Volltext (verifizierbarer Originaltext)
75. Entscheid vom 5. Dezember 1884 in Sachen Blösch. A. Friedrich Blösch, von Mörigen, Emailleur in Chaux=de¬ Fonds, erhob gegen seine Ehefrau Elisabeth geb. Schmid, in Madretsch, Kantons Bern, beim Amtsgericht von Nidau (Bern) die Scheidungsklage. Nach Zustellung dieser Klage an die Be¬ klagte erließ Friedrich Blösch, weil er sich mittlerweilen über¬ zeugt habe, daß nicht das Gericht von Nidau, sondern dasjenige von Chaux=de=Fonds zuständig sei, an seine Ehefrau eine Vorladung zum Aussöhnungsversuch vor das Friedensrichteramt Chaux=de=Fonds. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern verweigerte indeß die, gemäß § 21 der bernischen Civilprozeßordnung erforderliche, Bewilligung zur Insinuation dieser Ladung, weil der Prozeß bereits vor dem Amtsgerichte von Nidau anhängig sei. Daraufhin ließ Friedrich Blösch seiner Ehefrau sowie der Staatsanwaltschaft des bernischen Seelandes mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Nidau eine „Wissenlassung“ d. d. 21. Juli 1884 zustellen, in welcher er erklärte, daß er auf die Instanz in Nidau verzichte und „solche aufhebe, so daß ihn die exceptio litis pendentis nicht mehr treffen solle.“ Einer erneuten Ladung der Beklagten vor das Friedensrichteramt Chaux=de=Fonds vom 27. August verweigerte aber der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung) abermals durch Schlußnahme vom 3. Okto¬ ber 1884 die Insinuationsbewilligung, weil „nun einmal der „Scheidungsprozeß bei dem Amtsgerichte von Nidau rechts¬ „hängig sei und der Ehemann Friedrich Blösch diese Instanz „nicht ohne weiters und wider den Willen seiner Ehefrau auf¬ „heben könne." B. Gegen diese Entscheidung ergriff Friedrich Blösch den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt; Es sei der Entscheid des bernischen Appellations= und Kassa¬ tionshofes vom 3. Oktober 1884 aufzuheben und es seien die bernischen Gerichte zu verhalten, den erneuten Vorladungen der Gerichte von Chaux=de=Fonds an die Ehefrau des Friedrich Blösch in dieser Ehescheidungssache die Bewilligung zur In¬ sinuation zu ertheilen, unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Zur Begründung führt er aus: Er habe seit Jahren seinen Wohnsitz in Chaux=de=Fonds; nach § 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe sei demnach das dortige Gericht zu Beurtheilung seiner Scheidungsklage ausschließlich zuständig. Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Scheidungssachen sei unzuläßig. Das Amtsgericht von Nidau hätte sich demnach von Amteswegen als inkompetent erklären sollen. Nachdem Rekurrent die vor den bernischen Gerichten irrthümlich und in ungesetzlicher Weise eingeleitete Instanz aufgegeben habe, stehe einer Schei¬ dungsklage vor dem wirklich kompetenten Gerichte in Chaux de-Fonds kein Hinderniß mehr entgegen; im Gegentheil verstoße die Weigerung der bernischen Gerichte, die Zustellung der Vor¬ ladung vor das zuständige neuenburgische Gericht zu bewilligen, gegen den klaren Wortlaut des Art. 43 des Civilstands= und Ehegesetzes. C. Die Rekursbeklagte Ehefrau Blösch hat binnen der ihr vom Instruktionsrichter angesetzten Frist eine Vernehmlassung nicht eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Es ist unzweifelhaft, daß die Ehescheidungsklage des Rekur¬ renten von letzterm beim Amtsgerichte in Nidau, Kantons
Bern, rechtshängig gemacht worden ist. Die angefochtene Ent¬ scheidung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern beruht nun auf der Erwägung, daß so lange die dadurch begründete Instanz nicht beendigt sei, eine neue Ladung vor ein anderes Gericht als unzuläßig erscheine, und daß, beim Widerspruche der Beklagten, der Rekurrent nicht ohne weiters, durch einseitige Erklärung, die von ihm selbst eingeleitete Instanz beendigen könne. Dagegen ist durch die fragliche Ent¬ scheidung nicht ausgesprochen worden, daß der Rekurrent seine Klage bei dem Gerichte in Nidau überhaupt nicht zurücknehmen könne, sondern der Appellations= und Kassationshof stellt blos fest, daß in erster Linie, bevor eine Ladung vor ein anderes Gericht erfolgen dürfe, der vom Rekurrenten selbst angerufene bernische Richter über die Statthaftigkeit der Zurücknahme der Klage zu entscheiden habe, das heißt daß nur durch eine solche rich¬ terliche Entscheidung die Instanz beendigt werden könne. Der Rekurs ist demnach offenbar verfrüht. Denn eine richterliche Entscheidung, daß der Gerichtsstand in Nidau begründet sei und der Prozeß dort zu Ende geführt werden müsse, liegt noch gar nicht vor und es kann demnach von einer Verletzung des Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe resp. des Prinzips, daß der in dieser Gesetzesbestimmung aufgestellte Ge¬ richtsstand des Wohnortes ein ausschließlicher, durch Parteiver¬ einbarung nicht abänderlicher sei, gegenwärtig noch nicht gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.