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6B_67/2026

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Schuldfähigkeit; Einholung eines Gutachtens; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2026-05-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ mit Anklageschrift vom 27. November 2023 zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 24. August 2022 mehrfach jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich zu bereichern. Dabei habe er gewerbsmässig gehandelt, da sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Die Einkünfte hätten einen namhaften Beitrag an die Kosten des Lebensunterhaltes dargestellt, da er keiner anderen Lohnarbeit nachgegangen sei (Dossiers 26, 30, 37, 45, 49, 56, 57, 72 [U.________ 13], 102). Teilweise sei es beim Versuch geblieben (Dossiers 3, 7, 12, 13, 15, 21, 24, 25, 32, 34, 35, 36.1, 36.2, 39, 40, 42, 43, 44, 46, 47, 52, 58.1, 58.2, 63, 68, 72 [U.________ 12], 74, 79, 82, 83, 84, 85, 87, 92, 101, 103, 106 und 107). Teilweise habe sich die Tat auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet (Dossiers 2, 18, 23, 38, 54, 59, 61, 62, 69, 76, 96 und 100). In einem weiteren Fall sei es beim Versuch geblieben, wobei sich die Tat auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet habe (Dossier 77).

A.b. Weiter habe er mehrfach, am 23. Februar 2022, 8. Mai 2022, 22. Mai 2022, im Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 13. Juni 2022 und am 5. August 2022 eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht bestehe, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht (Dossiers 32 und 106). Teilweise habe sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert gerichtet (Dossiers 3, 25 und 49).

A.c. Sodann habe er sich am 3. August 2022 eine fremde bewegliche Sache angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, wobei er diese gefunden habe (Dossier 91).

A.d. Ferner habe er im Zeitraum vom 27. Januar 2022 bis 24. August 2022 mehrfach gegen den Willen des Berechtigten ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig betreten oder sei trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Dossiers 1, 3, 7, 13, 15, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 30, 32, 34, 35, 36.1, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 46, 47, 52, 56, 57, 58.1, 58.2, 59, 61, 62, 63, 68, 69, 72 [U.________ 13 und 12] 74, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 92, 96, 100, 101, 102, 106 und 107).

A.e. Zudem habe er mehrfach, am 23. Juli 2022 und 30. Juni 2022, jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt (Dossiers 47 und 68).

A.f. Weiter habe er mehrfach, am 3. Mai 2022 und 24. August 2022, eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liege, gehindert, zu einer Amtshandlung genötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angegriffen (Dossiers 17 und 67).

A.g. Schliesslich habe er mehrfach, am 28. Juli 2022, 30. Juni 2022 und 17. Mai 2022, zwecks Eigenkonsums kleinere Mengen Heroin (zwischen 0,3 bis 3,7 Gramm brutto) mit sich geführt (Dossiers 51, 68 und 93).

B.

Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 16. April 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen, zum Teil versuchten, Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen des Diebstahls und Hausfriedensbruchs bezüglich der Dossiers 15, 57, 63, 69, 92 sowie 96 und vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung bezüglich des Dossiers 91 frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten, wovon 645 Tage bereits durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.--. Es verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem regelte es die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.

C.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 1. Oktober 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, insbesondere in Bezug auf die erfolgten Freisprüche. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 32 stellte es ein (Dispositivziffer 1). Es sprach A.________ von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs bezüglich der Dossiers 7, 13, 18, 23, 42, 52, 58, 72 (U.________ 12), 74, 76, 83, 100, 101, 102 und 107, des Diebstahls bezüglich der Dossiers 45, 54, 76, 100 sowie 102 und des versuchten Diebstahls bezüglich der Dossiers 13, 39, 42, 72 (U.________ 12), 74, 83, 101 sowie 107 frei (Dispositivziffern 2, 3 und 4). Im Übrigen sprach es A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Dispositivziffer 5). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten, wovon 1'172 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.-- (Dispositivziffer 6). Es verwies ihn für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an (Dispositivziffern 8 und 9). Es entschied über die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 10, 11 und 12) und die Zivilklagen (Dispositivziffern 13, 14 und 15). Es bestätigte das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 16) und legte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten fest (Dispositivziffer 17). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegte es ihm zu 3/4 und nahm diese mit Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse; im übrigen Umfang wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 18 und 19).

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 5 (Schuldsprüche), 6 und 7 (Strafe und Vollzug), 8 und 9 (Landesverweisung und SIS-Ausschreibung) sowie 18 und 19 (in Bezug auf die Kostenauferlegung bzw. das Nachforderungsrecht) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben (Antragsziffer 1). Es sei eine stationäre Begutachtung in Auftrag zu geben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Antragsziffer 2). Eventualiter zu den Anträgen gemäss Ziffern 1 und 2 seien die Dispositivziffern 6 (Strafe) und 8 sowie 9 (Landesverweisung und SIS-Ausschreibung) sowie 18 und 19 (in Bezug auf die Kostenauferlegung bzw. das Nachforderungsrecht) aufzuheben und er sei mit einer angemessenen, tieferen Strafe, maximal mit 18 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und auf die Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Eventualiter dazu sei das Verfahren unter Aufhebung der genannten Dispositivziffern an das Obergericht zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Antragsziffer 3). Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG). Auch vorliegend wurden jene kantonalen Akten, die Grundlage des angefochtenen Urteils bildeten, beigezogen. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan. Auf seine darüber hinausgehenden Beweisanträge auf Aktenbeizug ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich, zumal auch keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die Abweisung seiner Beweisanträge. Er führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz weise seinen Beweisantrag auf stationäre Begutachtung i.S.v. Art. 186 StPO, eventualiter auf Befragung der Gutachterin Dr. med. B.________, zu Unrecht ab. Sie verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren gemäss den Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO und Art. 20 StGB . Die Verteidigungsrechte hätten nicht wahrgenommen werden können, was eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK darstelle. Es sei bis heute unklar und nicht abschliessend geklärt, an welchen psychischen Erkrankungen er tatsächlich leide. Es habe folglich keine medizinische Beurteilung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die vorliegenden Vorwürfe stattgefunden. Stattdessen stelle die Vorinstanz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Landesverweisung bzw. eines Härtefalls sowie seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 ab, das in einem anderen Strafverfahren erstattet worden sei. Im vorliegenden Verfahren präsentiere sich jedoch eine andere Ausgangssituation. Darüber hinaus sei das Gutachten inhaltlich mangelhaft. Weiter habe er in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe keine Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen an die Gutachterin und eigene Anträge zu stellen. Die Art. 184 Abs. 3, Art. 188 und 189 StPO seien verletzt.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beweisantrag auf stationäre Begutachtung sei abzuweisen, wobei vorab auf die begründete Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer mache zwar neue Entwicklungen und nicht mehr vergleichbare Verhältnisse wie zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. B.________ geltend. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten verändert haben solle. So gehe auch die Gutachterin beim Beschwerdeführer von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster aus. Ferner datiere das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 und liege damit im Deliktszeitraum für die vorliegend zu beurteilenden Delikte von Ende Januar 2022 bis Ende August 2022. Auch seien die damals begangenen Delikte der gleichen Deliktsart zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er vorbringe, in Bezug auf die vorgeworfenen Drohungen gebe es keine Einschätzung der Schuldfähigkeit. Im Gutachten sei auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit für impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten, wie sie sich in den letzten Jahren im institutionellen Rahmen wie in der Haft oder in einer Klinik gezeigt hätten, hingewiesen worden. Ferner berücksichtige die Gutachterin auch weitere mögliche Diagnosen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und beurteile dessen Schuldfähigkeit in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht das Gutachten im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3) als verwertbar erachtet habe und der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Befragung in jenem Verfahren nicht mitgewirkt habe. Im Übrigen sei auch heute nicht damit zu rechnen, dass er an einer stationären Begutachtung gemäss Art. 186 StPO mitwirken würde. Auf die Frage, ob er bereit sei, für eine psychiatrische Abklärung mit einem Gutachter oder einer Gutachterin Gespräche zu führen, habe er erklärt, dass er auf freien Fuss gesetzt werden wolle und erst dann eventuell bereit sei, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen (angefochtenes Urteil E. I.3.2 S. 10 f.). Die Vorinstanz hält zudem fest, die pauschalen und teilweise redundanten Vorbringen, die der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz vorgebracht habe, vermöchten nichts Neues einzubringen, das die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage stellen könne (angefochtenes Urteil E. II.E.3.1 S. 68).

Die Vorinstanz erwägt weiter, die eventualiter beantragte Einvernahme der Gutachterin erweise sich als nicht notwendig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und erneut mit Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil im anderen Strafverfahren gegen ihn erweise sich das Gutachten als schlüssig und nachvollzieh- sowie vollumfänglich verwertbar. So habe auch das Bundesgericht festgehalten, dass die Erwägungen der Kammer hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit bzw. schlüssigen Begründung der gutachterlichen Diagnosen nicht zu beanstanden seien (mit Verweis auf Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.12.1). Überdies habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Gutachterin sei abzuweisen (angefochtenes Urteil E. I.3.3 S. 11 f.).

E. 2.2.2 Sodann tätigt die Vorinstanz weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit (angefochtenes Urteil E. II.E.3.2.1 S. 68 ff.). Der Umstand, dass das psychiatrische Gutachten in einem anderen Berufungsverfahren eingeholt worden sei und vom März 2022 datiere, sei dessen Ergebnissen weder in formeller noch in materieller Hinsicht abträglich. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig erstellt worden, habe die gesamten Umstände sowie die bereits bekannten Gutachten über den Beschwerdeführer miteinbezogen und eine Diagnose gestellt. Es bestehe wie bereits eingangs erwähnt keine Notwendigkeit für eine neue Begutachtung. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte seien im Zeitraum von Ende Januar 2022 bis Ende August 2022 und damit im Zeitraum begangen worden, in dem das Gutachten erstattet worden sei. Das Gutachten habe das gesamte, seit Jahren vorherrschende deliktische Handeln des Beschwerdeführers miteinbezogen, das im Wesentlichen dieselben Deliktsarten betroffen habe, die auch vorliegend zu beurteilen seien, namentlich Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte. Die Gutachterin führe überzeugend aus, dass ihre Einschätzung das Augenmerk auf die nicht mehr vorhandenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers richte und diese nicht diagnoseabhängig seien. Dass vorliegend auch Drohungen zu beurteilen seien, vermöge keine neue Begutachtung zu begründen. Diese seien im Rahmen der Diebstähle erfolgt, als der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt und festgehalten worden sei. Dass er in Zwangssituationen auch "gereizt-aggressiv-tätliches" Verhalten an den Tag legen könne, sei bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens evident gewesen. Ebenso habe das Gutachten dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Rückfallgefahr attestiert. Es seien Delikte zu erwarten, wie sie bereits in der Vergangenheit gezeigt worden seien (wie Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen, Betäubungsmitteldelikte, aber auch impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten). Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern zwischenzeitlich eine Veränderung oder Entwicklung eingesetzt hätte oder sonst eine andere Situation vorliege oder im Deliktszeitraum vorgelegen hätte, die eine neue Beurteilung nahelegen würde. Schliesslich habe die Gutachterin das theoretische Vorliegen einer weiteren psychischen Störung wie einer hebephrenen Schizophrenie oder einer ASS in ihre Beurteilung bereits miteinbezogen und festgehalten, dass dies keinen schuldmindernden Einfluss hätte. Bei dieser Ausgangslage habe das Gutachten nach wie vor Aktualität und es sei vorbehaltlos darauf abzustellen. Infolgedessen sei bei den zu beurteilenden Delikten von einer Schuldfähigkeit auszugehen. Die leichte Verminderung sei im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil E. II.E.3.2.2 S. 70 ff.).

E. 2.3.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

E. 2.3.2 Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteil 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht kann sich jedoch auch auf ein Gutachten stützen, das sich bereits in den Akten befindet, sofern dieses noch hinreichend aktuell ist. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium seines Alters abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob sie aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; 106 IV 236 E. 3; Urteile 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.4; jeweils mit Hinweisen).

Ob sich die Umstände seit dem ersten Gutachten verändert haben, ist eine Tatfrage (vgl. BGE 106 IV 236 E. 2a; Urteile 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2). Eine Rechtsfrage ist demgegenüber, ob festgestellte neue Umstände die Anordnung eines neuen Gutachtens erforderlich erscheinen lassen (vgl. BGE 105 IV 161 E. 2; Urteile 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2). Diese Grundsätze gelten sowohl für Massnahmen (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) als auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Sinne der Art. 19 und 20 StGB (Urteile 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 6B_1065/2021 vom 22. Februar 2023 E. 1.3; 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 273).

E. 2.3.3 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist (Art. 186 Abs. 1 StPO). Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren (Art. 186 Abs. 3 StPO). Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 186 Abs. 4 StPO). Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 186 Abs. 5 StPO).

E. 2.3.4 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).

E. 2.3.5 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; je mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 140 I 285 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).

E. 2.3.6 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

E. 2.4.1 Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Gutachtens von Dr. B.________ vom 2. März 2022 und der Abweisung seiner Beweisanträge vorbringt, verfängt nicht.

Der Beschwerdeführer argumentiert, die vorliegende Situation sei nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Gutachten vom 2. März 2022 zugrunde gelegen hätten. Insbesondere seien die Vorwürfe nicht gleichartig. Er bezieht sich damit - wie die Vorinstanz - auf die etwas ältere Rechtsprechung, wonach es bei der Beantwortung der Frage, ob zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ein neues Gutachten einzuholen ist, wenn die beschuldigte Person bereits einmal (in einem früheren Verfahren) begutachtet wurde, unter anderem auch von Bedeutung ist, ob es sich im neuen Verfahren um gleiche oder gleichartige oder ganz andere Delikte als diejenigen handelt, die Anlass zur früheren Begutachtung gegeben haben (vgl. BGE 116 IV 273 E. 4a; 88 IV 49 S. 51; Urteile 6P.123/2006 vom 8. September 2006 E. 5.3; 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 2.1). Das Bundesgericht erwähnt dieses Kriterium der Gleichartigkeit in jüngeren Entscheiden nicht mehr explizit (vgl. Urteile 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2 ff.; 6B_1065/2021 vom 22. Februar 2023 E. 1.3; 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1 f., nicht publ. in: BGE 141 IV 273). In der Lehre wird es bisweilen auch weiterhin genannt (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 20 StGB; auf die entsprechende Rechtsprechung verweisend DONATSCH/HEIMGARTNER, in: OFK StGB/ JStG, 22. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 20 StGB; das Kriterium nicht erwähnend BERNHARD STRÄULI, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 20 ff. zu Art. 20 StGB).

Mit Blick auf die gegebene Fallkonstellation ist auch weiterhin an der grundsätzlichen Bedeutung der Gleichartigkeit als eines der Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob auf ein früheres Gutachten abgestellt werden kann (vgl. auch E. 2.3.2 oben), festzuhalten. Vorliegend sind Delikte zu beurteilen, die auf ähnlichen tatsächlichen Gegebenheiten und Abläufen beruhen, wie sie dem Verfahren zugrunde lagen, in welchem das Gutachten vom 2. März 2022 über den Beschwerdeführer erstellt wurde. Die Gutachterin Dr. B.________ hatte sich im dortigen Verfahren mit Vorwürfen des (mehrfach versuchten) Diebstahls und Hausfriedensbruchs auseinanderzusetzen. Bei einer derartigen Konstellation bzw. Übereinstimmung muss es den Strafverfolgungsbehörden auch weiterhin offenstehen, auf ein Gutachten aus einem anderen Verfahren abzustellen, sofern es sich bei den neuen Vorwürfen wie hier um gleichartige Delikte handelt. Dass in der vorliegenden Angelegenheit auch Drohungen und eine Gewerbsmässigkeit der Diebstähle im Raum stehen, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz mit ihrer Schlussfolgerung, es liege eine vergleichbare Situation vor, in Willkür verfiele. Sämtliche Drohungen erfolgten gemäss der Feststellung der Vorinstanz anlässlich der Diebstähle, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Hinzu kommt, dass die Drohungen sich nahtlos in die bereits im Zeitpunkt des Gutachtens festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit für impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten einbetten, wie sie sich gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz in den letzten Jahren im institutionellen Rahmen wie in der Haft oder in einer Klinik gezeigt haben. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung nicht als willkürlich auszuweisen, wonach bereits im Zeitpunkt des Gutachtens evident gewesen sei, dass er in Zwangssituationen ein "gereizt-aggressiv-tätliches" Verhalten an den Tag legen könne. Genau dies hat sich in den vorliegend zur Diskussion stehenden Drohungen letztlich realisiert. Auch aus seinem Hinweis auf die deutlich höhere Anzahl der ihm vorliegend vorgeworfenen Taten lässt sich keine Willkür ableiten. Dass der Gutachterin die Akten des vorliegenden Verfahrens nicht zur Verfügung standen, ist schliesslich offensichtliche Folge, wenn wie hier zulässigerweise auf ein (früheres) Gutachten aus einem anderen Verfahren abgestellt wird, und begründet ebenso wenig Willkür.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darüber hinaus veränderte Umstände verneint bzw. davon ausgeht, das Gutachten sei noch hinreichend aktuell. Um veränderte Umstände darzulegen, verweist der Beschwerdeführer vorab auf verschiedene Arztberichte und Gutachten. Er führt aus, diese würden stark voneinander abweichen und in völligem Widerspruch zum Gutachten von Dr. B.________ stehen, was eine neuerliche Begutachtung erfordere. Die Dokumente sind indes allesamt älter als das fragliche Gutachten. Sie datieren von Dezember 2005 bis Oktober 2014 und äussern sich daher nicht zur (gesundheitlichen) Situation des Beschwerdeführers nach dem Gutachten bzw. ob sich diese seit dem Gutachten grundlegend veränderte. Er kann daraus dementsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für seine Hinweise darauf, dass vorliegend zwingend ein Gutachten mit einem langen Begutachtungszeitraum erforderlich sei, begründet er dies doch ausschliesslich mit den soeben erwähnten älteren Dokumenten. Willkür legt er damit nicht dar.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür aufzuzeigen, indem er auf die im vorliegenden Verfahren ergangenen Haftentscheide und die darin bejahte Wiederholungsgefahr verweist und ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Strafbehörden zur Begründung der Wiederholungsgefahr geltend gemachte Häufung von Vorfällen und die (von ihm bestrittene) Steigerung des Gewaltpotentials auf einen negativen Krankheitsverlauf zurückzuführen und daher eine neue Begutachtung durchzuführen sei. Die Möglichkeit einer Progredienz bzw. dass eine solche nicht auszuschliessen ist, genügt mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 2.3.4) nicht, um Willkür aufzuzeigen. Auf andere sich in den Akten befindliche Dokumente wie Arztberichte, gestützt auf die sich eine solche Progredienz seit der Gutachtenserstellung aufdrängen würde, beruft sich der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen besteht vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, eine zeitliche Überlappung zwischen der Gutachtenserstattung (2. März 2022) und dem Deliktszeitraum (27. Januar 2022 bis 24. August 2022). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Kenntnis allfälliger weiterer psychischer Störungen sei vorliegend zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und der privaten Interessen im Rahmen der Landesverweisung unabdingbar und seine gesundheitliche Situation daher zu wenig abgeklärt. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 zu verweisen, wo das Bundesgericht sich mit derselben Kritik auseinandersetzte und festhielt, dass die Frage der Schuldfähigkeit im Gutachten vom 2. März 2022 rechtsgenügend abgeklärt wird (E. 3). Auch mit Blick auf die Prüfung der Landesverweisung ergeben sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers rechtsgenügend. Die Feststellungen, welche die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers tätigt, erweisen sich als genügend abgeklärt und darüber hinaus als hinreichend aktuell (hierzu auch E. 4.2 unten zur Landesverweisung). Auch mit dieser Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 20 StGB oder Art. 186 StPO respektive seines Gehörsanspruchs infolge Abweisung seiner Beweisanträge darzulegen.

E. 2.4.3 Was die gerügte Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung für Gutachten, die in einem anderen Verfahren erstellt und in der Folge beigezogen wurden, keine Anwendung findet. In Bezug auf solche Gutachten ist den Parteien allerdings das rechtliche Gehör zu gewähren, mithin die Möglichkeit, nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3; 125 V 332 E. 4b; ferner BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art 184 StPO). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Gelegenheit, sich zum Gutachten vom 2. März 2022 zu äussern. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz stellte bereits die Erstinstanz auf das Gutachten ab, wobei der Beschwerdeführer dessen Verwertbarkeit in Frage gestellt hatte (angefochtenes Urteil E. II.E.2 S. 66). Insofern hätte er ohne Weiteres (auch) konkrete Ergänzungsfragen beantragen können. Dass er vor Vorinstanz einen entsprechenden Antrag unter Angabe von konkreten Ergänzungsfragen, die der Gutachterin seiner Ansicht nach zu stellen gewesen wären, unterbreitet hätte und die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingegangen wäre, legt er nicht dar. Seinen allgemeinen Beweisantrag auf Einvernahme der Gutachterin weist die Vorinstanz darüber hinaus wie dargelegt willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ab (E. 2.4.1 f. oben). Vor diesem Hintergrund ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 144 IV 69 E. 2.4; je mit Hinweisen).

E. 2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 als inhaltlich mangelhaft beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht das Gutachten im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 eingehend prüfte und dessen (Gutachten) Verwertbarkeit für die dort zu beurteilenden Vorwürfe mit umfangreicher Begründung bejahte, insbesondere mit Blick auf die Schuldfähigkeit (E. 3). Dabei setzte es sich auch mit der inhaltlichen Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten auseinander, die er im vorliegenden Verfahren erneut vorbringt. So begründet er in seiner Beschwerde über weite Teile, die Schuldfähigkeit werde im Gutachten nicht schlüssig begründet und eine vollumfängliche Diagnosestellung bisweilen offen gelassen. Das Bundesgericht behandelte diese Kritik bereits an erwähnter Stelle. Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie das Gutachten für schlüssig erachtet.

E. 2.4.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht auf die vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht damit zu rechnen, dass er an einer stationären Begutachtung mitwirken würde, nicht weiter eingegangen zu werden..

E. 2.5 Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweist und auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 abstellt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl und den mehrfachen Hausfriedensbruch. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei mit einer bemerkenswerten Einseitigkeit vorgegangen. Die Strafzumessung umfasse gerade einmal fünf Seiten des über 100-seitigen Urteils, was aufzeige, dass sich die Vorinstanz nicht mit den einzelnen Strafzumessungsfaktoren auseinandergesetzt habe. Die Art. 47 und 50 StGB, Art. 80 Abs. 2 sowie Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art.6 Ziff. 1 EMRK seien verletzt. Weiter rügt er die Methodik der Vorinstanz als fehlerhaft. Die Vorinstanz wende mit Blick auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls und der Hausfriedensbrüche das Asperationsprinzip an, obwohl diese Delikte gemäss Rechtsprechung zu einer Tateinheit bzw. einzigen Straftat zusammenzufassen seien. Ferner verletze die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot, indem sie sowohl beim gewerbsmässigen Diebstahl als auch bei den Hausfriedensbrüchen die "Dichte an Einzeltaten" bzw. "das beharrliche Delinquieren" strafschärfend berücksichtige, was sie ohnehin schon bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle mache. Dieser Umstand dürfe auch gar nicht zu einer Straferhöhung führen, da er direkt auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Weiter fehle bezüglich der Einsatzstrafe eine rechtsgenügende Begründung und Auseinandersetzung mit dem objektiven und subjektiven Tatverschulden. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Diebstahls würden gerade einmal drei Sätze umfassen. Der in subjektiver Hinsicht einzig genannte strafschärfende Faktor betreffend Luxus sei offenkundig falsch. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche sei angesichts der überwiegend zugunsten des Beschwerdeführers erwähnten Umstände eine Erhöhung der Strafe um 24 Monate willkürlich. Auch insgesamt sei die für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche festgesetzte Strafe von fünfeinhalb Jahren viel zu hoch und werde dem geringen Verschulden nicht gerecht. Unter Berücksichtigung aller Umstände und vergleichbarer anderer Fälle bzw. in Nachachtung der Rechtsgleichheit sei die Strafe im untersten Bereich bei maximal 12 bis 18 Monaten anzusetzen. Schliesslich sei die Erhöhung der Strafe um 24 Monate aufgrund der Täterkomponente zu beanstanden. Eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen sei nicht gerechtfertigt.

E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt vorab zur Strafart zusammengefasst, der hartnäckigen Delinquenz des Beschwerdeführers sei mit Freiheitsstrafen zu begegnen (angefochtenes Urteil E. III.3 S. 74).

Die Vorinstanz führt weiter aus, der gewerbsmässige Diebstahl stelle die schwerste zu sanktionierende Straftat dar. Zur objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers weder raffiniert noch von langer Hand geplant gewesen sei, sondern äusserst simpel. Das wirke sich nicht erschwerend aus. Es falle jedoch die Dichte an Einzeltaten ins Gewicht. Zudem sei sein Handeln über rund sieben Monate von einer ausgeprägten Hartnäckigkeit und Ausdauer gewesen, was für ihn zu einem nicht unbeachtlichen finanziellen Vorteil geführt habe und von einer grossen kriminellen Energie zeuge. Die objektive Tatschwere wiege insgesamt erheblich. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehandelt habe, um sich mehr Luxus leisten zu können. Es sei gar so, dass er sich lediglich an seine Beiständin hätte wenden können, wenn er mehr finanzielle Mittel benötigt hätte. Seine Existenz sei durch die IV-Rente und allenfalls weitere staatliche Leistungen gesichert, und es sei keine Notlage auszumachen. Er habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, von seinem deliktischen Handeln Abstand zu nehmen, zumal er dazwischen immer wieder erwischt und auch in Haft genommen worden sei. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit sei strafmildernd bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dadurch werde die objektive Tatschwere durch die subjektive leicht relativiert. Das Tatverschulden wiege dadurch weniger erheblich, aber noch nicht leicht. Die Einsatzstrafe sei im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens bei 36 Monaten festzusetzen. Der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgenommene Strafmassvergleich zu parallelen Verfahren ändere hieran nichts, seien die dortigen Elemente der Strafzumessung doch nicht bekannt und vorliegend wie gesehen auch von einer grossen kriminellen Energie des Beschwerdeführers auszugehen (angefochtenes Urteil E. III.4 und III.4.1 S. 74 f.).

Zum mehrfachen Hausfriedensbruch erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich insgesamt über 30 Hausfriedensbrüche zuschulden kommen lassen. Bei rund der Hälfte habe er das Hausrecht gebrochen, indem er sich in Wohnungen und Häuser begeben habe. Die andere Hälfte habe Wirtschaftsgebäude oder den umfriedeten Umschwung von Privathäusern betroffen. Betreffend die Wohnungen und Häuser sei zum objektiven Tatverschulden festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Regel nur dort eingedrungen sei, wo die Türen unverschlossen und keine Gewalt oder Sachbeschädigungen nötig gewesen seien. Zudem seien die Hausfriedensbrüche Mittel zum Zweck gewesen, um die Diebstähle verüben zu können, und nicht Hauptziel. Es habe sich aber um private Wohnräume und nicht unbelebte Büro- oder Gewerberäume gehandelt. Teilweise seien die Bewohner, einschliesslich Kinder, zu Hause gewesen und vereinzelt sogar in ihren Schlafzimmern überrascht worden. Immerhin habe der Beschwerdeführer die Örtlichkeit in der Regel von sich aus oder nach Aufforderung hin verlassen, ohne es zu einer Eskalation kommen zu lassen. Das ändere aber nichts daran, dass er nicht nur in die Privat- und teilweise Intimsphäre der Betroffenen eingedrungen sei, sondern auch erheblich deren Sicherheitsgefühl in ihrem Zuhause beeinträchtigt habe. Zu seinen Gunsten sei zu werten, dass er sich nur für kurze Zeitspannen in den fraglichen Gebäuden aufgehalten und sich seine Anwesenheit nicht über Stunden oder Tage hingezogen habe. Die objektive Tatschwere wiege in diesen Fällen nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht sei sein direktvorsätzliches Handeln und sein beharrliches Delinquieren zu berücksichtigen, ebenso jedoch die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Insgesamt sei daher in Bezug auf die einzelnen Taten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Hinsichtlich der Hausfriedensbrüche, welche Wirtschaftsgebäude und Aussenbereiche der Häuser beträfen, gelte grundsätzlich dasselbe, wobei das Tatverschulden in den leichten Bereich falle, da die Privatsphäre nicht derart stark tangiert werde wie beim Eindringen in Wohnräume. Jeder einzelne Hausfriedensbruch wäre für sich alleine betrachtet beim Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit 30 Tagen (leichtes Verschulden) bis 180 Tagen (gerade noch leichtes Verschulden) zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips und aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Diebstahl rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Monate (angefochtenes Urteil E. III.4.2 S. 75 f.).

In der Folge tätigt die Vorinstanz insbesondere Ausführungen zur mehrfachen Sachbeschädigung (Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat), der mehrfachen Drohung (Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate) und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate), wobei sie dem Beschwerdeführer jeweils eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugesteht (angefochtenes Urteil E. III.4.3 ff. S. 77 ff.).

Zur Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht zu beschönigen, jedoch hätten sie keine Auswirkungen auf die Tat und würden sich daher strafzumessungsneutral auswirken. Stark straferhöhend seien jedoch die zehn noch im Strafregister eingetragenen, einschlägigen Vorstrafen mit unbedingten Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, die er in den Jahren 2013 bis 2021 erwirkt habe. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, namentlich ein positives Nachtatverhalten wie Reue, ein Geständnis oder Kooperation bei der Strafuntersuchung, lägen nicht vor. Es rechtfertige sich, die Einsatzstrafe um 24 Monate zu erhöhen (angefochtenes Urteil E. III.4.6 S. 79).

Die Vorinstanz fasst schliesslich zusammen, es resultiere für die Taten eine Freiheitsstrafe von 97 Monaten bzw. acht Jahren und einem Monat. Aufgrund des Verschlechterungsverbots habe es aber bei der durch die Erstinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 72 Monaten sein Bewenden (angefochtenes Urteil E. III.4.7 S. 79 f.).

E. 3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

E. 3.4.1 Entgegen dem Beschwerdeführer fasst die Vorinstanz den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche zu Recht nicht zu einer einzigen Straftat zusammen. Die Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation stützt, bezieht sich auf Fälle teilweiser retrospektiver Konkurrenz (vgl. nebst dem von ihm zitierten Urteil 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4 auch BGE 145 IV 377 E. 2.3). Da zwischen den Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3h; Urteile 6B_630/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1; 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7), fällt die Vorinstanz richtigerweise separate Schuldsprüche aus. In Einklang mit Art. 49 Abs. 1 StGB und den erwähnten Grundsätzen der Strafzumessung legt sie sodann zu Recht zunächst eine Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl fest und erhöht diese für die Hausfriedensbrüche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Bundesrechtsverletzung mit Blick auf die strafschärfende Berücksichtigung der "Dichte an Einzeltaten" bzw. "das beharrliche Delinquieren" geltend macht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Zwar gelangt Art. 49 StGB bei gewerbsmässigen Delikten (als Kollektivdelikte) grundsätzlich nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.3.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Tatsache, in welchem Ausmass ein qualifizierendes oder privilegierendes Merkmal gegeben ist, darf - und muss - jedoch Eingang in die Überlegungen zur Strafzumessung finden (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.3.2; 6B_212/2024 vom 10. März 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verstösst daher weder gegen das Doppelverwertungsverbot noch gegen sonstige Strafzumessungsgrundsätze, wenn sie die grosse Anzahl an Einzelhandlungen bei der Frage der Gewerbsmässigkeit und in der Folge bei der Tatschwere berücksichtigt. Dass die grosse Anzahl an Einzelhandlungen ausschliesslich auf die psychische Erkrankung zurückzuführen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.4.2 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine ungenügende und fehlerhafte Auseinandersetzung mit dem objektiven sowie subjektiven Tatverschulden bezüglich der Einsatzstrafe sowie der Hausfriedensbrüche geltend macht.

Einerseits berücksichtigt die Vorinstanz in objektiver Hinsicht jeweils - wie soeben (E. 3.4.1) gesehen zu Recht - die Anzahl an Einzeltaten. Beim gewerbsmässigen Diebstahl weist sie zusätzlich auf die Zeitdauer und die Hartnäckigkeit bzw. Ausdauer der Delinquenz hin und schliesst daraus auf einen nicht unbeachtlichen finanziellen Vorteil sowie kriminelle Energie (vgl. E. 3.2 oben). Dass die Vorinstanz den finanziellen Vorteil nicht näher beziffert, lässt ihre Einschätzung, wonach die objektive Tatschwere insgesamt erheblich wiege, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Namentlich mit Blick auf die Anzahl an Einzeltaten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausüben würde. Soweit der Beschwerdeführer ferner ausführt, in subjektiver Hinsicht berücksichtige die Vorinstanz einzig, er habe aus finanziellen Motiven gehandelt, um sich mehr Luxus leisten zu können, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ebenso andere Aspekte berücksichtigt. So führt sie aus, dass er stets die Möglichkeit gehabt habe, von seinem deliktischen Handeln Abstand zu nehmen, da er dazwischen immer wieder erwischt und auch in Haft genommen worden sei. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander.

Was seine grösstenteils pauschale Kritik hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den mehrfachen Hausfriedensbruch angeht, so vermag der Beschwerdeführer abermals nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig anwendet. Gerade mit Blick auf die von ihm nicht bestrittene Feststellung der Vorinstanz, es habe sich bei rund der Hälfte der Hausfriedensbrüche um private Wohnräume gehandelt und teilweise seien die Bewohner, einschliesslich Kinder, zu Hause gewesen und vereinzelt sogar in ihren Schlafzimmern überrascht worden, ist dies auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur subjektiven Tatschwere.

Auch mit seiner weiteren Kritik betreffend die Strafzumessung hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das gilt insbesondere für seine Hinweise, die Vorinstanz berücksichtige viel zu wenig, dass er nur unverschlossene Wohnungen und Fahrzeuge betreten bzw. geöffnet habe, die Örtlichkeiten nach sehr kurzer Zeit bzw. auf Aufforderung hin sofort wieder verlassen habe und planlos, spontan sowie unvorbereitet vorgegangen sei. Die Vorinstanz bezieht diese Umstände in ermessenskonformer Weise in ihre Strafzumessung mit ein. Soweit er mit Verweis auf seine Plädoyernotizen vor Vorinstanz vorbringt, diese habe klare Hinweise auf eine Intoxikation nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil, das als Ganzes zu lesen ist (Urteil 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen), im Zusammenhang mit der Landesverweisung fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die vorgeworfenen Taten ohne Einfluss von Drogen und Alkohol begangen zu haben (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.1 S. 85). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl sowie die Hausfriedensbrüche nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Erhöhung der Strafe um 24 Monate im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente als bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass einschlägige Vorstrafen gemäss der Rechtsprechung deutlich straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2d/cc; Urteil 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2). Der Beschwerdeführer wurde gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz aufgrund einschlägiger Delikte im Zeitraum von 2013 bis 2021 zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass es sich dabei um Bagatelldelikte gehandelt habe, begründet dies aber nicht weiter. Damit genügt er seiner gesetzlichen Rügepflicht nicht. Aus welchen Gründen eine Strafreduktion unter dem Titel "Vorleben" vorzunehmen sei, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Eine Straferhöhung um 24 Monate erweist sich mit Blick darauf als noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.

E. 3.4.4 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Gesamtstrafe im Vergleich zur Höhe der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe beanstandet, übersieht er, dass die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vornimmt und an diejenige der Erstinstanz nicht gebunden ist (vgl. Urteile 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6.3.3; 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.2).

E. 3.4.5 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er mit seiner Kritik eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht. Das angefochtene Urteil vermag den Anforderungen zu genügen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte das Urteil denn auch sachgerecht anfechten.

E. 3.5 Zusammenfassend hält sich die festgesetzte Strafe im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen Härtefall und gewichte die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Um seine privaten Interessen beurteilen und eine Härtefallprüfung vornehmen zu können, würden wesentliche Entscheidgrundlagen in Bezug auf sein Krankheitsbild bzw. seine gesundheitliche Situation fehlen. Solange nicht klar sei, an welchen (weiteren) psychischen Störungen er leide, sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig. Selbst wenn sein Gesundheitszustand rechtsgenügend abgeklärt wäre, wäre die Landesverweisung von zehn Jahren absolut unverhältnismässig und würde die Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV verletzen. Angesichts der konkreten Gefahr einer Folter sowie mangels Überlebenschancen im Heimatland bzw. der Unfähigkeit/Unmöglichkeit, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen, würden die Anordnung der Landesverweisung zudem Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK, die Anti-Folter-Konvention, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 3 BV sowie Art. 66d StGB verletzt.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 als rund 17-jähriger in die Schweiz eingereist. Aktuell habe er den Aufenthaltstitel F. Die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend habe er in Sri Lanka verbracht. Über eine Schul- und Berufsausbildung scheine er nach eigenen Angaben nicht zu verfügen. Was seine Erwerbstätigkeit betreffe, habe er ausgesagt, dass er nie gearbeitet habe, wobei er auch Aussagen gemacht habe, die darauf schliessen liessen, dass er unregelmässig Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Mittlerweile erhalte er seit Jahren eine volle IV-Rente, habe eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und habe zum Zeitpunkt seiner Verhaftung keinen festen Wohnsitz gehabt. Die deutsche Sprache beherrsche er nur sehr spärlich und sei während des Verfahrens auf einen Tamilisch-Dolmetscher angewiesen gewesen. Demgegenüber verstehe und spreche er nach eigenen Angaben Tamilisch recht gut und scheine einzig im Schriftlichen etwas Mühe zu haben. Zu seinen in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern habe er seit längerem offenbar keinen Kontakt mehr. Ferner habe er weder Kinder, noch lebe er in einer Partnerschaft. Weitere Verwandte oder Freunde habe er keine. Gemäss Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 bestehe bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, was einer leichten geistigen Behinderung gleichkomme. Zudem sei ein schädlicher Gebrauch von Opioiden und Sedativa festgestellt worden. Dazu befragt habe er angegeben, die vorgeworfenen Taten ohne Einfluss von Drogen und Alkohol begangen zu haben und seit der Inhaftierung keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Ansonsten scheine er gesund zu sein und benötige keine regelmässige medizinische Behandlung.

Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei weder in sozialer bzw. gesellschaftlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht auch nur annähernd integriert und habe sich in keinster Weise in die hiesigen Strukturen eingegliedert. Diese fehlende Integration zeige sich zusätzlich darin, dass er sich seit Jahren mit einer beispiellosen Hartnäckigkeit über die hiesige Werte- und Rechtsordnung hinwegsetze und sich nicht mit ihr identifiziere. Zwischen 2013 und 2021 habe er zehn Verurteilungen erwirkt, wofür er mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Er habe sich dabei jeweils derselben Deliktsarten schuldig gemacht, die mehrheitlich auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage ergäben sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vor allem aus der langen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass er in der Schweiz aufgrund des Sozialversicherungsrechts und der sozialstaatlichen Rahmenbedingungen von der Wohlfahrt profitiere. Dies alleine vermöge keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen.

Eine Rückkehr und Integration im Heimatstaat sei ihm zumutbar, auch wenn dies aufgrund seiner leichten geistigen Behinderung mit gewissen Herausforderungen verbunden sei. Er sei der Sprache seines Heimatlands mächtig. In wirtschaftlicher Hinsicht werde er zwar den Anspruch auf die IV-Rente verlieren, jedoch werde er auch in Sri Lanka auf soziale Unterstützung zurückgreifen können. Gemäss Abklärungen und Auskünften der Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, bestehe in Sri Lanka in Form des Programms des "National Secretariat for Persons with Disability" eine Invalidenversicherung, die eine Rente erbringe, Auszahlungen in Form von Geld- und Sachleistungen mache, Zuschüsse für Wohnraum leiste sowie für medizinische Versorgung und Arbeitsintegrationsmassnahmen sorge. Zudem würden etliche Nichtregierungsorganisationen und karitative Vereine existieren, die dort soziale Unterstützung böten, wo der Staat nicht zur Verfügung stehe. Es stelle für den Beschwerdeführer selbstredend eine gewisse Härte dar, sich in einem Land, in dem er vor über 25 Jahren das letzte Mal gewesen sei, zurechtfinden zu müssen. Jedoch beherrsche er die Sprache, habe er doch auch während der Berufungsverhandlung vom 29. September 2025 keine Verständnisprobleme in Bezug auf den Tamilisch-Dolmetscher gehabt, während er sich hier weder sprachlich noch sonst integriert habe und nicht in der Lage sei, die hiesige Werte- und Rechtsordnung zu respektieren und ein deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer habe sein Leben in der Schweiz vor der Inhaftierung weitestgehend selbstbestimmt und als Einzelgänger gestaltet, ohne engmaschige Betreuung und tägliche Unterstützung. Er sei auch nicht umfassend verbeiständet. Er vermöge für seine Grundbedürfnisse selbst zu sorgen und nehme nur niederschwellige Angebote in Anspruch. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich in Sri Lanka nicht durchs Leben bringen könne, nachdem auch in jenem Land Renten- und andere Geld- und Sachleistungen vorgesehen seien. Inwiefern er bei seinem Lebensstil und seiner Lebensart in Sri Lanka völlig hilflos und nicht überlebensfähig sein solle, sei nicht erkennbar. Die leichte geistige Behinderung und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedativen sei sodann nicht derart gravierend, dass durch die Ausweisung Art. 3 EMRK verletzt wäre. Es handle sich nicht um lebensbedrohende Krankheiten, und es sei auch keine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Dies gelte umso mehr, als gemäss Bericht Focus Sri Lanka des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. April 2023 der Zugang zu stationären und ambulanten psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen sowie zu Psychiatern landesweit gewährleistet sei. Das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka funktioniere trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal. Es lägen damit keine humanitären Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Der Umstand, dass das Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar sei, habe nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge.

Ein schwerer persönlicher Härtefall sei nach dem Gesagten zu verneinen. Da kein solcher vorliege, entfalle ein Abwägen der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.1 f. S. 84 ff.).

E. 4.2.2 Die Vorinstanz erwägt weiter, selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde die Interessenabwägung aufgrund der Schwere der begangenen Taten und der sehr schlechten Legalprognose zugunsten der Landesverweisung ausfallen. Die Anlasstat des gewerbsmässigen Diebstahls sei mit einem erheblichen Verschulden und mit einer Sanktion von 36 Monaten belegt worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten bestraft worden. Daraus folge schon aufgrund der Zweijahresregel ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Es müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit seine privaten Interessen überwiegen würden. Schliesslich habe das psychiatrische Gutachten dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten attestiert und aufgezeigt, dass es ihm am Problembewusstsein und einer Änderungsbereitschaft fehle. Zu erwarten seien Delikte, wie sie bereits in der Vergangenheit gezeigt worden seien, d.h. relativ typische Delikte eines leicht intelligenzgeminderten Menschen wie Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte, aber auch impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten. Nicht zu vernachlässigen seien in diesem Zusammenhang auch die zahlreichen Vorstrafen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen intensiven und unbelehrbaren Wiederholungstäter, der eine hohe Deliktsfrequenz an den Tag lege und keinerlei Anstalten zeige, von seinem deliktischen Lebensstil abzukommen. Einer notwendigen Therapie verweigere er sich. Die von ihm verübten Delikte seien keine Bagatellen, zumal es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Verbrechen handle und die zahlreichen von ihm verübten Hausfriedensbrüche oftmals in empfindlicher Weise die Privatsphäre und das Sicherheitsempfinden der Geschädigten verletzt hätten. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sei erheblich. Es könne der hiesigen Gesellschaft nicht zugemutet werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin durchs Land ziehe, Diebstähle begehe, Drohungen ausspreche, die Polizei physisch angreife und die Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl der übrigen Menschen empfindlich beeinträchtige (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.2 S. 88 f.).

E. 4.2.3 Die Vorinstanz erwägt sodann, die Erstinstanz habe sich eingehend mit dem Einwand des Beschwerdeführers, Art. 3 EMRK sei bei einer Landesverweisung verletzt, auseinandergesetzt und zutreffend verneint, dass dieser (Beschwerdeführer) bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Was die neuerlichen Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffe, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Umstände darzulegen, aufgrund derer er zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland einer individuell-persönlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM in Bezug auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK seien bereits mehr als 16 bzw. neun Jahre alt und könnten mithin nicht mehr als aktuell bezeichnet werden (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.3.3 S. 90 f.).

Die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, erwägt diesbezüglich, aus den Migrationsakten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal im Jahre 1996 von der sri-lankischen Behörde verhaftet worden sei, weil sie Informationen über seinen Bruder gewollt hätten, der Mitglied der "Tamil Tigers" gewesen sei, und er unter anderem die Bewegung für einige Tage mit Esswaren unterstützt gehabt habe. Dabei sei der Beschwerdeführer mit einem Stacheldraht gewürgt worden. Während des psychiatrischen Gutachtens habe er jedoch erwähnt, dass die Narbe am Hals durch das Spielen mit einem Stacheldraht als kleiner Junge entstanden sei. Er sei in Sri Lanka noch nie im Gefängnis gewesen. Auch während der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 habe er erklärt, dass er nicht wisse, ob er in seiner Heimat verfolgt werde. Es sei somit äusserst fraglich, ob er tatsächlich Folter ausgesetzt worden sei und er tatsächlich Mitglied der "Tamil Tigers" gewesen sei, zumal er dies selbst nie behauptet habe. Es seien zur Zeit keine Risikofaktoren ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass er bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (erstinstanzliches Urteil E. VII.2.7 f. S. 116).

Die Vorinstanz führt ergänzend aus, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um ein ehemaliges Mitglied der LTTE und allein seine Behauptung, dass er die LTTE unterstützt habe bzw. Sympathisant gewesen sei, lasse nicht darauf schliessen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich in der Zwischenzeit etwas an dieser Einschätzung geändert haben soll. Die Hinweise, welche der Beschwerdeführer vorbringen lasse, seien weitestgehend pauschaler, theoretischer Natur. Es sei deshalb kein Vollzugshindernis auszumachen, welches einer Landesverweisung entgegenstehen würde (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.3.3 S. 91).

E. 4.2.4 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB erfüllt und es sei eine solche anzuordnen (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.4 S. 91).

E. 4.3.1 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls (lit. c) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (in der bis zum 30 Juni 2023 geltenden Fassung) grundsätzlich erfüllt.

E. 4.3.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 4.3.3 Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB . Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.1; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.2; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;

Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.3; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

E. 4.4.1 Was der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung bzw. die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu vorbringt, ist unbehelflich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 4.4.2 Soweit ersichtlich thematisiert der Beschwerdeführer die Anti-Folter-Konvention und Art. 7 UNO-Pakt II bzw. deren Verletzung erstmals vor Bundesgericht. Es handelt sich dabei um neue Rechtsrügen, die seine Anträge unverändert lassen, anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden können und daher grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 E. 3.4.1; 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.3). Ob ihre späte Erhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstösst, kann offen bleiben, da die Rügen in der Sache, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 4.4.3 ff.), nicht verfangen.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer präsentiert im Rahmen seiner Rügen gegen die Landesverweisung über weite Strecken seine eigenen tatsächlichen Feststellungen, ohne darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich wäre. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3.4 oben). Das gilt namentlich für die Ausführungen betreffend seine Arbeitsbemühungen, die angebliche Unterstützung seiner Beistandsperson bei alltäglichen Angelegenheiten bzw. seinen Unterstützungsbedarf, die geltend gemachten Anpassungsschwierigkeiten oder dass er in Sri Lanka wegen seines Krankheitsbilds von der Gesellschaft verstossen würde.

E. 4.4.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass abgesehen von der längeren Aufenthaltsdauer kaum Umstände auszumachen sind, die auf besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz hinweisen, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Seine Integration ist vielmehr dürftig. Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die Ausführungen im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 verweisen werden, wo das Bundesgericht die Schlussfolgerung schützte, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, namentlich aufgrund seiner fehlenden Beziehungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Natur (dortige E. 4.7.1). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dies in der Zwischenzeit anders wäre. An der dürftigen Integration ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine fehlende Arbeitstätigkeit, finanzielle Abhängigkeit vom Staat, geringen Deutschkenntnisse und Vorstrafen seien allesamt Folge seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und könnten ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Fehlt eine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur Schweiz, liegt - ungeachtet der Gründe dafür - kein schwerer persönlicher Härtefall vor (vgl. auch Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.2; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4.3).

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Gutachten ausführt, er könne sich nicht einmal in seiner Muttersprache Tamil verständlich ausdrücken und er sei vielmehr Analphabet, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss der Feststellung der Vorinstanz jene Sprache (genügend) beherrscht, hatte er doch während der Berufungsverhandlung vom 29. September 2025 keine Verständnisprobleme in Bezug auf den Tamilisch-Dolmetscher; hiergegen wendet er sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies auf das Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 verweist, ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in jenem Entscheid nicht abschliessend zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers geäussert hat (a.a.O. E. 4.7.2). Auch gestützt darauf vermag der Beschwerdeführer keine Willkür hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zu begründen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus gemäss den von ihm nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, sondern auch keine Freundschaften. Er ist mithin gesellschaftlich und sozial nicht integriert. Seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre verbrachte er in Sri Lanka. Auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner IV-Rente trägt die Vorinstanz hinreichend Rechnung. Sie stellt gestützt auf ihre bei der Botschaft in Colombo getätigten Abklärungen fest, dass er die IV-Rente zwar verlieren wird, jedoch gemäss Programm des "National Secretariat for Persons with Disability" auch in Sri Lanka auf soziale Unterstützung zurückgreifen kann. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er konnte die Abklärungsergebnisse trotz deren Zustellung per E-Mail gemäss eigenen Ausführungen zwei Arbeitstage vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis nehmen. Es musste ihm klar sein, dass die Vorinstanz beabsichtigt, im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung darauf abzustützen. Er hatte die Möglichkeit, sich anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich dazu zu äussern, was mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (vgl. Urteil 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 5.2). Die Vorinstanz hält sodann mit Blick auf den Bericht Focus Sri Lanka des SEM vom 14. April 2023 ebenso fest, das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka funktioniere trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal.

Was der Beschwerdeführer gegen diese tatsächlichen Feststellungen zur Situation in Sri Lanka vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Weshalb die Verlässlichkeit der Auskünfte der Botschaft in Colombo in Frage gestellt werden müsste, erschliesst sich nicht und zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Auch kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er ausführt, es sei anhand der Auskünfte der Botschaft nicht klar, welche konkrete Unterstützung er in Sri Lanka erhalten werde. Im Rahmen der Abklärung der privaten Interessen kann von den Behörden jedenfalls nicht verlangt werden, jede theoretisch denkbare Hürde - wie beispielsweise die einzelnen Anspruchsgrundlagen oder Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs - abzuklären.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt einen schweren persönlichen Härtefall verneint.

E. 4.4.5 Im Übrigen legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass selbst bei Bejahen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Sie verweist im Rahmen der Interessenabwägung richtigerweise auf die hohe Deliktsfrequenz und das hohe Rückfallrisiko für weitere einschlägige Delinquenz, das dem Beschwerdeführer von der Gutachterin attestiert wird. Gemäss ihrer zutreffenden Ansicht kann es der hiesigen Gesellschaft nicht zugemutet werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin (gewerbsmässig) Diebstähle begeht, Drohungen ausspricht, die Polizei physisch angreift und die Privatsphäre sowie das Sicherheitsgefühl der übrigen Menschen empfindlich beeinträchtigt.

Der Vorinstanz ist darüber hinaus dahingehend zuzustimmen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts seiner sehr dürftigen Integration erheblich zu relativieren ist und ausschliesslich auf seiner längeren Aufenthaltsdauer sowie dem Anschluss an die Wohlfahrt basiert. Er ist wie erwähnt weder beruflich noch sozial integriert, noch hat er Kinder oder lebt in einer Partnerschaft. Dass er es angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung, seiner psychischen Einschränkungen und der langen Abwesenheit von Sri Lanka von über 25 Jahren nicht leicht haben wird, dort Fuss zu fassen, übersieht auch die Vorinstanz nicht. Zu Recht weist sie allerdings ebenso darauf hin, dass er die Sprache seines Heimatlands beherrscht und auch in der Schweiz beruflich nicht integriert ist.

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass vorliegend bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren generell schon überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung begründet (vgl. zur "Zweijahresregel" Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die bei einer derartigen Strafe ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Weder die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz noch seine gesundheitliche Situation vermögen entsprechende Umstände zu begründen.

E. 4.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Vollzugshindernisse bzw. der Verletzung der Anti-Folter-Konvention, von Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 66d StGB begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Landesverweisung individuell-konkret eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Heimatstaat droht. Auch bringt er in seiner Beschwerde keine Gründe vor, mit denen entsprechend der erwähnten Praxis des EGMR das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht würde. Soweit er mit Verweis auf seine Plädoyernotizen ausführt, er habe vor Vorinstanz diverse Umstände aufgeführt, die für eine erneute Foltergefahr sprächen, und mittels diversen Berichten zur aktuellen Lage in Sri Lanka untermauert, dass auch heute vor allem Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE immer noch besonders von Misshandlung und Folter betroffen seien, ist er nicht zu hören. Im bundesgerichtlichen Verfahren muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 2.4).

Sodann sind Angehörige tamilischer Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angesichts der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt; die allgemeine Menschenrechtssituation lässt daher einen Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt sind (vgl. Urteile 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.3 f.; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.6.1; 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.2 f.). Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 bzw. eine Verfügung des SEM aus dem Jahr 2016 verfangen diesbezüglich nicht. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie ausführt, die beiden Dokumente seien aufgrund ihres Alters nicht mehr aktuell und der Beschwerdeführer habe eine individuell-konkrete Gefahr nicht genügend dargelegt. Den Beschuldigten trifft nämlich bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.6; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.7.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3). Diesbezüglich reicht es nicht, wenn der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht - mit Blick auf die Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG argumentiert, das SEM nehme eine periodische Überprüfung der Vollzugshindernisse vor und er sei trotz der Wegweisungsverfügung vom 28. Januar 2016 bis heute nicht ausgeschafft worden, weshalb auch heute noch ein "real risk" vorliege. Dass eine solche Überprüfung vorliegend erst gerade stattgefunden hätte und darin das Risiko einer unmenschlichen Behandlung als nach wie vor bestehend qualifiziert worden wäre, ist nicht ersichtlich und behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Auch seine Hinweise auf erlittene Folter in der Vergangenheit vermögen eine aktuelle Gefährdung nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber aus, nicht zu wissen, ob er noch verfolgt werde oder nicht (vgl. E. 4.2.3 oben), was er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Erstinstanz verneint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen respektive Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR selbst die Ausweisung von ehemaligen Mitgliedern bzw. Kämpfern der LTTE - was der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz nicht ist - zurück nach Sri Lanka nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.4.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR

T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 101 und § 109).

E. 4.4.7 Seine Anträge hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung sowie auf Absehen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS begründet der Beschwerdeführer nicht gesondert. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 4.5 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneint, im Rahmen ihrer Eventualbegründung auf grosse öffentliche Fernhalteinteressen schliesst, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, und das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint. Die Landesverweisung verletzt kein Bundes-, Verfassungs- oder Völkerrecht.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen, und die Beschwerde erweist sich nicht als von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 ff. BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Meret Lotter wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_67/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Schertenleib.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Schuldfähigkeit; Einholung eines Gutachtens; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Oktober 2025 (SB240358-O/U/bs).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ mit Anklageschrift vom 27. November 2023 zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 24. August 2022 mehrfach jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich zu bereichern. Dabei habe er gewerbsmässig gehandelt, da sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Die Einkünfte hätten einen namhaften Beitrag an die Kosten des Lebensunterhaltes dargestellt, da er keiner anderen Lohnarbeit nachgegangen sei (Dossiers 26, 30, 37, 45, 49, 56, 57, 72 [U.________ 13], 102). Teilweise sei es beim Versuch geblieben (Dossiers 3, 7, 12, 13, 15, 21, 24, 25, 32, 34, 35, 36.1, 36.2, 39, 40, 42, 43, 44, 46, 47, 52, 58.1, 58.2, 63, 68, 72 [U.________ 12], 74, 79, 82, 83, 84, 85, 87, 92, 101, 103, 106 und 107). Teilweise habe sich die Tat auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet (Dossiers 2, 18, 23, 38, 54, 59, 61, 62, 69, 76, 96 und 100). In einem weiteren Fall sei es beim Versuch geblieben, wobei sich die Tat auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet habe (Dossier 77).

A.b. Weiter habe er mehrfach, am 23. Februar 2022, 8. Mai 2022, 22. Mai 2022, im Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 13. Juni 2022 und am 5. August 2022 eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht bestehe, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht (Dossiers 32 und 106). Teilweise habe sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert gerichtet (Dossiers 3, 25 und 49).

A.c. Sodann habe er sich am 3. August 2022 eine fremde bewegliche Sache angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, wobei er diese gefunden habe (Dossier 91).

A.d. Ferner habe er im Zeitraum vom 27. Januar 2022 bis 24. August 2022 mehrfach gegen den Willen des Berechtigten ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig betreten oder sei trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Dossiers 1, 3, 7, 13, 15, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 30, 32, 34, 35, 36.1, 37, 38, 39, 42, 43, 44, 46, 47, 52, 56, 57, 58.1, 58.2, 59, 61, 62, 63, 68, 69, 72 [U.________ 13 und 12] 74, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 92, 96, 100, 101, 102, 106 und 107).

A.e. Zudem habe er mehrfach, am 23. Juli 2022 und 30. Juni 2022, jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt (Dossiers 47 und 68).

A.f. Weiter habe er mehrfach, am 3. Mai 2022 und 24. August 2022, eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liege, gehindert, zu einer Amtshandlung genötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angegriffen (Dossiers 17 und 67).

A.g. Schliesslich habe er mehrfach, am 28. Juli 2022, 30. Juni 2022 und 17. Mai 2022, zwecks Eigenkonsums kleinere Mengen Heroin (zwischen 0,3 bis 3,7 Gramm brutto) mit sich geführt (Dossiers 51, 68 und 93).

B.

Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 16. April 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen, zum Teil versuchten, Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen des Diebstahls und Hausfriedensbruchs bezüglich der Dossiers 15, 57, 63, 69, 92 sowie 96 und vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung bezüglich des Dossiers 91 frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten, wovon 645 Tage bereits durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.--. Es verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem regelte es die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.

C.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 1. Oktober 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, insbesondere in Bezug auf die erfolgten Freisprüche. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 32 stellte es ein (Dispositivziffer 1). Es sprach A.________ von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs bezüglich der Dossiers 7, 13, 18, 23, 42, 52, 58, 72 (U.________ 12), 74, 76, 83, 100, 101, 102 und 107, des Diebstahls bezüglich der Dossiers 45, 54, 76, 100 sowie 102 und des versuchten Diebstahls bezüglich der Dossiers 13, 39, 42, 72 (U.________ 12), 74, 83, 101 sowie 107 frei (Dispositivziffern 2, 3 und 4). Im Übrigen sprach es A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Dispositivziffer 5). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten, wovon 1'172 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 500.-- (Dispositivziffer 6). Es verwies ihn für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an (Dispositivziffern 8 und 9). Es entschied über die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 10, 11 und 12) und die Zivilklagen (Dispositivziffern 13, 14 und 15). Es bestätigte das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 16) und legte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten fest (Dispositivziffer 17). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegte es ihm zu 3/4 und nahm diese mit Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse; im übrigen Umfang wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 18 und 19).

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 5 (Schuldsprüche), 6 und 7 (Strafe und Vollzug), 8 und 9 (Landesverweisung und SIS-Ausschreibung) sowie 18 und 19 (in Bezug auf die Kostenauferlegung bzw. das Nachforderungsrecht) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben (Antragsziffer 1). Es sei eine stationäre Begutachtung in Auftrag zu geben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Antragsziffer 2). Eventualiter zu den Anträgen gemäss Ziffern 1 und 2 seien die Dispositivziffern 6 (Strafe) und 8 sowie 9 (Landesverweisung und SIS-Ausschreibung) sowie 18 und 19 (in Bezug auf die Kostenauferlegung bzw. das Nachforderungsrecht) aufzuheben und er sei mit einer angemessenen, tieferen Strafe, maximal mit 18 bis 24 Monaten Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und auf die Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Eventualiter dazu sei das Verfahren unter Aufhebung der genannten Dispositivziffern an das Obergericht zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Antragsziffer 3). Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG). Auch vorliegend wurden jene kantonalen Akten, die Grundlage des angefochtenen Urteils bildeten, beigezogen. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan. Auf seine darüber hinausgehenden Beweisanträge auf Aktenbeizug ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 3; 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich, zumal auch keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die Abweisung seiner Beweisanträge. Er führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz weise seinen Beweisantrag auf stationäre Begutachtung i.S.v. Art. 186 StPO, eventualiter auf Befragung der Gutachterin Dr. med. B.________, zu Unrecht ab. Sie verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren gemäss den Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO und Art. 20 StGB . Die Verteidigungsrechte hätten nicht wahrgenommen werden können, was eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK darstelle. Es sei bis heute unklar und nicht abschliessend geklärt, an welchen psychischen Erkrankungen er tatsächlich leide. Es habe folglich keine medizinische Beurteilung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die vorliegenden Vorwürfe stattgefunden. Stattdessen stelle die Vorinstanz für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Landesverweisung bzw. eines Härtefalls sowie seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 ab, das in einem anderen Strafverfahren erstattet worden sei. Im vorliegenden Verfahren präsentiere sich jedoch eine andere Ausgangssituation. Darüber hinaus sei das Gutachten inhaltlich mangelhaft. Weiter habe er in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe keine Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen an die Gutachterin und eigene Anträge zu stellen. Die Art. 184 Abs. 3, Art. 188 und 189 StPO seien verletzt.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beweisantrag auf stationäre Begutachtung sei abzuweisen, wobei vorab auf die begründete Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer mache zwar neue Entwicklungen und nicht mehr vergleichbare Verhältnisse wie zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. B.________ geltend. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten verändert haben solle. So gehe auch die Gutachterin beim Beschwerdeführer von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster aus. Ferner datiere das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 und liege damit im Deliktszeitraum für die vorliegend zu beurteilenden Delikte von Ende Januar 2022 bis Ende August 2022. Auch seien die damals begangenen Delikte der gleichen Deliktsart zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er vorbringe, in Bezug auf die vorgeworfenen Drohungen gebe es keine Einschätzung der Schuldfähigkeit. Im Gutachten sei auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit für impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten, wie sie sich in den letzten Jahren im institutionellen Rahmen wie in der Haft oder in einer Klinik gezeigt hätten, hingewiesen worden. Ferner berücksichtige die Gutachterin auch weitere mögliche Diagnosen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und beurteile dessen Schuldfähigkeit in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht das Gutachten im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3) als verwertbar erachtet habe und der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Befragung in jenem Verfahren nicht mitgewirkt habe. Im Übrigen sei auch heute nicht damit zu rechnen, dass er an einer stationären Begutachtung gemäss Art. 186 StPO mitwirken würde. Auf die Frage, ob er bereit sei, für eine psychiatrische Abklärung mit einem Gutachter oder einer Gutachterin Gespräche zu führen, habe er erklärt, dass er auf freien Fuss gesetzt werden wolle und erst dann eventuell bereit sei, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen (angefochtenes Urteil E. I.3.2 S. 10 f.). Die Vorinstanz hält zudem fest, die pauschalen und teilweise redundanten Vorbringen, die der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz vorgebracht habe, vermöchten nichts Neues einzubringen, das die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage stellen könne (angefochtenes Urteil E. II.E.3.1 S. 68).

Die Vorinstanz erwägt weiter, die eventualiter beantragte Einvernahme der Gutachterin erweise sich als nicht notwendig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und erneut mit Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil im anderen Strafverfahren gegen ihn erweise sich das Gutachten als schlüssig und nachvollzieh- sowie vollumfänglich verwertbar. So habe auch das Bundesgericht festgehalten, dass die Erwägungen der Kammer hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit bzw. schlüssigen Begründung der gutachterlichen Diagnosen nicht zu beanstanden seien (mit Verweis auf Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.12.1). Überdies habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Gutachterin sei abzuweisen (angefochtenes Urteil E. I.3.3 S. 11 f.).

2.2.2. Sodann tätigt die Vorinstanz weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit (angefochtenes Urteil E. II.E.3.2.1 S. 68 ff.). Der Umstand, dass das psychiatrische Gutachten in einem anderen Berufungsverfahren eingeholt worden sei und vom März 2022 datiere, sei dessen Ergebnissen weder in formeller noch in materieller Hinsicht abträglich. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig erstellt worden, habe die gesamten Umstände sowie die bereits bekannten Gutachten über den Beschwerdeführer miteinbezogen und eine Diagnose gestellt. Es bestehe wie bereits eingangs erwähnt keine Notwendigkeit für eine neue Begutachtung. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte seien im Zeitraum von Ende Januar 2022 bis Ende August 2022 und damit im Zeitraum begangen worden, in dem das Gutachten erstattet worden sei. Das Gutachten habe das gesamte, seit Jahren vorherrschende deliktische Handeln des Beschwerdeführers miteinbezogen, das im Wesentlichen dieselben Deliktsarten betroffen habe, die auch vorliegend zu beurteilen seien, namentlich Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte. Die Gutachterin führe überzeugend aus, dass ihre Einschätzung das Augenmerk auf die nicht mehr vorhandenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers richte und diese nicht diagnoseabhängig seien. Dass vorliegend auch Drohungen zu beurteilen seien, vermöge keine neue Begutachtung zu begründen. Diese seien im Rahmen der Diebstähle erfolgt, als der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt und festgehalten worden sei. Dass er in Zwangssituationen auch "gereizt-aggressiv-tätliches" Verhalten an den Tag legen könne, sei bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens evident gewesen. Ebenso habe das Gutachten dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Rückfallgefahr attestiert. Es seien Delikte zu erwarten, wie sie bereits in der Vergangenheit gezeigt worden seien (wie Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen, Betäubungsmitteldelikte, aber auch impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten). Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern zwischenzeitlich eine Veränderung oder Entwicklung eingesetzt hätte oder sonst eine andere Situation vorliege oder im Deliktszeitraum vorgelegen hätte, die eine neue Beurteilung nahelegen würde. Schliesslich habe die Gutachterin das theoretische Vorliegen einer weiteren psychischen Störung wie einer hebephrenen Schizophrenie oder einer ASS in ihre Beurteilung bereits miteinbezogen und festgehalten, dass dies keinen schuldmindernden Einfluss hätte. Bei dieser Ausgangslage habe das Gutachten nach wie vor Aktualität und es sei vorbehaltlos darauf abzustellen. Infolgedessen sei bei den zu beurteilenden Delikten von einer Schuldfähigkeit auszugehen. Die leichte Verminderung sei im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil E. II.E.3.2.2 S. 70 ff.).

2.3.

2.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

2.3.2. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteil 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht kann sich jedoch auch auf ein Gutachten stützen, das sich bereits in den Akten befindet, sofern dieses noch hinreichend aktuell ist. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium seines Alters abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob sie aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; 106 IV 236 E. 3; Urteile 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.4; jeweils mit Hinweisen).

Ob sich die Umstände seit dem ersten Gutachten verändert haben, ist eine Tatfrage (vgl. BGE 106 IV 236 E. 2a; Urteile 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2). Eine Rechtsfrage ist demgegenüber, ob festgestellte neue Umstände die Anordnung eines neuen Gutachtens erforderlich erscheinen lassen (vgl. BGE 105 IV 161 E. 2; Urteile 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2). Diese Grundsätze gelten sowohl für Massnahmen (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) als auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Sinne der Art. 19 und 20 StGB (Urteile 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 6B_1065/2021 vom 22. Februar 2023 E. 1.3; 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 273).

2.3.3. Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist (Art. 186 Abs. 1 StPO). Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren (Art. 186 Abs. 3 StPO). Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 186 Abs. 4 StPO). Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 186 Abs. 5 StPO).

2.3.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).

2.3.5. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; je mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 140 I 285 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.6. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Gutachtens von Dr. B.________ vom 2. März 2022 und der Abweisung seiner Beweisanträge vorbringt, verfängt nicht.

Der Beschwerdeführer argumentiert, die vorliegende Situation sei nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Gutachten vom 2. März 2022 zugrunde gelegen hätten. Insbesondere seien die Vorwürfe nicht gleichartig. Er bezieht sich damit - wie die Vorinstanz - auf die etwas ältere Rechtsprechung, wonach es bei der Beantwortung der Frage, ob zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ein neues Gutachten einzuholen ist, wenn die beschuldigte Person bereits einmal (in einem früheren Verfahren) begutachtet wurde, unter anderem auch von Bedeutung ist, ob es sich im neuen Verfahren um gleiche oder gleichartige oder ganz andere Delikte als diejenigen handelt, die Anlass zur früheren Begutachtung gegeben haben (vgl. BGE 116 IV 273 E. 4a; 88 IV 49 S. 51; Urteile 6P.123/2006 vom 8. September 2006 E. 5.3; 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 2.1). Das Bundesgericht erwähnt dieses Kriterium der Gleichartigkeit in jüngeren Entscheiden nicht mehr explizit (vgl. Urteile 6B_1010/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2 ff.; 6B_1065/2021 vom 22. Februar 2023 E. 1.3; 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1 f., nicht publ. in: BGE 141 IV 273). In der Lehre wird es bisweilen auch weiterhin genannt (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 20 StGB; auf die entsprechende Rechtsprechung verweisend DONATSCH/HEIMGARTNER, in: OFK StGB/ JStG, 22. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 20 StGB; das Kriterium nicht erwähnend BERNHARD STRÄULI, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 20 ff. zu Art. 20 StGB).

Mit Blick auf die gegebene Fallkonstellation ist auch weiterhin an der grundsätzlichen Bedeutung der Gleichartigkeit als eines der Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob auf ein früheres Gutachten abgestellt werden kann (vgl. auch E. 2.3.2 oben), festzuhalten. Vorliegend sind Delikte zu beurteilen, die auf ähnlichen tatsächlichen Gegebenheiten und Abläufen beruhen, wie sie dem Verfahren zugrunde lagen, in welchem das Gutachten vom 2. März 2022 über den Beschwerdeführer erstellt wurde. Die Gutachterin Dr. B.________ hatte sich im dortigen Verfahren mit Vorwürfen des (mehrfach versuchten) Diebstahls und Hausfriedensbruchs auseinanderzusetzen. Bei einer derartigen Konstellation bzw. Übereinstimmung muss es den Strafverfolgungsbehörden auch weiterhin offenstehen, auf ein Gutachten aus einem anderen Verfahren abzustellen, sofern es sich bei den neuen Vorwürfen wie hier um gleichartige Delikte handelt. Dass in der vorliegenden Angelegenheit auch Drohungen und eine Gewerbsmässigkeit der Diebstähle im Raum stehen, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz mit ihrer Schlussfolgerung, es liege eine vergleichbare Situation vor, in Willkür verfiele. Sämtliche Drohungen erfolgten gemäss der Feststellung der Vorinstanz anlässlich der Diebstähle, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Hinzu kommt, dass die Drohungen sich nahtlos in die bereits im Zeitpunkt des Gutachtens festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit für impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten einbetten, wie sie sich gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz in den letzten Jahren im institutionellen Rahmen wie in der Haft oder in einer Klinik gezeigt haben. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung nicht als willkürlich auszuweisen, wonach bereits im Zeitpunkt des Gutachtens evident gewesen sei, dass er in Zwangssituationen ein "gereizt-aggressiv-tätliches" Verhalten an den Tag legen könne. Genau dies hat sich in den vorliegend zur Diskussion stehenden Drohungen letztlich realisiert. Auch aus seinem Hinweis auf die deutlich höhere Anzahl der ihm vorliegend vorgeworfenen Taten lässt sich keine Willkür ableiten. Dass der Gutachterin die Akten des vorliegenden Verfahrens nicht zur Verfügung standen, ist schliesslich offensichtliche Folge, wenn wie hier zulässigerweise auf ein (früheres) Gutachten aus einem anderen Verfahren abgestellt wird, und begründet ebenso wenig Willkür.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darüber hinaus veränderte Umstände verneint bzw. davon ausgeht, das Gutachten sei noch hinreichend aktuell. Um veränderte Umstände darzulegen, verweist der Beschwerdeführer vorab auf verschiedene Arztberichte und Gutachten. Er führt aus, diese würden stark voneinander abweichen und in völligem Widerspruch zum Gutachten von Dr. B.________ stehen, was eine neuerliche Begutachtung erfordere. Die Dokumente sind indes allesamt älter als das fragliche Gutachten. Sie datieren von Dezember 2005 bis Oktober 2014 und äussern sich daher nicht zur (gesundheitlichen) Situation des Beschwerdeführers nach dem Gutachten bzw. ob sich diese seit dem Gutachten grundlegend veränderte. Er kann daraus dementsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für seine Hinweise darauf, dass vorliegend zwingend ein Gutachten mit einem langen Begutachtungszeitraum erforderlich sei, begründet er dies doch ausschliesslich mit den soeben erwähnten älteren Dokumenten. Willkür legt er damit nicht dar.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür aufzuzeigen, indem er auf die im vorliegenden Verfahren ergangenen Haftentscheide und die darin bejahte Wiederholungsgefahr verweist und ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Strafbehörden zur Begründung der Wiederholungsgefahr geltend gemachte Häufung von Vorfällen und die (von ihm bestrittene) Steigerung des Gewaltpotentials auf einen negativen Krankheitsverlauf zurückzuführen und daher eine neue Begutachtung durchzuführen sei. Die Möglichkeit einer Progredienz bzw. dass eine solche nicht auszuschliessen ist, genügt mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 2.3.4) nicht, um Willkür aufzuzeigen. Auf andere sich in den Akten befindliche Dokumente wie Arztberichte, gestützt auf die sich eine solche Progredienz seit der Gutachtenserstellung aufdrängen würde, beruft sich der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen besteht vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, eine zeitliche Überlappung zwischen der Gutachtenserstattung (2. März 2022) und dem Deliktszeitraum (27. Januar 2022 bis 24. August 2022). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

2.4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Kenntnis allfälliger weiterer psychischer Störungen sei vorliegend zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und der privaten Interessen im Rahmen der Landesverweisung unabdingbar und seine gesundheitliche Situation daher zu wenig abgeklärt. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 zu verweisen, wo das Bundesgericht sich mit derselben Kritik auseinandersetzte und festhielt, dass die Frage der Schuldfähigkeit im Gutachten vom 2. März 2022 rechtsgenügend abgeklärt wird (E. 3). Auch mit Blick auf die Prüfung der Landesverweisung ergeben sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers rechtsgenügend. Die Feststellungen, welche die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers tätigt, erweisen sich als genügend abgeklärt und darüber hinaus als hinreichend aktuell (hierzu auch E. 4.2 unten zur Landesverweisung). Auch mit dieser Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 20 StGB oder Art. 186 StPO respektive seines Gehörsanspruchs infolge Abweisung seiner Beweisanträge darzulegen.

2.4.3. Was die gerügte Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung für Gutachten, die in einem anderen Verfahren erstellt und in der Folge beigezogen wurden, keine Anwendung findet. In Bezug auf solche Gutachten ist den Parteien allerdings das rechtliche Gehör zu gewähren, mithin die Möglichkeit, nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3; 125 V 332 E. 4b; ferner BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art 184 StPO). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Gelegenheit, sich zum Gutachten vom 2. März 2022 zu äussern. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz stellte bereits die Erstinstanz auf das Gutachten ab, wobei der Beschwerdeführer dessen Verwertbarkeit in Frage gestellt hatte (angefochtenes Urteil E. II.E.2 S. 66). Insofern hätte er ohne Weiteres (auch) konkrete Ergänzungsfragen beantragen können. Dass er vor Vorinstanz einen entsprechenden Antrag unter Angabe von konkreten Ergänzungsfragen, die der Gutachterin seiner Ansicht nach zu stellen gewesen wären, unterbreitet hätte und die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingegangen wäre, legt er nicht dar. Seinen allgemeinen Beweisantrag auf Einvernahme der Gutachterin weist die Vorinstanz darüber hinaus wie dargelegt willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ab (E. 2.4.1 f. oben). Vor diesem Hintergrund ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 144 IV 69 E. 2.4; je mit Hinweisen).

2.4.4. Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 als inhaltlich mangelhaft beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht das Gutachten im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 eingehend prüfte und dessen (Gutachten) Verwertbarkeit für die dort zu beurteilenden Vorwürfe mit umfangreicher Begründung bejahte, insbesondere mit Blick auf die Schuldfähigkeit (E. 3). Dabei setzte es sich auch mit der inhaltlichen Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten auseinander, die er im vorliegenden Verfahren erneut vorbringt. So begründet er in seiner Beschwerde über weite Teile, die Schuldfähigkeit werde im Gutachten nicht schlüssig begründet und eine vollumfängliche Diagnosestellung bisweilen offen gelassen. Das Bundesgericht behandelte diese Kritik bereits an erwähnter Stelle. Darauf kann vorliegend verwiesen werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie das Gutachten für schlüssig erachtet.

2.4.5. Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht auf die vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht damit zu rechnen, dass er an einer stationären Begutachtung mitwirken würde, nicht weiter eingegangen zu werden..

2.5. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweist und auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 abstellt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl und den mehrfachen Hausfriedensbruch. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei mit einer bemerkenswerten Einseitigkeit vorgegangen. Die Strafzumessung umfasse gerade einmal fünf Seiten des über 100-seitigen Urteils, was aufzeige, dass sich die Vorinstanz nicht mit den einzelnen Strafzumessungsfaktoren auseinandergesetzt habe. Die Art. 47 und 50 StGB, Art. 80 Abs. 2 sowie Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art.6 Ziff. 1 EMRK seien verletzt. Weiter rügt er die Methodik der Vorinstanz als fehlerhaft. Die Vorinstanz wende mit Blick auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls und der Hausfriedensbrüche das Asperationsprinzip an, obwohl diese Delikte gemäss Rechtsprechung zu einer Tateinheit bzw. einzigen Straftat zusammenzufassen seien. Ferner verletze die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot, indem sie sowohl beim gewerbsmässigen Diebstahl als auch bei den Hausfriedensbrüchen die "Dichte an Einzeltaten" bzw. "das beharrliche Delinquieren" strafschärfend berücksichtige, was sie ohnehin schon bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle mache. Dieser Umstand dürfe auch gar nicht zu einer Straferhöhung führen, da er direkt auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Weiter fehle bezüglich der Einsatzstrafe eine rechtsgenügende Begründung und Auseinandersetzung mit dem objektiven und subjektiven Tatverschulden. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Diebstahls würden gerade einmal drei Sätze umfassen. Der in subjektiver Hinsicht einzig genannte strafschärfende Faktor betreffend Luxus sei offenkundig falsch. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche sei angesichts der überwiegend zugunsten des Beschwerdeführers erwähnten Umstände eine Erhöhung der Strafe um 24 Monate willkürlich. Auch insgesamt sei die für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche festgesetzte Strafe von fünfeinhalb Jahren viel zu hoch und werde dem geringen Verschulden nicht gerecht. Unter Berücksichtigung aller Umstände und vergleichbarer anderer Fälle bzw. in Nachachtung der Rechtsgleichheit sei die Strafe im untersten Bereich bei maximal 12 bis 18 Monaten anzusetzen. Schliesslich sei die Erhöhung der Strafe um 24 Monate aufgrund der Täterkomponente zu beanstanden. Eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen sei nicht gerechtfertigt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt vorab zur Strafart zusammengefasst, der hartnäckigen Delinquenz des Beschwerdeführers sei mit Freiheitsstrafen zu begegnen (angefochtenes Urteil E. III.3 S. 74).

Die Vorinstanz führt weiter aus, der gewerbsmässige Diebstahl stelle die schwerste zu sanktionierende Straftat dar. Zur objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers weder raffiniert noch von langer Hand geplant gewesen sei, sondern äusserst simpel. Das wirke sich nicht erschwerend aus. Es falle jedoch die Dichte an Einzeltaten ins Gewicht. Zudem sei sein Handeln über rund sieben Monate von einer ausgeprägten Hartnäckigkeit und Ausdauer gewesen, was für ihn zu einem nicht unbeachtlichen finanziellen Vorteil geführt habe und von einer grossen kriminellen Energie zeuge. Die objektive Tatschwere wiege insgesamt erheblich. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehandelt habe, um sich mehr Luxus leisten zu können. Es sei gar so, dass er sich lediglich an seine Beiständin hätte wenden können, wenn er mehr finanzielle Mittel benötigt hätte. Seine Existenz sei durch die IV-Rente und allenfalls weitere staatliche Leistungen gesichert, und es sei keine Notlage auszumachen. Er habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, von seinem deliktischen Handeln Abstand zu nehmen, zumal er dazwischen immer wieder erwischt und auch in Haft genommen worden sei. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit sei strafmildernd bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dadurch werde die objektive Tatschwere durch die subjektive leicht relativiert. Das Tatverschulden wiege dadurch weniger erheblich, aber noch nicht leicht. Die Einsatzstrafe sei im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens bei 36 Monaten festzusetzen. Der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgenommene Strafmassvergleich zu parallelen Verfahren ändere hieran nichts, seien die dortigen Elemente der Strafzumessung doch nicht bekannt und vorliegend wie gesehen auch von einer grossen kriminellen Energie des Beschwerdeführers auszugehen (angefochtenes Urteil E. III.4 und III.4.1 S. 74 f.).

Zum mehrfachen Hausfriedensbruch erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich insgesamt über 30 Hausfriedensbrüche zuschulden kommen lassen. Bei rund der Hälfte habe er das Hausrecht gebrochen, indem er sich in Wohnungen und Häuser begeben habe. Die andere Hälfte habe Wirtschaftsgebäude oder den umfriedeten Umschwung von Privathäusern betroffen. Betreffend die Wohnungen und Häuser sei zum objektiven Tatverschulden festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Regel nur dort eingedrungen sei, wo die Türen unverschlossen und keine Gewalt oder Sachbeschädigungen nötig gewesen seien. Zudem seien die Hausfriedensbrüche Mittel zum Zweck gewesen, um die Diebstähle verüben zu können, und nicht Hauptziel. Es habe sich aber um private Wohnräume und nicht unbelebte Büro- oder Gewerberäume gehandelt. Teilweise seien die Bewohner, einschliesslich Kinder, zu Hause gewesen und vereinzelt sogar in ihren Schlafzimmern überrascht worden. Immerhin habe der Beschwerdeführer die Örtlichkeit in der Regel von sich aus oder nach Aufforderung hin verlassen, ohne es zu einer Eskalation kommen zu lassen. Das ändere aber nichts daran, dass er nicht nur in die Privat- und teilweise Intimsphäre der Betroffenen eingedrungen sei, sondern auch erheblich deren Sicherheitsgefühl in ihrem Zuhause beeinträchtigt habe. Zu seinen Gunsten sei zu werten, dass er sich nur für kurze Zeitspannen in den fraglichen Gebäuden aufgehalten und sich seine Anwesenheit nicht über Stunden oder Tage hingezogen habe. Die objektive Tatschwere wiege in diesen Fällen nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht sei sein direktvorsätzliches Handeln und sein beharrliches Delinquieren zu berücksichtigen, ebenso jedoch die leicht verminderte Schuldfähigkeit. Insgesamt sei daher in Bezug auf die einzelnen Taten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Hinsichtlich der Hausfriedensbrüche, welche Wirtschaftsgebäude und Aussenbereiche der Häuser beträfen, gelte grundsätzlich dasselbe, wobei das Tatverschulden in den leichten Bereich falle, da die Privatsphäre nicht derart stark tangiert werde wie beim Eindringen in Wohnräume. Jeder einzelne Hausfriedensbruch wäre für sich alleine betrachtet beim Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit 30 Tagen (leichtes Verschulden) bis 180 Tagen (gerade noch leichtes Verschulden) zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips und aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Diebstahl rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Monate (angefochtenes Urteil E. III.4.2 S. 75 f.).

In der Folge tätigt die Vorinstanz insbesondere Ausführungen zur mehrfachen Sachbeschädigung (Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat), der mehrfachen Drohung (Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate) und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate), wobei sie dem Beschwerdeführer jeweils eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugesteht (angefochtenes Urteil E. III.4.3 ff. S. 77 ff.).

Zur Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht zu beschönigen, jedoch hätten sie keine Auswirkungen auf die Tat und würden sich daher strafzumessungsneutral auswirken. Stark straferhöhend seien jedoch die zehn noch im Strafregister eingetragenen, einschlägigen Vorstrafen mit unbedingten Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, die er in den Jahren 2013 bis 2021 erwirkt habe. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, namentlich ein positives Nachtatverhalten wie Reue, ein Geständnis oder Kooperation bei der Strafuntersuchung, lägen nicht vor. Es rechtfertige sich, die Einsatzstrafe um 24 Monate zu erhöhen (angefochtenes Urteil E. III.4.6 S. 79).

Die Vorinstanz fasst schliesslich zusammen, es resultiere für die Taten eine Freiheitsstrafe von 97 Monaten bzw. acht Jahren und einem Monat. Aufgrund des Verschlechterungsverbots habe es aber bei der durch die Erstinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 72 Monaten sein Bewenden (angefochtenes Urteil E. III.4.7 S. 79 f.).

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

3.4.

3.4.1. Entgegen dem Beschwerdeführer fasst die Vorinstanz den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche zu Recht nicht zu einer einzigen Straftat zusammen. Die Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation stützt, bezieht sich auf Fälle teilweiser retrospektiver Konkurrenz (vgl. nebst dem von ihm zitierten Urteil 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4 auch BGE 145 IV 377 E. 2.3). Da zwischen den Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3h; Urteile 6B_630/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1; 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7), fällt die Vorinstanz richtigerweise separate Schuldsprüche aus. In Einklang mit Art. 49 Abs. 1 StGB und den erwähnten Grundsätzen der Strafzumessung legt sie sodann zu Recht zunächst eine Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl fest und erhöht diese für die Hausfriedensbrüche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Bundesrechtsverletzung mit Blick auf die strafschärfende Berücksichtigung der "Dichte an Einzeltaten" bzw. "das beharrliche Delinquieren" geltend macht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Zwar gelangt Art. 49 StGB bei gewerbsmässigen Delikten (als Kollektivdelikte) grundsätzlich nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.3.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Tatsache, in welchem Ausmass ein qualifizierendes oder privilegierendes Merkmal gegeben ist, darf - und muss - jedoch Eingang in die Überlegungen zur Strafzumessung finden (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.3.2; 6B_212/2024 vom 10. März 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verstösst daher weder gegen das Doppelverwertungsverbot noch gegen sonstige Strafzumessungsgrundsätze, wenn sie die grosse Anzahl an Einzelhandlungen bei der Frage der Gewerbsmässigkeit und in der Folge bei der Tatschwere berücksichtigt. Dass die grosse Anzahl an Einzelhandlungen ausschliesslich auf die psychische Erkrankung zurückzuführen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf und ist auch nicht ersichtlich.

3.4.2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er eine ungenügende und fehlerhafte Auseinandersetzung mit dem objektiven sowie subjektiven Tatverschulden bezüglich der Einsatzstrafe sowie der Hausfriedensbrüche geltend macht.

Einerseits berücksichtigt die Vorinstanz in objektiver Hinsicht jeweils - wie soeben (E. 3.4.1) gesehen zu Recht - die Anzahl an Einzeltaten. Beim gewerbsmässigen Diebstahl weist sie zusätzlich auf die Zeitdauer und die Hartnäckigkeit bzw. Ausdauer der Delinquenz hin und schliesst daraus auf einen nicht unbeachtlichen finanziellen Vorteil sowie kriminelle Energie (vgl. E. 3.2 oben). Dass die Vorinstanz den finanziellen Vorteil nicht näher beziffert, lässt ihre Einschätzung, wonach die objektive Tatschwere insgesamt erheblich wiege, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Namentlich mit Blick auf die Anzahl an Einzeltaten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausüben würde. Soweit der Beschwerdeführer ferner ausführt, in subjektiver Hinsicht berücksichtige die Vorinstanz einzig, er habe aus finanziellen Motiven gehandelt, um sich mehr Luxus leisten zu können, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ebenso andere Aspekte berücksichtigt. So führt sie aus, dass er stets die Möglichkeit gehabt habe, von seinem deliktischen Handeln Abstand zu nehmen, da er dazwischen immer wieder erwischt und auch in Haft genommen worden sei. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander.

Was seine grösstenteils pauschale Kritik hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den mehrfachen Hausfriedensbruch angeht, so vermag der Beschwerdeführer abermals nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig anwendet. Gerade mit Blick auf die von ihm nicht bestrittene Feststellung der Vorinstanz, es habe sich bei rund der Hälfte der Hausfriedensbrüche um private Wohnräume gehandelt und teilweise seien die Bewohner, einschliesslich Kinder, zu Hause gewesen und vereinzelt sogar in ihren Schlafzimmern überrascht worden, ist dies auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur subjektiven Tatschwere.

Auch mit seiner weiteren Kritik betreffend die Strafzumessung hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das gilt insbesondere für seine Hinweise, die Vorinstanz berücksichtige viel zu wenig, dass er nur unverschlossene Wohnungen und Fahrzeuge betreten bzw. geöffnet habe, die Örtlichkeiten nach sehr kurzer Zeit bzw. auf Aufforderung hin sofort wieder verlassen habe und planlos, spontan sowie unvorbereitet vorgegangen sei. Die Vorinstanz bezieht diese Umstände in ermessenskonformer Weise in ihre Strafzumessung mit ein. Soweit er mit Verweis auf seine Plädoyernotizen vor Vorinstanz vorbringt, diese habe klare Hinweise auf eine Intoxikation nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil, das als Ganzes zu lesen ist (Urteil 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen), im Zusammenhang mit der Landesverweisung fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die vorgeworfenen Taten ohne Einfluss von Drogen und Alkohol begangen zu haben (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.1 S. 85). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl sowie die Hausfriedensbrüche nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

3.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Erhöhung der Strafe um 24 Monate im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente als bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass einschlägige Vorstrafen gemäss der Rechtsprechung deutlich straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2d/cc; Urteil 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2). Der Beschwerdeführer wurde gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz aufgrund einschlägiger Delikte im Zeitraum von 2013 bis 2021 zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass es sich dabei um Bagatelldelikte gehandelt habe, begründet dies aber nicht weiter. Damit genügt er seiner gesetzlichen Rügepflicht nicht. Aus welchen Gründen eine Strafreduktion unter dem Titel "Vorleben" vorzunehmen sei, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Eine Straferhöhung um 24 Monate erweist sich mit Blick darauf als noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.

3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Gesamtstrafe im Vergleich zur Höhe der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe beanstandet, übersieht er, dass die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vornimmt und an diejenige der Erstinstanz nicht gebunden ist (vgl. Urteile 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6.3.3; 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.2).

3.4.5. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er mit seiner Kritik eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht. Das angefochtene Urteil vermag den Anforderungen zu genügen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte das Urteil denn auch sachgerecht anfechten.

3.5. Zusammenfassend hält sich die festgesetzte Strafe im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen Härtefall und gewichte die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Um seine privaten Interessen beurteilen und eine Härtefallprüfung vornehmen zu können, würden wesentliche Entscheidgrundlagen in Bezug auf sein Krankheitsbild bzw. seine gesundheitliche Situation fehlen. Solange nicht klar sei, an welchen (weiteren) psychischen Störungen er leide, sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig. Selbst wenn sein Gesundheitszustand rechtsgenügend abgeklärt wäre, wäre die Landesverweisung von zehn Jahren absolut unverhältnismässig und würde die Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 BV verletzen. Angesichts der konkreten Gefahr einer Folter sowie mangels Überlebenschancen im Heimatland bzw. der Unfähigkeit/Unmöglichkeit, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen, würden die Anordnung der Landesverweisung zudem Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK, die Anti-Folter-Konvention, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 3 BV sowie Art. 66d StGB verletzt.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 als rund 17-jähriger in die Schweiz eingereist. Aktuell habe er den Aufenthaltstitel F. Die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend habe er in Sri Lanka verbracht. Über eine Schul- und Berufsausbildung scheine er nach eigenen Angaben nicht zu verfügen. Was seine Erwerbstätigkeit betreffe, habe er ausgesagt, dass er nie gearbeitet habe, wobei er auch Aussagen gemacht habe, die darauf schliessen liessen, dass er unregelmässig Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Mittlerweile erhalte er seit Jahren eine volle IV-Rente, habe eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und habe zum Zeitpunkt seiner Verhaftung keinen festen Wohnsitz gehabt. Die deutsche Sprache beherrsche er nur sehr spärlich und sei während des Verfahrens auf einen Tamilisch-Dolmetscher angewiesen gewesen. Demgegenüber verstehe und spreche er nach eigenen Angaben Tamilisch recht gut und scheine einzig im Schriftlichen etwas Mühe zu haben. Zu seinen in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern habe er seit längerem offenbar keinen Kontakt mehr. Ferner habe er weder Kinder, noch lebe er in einer Partnerschaft. Weitere Verwandte oder Freunde habe er keine. Gemäss Gutachten von Dr. B.________ vom 2. März 2022 bestehe bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, was einer leichten geistigen Behinderung gleichkomme. Zudem sei ein schädlicher Gebrauch von Opioiden und Sedativa festgestellt worden. Dazu befragt habe er angegeben, die vorgeworfenen Taten ohne Einfluss von Drogen und Alkohol begangen zu haben und seit der Inhaftierung keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Ansonsten scheine er gesund zu sein und benötige keine regelmässige medizinische Behandlung.

Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei weder in sozialer bzw. gesellschaftlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht auch nur annähernd integriert und habe sich in keinster Weise in die hiesigen Strukturen eingegliedert. Diese fehlende Integration zeige sich zusätzlich darin, dass er sich seit Jahren mit einer beispiellosen Hartnäckigkeit über die hiesige Werte- und Rechtsordnung hinwegsetze und sich nicht mit ihr identifiziere. Zwischen 2013 und 2021 habe er zehn Verurteilungen erwirkt, wofür er mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Er habe sich dabei jeweils derselben Deliktsarten schuldig gemacht, die mehrheitlich auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage ergäben sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vor allem aus der langen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass er in der Schweiz aufgrund des Sozialversicherungsrechts und der sozialstaatlichen Rahmenbedingungen von der Wohlfahrt profitiere. Dies alleine vermöge keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen.

Eine Rückkehr und Integration im Heimatstaat sei ihm zumutbar, auch wenn dies aufgrund seiner leichten geistigen Behinderung mit gewissen Herausforderungen verbunden sei. Er sei der Sprache seines Heimatlands mächtig. In wirtschaftlicher Hinsicht werde er zwar den Anspruch auf die IV-Rente verlieren, jedoch werde er auch in Sri Lanka auf soziale Unterstützung zurückgreifen können. Gemäss Abklärungen und Auskünften der Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, bestehe in Sri Lanka in Form des Programms des "National Secretariat for Persons with Disability" eine Invalidenversicherung, die eine Rente erbringe, Auszahlungen in Form von Geld- und Sachleistungen mache, Zuschüsse für Wohnraum leiste sowie für medizinische Versorgung und Arbeitsintegrationsmassnahmen sorge. Zudem würden etliche Nichtregierungsorganisationen und karitative Vereine existieren, die dort soziale Unterstützung böten, wo der Staat nicht zur Verfügung stehe. Es stelle für den Beschwerdeführer selbstredend eine gewisse Härte dar, sich in einem Land, in dem er vor über 25 Jahren das letzte Mal gewesen sei, zurechtfinden zu müssen. Jedoch beherrsche er die Sprache, habe er doch auch während der Berufungsverhandlung vom 29. September 2025 keine Verständnisprobleme in Bezug auf den Tamilisch-Dolmetscher gehabt, während er sich hier weder sprachlich noch sonst integriert habe und nicht in der Lage sei, die hiesige Werte- und Rechtsordnung zu respektieren und ein deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer habe sein Leben in der Schweiz vor der Inhaftierung weitestgehend selbstbestimmt und als Einzelgänger gestaltet, ohne engmaschige Betreuung und tägliche Unterstützung. Er sei auch nicht umfassend verbeiständet. Er vermöge für seine Grundbedürfnisse selbst zu sorgen und nehme nur niederschwellige Angebote in Anspruch. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich in Sri Lanka nicht durchs Leben bringen könne, nachdem auch in jenem Land Renten- und andere Geld- und Sachleistungen vorgesehen seien. Inwiefern er bei seinem Lebensstil und seiner Lebensart in Sri Lanka völlig hilflos und nicht überlebensfähig sein solle, sei nicht erkennbar. Die leichte geistige Behinderung und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedativen sei sodann nicht derart gravierend, dass durch die Ausweisung Art. 3 EMRK verletzt wäre. Es handle sich nicht um lebensbedrohende Krankheiten, und es sei auch keine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Dies gelte umso mehr, als gemäss Bericht Focus Sri Lanka des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. April 2023 der Zugang zu stationären und ambulanten psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen sowie zu Psychiatern landesweit gewährleistet sei. Das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka funktioniere trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal. Es lägen damit keine humanitären Gründe im Sinne der Rechtsprechung vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Der Umstand, dass das Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar sei, habe nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge.

Ein schwerer persönlicher Härtefall sei nach dem Gesagten zu verneinen. Da kein solcher vorliege, entfalle ein Abwägen der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.1 f. S. 84 ff.).

4.2.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde die Interessenabwägung aufgrund der Schwere der begangenen Taten und der sehr schlechten Legalprognose zugunsten der Landesverweisung ausfallen. Die Anlasstat des gewerbsmässigen Diebstahls sei mit einem erheblichen Verschulden und mit einer Sanktion von 36 Monaten belegt worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten bestraft worden. Daraus folge schon aufgrund der Zweijahresregel ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Es müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit seine privaten Interessen überwiegen würden. Schliesslich habe das psychiatrische Gutachten dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten attestiert und aufgezeigt, dass es ihm am Problembewusstsein und einer Änderungsbereitschaft fehle. Zu erwarten seien Delikte, wie sie bereits in der Vergangenheit gezeigt worden seien, d.h. relativ typische Delikte eines leicht intelligenzgeminderten Menschen wie Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte, aber auch impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten. Nicht zu vernachlässigen seien in diesem Zusammenhang auch die zahlreichen Vorstrafen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen intensiven und unbelehrbaren Wiederholungstäter, der eine hohe Deliktsfrequenz an den Tag lege und keinerlei Anstalten zeige, von seinem deliktischen Lebensstil abzukommen. Einer notwendigen Therapie verweigere er sich. Die von ihm verübten Delikte seien keine Bagatellen, zumal es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Verbrechen handle und die zahlreichen von ihm verübten Hausfriedensbrüche oftmals in empfindlicher Weise die Privatsphäre und das Sicherheitsempfinden der Geschädigten verletzt hätten. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung sei erheblich. Es könne der hiesigen Gesellschaft nicht zugemutet werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin durchs Land ziehe, Diebstähle begehe, Drohungen ausspreche, die Polizei physisch angreife und die Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl der übrigen Menschen empfindlich beeinträchtige (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.2 S. 88 f.).

4.2.3. Die Vorinstanz erwägt sodann, die Erstinstanz habe sich eingehend mit dem Einwand des Beschwerdeführers, Art. 3 EMRK sei bei einer Landesverweisung verletzt, auseinandergesetzt und zutreffend verneint, dass dieser (Beschwerdeführer) bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Was die neuerlichen Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffe, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Umstände darzulegen, aufgrund derer er zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland einer individuell-persönlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM in Bezug auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK seien bereits mehr als 16 bzw. neun Jahre alt und könnten mithin nicht mehr als aktuell bezeichnet werden (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.3.3 S. 90 f.).

Die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, erwägt diesbezüglich, aus den Migrationsakten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal im Jahre 1996 von der sri-lankischen Behörde verhaftet worden sei, weil sie Informationen über seinen Bruder gewollt hätten, der Mitglied der "Tamil Tigers" gewesen sei, und er unter anderem die Bewegung für einige Tage mit Esswaren unterstützt gehabt habe. Dabei sei der Beschwerdeführer mit einem Stacheldraht gewürgt worden. Während des psychiatrischen Gutachtens habe er jedoch erwähnt, dass die Narbe am Hals durch das Spielen mit einem Stacheldraht als kleiner Junge entstanden sei. Er sei in Sri Lanka noch nie im Gefängnis gewesen. Auch während der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 habe er erklärt, dass er nicht wisse, ob er in seiner Heimat verfolgt werde. Es sei somit äusserst fraglich, ob er tatsächlich Folter ausgesetzt worden sei und er tatsächlich Mitglied der "Tamil Tigers" gewesen sei, zumal er dies selbst nie behauptet habe. Es seien zur Zeit keine Risikofaktoren ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass er bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre (erstinstanzliches Urteil E. VII.2.7 f. S. 116).

Die Vorinstanz führt ergänzend aus, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um ein ehemaliges Mitglied der LTTE und allein seine Behauptung, dass er die LTTE unterstützt habe bzw. Sympathisant gewesen sei, lasse nicht darauf schliessen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich in der Zwischenzeit etwas an dieser Einschätzung geändert haben soll. Die Hinweise, welche der Beschwerdeführer vorbringen lasse, seien weitestgehend pauschaler, theoretischer Natur. Es sei deshalb kein Vollzugshindernis auszumachen, welches einer Landesverweisung entgegenstehen würde (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.3.3 S. 91).

4.2.4. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB erfüllt und es sei eine solche anzuordnen (angefochtenes Urteil E. IV.3.3.4 S. 91).

4.3.

4.3.1.

Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls (lit. c) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (in der bis zum 30 Juni 2023 geltenden Fassung) grundsätzlich erfüllt.

4.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3.3.

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB . Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.1; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.2; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;

Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.3; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.5; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3).

4.4.

4.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung bzw. die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu vorbringt, ist unbehelflich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4.4.2. Soweit ersichtlich thematisiert der Beschwerdeführer die Anti-Folter-Konvention und Art. 7 UNO-Pakt II bzw. deren Verletzung erstmals vor Bundesgericht. Es handelt sich dabei um neue Rechtsrügen, die seine Anträge unverändert lassen, anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden können und daher grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 E. 3.4.1; 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.3). Ob ihre späte Erhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstösst, kann offen bleiben, da die Rügen in der Sache, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 4.4.3 ff.), nicht verfangen.

4.4.3. Der Beschwerdeführer präsentiert im Rahmen seiner Rügen gegen die Landesverweisung über weite Strecken seine eigenen tatsächlichen Feststellungen, ohne darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich wäre. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3.4 oben). Das gilt namentlich für die Ausführungen betreffend seine Arbeitsbemühungen, die angebliche Unterstützung seiner Beistandsperson bei alltäglichen Angelegenheiten bzw. seinen Unterstützungsbedarf, die geltend gemachten Anpassungsschwierigkeiten oder dass er in Sri Lanka wegen seines Krankheitsbilds von der Gesellschaft verstossen würde.

4.4.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass abgesehen von der längeren Aufenthaltsdauer kaum Umstände auszumachen sind, die auf besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz hinweisen, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Seine Integration ist vielmehr dürftig. Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die Ausführungen im Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 verweisen werden, wo das Bundesgericht die Schlussfolgerung schützte, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, namentlich aufgrund seiner fehlenden Beziehungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Natur (dortige E. 4.7.1). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dies in der Zwischenzeit anders wäre. An der dürftigen Integration ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine fehlende Arbeitstätigkeit, finanzielle Abhängigkeit vom Staat, geringen Deutschkenntnisse und Vorstrafen seien allesamt Folge seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und könnten ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Fehlt eine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur Schweiz, liegt - ungeachtet der Gründe dafür - kein schwerer persönlicher Härtefall vor (vgl. auch Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.2; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4.3).

Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Gutachten ausführt, er könne sich nicht einmal in seiner Muttersprache Tamil verständlich ausdrücken und er sei vielmehr Analphabet, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss der Feststellung der Vorinstanz jene Sprache (genügend) beherrscht, hatte er doch während der Berufungsverhandlung vom 29. September 2025 keine Verständnisprobleme in Bezug auf den Tamilisch-Dolmetscher; hiergegen wendet er sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies auf das Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 verweist, ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in jenem Entscheid nicht abschliessend zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers geäussert hat (a.a.O. E. 4.7.2). Auch gestützt darauf vermag der Beschwerdeführer keine Willkür hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zu begründen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus gemäss den von ihm nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur keinen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern, sondern auch keine Freundschaften. Er ist mithin gesellschaftlich und sozial nicht integriert. Seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre verbrachte er in Sri Lanka. Auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner IV-Rente trägt die Vorinstanz hinreichend Rechnung. Sie stellt gestützt auf ihre bei der Botschaft in Colombo getätigten Abklärungen fest, dass er die IV-Rente zwar verlieren wird, jedoch gemäss Programm des "National Secretariat for Persons with Disability" auch in Sri Lanka auf soziale Unterstützung zurückgreifen kann. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er konnte die Abklärungsergebnisse trotz deren Zustellung per E-Mail gemäss eigenen Ausführungen zwei Arbeitstage vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis nehmen. Es musste ihm klar sein, dass die Vorinstanz beabsichtigt, im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung darauf abzustützen. Er hatte die Möglichkeit, sich anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich dazu zu äussern, was mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (vgl. Urteil 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 5.2). Die Vorinstanz hält sodann mit Blick auf den Bericht Focus Sri Lanka des SEM vom 14. April 2023 ebenso fest, das staatliche Gesundheitswesen in Sri Lanka funktioniere trotz der seit 2022 andauernden Wirtschaftskrise normal.

Was der Beschwerdeführer gegen diese tatsächlichen Feststellungen zur Situation in Sri Lanka vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Weshalb die Verlässlichkeit der Auskünfte der Botschaft in Colombo in Frage gestellt werden müsste, erschliesst sich nicht und zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Auch kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er ausführt, es sei anhand der Auskünfte der Botschaft nicht klar, welche konkrete Unterstützung er in Sri Lanka erhalten werde. Im Rahmen der Abklärung der privaten Interessen kann von den Behörden jedenfalls nicht verlangt werden, jede theoretisch denkbare Hürde - wie beispielsweise die einzelnen Anspruchsgrundlagen oder Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs - abzuklären.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt einen schweren persönlichen Härtefall verneint.

4.4.5. Im Übrigen legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass selbst bei Bejahen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Sie verweist im Rahmen der Interessenabwägung richtigerweise auf die hohe Deliktsfrequenz und das hohe Rückfallrisiko für weitere einschlägige Delinquenz, das dem Beschwerdeführer von der Gutachterin attestiert wird. Gemäss ihrer zutreffenden Ansicht kann es der hiesigen Gesellschaft nicht zugemutet werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin (gewerbsmässig) Diebstähle begeht, Drohungen ausspricht, die Polizei physisch angreift und die Privatsphäre sowie das Sicherheitsgefühl der übrigen Menschen empfindlich beeinträchtigt.

Der Vorinstanz ist darüber hinaus dahingehend zuzustimmen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts seiner sehr dürftigen Integration erheblich zu relativieren ist und ausschliesslich auf seiner längeren Aufenthaltsdauer sowie dem Anschluss an die Wohlfahrt basiert. Er ist wie erwähnt weder beruflich noch sozial integriert, noch hat er Kinder oder lebt in einer Partnerschaft. Dass er es angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung, seiner psychischen Einschränkungen und der langen Abwesenheit von Sri Lanka von über 25 Jahren nicht leicht haben wird, dort Fuss zu fassen, übersieht auch die Vorinstanz nicht. Zu Recht weist sie allerdings ebenso darauf hin, dass er die Sprache seines Heimatlands beherrscht und auch in der Schweiz beruflich nicht integriert ist.

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass vorliegend bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren generell schon überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung begründet (vgl. zur "Zweijahresregel" Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die bei einer derartigen Strafe ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Weder die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz noch seine gesundheitliche Situation vermögen entsprechende Umstände zu begründen.

4.4.6. Hinsichtlich der geltend gemachten Vollzugshindernisse bzw. der Verletzung der Anti-Folter-Konvention, von Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 66d StGB begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Landesverweisung individuell-konkret eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Heimatstaat droht. Auch bringt er in seiner Beschwerde keine Gründe vor, mit denen entsprechend der erwähnten Praxis des EGMR das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht würde. Soweit er mit Verweis auf seine Plädoyernotizen ausführt, er habe vor Vorinstanz diverse Umstände aufgeführt, die für eine erneute Foltergefahr sprächen, und mittels diversen Berichten zur aktuellen Lage in Sri Lanka untermauert, dass auch heute vor allem Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE immer noch besonders von Misshandlung und Folter betroffen seien, ist er nicht zu hören. Im bundesgerichtlichen Verfahren muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 2.4).

Sodann sind Angehörige tamilischer Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angesichts der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt; die allgemeine Menschenrechtssituation lässt daher einen Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt sind (vgl. Urteile 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.3 f.; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.6.1; 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.2 f.). Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 bzw. eine Verfügung des SEM aus dem Jahr 2016 verfangen diesbezüglich nicht. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie ausführt, die beiden Dokumente seien aufgrund ihres Alters nicht mehr aktuell und der Beschwerdeführer habe eine individuell-konkrete Gefahr nicht genügend dargelegt. Den Beschuldigten trifft nämlich bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.6; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.7.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3). Diesbezüglich reicht es nicht, wenn der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht - mit Blick auf die Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG argumentiert, das SEM nehme eine periodische Überprüfung der Vollzugshindernisse vor und er sei trotz der Wegweisungsverfügung vom 28. Januar 2016 bis heute nicht ausgeschafft worden, weshalb auch heute noch ein "real risk" vorliege. Dass eine solche Überprüfung vorliegend erst gerade stattgefunden hätte und darin das Risiko einer unmenschlichen Behandlung als nach wie vor bestehend qualifiziert worden wäre, ist nicht ersichtlich und behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Auch seine Hinweise auf erlittene Folter in der Vergangenheit vermögen eine aktuelle Gefährdung nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber aus, nicht zu wissen, ob er noch verfolgt werde oder nicht (vgl. E. 4.2.3 oben), was er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Erstinstanz verneint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen respektive Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR selbst die Ausweisung von ehemaligen Mitgliedern bzw. Kämpfern der LTTE - was der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz nicht ist - zurück nach Sri Lanka nicht automatisch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.4.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR

T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08, § 101 und § 109).

4.4.7. Seine Anträge hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung sowie auf Absehen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS begründet der Beschwerdeführer nicht gesondert. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneint, im Rahmen ihrer Eventualbegründung auf grosse öffentliche Fernhalteinteressen schliesst, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, und das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint. Die Landesverweisung verletzt kein Bundes-, Verfassungs- oder Völkerrecht.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen, und die Beschwerde erweist sich nicht als von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Meret Lotter wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Schertenleib