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35. Urtheil vom 16. Mai 1885 in Sachen Schrameck. A. Durch Urtheil vom 2. April 1885 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Ap¬ pellant trägt ordentliche und außerordentliche Kosten II. Instanz mit einer Urtheilsgebühr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Ur¬ theil des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 27. Fe¬ bruar 1885 ging dahin: Beklagter ist zur Zahlung von 4160 Fr. nebst Zins zu 5 % ab 760 Fr. seit 31. Dezember 1881, ab 1200 Fr. seit 15. Januar 1882 und ab 2200 Fr. seit 5. April 1882 verfällt und trägt die ordinären und extraordinären Kosten mit Inbegriff von 10 Fr. Honorar des Sachverständigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung wirft der Anwalt der Klägerin, bevor zur Verhandlung in der Hauptsache geschritten wird, die Kompetenzeinrede auf und be¬ antragt: das Bundesgericht wolle, weil der gesetzliche Streit¬ werth von 3000 Fr. nicht gegeben sei, sich als inkompetent er¬ klären und auf die gegnerische Beschwerde nicht eintreten, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Anwalt des Beklagten dagegen beantragt, das Bundes¬ gericht wolle sich, in Abweisung dieses Antrages, als kompetent erklären, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Eidgenössische Bank (Comptoir Basel) ist Inhaberin Eigenwechsel dreier, die Unterschrift des Beklagten tragender fällig per von 1. 760 Fr., datirt den 25. Dezember 1881 Ende Dezember 1881; 2. 1200 Fr. datirt den 25. Dezember 1881, fällig per 15. Januar 1882; 3. 2200 Fr., datirt den
15. Januar 1882, fällig per 5. April 1882. Diese Wechsel sind sämmtlich an die Ordre des Salomon Dreyfuß ausgestellt und tragen die Blankoindossamente des Salomon Dreyfuß und eines L. (Leopold) Schrameck sowie das Prokuraindossament der Nashville Saving=Bank in Nashville (Tenessee) an die Eidge¬ nössische Bank (Comptoir Basel). Die Eidgenössische Bank klagte dieselben mit Klageschrift vom 13. September 1884 gegen den Beklagten an seinem Wohnorte in Basel ein. Der Beklagte be¬ tritt die Klage, weil die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus den Wechseln nicht legitimirt sei, da die Prokura¬ indossamente der Nashville Saving=Bank nicht die Unter¬ schrift, sondern nur den Stempel der Indossantin tragen, weil die Wechsel von dem falliten und flüchtigen Remittenten Salo¬ mon Dreyfuß seiner Konkursmasse betrüglich entzogen worden seien, dies der Eidgenössischen Bank bekannt gewesen sei und letzterer somit die exceptio doli entgegenstehe und weil endlich die Unterschrift des Beklagten gefälscht sei.
2. Die von der Klägerin und Rekursbeklagten aufgeworfene Kompetenzeinrede muß als begründet erachtet werden. Die For¬ derung der Klägerin aus jedem einzelnen der drei eingeklagten Wechsel ist eine selbständige, für sich bestehende und unab¬ hängige Forderung; es sind also nicht etwa nur verschiedene Ansprüche aus einem und demselben Rechtsverhältnisse in einer Klage geltend gemacht, sondern es sind drei verschiedene Klagen aus drei verschiedenen, von einander unabhängigen Rechtsge¬ schäften in einem Prozesse verbunden. Nun hat das Bundesge¬ richt schon in seiner Entscheidung in Sachen Suchard gegen Maestrani vom 14. November 1884 (Entscheidungen, Band X, S. 555, Erwägung 4) ausgesprochen, daß im Falle objektiver Klagenhäufung die Weiterziehung an das Bundesgericht nur insofern statthaft sei, als der einzelne Anspruch den gesetzlichen Streitwerth von 3000 Fr. erreiche, während eine Zusammen¬ rechnung des Streitwerthes der sämmtlichen verbundenen An¬ sprüche als unzuläßig erscheine. An dieser Enscheidung muß fest¬ gehalten werden. Denn: Art. 29 des Bundesgesetzes über Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege löst die Frage nicht; er ent¬ hält keine Vorschrift darüber, wie es rücksichtlich der Bestimmung des Streitwerthes und somit rücksichtlich der Kompetenz des Bundesgerichtes zu halten sei, wenn in einem Prozesse vor den kantonalen Gerichten nicht nur über einen, sondern gleichzeitig über mehrere Streitgegenstände verhandelt worden ist. Dagegen enthält Art. 42 der eidgenössischen Civilprozeßordnung die Be¬ stimmung, daß mehrere Ansprüche gegen den nämlichen Gegner nur insofern gleichzeitig und im gleichen Verfahren geltend ge¬ macht werden können, als das Gericht für jeden einzelnen zu¬ ständig ist. Diese Vorschrift gilt allerdings unmittelbar nur für die direkt beim Bundesgerichte als einzige Instanz anhängig gemachten Sachen. Allein es entspricht nun gewiß dem Willen des Gesetzgebers, wenn die Bestimmungen der eidgenössischen Civilprozeßordnung, sofern das Bundesgesetz über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege Lücken enthält, und sofern de¬ ren Anwendung nicht der Natur der Sache nach ausgeschlossen ist, auch auf das Verfahren vor dem Bundesgericht als Ober¬ instanz angewendet werden. Dies muß aber dazu führen, die Beschwerde des Beklagten wegen Mangels des gesetzlichen Streit¬ werthes als unstatthaft zurückzuweisen. Denn keine der von der Klägerin verbunden geltend gemachten Wechselforderungen er¬ reicht für sich allein den gesetzlichen Streitwerth von 3000 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 2. April 1885 sein Bewenden.