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40. Urtheil vom 11. September 1885 in Sachen Wettli. A. Albert Wettli, Wirth in Oberwyl, Kantons Aargau, hatte gegen Rudolf Rupp, gewesenen Lehrer und Krämer in Seengen, die Preisminderungsklage angestellt, weil eine ihm von Rupp um den Preis von 260 Fr. verkaufte Kuh mit dem sogenannten Beizen (Gebärmuttervorfall) behaftet sei und infolge dessen einen Minderwerth von wenigstens 60 Fr. habe. Er wurde indeß mit seiner Klage durch Urtheil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom März 1885 abgewiesen, weil nach Art. 890 O. R. hinsicht¬ lich der Gewährleistung wegen Mängeln beim Viehhandel die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung bezw. des Konkordates über die Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel gelten und weil nach letzterem im Kanton Aargau geltenden Konkordate das sogenannte Beizen kein Gewährsmangel sei. Die von Wettli gegen dieses Urtheil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergerichte des Kantons Aargau durch Urtheil vom 30. April 1885 abgewiesen. B. Nunmehr ergriff A. Wettli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Seiner Ansicht nach habe Art. 890 O.=R. nur den Sinn, daß die in den kantonalen Ge¬ setzen bezw. im Konkordate über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel aufgezählten Viehhauptmängel blos nach den Vorschriften der betreffenden kantonalen Gesetze resp. des Kon¬ kordates eingeklagt werden können; in Bezug auf alle andern Mängel der Kaufsache dagegen müssen die Art. 243—259 O.=R. zur Anwendung kommen und es können dieselben nach den Vor¬ schriften der Civilprozeßordnung eingeklagt werden. Die ange¬ fochtenen Urtheile verletzen daher den Art. 890 O.=R. und er beantrage demgemäß: Es sei das vom h. Obergerichte des Kan¬ tons Aargau unterm 30. April 1885 ausgefällte und unterm
27. Mai 1885 zugestellte Urtheil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurtheilung zurückzuweisen unter Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte Rudolf Rupp aus: Die Beschwerde stütze sich einzig und allein darauf, daß das angefochtene Urtheil den Art. 890 O.=R. unrichtig auslege. Hierauf könne aber ein staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht begrün¬ det werden. Ebensowenig seien die Voraussetzungen einer eivil¬ rechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30 leg. cit. gegeben. Demnach werde in erster Linie beantragt: Es sei auf die geg¬ nerische Beschwerde überhaupt nicht einzutreten unter Kostenfolge. Eventuell werde beantragt: Es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen unter Kostenfolge. Die Unrichtigkeit der gegnerischen Auslegung des Art. 890 O.=R. liege auf der Hand; Art. 890 sage mit aller wünschbaren Deutlichkeit, daß für die Gewähr¬ leistung wegen Mängeln im Viehhandel nicht die allgemeinen Regeln des Obligationenrechtes über Gewähr gelten sollen, son¬ dern daß in dieser Beziehung bis zum Erlasse eines eidgenös¬ sischen Spezialgesetzes die Bestimmungen der kantonalen Gesetze resp. des Konkordates in Kraft bleiben. Nach der Natur des Rekurses erscheine der Zuspruch von Parteikosten als gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs wird ausschließlich darauf begründet, daß die angefochtenen Urtheile den Art. 890 O.=R. verletzen und es muß sich daher in erster Linie fragen, ob ein derartiger staats¬ rechtlicher Rekurs überhaupt statthaft
2. Diese Frage ist zu verneinen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe Entscheidung in Sachen
Baumgartner, Amtliche Sammlung IX, S. 234, Erw. 1; in S. Schärer und Cie., ibidem S. 476, Erw. 5; in S. Schwarz und Cie., X, S. 146 u. ff.; in S. Menier, ibidem S. 223, Erw. 1), ist wegen unrichtiger Anwendung privatrechtlicher Be¬ stimmungen des eidgenössischen Rechtes, speziell des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes, im Civilverfahren ein staatsrecht¬ licher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft, sondern es ist nur die civilrechtliche Weiterziehung im Sinne der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig. Nun kann es sich allerdings fragen, ob im vorliegenden Falle die Beschwerde die Verletzung einer civilrechtlichen Bestimmung des eidgenössischen Rechtes betreffe. Denn der Rekurrent beruft sich darauf, das angefochtene Urtheil verletze Art. 890 O.=R.,
d. h. es wende zu Unrecht, gegen den Willen des eidgenössischen Gesetzgebers, kantonales bezw. Konkordatsrecht statt eidgenössi¬ sches Recht an und beruhe also auf einer unrichtigen Beantwor¬ tung der staatsrechtlichen Frage, ob eidgenössisches oder kanto¬ nales Recht resp. Konkordatsrecht gelte. Allein es muß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Boraechi vom 19. Juni laufenden Jahres ausgesprochen hat, festgehalten werden, daß Art. 890 O.=R. lediglich das Anwendungsgebiet von eivilrechtlichen Normen des eidgenössischen Rechtes (Bestim¬ mungen über die Gewähr für Sachmängel bei Kauf und Tausch) begrenzt und also materiell dem Privatrechte angehört, so daß auch wegen Verletzung dieser Gesetzesbestimmung durch eivilge¬ richtliche Urtheile ein staatsrechtlicher Rekurs nicht zulässig ist, da eben das Bundesgesetz über Organisation der Bundesrechts¬ pflege offenbar die Rechtsmittel gegen Urtheile kantonaler Ge¬ richte wegen unrichtiger Anwendung und Auslegung des eidge¬ nössischen Privatrechtes auf die in Art. 29 und 30 normirte Weiterziehung hat beschränken wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.