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erkannt:
7. Urtheil vom 8. März 1884 in Sachen Kopp. A. Albert Kopp, von Hitzkirch, Kantons Luzern, wohnte im Laufe des Jahres 1882 in Goßau, Kantons St. Gallen, wo er am 5. September 1882 die Niederlassungsbewilligung erhielt und den Beruf eines Musiklehrers ausübte; im November 1882 verließ er Goßau und kehrte nach seiner Heimathgemeinde Hitz¬ kirch, Kantons Luzern, zurück, wo er sich vom 5. November 1882 an ununterbrochen aufhielt. Seine in Goßau deponirten Aus¬ weisschriften zog er indeß erst am 28. April 1883 zurück. Am
13. März 1883 erstattete Elise Fröhlich, in Mettendorf (Goßau),
bei deren Eltern Albert Kopp während seines Aufenthaltes in Goßau gewohnt und welcher er Musikunterricht ertheilt hatte, beim Bezirksamte Goßau die Anzeige, daß sie im Okober 1882 von dem Albert Kopp, nachdem sie sich die Ehe versprochen und auch schon ihre Verlobungskarten versandt haben, geschwängert worden sei. Albert Kopp, welcher über diese Anzeige durch Ver¬ mittlung des Gemeindeammanns von Hitzkirch am 15. März 1882 einvernommen wurde, bestritt deren Richtigkeit. Elise Fröhlich ließ hierauf den Albert Kopp auf 20. April 1883 vor das Zermittleramt Goßau zum Sühneversuch vorladen über die Rechtsbegehren, daß er als Vater des zu erwartenden Kindes gerichtlich erklärt und zu der gesetzlichen Wochenbettsentschädi¬ gung an die Klägerin sowie zu einem Alimentationsbeitrage für das zu erwartende Kind bis zum zurückgelegten fünfzehnten Altersjahre verurtheilt werde, unter Kostenfolge. Am Sühne¬ versuchstermin, bei welchem der Beklagte sich durch einen An¬ walt hatte vertreten lassen, bestritt letzterer die Klage unter Kostenwahrung und es wurde hierauf die Sache, da ein gütli¬ cher Vergleich nicht zu Stande kam, mit Leitschein vom 23. April 1883 an das Bezirksgericht Goßau gewiesen, bei welchem die Klage am 26. gleichen Monats eingeschrieben wurde. Da Al¬ bert Kopp trotz zweimaliger Ladung vor das Bezirksgericht Goßau nicht erschien, so wurde durch Kontumazialurtheil dieses Gerichts vom 22. Oktober 1883 der Klägerin ihr Rechtsbegehren zuge¬ sprochen und Albert Kopp in die Kosten sowie in eine Ord¬ nungsbuße von 8 Fr. wegen unentschuldigten Nichterscheinens verurtheilt. B. Nachdem dieses Urtheil dem Albert Kopp am 1. Novem¬ ber 1883 in Hitzkirch zugestellt worden war, ergriff derselbe mit Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er stellte den Antrag: Es sei das vom Bezirksgericht Goßau unterm 22. Oktober 1883 gegen den Rekurrenten erlassene Kontumazialurtheil als null und nichtig zu erklären, und die Klägerin in die Rekurskosten zu verfällen, indem er ausführt: Die von der Elise Fröhlich gegen ihn angestrengte Vaterschafts= resp. Alimentationsklage quali¬ sizire sich, nach einer Reihe bundesrechtlicher Entscheidungen, als eine persönliche Forderungsklage; dieselbe müsse also gemäß Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung am Wohnorte des Be¬ klagten angebracht werden. Nun habe er schon lange vor Ein¬ leitung des Prozesses durch die Klägerin Goßau verlassen und seinen festen Wohnsitz in Hitzkirch genommen, so daß das Be¬ zirksgericht Goßau verfassungsmäßig zu Beurtheilung der Klage nicht kompetent gewesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Rekursbeklagte Elise Fröhlich unter Darstellung des Sachver¬ haltes in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend: Da Rekurrent seine Ausweispapiere in Goßau erst am 28. April 1883 zurückgezogen habe, so habe seine dortige Niederlassung bis dahin noch fortgedauert. Allerdings habe er Goßau schon einige Zeit früher verlassen; dabei habe er aber gegenüber der Rekursbeklagten, mit der er sich, unter Beobachtung der üblichen Ceremonien, des Ringwechsels und der Versendung der Verlobungskarten, verlobt gehabt habe, erklärt, daß er nur auf kurze Zeit seine Eltern in Hitzkirch besuchen wolle und nachher wieder zurückkehren werde. Die Thatsache nun, daß er bis zum
28. April 1883 seine Ausweispapiere in Goßau nicht zurück¬ gezogen, beweise, daß er bis dahin sein rechtliches Domizil an diesem Orte, trotz einer vorübergehenden Abwesenheit in Hitz¬ kirch, beibehalten habe und habe beibehalten wollen. Er habe also bis zum genannten Zeitpunkte in Goßau belangt werden können und müssen. Nun sei aber der Prozeß schon am 15. März 1883 durch die Zustellung der friedensrichterlichen Ladung an den Beklagten, gemäß dem st. gallischen Prozeßrecht, eingeleitet worden, also zu einer Zeit, wo für den Beklagten der Gerichts¬ stand in Goßau noch begründet gewesen sei. Durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Beklagten habe dieser Gerichtsstand nach feststehender und auch im Bundesrechte anerkannter eivilpro¬ zessualer Regel, nicht mehr aufgehoben werden können. Uebrigens habe Rekurrent den st. gallischen Gerichtsstand anerkannt, da er beim Vermittlungsvorstande eine Kompetenzeinrede nicht aufge¬ worfen, sondern sich auf die Sache selbst eingelassen habe. Dem¬ nach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an¬ getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Es ist nicht bestritten, daß Rekurrent aufrechtstehend und ebenso ist unbestritten und unbestreitbar, daß die gegen ihn von der Rekursbeklagten angestrengte Alimentationsklage sich als persönliche Klage qualifizirt. Der Rekurs erscheint daher gemäß Art. 59. Abs. 1 der Bundesverfassung als begründet, sofern Rekurrent zur Zeit der Einleitung des Prozesses seinen festen Wohnsitz in Hitzkirch, Kantons Luzern, hatte und sofern er nicht etwa den st. gallischen Gerichtsstand ausdrücklich oder stillschwei¬ gend freiwillig anerkannt hat.
2. Eine ausdrückliche Anerkennung des st. gallischen Gerichts¬ standes nun ist nicht behauptet; ebensowenig aber liegt eine stillschweigende Anerkennung vor. Eine solche muß allerdings in der Regel darin gefunden werden, daß der Beklagte vor Gericht vorbehaltlos, d. h. ohne die Kompetenz des Gerichtes zu bestrei¬ ten, zur Hauptsache verhandelt. Allein dies ist in casu nicht geschehen, da der Beklagte ja vor dem Bezirksgerichte Goßau gar nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. Ob er resp. sein Vertreter bereits beim Sühneversuch vor dem Vermittleramte Einwendung gegen die Kompetenz der st. galli¬ schen Gerichte erhoben hat oder nicht, ist gleichgültig; denn auch wenn er dies unterlassen haben sollte, was übrigens, da die Vorbringen der Parteien vor Vermittleramt nicht protokollirt worden sind und nach dem Gesetz (Art. 69 und 70 der st. galli¬ schen Civilprozeßordnung) nicht zu protokolliren waren, aus den Akten nicht zu ersehen ist, so läge doch hierin keine Anerken¬ nung des st. gallischen Gerichtsstandes. Denn der Vermittler hatte ja lediglich als Sühnebeamter zu handeln und es kann daher in dem Erscheinen und vorbehaltslosen Verhandeln vor demselben, da es sich dabei einzig um einen Versöhnungsversuch und keineswegs um Geltendmachung der beidseitigen materiell¬ rechtlichen und prozessualen Angriffs= und Vertheidigungsmittel handelt, ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand keinenfalls gefunden werden; demgemäß knüpft denn auch § 13 der st. gallischen Civilprozeßordnung erst an die vorbehaltlose Einlassung vor Gericht die Wirkung einer Anerkennung des Ge¬ richtsstandes.
3. Als Moment der Anhebung des Prozesses erscheint die Zustellung der vermittleramtlichen Ladung an den Beklagten, da mit dieser Zustellung nach st. gallischem Prozeßrechte (§ 12, leg. cit.) der Gerichtsstand fixirt wird. Es muß sich also fra¬ gen, ob in diesem Zeitpunkte (d. h. am 15. März 1883, nach der Behauptung der Rekursbeklagten, jedenfalls aber vor dem
23. April gleichen Jahres, dem Tage der Ausstellung des Leit¬ scheines) Rekurrent noch in Goßau „domizilirt war oder aber seinen dortigen Wohnsitz bereits, unter Erwerbung eines festen Domizils an seinem Heimathorte Hitzkirch, aufgegeben hatte. Nun ist Rekurrent, wie thatsächlich feststeht, bereits im Novem¬ ber 1882 von Goßau weggezogen und hat sich nach seiner Heimathgemeinde Hitzkirch begeben, wo er sich von da an un¬ unterbrochen aufhielt. Angesichts dieser Thatsache aber muß an¬ genommen werden, Rekurrent habe zur Zeit der Anhebung des Prozesses sein Domizil bereits nach Hitzkirch verlegt gehabt. Denn zur Veränderung der Domizils ist lediglich die thatsäch¬ liche Ueberstedelung, verbunden mit dem Willen, statt des bis¬ herigen Wohnortes den neuen zum bleibenden Aufenthalt zu wählen, erforderlich; wie zur Begründung des Domizils an einem Orte die bloße Deposition der Ausweisschriften ohne die entsprechende That nicht genügt, so ist auch der Umstand für sich allein, daß die Ausweisschriften nach der Abreise vom bis¬ herigen Wohnorte an demselben belassen werden, keineswegs ge¬ nügend, um das bisherige Domizil als fortdauernd erscheinen zu lassen. Wohl kann aus der Nichterhebung der Ausweisschrif¬ ten am bisherigen Wohnorte unter Umständen gefolgert werden, daß es sich um eine blos vorübergehende Abwesenheit handle und die Absicht bestehe, diesen Ort trotz momentaner Abwesenheit fort¬ während als Mittelpunkt seiner Geschäfte zu betrachten; wenn dagegen aus den sonstigen Umständen sich die Absicht ergibt, den bisherigen Wohnort definitiv zu verlassen resp. nicht mehr dahin zurückzukehren, so wird durch das bloße Zurücklassen der Aus¬ weisschriften, welches ja auf den verschiedensten Gründen, bloßer Nachlässigkeit und dergleichen beruhen kann, das frühere Domizil keineswegs festgehalten. Nun kann nach den Umständen des vorliegenden Falles gewiß kein Zweifel darüber obwalten, da
Rekurrent zur Zeit der Anhebung des Prozesses die Absicht, nach Goßau zurückzukehren, jedenfalls längst aufgegeben und seinen festen Aufenthaltsort an seinem Heimatorte in Hitzkirch genommen hatte; denn sollte auch anfänglich Rekurrent die Ab¬ sicht wirklich gehegt haben, nach Goßau zurückzukehren und seine diesbezügliche, von der Rekursbeklagten behauptete, Versicherung sich nicht lediglich als lügenhafte Vorspiegelung qualisiziren, so geht doch aus seinem spätern Verhalten, insbesondere aus der Dauer seines Aufenthaltes in Hitzkirch, deutlich hervor, daß er diese Absicht bald aufgab und an eine Rückkehr nicht mehr dachte, so daß seine thatsächliche Entfernung aus Goßau nicht mehr nur als vorübergehende Abwesenheit zum Zwecke eines Besuches und dergleichen, sondern als definitive Aufgabe seines dortigen Domizils betrachtet werden muß. Demnach muß der Rekurs als begründet erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Goßau vom 22. Ok¬ tober 1883 aufgehoben.