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11_I_342

BGE 11 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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52. Urtheil vom 25. September 1885 in Sachen Giacometti. A. Johann Giacometti von Vicosoprano (Graubünden) hat sich im Jahre 1848 im Kanton Graubünden mit Margaretha Büsin von Silvaplana verehelicht; derselbe siedelte später nach Nizza über, wo seine Frau im Jahre 1880 gestorben ist. Da so verlangten die Schwestern die Ehe kinderlos geblieben war der Frau, Maria und Annetta Büsin und Barbara Robbi, geb. Büsin, zu Silvaplana als Intestaterben die Herausgabe des auf die Frau entfallenden Antheils am ehelichen Vermögen und erhoben, da dieselbe von Johann Giacometti auf Grund eines von ihm behaupteten Testamentes seiner verstorbenen Ehefrau verweigert wurde, im Gerichtsstande der Heimat des Johann Giacometti, beim Bezirksgerichte Maloja, Klage; ihre Klagebegehren gingen dahin: Johann Giacometti sei zu ver¬ urtheilen, aus dem ehelichen Vermögen Giacometti=Büsin den nach graubündnerischen Gesetzen der verstorbenen Ehefrau ge¬ hörenden Theil auszuscheiden und den Intestaterben der Frau, nach Abzug dessen, was nach graubündnerischen Gesetzen ihm durch Testament gültig vermacht sein könnte, sammt Verzugs¬ zinsen vom Todestage der Frau an, auszuhändigen. Der Be¬ klagte bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Maloja, wurde aber mit seiner Gerichtsstandseinrede durch Entscheid des hiefür zuständigen kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom

23. Februar 1885 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johann Giacometti den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er bean¬ tragt: Die Rekursbeschwerde des Johann Giacometti in Nizza gegen das kleinräthliche Dekret vom 23. Februar 1885 sei gutzuheißen und demgemäß die Forumseinrede des Beklagten, soweit es den immobilen Nachlaß seiner verstorbenen Frau an¬ belangt, zu schützen. Zur Begründung der Beschwerde beruft sich der Rekurrent wesentlich auf Art. 4 des französisch=schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Letzterer Vertrag sei hier anwendbar. Nun bestimme Art. 4 cit. ausdrücklich daß dingliche Klagen auf Immobilien bei dem Richter der ge¬ legenen Sache anzubringen seien. Die Klage der Intestaterben Giacometti=Büsin aber qualisizire sich als hereditatis petitio sie mache ein dingliches (Erb=) Recht geltend und gehöre daher, soweit sie sich auf in Frankreich gelegene Immobilien (welche den größten Theil des ehelichen Vermögens bilden) beziehe, vor die französischen Gerichte. Art. 5 des Staatsvertrages, auf welchen sich der Kleine Rath berufe, handle nicht von der ding¬ lichen Erbrechtsklage, sondern nur von der persönlichen Theilungs¬ klage (actio familiae herciscundae). Das dingliche Erbrecht werde bei der Klage auf Liquidation oder Theilung einer Erbschaft,

von welcher Art. 5 cit. handle, als bereits festgestellt und nicht mehr streitig vorausgesetzt. Wo es sich aber, wie hier, um Fest¬ stellung dieses dinglichen Erbrechtes zunächst handle, da müsse unter allen Umständen Art. 4 des Vertrages seine volle Wirk¬ samkeit äußern. Die hereditatis petitio mit der Theilungsklage zu kumuliren gehe nicht an, da der Staatsvertrag für die eine als dingliche Klage ein anderes Forum statuire als für die andere Klage, die persönliche, die aus dem Quasivertrag der communio incidens entspringe. In diesem Sinne haben auch die obersten französischen Gerichte entschieden. In Bezug auf den Mobiliarnachlaß sei der Rekurrent bereit, vor dem heimat¬ lichen Forum auf die Eigenthumsklage sich einzulassen. C. Die Rekursbeklagten, Intestaterben Giacometti=Büsin, stel¬ len in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag: Die Rekursbe¬ schwerde des Giacometti in Nizza sei abzuweisen, indem sie aus¬ führen: Der vom Rekurrenten angerufene Art. 4 des Staats¬ vertrages vom 15. Juni 1869 beziehe sich auf Erbschaftsklagen überall nicht; Erbschaftsklagen (und zwar ohne Unterschied wischen hereditas petitio und actio familiae heriscundae) seien vielmehr gemäß Art. 5 des citirten Vertrages vom heimatlichen Richter zu beurtheilen. Daß dies der Sinn des Staatsvertrages sei, ergebe sich speziell auch aus dem Schlußsatz des Alinea 1 des Art. 5 cit., wonach nur für gewisse Förmlichkeiten bei der Theilung und Veräußerung von Liegenschaften die Gesetze des Staates der gelegenen Sache vorbehalten werden.

1. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Daß der schweizerisch=französische Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, ist nicht bestritten und könnte, da es sich um eine Streitigkeit über die Beerbung einer in Frankreich verstorbenen Schweizerin handelt, offenbar mit Grund nicht bestritten werden.

2. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 des erwähnten Staatsvertrages ist nun gewiß vollkommen verfehlt. Art. 4 cit. hat nur solche Klagen im Auge, welche sich auf Liegenschaften als einzelne Sachen beziehen, nicht aber Klagen, welche das Erbrecht an Immobilien betreffen, sich also auf Immobilien als Nachlaßbestandtheile beziehen. Der Gerichtsstand für erbrecht¬ liche Klagen ist nicht durch Art. 4, sondern ausschließlich durch Art. 5 des Staatsvertrages und zwar im Sinne der Zustän¬ digkeit des heimatlichen Richters normirt; dies ergibt sich aus dem Wortlaute und Zusammenhange des Art. 5 zur Evidenz und ist denn auch bisher, soviel hierorts bekannt, noch niemals bezweifelt worden. Die Auslegung des Rekurrenten legt in den Art. 5 eine mit dessen allgemeiner Wortfassung wie mit dessen Prinzip geradezu unvereinbare und vollkommen willkürliche Un¬ terscheidung herein.

3. Eher ließe sich fragen, ob nicht aus dem Nachsatze des Art. 5 Absatz 1 des Staatsvertrages, wonach „immerhin für die Theilung und für die Veräußerung von Immobilien die Gesetze des Landes, wo dieselben liegen, beobachtet werden müssen,“ zu folgern sei, daß auch Erbschaftsklagen, soweit sie sich auf Immobilien beziehen, im Gerichtsstande der gelegenen Sache anzubringen seien. Allein auch dies ist zu verneinen. Denn wie das Bundesgericht schon in seiner Entscheidung in Sachen iggelmann vom 10. Juli 1885 ausgeführt hat, hebt der er¬ wähnte Nachsatz nicht die Kompetenz des heimatlichen Richters auf, sondern macht demselben blos in bestimmter Richtung die Beobachtung der Gesetze des Landes der gelegenen Sache zur Pflicht.

4. Demnach ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen; da¬ gegen bleibt selbstverständlich dem Rekurrenten das Recht zur Beschwerde an das Bundesgericht für den Fall vorbehalten, daß er durch die Entscheidung des heimatlichen Richters in der Sache selbst eine staatsvertragliche Bestimmung, insbesondere den erwähnten Nachsatz des Art. 4 Absatz 1, als verletzt erachten sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.