Volltext
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Beschluss
SK 17 362
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Bern, 24. September 2018
Besetzung
Oberrichter Vicari (Präsident),
Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte
†A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand
Fahrlässige Tötung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-
Seeland (Einzelgericht) vom 20. Juni 2017 (PEN 16 666)
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Erwägungen:
I.
1.
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2017 (Einzelge-
richt) wurde A.________ sel. schuldig erklärt der fahrlässigen Tötung, begangen
am 8. Mai 2016 in Kappelen auf der Autobahn A6 z.N. von C.________, und zu ei-
ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1‘050.00, zu
einer Verbindungsbusse von CHF 210.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter
Nichtbezahlung drei Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens-
kosten von CHF 8‘686.60 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho-
ben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. Weiter setzte die Vorinstanz das
amtliche Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.________ sel. fest
(pag. 274 ff.).
2.
Gegen dieses Urteil meldete A.________ sel., amtlich vertreten durch Rechtsan-
wältin B.________, am 23. Juni 2017 form- und fristgerecht die Berufung an
(pag. 284). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung
gab er die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt
(pag. 343 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Okto-
ber 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 379), sie hat
damit innert Frist auf die Anschlussberufung verzichtet. Mit Verfügung vom 5. Ok-
tober 2017 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft ge-
stützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO zur Teilnahme am Verfahren (pag. 381 f.). Am
7. Februar 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit ein-
verstanden sind (pag. 392 f.). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis bekannt
gaben (pag. 396 f.), wurde am 2. März 2018 die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens angeordnet (pag. 400 f.). Am 18. Mai 2018 reichte A.________ sel. die
schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte, er sei vom Vorwurf der fahr-
lässigen Tötung freizusprechen, dies unter entsprechender Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (pag. 457 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnah-
me am 22. Juni 2018 ein (pag. 526 ff.).
3.
Am 27. August 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der 1. Strafkammer mit,
dass A.________ sel. leider verstorben sei, weswegen das Strafverfahren einzu-
stellen sei (pag. 546). Am 28. August 2018 reichte Rechtsanwältin B.________
dem Gericht den Auszug aus dem Todesregister ein und beantragte, das Strafver-
fahren sei vollumfänglich einzustellen, A.________ sel. sei eine Parteientschädi-
gung von insgesamt CHF 17‘236.65 (erste und obere Instanz) zu bezahlen, und die
Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (pag. 548 f.). Dem Schreiben
legte Rechtsanwältin B.________ ihre Honorarnoten bei (pag. 552 f.). Mit Verfü-
gung vom 29. August 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass beabsichtigt
werde, das Strafverfahren einzustellen. Weiter gewährte sie den Parteien Gele-
genheit, zu den Anträgen der jeweils anderen Partei sowie zum Verfahrensaus-
gang Stellung zu nehmen (pag. 555 f.). Mit Eingabe vom 31. August 2018 bean-
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tragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Verfahren einzustellen und die Kos-
ten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Für die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei ein Stundenansatz von CHF 200.00 massgeblich, wobei die Hono-
rarnote durch die Kammer zu überprüfen sein werde (pag. 559).
4.
Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO sind Bedingun-
gen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durch-
zuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durch-
führung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über ei-
nen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden
darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein
(EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 403).
5.
Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329
Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts BGer
6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 3.
Aufl. 2018, N 9 zu Art. 403). Der Tod der beschuldigten Person während des kan-
tonalen Verfahrens führt damit zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d
und Art. 403 Abs. 1 Bst. c StPO; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_16/2012 vom
15. Juli 2013 E. 1). Bei der Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht
das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mit Beschluss und mit
Wirkungen nach Art. 320 Abs. 4 StPO ein (SCHMID, a.a.O., N 16 zu Art. 329). Das
erstinstanzliche Urteil wird damit hinfällig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer
6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 403; EUGS-
TER, a.a.O., N 5 zu Art. 403). Eine andere Folge – beispielsweise die Feststellung
der vollständigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urteil des Oberge-
richts Schaffhausen 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E. 2, publiziert in CAN 2015 Nr.
92 S. 254 f.) – wäre nicht sachgemäss, zumal A.________ sel. das erstinstanzliche
Urteil nicht akzeptiert und fristgerecht Berufung eingereicht hat.
6.
Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfah-
renskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die
Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so
hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_614/2013 vom
29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen
Verfahrens in der Höhe von CHF 9‘686.60 (CHF 8‘686.60 erste Instanz, obere In-
stanz: bestimmt auf CHF 1‘000.00) gehen damit zu Lasten des Kantons Bern.
7.
Rechtsanwältin B.________ beantragt eine Parteientschädigung. Als eingesetzte
amtliche Verteidigung ist ihr – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – stets ei-
ne amtliche Entschädigung zuzusprechen, wobei der Aufwand mit dem kantonalen
Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen ist (BGE 139 IV 261). Die amtli-
chen Entschädigungen von Rechtsanwältin B.________ werden gemäss Kostenno-
te bestimmt. Zwar erscheint der für das Berufungsverfahren geltend gemachte
Aufwand als sehr hoch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beru-
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fungsbegründung rund 37 Seiten umfasst und die Bedeutung und Schwierigkeit
des Verfahrens als eher überdurchschnittlich zu beurteilen sind, wird die Kostenno-
te jedoch gerade noch als angemessen erachtet.
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Die 1. Strafkammer beschliesst:
1.
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. August 2018 wird Rechts-
anwältin B.________ zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.
Das Strafverfahren gegen A.________ sel. wegen fahrlässiger Tötung wird infolge
Todes des Beschuldigten/Berufungsführers eingestellt.
3.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘686.60 sowie die bis anhin an-
gefallenen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten
des Kantons Bern.
4.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan-
wältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
21.17
200.00 CHF
4'234.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
73.30
Mehrwertsteuer 8.0%
auf CHF
4'307.30 CHF
344.60
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
4'651.90
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi-
gung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘651.90.
5.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan-
wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
0.58
200.00 CHF
116.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
0.00
Mehrwertsteuer 8.0%
auf CHF
116.00 CHF
9.30
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
125.30
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Leistungen ab 1.1.2018
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
41.50
200.00 CHF
8'300.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
103.20
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF
8'403.20 CHF
647.05
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
9'050.25
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
6
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi-
gung im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9‘175.55.
6.
Zu eröffnen:
-
Rechtsanwältin B.________ als amtl. Verteidigerin des †Beschuldigten/Berufungs-
führers
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland
-
der Koordinationsstelle Strafregister
-
der Suva
-
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis-
trative Verkehrssicherheit
Bern, 24. September 2018
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur-
teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci-
ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1
StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.