opencaselaw.ch

11_I_43

BGE 11 I 43

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urtheil vom 24. Januar 1885 in Sachen Stäger gegen Laim. A. Durch letztinstanzliches Urtheil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 17. Mai 1884 wurde Peter Stäger mit einer gegen Josef Laim gerichteten Klage auf Bezahlung des Kauf¬ preises (3009 Fr. 75 Cts.) für eine letzterm gelieferte Partie galizischen Waizens abgewiesen; ebenso wurde der Beklagte Josef Laim mit einer Widerklage auf Schadensersatz abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. Juni 1884 verlangte Peter Stäger beim Kantonsgerichte von Graubünden Revision dieses Urtheils, ge¬ stützt auf die Behauptung, daß I. Laim während hängenden Prozesses 20 Säcke des gelieferten Waizens habe vermahlen lassen und verkauft habe, welche Thatsache sich, da Implorant von derselben erst durch einen Brief des Beklagten vom 6. April 1884 Kenntniß erhalten habe, als ein novum qualifizire. Durch Entscheidung vom 13. November 1884 wies das Kan¬ tonsgericht dieses Revisionsbegehren als unstatthaft ab, weil das behauptete novum erst nach erfolgter Streitanhängigkeit einge¬ treten sei, nach graubündnerischem Prozeßrechte aber (Art. 60 Absatz 3 und 286 Ziff. 1 des Civilprozesses) die faktische Sach¬ lage zur Zeit des Eintretens der Streithängigkeit dem Urtheile zu Grunde gelegt werden müsse und später, insbesondere wie hier, erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urtheils ein¬

tretende Thatsachen ein Offenrechtsbegehren nicht zu begründen vermögen. B. Gegen diese ihm am 8. Dezember 1884 insinuirte Ent¬ scheidung erklärte Advokat Kamenisch Namens des P. Stäger am 24. Dezember 1884 die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht. Das Bundesgericht hat in Erwägung: Daß in erster Linie und von Amtswegen geprüft werden muß, ob die erklärte Weiterziehung statthaft bezw. das Bundes¬ gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei Daß die Beschwerde sich ausschließlich gegen die das Revisions¬ gesuch des Rekurrenten verwerfende Entscheidung vom 13. No¬ vember 1884, und keineswegs gegen das kantonsgerichtliche Ur¬ theil vom 17. Mai 1884 richtet, wie denn übrigens dieselbe letzterem Urtheile gegenüber, weil nicht innert der peremtorischen zwanzigtägigen Frist des Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege eingereicht, offenbar längst verspätet wäre; Daß nun das Urtheil vom 13. November 1884 sich nicht als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 leg. cit. qualifizirt, da es keine Entscheidung in der Sache selbst, d. h. über die vom Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten eingeklagte Forderung enthält, sondern vielmehr nur über die Statthaftigkeit eines (außerordentlichen) Rechtsmittels gegen ein bereits gefälltes und rechtskräftig gewordenes Haupturtheil entscheidet; Daß zudem hierüber nicht nach eidgenössischem Privatrechte, sondern nach kantonalem Prozeßrechte zu entscheiden war und entschieden worden ist Daß somit die in Art. 29 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege aufgestellten Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz weder in formeller noch in mate¬ rieller Beziehung gegeben sind, erkannt: Auf die Weiterziehung des Rekurrenten wird wegen Inkom¬ petenz des Gerichtes nicht eingetreten.