opencaselaw.ch

SK 2020 82

Bern OG · 2020-11-16 · Deutsch BE

Hausfriedensbruch sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2019 (pag. 128 ff.) wurde einerseits A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 4. Juli 2019, 13. August 2019, 14. August 2019 und 27. August 2019 in D.________ (Ort), Schulhaus (E.________ (Strasse)), und in F.________ (Ort), Schulanlagen F.________ (G.________ (Strasse) und H.________ (Strasse)), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'500.00, verurteilt. Der ihr mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Gleichzeitig wurden ihr die anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'750.00 sowie die Kosten des Wi- derrufsverfahrens von CHF 300.00 zur Bezahlung auferlegt. Mit gleichem Urteil wurde andererseits C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Hausfriedens- bruchs, begangen am

E. 4 Oberinstanzliche Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbe- gründung vom 10. September 2020 namens und im Auftrag der Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 300):

Dispositiv
  1. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten / Berufungsführer seien einzustellen.
  2. Evtl. sei die Beschuldigte / Berufungsführerin 1 freizusprechen vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs, angeblich mehrfach begangen am 4. Juli 2019, 13. August 2019, 14. August 2019 und
  3. August 2019 in D.________, Schulhaus (E.________(Strasse)), und in F.________, Schulanlagen F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)). 4
  4. Evtl. sei der Beschuldigte / Berufungsführer 2 freizusprechen vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs, angeblich begangen am 4. Juli 2019 in D.________, Schulhaus (E.________(Strasse)).
  5. Die Berufung gegen Ziff. II. 1. (Widerspruchsverfahren [recte: Widerrufsverfahren] gegen die Be- schuldigte / Berufungsführerin 1) wird zurückgezogen.
  6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
  7. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten / Berufungsführer sei auf CHF 4'496.70 festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
  8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO hat das Gericht überdies auch nicht ange- fochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2019 wurde – abgese- hen von Ziff. II. 1. (Nicht-Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Mai 2016 ausgesprochenen bedingten Strafe) – vollumfänglich angefoch- ten. Beantragt wird eine Einstellung des Verfahrens, evtl. ein vollumfänglicher Frei- spruch für die Beschuldigten. Demnach hat auch Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs als mitangefochten zu gelten, zumal das Vorliegen der Voraussetzun- gen für einen Widerruf gemäss Art. 46 StGB (Begehung eines Verbrechens oder Vergehens) fraglich erscheint (vgl. insbesondere Ziff. 9-11 hiernach). Würde bei dieser Ausgangslage der Nicht-Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht als mitangefochten gelten, so drohte ein gesetzeswidriger Entscheid. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil damit vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleini- gen Berufung der Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Personen abändern. II. Gültigkeit der Strafanträge
  9. Vorbemerkungen Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. September 2019 vorgeworfen, am 4. Juli 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten das Schulgelände in D.________ (E.________(Strasse)) sowie am 13. August 2019, 14. August 2019 und 27. August 2019 die Schulanlagen in F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 69). Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. September 2019 vorgeworfen, zusammen mit der Beschuldigten am
  10. Juli 2019 das Schulgelände in D.________ (E.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 74). Zu prüfen ist damit jeweils der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in seiner heu- tigen Fassung (StGB, SR 311.0). Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. 5 Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Am- tes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Strafanträge datieren vom 4. Juli 2019 (pag. 6 f.; pag. 8 f.), 14. August 2019 (pag. 43 f.) und 9. September 2019 (pag. 45 f.). Als geschädigte «Person» wird der Gemeindeverband F.________ aufgeführt und unterzeichnet wurden die besagten Strafanträge von I.________, welcher im besagten Zeitpunkt offenbar Gemeinde- verwalter der Gemeinde F.________ war (vgl. Anzeigerapport vom 9. August 2019; pag. 1). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst wurde. Sodann stellt sich die Frage, ob I.________ berechtigt war, die Strafanträge zu stellen und diese somit Gültigkeit haben.
  11. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass der Verbandsrat des Ge- meindeverbandes F.________ legitimiert sei, für die Schulen in D.________ und F.________ ein Hausverbot auszusprechen und bei Widerhandlungen gegen das Hausverbot einen Strafantrag zu stellen. Für den Verband müssten gemäss Art. 28 Abs. 1 des Organisationsreglements des Gemeindeverbands F.________ (OgR) der Präsident des Verbandsrats und der Sekretär gemeinsam unterschreiben. Der Gemeindeverband F.________ habe vorliegend mit Einschreiben vom 13. Juni 2019 unstrittig ein Hausverbot gegenüber den Beschuldigten ausgesprochen. Die- ses sei vom Präsidenten des Verbandsrates und von der Sekretärin unterschrieben worden. Betreffend die Strafanträge liege jedoch kein Beschluss des Verbandsra- tes vor. Diese seien lediglich von I.________ unterzeichnet, der offensichtlich aber nicht über die Befugnis verfüge, für den Gemeindeverband zu handeln und zu un- terzeichnen. Die Strafanträge seien daher ungültig und das Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (pag. 301 ff.).
  12. Allgemeine theoretische Ausführungen Zu prüfen ist – wie in Ziff. 6 hiervor bereits erwähnt – für sämtliche Vorfälle der Tat- bestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. Hausfriedensbruch begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmit- telbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in ei- nen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berech- tigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wer Träger des angegriffenen Rechts- guts ist, ergibt sich erst durch Auslegung des jeweiligen Tatbestands. Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die «Befugnis, über bestimmte Räume ungestört 6 zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (DELNON/RÜDY, Bas- ler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB N 5 mit Zitat aus BGE 83 IV 154 E. 1).Träger des Hausrechts ist damit derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatori- schen Recht oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 StGB N 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.1.; BGE 128 IV 81 E. 3a). Bei öffentlichen Gebäuden bestimmt das Verwaltungsrecht, wer antragsberechtigt ist (GODENZI Schweizerisches Strafge- setzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 186 N 15; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 StGB N 41; BGE 90 IV 76 E. 1; BGE 100 IV 52 E. 3). Es ist daher Sache des kantonalen (und allenfalls des kommunalen) Rechts, zu bestimmen, welches die Organe sind, durch die z. B. der Kanton über Räumlichkeiten verfügt, die ihm gehören (z.B. beim Kantonsspital Luzern dem Kanton Luzern [BGE 90 IV 76]; bei der Universität Lausanne dem Kanton Waadt [BGE 100 IV 53]). Fehlt eine entspre- chende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (RIEDO, Basler Kommentar StGB/JStG,
  13. Aufl. 2019, Art. 30 N 85). Zum Strafantrag berechtigt ist grundsätzlich nur den Inhaber des Hausrechts selbst, nicht so aber ein Angestellter oder etwa ein Hauswart (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 186 N 17). Der Kreis der Personen, welche mitunter berechtigt sind, das Hausrecht auszuüben, und der Kreis der Strafantragsberechtigten decken sich damit nicht gezwungenermassen (SIMMLER/HÄNE, Strafantragsberechtigung beim Hausfriedensbruch, in: AJP 2020, S. 1116). Es stellt sich daher die Frage, ob das Strafantragsrecht des Berechtigten auf Dritte ausgedehnt werden darf. Das von Art. 186 StGB umfasste Hausrecht zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögens- recht zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.; 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3). Nach dem Gesagten kann der- jenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.; BGE 144 IV 49 E. 1.2). Das Antragsrecht kann auch von einem Vertreter ausgeübt werden (SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117). So ist so- wohl eine Vertretung in der Erklärung als auch eine Vertretung im Willen (Übertra- gung der Entscheidung, ob überhaupt Strafantrag gestellt werden soll) möglich. Hierfür genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht. Die Erteilung einer generellen Ermächtigung darf dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Ver- treter allgemein betraut ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3 und 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2.; vgl. auch BGE 90 IV 74; SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117). So können etwa eine Liegen- schaftsverwaltung oder ein Sicherheitsmitarbeiter in einem Geschäft auch ohne schriftliche Vollmacht im Namen des geschädigten Eigentümers Strafantrag stellen, weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen des Eigentümers ermächtigt anzusehen sind (Ur- 7 teile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2. und 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4).
  14. Prüfung der Gültigkeit der vorliegenden Strafanträge Gemäss Art. 9 der Volksschulverordnung des Kantons Bern (VSV; BSG 432.211.1) wird das Hausrecht über die Schulanlagen durch die Gemeinde ausgeübt. Das Volksschulwesen ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern (VSG; BSG 432.210) eine gemeinsame Aufgabe der Einwohner- und der ge- mischten Gemeinden sowie des Kantons. Die Einwohnergemeinden und gemisch- ten Gemeinden können diese Aufgabe an Unterabteilungen übertragen, sich zu ih- rer Erfüllung mit andern Gemeinden vertraglich verbinden oder sich zu Gemeinde- verbänden zusammenschliessen (Art. 5 Abs. 2 VSG). Die hier interessierenden Gemeinden D.________ und F.________ haben sich mit den Gemeinden J.________, K.________ und L.________ zum Gemeindeverband F.________ zu- sammengeschlossen (Art. 1 des Organisationsreglements [OgR] des Gemeinde- verbands F.________). Dem Verband obliegt unter anderem die «M.________» und er ist unter ebendiesem Namen unter anderem für die Führung der Primar- schule und Sekundarstufe 1 zuständig (Art. 3 Bst. a und Art. 3a OgR). Zu besagter Schulregion gehören dabei auch die hier in Frage stehenden Schulhäuser F.________ und D.________ (vgl. Homepage .________; zuletzt besucht am 2. November 2020). Der Gemeindeverband F.________ wurde daher in den vorlie- genden Strafanträgen zu Recht als geschädigte «Person» aufgeführt. Die Organe des besagten Gemeindeverbands werden in Art. 4 OgR aufgezählt. Erwähnt wird dabei unter anderem der Verbandsrat, welchem gemäss Art. 26 OgR alle Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Verbandes, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Präsident des Ver- bandsrates und der Sekretär unterschreiben gemeinsam für den Verband (Art. 28 Abs. 1 OgR). Zur konkreten Organisation des Schulwesens in den betroffenen Gemeinden und den weiterführenden Kompetenzen in diesem Bereich lassen sich dem besagten Organisationsreglement vereinzelt weitere Informationen entnehmen (so etwa betreffend die Anstellung der Schulleitung, Sicherung der Schulwege, Schulkommission etc.). Der Gemeindeverband F.________ hat sodann auch das Schulreglement für die «M.________» erlassen. Gemäss diesem Schulreglement und dem kantonalen Volksschulgesetz obliegt die pädagogische und betriebliche Führung der Volksschulen den Schulleitungen (Art. 34 Abs. 2 und Art. 36 VSG; Art. 17 Abs. 1 des Schulreglements der «M.________» bzw. des Gemeindeverbands F.________). Die Schulleitung ist damit für die Lei- tung der Schulen und Kindergärten verantwortlich. Diese Leitung umfasst unter an- derem die Organisation und Administration sowie auch die Gewährleistung der Si- cherheit auf den betreffenden Schulanlagen (Art. 89 Abs. 1 Bst. d LAV; vgl. auch Organisation und Schulführung, Umsetzungshilfe für die Gemeinden der Erzie- hungsdirektion, abrufbar unter https://www.erz.be.ch/erz/de/index/ kindergar- ten_volksschule/kindergarten_volksschule/schulkommissionenundgemeinden/schul kommissionen/dokumente.html; zuletzt besucht am 3. November 2020). Mit Blick auf das soeben Gesagte sowie auf die allgemeinen Ausführungen in Ziff. 8 hiervor 8 hat die Schulleitung den ordnungsgemässen Schulbetrieb und die Sicherheit auf den entsprechenden Schularealen (so etwa D.________ und F.________) zu ge- währleisten. Sie ist daher mit der Wahrung und Verwaltung des hier in Frage ste- henden Hausrechts betraut und es kann nach Ansicht der Kammer davon ausge- gangen werden, dass sie zur Erfüllung dieser Aufgaben auch generell ermächtigt wäre, entsprechende Strafanträge zu stellen (analog Liegenschaftsverwaltung, Ur- teil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3; Sicher- heitsmitarbeiter in einem Shop, Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2. sowie Verwalter und Chefarzt beim Kantonsspital Lu- zern, BGE 90 IV 74). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Vorfälle liegen – wie bereits erwähnt – vier Strafanträge vor. Am 4. Juli 2019 wurde sowohl gegen die Beschuldigte als auch gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Schulhaus D.________, Vorfall vom 4. Juli 2019) gestellt (pag. 6 f.; pag. 8 f.). Am 14. August 2019 (pag. 43 f.) und am 9. September 2019 (pag. 45 f.) folgten weitere Strafanträ- ge gegen die Beschuldigte (F.________, Vorfälle vom 13., 14. und 27. August 2019). Als geschädigte «Person» wurde der Gemeindeverband F.________ aufge- führt und die Strafanträge wurden von I.________ unterzeichnet und teilweise mit einem Stempel der Gemeindeschreiberei F.________ versehen (pag. 43 f.; pag. 45 f.). Die besagten Strafanträge wurden demnach nicht von der Schulleitung der «M.________» gestellt. Darüber hinaus wurden sie auch nicht direkt vom Gemein- deverband F.________, handelnd durch den Verbandsrat, gestellt. Hierfür wäre – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – eine kollektive Unterschrift des amtieren- den Verbandspräsidenten und des Sekretärs bzw. der Sekretärin nötig gewesen (Art. 26 und Art. 28 Abs. 1 OgR). Solches ist vorliegend aber nicht der Fall. Unter- zeichnet hat die besagten Strafanträge lediglich I.________ (seinerseits Gemein- deverwalter; vgl. pag. 1). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass I.________ das gegen die Beschuldigten vom Gemeindeverband F.________ schriftlich ausgesprochene (zweite bzw. ergänzende) Betretungsverbot vom
  15. August 2019 für das Sekretariat unterzeichnet hat (pag. 198 f.). Eine generelle Vollmacht kann in seinem Fall nicht ohne Weiteres angenommen werden, zumal er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mit der Wahrung des Hausrechts bzw. dem ordnungsgemässen Betrieb und der Sicherheit besagter Schulanlagen betraut ist. Es wurde keine Vollmacht eingereicht und aus den vorliegenden Akten geht auch nicht hervor, dass I.________ zur alleinigen Unterschrift berechtigt gewesen wäre.
  16. Fazit Vorliegend ist die (alleinige) Vertretungsbefugnis zur Stellung eines Strafantrags von I.________ nicht erwiesen. Die Strafanträge vom 4. Juli 2019, 14. August 2019 und 9. September 2019 (pag. 6 f.; pag. 8 f.; pag. 43 f. und pag. 45 f.) sind somit ungültig. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen am 4. Juli 2019 (gemeinsam mit dem Beschuldigten),
  17. August, 14. August sowie am 27. August 2019 in D.________(Ort) (Schulhaus, 9 E.________(Strasse)) und in F.________(Ort) (Schulanlagen F.________, G.________(Strasse) und H.________(Strasse)) ist einzustellen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, angeb- lich begangen am 4. Juli 2019 gemeinsam mit der Beschuldigten in D.________(Ort) (Schulhaus, E.________(Strasse)) ist ebenfalls einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens erübrigt sich eine weitergehende Beurteilung der übrigen Rügen der Beschuldigten. III. Widerrufsverfahren
  18. Aufgrund der Einstellung des Hauptverfahrens sind die Voraussetzungen für ein Widerrufsverfahren gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Somit ist das Wider- rufsverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. Die erstinstanzlichen Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Oberinstanzlich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. IV. Kosten und Entschädigungen
  19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Verfahren gegen die Beschuldigten wird oberinstanzlich eingestellt, weshalb sie in beiden Instanzen als obsiegend gelten. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (hier- von je CHF 1'750.00 auf die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten entfallend) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00 (ebenfalls hälftig entfallend), sind durch den Kanton Bern zu tra- gen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
  20. Entschädigungen Die Beschuldigten waren im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Den obsiegenden Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren je eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und (gerade noch) für angemessen erachteten Kostennote vom 10. September 2020 (pag. 308 ff.) auf 10 insgesamt CHF 4'496.70 festgesetzt. Es besteht weder für den Kanton noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 11 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen am 4. Juli 2019, 13. August 2019, 14. August 2019 und 27. August 2019 in D.________(Ort), Schulhaus (E.________), und in F.________(Ort), Schulanlagen F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)), wird eingestellt, unter Auferlegung der erstinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von CHF 1'750.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 an A.________ für ihre Aufwen- dungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. IV. nachfol- gend. II.
  21. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Kantons- gerichts Nidwalden vom 2. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt.
  22. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren in Höhe von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.
  23. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. Juli 2019 in D.________(Ort), Schulhaus (E.________), wird eingestellt, unter Auferlegung der erstinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von CHF 1'750.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) an den Kanton Bern, 12 unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 an C.________ für seine Auf- wendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von C.________, Rechtsanwalt B.________, im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. IV. nachfol- gend. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ und C.________, Rechts- anwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 CHF 175.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’175.20 CHF 321.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’496.70 Auslagen MWST-pflichtig Für die amtliche Verteidigung von A.________ und C.________ im oberinstanzlichen Ver- fahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 4'496.70 ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Urteil

SK 20 82-84

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 16. November 2020

Besetzung

Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari,

Oberrichter Guéra

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte

A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin 1

C.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

Hausfriedensbruch sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-

Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Dezember 2019 (PEN 19

251/252/302)

2

Erwägungen:

I.

Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend:

Vorinstanz) vom 13. Dezember 2019 (pag. 128 ff.) wurde einerseits A.________

(nachfolgend: Beschuldigte) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 4.

Juli 2019, 13. August 2019, 14. August 2019 und 27. August 2019 in D.________

(Ort), Schulhaus (E.________ (Strasse)), und in F.________ (Ort), Schulanlagen

F.________ (G.________ (Strasse) und H.________ (Strasse)), schuldig erklärt

und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF

1'500.00, verurteilt. Der ihr mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Mai

2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte

Vollzug wurde nicht widerrufen. Gleichzeitig wurden ihr die anteilsmässigen erstin-

stanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'750.00 sowie die Kosten des Wi-

derrufsverfahrens von CHF 300.00 zur Bezahlung auferlegt. Mit gleichem Urteil

wurde andererseits C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Hausfriedens-

bruchs,

begangen

am

4.

Juli

2019

in

D.________(Ort),

Schulhaus

(E.________(Strasse)), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessät-

zen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00 (unter Gewährung des beding-

ten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren), verurteilt. Gleichzei-

tig wurden ihm die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF

1'750.00 zur Bezahlung auferlegt.

2.

Berufung

Gegen das besagte Urteil meldeten die Beschuldigten mit Eingabe vom 18. De-

zember 2019 form- und fristgerecht Berufung an. Gleichzeitig stellten sie ein Ge-

such um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 135). Die schriftliche Urteilsbegründung

wurde am 21. Februar 2020 erstellt und den Parteien mit Verfügung vom 21. Fe-

bruar 2020 zugestellt. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschuldigten um unent-

geltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung einer amtlichen Verteidigung – unter Aufer-

legung von Kosten in Höhe von CHF 100.00 – abgewiesen (pag. 161 ff.). Mit Ein-

gabe vom 13. März 2020 erklärten die Beschuldigten sodann form- und fristgerecht

die Berufung und teilten mit, dass sie das Urteil vom 13. Dezember 2019 vollum-

fänglich anfechten (pag. 175 f.). Zudem reichten sie verschiedene Unterlagen zu

den Akten (pag. 177 ff.) und stellten diverse Beweisanträge (pag. 176). Mit Verfü-

gung vom 16. März 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gebo-

ten, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten

auf die Berufung zu beantragen, zu den Beweisanträgen der Beschuldigten sowie

zur Frage, ob deren Unterlagen zu den Akten zu erkennen seien, Stellung zu neh-

men (pag. 214 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18. März

2020 mit, dass sie sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteilige (pag. 217).

Mit Beschluss vom 25. März 2020 hielt die Kammer fest, dass vorgesehen sei, den

Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Ihnen wurde Gelegenheit

3

geboten, innert Frist eine solche zu bezeichnen (pag. 218 ff.). Mit Verfügung vom

2. April 2020 wurde der von den Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt

B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 225 f.). Diesem wurde mit

Verfügung vom 30. April 2020 sodann Gelegenheit geboten, innert Frist zu den

bisher gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 232 f.). Nach einmalig

gewährter Fristerstreckung nahm der Verteidiger hierzu Stellung und führte aus,

dass der Beweisantrag auf Edition der im Zusammenhang mit dem Hausverbot

stehenden Akten beim Gemeindeverband F.________ aufrechterhalten werde.

Demgegenüber würden die Beweisanträge auf Einvernahme diverser Personen

zurückgezogen. Im Weiteren seien die nunmehr eingereichten Fotografien zu den

Akten zu erkennen (pag. 240 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde der auf-

rechterhaltene Beweisantrag auf Aktenedition beim Gemeindeverband F.________

gutgeheissen und die eingereichten Dokumente (Fotos Schulhäuser) zu den Akten

erkannt (pag. 245 f.). Die angeforderten Unterlagen vom Gemeindeverband

F.________ wurden mit Schreiben vom 22. Juni 2020 (pag. 247 ff.) bzw. 10. Juli

2020 (pag. 265 ff.) eingereicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 wurde den Be-

schuldigten die Gelegenheit geboten, zu den Unterlagen des Gemeindeverbands

F.________ (erneut) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert,

mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden

seien (pag. 276 f.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erklärten sich die Beschuldigten

mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 279). Mit

Verfügung vom 23. Juli 2020 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens

angeordnet. Gleichzeitig wurden die Beschuldigten aufgefordert, innert Frist ihre

Berufungsbegründung einzureichen (pag. 281 f.). Mit Schreiben vom 10. Septem-

ber 2020 reichten die Beschuldigten ihre Berufungsbegründung zu den Akten (pag.

199 ff.). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 11. September 2020 als

abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag.

312 f.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich aktuelle Strafregisterauszüge der Be-

schuldigten eingeholt (pag. 290 ff.; pag. 293). Aktuelle Berichte über deren wirt-

schaftliche Verhältnisse konnten demgegenüber nicht eingeholt werden (vgl. Be-

richtsrapport vom 10. August 2020, pag. 286 f.).

4.

Oberinstanzliche Anträge der Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbe-

gründung vom 10. September 2020 namens und im Auftrag der Beschuldigten fol-

gende Anträge (pag. 300):

1.

Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten / Berufungsführer seien einzustellen.

2.

Evtl. sei die Beschuldigte / Berufungsführerin 1 freizusprechen vom Vorwurf des Hausfriedens-

bruchs, angeblich mehrfach begangen am 4. Juli 2019, 13. August 2019, 14. August 2019 und

27. August 2019 in D.________, Schulhaus (E.________(Strasse)), und in F.________,

Schulanlagen F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)).

4

3.

Evtl. sei der Beschuldigte / Berufungsführer 2 freizusprechen vom Vorwurf des Hausfriedens-

bruchs, angeblich begangen am 4. Juli 2019 in D.________, Schulhaus (E.________(Strasse)).

4.

Die Berufung gegen Ziff. II. 1. (Widerspruchsverfahren [recte: Widerrufsverfahren] gegen die Be-

schuldigte / Berufungsführerin 1) wird zurückgezogen.

5.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

6.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten / Berufungsführer sei auf

CHF 4'496.70 festzusetzen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-

nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0]). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO hat das Gericht überdies auch nicht ange-

fochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen

zu verhindern. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2019 wurde – abgese-

hen von Ziff. II. 1. (Nicht-Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden

vom 2. Mai 2016 ausgesprochenen bedingten Strafe) – vollumfänglich angefoch-

ten. Beantragt wird eine Einstellung des Verfahrens, evtl. ein vollumfänglicher Frei-

spruch für die Beschuldigten. Demnach hat auch Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen

Dispositivs als mitangefochten zu gelten, zumal das Vorliegen der Voraussetzun-

gen für einen Widerruf gemäss Art. 46 StGB (Begehung eines Verbrechens oder

Vergehens) fraglich erscheint (vgl. insbesondere Ziff. 9-11 hiernach). Würde bei

dieser Ausgangslage der Nicht-Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht

als mitangefochten gelten, so drohte ein gesetzeswidriger Entscheid. Die Kammer

hat das erstinstanzliche Urteil damit vollumfänglich zu überprüfen.

Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleini-

gen Berufung der Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot

(Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden,

d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Personen abändern.

II.

Gültigkeit der Strafanträge

6.

Vorbemerkungen

Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. September 2019 vorgeworfen,

am 4. Juli 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten das Schulgelände in

D.________ (E.________(Strasse)) sowie am 13. August 2019, 14. August 2019

und 27. August 2019 die Schulanlagen in F.________ (G.________(Strasse) und

H.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 69). Dem Beschuldigten

wird gemäss Strafbefehl vom 19. September 2019 vorgeworfen, zusammen mit der

Beschuldigten

am

4.

Juli

2019

das

Schulgelände

in

D.________

(E.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 74). Zu prüfen ist damit

jeweils der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in seiner heu-

tigen Fassung (StGB, SR 311.0). Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt.

5

Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das

vorliegende Verfahren (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Am-

tes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b

i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht

das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung

beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1

i.V.m. Art. 379 StPO).

Die Strafanträge datieren vom 4. Juli 2019 (pag. 6 f.; pag. 8 f.), 14. August 2019

(pag. 43 f.) und 9. September 2019 (pag. 45 f.). Als geschädigte «Person» wird der

Gemeindeverband F.________ aufgeführt und unterzeichnet wurden die besagten

Strafanträge von I.________, welcher im besagten Zeitpunkt offenbar Gemeinde-

verwalter der Gemeinde F.________ war (vgl. Anzeigerapport vom 9. August 2019;

pag. 1). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst

wurde. Sodann stellt sich die Frage, ob I.________ berechtigt war, die Strafanträge

zu stellen und diese somit Gültigkeit haben.

7.

Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass der Verbandsrat des Ge-

meindeverbandes F.________ legitimiert sei, für die Schulen in D.________ und

F.________ ein Hausverbot auszusprechen und bei Widerhandlungen gegen das

Hausverbot einen Strafantrag zu stellen. Für den Verband müssten gemäss Art. 28

Abs. 1 des Organisationsreglements des Gemeindeverbands F.________ (OgR)

der Präsident des Verbandsrats und der Sekretär gemeinsam unterschreiben. Der

Gemeindeverband F.________ habe vorliegend mit Einschreiben vom 13. Juni

2019 unstrittig ein Hausverbot gegenüber den Beschuldigten ausgesprochen. Die-

ses sei vom Präsidenten des Verbandsrates und von der Sekretärin unterschrieben

worden. Betreffend die Strafanträge liege jedoch kein Beschluss des Verbandsra-

tes vor. Diese seien lediglich von I.________ unterzeichnet, der offensichtlich aber

nicht über die Befugnis verfüge, für den Gemeindeverband zu handeln und zu un-

terzeichnen. Die Strafanträge seien daher ungültig und das Verfahren gegen die

Beschuldigten gestützt auf Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (pag.

301 ff.).

8.

Allgemeine theoretische Ausführungen

Zu prüfen ist – wie in Ziff. 6 hiervor bereits erwähnt – für sämtliche Vorfälle der Tat-

bestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. Hausfriedensbruch begeht

und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in

eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmit-

telbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in ei-

nen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berech-

tigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).

Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden

ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wer Träger des angegriffenen Rechts-

guts ist, ergibt sich erst durch Auslegung des jeweiligen Tatbestands. Art. 186

StGB schützt das Hausrecht, d.h. die «Befugnis, über bestimmte Räume ungestört

6

zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (DELNON/RÜDY, Bas-

ler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB N 5 mit Zitat aus BGE 83

IV 154 E. 1).Träger des Hausrechts ist damit derjenige, dem die Verfügungsgewalt

über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatori-

schen Recht oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY,

a.a.O., Art. 186 StGB N 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli

2020 E. 1.4.1.; BGE 128 IV 81 E. 3a). Bei öffentlichen Gebäuden bestimmt das

Verwaltungsrecht, wer antragsberechtigt ist (GODENZI Schweizerisches Strafge-

setzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 186 N 15; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art.

186 StGB N 41; BGE 90 IV 76 E. 1; BGE 100 IV 52 E. 3). Es ist daher Sache des

kantonalen (und allenfalls des kommunalen) Rechts, zu bestimmen, welches die

Organe sind, durch die z. B. der Kanton über Räumlichkeiten verfügt, die ihm

gehören (z.B. beim Kantonsspital Luzern dem Kanton Luzern [BGE 90 IV 76]; bei

der Universität Lausanne dem Kanton Waadt [BGE 100 IV 53]). Fehlt eine entspre-

chende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, das für

das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (RIEDO, Basler Kommentar StGB/JStG,

4. Aufl. 2019, Art. 30 N 85).

Zum Strafantrag berechtigt ist grundsätzlich nur den Inhaber des Hausrechts

selbst, nicht so aber ein Angestellter oder etwa ein Hauswart (TRECHSEL/MONA,

Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 186 N 17). Der Kreis der

Personen, welche mitunter berechtigt sind, das Hausrecht auszuüben, und der

Kreis der Strafantragsberechtigten decken sich damit nicht gezwungenermassen

(SIMMLER/HÄNE, Strafantragsberechtigung beim Hausfriedensbruch, in: AJP 2020,

S. 1116). Es stellt sich daher die Frage, ob das Strafantragsrecht des Berechtigten

auf Dritte ausgedehnt werden darf. Das von Art. 186 StGB umfasste Hausrecht

zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den höchstpersönlichen

Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögens-

recht zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020

E. 1.4.2.; 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3). Nach dem Gesagten kann der-

jenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die

Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für

die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020

vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.; BGE 144 IV 49 E. 1.2). Das Antragsrecht kann auch

von einem Vertreter ausgeübt werden (SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117). So ist so-

wohl eine Vertretung in der Erklärung als auch eine Vertretung im Willen (Übertra-

gung der Entscheidung, ob überhaupt Strafantrag gestellt werden soll) möglich.

Hierfür genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht. Die Erteilung einer

generellen Ermächtigung darf dann angenommen werden, wenn das betreffende

Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Ver-

treter allgemein betraut ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März

2017 E. 4.2 und 4.3 und 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2.; vgl.

auch BGE 90 IV 74; SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117). So können etwa eine Liegen-

schaftsverwaltung oder ein Sicherheitsmitarbeiter in einem Geschäft auch ohne

schriftliche Vollmacht im Namen des geschädigten Eigentümers Strafantrag stellen,

weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und

als zur Antragstellung im Namen des Eigentümers ermächtigt anzusehen sind (Ur-

7

teile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2. und

6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4).

9.

Prüfung der Gültigkeit der vorliegenden Strafanträge

Gemäss Art. 9 der Volksschulverordnung des Kantons Bern (VSV; BSG 432.211.1)

wird das Hausrecht über die Schulanlagen durch die Gemeinde ausgeübt. Das

Volksschulwesen ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons

Bern (VSG; BSG 432.210) eine gemeinsame Aufgabe der Einwohner- und der ge-

mischten Gemeinden sowie des Kantons. Die Einwohnergemeinden und gemisch-

ten Gemeinden können diese Aufgabe an Unterabteilungen übertragen, sich zu ih-

rer Erfüllung mit andern Gemeinden vertraglich verbinden oder sich zu Gemeinde-

verbänden zusammenschliessen (Art. 5 Abs. 2 VSG). Die hier interessierenden

Gemeinden D.________ und F.________ haben sich mit den Gemeinden

J.________, K.________ und L.________ zum Gemeindeverband F.________ zu-

sammengeschlossen (Art. 1 des Organisationsreglements [OgR] des Gemeinde-

verbands F.________). Dem Verband obliegt unter anderem die «M.________»

und er ist unter ebendiesem Namen unter anderem für die Führung der Primar-

schule und Sekundarstufe 1 zuständig (Art. 3 Bst. a und Art. 3a OgR). Zu besagter

Schulregion gehören dabei auch die hier in Frage stehenden Schulhäuser

F.________ und D.________ (vgl. Homepage .________; zuletzt besucht am 2.

November 2020). Der Gemeindeverband F.________ wurde daher in den vorlie-

genden Strafanträgen zu Recht als geschädigte «Person» aufgeführt.

Die Organe des besagten Gemeindeverbands werden in Art. 4 OgR aufgezählt.

Erwähnt wird dabei unter anderem der Verbandsrat, welchem gemäss Art. 26 OgR

alle Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Verbandes, des Kantons

oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Präsident des Ver-

bandsrates und der Sekretär unterschreiben gemeinsam für den Verband (Art. 28

Abs. 1 OgR). Zur konkreten Organisation des Schulwesens in den betroffenen

Gemeinden und den weiterführenden Kompetenzen in diesem Bereich lassen sich

dem besagten Organisationsreglement vereinzelt weitere Informationen entnehmen

(so etwa betreffend die Anstellung der Schulleitung, Sicherung der Schulwege,

Schulkommission etc.). Der Gemeindeverband F.________ hat sodann auch das

Schulreglement für die «M.________» erlassen.

Gemäss diesem Schulreglement und dem kantonalen Volksschulgesetz obliegt die

pädagogische und betriebliche Führung der Volksschulen den Schulleitungen (Art.

34 Abs. 2 und Art. 36 VSG; Art. 17 Abs. 1 des Schulreglements der «M.________»

bzw. des Gemeindeverbands F.________). Die Schulleitung ist damit für die Lei-

tung der Schulen und Kindergärten verantwortlich. Diese Leitung umfasst unter an-

derem die Organisation und Administration sowie auch die Gewährleistung der Si-

cherheit auf den betreffenden Schulanlagen (Art. 89 Abs. 1 Bst. d LAV; vgl. auch

Organisation und Schulführung, Umsetzungshilfe für die Gemeinden der Erzie-

hungsdirektion, abrufbar unter https://www.erz.be.ch/erz/de/index/ kindergar-

ten_volksschule/kindergarten_volksschule/schulkommissionenundgemeinden/schul

kommissionen/dokumente.html; zuletzt besucht am 3. November 2020). Mit Blick

auf das soeben Gesagte sowie auf die allgemeinen Ausführungen in Ziff. 8 hiervor

8

hat die Schulleitung den ordnungsgemässen Schulbetrieb und die Sicherheit auf

den entsprechenden Schularealen (so etwa D.________ und F.________) zu ge-

währleisten. Sie ist daher mit der Wahrung und Verwaltung des hier in Frage ste-

henden Hausrechts betraut und es kann nach Ansicht der Kammer davon ausge-

gangen werden, dass sie zur Erfüllung dieser Aufgaben auch generell ermächtigt

wäre, entsprechende Strafanträge zu stellen (analog Liegenschaftsverwaltung, Ur-

teil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3; Sicher-

heitsmitarbeiter in einem Shop, Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22.

Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2. sowie Verwalter und Chefarzt beim Kantonsspital Lu-

zern, BGE 90 IV 74).

Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Vorfälle liegen – wie bereits erwähnt – vier

Strafanträge vor. Am 4. Juli 2019 wurde sowohl gegen die Beschuldigte als auch

gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Schulhaus

D.________, Vorfall vom 4. Juli 2019) gestellt (pag. 6 f.; pag. 8 f.). Am 14. August

2019 (pag. 43 f.) und am 9. September 2019 (pag. 45 f.) folgten weitere Strafanträ-

ge gegen die Beschuldigte (F.________, Vorfälle vom 13., 14. und 27. August

2019). Als geschädigte «Person» wurde der Gemeindeverband F.________ aufge-

führt und die Strafanträge wurden von I.________ unterzeichnet und teilweise mit

einem Stempel der Gemeindeschreiberei F.________ versehen (pag. 43 f.; pag. 45

f.). Die besagten Strafanträge wurden demnach nicht von der Schulleitung der

«M.________» gestellt. Darüber hinaus wurden sie auch nicht direkt vom Gemein-

deverband F.________, handelnd durch den Verbandsrat, gestellt. Hierfür wäre –

wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – eine kollektive Unterschrift des amtieren-

den Verbandspräsidenten und des Sekretärs bzw. der Sekretärin nötig gewesen

(Art. 26 und Art. 28 Abs. 1 OgR). Solches ist vorliegend aber nicht der Fall. Unter-

zeichnet hat die besagten Strafanträge lediglich I.________ (seinerseits Gemein-

deverwalter; vgl. pag. 1). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass

I.________ das gegen die Beschuldigten vom Gemeindeverband F.________

schriftlich ausgesprochene (zweite bzw. ergänzende) Betretungsverbot vom

22. August 2019 für das Sekretariat unterzeichnet hat (pag. 198 f.). Eine generelle

Vollmacht kann in seinem Fall nicht ohne Weiteres angenommen werden, zumal er

– soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mit der Wahrung des Hausrechts bzw.

dem ordnungsgemässen Betrieb und der Sicherheit besagter Schulanlagen betraut

ist. Es wurde keine Vollmacht eingereicht und aus den vorliegenden Akten geht

auch nicht hervor, dass I.________ zur alleinigen Unterschrift berechtigt gewesen

wäre.

10.

Fazit

Vorliegend ist die (alleinige) Vertretungsbefugnis zur Stellung eines Strafantrags

von I.________ nicht erwiesen. Die Strafanträge vom 4. Juli 2019, 14. August 2019

und 9. September 2019 (pag. 6 f.; pag. 8 f.; pag. 43 f. und pag. 45 f.) sind somit

ungültig.

Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, angeblich

mehrfach begangen am 4. Juli 2019 (gemeinsam mit dem Beschuldigten),

13. August, 14. August sowie am 27. August 2019 in D.________(Ort) (Schulhaus,

9

E.________(Strasse)) und in F.________(Ort) (Schulanlagen F.________,

G.________(Strasse) und H.________(Strasse)) ist einzustellen.

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, angeb-

lich begangen am 4. Juli 2019 gemeinsam mit der Beschuldigten in

D.________(Ort) (Schulhaus, E.________(Strasse)) ist ebenfalls einzustellen.

Mit der Einstellung des Verfahrens erübrigt sich eine weitergehende Beurteilung

der übrigen Rügen der Beschuldigten.

III.

Widerrufsverfahren

11.

Aufgrund der Einstellung des Hauptverfahrens sind die Voraussetzungen für ein

Widerrufsverfahren gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Somit ist das Wider-

rufsverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. Die erstinstanzlichen Verfah-

renskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind vom Kanton

Bern zu tragen. Oberinstanzlich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

IV.

Kosten und Entschädigungen

12.

Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin

auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das

Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die

Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Verfahren gegen die Beschuldigten wird oberinstanzlich eingestellt, weshalb

sie in beiden Instanzen als obsiegend gelten.

Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (hier-

von je CHF 1'750.00 auf die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten entfallend) als

auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag

von CHF 2'000.00 (ebenfalls hälftig entfallend), sind durch den Kanton Bern zu tra-

gen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

13.

Entschädigungen

Die Beschuldigten waren im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten.

Den obsiegenden Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen aus der Beteiligung am

Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren je eine Entschädigung von pauschal

CHF 200.00 auszurichten.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für

das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und (gerade noch) für

angemessen erachteten Kostennote vom 10. September 2020 (pag. 308 ff.) auf

10

insgesamt CHF 4'496.70 festgesetzt. Es besteht weder für den Kanton noch für

Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.

11

V.

Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach

begangen am 4. Juli 2019, 13. August 2019, 14. August 2019 und 27. August 2019 in

D.________(Ort), Schulhaus (E.________), und in F.________(Ort), Schulanlagen

F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)), wird eingestellt,

unter Auferlegung der erstinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von

CHF 1'750.00 an den Kanton Bern,

unter Auferlegung der oberinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) an den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 an A.________ für ihre Aufwen-

dungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren,

unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________,

Rechtsanwalt B.________, im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. IV. nachfol-

gend.

II.

1.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Kantons-

gerichts Nidwalden vom 2. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren in Höhe von

CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

3.

Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

III.

Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen

am 4. Juli 2019 in D.________(Ort), Schulhaus (E.________), wird eingestellt,

unter Auferlegung der erstinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von

CHF 1'750.00 an den Kanton Bern,

unter Auferlegung der oberinstanzlichen (anteilsmässigen) Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) an den Kanton Bern,

12

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.00 an C.________ für seine Auf-

wendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren,

unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von C.________,

Rechtsanwalt B.________, im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. IV. nachfol-

gend.

IV.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ und C.________, Rechts-

anwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Stunden

Satz

amtliche Entschädigung

20.00

200.00

CHF

4’000.00

CHF

175.20

Mehrwertsteuer

7.7%

auf CHF

4’175.20

CHF

321.50

Total, vom Kanton Bern auszurichten

CHF

4’496.70

Auslagen MWST-pflichtig

Für die amtliche Verteidigung von A.________ und C.________ im oberinstanzlichen Ver-

fahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 4'496.70

ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs.

4 StPO.

V.

Zu eröffnen:

-

der Beschuldigten/Berufungsführerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

-

dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

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der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

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der Vorinstanz

Bern, 16. November 2020

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Falkner

13

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-

richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde-

rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be-

gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).