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11_I_45

BGE 11 I 45

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Scheidungsklage auf die Scheidungsgründe der tiefen Ehren¬

1. Vor den kantonalen Instanzen hat der Ehemann seine Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Anträgen der Gegenpartei einverstanden. selbständige Anträge zu stellen; dagegen erkläre er sich mit den Der Anwalt der Beklagten erklärt: er sei nicht in der Lage, teien geordnet. sprechen. Die ökonomischen Verhältnisse seien zwischen den Par¬ Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe auszu¬ Folgen; eventuell wäre die gänzliche Scheidung auf Grund des des gemeinsamen Begehrens auszusprechen, unter den üblichen vereinigt. Er beantrage daher, es sei die Scheidung auf Grund mehr mit dem Kläger zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kantonalen Instanzen der Scheidung widersetzte, habe sich nun¬ Anwalt des Klägers aus: Die Beklagte, welche sich vor den an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung führt der B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung

5. u. s. w. lagen und Schreibgebühren. auferlegt, unter subsidiärer Haft des Klägers für die Baaraus¬

4. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten gesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 30 Franken fest¬ bezahlter 50 Franken, zu bezahlen. lichen Substentationsbeitrag von 100 Franken, abzüglich bereits 1884 an während der Dauer des Getrenntlebens einen monat¬

2. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten vom 19. Mai von Tisch und Bett geschieden.

1. Die Eheleute Grüter=Hirt sind auf die Dauer eines Jahres kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: A. Durch Urtheil vom 15. Januar 1885 hat die Appellations¬ Eheleute Grüter.

10. Datum vom 28. Februar 1885 in Sachen

kränkung gemäß Art. 46 litt. b und der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe begründet; heute dagegen stützt er sich in erster Linie aus den Scheidungsgrund des gemeinsamen Be¬ gehrens nach Art. 45 leg. cit., da die Beklagte sich nach der zweitinstanzlichen Entscheidung seinem Scheidungsbegehren ange¬ schlossen habe.

2. Da nun aber das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege blos prüfen hat, ob die kantonalen Gerichte den Thatbestand, wie er ihnen vorlag, richtig beurtheilt d. h. auf denselben das Gesetz richtig angewendet haben, so erscheint eine derartige Aenderung des Klagegrundes in der bundesgerichtlichen Instanz als aus¬ geschlossen und es kann sich daher nur fragen, ob ein Schei¬ dungsgrund gemäß Art. 46 litt. b oder Art. 47 vorliege.

3. Eine „tiefe Ehrenkränkung" kann in den vom Vorder¬ richter festgestellten Aeußerungen der Beklagten über ihren Ehe¬ mann und dessen Kinder nicht gefunden werden und es ist denn auch heute dieser Scheidungsgrund nicht mehr geltend gemacht worden. Dagegen erscheint die Ehe der Litiganten als eine tief und unheilbar zerrüttete, so daß die Scheidung gemäß Art. 47 des Civilstands= und Ehegesetzes ausgesprochen werden muß. Auch die Vorinstanz verkennt nicht, daß das eheliche Verhältniß ein tief zerrüttetes ist und es ist hieran in der That nach dem vorliegenden Thatbestande nicht zu zweifeln. Es ist aber auch unbedenklich anzunehmen, daß der Bruch zwischen den Litiganten ein unheilbarer sei. Die Ehe zwischen den Parteien war offen¬ bar von vorneherein eine reine Konvenienzehe: Der Ehemann suchte eine Gehülfin in seinem Geschäfte und eine Erzieherin für seine Kinder, die Ehefrau dagegen eine ökonomische Ver¬ sorgung. Da nun die Ehefrau sich weder mit den Kindern noch mit den Dienstboten des Klägers zu stellen wußte, sondern sich wiederholt rohe und beschimpfende Aeußerungen über den Ehe¬ mann, seine erste Frau, einzelne seiner Kinder und Dienstboten erlaubte, auch die Kinder in unzuläßiger, keineswegs liebevoller Weise behandelte, so konnte von einem friedlichen ehelichen Zu¬ sammenleben bald keine Rede mehr sein, sondern es mußten Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die sich beidseitig in ihren Hoffnungen und Erwartungen getäuscht fühlten, entstehen. Eine Wiedervereinigung der Litiganten ist angesichts dieser Verhält¬ nisse durchaus nicht mehr zu hoffen, namentlich wenn man er¬ wägt, daß beide Parteien sich bereits in reiferem Alter befinden, ihre Charaktere, Lebensanschauungen und Gewohnheiten daher unzweifelhaft abgeschlossen und einer Abänderung nicht mehr fähig sind.

4. Ueber die ökonomischen Folgen der Scheidung ist nicht zu erkennen, da sich die Parteien darüber, nach der heutigen Er¬ klärung ihrer Anwälte, verständigt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Eheleute Grüter=Hirt sind gänzlich geschieden.