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11_I_199

BGE 11 I 199

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urtheil vom 8. Mai 1885 in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog. A. Durch Urtheil vom 21. Februar 1885 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu be¬ zahlen; die weiter gehenden Begehren der Klägerin werden ab¬ gewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 70 Fr. an¬ gesetzt.

3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Beklagten auferlegt.

4. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sein Anwalt beantragt: es sei in Ab¬ änderung des Appellationsurtheiles die Klage gänzlich abzuwei¬ sen, eventuell der zugesprochene Betrag auf 50 Fr. zu reduziren, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Vertreter der Klägerin dagegen trägt in erster Linie auf Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheiles unter Kosten= und Entschädigungsfolge an, eventuell verlangt er, daß selbst im Falle der Abweisung der Klage der Gegenpartei eine Prozeßentschä¬ digung nicht zuerkannt und ihr ein Theil der Kosten auferlegt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte veröffentlichte in den Nummern 46, 51, 52, 53 und 56, Jahrgang 1884, des Zeitungsblattes „Weinländer verschiedene Artikel über den Geschäftsbericht der Kantonalbank Zürich für 1883. In dem in Nr. 46 unter dem Titel „Unsere Kantonalbank“ veröffentlichten Artikel deutet er unter Andern unter Hinweis auf den geringen Jahresgewinn an, daß große Verluste verheimlicht und daß ungedeckte Kredite gewährt worden seien, die einen Krach befürchten lassen und daß deshalb eine „trübe Ahnung durch die Kreise gehe, denen die Kantonalbank „am Herzen liege.“ Die drei spätern Artikel in Nr. 51—53, welche den Titel „Die Kantonalbank kracht“ tragen, sprechen von einem Rückschlage von 64 000 Fr.; sie suchen die nähern Ursachen desselben darin, daß zu viel Obligationen ausgegeben und zu viel Schuldbriefe verkauft worden seien, daß die Baarschaft zu groß und die Unkostensumme zu enorm sei. Wenn die Wirth¬ schaft an der Kantonalbank in dieser Weise fortgehe, so könne und müsse ein Unheil, „viel größer als die Nationalbahnmisere“ über den Kanton hereinbrechen u. s. w. Um die öffentliche Auf¬ merksamkeit in erhöhtem Maße auf diese Artikel zu lenken, ver¬ öffentlichte der Beklagte im „Tagblatt der Stadt Zürich“ vom 4.,

5. und 7. Juli 1884 folgendes Inserat: „Wem die Kantonal¬ „bank am Herzen liegt, den machen wir auf die im „Weinländer“ „Nr. 51—53 erschienenen Artikel aufmerksam: „Die Kantonal¬ „bank kracht!“ In Folge dieses Inserates sind, nach Feststellung der Vorinstanzen, bei der Kantonalbank Sparguthaben zu einem erheblichen Betrage zurückgezogen worden; es ist indeß hieraus der Kantonalbank, nach ihrer eigenen Angabe, wegen des augen¬ blicklichen Standes des Geldmarktes, ein materieller Schaden nicht entstanden. Wegen der erwähnten Angriffe verlangte nun die Kantonalbank vom Beklagten, unter Berufung auf Art. 55 O.=R., Genugthuung, indem sie eine Geldsumme von 5000 Fr. forderte. Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich) hat die Klage abgewiesen, weil juristische Personen auf Genugthuung gemäß Art. 55 O.=R. überhaupt nicht klagen können; dieselben haben nur durch ihren Vermögenszweck ein Dasein als Person, können dagegen eine Kränkung immaterieller Lebensgüter weder fühlen noch erfahren. Art. 55 O.=R. aber schütze nur immate¬ rielle Lebensgüter (die persönlichen Verhältnisse einer mensch¬ lichen Person) gegen ernstliche Verletzungen. Einen Vermögens¬ schaden, dessen Ersatz die Klägerin allerdings, da die Handlungs¬ weise des Beklagten eine widerrechtliche und schuldhafte gewesen sei, nach Art. 50 O.=R. verlangen könnte, habe die Kantonal¬ bank selbst nicht behauptet. Die zweite Instanz dagegen hat die Klage für den Betrag von 500 Fr. durch ihr Fact. A er¬ wähntes Urtheil gutgeheißen.

2. Die vor den kantonalen Instanzen vom Beklagten erho¬ bene Einwendung, daß der Bankrath nicht befugt gewesen sei, Namens der Kantonalbank die vorliegende Klage zu erheben resp. den Rechtskonsulenten der Bank dazu zu bevollmächtigen, ist heute nicht erneuert worden; es ist daher auf dieselbe nicht weiter einzutreten. Uebrigens entzöge sich auch die Entscheidung der kantonalen Gerichte über diesen Punkt, da hiefür kantonales Recht maßgebend ist, der Nachprüfung des Bundesgerichtes.

3. Die beiden Vorinstanzen gehen darin einig, daß die An¬ griffe des Beklagten auf die Verwaltung der Klägerin sachlich unbegründet und, wo nicht arglistig, so doch jedenfalls höchst leichtfertig und frivol gewesen seien. Dieser Auffassung ist durch¬ aus beizutreten, wobei rücksichtlich der Begründung einfach auf das Berufungsurtheil verwiesen werden darf, um so mehr, als der Anwalt des Beklagten im heutigen Vortrage hiegegen nichts Erhebliches vorgebracht hat. Es ist daher unzweifelhaft, daß der Beklagte sich einer widerrechtlichen, schuldhaften Handlung schuldig gemacht hat, so daß er für einen dadurch der Klägerin verursachten vermögensrechtlichen Schaden gemäß Art. 50 O.-R. verantwortlich wäre. Art. 50 cit. hat, im Anschlusse an das französische Recht, die Haftung für außerkontraktliche Schädi¬ gungen erheblich weiter ausgedehnt, als das gemeine Recht und die meisten Kantonalrechte, da er dieselbe auch bei blos fahr¬ läßiger Schädigung allgemein und nicht nur in einzelnen ge¬ setzlich bestimmten Fällen (wie Tödtung, Körperverletzung und Sachbeschädigung) Platz greifen läßt. Speziell in Fällen der vorliegenden Art nun ist festzuhalten, daß die öffentliche Kritik des Gebahrens von Finanzinstituten u. dgl., namentlich wenn

es sich, wie hier, um öffentliche, staatliche Institute handelt, an sich durchaus erlaubt und keineswegs widerrechtlich ist. Auch eine sachlich nicht zutreffende, irrthümliche Kritik darf deshalb allein, weil sie dies ist, niemals als widerrechtlich und schuld¬ haft bezeichnet werden. Dagegen ist eine Kritik dann allerdings widerrechtlich, wenn sie nicht auf sachlicher Würdigung der that¬ sächlichen Verhältnisse beruht, sondern in absichtlicher oder leicht¬ sinniger Entstellung der Thatsachen tendenziöse Schlußfolgerungen zieht, deren Unrichtigkeit der Schreiber entweder wirklich erkannt hat oder doch ohne offenbare Leichtfertigkeit und frivole Unbe¬ kümmertheit um den wahren Sachverhalt erkennen mußte. Die Freiheit der öffentlichen Kritik findet ihre Schranke in der, dem Art. 50 O.=R. zu Grunde liegenden, Anforderung des Gesetzes, daß Jeder sich absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder bloße Mei¬ nungsäußerungen zu enthalten habe. Nach diesen Grundsätzen wäre, wie bemerkt, gemäß den Feststellungen der Vorinstanzen, die Haftbarkeit des Beklagten für einen der Klägerin durch seine Handlungsweise erwachsenen Vermögensschaden begründet.

4. Allein die Klägerin stellt nun nicht darauf ab, daß ihr ein materieller Schaden erwachsen sei; sie hat vielmehr selbst zugegeben, daß sie einen solchen nachzuweisen nicht im Stande sei. Es muß sich daher fragen, ob die Klägerin gemäß Art. 55 O.=R. auf Genugthuung wegen ernstlicher Verletzung „persön¬ licher Verhältnisse“ klagen könne, d. h. ob auch juristische Per¬ sonen, insbesondere solche, deren Substrat nicht eine Personen¬ vereinigung, sondern lediglich ein Vermögenskomplex bildet, in „persönlichen Verhältnissen“ verletzt werden und ihnen daher vom Richter, auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens, eine an¬ gemessene Geldsumme als Genugthuung zugesprochen werden könne. Die Frage ist zweifelhaft und auch, soviel hierorts er¬ sichtlich, bisher weder in der Doktrin nach in der Praxis ent¬ schieden worden. Ueberwiegende Gründe scheinen indeß für deren Bejahung zu sprechen. Auf eine Ehrverletzung zwar könnte ge¬ wiß eine juristische Person, jedenfalls eine Anstalt wie das klä¬ gerische Institut, hinter dem kein Personenverein, sondern blos ein bestimmtes Gründungskapital steht, eine Genugthuungsklage nach Art. 55 O.=R. nicht stützen; denn eine juristische Person dieser Art kann als solche nicht Gegenstand moralischer Herab¬ würdigung sein und ist daher nicht beleidigungsfähig. Allein der Thatbestand des Art. 55 O.=R. fällt nun mit demjenigen der Ehrverletzung nicht zusammen, sondern ist ein viel weiterer. Art. 55 O.=R. will nicht nur die Ehre, sondern auch andere unkörperliche Güter vor ernstlicher Verletzung schützen, wie sich aus dem allgemeinen Wortlaute desselben („persönliche Verhält¬ nisse") ergiebt. Dabei ist freilich gewiß zunächst an physische Personen, welche moralisches Leiden empfinden können, und an deren Verhältnisse gedacht worden, wie dies auch aus dem in der Botschaft des Bundesrathes zu Verdeutlichung des Art. 55 gebrauchten Beispiele (betrügliche Verleitung eines unbescholtenen Mädchens zum Verlöbnisse mit einem verheiratheten Manne) hervorgeht; den physischen Personen in erster Linie sollte für erlittene persönliche Unbill ein Aequivalent, eine Genugthuung in Form einer angemessenen Geldsumme zuerkannt werden kön¬ nen. Allein daraus folgt doch nicht, daß der Schutz des Art. 55 nicht auch für solche Güter angerufen werden könne, welche ju¬ ristischen Personen ebensowohl wie physischen zustehen können. Insbesondere liegt kein Grund vor, diesen Schutz nicht auch auf Schädigungen oder Gefährdungen des Kredites, des Vertrauens in die ökonomische Leistungsfähigkeit der Person — mag nun diese eine physische oder eine juristische sein — zu beziehen. Aller¬ dings kann durch eine Kreditschädigung einer juristischen Person nicht wie einer physischen neben dem ökonomischen, zweifellos soweit nachweislich nach Art. 50 O.=R. zu ersetzenden, Schaden auch noch, durch Störung menschlich=persönlicher Beziehungen, durch Verminderung von Ehre und Ansehen u. s. w., ein mo¬ ralisches Leiden verursacht werden. Allein andererseits ist nicht zu verkennen, daß eine, insbesondere zum Zwecke des Gewerbe¬ betriebes bestehende, juristische Person durch widerrechtliche Ge¬ fährdung ihres Kredites in ihrer berechtigten Stellung als Person, in ihrer gesammten wirthschaftlichen Existenz auf's Tiefste er¬ schüttert werden kann. Der Anspruch aus Art. 50 O.=R. auf Ersatz des nachweislichen Vermögensschadens genügt zur Aus¬ gleichung der hieraus entstehenden Nachtheile nicht; denn gerade

bei der Kreditgefährdung entziehen sich der Natur der Sache nach die nachtheiligen Folgen und ihre kausalen Zusammenhänge, auch beim freiesten richterlichen Ermessen, häufig der gerichtlichen Feststellung, da eine Offenlegung der Verhältnisse dem Beschä¬ digten sehr oft theils geradezu unmöglich ist, theils, aus geschäft¬ lichen Gründen, nicht wohl zugemuthet werden kann. Es spricht also ein wohlberechtigtes Interesse dafür, auch juristischen Per¬ sonen wegen ernstlicher widerrechtlicher Verletzung derjenigen persönlichen Verhältnisse, in welchen sie als lediglich wirth¬ schaftliche Existenzen überhaupt stehen können (insbesondere also wegen Gefährdung ihres Kredites) auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens eine Klage gegen den Verletzer auf Zuspruch einer angemessenen Geldsumme zu gewähren; ihnen dieses Recht zu versagen ist angesichts des allgemeinen Wortlautes des Art. 55 O.=R. durch keine zwingenden Gründe geboten. Viel¬ mehr darf noch darauf hingewiesen werden, daß die „angemes¬ sene Geldsumme“ des Art. 55 cit., wenn auch grundsätzlich ge¬ wiß Genugthuung, Schadenersatz im weitern Sinne und nicht Strafe, doch wohl nebensächlich auch eine gewisse Straffunktion gegenüber dem Beschädiger auszuüben bestimmt ist.

5. Kann somit die Klägerin wegen Kreditschädigung auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf Zuspruch einer ange¬ messenen Geldsumme klagen, so ist das zweitinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen. Denn nach den Umständen des Falles ist anzunehmen, daß, wenn auch nur vorübergehend, eine ernstliche Gefährdung des Kredites eingetreten sei und auch rücksichtlich des Quantitatives der zugesprochenen Summe liegt ein Grund zu Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Februar 1885 wird, unter Abweisung der Beschwerde des Beklagten, in allen Theilen bestätigt.