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37. Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen Schaffhausen gegen Zürich. A. Im Juli 1881 starb in Schaffhausen die seit vielen Jahren im Kanton Schaffhausen niedergelassene Wittwe Weiler von Dynhard, Kantons Zürich, welche schon seit längerer Zeit von ihrer Heimatgemeinde regelmäßig unterstützt worden war. Die Armenbehörde von Schaffhausen stellte hierauf der Armen¬ pflege von Dynhard die Rechnungen für Kostgeld und Instand¬ haltung der Wohnung der Verstorbenen, sowie für Beerdigungs¬ kosten zu und ersuchte um deren Berichtigung. Die Armenpflege Dynhard bezahlte die beiden ersten Rechnungen ohne Anstand, dagegen verweigerte sie die Bezahlung der Beerdigungskosten im Betrage von 53 Fr. 60 Cts. Auf Begehren des Stadtrathes von Schaffhausen wandte sich in Folge dessen der Regierungs¬ rath des Kantons Schaffhausen an denjenigen des Kantons Zürich mit dem Gesuche, dieser möchte die Armenpflege von Dynhard anweisen, die Forderung der Stadt Schaffhausen zu bezahlen. Mit Zuschrift vom 3. Dezember 1881 erklärte der Regierungsrath des Kantons Zürich, er erachte die Zahlungs¬ verweigerung der Armenpflege Dynhard für begründet und sei daher nicht im Falle, dem Begehren des Regierungsrathes von Schaffhausen zu entsprechen; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone schließen einen Ersatzanspruch für die Begräbnißkosten aus; dieses Gesetz beziehe sich nicht nur auf die Verpflegung und Beerdigung vorübergehend in einem Kanton sich aufhalten¬ der armer Angehöriger anderer Kantone, wie die Regierung von Schaffhausen annehme, sondern auf alle derartigen Fälle. In diesem Sinne habe der Kanton Zürich das Gesetz stets ange¬ wendet und es werde diese Ansicht auch durch den Wortlaut des Art. 48 der Bundesverfassung und durch einen Rekursentscheid des Bundesrathes vom 12. März 1878 (Bundesblatt 1878, II, S. 571) bestätigt. Uebrigens sei es dem Regierungsrathe des Kantons Zürich nur erwünscht, wenn der vorliegende Fall sei¬ tens der Regierung von Schaffhausen dazu benutzt werde, eine prinzipielle Entscheidung der Frage durch die Bundesbehörden zu provoziren. B. Mit Schriftsatz vom 14. März 1884 stellt der Regierungs¬ rath des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte unter Be¬ rufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege das Begehren, dieses möchte sein Begehren um Rückerstattung der in Frage stehenden Beerdigungskosten schützen, indem er ausführt: Es handle sich um eine prinzipielle Frage, deren Lösung von nicht zu unterschätzender finanzieller Tragweite für die Gemeinden sei. Die logische Interpretation des Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 spreche da¬ ir, daß die in Art. 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Be¬ stimmungen nur auf vorübergehend Anwesende Bezug haben, nicht aber auf längst Niedergelassene, von der Heimatgemeinde dauernd Unterstützte. Insbesondere ergebe sich dies aus der das erwähnte Bundesgesetz begleitenden Botschaft des Bundesrathes (Bundesblatt 1875, III S. 251), in welcher gesagt werde, das Gesetz mische sich nicht in die Regelung des Armenwesens ein; es befasse sich nur mit den ausnahmsweisen Fällen, wo die Humanität den Rücktransport verbiete oder mit außerordent¬ lichen Todesfällen. Demnach sei es gewiß unmöglich, das Ge¬ setz auch auf Fälle zu beziehen, wo bisher schon von der Hei¬ matgemeinde unterstützte, niedergelassene Personen erkranken und sterben und daher nur das eintrete, was im natürlichen Ver¬ laufe der Dinge immer geschehe. Demnach sei das Begehren um Erstattung der Beerdigungskosten für die Wittwe Weiler begründet. C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde hält der Regie¬
rungsrath des Kantons Zürich an den in seinem Schreiben vom
3. Dezember 1881 vertretenen Anschauungen fest und verweist im Uebrigen auf eine von ihm eingeholte Vernehmlassung der Armenpflege Dynhard, in welcher im Wesentlichen geltend ge¬ macht wird: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 unterscheide nicht zwischen Verpflegung und Beerdigung blos vorübergehend Inwesender oder dauernd niedergelassener Personen; es enthalte auch keine Ausnahme bezüglich der von ihren Heimatgemeinden regelmäßig Unterstützten. Die Restriktion, unter welcher es den Kanton, wo die Erkrankung oder der Todesfall eintrete, zu Tra¬ gung der daherigen Kosten verpflichte, sei vielmehr eine ganz andere; dieselbe beziehe sich auf die Möglichkeit des Rücktrans¬ portes des Erkrankten. Ueberall da, wo ein Rücktransport nicht möglich oder nach den Grundsätzen der Humanität nicht aus¬ führbar sei, treffe den betreffenden Kanton die Obsorge für seine Pflege und eventuell Beerdigung. Etwas anderes besage auch die bundesräthliche Botschaft nicht. Wollte man die von der Regierung des Kantons Schaffhausen aufgestellten Unterschei¬ dungen in das Gesetz hineintragen, so würde dadurch in dessen Handhabung eine bedauerliche Unsicherheit entstehen, welche ge¬ eignet wäre, den humanitären Zweck des Gesetzes zu vereiteln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 überbindet nach sei¬ nem Wortlaute (Art. 1) den Kantonen die Obsorge dafür, daß erkrankten unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche nicht ohne Nachtheil für ihre oder anderer Gesundheit in ihren Heimatkanton zurückgeschafft werden können, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung, sowie im Sterbefalle eine schick¬ liche Beerdigung zu Theil werde und zwar ohne Kostenersatz¬ pflicht des Heimatkantons oder der Heimatgemeinde. Das Gesetz unterscheidet also seinem Wortlaute nach durchaus nicht zwi¬ schen blos vorübergehend anwesenden und zwischen dauernd nie¬ dergelassenen Angehörigen anderer Kantone, sondern es macht seine Anwendung von einer andern Voraussetzung, nämlich da¬ von abhängig, daß der Rücktransport des Erkrankten ohne sani¬ tarischen Nachtheil nicht möglich sei. Zu einer einschränkenden Auslegung des Gesetzes in dem vom Regierungsrathe des Kan¬ tons Schaffhausen vertretenen Sinne liegt irgendwelcher Grund nicht vor. Die Botschaft des Bundesrathes giebt, abgesehen da¬ von, daß auf dieselbe angesichts des klaren Wortlautes des Ge¬ setzes ein entscheidendes Gewicht kaum gelegt werden könnte, hiefür keinen Anhaltspunkt. Dieselbe führt im Wesentlichen ein¬ fach aus, daß das Gesetz die Ordnung des Armenwesens in den Kantonen nicht alterire und sich nur auf Ausnahmefälle beziehe. Dies ist denn auch vollständig richtig, beweist aber durchaus nicht, daß das Gesetz nur Krankheits= und Todesfälle vorübergehend Anwesender im Auge habe, vielmehr ist daraus einzig zu folgern, daß, wie auch der Wortlaut des Gesetzes unzweideutig ergiebt, dieses sich nur auf solche, immerhin die Ausnahme bildende, Fälle bezieht, wo ein Rücktransport in den Heimatkanton nicht möglich ist, dagegen eine weitergehende Un¬ terstützungspflicht des Wohnorts= oder Aufenthaltskantons nicht statuirt. Auch ist ein innerer Grund dafür, die Normen des Bundesgesetzes auf dauernd Niedergelassene nicht anzuwenden, offenbar nicht erfindlich; vielmehr erscheint gerade gegenüber dauernd Niedergelassenen eine Versorgungspflicht des Nieder¬ lassungskantons in Krankheitsfällen in noch höherm Maße ge¬ rechtfertigt als bei Erkrankung blos vorübergehend Anwesender die Verpflichtung des Aufenthaltskantons. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Regierungsrathes des Kantons Schaff¬ hausen ist abgewiesen.