Volltext
Obergericht
des Kantons Bern
2. Zivilkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre civile
Entscheid
ZK 20 179
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Bern, 28. Mai 2020
Besetzung
Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Ober-
richter Niklaus
Gerichtsschreiber Knüsel
Verfahrensbeteiligte
A.________
B.________
Beklagte im Hauptverfahren/Gesuchsteller
gegen
C.________
Kläger im Hauptverfahren
und
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34,
3008 Bern
Vorinstanz
Gegenstand
Antrag auf Fallzuteilung an eine andere Schlichtungsbehörde
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Regeste:
Gesuch um Fallzuteilung an eine andere Schlichtungsbehörde (Abweisung)
Der Anspruch (des Klägers) auf Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung war
unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten als der Wunsch (der Beklagten)
nach Vertretung durch eine bestimmte Person (E. 5).
Erwägungen:
1.
Am 31. März 2020 gelangte C.________ (Kläger) an die Schlichtungsbehörde
Bern-Mittelland und focht die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung
wegen Missbräuchlichkeit an resp. ersuchte eventualiter um Mieterstreckung.
Die Beklagten hielten am 14. April 2020 an ihrer Kündigung fest. Sie zeigten
aber Bereitschaft, das Mietverhältnis allenfalls einmalig kurz zu erstrecken.
Gleichzeitig gaben sie bekannt, dass D.________, Geschäftsführer der
X.________AG, die Hauseigentümer an der Schlichtungsverhandlung vertre-
ten werde.
Mit Verfügung vom 15. April 2020 stellte der Vorsitzende der Schlichtungs-
behörde Bern-Mittelland fest, dass D.________ die beklagte Partei aufgrund
seiner Nebenamtstätigkeit als Fachrichter der Schlichtungsbehörde nicht ver-
treten könne. Umgehend verlangten die Beklagten am 16. April 2020 die "Ver-
setzung" des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde. Zur Begrün-
dung wurde erwogen, D.________ sei über alle Aspekte der Liegenschaft im
Bilde und könne als Einziger die Rechte der Vermieter gehörig wahrnehmen.
2.
Daraufhin überwies der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland
das Ausstandsgesuch am 24. April 2020 an die Zivilabteilung des Obergerichts
des Kantons Bern zum Entscheid über den von den Beklagten gestellten An-
trag. Die Schlichtungsbehörde hielt sich "zwar nicht unbedingt als befangen",
sah sich aber ausser Stande, das Verfahren ohne Entscheid des Obergerichts
weiterzuführen.
3.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. April 2020 wurde dem Kläger
Gelegenheit geboten, sich zum Ausstandsgesuch zu äussern. Er widersetzte
sich am 13. Mai 2020 einer Umteilung an eine andere Schlichtungsbehörde.
Mit der Anwesenheit des Verwalters an der Schlichtungsverhandlung erklärt er
sich hingegen ausdrücklich einverstanden.
Am 14. Mai 2020 wurde den Beklagten das rechtliche Gehör gewährt. Es er-
folgte keine Reaktion.
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4.
Das Obergericht ist zur Behandlung von Ausstandsgesuchen einer
Schlichtungsbehörde in ihrer Gesamtheit zuständig (in analogiam Art. 18 Abs.
2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung
und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. d des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten.
5.
Nach Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen
das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
Das bedeutet, dass die Gutheissung des Gesuches zu einer Verschiebung des
Gerichtsstandes
und
damit
zu
einem
Eingriff
in
die
gesetzliche
Zuständigkeitsordnung führen würde, dem sich der Kläger widersetzt.
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beklagten zu
befürchten haben, wenn das Schlichtungsverfahren in Bern durchgeführt wird.
Der von der Vorinstanz geortete Befangenheitsgrund (Fachrichter tritt als
Vertreter der beklagten Partei auf) schützt in erster Linie den Kläger, zumal er
den Eindruck eines parteiischen und befangenen Gerichts gewinnen könnte.
Der Kläger hat aber explizit erklärt, er sei mit einer Teilnahme von D.________
zusammen mit den Beklagten an der Schlichtungsverhandlung einverstanden.
Die Beklagten müssen deshalb nicht auf D.________ als ihre Begleitperson
verzichten. Zudem erachtet sich auch die Schlichtungsbehörde selbst nicht
unbedingt als befangen.
Der
Anspruch
des
Klägers
auf
Einhaltung
der
gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung ist unter den gegebenen Umständen höher zu
gewichten als der Wunsch der Beklagten nach einer Verschiebung der
Zuständigkeit resp. Vertretung durch eine bestimmte Person. Das gilt erst
recht, wenn (wie hier) der gewünschte Vertreter mit Zustimmung der
Gegenpartei zusammen mit den Beklagten an der Verhandlung teilnehmen
kann.
6.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Fallzuteilung an eine andere
Schlichtungsbehörde abzuweisen.
7.
Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig
(BGE 121 V 178 E 3b und 4b). Infolge Abweisung des Gesuches haben die
Beklagten unnötige Kosten verursacht, die sie zu bezahlen haben (Art. 108
ZPO).
Dem Kläger ist kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden (Art. 95
Abs. 3 lit. c ZPO)
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Die Kammer entscheidet:
1.
Das Gesuch um Einsetzung einer anderen Schlichtungsbehörde wird abge-
wiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf Fr. 300.--,
werden den Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Ihnen wird dafür separat
Rechnung gestellt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieser Entscheid ist zu eröffnen:
- den Parteien im Hauptverfahren
Mitzuteilen
- der Vorinstanz
Bern, 28. Mai 2020
Im Namen der 2. Zivilkammer
Der Referent:
Oberrichter D. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Knüsel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache Kündigungsschutz mit Streitwert über Fr. 15'000.--) kann ge-
stützt auf Art. 92 BGG innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95-97 BGG genannten Gründen.
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu rich-
ten: Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Der Entscheid ist rechtskräftig.