Volltext
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Beschluss
SK 24 47+48
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 28. Februar 2024
Besetzung
Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin,
Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Walthard
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung (B1)
Drohung und Beschimpfung (B2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein-
zelgericht) vom 28. Dezember 2023 (PEN 23 239/240)
2
Erwägungen:
1.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Januar 2024 meldeten der Beschuldigte/Beru-
fungsführer 1 (nachfolgend: Beschuldigter) und die Beschuldigte/Berufungsführe-
rin 2 (nachfolgend: Beschuldigte) beim Regionalgericht Oberland gegen das Urteil
vom 28. Dezember 2023 Berufung an (pag. 10).
2.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (pag. 1 f.) leitete das Regionalgericht Oberland
diese Berufungsanmeldung zusammen mit einem Exemplar des vorinstanzlichen
Urteils (pag. 3 ff.) samt zugehörigen Empfangsbestätigungen (pag. 7 ff.) an die
Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter, unter dem Hinweis, dass
die Berufungsanmeldung der Beschuldigten als verspätet erachtet werde.
3.
Mit oberinstanzlicher Verfügung vom 25. Januar 2024 erhob auch die oberinstanz-
liche Verfahrensleitung den Einwand der verspäteten Berufungsanmeldung und
gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 14 f.).
4.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 mit, dass
sie die Berufung ebenfalls als verspätet erachte und ein Nichteintreten beantrage
(pag. 17).
5.
Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
6.
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des
Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Beru-
fung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht,
die Berufungsanmeldung sei verspätet (vgl. Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO). Nichtein-
tretensanträge können auch von der Vorinstanz gestellt werden (vgl. JOSITSCH/
SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 403).
7.
Die Berufungsanmeldung datiert vom 14. Januar 2024 (pag. 10). Der zugehörigen
Sendeverfolgung kann aber entnommen werden, dass sie erst am 16. Januar 2024
postalisch aufgegeben wurde (pag. 11 und 12). Das vorinstanzliche Urteil vom
28. Dezember 2023 wurde den beiden Beschuldigten je am 4. Januar 2024 zuge-
stellt (pag. 7 f.). Die zehntätige Frist zur Berufungsanmeldung lief somit am Mon-
tag, 15. Januar 2024 ab. Die Postaufgabe der Berufungsanmeldung erst am
16. Januar 2024 erfolgte nach Ablauf der Frist und somit verspätet.
8.
Infolge verspäteter Berufungsanmeldung tritt die Kammer auf die Berufung nicht
ein, womit das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Dezember 2023 in
Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von
CHF 300.00 den beiden Beschuldigten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 i.V.m.
Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
3
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1.
Vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024
wird Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an die anderen Parteien
gegeben.
2.
Die Beschuldigten/Berufungsführer haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
3.
Auf die Berufung der Beschuldigten/Berufungsführer wird nicht eingetreten.
Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 28. Dezember 2023
wird rechtskräftig.
4.
Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 300.00 und
den beiden Beschuldigten/Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezah-
lung auferlegt.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Berufungsführer 1
-
der Beschuldigten/Berufungsführerin 2
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
Bern, 28. Februar 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Walthard
Die oberinstanzlichen Kosten werden durch das Regionalgericht Oberland in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde-
rungen von Art. 42 BGG entsprechen.