Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seine Mutter mehrfach körperlich anging und insbesondere würgte sowie dass diese dadurch Verletzungen am ganzen Kör- per erlitt. Während der Verteidiger anerkannte, dass sich F.________ aufgrund der Würgehandlungen in konkreter Lebensgefahr befand, bestreitet der Beschuldigte dies. Strittig ist ferner, ob der Tod seiner Mutter das angestrebte Ziel des Beschul- digten war und ob er zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen (insbesondere Stimmenhören und Vergiftungswahn) litt. 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde an der delegierten Einvernahme vom 15. April 2024 (pag. 215 ff.), der Hafteröffnungseinvernahme vom 16. April 2024 (pag. 220 ff.), der Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2024 (pag. 229 ff.), der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2025 (pag. 232 1 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 (pag. 996 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2026 (pag. 1219 ff.) for- mell befragt. Zudem äusserte er sich während der Anhaltung vom 14. April 2024 (pag. 83), der Notfallkonsultation im Inselspital vom 15. April 2024 (pag. 451 f.) und des Explorationsgesprächs mit Dr. med. O.________ vom 22. November 2024 (pag. 645 f.) und im Schreiben vom 24. November 2025 (pag. 1112 ff.) zur Sache. Soweit er sich nicht insofern auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, als er an den ersten zwei Einvernahmen angab, die beigezogene kurdisch sprechende Übersetzerin nicht zu verstehen und nicht aussagen zu wollen, solange keine ara- bisch sprechende Übersetzung anwesend sei (pag. 217 Z. 66 ff., Z. 82 f., Z. 94 f. und Z. 102 ff., pag. 221 Z. 16 f. und Z. 40 f., pag. 224 Z. 138 ff., pag. 226 Z. 225), und an späteren Einvernahmen erklärte, sich nicht zur Sache äussern zu wollen, solange kein Vertreter seiner Botschaft anwesend und/oder er privat verteidigt sei (pag. 232 3 Z. 50 ff. und Z. 57 ff., pag. 232 4 Z. 91 ff., pag. 232 5 Z. 130 ff., pag. 996 Z. 7 ff., pag. 9997 Z. 28 ff.), fielen seine Aussagen zum Tatgeschehen ausweichend, bagatellisierend, inhaltlich karg und vage sowie inkonsistent und den übrigen Beweismitteln widersprechend aus. Daher tragen sie kaum zur Sachver- haltsaufklärung bei. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, es sei bloss ein (üblicher) Streit gewesen (pag. 225 Z. 154 ff., pag. 230 Z. 14 ff., pag. 1112; ferner pag. 1123 Z. 30 ff. und pag. 1228 Z. 19 ff.). Er habe einen zunächst verbalen Streit mit seiner Mutter gehabt, weil sie ihm seinen Pass nicht zurückgeben wollte. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er sei krank und müsse sterben, weshalb er in den Irak zurückkehren wolle. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden. Sie wolle ihn in der Schweiz behalten und habe ihm deshalb seinen Pass abgenommen, der zwischen- zeitlich abgelaufen sei. Letztlich sei es zu einem Gerangel gekommen und sie hät-
9 ten sich gegenseitig geschlagen (pag. 83, pag. 224 Z. 143 ff., pag. 225 Z. 154 ff., pag. 230 Z. 26 ff. und Z. 37 ff., pag. 452, pag. 1223 Z. 30 ff., pag. 1224 Z. 10 ff.; ferner pag. 645). Während er von Anfang an zugab, seine Mutter geschlagen zu haben (pag. 83, pag. 224 Z. 143 ff.; ferner pag. 225 Z. 154 ff., pag. 998 Z. 9 ff., pag. 1224 Z. 3 ff.), stritt er zunächst ab, sie verletzt und gewürgt zu haben (pag. 83, pag. 225 Z. 154 ff. und Z. 165 ff., pag. 452; ferner pag. 645 f.). Erst an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er zu, seine Mutter gewürgt zu haben (pag. 998 Z. 12 f.), negierte aber weiterhin, sie lebensgefährlich gewürgt und mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 998 Z. 9 ff., pag. 1112, pag. 1224 Z. 3 ff.; ferner pag. 230 Z. 9 ff. und pag. 452). Es sei ihm nicht darum gegangen, seine Mutter zu töten (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 998 Z. 9 ff.). Auf Erkundigung, um was es ihm dann gegangen sei, erläuterte er: «Es ging um den Pass, weil ich in den Irak zurückge- hen wollte und weil sie Fotos von mir gemacht hat mit dem Telefon, was mich total verärgert hat» (pag. 998 Z. 15 ff.). Unbestrittenermassen machte seine Mutter Fo- tos von ihm, die sie seinen Geschwistern schickte, um ihnen zu zeigen, dass es ihm psychisch nicht gut geht, was er missbilligte (pag. 396 Z. 198 ff., pag. 992 Z. 28 ff.). Sobald der Beschuldigte damit konfrontiert wurde, seine Mutter (in Tötungsabsicht) körperlich traktiert zu haben, reagierte er ausweichend und nichtssagend. So mein- te er an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme auf Frage, ob er seine Mutter am 14. April 2024 körperlich angegangen habe, er wolle nicht darüber sprechen, solange er keinen Verteidiger habe, der seiner Muttersprache mächtig sei, oder je- mand von seiner Botschaft anwesend sei (pag. 232 3 Z. 50 ff., pag. 232 4 Z. 91 ff.). Auf Vorhalt, ihm werde vorgeworfen, seine Mutter derart gewürgt zu haben, dass sie fast gestorben wäre, und Frage, was er dazu sage, entgegnete er, er wünsche, dass diese Frage zunächst seiner Mutter gestellt werde. Er habe keine Antwort darauf. Es gebe keinen Sohn auf der Welt, der seine Mutter töten wolle (pag. 232 5 Z. 124 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung betonte er, kein Sohn wolle seine Mutter töten (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 1223 Z. 39 ff.). Ebenso drückte er sich an der Berufungsverhandlung auf Vor- halt seines Schreibens vom 24. November 2025 und Frage, ob es tatsächlich ein «üblicher Streit» gewesen sei, insofern um eine klare Antwort, als er ausführte: «Ich glaube, Sie kennen die gesamte Geschichte. Ich möchte nicht alles im Detail wiederholen» (pag. 1223 Z. 23 ff.). Auf Wiederholung der Frage anerkannte er zwar, dass es kein üblicher Streit war, verharmloste sein Verhalten aber weiterhin, indem er geltend machte: «Manchmal passiert es halt, wegen Stress, wegen den Nerven. […] Ich habe selbst die Ambulanz angerufen und der Polizei gesagt, dass der Streit wegen dem Pass war und weil ich in den Irak zurückkehren wollte» (pag. 1223 Z. 30). Diese Antwort ist bezeichnend dafür, dass er sich nicht einge- stehen will oder kann, dass es sich beim Vorfall vom 14. April 2024 mitnichten um einen üblichen Familienstreit handelte, wie er es namentlich im Schreiben vom
24. November 2025 postulierte (pag. 1112). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte stets vehement negierte, Stimmen im Kopf gehört zu haben, die ihm gesagt haben sollen, er müsse seine Mutter töten,
10 weil sie ihn vergiften wolle (pag. 232 4 Z. 109 f., pag. 225 Z. 161 ff., pag. 232 4 Z. 109 f.; ferner pag. 646 und pag. 651). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung führte er aus, sein gegenwärtiger amtlicher Verteidiger habe ihn zu sagen an- gewiesen, er höre Stimmen und sei verrückt. Das bedeute für ihn jedoch eine le- benslange Therapie und dass er sein ganzes weiteres Leben im Gefängnis ver- bringen müsse (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Kammer dürf- te die befürchtete lebenslange Therapie resp. die von der (General-)Staatsanwalt- schaft beantragte stationäre therapeutische Massnahme mitunter ein Grund sein, weshalb der Beschuldigte trotz der klaren Faktenlage nicht anerkennt resp. dissi- muliert, zum Tatzeitpunkt Stimmen gehört zu haben und an Schizophrenie erkrankt zu sein (beispielhaft: pag. 1148). Seine Behauptung, seine Mutter habe gesagt, Stimmen im Kopf hätten ihm befohlen, sie zu würgen, weil ihr ihr damaliger Rechtsbeistand dazu geraten habe, damit er anstelle einer Strafe eine Therapie er- halte (pag. 1000 Z. 1 f.), verfängt nicht. Seine Mutter sagte dahingehendes erst- mals an der Einvernahme vom 15. April 2024 aus (pag. 234 Z. 22 ff.) und damit vor ihrem Erstgespräch mit ihrem Rechtsbeistand vom 17. April 2024 (pag. 831). Oh- nehin gibt es keine Hinweise dafür, dass sie ihren Sohn zu Unrecht psychisch krank dargestellt hätte. Im Gegenteil: Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erhellt auch aus den übrigen verfügbaren Beweismitteln, dass es dem Beschuldig- ten damals psychisch nicht gut ging und er Äusserungen tätigte und Verhaltens- weisen aufwies, die als psychotische Symptome zu deuten sind, und mit der ihm von Dr. med. O.________ diagnostizierten Schizophrenie vereinbar sind. Wie von der Vorinstanz festgestellt (pag. 1076) ist der Beschuldigte hinsichtlich des objektiven Kerngeschehens weitgehend geständig, verharmlost dieses jedoch. Auf seine Aussagen kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sie Eingeständnis- se enthalten und/oder mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. 9.3.2 Sachverhaltsdarstellung von F.________ F.________ wurde an der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2024 (pag. 233 ff.), der delegierten Einvernahme vom 2./24. Mai 2024 (pag. 242 ff., pag. 261 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 (pag. 992 ff.) formell befragt. Zudem äusserte sie sich während des Polizeieinsat- zes vom 14. April 2024 (pag. 83, pag. 113 f.) und der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. April 2024 zur Sache (pag. 210). Insbesondere an den ersten zwei Einvernahmen schilderte sie das Kerngeschehen bildhaft, detailliert, differenziert, erlebnisbasiert, konstant und schlüssig sowie in Einklang mit den weiteren Beweismitteln stehend – mithin glaubhaft. Zusammengefasst gab sie damals zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten An- fang April 2024 gemeinsam mit ihrem Sohn H.________ in die Wohnung ihrer Tochter I.________ an der S.________(Strasse) in Bern gebracht, die im Irak in den Ferien sei. Der Beschuldigte habe nicht bei ihr in V.________ (Ort) bleiben wollen und zur Ruhe kommen sollen (pag. 235 Z. 81 ff. und Z. 92 ff., pag. 249 Z. 337 ff.).
11 Am 14. April 2024 sei sie mit dem Zug von V.________ (Ort) nach Bern gefahren. Gegen 15:40 Uhr habe sie die Wohnung ihrer Tochter betreten und auf den Be- schuldigten gewartet, um mit ihm zu reden und ihn zu überzeugen, in eine Klinik zu gehen (pag. 236 Z. 113, pag. 258 Z. 827 f.). Währenddessen habe sie Essen für ihn vorbereitet (pag. 236 Z. 111 ff.). Als er die Wohnung betreten habe, habe er ei- nen komischen Blick gehabt und sie gefragt, weshalb sie hier sei. Sie habe geant- wortet, dass sie sich um ihn Sorge und er zu einem Arzt solle. Daraufhin habe er gemeint, das sei alles eine Lüge und sie habe ihm Gift in das Essen getan. Sie wol- le ihn umbringen und mache magische Sachen gegen ihn. Die Leute in seinem Kopf sagten ihm, sie habe das gemacht. Sie sei jetzt sein Feind (pag. 236 Z. 114 ff., pag. 237 Z. 201 f., pag. 246 Z. 204 ff.). Er habe wohl gedacht, sie wolle ihm mit Medikamenten Schaden zufügen oder ihn gar umbringen (pag. 114). Er sei sehr unruhig gewesen und herumgelaufen (pag. 247 Z. 211 ff.). Er habe stark ge- schwitzt, seine Augen seien weit offen und sein Gesicht sei rot gewesen. Wieder- holt habe er die Zähne zusammengebissen, wie um zu fragen «Was willst du von mir?». Es sei komisch gewesen. Er sei nicht wie ihr Sohn gewesen. Sie habe Angst gehabt (pag. 250 Z. 377 ff.). Als sie ihre Tochter J.________ im Irak angerufen habe resp. als jene sie angeru- fen habe, habe der Beschuldigte ihr das Telefon weggenommen und gemeint, sie dürfe nicht mit ihrer Tochter sprechen, er wolle mit ihr sprechen. Er habe zu J.________ gesagt, er gehe mit seiner Mutter zurück nach V.________ (Ort). Als sie (F.________) nachgefragt habe, ob er das wirklich tun werde, habe er bejaht, sie dabei aber komisch angesehen (pag. 236 Z. 119 ff., pag. 247 Z. 212 ff.). Er sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sie aufgefordert, ebenfalls zu kommen. Sie habe ihm gesagt, sie würde lieber im Wohnzimmer mit ihm sprechen. Dies mit dem Gedanken, dass sie besser flüchten könne, sollte etwas passieren (pag. 122 ff.). Er habe darauf bestanden, ins Schlafzimmer zu gehen, und sich dort mit ihr einge- schlossen, d.h. die Tür zugemacht, und alle Lichter gelöscht. Sie habe Angst ge- habt (pag. 236 Z. 124 ff., pag. 237 Z. 208, pag. 247 Z. 216 ff., pag. 252 Z. 510 ff., pag. 253 Z. 531 ff.). J.________ habe wiederholt anzurufen versucht. Ihr Sohn ha- be zum klingelnden Telefon gesagt: «In ein paar Stunden ist deine Mutter tot» (pag. 36 Z. 126 ff.). Auf Frage, weshalb er das mache, habe er ihr erklärt, sie werde heute sterben. Auf Nachfrage wie auch auf Hinweis, dass sie ihm alles gebe, was er von ihr wolle, habe er gesagt: «Du wirst heute sterben» (pag. 236 Z. 130 ff., pag. 237 Z. 208). Zudem habe er ihr vorgeworfen: «Was willst du von mir? Was willst du von uns? Du bist der Grund, weshalb wir Geschwister auseinandergegan- gen sind. Du hast meine Schwestern hier nach Europa gebracht» (pag. 247 Z. 221 ff.). Die Probleme hätten angefangen, als sie im Jahr 2017 ihre Tochter I.________ in die Schweiz gebracht habe, was der Beschuldigte nicht goutiert habe (pag. 250 Z. 399 ff., pag. 255 Z. 668 ff., pag. 264). Dann habe er sie zum ersten Mal gewürgt. Zunächst habe er ihr mit der Hand den Mund zugehalten und seinen Unterarm gegen ihre Kehle gedrückt. Anschliessend habe er sie auf den Boden geworfen, sein Bein auf ihre Brust resp. auf die Höhe ih- res Schlüsselbeins, unterhalb des Halses, gedrückt und sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Am meisten habe er mit dem Unterarm auf ihre Kehle gedrückt. Sie habe gedacht, sie sterbe (pag. 236 Z. 133 ff., pag. 237 Z. 208 ff., pag. 251
12 Z. 430 ff., pag. 252 Z. 478 ff.; ferner pag. 266 ff.), und vergeblich versucht, ihn mit ihren Beinen wegzudrücken. Jedes Mal, wenn sie versucht habe, ihn wegzustos- sen, habe er noch fester gedrückt. Ihr sei der Speichel aus dem Mund gelaufen und sie habe nichts mehr gesehen. Sie habe nicht mehr atmen können, weil der Spei- chel ihren Hals blockiert habe. Sie habe das Gefühl gehabt, bewusstlos zu sein. Es sei wie ein Komma gewesen, daher könne sie nicht sagen, wie lange das Würgen angedauert habe (pag. 236 Z. 136 ff., pag. 252 Z. 478 ff., pag. 250 Z. 417 ff., pag. 252 Z. 503 f.). Während des Kommas sei ihr ihre verstorbene Mutter erschie- nen und habe zu ihr gesagt: «Meine Tochter, du bist eine Heldin, bitte wach auf!» resp. «Hey, was machst du da?» (pag. 236 Z. 139 ff., pag. 238 Z. 28 ff., pag. 247 Z. 230 ff.). Als sie aufgewacht sei, habe es sich angefühlt, als fliesse Strom durch ihren Körper (pag. 236 Z. 143 f.). Ihr Sohn habe festgestellt «Du bist noch nicht tot» und sie erneut gewürgt (pag. 236 Z. 144 ff., pag. 247 Z. 233 ff.). Sie habe ihn wie- derholt gebeten aufzuhören, doch er habe immer wieder gesagt: «Du musst ster- ben» resp. «Stirb, stirb» (pag. 236 Z. 145 f., pag. 238 Z. 222 f., pag. 252 Z. 475 f.). Als sie ihm berichtet habe, dass ihr ihre verstorbene Mutter erschienen sei, habe er gemeint, sie werde jetzt zu dieser gehen, und sie weiter mit viel Druck gewürgt (pag. 236 Z. 144 ff., pag. 238 Z. 228 ff. und Z. 240 ff.). Zudem habe er sich seinen Schweiss mit ihren Haaren abgetrocknet und ihr ihre Haare in den Mund gestossen. Sie habe gedacht, sie müsse sterben (pag. 238 Z. 249 ff.). Auch habe er vom Nachttisch einen handgrossen farbigen Deko-Stein behändigt und sie damit schlagen wollen. Sie habe ihn jedoch mit den Füssen ge- treten resp. habe mit den Händen gefuchtelt, woraufhin der Stein zu Boden gefallen sei. Er habe zu ihr gemeint: «Du willst nicht, dass ich dich mit dem Stein umbringe» (pag. 236 Z. 147 ff., pag. 238 Z. 261 ff., pag. 247 Z. 241 f., pag. 253 Z. 577 ff.). Ausserdem habe er zwei Finger in ihre Nase gesteckt und ihren Kopf nach oben gezogen. Sie habe aus der Nase und dem Mund geblutet, ihre Kleider seien blutig gewesen (pag. 236 Z. 149 ff., pag. 247 Z. 256 ff.). Überdies habe er etwas vom Boden aufgehoben, das wie ein Messer ausgesehen habe, und zu ihr gesagt: «Nachdem ich dich getötet habe, werde ich dich mit diesem Gegenstand zer- schneiden. Und danach werde ich mich selber töten» (pag. 236 Z. 151 ff., pag. 248 Z. 284 ff., pag. 254 Z. 587 ff.). Als sie ihm gesagt habe, dass sie Wasser brauche, habe er zu weinen begonnen, sich seine Tränen mit ihren Haaren abgetrocknet und sich mit den Worten «Mama, es tut mir leid. Ich wollte dich nicht umbringen» entschuldigt (pag. 236 Z. 155 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn liebe, und ihm eine Goldkette mit einem Foto von ihm gezeigt (pag. 236 Z. 157 f.). Nachdem er entgegnet habe, sie lüge (pag. 236 Z. 158 ff.), habe er sie zum zwei- ten Mal gewürgt. Dieses Mal sei es gefährlicher gewesen als beim ersten Mal. Sie habe nicht mehr richtig atmen können. Er habe sie ganz, ganz fest gewürgt. Sie könne nicht sagen für wie lang, vielleicht während 15 Minuten (pag. 236 Z. 158 ff., pag. 253 Z. 563 und Z. 573 ff., pag. 254 Z. 600 ff.). Während er von hinten den Arm um ihren Hals gelegt habe, habe er mit seinen Fingern in ihre Nasenlöcher gegrif- fen und ihre Nase nach hinten gezogen. Es sei viel Blut aus ihrer Nase und ihrem Mund gekommen. Er habe immer wieder gesagt, sie müsse sterben und könne nichts dagegen machen (pag. 237 Z. 160 f., pag. 238 Z. 222 f., pag. 253 Z. 558 ff.). Als sie zu schreien versucht resp. zu ihm gesagt habe, dass sie blute, habe er ihre
13 Zunge sehr stark gehalten und fest daran gezogen und sie aufgefordert, nichts mehr zu sagen (pag. 237 Z. 161 f., pag. 239 Z. 290 ff.; ferner pag. 254 Z. 608 ff.). Er habe sie derart gewürgt, dass sie abermals ohnmächtig geworden sei. Sie habe einen Traum mit Blumen und ihrem verstorbenen Vater gehabt (pag. 237 Z. 162 f., pag. 247 Z. 245 ff.). Als sie aufgewacht sei, habe es sich wiederum angefühlt, als fliesse Storm durch ihren Körper. Ihr Sohn habe erneut gesagt: «Du bist noch nicht tot» (pag. 237 Z. 164 f.) resp. «Ah, du bist noch nicht gestorben. Du musst zu dei- nem Vater, zu deiner Mutter gehen» (pag. 247 Z. 253 f.). Nachdem sie ihrem Sohn gesagt habe, sie habe starken Durst und viel geblutet, habe er sie gefragt, ob sie ihr Gesicht waschen wolle, und sie ins Badezimmer ge- bracht. Er habe mit beiden Händen über ihr Gesicht gestrichen und ihr Blut mit sei- nen Händen in seinem Gesicht verteilt. Anschliessend habe er das Blut von seinem Gesicht gewaschen und erneut geweint. Er habe zu ihr gemeint, er wolle sie nicht umbringen, aber «sie» hätten gesagt, er müsse sie umbringen. Auf Nachfrage, wer «sie» seien, habe er auf seinen Kopf gedeutet und gesagt: «Die Leute». Er sei in einem Moment lieb und im nächsten wütend gewesen (pag. 237 Z. 165 ff., pag. 248 Z. 264 ff., pag. 254 Z. 62 ff.). Seine Augen, seine Blicke und seine Bewe- gungen seien nicht so gewesen, wie sie es bei ihm kenne. Er sei sehr durcheinan- der gewesen. Einerseits habe er gesagt: «Mama, du musst nicht sterben», ande- rerseits habe er gemeint: «Doch, ich muss dich umbringen» (pag. 254 Z. 625 ff.). Schliesslich habe sie das Badezimmer verlassen und sich ins Wohnzimmer ge- setzt. Ihr Sohn habe sie gebeten: «Mama, bitte verzeih mir und sag niemandem, was passiert ist. Ich kann dir das Telefon bringen, aber sag nicht, was passiert ist». Sie habe ihrer Tochter J.________ auf Arabisch geschrieben, sie solle die Polizei alarmieren, woraufhin jene ihren Sohn H.________ und ihren Ehemann K.________ informiert habe. Ihr Sohn, der nicht Arabisch lesen könne, habe ihr Te- lefon gepackt und wissen wollen, was sie geschrieben habe (pag. 237 Z. 176 ff., pag. 248 Z. 293 f., pag. 254 Z. 632 ff.). Als er zurück ins Schlafzimmer gegangen sei, sei sie über den Balkon geflüchtet. Bei der Tramhaltestelle «T.________» habe sie einen Mann (Anmerkung der Kammer: L.________) angetroffen, der kurdisch gesprochen habe. Dieser habe die Polizei sowie ihren Ehemann und ihren Sohn H.________ alarmiert und auch mit dem Beschuldigten gesprochen, der die Woh- nung zwischenzeitlich ebenfalls verlassen habe und ihr gefolgt sei. Als ihr Sohn ihr hinterhergerannt sei, habe sie gedacht, er bringe sie nun um (pag. 257 Z. 765 f.). Er habe jedoch gemeint, er gehe zur Polizei, sie müsse keine Anzeige machen, und sei davonspaziert (pag. 237 Z. 183 ff., pag. 249 Z. 312 ff., pag. 256 Z. 714 ff., pag. 257 Z. 745 ff.). Nachdem sie von der Ambulanz abgeholt worden sei, sei ihr Ehemann in die Wohnung von I.________ gegangen, um ihr Mobiltelefon zu su- chen, habe es allerdings nicht gefunden. Er habe nichts verändert und die Woh- nungstür abgeschlossen (pag. 235 Z. 75). Würdigend ist festzuhalten, dass diese tatnahen Aussagen von F.________ zahl- reiche Realkennzeichen aufweisen, wie logische Konsistenz, Schilderung von Ge- sprächen, Gestik und Mimik sowie eigener psychischer Vorgänge, Wiedergabe von Nebensächlichkeiten, räumlich-zeitliche Verknüpfungen und Vielschichtigkeit des Geschehensablaufs. Auch enthalten sie ausgefallene Details, wie dass der Be-
14 schuldigte ihr vorgeworfen habe, magische Sachen zu machen, mit dem Telefon gesprochen, sich seine Tränen wie auch seinen Schweiss an ihren Haaren abge- trocknet sowie an ihrer Zunge gezogen habe. Authentisch und selbsterlebt wirkt ausserdem, dass ihr während des Würgens der Speichel aus dem Mund gelaufen sei und ihr ihre verstorbenen Eltern erschienen seien sowie es sich angefühlt habe, als fliesse Strom durch ihren Körper. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Sachverhalts- darstellung spricht ferner, dass sie die berichteten Würgehandlungen an der Ein- vernahme vom 2. Mai 2024 mit ihren Berichten in Einklang stehend nachstellte, wobei sie den Beschuldigten mimte und die Protokollführerin als Opfer agierte (pag. 266 ff.). Alsdann werden ihre Aussagen durch ihr nonverbales Verhalten, wie weinen (pag. 236 Z. 142, pag. 247 Z. 236), untermauert. Bestehende Unstimmig- keiten in ihren Aussagen (etwa ob sie J.________ anrief oder jene ihr telefonierte [pag. 236 Z. 120, pag. 247 Z. 212 ff.] und was ihre verstorbene Mutter zu ihr sagte [pag. 236 Z. 140 f., pag. 247 Z. 231 f.]) betreffen nicht das Kerngeschehen und stehen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1073): Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Fokus des Opfers in einer solchen Situation auf dem bedrohlich empfundenen Geschehen lag und ihr deshalb gewisse Einzelheiten – wie der Umstand, wer wen angerufen hat – nicht mehr exakt in Erinnerung sind. Im Weiteren erscheint es ebenfalls ver- ständlich, dass sich das Opfer in einer Situation, in der es gewürgt wurde, im Nachhinein nicht konkret daran erinnern kann, was ihre Mutter – welche ihr im Moment der Bewusstlosigkeit erschienen sein soll – ihr gesagt haben soll […]. Derartige Nebensächlichkeiten sind in einer solch lebensbedrohlichen Situation erfahrungsgemäss von untergeordneter Bedeutung. F.________ hatte nie die Absicht, ihren Sohn zu Unrecht zu belasten, verzichtete sie doch auf Mehrbelastungen, als sie etwa auf entsprechende Fragen hin den Ein- satz eines gefährlichen Gegenstands resp. einer Waffe (pag. 256 Z. 693 ff.) wie auch einen ungewollten Urin- oder Stuhlabgang während des Würgens (pag. 252 Z. 506 f., pag. 254 Z. 604 f.) verneinte. Ebenso negierte sie, von ihrem Sohn bei der Tramhaltestelle «T.________» körperlich angegangen worden zu sein (pag. 257 Z. 773 ff.). Auch bestritt sie, bereits in der Vergangenheit körperliche Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn gehabt zu haben (pag. 239 Z. 298 f.). Dies entspricht mit Blick auf dessen Vorstrafen zwar nicht der Wahrheit (siehe E. III.13.2.4.a hiernach), ist jedoch exemplarisch für das mit fortschreitendem Straf- verfahren beobachtbare Gebaren von F.________, ihren Sohn in Schutz zu neh- men. Sie zog ihren Strafantrag wie auch ihre Straf- und Zivilklagen zurück und rela- tivierte ihre Erstaussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern, als sie zu Protokoll gab, er habe sie nicht töten wollen und sei zum Tatzeitpunkt nicht psychisch krank gewesen, sondern betrunken, habe unter Drogen gestanden (pag. 992 Z. 14 f. und Z. 41 ff., pag. 993 Z. 10 ff., Z. 18 ff. und Z. 35 ff.), und bedür- fe keiner psychiatrischen Hilfe (pag. 994 Z. 25 ff.). Zu dieser Entwicklung ist Fol- gendes anzumerken: F.________ teilte der Polizei am 14. April 2024 noch bei der Tramhaltestelle «T.________» mit, sie wolle Anzeige erstatten (pag. 83 f.). Tags darauf stellte sie Strafantrag, konstituierte sich als Strafklägerin und wünschte die Kontaktaufnahme durch die Opferhilfe (pag. 89 ff.). Ab dem 17. April 2024 war sie anwaltlich vertreten
15 (pag. 823 ff., pag. 831.). Am 22. April 2024 konstituierte sie sich (auch) im Zivil- punkt (pag. 823). An der Einvernahme vom 2. Mai 2024 erklärte sie, falls ihr Sohn nicht bewusst gehandelt habe, sondern psychisch krank sei, ziehe sie ihre Anzeige zurück. Andernfalls wolle sie, dass er in den Irak zurückkehre (pag. 244 Z. 62 ff.). An der Einvernahme vom 24. Mai 2024 konkretisierte sie, sie habe ihren Sohn an- zeigen wollen, weil sie Angst gehabt habe. Aber jetzt sehe sie, dass er eine Thera- pie benötige (pag. 263). Ihr Rechtsbeistand erläuterte, sie wolle sich derzeit weiter- hin als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen und später, wenn mehr über die psychische Gesundheit ihres Sohns bekannt sei, über das weitere Vorge- hen entscheiden (pag. 264 f.). Mit E-Mails vom 9. Juni 2024 ersuchte F.________ die Einsatzleiterin Fallbearbeitung (EL-Fall) der Polizei um ärztliche Behandlung ih- res Sohns und wies darauf hin, er befinde sich in einem gefährlichen Zustand und benötige psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Zudem teilte sie mit, ih- rem Sohn zu verzeihen, ihre Anzeige fallen lassen zu wollen und zu bereuen (pag. 791 f.). Besagte E-Mails verfasste F.________ wenige Tage nachdem der verfahrensleitende Staatsanwalt am 5. Juni 2024 Dr. med. O.________ mit der psychiatrischen Begutachtung ihres Sohns beauftragte (pag. 580 ff.) und sich inso- fern abzeichnete, dass jener psychisch krank und therapiebedürftig sein dürfte. Am
9. August 2024 zog F.________ ihren Strafantrag und ihre Privatklagen formell zurück (pag. 828). Diese Chronologie verdeutlicht, dass sich F.________ anwaltlich beraten und wohlüberlegt aus dem Strafverfahren zurückzog, weil sie erkannte, dass ihr Sohn sie aufgrund seiner psychischen Probleme mit psychotischem Erleben körperlich anging, und nicht etwa, weil ihre Anzeige resp. ihre Erstaussagen nicht der Wahr- heit entsprochen hätten. Weder der Rückzug aus dem Strafverfahren noch die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach ihr Sohn nicht psychisch krank (gewesen) sei und sie nicht habe töten wollen, stehen der Glaubhaftigkeit ihrer anderslautenden Erstaussagen entgegen. Dafür gibt es plau- sible Erklärungen: Einerseits die unüberhörbaren Schuldgefühle von F.________, die sich für die Auseinandersetzung vom 14. April 2024 wie auch den Gefängnis- aufenthalt ihres Sohns (mit-)verantwortlich fühlt. So antwortete sie an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, ob sie noch Beschwerden vom Vorfall vom 14. April 2024 habe: «Nein. Meine einzigen Schmerzen sind mein Sohn, der im Gefängnis ist. Ich möchte, dass er entlassen wird und in den Irak zurückgeht. Weil ich Schuldgefühle habe. Ich bin der Grund, warum das passiert ist. Ich war diejenige, die seinen Pass versteckt hat» (pag. 994 Z. 20 ff.). Andererseits der von F.________ in der E-Mail vom 9. Juni 2024 geäusserte Wunsch, dass ihr Sohn nicht ins Gefängnis muss, sondern ärztliche/psychiatrische Behandlung erhält resp. in den Irak zurückkehrt. Wie erwähnt, stehen die bereits für sich glaubhaften Aussagen von F.________ in Einklang mit den weiteren Beweismitteln, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich un- termauert: Ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen werden etwa durch den Rapport Forensik vom 9. Juni 2024 inklusive Fotodokumentation (pag. 159 f., pag. 175 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten vom 16. Juli 2024 zu ihrer körperlichen Un-
16 tersuchung vom 14. April 2024 (pag. 209 ff.) plausibilisiert. So passen die hauptbe- fundlich festgestellten ausgedehnten Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sin- ne eines ausgeprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblu- tungen in der Gesichtshaut, in den Augenlid- und Bindehäuten, in der Mundvorhof- schleimhaut, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut, die Punktblutungen und Hautverfärbungen am Hals wie auch die Fettgewebsimbibierung im Halsweichteil- gewebe, die Folge stumpf-mechanischer Einwirkung sind und durch komprimieren- de Einwirkung gegen den Hals mit Händen/Unterarm entstanden sein könnten (pag. 211 ff., pag. 213 f.), zum berichteten Würgen mit der Hand und dem Unter- arm. Ebenso sind die an den Zungenrändern festgestellten Schleimhautläsionen sowie Ein- und Unterblutungen, die am ehesten die Folge stumpf-mechanischer Einwirkung sind (pag. 211 ff., pag. 213 f.; ferner pag. 189 f.), vereinbar mit dem er- wähnten Festhalten und Herausziehen der Zunge. Auch die zahlreichen Hautver- färbungen, Hautein- und Hautunterblutungen wie auch die Hautabtragungen im Gesicht, im Bereich der Schultern, Oberarme, Ellenbogen und Knie, die im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung und/oder eines Zu-Boden-Gehens entstanden sein könnten (pag. 211 ff., pag. 213 f.; ferner pag. 177 ff.), sind konform mit dem geschilderten Tatgeschehen. So ist etwa denkbar, dass die an beiden Kni- en festgestellten bis zu 3 cm durchmessenden, bräunlich-roten Hautverfärbungen und die im Übergangsbereich von der linken Schulterrückseite zur linken Oberarm- rückseite schräg verlaufende und insgesamt rund 4 cm x 10 cm messende, bläu- lich-rötliche Hautunterblutung (pag. 212) entstanden sind, als der Beschuldigte sei- ne bäuchlings am Boden liegende Mutter von hinten würgte (siehe Abbildungen auf pag. 271). Gleichermassen ist das von F.________ geschilderte Tatgeschehen vereinbar mit dem vorgefundenen Spurenbild. Laut dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) fan- den sich in der Wohnung von I.________ im Flur wie auch an Hose (im Bereich des linken Knies/Oberschenkels) und dem Pullover (im Bereich der Brust und des oberen Rückens sowie an der Kapuze) des Beschuldigten Blutspuren (pag. 159 f., pag. 167, pag. 192 ff.). Konform sind die Aussagen von F.________ auch mit den Erkenntnissen der aus- gewerteten Mobiltelefone (pag. 141 ff.), namentlich mit nachstehenden Sprach- nachrichten (pag. 146 ff.): ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 18:50:26 Uhr: Du Mami, ist mit dir etwas passiert? Wann kommst du nach Hause, was machst du? Komm! ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:22:28 Uhr: Du Mami, mit welchem Zug seid ihr unterwegs? Ich komme auch. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:43:58 Uhr: Mein H.________, ich komme gerade mein Sohn, ich komme gerade. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:45:31 Uhr: Mutter, J.________ hat telefoniert und gesagt, A.________ werde dich erwürgen, dich töten. […] Hat er dich nicht getötet, wo bist du, bist du rausgegangen? Hast du A.________ gesehen oder
17 nicht? J.________ hat telefoniert und gesagt, er habe dich erwürgt. Ich habe dich angerufen, […], gib schnell die Antwort. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 21:31:09 Uhr: I.________, schreib deine Adresse auf Deutsch, schnell. Schick mir deine Adresse, schnell. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 22:07:38 Uhr: Du I.________, Mami hat es [unverständlich], sie wird zum Spitalarzt gehen. Lass dich nicht stressen, es kommt gut, wenn Gott will. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 23:03:30 Uhr: Onkel, deine Verbindung ist nicht gut, ist schwach. Sie haben Mami Medikamente gegeben, da- mit sie entspannt und beruhigt ist. Geh doch nach Hause, wenn es einen Zug gibt. Geh nach Hause, geh nicht in die Wohnung von I.________. Weil es Blut oder so etwas dort gibt. Die Poli- zei geht nachher dorthin und macht eine Kontrolle. Du kannst nicht dort sein. ‒ Sprachnachricht von K.________ vom 14. April 2024 um 23:08:19 Uhr: Ja H.________, ich bin in die Wohnung von I.________ gegangen. Ich bin jetzt im Zug und gehe nach Hause. Ich bin in die Wohnung von I.________ gegangen, alle Türen waren offen. Ich ha- be die Türen geschlossen und abgeschlossen. Ich bin nach Hause unterwegs. […] ‒ Sprachnachricht von F.________ vom 15. April 2024 um 03:16:47 Uhr: Liebe Tochter J.________, geht es dir gut? Ich bin ein wenig besser, bete für mich meine Toch- ter. Sie haben vorhin meine Augen kontrolliert. Sie haben gemeint es sei gut gewesen, dass meine Augen nicht geplatzt sind, meine Augen hätten geblutet. «Hefk» [das Word «Hefk» ist dem Übersetzter nicht bekannt], die Venen der «Hefk» sind gedreht bzw. blockiert. Sie haben mich mit MRI-Gerät untersucht. Sie haben gesagt alle Venen waren gedrückt und es sei gut, dass die Augen nicht geblutet hätten und ich nicht gestorben sei. Bete für mich [unverständlich]. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 15. April 2024 um 12:34:20 Uhr: Weisst du, ich habe einen grossen Bruder, der ist eine Drögeler. Ein grosser Bruder der komplett spinnt. Aber ein Bruder, mein grosser Bruder. Er hat versucht meine Mutter umzubringen, aber wirklich, wirklich... Sie ist fast gestorben. Hey, vergiss es, es ist einfach ein Wahnsinn, eine spin- nige Sache. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 15. April 2024 um 16:07:32 Uhr: Ja, es geht. [Unverständlich]. Aber ich bin immer noch im Spital. […] Und die Ärzte haben ge- sagt, dass sie Glück gehabt hat. Sie ist fast gestorben, weil sie so stark gewürgt wurde, dass der ganze Sauerstoff und das ganze Blut runter in den Hals sind. Drei Minuten länger, also wenn sie drei Minuten länger gewürgt worden wäre, hätte sie sterben können. Weil das ganze Blut, es hätte kein Blut mehr gegeben, also das ganze Blut wäre im Hals gewesen... Also ich weiss nicht wie es erklären. Jedenfalls bist du ein guter Typ. Ich warte noch bis ich nach Hause gehe. Und dann werde ich mindestens zwei Tage schlafen. Aber es geht. Die Erstaussagen von F.________ schliesslich, wonach ihr Sohn immer resp. seit dem Jahr 2017 Probleme mache, akute psychische Probleme habe und laut Ärzten in eine Psychiatrie müsse (pag. 235 Z. 82, pag. 237 Z. 202 ff., pag. 240 Z. 226 f., pag. 245 Z. 124 ff., pag. 255 Z. 664 ff., pag. 259 Z. 867 ff.), werden namentlich durch dessen strafrechtlichen Leumund und die Berichte des Spitalzentrums Biel betreffend die Notfallkonsultationen vom März 2024 untermauert (siehe E. III.13.2.4
18 und E. III.13.2.5 hiernach). Ihre Schilderung sodann, wonach ihr Sohn während des Vorfalls Stimmen hörte und an Vergiftungswahn litt, wie auch ihre Vermutung, dass er an Schizophrenie erkrankt war/ist (pag. 259 Z. 867 ff.), deckt sich mit den Anga- ben der Drittpersonen (siehe E.II. 9.3.3 hiernach) und der Expertise von Dr. med. O.________ (siehe E. III.13.2.1 und E. IV.17 hiernach). Im Ergebnis fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung von F.________ nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. Bei Widersprüchen zwischen ihren Erstaus- sagen und ihren Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist auf Erste- re abzustellen, die mit den übrigen verfügbaren Beweismitteln in Einklang stehen und die sie tatnah und insofern unbeeinflusst von Schuldgefühlen und allfälligen Vorwürfen seitens des Beschuldigten und ihrer Tochter I.________ getätigt hat. 9.3.3 Angaben von Drittpersonen a) Vorbemerkungen L.________, M.________, H.________, I.________ und N.________ wie auch die Anwohnenden der S.________(Strasse) in Bern und die ausgerückten Polizeian- gehörigen haben das Kerngeschehen nicht selbst beobachtet. Sie konnten jedoch einerseits wiedergeben, was ihnen F.________ tatnah über den Vorfall vom
14. April 2024 berichtet hat, und so die Konstanz von deren Aussagen bestätigen und deren Glaubhaftigkeit untermauern. Andererseits konnten sie kundtun, wie sie den Beschuldigten vor resp. unmittelbar nach dem Vorfall vom 14. April 2024 erlebt haben, und so verdeutlichen, dass er damals psychische Probleme mit psychoti- schem Erleben hatte. b) L.________ L.________ wurde am 15. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 349 ff.). Er ist jener kurdisch sprechende Mann, den F.________ an der Tramhaltestelle «T.________» antraf und um Hilfe bat. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist zu berücksichtigen, dass er laut eigenen Angaben einen anderen kurdischen Dialekt sprach als F.________ und diese (lediglich) zu 70 % verstand (pag. 354 Z. 214 ff.). Er bestätigte die Aussagen von F.________, wonach sie an der Tramhaltestelle «T.________» einen kurdisch sprechenden Mann antraf, der die Polizei wie auch ihren Ehemann K.________ und ihren Sohn H.________ alarmierte, und ihr der Beschuldigte bis zur Tramhaltestelle «T.________» folgte und sich anschliessend entfernte (pag. 350 Z. 26 f. und Z. 41 ff., pag. 351 Z. 60 ff.). Seine Beobachtungen, wonach F.________ panisch und schwer atmend auf ihn zu kam (pag. 350 Z. 43 f., pag. 353 Z. 179 ff.), aufgelöst war (pag. 351 Z. 49 f., pag. 352 Z. 142), Atempro- bleme hatte resp. schwer atmete (pag. 351 Z. 64, pag. 352 Z. 106, Z. 115 f. und Z. 135 ff., pag. 353 Z. 158, Z. 170 f. und Z. 199, pag. 355 Z. 289) und Rötungen im Bereich des Dekolletés aufwies (pag. 353 Z. 198), stehen in Einklang mit dem von F.________ geschilderten Würgen. Gleiches gilt für seine Aussage, F.________ habe ihm erzählt, ihr Sohn habe in der Wohnung ihrer Tochter ihr gegenüber Ge- walt ausgeübt (pag. 351 Z. 46 ff., pag. 352 Z. 136 f., pag. 353 Z. 169), indem er sie während rund 40 Minuten zu (er-)würgen versucht habe (pag. 352 Z. 99 ff., pag. 354 Z. 221 ff.). So wie er es verstanden habe, habe ihr Sohn sie am Hals ge-
19 packt und gewürgt. F.________ habe ihm mit den Händen gezeigt, wie sie gewürgt worden sei. Sie habe auch noch etwas mit Blut erwähnt, er habe aber nicht ver- standen, was sie damit gemeint habe (pag. 352 Z. 109 ff., pag. 354 Z. 225 ff.). Der Umstand, dass F.________ laut L.________ ohne Schuhe und nur in Socken un- terwegs war (pag. 354 Z. 210 ff.), steht in Einklang mit dem ihrerseits berichteten fluchtartigen Verlassen der Wohnung. Dass F.________ L.________ berichtete, ihr Sohn habe eine psychische Störung (pag. 352 Z. 14 f., pag. 355 Z. 290 und Z. 293), zeigt erneut, dass auf ihre anders- lautende Behauptung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden kann. Erwähnenswert ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte laut L.________ an der Tramhaltestelle «T.________» sehr ruhig verhielt, d.h. weder mit ihm noch mit sei- ner Mutter sprach noch irgendwelche Handlungen ausübte (pag. 350 Z. 44, pag. 351 Z. 49, pag. 352 Z. 144 f., pag. 354 Z. 234 f. und Z. 245, pag. 356 Z. 314 ff.), während M.________ den Beschuldigten nur kurze Zeit später als durcheinander, gestresst und nervös wahrnahm (dazu sogleich). Das illustriert, dass der Gemütszustand des Beschuldigten am 14. April 2024 innert kurzer Zeit abrupt wechselte, und passt insofern zu den Aussagen von F.________, wonach ihr Sohn wiederholt von ihr abliess und sich bei ihr entschuldigte, nur um sie als- dann wieder zu würgen, sowie wonach ihr Sohn in einem Moment lieb und im nächsten Moment wütend war. c) M.________ M.________ wurde am 17. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 363 ff.). Er ist der Inhaber der Pizzeria «U.________», zu der sich der Beschuldigte am
14. April 2024 begab, nachdem er sich von der Tramhaltestelle «T.________» ent- fernte. Auf Erkundigung, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet zu ihm resp. in die Piz- zeria «U.________» gekommen sei, berichtete M.________, vor rund zwei Wo- chen sei ein Hauswart mit dem Beschuldigten zu ihm gekommen. Der Beschuldigte habe in der Waschküche eines Kellers geschlafen und der Hauswart habe ge- wusst, dass er (M.________) kurdisch spreche. Auf seine Frage, weshalb er dort geschlafen habe, habe ihm der Beschuldigte damals nicht geantwortet. Als er ihm gesagt habe, dass er dort nicht schlafen könne, habe der Beschuldigte erwidert, man solle ihn in den Irak zurückbringen. Man solle die Polizei rufen, damit ihn diese in den Irak zurückbringe (pag. 369 Z. 249 ff.). Am 14. April 2024 nahm M.________ den Beschuldigten durcheinander, gestresst und nervös wahr (pag. 365 Z. 41 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen des Be- schuldigten berichtete er, dieser habe ihn gebeten, die Polizei zu alarmieren, weil er seine Mutter im Streit geschlagen habe (pag. 365 Z. 57 und Z. 65 ff., pag. 366 Z. 95 ff., pag. 367 Z. 144 ff. und Z. 149 ff.). Als er für die Polizei übersetzt habe, habe der Beschuldigte einen Anruf erhalten, mutmasslich von einer Schwester, und zu ihr gesagt, er habe die Polizei alarmiert und sie müsse keine Angst haben. Zu- dem habe er zu seiner Schwester sinngemäss gemeint, ihre Mutter habe einen schlechten Charakter und ihr Leben zerstört. Sie habe ihn von Italien hierherge-
20 bracht, um ihm zu helfen, kümmere sich aber nicht um ihn und habe ihn quasi auf die Strasse geworfen. Sie sei eine schlechte Mutter (pag. 365 Z. 70 ff.). Als er zur Polizei gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht ganz normal, habe dieser entgeg- net, das stimme nicht, er sei normal (pag. 366 Z. 91 ff.). Auf Bitte, die Gefühlslage des Beschuldigten zu beschreiben, gab M.________ an: «Ich habe schon gesagt, diese Person ist nicht ganz normal. […] Die Psychologie sagt, dass wenn jemand [so] etwas getan hat, ist sein Verhalten nicht ganz normal. Er war nicht ganz aus- gewogen» (pag. 368 Z. 195 ff. und Z. 198 ff.). Diese Aussagen untermauern, dass der Beschuldigte familiäre Probleme in dem Sinne hatte, dass er seine Mutter für seine gegenwärtige Situation verantwortlich machte, und selbst auf eine ihm fremde und medizinisch nicht geschulte Person ei- nen psychisch angeschlagenen Eindruck machte. Ebenso erhellt aus den Aussa- gen von M.________, dass sich eine Schwester des Beschuldigten Sorgen mach- te. Das zeigt, dass es sich für jene beim Vorfall vom 14. April 2024 keineswegs um einen üblichen Streit zwischen ihrem Bruder und ihrer Mutter handelte. d) H.________ H.________ wurde am 27. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 384 ff.). Er ist jener jüngere Bruder des Beschuldigten, der von J.________ wie auch L.________ telefonisch über den Vorfall vom 14. April 2024 informiert wurde, die Polizei alar- mierte und sich mit dem Ehemann von F.________ zur Tramhaltestelle «T.________» begab. Er bestätigte die Aussagen seiner Mutter, wonach seine Schwester J.________ den Vorfall vom 14. April 2024 am Telefon mithörte und ihn darüber informierte. Er berichtete, J.________ habe Schreie und Schläge vernommen und ihm gesagt, ih- re Mutter sei in Gefahr und werde sterben. Daraufhin sei er mit seinem Stiefvater nach Bern gefahren, um seine Mutter zu retten, und habe während der Zugfahrt die Polizei alarmiert (pag. 386 Z. 386 ff., pag. 388 Z. 190 ff. und Z. 228 ff.; ferner pag. 144). Dass J.________ ihren Bruder H.________ über die telefonisch mit- gehörte Auseinandersetzung informierte, dieser mit seinem Stiefvater von V.________ (Ort) mit dem Zug nach Bern reiste, um seine Mutter zu retten, und auch die Polizei alarmierte, untermauert, dass es sich beim Vorfall vom 14. Ap- ril 2024 selbst für die Mitbetroffenen mitnichten um einen üblichen Familienstreit handelte, den F.________ zufolge des Beschuldigten und I.________ übertrieben dargestellt haben soll (pag. 398 Z. 202 ff., pag. 399 Z. 262 ff., pag. 1112). Augen- scheinlich befürchteten J.________, H.________ und K.________, dass der Be- schuldigte seine Mutter tötet. H.________ bejahte denn auch, seinem Bruder zuzu- trauen, ihre Mutter mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben (pag. 391 Z. 395 ff.). Die Aussage von H.________, seine Mutter habe ihm bei der Tramhaltestelle «T.________» berichtet, sie sei von seinem Bruder geflüchtet, der sie gewürgt und geschlagen habe, stimmt überein mit deren geschilderten Tatgeschehen. Gleiches gilt für seine Beobachtung, wonach seine Mutter Angst und eine heisere Stimme hatte, nicht gut atmen konnte sowie ein zerschlagenes resp. gerötetes Gesicht und
21 einen roten Hals hatte (pag. 387 Z. 174 ff., pag. 388 Z. 215 ff., pag. 389 Z. 280 ff., pag. 390 Z. 296 ff.). In Einklang mit den Angaben seiner Mutter und den Berichten des Spitalzentrums Biel (pag. 503 ff.) stehend, bejahte H.________, es sei möglich, dass sein Bruder psychische Probleme habe. Man habe ihm angesehen, dass es ihm nicht gut gehe, dass er nicht in bester Verfassung sei (pag. 390 Z. 327 ff.). Einmal, als sein Bruder völlig niedergeschlagen gewesen sei, habe er ihn ins Spitalzentrum Biel gebracht. Die Ärzte hätten gesagt, dass es seinem Bruder körperlich gut gehe, jedoch im Kopf etwas nicht stimme und er in das Psychiatriezentrum Münsingen müsse (pag. 391 Z. 351 ff.). Sein Bruder wolle nicht in die Psychiatrie. Bezüglich Ärzten, Spitälern und der Polizei sei er paranoid (pag. 391 Z. 365 ff.). Diese Skepsis ge- genüber Ärzten und Spitälern könnte erklären, weshalb der Beschuldigte am
15. April 2024 eine Blutentnahme durch das IRM aktiv verweigerte (pag. 199), die von Dr. med. O.________ empfohlene Bildgebung seines Kopfes ablehnte (pag. 680), eine geringe/suboptimale Medikamentenadhärenz aufweist (pag. 639, pag. 673) und eine stationäre therapeutische Massnahme kategorisch ablehnt (pag. 1148). Auf Frage, aus welchem Grund sein Bruder seine Mutter bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben könnte, antwortete H.________: «Der Wahnsinn, persönliche Gründe, ich weiss es nicht» (pag. 392 Z. 415 f.). Besagter «Wahnsinn» steht in Einklang mit den von F.________ erwähnten paranoiden Vorstellungen des Stim- menhörens und des Vergiftungswahns wie auch der Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach der Vorfall vom 14. April 2024 in einem kausalen Zusam- menhang mit den dem Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen steht (pag. 674). e) I.________ I.________ wurde am 28. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 394 ff.). Sie ist jene jüngere Schwester des Beschuldigten, in deren Wohnung sich der Vorfall vom
14. April 2024 abspielte. Den psychischen Zustand ihres Bruders kurz vor dem interessierenden Ereignis nahm sie ähnlich wahr wie ihre Mutter und ihr Bruder H.________. Sie berichtete, vier Tage bevor sie in den Irak gereist sei, sei der Beschuldigte bei ihr gewesen. Sie habe bemerkt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er sei müde, kraftlos und niedergeschlagen gewesen, habe nichts gegessen und Sprachnachrichten an sei- ne Schwester J.________ und seinen im Irak lebenden Vater verfasst, wonach er fühle, dass er sterben werde (pag. 396 Z. 95 ff.). Ihr Bruder sei ein ruhiger Mensch. In letzter Zeit sei er jedoch anders. Er sei bedrückt und es gehe ihm nicht gut (pag. 399 Z. 280 ff.). Als sie ihn am 5. April 2024 letztmals gesehen habe, sei er sehr niedergeschlagen gewesen und habe oft gesagt, dass er fühle, dass er bald sterben werde (pag. 399 Z. 290 ff.). Die Frage, ob er möglicherweise an einer psy- chischen Erkrankung leide, bejahte sie: «Natürlich, er ist psychisch sehr niederge- schlagen und hat so viel abgenommen. Er isst und trinkt nichts. Er liebt alkoholi- sche Getränke, hat aber einen Monat nichts getrunken und geraucht. Er hat sich aufgegeben» (pag. 400Z. 296 ff.). Diese Schilderungen, wonach der Beschuldigte
22 müde und kraftlos war, nichts ass und trank sowie Angst zu sterben hatte, stehen in Einklang mit den Angaben ihrer Mutter, wonach der Beschuldigte am
14. April 2024 meinte, sie habe sein Essen vergiftet, wie auch den Angaben im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 30. März 2024, wonach der Beschuldig- te damals u.a. befürchtete, sterben zu müssen (pag. 512). Sie sind ein weiteres In- diz dafür, dass der Beschuldigte vor und während dem Vorfall vom 14. April 2024 psychische Probleme sowie Wahnwahrnehmungen hatte, die als psychotische Symptome zu deuten sind. Auf Ergänzungsfrage, ob sie dem Protokoll etwas anzufügen habe, gab I.________ an: «Nur eines, dass mein Bruder eine Kur bekommt und gesund wird. Er ist psy- chisch krank» (pag. 400 Z. 328 f.). Auf Erkundigung, was ihr ihre Mutter über den Vorfall vom 14. April 2024 erzählt habe, erwiderte sie: «Ich gebe meiner Mutter kei- ne Chance zu sprechen. Meine Mutter sagt nur eine Sache: "Dein Bruder muss geheilt werden"» (pag. 400 Z. 339 ff.). Diese Antwort sagt viel über die Beziehung zwischen I.________ und ihrer Mutter aus. Diese Beziehung interessiert vorliegend jedoch ebenso wenig wie die Tendenz von I.________, ihren Bruder in Schutz zu nehmen, dem sie die zur Last gelegte Tat nicht zutraut (pag. 400 Z. 317 f.), und ih- re Mutter für den Vorfall vom 14. April 2024 verantwortlich zu machen, der sie ihr anlastet, ihren Bruder mit Gesprächen verrückt gemacht zu haben und zu übertrei- ben (pag. 396 Z. 105 f., pag. 398 Z. 214 ff., pag. 399 Z. 262 ff., pag. 400 Z. 320 ff. und Z. 332 f.). Hingegen interessiert, dass alle einvernommenen Familienangehöri- gen des Beschuldigten davon ausgehen, dass er psychisch krank ist und war. Die- se Annahme ist konform mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. med. O.________, der dem Beschuldigten u.a. eine Schizophrenie diagnostiziert (pag. 668 sowie eingehend E. III.13.2.1 und E. IV.17.1 hiernach). f) N.________ N.________ wurde am 23. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 376 ff.). Sie ist/war die Familienbegleiterin von I.________ und kennt jene seit Dezember 2017 (pag. 377 Z. 22 ff., pag. 378 Z. 82 ff. und Z. 86 ff.). Sie wusste zu erzählen, zufolge I.________ habe F.________ den Beschuldigten oft aufgesucht, damit er sich psychiatrisch helfen lasse. Die Mutter mache sich grosse Sorgen. Der Beschuldigte wolle ihre Aufmerksamkeit jedoch nicht, sondern wolle in Ruhe gelassen werden (pag. 381 Z. 248 ff.). Es stünden grosse Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter im Raum. Diese habe grosse Schuld- gefühle, finde aber den Zugang zum Beschuldigten nicht (pag. 380 Z. 176 ff.). Laut I.________ habe der Beschuldigte psychische Probleme (pag. 379 Z. 109 ff.) und gehe es ihm sehr schlecht (pag. 379 Z. 118). Wenngleich N.________ den Be- schuldigten nicht persönlich kennt (pag. 379 Z. 146 ff.), offenbaren auch ihre Aus- sagen, dass der Beschuldigte psychische Probleme hatte und das Verhältnis zu seiner Mutter angespannt war. g) Anwohnende der S.________(Strasse) in Bern Zwischen dem 18. und 22. April 2024 befragte die Polizei informell mehrere An- wohnende der S.________(Strasse) in Bern. Diese berichteten übereinstimmend, am 14. April 2024 keinen Streit oder Ähnliches in der Wohnung von I.________
23 wahrgenommen zu haben. Jedoch sei ihnen in den Tagen zuvor aufgefallen, dass sich der Beschuldigte im Kellerabteil seiner Schwester niedergelassen und dort ge- schlafen sowie in Kehrichtsäcken gewühlt habe (pag. 97 ff.; ferner pag. 381 Z. 219 ff. und pag. 382 Z. 258). Untermauert wird der Wahrheitsgehalt dieser An- gaben durch Fotos, die eine der Anwohnerinnen am 13. April 2024 vom besagten Kellerabteil gemacht hat (pag. 104 ff.). Darauf ist namentlich ein schwarzer Ruck- sack zu sehen, der mit dem sichergestellten Rucksack des Beschuldigten korre- spondiert (siehe pag. 137). Diese Angaben stehen in Einklang mit jenen von F.________, wonach der Beschuldigte zu jener Zeit, als er in der Wohnung seiner Schwester lebte, im Keller übernachtete (pag. 137 Z. 200 ff.). Laut ihr tat er dies, weil er sich vor dem Teufel verstecken wollte (pag. 237 Z. 201 f.). (Auch) Das zeigt, dass der Beschuldigte psychische Probleme mit psychotischem Erleben hatte. Erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte nicht nur im Kellerabteil seiner Schwes- ter nächtigte, sondern sich Anfang April 2024 auch im Keller einer Nachbarliegen- schaft häuslich einrichtete. Der Hauswart der betroffenen Liegenschaft teilte der Polizei mit, er habe am 8. April 2024 mit dem Beschuldigten die Pizzeria «U.________» aufgesucht, weil er gewusst habe, dass deren Inhaber [Anmerkung der Kammer: M.________] kurdisch spreche. Diesem habe der Beschuldigte be- richtet, im Keller geschlafen zu haben. Soweit er es mitbekommen habe, seien die restlichen Antworten des Beschuldigten komisch und verwirrt gewesen (pag. 125 ff.). h) Polizei Bezüglich F.________ erhellt aus den Angaben der Polizisten in den entsprechen- den Berichten und Rapporten, dass sie bei der Tramhaltestelle «T.________» über Atemnot klagte, nach Luft rang und röchelte sowie eine leichte Panikattacke und Gleichgewichtsprobleme hatte (pag. 83, pag. 113 f.). Diese Angaben sind ebenso vereinbar mit dem von F.________ geschilderten Würgen wie jene, wonach F.________ Rötungen im Gesicht und am Hals aufwies sowie mit den Händen das Würgen an ihrem Hals simulierte und zeigte, wie der Beschuldigte seinen Zeige- und Mittelfinger in ihre Nasenlöcher steckte und daran riss (pag. 83, pag. 116). Auch die Angabe eines Polizisten, F.________ habe über den Geschmack von Blut im Mund geklagt und berichtet, die ganze Zeit Blut schlucken zu müssen (pag. 113), harmonisiert mit dem ihrerseits geschilderten Tatgeschehen. Hinsichtlich des Beschuldigten erhellt aus den Angaben eines Polizisten, dass sich jener bei der Pizzeria «U.________» ruhig und kooperativ verhielt sowie wirre Aus- sagen über das Sterben machte und angab, Probleme mit dem Kopf zu haben (pag. 83). Das korrespondiert mit den Angaben von F.________, H.________ und I.________, wonach der Beschuldigte psychische Probleme und Angst zu sterben hatte. Dass die Polizisten den Beschuldigten bei der Pizzeria «U.________» als ruhig beschrieben, ist insofern interessant, als ihn M.________ noch als durchein- ander, gestresst und nervös wahrnahm, während ihn L.________ als still erlebte, und verdeutlicht die abrupten Gemütszustandswechsel des Beschuldigten am
14. April 2024.
24 9.3.4 Zum Geschehensablauf Gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung von F.________ ist erstellt, dass der Be- schuldigte seine Mutter mehrfach würgte: Als beide standen, drückte er ihr von hin- ten mit seiner Hand den Mund zu und mit seinem Arm gegen die Kehle (siehe die Abbildungen auf pag. 266 f.). Daraufhin warf er sie rücklings auf den Boden, drück- te ihr sein Bein mit den Knien voran gegen die Brust und würgte sie mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit (siehe die Abbildungen auf pag. 269 f.). Schliess- lich und als sie bäuchlings am Boden lag, nahm er ihren Kopf auf seine Brust und würgte sie mit dem Arm erneut bis zur Bewusstlosigkeit. Währenddessen steckte er ihr zwei seiner Finger in die Nase und zog ihren Kopf nach hinten (siehe die Abbil- dungen auf pag. 271 ff.). Zwischen den Würgehandlungen zog er fest an der Zunge seiner Mutter und behändigte einen Deko-Stein, mit dem er sie angeblich (er-)schlagen wollte, sowie einen nicht näher bekannten Gegenstand, mit dem er sie angeblich zerschneiden wollte, nachdem er sie getötet hatte. Während des Vorfalls erwähnte er wiederholt, seine Mutter müsse sterben (bei- spielhaft: «Du wirst heute sterben», «Stirb, stirb», «Du musst sterben. Du kannst nichts dagegen machen»), und äusserte seine Verwunderung darüber, dass sie nicht tot war, d.h. nach den Würgevorfällen das Bewusstsein wiedererlangte. 9.3.5 Zur Lebensgefahr von F.________ F.________ wurde am 15. April 2024 ab 03:40 Uhr sowie ab 10:20 Uhr vom IRM körperlich untersucht. Im Sinne einer Ersteinschätzung teilte das IRM dem verfah- rensleitenden Staatsanwalt gleichentags per E-Mail mit, rechtsmedizinisch lasse das Befundbild insgesamt eine akute Lebensgefahr ableiten (pag. 208). Das Rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung von F.________ datiert vom 16. Juli 2024 (pag. 209 ff.). Es wurde von der Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammengefasst (pag. 1061 f.): Das rechtsmedizinische Gutachten vom 16. Juli 2024 äussert sich zu den Verletzungen, die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Opfers festgestellt worden seien. Hauptbefundlich hätten sich ausgedehnte Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sinne eines aus- geprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblutungen in der Gesichtshaut, den Augenlid- und Bindehäuten beider Augenober- und -unterlider, der Mundvorhofschleimhaut, an der rechten Ohrmuschel, vor und hinter dem linken Ohr, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut ge- zeigt. Ferner habe das Opfer am Hautmantel im Bereich des Unterkiefers beidseits sowie an der Halshaut neben Punktblutungen, teils fleckförmige, teils flächenhafte Hautverfärbungen gehabt. Diese seien Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnten durch komprimierende Einwirkung gegen den Hals mit Händen/Unterarmen entstanden sein. Ebenfalls habe sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) eine Fettgewebsimbibierung im Hals- weichteilgewebe linksseitig gezeigt, welche traumabedingt – beispielsweise stumpf mechanisch durch Kompression – entstanden sein könnte. Das stark ausgeprägte Stauungssyndrom spreche für eine kreislaufrelevante, komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Kompression der Halsge- fässe. Beim Nachweis von Stauungsblutungen im Kopfbereich und zusätzlich subjektiver Angabe von
25 Bewusstlosigkeit müsse von einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns und somit von einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden. Das vom Opfer dokumentierte und sistierte Nasenbluten könnte ebenfalls Folge der stark ausgepräg- ten Stauung im Kopfbereich gewesen sein. Eine Entstehung infolge stumpf-mechanischer Einwirkung und/oder durch das berichtete Greifen in die Nasenöffnungen und Hochziehen der Nase wäre eben- falls denkbar. Die festgestellte Hautabtragung an der Kinnunterseite sei am ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnte im Rahmen eines Angriffes gegen den Hals mit möglichem Abrutschen ent- standen sein. Auch die Befunde an den Zungenkanten sind am ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkungen und könnten durch ein Festhalten und Rausziehen der Zunge entstanden sein (pag. 213 f.). Gestützt auf die rechtsmedizinischen Unterlagen gilt als erstellt, dass sich F.________ infolge des mehrfachen Würgens in akuter und konkreter Lebensge- fahr befand. Das anerkannte auch der Verteidiger (pag. 1234). Die weiteren in den rechtsmedizinischen Unterlagen umschriebenen körperlichen und psychischen Verletzungen resp. Verletzungsfolgen von F.________ (wie bei Spitaleintritt ängstlich und traumatisiert wirkend, diverse Weichteilverletzungen am gesamten Körper, namentlich im Gesicht, am Hals, an den Armen und Knien) sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung des in Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschriebenen Sachverhalts irrelevant, weshalb darauf an die- ser Stelle nicht näher eingegangen wird. 9.3.6 Zur psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen des Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt Gestützt auf die Aussagen von F.________, die Angaben der Drittpersonen und die tatnächsten Auskünfte des Beschuldigten, wonach er sich im Kopf nicht gut fühle und es ihm gegenwärtig psychisch nicht gut gehe (eingehend E. III.13.2.3 hier- nach), wie auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. med. O.________, – wonach der Beschuldigte tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild zeigte und bei ihm ein schweres psychiatrisches Störungsbild mit verschiedenen Facetten (Schizophrenie, dissoziale Persönlichkeitszüge mit kriminellem Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie Substanzproblematik) vorlag (eingehend E. III.13.2.1 hiernach) –, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am
14. April 2024 an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Sympto- men, insbesondere in Form von Stimmenhören und Vergiftungswahn, litt. Soweit weitergehend wird für die psychiatrische Symptomatik des Beschuldigten vor, während und nach dem Vorfall vom 14. April 2024 auf E. III.13 hiernach ver- wiesen. 9.3.7 Zum Wissen und Wollen sowie den Beweggründen des Beschuldigten Es kann als allgemein bekannt gelten, dass (heftiges) Würgen bei der gewürgten Person zum Tod führen kann. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vor- ausgesetzt werden und zwar umso mehr, als er vor, während und nach den Wür- gehandlungen davon sprach, seine Mutter töten zu wollen. Dieses Wissen dürfte mitunter ein Grund sein, weshalb er seine Mutter unmittelbar nach dem Vorfall bat,
26 niemandem davon zu erzählen, und weshalb er zunächst trotz der erdrückenden Beweislage bestritt, seine Mutter gewürgt zu haben. Demnach gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er seine Mutter durch das wiederholte Würgen hätte töten können. Die Wissenskomponente wurde vom Verteidiger denn auch nicht be- stritten (pag. 1234). Ebenso gilt als erstellt, dass der Beschuldigte seine Mutter absichtlich, d.h. willent- lich, wiederholt heftig würgte sowie mit Tötungsabsicht agierte. Anders als mit Tötungsabsicht lässt sich nicht vernünftig erklären, dass er seine Mutter zweimal bis zur Bewusstlosigkeit würgte, wiederholt sein Erstaunen darüber ausdrückte, dass sie noch lebte, d.h. ihr Bewusstsein wiedererlangte, und mehrmals zu ihr sag- te, sie müsse «heute» sterben. Belastend ist überdies, dass er seiner Mutter be- reits im Februar/März 2017 androhte, sie eines Tages zu töten (pag. 530 Sachver- halt 2), und ihr im August 2017 ankündigte, sie und seine Schwester I.________ umzubringen, sollte sein Plan, jene im Irak zu verheiraten, nicht funktionieren (pag. 533 Sachverhalt 4). Seine angeblichen Beweggründe, wonach er sich mit seiner Mutter stritt, weil sie ihn nicht in den Irak zurückreisen lassen wollte und ihn gegen seinen Willen fotografierte, ändern nichts daran, dass der Tod seiner Mutter sein eigentliches Handlungsziel war. Bezeichnenderweise gab seine Mutter zu Be- ginn ihrer Ersteinvernahme und damit tatnah spontan zu Protokoll: «Er wollte mich töten. Er sagte ich solle sterben […]» (pag. 234 Z. 25 ff.). Ebenso stellte sie an ihrer zweiten Einvernahme fest: «Ich glaube, er wollte mich wirklich umbringen. Denn er schlug nicht einfach, sondern wollte mich umbringen» (pag. 253 Z. 548 ff.). Wider dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1234) kann der Beschuldigte auf der Willensebene nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er wiederholt von seiner Mutter abliess und sich zwischen den einzelnen körperlichen Angriffen bei ihr entschuldigte. Diese Umstände zeigen zwar, dass er sie nach den einzelnen Würgehandlungen zeitweise nicht mehr töten wollte, ändern aber nichts daran, dass er sie jeweils mit klarer Tötungsabsicht massiv würgte. Entsprechend unbe- helflich ist auch der Einwand seines Verteidigers (pag. 1234), er habe aus freien Stücken von seiner Mutter abgelassen und sich selbst bei der Polizei angezeigt. Freilich nicht zu hören ist das Gegenargument des Beschuldigten, wenn er seine Mutter hätte töten wollen, hätte er beispielsweise in der Wohnung ein Messer behändigen und «es» machen können (pag. 1224 Z. 7 f.). Dass der Beschuldigte seine Mutter nicht getötet hat, hat einzig aber immerhin zur Konsequenz, dass nicht eine vollendete vorsätzliche Tötung im Raum steht, sondern eine versuchte De- liktsbegehung. Die Einschätzung von Dr. med. O.________, beim Beschuldigten habe zum Tat- zeitpunkt ein schweres psychiatrisches Störungsbild vorgelegen, weshalb seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigt gewesen seien (pag. 669 ff. sowie eingehend E. III.13.2.1 hiernach), führt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (pag. 1234) zu keinem anderen Ergebnis. Trotz seines psychiatrischen Störungsbilds war sich der Beschuldigte im Klaren darüber, dass seine Würgehandlungen geeignet sind, seine Mutter zu töten, und wollte er genau das.
27 9.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet die Kammer den Sachverhalt nach Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme als erstellt. Der mit «zwischen 20:00 Uhr und 21:28 Uhr» angegebene Tatzeitraum ist jedoch zu lang, hielt die Polizei den Beschuldigten doch bereits um 21:14 Uhr im Ostring an (pag. 4). 10. Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme 10.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO Unter Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO vom 4. April 2025 wird dem Beschuldigten eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB vorgeworfen und nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: A.________ hat am 10.05.2024 zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr im Regionalgefängnis Q.________ das Waschbecken und die Toilette in seiner Zelle Nr. ________ zertrümmert und mit ei- nem Gegenstand ein Loch in das Zellenfenster geschlagen. Zur Tatzeit litt A.________ unter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit deutlich psychoti- schen Symptomen. 10.2 Unbestrittener Sachverhalt Das Tatgeschehen ist unbestritten. Strittig ist, ob der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen litt, worauf unter E. III.13.2 und E. III.13.4 hiernach näher eingegangen wird. 10.3 Beweiswürdigung der Kammer Im Rapport des Regionalgefängnisses Q.________ vom 10. Mai 2024 ist folgender Vorfall vermerkt (pag. 40): Die Mitarbeiter hörten um 06.15 Uhr ein Hämmern hinten im Hof, woraufhin die Nachtschicht auf der zweiten Etage vorbeischaute. Sie stellten keine sichtbaren Schäden in der vermuteten Zel- le ________ fest. Um ca. 06.30 Uhr hörten die Mitarbeiter erneut ein Hämmern aus der Zel- le ________, worauf die Mitarbeiter erneut nachschauten. Beim Öffnen des Schiebers wurde bereits festgestellt, dass die eingewiesene Person, namentlich Herr A.________, das Sichtfenster einge- schlagen hat, ebenso das Fenster, die Toilette und das Lavabo zertrümmert hat. Es wurden mehrere Mitarbeiter aufgeboten, um Herr A.________ in die Sicherheitszelle zu verschieben; die Verschiebung verlief ohne Zwischenfall Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Angaben nicht abgestellt wer- den könnte, zumal sie mit dem Eintrag im Verlaufsjournal des Regionalgefängnis- ses Q.________ übereinstimmen (pag. 481; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach), die erwähnten Beschädigungen von Toilette, Waschbecken, Zellenfenster und Sicht- fenster der Zellentür fotodokumentiert sind (pag. 154 ff.) und der Vorfall vom Be- schuldigten zugestanden ist. Gegenüber den Gefängnismitarbeitenden stritt der Beschuldigte zwar zunächst ab, etwas gemacht zu haben, gab aber nachträglich zu, seine Zelle zerstört zu haben, weil er keine Luft bekommen habe (pag. 43 f., pag. 481). An der Einvernahme vom
21. Februar 2025 antwortete er auf Vorhalt, das Waschbecken und die Toilette sei- ner Zelle zertrümmert und mit einem Gegenstand ein Loch in das Zellenfenster ge-
28 schlagen zu haben, und Frage, was er dazu sage: «Es hatte seine Gründe» (pag. 232 5 Z. 140 ff.; ferner pag. 232 2 Z. 22 ff. und Z. 30 f. sowie pag. 232 5 Z. 140 ff.). Damit gestand er den in Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschriebenen Sachverhalt zumindest implizit ein. Gegenüber Dr. med. O.________ machte er am 22. November 2024 geltend, als er nachts aufge- wacht sei, habe er Atemprobleme resp. zu wenig Sauerstoff gehabt und mehrfach vergeblich den Zellenruf betätigt. Weil niemand gekommen sei, habe er gegen sei- ne Zellentür geschlagen. Als er auf das Lavabo gestanden sei, sei dieses zerbro- chen und auf den Boden gefallen. Weil nach wie vor niemand reagiert und er noch immer Atemnot gehabt habe, habe er auch noch das Fenster zerstört (pag. 648). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 führte er aus: «Als ich am Anfang in Bern im Gefängnis gewesen bin, war ich einen Monat lang allein in einem Zimmer. Ich war krank, ich hatte Zahnschmerzen. Ich musste mehrmals klingeln, aber niemand ist gekommen. Ich musste eine Reaktion zeigen, indem ich ein paar Dinge in der Zelle kaputt gemacht habe» (pag. 997 Z. 9 ff.). Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen führte er an der Berufungsver- handlung aus, er habe Gründe gehabt (pag. 1221 Z. 5 f.). Seine (Beweg-)Gründe sind mit Blick auf die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns irrelevant, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 10.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2024 zwischen etwa 06:00 Uhr und 06:30 Uhr im Regionalgefängnis Q.________ das Waschbecken und die Toilette in seiner Zelle zertrümmerte und ein Loch in das Zellenfenster schlug. Das von ihm ausgeschlagene Sichtfenster der Zellentür ist nicht Gegenstand des Antrags auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO. Ebenso gilt unter Verweis auf E. III.13.2 und E. III.13.4 hiernach als erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Symptomatik in Form einer Schizophrenie mit psychotischen Symptomen litt. III. Rechtliche Würdigung 11. Versuchte vorsätzliche Tötung 11.1 Rechtliche Grundlagen Eine vorsätzliche Tötung begeht, wer (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen nach Art. 112 ff. StGB zutrifft. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wie auch die versuchte Deliktsbegehung nach Art. 22 StGB wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 1078). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB gehandelt hat, von der Frage zu unterscheiden ist, ob der Täter schuldfähig gehandelt hat, d.h. im Sinne von Art. 19 StGB fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser
29 Einsicht zu handeln. Auch der vollständig schuldunfähige Täter kann vorsätzlich agieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4 mit Hin- weis auf BGE 115 IV 221 E. 1; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). 11.2 Subsumtion der Kammer Der Beschuldigte würgte seine Mutter mehrfach. Angesichts der ihrerseits berichte- ten zweifachen Bewusstlosigkeit und der nachgewiesenen Stauungsblutungen im Kopfbereich ist aus rechtsmedizinischer Sicht von einer relevanten Durchblutungs- störung des Gehirns auszugehen und befand sie sich in akuter und konkreter Le- bensgefahr. Weil sie nicht gestorben ist, ist der Taterfolg von Art. 111 StGB nicht eingetreten und eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 22 StGB zu prüfen: Indem der Beschuldigte seine Mutter wiederholt würgte, wobei sie zweimal das Bewusstsein verlor und ihm dadurch den Eindruck vermittelte, verstorben zu sein, tat er nach seiner Vorstellung (wiederholt) den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Tat. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nur deshalb nicht eingetreten, weil er seine Mutter nicht derart lang resp. heftig würgte, um die Sauerstoffzufuhr und den Blut- fluss zum Gehirn hinreichend zu unterbrechen. Der Beschuldigte wusste um die Gefahr resp. das Risiko, seine Mutter mit seinem Handeln zu töten und wollte das auch. Er handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Wie unter E. II.9.3.7 hiervor dargetan, kann er auf der Ebene des subjekti- ven Tatbestands nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er während des Angriffs mehrmals von seiner Mutter abliess und diesen selbst beendete sowie dass er im Zustand einer schweren psychischen Störung agierte, die seine Rea- litätsanpassung und sein Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigte. Ersteres än- dert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der einzelnen Würgehandlungen mit Tötungsabsicht agierte und nach seiner jeweiligen Vorstellung alles tat, was nach seinem Plan zum Tötungserfolg hätte führen sollen, sondern hat einzig aber im- merhin zur Konsequenz, dass eine versuchte (und nicht eine vollendete) vorsätzli- che Tötung vorliegt. Letzteres beschlägt nicht den Vorsatz, sondern die Frage der Schuldfähigkeit, auf welche unter E. III.13.3 hiernach näher eingegangen wird. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. 12. Sachbeschädigung 12.1 Rechtliche Grundlagen Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- recht besteht, beschädigt (Art. 144 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (siehe pag. 1079). 12.2 Subsumtion der Kammer Als Antragsdelikt wird Sachbeschädigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des
30 Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern gegen den Beschuldigten wegen Sach- beschädigung liegt vor und datiert vom 10. Mai 2024 (pag. 152). Der Beschuldigte zertrümmerte wissentlich und willentlich das Waschbecken und die Toilette seiner Zelle im Regionalgefängnis Q.________. Zudem schlug er wis- sentlich und willentlich mit einem Gegenstand ein Loch in das Fenster seiner Zelle. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wird auf E. III.13.4 hiernach verwie- sen. 13. Schuldunfähigkeit 13.1 Rechtliche Grundlagen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Be- steht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). 13.2 Erwägungen der Kammer 13.2.1 Forensisch psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.________ vom 29. Dezem- ber 2024 Am 5. Juni 2024 beauftragte der verfahrensleitende Staatsanwalt Dr. med. O.________ namentlich mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (pag. 580 ff.). Jener hielt in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2024 fest, beim Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt vom 14. April 2024 (und bereits zuvor) ein schweres psychiatrisches Störungsbild mit verschiedenen Facetten (Schizophrenie, dissoziale Persönlichkeitszüge mit kriminellem Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie Substanzproblematik) vorgelegen. Schizophrenien seien üblicherweise schwere psychische Erkrankungen, die mit einem markanten Einfluss auf das Funktionsniveau und das Persönlichkeitsgefüge der betroffenen Person einhergin- gen. Oft lägen hierdurch Einschränkungen im Bereich der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit vor. Der Beschuldigte habe tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild gezeigt, das eventuell erst ein paar Wochen zuvor aufgetreten sei und auf der «Station Etoine» der UPD erst nach einer längeren Phase von zwangsweise verabreichten Antipsy- chotika deutlich reduziert werden konnte. Der Beschuldigte negiere die klar akten- kundigen psychotischen Symptome. Es sei von einer Dissimulation auszugehen, sprich davon, dass der Beschuldigte die klar erkennbaren und aktenkundigen psy- chotischen Symptome nicht wahrhaben wolle, um nicht als krank zu gelten. Aus der vorhandenen Datenlage lasse sich beim Beschuldigten für die Tat vom
14. April 2024 eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähig- keit erkennen. Er habe damals nicht mehr adäquat in einem realitätsbezogenen Rahmen handeln können. Für den 14. April 2024 sei beim Beschuldigten ein Zu-
31 standsbild erkennbar, das mit einem erheblich gestörten Realitätsbezug einherge- hen könne und durch welches Handlungsentscheidungen und Tathandlungen we- sentlich bestimmt werden könnten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien sei- ne Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen tatzeitnah wesentlich beeinträch- tigt gewesen. Vom Ausmass her sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer höhergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen; aus gutachterlicher Sicht am ehesten im Sinne einer gänzlichen aufgehobenen Schuldfähigkeit, wobei die abschliessende Würdigung der Schuldfähigkeit als Rechtsfrage dem Gericht obliege (zum Ganzen: pag. 653, pag. 658 ff., pag. 669 ff.). Unter sinngemässem Verweis auf das unter E. IV.16 hiernach Ausgeführte sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Einschätzungen von Dr. med. O.________ nicht abgestellt werden könnte. Das gilt umso mehr, als die ver- fügbaren Beweismittel die gutachterliche Einschätzung untermauern, wonach der Beschuldigte am 14. April 2024 an Schizophrenie erkrankt war und deshalb nicht mehr adäquat in einem realitätsbezogenen Rahmen handeln konnte. Wie unter E. II.9.3 hiervor ausgeführt, erhellt aus den Aussagen von F.________ und den Angaben der Drittpersonen, dass der Beschuldigte vor, während und nach der Tat vom 14. April 2024 Äusserungen und Verhaltensweisen an den Tag legte, die als psychotische Symptome zu deuten sind, so etwa Stimmenhören, Vergiftungswahn und Schlafen im Kellerabteil, um sich vor dem Teufel zu verstecken. Auf einige die- ser und weitere einschlägige Beweismittel wird nachstehend näher eingegangen. 13.2.2 Aussagen von F.________ Wie von Dr. med. O.________ festgestellt (pag. 659 f.), beschrieb F.________ die psychotische Symptomatik des Beschuldigten vor und während der Tat vom
14. April 2024 sehr deutlich. So erläuterte sie auf Frage, anhand welcher Merkmale sie festgestellt habe, dass mit ihrem Sohn etwas nicht stimme: «Schlafstörungen, Essstörungen. Er ging ins Zimmer und schloss die Tür hinter sich ab. Sein Blick, wenn er mich anschaute. Er schaute immer seine Hand an, nahm sofort Haare, etc. von seiner Kleidung weg, etc. Solche Sachen. […] Er sagte manch mal zu mir: "Mutter, ich weiss nicht, was mit meinem Kopf los ist"» (pag. 259 Z. 857 ff.). Auch berichtete sie, ihr Sohn sei zeitweise während mehrerer Tage telefonisch nicht er- reichbar gewesen (pag. 246 Z. 159 ff. und Z. 168 ff.) und habe im Kellerabteil von I.________ übernachtet, weil er sich vor dem Teufel verstecken wollte (pag. 237 Z. 201 f.). Normalerweise sei er ein sehr friedlicher und lieber Mensch, überhaupt nicht gewalttätig (pag. 255 Z. 674). Am 14. April 2024 jedoch sei er nicht so gewe- sen, wie sie ihn kenne. Seine Augen, sein Blick und seine Bewegungen seien an- ders gewesen (pag. 254 Z. 625 f.). Er habe offene und rote Augen (pag. 236 Z. 124 f., pag. 250 Z. 382) und einen nicht normalen resp. komischen Blick gehabt, letzteres seit Februar 2024 (pag. 245 Z. 121 ff., pag. 246 Z. 157, pag. 247 Z. 207). Am 14. April 2024 sei er sehr unruhig gewesen, in der Wohnung resp. im Zimmer herumgelaufen (pag. 236 Z. 125, pag. 247 Z. 211) und habe stark geschwitzt (248 Z. 267, pag. 250 Z. 379). Seinen Schweiss wie auch seine Tränen habe er mit ih- ren Haaren abgewischt, nachdem er sich bei ihr wegen des Vorgefallenen ent- schuldigt habe (pag. 236 Z. 156 f., pag. 238 Z. 249 f.). Er sei sehr durcheinander gewesen. Einerseits habe er zu ihr gesagt: «Mama, du musst nicht sterben». Ande-
32 rerseits habe er zu ihr gemeint: «Doch, ich muss dich umbringen» (pag. 245 Z. 628 f.). Die Stimmen in seinem Kopf hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn vergiften wolle und er sie töten müsse (pag. 234 Z. 26 f., pag. 236 Z. 116 ff., pag. 237 Z. 170, pag. 245 Z. 129 ff.). Auch habe er mit dem klingelnden Telefon gesprochen («In ein paar Stunden ist deine Mutter tot», pag. 236 Z. 128 f.; «Wartet, wartet. Jetzt werdet ihr erfahren, dass sie gestorben ist und dass ich mich selber auch um- bringen werde», pag. 248 Z. 278 ff.). Das berichtete Stimmenhören ist umso glaubhafter, als F.________ selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit zu einem Zeitpunkt, als sie negier- te, dass ihr Sohn psychisch krank war und ist – erwähnte, er habe ein Handzeichen mit seiner Hand gegen seinen Kopf gemacht und gemeint, jemand sage ihm, dass er sie (er-)würgen müsse (pag. 993 Z. 32 ff.). Er habe sich sogar mit der Faust ge- gen den Kopf geschlagen. Seine Augen seien nicht normal gewesen (pag. 994 Z. 5 f.). Insgesamt beschrieb F.________ mehrere Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten vor und während der Tat vom 14. April 2024, die als psychotische Symptome zu deuten sind und Frühwarnsignale einer schizophrenen Psychose sein können resp. in der Akutphase einer Schizophrenie auftreten können. So etwa Ess- und Schlafstörungen, sozialer Rückzug, abrupt wechselnder Gemütszustand, akustische Halluzinationen und Vergiftungswahn. 13.2.3 Aussagen des Beschuldigten Wie unter E. II.9.3.3.h hiervor erwähnt, machte der Beschuldigte laut Anzeigerap- port vom 1. Mai 2024 während der Anhaltung vom 14. April 2024 und damit unmit- telbar nach der Tat wirre Aussagen über das Sterben und erwähnte Probleme mit dem Kopf (pag. 83). Gleichen abends berichtete er zufolge Berichtsrapports vom
24. April 2024 einer Mitarbeiterin des Bundesasylzentrums, er sei psychisch insta- bil, fühle sich im Kopf nicht gut und habe das Gefühl, bald sterben zu müssen (pag. 122). Mit diesen Angaben in Einklang stehend erwähnte er tags darauf an der delegierten Einvernahme vom 15. April 2024, er sei sehr müde, etwas durcheinan- der und fühle sich seit «gestern» nicht wohl. Er sei psychisch nicht okay (pag. 216 Z. 5 ff. und Z. 12 f., pag. 217 Z. 77 f.). Ebenso berichtete er an der Hafteröffnungs- einvernahme vom 16. April 2024, es gehe ihm nicht gut. Er sei unruhig (pag. 222 Z. 66 f., pag. 223 Z. 80 f. und Z. 90 f., pag. 227 Z. 236). Auf Erkundigung, ob er psychische Probleme habe, gab er an: «Nur heute, ich weiss es nicht. Ich fühle mich heute nicht wohl» (pag. 224 Z. 125 f.). Auch an der Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2024 berichtete er krank zu sein (pag. 230 Z. 28). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2025 wie auch der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, aktuell gehe es ihm gut (pag. 232 2 Z. 18 ff., pag. 1219 Z. 23 f.). Ferner erwähnte er an der Berufungs- verhandlung: «Ich gebe zu, als ich in die Schweiz gekommen bin und verhaftet wurde, ging es mir psychisch nicht so gut. Das hatte seine Gründe: Ich war in Itali- en im Gefängnis und nicht einmal fünf Monate später wurde ich in der Schweiz verhaftet. Zudem gab es familiäre Probleme. Das hat dazu geführt, dass es mir
33 psychisch ganz schlecht ging. Aber dass man von Schizophrenie spricht, das ist etwas anderes» (pag. 1221 Z. 21 ff.). Und weiter: «Vielleicht hatte ich etwas und kann mich nicht mehr daran erinnern» (pag. 1225 Z. 26 f.). Wenngleich der Beschuldigte bestreitet, an Schizophrenie erkrankt zu sein und am
14. April 2024 Stimmen gehört zu haben, anerkennt er, dass es ihm zum Zeitpunkt der Tat vom 14. April 2024 psychisch nicht gut ging. Hervorzuheben ist mit Blick auf die unter E. IV.17.5.1 hiernach zu prüfende Eignung einer stationären therapeu- tischen Massnahme, dass er erstmals am 21. Februar 2025 und damit nach der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoine» zu Protokoll gab, es gehe ihm gut. 13.2.4 Strafrechtlicher Leumund a) Schweiz Im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 7. Juli 2026 sind drei Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren verzeichnet (pag. 1206 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2017 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen Nötigung, der Drohung und der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil seiner Mutter sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung verurteilt, begangen im Februar und März 2017. Den Verurteilungen liegen nachstehende Sachverhalte zugrunde (pag. 530 ff.): Der Beschuldigte verlangte von seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], Geld. Als diese ihm das Geld nicht geben wollte, schlug er ihr mit der Faust auf den Arm und packte sie mit einer Hand am Kinn, sodass sie ihm schliesslich aus Angst das geforderte Geld übergab. Der Beschuldigte verlangte von seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], CHF 50.00. Als diese ihm das Geld nicht geben wollte, drehte er ihr den Kopf um, sodass sie ihm schliesslich aus Angst das geforderte Geld übergab. Der Beschuldigte drohte seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], dass er sie und ihren Freund vor seiner Ausschaffung umbringen werde. Zudem sagte er zu ihr, dass er ihr Dämon sei und sie ei- nes Tages töten werde. Durch diese Aussagen versetzte der Beschuldigte seine Mutter in Angst und Schrecken. Der Beschuldigte bezeichnete seine Mutter, G.________ [recte: F.________], namentlich als «Schlampe» und «Miststück», wodurch er sie in ihrer Ehre verletzte. Der Beschuldigte hielt sich trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung […] vor dem Domizil seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], auf. Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 wurde der Beschuldigte u.a. wegen ver- suchter qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Mutter verurteilt, begangen am 17. August 2017. Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (pag. 533 ff.): Der Beschuldigte suchte seine in V.________ (Ort) wohnhafte Familie auf und droht seiner Mutter damit, dass er seine Schwester mit in den Irak nehmen und sie dort verheiraten werde und – sollte dieser Plan nicht funktionieren – er seine Mutter und seine Schwester umbringen werde. Diese Dro- hung nahm seine Mutter ernst und hat Angst, dass er sie in die Tat umsetzen wird. Zudem warf er
34 seiner Mutter während des Streits einen massiven Glasaschenbecher an den Kopf, wodurch diese keine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitt (Versuch). Auf Vorhalt dieses Vorfalls machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung geltend: «Was meine Mutter gesagt hat, dass ich meine Schwester zwanghaft in den Irak nehmen und dort verheiraten wollte, stimmt nicht. Meine Mutter hat über- trieben. Sie wollte mich für einige Monate fernhalten, damit ich zur Vernunft kom- me» (pag. 1224 Z. 25 ff.). Diese Schutzbehauptung ist bezeichnend für die Ten- denz des Beschuldigten, die Anschuldigungen seiner Mutter zu bagatellisieren und relativieren. Wie aus den Aussagen von N.________ erhellt, hatten der Beschuldig- te und seine Schwester I.________ in der Vergangenheit sehr wohl Konflikte we- gen ihrer Verheiratung und hatte jene damals Angst vor ihm (pag. 379 Z. 122 ff.). Bezeichnenderweise gestand der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf Nachfrage, warum er nach Ansicht seiner Mutter zur Vernunft kommen sollte, denn auch ein: «Sie hatte schon recht. Ich war in dieser Zeit, in den Jahren 2017 und 2018, noch jung und nicht so ein braver Sohn. Ich habe Probleme gemacht» (pag. 1228 Z. 35). b) Ausland Auch im Ausland ist der Beschuldigte bereits wiederholt und teilweise einschlägig in Erscheinung getreten. In Deutschland ist er seit dem 16. November 2018 natio- nal wegen eines schweren Falls von Diebstahl zur Aufenthaltsermittlung ausge- schrieben. In Griechenland ist er u.a. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Waffenbesitz), versuchten Raubüberfalls mit Zweit- und/oder Drittpersonen sowie Diebstahls mit Zweit- und/oder Drittpersonen verzeichnet (pag. 141). In Italien ist er namentlich wegen Gewalt und Drohung, Körperverletzung, Raub und Waffenbesitz verzeichnet (pag. 138, pag. 558 f.). Laut seinem Bruder H.________ war er zudem in der Türkei im Gefängnis (pag. 390 Z. 338 ff.). Zufolge entsprechender Anfrage bei IP Istanbul (Ankara) ist er unter seinem Namen in der Türkei jedoch nicht be- kannt (pag. 573 ff.). c) Fazit Die mehreren und teilweise einschlägigen Vorstrafen dokumentieren, dass es dem Beschuldigten seit mehreren Jahren nicht gelingt, sich rechtskonform zu verhalten. Sie stehen in Einklang mit der ihm von Dr. med. O.________ diagnostizierten Per- sönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 Z73.1 (Differenzialdiagnose dissoziale Per- sönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2) mit einem kriminellen Lebensstil und Ge- waltbereitschaft (pag. 658). Auch zeigen sie einerseits auf, dass sich die Tat vom
14. April 2024 nicht als ein einmaliger resp. erstmaliger situativer Ausrutscher prä- sentiert, sondern sich seit längerem angebahnt hat. Naheliegenderweise dürfte der Beschuldigte bereits an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen gelitten haben, als er seiner Mutter im Jahr 2017 sagte, er sei ihr Dä- mon und werde sie eines Tages töten. Entsprechend erstaunt nicht, dass Dr. med. O.________ ausführte, der Beschuldigte sei durch sein psychiatrisches Störungs- bild seit vielen Jahren in seinem Lebensvollzug deutlich beeinträchtigt (pag. 669). Dass seine Mutter an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichwohl angab, zwischen ihr und dem Beschuldigten gebe es keine Feindseligkeit und bestehe seit
35 jeher ein sehr gutes Verhältnis (pag. 992 Z. 15 f.), und sie die Tat vom
14. April 2024 damals einzig auf den Streit wegen des Passes sowie Drogen zurückführte (pag. 992 Z. 23 ff., pag. 933 Z. 10 ff. und Z. 21 ff.), dürfte – wie unter E. II.9.3.2 hiervor dargetan – mitunter daher rühren, dass sie ihren Sohn schützen wollte. Andererseits dokumentieren die Vorstrafen, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten nicht auf seine Mutter beschränkt ist, wie es sein Verteidiger postu- lierte (pag. 1234). Das ist mit Blick auf die unter E. IV.17.5.3 hiernach zu prüfende Zumutbarkeit einer stationären therapeutischen Massnahme relevant. 13.2.5 Berichte des Spitalzentrums Biel a) Notfallbericht vom 21. März 2024 Am 21. März 2024 wurde der Beschuldigte wegen allgemeiner Schwäche und Mü- digkeit im Spitalzentrum Biel vorstellig. Er berichtete eine Verschlechterung seines Allgemeinzustands seit mehr als einer Woche und starke emotionale Belastungen vor allem familiärer Natur. Er sei vor rund einem Monat in die Schweiz eingereist und wohne im Migrationszentrum R.________, gegenwärtig sei er jedoch bei sei- nem Bruder in V.________ (Ort). Er konsumiere regelmässig Alkohol und episo- disch Crack, den Kokainkonsum habe er vor einer Woche sistiert. Klinisch impo- nierte eine Epigastralgie mit laborchemisch normwertigen Entzündungsparametern, die als Beschwerde im Rahmen einer Belastungssituation und möglicher depressi- ver Verstimmung interpretiert wurde. Der Beschuldigte wurde mit Verdacht auf eine akute Depression (Differentialdiagnose akute Belastungssituation) entlassen. Ihm wurde namentlich das Antidepressiva Mirtazapin verschrieben (pag. 505 f.). b) Notfallbericht vom 25. März 2024 Am 25. März 2024 wurde der Beschuldigte in Begleitung seiner Mutter wegen sei- ner seit einem Monat bestehenden Symptomatik erneut im Spitalzentrum Biel vor- stellig. Er schilderte ein Schwächegefühl mit Bauchschmerzen, starken Nachtsch- weiss, Gewichtverlust, Appetitlosigkeit, occipitale Kopfschmerzen mit gelegentli- chen Schwindelgefühlen und ein Gefühl von Traurigkeit. Weil unklar blieb, ob ein latenter Infektionsprozess oder eine schwierige psychosoziale Situation mit somati- schen Symptomen vorliegt, wurden eine ambulante Weiteruntersuchung und die Weiternahme des Antidepressivums Mirtazapin empfohlen. Der Beschuldigte wur- de mit Verdacht auf eine akute Belastungsstörung entlassen (pag. 509 ff.). c) Notfallbericht vom 30. März 2024 Am 30. März 2024 stellte sich der Beschuldigte abermals in Begleitung seiner Mut- ter im Spitalzentrum Biel vor. Zur Anamnese äussert sich der entsprechende Be- richt wie folgt (pag. 512 f.): Die notfallmässige Selbstvorstellung erfolgte bei Allgemeinzustandsverschlechterung. Der Patient stellte sich im März bereits dreimal auf der Notfallstation vor, jeweils mit allgemeiner Schwäche, Mü- digkeit, Appetitlosigkeit, das Gefühl eines Fremdkörpers im Halsbereich, Muskelschwund, Kopf- schmerzen, das Gefühl, dass die Augen aus dem Kopf drücken würde und mit der Angst sterben zu würden. Mehrere somatische Abklärungen verliefen unauffällig. Am 30.03.2024 konnte auf der Notfallstation auf Italienisch eine Anamnese durchgeführt werden. Der Patient berichtet von einer konstant traumatischen Geschichte seit seiner Flucht aus dem Irak. Er sei
36 unter anderem in Italien im Gefängnis gewesen für 5 Jahre, habe dort Gewalt erlebt, und sei mehr- mals mit Injektionen beruhigt worden. Nach dem Austritt wollte er in die Schweiz zu seinen Verwand- ten kommen und habe 2 Monate obdachlos auf der Strasse gelebt. Weiteres habe er suizidale Ge- danken, habe schon mehrfach den Gedanken gehabt sich vor einen Zug zu schmeissen. Jedoch könne er sich aktuell von diesem distanzieren, da er gläubig ist und ein Suizid im Rahmen seines Glaubens nicht erlaubt sei. Er wiederholte mehrfach auf der Notfallstation, dass er nicht in der Schweiz sterben wolle, sondern zurück in den Irak reisen möchte um dort zu Sterben. Er leide an Gedankenkreisen und könne nachts nicht schlafen. Zu Hause bei seiner Mutter fühle er sich nicht wohl, sie lebe mit einem anderen Part- ner, mit dem er kein gutes Verhältnis habe. Es fühle sich so an wie im Gefängnis sage er. Die Mutter berichtet von einer Erschöpfung. Ihr Sohn plage sie nachts mit seinen Gedankenkreisen bis 3:00 Uhr morgens weshalb sie nicht zur Ruhe komme. Es gebe hausintern Konflikte, er mache ihr auch Vorwürfe, weshalb es für sie im häuslichen Umfeld nicht mehr funktioniere. Familienanamnese: Onkel mit Schizophrenie Beim Beschuldigten wurde der Verdacht auf eine Depression diagnostiziert. Ihm wurde ein ambulantes Setting in der Transkulturellen Psychiatrie in Biel vorge- schlagen. Weil sich jedoch herausstellte, dass die Situation für den Beschuldigten und seine Mutter belastend ist, er es bei ihr zu Hause nicht aushält und deshalb in deren Fahrzeug schläft, wurde schliesslich eine Hospitalisierung bevorzugt. Nach- dem ein Platz in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern organi- siert werden konnte, bekam der Beschuldigte Angst und wollte nicht während der Nacht verlegt werden, insbesondere weil seine Mutter nicht mitgekonnt hätte. Dar- aufhin wurde entschieden, dass er sich am Folgetag in der UPD vorstellt (pag. 512 ff.). d) Fazit Diese Angaben in den Berichten betreffend die drei Notfallkonsultationen im Spital- zentrum Biel von Ende März 2024 objektivieren die Beobachtungen von F.________, H.________ und I.________, wonach es dem Beschuldigten bereits vor der Tat vom 14. April 2024 psychisch nicht gut ging. Die von den Familienan- gehörigen geschilderten und in den Notfallberichten dokumentierten Symptome (wie Allgemeinzustandsverschlechterung seit mehreren Wochen, Appetitlosigkeit, depressive Verstimmung, sozialer Rückzug und Angst) können Frühsymptome ei- ner Schizophrenie sein und untermauern somit die Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach das tatzeitnahe psychotische Zustandsbild des Beschuldig- ten eventuell bereits ein paar Wochen zuvor auftrat (pag. 659). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben im Gefängnis in Italien mehrmals mit Injektionen beruhigt werden musste. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass er seit längerem psychische Probleme hat. Hinsichtlich des in den Notfallberichten geäusserten Verdachts auf eine akute Be- lastungsstörung ist anzumerken, dass auf der «Station Etoine», auf welcher der Beschuldigte vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 stationär behandelt wur- de, die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) nicht als er- füllt erachtet wurden (siehe pag. 635).
37 13.2.6 Berichte des Inselspitals Bern und Austrittsbericht der «Station Etoine» der UPD a) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 15. April 2024 Am 15. April 2024 wurde der Beschuldigte zwecks Abklärung von Suizidalität, Indi- kation einer ärztlichen Fürsorgerischen Unterbringung (FU) und Hafterstehungs- fähigkeit im Inselspital Bern untersucht. Zum psychopathologischen Befund ist im entsprechenden Bericht Nachstehendes vermerkt (pag. 452 ff.): 37 jähriger Patient in gutem AZ und leicht reduziertem EZ. Wach, orientiert. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Grobkursorisch zu allen Qualitäten orientiert. Formales Denken: Vorbeireden in Bezug auf Ereignisse des heutigen Tages. Ängste und Zwänge werden verneint. Wahnwahrnehmung: Er fühle sich nicht beobachtet oder bedroht, jedoch verfolgt durch die Mutter. Sinnestäuschungen und Ich-Störung: Nicht explodierbar. Affekt soweit unauffällig, müde von der ungeklärten Aufenthaltssituation. Schlaf: Gut. Appetit: Vermindert. Suizidalität: Bei mehrmaligem Nachfragen werden Suizidgedanken und Suizidversuche in der Ver- gangenheit verneint. Zukunftsperspektive vorhanden. Weil es keine Hinweise für eine akute Suizidalität oder sonstige schwerwiegende körperliche Erkrankungen gab und auch kein akuter Verwirrtheitszustand vorlag, wurde die Hafterstehungsfähigkeit als gegeben eingestuft (pag. 452). b) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Mai 2024 Am 11. Mai 2024 wurde der Beschuldigte vom Regionalgefängnis Q.________ dem Inselspital Bern zwecks Abklärung bei Verdacht auf Selbstverletzung zuge- wiesen, nachdem er sich am selben Tag mit einer Rasierklinge am Bauch 3 bis 6 cm lange und am Kinn bis zu 3 cm lange oberflächliche Schnittverletzungen zu- fügte und daraufhin die Rasierklinge schluckte (pag. 454 f.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Zufolge des entsprechenden Berichts war die Anamnese aufgrund von Sprachproblemen eingeschränkt und äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (pag. 456): Er wisse, dass das Verschlucken der Rasierklinge gefährlich sei, er habe aber und wolle auch aktuell nicht sterben, sondern habe mehr seinen Tod in Kauf genommen, da er es in der Einzelhaft nicht mehr ausgehalten habe. Er sei seit ca. 1 Monat im Gefängnis und nunmehr seit 10 Tagen in Einzel- haft, wobei er nicht sagen könne, weshalb dies erfolgt sei. Seit 3 Tagen sei es ihm dann zunehmend schlechter gegangen. Er habe in der kleinen Zelle Luftnot bekommen, habe Schmerzen im linken Fuss gehabt, welche jedoch nicht ärztlich untersucht worden seien. Ausserdem habe er Probleme mit dem Stuhlgang. Vor diesem Hintergrund habe er heute die Klinge verschluckt. Eine psychiatrische Er- krankung habe er nicht, nehme auch keine fixe Medikation ein. An Drogen habe er THC konsumiert, sonstiger Konsum verneint. Distanziert sich von Suizidalität ausserhalb des Gefängnisses, nennt hier als protektive Faktoren die Familie in V.________ (Ort) (Mutter, Brüder, Schwester) und zeigt sich af- fektiv gut im Kontakt mit dem Telefondolmetscher (lacht und scherzt mit diesem, fragt ihn nach Her- kunft etc.). Er könne in der Einzelhaft nicht schlafen, auch habe er nichts zu essen erhalten.
38 Sein Verhalten wurde als situativ bedingter Suizidversuch eingestuft bei auf der Notfallstation glaubhafter Distanzierung. Aufgrund der bestehenden Sprachbarriere und vor diesem Hintergrund eingeschränkten Beurteilbarkeit wurde er gleichwohl zwecks psychiatrischer Mitbeurteilung auf die Bewachungsstation (BEWA) des In- selspitals Bern verlegt (pag. 456 f.). c) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 14. Mai 2024 Am 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Fremdkörperinges- tion aus dem Regionalgefängnis Q.________ ins Inselspital Bern zugeführt, nach- dem er etwas Blut spuckte und Kopfschmerzen berichtete. Er gab an, er wolle nicht mehr ins Gefängnis, sondern in eine psychiatrische Klinik. Konventionell- radiologisch konnten keine Fremdkörper dargestellt werden. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität, jedoch wurden manipulative, selbstge- fährdende Handlungen als sehr wahrscheinlich eingestuft. Bei diagnostizierter psy- chischer Dekompensation wurde der Beschuldigte erneut auf die BEWA verlegt (pag. 459 ff.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). d) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 19. Mai 2024 Am 19. Mai 2024 wurde der Beschuldigte zur Abklärung von Suizidalität vom Regi- onalgefängnis Q.________ ins Inselspital Bern zugewiesen, nachdem er suizidale Gedanken äusserte (pag. 463 f.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Während des Anamnesegesprächs äusserte er sich wie folgt (pag. 465): Er sei belastet, da er in einer Einzelzelle untergebracht sei. Er wisse nicht, warum er derart behandelt werde. Er fühle sich ungerecht behandelt. Er könne sich nicht erklären, warum seine Zellensituation so sei. Es habe keine Konflikte mit Mithäftlingen gegeben. Er sei nicht psychiatrisch oder körperlich krank, wünsche keine Behandlung. Drogen habe er im Gefängnisaufenthalt nicht genommen. Er möchte Leben, habe generell keine suizidalen Gedanken oder Absichten. Wenn er lange in der Ein- zelzelle isoliert werde, leide er unter suizidalen Gedanken und Schlaflosigkeit. Er wünsche wieder ins Gefängnis zurückzukehren. Bei diagnostizierter Anpassungsstörung an spezifische Haftbedingungen mit Schlafproblemen ohne Suizidalität wurde der Beschuldigte in das Regionalgefäng- nis Q.________ zurückverlegt (pag. 464 ff.). e) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 23. Mai 2024 Am 23. Mai 2024 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Verdachts auf Fremd- körperingestion aus dem Regionalgefängnis Q.________ dem Inselspital Bern zu- geführt, nachdem ein Gefängnismitarbeiter beobachtet haben wollte, dass er eine Rasierklinge schluckte (siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Nachdem eine Fremd- körperingestion konventionell-radiologisch ausgeschlossen werden konnte, wurde der Beschuldigte in das Regionalgefängnis Q.________ zurückverlegt (pag. 466 ff.). f) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024 Dem Bericht zur Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024 geht hervor, dass beim Be- schuldigten am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, konkret eine psychotische Dekompensation im Sinne einer wahnhaften Störung nach
39 ICD-10 F22.0 und paranoide Vorstellungen im Sinne eines Bedrohungs-, Beein- trächtigungs- und Vergiftungserlebens sowie differentialdiagnostisch eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 (paranoid, dissozial) und eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 (pag. 469). Am 11. Juli 2024 wurde der Beschuldigte von der «Station Etoine», wo er wegen Vergiftungswahns hospitalisiert war, ins Inselspital Bern verlegt, nachdem sich seit drei Tagen eine zunehmende Blockierung, Schluckbeschwerden und Allgemeinzu- standsminderungen zeigten. Es fielen ein Tremor der rechten Hand sowie eine Ka- tatonie und ein Rigor beidseits der oberen Extremitäten auf. Bei Verdacht auf eine extrapyramidalmotorische Störung unter der etablierten Therapie mit dem Antipsy- chotikum Clopixol wurde der Beschuldigte medikamentös behandelt, woraufhin sich die Symptomatik deutlich verbesserte und er gleichentags auf die «Station Etoine» rückverlegt werden konnte (pag. 471 ff.). g) Austrittsbericht der «Station Etoine» der UPD Der Beschuldigte war vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 auf der «Station Etoine» der UPD untergebracht. Zu Beginn verweigerte er regelmässig das Essen oder erbrach dieses und klagte zeitgleich über grossen Hunger, weshalb man am ehesten von einem Vergiftungswahn ausging. Überdies zeigte er sich zu Beginn verbal ausfallend und versuchte tätlich gegen das Personal vorzugehen. Entspre- chend wurde eine intramuskuläre Zwangsmedikation mit dem Antipsychotikum Haldol und dem Benzodiazepin Valium begonnen. Weil sich kein Therapieerfolg zeigte und der Beschuldigte nicht dazu bewogen werden konnte, die Medikamente oral einzunehmen, wurde ihm in Abständen von drei Tagen das Antipsychotikum Clopixol und bei Bedarf zusätzlich Valium verabreicht. Daraufhin verbesserte sich sein Zustand zunächst. Nachdem er am 11. Juli 2024 ins Inselspital verlegt werden musste (siehe dazu den hiervor erwähnten Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024), wurde das Clopixol abgesetzt und durch das intramuskulär ver- abreichte Antipsychotikum Zyprexa ersetzt. Daraufhin verbesserte sich seine psy- chische Symptomatik rasch, so dass die Medikation im Verlauf oralisiert werden konnte. Nachdem die psychotische Symptomatik langsam abgeklungen war, verfiel er in einen eher depressiven Zustand. Dieser konnte unter den Antidepressiva Trit- tico und Cipralex aufgeheilt und kompensiert werden. Schliesslich konnte der Be- schuldigte in gutem psychischem Zustand wieder in das Regionalgefängnis Q.________ verlegt werden. Während der auf der «Station Etoine» durchgeführten Psychotherapie zeigte er eine eingeschränkte persönliche Verarbeitungsfähigkeit und Sprachbarriere sowie Widerstände aufgrund seines kulturellen Hintergrunds (siehe pag. 632 ff.). h) Fazit Diese Berichte dokumentieren, dass der Beschuldigte über die Tat vom 14. Ap- ril 2024 hinaus psychische Probleme mit psychotischem Erleben hatte. Wie von Dr. med. O.________ beschrieben, bestand seine psychotische Symptomatik nach dem 14. April 2024 fort und konnte erst nach einer längeren Phase zwangsweise verabreichten Antipsychotika auf der «Station Etoine» deutlich reduziert werden (pag. 653, pag. 657).
40 Der Umstand, dass der Beschuldigte namentlich wegen Vergiftungswahns auf der «Station Etoine» hospitalisiert war, untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Mutter, wonach er am 14. April 2024 meinte, sie habe sein Essen vergiftet. Alsdann offenbart dieser Umstand, dass die psychotische Symptomatik des Be- schuldigten über den 10. Mai 2024 hinweg andauerte, an welchem er seine Zelle beschädigte. Das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch zum Zeitpunkt dieser Tat an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen litt, ange- sichts derer seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Das gilt umso mehr, als er am 11. Mai 2024 zwecks psychiatrischer Mitbeurteilung auf die BEWA verlegt wurde und ihm am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung diagnosti- ziert wurde. 13.2.7 Wahrnehmungsbericht der EL-Fall vom 10. Juni 2024 Aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Beschuldigten an den Einvernahmen von N.________ vom 23. Mai 2024, H.________ vom 27. Mai 2024 und I.________ vom 28. Mai 2024 beauftragte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Polizei damit, einen Wahrnehmungsbericht über das Verhalten des Beschuldigten während den besagten Einvernahmen sowie den entsprechenden Transporten vom Regionalgefängnis Q.________ zur Polizeiwache Waisenhaus und retour zu erstel- len (pag. 140). Diesem ist Nachstehendes zu entnehmen: Am 23. Mai 2024 liess sich der Beschuldigte bei der Übergabe an die Polizei plötz- lich zu Boden fallen. Er musste von den ihn übernehmenden Polizisten aufrecht gehalten und an die Wand gedrückt werden, um ins Schliesszeug gelegt werden zu können. Daraufhin wurde er vom Regionalgefängnis Q.________ zur Polizeiwache Waisenhaus gefahren. Dort gab er zu Beginn der Einvernahme von N.________ an, es gehe ihm nicht gut und er wolle in ein Spital gebracht werden. Nach Rück- sprache mit seiner Verteidigerin wünschte er, zurück ins Regionalgefängnis Q.________ gebracht zu werden. Als ihn die Polizei fragte, ob er damit einverstan- den sei, dass die Einvernahme ohne ihn fortgeführt werde, gab er an, bleiben zu wollen. Kurz nach der Fortsetzung der Einvernahme von N.________ meldete er sich erneut und gab an, zurück ins Regionalgefängnis Q.________ und einen Arzt sehen zu wollen. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, er könne sich beim Gesundheits- dienst des Regionalgefängnisses Q.________ melden, und er eine mehrminütige Diskussion mit seiner Verteidigerin geführt hatte, entschied er sich, der Einvernah- me beizuwohnen. Während dieser suchte er wiederholt den Augenkontakt zu den anwesenden Polizisten, den er anfänglich für längere Zeit, d.h. fünf bis acht Se- kunden, aufrechterhielt, und richtete sein Augenmerk wiederholt auf deren Waffen- gurte. Zudem spuckte er einmal auf den Boden und anschliessend wiederholt in ei- nen Becher. Gegenüber seiner Verteidigerin verhielt er sich aggressiv und wild gestikulierend, auch führte er eine Trittbewegung in deren Richtung aus. Der Rück- transport in das Regionalgefängnis Q.________ verlief ohne Probleme (pag. 130; ferner pag. 378 Z. 59 ff. und Z. 93 ff., pag. 380 Z. 194 f. sowie pag. 493). Am 27. Mai 2024 musste der Beschuldigte von der Polizei aus der Isolationszelle des Regionalgefängnisses Q.________ geholt werden. Nachdem er sich erkundig- te, wo er hinmuss, verhielt er sich unkooperativ. Er weigerte sich, mit den Polizisten mitzugehen, und zog sich wiederholt in seine Nische (Matratze hinter dem Ess-
41 tisch) zurück. Als sich ihm ein Gefängnismitarbeiter näherte, griff er nach dessen Arm und wollte diesen zu sich ziehen. Nach längerem Zureden konnte er schliess- lich überzeugt werden, mit den Polizisten mitzugehen. Während dem Transport zur Polizeiwache Waisenhaus war er ins Schliesszeug gelegt, suchte zwischendurch den Augenkontakt zu den Polizisten und hielt gelegentlich seinen Blick auf deren Waffengurte gerichtet. Auch während der Einvernahme von H.________ war sein Blick regelmässig auf die anwesenden Polizisten und deren Waffengurte gerichtet. Er versuchte wiederholt, den Augenkontakt zu ihnen herzustellen, den er nach zwei bis drei Sekunden nachgab. Er kaute an seinen Händen, war mit «Chnüble» be- schäftigt und spuckte wiederholt in einen Becher, den er zuvor verlangt hatte. Ge- gen Ende der Einvernahme leerte er den mit Spucke befüllten Becher über die Ho- se seiner Verteidigerin, gegenüber welcher er aggressiv mit den Händen gestiku- lierte. Ob er den Becher absichtlich oder versehentlich ausschüttete, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Während des Rücktransports in das Regionalge- fängnis Q.________ verhielt er sich ruhig und unauffällig (pag. 130 f.; ferner pag. 494). Am 28. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der Polizei aus der Isolationszelle des Regionalgefängnisses Q.________ übergeben. Während des Transports auf die Polizeiwache Waisenhaus machte er einen ruhigen Eindruck und verhielt sich un- auffällig. Als er in das Einvernahmezimmer geführt wurde, wollte er sich nicht an seinen Platz setzen und wehrte sich körperlich. Er schrie laut Unverständliches, stiess Beleidigungen gegenüber den anwesenden Polizisten aus und spuckte auf den Tisch. Während des Gesprächs mit seiner Verteidigerin äusserte er, zurück in das Regionalgefängnis Q.________ zu wollen. Weil die Einvernahme von I.________ aufgrund seines aggressiven Zustands nicht durchgeführt werden konnte, wurde entschieden, ihn zurück in das Regionalgefängnis Q.________ zu bringen. Beim Verlassen des Einvernahmezimmers kickte er seinen Schuh nach einem Polizisten. Auf dem Weg zum Transportfahrzeug beruhigte er sich etwas. Während der Rückfahrt wirkte er indessen von Beginn an sehr nervös und unruhig. Er rutschte auf seinem Sitz hin und her und murmelte Unverständliches. Plötzlich schlug er seinen Kopf gegen das Fenster. Ausserdem öffnete er seine Gurtschnal- le. Beim Regionalgefängnis Q.________ angekommen, versuchte er sich loszu- reissen und wegzurennen, wobei er zuvor in einem unbemerkten Augenblick aus der linken Handfessel geschlüpft war. Während des anschliessenden Gerangels wurde er zu Boden geführt. Als die linke Handfessel wieder korrekt angebracht war, wehrte er sich nicht mehr und erschlaffte körperlich komplett, weshalb er in das Regionalgefängnis Q.________ getragen werden musste (pag. 131 ff.; ferner pag. 395 Z. 54 ff.). Diese Vorkommnisse veranschaulichen, dass der Beschuldigte auch nach der Tat vom 14. April 2024 Mühe hatte, sich wohl zu verhalten, und zu gewalttätigem Ver- halten neigte. Ebenso illustrieren sie seine abrupten Stimmungsschwankungen und Verhaltensänderungen, bevor er auf der «Station Etoine» mit Antipsychotika zwangsmediziert wurde.
42 13.2.8 Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ Das Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ dokumentiert den dortigen Aufenthalt des Beschuldigten in der Zeit vom 15. April 2024 bis
31. Mai 2024 sowie vom 30. September bis 19. November 2024. Erwähnenswert sind etwa nachstehende Vorkommnisse: 23.04.2024 Der Beschuldigte wünscht in eine Wohngruppe zu wechseln. Er halte es in der aktuellen Situation nicht aus (pag. 488). 05.05.2024 Der Beschuldigte verhält sich provozierend und unhygienisch. Er pin- kelt abends/nachts absichtlich neben die Toilette und stellt den TV nachts auf sehr laut (pag. 488). 10.05.2024 Um 02:30 Uhr beklagt sich der Beschuldigte über Sauerstoffmangel in seiner Zelle und wünscht, die Essklappe geöffnet zu lassen. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, langt er mit der Hand durch die Essklappe, so dass diese nicht mehr geschlossen werden kann. Die Gefängnis- mitarbeitenden ziehen sich zwecks Deeskalation zurück (pag. 489). Um 06:30 Uhr stellen die Gefängnismitarbeitenden fest, dass der Be- schuldigte das Sichtfenster eingeschlagen sowie das Fenster, die Toi- lette und das Lavabo seiner Zelle zertrümmert hat (pag. 489). 11.05.2024 Der Beschuldigte verletzt sich mit einer Rasierklinge, die er anschlies- send schluckt. Er wird ins Inselspital Bern gebracht (pag. 489 f.; siehe auch E. III.13.2.6.b hiervor). 14.05.2024 Der Beschuldigte randaliert in seiner Zelle. Als die Gefängnismitarbei- tenden seine Zelle betreten, steckt er sich eine Rasierklinge in den Mund. Er wird ins Inselspital Bern gebracht (pag. 490; siehe auch E. III.13.2.6.c hiervor). 19.05.2024 Der Beschuldigte wird in eine andere Zelle verlegt, nachdem er von seinen Zellengenossen herumgeschubst, beleidigt und bedroht wurde. Er äussert wiederholt, nicht allein sein zu können, weil er sich dann etwas antun werde (pag. 490 f.). Er klingelt ununterbrochen und be- klagt sich über seine neue Zelle. Es gehe ihm gar nicht gut und er müsse unbedingt mit jemandem in der Zelle sein, der ebenfalls Ara- bisch spreche (pag. 491). Nachdem er ein wenig Blut erbrochen und Bauchschmerzen geäussert hat, wird er ins Inselspital Bern gebracht (pag. 491; siehe auch E. III.13.2.6.d hiervor). 21.05.2024 Der Beschuldigte klopft rund zehnmal gegen seine Zellentür. Er will die Zelle wechseln (pag. 491). 23.05.2024 Entsprechend seinem Wunsch wird der Beschuldigte in eine neue Zel- le verlegt. Bei dieser angekommen beginnt er zu drohen. Er kann erst nach längerem Zureden in die neue Zelle begleitet werden. Nach we- nigen Minuten hämmert er gegen die Zellentür und droht. Als die Zel- lentür geöffnet wird, will er nicht mehr zurück in die Zelle und muss hineingeschoben werden. Als die Zellentür wieder verschlossen ist,
43 hämmert er erneut dagegen und schreit. Weil bekannt ist, dass er al- les zerstört, und weil selbstverletzendes Verhalten nicht auszuschlies- sen ist, wird er in eine Sicherheitszelle verlegt (pag. 492). Nachdem er wegen (Fehl-)Verdachts auf eine Fremdkörperingestion (Rasierklinge) im Inselspital Bern untersucht wurde, droht der Be- schuldigte, den oberen Teil einer Rasierklinge zu schlucken, wenn er nicht in seine Zelle zurückkönne. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, nimmt er eine Rasierklinge in den Mund und wird erneut wegen (Fehl-)Verdachts auf eine Fremdkörperingestion ins Inselspital Bern gebracht (pag. 492 f.; siehe auch E. III.13.2.6.e hiervor). 24.05.2024 Nach erneutem Verdacht auf eine Fremdkörperingestion wird be- schlossen, dem Beschuldigten beim Spazieren die Handfesseln nicht mehr zu lösen (pag. 493). 25.05.2024 Der Beschuldigte hält eine Rasierklinge in die Kamera und nimmt die- se anschliessend in den Mund (pag. 493). 26.05.2024 Als der Gesundheitsdienst den Beschuldigten aufsucht, zeigt er ein kleines Metallstück und nimmt dieses in den Mund (pag. 493 f.). 27.05.2024 Als der Beschuldigte für die Einvernahme von H.________ abgeholt werden soll, bleibt er liegen und weigert sich, aufzustehen. Er packt den Arm eines Gefängnismitarbeitenden und versucht, diesen auf den Boden zu ziehen. Nach kurzer Diskussion zieht er sich an und geht mit der Polizei mit (pag. 494; siehe auch E. III.13.2.7 hiervor). 29.05.2024 Der Beschuldigte wirft seinen Frühstückteller gegen einen Gefäng- nismitarbeitenden. Er hat in den letzten zwei Tagen nichts gegessen (pag. 494). 30.05.2024 Der Beschuldigte fordert einen sofortigen Zellenwechsel, was vorerst abgelehnt wird. Bei der Türschliessung wird er aggressiv und trifft ei- nen Gefängnismitarbeitenden mit der Faust am Kopf (pag. 494). Später wird er aus der Arrestzelle verschoben. Er ist sehr schwach und wirkt verwirrt. Weil er nicht akzeptiert, dass er weder in eine Mehr- fachzelle kann noch in seiner Zelle bleiben kann, wird er unter Ge- genwehr verlegt (pag. 495). Die BEWA wird über die aktuelle Situation mit stetiger Verschlechte- rung des ohnehin schon schlechten Allgemeinzustands des Beschul- digten orientiert (pag. 495). Nach der Verschiebung in die Sicherheitszelle droht der Beschuldigte einem Gefängnismitarbeitenden mit dem Tod («Du wirst sterben», pag. 495). 31.05.2024 Der Beschuldigte wird auf die BEWA verlegt. Bereits in der Sicher- heitszelle gibt es Probleme. Er kann/will nicht selbständig aufstehen. Gefängnismitarbeitende helfen ihm beim Anziehen und Kleiderwech- sel. Bei der Verschiebung zum Transportfahrzeug versucht er, einen
44 Gefängnismitarbeitenden anzuspucken, und droht jenem Gefängnis- mitarbeitenden, den er am Vortag mit der Faust am Kopf traf, falls er zurückkomme, werde er ihn töten. Die Gefängnismitarbeitenden neh- men die Drohung ernst und beschreiben das Verhalten des Beschul- digten als unberechenbar, die Angriffe seien aus dem Nichts und oh- ne vorangegangene Probleme erfolgt (pag. 495). [18.06.2024 bis 30.09.2024: Aufenthalt auf der «Station Etoine»] 13.10.2024 Bei der Durchsuchung der Zelle des Beschuldigten auf Medikamente werden die Tagesrationen der letzten Tage gefunden (pag. 496). 09.11.2024 Die Medikamenteneinnahme unter Sicht stellt für den Beschuldigten eine Herausforderung dar. Er kann nicht akzeptieren, dass er seine Medikamente unter Sicht einnehmen muss, und versucht, die Ge- fängnismitarbeitenden gegeneinander auszuspielen (pag. 496). 11.11.2024 Der Beschuldigte will seine Medikamente nicht einnehmen (pag. 496) 13.11.2024 Der Beschuldigte tritt in den Hungerstreik und verlangt, das Regional- gefängnis wechseln zu können (pag. 496). 14.11.2024 Der Beschuldigte lehnt seine Medikamente ab. Er habe seit zwei Ta- gen nichts gegessen und wolle die Medikamente nicht auf leeren Ma- gen nehmen (pag. 496). Diese Vorkommnisse zeigen, dass der Beschuldigte zu Beginn seiner Untersu- chungshaft Mühe hatte, sich wohl zu verhalten, und zu selbst- und fremdschädi- gendem Verhalten neigte. Sie stehen in Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach die psychotische Symptomatik des Beschuldigten erst infolge zwangsweiser Applikation von Antipsychotika auf der «Station Etoine» we- sentlich reduziert werden konnte (pag. 653, pag. 657). Bemerkenswert ist, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich die Sachbeschädigung vom 10. Mai 2024 als Hinweis dafür nannte, dass die schizo- phrene Symptomatik über die Tat vom 14. April 2024 hinweg andauerte (pag. 1004 Z. 9 ff.). Hervorzuheben ist sodann, dass die Gefängnismitarbeitenden das Verhal- ten des Beschuldigten vom 31. Mai 2025 als unberechenbar und dessen Angriff als aus dem Nichts beschrieben. Das ist exemplarisch für seine abrupten Gemütszu- standswechsel vor der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoi- ne». 13.3 Zur Schuldunfähigkeit betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung Angesichts der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung von Dr. med. O.________, die durch die verfügbaren Beweismittel untermauert wird, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am 14. April 2024 Schizophrenie- bedingt ein psychotisches Zustandsbild zeigte, dass seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen derart beeinträchtigte, dass er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Entsprechend ist er betreffend die am 14. April 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene versuchte vorsätzliche Tötung als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB anzusehen.
45 13.4 Zur Schuldunfähigkeit betreffend die Sachbeschädigung Die Ausführungen von Dr. med. O.________, wonach die psychotische Symptoma- tik des Beschuldigten erst infolge zwangsweiser Applikation von Antipsychotika auf der «Station Etoine» wesentlich reduziert werden konnte (pag. 653, pag. 657), wie auch das in den Notfallberichten des Inselspitals Bern, dem Wahrnehmungsbericht der EL-Fall und im Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ dokumentierte Verhalten des Beschuldigten illustrieren, dass jener über die Tat vom 14. April 2024 hinaus psychische Probleme mit psychotischem Erleben auf- wies. Dafür, dass er auch bezüglich der am 10. Mai 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Sachbeschädigung Schizophrenie-bedingt schuldunfähig ist, spricht namentlich auch, dass er tags darauf zwecks psychiatrischer Mitbeurtei- lung auf die BEWA verlegt und ihm am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung dia- gnostiziert wurde. Kommt hinzu, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erläuterte, gewisse Vorfälle, wie die Sachbeschädigung der Zelle, sprächen dafür, dass «es» weitergegangen sei (pag. 1004 Z. 9 ff.). Mit «es» meinte er offensichtlich die dem Beschuldigten diagnostizierte Schizophrenie, aufgrund welcher er dessen Schuldfähigkeit am 14. April 2024 als aus gutachterli- cher Sicht gänzlich aufgehoben beurteilte. Wenngleich sich Dr. med. O.________ in seinem Gutachten nicht explizit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Tat vom 10. Mai 2024 äusserte, erhellt aus seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen wie auch den Ge- samtumständen zweifellos, dass der Beschuldigte auch betreffend die tatbe- standsmässig und rechtswidrig begangene Sachbeschädigung als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu gelten hat. 14. Fazit Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätz- lichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. IV. Massnahme 15. Rechtliche Grundlagen Das Gericht ordnet eine im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO beantragte oder eine andere Massnahme an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für er- wiesen sowie die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne entspricht einer schweren psychischen Störung im
46 Rechtssinne. Erforderlich sind psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankun- gen im medizinischen Sinne. Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand ei- ner anerkannten Klassifikation zu erfassen, wie etwa dem International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD; BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11.03.2022 E. 3.2.3). Als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gilt namentlich eine Schizophrenie nach ICD 10 F20.0 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28.02.2022 E. 1.4) Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 56 Abs. 2 StGB): Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Das setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch die Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Strafta- ten deutlich verringern resp. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos errei- chen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Be- währung in Freiheit zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2025 vom 05.09.2025 E. 3). Eine stationäre therapeutische Behandlung verlangt von der be- troffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die The- rapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Denn der betroffenen Person kann es gerade aufgrund ihrer psy- chischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für ei- ne Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behand- lung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2025 vom 21.07.2025 E. 3.3.2). Insbesondere Täter, die – wie der Beschuldigte als Differenzialdiagnose – an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leiden, weisen häufig eine mangelnde Kooperation bei therapeutischen oder verhaltensmodifizierenden Vorkehren auf. Sie erleben die Auffälligkeiten, welche die Klassifikationssysteme des ICD als dia- gnostische Merkmale beschreiben, als ich-syntone Eigenschaften, d.h. als inneres Selbst. Weil sie sich geradezu durch die Merkmale ihrer Persönlichkeitsstörung de- finieren und keinen Leidensdruck empfinden, erscheint aus subjektiver Sicht auch keine Abhilfe erforderlich. Bevor mit der Therapie solcher Täter begonnen werden kann, ist daher an einer Veränderung des Selbstbilds zu arbeiten, was einen lan-
47 gen Prozess darstellen kann (HEER/HABERMAYER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 80b zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fach- literatur). Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und E. 4). Im Übrigen ist ein juristischer Druck zu Beginn der Therapie dem Be- handlungserfolg nicht per se abträglich, zumal ein externer Druck irgendwelcher Art bei solchen Behandlungen immer irgendwie im Spiel ist (HEER/HABERMAYER, a.a.O., N. 82 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folg- lich sind insbesondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Thera- piewilligkeit des Täters zu stellen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von fehlender Thera- pierbarkeit gesprochen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 14 vom 27.09.2024 E. VI.22). Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso ge- eignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem an- gestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesge- richts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.3). Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet ferner die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugs- einrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsauf- gaben übernehmen und die geeignete Institution selbst bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesge- richts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.5). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür be- steht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_67/2026 vom 26.06.2026 E. 2.3.2).
48 Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ un- bestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlän- gert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Er- folgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 03.04.2024 E. 3.2). 16. Entscheidgrundlagen Als Entscheidgrundlagen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB liegen der Kammer ins- besondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom
29. Dezember 2024 (pag. 601 ff.) wie auch dessen Schreiben vom 2. April 2025 (pag. 687 1 ff.) und Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
8. September 2025 (pag. 1003 ff.) vor. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensi- sche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen (pag. 681) verfügt Dr. med. O.________ über die er- forderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seitens der Parteien wurde denn auch keine Kritik an sei- ner Person geäussert. Die schriftlichen Ausführungen von Dr. med. O.________ im Gutachten vom
29. Dezember 2024 sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Er setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende Aktenkenntnis, ein 175-minütiges Explorati- onsgespräch mit dem Beschuldigten vom 22. November 2024 (pag. 602) wie auch den Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Der Kritik des Verteidigers, das Gutachten sei nicht vollständig, weil Dr. med. O.________ nicht die komplette Krankenge- schichte der «Station Etoine» vorgelegen habe und die zur Abklärung einer mögli- chen organischen Ursache vorgesehene Bildgebung des Kopfs seines Mandanten nicht durchgeführt worden sei (pag. 1234), ist Folgendes entgegenzuhalten: Dr. med. O.________ selbst wies im strittigen Gutachten daraufhin, die detaillierte Krankengeschichte zum Aufenthalt des Beschuldigten auf der «Station Etoine» vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 liege ihm nicht vor. Er empfahl zwar de- ren Edition, unter anderem um die diagnostische Einschätzung mit der detaillierten Krankengeschichte aus dem mehrmonatigen Aufenthalt noch besser abgleichen zu können, führte aber gleichzeitig relativierend aus: «Wie aus dem Austrittsbericht vom 22. Oktober 2024 der UPD Bern (Station Etoine) hervorgeht, dauerte es relativ lange und benötigte es mehrfach eine zwangsweise Applikation von Antipsychoti- ka, bis sich die psychotische Symptomatik bei Herrn A.________ wesentlich redu- zierte. Auch wenn die detaillierte Krankengeschichte der Station Etoine bis anhin noch nicht vorliegt, sollten diese Angaben aus dem Austrittsbericht zusammen mit der restlichen Datenlage genügen, um die Diagnose einer Schizophrenie auch vom
49 Zeitkriterium her (>1 Monat genügend ausgeprägte Symptome vorhanden) genü- gend verlässlich stellen zu können» (pag. 657, pag. 680). Demnach erstellte Dr. med. O.________ das strittige Gutachten im Bewusstsein, dass er betreffend den Aufenthalt des Beschuldigten auf der «Station Etoine» nicht vollständig dokumen- tiert ist, und erachtete den Austrittsbericht der «Station Etoine» zusammen mit den übrigen ihm vorgelegenen Unterlagen als hinreichend aussagekräftig, um dem Be- schuldigten (auch in zeitlicher Hinsicht) eine Schizophrenie nach ICD-10 F20 zu diagnostizieren. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sein Gut- achten (pag. 1003 Z. 8 ff.) und machte nicht geltend, noch weitere Unterlagen, na- mentlich die gesamte Krankengeschichte der «Station Etoine» zu benötigen. Der damalige Verteidiger des Beschuldigten stellte Dr. med. O.________ keine ent- sprechende Ergänzungsfrage. Dr. med. O.________ führte im strittigen Gutachten aus, weil bei Personen mit schizophrener Erstsymptomatik auch an eine körperliche Ursache der Psychose gedacht werden müsse, sei nebst den bereits erfolgten Untersuchungen eine Bild- gebung des Kopfs des Beschuldigten geplant gewesen, die von diesem jedoch mehrfach abgelehnt wurde. Daher müsse offenbleiben, ob allenfalls eine organi- sche Ursache mitursächlich für die psychiatrische Symptomatik sei. Mit der bisheri- gen Datenlage gebe es jedenfalls keine Hinweise auf eine organische Ursache. Der Beschuldigte sei in der Schweiz mehrfach von Fachärzten in Spitälern unter- sucht worden, unter anderem im Spitalzentrum Biel und im Inselspital Bern (pag. 656). An diesen Ausführungen hielt er im Schreiben vom 2. April 2025 fest (pag. 687 1 ff.). Demnach erstellte Dr. med. O.________ das strittige Gutachten unter Beachtung, dass körperliche Ursachen für die Psychose des Beschuldigten zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, es aber keine Hinweise für solche gibt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass es der Be- schuldigte in der Hand hatte, ob eine Bildgebung seines Kopfs durchgeführt wird oder nicht, mutet es doch eher absurd an, deren Fehlen zu kritisieren. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte nicht nur die empfohlene Bildgebung seines Kopfs ab- lehnte, sondern dem verfahrensleitenden Staatsanwalt am 17. Mai 2024 auch mit- teilte, nicht bereit zu sein, die ihn in der Schweiz behandelnden Ärzte von der Wah- rung des Berufsgeheimnisses zu entbinden und offenzulegen, bei welchen Ärzten resp. in welchen Spitälern er in der Schweiz allfällig in Behandlung war (pag. 781). Dr. med. O.________ wohnte der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldig- ten bei und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen. Weil er an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung an den in seinem Gutachten gemachten Einschät- zungen und Schlussfolgerungen festhielt (pag. 1003 Z. 108 ff., pag. 1004 Z. 9) und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seit der Begutachtung nicht entscheidwe- sentlich verändert haben, erachtet die Kammer das strittige Gutachten als hinrei- chend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Der Einwand des Verteidigers, das Gutachten sei nicht hinreichend aktuell, weil es den einwandfreien und störungslosen Verlauf im Regionalgefängnis P.________ unberücksichtigt lasse (pag. 1234), verfängt nicht: Das strittige Gutachten beruht zwangsläufig auf dem damaligen Aktenstand bis Ende November 2024. Jedoch wohnte Dr. med. O.________ der erstinstanzlichen
50 Einvernahme des Beschuldigten bei, konnte diesem Ergänzungsfragen stellen und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen (pag. 999 Z. 38 ff., pag. 1003), wo- bei er vorgängig zur Hauptverhandlung mit dem Führungsbericht des Regionalge- fängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 und dem Schreiben der UPD vom
31. Juli 2025 inklusive Beilage bedient wurde (pag. 904, pag. 914). Die Ergän- zungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, ob der Umstand, dass es im Regionalgefängnis P.________ zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, seiner Diagnose nicht entgegenstehe, verneinte er. Schizophrenie sei eine episo- disch verlaufende Krankheit. Symptomfreie Phasen seien daher typisch (pag. 1004 Z. 9 ff.). Deshalb und weil die Führungsberichte des Regionalgefängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 und 6. Juli 2026 weitgehend identisch ausgefallen sind, kann der Beschuldigte in diagnostischer Hinsicht nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er (auch) in Letzterem als unauffällig, eher zurückgezogen und freundlich beschrieben wird, mit den Mitinsassen nie Probleme hatte, seit dem
14. Januar 2026 im W.________ arbeitet und sich seit Beginn seiner Inhaftierung im Regionalgefängnis P.________ auf einer offenen Abteilung befindet (pag. 1204 ff.; ferner pag. 1148). Entgegen der Ansicht des Verteidigers (pag. 1234) hat der jüngste Führungsbericht auch keinen Einfluss auf die Beurtei- lung der Legalprognose, Massnahmenbedürftigkeit und/oder Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme. Zur Begründung ist festzuhalten, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kenntnis des Führungsberichts des Regionalgefängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 an seinen Einschätzungen im strittigen Gutachten festhielt (pag. 1003 Z. 8) und es auf der Hand liegt, dass ihn auch der inhaltlich identische Führungsbericht vom 6. Ju- li 2026 zu keinen anderen Einschätzungen und Schlussfolgerungen bewogen hätte. Im Übrigen offenbaren auch die Schreiben des Beschuldigten vom 24. No- vember 2025 (pag. 1112) und 20. Januar 2026 (pag. 1147 f.) wie auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 1219 ff.), dass es weder seit der Begutachtung noch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (entscheidwesentliche) Veränderungen gab (eingehend E. IV.17.3 hiernach). Weil Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – welche (erst) vor rund zehneinhalb Monaten stattfand – an seinen Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Gutachten festhielt, wobei er vorgängig mit den entscheid- relevanten Unterlagen aufdatiert wurde und der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten beiwohnte, und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht entscheidwesentlich verändert haben, haben dessen Ausführungen im strittigen Gutachten (namentlich bezüglich Vorliegens einer schweren psychischen Störung, Legalprognose und Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme) nicht an Aktualität/Gültigkeit verloren. Angesichts dessen erachtete es die Kammer entgegen dem Eventualantrag des Verteidigers im oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1230, pag. 1235) auch nicht für angezeigt, über die Anordnung der statio- nären therapeutischen Massnahme erst nach Einholung eines neuen forensischen Gutachtens zu entscheiden. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. April 2024 und somit seit über zwei Jahren in Haft. Wäre die Berufungsverhandlung antrags- gemäss zwecks Einholens eines neuen Gutachtens unterbrochen worden, wären weitere Hafttage ungenutzt im Sinne von untherapiert verstrichen. Das wäre weder
51 mit dem (objektiven) Interesse des Beschuldigten an einem baldigen Therapiean- tritt noch mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar gewesen. Anzu- merken ist, dass der Verteidiger weder in der Berufungserklärung noch an der Be- rufungsverhandlung einen Beweisantrag auf Erstellung eines neuen resp. ergän- zenden Gutachtens und/oder auf Einvernahme von Dr. med. O.________ stellte. Weil sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin unbehandelt in Sicherheitshaft befindet und sich seine Verhältnisse seither nicht verändert haben (siehe auch E. IV.17.3 hiernach), ist die Kammer klar der Mei- nung, dass die Expertise von Dr. med. O.________ hinreichend aktuell und nicht überholt ist. Im Ergebnis sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. O.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzu- ordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von Dr. med. O.________ insbesondere auch die Schreiben des Beschuldigten vom 24. November 2025 (pag. 1112) und 20. Januar 2026 (pag. 1148) wie auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 1219 ff.) relevant. 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Schwere psychische Störung Dr. med. O.________ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Schizophrenie nach ICD-10 F20, dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentu- ierung nach ICD-10 Z73.1 (Differenzialdiagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2) mit einem kriminellen Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie einen gefährlichen Konsum von Alkohol und Cannabis vor der aktuellen Haft nach ICD-10 F10.81 (Differenzialdiagnose schädlicher Konsum von Alkohol nach ICD-10 F10.1 resp. ICD-10 F12.81 und Cannabis nach ICD-10 F12.81; pag. 654 ff., pag. 658, pag. 668). Der Beschuldigte habe im Tatzeitraum vom 14. April 2024 un- ter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit verschiedenen Facetten mit psychotischem Erleben gelitten (pag. 670). Diese bestehe im Wesentlichen weiter- hin. Der Beschuldigte habe seine psychotische Symptomatik zwar dank fremder Hilfe und notwendiger Zwangsmedikation mit Antipsychotika reduzieren können, ungünstig sei jedoch, dass er die antipsychotische Medikation bereits nicht mehr einnehmen wolle. In beschützender und stark kontrollierender (Haft-)Umgebung mit entsprechenden Auflagen sei er von Alkohol und Cannabis abstinent (pag. 674). Die von Dr. med. O.________ diagnostizierte Schizophrenie steht in Einklang mit der dem Beschuldigten auf der «Station Etoine» gestellten Hauptdiagnose «Schi- zophrenie, chronisch, in Remission / F20.0 paranoide Schizophrenie» (siehe pag. 632). Interessanterweise vermutete F.________ bereits bevor das Gutachten von Dr. med. O.________ vorlag, dass ihr Sohn an Schizophrenie leidet, und er- wähnte, ihr verstorbener Bruder sei an Schizophrenie erkrankt (pag. 259 Z. 867 ff.; ferner pag. 995 Z. 12 ff.). Bekanntlich ist das Risiko, an Schizophrenie zu erkran- ken, zu einem grossen Anteil genetisch determiniert.
52 Wenngleich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung anerkannte, dass es ihm am 14. April 2024 psychisch nicht gut und (erst) nach der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoine» besser ging, negiert er bis heute hart- näckig, an Schizophrenie erkrankt zu sein (pag. 1219 Z. 13 ff., pag. 1222 Z. 21 ff., pag. 1223 Z. 1 ff., pag. 1225 Z. 1 ff.). Dr. med. O.________ sprach diesbezüglich von einer deutlichen Dissimulationstendenz (pag. 653). Grund dafür dürfte nach Ansicht der Kammer mitunter sein, dass der Beschuldigte befürchtet, bei Vorliegen einer Schizophrenie lebenslang therapiert und inhaftiert zu werden (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung des unter E. III.13.2 hiervor Erwähnten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anlasstat an Schizophrenie erkrankt war und auch gegenwärtig an dieser schweren psychischen Störung leidet. Wie unter E. IV.16 hiervor ausgeführt, hat die Diagnose von Dr. med. O.________ nicht an Aktualität/Gültigkeit eingebüsst, zumal sich der Beschuldigte weiterhin unbehan- delt, d.h. ohne medikamentöse Therapie und Psychotherapie, in Sicherheitshaft be- findet. Die Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, die Polizei habe ihm während seiner Verhaftung vom 14. April 2024 sein Mobiltelefon absicht- lich nicht abgenommen, um ihn später beschuldigen zu können, dieses benutzt zu haben, resp. weil sie ihn als gefährlich eingeschätzt und herausfinden haben wol- len, mit wem er Kontakt aufnehme (pag. 1221 Z. 24 ff.), ist faktenwidrig (siehe pag. 1119, pag. 123 f. und pag. 410) und offenbart, dass er nach wie vor Wahn- wahrnehmungen hat. Solche sind symptomatisch für Schizophrenie (siehe pag. 654 Kriterium 2). Demnach kann als gegeben gelten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an ei- ner schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet. 17.2 Anlasstat, die in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Gemäss vorliegendem Urteil beging der Beschuldigte eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Laut Dr. med. O.________ steht diese Tat in einem kau- salen Zusammenhang mit den von ihm diagnostizierten psychischen Störungen. Durch das psychiatrische Störungsbild war und sei der Beschuldigte in seinem Le- bensvollzug seit vielen Jahren beeinträchtigt. Schlussendlich führten diese Beein- trächtigungen zur Tat vom 14. April 2024 (pag. 675). Bekanntlich bestreitet der Beschuldigte, zum Tatzeitpunkt an Schizophrenie erkran- kt gewesen zu sein. Er macht geltend, damals psychisch sehr angeschlagen gewe- sen zu sein, weil er in Italien fünf Jahre im Gefängnis gewesen sei und familiäre Probleme gehabt habe (pag. 1222 Z. 21 ff., pag. 1223 Z. 2 ff.), resp. müde und be- trunken gewesen zu sein (pag. 997 Z. 33 ff.). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunt alkoholisiert gewesen wäre oder unter Drogen- einfluss gestanden hätte. Seine Mutter erwähnte tatnah nichts Dahingehendes und auch in den Berichten/Rapporten der Polizei finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte unter Substanzeinfluss gestanden hätte, als er am 14. April 2024
53 um 21:14 Uhr und damit tatzeitnah aufgegriffen wurde (pag. 4, pag. 80 ff.). Über- dies sagte der Beschuldigte gegenüber dem IRM am 15. April 2024 noch aus, we- der Alkohol noch Drogen noch Medikamente konsumiert zu haben (pag. 199). In seinem Urin wurden denn auch keine entsprechenden Substanzen gefunden, wo- bei zu beachten ist, dass zwischen dem Ereignis und der Urinentnahme über 22 Stunden vergangen sind und in dieser Zeit gewisse Wirkstoffe zumindest teil- weise eliminiert worden sein könnten (pag. 201 ff.). Alsdann erwähnten seine Mut- ter wie auch I.________, er habe kurz vor der Tat mit dem Alkohol- und Drogen- konsum aufgehört (pag. 245 Z. 112 f. und Z. 140 f., pag. 400 Z. 298 f.; ferner pag. Z. 116 ff.), und vermutete seine Mutter zunächst, er habe die Tat möglicher- weise begangen, weil er mit dem Drogenkonsum aufgehört und unter Entzugser- scheinungen gelitten habe (pag. 250 Z. 399 ff., pag. 253 Z. 540 f., pag. 259 Z. 863 ff. und Z. 870 f.). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung des unter E. III.13.2 hiervor Geschriebenen steht für die Kammer ausser Frage, dass die Anlasstat mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang steht. Wider dem Verteidiger erkennt die Kammer keinen Widerspruch darin, dass Dr. med. O.________ im Gutachten einerseits schrieb, das psychotische Zustandsbild des Beschuldigten sei eventuell erst ein paar Wochen vor der Tat aufgetreten (pag. 659), und andererseits festhielt, der Beschuldigte sei in seinem Lebensvoll- zug seit vielen Jahren beeinträchtigt (pag. 669, pag. 675). Wie unter E. III.13.2 hiervor dargetan und von Dr. med. O.________ ausgeführt, besteht beim Beschul- digten ein anhaltendes psychiatrisches Störungsbild mit zuletzt deutlich psychoti- schen Anteilen im Rahmen der Schizophrenie (pag. 679). Die Kritik des Verteidigers, die angeblich seit vielen Jahren Schizophrenie-beding- ten Beeinträchtigungen seines Mandanten seien nicht ausgewiesen (pag. 1234), findet in den Akten keine Stütze. Dr. med. O.________ äusserte sich insbesondere umfassend zu den Vorstrafen und dem Leumund des Beschuldigten (pag. 625). Dessen Ausführungen wie auch dem unter E. III.13.2.4 hiervor Dargelegten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz wie auch im Ausland mehrfach und teilweise einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Insbesondere der Umstand, dass er im Februar/März 2017 zu seiner Mutter sagte, er sei ihr Dämon und werde sie eines Tages töten, wofür er wegen Drohung schuldig erklärt wurde (pag. 530), illustriert, dass Wahnwahrnehmungen – die wohlgemerkt ein Diagnose- kriterium der Schizophrenie sind (siehe pag. 654 Kriterium 2) – sein Leben seit mehreren Jahren beeinflussen. Nach dem Ausgeführten liegt mit der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 14. Ap- ril 2024 eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst. a StGB vor. Daher erübrigt es sich zu prüfen, ob auch die vom Beschuldigten am 10. Mai 2024 begangene Sachbeschädigung, hinsichtlich welcher er Schizophrenie-bedingt schuldunfähig ist und die ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt, als Anlasstat in Betracht kommt. Nachstehend wird denn auch einzig geprüft, ob die Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 14. April 2024 die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme gebietet.
54 17.3 Legalprognose/Rückfallgefahr Laut Dr. med. O.________ gelten die beim Beschuldigten diagnostizierten psychia- trischen Störungsbilder als deutliche statistische Risikofaktoren für Kriminalität, ins- besondere wenn deren behandelbare Anteile nicht adäquat behandelt werden. Schizophrenie sei ein empirisch gut belegter Risikofaktor für Gewalttaten und gehe statistisch gesehen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für (grobe) Ge- waltdelikte einher. Etwa jedes zehnte Tötungsdelikt in West-/Nordeuropa erfolge durch eine an Schizophrenie erkrankte Person (pag. 671 ff.). Als (zukünftiger) Risi- kofaktor sei beim Beschuldigten zudem eine geringe Kooperation in der Behand- lung (wie Medikamentenadhärenz) zu erwähnen. Durch die ursprünglich angedach- te Depotmedikation mit dem Antipsychotikum Xeplion könnte einer geringen Medi- kamentenadhärenz jedoch tendenziell entgegengesteuert werden (pag. 673). Zur Risikobeurteilung des Beschuldigten setzte Dr. med. O.________ den Basler Kriterienkatalog zur Beurteilung der Legalprognose ein. Von 12 Kriterien fielen 8 Kriterien «ungünstig», 3 Kriterien «(eher) ungünstig», 1 Kriterium «neutral» und 1 Kriterium «(eher) günstig» aus (pag. 660 ff.). Dr. med. O.________ konkludierte, die Legalprognose des Beschuldigten sei deutlich belastet und aktuell seien viele ungünstige Bereiche abzubilden (pag. 666). Aufgrund des anhaltenden psychiatri- schen Störungsbilds mit zuletzt deutlich psychotischen Anteilen im Rahmen der Schizophrenie mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen sowie der dissozi- alen Persönlichkeitsanteile bestehe die Gefahr für Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB (pag. 679), d.h. erneuter (versuchter) Tötungsdelikte. Bezüglich die Wahrscheinlichkeit, mit welcher vom Beschuldigten zukünftig strafba- re Handlungen zu erwarten sind, wies Dr. med. O.________ darauf hin, bei Kör- perverletzungen handle es sich um eine Deliktskategorie mit relativ hohen Rück- fallwahrscheinlichkeiten (Basisraten zwischen 25 % und 50 %), während bei Tötungsdelikten die Basisraten im niedrigen einstelligen Bereich lägen. Letztlich hange die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Gewaltstraftaten vom gewählten Set- ting resp. rechtlichen Gefäss und den Basisraten der Deliktkategorien ab (pag. 673 f.). Nach dem Ausgeführten erweist sich die Kritik des Verteidigers, Dr. med. O.________ habe keine individualisierte Rückfallprognose seines Mandanten vor- genommen (pag. 1234), als unbegründet. Wenngleich sich Dr. med. O.________ nicht dazu äusserte, welche konkreten Straftaten vom Beschuldigten mit welcher zahlenmässigen Wahrscheinlichkeit in welchem Zeitraum und unter welchen Be- dingungen zu erwarten sind, geht aus dem Gutachten hinreichend hervor, dass die Legalprognose des Beschuldigten ungünstig ist. Wie unter E. IV.16 hiervor dargetan, steht der von Dr. med. O.________ als «deut- lich belastet» bezeichneten Legalprognose des Beschuldigten auch nicht entgegen, dass sich jener seit seiner Unterbringung im Regionalgefängnis P.________ per
11. November 2024 (soweit bekannt) wohl verhalten hat. Das gilt umso mehr, als die von Dr. med. O.________ untersuchten und als «ungünstig» resp. «(eher) un- günstig» bewerteten Bereiche (wie Kriminalitätsentwicklung bis zur Anlasstat, An- lasstat, vorhandene psychische Störung und Einsicht in diese, sozialer Empfangs-
55 raum, soziale Kompetenz sowie persönlichkeitsspezifisches und situatives Konflikt- verhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, allgemeine Therapiemöglichkeiten und konkrete Therapiebereitschaft; pag. 661 ff.) unverändert fortbestehen. Namentlich blieb das schwere psychiatrische Störungsbild mit verschiedenen Facetten man- gels vorzeitigen Massnahmenantritts und in Ermangelung eines Therapieangebots im Regionalgefängnis P.________ bis dato unbehandelt (pag. 1204, pag. 1220 Z. 23 ff.). Auch fehlt dem Beschuldigten weiterhin jegliche Störungseinsicht und negiert er, gegenwärtig psychisch krank zu sein (pag. 1223 Z. 15 ff., pag. 1225 Z. 29 ff.). Entsprechend sieht er seine Behandlungsbedürftigkeit nicht ein und ist nicht therapiewillig (pag. 1220 Z. 27 ff., pag. 1225 Z. 1 ff.). Die Anlasstat schildert er (wenn überhaupt) trotz klarer Aktenlage weiterhin deutlich bagatellisierend (pag. 1223 Z. 23 ff., pag. 1224 Z. 3 ff.); gleiches gilt für die Sachbeschädigung vom
10. Mai 2024 (pag. 1221 Z. 5 ff.) und die zum Nachteil seiner Mutter begangenen Vordelikte (pag. 1224 Z. 20 ff., pag. 1228 Z. 19 ff. und Z. 30 ff., pag. 1229 Z. 16 ff.). Wenngleich er im Regionalgefängnis P.________ regelmässig privaten Besuch er- hält und mit seiner Familie telefoniert (pag. 1204 f.), verfügt er nicht über ein tra- gendes soziales Netzwerk, dass ihn beim Aufbau eines deliktsfreien Lebens in Freiheit unterstützen könnte. Seine gegenwärtigen Bezugspersonen vermochten ihn auch in der Vergangenheit nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden. Subop- timal ist zudem, dass sie sein Verhalten teilweise bagatellisieren. So beschrieb ihn seine Mutter trotz seines getrübten strafrechtlichen Leumunds als friedlichen und nicht gewalttätigen Menschen (pag. 255 Z. 674 ff.) und negiert seine Schwester I.________, dass es bereits früher Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seiner Mutter gab (pag. 400 Z. 306 ff.). Ungünstig ist auch, dass er weder neue Konflikt- und Problemlösungsstrategien erlernt noch seine familiären Probleme aufgearbei- tet hat, die er mitunter für die Anlasstat verantwortlich macht (pag. 216 Z. 28 f. und Z. 33, pag. 1112, pag. 1227 Z. 31 f.). Beachtenswert ist weiter, dass er in der ge- schützten Haftumgebung des Regionalgefängnisses P.________ keinen Zugang zu Alkohol und Cannabis hat und nicht mit denselben lebensalltäglichen Heraus- forderungen konfrontiert ist, wie er es in Freiheit sein wird. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass er sich zumindest zu Beginn seiner Inhaftierung im Re- gionalgefängnis Q.________ selbst in einem beschützenden und stark kontrollie- renden Setting nur beschränkt anpassen konnte und Auffälligkeiten zeigte, die zu Disziplinierungen und Hospitalisationen führten (siehe E. III.13.2.8 hiervor). Im Ergebnis ist eine Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StGB für ein- schlägige Delikte (weiterhin) gegeben, die in direktem Zusammenhang mit der dia- gnostizierten schweren psychischen Störung steht. 17.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Angesichts der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psy- chischen Störung des Beschuldigten sowie seiner deutlich belasteten Legalprogno- se für schwere Gewalttaten wie auch des Umstands, dass er durch das psychiatri- sche Störungsbild in seinem Lebensvollzug seit mehreren Jahren beeinträchtigt ist und bereits in der Vergangenheit wiederholt familienintern und -extern körperliche Gewalt ausübte, die ihren bisherigen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 14. April 2024 erreichte, erscheint eine Massnahme notwendig, um seine Rückfallgefahr langfris-
56 tig zu verbessern. Daran ändert nichts, dass es in der geschützten Umgebung des Regionalgefängnisses P.________ (soweit bekannt) seit rund acht Monaten ohne Medikation und therapeutischer Behandlung weder zu psychotischem Erleben noch zu Gewaltvorfällen kam, handelt es sich bei Schizophrenie doch um eine episo- disch verlaufende Krankheit, bei der sich akute psychotische Zustände und stabile Phasen abwechseln. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte in der beschützen- den und stark kontrollierenden Haftumgebung nicht denselben Herausforderungen stellen muss, wie in Freiheit, und auch keinen Zugang zu Alkohol und Drogen hat. Dr. med. O.________ wies in seinem Gutachten daraufhin, bei einer baldigen Ent- lassung sei eine Rückkehr in ein deliktnahes Milieu wahrscheinlicher als der Auf- bau eines prosozialen Milieus mit Ablegen des kriminellen Lebensstils, weil dies- falls keine langfristige soziale oder therapeutische Nachsorge vorliege (pag. 666). Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB ausgewie- sen. 17.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behand- lung von psychischen Störungen 17.5.1 Eignung Laut Dr. med. O.________ gibt es für das psychiatrische Störungsbild des Be- schuldigten und insbesondere die Schizophrenie Behandlungsmöglichkeiten. Es gebe wissenschaftliche Evidenz sowie klinische Erfahrung hinsichtlich der Möglich- keit, durch eine Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit wesentlich zu senken. Das Ausmass detailliert zu benennen, erscheine verfrüht, weil die Verläufe im Ein- zelfall sehr unterschiedlich sein könnten und auch vom gewählten rechtlichen Ge- fäss abhingen. Der Beschuldigte habe auf die (antipsychotische) Behandlung be- reits angesprochen, wolle die antipsychotische Medikation aber bereits nicht mehr einnehmen, was grundsätzlich ein ungünstiger Umstand sei. Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschuldigten sei die Aus- gangslage für eine Therapie suboptimal. Vom Intelligenzniveau her sei er jedoch grundsätzlich in der Lage die empfohlene Behandlung zu absolvieren (pag. 665, pag. 675 f., pag. 678). Zur Behandelbarkeit der einzelnen psychiatrischen Störungsbilder des Beschuldig- ten führte Dr. med. O.________ Nachstehendes aus (pag. 676): Psychotische Anteile: Eine (langfristig etablierte) antipsychotische Basismedikation ist üblicherweise zentral, um eine langfristige Symptomlinderung und -Verringerung erzielen zu können. Anschliessend können weitere Interventionen (u. a. Psychoedukation mit Entwicklung eines gemeinsam vertretbaren Krankheitsmodels) erfolgen und auch besser greifen. Dissoziale Persönlichkeitsanteile mit damit einhergehenden Denk- und Verhaltensmustern: Um eine Veränderung in diesem Bereich erzielen zu können, sind vor allem soziotherapeutische und psycho- therapeutische Interventionen hilfreich. Um langfristig prosozial wirksames Verhalten aufbauen zu können, braucht es bei Personen mit eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmustern üblicherweise Jahre einer solchen Therapie. Zudem sprechen bei weitem nicht alle Personen mit derartigen Persön- lichkeitszügen und dissozialen Verhaltensmustern auf die Interventionen an.
57 Substanzproblematik: Zur Verringerung der Rückfallgefahr bzw. der Konsummengen gibt es diverse bewährte Methoden und Therapien. Bei Bedarf können auch medikamentöse Interventionen unter- stützend wirken Somit kann als gegeben gelten, dass es für das schwere psychiatrische Störungs- bild mit verschiedenen Facetten des Beschuldigten medikamentöse und psycho- therapeutische Behandlungen gibt. Das wird denn auch weder vom Verteidiger noch vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Letzterer bestätigte an der Berufungs- verhandlung denn auch, es gehe ihm (erst) besser, seitdem er auf der «Station Etoine» mit Antipsychotika zwangsmediziert wurde (pag. 1222 Z. 38 ff., pag. 1223 Z. 1 ff.). Der gegenwärtig fehlenden Therapiebereitschaft und Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten misst die Kammer praxisgemäss keine besondere Bedeutung zu. Wie unter E. IV.15 hiervor ausgeführt, sind Täter mit einer psychischen Erkrankung einer Therapie gegenüber sehr häufig ablehnend eingestellt. Die fehlende Thera- piebereitschaft und Störungseinsicht gehört oftmals zum Krankheitsbild, weshalb sie zunächst durch eine (gerichtlich aufgezwungene) Therapie dazu zu befähigen sind, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie sich einer Behandlung un- terziehen wollen oder nicht. Zumal sich der Beschuldigte von einer stationären the- rapeutischen Massnahme distanzierte, weil er befürchtet, diesfalls lebenslang the- rapiert und inhaftiert zu sein (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.), vermutet die Kammer, dass die geltend gemachte fehlende Therapiebereitschaft nicht nur Teil des Krankheitsbilds, sondern auch der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist. Zumindest sieht er grundsätzlich ein, dass an Schizophrenie erkrankte Perso- nen medizinischer/psychiatrischer Behandlung bedürfen (pag. 1225 Z. 1 ff.), und bedankte er sich an der Berufungsverhandlung indirekt bei den ihn auf der «Station Etoine» behandelnden Ärzten («Aber angenommen, damals sei es mir nicht gutge- gangen und heute gehe es mir gut, dann kann ich sagen: Ich bin den Leuten dank- bar, die mich behandelt haben. Vielleicht hatte ich etwas und kann mich nicht mehr daran erinnern», pag. 1225 Z. 25 ff.). (Auch) Deshalb besteht Aussicht, dass er sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingen- de Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die sta- tionäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist und er seine Dis- simulationstendenzen ablegen sowie (zwangs-)medikamentös gut eingestellt ist. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung er- forderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Wenngleich die Ausgangslage aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und The- rapiebereitschaft des Beschuldigten ungewiss ist und das Ausmass, mit welchem seine Rückfallgefahr gesenkt werden kann, noch nicht benannt werden kann, be- steht Hoffnung, dass sein Rückfallrisiko innerhalb eines mehrjährigen Behand- lungszeitraums hinreichend gesenkt werden kann. Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme, ist nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung doch gerade nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen kann, sondern genügt, dass mit einer Reduktion des Rückfallrisikos berechtigter- weise gerechnet werden kann (siehe E. IV.15 hiervor). Insgesamt gehen die Er-
58 folgsaussichten trotz der latenten Unsicherheit über eine lediglich vage, theoreti- sche Erfolgsmöglichkeit hinaus. Weil die Therapierbarkeit des Beschuldigten letzt- lich erst nach einem entsprechenden Versuch zuverlässig abgeschätzt werden kann und angesichts der jeder Behandlungsprognose immanenten Unsicherheiten, ist zumindest die vollzugsrechtliche Basis zu schaffen, dem Beschuldigten eine Therapiemöglichkeit zu eröffnen, um sein Rückfallrisiko zu senken. Ob und inwie- weit er das Therapieangebot wird nutzen und sein Rückfallrisiko senken können, wird sich weisen. Im Ergebnis und in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro curatione ist zu- mindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeachtet der mit Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre thera- peutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.2 Erforderlichkeit Gemäss Dr. med. O.________ ist zur Behandlung des Störungsbildes, wie es der Beschuldigte aufweist, erfahrungsgemäss mit einer mehrjährigen Behandlungs- dauer zu rechnen, wobei im konkreten Fall insbesondere auf eine adäquate anti- psychotische Medikation und kontrollierte Medikamentenadhärenz sowie Drogen- abstinenz zu achten ist (pag. 676). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist laut Dr. med. O.________ am besten geeignet, die Rückfall- wahrscheinlichkeit des Beschuldigten zu reduzieren. Anders als andere rechtliche Gefässe erlaube diese bei erneuter Exazerbation der Psychose und fehlender Krankheitseinsicht auch eine Zwangsmedikation, um die Legalprognose kurz-, mit- tel und bestenfalls auch langfristig deutlich zu verbessern (pag. 677). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung, dass sich die Ausgangslage seit dessen Begutachtung nicht entscheidrelevant ver- ändert hat, erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die der Anlasstat zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und künftige, mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden. Namentlich eine (bloss) ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erscheint der Kammer nicht zielführend. Dies nicht zuletzt, weil in ei- nem solchen Setting eine kontrollierte Medikamentenadhärenz und Drogenabsti- nenz nicht ebenso gut sichergestellt werden könnte und weil die Medikamentenad- härenz des Beschuldigten nach wie vor gering/suboptimal ist. Laut eigenen Anga- ben an der Berufungsverhandlung (pag. 1220 Z. 29 ff.) nimmt der Beschuldigte ge- genwärtig keine Medikamente ein, womit das Gutachten von Dr. med. O.________ auch insofern unverändert gilt, als dass der Beschuldigte seine antipsychotische Medikation nicht einnehmen will (pag. 674). Dass auch seine Familienangehörigen seine schwere psychische Störung wie auch sein Behandlungsbedürfnis teilweise negieren (beispielhaft: pag. 994 Z. 25 ff.), dürfte seiner Medikamentenadhärenz zu- sätzlich abträglich sein. Beachtlich ist alsdann, dass das Spitalzentrum Biel am
30. März 2024 einen stationären Aufenthalt anstelle eines ambulanten Settings empfahl, weil die Situation für den Beschuldigten und seine Mutter belastend war, er es zu Hause nicht aushielt und deshalb im Fahrzeug seiner Mutter schlief sowie
59 seine Mutter berichtete, ihr Sohn mache ihr Vorwürfe, weshalb es für sie im häusli- chen Umfeld nicht mehr funktioniere (pag. 512 ff.). Gegenwärtig ist keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.3 Zumutbarkeit Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie resp. Medikation. Insofern ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme ablehnt. Seinen Freiheitsinteressen stehen jedoch ge- wichtige öffentliche Interessen an seiner Sicherung und Behandlung gegenüber. Daran ändert entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1234) nichts, dass er nach seiner Entlassung in den Irak zurückkehren will resp. zumindest in Betracht zieht, die Schweiz zu verlassen: Einerseits bietet dieser Umstand keine Gewähr für eine Sicherung der schweizeri- schen Öffentlichkeit vor neuen Straftaten, weil der Beschuldigte jederzeit wiederum in die Schweiz einreisen und hier erneut straffällig werden kann. Dass er trotz feh- lenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben resp. hierher zurückkehren wird, ist umso denkbarer, als er an der Berufungsverhandlung mitunter angab, bei seiner Familie in der Schweiz bleiben zu wollen (pag. 1224 Z. 16 ff., pag. 1225 Z. 37 ff., pag. 1226 Z. 11 ff.). Andererseits bezweckt die stationäre therapeutische Massnahme nicht nur den Schutz der öffentlichen Ordnung in der Schweiz, sondern der menschlichen Ge- sellschaft im Allgemeinen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Einwand des Verteidigers, bis anhin habe sich die Aggression seines Mandanten ausschliesslich gegen die Mutter gerichtet, weshalb seinem Rückfallrisiko mit einer Rückkehr in den Irak hinreichend begegnet werden könne (pag. 1234), faktenwidrig ist. Unter Verweis auf E. III.13.2.4 hiervor sei daran erinnert, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Todesdrohungen gegenüber seiner Schwester I.________ wie auch dem damaligen Freund seiner Mutter aussprach, im Ausland wegen Raubs und Körperverletzung vorbestraft ist und während des vorliegenden Strafverfahrens sowohl gegenüber seiner damaligen Verteidigerin als auch Polizeiangehörigen wie auch Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Q.________ und der «Station Eto- ine» aggressives, drohendes und/oder tätliches Verhalten zeigte. Auch handelt es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige und situative Delinquenz. Der Be- schuldigte übte in der Vergangenheit familienintern und -extern wiederholt körperli- che Gewalt aus, die ihren bisherigen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 14. April 2024 erreichte. Dr. med. O.________ wies denn auch daraufhin, gewalttätiges Verhalten sei beim Beschuldigten als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biografie er- kennbar. Die relativ spezifische Täter-Opfer-Beziehung hinsichtlich des Anlassde- likts stelle in der konkreten Einzelfallanalyse keinen rückfallvermindernden Um-
60 stand dar (pag. 662). Folglich und wider die Ausführungen seines Verteidigers (pag. 1234) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er laut Dr. med. O.________ reisefähig ist, eine Rückkehr in den Irak keiner thera- peutischer Zwischenschritte bedarf und eine psychiatrische Grundversorgung (mit Verfügbarkeit von Antipsychotika) in den meisten Ländern grundsätzlich (mehr oder weniger) vorhanden ist (pag. 677 f., pag. 679, pag. 1003 Z. 8 ff. und Z. 26 ff.). Oh- nehin ist aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und fortbestehenden geringen/ suboptimalen Medikamentenadhärenz des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er sich im Irak freiwillig einer Therapie unterziehen resp. die erforderliche an- tipsychotische Medikation freiwillig einnehmen würde. Dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich in Betracht zieht, in den Irak zurückzukehren, resp. infolge abgewiesenen Asylantrags über kein Aufenthalts- recht in der Schweiz verfügt und in den Dublin-Staat Italien überstellt werden soll (pag. 121, pag. 566), wird beim Vollzug der stationären therapeutischen Massnah- me und insbesondere bei der Entlassungsvorbereitung Rechnung zu tragen sein. Mit Blick auf die vom Beschuldigten befürchtete lebenslange Therapie resp. lebens- längliche freiheitsentziehende Massnahme sei angemerkt, dass die Kammer nicht verkennt, dass stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB regel- mässig mehrere Jahre dauern. Umso bedauerlicher ist, dass sich der Beschuldigte bis dato auf keine Therapie und insbesondere freiwillige antipsychotische Medikati- on einliess und seine bisherigen Hafttage insofern ungenutzt verstreichen liess. So- lange er sich nicht auf die erforderliche Therapie und Medikation einlässt, dürfte sich an seiner schweren psychischen Störung wie auch seiner ungünstigen Legal- prognose nichts ändern. Insofern liegt es grösstenteils in seinen Händen, wie lange die stationäre therapeutische Massnahme andauern wird. Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das Behandlungsbe- dürfnis und die Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.4 Fazit Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich als ver- hältnismässig. 17.6 Möglichkeit des Vollzugs Laut Dr. med. O.________ gibt es Institutionen und Fachstellen, die das für die Be- handlung des Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen (wie Sicherheit) anbieten, und die grundsätzlich bereit sind, ihn zu betreu- en (pag. 665). Geeignete Fachkliniken seien etwa die Kliniken Beverin, Münsterlin- gen und Rheinau, die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) und Graubünden (PDGR) sowie die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Eventuell komme auch ein Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn in Betracht (pag. 677).
61 18. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sind erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist. 19. Dauer der Massnahme Zufolge Dr. med. O.________ ist zur Behandlung des psychiatrischen Störungs- bilds des Beschuldigten mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (pag. 676). Angesichts dessen und weil die vom Beschuldigten ausgestandene strafprozessua- le Haft von bis dato 838 Tagen, entsprechend deutlich mehr als zwei Jahren, an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen ist (siehe E. IV.21 hiernach), ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der stationären therapeutischen Massnahme vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) erreicht ist. Dies umso weniger, als der Beschuldigte erst noch zu einer tragfähigen Krank- heitseinsicht inklusive Bereitschaft zur Einnahme von Medikamenten gelangen muss, um auf deren Grundlage an einer effektiven Rückfallprävention mitzuwirken. Daher ist eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nicht angezeigt. 20. Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 21. Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. April 2024 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 4 ff., pag. 1018 ff.; Haftakten SK 25 522 pag. 19 ff.). Die bis dato (30. Juli 2026) aufgelaufenen 838 Hafttage sind an die stationäre thera- peutische Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Verfahren nach Art. 374 f. StPO können der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten nur in den Schranken von Art. 419 StPO auferlegt werden (BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO), d.h. wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgrün- den ist eine Kostenauflage namentlich gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kos- tenübernahme durch den Staat stossend erschiene. Sodann dürfen die Ursachen der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 419 StPO).
62 Angesichts der Mittellosigkeit des Beschuldigten und weil er seine krankheitsbe- dingte Schuldunfähigkeit nicht zu verantworten hat, fällt eine Kostenauflage aus Bil- ligkeitsgründen ausser Betracht. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49'651.75 trägt der Kanton Bern. 22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen gilt Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren, weshalb die oberinstanzlichen Verfah- renskosten vorliegend und unter Verweis auf das unter E. V.22.1 hiervor Ausge- führte vom Kanton Bern zu tragen sind. Sie werden auf CHF 3'800.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwi- schen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden. 23.2 Erstinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'376.75. Der Beschuldigte ist nicht rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.3 Oberinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt C.________ eine amtliche Entschädi- gung von CHF 1'432.85 (pag. 1195 f.). Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden wird um den für die E-Mails vom
16. September 2025 und 31. Oktober 2025 an eine Schwester des Beschuldigten
63 fakturierten 0.5 Stunden auf 5.75 Stunden gekürzt. Die Tätigkeit des Verteidigers hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertretung im Verfahren selbst zu konzentrieren, weshalb bei der Entschädigung des Zeitaufwands, den er für soziale Tätigkeiten im Interesse seines Mandanten erbringt, Zurückhaltung zu üben ist (siehe Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.01.2025 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälte und Nachforderungsrecht). Als soziale Tätigkeiten werden vorliegend die fak- turierten E-Mails an die Bewährungshilfe entschädigt, nicht aber die Kontakte mit der nicht als Partei im Berufungsverfahren beteiligten volljährigen Schwester des Beschuldigten. Im Übrigen gibt die eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'243.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist nicht rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.4 Oberinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ beantragte eine amtliche Entschädigung von CHF 5'639.36 (pag. 1236 f.). Der fakturierte Aufwand gibt zu folgenden Bemerkun- gen Anlass: ‒ Ziffer 14: Die für die Kontakte mit der Familie des Beschuldigten vom 1. Ju- li 2026 fakturierte 1 Stunde ist als soziale Tätigkeit und unter Verweis auf das unter E. V.23.3 hiervor Ausgeführte nicht entschädigungswürdig. ‒ Ziffer 18: Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inklusive mündlicher Urteilseröffnung vom 30. Juli 2026 wird mit 4 Stunden entschädigt. ‒ Ziffer 19: Die nach Erhalt der oberinstanzlichen Urteilsbegründung anfallenden und mit 1 Stunde fakturierten Aufwände, betreffen nicht (mehr) das eigentliche Berufungsverfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Demnach werden Rechtsanwalt B.________ insgesamt 26.75 Stunden vergütet. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'050.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist nicht rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
64 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Septem- ber 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'376.75 bestimmt wurde. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB folgende Tatbestände erfüllt hat: 1. versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________; 2. Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. April 2024 bis 30. Juli 2026 (838 Tage) wird an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (Art. 51 StGB). IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49'651.75 und die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 3'800.00 trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 419 StPO). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.75 200.00 CHF 1’150.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’150.00 CHF 93.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’243.15 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'243.15. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.75 200.00 CHF 5’350.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 96.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’596.80 CHF 453.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’050.15 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'050.15. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Si- cherheitshaft belassen. Begründung Sicherheitshaft Für die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherheitshaft sowie die Begründung wird vorab auf die bisher ergangenen Haftentscheide und insbesondere die Verfügung vom 18. November 2025 (Haf- takten SK 25 522, pag. 19 ff.) verwiesen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde in der Verfügung vom 18. November 2025 bejaht. Darauf wird verwiesen (Haftakten SK 25 522, pag. 22). Diesen Ausführungen kommt nach wie vor Gel- tung zu. Sie sprechen – verbunden mit der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen stationären thera- peutischen Massnahme – für eine Fluchtgefahr. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Schreiben vom
24. November 2025 (pag. 1112) wie auch an der Berufungsverhandlung erklärte, nach seiner Freilas- sung in den Irak zurückkehren zu wollen. Dass er an der Berufungsverhandlung in Widerspruch dazu stehend ebenso meinte, er wolle nach seiner Freilassung bei seiner Familie in der Schweiz bleiben, vermag seine Fluchtgefahr nicht zu bannen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht aufenthaltsbe- rechtigt und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bei seiner Familie unterkommen könnte. Überdies gilt auch ein mögliches Untertauchen im Inland als Fluchtgefahr. Bezüglich des kumulativ zur Fluchtgefahr erforderlichen dringenden Tatverdachts ist an- zumerken, dass dieser angesichts des vorliegenden Urteils, demgemäss der Beschuldigte eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen hat, ohne Weiteres zu bejahen ist. Für die Begründung der qualifizierten Wiederholungsgefahr wird ebenfalls auf die Verfügung vom
18. November 2025 verwiesen (Haftakten SK 25 522, pag. 23 f.). Auch diese Ausführungen haben nach wie vor Bestand. Die Situation des Beschuldigten hat sich seither legalprognostisch nicht (entscheid-) wesentlich verändert. Namentlich ist er nach wie vor weder krankheits- noch therapieeinsichtig und be- findet sich auch nicht in Therapie. So erhellt auch aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ vom 6. Juli 2026 (pag. 1204 f.), dass es in diesem kein Therapieangebot gibt. Weiter führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, weder aktuell noch zum Tatzeitpunkt an Schizo-
66 phrenie gelitten zu haben und entsprechend auch keine Therapie zu benötigen. Demnach ist die Legal- prognose des Beschuldigten weiterhin ungünstig und auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr nach wie vor gegeben. Die Sicherheitshaft ist geeignet und erforderlich, um der Fluchtgefahr wie auch der qualifizierten Wie- derholungsgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Sie ist mit Blick auf die Schwere der tatbestands- mässig und rechtswidrig begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch die angeordnete stati- onäre therapeutische Massnahme nicht unverhältnismässig. Auch droht keine Überhaft. Gegenwärtig ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der freiheitsentziehenden Massnahme deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) erreicht ist. Zudem wird die bisherige, d.h. seit dem
14. April 2024 bestehende strafprozessuale Haft an die freiheitsentziehende Massnahme angerechnet. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wie auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr des Be- schuldigten zu bannen oder zumindest auf ein vertretbares Mass herabzusetzen vermögen und es da- her gebieten würden, von der Sicherheitshaft abzusehen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft erfüllt. Folg- lich wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils Si- cherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass A.________ betreffend die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzli- chen Verfahren nicht rückzahlungspflichtig ist (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil- Gesetz). 4. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: ‒ dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ‒ Rechtsanwalt C.________ (auszugsweise in Bezug auf Ziff. I., V.1 und VI.2 des Dispositivs) Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ‒ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, so- fort elektronisch; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
67 ‒ dem Regionalgefängnis P.________ (nur Dispositiv, sofort elektronisch) Bern, 30. Juli 2026 (Ausfertigung: 26. August 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fäll- te am 10. September 2025 nachstehendes Urteil (pag. 1014 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ hat folgende Tatbestände im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen (Art. 19 Abs. 1 StGB):
- versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 14. Ap- ril 2024 in Bern zum Nachteil von F.________;
- Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. II.
- Es wird bei A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ange- ordnet. Die Haft vom 14. April 2024 bis 10. September 2025 (515 Tage) wird an die stationäre Mass- nahme angerechnet (Art. 51 StGB).
- Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 419 StPO): Kosten der Untersuchung CHF 14’920.00 Kosten der Anklagevertretung CHF 1’000.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 1’900.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 9’500.00 Total CHF 27’320.00 Gutachten körperliche Untersuchung Opfer CHF 1’913.20 Blutentnahme und Analyse CHF 1’511.30 Forensisch-psychiatrisches Gutachten CHF 17’326.10 Stellungnahme Bildgebung Kopf CHF 291.30 Entschädigung für Einvernahme Gutachter CHF 1’289.85 Total CHF 22’331.75 Total Verfahrenskosten CHF 49’651.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: 3 III. Die amtliche Entschädigung des Kantons Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.00 200.00 CHF 9’600.00 Reisezuschlag CHF 575.00 CHF 1’274.35 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’449.35 CHF 927.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’376.75 Auslagen MWST-pflichtig IV. Weiter wird beschlossen:
- A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (vgl. separater Beschluss).
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB) zu löschen.
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am
- September 2025 eigenständig und am 16. September 2025 mit Schreiben sei- nes damaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt C.________, Berufung an (pag. 1031, pag. 1033). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 30. Okto- ber 2025 die schriftliche Urteilsbegründung vom
- Oktober 2025 zu (pag. 1092 f.). In der Berufungserklärung vom 19. November 2025 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Feststellung, dass er die Tatbestände der versuchten vorsätz- lichen Tötung und der Sachbeschädigung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und die Aufer- legung der gesamten Verfahrenskosten (pag. 1098 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 2. Dezember 2025 mit, weder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1104).
- Wechsel der amtlichen Verteidigung In der Berufungsanmeldung vom 15. September 2025 ersuchte der Beschuldigte um Anwaltswechsel und beantragte, von Fürsprecher D.________ verteidigt zu werden (pag. 1033). Sein Ersuchen blieb von der Vorinstanz unbehandelt, nach- dem er bereits am 21. Juli 2025 um Beiordnung von Fürsprecher D.________ als Anwalt ersuchte, woraufhin ihm die Vorinstanz am 29. Juli 2025 mitteilte, er könne nicht durch einen weiteren Anwalt amtlich verteidigt werden (pag. 973 f.), und er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Anwaltswechsel verlangte (pag. 990 ff., pag. 1001). 4 Am 16. Januar 2026 teilte der Beschuldigte mit, er wolle von Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden (pag. 1146). Am 17. April 2026 ersuchte jener um Einsetzung als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und Entlassung von Rechtsanwalt C.________ aus dem amtlichen Mandat (pag. 1166 f.). Die gerichts- seitig einverlangte Anwaltsvollmacht reichte er am
- April 2026 nach (pag. 1175 f.). Am 1. Mai 2026 ersuchte Rechtsanwalt C.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Zur Begründung hielt er fest, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient sei erheblich gestört und eine Kontaktaufnahme mit seinem Klienten sei derzeit nicht mehr möglich (pag. 1180 f.). Die Generalstaats- anwaltschaft verzichtete am 4. Mai 2026 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1184). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 hiess der Vorsitzende das Gesuch des Beschuldig- ten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut. Er entliess Rechtsanwalt C.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat und ordnete dem Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bei (pag. 1189).
- Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Führungsbericht beim Regi- onalgefängnis P.________ (datierend vom 6. Juli 2026; pag. 1204 f.) und ein Strafregisterauszug (datierend vom 7. Juli 2026; pag. 1206 ff.) eingeholt. Der Beschuldigte reichte zwei handschriftliche Schreiben, datierend vom 24. No- vember 2025 (pag. 1107 ff.) und 20. Januar 2026 (pag. 1148), ins Recht. An der Berufungsverhandlung wurde er ergänzend einvernommen (pag. 1219 ff.).
- Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Für den Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1230, pag. 1235):
- A.________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am
- April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________, freizusprechen.
- A.________ sei wegen Sachbeschädigung, begangen am 10. Mai 2024 zum Nachteil des Kan- tons Bern, schuldig zu erklären.
- A.________ sei mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend höchstens CHF 900.00, zu bestrafen, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft.
- Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sei abzu- sehen.
- Eventualiter sei über die Anordnung einer Massnahme erst nach Einholung eines neuen, unab- hängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu entscheiden.
- Subeventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme auf höchstens drei Jahre zu be- grenzen.
- A.________ sei unmittelbar nach der Berufungsverhandlung aus der Haft zu entlassen. 5
- A.________ sei nach der Entlassung der zuständigen Migrationsbehörde zur Organisation und zum Vollzug der von ihm gewünschten Rückkehr in den Irak zu übergeben.
- Dem Berufungsführer sei für 808 Tage Überhaft eine Genugtuung von mindestens CHF 80'800.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 21. Juni 2025 zuzusprechen; bei einem späte- ren Entlassungszeitpunkt sei der Betrag um CHF 100.00 pro zusätzlichem Hafttag zu erhöhen.
- Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin E.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft nachstehende Anträge (pag. 1231, pag. 1238 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass A.________ folgende Tatbestände im Zustand der Schuldunfähigkeit be- gangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB):
- versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 14. April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________;
- Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. II. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 51, 56, 59 StGB sowie Art. 374 f. und Art. 419 i.V.m. Art. 423 StPO sei durch das Gericht zu erkennen:
- Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
- Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzu- erlegen III. Im Weiteren sei zu verfügen:
- A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erstellten DNA-Profils sowie die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO)
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, und eine Sachbeschädigung beging. Aus- serdem hat sie über die Massnahmen-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu be- 6 finden. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung betreffend die Löschung des er- stellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten des Beschuldigten ist nicht der Rechtskraft zugänglich. Angesichts der Anträge des Verteidigers sei angemerkt, dass im vorliegenden Ver- fahren nach Art. 374 f. StPO keine Frei- und Schuldsprüche gefällt werden können (siehe Art. 375 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 1052 ff.).
- Beweismittel Auf eine einleitende Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gungen auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zu- sammenfassungen der Vorinstanz (siehe pag. 1057 ff. und pag. 1077 f.) und die amtlichen Akten verwiesen.
- Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme 9.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO Im Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO vom 4. April 2025 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.1 versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), eventualiter Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, vorgeworfen und nach- stehender Sachverhalt zur Last gelegt: A.________ hat am 14.04.2024 zwischen 20.00 Uhr und 21.28 Uhr an der S.________ (Strasse) in ________ Bern seine Mutter, F.________, mehrfach körperlich angegangen und dabei derart ge- würgt, dass diese mindestens zwei Mal das Bewusstsein verlor und fast verstarb. Konkret ging F.________ aus Sorge um ihren Sohn A.________ in die Wohnung ihrer Tochter I.________ an der S.________(Strasse) in Bern, wie in den Tagen zuvor, räumte diese auf, bereitete Essen zu und wartete auf ihren Sohn. Da sie sich um seine psychische Gesundheit Sorgen machte, wollte sie ihn überzeugen, in eine Klinik zu gehen. Als er gegen Abend nach Hause kam, fragte er un- vermittelt, warum sie hier sei und ob es Gift im Essen habe, ob sie magische Sachen gegen ihn ma- chen würde und äusserte weitere psychotisch anmutende Sachen. Er führte aus, dass ihm das die Leute in seinem Kopf gesagt hätten. F.________ machte sich aufgrund seines Verhaltens Sorgen und rief ihre Tochter im Irak an. A.________ nahm ihr unvermittelt das Telefon aus den Händen und ver- bot ihr zu telefonieren. Er forderte sie auf, sich für ein Gespräch in das Schlafzimmer zu begeben, was sie tat. Dabei schloss er die Zimmertüre und löschte die Lichter im Schlafzimmer. Währenddes- 7 sen versuchten die Töchter von F.________ auf das Handy anzurufen, weshalb er zum klingelnden Telefon sagte, dass sie in ein paar Stunden tot sei. Ebenfalls sagte er zu F.________ mehrfach, dass sie heute sterben werde. Als sie mit «nein» antwortete, hielt er ihr, hinter ihr stehend, den Mund zu und drückte mit dem anderen Arm auf ihre Kehle. Daraufhin warf er sie zu Boden und drückte seine Arme und anschliessend das Bein mit den Knien voran auf ihre Brust und würgte sie in der Folge mit beiden Händen kräftig am Hals. F.________ versuchte sich erfolglos zur Wehr zu setzen. Er drückte so heftig zu, dass Speichel aus ihrem Mund floss und sie das Bewusstsein verlor. Als sie nach kurzer Zeit wieder das Bewusstsein erlangte, sagte er zu ihr «Du bist noch nicht tot» und würgte sie darauf- hin weiter. Als sie sich erneut verbal versuchte zur Wehr zu setzen, nahm er ihren Kopf auf seine Brust und begann sie mit den Armen zu würgen. Er äusserte dabei erneut, dass sie sterben müsse. Daraufhin liess er von ihr ab, behändigte einen Deko-Stein und versuchte auf sie einzuschlagen. F.________ konnte sich mit den Händen und Füssen zur Wehr setzen, so dass dies nicht gelang. Er äusserte, dass sie nicht wolle, dass er sie mit dem Stein umbringe, warf sie erneut zu Boden und steckte zwei Finger in die Nase und zog ihren Kopf nach oben, worauf sie zu bluten begann. A.________ nahm während des Vorfalles einen messerartigen Gegenstand vom Boden, zeigte ihn seiner Mutter und sagte, dass er sie mit diesem Gegenstand zerschneiden werde, nach dem er sie getötet habe. Anschliessend werde er sich selber töten. Darauf begann er zu weinen und sagte: «Mama, es tut mir sehr leid, ich wollte dich nicht umbringen». F.________ sagte, dass sie ihn sehr lieben würde und zeigte ihm eine Goldkette mit einem Foto von ihm. A.________ äusserte, dass sie lügen würde, und begann wieder F.________ kräftig und über längere Zeit am Hals zu würgen. Er sagte neuerlich wiederholend, dass sie sterben müsse und zog an ihrer Zunge und der Nase, als sie schreien wollte. Sie lag dabei zwischenzeitlich auf dem Bauch, worauf er an den Nasenlöchern ihren Kopf nach oben zog und sie mit dem Arm würgte. Daraufhin verlor sie erneut für kurze Zeit das Be- wusstsein. Wieder fragte er sie, als sie wieder erwachte, ob sie noch nicht tot sei. Er brachte seine Mutter darauf ins Badezimmer und wusch ihr das Blut aus dem Gesicht und weinte. Er sagte ihr, dass die Leute in seinem Kopf ihm sagen würden, dass er sie umbringen müsse. F.________ verliess das Badezimmer und setzte sich im Wohnzimmer wieder hin. A.________ bat seine Mutter um Verzeihung und gab ihr das Telefon zurück, worauf sie ihrer Tochter schrieb, dass sie die Polizei avisieren solle. Als er das Zimmer kurz verliess, floh F.________ über den Balkon auf die Strasse und rief nach der Polizei. Zur Tatzeit litt A.________ unter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit deutlich psychoti- schen Symptomen. F.________ erlitt durch den Übergriff diverse Verletzungen am ganzen Körper (Hautein- und - unterblutungen, Kratzer etc.). Anlässlich der körperlichen Untersuchungen von F.________ zeigten sich hauptbefundlich ausgedehnte Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sinne eines ausgepräg- ten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblutungen in der Gesichtshaut, den Augen- lider und Bindehäuten beider Augenober- und -unterlider, der Mundvorhofschleimhaut, an der rechten Ohrmuschel, vor und hinter dem linken Ohr, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut. Ferner fan- den sich am Hautmantel im Bereich des Unterkiefers beidseits sowie an der Halshaut, neben den Punktblutungen, teils fleckförmige, teils flächenhafte Hautverfärbungen. Ebenfalls zeigte sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) eine Fettgewebsimbibierung im Halsweichteilgewebe linksseitig, welche traumabedingt entstanden ist. Das stark ausgeprägte Stauungssyndrom von F.________ wurde durch eine kreislaufrelevante, kom- primierende Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Kompression der Halsgefässe durch A.________ verursacht. Beim Nachweis von Stauungsblutungen im Kopfbereich und aufgrund der Bewusstlosig- 8 keit muss von einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns und somit von einer konkreten Le- bensgefahr ausgegangen werden. F.________ wäre entsprechend beinahe gestorben und überlebte nur dank einer glücklichen Fügung des Schicksals. Ihn seinem Wahn, war der Tod von F.________ das angestrebte Ziel von A.________. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seine Mutter mehrfach körperlich anging und insbesondere würgte sowie dass diese dadurch Verletzungen am ganzen Kör- per erlitt. Während der Verteidiger anerkannte, dass sich F.________ aufgrund der Würgehandlungen in konkreter Lebensgefahr befand, bestreitet der Beschuldigte dies. Strittig ist ferner, ob der Tod seiner Mutter das angestrebte Ziel des Beschul- digten war und ob er zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen (insbesondere Stimmenhören und Vergiftungswahn) litt. 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde an der delegierten Einvernahme vom 15. April 2024 (pag. 215 ff.), der Hafteröffnungseinvernahme vom 16. April 2024 (pag. 220 ff.), der Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2024 (pag. 229 ff.), der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2025 (pag. 232 1 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 (pag. 996 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2026 (pag. 1219 ff.) for- mell befragt. Zudem äusserte er sich während der Anhaltung vom 14. April 2024 (pag. 83), der Notfallkonsultation im Inselspital vom 15. April 2024 (pag. 451 f.) und des Explorationsgesprächs mit Dr. med. O.________ vom 22. November 2024 (pag. 645 f.) und im Schreiben vom 24. November 2025 (pag. 1112 ff.) zur Sache. Soweit er sich nicht insofern auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, als er an den ersten zwei Einvernahmen angab, die beigezogene kurdisch sprechende Übersetzerin nicht zu verstehen und nicht aussagen zu wollen, solange keine ara- bisch sprechende Übersetzung anwesend sei (pag. 217 Z. 66 ff., Z. 82 f., Z. 94 f. und Z. 102 ff., pag. 221 Z. 16 f. und Z. 40 f., pag. 224 Z. 138 ff., pag. 226 Z. 225), und an späteren Einvernahmen erklärte, sich nicht zur Sache äussern zu wollen, solange kein Vertreter seiner Botschaft anwesend und/oder er privat verteidigt sei (pag. 232 3 Z. 50 ff. und Z. 57 ff., pag. 232 4 Z. 91 ff., pag. 232 5 Z. 130 ff., pag. 996 Z. 7 ff., pag. 9997 Z. 28 ff.), fielen seine Aussagen zum Tatgeschehen ausweichend, bagatellisierend, inhaltlich karg und vage sowie inkonsistent und den übrigen Beweismitteln widersprechend aus. Daher tragen sie kaum zur Sachver- haltsaufklärung bei. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, es sei bloss ein (üblicher) Streit gewesen (pag. 225 Z. 154 ff., pag. 230 Z. 14 ff., pag. 1112; ferner pag. 1123 Z. 30 ff. und pag. 1228 Z. 19 ff.). Er habe einen zunächst verbalen Streit mit seiner Mutter gehabt, weil sie ihm seinen Pass nicht zurückgeben wollte. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er sei krank und müsse sterben, weshalb er in den Irak zurückkehren wolle. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden. Sie wolle ihn in der Schweiz behalten und habe ihm deshalb seinen Pass abgenommen, der zwischen- zeitlich abgelaufen sei. Letztlich sei es zu einem Gerangel gekommen und sie hät- 9 ten sich gegenseitig geschlagen (pag. 83, pag. 224 Z. 143 ff., pag. 225 Z. 154 ff., pag. 230 Z. 26 ff. und Z. 37 ff., pag. 452, pag. 1223 Z. 30 ff., pag. 1224 Z. 10 ff.; ferner pag. 645). Während er von Anfang an zugab, seine Mutter geschlagen zu haben (pag. 83, pag. 224 Z. 143 ff.; ferner pag. 225 Z. 154 ff., pag. 998 Z. 9 ff., pag. 1224 Z. 3 ff.), stritt er zunächst ab, sie verletzt und gewürgt zu haben (pag. 83, pag. 225 Z. 154 ff. und Z. 165 ff., pag. 452; ferner pag. 645 f.). Erst an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er zu, seine Mutter gewürgt zu haben (pag. 998 Z. 12 f.), negierte aber weiterhin, sie lebensgefährlich gewürgt und mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 998 Z. 9 ff., pag. 1112, pag. 1224 Z. 3 ff.; ferner pag. 230 Z. 9 ff. und pag. 452). Es sei ihm nicht darum gegangen, seine Mutter zu töten (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 998 Z. 9 ff.). Auf Erkundigung, um was es ihm dann gegangen sei, erläuterte er: «Es ging um den Pass, weil ich in den Irak zurückge- hen wollte und weil sie Fotos von mir gemacht hat mit dem Telefon, was mich total verärgert hat» (pag. 998 Z. 15 ff.). Unbestrittenermassen machte seine Mutter Fo- tos von ihm, die sie seinen Geschwistern schickte, um ihnen zu zeigen, dass es ihm psychisch nicht gut geht, was er missbilligte (pag. 396 Z. 198 ff., pag. 992 Z. 28 ff.). Sobald der Beschuldigte damit konfrontiert wurde, seine Mutter (in Tötungsabsicht) körperlich traktiert zu haben, reagierte er ausweichend und nichtssagend. So mein- te er an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme auf Frage, ob er seine Mutter am 14. April 2024 körperlich angegangen habe, er wolle nicht darüber sprechen, solange er keinen Verteidiger habe, der seiner Muttersprache mächtig sei, oder je- mand von seiner Botschaft anwesend sei (pag. 232 3 Z. 50 ff., pag. 232 4 Z. 91 ff.). Auf Vorhalt, ihm werde vorgeworfen, seine Mutter derart gewürgt zu haben, dass sie fast gestorben wäre, und Frage, was er dazu sage, entgegnete er, er wünsche, dass diese Frage zunächst seiner Mutter gestellt werde. Er habe keine Antwort darauf. Es gebe keinen Sohn auf der Welt, der seine Mutter töten wolle (pag. 232 5 Z. 124 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung betonte er, kein Sohn wolle seine Mutter töten (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 1223 Z. 39 ff.). Ebenso drückte er sich an der Berufungsverhandlung auf Vor- halt seines Schreibens vom 24. November 2025 und Frage, ob es tatsächlich ein «üblicher Streit» gewesen sei, insofern um eine klare Antwort, als er ausführte: «Ich glaube, Sie kennen die gesamte Geschichte. Ich möchte nicht alles im Detail wiederholen» (pag. 1223 Z. 23 ff.). Auf Wiederholung der Frage anerkannte er zwar, dass es kein üblicher Streit war, verharmloste sein Verhalten aber weiterhin, indem er geltend machte: «Manchmal passiert es halt, wegen Stress, wegen den Nerven. […] Ich habe selbst die Ambulanz angerufen und der Polizei gesagt, dass der Streit wegen dem Pass war und weil ich in den Irak zurückkehren wollte» (pag. 1223 Z. 30). Diese Antwort ist bezeichnend dafür, dass er sich nicht einge- stehen will oder kann, dass es sich beim Vorfall vom 14. April 2024 mitnichten um einen üblichen Familienstreit handelte, wie er es namentlich im Schreiben vom
- November 2025 postulierte (pag. 1112). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte stets vehement negierte, Stimmen im Kopf gehört zu haben, die ihm gesagt haben sollen, er müsse seine Mutter töten, 10 weil sie ihn vergiften wolle (pag. 232 4 Z. 109 f., pag. 225 Z. 161 ff., pag. 232 4 Z. 109 f.; ferner pag. 646 und pag. 651). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung führte er aus, sein gegenwärtiger amtlicher Verteidiger habe ihn zu sagen an- gewiesen, er höre Stimmen und sei verrückt. Das bedeute für ihn jedoch eine le- benslange Therapie und dass er sein ganzes weiteres Leben im Gefängnis ver- bringen müsse (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Kammer dürf- te die befürchtete lebenslange Therapie resp. die von der (General-)Staatsanwalt- schaft beantragte stationäre therapeutische Massnahme mitunter ein Grund sein, weshalb der Beschuldigte trotz der klaren Faktenlage nicht anerkennt resp. dissi- muliert, zum Tatzeitpunkt Stimmen gehört zu haben und an Schizophrenie erkrankt zu sein (beispielhaft: pag. 1148). Seine Behauptung, seine Mutter habe gesagt, Stimmen im Kopf hätten ihm befohlen, sie zu würgen, weil ihr ihr damaliger Rechtsbeistand dazu geraten habe, damit er anstelle einer Strafe eine Therapie er- halte (pag. 1000 Z. 1 f.), verfängt nicht. Seine Mutter sagte dahingehendes erst- mals an der Einvernahme vom 15. April 2024 aus (pag. 234 Z. 22 ff.) und damit vor ihrem Erstgespräch mit ihrem Rechtsbeistand vom 17. April 2024 (pag. 831). Oh- nehin gibt es keine Hinweise dafür, dass sie ihren Sohn zu Unrecht psychisch krank dargestellt hätte. Im Gegenteil: Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erhellt auch aus den übrigen verfügbaren Beweismitteln, dass es dem Beschuldig- ten damals psychisch nicht gut ging und er Äusserungen tätigte und Verhaltens- weisen aufwies, die als psychotische Symptome zu deuten sind, und mit der ihm von Dr. med. O.________ diagnostizierten Schizophrenie vereinbar sind. Wie von der Vorinstanz festgestellt (pag. 1076) ist der Beschuldigte hinsichtlich des objektiven Kerngeschehens weitgehend geständig, verharmlost dieses jedoch. Auf seine Aussagen kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sie Eingeständnis- se enthalten und/oder mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. 9.3.2 Sachverhaltsdarstellung von F.________ F.________ wurde an der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2024 (pag. 233 ff.), der delegierten Einvernahme vom 2./24. Mai 2024 (pag. 242 ff., pag. 261 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 (pag. 992 ff.) formell befragt. Zudem äusserte sie sich während des Polizeieinsat- zes vom 14. April 2024 (pag. 83, pag. 113 f.) und der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. April 2024 zur Sache (pag. 210). Insbesondere an den ersten zwei Einvernahmen schilderte sie das Kerngeschehen bildhaft, detailliert, differenziert, erlebnisbasiert, konstant und schlüssig sowie in Einklang mit den weiteren Beweismitteln stehend – mithin glaubhaft. Zusammengefasst gab sie damals zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten An- fang April 2024 gemeinsam mit ihrem Sohn H.________ in die Wohnung ihrer Tochter I.________ an der S.________(Strasse) in Bern gebracht, die im Irak in den Ferien sei. Der Beschuldigte habe nicht bei ihr in V.________ (Ort) bleiben wollen und zur Ruhe kommen sollen (pag. 235 Z. 81 ff. und Z. 92 ff., pag. 249 Z. 337 ff.). 11 Am 14. April 2024 sei sie mit dem Zug von V.________ (Ort) nach Bern gefahren. Gegen 15:40 Uhr habe sie die Wohnung ihrer Tochter betreten und auf den Be- schuldigten gewartet, um mit ihm zu reden und ihn zu überzeugen, in eine Klinik zu gehen (pag. 236 Z. 113, pag. 258 Z. 827 f.). Währenddessen habe sie Essen für ihn vorbereitet (pag. 236 Z. 111 ff.). Als er die Wohnung betreten habe, habe er ei- nen komischen Blick gehabt und sie gefragt, weshalb sie hier sei. Sie habe geant- wortet, dass sie sich um ihn Sorge und er zu einem Arzt solle. Daraufhin habe er gemeint, das sei alles eine Lüge und sie habe ihm Gift in das Essen getan. Sie wol- le ihn umbringen und mache magische Sachen gegen ihn. Die Leute in seinem Kopf sagten ihm, sie habe das gemacht. Sie sei jetzt sein Feind (pag. 236 Z. 114 ff., pag. 237 Z. 201 f., pag. 246 Z. 204 ff.). Er habe wohl gedacht, sie wolle ihm mit Medikamenten Schaden zufügen oder ihn gar umbringen (pag. 114). Er sei sehr unruhig gewesen und herumgelaufen (pag. 247 Z. 211 ff.). Er habe stark ge- schwitzt, seine Augen seien weit offen und sein Gesicht sei rot gewesen. Wieder- holt habe er die Zähne zusammengebissen, wie um zu fragen «Was willst du von mir?». Es sei komisch gewesen. Er sei nicht wie ihr Sohn gewesen. Sie habe Angst gehabt (pag. 250 Z. 377 ff.). Als sie ihre Tochter J.________ im Irak angerufen habe resp. als jene sie angeru- fen habe, habe der Beschuldigte ihr das Telefon weggenommen und gemeint, sie dürfe nicht mit ihrer Tochter sprechen, er wolle mit ihr sprechen. Er habe zu J.________ gesagt, er gehe mit seiner Mutter zurück nach V.________ (Ort). Als sie (F.________) nachgefragt habe, ob er das wirklich tun werde, habe er bejaht, sie dabei aber komisch angesehen (pag. 236 Z. 119 ff., pag. 247 Z. 212 ff.). Er sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sie aufgefordert, ebenfalls zu kommen. Sie habe ihm gesagt, sie würde lieber im Wohnzimmer mit ihm sprechen. Dies mit dem Gedanken, dass sie besser flüchten könne, sollte etwas passieren (pag. 122 ff.). Er habe darauf bestanden, ins Schlafzimmer zu gehen, und sich dort mit ihr einge- schlossen, d.h. die Tür zugemacht, und alle Lichter gelöscht. Sie habe Angst ge- habt (pag. 236 Z. 124 ff., pag. 237 Z. 208, pag. 247 Z. 216 ff., pag. 252 Z. 510 ff., pag. 253 Z. 531 ff.). J.________ habe wiederholt anzurufen versucht. Ihr Sohn ha- be zum klingelnden Telefon gesagt: «In ein paar Stunden ist deine Mutter tot» (pag. 36 Z. 126 ff.). Auf Frage, weshalb er das mache, habe er ihr erklärt, sie werde heute sterben. Auf Nachfrage wie auch auf Hinweis, dass sie ihm alles gebe, was er von ihr wolle, habe er gesagt: «Du wirst heute sterben» (pag. 236 Z. 130 ff., pag. 237 Z. 208). Zudem habe er ihr vorgeworfen: «Was willst du von mir? Was willst du von uns? Du bist der Grund, weshalb wir Geschwister auseinandergegan- gen sind. Du hast meine Schwestern hier nach Europa gebracht» (pag. 247 Z. 221 ff.). Die Probleme hätten angefangen, als sie im Jahr 2017 ihre Tochter I.________ in die Schweiz gebracht habe, was der Beschuldigte nicht goutiert habe (pag. 250 Z. 399 ff., pag. 255 Z. 668 ff., pag. 264). Dann habe er sie zum ersten Mal gewürgt. Zunächst habe er ihr mit der Hand den Mund zugehalten und seinen Unterarm gegen ihre Kehle gedrückt. Anschliessend habe er sie auf den Boden geworfen, sein Bein auf ihre Brust resp. auf die Höhe ih- res Schlüsselbeins, unterhalb des Halses, gedrückt und sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Am meisten habe er mit dem Unterarm auf ihre Kehle gedrückt. Sie habe gedacht, sie sterbe (pag. 236 Z. 133 ff., pag. 237 Z. 208 ff., pag. 251 12 Z. 430 ff., pag. 252 Z. 478 ff.; ferner pag. 266 ff.), und vergeblich versucht, ihn mit ihren Beinen wegzudrücken. Jedes Mal, wenn sie versucht habe, ihn wegzustos- sen, habe er noch fester gedrückt. Ihr sei der Speichel aus dem Mund gelaufen und sie habe nichts mehr gesehen. Sie habe nicht mehr atmen können, weil der Spei- chel ihren Hals blockiert habe. Sie habe das Gefühl gehabt, bewusstlos zu sein. Es sei wie ein Komma gewesen, daher könne sie nicht sagen, wie lange das Würgen angedauert habe (pag. 236 Z. 136 ff., pag. 252 Z. 478 ff., pag. 250 Z. 417 ff., pag. 252 Z. 503 f.). Während des Kommas sei ihr ihre verstorbene Mutter erschie- nen und habe zu ihr gesagt: «Meine Tochter, du bist eine Heldin, bitte wach auf!» resp. «Hey, was machst du da?» (pag. 236 Z. 139 ff., pag. 238 Z. 28 ff., pag. 247 Z. 230 ff.). Als sie aufgewacht sei, habe es sich angefühlt, als fliesse Strom durch ihren Körper (pag. 236 Z. 143 f.). Ihr Sohn habe festgestellt «Du bist noch nicht tot» und sie erneut gewürgt (pag. 236 Z. 144 ff., pag. 247 Z. 233 ff.). Sie habe ihn wie- derholt gebeten aufzuhören, doch er habe immer wieder gesagt: «Du musst ster- ben» resp. «Stirb, stirb» (pag. 236 Z. 145 f., pag. 238 Z. 222 f., pag. 252 Z. 475 f.). Als sie ihm berichtet habe, dass ihr ihre verstorbene Mutter erschienen sei, habe er gemeint, sie werde jetzt zu dieser gehen, und sie weiter mit viel Druck gewürgt (pag. 236 Z. 144 ff., pag. 238 Z. 228 ff. und Z. 240 ff.). Zudem habe er sich seinen Schweiss mit ihren Haaren abgetrocknet und ihr ihre Haare in den Mund gestossen. Sie habe gedacht, sie müsse sterben (pag. 238 Z. 249 ff.). Auch habe er vom Nachttisch einen handgrossen farbigen Deko-Stein behändigt und sie damit schlagen wollen. Sie habe ihn jedoch mit den Füssen ge- treten resp. habe mit den Händen gefuchtelt, woraufhin der Stein zu Boden gefallen sei. Er habe zu ihr gemeint: «Du willst nicht, dass ich dich mit dem Stein umbringe» (pag. 236 Z. 147 ff., pag. 238 Z. 261 ff., pag. 247 Z. 241 f., pag. 253 Z. 577 ff.). Ausserdem habe er zwei Finger in ihre Nase gesteckt und ihren Kopf nach oben gezogen. Sie habe aus der Nase und dem Mund geblutet, ihre Kleider seien blutig gewesen (pag. 236 Z. 149 ff., pag. 247 Z. 256 ff.). Überdies habe er etwas vom Boden aufgehoben, das wie ein Messer ausgesehen habe, und zu ihr gesagt: «Nachdem ich dich getötet habe, werde ich dich mit diesem Gegenstand zer- schneiden. Und danach werde ich mich selber töten» (pag. 236 Z. 151 ff., pag. 248 Z. 284 ff., pag. 254 Z. 587 ff.). Als sie ihm gesagt habe, dass sie Wasser brauche, habe er zu weinen begonnen, sich seine Tränen mit ihren Haaren abgetrocknet und sich mit den Worten «Mama, es tut mir leid. Ich wollte dich nicht umbringen» entschuldigt (pag. 236 Z. 155 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn liebe, und ihm eine Goldkette mit einem Foto von ihm gezeigt (pag. 236 Z. 157 f.). Nachdem er entgegnet habe, sie lüge (pag. 236 Z. 158 ff.), habe er sie zum zwei- ten Mal gewürgt. Dieses Mal sei es gefährlicher gewesen als beim ersten Mal. Sie habe nicht mehr richtig atmen können. Er habe sie ganz, ganz fest gewürgt. Sie könne nicht sagen für wie lang, vielleicht während 15 Minuten (pag. 236 Z. 158 ff., pag. 253 Z. 563 und Z. 573 ff., pag. 254 Z. 600 ff.). Während er von hinten den Arm um ihren Hals gelegt habe, habe er mit seinen Fingern in ihre Nasenlöcher gegrif- fen und ihre Nase nach hinten gezogen. Es sei viel Blut aus ihrer Nase und ihrem Mund gekommen. Er habe immer wieder gesagt, sie müsse sterben und könne nichts dagegen machen (pag. 237 Z. 160 f., pag. 238 Z. 222 f., pag. 253 Z. 558 ff.). Als sie zu schreien versucht resp. zu ihm gesagt habe, dass sie blute, habe er ihre 13 Zunge sehr stark gehalten und fest daran gezogen und sie aufgefordert, nichts mehr zu sagen (pag. 237 Z. 161 f., pag. 239 Z. 290 ff.; ferner pag. 254 Z. 608 ff.). Er habe sie derart gewürgt, dass sie abermals ohnmächtig geworden sei. Sie habe einen Traum mit Blumen und ihrem verstorbenen Vater gehabt (pag. 237 Z. 162 f., pag. 247 Z. 245 ff.). Als sie aufgewacht sei, habe es sich wiederum angefühlt, als fliesse Storm durch ihren Körper. Ihr Sohn habe erneut gesagt: «Du bist noch nicht tot» (pag. 237 Z. 164 f.) resp. «Ah, du bist noch nicht gestorben. Du musst zu dei- nem Vater, zu deiner Mutter gehen» (pag. 247 Z. 253 f.). Nachdem sie ihrem Sohn gesagt habe, sie habe starken Durst und viel geblutet, habe er sie gefragt, ob sie ihr Gesicht waschen wolle, und sie ins Badezimmer ge- bracht. Er habe mit beiden Händen über ihr Gesicht gestrichen und ihr Blut mit sei- nen Händen in seinem Gesicht verteilt. Anschliessend habe er das Blut von seinem Gesicht gewaschen und erneut geweint. Er habe zu ihr gemeint, er wolle sie nicht umbringen, aber «sie» hätten gesagt, er müsse sie umbringen. Auf Nachfrage, wer «sie» seien, habe er auf seinen Kopf gedeutet und gesagt: «Die Leute». Er sei in einem Moment lieb und im nächsten wütend gewesen (pag. 237 Z. 165 ff., pag. 248 Z. 264 ff., pag. 254 Z. 62 ff.). Seine Augen, seine Blicke und seine Bewe- gungen seien nicht so gewesen, wie sie es bei ihm kenne. Er sei sehr durcheinan- der gewesen. Einerseits habe er gesagt: «Mama, du musst nicht sterben», ande- rerseits habe er gemeint: «Doch, ich muss dich umbringen» (pag. 254 Z. 625 ff.). Schliesslich habe sie das Badezimmer verlassen und sich ins Wohnzimmer ge- setzt. Ihr Sohn habe sie gebeten: «Mama, bitte verzeih mir und sag niemandem, was passiert ist. Ich kann dir das Telefon bringen, aber sag nicht, was passiert ist». Sie habe ihrer Tochter J.________ auf Arabisch geschrieben, sie solle die Polizei alarmieren, woraufhin jene ihren Sohn H.________ und ihren Ehemann K.________ informiert habe. Ihr Sohn, der nicht Arabisch lesen könne, habe ihr Te- lefon gepackt und wissen wollen, was sie geschrieben habe (pag. 237 Z. 176 ff., pag. 248 Z. 293 f., pag. 254 Z. 632 ff.). Als er zurück ins Schlafzimmer gegangen sei, sei sie über den Balkon geflüchtet. Bei der Tramhaltestelle «T.________» habe sie einen Mann (Anmerkung der Kammer: L.________) angetroffen, der kurdisch gesprochen habe. Dieser habe die Polizei sowie ihren Ehemann und ihren Sohn H.________ alarmiert und auch mit dem Beschuldigten gesprochen, der die Woh- nung zwischenzeitlich ebenfalls verlassen habe und ihr gefolgt sei. Als ihr Sohn ihr hinterhergerannt sei, habe sie gedacht, er bringe sie nun um (pag. 257 Z. 765 f.). Er habe jedoch gemeint, er gehe zur Polizei, sie müsse keine Anzeige machen, und sei davonspaziert (pag. 237 Z. 183 ff., pag. 249 Z. 312 ff., pag. 256 Z. 714 ff., pag. 257 Z. 745 ff.). Nachdem sie von der Ambulanz abgeholt worden sei, sei ihr Ehemann in die Wohnung von I.________ gegangen, um ihr Mobiltelefon zu su- chen, habe es allerdings nicht gefunden. Er habe nichts verändert und die Woh- nungstür abgeschlossen (pag. 235 Z. 75). Würdigend ist festzuhalten, dass diese tatnahen Aussagen von F.________ zahl- reiche Realkennzeichen aufweisen, wie logische Konsistenz, Schilderung von Ge- sprächen, Gestik und Mimik sowie eigener psychischer Vorgänge, Wiedergabe von Nebensächlichkeiten, räumlich-zeitliche Verknüpfungen und Vielschichtigkeit des Geschehensablaufs. Auch enthalten sie ausgefallene Details, wie dass der Be- 14 schuldigte ihr vorgeworfen habe, magische Sachen zu machen, mit dem Telefon gesprochen, sich seine Tränen wie auch seinen Schweiss an ihren Haaren abge- trocknet sowie an ihrer Zunge gezogen habe. Authentisch und selbsterlebt wirkt ausserdem, dass ihr während des Würgens der Speichel aus dem Mund gelaufen sei und ihr ihre verstorbenen Eltern erschienen seien sowie es sich angefühlt habe, als fliesse Strom durch ihren Körper. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Sachverhalts- darstellung spricht ferner, dass sie die berichteten Würgehandlungen an der Ein- vernahme vom 2. Mai 2024 mit ihren Berichten in Einklang stehend nachstellte, wobei sie den Beschuldigten mimte und die Protokollführerin als Opfer agierte (pag. 266 ff.). Alsdann werden ihre Aussagen durch ihr nonverbales Verhalten, wie weinen (pag. 236 Z. 142, pag. 247 Z. 236), untermauert. Bestehende Unstimmig- keiten in ihren Aussagen (etwa ob sie J.________ anrief oder jene ihr telefonierte [pag. 236 Z. 120, pag. 247 Z. 212 ff.] und was ihre verstorbene Mutter zu ihr sagte [pag. 236 Z. 140 f., pag. 247 Z. 231 f.]) betreffen nicht das Kerngeschehen und stehen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1073): Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Fokus des Opfers in einer solchen Situation auf dem bedrohlich empfundenen Geschehen lag und ihr deshalb gewisse Einzelheiten – wie der Umstand, wer wen angerufen hat – nicht mehr exakt in Erinnerung sind. Im Weiteren erscheint es ebenfalls ver- ständlich, dass sich das Opfer in einer Situation, in der es gewürgt wurde, im Nachhinein nicht konkret daran erinnern kann, was ihre Mutter – welche ihr im Moment der Bewusstlosigkeit erschienen sein soll – ihr gesagt haben soll […]. Derartige Nebensächlichkeiten sind in einer solch lebensbedrohlichen Situation erfahrungsgemäss von untergeordneter Bedeutung. F.________ hatte nie die Absicht, ihren Sohn zu Unrecht zu belasten, verzichtete sie doch auf Mehrbelastungen, als sie etwa auf entsprechende Fragen hin den Ein- satz eines gefährlichen Gegenstands resp. einer Waffe (pag. 256 Z. 693 ff.) wie auch einen ungewollten Urin- oder Stuhlabgang während des Würgens (pag. 252 Z. 506 f., pag. 254 Z. 604 f.) verneinte. Ebenso negierte sie, von ihrem Sohn bei der Tramhaltestelle «T.________» körperlich angegangen worden zu sein (pag. 257 Z. 773 ff.). Auch bestritt sie, bereits in der Vergangenheit körperliche Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn gehabt zu haben (pag. 239 Z. 298 f.). Dies entspricht mit Blick auf dessen Vorstrafen zwar nicht der Wahrheit (siehe E. III.13.2.4.a hiernach), ist jedoch exemplarisch für das mit fortschreitendem Straf- verfahren beobachtbare Gebaren von F.________, ihren Sohn in Schutz zu neh- men. Sie zog ihren Strafantrag wie auch ihre Straf- und Zivilklagen zurück und rela- tivierte ihre Erstaussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern, als sie zu Protokoll gab, er habe sie nicht töten wollen und sei zum Tatzeitpunkt nicht psychisch krank gewesen, sondern betrunken, habe unter Drogen gestanden (pag. 992 Z. 14 f. und Z. 41 ff., pag. 993 Z. 10 ff., Z. 18 ff. und Z. 35 ff.), und bedür- fe keiner psychiatrischen Hilfe (pag. 994 Z. 25 ff.). Zu dieser Entwicklung ist Fol- gendes anzumerken: F.________ teilte der Polizei am 14. April 2024 noch bei der Tramhaltestelle «T.________» mit, sie wolle Anzeige erstatten (pag. 83 f.). Tags darauf stellte sie Strafantrag, konstituierte sich als Strafklägerin und wünschte die Kontaktaufnahme durch die Opferhilfe (pag. 89 ff.). Ab dem 17. April 2024 war sie anwaltlich vertreten 15 (pag. 823 ff., pag. 831.). Am 22. April 2024 konstituierte sie sich (auch) im Zivil- punkt (pag. 823). An der Einvernahme vom 2. Mai 2024 erklärte sie, falls ihr Sohn nicht bewusst gehandelt habe, sondern psychisch krank sei, ziehe sie ihre Anzeige zurück. Andernfalls wolle sie, dass er in den Irak zurückkehre (pag. 244 Z. 62 ff.). An der Einvernahme vom 24. Mai 2024 konkretisierte sie, sie habe ihren Sohn an- zeigen wollen, weil sie Angst gehabt habe. Aber jetzt sehe sie, dass er eine Thera- pie benötige (pag. 263). Ihr Rechtsbeistand erläuterte, sie wolle sich derzeit weiter- hin als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen und später, wenn mehr über die psychische Gesundheit ihres Sohns bekannt sei, über das weitere Vorge- hen entscheiden (pag. 264 f.). Mit E-Mails vom 9. Juni 2024 ersuchte F.________ die Einsatzleiterin Fallbearbeitung (EL-Fall) der Polizei um ärztliche Behandlung ih- res Sohns und wies darauf hin, er befinde sich in einem gefährlichen Zustand und benötige psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Zudem teilte sie mit, ih- rem Sohn zu verzeihen, ihre Anzeige fallen lassen zu wollen und zu bereuen (pag. 791 f.). Besagte E-Mails verfasste F.________ wenige Tage nachdem der verfahrensleitende Staatsanwalt am 5. Juni 2024 Dr. med. O.________ mit der psychiatrischen Begutachtung ihres Sohns beauftragte (pag. 580 ff.) und sich inso- fern abzeichnete, dass jener psychisch krank und therapiebedürftig sein dürfte. Am
- August 2024 zog F.________ ihren Strafantrag und ihre Privatklagen formell zurück (pag. 828). Diese Chronologie verdeutlicht, dass sich F.________ anwaltlich beraten und wohlüberlegt aus dem Strafverfahren zurückzog, weil sie erkannte, dass ihr Sohn sie aufgrund seiner psychischen Probleme mit psychotischem Erleben körperlich anging, und nicht etwa, weil ihre Anzeige resp. ihre Erstaussagen nicht der Wahr- heit entsprochen hätten. Weder der Rückzug aus dem Strafverfahren noch die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach ihr Sohn nicht psychisch krank (gewesen) sei und sie nicht habe töten wollen, stehen der Glaubhaftigkeit ihrer anderslautenden Erstaussagen entgegen. Dafür gibt es plau- sible Erklärungen: Einerseits die unüberhörbaren Schuldgefühle von F.________, die sich für die Auseinandersetzung vom 14. April 2024 wie auch den Gefängnis- aufenthalt ihres Sohns (mit-)verantwortlich fühlt. So antwortete sie an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, ob sie noch Beschwerden vom Vorfall vom 14. April 2024 habe: «Nein. Meine einzigen Schmerzen sind mein Sohn, der im Gefängnis ist. Ich möchte, dass er entlassen wird und in den Irak zurückgeht. Weil ich Schuldgefühle habe. Ich bin der Grund, warum das passiert ist. Ich war diejenige, die seinen Pass versteckt hat» (pag. 994 Z. 20 ff.). Andererseits der von F.________ in der E-Mail vom 9. Juni 2024 geäusserte Wunsch, dass ihr Sohn nicht ins Gefängnis muss, sondern ärztliche/psychiatrische Behandlung erhält resp. in den Irak zurückkehrt. Wie erwähnt, stehen die bereits für sich glaubhaften Aussagen von F.________ in Einklang mit den weiteren Beweismitteln, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich un- termauert: Ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen werden etwa durch den Rapport Forensik vom 9. Juni 2024 inklusive Fotodokumentation (pag. 159 f., pag. 175 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten vom 16. Juli 2024 zu ihrer körperlichen Un- 16 tersuchung vom 14. April 2024 (pag. 209 ff.) plausibilisiert. So passen die hauptbe- fundlich festgestellten ausgedehnten Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sin- ne eines ausgeprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblu- tungen in der Gesichtshaut, in den Augenlid- und Bindehäuten, in der Mundvorhof- schleimhaut, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut, die Punktblutungen und Hautverfärbungen am Hals wie auch die Fettgewebsimbibierung im Halsweichteil- gewebe, die Folge stumpf-mechanischer Einwirkung sind und durch komprimieren- de Einwirkung gegen den Hals mit Händen/Unterarm entstanden sein könnten (pag. 211 ff., pag. 213 f.), zum berichteten Würgen mit der Hand und dem Unter- arm. Ebenso sind die an den Zungenrändern festgestellten Schleimhautläsionen sowie Ein- und Unterblutungen, die am ehesten die Folge stumpf-mechanischer Einwirkung sind (pag. 211 ff., pag. 213 f.; ferner pag. 189 f.), vereinbar mit dem er- wähnten Festhalten und Herausziehen der Zunge. Auch die zahlreichen Hautver- färbungen, Hautein- und Hautunterblutungen wie auch die Hautabtragungen im Gesicht, im Bereich der Schultern, Oberarme, Ellenbogen und Knie, die im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung und/oder eines Zu-Boden-Gehens entstanden sein könnten (pag. 211 ff., pag. 213 f.; ferner pag. 177 ff.), sind konform mit dem geschilderten Tatgeschehen. So ist etwa denkbar, dass die an beiden Kni- en festgestellten bis zu 3 cm durchmessenden, bräunlich-roten Hautverfärbungen und die im Übergangsbereich von der linken Schulterrückseite zur linken Oberarm- rückseite schräg verlaufende und insgesamt rund 4 cm x 10 cm messende, bläu- lich-rötliche Hautunterblutung (pag. 212) entstanden sind, als der Beschuldigte sei- ne bäuchlings am Boden liegende Mutter von hinten würgte (siehe Abbildungen auf pag. 271). Gleichermassen ist das von F.________ geschilderte Tatgeschehen vereinbar mit dem vorgefundenen Spurenbild. Laut dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) fan- den sich in der Wohnung von I.________ im Flur wie auch an Hose (im Bereich des linken Knies/Oberschenkels) und dem Pullover (im Bereich der Brust und des oberen Rückens sowie an der Kapuze) des Beschuldigten Blutspuren (pag. 159 f., pag. 167, pag. 192 ff.). Konform sind die Aussagen von F.________ auch mit den Erkenntnissen der aus- gewerteten Mobiltelefone (pag. 141 ff.), namentlich mit nachstehenden Sprach- nachrichten (pag. 146 ff.): ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 18:50:26 Uhr: Du Mami, ist mit dir etwas passiert? Wann kommst du nach Hause, was machst du? Komm! ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:22:28 Uhr: Du Mami, mit welchem Zug seid ihr unterwegs? Ich komme auch. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:43:58 Uhr: Mein H.________, ich komme gerade mein Sohn, ich komme gerade. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:45:31 Uhr: Mutter, J.________ hat telefoniert und gesagt, A.________ werde dich erwürgen, dich töten. […] Hat er dich nicht getötet, wo bist du, bist du rausgegangen? Hast du A.________ gesehen oder 17 nicht? J.________ hat telefoniert und gesagt, er habe dich erwürgt. Ich habe dich angerufen, […], gib schnell die Antwort. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 21:31:09 Uhr: I.________, schreib deine Adresse auf Deutsch, schnell. Schick mir deine Adresse, schnell. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 22:07:38 Uhr: Du I.________, Mami hat es [unverständlich], sie wird zum Spitalarzt gehen. Lass dich nicht stressen, es kommt gut, wenn Gott will. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 23:03:30 Uhr: Onkel, deine Verbindung ist nicht gut, ist schwach. Sie haben Mami Medikamente gegeben, da- mit sie entspannt und beruhigt ist. Geh doch nach Hause, wenn es einen Zug gibt. Geh nach Hause, geh nicht in die Wohnung von I.________. Weil es Blut oder so etwas dort gibt. Die Poli- zei geht nachher dorthin und macht eine Kontrolle. Du kannst nicht dort sein. ‒ Sprachnachricht von K.________ vom 14. April 2024 um 23:08:19 Uhr: Ja H.________, ich bin in die Wohnung von I.________ gegangen. Ich bin jetzt im Zug und gehe nach Hause. Ich bin in die Wohnung von I.________ gegangen, alle Türen waren offen. Ich ha- be die Türen geschlossen und abgeschlossen. Ich bin nach Hause unterwegs. […] ‒ Sprachnachricht von F.________ vom 15. April 2024 um 03:16:47 Uhr: Liebe Tochter J.________, geht es dir gut? Ich bin ein wenig besser, bete für mich meine Toch- ter. Sie haben vorhin meine Augen kontrolliert. Sie haben gemeint es sei gut gewesen, dass meine Augen nicht geplatzt sind, meine Augen hätten geblutet. «Hefk» [das Word «Hefk» ist dem Übersetzter nicht bekannt], die Venen der «Hefk» sind gedreht bzw. blockiert. Sie haben mich mit MRI-Gerät untersucht. Sie haben gesagt alle Venen waren gedrückt und es sei gut, dass die Augen nicht geblutet hätten und ich nicht gestorben sei. Bete für mich [unverständlich]. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 15. April 2024 um 12:34:20 Uhr: Weisst du, ich habe einen grossen Bruder, der ist eine Drögeler. Ein grosser Bruder der komplett spinnt. Aber ein Bruder, mein grosser Bruder. Er hat versucht meine Mutter umzubringen, aber wirklich, wirklich... Sie ist fast gestorben. Hey, vergiss es, es ist einfach ein Wahnsinn, eine spin- nige Sache. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 15. April 2024 um 16:07:32 Uhr: Ja, es geht. [Unverständlich]. Aber ich bin immer noch im Spital. […] Und die Ärzte haben ge- sagt, dass sie Glück gehabt hat. Sie ist fast gestorben, weil sie so stark gewürgt wurde, dass der ganze Sauerstoff und das ganze Blut runter in den Hals sind. Drei Minuten länger, also wenn sie drei Minuten länger gewürgt worden wäre, hätte sie sterben können. Weil das ganze Blut, es hätte kein Blut mehr gegeben, also das ganze Blut wäre im Hals gewesen... Also ich weiss nicht wie es erklären. Jedenfalls bist du ein guter Typ. Ich warte noch bis ich nach Hause gehe. Und dann werde ich mindestens zwei Tage schlafen. Aber es geht. Die Erstaussagen von F.________ schliesslich, wonach ihr Sohn immer resp. seit dem Jahr 2017 Probleme mache, akute psychische Probleme habe und laut Ärzten in eine Psychiatrie müsse (pag. 235 Z. 82, pag. 237 Z. 202 ff., pag. 240 Z. 226 f., pag. 245 Z. 124 ff., pag. 255 Z. 664 ff., pag. 259 Z. 867 ff.), werden namentlich durch dessen strafrechtlichen Leumund und die Berichte des Spitalzentrums Biel betreffend die Notfallkonsultationen vom März 2024 untermauert (siehe E. III.13.2.4 18 und E. III.13.2.5 hiernach). Ihre Schilderung sodann, wonach ihr Sohn während des Vorfalls Stimmen hörte und an Vergiftungswahn litt, wie auch ihre Vermutung, dass er an Schizophrenie erkrankt war/ist (pag. 259 Z. 867 ff.), deckt sich mit den Anga- ben der Drittpersonen (siehe E.II. 9.3.3 hiernach) und der Expertise von Dr. med. O.________ (siehe E. III.13.2.1 und E. IV.17 hiernach). Im Ergebnis fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung von F.________ nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. Bei Widersprüchen zwischen ihren Erstaus- sagen und ihren Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist auf Erste- re abzustellen, die mit den übrigen verfügbaren Beweismitteln in Einklang stehen und die sie tatnah und insofern unbeeinflusst von Schuldgefühlen und allfälligen Vorwürfen seitens des Beschuldigten und ihrer Tochter I.________ getätigt hat. 9.3.3 Angaben von Drittpersonen a) Vorbemerkungen L.________, M.________, H.________, I.________ und N.________ wie auch die Anwohnenden der S.________(Strasse) in Bern und die ausgerückten Polizeian- gehörigen haben das Kerngeschehen nicht selbst beobachtet. Sie konnten jedoch einerseits wiedergeben, was ihnen F.________ tatnah über den Vorfall vom
- April 2024 berichtet hat, und so die Konstanz von deren Aussagen bestätigen und deren Glaubhaftigkeit untermauern. Andererseits konnten sie kundtun, wie sie den Beschuldigten vor resp. unmittelbar nach dem Vorfall vom 14. April 2024 erlebt haben, und so verdeutlichen, dass er damals psychische Probleme mit psychoti- schem Erleben hatte. b) L.________ L.________ wurde am 15. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 349 ff.). Er ist jener kurdisch sprechende Mann, den F.________ an der Tramhaltestelle «T.________» antraf und um Hilfe bat. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist zu berücksichtigen, dass er laut eigenen Angaben einen anderen kurdischen Dialekt sprach als F.________ und diese (lediglich) zu 70 % verstand (pag. 354 Z. 214 ff.). Er bestätigte die Aussagen von F.________, wonach sie an der Tramhaltestelle «T.________» einen kurdisch sprechenden Mann antraf, der die Polizei wie auch ihren Ehemann K.________ und ihren Sohn H.________ alarmierte, und ihr der Beschuldigte bis zur Tramhaltestelle «T.________» folgte und sich anschliessend entfernte (pag. 350 Z. 26 f. und Z. 41 ff., pag. 351 Z. 60 ff.). Seine Beobachtungen, wonach F.________ panisch und schwer atmend auf ihn zu kam (pag. 350 Z. 43 f., pag. 353 Z. 179 ff.), aufgelöst war (pag. 351 Z. 49 f., pag. 352 Z. 142), Atempro- bleme hatte resp. schwer atmete (pag. 351 Z. 64, pag. 352 Z. 106, Z. 115 f. und Z. 135 ff., pag. 353 Z. 158, Z. 170 f. und Z. 199, pag. 355 Z. 289) und Rötungen im Bereich des Dekolletés aufwies (pag. 353 Z. 198), stehen in Einklang mit dem von F.________ geschilderten Würgen. Gleiches gilt für seine Aussage, F.________ habe ihm erzählt, ihr Sohn habe in der Wohnung ihrer Tochter ihr gegenüber Ge- walt ausgeübt (pag. 351 Z. 46 ff., pag. 352 Z. 136 f., pag. 353 Z. 169), indem er sie während rund 40 Minuten zu (er-)würgen versucht habe (pag. 352 Z. 99 ff., pag. 354 Z. 221 ff.). So wie er es verstanden habe, habe ihr Sohn sie am Hals ge- 19 packt und gewürgt. F.________ habe ihm mit den Händen gezeigt, wie sie gewürgt worden sei. Sie habe auch noch etwas mit Blut erwähnt, er habe aber nicht ver- standen, was sie damit gemeint habe (pag. 352 Z. 109 ff., pag. 354 Z. 225 ff.). Der Umstand, dass F.________ laut L.________ ohne Schuhe und nur in Socken un- terwegs war (pag. 354 Z. 210 ff.), steht in Einklang mit dem ihrerseits berichteten fluchtartigen Verlassen der Wohnung. Dass F.________ L.________ berichtete, ihr Sohn habe eine psychische Störung (pag. 352 Z. 14 f., pag. 355 Z. 290 und Z. 293), zeigt erneut, dass auf ihre anders- lautende Behauptung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden kann. Erwähnenswert ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte laut L.________ an der Tramhaltestelle «T.________» sehr ruhig verhielt, d.h. weder mit ihm noch mit sei- ner Mutter sprach noch irgendwelche Handlungen ausübte (pag. 350 Z. 44, pag. 351 Z. 49, pag. 352 Z. 144 f., pag. 354 Z. 234 f. und Z. 245, pag. 356 Z. 314 ff.), während M.________ den Beschuldigten nur kurze Zeit später als durcheinander, gestresst und nervös wahrnahm (dazu sogleich). Das illustriert, dass der Gemütszustand des Beschuldigten am 14. April 2024 innert kurzer Zeit abrupt wechselte, und passt insofern zu den Aussagen von F.________, wonach ihr Sohn wiederholt von ihr abliess und sich bei ihr entschuldigte, nur um sie als- dann wieder zu würgen, sowie wonach ihr Sohn in einem Moment lieb und im nächsten Moment wütend war. c) M.________ M.________ wurde am 17. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 363 ff.). Er ist der Inhaber der Pizzeria «U.________», zu der sich der Beschuldigte am
- April 2024 begab, nachdem er sich von der Tramhaltestelle «T.________» ent- fernte. Auf Erkundigung, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet zu ihm resp. in die Piz- zeria «U.________» gekommen sei, berichtete M.________, vor rund zwei Wo- chen sei ein Hauswart mit dem Beschuldigten zu ihm gekommen. Der Beschuldigte habe in der Waschküche eines Kellers geschlafen und der Hauswart habe ge- wusst, dass er (M.________) kurdisch spreche. Auf seine Frage, weshalb er dort geschlafen habe, habe ihm der Beschuldigte damals nicht geantwortet. Als er ihm gesagt habe, dass er dort nicht schlafen könne, habe der Beschuldigte erwidert, man solle ihn in den Irak zurückbringen. Man solle die Polizei rufen, damit ihn diese in den Irak zurückbringe (pag. 369 Z. 249 ff.). Am 14. April 2024 nahm M.________ den Beschuldigten durcheinander, gestresst und nervös wahr (pag. 365 Z. 41 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen des Be- schuldigten berichtete er, dieser habe ihn gebeten, die Polizei zu alarmieren, weil er seine Mutter im Streit geschlagen habe (pag. 365 Z. 57 und Z. 65 ff., pag. 366 Z. 95 ff., pag. 367 Z. 144 ff. und Z. 149 ff.). Als er für die Polizei übersetzt habe, habe der Beschuldigte einen Anruf erhalten, mutmasslich von einer Schwester, und zu ihr gesagt, er habe die Polizei alarmiert und sie müsse keine Angst haben. Zu- dem habe er zu seiner Schwester sinngemäss gemeint, ihre Mutter habe einen schlechten Charakter und ihr Leben zerstört. Sie habe ihn von Italien hierherge- 20 bracht, um ihm zu helfen, kümmere sich aber nicht um ihn und habe ihn quasi auf die Strasse geworfen. Sie sei eine schlechte Mutter (pag. 365 Z. 70 ff.). Als er zur Polizei gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht ganz normal, habe dieser entgeg- net, das stimme nicht, er sei normal (pag. 366 Z. 91 ff.). Auf Bitte, die Gefühlslage des Beschuldigten zu beschreiben, gab M.________ an: «Ich habe schon gesagt, diese Person ist nicht ganz normal. […] Die Psychologie sagt, dass wenn jemand [so] etwas getan hat, ist sein Verhalten nicht ganz normal. Er war nicht ganz aus- gewogen» (pag. 368 Z. 195 ff. und Z. 198 ff.). Diese Aussagen untermauern, dass der Beschuldigte familiäre Probleme in dem Sinne hatte, dass er seine Mutter für seine gegenwärtige Situation verantwortlich machte, und selbst auf eine ihm fremde und medizinisch nicht geschulte Person ei- nen psychisch angeschlagenen Eindruck machte. Ebenso erhellt aus den Aussa- gen von M.________, dass sich eine Schwester des Beschuldigten Sorgen mach- te. Das zeigt, dass es sich für jene beim Vorfall vom 14. April 2024 keineswegs um einen üblichen Streit zwischen ihrem Bruder und ihrer Mutter handelte. d) H.________ H.________ wurde am 27. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 384 ff.). Er ist jener jüngere Bruder des Beschuldigten, der von J.________ wie auch L.________ telefonisch über den Vorfall vom 14. April 2024 informiert wurde, die Polizei alar- mierte und sich mit dem Ehemann von F.________ zur Tramhaltestelle «T.________» begab. Er bestätigte die Aussagen seiner Mutter, wonach seine Schwester J.________ den Vorfall vom 14. April 2024 am Telefon mithörte und ihn darüber informierte. Er berichtete, J.________ habe Schreie und Schläge vernommen und ihm gesagt, ih- re Mutter sei in Gefahr und werde sterben. Daraufhin sei er mit seinem Stiefvater nach Bern gefahren, um seine Mutter zu retten, und habe während der Zugfahrt die Polizei alarmiert (pag. 386 Z. 386 ff., pag. 388 Z. 190 ff. und Z. 228 ff.; ferner pag. 144). Dass J.________ ihren Bruder H.________ über die telefonisch mit- gehörte Auseinandersetzung informierte, dieser mit seinem Stiefvater von V.________ (Ort) mit dem Zug nach Bern reiste, um seine Mutter zu retten, und auch die Polizei alarmierte, untermauert, dass es sich beim Vorfall vom 14. Ap- ril 2024 selbst für die Mitbetroffenen mitnichten um einen üblichen Familienstreit handelte, den F.________ zufolge des Beschuldigten und I.________ übertrieben dargestellt haben soll (pag. 398 Z. 202 ff., pag. 399 Z. 262 ff., pag. 1112). Augen- scheinlich befürchteten J.________, H.________ und K.________, dass der Be- schuldigte seine Mutter tötet. H.________ bejahte denn auch, seinem Bruder zuzu- trauen, ihre Mutter mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben (pag. 391 Z. 395 ff.). Die Aussage von H.________, seine Mutter habe ihm bei der Tramhaltestelle «T.________» berichtet, sie sei von seinem Bruder geflüchtet, der sie gewürgt und geschlagen habe, stimmt überein mit deren geschilderten Tatgeschehen. Gleiches gilt für seine Beobachtung, wonach seine Mutter Angst und eine heisere Stimme hatte, nicht gut atmen konnte sowie ein zerschlagenes resp. gerötetes Gesicht und 21 einen roten Hals hatte (pag. 387 Z. 174 ff., pag. 388 Z. 215 ff., pag. 389 Z. 280 ff., pag. 390 Z. 296 ff.). In Einklang mit den Angaben seiner Mutter und den Berichten des Spitalzentrums Biel (pag. 503 ff.) stehend, bejahte H.________, es sei möglich, dass sein Bruder psychische Probleme habe. Man habe ihm angesehen, dass es ihm nicht gut gehe, dass er nicht in bester Verfassung sei (pag. 390 Z. 327 ff.). Einmal, als sein Bruder völlig niedergeschlagen gewesen sei, habe er ihn ins Spitalzentrum Biel gebracht. Die Ärzte hätten gesagt, dass es seinem Bruder körperlich gut gehe, jedoch im Kopf etwas nicht stimme und er in das Psychiatriezentrum Münsingen müsse (pag. 391 Z. 351 ff.). Sein Bruder wolle nicht in die Psychiatrie. Bezüglich Ärzten, Spitälern und der Polizei sei er paranoid (pag. 391 Z. 365 ff.). Diese Skepsis ge- genüber Ärzten und Spitälern könnte erklären, weshalb der Beschuldigte am
- April 2024 eine Blutentnahme durch das IRM aktiv verweigerte (pag. 199), die von Dr. med. O.________ empfohlene Bildgebung seines Kopfes ablehnte (pag. 680), eine geringe/suboptimale Medikamentenadhärenz aufweist (pag. 639, pag. 673) und eine stationäre therapeutische Massnahme kategorisch ablehnt (pag. 1148). Auf Frage, aus welchem Grund sein Bruder seine Mutter bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben könnte, antwortete H.________: «Der Wahnsinn, persönliche Gründe, ich weiss es nicht» (pag. 392 Z. 415 f.). Besagter «Wahnsinn» steht in Einklang mit den von F.________ erwähnten paranoiden Vorstellungen des Stim- menhörens und des Vergiftungswahns wie auch der Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach der Vorfall vom 14. April 2024 in einem kausalen Zusam- menhang mit den dem Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen steht (pag. 674). e) I.________ I.________ wurde am 28. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 394 ff.). Sie ist jene jüngere Schwester des Beschuldigten, in deren Wohnung sich der Vorfall vom
- April 2024 abspielte. Den psychischen Zustand ihres Bruders kurz vor dem interessierenden Ereignis nahm sie ähnlich wahr wie ihre Mutter und ihr Bruder H.________. Sie berichtete, vier Tage bevor sie in den Irak gereist sei, sei der Beschuldigte bei ihr gewesen. Sie habe bemerkt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er sei müde, kraftlos und niedergeschlagen gewesen, habe nichts gegessen und Sprachnachrichten an sei- ne Schwester J.________ und seinen im Irak lebenden Vater verfasst, wonach er fühle, dass er sterben werde (pag. 396 Z. 95 ff.). Ihr Bruder sei ein ruhiger Mensch. In letzter Zeit sei er jedoch anders. Er sei bedrückt und es gehe ihm nicht gut (pag. 399 Z. 280 ff.). Als sie ihn am 5. April 2024 letztmals gesehen habe, sei er sehr niedergeschlagen gewesen und habe oft gesagt, dass er fühle, dass er bald sterben werde (pag. 399 Z. 290 ff.). Die Frage, ob er möglicherweise an einer psy- chischen Erkrankung leide, bejahte sie: «Natürlich, er ist psychisch sehr niederge- schlagen und hat so viel abgenommen. Er isst und trinkt nichts. Er liebt alkoholi- sche Getränke, hat aber einen Monat nichts getrunken und geraucht. Er hat sich aufgegeben» (pag. 400Z. 296 ff.). Diese Schilderungen, wonach der Beschuldigte 22 müde und kraftlos war, nichts ass und trank sowie Angst zu sterben hatte, stehen in Einklang mit den Angaben ihrer Mutter, wonach der Beschuldigte am
- April 2024 meinte, sie habe sein Essen vergiftet, wie auch den Angaben im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 30. März 2024, wonach der Beschuldig- te damals u.a. befürchtete, sterben zu müssen (pag. 512). Sie sind ein weiteres In- diz dafür, dass der Beschuldigte vor und während dem Vorfall vom 14. April 2024 psychische Probleme sowie Wahnwahrnehmungen hatte, die als psychotische Symptome zu deuten sind. Auf Ergänzungsfrage, ob sie dem Protokoll etwas anzufügen habe, gab I.________ an: «Nur eines, dass mein Bruder eine Kur bekommt und gesund wird. Er ist psy- chisch krank» (pag. 400 Z. 328 f.). Auf Erkundigung, was ihr ihre Mutter über den Vorfall vom 14. April 2024 erzählt habe, erwiderte sie: «Ich gebe meiner Mutter kei- ne Chance zu sprechen. Meine Mutter sagt nur eine Sache: "Dein Bruder muss geheilt werden"» (pag. 400 Z. 339 ff.). Diese Antwort sagt viel über die Beziehung zwischen I.________ und ihrer Mutter aus. Diese Beziehung interessiert vorliegend jedoch ebenso wenig wie die Tendenz von I.________, ihren Bruder in Schutz zu nehmen, dem sie die zur Last gelegte Tat nicht zutraut (pag. 400 Z. 317 f.), und ih- re Mutter für den Vorfall vom 14. April 2024 verantwortlich zu machen, der sie ihr anlastet, ihren Bruder mit Gesprächen verrückt gemacht zu haben und zu übertrei- ben (pag. 396 Z. 105 f., pag. 398 Z. 214 ff., pag. 399 Z. 262 ff., pag. 400 Z. 320 ff. und Z. 332 f.). Hingegen interessiert, dass alle einvernommenen Familienangehöri- gen des Beschuldigten davon ausgehen, dass er psychisch krank ist und war. Die- se Annahme ist konform mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. med. O.________, der dem Beschuldigten u.a. eine Schizophrenie diagnostiziert (pag. 668 sowie eingehend E. III.13.2.1 und E. IV.17.1 hiernach). f) N.________ N.________ wurde am 23. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 376 ff.). Sie ist/war die Familienbegleiterin von I.________ und kennt jene seit Dezember 2017 (pag. 377 Z. 22 ff., pag. 378 Z. 82 ff. und Z. 86 ff.). Sie wusste zu erzählen, zufolge I.________ habe F.________ den Beschuldigten oft aufgesucht, damit er sich psychiatrisch helfen lasse. Die Mutter mache sich grosse Sorgen. Der Beschuldigte wolle ihre Aufmerksamkeit jedoch nicht, sondern wolle in Ruhe gelassen werden (pag. 381 Z. 248 ff.). Es stünden grosse Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter im Raum. Diese habe grosse Schuld- gefühle, finde aber den Zugang zum Beschuldigten nicht (pag. 380 Z. 176 ff.). Laut I.________ habe der Beschuldigte psychische Probleme (pag. 379 Z. 109 ff.) und gehe es ihm sehr schlecht (pag. 379 Z. 118). Wenngleich N.________ den Be- schuldigten nicht persönlich kennt (pag. 379 Z. 146 ff.), offenbaren auch ihre Aus- sagen, dass der Beschuldigte psychische Probleme hatte und das Verhältnis zu seiner Mutter angespannt war. g) Anwohnende der S.________(Strasse) in Bern Zwischen dem 18. und 22. April 2024 befragte die Polizei informell mehrere An- wohnende der S.________(Strasse) in Bern. Diese berichteten übereinstimmend, am 14. April 2024 keinen Streit oder Ähnliches in der Wohnung von I.________ 23 wahrgenommen zu haben. Jedoch sei ihnen in den Tagen zuvor aufgefallen, dass sich der Beschuldigte im Kellerabteil seiner Schwester niedergelassen und dort ge- schlafen sowie in Kehrichtsäcken gewühlt habe (pag. 97 ff.; ferner pag. 381 Z. 219 ff. und pag. 382 Z. 258). Untermauert wird der Wahrheitsgehalt dieser An- gaben durch Fotos, die eine der Anwohnerinnen am 13. April 2024 vom besagten Kellerabteil gemacht hat (pag. 104 ff.). Darauf ist namentlich ein schwarzer Ruck- sack zu sehen, der mit dem sichergestellten Rucksack des Beschuldigten korre- spondiert (siehe pag. 137). Diese Angaben stehen in Einklang mit jenen von F.________, wonach der Beschuldigte zu jener Zeit, als er in der Wohnung seiner Schwester lebte, im Keller übernachtete (pag. 137 Z. 200 ff.). Laut ihr tat er dies, weil er sich vor dem Teufel verstecken wollte (pag. 237 Z. 201 f.). (Auch) Das zeigt, dass der Beschuldigte psychische Probleme mit psychotischem Erleben hatte. Erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte nicht nur im Kellerabteil seiner Schwes- ter nächtigte, sondern sich Anfang April 2024 auch im Keller einer Nachbarliegen- schaft häuslich einrichtete. Der Hauswart der betroffenen Liegenschaft teilte der Polizei mit, er habe am 8. April 2024 mit dem Beschuldigten die Pizzeria «U.________» aufgesucht, weil er gewusst habe, dass deren Inhaber [Anmerkung der Kammer: M.________] kurdisch spreche. Diesem habe der Beschuldigte be- richtet, im Keller geschlafen zu haben. Soweit er es mitbekommen habe, seien die restlichen Antworten des Beschuldigten komisch und verwirrt gewesen (pag. 125 ff.). h) Polizei Bezüglich F.________ erhellt aus den Angaben der Polizisten in den entsprechen- den Berichten und Rapporten, dass sie bei der Tramhaltestelle «T.________» über Atemnot klagte, nach Luft rang und röchelte sowie eine leichte Panikattacke und Gleichgewichtsprobleme hatte (pag. 83, pag. 113 f.). Diese Angaben sind ebenso vereinbar mit dem von F.________ geschilderten Würgen wie jene, wonach F.________ Rötungen im Gesicht und am Hals aufwies sowie mit den Händen das Würgen an ihrem Hals simulierte und zeigte, wie der Beschuldigte seinen Zeige- und Mittelfinger in ihre Nasenlöcher steckte und daran riss (pag. 83, pag. 116). Auch die Angabe eines Polizisten, F.________ habe über den Geschmack von Blut im Mund geklagt und berichtet, die ganze Zeit Blut schlucken zu müssen (pag. 113), harmonisiert mit dem ihrerseits geschilderten Tatgeschehen. Hinsichtlich des Beschuldigten erhellt aus den Angaben eines Polizisten, dass sich jener bei der Pizzeria «U.________» ruhig und kooperativ verhielt sowie wirre Aus- sagen über das Sterben machte und angab, Probleme mit dem Kopf zu haben (pag. 83). Das korrespondiert mit den Angaben von F.________, H.________ und I.________, wonach der Beschuldigte psychische Probleme und Angst zu sterben hatte. Dass die Polizisten den Beschuldigten bei der Pizzeria «U.________» als ruhig beschrieben, ist insofern interessant, als ihn M.________ noch als durchein- ander, gestresst und nervös wahrnahm, während ihn L.________ als still erlebte, und verdeutlicht die abrupten Gemütszustandswechsel des Beschuldigten am
- April 2024. 24 9.3.4 Zum Geschehensablauf Gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung von F.________ ist erstellt, dass der Be- schuldigte seine Mutter mehrfach würgte: Als beide standen, drückte er ihr von hin- ten mit seiner Hand den Mund zu und mit seinem Arm gegen die Kehle (siehe die Abbildungen auf pag. 266 f.). Daraufhin warf er sie rücklings auf den Boden, drück- te ihr sein Bein mit den Knien voran gegen die Brust und würgte sie mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit (siehe die Abbildungen auf pag. 269 f.). Schliess- lich und als sie bäuchlings am Boden lag, nahm er ihren Kopf auf seine Brust und würgte sie mit dem Arm erneut bis zur Bewusstlosigkeit. Währenddessen steckte er ihr zwei seiner Finger in die Nase und zog ihren Kopf nach hinten (siehe die Abbil- dungen auf pag. 271 ff.). Zwischen den Würgehandlungen zog er fest an der Zunge seiner Mutter und behändigte einen Deko-Stein, mit dem er sie angeblich (er-)schlagen wollte, sowie einen nicht näher bekannten Gegenstand, mit dem er sie angeblich zerschneiden wollte, nachdem er sie getötet hatte. Während des Vorfalls erwähnte er wiederholt, seine Mutter müsse sterben (bei- spielhaft: «Du wirst heute sterben», «Stirb, stirb», «Du musst sterben. Du kannst nichts dagegen machen»), und äusserte seine Verwunderung darüber, dass sie nicht tot war, d.h. nach den Würgevorfällen das Bewusstsein wiedererlangte. 9.3.5 Zur Lebensgefahr von F.________ F.________ wurde am 15. April 2024 ab 03:40 Uhr sowie ab 10:20 Uhr vom IRM körperlich untersucht. Im Sinne einer Ersteinschätzung teilte das IRM dem verfah- rensleitenden Staatsanwalt gleichentags per E-Mail mit, rechtsmedizinisch lasse das Befundbild insgesamt eine akute Lebensgefahr ableiten (pag. 208). Das Rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung von F.________ datiert vom 16. Juli 2024 (pag. 209 ff.). Es wurde von der Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammengefasst (pag. 1061 f.): Das rechtsmedizinische Gutachten vom 16. Juli 2024 äussert sich zu den Verletzungen, die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Opfers festgestellt worden seien. Hauptbefundlich hätten sich ausgedehnte Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sinne eines aus- geprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblutungen in der Gesichtshaut, den Augenlid- und Bindehäuten beider Augenober- und -unterlider, der Mundvorhofschleimhaut, an der rechten Ohrmuschel, vor und hinter dem linken Ohr, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut ge- zeigt. Ferner habe das Opfer am Hautmantel im Bereich des Unterkiefers beidseits sowie an der Halshaut neben Punktblutungen, teils fleckförmige, teils flächenhafte Hautverfärbungen gehabt. Diese seien Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnten durch komprimierende Einwirkung gegen den Hals mit Händen/Unterarmen entstanden sein. Ebenfalls habe sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) eine Fettgewebsimbibierung im Hals- weichteilgewebe linksseitig gezeigt, welche traumabedingt – beispielsweise stumpf mechanisch durch Kompression – entstanden sein könnte. Das stark ausgeprägte Stauungssyndrom spreche für eine kreislaufrelevante, komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Kompression der Halsge- fässe. Beim Nachweis von Stauungsblutungen im Kopfbereich und zusätzlich subjektiver Angabe von 25 Bewusstlosigkeit müsse von einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns und somit von einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden. Das vom Opfer dokumentierte und sistierte Nasenbluten könnte ebenfalls Folge der stark ausgepräg- ten Stauung im Kopfbereich gewesen sein. Eine Entstehung infolge stumpf-mechanischer Einwirkung und/oder durch das berichtete Greifen in die Nasenöffnungen und Hochziehen der Nase wäre eben- falls denkbar. Die festgestellte Hautabtragung an der Kinnunterseite sei am ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnte im Rahmen eines Angriffes gegen den Hals mit möglichem Abrutschen ent- standen sein. Auch die Befunde an den Zungenkanten sind am ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkungen und könnten durch ein Festhalten und Rausziehen der Zunge entstanden sein (pag. 213 f.). Gestützt auf die rechtsmedizinischen Unterlagen gilt als erstellt, dass sich F.________ infolge des mehrfachen Würgens in akuter und konkreter Lebensge- fahr befand. Das anerkannte auch der Verteidiger (pag. 1234). Die weiteren in den rechtsmedizinischen Unterlagen umschriebenen körperlichen und psychischen Verletzungen resp. Verletzungsfolgen von F.________ (wie bei Spitaleintritt ängstlich und traumatisiert wirkend, diverse Weichteilverletzungen am gesamten Körper, namentlich im Gesicht, am Hals, an den Armen und Knien) sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung des in Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschriebenen Sachverhalts irrelevant, weshalb darauf an die- ser Stelle nicht näher eingegangen wird. 9.3.6 Zur psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen des Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt Gestützt auf die Aussagen von F.________, die Angaben der Drittpersonen und die tatnächsten Auskünfte des Beschuldigten, wonach er sich im Kopf nicht gut fühle und es ihm gegenwärtig psychisch nicht gut gehe (eingehend E. III.13.2.3 hier- nach), wie auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. med. O.________, – wonach der Beschuldigte tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild zeigte und bei ihm ein schweres psychiatrisches Störungsbild mit verschiedenen Facetten (Schizophrenie, dissoziale Persönlichkeitszüge mit kriminellem Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie Substanzproblematik) vorlag (eingehend E. III.13.2.1 hiernach) –, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am
- April 2024 an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Sympto- men, insbesondere in Form von Stimmenhören und Vergiftungswahn, litt. Soweit weitergehend wird für die psychiatrische Symptomatik des Beschuldigten vor, während und nach dem Vorfall vom 14. April 2024 auf E. III.13 hiernach ver- wiesen. 9.3.7 Zum Wissen und Wollen sowie den Beweggründen des Beschuldigten Es kann als allgemein bekannt gelten, dass (heftiges) Würgen bei der gewürgten Person zum Tod führen kann. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vor- ausgesetzt werden und zwar umso mehr, als er vor, während und nach den Wür- gehandlungen davon sprach, seine Mutter töten zu wollen. Dieses Wissen dürfte mitunter ein Grund sein, weshalb er seine Mutter unmittelbar nach dem Vorfall bat, 26 niemandem davon zu erzählen, und weshalb er zunächst trotz der erdrückenden Beweislage bestritt, seine Mutter gewürgt zu haben. Demnach gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er seine Mutter durch das wiederholte Würgen hätte töten können. Die Wissenskomponente wurde vom Verteidiger denn auch nicht be- stritten (pag. 1234). Ebenso gilt als erstellt, dass der Beschuldigte seine Mutter absichtlich, d.h. willent- lich, wiederholt heftig würgte sowie mit Tötungsabsicht agierte. Anders als mit Tötungsabsicht lässt sich nicht vernünftig erklären, dass er seine Mutter zweimal bis zur Bewusstlosigkeit würgte, wiederholt sein Erstaunen darüber ausdrückte, dass sie noch lebte, d.h. ihr Bewusstsein wiedererlangte, und mehrmals zu ihr sag- te, sie müsse «heute» sterben. Belastend ist überdies, dass er seiner Mutter be- reits im Februar/März 2017 androhte, sie eines Tages zu töten (pag. 530 Sachver- halt 2), und ihr im August 2017 ankündigte, sie und seine Schwester I.________ umzubringen, sollte sein Plan, jene im Irak zu verheiraten, nicht funktionieren (pag. 533 Sachverhalt 4). Seine angeblichen Beweggründe, wonach er sich mit seiner Mutter stritt, weil sie ihn nicht in den Irak zurückreisen lassen wollte und ihn gegen seinen Willen fotografierte, ändern nichts daran, dass der Tod seiner Mutter sein eigentliches Handlungsziel war. Bezeichnenderweise gab seine Mutter zu Be- ginn ihrer Ersteinvernahme und damit tatnah spontan zu Protokoll: «Er wollte mich töten. Er sagte ich solle sterben […]» (pag. 234 Z. 25 ff.). Ebenso stellte sie an ihrer zweiten Einvernahme fest: «Ich glaube, er wollte mich wirklich umbringen. Denn er schlug nicht einfach, sondern wollte mich umbringen» (pag. 253 Z. 548 ff.). Wider dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1234) kann der Beschuldigte auf der Willensebene nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er wiederholt von seiner Mutter abliess und sich zwischen den einzelnen körperlichen Angriffen bei ihr entschuldigte. Diese Umstände zeigen zwar, dass er sie nach den einzelnen Würgehandlungen zeitweise nicht mehr töten wollte, ändern aber nichts daran, dass er sie jeweils mit klarer Tötungsabsicht massiv würgte. Entsprechend unbe- helflich ist auch der Einwand seines Verteidigers (pag. 1234), er habe aus freien Stücken von seiner Mutter abgelassen und sich selbst bei der Polizei angezeigt. Freilich nicht zu hören ist das Gegenargument des Beschuldigten, wenn er seine Mutter hätte töten wollen, hätte er beispielsweise in der Wohnung ein Messer behändigen und «es» machen können (pag. 1224 Z. 7 f.). Dass der Beschuldigte seine Mutter nicht getötet hat, hat einzig aber immerhin zur Konsequenz, dass nicht eine vollendete vorsätzliche Tötung im Raum steht, sondern eine versuchte De- liktsbegehung. Die Einschätzung von Dr. med. O.________, beim Beschuldigten habe zum Tat- zeitpunkt ein schweres psychiatrisches Störungsbild vorgelegen, weshalb seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigt gewesen seien (pag. 669 ff. sowie eingehend E. III.13.2.1 hiernach), führt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (pag. 1234) zu keinem anderen Ergebnis. Trotz seines psychiatrischen Störungsbilds war sich der Beschuldigte im Klaren darüber, dass seine Würgehandlungen geeignet sind, seine Mutter zu töten, und wollte er genau das. 27 9.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet die Kammer den Sachverhalt nach Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme als erstellt. Der mit «zwischen 20:00 Uhr und 21:28 Uhr» angegebene Tatzeitraum ist jedoch zu lang, hielt die Polizei den Beschuldigten doch bereits um 21:14 Uhr im Ostring an (pag. 4).
- Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme 10.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO Unter Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO vom 4. April 2025 wird dem Beschuldigten eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB vorgeworfen und nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: A.________ hat am 10.05.2024 zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr im Regionalgefängnis Q.________ das Waschbecken und die Toilette in seiner Zelle Nr. ________ zertrümmert und mit ei- nem Gegenstand ein Loch in das Zellenfenster geschlagen. Zur Tatzeit litt A.________ unter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit deutlich psychoti- schen Symptomen. 10.2 Unbestrittener Sachverhalt Das Tatgeschehen ist unbestritten. Strittig ist, ob der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen litt, worauf unter E. III.13.2 und E. III.13.4 hiernach näher eingegangen wird. 10.3 Beweiswürdigung der Kammer Im Rapport des Regionalgefängnisses Q.________ vom 10. Mai 2024 ist folgender Vorfall vermerkt (pag. 40): Die Mitarbeiter hörten um 06.15 Uhr ein Hämmern hinten im Hof, woraufhin die Nachtschicht auf der zweiten Etage vorbeischaute. Sie stellten keine sichtbaren Schäden in der vermuteten Zel- le ________ fest. Um ca. 06.30 Uhr hörten die Mitarbeiter erneut ein Hämmern aus der Zel- le ________, worauf die Mitarbeiter erneut nachschauten. Beim Öffnen des Schiebers wurde bereits festgestellt, dass die eingewiesene Person, namentlich Herr A.________, das Sichtfenster einge- schlagen hat, ebenso das Fenster, die Toilette und das Lavabo zertrümmert hat. Es wurden mehrere Mitarbeiter aufgeboten, um Herr A.________ in die Sicherheitszelle zu verschieben; die Verschiebung verlief ohne Zwischenfall Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Angaben nicht abgestellt wer- den könnte, zumal sie mit dem Eintrag im Verlaufsjournal des Regionalgefängnis- ses Q.________ übereinstimmen (pag. 481; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach), die erwähnten Beschädigungen von Toilette, Waschbecken, Zellenfenster und Sicht- fenster der Zellentür fotodokumentiert sind (pag. 154 ff.) und der Vorfall vom Be- schuldigten zugestanden ist. Gegenüber den Gefängnismitarbeitenden stritt der Beschuldigte zwar zunächst ab, etwas gemacht zu haben, gab aber nachträglich zu, seine Zelle zerstört zu haben, weil er keine Luft bekommen habe (pag. 43 f., pag. 481). An der Einvernahme vom
- Februar 2025 antwortete er auf Vorhalt, das Waschbecken und die Toilette sei- ner Zelle zertrümmert und mit einem Gegenstand ein Loch in das Zellenfenster ge- 28 schlagen zu haben, und Frage, was er dazu sage: «Es hatte seine Gründe» (pag. 232 5 Z. 140 ff.; ferner pag. 232 2 Z. 22 ff. und Z. 30 f. sowie pag. 232 5 Z. 140 ff.). Damit gestand er den in Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschriebenen Sachverhalt zumindest implizit ein. Gegenüber Dr. med. O.________ machte er am 22. November 2024 geltend, als er nachts aufge- wacht sei, habe er Atemprobleme resp. zu wenig Sauerstoff gehabt und mehrfach vergeblich den Zellenruf betätigt. Weil niemand gekommen sei, habe er gegen sei- ne Zellentür geschlagen. Als er auf das Lavabo gestanden sei, sei dieses zerbro- chen und auf den Boden gefallen. Weil nach wie vor niemand reagiert und er noch immer Atemnot gehabt habe, habe er auch noch das Fenster zerstört (pag. 648). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 führte er aus: «Als ich am Anfang in Bern im Gefängnis gewesen bin, war ich einen Monat lang allein in einem Zimmer. Ich war krank, ich hatte Zahnschmerzen. Ich musste mehrmals klingeln, aber niemand ist gekommen. Ich musste eine Reaktion zeigen, indem ich ein paar Dinge in der Zelle kaputt gemacht habe» (pag. 997 Z. 9 ff.). Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen führte er an der Berufungsver- handlung aus, er habe Gründe gehabt (pag. 1221 Z. 5 f.). Seine (Beweg-)Gründe sind mit Blick auf die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns irrelevant, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 10.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2024 zwischen etwa 06:00 Uhr und 06:30 Uhr im Regionalgefängnis Q.________ das Waschbecken und die Toilette in seiner Zelle zertrümmerte und ein Loch in das Zellenfenster schlug. Das von ihm ausgeschlagene Sichtfenster der Zellentür ist nicht Gegenstand des Antrags auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO. Ebenso gilt unter Verweis auf E. III.13.2 und E. III.13.4 hiernach als erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Symptomatik in Form einer Schizophrenie mit psychotischen Symptomen litt. III. Rechtliche Würdigung
- Versuchte vorsätzliche Tötung 11.1 Rechtliche Grundlagen Eine vorsätzliche Tötung begeht, wer (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen nach Art. 112 ff. StGB zutrifft. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wie auch die versuchte Deliktsbegehung nach Art. 22 StGB wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 1078). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB gehandelt hat, von der Frage zu unterscheiden ist, ob der Täter schuldfähig gehandelt hat, d.h. im Sinne von Art. 19 StGB fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser 29 Einsicht zu handeln. Auch der vollständig schuldunfähige Täter kann vorsätzlich agieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4 mit Hin- weis auf BGE 115 IV 221 E. 1; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). 11.2 Subsumtion der Kammer Der Beschuldigte würgte seine Mutter mehrfach. Angesichts der ihrerseits berichte- ten zweifachen Bewusstlosigkeit und der nachgewiesenen Stauungsblutungen im Kopfbereich ist aus rechtsmedizinischer Sicht von einer relevanten Durchblutungs- störung des Gehirns auszugehen und befand sie sich in akuter und konkreter Le- bensgefahr. Weil sie nicht gestorben ist, ist der Taterfolg von Art. 111 StGB nicht eingetreten und eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 22 StGB zu prüfen: Indem der Beschuldigte seine Mutter wiederholt würgte, wobei sie zweimal das Bewusstsein verlor und ihm dadurch den Eindruck vermittelte, verstorben zu sein, tat er nach seiner Vorstellung (wiederholt) den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Tat. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nur deshalb nicht eingetreten, weil er seine Mutter nicht derart lang resp. heftig würgte, um die Sauerstoffzufuhr und den Blut- fluss zum Gehirn hinreichend zu unterbrechen. Der Beschuldigte wusste um die Gefahr resp. das Risiko, seine Mutter mit seinem Handeln zu töten und wollte das auch. Er handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Wie unter E. II.9.3.7 hiervor dargetan, kann er auf der Ebene des subjekti- ven Tatbestands nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er während des Angriffs mehrmals von seiner Mutter abliess und diesen selbst beendete sowie dass er im Zustand einer schweren psychischen Störung agierte, die seine Rea- litätsanpassung und sein Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigte. Ersteres än- dert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der einzelnen Würgehandlungen mit Tötungsabsicht agierte und nach seiner jeweiligen Vorstellung alles tat, was nach seinem Plan zum Tötungserfolg hätte führen sollen, sondern hat einzig aber im- merhin zur Konsequenz, dass eine versuchte (und nicht eine vollendete) vorsätzli- che Tötung vorliegt. Letzteres beschlägt nicht den Vorsatz, sondern die Frage der Schuldfähigkeit, auf welche unter E. III.13.3 hiernach näher eingegangen wird. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
- Sachbeschädigung 12.1 Rechtliche Grundlagen Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- recht besteht, beschädigt (Art. 144 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (siehe pag. 1079). 12.2 Subsumtion der Kammer Als Antragsdelikt wird Sachbeschädigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des 30 Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern gegen den Beschuldigten wegen Sach- beschädigung liegt vor und datiert vom 10. Mai 2024 (pag. 152). Der Beschuldigte zertrümmerte wissentlich und willentlich das Waschbecken und die Toilette seiner Zelle im Regionalgefängnis Q.________. Zudem schlug er wis- sentlich und willentlich mit einem Gegenstand ein Loch in das Fenster seiner Zelle. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wird auf E. III.13.4 hiernach verwie- sen.
- Schuldunfähigkeit 13.1 Rechtliche Grundlagen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Be- steht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). 13.2 Erwägungen der Kammer 13.2.1 Forensisch psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.________ vom 29. Dezem- ber 2024 Am 5. Juni 2024 beauftragte der verfahrensleitende Staatsanwalt Dr. med. O.________ namentlich mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (pag. 580 ff.). Jener hielt in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2024 fest, beim Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt vom 14. April 2024 (und bereits zuvor) ein schweres psychiatrisches Störungsbild mit verschiedenen Facetten (Schizophrenie, dissoziale Persönlichkeitszüge mit kriminellem Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie Substanzproblematik) vorgelegen. Schizophrenien seien üblicherweise schwere psychische Erkrankungen, die mit einem markanten Einfluss auf das Funktionsniveau und das Persönlichkeitsgefüge der betroffenen Person einhergin- gen. Oft lägen hierdurch Einschränkungen im Bereich der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit vor. Der Beschuldigte habe tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild gezeigt, das eventuell erst ein paar Wochen zuvor aufgetreten sei und auf der «Station Etoine» der UPD erst nach einer längeren Phase von zwangsweise verabreichten Antipsy- chotika deutlich reduziert werden konnte. Der Beschuldigte negiere die klar akten- kundigen psychotischen Symptome. Es sei von einer Dissimulation auszugehen, sprich davon, dass der Beschuldigte die klar erkennbaren und aktenkundigen psy- chotischen Symptome nicht wahrhaben wolle, um nicht als krank zu gelten. Aus der vorhandenen Datenlage lasse sich beim Beschuldigten für die Tat vom
- April 2024 eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähig- keit erkennen. Er habe damals nicht mehr adäquat in einem realitätsbezogenen Rahmen handeln können. Für den 14. April 2024 sei beim Beschuldigten ein Zu- 31 standsbild erkennbar, das mit einem erheblich gestörten Realitätsbezug einherge- hen könne und durch welches Handlungsentscheidungen und Tathandlungen we- sentlich bestimmt werden könnten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien sei- ne Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen tatzeitnah wesentlich beeinträch- tigt gewesen. Vom Ausmass her sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer höhergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen; aus gutachterlicher Sicht am ehesten im Sinne einer gänzlichen aufgehobenen Schuldfähigkeit, wobei die abschliessende Würdigung der Schuldfähigkeit als Rechtsfrage dem Gericht obliege (zum Ganzen: pag. 653, pag. 658 ff., pag. 669 ff.). Unter sinngemässem Verweis auf das unter E. IV.16 hiernach Ausgeführte sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Einschätzungen von Dr. med. O.________ nicht abgestellt werden könnte. Das gilt umso mehr, als die ver- fügbaren Beweismittel die gutachterliche Einschätzung untermauern, wonach der Beschuldigte am 14. April 2024 an Schizophrenie erkrankt war und deshalb nicht mehr adäquat in einem realitätsbezogenen Rahmen handeln konnte. Wie unter E. II.9.3 hiervor ausgeführt, erhellt aus den Aussagen von F.________ und den Angaben der Drittpersonen, dass der Beschuldigte vor, während und nach der Tat vom 14. April 2024 Äusserungen und Verhaltensweisen an den Tag legte, die als psychotische Symptome zu deuten sind, so etwa Stimmenhören, Vergiftungswahn und Schlafen im Kellerabteil, um sich vor dem Teufel zu verstecken. Auf einige die- ser und weitere einschlägige Beweismittel wird nachstehend näher eingegangen. 13.2.2 Aussagen von F.________ Wie von Dr. med. O.________ festgestellt (pag. 659 f.), beschrieb F.________ die psychotische Symptomatik des Beschuldigten vor und während der Tat vom
- April 2024 sehr deutlich. So erläuterte sie auf Frage, anhand welcher Merkmale sie festgestellt habe, dass mit ihrem Sohn etwas nicht stimme: «Schlafstörungen, Essstörungen. Er ging ins Zimmer und schloss die Tür hinter sich ab. Sein Blick, wenn er mich anschaute. Er schaute immer seine Hand an, nahm sofort Haare, etc. von seiner Kleidung weg, etc. Solche Sachen. […] Er sagte manch mal zu mir: "Mutter, ich weiss nicht, was mit meinem Kopf los ist"» (pag. 259 Z. 857 ff.). Auch berichtete sie, ihr Sohn sei zeitweise während mehrerer Tage telefonisch nicht er- reichbar gewesen (pag. 246 Z. 159 ff. und Z. 168 ff.) und habe im Kellerabteil von I.________ übernachtet, weil er sich vor dem Teufel verstecken wollte (pag. 237 Z. 201 f.). Normalerweise sei er ein sehr friedlicher und lieber Mensch, überhaupt nicht gewalttätig (pag. 255 Z. 674). Am 14. April 2024 jedoch sei er nicht so gewe- sen, wie sie ihn kenne. Seine Augen, sein Blick und seine Bewegungen seien an- ders gewesen (pag. 254 Z. 625 f.). Er habe offene und rote Augen (pag. 236 Z. 124 f., pag. 250 Z. 382) und einen nicht normalen resp. komischen Blick gehabt, letzteres seit Februar 2024 (pag. 245 Z. 121 ff., pag. 246 Z. 157, pag. 247 Z. 207). Am 14. April 2024 sei er sehr unruhig gewesen, in der Wohnung resp. im Zimmer herumgelaufen (pag. 236 Z. 125, pag. 247 Z. 211) und habe stark geschwitzt (248 Z. 267, pag. 250 Z. 379). Seinen Schweiss wie auch seine Tränen habe er mit ih- ren Haaren abgewischt, nachdem er sich bei ihr wegen des Vorgefallenen ent- schuldigt habe (pag. 236 Z. 156 f., pag. 238 Z. 249 f.). Er sei sehr durcheinander gewesen. Einerseits habe er zu ihr gesagt: «Mama, du musst nicht sterben». Ande- 32 rerseits habe er zu ihr gemeint: «Doch, ich muss dich umbringen» (pag. 245 Z. 628 f.). Die Stimmen in seinem Kopf hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn vergiften wolle und er sie töten müsse (pag. 234 Z. 26 f., pag. 236 Z. 116 ff., pag. 237 Z. 170, pag. 245 Z. 129 ff.). Auch habe er mit dem klingelnden Telefon gesprochen («In ein paar Stunden ist deine Mutter tot», pag. 236 Z. 128 f.; «Wartet, wartet. Jetzt werdet ihr erfahren, dass sie gestorben ist und dass ich mich selber auch um- bringen werde», pag. 248 Z. 278 ff.). Das berichtete Stimmenhören ist umso glaubhafter, als F.________ selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit zu einem Zeitpunkt, als sie negier- te, dass ihr Sohn psychisch krank war und ist – erwähnte, er habe ein Handzeichen mit seiner Hand gegen seinen Kopf gemacht und gemeint, jemand sage ihm, dass er sie (er-)würgen müsse (pag. 993 Z. 32 ff.). Er habe sich sogar mit der Faust ge- gen den Kopf geschlagen. Seine Augen seien nicht normal gewesen (pag. 994 Z. 5 f.). Insgesamt beschrieb F.________ mehrere Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten vor und während der Tat vom 14. April 2024, die als psychotische Symptome zu deuten sind und Frühwarnsignale einer schizophrenen Psychose sein können resp. in der Akutphase einer Schizophrenie auftreten können. So etwa Ess- und Schlafstörungen, sozialer Rückzug, abrupt wechselnder Gemütszustand, akustische Halluzinationen und Vergiftungswahn. 13.2.3 Aussagen des Beschuldigten Wie unter E. II.9.3.3.h hiervor erwähnt, machte der Beschuldigte laut Anzeigerap- port vom 1. Mai 2024 während der Anhaltung vom 14. April 2024 und damit unmit- telbar nach der Tat wirre Aussagen über das Sterben und erwähnte Probleme mit dem Kopf (pag. 83). Gleichen abends berichtete er zufolge Berichtsrapports vom
- April 2024 einer Mitarbeiterin des Bundesasylzentrums, er sei psychisch insta- bil, fühle sich im Kopf nicht gut und habe das Gefühl, bald sterben zu müssen (pag. 122). Mit diesen Angaben in Einklang stehend erwähnte er tags darauf an der delegierten Einvernahme vom 15. April 2024, er sei sehr müde, etwas durcheinan- der und fühle sich seit «gestern» nicht wohl. Er sei psychisch nicht okay (pag. 216 Z. 5 ff. und Z. 12 f., pag. 217 Z. 77 f.). Ebenso berichtete er an der Hafteröffnungs- einvernahme vom 16. April 2024, es gehe ihm nicht gut. Er sei unruhig (pag. 222 Z. 66 f., pag. 223 Z. 80 f. und Z. 90 f., pag. 227 Z. 236). Auf Erkundigung, ob er psychische Probleme habe, gab er an: «Nur heute, ich weiss es nicht. Ich fühle mich heute nicht wohl» (pag. 224 Z. 125 f.). Auch an der Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2024 berichtete er krank zu sein (pag. 230 Z. 28). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2025 wie auch der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, aktuell gehe es ihm gut (pag. 232 2 Z. 18 ff., pag. 1219 Z. 23 f.). Ferner erwähnte er an der Berufungs- verhandlung: «Ich gebe zu, als ich in die Schweiz gekommen bin und verhaftet wurde, ging es mir psychisch nicht so gut. Das hatte seine Gründe: Ich war in Itali- en im Gefängnis und nicht einmal fünf Monate später wurde ich in der Schweiz verhaftet. Zudem gab es familiäre Probleme. Das hat dazu geführt, dass es mir 33 psychisch ganz schlecht ging. Aber dass man von Schizophrenie spricht, das ist etwas anderes» (pag. 1221 Z. 21 ff.). Und weiter: «Vielleicht hatte ich etwas und kann mich nicht mehr daran erinnern» (pag. 1225 Z. 26 f.). Wenngleich der Beschuldigte bestreitet, an Schizophrenie erkrankt zu sein und am
- April 2024 Stimmen gehört zu haben, anerkennt er, dass es ihm zum Zeitpunkt der Tat vom 14. April 2024 psychisch nicht gut ging. Hervorzuheben ist mit Blick auf die unter E. IV.17.5.1 hiernach zu prüfende Eignung einer stationären therapeu- tischen Massnahme, dass er erstmals am 21. Februar 2025 und damit nach der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoine» zu Protokoll gab, es gehe ihm gut. 13.2.4 Strafrechtlicher Leumund a) Schweiz Im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 7. Juli 2026 sind drei Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren verzeichnet (pag. 1206 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2017 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen Nötigung, der Drohung und der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil seiner Mutter sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung verurteilt, begangen im Februar und März 2017. Den Verurteilungen liegen nachstehende Sachverhalte zugrunde (pag. 530 ff.): Der Beschuldigte verlangte von seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], Geld. Als diese ihm das Geld nicht geben wollte, schlug er ihr mit der Faust auf den Arm und packte sie mit einer Hand am Kinn, sodass sie ihm schliesslich aus Angst das geforderte Geld übergab. Der Beschuldigte verlangte von seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], CHF 50.00. Als diese ihm das Geld nicht geben wollte, drehte er ihr den Kopf um, sodass sie ihm schliesslich aus Angst das geforderte Geld übergab. Der Beschuldigte drohte seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], dass er sie und ihren Freund vor seiner Ausschaffung umbringen werde. Zudem sagte er zu ihr, dass er ihr Dämon sei und sie ei- nes Tages töten werde. Durch diese Aussagen versetzte der Beschuldigte seine Mutter in Angst und Schrecken. Der Beschuldigte bezeichnete seine Mutter, G.________ [recte: F.________], namentlich als «Schlampe» und «Miststück», wodurch er sie in ihrer Ehre verletzte. Der Beschuldigte hielt sich trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung […] vor dem Domizil seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], auf. Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 wurde der Beschuldigte u.a. wegen ver- suchter qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Mutter verurteilt, begangen am 17. August 2017. Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (pag. 533 ff.): Der Beschuldigte suchte seine in V.________ (Ort) wohnhafte Familie auf und droht seiner Mutter damit, dass er seine Schwester mit in den Irak nehmen und sie dort verheiraten werde und – sollte dieser Plan nicht funktionieren – er seine Mutter und seine Schwester umbringen werde. Diese Dro- hung nahm seine Mutter ernst und hat Angst, dass er sie in die Tat umsetzen wird. Zudem warf er 34 seiner Mutter während des Streits einen massiven Glasaschenbecher an den Kopf, wodurch diese keine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitt (Versuch). Auf Vorhalt dieses Vorfalls machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung geltend: «Was meine Mutter gesagt hat, dass ich meine Schwester zwanghaft in den Irak nehmen und dort verheiraten wollte, stimmt nicht. Meine Mutter hat über- trieben. Sie wollte mich für einige Monate fernhalten, damit ich zur Vernunft kom- me» (pag. 1224 Z. 25 ff.). Diese Schutzbehauptung ist bezeichnend für die Ten- denz des Beschuldigten, die Anschuldigungen seiner Mutter zu bagatellisieren und relativieren. Wie aus den Aussagen von N.________ erhellt, hatten der Beschuldig- te und seine Schwester I.________ in der Vergangenheit sehr wohl Konflikte we- gen ihrer Verheiratung und hatte jene damals Angst vor ihm (pag. 379 Z. 122 ff.). Bezeichnenderweise gestand der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf Nachfrage, warum er nach Ansicht seiner Mutter zur Vernunft kommen sollte, denn auch ein: «Sie hatte schon recht. Ich war in dieser Zeit, in den Jahren 2017 und 2018, noch jung und nicht so ein braver Sohn. Ich habe Probleme gemacht» (pag. 1228 Z. 35). b) Ausland Auch im Ausland ist der Beschuldigte bereits wiederholt und teilweise einschlägig in Erscheinung getreten. In Deutschland ist er seit dem 16. November 2018 natio- nal wegen eines schweren Falls von Diebstahl zur Aufenthaltsermittlung ausge- schrieben. In Griechenland ist er u.a. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Waffenbesitz), versuchten Raubüberfalls mit Zweit- und/oder Drittpersonen sowie Diebstahls mit Zweit- und/oder Drittpersonen verzeichnet (pag. 141). In Italien ist er namentlich wegen Gewalt und Drohung, Körperverletzung, Raub und Waffenbesitz verzeichnet (pag. 138, pag. 558 f.). Laut seinem Bruder H.________ war er zudem in der Türkei im Gefängnis (pag. 390 Z. 338 ff.). Zufolge entsprechender Anfrage bei IP Istanbul (Ankara) ist er unter seinem Namen in der Türkei jedoch nicht be- kannt (pag. 573 ff.). c) Fazit Die mehreren und teilweise einschlägigen Vorstrafen dokumentieren, dass es dem Beschuldigten seit mehreren Jahren nicht gelingt, sich rechtskonform zu verhalten. Sie stehen in Einklang mit der ihm von Dr. med. O.________ diagnostizierten Per- sönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 Z73.1 (Differenzialdiagnose dissoziale Per- sönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2) mit einem kriminellen Lebensstil und Ge- waltbereitschaft (pag. 658). Auch zeigen sie einerseits auf, dass sich die Tat vom
- April 2024 nicht als ein einmaliger resp. erstmaliger situativer Ausrutscher prä- sentiert, sondern sich seit längerem angebahnt hat. Naheliegenderweise dürfte der Beschuldigte bereits an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen gelitten haben, als er seiner Mutter im Jahr 2017 sagte, er sei ihr Dä- mon und werde sie eines Tages töten. Entsprechend erstaunt nicht, dass Dr. med. O.________ ausführte, der Beschuldigte sei durch sein psychiatrisches Störungs- bild seit vielen Jahren in seinem Lebensvollzug deutlich beeinträchtigt (pag. 669). Dass seine Mutter an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichwohl angab, zwischen ihr und dem Beschuldigten gebe es keine Feindseligkeit und bestehe seit 35 jeher ein sehr gutes Verhältnis (pag. 992 Z. 15 f.), und sie die Tat vom
- April 2024 damals einzig auf den Streit wegen des Passes sowie Drogen zurückführte (pag. 992 Z. 23 ff., pag. 933 Z. 10 ff. und Z. 21 ff.), dürfte – wie unter E. II.9.3.2 hiervor dargetan – mitunter daher rühren, dass sie ihren Sohn schützen wollte. Andererseits dokumentieren die Vorstrafen, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten nicht auf seine Mutter beschränkt ist, wie es sein Verteidiger postu- lierte (pag. 1234). Das ist mit Blick auf die unter E. IV.17.5.3 hiernach zu prüfende Zumutbarkeit einer stationären therapeutischen Massnahme relevant. 13.2.5 Berichte des Spitalzentrums Biel a) Notfallbericht vom 21. März 2024 Am 21. März 2024 wurde der Beschuldigte wegen allgemeiner Schwäche und Mü- digkeit im Spitalzentrum Biel vorstellig. Er berichtete eine Verschlechterung seines Allgemeinzustands seit mehr als einer Woche und starke emotionale Belastungen vor allem familiärer Natur. Er sei vor rund einem Monat in die Schweiz eingereist und wohne im Migrationszentrum R.________, gegenwärtig sei er jedoch bei sei- nem Bruder in V.________ (Ort). Er konsumiere regelmässig Alkohol und episo- disch Crack, den Kokainkonsum habe er vor einer Woche sistiert. Klinisch impo- nierte eine Epigastralgie mit laborchemisch normwertigen Entzündungsparametern, die als Beschwerde im Rahmen einer Belastungssituation und möglicher depressi- ver Verstimmung interpretiert wurde. Der Beschuldigte wurde mit Verdacht auf eine akute Depression (Differentialdiagnose akute Belastungssituation) entlassen. Ihm wurde namentlich das Antidepressiva Mirtazapin verschrieben (pag. 505 f.). b) Notfallbericht vom 25. März 2024 Am 25. März 2024 wurde der Beschuldigte in Begleitung seiner Mutter wegen sei- ner seit einem Monat bestehenden Symptomatik erneut im Spitalzentrum Biel vor- stellig. Er schilderte ein Schwächegefühl mit Bauchschmerzen, starken Nachtsch- weiss, Gewichtverlust, Appetitlosigkeit, occipitale Kopfschmerzen mit gelegentli- chen Schwindelgefühlen und ein Gefühl von Traurigkeit. Weil unklar blieb, ob ein latenter Infektionsprozess oder eine schwierige psychosoziale Situation mit somati- schen Symptomen vorliegt, wurden eine ambulante Weiteruntersuchung und die Weiternahme des Antidepressivums Mirtazapin empfohlen. Der Beschuldigte wur- de mit Verdacht auf eine akute Belastungsstörung entlassen (pag. 509 ff.). c) Notfallbericht vom 30. März 2024 Am 30. März 2024 stellte sich der Beschuldigte abermals in Begleitung seiner Mut- ter im Spitalzentrum Biel vor. Zur Anamnese äussert sich der entsprechende Be- richt wie folgt (pag. 512 f.): Die notfallmässige Selbstvorstellung erfolgte bei Allgemeinzustandsverschlechterung. Der Patient stellte sich im März bereits dreimal auf der Notfallstation vor, jeweils mit allgemeiner Schwäche, Mü- digkeit, Appetitlosigkeit, das Gefühl eines Fremdkörpers im Halsbereich, Muskelschwund, Kopf- schmerzen, das Gefühl, dass die Augen aus dem Kopf drücken würde und mit der Angst sterben zu würden. Mehrere somatische Abklärungen verliefen unauffällig. Am 30.03.2024 konnte auf der Notfallstation auf Italienisch eine Anamnese durchgeführt werden. Der Patient berichtet von einer konstant traumatischen Geschichte seit seiner Flucht aus dem Irak. Er sei 36 unter anderem in Italien im Gefängnis gewesen für 5 Jahre, habe dort Gewalt erlebt, und sei mehr- mals mit Injektionen beruhigt worden. Nach dem Austritt wollte er in die Schweiz zu seinen Verwand- ten kommen und habe 2 Monate obdachlos auf der Strasse gelebt. Weiteres habe er suizidale Ge- danken, habe schon mehrfach den Gedanken gehabt sich vor einen Zug zu schmeissen. Jedoch könne er sich aktuell von diesem distanzieren, da er gläubig ist und ein Suizid im Rahmen seines Glaubens nicht erlaubt sei. Er wiederholte mehrfach auf der Notfallstation, dass er nicht in der Schweiz sterben wolle, sondern zurück in den Irak reisen möchte um dort zu Sterben. Er leide an Gedankenkreisen und könne nachts nicht schlafen. Zu Hause bei seiner Mutter fühle er sich nicht wohl, sie lebe mit einem anderen Part- ner, mit dem er kein gutes Verhältnis habe. Es fühle sich so an wie im Gefängnis sage er. Die Mutter berichtet von einer Erschöpfung. Ihr Sohn plage sie nachts mit seinen Gedankenkreisen bis 3:00 Uhr morgens weshalb sie nicht zur Ruhe komme. Es gebe hausintern Konflikte, er mache ihr auch Vorwürfe, weshalb es für sie im häuslichen Umfeld nicht mehr funktioniere. Familienanamnese: Onkel mit Schizophrenie Beim Beschuldigten wurde der Verdacht auf eine Depression diagnostiziert. Ihm wurde ein ambulantes Setting in der Transkulturellen Psychiatrie in Biel vorge- schlagen. Weil sich jedoch herausstellte, dass die Situation für den Beschuldigten und seine Mutter belastend ist, er es bei ihr zu Hause nicht aushält und deshalb in deren Fahrzeug schläft, wurde schliesslich eine Hospitalisierung bevorzugt. Nach- dem ein Platz in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern organi- siert werden konnte, bekam der Beschuldigte Angst und wollte nicht während der Nacht verlegt werden, insbesondere weil seine Mutter nicht mitgekonnt hätte. Dar- aufhin wurde entschieden, dass er sich am Folgetag in der UPD vorstellt (pag. 512 ff.). d) Fazit Diese Angaben in den Berichten betreffend die drei Notfallkonsultationen im Spital- zentrum Biel von Ende März 2024 objektivieren die Beobachtungen von F.________, H.________ und I.________, wonach es dem Beschuldigten bereits vor der Tat vom 14. April 2024 psychisch nicht gut ging. Die von den Familienan- gehörigen geschilderten und in den Notfallberichten dokumentierten Symptome (wie Allgemeinzustandsverschlechterung seit mehreren Wochen, Appetitlosigkeit, depressive Verstimmung, sozialer Rückzug und Angst) können Frühsymptome ei- ner Schizophrenie sein und untermauern somit die Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach das tatzeitnahe psychotische Zustandsbild des Beschuldig- ten eventuell bereits ein paar Wochen zuvor auftrat (pag. 659). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben im Gefängnis in Italien mehrmals mit Injektionen beruhigt werden musste. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass er seit längerem psychische Probleme hat. Hinsichtlich des in den Notfallberichten geäusserten Verdachts auf eine akute Be- lastungsstörung ist anzumerken, dass auf der «Station Etoine», auf welcher der Beschuldigte vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 stationär behandelt wur- de, die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) nicht als er- füllt erachtet wurden (siehe pag. 635). 37 13.2.6 Berichte des Inselspitals Bern und Austrittsbericht der «Station Etoine» der UPD a) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 15. April 2024 Am 15. April 2024 wurde der Beschuldigte zwecks Abklärung von Suizidalität, Indi- kation einer ärztlichen Fürsorgerischen Unterbringung (FU) und Hafterstehungs- fähigkeit im Inselspital Bern untersucht. Zum psychopathologischen Befund ist im entsprechenden Bericht Nachstehendes vermerkt (pag. 452 ff.): 37 jähriger Patient in gutem AZ und leicht reduziertem EZ. Wach, orientiert. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Grobkursorisch zu allen Qualitäten orientiert. Formales Denken: Vorbeireden in Bezug auf Ereignisse des heutigen Tages. Ängste und Zwänge werden verneint. Wahnwahrnehmung: Er fühle sich nicht beobachtet oder bedroht, jedoch verfolgt durch die Mutter. Sinnestäuschungen und Ich-Störung: Nicht explodierbar. Affekt soweit unauffällig, müde von der ungeklärten Aufenthaltssituation. Schlaf: Gut. Appetit: Vermindert. Suizidalität: Bei mehrmaligem Nachfragen werden Suizidgedanken und Suizidversuche in der Ver- gangenheit verneint. Zukunftsperspektive vorhanden. Weil es keine Hinweise für eine akute Suizidalität oder sonstige schwerwiegende körperliche Erkrankungen gab und auch kein akuter Verwirrtheitszustand vorlag, wurde die Hafterstehungsfähigkeit als gegeben eingestuft (pag. 452). b) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Mai 2024 Am 11. Mai 2024 wurde der Beschuldigte vom Regionalgefängnis Q.________ dem Inselspital Bern zwecks Abklärung bei Verdacht auf Selbstverletzung zuge- wiesen, nachdem er sich am selben Tag mit einer Rasierklinge am Bauch 3 bis 6 cm lange und am Kinn bis zu 3 cm lange oberflächliche Schnittverletzungen zu- fügte und daraufhin die Rasierklinge schluckte (pag. 454 f.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Zufolge des entsprechenden Berichts war die Anamnese aufgrund von Sprachproblemen eingeschränkt und äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (pag. 456): Er wisse, dass das Verschlucken der Rasierklinge gefährlich sei, er habe aber und wolle auch aktuell nicht sterben, sondern habe mehr seinen Tod in Kauf genommen, da er es in der Einzelhaft nicht mehr ausgehalten habe. Er sei seit ca. 1 Monat im Gefängnis und nunmehr seit 10 Tagen in Einzel- haft, wobei er nicht sagen könne, weshalb dies erfolgt sei. Seit 3 Tagen sei es ihm dann zunehmend schlechter gegangen. Er habe in der kleinen Zelle Luftnot bekommen, habe Schmerzen im linken Fuss gehabt, welche jedoch nicht ärztlich untersucht worden seien. Ausserdem habe er Probleme mit dem Stuhlgang. Vor diesem Hintergrund habe er heute die Klinge verschluckt. Eine psychiatrische Er- krankung habe er nicht, nehme auch keine fixe Medikation ein. An Drogen habe er THC konsumiert, sonstiger Konsum verneint. Distanziert sich von Suizidalität ausserhalb des Gefängnisses, nennt hier als protektive Faktoren die Familie in V.________ (Ort) (Mutter, Brüder, Schwester) und zeigt sich af- fektiv gut im Kontakt mit dem Telefondolmetscher (lacht und scherzt mit diesem, fragt ihn nach Her- kunft etc.). Er könne in der Einzelhaft nicht schlafen, auch habe er nichts zu essen erhalten. 38 Sein Verhalten wurde als situativ bedingter Suizidversuch eingestuft bei auf der Notfallstation glaubhafter Distanzierung. Aufgrund der bestehenden Sprachbarriere und vor diesem Hintergrund eingeschränkten Beurteilbarkeit wurde er gleichwohl zwecks psychiatrischer Mitbeurteilung auf die Bewachungsstation (BEWA) des In- selspitals Bern verlegt (pag. 456 f.). c) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 14. Mai 2024 Am 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Fremdkörperinges- tion aus dem Regionalgefängnis Q.________ ins Inselspital Bern zugeführt, nach- dem er etwas Blut spuckte und Kopfschmerzen berichtete. Er gab an, er wolle nicht mehr ins Gefängnis, sondern in eine psychiatrische Klinik. Konventionell- radiologisch konnten keine Fremdkörper dargestellt werden. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität, jedoch wurden manipulative, selbstge- fährdende Handlungen als sehr wahrscheinlich eingestuft. Bei diagnostizierter psy- chischer Dekompensation wurde der Beschuldigte erneut auf die BEWA verlegt (pag. 459 ff.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). d) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 19. Mai 2024 Am 19. Mai 2024 wurde der Beschuldigte zur Abklärung von Suizidalität vom Regi- onalgefängnis Q.________ ins Inselspital Bern zugewiesen, nachdem er suizidale Gedanken äusserte (pag. 463 f.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Während des Anamnesegesprächs äusserte er sich wie folgt (pag. 465): Er sei belastet, da er in einer Einzelzelle untergebracht sei. Er wisse nicht, warum er derart behandelt werde. Er fühle sich ungerecht behandelt. Er könne sich nicht erklären, warum seine Zellensituation so sei. Es habe keine Konflikte mit Mithäftlingen gegeben. Er sei nicht psychiatrisch oder körperlich krank, wünsche keine Behandlung. Drogen habe er im Gefängnisaufenthalt nicht genommen. Er möchte Leben, habe generell keine suizidalen Gedanken oder Absichten. Wenn er lange in der Ein- zelzelle isoliert werde, leide er unter suizidalen Gedanken und Schlaflosigkeit. Er wünsche wieder ins Gefängnis zurückzukehren. Bei diagnostizierter Anpassungsstörung an spezifische Haftbedingungen mit Schlafproblemen ohne Suizidalität wurde der Beschuldigte in das Regionalgefäng- nis Q.________ zurückverlegt (pag. 464 ff.). e) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 23. Mai 2024 Am 23. Mai 2024 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Verdachts auf Fremd- körperingestion aus dem Regionalgefängnis Q.________ dem Inselspital Bern zu- geführt, nachdem ein Gefängnismitarbeiter beobachtet haben wollte, dass er eine Rasierklinge schluckte (siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Nachdem eine Fremd- körperingestion konventionell-radiologisch ausgeschlossen werden konnte, wurde der Beschuldigte in das Regionalgefängnis Q.________ zurückverlegt (pag. 466 ff.). f) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024 Dem Bericht zur Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024 geht hervor, dass beim Be- schuldigten am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, konkret eine psychotische Dekompensation im Sinne einer wahnhaften Störung nach 39 ICD-10 F22.0 und paranoide Vorstellungen im Sinne eines Bedrohungs-, Beein- trächtigungs- und Vergiftungserlebens sowie differentialdiagnostisch eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 (paranoid, dissozial) und eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 (pag. 469). Am 11. Juli 2024 wurde der Beschuldigte von der «Station Etoine», wo er wegen Vergiftungswahns hospitalisiert war, ins Inselspital Bern verlegt, nachdem sich seit drei Tagen eine zunehmende Blockierung, Schluckbeschwerden und Allgemeinzu- standsminderungen zeigten. Es fielen ein Tremor der rechten Hand sowie eine Ka- tatonie und ein Rigor beidseits der oberen Extremitäten auf. Bei Verdacht auf eine extrapyramidalmotorische Störung unter der etablierten Therapie mit dem Antipsy- chotikum Clopixol wurde der Beschuldigte medikamentös behandelt, woraufhin sich die Symptomatik deutlich verbesserte und er gleichentags auf die «Station Etoine» rückverlegt werden konnte (pag. 471 ff.). g) Austrittsbericht der «Station Etoine» der UPD Der Beschuldigte war vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 auf der «Station Etoine» der UPD untergebracht. Zu Beginn verweigerte er regelmässig das Essen oder erbrach dieses und klagte zeitgleich über grossen Hunger, weshalb man am ehesten von einem Vergiftungswahn ausging. Überdies zeigte er sich zu Beginn verbal ausfallend und versuchte tätlich gegen das Personal vorzugehen. Entspre- chend wurde eine intramuskuläre Zwangsmedikation mit dem Antipsychotikum Haldol und dem Benzodiazepin Valium begonnen. Weil sich kein Therapieerfolg zeigte und der Beschuldigte nicht dazu bewogen werden konnte, die Medikamente oral einzunehmen, wurde ihm in Abständen von drei Tagen das Antipsychotikum Clopixol und bei Bedarf zusätzlich Valium verabreicht. Daraufhin verbesserte sich sein Zustand zunächst. Nachdem er am 11. Juli 2024 ins Inselspital verlegt werden musste (siehe dazu den hiervor erwähnten Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024), wurde das Clopixol abgesetzt und durch das intramuskulär ver- abreichte Antipsychotikum Zyprexa ersetzt. Daraufhin verbesserte sich seine psy- chische Symptomatik rasch, so dass die Medikation im Verlauf oralisiert werden konnte. Nachdem die psychotische Symptomatik langsam abgeklungen war, verfiel er in einen eher depressiven Zustand. Dieser konnte unter den Antidepressiva Trit- tico und Cipralex aufgeheilt und kompensiert werden. Schliesslich konnte der Be- schuldigte in gutem psychischem Zustand wieder in das Regionalgefängnis Q.________ verlegt werden. Während der auf der «Station Etoine» durchgeführten Psychotherapie zeigte er eine eingeschränkte persönliche Verarbeitungsfähigkeit und Sprachbarriere sowie Widerstände aufgrund seines kulturellen Hintergrunds (siehe pag. 632 ff.). h) Fazit Diese Berichte dokumentieren, dass der Beschuldigte über die Tat vom 14. Ap- ril 2024 hinaus psychische Probleme mit psychotischem Erleben hatte. Wie von Dr. med. O.________ beschrieben, bestand seine psychotische Symptomatik nach dem 14. April 2024 fort und konnte erst nach einer längeren Phase zwangsweise verabreichten Antipsychotika auf der «Station Etoine» deutlich reduziert werden (pag. 653, pag. 657). 40 Der Umstand, dass der Beschuldigte namentlich wegen Vergiftungswahns auf der «Station Etoine» hospitalisiert war, untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Mutter, wonach er am 14. April 2024 meinte, sie habe sein Essen vergiftet. Alsdann offenbart dieser Umstand, dass die psychotische Symptomatik des Be- schuldigten über den 10. Mai 2024 hinweg andauerte, an welchem er seine Zelle beschädigte. Das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch zum Zeitpunkt dieser Tat an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen litt, ange- sichts derer seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Das gilt umso mehr, als er am 11. Mai 2024 zwecks psychiatrischer Mitbeurteilung auf die BEWA verlegt wurde und ihm am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung diagnosti- ziert wurde. 13.2.7 Wahrnehmungsbericht der EL-Fall vom 10. Juni 2024 Aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Beschuldigten an den Einvernahmen von N.________ vom 23. Mai 2024, H.________ vom 27. Mai 2024 und I.________ vom 28. Mai 2024 beauftragte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Polizei damit, einen Wahrnehmungsbericht über das Verhalten des Beschuldigten während den besagten Einvernahmen sowie den entsprechenden Transporten vom Regionalgefängnis Q.________ zur Polizeiwache Waisenhaus und retour zu erstel- len (pag. 140). Diesem ist Nachstehendes zu entnehmen: Am 23. Mai 2024 liess sich der Beschuldigte bei der Übergabe an die Polizei plötz- lich zu Boden fallen. Er musste von den ihn übernehmenden Polizisten aufrecht gehalten und an die Wand gedrückt werden, um ins Schliesszeug gelegt werden zu können. Daraufhin wurde er vom Regionalgefängnis Q.________ zur Polizeiwache Waisenhaus gefahren. Dort gab er zu Beginn der Einvernahme von N.________ an, es gehe ihm nicht gut und er wolle in ein Spital gebracht werden. Nach Rück- sprache mit seiner Verteidigerin wünschte er, zurück ins Regionalgefängnis Q.________ gebracht zu werden. Als ihn die Polizei fragte, ob er damit einverstan- den sei, dass die Einvernahme ohne ihn fortgeführt werde, gab er an, bleiben zu wollen. Kurz nach der Fortsetzung der Einvernahme von N.________ meldete er sich erneut und gab an, zurück ins Regionalgefängnis Q.________ und einen Arzt sehen zu wollen. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, er könne sich beim Gesundheits- dienst des Regionalgefängnisses Q.________ melden, und er eine mehrminütige Diskussion mit seiner Verteidigerin geführt hatte, entschied er sich, der Einvernah- me beizuwohnen. Während dieser suchte er wiederholt den Augenkontakt zu den anwesenden Polizisten, den er anfänglich für längere Zeit, d.h. fünf bis acht Se- kunden, aufrechterhielt, und richtete sein Augenmerk wiederholt auf deren Waffen- gurte. Zudem spuckte er einmal auf den Boden und anschliessend wiederholt in ei- nen Becher. Gegenüber seiner Verteidigerin verhielt er sich aggressiv und wild gestikulierend, auch führte er eine Trittbewegung in deren Richtung aus. Der Rück- transport in das Regionalgefängnis Q.________ verlief ohne Probleme (pag. 130; ferner pag. 378 Z. 59 ff. und Z. 93 ff., pag. 380 Z. 194 f. sowie pag. 493). Am 27. Mai 2024 musste der Beschuldigte von der Polizei aus der Isolationszelle des Regionalgefängnisses Q.________ geholt werden. Nachdem er sich erkundig- te, wo er hinmuss, verhielt er sich unkooperativ. Er weigerte sich, mit den Polizisten mitzugehen, und zog sich wiederholt in seine Nische (Matratze hinter dem Ess- 41 tisch) zurück. Als sich ihm ein Gefängnismitarbeiter näherte, griff er nach dessen Arm und wollte diesen zu sich ziehen. Nach längerem Zureden konnte er schliess- lich überzeugt werden, mit den Polizisten mitzugehen. Während dem Transport zur Polizeiwache Waisenhaus war er ins Schliesszeug gelegt, suchte zwischendurch den Augenkontakt zu den Polizisten und hielt gelegentlich seinen Blick auf deren Waffengurte gerichtet. Auch während der Einvernahme von H.________ war sein Blick regelmässig auf die anwesenden Polizisten und deren Waffengurte gerichtet. Er versuchte wiederholt, den Augenkontakt zu ihnen herzustellen, den er nach zwei bis drei Sekunden nachgab. Er kaute an seinen Händen, war mit «Chnüble» be- schäftigt und spuckte wiederholt in einen Becher, den er zuvor verlangt hatte. Ge- gen Ende der Einvernahme leerte er den mit Spucke befüllten Becher über die Ho- se seiner Verteidigerin, gegenüber welcher er aggressiv mit den Händen gestiku- lierte. Ob er den Becher absichtlich oder versehentlich ausschüttete, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Während des Rücktransports in das Regionalge- fängnis Q.________ verhielt er sich ruhig und unauffällig (pag. 130 f.; ferner pag. 494). Am 28. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der Polizei aus der Isolationszelle des Regionalgefängnisses Q.________ übergeben. Während des Transports auf die Polizeiwache Waisenhaus machte er einen ruhigen Eindruck und verhielt sich un- auffällig. Als er in das Einvernahmezimmer geführt wurde, wollte er sich nicht an seinen Platz setzen und wehrte sich körperlich. Er schrie laut Unverständliches, stiess Beleidigungen gegenüber den anwesenden Polizisten aus und spuckte auf den Tisch. Während des Gesprächs mit seiner Verteidigerin äusserte er, zurück in das Regionalgefängnis Q.________ zu wollen. Weil die Einvernahme von I.________ aufgrund seines aggressiven Zustands nicht durchgeführt werden konnte, wurde entschieden, ihn zurück in das Regionalgefängnis Q.________ zu bringen. Beim Verlassen des Einvernahmezimmers kickte er seinen Schuh nach einem Polizisten. Auf dem Weg zum Transportfahrzeug beruhigte er sich etwas. Während der Rückfahrt wirkte er indessen von Beginn an sehr nervös und unruhig. Er rutschte auf seinem Sitz hin und her und murmelte Unverständliches. Plötzlich schlug er seinen Kopf gegen das Fenster. Ausserdem öffnete er seine Gurtschnal- le. Beim Regionalgefängnis Q.________ angekommen, versuchte er sich loszu- reissen und wegzurennen, wobei er zuvor in einem unbemerkten Augenblick aus der linken Handfessel geschlüpft war. Während des anschliessenden Gerangels wurde er zu Boden geführt. Als die linke Handfessel wieder korrekt angebracht war, wehrte er sich nicht mehr und erschlaffte körperlich komplett, weshalb er in das Regionalgefängnis Q.________ getragen werden musste (pag. 131 ff.; ferner pag. 395 Z. 54 ff.). Diese Vorkommnisse veranschaulichen, dass der Beschuldigte auch nach der Tat vom 14. April 2024 Mühe hatte, sich wohl zu verhalten, und zu gewalttätigem Ver- halten neigte. Ebenso illustrieren sie seine abrupten Stimmungsschwankungen und Verhaltensänderungen, bevor er auf der «Station Etoine» mit Antipsychotika zwangsmediziert wurde. 42 13.2.8 Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ Das Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ dokumentiert den dortigen Aufenthalt des Beschuldigten in der Zeit vom 15. April 2024 bis
- Mai 2024 sowie vom 30. September bis 19. November 2024. Erwähnenswert sind etwa nachstehende Vorkommnisse: 23.04.2024 Der Beschuldigte wünscht in eine Wohngruppe zu wechseln. Er halte es in der aktuellen Situation nicht aus (pag. 488). 05.05.2024 Der Beschuldigte verhält sich provozierend und unhygienisch. Er pin- kelt abends/nachts absichtlich neben die Toilette und stellt den TV nachts auf sehr laut (pag. 488). 10.05.2024 Um 02:30 Uhr beklagt sich der Beschuldigte über Sauerstoffmangel in seiner Zelle und wünscht, die Essklappe geöffnet zu lassen. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, langt er mit der Hand durch die Essklappe, so dass diese nicht mehr geschlossen werden kann. Die Gefängnis- mitarbeitenden ziehen sich zwecks Deeskalation zurück (pag. 489). Um 06:30 Uhr stellen die Gefängnismitarbeitenden fest, dass der Be- schuldigte das Sichtfenster eingeschlagen sowie das Fenster, die Toi- lette und das Lavabo seiner Zelle zertrümmert hat (pag. 489). 11.05.2024 Der Beschuldigte verletzt sich mit einer Rasierklinge, die er anschlies- send schluckt. Er wird ins Inselspital Bern gebracht (pag. 489 f.; siehe auch E. III.13.2.6.b hiervor). 14.05.2024 Der Beschuldigte randaliert in seiner Zelle. Als die Gefängnismitarbei- tenden seine Zelle betreten, steckt er sich eine Rasierklinge in den Mund. Er wird ins Inselspital Bern gebracht (pag. 490; siehe auch E. III.13.2.6.c hiervor). 19.05.2024 Der Beschuldigte wird in eine andere Zelle verlegt, nachdem er von seinen Zellengenossen herumgeschubst, beleidigt und bedroht wurde. Er äussert wiederholt, nicht allein sein zu können, weil er sich dann etwas antun werde (pag. 490 f.). Er klingelt ununterbrochen und be- klagt sich über seine neue Zelle. Es gehe ihm gar nicht gut und er müsse unbedingt mit jemandem in der Zelle sein, der ebenfalls Ara- bisch spreche (pag. 491). Nachdem er ein wenig Blut erbrochen und Bauchschmerzen geäussert hat, wird er ins Inselspital Bern gebracht (pag. 491; siehe auch E. III.13.2.6.d hiervor). 21.05.2024 Der Beschuldigte klopft rund zehnmal gegen seine Zellentür. Er will die Zelle wechseln (pag. 491). 23.05.2024 Entsprechend seinem Wunsch wird der Beschuldigte in eine neue Zel- le verlegt. Bei dieser angekommen beginnt er zu drohen. Er kann erst nach längerem Zureden in die neue Zelle begleitet werden. Nach we- nigen Minuten hämmert er gegen die Zellentür und droht. Als die Zel- lentür geöffnet wird, will er nicht mehr zurück in die Zelle und muss hineingeschoben werden. Als die Zellentür wieder verschlossen ist, 43 hämmert er erneut dagegen und schreit. Weil bekannt ist, dass er al- les zerstört, und weil selbstverletzendes Verhalten nicht auszuschlies- sen ist, wird er in eine Sicherheitszelle verlegt (pag. 492). Nachdem er wegen (Fehl-)Verdachts auf eine Fremdkörperingestion (Rasierklinge) im Inselspital Bern untersucht wurde, droht der Be- schuldigte, den oberen Teil einer Rasierklinge zu schlucken, wenn er nicht in seine Zelle zurückkönne. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, nimmt er eine Rasierklinge in den Mund und wird erneut wegen (Fehl-)Verdachts auf eine Fremdkörperingestion ins Inselspital Bern gebracht (pag. 492 f.; siehe auch E. III.13.2.6.e hiervor). 24.05.2024 Nach erneutem Verdacht auf eine Fremdkörperingestion wird be- schlossen, dem Beschuldigten beim Spazieren die Handfesseln nicht mehr zu lösen (pag. 493). 25.05.2024 Der Beschuldigte hält eine Rasierklinge in die Kamera und nimmt die- se anschliessend in den Mund (pag. 493). 26.05.2024 Als der Gesundheitsdienst den Beschuldigten aufsucht, zeigt er ein kleines Metallstück und nimmt dieses in den Mund (pag. 493 f.). 27.05.2024 Als der Beschuldigte für die Einvernahme von H.________ abgeholt werden soll, bleibt er liegen und weigert sich, aufzustehen. Er packt den Arm eines Gefängnismitarbeitenden und versucht, diesen auf den Boden zu ziehen. Nach kurzer Diskussion zieht er sich an und geht mit der Polizei mit (pag. 494; siehe auch E. III.13.2.7 hiervor). 29.05.2024 Der Beschuldigte wirft seinen Frühstückteller gegen einen Gefäng- nismitarbeitenden. Er hat in den letzten zwei Tagen nichts gegessen (pag. 494). 30.05.2024 Der Beschuldigte fordert einen sofortigen Zellenwechsel, was vorerst abgelehnt wird. Bei der Türschliessung wird er aggressiv und trifft ei- nen Gefängnismitarbeitenden mit der Faust am Kopf (pag. 494). Später wird er aus der Arrestzelle verschoben. Er ist sehr schwach und wirkt verwirrt. Weil er nicht akzeptiert, dass er weder in eine Mehr- fachzelle kann noch in seiner Zelle bleiben kann, wird er unter Ge- genwehr verlegt (pag. 495). Die BEWA wird über die aktuelle Situation mit stetiger Verschlechte- rung des ohnehin schon schlechten Allgemeinzustands des Beschul- digten orientiert (pag. 495). Nach der Verschiebung in die Sicherheitszelle droht der Beschuldigte einem Gefängnismitarbeitenden mit dem Tod («Du wirst sterben», pag. 495). 31.05.2024 Der Beschuldigte wird auf die BEWA verlegt. Bereits in der Sicher- heitszelle gibt es Probleme. Er kann/will nicht selbständig aufstehen. Gefängnismitarbeitende helfen ihm beim Anziehen und Kleiderwech- sel. Bei der Verschiebung zum Transportfahrzeug versucht er, einen 44 Gefängnismitarbeitenden anzuspucken, und droht jenem Gefängnis- mitarbeitenden, den er am Vortag mit der Faust am Kopf traf, falls er zurückkomme, werde er ihn töten. Die Gefängnismitarbeitenden neh- men die Drohung ernst und beschreiben das Verhalten des Beschul- digten als unberechenbar, die Angriffe seien aus dem Nichts und oh- ne vorangegangene Probleme erfolgt (pag. 495). [18.06.2024 bis 30.09.2024: Aufenthalt auf der «Station Etoine»] 13.10.2024 Bei der Durchsuchung der Zelle des Beschuldigten auf Medikamente werden die Tagesrationen der letzten Tage gefunden (pag. 496). 09.11.2024 Die Medikamenteneinnahme unter Sicht stellt für den Beschuldigten eine Herausforderung dar. Er kann nicht akzeptieren, dass er seine Medikamente unter Sicht einnehmen muss, und versucht, die Ge- fängnismitarbeitenden gegeneinander auszuspielen (pag. 496). 11.11.2024 Der Beschuldigte will seine Medikamente nicht einnehmen (pag. 496) 13.11.2024 Der Beschuldigte tritt in den Hungerstreik und verlangt, das Regional- gefängnis wechseln zu können (pag. 496). 14.11.2024 Der Beschuldigte lehnt seine Medikamente ab. Er habe seit zwei Ta- gen nichts gegessen und wolle die Medikamente nicht auf leeren Ma- gen nehmen (pag. 496). Diese Vorkommnisse zeigen, dass der Beschuldigte zu Beginn seiner Untersu- chungshaft Mühe hatte, sich wohl zu verhalten, und zu selbst- und fremdschädi- gendem Verhalten neigte. Sie stehen in Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach die psychotische Symptomatik des Beschuldigten erst infolge zwangsweiser Applikation von Antipsychotika auf der «Station Etoine» we- sentlich reduziert werden konnte (pag. 653, pag. 657). Bemerkenswert ist, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich die Sachbeschädigung vom 10. Mai 2024 als Hinweis dafür nannte, dass die schizo- phrene Symptomatik über die Tat vom 14. April 2024 hinweg andauerte (pag. 1004 Z. 9 ff.). Hervorzuheben ist sodann, dass die Gefängnismitarbeitenden das Verhal- ten des Beschuldigten vom 31. Mai 2025 als unberechenbar und dessen Angriff als aus dem Nichts beschrieben. Das ist exemplarisch für seine abrupten Gemütszu- standswechsel vor der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoi- ne». 13.3 Zur Schuldunfähigkeit betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung Angesichts der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung von Dr. med. O.________, die durch die verfügbaren Beweismittel untermauert wird, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am 14. April 2024 Schizophrenie- bedingt ein psychotisches Zustandsbild zeigte, dass seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen derart beeinträchtigte, dass er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Entsprechend ist er betreffend die am 14. April 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene versuchte vorsätzliche Tötung als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB anzusehen. 45 13.4 Zur Schuldunfähigkeit betreffend die Sachbeschädigung Die Ausführungen von Dr. med. O.________, wonach die psychotische Symptoma- tik des Beschuldigten erst infolge zwangsweiser Applikation von Antipsychotika auf der «Station Etoine» wesentlich reduziert werden konnte (pag. 653, pag. 657), wie auch das in den Notfallberichten des Inselspitals Bern, dem Wahrnehmungsbericht der EL-Fall und im Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ dokumentierte Verhalten des Beschuldigten illustrieren, dass jener über die Tat vom 14. April 2024 hinaus psychische Probleme mit psychotischem Erleben auf- wies. Dafür, dass er auch bezüglich der am 10. Mai 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Sachbeschädigung Schizophrenie-bedingt schuldunfähig ist, spricht namentlich auch, dass er tags darauf zwecks psychiatrischer Mitbeurtei- lung auf die BEWA verlegt und ihm am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung dia- gnostiziert wurde. Kommt hinzu, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erläuterte, gewisse Vorfälle, wie die Sachbeschädigung der Zelle, sprächen dafür, dass «es» weitergegangen sei (pag. 1004 Z. 9 ff.). Mit «es» meinte er offensichtlich die dem Beschuldigten diagnostizierte Schizophrenie, aufgrund welcher er dessen Schuldfähigkeit am 14. April 2024 als aus gutachterli- cher Sicht gänzlich aufgehoben beurteilte. Wenngleich sich Dr. med. O.________ in seinem Gutachten nicht explizit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Tat vom 10. Mai 2024 äusserte, erhellt aus seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen wie auch den Ge- samtumständen zweifellos, dass der Beschuldigte auch betreffend die tatbe- standsmässig und rechtswidrig begangene Sachbeschädigung als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu gelten hat.
- Fazit Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätz- lichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. IV. Massnahme
- Rechtliche Grundlagen Das Gericht ordnet eine im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO beantragte oder eine andere Massnahme an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für er- wiesen sowie die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne entspricht einer schweren psychischen Störung im 46 Rechtssinne. Erforderlich sind psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankun- gen im medizinischen Sinne. Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand ei- ner anerkannten Klassifikation zu erfassen, wie etwa dem International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD; BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11.03.2022 E. 3.2.3). Als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gilt namentlich eine Schizophrenie nach ICD 10 F20.0 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28.02.2022 E. 1.4) Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 56 Abs. 2 StGB): Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Das setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch die Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Strafta- ten deutlich verringern resp. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos errei- chen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Be- währung in Freiheit zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2025 vom 05.09.2025 E. 3). Eine stationäre therapeutische Behandlung verlangt von der be- troffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die The- rapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Denn der betroffenen Person kann es gerade aufgrund ihrer psy- chischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für ei- ne Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behand- lung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2025 vom 21.07.2025 E. 3.3.2). Insbesondere Täter, die – wie der Beschuldigte als Differenzialdiagnose – an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leiden, weisen häufig eine mangelnde Kooperation bei therapeutischen oder verhaltensmodifizierenden Vorkehren auf. Sie erleben die Auffälligkeiten, welche die Klassifikationssysteme des ICD als dia- gnostische Merkmale beschreiben, als ich-syntone Eigenschaften, d.h. als inneres Selbst. Weil sie sich geradezu durch die Merkmale ihrer Persönlichkeitsstörung de- finieren und keinen Leidensdruck empfinden, erscheint aus subjektiver Sicht auch keine Abhilfe erforderlich. Bevor mit der Therapie solcher Täter begonnen werden kann, ist daher an einer Veränderung des Selbstbilds zu arbeiten, was einen lan- 47 gen Prozess darstellen kann (HEER/HABERMAYER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 80b zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fach- literatur). Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und E. 4). Im Übrigen ist ein juristischer Druck zu Beginn der Therapie dem Be- handlungserfolg nicht per se abträglich, zumal ein externer Druck irgendwelcher Art bei solchen Behandlungen immer irgendwie im Spiel ist (HEER/HABERMAYER, a.a.O., N. 82 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folg- lich sind insbesondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Thera- piewilligkeit des Täters zu stellen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von fehlender Thera- pierbarkeit gesprochen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 14 vom 27.09.2024 E. VI.22). Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso ge- eignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem an- gestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesge- richts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.3). Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet ferner die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugs- einrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsauf- gaben übernehmen und die geeignete Institution selbst bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesge- richts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.5). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür be- steht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_67/2026 vom 26.06.2026 E. 2.3.2). 48 Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ un- bestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlän- gert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Er- folgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 03.04.2024 E. 3.2).
- Entscheidgrundlagen Als Entscheidgrundlagen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB liegen der Kammer ins- besondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom
- Dezember 2024 (pag. 601 ff.) wie auch dessen Schreiben vom 2. April 2025 (pag. 687 1 ff.) und Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
- September 2025 (pag. 1003 ff.) vor. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensi- sche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen (pag. 681) verfügt Dr. med. O.________ über die er- forderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seitens der Parteien wurde denn auch keine Kritik an sei- ner Person geäussert. Die schriftlichen Ausführungen von Dr. med. O.________ im Gutachten vom
- Dezember 2024 sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Er setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende Aktenkenntnis, ein 175-minütiges Explorati- onsgespräch mit dem Beschuldigten vom 22. November 2024 (pag. 602) wie auch den Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Der Kritik des Verteidigers, das Gutachten sei nicht vollständig, weil Dr. med. O.________ nicht die komplette Krankenge- schichte der «Station Etoine» vorgelegen habe und die zur Abklärung einer mögli- chen organischen Ursache vorgesehene Bildgebung des Kopfs seines Mandanten nicht durchgeführt worden sei (pag. 1234), ist Folgendes entgegenzuhalten: Dr. med. O.________ selbst wies im strittigen Gutachten daraufhin, die detaillierte Krankengeschichte zum Aufenthalt des Beschuldigten auf der «Station Etoine» vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 liege ihm nicht vor. Er empfahl zwar de- ren Edition, unter anderem um die diagnostische Einschätzung mit der detaillierten Krankengeschichte aus dem mehrmonatigen Aufenthalt noch besser abgleichen zu können, führte aber gleichzeitig relativierend aus: «Wie aus dem Austrittsbericht vom 22. Oktober 2024 der UPD Bern (Station Etoine) hervorgeht, dauerte es relativ lange und benötigte es mehrfach eine zwangsweise Applikation von Antipsychoti- ka, bis sich die psychotische Symptomatik bei Herrn A.________ wesentlich redu- zierte. Auch wenn die detaillierte Krankengeschichte der Station Etoine bis anhin noch nicht vorliegt, sollten diese Angaben aus dem Austrittsbericht zusammen mit der restlichen Datenlage genügen, um die Diagnose einer Schizophrenie auch vom 49 Zeitkriterium her (>1 Monat genügend ausgeprägte Symptome vorhanden) genü- gend verlässlich stellen zu können» (pag. 657, pag. 680). Demnach erstellte Dr. med. O.________ das strittige Gutachten im Bewusstsein, dass er betreffend den Aufenthalt des Beschuldigten auf der «Station Etoine» nicht vollständig dokumen- tiert ist, und erachtete den Austrittsbericht der «Station Etoine» zusammen mit den übrigen ihm vorgelegenen Unterlagen als hinreichend aussagekräftig, um dem Be- schuldigten (auch in zeitlicher Hinsicht) eine Schizophrenie nach ICD-10 F20 zu diagnostizieren. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sein Gut- achten (pag. 1003 Z. 8 ff.) und machte nicht geltend, noch weitere Unterlagen, na- mentlich die gesamte Krankengeschichte der «Station Etoine» zu benötigen. Der damalige Verteidiger des Beschuldigten stellte Dr. med. O.________ keine ent- sprechende Ergänzungsfrage. Dr. med. O.________ führte im strittigen Gutachten aus, weil bei Personen mit schizophrener Erstsymptomatik auch an eine körperliche Ursache der Psychose gedacht werden müsse, sei nebst den bereits erfolgten Untersuchungen eine Bild- gebung des Kopfs des Beschuldigten geplant gewesen, die von diesem jedoch mehrfach abgelehnt wurde. Daher müsse offenbleiben, ob allenfalls eine organi- sche Ursache mitursächlich für die psychiatrische Symptomatik sei. Mit der bisheri- gen Datenlage gebe es jedenfalls keine Hinweise auf eine organische Ursache. Der Beschuldigte sei in der Schweiz mehrfach von Fachärzten in Spitälern unter- sucht worden, unter anderem im Spitalzentrum Biel und im Inselspital Bern (pag. 656). An diesen Ausführungen hielt er im Schreiben vom 2. April 2025 fest (pag. 687 1 ff.). Demnach erstellte Dr. med. O.________ das strittige Gutachten unter Beachtung, dass körperliche Ursachen für die Psychose des Beschuldigten zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, es aber keine Hinweise für solche gibt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass es der Be- schuldigte in der Hand hatte, ob eine Bildgebung seines Kopfs durchgeführt wird oder nicht, mutet es doch eher absurd an, deren Fehlen zu kritisieren. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte nicht nur die empfohlene Bildgebung seines Kopfs ab- lehnte, sondern dem verfahrensleitenden Staatsanwalt am 17. Mai 2024 auch mit- teilte, nicht bereit zu sein, die ihn in der Schweiz behandelnden Ärzte von der Wah- rung des Berufsgeheimnisses zu entbinden und offenzulegen, bei welchen Ärzten resp. in welchen Spitälern er in der Schweiz allfällig in Behandlung war (pag. 781). Dr. med. O.________ wohnte der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldig- ten bei und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen. Weil er an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung an den in seinem Gutachten gemachten Einschät- zungen und Schlussfolgerungen festhielt (pag. 1003 Z. 108 ff., pag. 1004 Z. 9) und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seit der Begutachtung nicht entscheidwe- sentlich verändert haben, erachtet die Kammer das strittige Gutachten als hinrei- chend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Der Einwand des Verteidigers, das Gutachten sei nicht hinreichend aktuell, weil es den einwandfreien und störungslosen Verlauf im Regionalgefängnis P.________ unberücksichtigt lasse (pag. 1234), verfängt nicht: Das strittige Gutachten beruht zwangsläufig auf dem damaligen Aktenstand bis Ende November 2024. Jedoch wohnte Dr. med. O.________ der erstinstanzlichen 50 Einvernahme des Beschuldigten bei, konnte diesem Ergänzungsfragen stellen und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen (pag. 999 Z. 38 ff., pag. 1003), wo- bei er vorgängig zur Hauptverhandlung mit dem Führungsbericht des Regionalge- fängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 und dem Schreiben der UPD vom
- Juli 2025 inklusive Beilage bedient wurde (pag. 904, pag. 914). Die Ergän- zungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, ob der Umstand, dass es im Regionalgefängnis P.________ zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, seiner Diagnose nicht entgegenstehe, verneinte er. Schizophrenie sei eine episo- disch verlaufende Krankheit. Symptomfreie Phasen seien daher typisch (pag. 1004 Z. 9 ff.). Deshalb und weil die Führungsberichte des Regionalgefängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 und 6. Juli 2026 weitgehend identisch ausgefallen sind, kann der Beschuldigte in diagnostischer Hinsicht nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er (auch) in Letzterem als unauffällig, eher zurückgezogen und freundlich beschrieben wird, mit den Mitinsassen nie Probleme hatte, seit dem
- Januar 2026 im W.________ arbeitet und sich seit Beginn seiner Inhaftierung im Regionalgefängnis P.________ auf einer offenen Abteilung befindet (pag. 1204 ff.; ferner pag. 1148). Entgegen der Ansicht des Verteidigers (pag. 1234) hat der jüngste Führungsbericht auch keinen Einfluss auf die Beurtei- lung der Legalprognose, Massnahmenbedürftigkeit und/oder Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme. Zur Begründung ist festzuhalten, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kenntnis des Führungsberichts des Regionalgefängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 an seinen Einschätzungen im strittigen Gutachten festhielt (pag. 1003 Z. 8) und es auf der Hand liegt, dass ihn auch der inhaltlich identische Führungsbericht vom 6. Ju- li 2026 zu keinen anderen Einschätzungen und Schlussfolgerungen bewogen hätte. Im Übrigen offenbaren auch die Schreiben des Beschuldigten vom 24. No- vember 2025 (pag. 1112) und 20. Januar 2026 (pag. 1147 f.) wie auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 1219 ff.), dass es weder seit der Begutachtung noch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (entscheidwesentliche) Veränderungen gab (eingehend E. IV.17.3 hiernach). Weil Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – welche (erst) vor rund zehneinhalb Monaten stattfand – an seinen Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Gutachten festhielt, wobei er vorgängig mit den entscheid- relevanten Unterlagen aufdatiert wurde und der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten beiwohnte, und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht entscheidwesentlich verändert haben, haben dessen Ausführungen im strittigen Gutachten (namentlich bezüglich Vorliegens einer schweren psychischen Störung, Legalprognose und Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme) nicht an Aktualität/Gültigkeit verloren. Angesichts dessen erachtete es die Kammer entgegen dem Eventualantrag des Verteidigers im oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1230, pag. 1235) auch nicht für angezeigt, über die Anordnung der statio- nären therapeutischen Massnahme erst nach Einholung eines neuen forensischen Gutachtens zu entscheiden. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. April 2024 und somit seit über zwei Jahren in Haft. Wäre die Berufungsverhandlung antrags- gemäss zwecks Einholens eines neuen Gutachtens unterbrochen worden, wären weitere Hafttage ungenutzt im Sinne von untherapiert verstrichen. Das wäre weder 51 mit dem (objektiven) Interesse des Beschuldigten an einem baldigen Therapiean- tritt noch mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar gewesen. Anzu- merken ist, dass der Verteidiger weder in der Berufungserklärung noch an der Be- rufungsverhandlung einen Beweisantrag auf Erstellung eines neuen resp. ergän- zenden Gutachtens und/oder auf Einvernahme von Dr. med. O.________ stellte. Weil sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin unbehandelt in Sicherheitshaft befindet und sich seine Verhältnisse seither nicht verändert haben (siehe auch E. IV.17.3 hiernach), ist die Kammer klar der Mei- nung, dass die Expertise von Dr. med. O.________ hinreichend aktuell und nicht überholt ist. Im Ergebnis sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. O.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzu- ordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von Dr. med. O.________ insbesondere auch die Schreiben des Beschuldigten vom 24. November 2025 (pag. 1112) und 20. Januar 2026 (pag. 1148) wie auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 1219 ff.) relevant.
- Erwägungen der Kammer 17.1 Schwere psychische Störung Dr. med. O.________ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Schizophrenie nach ICD-10 F20, dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentu- ierung nach ICD-10 Z73.1 (Differenzialdiagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2) mit einem kriminellen Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie einen gefährlichen Konsum von Alkohol und Cannabis vor der aktuellen Haft nach ICD-10 F10.81 (Differenzialdiagnose schädlicher Konsum von Alkohol nach ICD-10 F10.1 resp. ICD-10 F12.81 und Cannabis nach ICD-10 F12.81; pag. 654 ff., pag. 658, pag. 668). Der Beschuldigte habe im Tatzeitraum vom 14. April 2024 un- ter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit verschiedenen Facetten mit psychotischem Erleben gelitten (pag. 670). Diese bestehe im Wesentlichen weiter- hin. Der Beschuldigte habe seine psychotische Symptomatik zwar dank fremder Hilfe und notwendiger Zwangsmedikation mit Antipsychotika reduzieren können, ungünstig sei jedoch, dass er die antipsychotische Medikation bereits nicht mehr einnehmen wolle. In beschützender und stark kontrollierender (Haft-)Umgebung mit entsprechenden Auflagen sei er von Alkohol und Cannabis abstinent (pag. 674). Die von Dr. med. O.________ diagnostizierte Schizophrenie steht in Einklang mit der dem Beschuldigten auf der «Station Etoine» gestellten Hauptdiagnose «Schi- zophrenie, chronisch, in Remission / F20.0 paranoide Schizophrenie» (siehe pag. 632). Interessanterweise vermutete F.________ bereits bevor das Gutachten von Dr. med. O.________ vorlag, dass ihr Sohn an Schizophrenie leidet, und er- wähnte, ihr verstorbener Bruder sei an Schizophrenie erkrankt (pag. 259 Z. 867 ff.; ferner pag. 995 Z. 12 ff.). Bekanntlich ist das Risiko, an Schizophrenie zu erkran- ken, zu einem grossen Anteil genetisch determiniert. 52 Wenngleich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung anerkannte, dass es ihm am 14. April 2024 psychisch nicht gut und (erst) nach der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoine» besser ging, negiert er bis heute hart- näckig, an Schizophrenie erkrankt zu sein (pag. 1219 Z. 13 ff., pag. 1222 Z. 21 ff., pag. 1223 Z. 1 ff., pag. 1225 Z. 1 ff.). Dr. med. O.________ sprach diesbezüglich von einer deutlichen Dissimulationstendenz (pag. 653). Grund dafür dürfte nach Ansicht der Kammer mitunter sein, dass der Beschuldigte befürchtet, bei Vorliegen einer Schizophrenie lebenslang therapiert und inhaftiert zu werden (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung des unter E. III.13.2 hiervor Erwähnten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anlasstat an Schizophrenie erkrankt war und auch gegenwärtig an dieser schweren psychischen Störung leidet. Wie unter E. IV.16 hiervor ausgeführt, hat die Diagnose von Dr. med. O.________ nicht an Aktualität/Gültigkeit eingebüsst, zumal sich der Beschuldigte weiterhin unbehan- delt, d.h. ohne medikamentöse Therapie und Psychotherapie, in Sicherheitshaft be- findet. Die Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, die Polizei habe ihm während seiner Verhaftung vom 14. April 2024 sein Mobiltelefon absicht- lich nicht abgenommen, um ihn später beschuldigen zu können, dieses benutzt zu haben, resp. weil sie ihn als gefährlich eingeschätzt und herausfinden haben wol- len, mit wem er Kontakt aufnehme (pag. 1221 Z. 24 ff.), ist faktenwidrig (siehe pag. 1119, pag. 123 f. und pag. 410) und offenbart, dass er nach wie vor Wahn- wahrnehmungen hat. Solche sind symptomatisch für Schizophrenie (siehe pag. 654 Kriterium 2). Demnach kann als gegeben gelten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an ei- ner schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet. 17.2 Anlasstat, die in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Gemäss vorliegendem Urteil beging der Beschuldigte eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Laut Dr. med. O.________ steht diese Tat in einem kau- salen Zusammenhang mit den von ihm diagnostizierten psychischen Störungen. Durch das psychiatrische Störungsbild war und sei der Beschuldigte in seinem Le- bensvollzug seit vielen Jahren beeinträchtigt. Schlussendlich führten diese Beein- trächtigungen zur Tat vom 14. April 2024 (pag. 675). Bekanntlich bestreitet der Beschuldigte, zum Tatzeitpunkt an Schizophrenie erkran- kt gewesen zu sein. Er macht geltend, damals psychisch sehr angeschlagen gewe- sen zu sein, weil er in Italien fünf Jahre im Gefängnis gewesen sei und familiäre Probleme gehabt habe (pag. 1222 Z. 21 ff., pag. 1223 Z. 2 ff.), resp. müde und be- trunken gewesen zu sein (pag. 997 Z. 33 ff.). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunt alkoholisiert gewesen wäre oder unter Drogen- einfluss gestanden hätte. Seine Mutter erwähnte tatnah nichts Dahingehendes und auch in den Berichten/Rapporten der Polizei finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte unter Substanzeinfluss gestanden hätte, als er am 14. April 2024 53 um 21:14 Uhr und damit tatzeitnah aufgegriffen wurde (pag. 4, pag. 80 ff.). Über- dies sagte der Beschuldigte gegenüber dem IRM am 15. April 2024 noch aus, we- der Alkohol noch Drogen noch Medikamente konsumiert zu haben (pag. 199). In seinem Urin wurden denn auch keine entsprechenden Substanzen gefunden, wo- bei zu beachten ist, dass zwischen dem Ereignis und der Urinentnahme über 22 Stunden vergangen sind und in dieser Zeit gewisse Wirkstoffe zumindest teil- weise eliminiert worden sein könnten (pag. 201 ff.). Alsdann erwähnten seine Mut- ter wie auch I.________, er habe kurz vor der Tat mit dem Alkohol- und Drogen- konsum aufgehört (pag. 245 Z. 112 f. und Z. 140 f., pag. 400 Z. 298 f.; ferner pag. Z. 116 ff.), und vermutete seine Mutter zunächst, er habe die Tat möglicher- weise begangen, weil er mit dem Drogenkonsum aufgehört und unter Entzugser- scheinungen gelitten habe (pag. 250 Z. 399 ff., pag. 253 Z. 540 f., pag. 259 Z. 863 ff. und Z. 870 f.). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung des unter E. III.13.2 hiervor Geschriebenen steht für die Kammer ausser Frage, dass die Anlasstat mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang steht. Wider dem Verteidiger erkennt die Kammer keinen Widerspruch darin, dass Dr. med. O.________ im Gutachten einerseits schrieb, das psychotische Zustandsbild des Beschuldigten sei eventuell erst ein paar Wochen vor der Tat aufgetreten (pag. 659), und andererseits festhielt, der Beschuldigte sei in seinem Lebensvoll- zug seit vielen Jahren beeinträchtigt (pag. 669, pag. 675). Wie unter E. III.13.2 hiervor dargetan und von Dr. med. O.________ ausgeführt, besteht beim Beschul- digten ein anhaltendes psychiatrisches Störungsbild mit zuletzt deutlich psychoti- schen Anteilen im Rahmen der Schizophrenie (pag. 679). Die Kritik des Verteidigers, die angeblich seit vielen Jahren Schizophrenie-beding- ten Beeinträchtigungen seines Mandanten seien nicht ausgewiesen (pag. 1234), findet in den Akten keine Stütze. Dr. med. O.________ äusserte sich insbesondere umfassend zu den Vorstrafen und dem Leumund des Beschuldigten (pag. 625). Dessen Ausführungen wie auch dem unter E. III.13.2.4 hiervor Dargelegten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz wie auch im Ausland mehrfach und teilweise einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Insbesondere der Umstand, dass er im Februar/März 2017 zu seiner Mutter sagte, er sei ihr Dämon und werde sie eines Tages töten, wofür er wegen Drohung schuldig erklärt wurde (pag. 530), illustriert, dass Wahnwahrnehmungen – die wohlgemerkt ein Diagnose- kriterium der Schizophrenie sind (siehe pag. 654 Kriterium 2) – sein Leben seit mehreren Jahren beeinflussen. Nach dem Ausgeführten liegt mit der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 14. Ap- ril 2024 eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst. a StGB vor. Daher erübrigt es sich zu prüfen, ob auch die vom Beschuldigten am 10. Mai 2024 begangene Sachbeschädigung, hinsichtlich welcher er Schizophrenie-bedingt schuldunfähig ist und die ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt, als Anlasstat in Betracht kommt. Nachstehend wird denn auch einzig geprüft, ob die Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 14. April 2024 die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme gebietet. 54 17.3 Legalprognose/Rückfallgefahr Laut Dr. med. O.________ gelten die beim Beschuldigten diagnostizierten psychia- trischen Störungsbilder als deutliche statistische Risikofaktoren für Kriminalität, ins- besondere wenn deren behandelbare Anteile nicht adäquat behandelt werden. Schizophrenie sei ein empirisch gut belegter Risikofaktor für Gewalttaten und gehe statistisch gesehen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für (grobe) Ge- waltdelikte einher. Etwa jedes zehnte Tötungsdelikt in West-/Nordeuropa erfolge durch eine an Schizophrenie erkrankte Person (pag. 671 ff.). Als (zukünftiger) Risi- kofaktor sei beim Beschuldigten zudem eine geringe Kooperation in der Behand- lung (wie Medikamentenadhärenz) zu erwähnen. Durch die ursprünglich angedach- te Depotmedikation mit dem Antipsychotikum Xeplion könnte einer geringen Medi- kamentenadhärenz jedoch tendenziell entgegengesteuert werden (pag. 673). Zur Risikobeurteilung des Beschuldigten setzte Dr. med. O.________ den Basler Kriterienkatalog zur Beurteilung der Legalprognose ein. Von 12 Kriterien fielen 8 Kriterien «ungünstig», 3 Kriterien «(eher) ungünstig», 1 Kriterium «neutral» und 1 Kriterium «(eher) günstig» aus (pag. 660 ff.). Dr. med. O.________ konkludierte, die Legalprognose des Beschuldigten sei deutlich belastet und aktuell seien viele ungünstige Bereiche abzubilden (pag. 666). Aufgrund des anhaltenden psychiatri- schen Störungsbilds mit zuletzt deutlich psychotischen Anteilen im Rahmen der Schizophrenie mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen sowie der dissozi- alen Persönlichkeitsanteile bestehe die Gefahr für Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB (pag. 679), d.h. erneuter (versuchter) Tötungsdelikte. Bezüglich die Wahrscheinlichkeit, mit welcher vom Beschuldigten zukünftig strafba- re Handlungen zu erwarten sind, wies Dr. med. O.________ darauf hin, bei Kör- perverletzungen handle es sich um eine Deliktskategorie mit relativ hohen Rück- fallwahrscheinlichkeiten (Basisraten zwischen 25 % und 50 %), während bei Tötungsdelikten die Basisraten im niedrigen einstelligen Bereich lägen. Letztlich hange die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Gewaltstraftaten vom gewählten Set- ting resp. rechtlichen Gefäss und den Basisraten der Deliktkategorien ab (pag. 673 f.). Nach dem Ausgeführten erweist sich die Kritik des Verteidigers, Dr. med. O.________ habe keine individualisierte Rückfallprognose seines Mandanten vor- genommen (pag. 1234), als unbegründet. Wenngleich sich Dr. med. O.________ nicht dazu äusserte, welche konkreten Straftaten vom Beschuldigten mit welcher zahlenmässigen Wahrscheinlichkeit in welchem Zeitraum und unter welchen Be- dingungen zu erwarten sind, geht aus dem Gutachten hinreichend hervor, dass die Legalprognose des Beschuldigten ungünstig ist. Wie unter E. IV.16 hiervor dargetan, steht der von Dr. med. O.________ als «deut- lich belastet» bezeichneten Legalprognose des Beschuldigten auch nicht entgegen, dass sich jener seit seiner Unterbringung im Regionalgefängnis P.________ per
- November 2024 (soweit bekannt) wohl verhalten hat. Das gilt umso mehr, als die von Dr. med. O.________ untersuchten und als «ungünstig» resp. «(eher) un- günstig» bewerteten Bereiche (wie Kriminalitätsentwicklung bis zur Anlasstat, An- lasstat, vorhandene psychische Störung und Einsicht in diese, sozialer Empfangs- 55 raum, soziale Kompetenz sowie persönlichkeitsspezifisches und situatives Konflikt- verhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, allgemeine Therapiemöglichkeiten und konkrete Therapiebereitschaft; pag. 661 ff.) unverändert fortbestehen. Namentlich blieb das schwere psychiatrische Störungsbild mit verschiedenen Facetten man- gels vorzeitigen Massnahmenantritts und in Ermangelung eines Therapieangebots im Regionalgefängnis P.________ bis dato unbehandelt (pag. 1204, pag. 1220 Z. 23 ff.). Auch fehlt dem Beschuldigten weiterhin jegliche Störungseinsicht und negiert er, gegenwärtig psychisch krank zu sein (pag. 1223 Z. 15 ff., pag. 1225 Z. 29 ff.). Entsprechend sieht er seine Behandlungsbedürftigkeit nicht ein und ist nicht therapiewillig (pag. 1220 Z. 27 ff., pag. 1225 Z. 1 ff.). Die Anlasstat schildert er (wenn überhaupt) trotz klarer Aktenlage weiterhin deutlich bagatellisierend (pag. 1223 Z. 23 ff., pag. 1224 Z. 3 ff.); gleiches gilt für die Sachbeschädigung vom
- Mai 2024 (pag. 1221 Z. 5 ff.) und die zum Nachteil seiner Mutter begangenen Vordelikte (pag. 1224 Z. 20 ff., pag. 1228 Z. 19 ff. und Z. 30 ff., pag. 1229 Z. 16 ff.). Wenngleich er im Regionalgefängnis P.________ regelmässig privaten Besuch er- hält und mit seiner Familie telefoniert (pag. 1204 f.), verfügt er nicht über ein tra- gendes soziales Netzwerk, dass ihn beim Aufbau eines deliktsfreien Lebens in Freiheit unterstützen könnte. Seine gegenwärtigen Bezugspersonen vermochten ihn auch in der Vergangenheit nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden. Subop- timal ist zudem, dass sie sein Verhalten teilweise bagatellisieren. So beschrieb ihn seine Mutter trotz seines getrübten strafrechtlichen Leumunds als friedlichen und nicht gewalttätigen Menschen (pag. 255 Z. 674 ff.) und negiert seine Schwester I.________, dass es bereits früher Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seiner Mutter gab (pag. 400 Z. 306 ff.). Ungünstig ist auch, dass er weder neue Konflikt- und Problemlösungsstrategien erlernt noch seine familiären Probleme aufgearbei- tet hat, die er mitunter für die Anlasstat verantwortlich macht (pag. 216 Z. 28 f. und Z. 33, pag. 1112, pag. 1227 Z. 31 f.). Beachtenswert ist weiter, dass er in der ge- schützten Haftumgebung des Regionalgefängnisses P.________ keinen Zugang zu Alkohol und Cannabis hat und nicht mit denselben lebensalltäglichen Heraus- forderungen konfrontiert ist, wie er es in Freiheit sein wird. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass er sich zumindest zu Beginn seiner Inhaftierung im Re- gionalgefängnis Q.________ selbst in einem beschützenden und stark kontrollie- renden Setting nur beschränkt anpassen konnte und Auffälligkeiten zeigte, die zu Disziplinierungen und Hospitalisationen führten (siehe E. III.13.2.8 hiervor). Im Ergebnis ist eine Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StGB für ein- schlägige Delikte (weiterhin) gegeben, die in direktem Zusammenhang mit der dia- gnostizierten schweren psychischen Störung steht. 17.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Angesichts der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psy- chischen Störung des Beschuldigten sowie seiner deutlich belasteten Legalprogno- se für schwere Gewalttaten wie auch des Umstands, dass er durch das psychiatri- sche Störungsbild in seinem Lebensvollzug seit mehreren Jahren beeinträchtigt ist und bereits in der Vergangenheit wiederholt familienintern und -extern körperliche Gewalt ausübte, die ihren bisherigen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 14. April 2024 erreichte, erscheint eine Massnahme notwendig, um seine Rückfallgefahr langfris- 56 tig zu verbessern. Daran ändert nichts, dass es in der geschützten Umgebung des Regionalgefängnisses P.________ (soweit bekannt) seit rund acht Monaten ohne Medikation und therapeutischer Behandlung weder zu psychotischem Erleben noch zu Gewaltvorfällen kam, handelt es sich bei Schizophrenie doch um eine episo- disch verlaufende Krankheit, bei der sich akute psychotische Zustände und stabile Phasen abwechseln. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte in der beschützen- den und stark kontrollierenden Haftumgebung nicht denselben Herausforderungen stellen muss, wie in Freiheit, und auch keinen Zugang zu Alkohol und Drogen hat. Dr. med. O.________ wies in seinem Gutachten daraufhin, bei einer baldigen Ent- lassung sei eine Rückkehr in ein deliktnahes Milieu wahrscheinlicher als der Auf- bau eines prosozialen Milieus mit Ablegen des kriminellen Lebensstils, weil dies- falls keine langfristige soziale oder therapeutische Nachsorge vorliege (pag. 666). Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB ausgewie- sen. 17.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behand- lung von psychischen Störungen 17.5.1 Eignung Laut Dr. med. O.________ gibt es für das psychiatrische Störungsbild des Be- schuldigten und insbesondere die Schizophrenie Behandlungsmöglichkeiten. Es gebe wissenschaftliche Evidenz sowie klinische Erfahrung hinsichtlich der Möglich- keit, durch eine Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit wesentlich zu senken. Das Ausmass detailliert zu benennen, erscheine verfrüht, weil die Verläufe im Ein- zelfall sehr unterschiedlich sein könnten und auch vom gewählten rechtlichen Ge- fäss abhingen. Der Beschuldigte habe auf die (antipsychotische) Behandlung be- reits angesprochen, wolle die antipsychotische Medikation aber bereits nicht mehr einnehmen, was grundsätzlich ein ungünstiger Umstand sei. Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschuldigten sei die Aus- gangslage für eine Therapie suboptimal. Vom Intelligenzniveau her sei er jedoch grundsätzlich in der Lage die empfohlene Behandlung zu absolvieren (pag. 665, pag. 675 f., pag. 678). Zur Behandelbarkeit der einzelnen psychiatrischen Störungsbilder des Beschuldig- ten führte Dr. med. O.________ Nachstehendes aus (pag. 676): Psychotische Anteile: Eine (langfristig etablierte) antipsychotische Basismedikation ist üblicherweise zentral, um eine langfristige Symptomlinderung und -Verringerung erzielen zu können. Anschliessend können weitere Interventionen (u. a. Psychoedukation mit Entwicklung eines gemeinsam vertretbaren Krankheitsmodels) erfolgen und auch besser greifen. Dissoziale Persönlichkeitsanteile mit damit einhergehenden Denk- und Verhaltensmustern: Um eine Veränderung in diesem Bereich erzielen zu können, sind vor allem soziotherapeutische und psycho- therapeutische Interventionen hilfreich. Um langfristig prosozial wirksames Verhalten aufbauen zu können, braucht es bei Personen mit eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmustern üblicherweise Jahre einer solchen Therapie. Zudem sprechen bei weitem nicht alle Personen mit derartigen Persön- lichkeitszügen und dissozialen Verhaltensmustern auf die Interventionen an. 57 Substanzproblematik: Zur Verringerung der Rückfallgefahr bzw. der Konsummengen gibt es diverse bewährte Methoden und Therapien. Bei Bedarf können auch medikamentöse Interventionen unter- stützend wirken Somit kann als gegeben gelten, dass es für das schwere psychiatrische Störungs- bild mit verschiedenen Facetten des Beschuldigten medikamentöse und psycho- therapeutische Behandlungen gibt. Das wird denn auch weder vom Verteidiger noch vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Letzterer bestätigte an der Berufungs- verhandlung denn auch, es gehe ihm (erst) besser, seitdem er auf der «Station Etoine» mit Antipsychotika zwangsmediziert wurde (pag. 1222 Z. 38 ff., pag. 1223 Z. 1 ff.). Der gegenwärtig fehlenden Therapiebereitschaft und Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten misst die Kammer praxisgemäss keine besondere Bedeutung zu. Wie unter E. IV.15 hiervor ausgeführt, sind Täter mit einer psychischen Erkrankung einer Therapie gegenüber sehr häufig ablehnend eingestellt. Die fehlende Thera- piebereitschaft und Störungseinsicht gehört oftmals zum Krankheitsbild, weshalb sie zunächst durch eine (gerichtlich aufgezwungene) Therapie dazu zu befähigen sind, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie sich einer Behandlung un- terziehen wollen oder nicht. Zumal sich der Beschuldigte von einer stationären the- rapeutischen Massnahme distanzierte, weil er befürchtet, diesfalls lebenslang the- rapiert und inhaftiert zu sein (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.), vermutet die Kammer, dass die geltend gemachte fehlende Therapiebereitschaft nicht nur Teil des Krankheitsbilds, sondern auch der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist. Zumindest sieht er grundsätzlich ein, dass an Schizophrenie erkrankte Perso- nen medizinischer/psychiatrischer Behandlung bedürfen (pag. 1225 Z. 1 ff.), und bedankte er sich an der Berufungsverhandlung indirekt bei den ihn auf der «Station Etoine» behandelnden Ärzten («Aber angenommen, damals sei es mir nicht gutge- gangen und heute gehe es mir gut, dann kann ich sagen: Ich bin den Leuten dank- bar, die mich behandelt haben. Vielleicht hatte ich etwas und kann mich nicht mehr daran erinnern», pag. 1225 Z. 25 ff.). (Auch) Deshalb besteht Aussicht, dass er sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingen- de Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die sta- tionäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist und er seine Dis- simulationstendenzen ablegen sowie (zwangs-)medikamentös gut eingestellt ist. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung er- forderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Wenngleich die Ausgangslage aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und The- rapiebereitschaft des Beschuldigten ungewiss ist und das Ausmass, mit welchem seine Rückfallgefahr gesenkt werden kann, noch nicht benannt werden kann, be- steht Hoffnung, dass sein Rückfallrisiko innerhalb eines mehrjährigen Behand- lungszeitraums hinreichend gesenkt werden kann. Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme, ist nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung doch gerade nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen kann, sondern genügt, dass mit einer Reduktion des Rückfallrisikos berechtigter- weise gerechnet werden kann (siehe E. IV.15 hiervor). Insgesamt gehen die Er- 58 folgsaussichten trotz der latenten Unsicherheit über eine lediglich vage, theoreti- sche Erfolgsmöglichkeit hinaus. Weil die Therapierbarkeit des Beschuldigten letzt- lich erst nach einem entsprechenden Versuch zuverlässig abgeschätzt werden kann und angesichts der jeder Behandlungsprognose immanenten Unsicherheiten, ist zumindest die vollzugsrechtliche Basis zu schaffen, dem Beschuldigten eine Therapiemöglichkeit zu eröffnen, um sein Rückfallrisiko zu senken. Ob und inwie- weit er das Therapieangebot wird nutzen und sein Rückfallrisiko senken können, wird sich weisen. Im Ergebnis und in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro curatione ist zu- mindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeachtet der mit Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre thera- peutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.2 Erforderlichkeit Gemäss Dr. med. O.________ ist zur Behandlung des Störungsbildes, wie es der Beschuldigte aufweist, erfahrungsgemäss mit einer mehrjährigen Behandlungs- dauer zu rechnen, wobei im konkreten Fall insbesondere auf eine adäquate anti- psychotische Medikation und kontrollierte Medikamentenadhärenz sowie Drogen- abstinenz zu achten ist (pag. 676). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist laut Dr. med. O.________ am besten geeignet, die Rückfall- wahrscheinlichkeit des Beschuldigten zu reduzieren. Anders als andere rechtliche Gefässe erlaube diese bei erneuter Exazerbation der Psychose und fehlender Krankheitseinsicht auch eine Zwangsmedikation, um die Legalprognose kurz-, mit- tel und bestenfalls auch langfristig deutlich zu verbessern (pag. 677). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung, dass sich die Ausgangslage seit dessen Begutachtung nicht entscheidrelevant ver- ändert hat, erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die der Anlasstat zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und künftige, mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden. Namentlich eine (bloss) ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erscheint der Kammer nicht zielführend. Dies nicht zuletzt, weil in ei- nem solchen Setting eine kontrollierte Medikamentenadhärenz und Drogenabsti- nenz nicht ebenso gut sichergestellt werden könnte und weil die Medikamentenad- härenz des Beschuldigten nach wie vor gering/suboptimal ist. Laut eigenen Anga- ben an der Berufungsverhandlung (pag. 1220 Z. 29 ff.) nimmt der Beschuldigte ge- genwärtig keine Medikamente ein, womit das Gutachten von Dr. med. O.________ auch insofern unverändert gilt, als dass der Beschuldigte seine antipsychotische Medikation nicht einnehmen will (pag. 674). Dass auch seine Familienangehörigen seine schwere psychische Störung wie auch sein Behandlungsbedürfnis teilweise negieren (beispielhaft: pag. 994 Z. 25 ff.), dürfte seiner Medikamentenadhärenz zu- sätzlich abträglich sein. Beachtlich ist alsdann, dass das Spitalzentrum Biel am
- März 2024 einen stationären Aufenthalt anstelle eines ambulanten Settings empfahl, weil die Situation für den Beschuldigten und seine Mutter belastend war, er es zu Hause nicht aushielt und deshalb im Fahrzeug seiner Mutter schlief sowie 59 seine Mutter berichtete, ihr Sohn mache ihr Vorwürfe, weshalb es für sie im häusli- chen Umfeld nicht mehr funktioniere (pag. 512 ff.). Gegenwärtig ist keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.3 Zumutbarkeit Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie resp. Medikation. Insofern ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme ablehnt. Seinen Freiheitsinteressen stehen jedoch ge- wichtige öffentliche Interessen an seiner Sicherung und Behandlung gegenüber. Daran ändert entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1234) nichts, dass er nach seiner Entlassung in den Irak zurückkehren will resp. zumindest in Betracht zieht, die Schweiz zu verlassen: Einerseits bietet dieser Umstand keine Gewähr für eine Sicherung der schweizeri- schen Öffentlichkeit vor neuen Straftaten, weil der Beschuldigte jederzeit wiederum in die Schweiz einreisen und hier erneut straffällig werden kann. Dass er trotz feh- lenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben resp. hierher zurückkehren wird, ist umso denkbarer, als er an der Berufungsverhandlung mitunter angab, bei seiner Familie in der Schweiz bleiben zu wollen (pag. 1224 Z. 16 ff., pag. 1225 Z. 37 ff., pag. 1226 Z. 11 ff.). Andererseits bezweckt die stationäre therapeutische Massnahme nicht nur den Schutz der öffentlichen Ordnung in der Schweiz, sondern der menschlichen Ge- sellschaft im Allgemeinen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Einwand des Verteidigers, bis anhin habe sich die Aggression seines Mandanten ausschliesslich gegen die Mutter gerichtet, weshalb seinem Rückfallrisiko mit einer Rückkehr in den Irak hinreichend begegnet werden könne (pag. 1234), faktenwidrig ist. Unter Verweis auf E. III.13.2.4 hiervor sei daran erinnert, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Todesdrohungen gegenüber seiner Schwester I.________ wie auch dem damaligen Freund seiner Mutter aussprach, im Ausland wegen Raubs und Körperverletzung vorbestraft ist und während des vorliegenden Strafverfahrens sowohl gegenüber seiner damaligen Verteidigerin als auch Polizeiangehörigen wie auch Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Q.________ und der «Station Eto- ine» aggressives, drohendes und/oder tätliches Verhalten zeigte. Auch handelt es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige und situative Delinquenz. Der Be- schuldigte übte in der Vergangenheit familienintern und -extern wiederholt körperli- che Gewalt aus, die ihren bisherigen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 14. April 2024 erreichte. Dr. med. O.________ wies denn auch daraufhin, gewalttätiges Verhalten sei beim Beschuldigten als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biografie er- kennbar. Die relativ spezifische Täter-Opfer-Beziehung hinsichtlich des Anlassde- likts stelle in der konkreten Einzelfallanalyse keinen rückfallvermindernden Um- 60 stand dar (pag. 662). Folglich und wider die Ausführungen seines Verteidigers (pag. 1234) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er laut Dr. med. O.________ reisefähig ist, eine Rückkehr in den Irak keiner thera- peutischer Zwischenschritte bedarf und eine psychiatrische Grundversorgung (mit Verfügbarkeit von Antipsychotika) in den meisten Ländern grundsätzlich (mehr oder weniger) vorhanden ist (pag. 677 f., pag. 679, pag. 1003 Z. 8 ff. und Z. 26 ff.). Oh- nehin ist aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und fortbestehenden geringen/ suboptimalen Medikamentenadhärenz des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er sich im Irak freiwillig einer Therapie unterziehen resp. die erforderliche an- tipsychotische Medikation freiwillig einnehmen würde. Dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich in Betracht zieht, in den Irak zurückzukehren, resp. infolge abgewiesenen Asylantrags über kein Aufenthalts- recht in der Schweiz verfügt und in den Dublin-Staat Italien überstellt werden soll (pag. 121, pag. 566), wird beim Vollzug der stationären therapeutischen Massnah- me und insbesondere bei der Entlassungsvorbereitung Rechnung zu tragen sein. Mit Blick auf die vom Beschuldigten befürchtete lebenslange Therapie resp. lebens- längliche freiheitsentziehende Massnahme sei angemerkt, dass die Kammer nicht verkennt, dass stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB regel- mässig mehrere Jahre dauern. Umso bedauerlicher ist, dass sich der Beschuldigte bis dato auf keine Therapie und insbesondere freiwillige antipsychotische Medikati- on einliess und seine bisherigen Hafttage insofern ungenutzt verstreichen liess. So- lange er sich nicht auf die erforderliche Therapie und Medikation einlässt, dürfte sich an seiner schweren psychischen Störung wie auch seiner ungünstigen Legal- prognose nichts ändern. Insofern liegt es grösstenteils in seinen Händen, wie lange die stationäre therapeutische Massnahme andauern wird. Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das Behandlungsbe- dürfnis und die Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.4 Fazit Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich als ver- hältnismässig. 17.6 Möglichkeit des Vollzugs Laut Dr. med. O.________ gibt es Institutionen und Fachstellen, die das für die Be- handlung des Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen (wie Sicherheit) anbieten, und die grundsätzlich bereit sind, ihn zu betreu- en (pag. 665). Geeignete Fachkliniken seien etwa die Kliniken Beverin, Münsterlin- gen und Rheinau, die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) und Graubünden (PDGR) sowie die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Eventuell komme auch ein Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn in Betracht (pag. 677). 61
- Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sind erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.
- Dauer der Massnahme Zufolge Dr. med. O.________ ist zur Behandlung des psychiatrischen Störungs- bilds des Beschuldigten mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (pag. 676). Angesichts dessen und weil die vom Beschuldigten ausgestandene strafprozessua- le Haft von bis dato 838 Tagen, entsprechend deutlich mehr als zwei Jahren, an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen ist (siehe E. IV.21 hiernach), ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der stationären therapeutischen Massnahme vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) erreicht ist. Dies umso weniger, als der Beschuldigte erst noch zu einer tragfähigen Krank- heitseinsicht inklusive Bereitschaft zur Einnahme von Medikamenten gelangen muss, um auf deren Grundlage an einer effektiven Rückfallprävention mitzuwirken. Daher ist eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nicht angezeigt.
- Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
- Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. April 2024 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 4 ff., pag. 1018 ff.; Haftakten SK 25 522 pag. 19 ff.). Die bis dato (30. Juli 2026) aufgelaufenen 838 Hafttage sind an die stationäre thera- peutische Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). V. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Verfahren nach Art. 374 f. StPO können der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten nur in den Schranken von Art. 419 StPO auferlegt werden (BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO), d.h. wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgrün- den ist eine Kostenauflage namentlich gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kos- tenübernahme durch den Staat stossend erschiene. Sodann dürfen die Ursachen der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 419 StPO). 62 Angesichts der Mittellosigkeit des Beschuldigten und weil er seine krankheitsbe- dingte Schuldunfähigkeit nicht zu verantworten hat, fällt eine Kostenauflage aus Bil- ligkeitsgründen ausser Betracht. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49'651.75 trägt der Kanton Bern. 22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen gilt Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren, weshalb die oberinstanzlichen Verfah- renskosten vorliegend und unter Verweis auf das unter E. V.22.1 hiervor Ausge- führte vom Kanton Bern zu tragen sind. Sie werden auf CHF 3'800.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
- Amtliche Entschädigung 23.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwi- schen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden. 23.2 Erstinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'376.75. Der Beschuldigte ist nicht rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.3 Oberinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt C.________ eine amtliche Entschädi- gung von CHF 1'432.85 (pag. 1195 f.). Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden wird um den für die E-Mails vom
- September 2025 und 31. Oktober 2025 an eine Schwester des Beschuldigten 63 fakturierten 0.5 Stunden auf 5.75 Stunden gekürzt. Die Tätigkeit des Verteidigers hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertretung im Verfahren selbst zu konzentrieren, weshalb bei der Entschädigung des Zeitaufwands, den er für soziale Tätigkeiten im Interesse seines Mandanten erbringt, Zurückhaltung zu üben ist (siehe Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.01.2025 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälte und Nachforderungsrecht). Als soziale Tätigkeiten werden vorliegend die fak- turierten E-Mails an die Bewährungshilfe entschädigt, nicht aber die Kontakte mit der nicht als Partei im Berufungsverfahren beteiligten volljährigen Schwester des Beschuldigten. Im Übrigen gibt die eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'243.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist nicht rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.4 Oberinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ beantragte eine amtliche Entschädigung von CHF 5'639.36 (pag. 1236 f.). Der fakturierte Aufwand gibt zu folgenden Bemerkun- gen Anlass: ‒ Ziffer 14: Die für die Kontakte mit der Familie des Beschuldigten vom 1. Ju- li 2026 fakturierte 1 Stunde ist als soziale Tätigkeit und unter Verweis auf das unter E. V.23.3 hiervor Ausgeführte nicht entschädigungswürdig. ‒ Ziffer 18: Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inklusive mündlicher Urteilseröffnung vom 30. Juli 2026 wird mit 4 Stunden entschädigt. ‒ Ziffer 19: Die nach Erhalt der oberinstanzlichen Urteilsbegründung anfallenden und mit 1 Stunde fakturierten Aufwände, betreffen nicht (mehr) das eigentliche Berufungsverfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Demnach werden Rechtsanwalt B.________ insgesamt 26.75 Stunden vergütet. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'050.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist nicht rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 64 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Septem- ber 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'376.75 bestimmt wurde. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB folgende Tatbestände erfüllt hat:
- versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________;
- Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. April 2024 bis 30. Juli 2026 (838 Tage) wird an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (Art. 51 StGB). IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49'651.75 und die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 3'800.00 trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 419 StPO). V.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.75 200.00 CHF 1’150.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’150.00 CHF 93.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’243.15 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'243.15.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.75 200.00 CHF 5’350.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 96.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’596.80 CHF 453.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’050.15 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'050.15. VI. Weiter wird verfügt:
- A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Si- cherheitshaft belassen. Begründung Sicherheitshaft Für die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherheitshaft sowie die Begründung wird vorab auf die bisher ergangenen Haftentscheide und insbesondere die Verfügung vom 18. November 2025 (Haf- takten SK 25 522, pag. 19 ff.) verwiesen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde in der Verfügung vom 18. November 2025 bejaht. Darauf wird verwiesen (Haftakten SK 25 522, pag. 22). Diesen Ausführungen kommt nach wie vor Gel- tung zu. Sie sprechen – verbunden mit der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen stationären thera- peutischen Massnahme – für eine Fluchtgefahr. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Schreiben vom
- November 2025 (pag. 1112) wie auch an der Berufungsverhandlung erklärte, nach seiner Freilas- sung in den Irak zurückkehren zu wollen. Dass er an der Berufungsverhandlung in Widerspruch dazu stehend ebenso meinte, er wolle nach seiner Freilassung bei seiner Familie in der Schweiz bleiben, vermag seine Fluchtgefahr nicht zu bannen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht aufenthaltsbe- rechtigt und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bei seiner Familie unterkommen könnte. Überdies gilt auch ein mögliches Untertauchen im Inland als Fluchtgefahr. Bezüglich des kumulativ zur Fluchtgefahr erforderlichen dringenden Tatverdachts ist an- zumerken, dass dieser angesichts des vorliegenden Urteils, demgemäss der Beschuldigte eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen hat, ohne Weiteres zu bejahen ist. Für die Begründung der qualifizierten Wiederholungsgefahr wird ebenfalls auf die Verfügung vom
- November 2025 verwiesen (Haftakten SK 25 522, pag. 23 f.). Auch diese Ausführungen haben nach wie vor Bestand. Die Situation des Beschuldigten hat sich seither legalprognostisch nicht (entscheid-) wesentlich verändert. Namentlich ist er nach wie vor weder krankheits- noch therapieeinsichtig und be- findet sich auch nicht in Therapie. So erhellt auch aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ vom 6. Juli 2026 (pag. 1204 f.), dass es in diesem kein Therapieangebot gibt. Weiter führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, weder aktuell noch zum Tatzeitpunkt an Schizo- 66 phrenie gelitten zu haben und entsprechend auch keine Therapie zu benötigen. Demnach ist die Legal- prognose des Beschuldigten weiterhin ungünstig und auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr nach wie vor gegeben. Die Sicherheitshaft ist geeignet und erforderlich, um der Fluchtgefahr wie auch der qualifizierten Wie- derholungsgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Sie ist mit Blick auf die Schwere der tatbestands- mässig und rechtswidrig begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch die angeordnete stati- onäre therapeutische Massnahme nicht unverhältnismässig. Auch droht keine Überhaft. Gegenwärtig ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der freiheitsentziehenden Massnahme deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) erreicht ist. Zudem wird die bisherige, d.h. seit dem
- April 2024 bestehende strafprozessuale Haft an die freiheitsentziehende Massnahme angerechnet. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wie auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr des Be- schuldigten zu bannen oder zumindest auf ein vertretbares Mass herabzusetzen vermögen und es da- her gebieten würden, von der Sicherheitshaft abzusehen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft erfüllt. Folg- lich wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils Si- cherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- Es wird festgestellt, dass A.________ betreffend die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzli- chen Verfahren nicht rückzahlungspflichtig ist (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
- Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil- Gesetz).
- Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: ‒ dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ‒ Rechtsanwalt C.________ (auszugsweise in Bezug auf Ziff. I., V.1 und VI.2 des Dispositivs) Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ‒ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, so- fort elektronisch; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 67 ‒ dem Regionalgefängnis P.________ (nur Dispositiv, sofort elektronisch)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 521 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung und Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. September 2025 (PEN 25 259)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fäll- te am 10. September 2025 nachstehendes Urteil (pag. 1014 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ hat folgende Tatbestände im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 14. Ap- ril 2024 in Bern zum Nachteil von F.________; 2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. II. 1. Es wird bei A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ange- ordnet. Die Haft vom 14. April 2024 bis 10. September 2025 (515 Tage) wird an die stationäre Mass- nahme angerechnet (Art. 51 StGB). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 419 StPO): Kosten der Untersuchung CHF 14’920.00 Kosten der Anklagevertretung CHF 1’000.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 1’900.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 9’500.00 Total CHF 27’320.00 Gutachten körperliche Untersuchung Opfer CHF 1’913.20 Blutentnahme und Analyse CHF 1’511.30 Forensisch-psychiatrisches Gutachten CHF 17’326.10 Stellungnahme Bildgebung Kopf CHF 291.30 Entschädigung für Einvernahme Gutachter CHF 1’289.85 Total CHF 22’331.75 Total Verfahrenskosten CHF 49’651.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
3 III. Die amtliche Entschädigung des Kantons Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.00 200.00 CHF 9’600.00 Reisezuschlag CHF 575.00 CHF 1’274.35 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’449.35 CHF 927.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’376.75 Auslagen MWST-pflichtig IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (vgl. separater Beschluss). 2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB) zu löschen. 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am
15. September 2025 eigenständig und am 16. September 2025 mit Schreiben sei- nes damaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt C.________, Berufung an (pag. 1031, pag. 1033). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 30. Okto- ber 2025 die schriftliche Urteilsbegründung vom
29. Oktober 2025 zu (pag. 1092 f.). In der Berufungserklärung vom 19. November 2025 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Feststellung, dass er die Tatbestände der versuchten vorsätz- lichen Tötung und der Sachbeschädigung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und die Aufer- legung der gesamten Verfahrenskosten (pag. 1098 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 2. Dezember 2025 mit, weder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1104). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung In der Berufungsanmeldung vom 15. September 2025 ersuchte der Beschuldigte um Anwaltswechsel und beantragte, von Fürsprecher D.________ verteidigt zu werden (pag. 1033). Sein Ersuchen blieb von der Vorinstanz unbehandelt, nach- dem er bereits am 21. Juli 2025 um Beiordnung von Fürsprecher D.________ als Anwalt ersuchte, woraufhin ihm die Vorinstanz am 29. Juli 2025 mitteilte, er könne nicht durch einen weiteren Anwalt amtlich verteidigt werden (pag. 973 f.), und er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Anwaltswechsel verlangte (pag. 990 ff., pag. 1001).
4 Am 16. Januar 2026 teilte der Beschuldigte mit, er wolle von Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden (pag. 1146). Am 17. April 2026 ersuchte jener um Einsetzung als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und Entlassung von Rechtsanwalt C.________ aus dem amtlichen Mandat (pag. 1166 f.). Die gerichts- seitig einverlangte Anwaltsvollmacht reichte er am
29. April 2026 nach (pag. 1175 f.). Am 1. Mai 2026 ersuchte Rechtsanwalt C.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Zur Begründung hielt er fest, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient sei erheblich gestört und eine Kontaktaufnahme mit seinem Klienten sei derzeit nicht mehr möglich (pag. 1180 f.). Die Generalstaats- anwaltschaft verzichtete am 4. Mai 2026 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1184). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 hiess der Vorsitzende das Gesuch des Beschuldig- ten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut. Er entliess Rechtsanwalt C.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat und ordnete dem Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bei (pag. 1189). 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Führungsbericht beim Regi- onalgefängnis P.________ (datierend vom 6. Juli 2026; pag. 1204 f.) und ein Strafregisterauszug (datierend vom 7. Juli 2026; pag. 1206 ff.) eingeholt. Der Beschuldigte reichte zwei handschriftliche Schreiben, datierend vom 24. No- vember 2025 (pag. 1107 ff.) und 20. Januar 2026 (pag. 1148), ins Recht. An der Berufungsverhandlung wurde er ergänzend einvernommen (pag. 1219 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Für den Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1230, pag. 1235): 1. A.________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am
14. April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________, freizusprechen. 2. A.________ sei wegen Sachbeschädigung, begangen am 10. Mai 2024 zum Nachteil des Kan- tons Bern, schuldig zu erklären. 3. A.________ sei mit einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend höchstens CHF 900.00, zu bestrafen, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft. 4. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sei abzu- sehen. 5. Eventualiter sei über die Anordnung einer Massnahme erst nach Einholung eines neuen, unab- hängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu entscheiden. 6. Subeventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme auf höchstens drei Jahre zu be- grenzen. 7. A.________ sei unmittelbar nach der Berufungsverhandlung aus der Haft zu entlassen.
5 8. A.________ sei nach der Entlassung der zuständigen Migrationsbehörde zur Organisation und zum Vollzug der von ihm gewünschten Rückkehr in den Irak zu übergeben. 9. Dem Berufungsführer sei für 808 Tage Überhaft eine Genugtuung von mindestens CHF 80'800.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 21. Juni 2025 zuzusprechen; bei einem späte- ren Entlassungszeitpunkt sei der Betrag um CHF 100.00 pro zusätzlichem Hafttag zu erhöhen. 10. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 11. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin E.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft nachstehende Anträge (pag. 1231, pag. 1238 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass A.________ folgende Tatbestände im Zustand der Schuldunfähigkeit be- gangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 14. April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________; 2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. II. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 51, 56, 59 StGB sowie Art. 374 f. und Art. 419 i.V.m. Art. 423 StPO sei durch das Gericht zu erkennen: 1. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzu- erlegen III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erstellten DNA-Profils sowie die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, und eine Sachbeschädigung beging. Aus- serdem hat sie über die Massnahmen-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu be-
6 finden. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung betreffend die Löschung des er- stellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten des Beschuldigten ist nicht der Rechtskraft zugänglich. Angesichts der Anträge des Verteidigers sei angemerkt, dass im vorliegenden Ver- fahren nach Art. 374 f. StPO keine Frei- und Schuldsprüche gefällt werden können (siehe Art. 375 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 1052 ff.). 8. Beweismittel Auf eine einleitende Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gungen auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zu- sammenfassungen der Vorinstanz (siehe pag. 1057 ff. und pag. 1077 f.) und die amtlichen Akten verwiesen. 9. Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme 9.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO Im Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO vom 4. April 2025 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1.1 versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), eventualiter Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, vorgeworfen und nach- stehender Sachverhalt zur Last gelegt: A.________ hat am 14.04.2024 zwischen 20.00 Uhr und 21.28 Uhr an der S.________ (Strasse) in ________ Bern seine Mutter, F.________, mehrfach körperlich angegangen und dabei derart ge- würgt, dass diese mindestens zwei Mal das Bewusstsein verlor und fast verstarb. Konkret ging F.________ aus Sorge um ihren Sohn A.________ in die Wohnung ihrer Tochter I.________ an der S.________(Strasse) in Bern, wie in den Tagen zuvor, räumte diese auf, bereitete Essen zu und wartete auf ihren Sohn. Da sie sich um seine psychische Gesundheit Sorgen machte, wollte sie ihn überzeugen, in eine Klinik zu gehen. Als er gegen Abend nach Hause kam, fragte er un- vermittelt, warum sie hier sei und ob es Gift im Essen habe, ob sie magische Sachen gegen ihn ma- chen würde und äusserte weitere psychotisch anmutende Sachen. Er führte aus, dass ihm das die Leute in seinem Kopf gesagt hätten. F.________ machte sich aufgrund seines Verhaltens Sorgen und rief ihre Tochter im Irak an. A.________ nahm ihr unvermittelt das Telefon aus den Händen und ver- bot ihr zu telefonieren. Er forderte sie auf, sich für ein Gespräch in das Schlafzimmer zu begeben, was sie tat. Dabei schloss er die Zimmertüre und löschte die Lichter im Schlafzimmer. Währenddes-
7 sen versuchten die Töchter von F.________ auf das Handy anzurufen, weshalb er zum klingelnden Telefon sagte, dass sie in ein paar Stunden tot sei. Ebenfalls sagte er zu F.________ mehrfach, dass sie heute sterben werde. Als sie mit «nein» antwortete, hielt er ihr, hinter ihr stehend, den Mund zu und drückte mit dem anderen Arm auf ihre Kehle. Daraufhin warf er sie zu Boden und drückte seine Arme und anschliessend das Bein mit den Knien voran auf ihre Brust und würgte sie in der Folge mit beiden Händen kräftig am Hals. F.________ versuchte sich erfolglos zur Wehr zu setzen. Er drückte so heftig zu, dass Speichel aus ihrem Mund floss und sie das Bewusstsein verlor. Als sie nach kurzer Zeit wieder das Bewusstsein erlangte, sagte er zu ihr «Du bist noch nicht tot» und würgte sie darauf- hin weiter. Als sie sich erneut verbal versuchte zur Wehr zu setzen, nahm er ihren Kopf auf seine Brust und begann sie mit den Armen zu würgen. Er äusserte dabei erneut, dass sie sterben müsse. Daraufhin liess er von ihr ab, behändigte einen Deko-Stein und versuchte auf sie einzuschlagen. F.________ konnte sich mit den Händen und Füssen zur Wehr setzen, so dass dies nicht gelang. Er äusserte, dass sie nicht wolle, dass er sie mit dem Stein umbringe, warf sie erneut zu Boden und steckte zwei Finger in die Nase und zog ihren Kopf nach oben, worauf sie zu bluten begann. A.________ nahm während des Vorfalles einen messerartigen Gegenstand vom Boden, zeigte ihn seiner Mutter und sagte, dass er sie mit diesem Gegenstand zerschneiden werde, nach dem er sie getötet habe. Anschliessend werde er sich selber töten. Darauf begann er zu weinen und sagte: «Mama, es tut mir sehr leid, ich wollte dich nicht umbringen». F.________ sagte, dass sie ihn sehr lieben würde und zeigte ihm eine Goldkette mit einem Foto von ihm. A.________ äusserte, dass sie lügen würde, und begann wieder F.________ kräftig und über längere Zeit am Hals zu würgen. Er sagte neuerlich wiederholend, dass sie sterben müsse und zog an ihrer Zunge und der Nase, als sie schreien wollte. Sie lag dabei zwischenzeitlich auf dem Bauch, worauf er an den Nasenlöchern ihren Kopf nach oben zog und sie mit dem Arm würgte. Daraufhin verlor sie erneut für kurze Zeit das Be- wusstsein. Wieder fragte er sie, als sie wieder erwachte, ob sie noch nicht tot sei. Er brachte seine Mutter darauf ins Badezimmer und wusch ihr das Blut aus dem Gesicht und weinte. Er sagte ihr, dass die Leute in seinem Kopf ihm sagen würden, dass er sie umbringen müsse. F.________ verliess das Badezimmer und setzte sich im Wohnzimmer wieder hin. A.________ bat seine Mutter um Verzeihung und gab ihr das Telefon zurück, worauf sie ihrer Tochter schrieb, dass sie die Polizei avisieren solle. Als er das Zimmer kurz verliess, floh F.________ über den Balkon auf die Strasse und rief nach der Polizei. Zur Tatzeit litt A.________ unter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit deutlich psychoti- schen Symptomen. F.________ erlitt durch den Übergriff diverse Verletzungen am ganzen Körper (Hautein- und - unterblutungen, Kratzer etc.). Anlässlich der körperlichen Untersuchungen von F.________ zeigten sich hauptbefundlich ausgedehnte Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sinne eines ausgepräg- ten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblutungen in der Gesichtshaut, den Augen- lider und Bindehäuten beider Augenober- und -unterlider, der Mundvorhofschleimhaut, an der rechten Ohrmuschel, vor und hinter dem linken Ohr, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut. Ferner fan- den sich am Hautmantel im Bereich des Unterkiefers beidseits sowie an der Halshaut, neben den Punktblutungen, teils fleckförmige, teils flächenhafte Hautverfärbungen. Ebenfalls zeigte sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) eine Fettgewebsimbibierung im Halsweichteilgewebe linksseitig, welche traumabedingt entstanden ist. Das stark ausgeprägte Stauungssyndrom von F.________ wurde durch eine kreislaufrelevante, kom- primierende Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Kompression der Halsgefässe durch A.________ verursacht. Beim Nachweis von Stauungsblutungen im Kopfbereich und aufgrund der Bewusstlosig-
8 keit muss von einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns und somit von einer konkreten Le- bensgefahr ausgegangen werden. F.________ wäre entsprechend beinahe gestorben und überlebte nur dank einer glücklichen Fügung des Schicksals. Ihn seinem Wahn, war der Tod von F.________ das angestrebte Ziel von A.________. 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seine Mutter mehrfach körperlich anging und insbesondere würgte sowie dass diese dadurch Verletzungen am ganzen Kör- per erlitt. Während der Verteidiger anerkannte, dass sich F.________ aufgrund der Würgehandlungen in konkreter Lebensgefahr befand, bestreitet der Beschuldigte dies. Strittig ist ferner, ob der Tod seiner Mutter das angestrebte Ziel des Beschul- digten war und ob er zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen (insbesondere Stimmenhören und Vergiftungswahn) litt. 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde an der delegierten Einvernahme vom 15. April 2024 (pag. 215 ff.), der Hafteröffnungseinvernahme vom 16. April 2024 (pag. 220 ff.), der Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2024 (pag. 229 ff.), der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2025 (pag. 232 1 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 (pag. 996 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2026 (pag. 1219 ff.) for- mell befragt. Zudem äusserte er sich während der Anhaltung vom 14. April 2024 (pag. 83), der Notfallkonsultation im Inselspital vom 15. April 2024 (pag. 451 f.) und des Explorationsgesprächs mit Dr. med. O.________ vom 22. November 2024 (pag. 645 f.) und im Schreiben vom 24. November 2025 (pag. 1112 ff.) zur Sache. Soweit er sich nicht insofern auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, als er an den ersten zwei Einvernahmen angab, die beigezogene kurdisch sprechende Übersetzerin nicht zu verstehen und nicht aussagen zu wollen, solange keine ara- bisch sprechende Übersetzung anwesend sei (pag. 217 Z. 66 ff., Z. 82 f., Z. 94 f. und Z. 102 ff., pag. 221 Z. 16 f. und Z. 40 f., pag. 224 Z. 138 ff., pag. 226 Z. 225), und an späteren Einvernahmen erklärte, sich nicht zur Sache äussern zu wollen, solange kein Vertreter seiner Botschaft anwesend und/oder er privat verteidigt sei (pag. 232 3 Z. 50 ff. und Z. 57 ff., pag. 232 4 Z. 91 ff., pag. 232 5 Z. 130 ff., pag. 996 Z. 7 ff., pag. 9997 Z. 28 ff.), fielen seine Aussagen zum Tatgeschehen ausweichend, bagatellisierend, inhaltlich karg und vage sowie inkonsistent und den übrigen Beweismitteln widersprechend aus. Daher tragen sie kaum zur Sachver- haltsaufklärung bei. Zusammengefasst machte der Beschuldigte geltend, es sei bloss ein (üblicher) Streit gewesen (pag. 225 Z. 154 ff., pag. 230 Z. 14 ff., pag. 1112; ferner pag. 1123 Z. 30 ff. und pag. 1228 Z. 19 ff.). Er habe einen zunächst verbalen Streit mit seiner Mutter gehabt, weil sie ihm seinen Pass nicht zurückgeben wollte. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er sei krank und müsse sterben, weshalb er in den Irak zurückkehren wolle. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden. Sie wolle ihn in der Schweiz behalten und habe ihm deshalb seinen Pass abgenommen, der zwischen- zeitlich abgelaufen sei. Letztlich sei es zu einem Gerangel gekommen und sie hät-
9 ten sich gegenseitig geschlagen (pag. 83, pag. 224 Z. 143 ff., pag. 225 Z. 154 ff., pag. 230 Z. 26 ff. und Z. 37 ff., pag. 452, pag. 1223 Z. 30 ff., pag. 1224 Z. 10 ff.; ferner pag. 645). Während er von Anfang an zugab, seine Mutter geschlagen zu haben (pag. 83, pag. 224 Z. 143 ff.; ferner pag. 225 Z. 154 ff., pag. 998 Z. 9 ff., pag. 1224 Z. 3 ff.), stritt er zunächst ab, sie verletzt und gewürgt zu haben (pag. 83, pag. 225 Z. 154 ff. und Z. 165 ff., pag. 452; ferner pag. 645 f.). Erst an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab er zu, seine Mutter gewürgt zu haben (pag. 998 Z. 12 f.), negierte aber weiterhin, sie lebensgefährlich gewürgt und mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 998 Z. 9 ff., pag. 1112, pag. 1224 Z. 3 ff.; ferner pag. 230 Z. 9 ff. und pag. 452). Es sei ihm nicht darum gegangen, seine Mutter zu töten (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 998 Z. 9 ff.). Auf Erkundigung, um was es ihm dann gegangen sei, erläuterte er: «Es ging um den Pass, weil ich in den Irak zurückge- hen wollte und weil sie Fotos von mir gemacht hat mit dem Telefon, was mich total verärgert hat» (pag. 998 Z. 15 ff.). Unbestrittenermassen machte seine Mutter Fo- tos von ihm, die sie seinen Geschwistern schickte, um ihnen zu zeigen, dass es ihm psychisch nicht gut geht, was er missbilligte (pag. 396 Z. 198 ff., pag. 992 Z. 28 ff.). Sobald der Beschuldigte damit konfrontiert wurde, seine Mutter (in Tötungsabsicht) körperlich traktiert zu haben, reagierte er ausweichend und nichtssagend. So mein- te er an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme auf Frage, ob er seine Mutter am 14. April 2024 körperlich angegangen habe, er wolle nicht darüber sprechen, solange er keinen Verteidiger habe, der seiner Muttersprache mächtig sei, oder je- mand von seiner Botschaft anwesend sei (pag. 232 3 Z. 50 ff., pag. 232 4 Z. 91 ff.). Auf Vorhalt, ihm werde vorgeworfen, seine Mutter derart gewürgt zu haben, dass sie fast gestorben wäre, und Frage, was er dazu sage, entgegnete er, er wünsche, dass diese Frage zunächst seiner Mutter gestellt werde. Er habe keine Antwort darauf. Es gebe keinen Sohn auf der Welt, der seine Mutter töten wolle (pag. 232 5 Z. 124 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung betonte er, kein Sohn wolle seine Mutter töten (pag. 997 Z. 23 ff., pag. 1223 Z. 39 ff.). Ebenso drückte er sich an der Berufungsverhandlung auf Vor- halt seines Schreibens vom 24. November 2025 und Frage, ob es tatsächlich ein «üblicher Streit» gewesen sei, insofern um eine klare Antwort, als er ausführte: «Ich glaube, Sie kennen die gesamte Geschichte. Ich möchte nicht alles im Detail wiederholen» (pag. 1223 Z. 23 ff.). Auf Wiederholung der Frage anerkannte er zwar, dass es kein üblicher Streit war, verharmloste sein Verhalten aber weiterhin, indem er geltend machte: «Manchmal passiert es halt, wegen Stress, wegen den Nerven. […] Ich habe selbst die Ambulanz angerufen und der Polizei gesagt, dass der Streit wegen dem Pass war und weil ich in den Irak zurückkehren wollte» (pag. 1223 Z. 30). Diese Antwort ist bezeichnend dafür, dass er sich nicht einge- stehen will oder kann, dass es sich beim Vorfall vom 14. April 2024 mitnichten um einen üblichen Familienstreit handelte, wie er es namentlich im Schreiben vom
24. November 2025 postulierte (pag. 1112). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte stets vehement negierte, Stimmen im Kopf gehört zu haben, die ihm gesagt haben sollen, er müsse seine Mutter töten,
10 weil sie ihn vergiften wolle (pag. 232 4 Z. 109 f., pag. 225 Z. 161 ff., pag. 232 4 Z. 109 f.; ferner pag. 646 und pag. 651). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung führte er aus, sein gegenwärtiger amtlicher Verteidiger habe ihn zu sagen an- gewiesen, er höre Stimmen und sei verrückt. Das bedeute für ihn jedoch eine le- benslange Therapie und dass er sein ganzes weiteres Leben im Gefängnis ver- bringen müsse (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Kammer dürf- te die befürchtete lebenslange Therapie resp. die von der (General-)Staatsanwalt- schaft beantragte stationäre therapeutische Massnahme mitunter ein Grund sein, weshalb der Beschuldigte trotz der klaren Faktenlage nicht anerkennt resp. dissi- muliert, zum Tatzeitpunkt Stimmen gehört zu haben und an Schizophrenie erkrankt zu sein (beispielhaft: pag. 1148). Seine Behauptung, seine Mutter habe gesagt, Stimmen im Kopf hätten ihm befohlen, sie zu würgen, weil ihr ihr damaliger Rechtsbeistand dazu geraten habe, damit er anstelle einer Strafe eine Therapie er- halte (pag. 1000 Z. 1 f.), verfängt nicht. Seine Mutter sagte dahingehendes erst- mals an der Einvernahme vom 15. April 2024 aus (pag. 234 Z. 22 ff.) und damit vor ihrem Erstgespräch mit ihrem Rechtsbeistand vom 17. April 2024 (pag. 831). Oh- nehin gibt es keine Hinweise dafür, dass sie ihren Sohn zu Unrecht psychisch krank dargestellt hätte. Im Gegenteil: Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erhellt auch aus den übrigen verfügbaren Beweismitteln, dass es dem Beschuldig- ten damals psychisch nicht gut ging und er Äusserungen tätigte und Verhaltens- weisen aufwies, die als psychotische Symptome zu deuten sind, und mit der ihm von Dr. med. O.________ diagnostizierten Schizophrenie vereinbar sind. Wie von der Vorinstanz festgestellt (pag. 1076) ist der Beschuldigte hinsichtlich des objektiven Kerngeschehens weitgehend geständig, verharmlost dieses jedoch. Auf seine Aussagen kann daher nur insoweit abgestellt werden, als sie Eingeständnis- se enthalten und/oder mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. 9.3.2 Sachverhaltsdarstellung von F.________ F.________ wurde an der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2024 (pag. 233 ff.), der delegierten Einvernahme vom 2./24. Mai 2024 (pag. 242 ff., pag. 261 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 (pag. 992 ff.) formell befragt. Zudem äusserte sie sich während des Polizeieinsat- zes vom 14. April 2024 (pag. 83, pag. 113 f.) und der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. April 2024 zur Sache (pag. 210). Insbesondere an den ersten zwei Einvernahmen schilderte sie das Kerngeschehen bildhaft, detailliert, differenziert, erlebnisbasiert, konstant und schlüssig sowie in Einklang mit den weiteren Beweismitteln stehend – mithin glaubhaft. Zusammengefasst gab sie damals zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten An- fang April 2024 gemeinsam mit ihrem Sohn H.________ in die Wohnung ihrer Tochter I.________ an der S.________(Strasse) in Bern gebracht, die im Irak in den Ferien sei. Der Beschuldigte habe nicht bei ihr in V.________ (Ort) bleiben wollen und zur Ruhe kommen sollen (pag. 235 Z. 81 ff. und Z. 92 ff., pag. 249 Z. 337 ff.).
11 Am 14. April 2024 sei sie mit dem Zug von V.________ (Ort) nach Bern gefahren. Gegen 15:40 Uhr habe sie die Wohnung ihrer Tochter betreten und auf den Be- schuldigten gewartet, um mit ihm zu reden und ihn zu überzeugen, in eine Klinik zu gehen (pag. 236 Z. 113, pag. 258 Z. 827 f.). Währenddessen habe sie Essen für ihn vorbereitet (pag. 236 Z. 111 ff.). Als er die Wohnung betreten habe, habe er ei- nen komischen Blick gehabt und sie gefragt, weshalb sie hier sei. Sie habe geant- wortet, dass sie sich um ihn Sorge und er zu einem Arzt solle. Daraufhin habe er gemeint, das sei alles eine Lüge und sie habe ihm Gift in das Essen getan. Sie wol- le ihn umbringen und mache magische Sachen gegen ihn. Die Leute in seinem Kopf sagten ihm, sie habe das gemacht. Sie sei jetzt sein Feind (pag. 236 Z. 114 ff., pag. 237 Z. 201 f., pag. 246 Z. 204 ff.). Er habe wohl gedacht, sie wolle ihm mit Medikamenten Schaden zufügen oder ihn gar umbringen (pag. 114). Er sei sehr unruhig gewesen und herumgelaufen (pag. 247 Z. 211 ff.). Er habe stark ge- schwitzt, seine Augen seien weit offen und sein Gesicht sei rot gewesen. Wieder- holt habe er die Zähne zusammengebissen, wie um zu fragen «Was willst du von mir?». Es sei komisch gewesen. Er sei nicht wie ihr Sohn gewesen. Sie habe Angst gehabt (pag. 250 Z. 377 ff.). Als sie ihre Tochter J.________ im Irak angerufen habe resp. als jene sie angeru- fen habe, habe der Beschuldigte ihr das Telefon weggenommen und gemeint, sie dürfe nicht mit ihrer Tochter sprechen, er wolle mit ihr sprechen. Er habe zu J.________ gesagt, er gehe mit seiner Mutter zurück nach V.________ (Ort). Als sie (F.________) nachgefragt habe, ob er das wirklich tun werde, habe er bejaht, sie dabei aber komisch angesehen (pag. 236 Z. 119 ff., pag. 247 Z. 212 ff.). Er sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sie aufgefordert, ebenfalls zu kommen. Sie habe ihm gesagt, sie würde lieber im Wohnzimmer mit ihm sprechen. Dies mit dem Gedanken, dass sie besser flüchten könne, sollte etwas passieren (pag. 122 ff.). Er habe darauf bestanden, ins Schlafzimmer zu gehen, und sich dort mit ihr einge- schlossen, d.h. die Tür zugemacht, und alle Lichter gelöscht. Sie habe Angst ge- habt (pag. 236 Z. 124 ff., pag. 237 Z. 208, pag. 247 Z. 216 ff., pag. 252 Z. 510 ff., pag. 253 Z. 531 ff.). J.________ habe wiederholt anzurufen versucht. Ihr Sohn ha- be zum klingelnden Telefon gesagt: «In ein paar Stunden ist deine Mutter tot» (pag. 36 Z. 126 ff.). Auf Frage, weshalb er das mache, habe er ihr erklärt, sie werde heute sterben. Auf Nachfrage wie auch auf Hinweis, dass sie ihm alles gebe, was er von ihr wolle, habe er gesagt: «Du wirst heute sterben» (pag. 236 Z. 130 ff., pag. 237 Z. 208). Zudem habe er ihr vorgeworfen: «Was willst du von mir? Was willst du von uns? Du bist der Grund, weshalb wir Geschwister auseinandergegan- gen sind. Du hast meine Schwestern hier nach Europa gebracht» (pag. 247 Z. 221 ff.). Die Probleme hätten angefangen, als sie im Jahr 2017 ihre Tochter I.________ in die Schweiz gebracht habe, was der Beschuldigte nicht goutiert habe (pag. 250 Z. 399 ff., pag. 255 Z. 668 ff., pag. 264). Dann habe er sie zum ersten Mal gewürgt. Zunächst habe er ihr mit der Hand den Mund zugehalten und seinen Unterarm gegen ihre Kehle gedrückt. Anschliessend habe er sie auf den Boden geworfen, sein Bein auf ihre Brust resp. auf die Höhe ih- res Schlüsselbeins, unterhalb des Halses, gedrückt und sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Am meisten habe er mit dem Unterarm auf ihre Kehle gedrückt. Sie habe gedacht, sie sterbe (pag. 236 Z. 133 ff., pag. 237 Z. 208 ff., pag. 251
12 Z. 430 ff., pag. 252 Z. 478 ff.; ferner pag. 266 ff.), und vergeblich versucht, ihn mit ihren Beinen wegzudrücken. Jedes Mal, wenn sie versucht habe, ihn wegzustos- sen, habe er noch fester gedrückt. Ihr sei der Speichel aus dem Mund gelaufen und sie habe nichts mehr gesehen. Sie habe nicht mehr atmen können, weil der Spei- chel ihren Hals blockiert habe. Sie habe das Gefühl gehabt, bewusstlos zu sein. Es sei wie ein Komma gewesen, daher könne sie nicht sagen, wie lange das Würgen angedauert habe (pag. 236 Z. 136 ff., pag. 252 Z. 478 ff., pag. 250 Z. 417 ff., pag. 252 Z. 503 f.). Während des Kommas sei ihr ihre verstorbene Mutter erschie- nen und habe zu ihr gesagt: «Meine Tochter, du bist eine Heldin, bitte wach auf!» resp. «Hey, was machst du da?» (pag. 236 Z. 139 ff., pag. 238 Z. 28 ff., pag. 247 Z. 230 ff.). Als sie aufgewacht sei, habe es sich angefühlt, als fliesse Strom durch ihren Körper (pag. 236 Z. 143 f.). Ihr Sohn habe festgestellt «Du bist noch nicht tot» und sie erneut gewürgt (pag. 236 Z. 144 ff., pag. 247 Z. 233 ff.). Sie habe ihn wie- derholt gebeten aufzuhören, doch er habe immer wieder gesagt: «Du musst ster- ben» resp. «Stirb, stirb» (pag. 236 Z. 145 f., pag. 238 Z. 222 f., pag. 252 Z. 475 f.). Als sie ihm berichtet habe, dass ihr ihre verstorbene Mutter erschienen sei, habe er gemeint, sie werde jetzt zu dieser gehen, und sie weiter mit viel Druck gewürgt (pag. 236 Z. 144 ff., pag. 238 Z. 228 ff. und Z. 240 ff.). Zudem habe er sich seinen Schweiss mit ihren Haaren abgetrocknet und ihr ihre Haare in den Mund gestossen. Sie habe gedacht, sie müsse sterben (pag. 238 Z. 249 ff.). Auch habe er vom Nachttisch einen handgrossen farbigen Deko-Stein behändigt und sie damit schlagen wollen. Sie habe ihn jedoch mit den Füssen ge- treten resp. habe mit den Händen gefuchtelt, woraufhin der Stein zu Boden gefallen sei. Er habe zu ihr gemeint: «Du willst nicht, dass ich dich mit dem Stein umbringe» (pag. 236 Z. 147 ff., pag. 238 Z. 261 ff., pag. 247 Z. 241 f., pag. 253 Z. 577 ff.). Ausserdem habe er zwei Finger in ihre Nase gesteckt und ihren Kopf nach oben gezogen. Sie habe aus der Nase und dem Mund geblutet, ihre Kleider seien blutig gewesen (pag. 236 Z. 149 ff., pag. 247 Z. 256 ff.). Überdies habe er etwas vom Boden aufgehoben, das wie ein Messer ausgesehen habe, und zu ihr gesagt: «Nachdem ich dich getötet habe, werde ich dich mit diesem Gegenstand zer- schneiden. Und danach werde ich mich selber töten» (pag. 236 Z. 151 ff., pag. 248 Z. 284 ff., pag. 254 Z. 587 ff.). Als sie ihm gesagt habe, dass sie Wasser brauche, habe er zu weinen begonnen, sich seine Tränen mit ihren Haaren abgetrocknet und sich mit den Worten «Mama, es tut mir leid. Ich wollte dich nicht umbringen» entschuldigt (pag. 236 Z. 155 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn liebe, und ihm eine Goldkette mit einem Foto von ihm gezeigt (pag. 236 Z. 157 f.). Nachdem er entgegnet habe, sie lüge (pag. 236 Z. 158 ff.), habe er sie zum zwei- ten Mal gewürgt. Dieses Mal sei es gefährlicher gewesen als beim ersten Mal. Sie habe nicht mehr richtig atmen können. Er habe sie ganz, ganz fest gewürgt. Sie könne nicht sagen für wie lang, vielleicht während 15 Minuten (pag. 236 Z. 158 ff., pag. 253 Z. 563 und Z. 573 ff., pag. 254 Z. 600 ff.). Während er von hinten den Arm um ihren Hals gelegt habe, habe er mit seinen Fingern in ihre Nasenlöcher gegrif- fen und ihre Nase nach hinten gezogen. Es sei viel Blut aus ihrer Nase und ihrem Mund gekommen. Er habe immer wieder gesagt, sie müsse sterben und könne nichts dagegen machen (pag. 237 Z. 160 f., pag. 238 Z. 222 f., pag. 253 Z. 558 ff.). Als sie zu schreien versucht resp. zu ihm gesagt habe, dass sie blute, habe er ihre
13 Zunge sehr stark gehalten und fest daran gezogen und sie aufgefordert, nichts mehr zu sagen (pag. 237 Z. 161 f., pag. 239 Z. 290 ff.; ferner pag. 254 Z. 608 ff.). Er habe sie derart gewürgt, dass sie abermals ohnmächtig geworden sei. Sie habe einen Traum mit Blumen und ihrem verstorbenen Vater gehabt (pag. 237 Z. 162 f., pag. 247 Z. 245 ff.). Als sie aufgewacht sei, habe es sich wiederum angefühlt, als fliesse Storm durch ihren Körper. Ihr Sohn habe erneut gesagt: «Du bist noch nicht tot» (pag. 237 Z. 164 f.) resp. «Ah, du bist noch nicht gestorben. Du musst zu dei- nem Vater, zu deiner Mutter gehen» (pag. 247 Z. 253 f.). Nachdem sie ihrem Sohn gesagt habe, sie habe starken Durst und viel geblutet, habe er sie gefragt, ob sie ihr Gesicht waschen wolle, und sie ins Badezimmer ge- bracht. Er habe mit beiden Händen über ihr Gesicht gestrichen und ihr Blut mit sei- nen Händen in seinem Gesicht verteilt. Anschliessend habe er das Blut von seinem Gesicht gewaschen und erneut geweint. Er habe zu ihr gemeint, er wolle sie nicht umbringen, aber «sie» hätten gesagt, er müsse sie umbringen. Auf Nachfrage, wer «sie» seien, habe er auf seinen Kopf gedeutet und gesagt: «Die Leute». Er sei in einem Moment lieb und im nächsten wütend gewesen (pag. 237 Z. 165 ff., pag. 248 Z. 264 ff., pag. 254 Z. 62 ff.). Seine Augen, seine Blicke und seine Bewe- gungen seien nicht so gewesen, wie sie es bei ihm kenne. Er sei sehr durcheinan- der gewesen. Einerseits habe er gesagt: «Mama, du musst nicht sterben», ande- rerseits habe er gemeint: «Doch, ich muss dich umbringen» (pag. 254 Z. 625 ff.). Schliesslich habe sie das Badezimmer verlassen und sich ins Wohnzimmer ge- setzt. Ihr Sohn habe sie gebeten: «Mama, bitte verzeih mir und sag niemandem, was passiert ist. Ich kann dir das Telefon bringen, aber sag nicht, was passiert ist». Sie habe ihrer Tochter J.________ auf Arabisch geschrieben, sie solle die Polizei alarmieren, woraufhin jene ihren Sohn H.________ und ihren Ehemann K.________ informiert habe. Ihr Sohn, der nicht Arabisch lesen könne, habe ihr Te- lefon gepackt und wissen wollen, was sie geschrieben habe (pag. 237 Z. 176 ff., pag. 248 Z. 293 f., pag. 254 Z. 632 ff.). Als er zurück ins Schlafzimmer gegangen sei, sei sie über den Balkon geflüchtet. Bei der Tramhaltestelle «T.________» habe sie einen Mann (Anmerkung der Kammer: L.________) angetroffen, der kurdisch gesprochen habe. Dieser habe die Polizei sowie ihren Ehemann und ihren Sohn H.________ alarmiert und auch mit dem Beschuldigten gesprochen, der die Woh- nung zwischenzeitlich ebenfalls verlassen habe und ihr gefolgt sei. Als ihr Sohn ihr hinterhergerannt sei, habe sie gedacht, er bringe sie nun um (pag. 257 Z. 765 f.). Er habe jedoch gemeint, er gehe zur Polizei, sie müsse keine Anzeige machen, und sei davonspaziert (pag. 237 Z. 183 ff., pag. 249 Z. 312 ff., pag. 256 Z. 714 ff., pag. 257 Z. 745 ff.). Nachdem sie von der Ambulanz abgeholt worden sei, sei ihr Ehemann in die Wohnung von I.________ gegangen, um ihr Mobiltelefon zu su- chen, habe es allerdings nicht gefunden. Er habe nichts verändert und die Woh- nungstür abgeschlossen (pag. 235 Z. 75). Würdigend ist festzuhalten, dass diese tatnahen Aussagen von F.________ zahl- reiche Realkennzeichen aufweisen, wie logische Konsistenz, Schilderung von Ge- sprächen, Gestik und Mimik sowie eigener psychischer Vorgänge, Wiedergabe von Nebensächlichkeiten, räumlich-zeitliche Verknüpfungen und Vielschichtigkeit des Geschehensablaufs. Auch enthalten sie ausgefallene Details, wie dass der Be-
14 schuldigte ihr vorgeworfen habe, magische Sachen zu machen, mit dem Telefon gesprochen, sich seine Tränen wie auch seinen Schweiss an ihren Haaren abge- trocknet sowie an ihrer Zunge gezogen habe. Authentisch und selbsterlebt wirkt ausserdem, dass ihr während des Würgens der Speichel aus dem Mund gelaufen sei und ihr ihre verstorbenen Eltern erschienen seien sowie es sich angefühlt habe, als fliesse Strom durch ihren Körper. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Sachverhalts- darstellung spricht ferner, dass sie die berichteten Würgehandlungen an der Ein- vernahme vom 2. Mai 2024 mit ihren Berichten in Einklang stehend nachstellte, wobei sie den Beschuldigten mimte und die Protokollführerin als Opfer agierte (pag. 266 ff.). Alsdann werden ihre Aussagen durch ihr nonverbales Verhalten, wie weinen (pag. 236 Z. 142, pag. 247 Z. 236), untermauert. Bestehende Unstimmig- keiten in ihren Aussagen (etwa ob sie J.________ anrief oder jene ihr telefonierte [pag. 236 Z. 120, pag. 247 Z. 212 ff.] und was ihre verstorbene Mutter zu ihr sagte [pag. 236 Z. 140 f., pag. 247 Z. 231 f.]) betreffen nicht das Kerngeschehen und stehen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1073): Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Fokus des Opfers in einer solchen Situation auf dem bedrohlich empfundenen Geschehen lag und ihr deshalb gewisse Einzelheiten – wie der Umstand, wer wen angerufen hat – nicht mehr exakt in Erinnerung sind. Im Weiteren erscheint es ebenfalls ver- ständlich, dass sich das Opfer in einer Situation, in der es gewürgt wurde, im Nachhinein nicht konkret daran erinnern kann, was ihre Mutter – welche ihr im Moment der Bewusstlosigkeit erschienen sein soll – ihr gesagt haben soll […]. Derartige Nebensächlichkeiten sind in einer solch lebensbedrohlichen Situation erfahrungsgemäss von untergeordneter Bedeutung. F.________ hatte nie die Absicht, ihren Sohn zu Unrecht zu belasten, verzichtete sie doch auf Mehrbelastungen, als sie etwa auf entsprechende Fragen hin den Ein- satz eines gefährlichen Gegenstands resp. einer Waffe (pag. 256 Z. 693 ff.) wie auch einen ungewollten Urin- oder Stuhlabgang während des Würgens (pag. 252 Z. 506 f., pag. 254 Z. 604 f.) verneinte. Ebenso negierte sie, von ihrem Sohn bei der Tramhaltestelle «T.________» körperlich angegangen worden zu sein (pag. 257 Z. 773 ff.). Auch bestritt sie, bereits in der Vergangenheit körperliche Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn gehabt zu haben (pag. 239 Z. 298 f.). Dies entspricht mit Blick auf dessen Vorstrafen zwar nicht der Wahrheit (siehe E. III.13.2.4.a hiernach), ist jedoch exemplarisch für das mit fortschreitendem Straf- verfahren beobachtbare Gebaren von F.________, ihren Sohn in Schutz zu neh- men. Sie zog ihren Strafantrag wie auch ihre Straf- und Zivilklagen zurück und rela- tivierte ihre Erstaussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern, als sie zu Protokoll gab, er habe sie nicht töten wollen und sei zum Tatzeitpunkt nicht psychisch krank gewesen, sondern betrunken, habe unter Drogen gestanden (pag. 992 Z. 14 f. und Z. 41 ff., pag. 993 Z. 10 ff., Z. 18 ff. und Z. 35 ff.), und bedür- fe keiner psychiatrischen Hilfe (pag. 994 Z. 25 ff.). Zu dieser Entwicklung ist Fol- gendes anzumerken: F.________ teilte der Polizei am 14. April 2024 noch bei der Tramhaltestelle «T.________» mit, sie wolle Anzeige erstatten (pag. 83 f.). Tags darauf stellte sie Strafantrag, konstituierte sich als Strafklägerin und wünschte die Kontaktaufnahme durch die Opferhilfe (pag. 89 ff.). Ab dem 17. April 2024 war sie anwaltlich vertreten
15 (pag. 823 ff., pag. 831.). Am 22. April 2024 konstituierte sie sich (auch) im Zivil- punkt (pag. 823). An der Einvernahme vom 2. Mai 2024 erklärte sie, falls ihr Sohn nicht bewusst gehandelt habe, sondern psychisch krank sei, ziehe sie ihre Anzeige zurück. Andernfalls wolle sie, dass er in den Irak zurückkehre (pag. 244 Z. 62 ff.). An der Einvernahme vom 24. Mai 2024 konkretisierte sie, sie habe ihren Sohn an- zeigen wollen, weil sie Angst gehabt habe. Aber jetzt sehe sie, dass er eine Thera- pie benötige (pag. 263). Ihr Rechtsbeistand erläuterte, sie wolle sich derzeit weiter- hin als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen und später, wenn mehr über die psychische Gesundheit ihres Sohns bekannt sei, über das weitere Vorge- hen entscheiden (pag. 264 f.). Mit E-Mails vom 9. Juni 2024 ersuchte F.________ die Einsatzleiterin Fallbearbeitung (EL-Fall) der Polizei um ärztliche Behandlung ih- res Sohns und wies darauf hin, er befinde sich in einem gefährlichen Zustand und benötige psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Zudem teilte sie mit, ih- rem Sohn zu verzeihen, ihre Anzeige fallen lassen zu wollen und zu bereuen (pag. 791 f.). Besagte E-Mails verfasste F.________ wenige Tage nachdem der verfahrensleitende Staatsanwalt am 5. Juni 2024 Dr. med. O.________ mit der psychiatrischen Begutachtung ihres Sohns beauftragte (pag. 580 ff.) und sich inso- fern abzeichnete, dass jener psychisch krank und therapiebedürftig sein dürfte. Am
9. August 2024 zog F.________ ihren Strafantrag und ihre Privatklagen formell zurück (pag. 828). Diese Chronologie verdeutlicht, dass sich F.________ anwaltlich beraten und wohlüberlegt aus dem Strafverfahren zurückzog, weil sie erkannte, dass ihr Sohn sie aufgrund seiner psychischen Probleme mit psychotischem Erleben körperlich anging, und nicht etwa, weil ihre Anzeige resp. ihre Erstaussagen nicht der Wahr- heit entsprochen hätten. Weder der Rückzug aus dem Strafverfahren noch die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach ihr Sohn nicht psychisch krank (gewesen) sei und sie nicht habe töten wollen, stehen der Glaubhaftigkeit ihrer anderslautenden Erstaussagen entgegen. Dafür gibt es plau- sible Erklärungen: Einerseits die unüberhörbaren Schuldgefühle von F.________, die sich für die Auseinandersetzung vom 14. April 2024 wie auch den Gefängnis- aufenthalt ihres Sohns (mit-)verantwortlich fühlt. So antwortete sie an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, ob sie noch Beschwerden vom Vorfall vom 14. April 2024 habe: «Nein. Meine einzigen Schmerzen sind mein Sohn, der im Gefängnis ist. Ich möchte, dass er entlassen wird und in den Irak zurückgeht. Weil ich Schuldgefühle habe. Ich bin der Grund, warum das passiert ist. Ich war diejenige, die seinen Pass versteckt hat» (pag. 994 Z. 20 ff.). Andererseits der von F.________ in der E-Mail vom 9. Juni 2024 geäusserte Wunsch, dass ihr Sohn nicht ins Gefängnis muss, sondern ärztliche/psychiatrische Behandlung erhält resp. in den Irak zurückkehrt. Wie erwähnt, stehen die bereits für sich glaubhaften Aussagen von F.________ in Einklang mit den weiteren Beweismitteln, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich un- termauert: Ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen werden etwa durch den Rapport Forensik vom 9. Juni 2024 inklusive Fotodokumentation (pag. 159 f., pag. 175 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten vom 16. Juli 2024 zu ihrer körperlichen Un-
16 tersuchung vom 14. April 2024 (pag. 209 ff.) plausibilisiert. So passen die hauptbe- fundlich festgestellten ausgedehnten Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sin- ne eines ausgeprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblu- tungen in der Gesichtshaut, in den Augenlid- und Bindehäuten, in der Mundvorhof- schleimhaut, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut, die Punktblutungen und Hautverfärbungen am Hals wie auch die Fettgewebsimbibierung im Halsweichteil- gewebe, die Folge stumpf-mechanischer Einwirkung sind und durch komprimieren- de Einwirkung gegen den Hals mit Händen/Unterarm entstanden sein könnten (pag. 211 ff., pag. 213 f.), zum berichteten Würgen mit der Hand und dem Unter- arm. Ebenso sind die an den Zungenrändern festgestellten Schleimhautläsionen sowie Ein- und Unterblutungen, die am ehesten die Folge stumpf-mechanischer Einwirkung sind (pag. 211 ff., pag. 213 f.; ferner pag. 189 f.), vereinbar mit dem er- wähnten Festhalten und Herausziehen der Zunge. Auch die zahlreichen Hautver- färbungen, Hautein- und Hautunterblutungen wie auch die Hautabtragungen im Gesicht, im Bereich der Schultern, Oberarme, Ellenbogen und Knie, die im Rah- men einer körperlichen Auseinandersetzung und/oder eines Zu-Boden-Gehens entstanden sein könnten (pag. 211 ff., pag. 213 f.; ferner pag. 177 ff.), sind konform mit dem geschilderten Tatgeschehen. So ist etwa denkbar, dass die an beiden Kni- en festgestellten bis zu 3 cm durchmessenden, bräunlich-roten Hautverfärbungen und die im Übergangsbereich von der linken Schulterrückseite zur linken Oberarm- rückseite schräg verlaufende und insgesamt rund 4 cm x 10 cm messende, bläu- lich-rötliche Hautunterblutung (pag. 212) entstanden sind, als der Beschuldigte sei- ne bäuchlings am Boden liegende Mutter von hinten würgte (siehe Abbildungen auf pag. 271). Gleichermassen ist das von F.________ geschilderte Tatgeschehen vereinbar mit dem vorgefundenen Spurenbild. Laut dem Kriminaltechnischen Dienst (KTD) fan- den sich in der Wohnung von I.________ im Flur wie auch an Hose (im Bereich des linken Knies/Oberschenkels) und dem Pullover (im Bereich der Brust und des oberen Rückens sowie an der Kapuze) des Beschuldigten Blutspuren (pag. 159 f., pag. 167, pag. 192 ff.). Konform sind die Aussagen von F.________ auch mit den Erkenntnissen der aus- gewerteten Mobiltelefone (pag. 141 ff.), namentlich mit nachstehenden Sprach- nachrichten (pag. 146 ff.): ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 18:50:26 Uhr: Du Mami, ist mit dir etwas passiert? Wann kommst du nach Hause, was machst du? Komm! ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:22:28 Uhr: Du Mami, mit welchem Zug seid ihr unterwegs? Ich komme auch. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:43:58 Uhr: Mein H.________, ich komme gerade mein Sohn, ich komme gerade. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 20:45:31 Uhr: Mutter, J.________ hat telefoniert und gesagt, A.________ werde dich erwürgen, dich töten. […] Hat er dich nicht getötet, wo bist du, bist du rausgegangen? Hast du A.________ gesehen oder
17 nicht? J.________ hat telefoniert und gesagt, er habe dich erwürgt. Ich habe dich angerufen, […], gib schnell die Antwort. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 21:31:09 Uhr: I.________, schreib deine Adresse auf Deutsch, schnell. Schick mir deine Adresse, schnell. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 22:07:38 Uhr: Du I.________, Mami hat es [unverständlich], sie wird zum Spitalarzt gehen. Lass dich nicht stressen, es kommt gut, wenn Gott will. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 14. April 2024 um 23:03:30 Uhr: Onkel, deine Verbindung ist nicht gut, ist schwach. Sie haben Mami Medikamente gegeben, da- mit sie entspannt und beruhigt ist. Geh doch nach Hause, wenn es einen Zug gibt. Geh nach Hause, geh nicht in die Wohnung von I.________. Weil es Blut oder so etwas dort gibt. Die Poli- zei geht nachher dorthin und macht eine Kontrolle. Du kannst nicht dort sein. ‒ Sprachnachricht von K.________ vom 14. April 2024 um 23:08:19 Uhr: Ja H.________, ich bin in die Wohnung von I.________ gegangen. Ich bin jetzt im Zug und gehe nach Hause. Ich bin in die Wohnung von I.________ gegangen, alle Türen waren offen. Ich ha- be die Türen geschlossen und abgeschlossen. Ich bin nach Hause unterwegs. […] ‒ Sprachnachricht von F.________ vom 15. April 2024 um 03:16:47 Uhr: Liebe Tochter J.________, geht es dir gut? Ich bin ein wenig besser, bete für mich meine Toch- ter. Sie haben vorhin meine Augen kontrolliert. Sie haben gemeint es sei gut gewesen, dass meine Augen nicht geplatzt sind, meine Augen hätten geblutet. «Hefk» [das Word «Hefk» ist dem Übersetzter nicht bekannt], die Venen der «Hefk» sind gedreht bzw. blockiert. Sie haben mich mit MRI-Gerät untersucht. Sie haben gesagt alle Venen waren gedrückt und es sei gut, dass die Augen nicht geblutet hätten und ich nicht gestorben sei. Bete für mich [unverständlich]. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 15. April 2024 um 12:34:20 Uhr: Weisst du, ich habe einen grossen Bruder, der ist eine Drögeler. Ein grosser Bruder der komplett spinnt. Aber ein Bruder, mein grosser Bruder. Er hat versucht meine Mutter umzubringen, aber wirklich, wirklich... Sie ist fast gestorben. Hey, vergiss es, es ist einfach ein Wahnsinn, eine spin- nige Sache. ‒ Sprachnachricht von H.________ vom 15. April 2024 um 16:07:32 Uhr: Ja, es geht. [Unverständlich]. Aber ich bin immer noch im Spital. […] Und die Ärzte haben ge- sagt, dass sie Glück gehabt hat. Sie ist fast gestorben, weil sie so stark gewürgt wurde, dass der ganze Sauerstoff und das ganze Blut runter in den Hals sind. Drei Minuten länger, also wenn sie drei Minuten länger gewürgt worden wäre, hätte sie sterben können. Weil das ganze Blut, es hätte kein Blut mehr gegeben, also das ganze Blut wäre im Hals gewesen... Also ich weiss nicht wie es erklären. Jedenfalls bist du ein guter Typ. Ich warte noch bis ich nach Hause gehe. Und dann werde ich mindestens zwei Tage schlafen. Aber es geht. Die Erstaussagen von F.________ schliesslich, wonach ihr Sohn immer resp. seit dem Jahr 2017 Probleme mache, akute psychische Probleme habe und laut Ärzten in eine Psychiatrie müsse (pag. 235 Z. 82, pag. 237 Z. 202 ff., pag. 240 Z. 226 f., pag. 245 Z. 124 ff., pag. 255 Z. 664 ff., pag. 259 Z. 867 ff.), werden namentlich durch dessen strafrechtlichen Leumund und die Berichte des Spitalzentrums Biel betreffend die Notfallkonsultationen vom März 2024 untermauert (siehe E. III.13.2.4
18 und E. III.13.2.5 hiernach). Ihre Schilderung sodann, wonach ihr Sohn während des Vorfalls Stimmen hörte und an Vergiftungswahn litt, wie auch ihre Vermutung, dass er an Schizophrenie erkrankt war/ist (pag. 259 Z. 867 ff.), deckt sich mit den Anga- ben der Drittpersonen (siehe E.II. 9.3.3 hiernach) und der Expertise von Dr. med. O.________ (siehe E. III.13.2.1 und E. IV.17 hiernach). Im Ergebnis fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung von F.________ nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. Bei Widersprüchen zwischen ihren Erstaus- sagen und ihren Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist auf Erste- re abzustellen, die mit den übrigen verfügbaren Beweismitteln in Einklang stehen und die sie tatnah und insofern unbeeinflusst von Schuldgefühlen und allfälligen Vorwürfen seitens des Beschuldigten und ihrer Tochter I.________ getätigt hat. 9.3.3 Angaben von Drittpersonen a) Vorbemerkungen L.________, M.________, H.________, I.________ und N.________ wie auch die Anwohnenden der S.________(Strasse) in Bern und die ausgerückten Polizeian- gehörigen haben das Kerngeschehen nicht selbst beobachtet. Sie konnten jedoch einerseits wiedergeben, was ihnen F.________ tatnah über den Vorfall vom
14. April 2024 berichtet hat, und so die Konstanz von deren Aussagen bestätigen und deren Glaubhaftigkeit untermauern. Andererseits konnten sie kundtun, wie sie den Beschuldigten vor resp. unmittelbar nach dem Vorfall vom 14. April 2024 erlebt haben, und so verdeutlichen, dass er damals psychische Probleme mit psychoti- schem Erleben hatte. b) L.________ L.________ wurde am 15. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 349 ff.). Er ist jener kurdisch sprechende Mann, den F.________ an der Tramhaltestelle «T.________» antraf und um Hilfe bat. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist zu berücksichtigen, dass er laut eigenen Angaben einen anderen kurdischen Dialekt sprach als F.________ und diese (lediglich) zu 70 % verstand (pag. 354 Z. 214 ff.). Er bestätigte die Aussagen von F.________, wonach sie an der Tramhaltestelle «T.________» einen kurdisch sprechenden Mann antraf, der die Polizei wie auch ihren Ehemann K.________ und ihren Sohn H.________ alarmierte, und ihr der Beschuldigte bis zur Tramhaltestelle «T.________» folgte und sich anschliessend entfernte (pag. 350 Z. 26 f. und Z. 41 ff., pag. 351 Z. 60 ff.). Seine Beobachtungen, wonach F.________ panisch und schwer atmend auf ihn zu kam (pag. 350 Z. 43 f., pag. 353 Z. 179 ff.), aufgelöst war (pag. 351 Z. 49 f., pag. 352 Z. 142), Atempro- bleme hatte resp. schwer atmete (pag. 351 Z. 64, pag. 352 Z. 106, Z. 115 f. und Z. 135 ff., pag. 353 Z. 158, Z. 170 f. und Z. 199, pag. 355 Z. 289) und Rötungen im Bereich des Dekolletés aufwies (pag. 353 Z. 198), stehen in Einklang mit dem von F.________ geschilderten Würgen. Gleiches gilt für seine Aussage, F.________ habe ihm erzählt, ihr Sohn habe in der Wohnung ihrer Tochter ihr gegenüber Ge- walt ausgeübt (pag. 351 Z. 46 ff., pag. 352 Z. 136 f., pag. 353 Z. 169), indem er sie während rund 40 Minuten zu (er-)würgen versucht habe (pag. 352 Z. 99 ff., pag. 354 Z. 221 ff.). So wie er es verstanden habe, habe ihr Sohn sie am Hals ge-
19 packt und gewürgt. F.________ habe ihm mit den Händen gezeigt, wie sie gewürgt worden sei. Sie habe auch noch etwas mit Blut erwähnt, er habe aber nicht ver- standen, was sie damit gemeint habe (pag. 352 Z. 109 ff., pag. 354 Z. 225 ff.). Der Umstand, dass F.________ laut L.________ ohne Schuhe und nur in Socken un- terwegs war (pag. 354 Z. 210 ff.), steht in Einklang mit dem ihrerseits berichteten fluchtartigen Verlassen der Wohnung. Dass F.________ L.________ berichtete, ihr Sohn habe eine psychische Störung (pag. 352 Z. 14 f., pag. 355 Z. 290 und Z. 293), zeigt erneut, dass auf ihre anders- lautende Behauptung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden kann. Erwähnenswert ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte laut L.________ an der Tramhaltestelle «T.________» sehr ruhig verhielt, d.h. weder mit ihm noch mit sei- ner Mutter sprach noch irgendwelche Handlungen ausübte (pag. 350 Z. 44, pag. 351 Z. 49, pag. 352 Z. 144 f., pag. 354 Z. 234 f. und Z. 245, pag. 356 Z. 314 ff.), während M.________ den Beschuldigten nur kurze Zeit später als durcheinander, gestresst und nervös wahrnahm (dazu sogleich). Das illustriert, dass der Gemütszustand des Beschuldigten am 14. April 2024 innert kurzer Zeit abrupt wechselte, und passt insofern zu den Aussagen von F.________, wonach ihr Sohn wiederholt von ihr abliess und sich bei ihr entschuldigte, nur um sie als- dann wieder zu würgen, sowie wonach ihr Sohn in einem Moment lieb und im nächsten Moment wütend war. c) M.________ M.________ wurde am 17. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 363 ff.). Er ist der Inhaber der Pizzeria «U.________», zu der sich der Beschuldigte am
14. April 2024 begab, nachdem er sich von der Tramhaltestelle «T.________» ent- fernte. Auf Erkundigung, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet zu ihm resp. in die Piz- zeria «U.________» gekommen sei, berichtete M.________, vor rund zwei Wo- chen sei ein Hauswart mit dem Beschuldigten zu ihm gekommen. Der Beschuldigte habe in der Waschküche eines Kellers geschlafen und der Hauswart habe ge- wusst, dass er (M.________) kurdisch spreche. Auf seine Frage, weshalb er dort geschlafen habe, habe ihm der Beschuldigte damals nicht geantwortet. Als er ihm gesagt habe, dass er dort nicht schlafen könne, habe der Beschuldigte erwidert, man solle ihn in den Irak zurückbringen. Man solle die Polizei rufen, damit ihn diese in den Irak zurückbringe (pag. 369 Z. 249 ff.). Am 14. April 2024 nahm M.________ den Beschuldigten durcheinander, gestresst und nervös wahr (pag. 365 Z. 41 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen des Be- schuldigten berichtete er, dieser habe ihn gebeten, die Polizei zu alarmieren, weil er seine Mutter im Streit geschlagen habe (pag. 365 Z. 57 und Z. 65 ff., pag. 366 Z. 95 ff., pag. 367 Z. 144 ff. und Z. 149 ff.). Als er für die Polizei übersetzt habe, habe der Beschuldigte einen Anruf erhalten, mutmasslich von einer Schwester, und zu ihr gesagt, er habe die Polizei alarmiert und sie müsse keine Angst haben. Zu- dem habe er zu seiner Schwester sinngemäss gemeint, ihre Mutter habe einen schlechten Charakter und ihr Leben zerstört. Sie habe ihn von Italien hierherge-
20 bracht, um ihm zu helfen, kümmere sich aber nicht um ihn und habe ihn quasi auf die Strasse geworfen. Sie sei eine schlechte Mutter (pag. 365 Z. 70 ff.). Als er zur Polizei gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht ganz normal, habe dieser entgeg- net, das stimme nicht, er sei normal (pag. 366 Z. 91 ff.). Auf Bitte, die Gefühlslage des Beschuldigten zu beschreiben, gab M.________ an: «Ich habe schon gesagt, diese Person ist nicht ganz normal. […] Die Psychologie sagt, dass wenn jemand [so] etwas getan hat, ist sein Verhalten nicht ganz normal. Er war nicht ganz aus- gewogen» (pag. 368 Z. 195 ff. und Z. 198 ff.). Diese Aussagen untermauern, dass der Beschuldigte familiäre Probleme in dem Sinne hatte, dass er seine Mutter für seine gegenwärtige Situation verantwortlich machte, und selbst auf eine ihm fremde und medizinisch nicht geschulte Person ei- nen psychisch angeschlagenen Eindruck machte. Ebenso erhellt aus den Aussa- gen von M.________, dass sich eine Schwester des Beschuldigten Sorgen mach- te. Das zeigt, dass es sich für jene beim Vorfall vom 14. April 2024 keineswegs um einen üblichen Streit zwischen ihrem Bruder und ihrer Mutter handelte. d) H.________ H.________ wurde am 27. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 384 ff.). Er ist jener jüngere Bruder des Beschuldigten, der von J.________ wie auch L.________ telefonisch über den Vorfall vom 14. April 2024 informiert wurde, die Polizei alar- mierte und sich mit dem Ehemann von F.________ zur Tramhaltestelle «T.________» begab. Er bestätigte die Aussagen seiner Mutter, wonach seine Schwester J.________ den Vorfall vom 14. April 2024 am Telefon mithörte und ihn darüber informierte. Er berichtete, J.________ habe Schreie und Schläge vernommen und ihm gesagt, ih- re Mutter sei in Gefahr und werde sterben. Daraufhin sei er mit seinem Stiefvater nach Bern gefahren, um seine Mutter zu retten, und habe während der Zugfahrt die Polizei alarmiert (pag. 386 Z. 386 ff., pag. 388 Z. 190 ff. und Z. 228 ff.; ferner pag. 144). Dass J.________ ihren Bruder H.________ über die telefonisch mit- gehörte Auseinandersetzung informierte, dieser mit seinem Stiefvater von V.________ (Ort) mit dem Zug nach Bern reiste, um seine Mutter zu retten, und auch die Polizei alarmierte, untermauert, dass es sich beim Vorfall vom 14. Ap- ril 2024 selbst für die Mitbetroffenen mitnichten um einen üblichen Familienstreit handelte, den F.________ zufolge des Beschuldigten und I.________ übertrieben dargestellt haben soll (pag. 398 Z. 202 ff., pag. 399 Z. 262 ff., pag. 1112). Augen- scheinlich befürchteten J.________, H.________ und K.________, dass der Be- schuldigte seine Mutter tötet. H.________ bejahte denn auch, seinem Bruder zuzu- trauen, ihre Mutter mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben (pag. 391 Z. 395 ff.). Die Aussage von H.________, seine Mutter habe ihm bei der Tramhaltestelle «T.________» berichtet, sie sei von seinem Bruder geflüchtet, der sie gewürgt und geschlagen habe, stimmt überein mit deren geschilderten Tatgeschehen. Gleiches gilt für seine Beobachtung, wonach seine Mutter Angst und eine heisere Stimme hatte, nicht gut atmen konnte sowie ein zerschlagenes resp. gerötetes Gesicht und
21 einen roten Hals hatte (pag. 387 Z. 174 ff., pag. 388 Z. 215 ff., pag. 389 Z. 280 ff., pag. 390 Z. 296 ff.). In Einklang mit den Angaben seiner Mutter und den Berichten des Spitalzentrums Biel (pag. 503 ff.) stehend, bejahte H.________, es sei möglich, dass sein Bruder psychische Probleme habe. Man habe ihm angesehen, dass es ihm nicht gut gehe, dass er nicht in bester Verfassung sei (pag. 390 Z. 327 ff.). Einmal, als sein Bruder völlig niedergeschlagen gewesen sei, habe er ihn ins Spitalzentrum Biel gebracht. Die Ärzte hätten gesagt, dass es seinem Bruder körperlich gut gehe, jedoch im Kopf etwas nicht stimme und er in das Psychiatriezentrum Münsingen müsse (pag. 391 Z. 351 ff.). Sein Bruder wolle nicht in die Psychiatrie. Bezüglich Ärzten, Spitälern und der Polizei sei er paranoid (pag. 391 Z. 365 ff.). Diese Skepsis ge- genüber Ärzten und Spitälern könnte erklären, weshalb der Beschuldigte am
15. April 2024 eine Blutentnahme durch das IRM aktiv verweigerte (pag. 199), die von Dr. med. O.________ empfohlene Bildgebung seines Kopfes ablehnte (pag. 680), eine geringe/suboptimale Medikamentenadhärenz aufweist (pag. 639, pag. 673) und eine stationäre therapeutische Massnahme kategorisch ablehnt (pag. 1148). Auf Frage, aus welchem Grund sein Bruder seine Mutter bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben könnte, antwortete H.________: «Der Wahnsinn, persönliche Gründe, ich weiss es nicht» (pag. 392 Z. 415 f.). Besagter «Wahnsinn» steht in Einklang mit den von F.________ erwähnten paranoiden Vorstellungen des Stim- menhörens und des Vergiftungswahns wie auch der Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach der Vorfall vom 14. April 2024 in einem kausalen Zusam- menhang mit den dem Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen steht (pag. 674). e) I.________ I.________ wurde am 28. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 394 ff.). Sie ist jene jüngere Schwester des Beschuldigten, in deren Wohnung sich der Vorfall vom
14. April 2024 abspielte. Den psychischen Zustand ihres Bruders kurz vor dem interessierenden Ereignis nahm sie ähnlich wahr wie ihre Mutter und ihr Bruder H.________. Sie berichtete, vier Tage bevor sie in den Irak gereist sei, sei der Beschuldigte bei ihr gewesen. Sie habe bemerkt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er sei müde, kraftlos und niedergeschlagen gewesen, habe nichts gegessen und Sprachnachrichten an sei- ne Schwester J.________ und seinen im Irak lebenden Vater verfasst, wonach er fühle, dass er sterben werde (pag. 396 Z. 95 ff.). Ihr Bruder sei ein ruhiger Mensch. In letzter Zeit sei er jedoch anders. Er sei bedrückt und es gehe ihm nicht gut (pag. 399 Z. 280 ff.). Als sie ihn am 5. April 2024 letztmals gesehen habe, sei er sehr niedergeschlagen gewesen und habe oft gesagt, dass er fühle, dass er bald sterben werde (pag. 399 Z. 290 ff.). Die Frage, ob er möglicherweise an einer psy- chischen Erkrankung leide, bejahte sie: «Natürlich, er ist psychisch sehr niederge- schlagen und hat so viel abgenommen. Er isst und trinkt nichts. Er liebt alkoholi- sche Getränke, hat aber einen Monat nichts getrunken und geraucht. Er hat sich aufgegeben» (pag. 400Z. 296 ff.). Diese Schilderungen, wonach der Beschuldigte
22 müde und kraftlos war, nichts ass und trank sowie Angst zu sterben hatte, stehen in Einklang mit den Angaben ihrer Mutter, wonach der Beschuldigte am
14. April 2024 meinte, sie habe sein Essen vergiftet, wie auch den Angaben im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel vom 30. März 2024, wonach der Beschuldig- te damals u.a. befürchtete, sterben zu müssen (pag. 512). Sie sind ein weiteres In- diz dafür, dass der Beschuldigte vor und während dem Vorfall vom 14. April 2024 psychische Probleme sowie Wahnwahrnehmungen hatte, die als psychotische Symptome zu deuten sind. Auf Ergänzungsfrage, ob sie dem Protokoll etwas anzufügen habe, gab I.________ an: «Nur eines, dass mein Bruder eine Kur bekommt und gesund wird. Er ist psy- chisch krank» (pag. 400 Z. 328 f.). Auf Erkundigung, was ihr ihre Mutter über den Vorfall vom 14. April 2024 erzählt habe, erwiderte sie: «Ich gebe meiner Mutter kei- ne Chance zu sprechen. Meine Mutter sagt nur eine Sache: "Dein Bruder muss geheilt werden"» (pag. 400 Z. 339 ff.). Diese Antwort sagt viel über die Beziehung zwischen I.________ und ihrer Mutter aus. Diese Beziehung interessiert vorliegend jedoch ebenso wenig wie die Tendenz von I.________, ihren Bruder in Schutz zu nehmen, dem sie die zur Last gelegte Tat nicht zutraut (pag. 400 Z. 317 f.), und ih- re Mutter für den Vorfall vom 14. April 2024 verantwortlich zu machen, der sie ihr anlastet, ihren Bruder mit Gesprächen verrückt gemacht zu haben und zu übertrei- ben (pag. 396 Z. 105 f., pag. 398 Z. 214 ff., pag. 399 Z. 262 ff., pag. 400 Z. 320 ff. und Z. 332 f.). Hingegen interessiert, dass alle einvernommenen Familienangehöri- gen des Beschuldigten davon ausgehen, dass er psychisch krank ist und war. Die- se Annahme ist konform mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. med. O.________, der dem Beschuldigten u.a. eine Schizophrenie diagnostiziert (pag. 668 sowie eingehend E. III.13.2.1 und E. IV.17.1 hiernach). f) N.________ N.________ wurde am 23. Mai 2024 delegiert einvernommen (pag. 376 ff.). Sie ist/war die Familienbegleiterin von I.________ und kennt jene seit Dezember 2017 (pag. 377 Z. 22 ff., pag. 378 Z. 82 ff. und Z. 86 ff.). Sie wusste zu erzählen, zufolge I.________ habe F.________ den Beschuldigten oft aufgesucht, damit er sich psychiatrisch helfen lasse. Die Mutter mache sich grosse Sorgen. Der Beschuldigte wolle ihre Aufmerksamkeit jedoch nicht, sondern wolle in Ruhe gelassen werden (pag. 381 Z. 248 ff.). Es stünden grosse Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter im Raum. Diese habe grosse Schuld- gefühle, finde aber den Zugang zum Beschuldigten nicht (pag. 380 Z. 176 ff.). Laut I.________ habe der Beschuldigte psychische Probleme (pag. 379 Z. 109 ff.) und gehe es ihm sehr schlecht (pag. 379 Z. 118). Wenngleich N.________ den Be- schuldigten nicht persönlich kennt (pag. 379 Z. 146 ff.), offenbaren auch ihre Aus- sagen, dass der Beschuldigte psychische Probleme hatte und das Verhältnis zu seiner Mutter angespannt war. g) Anwohnende der S.________(Strasse) in Bern Zwischen dem 18. und 22. April 2024 befragte die Polizei informell mehrere An- wohnende der S.________(Strasse) in Bern. Diese berichteten übereinstimmend, am 14. April 2024 keinen Streit oder Ähnliches in der Wohnung von I.________
23 wahrgenommen zu haben. Jedoch sei ihnen in den Tagen zuvor aufgefallen, dass sich der Beschuldigte im Kellerabteil seiner Schwester niedergelassen und dort ge- schlafen sowie in Kehrichtsäcken gewühlt habe (pag. 97 ff.; ferner pag. 381 Z. 219 ff. und pag. 382 Z. 258). Untermauert wird der Wahrheitsgehalt dieser An- gaben durch Fotos, die eine der Anwohnerinnen am 13. April 2024 vom besagten Kellerabteil gemacht hat (pag. 104 ff.). Darauf ist namentlich ein schwarzer Ruck- sack zu sehen, der mit dem sichergestellten Rucksack des Beschuldigten korre- spondiert (siehe pag. 137). Diese Angaben stehen in Einklang mit jenen von F.________, wonach der Beschuldigte zu jener Zeit, als er in der Wohnung seiner Schwester lebte, im Keller übernachtete (pag. 137 Z. 200 ff.). Laut ihr tat er dies, weil er sich vor dem Teufel verstecken wollte (pag. 237 Z. 201 f.). (Auch) Das zeigt, dass der Beschuldigte psychische Probleme mit psychotischem Erleben hatte. Erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte nicht nur im Kellerabteil seiner Schwes- ter nächtigte, sondern sich Anfang April 2024 auch im Keller einer Nachbarliegen- schaft häuslich einrichtete. Der Hauswart der betroffenen Liegenschaft teilte der Polizei mit, er habe am 8. April 2024 mit dem Beschuldigten die Pizzeria «U.________» aufgesucht, weil er gewusst habe, dass deren Inhaber [Anmerkung der Kammer: M.________] kurdisch spreche. Diesem habe der Beschuldigte be- richtet, im Keller geschlafen zu haben. Soweit er es mitbekommen habe, seien die restlichen Antworten des Beschuldigten komisch und verwirrt gewesen (pag. 125 ff.). h) Polizei Bezüglich F.________ erhellt aus den Angaben der Polizisten in den entsprechen- den Berichten und Rapporten, dass sie bei der Tramhaltestelle «T.________» über Atemnot klagte, nach Luft rang und röchelte sowie eine leichte Panikattacke und Gleichgewichtsprobleme hatte (pag. 83, pag. 113 f.). Diese Angaben sind ebenso vereinbar mit dem von F.________ geschilderten Würgen wie jene, wonach F.________ Rötungen im Gesicht und am Hals aufwies sowie mit den Händen das Würgen an ihrem Hals simulierte und zeigte, wie der Beschuldigte seinen Zeige- und Mittelfinger in ihre Nasenlöcher steckte und daran riss (pag. 83, pag. 116). Auch die Angabe eines Polizisten, F.________ habe über den Geschmack von Blut im Mund geklagt und berichtet, die ganze Zeit Blut schlucken zu müssen (pag. 113), harmonisiert mit dem ihrerseits geschilderten Tatgeschehen. Hinsichtlich des Beschuldigten erhellt aus den Angaben eines Polizisten, dass sich jener bei der Pizzeria «U.________» ruhig und kooperativ verhielt sowie wirre Aus- sagen über das Sterben machte und angab, Probleme mit dem Kopf zu haben (pag. 83). Das korrespondiert mit den Angaben von F.________, H.________ und I.________, wonach der Beschuldigte psychische Probleme und Angst zu sterben hatte. Dass die Polizisten den Beschuldigten bei der Pizzeria «U.________» als ruhig beschrieben, ist insofern interessant, als ihn M.________ noch als durchein- ander, gestresst und nervös wahrnahm, während ihn L.________ als still erlebte, und verdeutlicht die abrupten Gemütszustandswechsel des Beschuldigten am
14. April 2024.
24 9.3.4 Zum Geschehensablauf Gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung von F.________ ist erstellt, dass der Be- schuldigte seine Mutter mehrfach würgte: Als beide standen, drückte er ihr von hin- ten mit seiner Hand den Mund zu und mit seinem Arm gegen die Kehle (siehe die Abbildungen auf pag. 266 f.). Daraufhin warf er sie rücklings auf den Boden, drück- te ihr sein Bein mit den Knien voran gegen die Brust und würgte sie mit beiden Händen bis zur Bewusstlosigkeit (siehe die Abbildungen auf pag. 269 f.). Schliess- lich und als sie bäuchlings am Boden lag, nahm er ihren Kopf auf seine Brust und würgte sie mit dem Arm erneut bis zur Bewusstlosigkeit. Währenddessen steckte er ihr zwei seiner Finger in die Nase und zog ihren Kopf nach hinten (siehe die Abbil- dungen auf pag. 271 ff.). Zwischen den Würgehandlungen zog er fest an der Zunge seiner Mutter und behändigte einen Deko-Stein, mit dem er sie angeblich (er-)schlagen wollte, sowie einen nicht näher bekannten Gegenstand, mit dem er sie angeblich zerschneiden wollte, nachdem er sie getötet hatte. Während des Vorfalls erwähnte er wiederholt, seine Mutter müsse sterben (bei- spielhaft: «Du wirst heute sterben», «Stirb, stirb», «Du musst sterben. Du kannst nichts dagegen machen»), und äusserte seine Verwunderung darüber, dass sie nicht tot war, d.h. nach den Würgevorfällen das Bewusstsein wiedererlangte. 9.3.5 Zur Lebensgefahr von F.________ F.________ wurde am 15. April 2024 ab 03:40 Uhr sowie ab 10:20 Uhr vom IRM körperlich untersucht. Im Sinne einer Ersteinschätzung teilte das IRM dem verfah- rensleitenden Staatsanwalt gleichentags per E-Mail mit, rechtsmedizinisch lasse das Befundbild insgesamt eine akute Lebensgefahr ableiten (pag. 208). Das Rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung von F.________ datiert vom 16. Juli 2024 (pag. 209 ff.). Es wurde von der Vorinstanz – zutreffend – wie folgt zusammengefasst (pag. 1061 f.): Das rechtsmedizinische Gutachten vom 16. Juli 2024 äussert sich zu den Verletzungen, die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Opfers festgestellt worden seien. Hauptbefundlich hätten sich ausgedehnte Zeichen einer oberen Einflussstauung im Sinne eines aus- geprägten Stauungssyndroms mit zahlreichen punktförmigen Einblutungen in der Gesichtshaut, den Augenlid- und Bindehäuten beider Augenober- und -unterlider, der Mundvorhofschleimhaut, an der rechten Ohrmuschel, vor und hinter dem linken Ohr, in beiden Trommelfellen und in der Halshaut ge- zeigt. Ferner habe das Opfer am Hautmantel im Bereich des Unterkiefers beidseits sowie an der Halshaut neben Punktblutungen, teils fleckförmige, teils flächenhafte Hautverfärbungen gehabt. Diese seien Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnten durch komprimierende Einwirkung gegen den Hals mit Händen/Unterarmen entstanden sein. Ebenfalls habe sich in der Magnetresonanztomographie (MRT) eine Fettgewebsimbibierung im Hals- weichteilgewebe linksseitig gezeigt, welche traumabedingt – beispielsweise stumpf mechanisch durch Kompression – entstanden sein könnte. Das stark ausgeprägte Stauungssyndrom spreche für eine kreislaufrelevante, komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Kompression der Halsge- fässe. Beim Nachweis von Stauungsblutungen im Kopfbereich und zusätzlich subjektiver Angabe von
25 Bewusstlosigkeit müsse von einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirns und somit von einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden. Das vom Opfer dokumentierte und sistierte Nasenbluten könnte ebenfalls Folge der stark ausgepräg- ten Stauung im Kopfbereich gewesen sein. Eine Entstehung infolge stumpf-mechanischer Einwirkung und/oder durch das berichtete Greifen in die Nasenöffnungen und Hochziehen der Nase wäre eben- falls denkbar. Die festgestellte Hautabtragung an der Kinnunterseite sei am ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnte im Rahmen eines Angriffes gegen den Hals mit möglichem Abrutschen ent- standen sein. Auch die Befunde an den Zungenkanten sind am ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkungen und könnten durch ein Festhalten und Rausziehen der Zunge entstanden sein (pag. 213 f.). Gestützt auf die rechtsmedizinischen Unterlagen gilt als erstellt, dass sich F.________ infolge des mehrfachen Würgens in akuter und konkreter Lebensge- fahr befand. Das anerkannte auch der Verteidiger (pag. 1234). Die weiteren in den rechtsmedizinischen Unterlagen umschriebenen körperlichen und psychischen Verletzungen resp. Verletzungsfolgen von F.________ (wie bei Spitaleintritt ängstlich und traumatisiert wirkend, diverse Weichteilverletzungen am gesamten Körper, namentlich im Gesicht, am Hals, an den Armen und Knien) sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung des in Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschriebenen Sachverhalts irrelevant, weshalb darauf an die- ser Stelle nicht näher eingegangen wird. 9.3.6 Zur psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen des Beschuldig- ten zum Tatzeitpunkt Gestützt auf die Aussagen von F.________, die Angaben der Drittpersonen und die tatnächsten Auskünfte des Beschuldigten, wonach er sich im Kopf nicht gut fühle und es ihm gegenwärtig psychisch nicht gut gehe (eingehend E. III.13.2.3 hier- nach), wie auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. med. O.________, – wonach der Beschuldigte tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild zeigte und bei ihm ein schweres psychiatrisches Störungsbild mit verschiedenen Facetten (Schizophrenie, dissoziale Persönlichkeitszüge mit kriminellem Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie Substanzproblematik) vorlag (eingehend E. III.13.2.1 hiernach) –, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am
14. April 2024 an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Sympto- men, insbesondere in Form von Stimmenhören und Vergiftungswahn, litt. Soweit weitergehend wird für die psychiatrische Symptomatik des Beschuldigten vor, während und nach dem Vorfall vom 14. April 2024 auf E. III.13 hiernach ver- wiesen. 9.3.7 Zum Wissen und Wollen sowie den Beweggründen des Beschuldigten Es kann als allgemein bekannt gelten, dass (heftiges) Würgen bei der gewürgten Person zum Tod führen kann. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vor- ausgesetzt werden und zwar umso mehr, als er vor, während und nach den Wür- gehandlungen davon sprach, seine Mutter töten zu wollen. Dieses Wissen dürfte mitunter ein Grund sein, weshalb er seine Mutter unmittelbar nach dem Vorfall bat,
26 niemandem davon zu erzählen, und weshalb er zunächst trotz der erdrückenden Beweislage bestritt, seine Mutter gewürgt zu haben. Demnach gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er seine Mutter durch das wiederholte Würgen hätte töten können. Die Wissenskomponente wurde vom Verteidiger denn auch nicht be- stritten (pag. 1234). Ebenso gilt als erstellt, dass der Beschuldigte seine Mutter absichtlich, d.h. willent- lich, wiederholt heftig würgte sowie mit Tötungsabsicht agierte. Anders als mit Tötungsabsicht lässt sich nicht vernünftig erklären, dass er seine Mutter zweimal bis zur Bewusstlosigkeit würgte, wiederholt sein Erstaunen darüber ausdrückte, dass sie noch lebte, d.h. ihr Bewusstsein wiedererlangte, und mehrmals zu ihr sag- te, sie müsse «heute» sterben. Belastend ist überdies, dass er seiner Mutter be- reits im Februar/März 2017 androhte, sie eines Tages zu töten (pag. 530 Sachver- halt 2), und ihr im August 2017 ankündigte, sie und seine Schwester I.________ umzubringen, sollte sein Plan, jene im Irak zu verheiraten, nicht funktionieren (pag. 533 Sachverhalt 4). Seine angeblichen Beweggründe, wonach er sich mit seiner Mutter stritt, weil sie ihn nicht in den Irak zurückreisen lassen wollte und ihn gegen seinen Willen fotografierte, ändern nichts daran, dass der Tod seiner Mutter sein eigentliches Handlungsziel war. Bezeichnenderweise gab seine Mutter zu Be- ginn ihrer Ersteinvernahme und damit tatnah spontan zu Protokoll: «Er wollte mich töten. Er sagte ich solle sterben […]» (pag. 234 Z. 25 ff.). Ebenso stellte sie an ihrer zweiten Einvernahme fest: «Ich glaube, er wollte mich wirklich umbringen. Denn er schlug nicht einfach, sondern wollte mich umbringen» (pag. 253 Z. 548 ff.). Wider dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1234) kann der Beschuldigte auf der Willensebene nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er wiederholt von seiner Mutter abliess und sich zwischen den einzelnen körperlichen Angriffen bei ihr entschuldigte. Diese Umstände zeigen zwar, dass er sie nach den einzelnen Würgehandlungen zeitweise nicht mehr töten wollte, ändern aber nichts daran, dass er sie jeweils mit klarer Tötungsabsicht massiv würgte. Entsprechend unbe- helflich ist auch der Einwand seines Verteidigers (pag. 1234), er habe aus freien Stücken von seiner Mutter abgelassen und sich selbst bei der Polizei angezeigt. Freilich nicht zu hören ist das Gegenargument des Beschuldigten, wenn er seine Mutter hätte töten wollen, hätte er beispielsweise in der Wohnung ein Messer behändigen und «es» machen können (pag. 1224 Z. 7 f.). Dass der Beschuldigte seine Mutter nicht getötet hat, hat einzig aber immerhin zur Konsequenz, dass nicht eine vollendete vorsätzliche Tötung im Raum steht, sondern eine versuchte De- liktsbegehung. Die Einschätzung von Dr. med. O.________, beim Beschuldigten habe zum Tat- zeitpunkt ein schweres psychiatrisches Störungsbild vorgelegen, weshalb seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigt gewesen seien (pag. 669 ff. sowie eingehend E. III.13.2.1 hiernach), führt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (pag. 1234) zu keinem anderen Ergebnis. Trotz seines psychiatrischen Störungsbilds war sich der Beschuldigte im Klaren darüber, dass seine Würgehandlungen geeignet sind, seine Mutter zu töten, und wollte er genau das.
27 9.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet die Kammer den Sachverhalt nach Ziff. I.1.1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme als erstellt. Der mit «zwischen 20:00 Uhr und 21:28 Uhr» angegebene Tatzeitraum ist jedoch zu lang, hielt die Polizei den Beschuldigten doch bereits um 21:14 Uhr im Ostring an (pag. 4). 10. Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme 10.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO Unter Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO vom 4. April 2025 wird dem Beschuldigten eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB vorgeworfen und nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: A.________ hat am 10.05.2024 zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr im Regionalgefängnis Q.________ das Waschbecken und die Toilette in seiner Zelle Nr. ________ zertrümmert und mit ei- nem Gegenstand ein Loch in das Zellenfenster geschlagen. Zur Tatzeit litt A.________ unter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit deutlich psychoti- schen Symptomen. 10.2 Unbestrittener Sachverhalt Das Tatgeschehen ist unbestritten. Strittig ist, ob der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen litt, worauf unter E. III.13.2 und E. III.13.4 hiernach näher eingegangen wird. 10.3 Beweiswürdigung der Kammer Im Rapport des Regionalgefängnisses Q.________ vom 10. Mai 2024 ist folgender Vorfall vermerkt (pag. 40): Die Mitarbeiter hörten um 06.15 Uhr ein Hämmern hinten im Hof, woraufhin die Nachtschicht auf der zweiten Etage vorbeischaute. Sie stellten keine sichtbaren Schäden in der vermuteten Zel- le ________ fest. Um ca. 06.30 Uhr hörten die Mitarbeiter erneut ein Hämmern aus der Zel- le ________, worauf die Mitarbeiter erneut nachschauten. Beim Öffnen des Schiebers wurde bereits festgestellt, dass die eingewiesene Person, namentlich Herr A.________, das Sichtfenster einge- schlagen hat, ebenso das Fenster, die Toilette und das Lavabo zertrümmert hat. Es wurden mehrere Mitarbeiter aufgeboten, um Herr A.________ in die Sicherheitszelle zu verschieben; die Verschiebung verlief ohne Zwischenfall Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Angaben nicht abgestellt wer- den könnte, zumal sie mit dem Eintrag im Verlaufsjournal des Regionalgefängnis- ses Q.________ übereinstimmen (pag. 481; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach), die erwähnten Beschädigungen von Toilette, Waschbecken, Zellenfenster und Sicht- fenster der Zellentür fotodokumentiert sind (pag. 154 ff.) und der Vorfall vom Be- schuldigten zugestanden ist. Gegenüber den Gefängnismitarbeitenden stritt der Beschuldigte zwar zunächst ab, etwas gemacht zu haben, gab aber nachträglich zu, seine Zelle zerstört zu haben, weil er keine Luft bekommen habe (pag. 43 f., pag. 481). An der Einvernahme vom
21. Februar 2025 antwortete er auf Vorhalt, das Waschbecken und die Toilette sei- ner Zelle zertrümmert und mit einem Gegenstand ein Loch in das Zellenfenster ge-
28 schlagen zu haben, und Frage, was er dazu sage: «Es hatte seine Gründe» (pag. 232 5 Z. 140 ff.; ferner pag. 232 2 Z. 22 ff. und Z. 30 f. sowie pag. 232 5 Z. 140 ff.). Damit gestand er den in Ziff. I.1.2 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschriebenen Sachverhalt zumindest implizit ein. Gegenüber Dr. med. O.________ machte er am 22. November 2024 geltend, als er nachts aufge- wacht sei, habe er Atemprobleme resp. zu wenig Sauerstoff gehabt und mehrfach vergeblich den Zellenruf betätigt. Weil niemand gekommen sei, habe er gegen sei- ne Zellentür geschlagen. Als er auf das Lavabo gestanden sei, sei dieses zerbro- chen und auf den Boden gefallen. Weil nach wie vor niemand reagiert und er noch immer Atemnot gehabt habe, habe er auch noch das Fenster zerstört (pag. 648). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2025 führte er aus: «Als ich am Anfang in Bern im Gefängnis gewesen bin, war ich einen Monat lang allein in einem Zimmer. Ich war krank, ich hatte Zahnschmerzen. Ich musste mehrmals klingeln, aber niemand ist gekommen. Ich musste eine Reaktion zeigen, indem ich ein paar Dinge in der Zelle kaputt gemacht habe» (pag. 997 Z. 9 ff.). Übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen führte er an der Berufungsver- handlung aus, er habe Gründe gehabt (pag. 1221 Z. 5 f.). Seine (Beweg-)Gründe sind mit Blick auf die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns irrelevant, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 10.4 Beweisergebnis Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2024 zwischen etwa 06:00 Uhr und 06:30 Uhr im Regionalgefängnis Q.________ das Waschbecken und die Toilette in seiner Zelle zertrümmerte und ein Loch in das Zellenfenster schlug. Das von ihm ausgeschlagene Sichtfenster der Zellentür ist nicht Gegenstand des Antrags auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 374 StPO. Ebenso gilt unter Verweis auf E. III.13.2 und E. III.13.4 hiernach als erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Symptomatik in Form einer Schizophrenie mit psychotischen Symptomen litt. III. Rechtliche Würdigung 11. Versuchte vorsätzliche Tötung 11.1 Rechtliche Grundlagen Eine vorsätzliche Tötung begeht, wer (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzun- gen nach Art. 112 ff. StGB zutrifft. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wie auch die versuchte Deliktsbegehung nach Art. 22 StGB wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 1078). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB gehandelt hat, von der Frage zu unterscheiden ist, ob der Täter schuldfähig gehandelt hat, d.h. im Sinne von Art. 19 StGB fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser
29 Einsicht zu handeln. Auch der vollständig schuldunfähige Täter kann vorsätzlich agieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4 mit Hin- weis auf BGE 115 IV 221 E. 1; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). 11.2 Subsumtion der Kammer Der Beschuldigte würgte seine Mutter mehrfach. Angesichts der ihrerseits berichte- ten zweifachen Bewusstlosigkeit und der nachgewiesenen Stauungsblutungen im Kopfbereich ist aus rechtsmedizinischer Sicht von einer relevanten Durchblutungs- störung des Gehirns auszugehen und befand sie sich in akuter und konkreter Le- bensgefahr. Weil sie nicht gestorben ist, ist der Taterfolg von Art. 111 StGB nicht eingetreten und eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 22 StGB zu prüfen: Indem der Beschuldigte seine Mutter wiederholt würgte, wobei sie zweimal das Bewusstsein verlor und ihm dadurch den Eindruck vermittelte, verstorben zu sein, tat er nach seiner Vorstellung (wiederholt) den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Tat. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nur deshalb nicht eingetreten, weil er seine Mutter nicht derart lang resp. heftig würgte, um die Sauerstoffzufuhr und den Blut- fluss zum Gehirn hinreichend zu unterbrechen. Der Beschuldigte wusste um die Gefahr resp. das Risiko, seine Mutter mit seinem Handeln zu töten und wollte das auch. Er handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Wie unter E. II.9.3.7 hiervor dargetan, kann er auf der Ebene des subjekti- ven Tatbestands nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er während des Angriffs mehrmals von seiner Mutter abliess und diesen selbst beendete sowie dass er im Zustand einer schweren psychischen Störung agierte, die seine Rea- litätsanpassung und sein Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigte. Ersteres än- dert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der einzelnen Würgehandlungen mit Tötungsabsicht agierte und nach seiner jeweiligen Vorstellung alles tat, was nach seinem Plan zum Tötungserfolg hätte führen sollen, sondern hat einzig aber im- merhin zur Konsequenz, dass eine versuchte (und nicht eine vollendete) vorsätzli- che Tötung vorliegt. Letzteres beschlägt nicht den Vorsatz, sondern die Frage der Schuldfähigkeit, auf welche unter E. III.13.3 hiernach näher eingegangen wird. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. 12. Sachbeschädigung 12.1 Rechtliche Grundlagen Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- recht besteht, beschädigt (Art. 144 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (siehe pag. 1079). 12.2 Subsumtion der Kammer Als Antragsdelikt wird Sachbeschädigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des
30 Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern gegen den Beschuldigten wegen Sach- beschädigung liegt vor und datiert vom 10. Mai 2024 (pag. 152). Der Beschuldigte zertrümmerte wissentlich und willentlich das Waschbecken und die Toilette seiner Zelle im Regionalgefängnis Q.________. Zudem schlug er wis- sentlich und willentlich mit einem Gegenstand ein Loch in das Fenster seiner Zelle. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung er- füllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wird auf E. III.13.4 hiernach verwie- sen. 13. Schuldunfähigkeit 13.1 Rechtliche Grundlagen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Be- steht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). 13.2 Erwägungen der Kammer 13.2.1 Forensisch psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.________ vom 29. Dezem- ber 2024 Am 5. Juni 2024 beauftragte der verfahrensleitende Staatsanwalt Dr. med. O.________ namentlich mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (pag. 580 ff.). Jener hielt in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2024 fest, beim Beschuldigten habe zum Tatzeitpunkt vom 14. April 2024 (und bereits zuvor) ein schweres psychiatrisches Störungsbild mit verschiedenen Facetten (Schizophrenie, dissoziale Persönlichkeitszüge mit kriminellem Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie Substanzproblematik) vorgelegen. Schizophrenien seien üblicherweise schwere psychische Erkrankungen, die mit einem markanten Einfluss auf das Funktionsniveau und das Persönlichkeitsgefüge der betroffenen Person einhergin- gen. Oft lägen hierdurch Einschränkungen im Bereich der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit vor. Der Beschuldigte habe tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild gezeigt, das eventuell erst ein paar Wochen zuvor aufgetreten sei und auf der «Station Etoine» der UPD erst nach einer längeren Phase von zwangsweise verabreichten Antipsy- chotika deutlich reduziert werden konnte. Der Beschuldigte negiere die klar akten- kundigen psychotischen Symptome. Es sei von einer Dissimulation auszugehen, sprich davon, dass der Beschuldigte die klar erkennbaren und aktenkundigen psy- chotischen Symptome nicht wahrhaben wolle, um nicht als krank zu gelten. Aus der vorhandenen Datenlage lasse sich beim Beschuldigten für die Tat vom
14. April 2024 eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähig- keit erkennen. Er habe damals nicht mehr adäquat in einem realitätsbezogenen Rahmen handeln können. Für den 14. April 2024 sei beim Beschuldigten ein Zu-
31 standsbild erkennbar, das mit einem erheblich gestörten Realitätsbezug einherge- hen könne und durch welches Handlungsentscheidungen und Tathandlungen we- sentlich bestimmt werden könnten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien sei- ne Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen tatzeitnah wesentlich beeinträch- tigt gewesen. Vom Ausmass her sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer höhergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen; aus gutachterlicher Sicht am ehesten im Sinne einer gänzlichen aufgehobenen Schuldfähigkeit, wobei die abschliessende Würdigung der Schuldfähigkeit als Rechtsfrage dem Gericht obliege (zum Ganzen: pag. 653, pag. 658 ff., pag. 669 ff.). Unter sinngemässem Verweis auf das unter E. IV.16 hiernach Ausgeführte sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Einschätzungen von Dr. med. O.________ nicht abgestellt werden könnte. Das gilt umso mehr, als die ver- fügbaren Beweismittel die gutachterliche Einschätzung untermauern, wonach der Beschuldigte am 14. April 2024 an Schizophrenie erkrankt war und deshalb nicht mehr adäquat in einem realitätsbezogenen Rahmen handeln konnte. Wie unter E. II.9.3 hiervor ausgeführt, erhellt aus den Aussagen von F.________ und den Angaben der Drittpersonen, dass der Beschuldigte vor, während und nach der Tat vom 14. April 2024 Äusserungen und Verhaltensweisen an den Tag legte, die als psychotische Symptome zu deuten sind, so etwa Stimmenhören, Vergiftungswahn und Schlafen im Kellerabteil, um sich vor dem Teufel zu verstecken. Auf einige die- ser und weitere einschlägige Beweismittel wird nachstehend näher eingegangen. 13.2.2 Aussagen von F.________ Wie von Dr. med. O.________ festgestellt (pag. 659 f.), beschrieb F.________ die psychotische Symptomatik des Beschuldigten vor und während der Tat vom
14. April 2024 sehr deutlich. So erläuterte sie auf Frage, anhand welcher Merkmale sie festgestellt habe, dass mit ihrem Sohn etwas nicht stimme: «Schlafstörungen, Essstörungen. Er ging ins Zimmer und schloss die Tür hinter sich ab. Sein Blick, wenn er mich anschaute. Er schaute immer seine Hand an, nahm sofort Haare, etc. von seiner Kleidung weg, etc. Solche Sachen. […] Er sagte manch mal zu mir: "Mutter, ich weiss nicht, was mit meinem Kopf los ist"» (pag. 259 Z. 857 ff.). Auch berichtete sie, ihr Sohn sei zeitweise während mehrerer Tage telefonisch nicht er- reichbar gewesen (pag. 246 Z. 159 ff. und Z. 168 ff.) und habe im Kellerabteil von I.________ übernachtet, weil er sich vor dem Teufel verstecken wollte (pag. 237 Z. 201 f.). Normalerweise sei er ein sehr friedlicher und lieber Mensch, überhaupt nicht gewalttätig (pag. 255 Z. 674). Am 14. April 2024 jedoch sei er nicht so gewe- sen, wie sie ihn kenne. Seine Augen, sein Blick und seine Bewegungen seien an- ders gewesen (pag. 254 Z. 625 f.). Er habe offene und rote Augen (pag. 236 Z. 124 f., pag. 250 Z. 382) und einen nicht normalen resp. komischen Blick gehabt, letzteres seit Februar 2024 (pag. 245 Z. 121 ff., pag. 246 Z. 157, pag. 247 Z. 207). Am 14. April 2024 sei er sehr unruhig gewesen, in der Wohnung resp. im Zimmer herumgelaufen (pag. 236 Z. 125, pag. 247 Z. 211) und habe stark geschwitzt (248 Z. 267, pag. 250 Z. 379). Seinen Schweiss wie auch seine Tränen habe er mit ih- ren Haaren abgewischt, nachdem er sich bei ihr wegen des Vorgefallenen ent- schuldigt habe (pag. 236 Z. 156 f., pag. 238 Z. 249 f.). Er sei sehr durcheinander gewesen. Einerseits habe er zu ihr gesagt: «Mama, du musst nicht sterben». Ande-
32 rerseits habe er zu ihr gemeint: «Doch, ich muss dich umbringen» (pag. 245 Z. 628 f.). Die Stimmen in seinem Kopf hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn vergiften wolle und er sie töten müsse (pag. 234 Z. 26 f., pag. 236 Z. 116 ff., pag. 237 Z. 170, pag. 245 Z. 129 ff.). Auch habe er mit dem klingelnden Telefon gesprochen («In ein paar Stunden ist deine Mutter tot», pag. 236 Z. 128 f.; «Wartet, wartet. Jetzt werdet ihr erfahren, dass sie gestorben ist und dass ich mich selber auch um- bringen werde», pag. 248 Z. 278 ff.). Das berichtete Stimmenhören ist umso glaubhafter, als F.________ selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit zu einem Zeitpunkt, als sie negier- te, dass ihr Sohn psychisch krank war und ist – erwähnte, er habe ein Handzeichen mit seiner Hand gegen seinen Kopf gemacht und gemeint, jemand sage ihm, dass er sie (er-)würgen müsse (pag. 993 Z. 32 ff.). Er habe sich sogar mit der Faust ge- gen den Kopf geschlagen. Seine Augen seien nicht normal gewesen (pag. 994 Z. 5 f.). Insgesamt beschrieb F.________ mehrere Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten vor und während der Tat vom 14. April 2024, die als psychotische Symptome zu deuten sind und Frühwarnsignale einer schizophrenen Psychose sein können resp. in der Akutphase einer Schizophrenie auftreten können. So etwa Ess- und Schlafstörungen, sozialer Rückzug, abrupt wechselnder Gemütszustand, akustische Halluzinationen und Vergiftungswahn. 13.2.3 Aussagen des Beschuldigten Wie unter E. II.9.3.3.h hiervor erwähnt, machte der Beschuldigte laut Anzeigerap- port vom 1. Mai 2024 während der Anhaltung vom 14. April 2024 und damit unmit- telbar nach der Tat wirre Aussagen über das Sterben und erwähnte Probleme mit dem Kopf (pag. 83). Gleichen abends berichtete er zufolge Berichtsrapports vom
24. April 2024 einer Mitarbeiterin des Bundesasylzentrums, er sei psychisch insta- bil, fühle sich im Kopf nicht gut und habe das Gefühl, bald sterben zu müssen (pag. 122). Mit diesen Angaben in Einklang stehend erwähnte er tags darauf an der delegierten Einvernahme vom 15. April 2024, er sei sehr müde, etwas durcheinan- der und fühle sich seit «gestern» nicht wohl. Er sei psychisch nicht okay (pag. 216 Z. 5 ff. und Z. 12 f., pag. 217 Z. 77 f.). Ebenso berichtete er an der Hafteröffnungs- einvernahme vom 16. April 2024, es gehe ihm nicht gut. Er sei unruhig (pag. 222 Z. 66 f., pag. 223 Z. 80 f. und Z. 90 f., pag. 227 Z. 236). Auf Erkundigung, ob er psychische Probleme habe, gab er an: «Nur heute, ich weiss es nicht. Ich fühle mich heute nicht wohl» (pag. 224 Z. 125 f.). Auch an der Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2024 berichtete er krank zu sein (pag. 230 Z. 28). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Februar 2025 wie auch der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, aktuell gehe es ihm gut (pag. 232 2 Z. 18 ff., pag. 1219 Z. 23 f.). Ferner erwähnte er an der Berufungs- verhandlung: «Ich gebe zu, als ich in die Schweiz gekommen bin und verhaftet wurde, ging es mir psychisch nicht so gut. Das hatte seine Gründe: Ich war in Itali- en im Gefängnis und nicht einmal fünf Monate später wurde ich in der Schweiz verhaftet. Zudem gab es familiäre Probleme. Das hat dazu geführt, dass es mir
33 psychisch ganz schlecht ging. Aber dass man von Schizophrenie spricht, das ist etwas anderes» (pag. 1221 Z. 21 ff.). Und weiter: «Vielleicht hatte ich etwas und kann mich nicht mehr daran erinnern» (pag. 1225 Z. 26 f.). Wenngleich der Beschuldigte bestreitet, an Schizophrenie erkrankt zu sein und am
14. April 2024 Stimmen gehört zu haben, anerkennt er, dass es ihm zum Zeitpunkt der Tat vom 14. April 2024 psychisch nicht gut ging. Hervorzuheben ist mit Blick auf die unter E. IV.17.5.1 hiernach zu prüfende Eignung einer stationären therapeu- tischen Massnahme, dass er erstmals am 21. Februar 2025 und damit nach der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoine» zu Protokoll gab, es gehe ihm gut. 13.2.4 Strafrechtlicher Leumund a) Schweiz Im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 7. Juli 2026 sind drei Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren verzeichnet (pag. 1206 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2017 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen Nötigung, der Drohung und der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil seiner Mutter sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung verurteilt, begangen im Februar und März 2017. Den Verurteilungen liegen nachstehende Sachverhalte zugrunde (pag. 530 ff.): Der Beschuldigte verlangte von seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], Geld. Als diese ihm das Geld nicht geben wollte, schlug er ihr mit der Faust auf den Arm und packte sie mit einer Hand am Kinn, sodass sie ihm schliesslich aus Angst das geforderte Geld übergab. Der Beschuldigte verlangte von seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], CHF 50.00. Als diese ihm das Geld nicht geben wollte, drehte er ihr den Kopf um, sodass sie ihm schliesslich aus Angst das geforderte Geld übergab. Der Beschuldigte drohte seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], dass er sie und ihren Freund vor seiner Ausschaffung umbringen werde. Zudem sagte er zu ihr, dass er ihr Dämon sei und sie ei- nes Tages töten werde. Durch diese Aussagen versetzte der Beschuldigte seine Mutter in Angst und Schrecken. Der Beschuldigte bezeichnete seine Mutter, G.________ [recte: F.________], namentlich als «Schlampe» und «Miststück», wodurch er sie in ihrer Ehre verletzte. Der Beschuldigte hielt sich trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung […] vor dem Domizil seiner Mutter, G.________ [recte: F.________], auf. Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 wurde der Beschuldigte u.a. wegen ver- suchter qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner Mutter verurteilt, begangen am 17. August 2017. Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (pag. 533 ff.): Der Beschuldigte suchte seine in V.________ (Ort) wohnhafte Familie auf und droht seiner Mutter damit, dass er seine Schwester mit in den Irak nehmen und sie dort verheiraten werde und – sollte dieser Plan nicht funktionieren – er seine Mutter und seine Schwester umbringen werde. Diese Dro- hung nahm seine Mutter ernst und hat Angst, dass er sie in die Tat umsetzen wird. Zudem warf er
34 seiner Mutter während des Streits einen massiven Glasaschenbecher an den Kopf, wodurch diese keine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitt (Versuch). Auf Vorhalt dieses Vorfalls machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung geltend: «Was meine Mutter gesagt hat, dass ich meine Schwester zwanghaft in den Irak nehmen und dort verheiraten wollte, stimmt nicht. Meine Mutter hat über- trieben. Sie wollte mich für einige Monate fernhalten, damit ich zur Vernunft kom- me» (pag. 1224 Z. 25 ff.). Diese Schutzbehauptung ist bezeichnend für die Ten- denz des Beschuldigten, die Anschuldigungen seiner Mutter zu bagatellisieren und relativieren. Wie aus den Aussagen von N.________ erhellt, hatten der Beschuldig- te und seine Schwester I.________ in der Vergangenheit sehr wohl Konflikte we- gen ihrer Verheiratung und hatte jene damals Angst vor ihm (pag. 379 Z. 122 ff.). Bezeichnenderweise gestand der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf Nachfrage, warum er nach Ansicht seiner Mutter zur Vernunft kommen sollte, denn auch ein: «Sie hatte schon recht. Ich war in dieser Zeit, in den Jahren 2017 und 2018, noch jung und nicht so ein braver Sohn. Ich habe Probleme gemacht» (pag. 1228 Z. 35). b) Ausland Auch im Ausland ist der Beschuldigte bereits wiederholt und teilweise einschlägig in Erscheinung getreten. In Deutschland ist er seit dem 16. November 2018 natio- nal wegen eines schweren Falls von Diebstahl zur Aufenthaltsermittlung ausge- schrieben. In Griechenland ist er u.a. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Waffenbesitz), versuchten Raubüberfalls mit Zweit- und/oder Drittpersonen sowie Diebstahls mit Zweit- und/oder Drittpersonen verzeichnet (pag. 141). In Italien ist er namentlich wegen Gewalt und Drohung, Körperverletzung, Raub und Waffenbesitz verzeichnet (pag. 138, pag. 558 f.). Laut seinem Bruder H.________ war er zudem in der Türkei im Gefängnis (pag. 390 Z. 338 ff.). Zufolge entsprechender Anfrage bei IP Istanbul (Ankara) ist er unter seinem Namen in der Türkei jedoch nicht be- kannt (pag. 573 ff.). c) Fazit Die mehreren und teilweise einschlägigen Vorstrafen dokumentieren, dass es dem Beschuldigten seit mehreren Jahren nicht gelingt, sich rechtskonform zu verhalten. Sie stehen in Einklang mit der ihm von Dr. med. O.________ diagnostizierten Per- sönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 Z73.1 (Differenzialdiagnose dissoziale Per- sönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2) mit einem kriminellen Lebensstil und Ge- waltbereitschaft (pag. 658). Auch zeigen sie einerseits auf, dass sich die Tat vom
14. April 2024 nicht als ein einmaliger resp. erstmaliger situativer Ausrutscher prä- sentiert, sondern sich seit längerem angebahnt hat. Naheliegenderweise dürfte der Beschuldigte bereits an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen gelitten haben, als er seiner Mutter im Jahr 2017 sagte, er sei ihr Dä- mon und werde sie eines Tages töten. Entsprechend erstaunt nicht, dass Dr. med. O.________ ausführte, der Beschuldigte sei durch sein psychiatrisches Störungs- bild seit vielen Jahren in seinem Lebensvollzug deutlich beeinträchtigt (pag. 669). Dass seine Mutter an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichwohl angab, zwischen ihr und dem Beschuldigten gebe es keine Feindseligkeit und bestehe seit
35 jeher ein sehr gutes Verhältnis (pag. 992 Z. 15 f.), und sie die Tat vom
14. April 2024 damals einzig auf den Streit wegen des Passes sowie Drogen zurückführte (pag. 992 Z. 23 ff., pag. 933 Z. 10 ff. und Z. 21 ff.), dürfte – wie unter E. II.9.3.2 hiervor dargetan – mitunter daher rühren, dass sie ihren Sohn schützen wollte. Andererseits dokumentieren die Vorstrafen, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten nicht auf seine Mutter beschränkt ist, wie es sein Verteidiger postu- lierte (pag. 1234). Das ist mit Blick auf die unter E. IV.17.5.3 hiernach zu prüfende Zumutbarkeit einer stationären therapeutischen Massnahme relevant. 13.2.5 Berichte des Spitalzentrums Biel a) Notfallbericht vom 21. März 2024 Am 21. März 2024 wurde der Beschuldigte wegen allgemeiner Schwäche und Mü- digkeit im Spitalzentrum Biel vorstellig. Er berichtete eine Verschlechterung seines Allgemeinzustands seit mehr als einer Woche und starke emotionale Belastungen vor allem familiärer Natur. Er sei vor rund einem Monat in die Schweiz eingereist und wohne im Migrationszentrum R.________, gegenwärtig sei er jedoch bei sei- nem Bruder in V.________ (Ort). Er konsumiere regelmässig Alkohol und episo- disch Crack, den Kokainkonsum habe er vor einer Woche sistiert. Klinisch impo- nierte eine Epigastralgie mit laborchemisch normwertigen Entzündungsparametern, die als Beschwerde im Rahmen einer Belastungssituation und möglicher depressi- ver Verstimmung interpretiert wurde. Der Beschuldigte wurde mit Verdacht auf eine akute Depression (Differentialdiagnose akute Belastungssituation) entlassen. Ihm wurde namentlich das Antidepressiva Mirtazapin verschrieben (pag. 505 f.). b) Notfallbericht vom 25. März 2024 Am 25. März 2024 wurde der Beschuldigte in Begleitung seiner Mutter wegen sei- ner seit einem Monat bestehenden Symptomatik erneut im Spitalzentrum Biel vor- stellig. Er schilderte ein Schwächegefühl mit Bauchschmerzen, starken Nachtsch- weiss, Gewichtverlust, Appetitlosigkeit, occipitale Kopfschmerzen mit gelegentli- chen Schwindelgefühlen und ein Gefühl von Traurigkeit. Weil unklar blieb, ob ein latenter Infektionsprozess oder eine schwierige psychosoziale Situation mit somati- schen Symptomen vorliegt, wurden eine ambulante Weiteruntersuchung und die Weiternahme des Antidepressivums Mirtazapin empfohlen. Der Beschuldigte wur- de mit Verdacht auf eine akute Belastungsstörung entlassen (pag. 509 ff.). c) Notfallbericht vom 30. März 2024 Am 30. März 2024 stellte sich der Beschuldigte abermals in Begleitung seiner Mut- ter im Spitalzentrum Biel vor. Zur Anamnese äussert sich der entsprechende Be- richt wie folgt (pag. 512 f.): Die notfallmässige Selbstvorstellung erfolgte bei Allgemeinzustandsverschlechterung. Der Patient stellte sich im März bereits dreimal auf der Notfallstation vor, jeweils mit allgemeiner Schwäche, Mü- digkeit, Appetitlosigkeit, das Gefühl eines Fremdkörpers im Halsbereich, Muskelschwund, Kopf- schmerzen, das Gefühl, dass die Augen aus dem Kopf drücken würde und mit der Angst sterben zu würden. Mehrere somatische Abklärungen verliefen unauffällig. Am 30.03.2024 konnte auf der Notfallstation auf Italienisch eine Anamnese durchgeführt werden. Der Patient berichtet von einer konstant traumatischen Geschichte seit seiner Flucht aus dem Irak. Er sei
36 unter anderem in Italien im Gefängnis gewesen für 5 Jahre, habe dort Gewalt erlebt, und sei mehr- mals mit Injektionen beruhigt worden. Nach dem Austritt wollte er in die Schweiz zu seinen Verwand- ten kommen und habe 2 Monate obdachlos auf der Strasse gelebt. Weiteres habe er suizidale Ge- danken, habe schon mehrfach den Gedanken gehabt sich vor einen Zug zu schmeissen. Jedoch könne er sich aktuell von diesem distanzieren, da er gläubig ist und ein Suizid im Rahmen seines Glaubens nicht erlaubt sei. Er wiederholte mehrfach auf der Notfallstation, dass er nicht in der Schweiz sterben wolle, sondern zurück in den Irak reisen möchte um dort zu Sterben. Er leide an Gedankenkreisen und könne nachts nicht schlafen. Zu Hause bei seiner Mutter fühle er sich nicht wohl, sie lebe mit einem anderen Part- ner, mit dem er kein gutes Verhältnis habe. Es fühle sich so an wie im Gefängnis sage er. Die Mutter berichtet von einer Erschöpfung. Ihr Sohn plage sie nachts mit seinen Gedankenkreisen bis 3:00 Uhr morgens weshalb sie nicht zur Ruhe komme. Es gebe hausintern Konflikte, er mache ihr auch Vorwürfe, weshalb es für sie im häuslichen Umfeld nicht mehr funktioniere. Familienanamnese: Onkel mit Schizophrenie Beim Beschuldigten wurde der Verdacht auf eine Depression diagnostiziert. Ihm wurde ein ambulantes Setting in der Transkulturellen Psychiatrie in Biel vorge- schlagen. Weil sich jedoch herausstellte, dass die Situation für den Beschuldigten und seine Mutter belastend ist, er es bei ihr zu Hause nicht aushält und deshalb in deren Fahrzeug schläft, wurde schliesslich eine Hospitalisierung bevorzugt. Nach- dem ein Platz in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern organi- siert werden konnte, bekam der Beschuldigte Angst und wollte nicht während der Nacht verlegt werden, insbesondere weil seine Mutter nicht mitgekonnt hätte. Dar- aufhin wurde entschieden, dass er sich am Folgetag in der UPD vorstellt (pag. 512 ff.). d) Fazit Diese Angaben in den Berichten betreffend die drei Notfallkonsultationen im Spital- zentrum Biel von Ende März 2024 objektivieren die Beobachtungen von F.________, H.________ und I.________, wonach es dem Beschuldigten bereits vor der Tat vom 14. April 2024 psychisch nicht gut ging. Die von den Familienan- gehörigen geschilderten und in den Notfallberichten dokumentierten Symptome (wie Allgemeinzustandsverschlechterung seit mehreren Wochen, Appetitlosigkeit, depressive Verstimmung, sozialer Rückzug und Angst) können Frühsymptome ei- ner Schizophrenie sein und untermauern somit die Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach das tatzeitnahe psychotische Zustandsbild des Beschuldig- ten eventuell bereits ein paar Wochen zuvor auftrat (pag. 659). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben im Gefängnis in Italien mehrmals mit Injektionen beruhigt werden musste. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass er seit längerem psychische Probleme hat. Hinsichtlich des in den Notfallberichten geäusserten Verdachts auf eine akute Be- lastungsstörung ist anzumerken, dass auf der «Station Etoine», auf welcher der Beschuldigte vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 stationär behandelt wur- de, die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) nicht als er- füllt erachtet wurden (siehe pag. 635).
37 13.2.6 Berichte des Inselspitals Bern und Austrittsbericht der «Station Etoine» der UPD a) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 15. April 2024 Am 15. April 2024 wurde der Beschuldigte zwecks Abklärung von Suizidalität, Indi- kation einer ärztlichen Fürsorgerischen Unterbringung (FU) und Hafterstehungs- fähigkeit im Inselspital Bern untersucht. Zum psychopathologischen Befund ist im entsprechenden Bericht Nachstehendes vermerkt (pag. 452 ff.): 37 jähriger Patient in gutem AZ und leicht reduziertem EZ. Wach, orientiert. Im Kontakt freundlich und zugewandt. Grobkursorisch zu allen Qualitäten orientiert. Formales Denken: Vorbeireden in Bezug auf Ereignisse des heutigen Tages. Ängste und Zwänge werden verneint. Wahnwahrnehmung: Er fühle sich nicht beobachtet oder bedroht, jedoch verfolgt durch die Mutter. Sinnestäuschungen und Ich-Störung: Nicht explodierbar. Affekt soweit unauffällig, müde von der ungeklärten Aufenthaltssituation. Schlaf: Gut. Appetit: Vermindert. Suizidalität: Bei mehrmaligem Nachfragen werden Suizidgedanken und Suizidversuche in der Ver- gangenheit verneint. Zukunftsperspektive vorhanden. Weil es keine Hinweise für eine akute Suizidalität oder sonstige schwerwiegende körperliche Erkrankungen gab und auch kein akuter Verwirrtheitszustand vorlag, wurde die Hafterstehungsfähigkeit als gegeben eingestuft (pag. 452). b) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Mai 2024 Am 11. Mai 2024 wurde der Beschuldigte vom Regionalgefängnis Q.________ dem Inselspital Bern zwecks Abklärung bei Verdacht auf Selbstverletzung zuge- wiesen, nachdem er sich am selben Tag mit einer Rasierklinge am Bauch 3 bis 6 cm lange und am Kinn bis zu 3 cm lange oberflächliche Schnittverletzungen zu- fügte und daraufhin die Rasierklinge schluckte (pag. 454 f.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Zufolge des entsprechenden Berichts war die Anamnese aufgrund von Sprachproblemen eingeschränkt und äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (pag. 456): Er wisse, dass das Verschlucken der Rasierklinge gefährlich sei, er habe aber und wolle auch aktuell nicht sterben, sondern habe mehr seinen Tod in Kauf genommen, da er es in der Einzelhaft nicht mehr ausgehalten habe. Er sei seit ca. 1 Monat im Gefängnis und nunmehr seit 10 Tagen in Einzel- haft, wobei er nicht sagen könne, weshalb dies erfolgt sei. Seit 3 Tagen sei es ihm dann zunehmend schlechter gegangen. Er habe in der kleinen Zelle Luftnot bekommen, habe Schmerzen im linken Fuss gehabt, welche jedoch nicht ärztlich untersucht worden seien. Ausserdem habe er Probleme mit dem Stuhlgang. Vor diesem Hintergrund habe er heute die Klinge verschluckt. Eine psychiatrische Er- krankung habe er nicht, nehme auch keine fixe Medikation ein. An Drogen habe er THC konsumiert, sonstiger Konsum verneint. Distanziert sich von Suizidalität ausserhalb des Gefängnisses, nennt hier als protektive Faktoren die Familie in V.________ (Ort) (Mutter, Brüder, Schwester) und zeigt sich af- fektiv gut im Kontakt mit dem Telefondolmetscher (lacht und scherzt mit diesem, fragt ihn nach Her- kunft etc.). Er könne in der Einzelhaft nicht schlafen, auch habe er nichts zu essen erhalten.
38 Sein Verhalten wurde als situativ bedingter Suizidversuch eingestuft bei auf der Notfallstation glaubhafter Distanzierung. Aufgrund der bestehenden Sprachbarriere und vor diesem Hintergrund eingeschränkten Beurteilbarkeit wurde er gleichwohl zwecks psychiatrischer Mitbeurteilung auf die Bewachungsstation (BEWA) des In- selspitals Bern verlegt (pag. 456 f.). c) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 14. Mai 2024 Am 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Fremdkörperinges- tion aus dem Regionalgefängnis Q.________ ins Inselspital Bern zugeführt, nach- dem er etwas Blut spuckte und Kopfschmerzen berichtete. Er gab an, er wolle nicht mehr ins Gefängnis, sondern in eine psychiatrische Klinik. Konventionell- radiologisch konnten keine Fremdkörper dargestellt werden. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität, jedoch wurden manipulative, selbstge- fährdende Handlungen als sehr wahrscheinlich eingestuft. Bei diagnostizierter psy- chischer Dekompensation wurde der Beschuldigte erneut auf die BEWA verlegt (pag. 459 ff.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). d) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 19. Mai 2024 Am 19. Mai 2024 wurde der Beschuldigte zur Abklärung von Suizidalität vom Regi- onalgefängnis Q.________ ins Inselspital Bern zugewiesen, nachdem er suizidale Gedanken äusserte (pag. 463 f.; siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Während des Anamnesegesprächs äusserte er sich wie folgt (pag. 465): Er sei belastet, da er in einer Einzelzelle untergebracht sei. Er wisse nicht, warum er derart behandelt werde. Er fühle sich ungerecht behandelt. Er könne sich nicht erklären, warum seine Zellensituation so sei. Es habe keine Konflikte mit Mithäftlingen gegeben. Er sei nicht psychiatrisch oder körperlich krank, wünsche keine Behandlung. Drogen habe er im Gefängnisaufenthalt nicht genommen. Er möchte Leben, habe generell keine suizidalen Gedanken oder Absichten. Wenn er lange in der Ein- zelzelle isoliert werde, leide er unter suizidalen Gedanken und Schlaflosigkeit. Er wünsche wieder ins Gefängnis zurückzukehren. Bei diagnostizierter Anpassungsstörung an spezifische Haftbedingungen mit Schlafproblemen ohne Suizidalität wurde der Beschuldigte in das Regionalgefäng- nis Q.________ zurückverlegt (pag. 464 ff.). e) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 23. Mai 2024 Am 23. Mai 2024 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Verdachts auf Fremd- körperingestion aus dem Regionalgefängnis Q.________ dem Inselspital Bern zu- geführt, nachdem ein Gefängnismitarbeiter beobachtet haben wollte, dass er eine Rasierklinge schluckte (siehe auch E. III.13.2.8 hiernach). Nachdem eine Fremd- körperingestion konventionell-radiologisch ausgeschlossen werden konnte, wurde der Beschuldigte in das Regionalgefängnis Q.________ zurückverlegt (pag. 466 ff.). f) Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024 Dem Bericht zur Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024 geht hervor, dass beim Be- schuldigten am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, konkret eine psychotische Dekompensation im Sinne einer wahnhaften Störung nach
39 ICD-10 F22.0 und paranoide Vorstellungen im Sinne eines Bedrohungs-, Beein- trächtigungs- und Vergiftungserlebens sowie differentialdiagnostisch eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 (paranoid, dissozial) und eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 (pag. 469). Am 11. Juli 2024 wurde der Beschuldigte von der «Station Etoine», wo er wegen Vergiftungswahns hospitalisiert war, ins Inselspital Bern verlegt, nachdem sich seit drei Tagen eine zunehmende Blockierung, Schluckbeschwerden und Allgemeinzu- standsminderungen zeigten. Es fielen ein Tremor der rechten Hand sowie eine Ka- tatonie und ein Rigor beidseits der oberen Extremitäten auf. Bei Verdacht auf eine extrapyramidalmotorische Störung unter der etablierten Therapie mit dem Antipsy- chotikum Clopixol wurde der Beschuldigte medikamentös behandelt, woraufhin sich die Symptomatik deutlich verbesserte und er gleichentags auf die «Station Etoine» rückverlegt werden konnte (pag. 471 ff.). g) Austrittsbericht der «Station Etoine» der UPD Der Beschuldigte war vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 auf der «Station Etoine» der UPD untergebracht. Zu Beginn verweigerte er regelmässig das Essen oder erbrach dieses und klagte zeitgleich über grossen Hunger, weshalb man am ehesten von einem Vergiftungswahn ausging. Überdies zeigte er sich zu Beginn verbal ausfallend und versuchte tätlich gegen das Personal vorzugehen. Entspre- chend wurde eine intramuskuläre Zwangsmedikation mit dem Antipsychotikum Haldol und dem Benzodiazepin Valium begonnen. Weil sich kein Therapieerfolg zeigte und der Beschuldigte nicht dazu bewogen werden konnte, die Medikamente oral einzunehmen, wurde ihm in Abständen von drei Tagen das Antipsychotikum Clopixol und bei Bedarf zusätzlich Valium verabreicht. Daraufhin verbesserte sich sein Zustand zunächst. Nachdem er am 11. Juli 2024 ins Inselspital verlegt werden musste (siehe dazu den hiervor erwähnten Bericht betreffend Notfallkonsultation vom 11. Juli 2024), wurde das Clopixol abgesetzt und durch das intramuskulär ver- abreichte Antipsychotikum Zyprexa ersetzt. Daraufhin verbesserte sich seine psy- chische Symptomatik rasch, so dass die Medikation im Verlauf oralisiert werden konnte. Nachdem die psychotische Symptomatik langsam abgeklungen war, verfiel er in einen eher depressiven Zustand. Dieser konnte unter den Antidepressiva Trit- tico und Cipralex aufgeheilt und kompensiert werden. Schliesslich konnte der Be- schuldigte in gutem psychischem Zustand wieder in das Regionalgefängnis Q.________ verlegt werden. Während der auf der «Station Etoine» durchgeführten Psychotherapie zeigte er eine eingeschränkte persönliche Verarbeitungsfähigkeit und Sprachbarriere sowie Widerstände aufgrund seines kulturellen Hintergrunds (siehe pag. 632 ff.). h) Fazit Diese Berichte dokumentieren, dass der Beschuldigte über die Tat vom 14. Ap- ril 2024 hinaus psychische Probleme mit psychotischem Erleben hatte. Wie von Dr. med. O.________ beschrieben, bestand seine psychotische Symptomatik nach dem 14. April 2024 fort und konnte erst nach einer längeren Phase zwangsweise verabreichten Antipsychotika auf der «Station Etoine» deutlich reduziert werden (pag. 653, pag. 657).
40 Der Umstand, dass der Beschuldigte namentlich wegen Vergiftungswahns auf der «Station Etoine» hospitalisiert war, untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Mutter, wonach er am 14. April 2024 meinte, sie habe sein Essen vergiftet. Alsdann offenbart dieser Umstand, dass die psychotische Symptomatik des Be- schuldigten über den 10. Mai 2024 hinweg andauerte, an welchem er seine Zelle beschädigte. Das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch zum Zeitpunkt dieser Tat an einer psychiatrischen Symptomatik mit psychotischen Symptomen litt, ange- sichts derer seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Das gilt umso mehr, als er am 11. Mai 2024 zwecks psychiatrischer Mitbeurteilung auf die BEWA verlegt wurde und ihm am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung diagnosti- ziert wurde. 13.2.7 Wahrnehmungsbericht der EL-Fall vom 10. Juni 2024 Aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Beschuldigten an den Einvernahmen von N.________ vom 23. Mai 2024, H.________ vom 27. Mai 2024 und I.________ vom 28. Mai 2024 beauftragte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Polizei damit, einen Wahrnehmungsbericht über das Verhalten des Beschuldigten während den besagten Einvernahmen sowie den entsprechenden Transporten vom Regionalgefängnis Q.________ zur Polizeiwache Waisenhaus und retour zu erstel- len (pag. 140). Diesem ist Nachstehendes zu entnehmen: Am 23. Mai 2024 liess sich der Beschuldigte bei der Übergabe an die Polizei plötz- lich zu Boden fallen. Er musste von den ihn übernehmenden Polizisten aufrecht gehalten und an die Wand gedrückt werden, um ins Schliesszeug gelegt werden zu können. Daraufhin wurde er vom Regionalgefängnis Q.________ zur Polizeiwache Waisenhaus gefahren. Dort gab er zu Beginn der Einvernahme von N.________ an, es gehe ihm nicht gut und er wolle in ein Spital gebracht werden. Nach Rück- sprache mit seiner Verteidigerin wünschte er, zurück ins Regionalgefängnis Q.________ gebracht zu werden. Als ihn die Polizei fragte, ob er damit einverstan- den sei, dass die Einvernahme ohne ihn fortgeführt werde, gab er an, bleiben zu wollen. Kurz nach der Fortsetzung der Einvernahme von N.________ meldete er sich erneut und gab an, zurück ins Regionalgefängnis Q.________ und einen Arzt sehen zu wollen. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, er könne sich beim Gesundheits- dienst des Regionalgefängnisses Q.________ melden, und er eine mehrminütige Diskussion mit seiner Verteidigerin geführt hatte, entschied er sich, der Einvernah- me beizuwohnen. Während dieser suchte er wiederholt den Augenkontakt zu den anwesenden Polizisten, den er anfänglich für längere Zeit, d.h. fünf bis acht Se- kunden, aufrechterhielt, und richtete sein Augenmerk wiederholt auf deren Waffen- gurte. Zudem spuckte er einmal auf den Boden und anschliessend wiederholt in ei- nen Becher. Gegenüber seiner Verteidigerin verhielt er sich aggressiv und wild gestikulierend, auch führte er eine Trittbewegung in deren Richtung aus. Der Rück- transport in das Regionalgefängnis Q.________ verlief ohne Probleme (pag. 130; ferner pag. 378 Z. 59 ff. und Z. 93 ff., pag. 380 Z. 194 f. sowie pag. 493). Am 27. Mai 2024 musste der Beschuldigte von der Polizei aus der Isolationszelle des Regionalgefängnisses Q.________ geholt werden. Nachdem er sich erkundig- te, wo er hinmuss, verhielt er sich unkooperativ. Er weigerte sich, mit den Polizisten mitzugehen, und zog sich wiederholt in seine Nische (Matratze hinter dem Ess-
41 tisch) zurück. Als sich ihm ein Gefängnismitarbeiter näherte, griff er nach dessen Arm und wollte diesen zu sich ziehen. Nach längerem Zureden konnte er schliess- lich überzeugt werden, mit den Polizisten mitzugehen. Während dem Transport zur Polizeiwache Waisenhaus war er ins Schliesszeug gelegt, suchte zwischendurch den Augenkontakt zu den Polizisten und hielt gelegentlich seinen Blick auf deren Waffengurte gerichtet. Auch während der Einvernahme von H.________ war sein Blick regelmässig auf die anwesenden Polizisten und deren Waffengurte gerichtet. Er versuchte wiederholt, den Augenkontakt zu ihnen herzustellen, den er nach zwei bis drei Sekunden nachgab. Er kaute an seinen Händen, war mit «Chnüble» be- schäftigt und spuckte wiederholt in einen Becher, den er zuvor verlangt hatte. Ge- gen Ende der Einvernahme leerte er den mit Spucke befüllten Becher über die Ho- se seiner Verteidigerin, gegenüber welcher er aggressiv mit den Händen gestiku- lierte. Ob er den Becher absichtlich oder versehentlich ausschüttete, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Während des Rücktransports in das Regionalge- fängnis Q.________ verhielt er sich ruhig und unauffällig (pag. 130 f.; ferner pag. 494). Am 28. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der Polizei aus der Isolationszelle des Regionalgefängnisses Q.________ übergeben. Während des Transports auf die Polizeiwache Waisenhaus machte er einen ruhigen Eindruck und verhielt sich un- auffällig. Als er in das Einvernahmezimmer geführt wurde, wollte er sich nicht an seinen Platz setzen und wehrte sich körperlich. Er schrie laut Unverständliches, stiess Beleidigungen gegenüber den anwesenden Polizisten aus und spuckte auf den Tisch. Während des Gesprächs mit seiner Verteidigerin äusserte er, zurück in das Regionalgefängnis Q.________ zu wollen. Weil die Einvernahme von I.________ aufgrund seines aggressiven Zustands nicht durchgeführt werden konnte, wurde entschieden, ihn zurück in das Regionalgefängnis Q.________ zu bringen. Beim Verlassen des Einvernahmezimmers kickte er seinen Schuh nach einem Polizisten. Auf dem Weg zum Transportfahrzeug beruhigte er sich etwas. Während der Rückfahrt wirkte er indessen von Beginn an sehr nervös und unruhig. Er rutschte auf seinem Sitz hin und her und murmelte Unverständliches. Plötzlich schlug er seinen Kopf gegen das Fenster. Ausserdem öffnete er seine Gurtschnal- le. Beim Regionalgefängnis Q.________ angekommen, versuchte er sich loszu- reissen und wegzurennen, wobei er zuvor in einem unbemerkten Augenblick aus der linken Handfessel geschlüpft war. Während des anschliessenden Gerangels wurde er zu Boden geführt. Als die linke Handfessel wieder korrekt angebracht war, wehrte er sich nicht mehr und erschlaffte körperlich komplett, weshalb er in das Regionalgefängnis Q.________ getragen werden musste (pag. 131 ff.; ferner pag. 395 Z. 54 ff.). Diese Vorkommnisse veranschaulichen, dass der Beschuldigte auch nach der Tat vom 14. April 2024 Mühe hatte, sich wohl zu verhalten, und zu gewalttätigem Ver- halten neigte. Ebenso illustrieren sie seine abrupten Stimmungsschwankungen und Verhaltensänderungen, bevor er auf der «Station Etoine» mit Antipsychotika zwangsmediziert wurde.
42 13.2.8 Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ Das Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ dokumentiert den dortigen Aufenthalt des Beschuldigten in der Zeit vom 15. April 2024 bis
31. Mai 2024 sowie vom 30. September bis 19. November 2024. Erwähnenswert sind etwa nachstehende Vorkommnisse: 23.04.2024 Der Beschuldigte wünscht in eine Wohngruppe zu wechseln. Er halte es in der aktuellen Situation nicht aus (pag. 488). 05.05.2024 Der Beschuldigte verhält sich provozierend und unhygienisch. Er pin- kelt abends/nachts absichtlich neben die Toilette und stellt den TV nachts auf sehr laut (pag. 488). 10.05.2024 Um 02:30 Uhr beklagt sich der Beschuldigte über Sauerstoffmangel in seiner Zelle und wünscht, die Essklappe geöffnet zu lassen. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, langt er mit der Hand durch die Essklappe, so dass diese nicht mehr geschlossen werden kann. Die Gefängnis- mitarbeitenden ziehen sich zwecks Deeskalation zurück (pag. 489). Um 06:30 Uhr stellen die Gefängnismitarbeitenden fest, dass der Be- schuldigte das Sichtfenster eingeschlagen sowie das Fenster, die Toi- lette und das Lavabo seiner Zelle zertrümmert hat (pag. 489). 11.05.2024 Der Beschuldigte verletzt sich mit einer Rasierklinge, die er anschlies- send schluckt. Er wird ins Inselspital Bern gebracht (pag. 489 f.; siehe auch E. III.13.2.6.b hiervor). 14.05.2024 Der Beschuldigte randaliert in seiner Zelle. Als die Gefängnismitarbei- tenden seine Zelle betreten, steckt er sich eine Rasierklinge in den Mund. Er wird ins Inselspital Bern gebracht (pag. 490; siehe auch E. III.13.2.6.c hiervor). 19.05.2024 Der Beschuldigte wird in eine andere Zelle verlegt, nachdem er von seinen Zellengenossen herumgeschubst, beleidigt und bedroht wurde. Er äussert wiederholt, nicht allein sein zu können, weil er sich dann etwas antun werde (pag. 490 f.). Er klingelt ununterbrochen und be- klagt sich über seine neue Zelle. Es gehe ihm gar nicht gut und er müsse unbedingt mit jemandem in der Zelle sein, der ebenfalls Ara- bisch spreche (pag. 491). Nachdem er ein wenig Blut erbrochen und Bauchschmerzen geäussert hat, wird er ins Inselspital Bern gebracht (pag. 491; siehe auch E. III.13.2.6.d hiervor). 21.05.2024 Der Beschuldigte klopft rund zehnmal gegen seine Zellentür. Er will die Zelle wechseln (pag. 491). 23.05.2024 Entsprechend seinem Wunsch wird der Beschuldigte in eine neue Zel- le verlegt. Bei dieser angekommen beginnt er zu drohen. Er kann erst nach längerem Zureden in die neue Zelle begleitet werden. Nach we- nigen Minuten hämmert er gegen die Zellentür und droht. Als die Zel- lentür geöffnet wird, will er nicht mehr zurück in die Zelle und muss hineingeschoben werden. Als die Zellentür wieder verschlossen ist,
43 hämmert er erneut dagegen und schreit. Weil bekannt ist, dass er al- les zerstört, und weil selbstverletzendes Verhalten nicht auszuschlies- sen ist, wird er in eine Sicherheitszelle verlegt (pag. 492). Nachdem er wegen (Fehl-)Verdachts auf eine Fremdkörperingestion (Rasierklinge) im Inselspital Bern untersucht wurde, droht der Be- schuldigte, den oberen Teil einer Rasierklinge zu schlucken, wenn er nicht in seine Zelle zurückkönne. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, nimmt er eine Rasierklinge in den Mund und wird erneut wegen (Fehl-)Verdachts auf eine Fremdkörperingestion ins Inselspital Bern gebracht (pag. 492 f.; siehe auch E. III.13.2.6.e hiervor). 24.05.2024 Nach erneutem Verdacht auf eine Fremdkörperingestion wird be- schlossen, dem Beschuldigten beim Spazieren die Handfesseln nicht mehr zu lösen (pag. 493). 25.05.2024 Der Beschuldigte hält eine Rasierklinge in die Kamera und nimmt die- se anschliessend in den Mund (pag. 493). 26.05.2024 Als der Gesundheitsdienst den Beschuldigten aufsucht, zeigt er ein kleines Metallstück und nimmt dieses in den Mund (pag. 493 f.). 27.05.2024 Als der Beschuldigte für die Einvernahme von H.________ abgeholt werden soll, bleibt er liegen und weigert sich, aufzustehen. Er packt den Arm eines Gefängnismitarbeitenden und versucht, diesen auf den Boden zu ziehen. Nach kurzer Diskussion zieht er sich an und geht mit der Polizei mit (pag. 494; siehe auch E. III.13.2.7 hiervor). 29.05.2024 Der Beschuldigte wirft seinen Frühstückteller gegen einen Gefäng- nismitarbeitenden. Er hat in den letzten zwei Tagen nichts gegessen (pag. 494). 30.05.2024 Der Beschuldigte fordert einen sofortigen Zellenwechsel, was vorerst abgelehnt wird. Bei der Türschliessung wird er aggressiv und trifft ei- nen Gefängnismitarbeitenden mit der Faust am Kopf (pag. 494). Später wird er aus der Arrestzelle verschoben. Er ist sehr schwach und wirkt verwirrt. Weil er nicht akzeptiert, dass er weder in eine Mehr- fachzelle kann noch in seiner Zelle bleiben kann, wird er unter Ge- genwehr verlegt (pag. 495). Die BEWA wird über die aktuelle Situation mit stetiger Verschlechte- rung des ohnehin schon schlechten Allgemeinzustands des Beschul- digten orientiert (pag. 495). Nach der Verschiebung in die Sicherheitszelle droht der Beschuldigte einem Gefängnismitarbeitenden mit dem Tod («Du wirst sterben», pag. 495). 31.05.2024 Der Beschuldigte wird auf die BEWA verlegt. Bereits in der Sicher- heitszelle gibt es Probleme. Er kann/will nicht selbständig aufstehen. Gefängnismitarbeitende helfen ihm beim Anziehen und Kleiderwech- sel. Bei der Verschiebung zum Transportfahrzeug versucht er, einen
44 Gefängnismitarbeitenden anzuspucken, und droht jenem Gefängnis- mitarbeitenden, den er am Vortag mit der Faust am Kopf traf, falls er zurückkomme, werde er ihn töten. Die Gefängnismitarbeitenden neh- men die Drohung ernst und beschreiben das Verhalten des Beschul- digten als unberechenbar, die Angriffe seien aus dem Nichts und oh- ne vorangegangene Probleme erfolgt (pag. 495). [18.06.2024 bis 30.09.2024: Aufenthalt auf der «Station Etoine»] 13.10.2024 Bei der Durchsuchung der Zelle des Beschuldigten auf Medikamente werden die Tagesrationen der letzten Tage gefunden (pag. 496). 09.11.2024 Die Medikamenteneinnahme unter Sicht stellt für den Beschuldigten eine Herausforderung dar. Er kann nicht akzeptieren, dass er seine Medikamente unter Sicht einnehmen muss, und versucht, die Ge- fängnismitarbeitenden gegeneinander auszuspielen (pag. 496). 11.11.2024 Der Beschuldigte will seine Medikamente nicht einnehmen (pag. 496) 13.11.2024 Der Beschuldigte tritt in den Hungerstreik und verlangt, das Regional- gefängnis wechseln zu können (pag. 496). 14.11.2024 Der Beschuldigte lehnt seine Medikamente ab. Er habe seit zwei Ta- gen nichts gegessen und wolle die Medikamente nicht auf leeren Ma- gen nehmen (pag. 496). Diese Vorkommnisse zeigen, dass der Beschuldigte zu Beginn seiner Untersu- chungshaft Mühe hatte, sich wohl zu verhalten, und zu selbst- und fremdschädi- gendem Verhalten neigte. Sie stehen in Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach die psychotische Symptomatik des Beschuldigten erst infolge zwangsweiser Applikation von Antipsychotika auf der «Station Etoine» we- sentlich reduziert werden konnte (pag. 653, pag. 657). Bemerkenswert ist, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich die Sachbeschädigung vom 10. Mai 2024 als Hinweis dafür nannte, dass die schizo- phrene Symptomatik über die Tat vom 14. April 2024 hinweg andauerte (pag. 1004 Z. 9 ff.). Hervorzuheben ist sodann, dass die Gefängnismitarbeitenden das Verhal- ten des Beschuldigten vom 31. Mai 2025 als unberechenbar und dessen Angriff als aus dem Nichts beschrieben. Das ist exemplarisch für seine abrupten Gemütszu- standswechsel vor der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoi- ne». 13.3 Zur Schuldunfähigkeit betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung Angesichts der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung von Dr. med. O.________, die durch die verfügbaren Beweismittel untermauert wird, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am 14. April 2024 Schizophrenie- bedingt ein psychotisches Zustandsbild zeigte, dass seine Realitätsanpassung und sein Urteilsvermögen derart beeinträchtigte, dass er nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Entsprechend ist er betreffend die am 14. April 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene versuchte vorsätzliche Tötung als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB anzusehen.
45 13.4 Zur Schuldunfähigkeit betreffend die Sachbeschädigung Die Ausführungen von Dr. med. O.________, wonach die psychotische Symptoma- tik des Beschuldigten erst infolge zwangsweiser Applikation von Antipsychotika auf der «Station Etoine» wesentlich reduziert werden konnte (pag. 653, pag. 657), wie auch das in den Notfallberichten des Inselspitals Bern, dem Wahrnehmungsbericht der EL-Fall und im Vollzugsverlaufsjournal des Regionalgefängnisses Q.________ dokumentierte Verhalten des Beschuldigten illustrieren, dass jener über die Tat vom 14. April 2024 hinaus psychische Probleme mit psychotischem Erleben auf- wies. Dafür, dass er auch bezüglich der am 10. Mai 2024 tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Sachbeschädigung Schizophrenie-bedingt schuldunfähig ist, spricht namentlich auch, dass er tags darauf zwecks psychiatrischer Mitbeurtei- lung auf die BEWA verlegt und ihm am 13. Juni 2024 eine wahnhafte Störung dia- gnostiziert wurde. Kommt hinzu, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung erläuterte, gewisse Vorfälle, wie die Sachbeschädigung der Zelle, sprächen dafür, dass «es» weitergegangen sei (pag. 1004 Z. 9 ff.). Mit «es» meinte er offensichtlich die dem Beschuldigten diagnostizierte Schizophrenie, aufgrund welcher er dessen Schuldfähigkeit am 14. April 2024 als aus gutachterli- cher Sicht gänzlich aufgehoben beurteilte. Wenngleich sich Dr. med. O.________ in seinem Gutachten nicht explizit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Tat vom 10. Mai 2024 äusserte, erhellt aus seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen wie auch den Ge- samtumständen zweifellos, dass der Beschuldigte auch betreffend die tatbe- standsmässig und rechtswidrig begangene Sachbeschädigung als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu gelten hat. 14. Fazit Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätz- lichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. IV. Massnahme 15. Rechtliche Grundlagen Das Gericht ordnet eine im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO beantragte oder eine andere Massnahme an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für er- wiesen sowie die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne entspricht einer schweren psychischen Störung im
46 Rechtssinne. Erforderlich sind psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankun- gen im medizinischen Sinne. Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand ei- ner anerkannten Klassifikation zu erfassen, wie etwa dem International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD; BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11.03.2022 E. 3.2.3). Als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gilt namentlich eine Schizophrenie nach ICD 10 F20.0 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28.02.2022 E. 1.4) Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 56 Abs. 2 StGB): Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Das setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch die Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Strafta- ten deutlich verringern resp. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos errei- chen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Be- währung in Freiheit zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2025 vom 05.09.2025 E. 3). Eine stationäre therapeutische Behandlung verlangt von der be- troffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die The- rapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Denn der betroffenen Person kann es gerade aufgrund ihrer psy- chischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für ei- ne Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behand- lung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_448/2025 vom 21.07.2025 E. 3.3.2). Insbesondere Täter, die – wie der Beschuldigte als Differenzialdiagnose – an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leiden, weisen häufig eine mangelnde Kooperation bei therapeutischen oder verhaltensmodifizierenden Vorkehren auf. Sie erleben die Auffälligkeiten, welche die Klassifikationssysteme des ICD als dia- gnostische Merkmale beschreiben, als ich-syntone Eigenschaften, d.h. als inneres Selbst. Weil sie sich geradezu durch die Merkmale ihrer Persönlichkeitsstörung de- finieren und keinen Leidensdruck empfinden, erscheint aus subjektiver Sicht auch keine Abhilfe erforderlich. Bevor mit der Therapie solcher Täter begonnen werden kann, ist daher an einer Veränderung des Selbstbilds zu arbeiten, was einen lan-
47 gen Prozess darstellen kann (HEER/HABERMAYER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 80b zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fach- literatur). Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und E. 4). Im Übrigen ist ein juristischer Druck zu Beginn der Therapie dem Be- handlungserfolg nicht per se abträglich, zumal ein externer Druck irgendwelcher Art bei solchen Behandlungen immer irgendwie im Spiel ist (HEER/HABERMAYER, a.a.O., N. 82 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folg- lich sind insbesondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Thera- piewilligkeit des Täters zu stellen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von fehlender Thera- pierbarkeit gesprochen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 14 vom 27.09.2024 E. VI.22). Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso ge- eignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem an- gestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesge- richts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.3). Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet ferner die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugs- einrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsauf- gaben übernehmen und die geeignete Institution selbst bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesge- richts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Mög- lichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.5). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür be- steht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_67/2026 vom 26.06.2026 E. 2.3.2).
48 Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ un- bestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlän- gert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Er- folgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 03.04.2024 E. 3.2). 16. Entscheidgrundlagen Als Entscheidgrundlagen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB liegen der Kammer ins- besondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom
29. Dezember 2024 (pag. 601 ff.) wie auch dessen Schreiben vom 2. April 2025 (pag. 687 1 ff.) und Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
8. September 2025 (pag. 1003 ff.) vor. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensi- sche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen (pag. 681) verfügt Dr. med. O.________ über die er- forderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seitens der Parteien wurde denn auch keine Kritik an sei- ner Person geäussert. Die schriftlichen Ausführungen von Dr. med. O.________ im Gutachten vom
29. Dezember 2024 sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Er setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende Aktenkenntnis, ein 175-minütiges Explorati- onsgespräch mit dem Beschuldigten vom 22. November 2024 (pag. 602) wie auch den Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Der Kritik des Verteidigers, das Gutachten sei nicht vollständig, weil Dr. med. O.________ nicht die komplette Krankenge- schichte der «Station Etoine» vorgelegen habe und die zur Abklärung einer mögli- chen organischen Ursache vorgesehene Bildgebung des Kopfs seines Mandanten nicht durchgeführt worden sei (pag. 1234), ist Folgendes entgegenzuhalten: Dr. med. O.________ selbst wies im strittigen Gutachten daraufhin, die detaillierte Krankengeschichte zum Aufenthalt des Beschuldigten auf der «Station Etoine» vom 18. Juni 2024 bis 30. September 2024 liege ihm nicht vor. Er empfahl zwar de- ren Edition, unter anderem um die diagnostische Einschätzung mit der detaillierten Krankengeschichte aus dem mehrmonatigen Aufenthalt noch besser abgleichen zu können, führte aber gleichzeitig relativierend aus: «Wie aus dem Austrittsbericht vom 22. Oktober 2024 der UPD Bern (Station Etoine) hervorgeht, dauerte es relativ lange und benötigte es mehrfach eine zwangsweise Applikation von Antipsychoti- ka, bis sich die psychotische Symptomatik bei Herrn A.________ wesentlich redu- zierte. Auch wenn die detaillierte Krankengeschichte der Station Etoine bis anhin noch nicht vorliegt, sollten diese Angaben aus dem Austrittsbericht zusammen mit der restlichen Datenlage genügen, um die Diagnose einer Schizophrenie auch vom
49 Zeitkriterium her (>1 Monat genügend ausgeprägte Symptome vorhanden) genü- gend verlässlich stellen zu können» (pag. 657, pag. 680). Demnach erstellte Dr. med. O.________ das strittige Gutachten im Bewusstsein, dass er betreffend den Aufenthalt des Beschuldigten auf der «Station Etoine» nicht vollständig dokumen- tiert ist, und erachtete den Austrittsbericht der «Station Etoine» zusammen mit den übrigen ihm vorgelegenen Unterlagen als hinreichend aussagekräftig, um dem Be- schuldigten (auch in zeitlicher Hinsicht) eine Schizophrenie nach ICD-10 F20 zu diagnostizieren. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er sein Gut- achten (pag. 1003 Z. 8 ff.) und machte nicht geltend, noch weitere Unterlagen, na- mentlich die gesamte Krankengeschichte der «Station Etoine» zu benötigen. Der damalige Verteidiger des Beschuldigten stellte Dr. med. O.________ keine ent- sprechende Ergänzungsfrage. Dr. med. O.________ führte im strittigen Gutachten aus, weil bei Personen mit schizophrener Erstsymptomatik auch an eine körperliche Ursache der Psychose gedacht werden müsse, sei nebst den bereits erfolgten Untersuchungen eine Bild- gebung des Kopfs des Beschuldigten geplant gewesen, die von diesem jedoch mehrfach abgelehnt wurde. Daher müsse offenbleiben, ob allenfalls eine organi- sche Ursache mitursächlich für die psychiatrische Symptomatik sei. Mit der bisheri- gen Datenlage gebe es jedenfalls keine Hinweise auf eine organische Ursache. Der Beschuldigte sei in der Schweiz mehrfach von Fachärzten in Spitälern unter- sucht worden, unter anderem im Spitalzentrum Biel und im Inselspital Bern (pag. 656). An diesen Ausführungen hielt er im Schreiben vom 2. April 2025 fest (pag. 687 1 ff.). Demnach erstellte Dr. med. O.________ das strittige Gutachten unter Beachtung, dass körperliche Ursachen für die Psychose des Beschuldigten zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, es aber keine Hinweise für solche gibt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass es der Be- schuldigte in der Hand hatte, ob eine Bildgebung seines Kopfs durchgeführt wird oder nicht, mutet es doch eher absurd an, deren Fehlen zu kritisieren. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte nicht nur die empfohlene Bildgebung seines Kopfs ab- lehnte, sondern dem verfahrensleitenden Staatsanwalt am 17. Mai 2024 auch mit- teilte, nicht bereit zu sein, die ihn in der Schweiz behandelnden Ärzte von der Wah- rung des Berufsgeheimnisses zu entbinden und offenzulegen, bei welchen Ärzten resp. in welchen Spitälern er in der Schweiz allfällig in Behandlung war (pag. 781). Dr. med. O.________ wohnte der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldig- ten bei und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen. Weil er an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung an den in seinem Gutachten gemachten Einschät- zungen und Schlussfolgerungen festhielt (pag. 1003 Z. 108 ff., pag. 1004 Z. 9) und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seit der Begutachtung nicht entscheidwe- sentlich verändert haben, erachtet die Kammer das strittige Gutachten als hinrei- chend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Der Einwand des Verteidigers, das Gutachten sei nicht hinreichend aktuell, weil es den einwandfreien und störungslosen Verlauf im Regionalgefängnis P.________ unberücksichtigt lasse (pag. 1234), verfängt nicht: Das strittige Gutachten beruht zwangsläufig auf dem damaligen Aktenstand bis Ende November 2024. Jedoch wohnte Dr. med. O.________ der erstinstanzlichen
50 Einvernahme des Beschuldigten bei, konnte diesem Ergänzungsfragen stellen und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen (pag. 999 Z. 38 ff., pag. 1003), wo- bei er vorgängig zur Hauptverhandlung mit dem Führungsbericht des Regionalge- fängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 und dem Schreiben der UPD vom
31. Juli 2025 inklusive Beilage bedient wurde (pag. 904, pag. 914). Die Ergän- zungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, ob der Umstand, dass es im Regionalgefängnis P.________ zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, seiner Diagnose nicht entgegenstehe, verneinte er. Schizophrenie sei eine episo- disch verlaufende Krankheit. Symptomfreie Phasen seien daher typisch (pag. 1004 Z. 9 ff.). Deshalb und weil die Führungsberichte des Regionalgefängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 und 6. Juli 2026 weitgehend identisch ausgefallen sind, kann der Beschuldigte in diagnostischer Hinsicht nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er (auch) in Letzterem als unauffällig, eher zurückgezogen und freundlich beschrieben wird, mit den Mitinsassen nie Probleme hatte, seit dem
14. Januar 2026 im W.________ arbeitet und sich seit Beginn seiner Inhaftierung im Regionalgefängnis P.________ auf einer offenen Abteilung befindet (pag. 1204 ff.; ferner pag. 1148). Entgegen der Ansicht des Verteidigers (pag. 1234) hat der jüngste Führungsbericht auch keinen Einfluss auf die Beurtei- lung der Legalprognose, Massnahmenbedürftigkeit und/oder Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme. Zur Begründung ist festzuhalten, dass Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kenntnis des Führungsberichts des Regionalgefängnisses P.________ vom 15. Juli 2025 an seinen Einschätzungen im strittigen Gutachten festhielt (pag. 1003 Z. 8) und es auf der Hand liegt, dass ihn auch der inhaltlich identische Führungsbericht vom 6. Ju- li 2026 zu keinen anderen Einschätzungen und Schlussfolgerungen bewogen hätte. Im Übrigen offenbaren auch die Schreiben des Beschuldigten vom 24. No- vember 2025 (pag. 1112) und 20. Januar 2026 (pag. 1147 f.) wie auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 1219 ff.), dass es weder seit der Begutachtung noch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (entscheidwesentliche) Veränderungen gab (eingehend E. IV.17.3 hiernach). Weil Dr. med. O.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – welche (erst) vor rund zehneinhalb Monaten stattfand – an seinen Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Gutachten festhielt, wobei er vorgängig mit den entscheid- relevanten Unterlagen aufdatiert wurde und der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten beiwohnte, und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seither nicht entscheidwesentlich verändert haben, haben dessen Ausführungen im strittigen Gutachten (namentlich bezüglich Vorliegens einer schweren psychischen Störung, Legalprognose und Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme) nicht an Aktualität/Gültigkeit verloren. Angesichts dessen erachtete es die Kammer entgegen dem Eventualantrag des Verteidigers im oberinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1230, pag. 1235) auch nicht für angezeigt, über die Anordnung der statio- nären therapeutischen Massnahme erst nach Einholung eines neuen forensischen Gutachtens zu entscheiden. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. April 2024 und somit seit über zwei Jahren in Haft. Wäre die Berufungsverhandlung antrags- gemäss zwecks Einholens eines neuen Gutachtens unterbrochen worden, wären weitere Hafttage ungenutzt im Sinne von untherapiert verstrichen. Das wäre weder
51 mit dem (objektiven) Interesse des Beschuldigten an einem baldigen Therapiean- tritt noch mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbar gewesen. Anzu- merken ist, dass der Verteidiger weder in der Berufungserklärung noch an der Be- rufungsverhandlung einen Beweisantrag auf Erstellung eines neuen resp. ergän- zenden Gutachtens und/oder auf Einvernahme von Dr. med. O.________ stellte. Weil sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin unbehandelt in Sicherheitshaft befindet und sich seine Verhältnisse seither nicht verändert haben (siehe auch E. IV.17.3 hiernach), ist die Kammer klar der Mei- nung, dass die Expertise von Dr. med. O.________ hinreichend aktuell und nicht überholt ist. Im Ergebnis sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. O.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt. Für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzu- ordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von Dr. med. O.________ insbesondere auch die Schreiben des Beschuldigten vom 24. November 2025 (pag. 1112) und 20. Januar 2026 (pag. 1148) wie auch dessen Aussagen an der Berufungsverhandlung (pag. 1219 ff.) relevant. 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Schwere psychische Störung Dr. med. O.________ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Schizophrenie nach ICD-10 F20, dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentu- ierung nach ICD-10 Z73.1 (Differenzialdiagnose dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2) mit einem kriminellen Lebensstil und Gewaltbereitschaft sowie einen gefährlichen Konsum von Alkohol und Cannabis vor der aktuellen Haft nach ICD-10 F10.81 (Differenzialdiagnose schädlicher Konsum von Alkohol nach ICD-10 F10.1 resp. ICD-10 F12.81 und Cannabis nach ICD-10 F12.81; pag. 654 ff., pag. 658, pag. 668). Der Beschuldigte habe im Tatzeitraum vom 14. April 2024 un- ter einer deutlichen psychiatrischen Symptomatik mit verschiedenen Facetten mit psychotischem Erleben gelitten (pag. 670). Diese bestehe im Wesentlichen weiter- hin. Der Beschuldigte habe seine psychotische Symptomatik zwar dank fremder Hilfe und notwendiger Zwangsmedikation mit Antipsychotika reduzieren können, ungünstig sei jedoch, dass er die antipsychotische Medikation bereits nicht mehr einnehmen wolle. In beschützender und stark kontrollierender (Haft-)Umgebung mit entsprechenden Auflagen sei er von Alkohol und Cannabis abstinent (pag. 674). Die von Dr. med. O.________ diagnostizierte Schizophrenie steht in Einklang mit der dem Beschuldigten auf der «Station Etoine» gestellten Hauptdiagnose «Schi- zophrenie, chronisch, in Remission / F20.0 paranoide Schizophrenie» (siehe pag. 632). Interessanterweise vermutete F.________ bereits bevor das Gutachten von Dr. med. O.________ vorlag, dass ihr Sohn an Schizophrenie leidet, und er- wähnte, ihr verstorbener Bruder sei an Schizophrenie erkrankt (pag. 259 Z. 867 ff.; ferner pag. 995 Z. 12 ff.). Bekanntlich ist das Risiko, an Schizophrenie zu erkran- ken, zu einem grossen Anteil genetisch determiniert.
52 Wenngleich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung anerkannte, dass es ihm am 14. April 2024 psychisch nicht gut und (erst) nach der Zwangsmedikation mit Antipsychotika auf der «Station Etoine» besser ging, negiert er bis heute hart- näckig, an Schizophrenie erkrankt zu sein (pag. 1219 Z. 13 ff., pag. 1222 Z. 21 ff., pag. 1223 Z. 1 ff., pag. 1225 Z. 1 ff.). Dr. med. O.________ sprach diesbezüglich von einer deutlichen Dissimulationstendenz (pag. 653). Grund dafür dürfte nach Ansicht der Kammer mitunter sein, dass der Beschuldigte befürchtet, bei Vorliegen einer Schizophrenie lebenslang therapiert und inhaftiert zu werden (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung des unter E. III.13.2 hiervor Erwähnten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anlasstat an Schizophrenie erkrankt war und auch gegenwärtig an dieser schweren psychischen Störung leidet. Wie unter E. IV.16 hiervor ausgeführt, hat die Diagnose von Dr. med. O.________ nicht an Aktualität/Gültigkeit eingebüsst, zumal sich der Beschuldigte weiterhin unbehan- delt, d.h. ohne medikamentöse Therapie und Psychotherapie, in Sicherheitshaft be- findet. Die Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, die Polizei habe ihm während seiner Verhaftung vom 14. April 2024 sein Mobiltelefon absicht- lich nicht abgenommen, um ihn später beschuldigen zu können, dieses benutzt zu haben, resp. weil sie ihn als gefährlich eingeschätzt und herausfinden haben wol- len, mit wem er Kontakt aufnehme (pag. 1221 Z. 24 ff.), ist faktenwidrig (siehe pag. 1119, pag. 123 f. und pag. 410) und offenbart, dass er nach wie vor Wahn- wahrnehmungen hat. Solche sind symptomatisch für Schizophrenie (siehe pag. 654 Kriterium 2). Demnach kann als gegeben gelten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an ei- ner schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet. 17.2 Anlasstat, die in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Gemäss vorliegendem Urteil beging der Beschuldigte eine tatbestandsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Laut Dr. med. O.________ steht diese Tat in einem kau- salen Zusammenhang mit den von ihm diagnostizierten psychischen Störungen. Durch das psychiatrische Störungsbild war und sei der Beschuldigte in seinem Le- bensvollzug seit vielen Jahren beeinträchtigt. Schlussendlich führten diese Beein- trächtigungen zur Tat vom 14. April 2024 (pag. 675). Bekanntlich bestreitet der Beschuldigte, zum Tatzeitpunkt an Schizophrenie erkran- kt gewesen zu sein. Er macht geltend, damals psychisch sehr angeschlagen gewe- sen zu sein, weil er in Italien fünf Jahre im Gefängnis gewesen sei und familiäre Probleme gehabt habe (pag. 1222 Z. 21 ff., pag. 1223 Z. 2 ff.), resp. müde und be- trunken gewesen zu sein (pag. 997 Z. 33 ff.). Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunt alkoholisiert gewesen wäre oder unter Drogen- einfluss gestanden hätte. Seine Mutter erwähnte tatnah nichts Dahingehendes und auch in den Berichten/Rapporten der Polizei finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte unter Substanzeinfluss gestanden hätte, als er am 14. April 2024
53 um 21:14 Uhr und damit tatzeitnah aufgegriffen wurde (pag. 4, pag. 80 ff.). Über- dies sagte der Beschuldigte gegenüber dem IRM am 15. April 2024 noch aus, we- der Alkohol noch Drogen noch Medikamente konsumiert zu haben (pag. 199). In seinem Urin wurden denn auch keine entsprechenden Substanzen gefunden, wo- bei zu beachten ist, dass zwischen dem Ereignis und der Urinentnahme über 22 Stunden vergangen sind und in dieser Zeit gewisse Wirkstoffe zumindest teil- weise eliminiert worden sein könnten (pag. 201 ff.). Alsdann erwähnten seine Mut- ter wie auch I.________, er habe kurz vor der Tat mit dem Alkohol- und Drogen- konsum aufgehört (pag. 245 Z. 112 f. und Z. 140 f., pag. 400 Z. 298 f.; ferner pag. Z. 116 ff.), und vermutete seine Mutter zunächst, er habe die Tat möglicher- weise begangen, weil er mit dem Drogenkonsum aufgehört und unter Entzugser- scheinungen gelitten habe (pag. 250 Z. 399 ff., pag. 253 Z. 540 f., pag. 259 Z. 863 ff. und Z. 870 f.). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung des unter E. III.13.2 hiervor Geschriebenen steht für die Kammer ausser Frage, dass die Anlasstat mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang steht. Wider dem Verteidiger erkennt die Kammer keinen Widerspruch darin, dass Dr. med. O.________ im Gutachten einerseits schrieb, das psychotische Zustandsbild des Beschuldigten sei eventuell erst ein paar Wochen vor der Tat aufgetreten (pag. 659), und andererseits festhielt, der Beschuldigte sei in seinem Lebensvoll- zug seit vielen Jahren beeinträchtigt (pag. 669, pag. 675). Wie unter E. III.13.2 hiervor dargetan und von Dr. med. O.________ ausgeführt, besteht beim Beschul- digten ein anhaltendes psychiatrisches Störungsbild mit zuletzt deutlich psychoti- schen Anteilen im Rahmen der Schizophrenie (pag. 679). Die Kritik des Verteidigers, die angeblich seit vielen Jahren Schizophrenie-beding- ten Beeinträchtigungen seines Mandanten seien nicht ausgewiesen (pag. 1234), findet in den Akten keine Stütze. Dr. med. O.________ äusserte sich insbesondere umfassend zu den Vorstrafen und dem Leumund des Beschuldigten (pag. 625). Dessen Ausführungen wie auch dem unter E. III.13.2.4 hiervor Dargelegten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz wie auch im Ausland mehrfach und teilweise einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Insbesondere der Umstand, dass er im Februar/März 2017 zu seiner Mutter sagte, er sei ihr Dämon und werde sie eines Tages töten, wofür er wegen Drohung schuldig erklärt wurde (pag. 530), illustriert, dass Wahnwahrnehmungen – die wohlgemerkt ein Diagnose- kriterium der Schizophrenie sind (siehe pag. 654 Kriterium 2) – sein Leben seit mehreren Jahren beeinflussen. Nach dem Ausgeführten liegt mit der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 14. Ap- ril 2024 eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst. a StGB vor. Daher erübrigt es sich zu prüfen, ob auch die vom Beschuldigten am 10. Mai 2024 begangene Sachbeschädigung, hinsichtlich welcher er Schizophrenie-bedingt schuldunfähig ist und die ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt, als Anlasstat in Betracht kommt. Nachstehend wird denn auch einzig geprüft, ob die Anlasstat der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 14. April 2024 die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme gebietet.
54 17.3 Legalprognose/Rückfallgefahr Laut Dr. med. O.________ gelten die beim Beschuldigten diagnostizierten psychia- trischen Störungsbilder als deutliche statistische Risikofaktoren für Kriminalität, ins- besondere wenn deren behandelbare Anteile nicht adäquat behandelt werden. Schizophrenie sei ein empirisch gut belegter Risikofaktor für Gewalttaten und gehe statistisch gesehen mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für (grobe) Ge- waltdelikte einher. Etwa jedes zehnte Tötungsdelikt in West-/Nordeuropa erfolge durch eine an Schizophrenie erkrankte Person (pag. 671 ff.). Als (zukünftiger) Risi- kofaktor sei beim Beschuldigten zudem eine geringe Kooperation in der Behand- lung (wie Medikamentenadhärenz) zu erwähnen. Durch die ursprünglich angedach- te Depotmedikation mit dem Antipsychotikum Xeplion könnte einer geringen Medi- kamentenadhärenz jedoch tendenziell entgegengesteuert werden (pag. 673). Zur Risikobeurteilung des Beschuldigten setzte Dr. med. O.________ den Basler Kriterienkatalog zur Beurteilung der Legalprognose ein. Von 12 Kriterien fielen 8 Kriterien «ungünstig», 3 Kriterien «(eher) ungünstig», 1 Kriterium «neutral» und 1 Kriterium «(eher) günstig» aus (pag. 660 ff.). Dr. med. O.________ konkludierte, die Legalprognose des Beschuldigten sei deutlich belastet und aktuell seien viele ungünstige Bereiche abzubilden (pag. 666). Aufgrund des anhaltenden psychiatri- schen Störungsbilds mit zuletzt deutlich psychotischen Anteilen im Rahmen der Schizophrenie mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen sowie der dissozi- alen Persönlichkeitsanteile bestehe die Gefahr für Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB (pag. 679), d.h. erneuter (versuchter) Tötungsdelikte. Bezüglich die Wahrscheinlichkeit, mit welcher vom Beschuldigten zukünftig strafba- re Handlungen zu erwarten sind, wies Dr. med. O.________ darauf hin, bei Kör- perverletzungen handle es sich um eine Deliktskategorie mit relativ hohen Rück- fallwahrscheinlichkeiten (Basisraten zwischen 25 % und 50 %), während bei Tötungsdelikten die Basisraten im niedrigen einstelligen Bereich lägen. Letztlich hange die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Gewaltstraftaten vom gewählten Set- ting resp. rechtlichen Gefäss und den Basisraten der Deliktkategorien ab (pag. 673 f.). Nach dem Ausgeführten erweist sich die Kritik des Verteidigers, Dr. med. O.________ habe keine individualisierte Rückfallprognose seines Mandanten vor- genommen (pag. 1234), als unbegründet. Wenngleich sich Dr. med. O.________ nicht dazu äusserte, welche konkreten Straftaten vom Beschuldigten mit welcher zahlenmässigen Wahrscheinlichkeit in welchem Zeitraum und unter welchen Be- dingungen zu erwarten sind, geht aus dem Gutachten hinreichend hervor, dass die Legalprognose des Beschuldigten ungünstig ist. Wie unter E. IV.16 hiervor dargetan, steht der von Dr. med. O.________ als «deut- lich belastet» bezeichneten Legalprognose des Beschuldigten auch nicht entgegen, dass sich jener seit seiner Unterbringung im Regionalgefängnis P.________ per
11. November 2024 (soweit bekannt) wohl verhalten hat. Das gilt umso mehr, als die von Dr. med. O.________ untersuchten und als «ungünstig» resp. «(eher) un- günstig» bewerteten Bereiche (wie Kriminalitätsentwicklung bis zur Anlasstat, An- lasstat, vorhandene psychische Störung und Einsicht in diese, sozialer Empfangs-
55 raum, soziale Kompetenz sowie persönlichkeitsspezifisches und situatives Konflikt- verhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, allgemeine Therapiemöglichkeiten und konkrete Therapiebereitschaft; pag. 661 ff.) unverändert fortbestehen. Namentlich blieb das schwere psychiatrische Störungsbild mit verschiedenen Facetten man- gels vorzeitigen Massnahmenantritts und in Ermangelung eines Therapieangebots im Regionalgefängnis P.________ bis dato unbehandelt (pag. 1204, pag. 1220 Z. 23 ff.). Auch fehlt dem Beschuldigten weiterhin jegliche Störungseinsicht und negiert er, gegenwärtig psychisch krank zu sein (pag. 1223 Z. 15 ff., pag. 1225 Z. 29 ff.). Entsprechend sieht er seine Behandlungsbedürftigkeit nicht ein und ist nicht therapiewillig (pag. 1220 Z. 27 ff., pag. 1225 Z. 1 ff.). Die Anlasstat schildert er (wenn überhaupt) trotz klarer Aktenlage weiterhin deutlich bagatellisierend (pag. 1223 Z. 23 ff., pag. 1224 Z. 3 ff.); gleiches gilt für die Sachbeschädigung vom
10. Mai 2024 (pag. 1221 Z. 5 ff.) und die zum Nachteil seiner Mutter begangenen Vordelikte (pag. 1224 Z. 20 ff., pag. 1228 Z. 19 ff. und Z. 30 ff., pag. 1229 Z. 16 ff.). Wenngleich er im Regionalgefängnis P.________ regelmässig privaten Besuch er- hält und mit seiner Familie telefoniert (pag. 1204 f.), verfügt er nicht über ein tra- gendes soziales Netzwerk, dass ihn beim Aufbau eines deliktsfreien Lebens in Freiheit unterstützen könnte. Seine gegenwärtigen Bezugspersonen vermochten ihn auch in der Vergangenheit nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden. Subop- timal ist zudem, dass sie sein Verhalten teilweise bagatellisieren. So beschrieb ihn seine Mutter trotz seines getrübten strafrechtlichen Leumunds als friedlichen und nicht gewalttätigen Menschen (pag. 255 Z. 674 ff.) und negiert seine Schwester I.________, dass es bereits früher Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seiner Mutter gab (pag. 400 Z. 306 ff.). Ungünstig ist auch, dass er weder neue Konflikt- und Problemlösungsstrategien erlernt noch seine familiären Probleme aufgearbei- tet hat, die er mitunter für die Anlasstat verantwortlich macht (pag. 216 Z. 28 f. und Z. 33, pag. 1112, pag. 1227 Z. 31 f.). Beachtenswert ist weiter, dass er in der ge- schützten Haftumgebung des Regionalgefängnisses P.________ keinen Zugang zu Alkohol und Cannabis hat und nicht mit denselben lebensalltäglichen Heraus- forderungen konfrontiert ist, wie er es in Freiheit sein wird. Nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass er sich zumindest zu Beginn seiner Inhaftierung im Re- gionalgefängnis Q.________ selbst in einem beschützenden und stark kontrollie- renden Setting nur beschränkt anpassen konnte und Auffälligkeiten zeigte, die zu Disziplinierungen und Hospitalisationen führten (siehe E. III.13.2.8 hiervor). Im Ergebnis ist eine Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StGB für ein- schlägige Delikte (weiterhin) gegeben, die in direktem Zusammenhang mit der dia- gnostizierten schweren psychischen Störung steht. 17.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Angesichts der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psy- chischen Störung des Beschuldigten sowie seiner deutlich belasteten Legalprogno- se für schwere Gewalttaten wie auch des Umstands, dass er durch das psychiatri- sche Störungsbild in seinem Lebensvollzug seit mehreren Jahren beeinträchtigt ist und bereits in der Vergangenheit wiederholt familienintern und -extern körperliche Gewalt ausübte, die ihren bisherigen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 14. April 2024 erreichte, erscheint eine Massnahme notwendig, um seine Rückfallgefahr langfris-
56 tig zu verbessern. Daran ändert nichts, dass es in der geschützten Umgebung des Regionalgefängnisses P.________ (soweit bekannt) seit rund acht Monaten ohne Medikation und therapeutischer Behandlung weder zu psychotischem Erleben noch zu Gewaltvorfällen kam, handelt es sich bei Schizophrenie doch um eine episo- disch verlaufende Krankheit, bei der sich akute psychotische Zustände und stabile Phasen abwechseln. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte in der beschützen- den und stark kontrollierenden Haftumgebung nicht denselben Herausforderungen stellen muss, wie in Freiheit, und auch keinen Zugang zu Alkohol und Drogen hat. Dr. med. O.________ wies in seinem Gutachten daraufhin, bei einer baldigen Ent- lassung sei eine Rückkehr in ein deliktnahes Milieu wahrscheinlicher als der Auf- bau eines prosozialen Milieus mit Ablegen des kriminellen Lebensstils, weil dies- falls keine langfristige soziale oder therapeutische Nachsorge vorliege (pag. 666). Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB ausgewie- sen. 17.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behand- lung von psychischen Störungen 17.5.1 Eignung Laut Dr. med. O.________ gibt es für das psychiatrische Störungsbild des Be- schuldigten und insbesondere die Schizophrenie Behandlungsmöglichkeiten. Es gebe wissenschaftliche Evidenz sowie klinische Erfahrung hinsichtlich der Möglich- keit, durch eine Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit wesentlich zu senken. Das Ausmass detailliert zu benennen, erscheine verfrüht, weil die Verläufe im Ein- zelfall sehr unterschiedlich sein könnten und auch vom gewählten rechtlichen Ge- fäss abhingen. Der Beschuldigte habe auf die (antipsychotische) Behandlung be- reits angesprochen, wolle die antipsychotische Medikation aber bereits nicht mehr einnehmen, was grundsätzlich ein ungünstiger Umstand sei. Aufgrund der fehlen- den Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des Beschuldigten sei die Aus- gangslage für eine Therapie suboptimal. Vom Intelligenzniveau her sei er jedoch grundsätzlich in der Lage die empfohlene Behandlung zu absolvieren (pag. 665, pag. 675 f., pag. 678). Zur Behandelbarkeit der einzelnen psychiatrischen Störungsbilder des Beschuldig- ten führte Dr. med. O.________ Nachstehendes aus (pag. 676): Psychotische Anteile: Eine (langfristig etablierte) antipsychotische Basismedikation ist üblicherweise zentral, um eine langfristige Symptomlinderung und -Verringerung erzielen zu können. Anschliessend können weitere Interventionen (u. a. Psychoedukation mit Entwicklung eines gemeinsam vertretbaren Krankheitsmodels) erfolgen und auch besser greifen. Dissoziale Persönlichkeitsanteile mit damit einhergehenden Denk- und Verhaltensmustern: Um eine Veränderung in diesem Bereich erzielen zu können, sind vor allem soziotherapeutische und psycho- therapeutische Interventionen hilfreich. Um langfristig prosozial wirksames Verhalten aufbauen zu können, braucht es bei Personen mit eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmustern üblicherweise Jahre einer solchen Therapie. Zudem sprechen bei weitem nicht alle Personen mit derartigen Persön- lichkeitszügen und dissozialen Verhaltensmustern auf die Interventionen an.
57 Substanzproblematik: Zur Verringerung der Rückfallgefahr bzw. der Konsummengen gibt es diverse bewährte Methoden und Therapien. Bei Bedarf können auch medikamentöse Interventionen unter- stützend wirken Somit kann als gegeben gelten, dass es für das schwere psychiatrische Störungs- bild mit verschiedenen Facetten des Beschuldigten medikamentöse und psycho- therapeutische Behandlungen gibt. Das wird denn auch weder vom Verteidiger noch vom Beschuldigten in Abrede gestellt. Letzterer bestätigte an der Berufungs- verhandlung denn auch, es gehe ihm (erst) besser, seitdem er auf der «Station Etoine» mit Antipsychotika zwangsmediziert wurde (pag. 1222 Z. 38 ff., pag. 1223 Z. 1 ff.). Der gegenwärtig fehlenden Therapiebereitschaft und Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten misst die Kammer praxisgemäss keine besondere Bedeutung zu. Wie unter E. IV.15 hiervor ausgeführt, sind Täter mit einer psychischen Erkrankung einer Therapie gegenüber sehr häufig ablehnend eingestellt. Die fehlende Thera- piebereitschaft und Störungseinsicht gehört oftmals zum Krankheitsbild, weshalb sie zunächst durch eine (gerichtlich aufgezwungene) Therapie dazu zu befähigen sind, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie sich einer Behandlung un- terziehen wollen oder nicht. Zumal sich der Beschuldigte von einer stationären the- rapeutischen Massnahme distanzierte, weil er befürchtet, diesfalls lebenslang the- rapiert und inhaftiert zu sein (pag. 996 Z. 35 f., pag. 997 Z. 4 ff.), vermutet die Kammer, dass die geltend gemachte fehlende Therapiebereitschaft nicht nur Teil des Krankheitsbilds, sondern auch der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist. Zumindest sieht er grundsätzlich ein, dass an Schizophrenie erkrankte Perso- nen medizinischer/psychiatrischer Behandlung bedürfen (pag. 1225 Z. 1 ff.), und bedankte er sich an der Berufungsverhandlung indirekt bei den ihn auf der «Station Etoine» behandelnden Ärzten («Aber angenommen, damals sei es mir nicht gutge- gangen und heute gehe es mir gut, dann kann ich sagen: Ich bin den Leuten dank- bar, die mich behandelt haben. Vielleicht hatte ich etwas und kann mich nicht mehr daran erinnern», pag. 1225 Z. 25 ff.). (Auch) Deshalb besteht Aussicht, dass er sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingen- de Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die sta- tionäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist und er seine Dis- simulationstendenzen ablegen sowie (zwangs-)medikamentös gut eingestellt ist. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung er- forderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Wenngleich die Ausgangslage aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und The- rapiebereitschaft des Beschuldigten ungewiss ist und das Ausmass, mit welchem seine Rückfallgefahr gesenkt werden kann, noch nicht benannt werden kann, be- steht Hoffnung, dass sein Rückfallrisiko innerhalb eines mehrjährigen Behand- lungszeitraums hinreichend gesenkt werden kann. Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme, ist nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung doch gerade nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen kann, sondern genügt, dass mit einer Reduktion des Rückfallrisikos berechtigter- weise gerechnet werden kann (siehe E. IV.15 hiervor). Insgesamt gehen die Er-
58 folgsaussichten trotz der latenten Unsicherheit über eine lediglich vage, theoreti- sche Erfolgsmöglichkeit hinaus. Weil die Therapierbarkeit des Beschuldigten letzt- lich erst nach einem entsprechenden Versuch zuverlässig abgeschätzt werden kann und angesichts der jeder Behandlungsprognose immanenten Unsicherheiten, ist zumindest die vollzugsrechtliche Basis zu schaffen, dem Beschuldigten eine Therapiemöglichkeit zu eröffnen, um sein Rückfallrisiko zu senken. Ob und inwie- weit er das Therapieangebot wird nutzen und sein Rückfallrisiko senken können, wird sich weisen. Im Ergebnis und in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro curatione ist zu- mindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeachtet der mit Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre thera- peutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.2 Erforderlichkeit Gemäss Dr. med. O.________ ist zur Behandlung des Störungsbildes, wie es der Beschuldigte aufweist, erfahrungsgemäss mit einer mehrjährigen Behandlungs- dauer zu rechnen, wobei im konkreten Fall insbesondere auf eine adäquate anti- psychotische Medikation und kontrollierte Medikamentenadhärenz sowie Drogen- abstinenz zu achten ist (pag. 676). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist laut Dr. med. O.________ am besten geeignet, die Rückfall- wahrscheinlichkeit des Beschuldigten zu reduzieren. Anders als andere rechtliche Gefässe erlaube diese bei erneuter Exazerbation der Psychose und fehlender Krankheitseinsicht auch eine Zwangsmedikation, um die Legalprognose kurz-, mit- tel und bestenfalls auch langfristig deutlich zu verbessern (pag. 677). Gestützt auf die Expertise von Dr. med. O.________ und unter Berücksichtigung, dass sich die Ausgangslage seit dessen Begutachtung nicht entscheidrelevant ver- ändert hat, erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die der Anlasstat zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und künftige, mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden. Namentlich eine (bloss) ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erscheint der Kammer nicht zielführend. Dies nicht zuletzt, weil in ei- nem solchen Setting eine kontrollierte Medikamentenadhärenz und Drogenabsti- nenz nicht ebenso gut sichergestellt werden könnte und weil die Medikamentenad- härenz des Beschuldigten nach wie vor gering/suboptimal ist. Laut eigenen Anga- ben an der Berufungsverhandlung (pag. 1220 Z. 29 ff.) nimmt der Beschuldigte ge- genwärtig keine Medikamente ein, womit das Gutachten von Dr. med. O.________ auch insofern unverändert gilt, als dass der Beschuldigte seine antipsychotische Medikation nicht einnehmen will (pag. 674). Dass auch seine Familienangehörigen seine schwere psychische Störung wie auch sein Behandlungsbedürfnis teilweise negieren (beispielhaft: pag. 994 Z. 25 ff.), dürfte seiner Medikamentenadhärenz zu- sätzlich abträglich sein. Beachtlich ist alsdann, dass das Spitalzentrum Biel am
30. März 2024 einen stationären Aufenthalt anstelle eines ambulanten Settings empfahl, weil die Situation für den Beschuldigten und seine Mutter belastend war, er es zu Hause nicht aushielt und deshalb im Fahrzeug seiner Mutter schlief sowie
59 seine Mutter berichtete, ihr Sohn mache ihr Vorwürfe, weshalb es für sie im häusli- chen Umfeld nicht mehr funktioniere (pag. 512 ff.). Gegenwärtig ist keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.3 Zumutbarkeit Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie resp. Medikation. Insofern ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme ablehnt. Seinen Freiheitsinteressen stehen jedoch ge- wichtige öffentliche Interessen an seiner Sicherung und Behandlung gegenüber. Daran ändert entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1234) nichts, dass er nach seiner Entlassung in den Irak zurückkehren will resp. zumindest in Betracht zieht, die Schweiz zu verlassen: Einerseits bietet dieser Umstand keine Gewähr für eine Sicherung der schweizeri- schen Öffentlichkeit vor neuen Straftaten, weil der Beschuldigte jederzeit wiederum in die Schweiz einreisen und hier erneut straffällig werden kann. Dass er trotz feh- lenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben resp. hierher zurückkehren wird, ist umso denkbarer, als er an der Berufungsverhandlung mitunter angab, bei seiner Familie in der Schweiz bleiben zu wollen (pag. 1224 Z. 16 ff., pag. 1225 Z. 37 ff., pag. 1226 Z. 11 ff.). Andererseits bezweckt die stationäre therapeutische Massnahme nicht nur den Schutz der öffentlichen Ordnung in der Schweiz, sondern der menschlichen Ge- sellschaft im Allgemeinen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Einwand des Verteidigers, bis anhin habe sich die Aggression seines Mandanten ausschliesslich gegen die Mutter gerichtet, weshalb seinem Rückfallrisiko mit einer Rückkehr in den Irak hinreichend begegnet werden könne (pag. 1234), faktenwidrig ist. Unter Verweis auf E. III.13.2.4 hiervor sei daran erinnert, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Todesdrohungen gegenüber seiner Schwester I.________ wie auch dem damaligen Freund seiner Mutter aussprach, im Ausland wegen Raubs und Körperverletzung vorbestraft ist und während des vorliegenden Strafverfahrens sowohl gegenüber seiner damaligen Verteidigerin als auch Polizeiangehörigen wie auch Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Q.________ und der «Station Eto- ine» aggressives, drohendes und/oder tätliches Verhalten zeigte. Auch handelt es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige und situative Delinquenz. Der Be- schuldigte übte in der Vergangenheit familienintern und -extern wiederholt körperli- che Gewalt aus, die ihren bisherigen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 14. April 2024 erreichte. Dr. med. O.________ wies denn auch daraufhin, gewalttätiges Verhalten sei beim Beschuldigten als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biografie er- kennbar. Die relativ spezifische Täter-Opfer-Beziehung hinsichtlich des Anlassde- likts stelle in der konkreten Einzelfallanalyse keinen rückfallvermindernden Um-
60 stand dar (pag. 662). Folglich und wider die Ausführungen seines Verteidigers (pag. 1234) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er laut Dr. med. O.________ reisefähig ist, eine Rückkehr in den Irak keiner thera- peutischer Zwischenschritte bedarf und eine psychiatrische Grundversorgung (mit Verfügbarkeit von Antipsychotika) in den meisten Ländern grundsätzlich (mehr oder weniger) vorhanden ist (pag. 677 f., pag. 679, pag. 1003 Z. 8 ff. und Z. 26 ff.). Oh- nehin ist aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und fortbestehenden geringen/ suboptimalen Medikamentenadhärenz des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er sich im Irak freiwillig einer Therapie unterziehen resp. die erforderliche an- tipsychotische Medikation freiwillig einnehmen würde. Dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich in Betracht zieht, in den Irak zurückzukehren, resp. infolge abgewiesenen Asylantrags über kein Aufenthalts- recht in der Schweiz verfügt und in den Dublin-Staat Italien überstellt werden soll (pag. 121, pag. 566), wird beim Vollzug der stationären therapeutischen Massnah- me und insbesondere bei der Entlassungsvorbereitung Rechnung zu tragen sein. Mit Blick auf die vom Beschuldigten befürchtete lebenslange Therapie resp. lebens- längliche freiheitsentziehende Massnahme sei angemerkt, dass die Kammer nicht verkennt, dass stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB regel- mässig mehrere Jahre dauern. Umso bedauerlicher ist, dass sich der Beschuldigte bis dato auf keine Therapie und insbesondere freiwillige antipsychotische Medikati- on einliess und seine bisherigen Hafttage insofern ungenutzt verstreichen liess. So- lange er sich nicht auf die erforderliche Therapie und Medikation einlässt, dürfte sich an seiner schweren psychischen Störung wie auch seiner ungünstigen Legal- prognose nichts ändern. Insofern liegt es grösstenteils in seinen Händen, wie lange die stationäre therapeutische Massnahme andauern wird. Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das Behandlungsbe- dürfnis und die Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 17.5.4 Fazit Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich als ver- hältnismässig. 17.6 Möglichkeit des Vollzugs Laut Dr. med. O.________ gibt es Institutionen und Fachstellen, die das für die Be- handlung des Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen (wie Sicherheit) anbieten, und die grundsätzlich bereit sind, ihn zu betreu- en (pag. 665). Geeignete Fachkliniken seien etwa die Kliniken Beverin, Münsterlin- gen und Rheinau, die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) und Graubünden (PDGR) sowie die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Eventuell komme auch ein Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn in Betracht (pag. 677).
61 18. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sind erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist. 19. Dauer der Massnahme Zufolge Dr. med. O.________ ist zur Behandlung des psychiatrischen Störungs- bilds des Beschuldigten mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (pag. 676). Angesichts dessen und weil die vom Beschuldigten ausgestandene strafprozessua- le Haft von bis dato 838 Tagen, entsprechend deutlich mehr als zwei Jahren, an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen ist (siehe E. IV.21 hiernach), ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der stationären therapeutischen Massnahme vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) erreicht ist. Dies umso weniger, als der Beschuldigte erst noch zu einer tragfähigen Krank- heitseinsicht inklusive Bereitschaft zur Einnahme von Medikamenten gelangen muss, um auf deren Grundlage an einer effektiven Rückfallprävention mitzuwirken. Daher ist eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nicht angezeigt. 20. Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 21. Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. April 2024 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 4 ff., pag. 1018 ff.; Haftakten SK 25 522 pag. 19 ff.). Die bis dato (30. Juli 2026) aufgelaufenen 838 Hafttage sind an die stationäre thera- peutische Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Verfahren nach Art. 374 f. StPO können der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten nur in den Schranken von Art. 419 StPO auferlegt werden (BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 ff. zu Art. 375 StPO), d.h. wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgrün- den ist eine Kostenauflage namentlich gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kos- tenübernahme durch den Staat stossend erschiene. Sodann dürfen die Ursachen der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 419 StPO).
62 Angesichts der Mittellosigkeit des Beschuldigten und weil er seine krankheitsbe- dingte Schuldunfähigkeit nicht zu verantworten hat, fällt eine Kostenauflage aus Bil- ligkeitsgründen ausser Betracht. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49'651.75 trägt der Kanton Bern. 22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen gilt Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren, weshalb die oberinstanzlichen Verfah- renskosten vorliegend und unter Verweis auf das unter E. V.22.1 hiervor Ausge- führte vom Kanton Bern zu tragen sind. Sie werden auf CHF 3'800.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts be- trägt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwi- schen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden. 23.2 Erstinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'376.75. Der Beschuldigte ist nicht rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.3 Oberinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt C.________ eine amtliche Entschädi- gung von CHF 1'432.85 (pag. 1195 f.). Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden wird um den für die E-Mails vom
16. September 2025 und 31. Oktober 2025 an eine Schwester des Beschuldigten
63 fakturierten 0.5 Stunden auf 5.75 Stunden gekürzt. Die Tätigkeit des Verteidigers hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertretung im Verfahren selbst zu konzentrieren, weshalb bei der Entschädigung des Zeitaufwands, den er für soziale Tätigkeiten im Interesse seines Mandanten erbringt, Zurückhaltung zu üben ist (siehe Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.01.2025 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälte und Nachforderungsrecht). Als soziale Tätigkeiten werden vorliegend die fak- turierten E-Mails an die Bewährungshilfe entschädigt, nicht aber die Kontakte mit der nicht als Partei im Berufungsverfahren beteiligten volljährigen Schwester des Beschuldigten. Im Übrigen gibt die eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'243.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist nicht rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.4 Oberinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ beantragte eine amtliche Entschädigung von CHF 5'639.36 (pag. 1236 f.). Der fakturierte Aufwand gibt zu folgenden Bemerkun- gen Anlass: ‒ Ziffer 14: Die für die Kontakte mit der Familie des Beschuldigten vom 1. Ju- li 2026 fakturierte 1 Stunde ist als soziale Tätigkeit und unter Verweis auf das unter E. V.23.3 hiervor Ausgeführte nicht entschädigungswürdig. ‒ Ziffer 18: Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inklusive mündlicher Urteilseröffnung vom 30. Juli 2026 wird mit 4 Stunden entschädigt. ‒ Ziffer 19: Die nach Erhalt der oberinstanzlichen Urteilsbegründung anfallenden und mit 1 Stunde fakturierten Aufwände, betreffen nicht (mehr) das eigentliche Berufungsverfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Demnach werden Rechtsanwalt B.________ insgesamt 26.75 Stunden vergütet. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'050.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist nicht rückzah- lungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
64 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Septem- ber 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'376.75 bestimmt wurde. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB folgende Tatbestände erfüllt hat: 1. versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 14. April 2024 in Bern zum Nachteil von F.________; 2. Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 10. Mai 2024 in Bern zum Nachteil des Kantons Bern. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. April 2024 bis 30. Juli 2026 (838 Tage) wird an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (Art. 51 StGB). IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49'651.75 und die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 3'800.00 trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 419 StPO). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.75 200.00 CHF 1’150.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’150.00 CHF 93.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’243.15 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'243.15. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.75 200.00 CHF 5’350.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 96.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’596.80 CHF 453.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’050.15 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'050.15. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Si- cherheitshaft belassen. Begründung Sicherheitshaft Für die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sicherheitshaft sowie die Begründung wird vorab auf die bisher ergangenen Haftentscheide und insbesondere die Verfügung vom 18. November 2025 (Haf- takten SK 25 522, pag. 19 ff.) verwiesen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde in der Verfügung vom 18. November 2025 bejaht. Darauf wird verwiesen (Haftakten SK 25 522, pag. 22). Diesen Ausführungen kommt nach wie vor Gel- tung zu. Sie sprechen – verbunden mit der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen stationären thera- peutischen Massnahme – für eine Fluchtgefahr. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Schreiben vom
24. November 2025 (pag. 1112) wie auch an der Berufungsverhandlung erklärte, nach seiner Freilas- sung in den Irak zurückkehren zu wollen. Dass er an der Berufungsverhandlung in Widerspruch dazu stehend ebenso meinte, er wolle nach seiner Freilassung bei seiner Familie in der Schweiz bleiben, vermag seine Fluchtgefahr nicht zu bannen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht aufenthaltsbe- rechtigt und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bei seiner Familie unterkommen könnte. Überdies gilt auch ein mögliches Untertauchen im Inland als Fluchtgefahr. Bezüglich des kumulativ zur Fluchtgefahr erforderlichen dringenden Tatverdachts ist an- zumerken, dass dieser angesichts des vorliegenden Urteils, demgemäss der Beschuldigte eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige versuchte vorsätzliche Tötung und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen hat, ohne Weiteres zu bejahen ist. Für die Begründung der qualifizierten Wiederholungsgefahr wird ebenfalls auf die Verfügung vom
18. November 2025 verwiesen (Haftakten SK 25 522, pag. 23 f.). Auch diese Ausführungen haben nach wie vor Bestand. Die Situation des Beschuldigten hat sich seither legalprognostisch nicht (entscheid-) wesentlich verändert. Namentlich ist er nach wie vor weder krankheits- noch therapieeinsichtig und be- findet sich auch nicht in Therapie. So erhellt auch aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ vom 6. Juli 2026 (pag. 1204 f.), dass es in diesem kein Therapieangebot gibt. Weiter führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, weder aktuell noch zum Tatzeitpunkt an Schizo-
66 phrenie gelitten zu haben und entsprechend auch keine Therapie zu benötigen. Demnach ist die Legal- prognose des Beschuldigten weiterhin ungünstig und auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr nach wie vor gegeben. Die Sicherheitshaft ist geeignet und erforderlich, um der Fluchtgefahr wie auch der qualifizierten Wie- derholungsgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Sie ist mit Blick auf die Schwere der tatbestands- mässig und rechtswidrig begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch die angeordnete stati- onäre therapeutische Massnahme nicht unverhältnismässig. Auch droht keine Überhaft. Gegenwärtig ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der freiheitsentziehenden Massnahme deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) erreicht ist. Zudem wird die bisherige, d.h. seit dem
14. April 2024 bestehende strafprozessuale Haft an die freiheitsentziehende Massnahme angerechnet. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wie auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr des Be- schuldigten zu bannen oder zumindest auf ein vertretbares Mass herabzusetzen vermögen und es da- her gebieten würden, von der Sicherheitshaft abzusehen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft erfüllt. Folg- lich wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bis zur Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils Si- cherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass A.________ betreffend die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzli- chen Verfahren nicht rückzahlungspflichtig ist (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil- Gesetz). 4. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: ‒ dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ‒ Rechtsanwalt C.________ (auszugsweise in Bezug auf Ziff. I., V.1 und VI.2 des Dispositivs) Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ‒ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, so- fort elektronisch; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
67 ‒ dem Regionalgefängnis P.________ (nur Dispositiv, sofort elektronisch) Bern, 30. Juli 2026 (Ausfertigung: 26. August 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.