Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall nicht, sondern vielmehr dessen konkreten Ablauf. So macht er geltend, dass ihm unvermittelt mit dem Taser in den Rücken geschossen worden sei, als er die Treppenstufen zurück resp. hinauf zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe gehen wollen. Er selbst will keine Gewalt angewandt und den Polizisten S.________ nicht gegen das Treppengelän- der gestossen haben. 10.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 86 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2921 f.):
23 Die Verteidigung hat ausgeführt, hinsichtlich S.________ läge nur ein Wahrnehmungsbericht, aber keine einzige Einvernahme vor und H.________ sei erst vor Gericht, also erst rund 4 Jahre nach dem Vorfall, einvernommen worden, ohne dass dieser seinen damals verfassten Wahrnehmungsbe- richt im Vorfeld nochmals habe lesen können. Damit sei zumindest fraglich, an was sich H.________ nach so langer Zeit noch erinnern könne, zumal dieser selbst angegeben habe, dass es sehr schnell gegangen sei und er sich nicht mehr im Detail daran erinnere. Damit könne sich der Vorfall auch anders zugetragen haben, sprich ohne Stossen über das Treppengeländer (vgl. S. 41 FV-Protokoll). Den Ausführungen der Verteidigung ist vorab entgegenzuhalten, dass es sich beim Stossen eines Kollegen über das Treppengeländer in einem solchen Einsatz alles andere als um ein «Detail» han- delt, nachdem gemäss Ausführungen der Polizeibeamten gerade dieses Verhalten des Beschuldig- ten dazu geführt hat, dass ein Taser-Einsatz ausgelöst wurde. Die Aussagen von H.________ zu diesem Vorfall stimmen einerseits mit seinen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht sowie ande- rerseits auch mit den Schilderungen von S.________ in dessen Wahrnehmungsbericht überein. Auch C.________ hat bestätigt, dass es sich um eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten gehandelt habe. Den Treppengeländerstoss konnte sie sodann nicht bestätigen, weil sie diesen gar nicht gesehen hatte. Zur Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftig- keit] der Aussagen des Polizisten H.________ trägt weiter der Umstand bei, dass er angegeben hat, dass dies seit seiner Zeit bei der Polizei der erste Einsatz mit Taser gewesen sei und er – ganz im Gegensatz zum Beschuldigten – während des Zwischenfalls auch nicht unter Alkoholeinfluss stand. Damit ist es naheliegend, dass sich der nüchterne, auf genaue Beobachtung geschulte Polizist mit einer solchen «Taser-Einsatz-Premiere» während der Ausübung seiner Berufstätigkeit besser an diesen speziellen Vorfall zu erinnern vermag als der zum Tatzeitpunkt betrunkene Beschuldigte, der ja dann auch punktuell alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht. Es ist daher nicht glaub- haft, dass der Beschuldigte sich dann ausgerechnet daran erinnern soll, ob er den Polizisten in der Rangelei über das Treppengeländer gestossen hat oder nicht. Andererseits wird dem Beschuldigten diesbezüglich weder seitens der involvierten Polizeibeamten, noch seitens des Gerichts, vorgewor- fen, dass dieses Stossen gegen/über das Geländer des Treppenhauses geplant oder absichtlich er- folgt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses im Rahmen der Rangelei entstanden ist. Damit ist in Bezug auf die Episode mit dem Treppengeländer auf die glaubhaften Versionen von H.________ und S.________ abzustellen, wobei dem Beschuldigten geglaubt wird, dass er dies nicht mit Absicht gemacht hat. 10.5 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den zitierten Erwägungen der Vorinstanz an. Diese hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf die (übereinstimmenden) Wahrneh- mungsberichte der Polizisten S.________ und H.________ respektive die Aussa- gen des Polizisten H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellt und den angeklagten Sachverhalt gestützt darauf als erstellt erachtet. An dieser zutreffenden Würdigung ändert das pauschale Anzweifeln der Aussagen des Polizisten H.________ durch die Verteidigung nichts. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung handelte es sich auch für die Polizisten um einen besonderen und damit einprägsamen Vorfall. So eskalierte die Situation derart und wurde der Poli- zist S.________ vom Beschuldigten in einer Art und Weise angegangen, dass sich der Polizist H.________ erstmals in seiner Tätigkeit als Polizist veranlasst sah, den Taser einzusetzen.
24 Der Polizist S.________ hielt in seinem Wahrnehmungsbericht im Übrigen fest, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe ihn bewusst über das Geländer hinausstürzen wollen (pag. 339). Der Beschuldigte antwortete auf eine entsprechende Frage mit: «Neein, sicher nicht. Nie im Leben, hallo.» (pag. 345 Z. 115 ff.). Eine solche Absicht kann dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden. Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein Stossen über, sondern ein solches gegen das Treppengeländer vorgeworfen wird, ist dies jedoch ohne weitere Relevanz. Das Stossen gegen das Treppengeländer ist basierend auf den übereinstimmenden und insgesamt stimmigen Wahrnehmungsberichten bzw. den glaubhaften Aussagen der Polizisten als erstellt zu betrachten. 10.6 Beweisergebnis Der in Ziff. 1.1 angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.7 Rechtliche Würdigung 10.7.1 Tatbestandsmässigkeit Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2922 f.): Bei den Polizeibeamten H.________ und S.________ handelt es sich um Beamte im Sinne des Ge- setzes. Indem sich der Beschuldigte anlässlich seiner versuchten Arretierung und Anhaltung (Ausü- bung der Amtsbefugnisse von Polizisten) im Treppenhaus des Domizils seiner Ehefrau den Anwei- sungen der Polizeibeamten S.________ und H.________ widersetzte und deren Aufforderung, die Örtlichkeiten zu verlassen, keine Folge leistete, sondern sich wiederum nach oben zu seiner Ehe- frau begeben wollte und sich anschliessend aus dem Festhaltegriff löste und mit körperlicher Ge- genwehr so heftig wehrte, dass er den Polizisten S.________ gegen das gesässhohe Treppen- geländer stiess, behinderte er seine reibungslose Anhaltung. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist nicht vorausgesetzt. Nachdem die Polizeibeamten gestützt auf die heftige Gegenwehr des Be- schuldigten sowie seines alkoholisierten Zustandes und des unberechenbaren Verhaltens den Ein- satz des Tasers erwogen und auch ausführten, ist ebenfalls erstellt, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gewalt und Bedrohung in diesem Treppenhaus durchaus eine so hohe Intensität auf- wies, um auch von geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen zu wer- den. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. […] Auch wenn der Beschuldigte S.________ nicht direktvorsätzlich gegen das Treppengeländer gestossen hat, sei zur Begründung des Vorsatzes in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes dar- auf hingewiesen, dass es bereits genügt, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgt. Der Beschuldigte riss sich zuvor ja bereits aus dem Festhaltegriff und widersetzte sich mehrfach den Anweisungen der Polizeibeamten, die Treppe herunter zu kommen. Er gab gar selber an, dass er nochmals nach oben zu seiner Frau habe gehen wollen. Der Beschuldigte hat daher sein körperliches und verbales Verhalten den Poli- zisten gegenüber eingesetzt, in der Hoffnung, dass er sich seiner Arretierung entziehen kann – und damit mit Wissen und Willen um die mögliche Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Zumal eine körperliche Einwirkung des Beschuldigten namentlich auf den Polizis- ten S.________ erstellt ist, ist auf den Einwand der Verteidigung, wonach das
25 ‘Sich-Lösen aus einem Griff ohne körperliche Einwirkung’ den Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfülle, nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte hat tatbe- standsmässig gehandelt. 10.7.2 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Was die Frage der Schuld(un)fähigkeit betrifft, so ist diese nicht – wie zuweilen sei- tens der Verteidigung argumentiert wurde – Teil des Vorsatzes bzw. der Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Den Vorsatz als subjektives Tatbestandselement gilt es auf der Ebene der Tatbestandsmässig- keit zu beurteilen. Ob der Beschuldigte, der den Tatbestand auch subjektiv erfüllt hat, im Zeitpunkt der Tat schuldfähig war, ist demgegenüber erst auf der Schulde- bene zu prüfen. Schuldunfähigkeit bedeutet nämlich nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221, 223; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 19 StGB). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mit- hin den Vorsatz auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Schuldun- fähigkeit als Merkmal ausgeschlossener Schuld setzt demnach eine tatbestands- mässige und rechtswidrige Handlung voraus (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N 18 f. zu Art. 19 StGB). Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mithin tatbestandsmäs- sig handelte (E. III.10.7.1 hiervor), ist auf der Schuldebene zu prüfen, ob der Be- schuldigte zur Zeit der Tat fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichts- fähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). War dem nicht so, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Gutachter Dr. med. K.________ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2024 (pag. 2303 ff.), auf welches vorliegend abgestellt wird (vgl. ausführlich E. IV.24.1.4 hiernach), zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten trotz seiner psychischen Störungen (paranoide Persönlichkeitsstörung und Alko- holabhängigkeitssyndrom) und wiederholten deutlichen Alkoholisierung in sämtli- chen Tatzeitpunkten von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszuge- hen sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit stellte der Gutachter fest, dass diese bei den Alkoholfahrten sowie beim Fahren ohne Führerausweis ebenfalls vollstän- dig vorhanden gewesen sei, womit diesbezüglich von voller Schuldfähigkeit auszu- gehen sei. Bezüglich der übrigen Delikte ging der Gutachter hingegen davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit seiner rea- litätsverzerrenden Wahrnehmung, der festen Ansicht, ihm sei Unrecht geschehen, sowie seinem Problem mit der Affektkontrolle (was sich unter der Alkoholisierung noch akzentuiere), d.h. mit diesen Problematiken, durchaus vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen unterscheide und diese Elemente seine Steue- rungsfähigkeit derart beeinträchtigt hätten, dass von einer im mittleren Masse ver- minderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (pag. 2365). Der Expertise des Gutachters folgend ist somit von keiner die Schuld aufhebenden Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auszugehen, sondern
26 bei sämtlichen Delikten mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das SVG von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Damit bleibt der Beschul- digte in Bezug auf sämtliche Delikte strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB e contrario); die verminderte Schuldfähigkeit wird indessen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung verschuldensmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu ein- gehend E. IV.24.1.4). Dies gilt für sämtliche, nachfolgend festgestellte Straftaten des Beschuldigten mit Ausnahme allfälliger Widerhandlungen gegen das SVG, wo- bei im Nachfolgenden die Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld je- weils gemeinsam unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abgehandelt werden. 10.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 23. April 2020 in E.________(Ort) zum Nachteil der Kantonspolizisten H.________ und S.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 11. Fahren ohne Berechtigung im alkoholisierten Zustand (Deliktszeitpunkt:
1. Februar 2021; AKS Ziff. 7.1.1) 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 7.1.1 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 7. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 7.1. Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV) Mehrfach begangen 7.1.1. am 01.02.2021, ca. 20:15 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte mit einer Blutalkoholkonzentration von min. 1.93 ‰ und trotz entzo- genem Führerausweis den Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________, im folgenden 'AZ.________ (Automarke)). Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung blieb vom Beschuldigten unangefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt somit der in derselben Ziffer angeklagte Vorwurf des Führens eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu prüfen. 11.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 110 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2945 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismit- telergänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfol- genden Beweiswürdigung. 11.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2948 f.):
27 In Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zu- stand ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als dass der Beschuldigte eingestanden hat, bereits am Nachmittag des 01.02.2021 eine beachtliche Menge Alkohol (Bier) getrunken zu haben und an- schliessend mit seinem PW gefahren zu sein. An der Hauptverhandlung hat er sodann sämtliche Punkte betreffend Ziff. 7.1.1 AKS eingestanden (vgl. S. 35 HV-Protokoll). In der Voruntersuchung hatte er jedoch noch einen Nachtrunk angegeben, weshalb der Grad der Alkoholisierung nicht als vollständig eingestanden betrachtet wird, was vermutlich auch die Verteidigung mit ihren Aus- führungen zu Ziff. 7.1.2. AKS anlässlich der Fortsetzungsverhandlung meinte (vgl. S. 45 FV- Protokoll). Aus diesem Grund wird darauf in der nachstehenden konkreten Beweiswürdigung noch näher eingegangen. [...] Den glaubhaften Aussagen von C.________ zum Trinkverhalten des Beschuldigten am besagten 01.02.2021 ist zu entnehmen, dass dieser bereits während der Fahrt, als sie Beifahrerin war, Do- senbier getrunken hat. Danach sei der Beschuldigte selbständig weitergefahren, wobei sie gesehen habe, dass er während der Wegfahrt mit einer Hand Bier getrunken habe. Weiter gab sie an, zwi- schen 12-18 Uhr habe der Beschuldigte sicher drei ½ Liter Bier getrunken (pag. 457). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte der Melderin durch seine Fahrweise aufgefallen war und zwar in einem Ausmass, das sie veranlasste, unverzüglich die Polizei zu alarmieren. Der Beschul- digte bestätigte sodann im Grossen und Ganzen auch die Schilderungen seiner Ehefrau zur Hin- fahrt. So namentlich auch, dass er bereits am Nachmittag des 01.02.2021 Alkohol konsumiert habe. Er gab an, von ca. 13-18 Uhr 3 Liter Bier getrunken zu haben. Von Y.________(Ort) sei er dann nach Biberist gefahren, wo er wieder 0.5 Liter Bier getrunken habe. Dies ergibt eine Alkoholtrink- menge von insgesamt 3.5 Liter Bier vor bzw. während der Fahrt. Daraufhin habe er sich zur Coop Tankstelle in Y.________(Ort) begeben und habe dort erneut ein 6-er Pack Bier gekauft. In Y.________(Ort) angekommen habe er im parkierten Auto noch etwa 1 Liter Bier getrunken und habe dann seinen Ex Chef gesehen, worauf er ausgestiegen sei und sich mit diesem unterhalten habe (pag. 464). Dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Auto ein Bier in der Hand hielt, stimmt mit der Aussage von AF.________ überein. Der Beschuldigte hatte jedoch gegenüber dem IRM noch von einer Nachtrunkmenge von 0.5 Liter gesprochen, sprach dann später hingegen von der doppelten Menge. Die Richtigkeit der Nachtrunkangaben des Beschuldigten können weder verifiziert, noch falsifiziert werden. Nachdem er aber letztlich den Sachverhalt an der Hauptverhand- lung eingestanden hat und keinen Nachtrunk mehr angab sowie unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass anhand der vor und während der Fahrt angegeben Trinkmenge die vom IRM gelieferten Promilleberechnungen realistisch erscheinen, wird auf die minimale BAK von 1.93 Gew.-‰ abge- stellt. 11.4 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe den Nachtrunk nicht berücksichtigt. Der Beschuldigte habe zwar eingeräumt, dass er betrunken gefahren sei, der Alko- holgehalt könne aber vorliegend nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wollte sich anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zu diesem Sachverhalt nicht äussern (pag. 2325 Z. 4). 11.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte machte ursprünglich einen Nachtrunk von 0.5 Liter Bier um 20:30 Uhr geltend, später einen solchen von 1.0 Liter. Bei der forensisch-toxikologischen
28 Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 16. Februar 2021 wurde diesbezüglich festgehalten, dass durch den geltend gemachten Nachtrunk von 0.5 Liter Bier eine zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.4 Gew.-Promille zu erwarten sei, berechnet mit standardisiertem Widmark-Faktor von 0.7 für Män- ner. Unter Voraussetzung der Richtigkeit der Nachtrunkangaben könne diese von der rückgerechneten minimalen BAK [1.93 Gew.-Promille] abgezogen werden (pag. 446). Der Zeuge AF.________, der den Beschuldigten nach der inkriminierten Fahrt an- getroffen hatte, gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm, als dieser zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr nach Hause gekommen und aus dem Auto ausgestiegen sei, zugerufen. Der Beschuldigte habe sich auf seinem Vorplatz aufgehalten und ihm irgendetwas erklären wollen. Bis zum Eintreffen der Polizei habe der Beschul- digte nur eine Dose Bier in der Hand gehabt (pag. 460). Abweichend zur Vorinstanz ist bei dieser Beweislage – zumindest in dubio pro reo
– ein Abzug von 0.4 Gew.-‰ auf dem rückgerechneten minimalen BAK von 1.93 Gew.-‰ vorzunehmen. Der Beschuldigte machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht von sich aus explizit einen Nachtrunk geltend, wurde jedoch auch nicht darauf angesprochen; stattdessen anerkannte er pauschal die Vorwürfe gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der Kollision mit dem BA.________(Automarke). Daraus lässt sich nicht ableiten, der Beschuldigte habe seine früheren Aussagen zum Nachtrunk widerrufen wollen. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist folglich von einem reduzierten BAK von 1.53 Gew.-‰ (und damit umgerechnet einer Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) auszugehen. 11.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten hat der noch zu beurteilende (Teil-)Sachverhalt der Anklage- ziffer 7.1.1. grundsätzlich als erstellt zu gelten, wobei die rückgerechnete minimale BAK nach Abzug des geltend gemachten Nachtrunks von 0.5 Liter Bier auf 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) festzusetzen ist. 11.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann – mit Ausnahme der nunmehr tieferen BAK – auf die erstin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 114 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2949 f.): Als der Beschuldigte sein Fahrzeug am 01.02.2021 um ca. 20:15 Uhr führte, wies er eine Blutalko- holkonzentration von 1.93 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von ca. 0,96 mg/l) auf. Da die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Alkohol klar überschritten wurde, galt er unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als fahrunfähig. Nachdem auch der Grenzwert von 0,4 mg / l überschritten wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte konsumierte Alkohol, obwohl er mit dem Auto unterwegs war und trat die Fahrt in diesem Zustand wissentlich und willentlich an. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit ebenfalls erfüllt.
29 Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 7.1.1 AKS des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1.93 Gew.- ‰) schuldig zu sprechen. […] Die nunmehr tiefere BAK von 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) ändert an der rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts bzw. an der Überschreitung des Grenzwerts von 0,4 mg/l für die Anwendung des qualifi- zierten Tatbestands i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nichts; dieser ist auch so erfüllt. Diesen Sachverhalt betreffend ist der Beschuldigte gestützt auf das Gutachten als vollständig schuldfähig zu betrachten (E. III.10.7.2 hiervor). 11.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 1. Fe- bruar 2021 auf der Strecke Y.________(Ort) – Y.________(Ort) mit einer BAK von 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l), schuldig zu erklären. 12. Fahren gegen Stein und parkierten Personenwagen im alkoholisierten Zu- stand und trotz entzogenen Führerausweises (Deliktszeitpunkt: 5. März 2021; AKS Ziff. 7.1.2 und 7.2) 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 7.1.2 und 7.2 der Anklageschrift vorgeworfen was folgt: 7. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 7.1. Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV) mehrfach begangen [...] 7.1.2. am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte mit einer Blutalkoholkonzentration von min. 2.30 ‰ und trotz entzo- genem Führerausweis den AZ.________ (Automarke). 7.2. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 55, Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Auf seiner in Ziff. 7.1.2 vorstehend beschriebenen Fahrt kollidierte der Beschuldigte gegen einen Stein am Strassenrand der Verzweigung Y.________(Ort). Durch die Kollision wurde der Stein ver- schoben. Nach der Kollision fuhr der Beschuldigte weiter bis zur Y.________(Strasse), wo er gegen den korrekt parkierten Personenwagen BA.________ (Automarke) kollidierte. In der Folge montierte er die Kontrollschilder des AZ.________(Automarke) ab, liess das Fahrzeug stehen und entfernte sich. Dadurch versuchte er, sich der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen. Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 7.1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte nicht angefochten, womit dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleiben somit einerseits der in der-
30 selben Ziffer angeklagte Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie andererseits der Vorwurf der versuchten Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 7.2 der Anklageschrift zu prüfen. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben bzw. deren Fundstelle in den Akten angegeben (S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2936 ff.); darauf kann vor- ab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismittelergänzungen aufdrängen, erfol- gen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 12.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2939 f.): Der Beschuldigte hat eingestanden, vor der Fahrt Bier getrunken zu haben und mit seinem AZ.________(Automarke) einen Unfall mit einem Stein verursacht zu haben, woraufhin er das Auto in die Garage gebracht habe. Der Alkoholwert wurde durch das IRM bestimmt (2.30 Gew.-Promille). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung (vgl. S. 45 FV- Protokoll), hat der Beschuldigte bezüglich des hier interessierenden Sachverhaltes keinen Nachtrunk geltend gemacht (Anm. diesen hatte er in Bezug auf den Vorfall vom 01.02.2021 gemäss Ziff. 7.1.1 AKS in der Voruntersuchung geltend gemacht […]). Dass er am 05.03.2021 über keinen gültigen Führerausweis verfügte, gab er selber an und konnte mittels FABER verifiziert werden (Entzug seit 28.01.2020). Die Kollision mit dem BA.________(Automarke) hat der Beschuldigte zwar nicht weiter geschildert und anlässlich der HV schliesslich bestritten, doch lässt sich diese durch die weiteren Umstände sowie das Spurenbild objektiv nachweisen. Die Fotos zeigen die Be- schädigungen des AZ.________(Automarke) auf, womit ersichtlich ist, dass dieses Fahrzeug nach der Kollision mit dem Stein nicht mehr betriebssicher war, wovon auch der Beschuldigte als AX.________ (Beruf) ausging, da er dieses ja sogleich in die nächste Garage brachte – obwohl es mitten in der Nacht war und er betrunken war. Auch erstellt ist, dass er mehrfach die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und sich von der Unfallstelle entfernte. Weiter ist objektiv erstellt, dass der Be- schuldigte die Kontrollschilder seines PWs abmontierte, da diese bei der Effektenkontrolle durch die Polizei in dessen Rucksack sichergestellt werden konnten. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung machte auch vor oberer Instanz gel- tend, dass der Alkoholwert im Tatzeitpunkt nicht 2.30 Gew.-‰ betragen habe. Die Vorinstanz gehe vom Promillewert des IRM ohne Abzug eines Nachtrunks aus, obwohl der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – einen sol- chen geltend gemacht habe. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kön- ne der angeklagte Sachverhalt mit einer vorgeworfenen BAK von 2.30 Gew.-‰ demnach nicht als erstellt erachtet werden. Weiter bestreitet der Beschuldigte eine Kollision mit dem BA.________(Automarke). Die Vorinstanz lege nicht dar, worin die objektiven Be- weismittel bestünden.
31 12.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme sein Be- streiten der Kollision mit dem BA.________ (Automarke) damit begründet, dass er beim Abmontieren der Kontrollschilder um das Fahrzeug herumgelaufen sei und dabei keine Kollision festgestellt habe (pag. 3525 Z. 15). Die Verteidigung brachte damit einhergehend in ihrem Parteivortrag – abweichend zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen – nicht mehr vor, das Abmontieren der Schilder sei nicht erstellt, sondern stellte in tatsächlicher Hinsicht nur noch die Kollision mit dem BA.________(Automarke) in Abrede. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Fra- ge, ob es zu einer Kollision mit dem BA.________(Automarke) kam, für die rechtli- che Würdigung des Tatvorwurfs der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit jedoch nicht von Bedeutung, da es zuvor bereits unbestrittenermassen zu einer Kollision mit einem Stein kam: Gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, kann nämlich als erstellt gelten, dass dieser am 5. März 2021 im alkoholisierten Zustand mit seinem AZ.________ (Automarke) unterwegs war und dabei mit einem Stein kollidierte. Der Umstand, dass die (abmontierten) Kon- trollschilder in seinem Rucksack sichergestellt wurden, zeigen sodann, dass der Beschuldigte durchaus bestrebt war, nicht bzw. nicht sofort von der Polizei ausfin- dig gemacht zu werden. Dass bei der Kontrolle nach verursachtem Unfall im Stras- senverkehr gewöhnlich der Alkoholwert des Lenkers festgestellt wird, ist allgemein bekannt und wusste auch der in dieser Hinsicht einschlägig vorbestrafte Beschul- digte (vgl. das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 12. Mai 2020). Was den von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Nachtrunk betrifft, ist der Einwand der Verteidigung berechtigt: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Ein- vernahme vom 25. April 2023 zu Protokoll, nach der Fahrt mit Ausländern getrun- ken zu haben (pag. 527 Z. 187 f.). In der Strafanzeige vom 24. April 2021 ist so- dann festgehalten, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei mit einer Bierdose in der Hand angetroffen worden sei. In der Beifahrertür habe eine leere Bierdose sichergestellt werden können, eine weitere halbvolle Dose habe der Be- schuldigte bei sich getragen (pag. 477 f.). Es bestehe die grosse Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall weiteren Alkohol konsumiert habe (pag. 479). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass er betrunken gefahren sei, er fahre nämlich nur noch betrunken, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe (pag. 521). Die Auskunftsperson AG.________ sagte aus, der Beschuldigte habe stark betrunken ausgesehen (pag. 519, Antwort zur Frage 6) und sei das erste Mal ohne Bierdose hinuntergekommen. Erst als er das zweite Mal hinuntergekommen sei, habe der Beschuldigte eine Bierdose in der Hand gehabt. Der Beschuldigte habe ab und zu einen Schluck ge- nommen. Er wisse aber nicht, ob der Beschuldigte die Dose habe fertig trinken können, bis die Polizei gekommen sei (pag. 519, Antwort zur Frage 9). Die pau- schale, auf einen grösseren Nachtrunk abzielende und insgesamt wenig glaubhafte Behauptung des Beschuldigten, wonach er gemeinsam mit AG.________ und des- sen Kollegen Alkohol getrunken habe, bevor es zu einer Schlägerei gekommen sei
32 (pag. 527 Z. 188 f. und 193), sind durch die stimmigen Schilderungen von AG.________ (pag. 519) widerlegt. Gestützt auf die Aussagen von AG.________ geht die Kammer zugunsten des Be- schuldigten davon aus, dass dieser nach der Fahrt aus der sichergestellten, halb- vollen Bierdose getrunken hat. Dabei wird basierend auf den Angaben in der Straf- anzeige und der Aussage von AG.________ von einem Nachtrunk von einer halb- en Bierdose bzw. zugunsten des Beschuldigten von aufgerundet rund 3dl Bier aus- gegangen und hierfür ein Abzug von 0.2 Gew.-‰ vorgenommen (männlich, 34 Jah- re, 85kg und 180cm). Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.30 Gew.-‰ und die Atemalkoholprobe um 02:34 Uhr eine Atemalkohol- konzentration von 1,09 mg/l (pag. 484). Unter Berücksichtigung des Nachtrunks ist folglich von einer BAK von mindestens 2.1 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentrati- on von 1.05 mg/l) auszugehen. Es kann somit als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, als er den AZ.________(Automarke) fuhr und die Kollision mit dem Stein verursachte. Die vom Beschuldigten bestrittene Kollision mit dem BA.________(Automarke) kann gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweise hingegen nicht als zweifels- frei erstellt gelten. Zwar spricht vieles für eine Kollision: So wurde der auf der linken Seite beschädigte BA.________(Automarke) gemäss Anzeigerapport neben dem Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt vorgefunden und passt des Spurenbild grundsätzlich zum vorgeworfenen Sachverhalt (ungefähr gleiche Höhe der Be- schädigungen am BA.________(Automarke) und AZ.________(Automarke) sowie vorgefundenes Fremdmaterial am BA.________(Automarke); vgl. pag. 477 sowie Fotos auf pag. 482, 494 f. und 504 ff.). Die am BA.________(Automarke) sicherge- stellten, fremden Mikrospuren wurden jedoch nie ausgewertet (pag. 492 f. und 498), womit unklar ist, ob diese tatsächlich vom AZ.________(Automarke) des Be- schuldigten stammen. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht rechtsgenüglich erstellt. Infolgedessen kann auch die Frage, ob der betreffende Parkplatz aussch- liesslich dem privaten Gebrauch oder aber dem allgemeinen Verkehr dient bzw. ob das Strassenverkehrsgesetz für die Parkplatzfläche überhaupt zur Anwendung ge- langt, offenbleiben. 12.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die noch zu beurteilenden Sachverhalte gemäss Ziff. 7.1.2. und 7.2 der Anklageschrift mit Ausnahme der Kollision mit dem BA.________(Automarke) und der Reduktion der Alkoholkonzentration auf 2.1 Gew.-‰ als erstellt zu betrachten. 12.7 Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung der noch zu beurteilenden Sachverhalte kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 106 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2941 ff.). Die infolge abweichender Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer nicht mehr zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Kollision mit BA.________(Automarke) und Alkoholkonzentration) wer- den durch eckige Klammern, beinhaltend das oberinstanzliche Beweisergebnis, er- setzt:
33 Ad Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand Als der Beschuldigte sein Fahrzeug am 05.03.2021 um ca. 01:45 Uhr führte, wies er eine Blutalko- holkonzentration von [2.1] Gew. ‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von [1.05] mg/l) auf. Da die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Alkohol klar überschritten wurde, galt er unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als fahrunfähig. Nachdem auch der Grenzwert von 0,4 mg / l überschritten wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte konsumierte Alkohol, obwohl er mit dem Auto unterwegs war und trat die Fahrt in diesem Zustand wissentlich und willentlich an. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit ebenfalls erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 7.1.2 AKS des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand ([2.1] Gew.- ‰) schuldig zu sprechen. […] Ad versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Angesichts des Selbstunfalls mit dem grossen Stein auf der Strecke Y.________(Ort), der infolge Kollision ca. 2 Meter in südliche Richtung verschoben wurde, hätte die Polizei vorliegend mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet. Indem sich der Beschuldigte von dieser ersten Unfallstelle mit einem nicht mehr betriebssicheren Auto entfernte, versuchte er, sich der Anordnung und Durchführung der polizeilichen Untersuchungsmassnahmen zu entziehen. […] [Anschliessend] hat er seinen PW abgestellt, die Kontrollschilder abmontiert und sich [von seinem Fahrzeug] entfernt. Angesichts der zahlreichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz [sowie seines sichtlich alkoholisierten Zustands] musste er klar damit rechnen, dass die Polizei bei ihm eine Atemalkoholprobe anordnen und durchführen würde. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal einen Führerausweis hätte vorweisen können, was ihm ebenfalls bewusst war. Durch seine Flucht [vom Unfallort und seinem abgestellten Fahrzeug] und der Wegnahme der Kontrollschilder wollte sich der Beschuldigte in ers- ter Linie der Strafverfolgung entziehen und zudem verhindern, dass Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchgeführt werden können. Er erfüllt damit den subjektiven Tatbestand. Dass sich der objektive Tatbestand letztlich nicht erfüllt hat und es lediglich beim Versuch geblieben ist, ist sodann allein der Meldung durch AH.________ an die REZ zu verdanken und lag nicht am Ver- halten des Beschuldigten, der alles getan hatte, um [den Unfall] und seine Entdeckung zu vertu- schen. Damit hat er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. S. 45 FV-Protokoll) die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 7.2 AKS schuldig zu sprechen. […] Mit dem Entfernen vom Unfallort, dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz und dem Abmontieren der Kontrollschilder hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch längstens überschritten. Diesen Sachverhalt betreffend ist der Beschuldigte gestützt auf das Gutachten als vollständig schuldfähig zu betrachten (E. III.10.7.2 hiervor).
34 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) mit einer BAK von 2.10 Gew.-‰, sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), schuldig zu erklären. 13. Gegenwehr und Beschimpfung nach Unfall mit Fahrzeug (Deliktszeitpunkt:
5. März 2021; AKS Ziff. 1.2 und 6.1) 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 und 6.1 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.2. am 05.03.2021, ca. 05:38 Uhr, im Untersuchungsgefängnis AV.________, indem er folgendes tat: Trotz mehrfacher Aufforderung der anwesenden Polizisten, sich in die Ausnüchterungszelle zu begeben und dem Eintrittsprozedere Folge zu leisten, weigerte sich der Beschuldigte. Als er durch den Polizisten M.________ am Arm gepackt wurde, riss er den Arm weg und schlug den Polizisten mit dem Handrücken gegen den Oberarm. Der Beschuldigte wehrte sich mittels kör- perlicher Gewalt, so dass er an beiden Armen fixiert und unter aktiver Gegenwehr in die Zelle geführt werden musste. Dabei stiess der Polizist N.________ den Kopf an die Zellenwand. Zu- dem drohte der Beschuldigte den Polizisten M.________ und N.________, er werde sie aufsu- chen und erschiessen. Privatkläger: M.________ (nur Strafklage) N.________ (nur Strafklage) 6. Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen 6.1. am 05.03.2021, ca. 02:10 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in Y.________(Ort), Y.________(Strasse), sowie am 05.03.2021, ca. 04:00 Uhr bis ca. 05:30 Uhr, im Z.________(Spital), indem er fol- gendes tat: Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten G.________ mehrmals als «scheiss Bullen», «figg di, du blöds Arschloch», «biodi Arschlöcher» und «Idiot». Privatkläger: G.________ (Straf- und Zivilklage) Betreffend den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte keine Berufung erklärt, weshalb dieser Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachver- halt gemäss Ziff. 1.2 Anklageschrift als vollumfänglich erstellt (S. 93 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2928). Es bleibt somit Ziff. 6.1 der Anklage- schrift (Beschimpfung) zu prüfen.
35 Zur Einordnung dieser Ereignisse ist vorab anzumerken, dass sich diese im An- schluss an den soeben behandelten Sachverhalt (Fahren in angetrunkenem Zu- stand, Kollision mit Stein, Abmontieren der Kontrollschilder) zugetragen haben. Die Polizei traf nach der Meldung von AH.________ auf den Beschuldigten, fuhr ihn ins Z.________(Spital) und verbrachte ihn anschliessend in die Ausnüchterungszelle im Untersuchungsgefängnis AV.________. 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2925 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung 13.3 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung zweifelte vor oberer Instanz die oberinstanzlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ an, da er vorgängig den Anzeigerapport gele- sen und nach fünf Jahren noch entsprechende Äusserungen habe wiedergeben können. Andererseits brachte die Verteidigung vor, das Wort «Wixer» anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals gehört zu haben. Der Beschul- digte bestritt anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Beschimpfungen nicht explizit, sondern sagte aus, es tue ihm leid, sollte er G.________ beschimpft haben. 13.4 Erwägungen der Kammer Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die an den kohärenten und stimmigen Wahrnehmungsberichten der beteiligten Polizisten zweifeln liessen. Der Straf- und Zivilkläger G.________ hat seine Ausführungen im Wahrnehmungsbericht im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme bestätigt und das Verhalten des Beschuldigten in dieser Nacht anschaulich geschildert (stark alkoholisiert, aber dennoch überraschend gut auf den Beinen, unberechenbare Stimmungsschwan- kungen, wechselhaft zwischen weinerlich und sehr aggressiv). Dass er vorgängig den von ihm verfassten Anzeigerapport gelesen haben will (pag. 3517 Z. 22), lässt weder am Wahrheitsgehalt seines Wahrnehmungsberichts noch an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zweifeln, zumal der Anzeigerapport den vorausgegange- nen Vorfall betrifft (E. III.12 hiervor) und die Beschimpfungen nicht im Wortlaut enthält (pag. 473 ff.; G.________ begründete das vorgängige Lesen des Anzeige- rapports denn auch damit, dass der Beschuldigte in einer Eingabe die Abnahme der Kontrollschilder als Lüge bezeichnet habe, pag. 3517 Z. 22 f.). Die oberinstanz- lich genannte und vom Wahrnehmungsbericht abweichende Beschimpfung «blödi Wixer» (statt «blödi Arschlöcher») zeigt überdies anschaulich auf, dass der Straf- und Zivilkläger G.________ nicht bloss den Inhalt des Wahrnehmungsberichts rezi- tierte, sondern aus seiner Erinnerung heraus die Aussagen tätigte. Da es sich nach den glaubhaften Schilderungen des Straf- und Zivilklägers G.________ um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte und er sich infolgedessen zur Anzeigeerstat- tung bzw. zur Privatklage veranlasst sah, ist nachvollziehbar, dass er sich auch
36 nach mehreren Jahren noch an den Vorfall erinnern konnte. Auf den Wahrneh- mungsbericht und die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ ist abzustellen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Beschimpfungen nicht explizit in Abrede ge- stellt und es stattdessen sogar für möglich gehalten, Beschimpfungen ausgespro- chen zu haben, da ihm die Hand von einem Polizisten umgedreht worden sei (pag. 955 Z. 204 ff. und 214 f.; vgl. ferner pag. 526 Z. 142 f.: «der Bulle das Arsch- loch» und pag. 3525 Z. 40). Basierend auf den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten und den glaubhaf- ten Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ sowie mit Blick auf das sons- tige, aktenkundige Verhalten des Beschuldigten, v.a. in betrunkenem Zustand, er- achtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend Beschimpfung als er- stellt. 13.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift (Be- schimpfung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________) als erstellt zu be- trachten. 13.6 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2929 f.): Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte den Polizisten G.________ am 05.03.2021 zwischen 02:10 Uhr und 04:00 Uhr in Y.________(Ort) als «scheiss Bulle» sowie ansch- liessend zwischen 04:00 Uhr und 05:30 Uhr im Z.________(Spital) mit «figg di du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idiot». Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äus- serungen des Beschuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr werden der entsprechenden Kraftausdrücke umgangssprachlich als Ausdruck der Miss- achtung (Verbalinjurie) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjekti- ve Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung des fristgerechten Strafantrags seitens G.________ wegen Beschimp- fung in Bezug auf den Vorfall an der Y.________(Strasse) Y.________(Ort) (pag. 537) sowie in Be- zug auf den Vorfall im Z.________(Spital) (pag. 539) ist erfüllt (pag. 870 f.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.1 AKS der Beschimpfung z.N. von G.________ schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 13.7 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie im Z.________(Spital) zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers G.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären.
37 14. Nachrichten an I.________ (Deliktszeitpunkt: 14. und 21. August 2022; AKS Ziff. 5.1 und 6.2) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 5.1 und 6.2 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen: 5. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) mehrfach begangen 5.1. am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. Ziff. 6.2 nachstehend): Der Beschuldigte versandte folgende WhatsApp-Textnachrichten an I.________: «Dann werde i richtig zngemütlich», «Mache dich fertig», «Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer». Dadurch verängstigte er ihn erheblich. Privatkläger: I.________ (nur Strafklage) 6. Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen [...] 6.2. am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 5.1 vorstehend): Der Beschuldigte bezeichnete I.________ via WhatsApp-Textnachrichten als «verdammte Hindu-Hure», «Hindu Wixer», «Hindu-Fotze», «Arschloch», «Penner» und «Idiot». Privatkläger: I.________ (nur Strafklage) 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2930 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 14.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 98 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2933): Die fraglichen Nachrichten liegen als objektive Beweismittel bei den Akten. Der Beschuldigte ist zu- dem geständig, diese verfasst und I.________ gesendet zu haben. In Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfungen (Ziff. 6.2 AKS) lassen sich objektiv jedoch einzig Nachrichten mit dem angeklagten Wortlaut am 21.08.2022, nicht aber am 14.08.2022, objektiv nachweisen (vgl. pag. 575 f.). Diesbe- züglich ist der angeklagte Sachverhalt einzig in Bezug auf den Tatzeitpunkt des 21.08.2022 be- weismässig erstellt. In Bezug auf den Tatvorwurf der Drohungen (Ziff. 5.1 AKS) ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht ebenfalls eingestanden und erstellt. In subjektiver Hinsicht sind der Wille und die Absichten des Beschuldigten bestritten (S. 44 FV-Protokoll). […]
38 14.4 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bestritt auch oberinstanzlich mit dem Argument der erheblichen Alkoholisierung ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe keine Ahnung, wer I.________ sei, und habe diesen weder beschimpfen noch bedrohen wollen bzw. die Drohungen niemals wahrmachen wollen. 14.5 Erwägungen der Kammer Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Nachrichten als Beweismittel bei den Akten liegen und der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, der Verfasser dieser Nachrichten zu sein (oberinstanzlich hat er auf seine früheren Aussagen verwie- sen, pag. 3526 Z. 8). Der Vorinstanz ist zudem darin zuzustimmen, dass die zur Anklage gebrachten Beschimpfungen lediglich Nachrichten vom 21. August 2022 betreffen. Entsprechend wurde beim erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Be- schimpfung zum Nachteil von I.________ der Deliktszeitpunkt auf den 21. August 2022 beschränkt. Einer darüberhinausgehenden Verurteilung wegen Beschimp- fung, begangen am 14. August 2022, stünde somit das Verschlechterungsverbot entgegen. Dass der Beschuldigte seine Äusserungen/Nachrichten nicht als Beschimpfung und Drohung verstanden haben wollte bzw. I.________ gar nicht erst beschimpfen woll- te, ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Nachrichten hatten einzig diesen Zweck und können (v.a. im Gesamtkontext der zuvor erfolgten Kündigung des Mietvertrags) auch nicht anders verstanden bzw. begründet wer- den. Der Inhalt der Nachrichten spricht für sich. Das Vorbringen der Verteidigung zum Vorsatz ist bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln. 14.6 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 14.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2934 ff.): [Drohung] Der Beschuldigte hat I.________ durch das in Aussicht stellen, dass er richtig ungemütlich werden würde, ihn fertig machen werde und ihn nur per Wort killen könnte, gleich einige künftige Übel an- gekündigt, die er als von sich abhängig dargestellt hat. Es handelt sich dabei um schwere Drohun- gen im Sinne des Gesetzes, da Verbrechen oder Vergehen gegen die körperliche Integrität und so- gar eine Todesdrohung angedroht wurden. Zusätzlich zum Wortlaut ist weiter auch der Gesamtkontext zu berücksichtigen: Der Vermieter hat glaubhaft ausgeführt und unter Vorlage des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Mitarbeiter AI.________ (vgl. pag. 580 ff.: in den Akten, Verzicht auf Zusammenfassung im Motiv, da nicht Inhalt des angeklagten Sachverhalts) dargelegt, dass es sich beim Beschuldigten um einen «schwierigen» Mieter gehandelt habe, der bereits zuvor ein aggressives Verhalten mit drohenden Inhalten bis hin zu Sachbeschädigungen an den Tag gelegt habe. Die vorliegend zu beurteilenden Androhungen erfolgten denn auch unmittelbar auf die Kündigungsmitteilung seitens des Vermieters. Auch wenn es sich bei I.________ um einen Rechtsanwalt und Vermieter handelt, der im Umgang
39 mit eher schwierigen und aufbrausenden Personen eine gewisse Erfahrung haben dürfte, durfte er in der vorliegenden Situation gemessen an einem objektiven Massstab durchaus von schweren Drohungen gegen ihn ausgehen und diese auch entsprechend ernst nehmen. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er diese Drohungen niemals in die Tat um- setzen wollte, sei nochmals darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Tatbestandes unwesent- lich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint und zur Verwirklichung des angedrohten Übels in der Lage wäre. Entscheidend ist einzig, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 18). Der objektive Tatbestand der Drohung ist vorlie- gend in Bezug auf alle drei in Ziff. 5.1 AKS angeklagten Wortlaute ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat die Verteidigung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingewendet, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich, eventualiter infolge Schuldunfähigkeit nicht schuldhaft, ge- handelt (S. 44 FV-Protokoll). Mit Verweis auf das hiernach zu beurteilende Gutachten ist vorwegzu- nehmen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Ziff. 5.1 AKS im Tatzeitpunkt nicht gänzlich aufgehoben war, weshalb kein Schuldausschlussgrund vorliegt. Auch wenn der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand und sich im Nachgang nicht mehr an seine Intention beim Verfassen der Nachrichten erinnert, ist der Wille im Tatzeitpunkt wesentlich. Nach- dem der Beschuldigte die drohenden Zeilen unmittelbar nach der Kündigungsmitteilung an den Ab- sender verschickte, ist gestützt auf die konkreten Umstände davon auszugehen, dass der Beschul- digte diesen in Schrecken oder Angst zu versetzen wollte und sich dabei auch durchaus bewusst war, dass seine Drohung diese Wirkung hervorrufen können, was gerade beabsichtigt war. Damit handelte er in Bezug auf die ausgestossenen Drohungen z.N. von I.________ direktvorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag von I.________ vom 27.09.2022 gegen den Beschuldigten wegen Drohung liegt ebenfalls vor (pag. 563 ff.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 5.1 AKS der mehrfachen Drohung z.N. von I.________ schuldig zu sprechen. […] [Beschimpfung] Bei den vom Beschuldigten I.________ gegenüber am 21.08.2022 schriftlich geäusserten Formulie- rungen («verdammte Hindu-Hure», «Hindu Wixer», «Hindu-Fotze», «Arschloch», «Penner» und «Idiot»), handelt es sich zweifellos um ehrenrührige Bezeichnungen. Damit hat er die Ehre von I.________ mehrfach angegriffen. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserungen des Beschuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen auf- weisen. Vielmehr werden die entsprechenden Kraftausdrücke umgangssprachlich als Ausdruck der Missachtung (Verbalinjurie) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Ein gültiger Strafantrag von I.________ vom 27.09.2022 gegen den Beschuldigten wegen Be- schimpfung liegt vor (pag. 563 ff.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf 6.2 AKS – ausschliesslich begangen am 21.08.2022 – der mehrfachen Beschimpfung z.N. von I.________ schuldig zu sprechen. […] Diesen Ausführungen kann sich die Kammer weitgehend anschliessen. Die geäus- serte Todesdrohung («Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer») ist inso- weit zu relativieren, als der Beschuldigte als «Übel» das Töten mit Worten in Aus- sicht stellte, was nicht möglich ist. Nichtsdestotrotz handelt es sich – im Verbund
40 mit den weiteren Äusserungen und dem unberechenbaren Verhalten des Beschul- digten – um eine Drohung, die auf Seiten des Empfängers ohne Weiteres Angst und Schrecken auslösen kann. Dass der Beschuldigte I.________ nicht persönlich kannte bzw. ihn allenfalls mit dem Hauswart der Liegenschaft verwechselte, ändert sodann nichts an der Tatbestandsmässigkeit seines Handelns. Hierbei handelte es sich um einen unbedeutenden Sachverhaltsirrtum, da eine Beschimpfung bzw. Drohung gegen den Hauswart gleichermassen strafbar wäre (unbeachtlicher error in persona). Der Beschuldigte sprach die Beschimpfungen am selben Abend innert kürzester Zeit aus. Der Anlass hierfür dürfte jeweils derselbe gewesen sein, nämlich die zu- vor erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses. Die Kammer geht betreffend den Vorwurf der Beschimpfung somit von einer natürlichen Handlungseinheit und ent- gegen der Vorinstanz von keiner Mehrfachbegehung aus. Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend den gesamten Sach- verhaltskomplex wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 14.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen am 14. und 21. August 2022, und der Beschimpfung, begangen am 21. August 2022, jeweils zum Nachteil von I.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 15. Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Deliktszeitpunkt: 29. Okto- ber 2022; AKS Ziff. 10) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 10 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 10. Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Art. 12 Bst. a und Bst. b KStrG, Über- tretung) begangen am 29.10.2022, ca. 23.00 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte schrie lauthals umher und warf Gegenstände aus dem Fenster seiner Woh- nung. Dadurch störte er die Nachtruhe seiner Nachbarn. 15.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2950 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
41 15.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, da der Beschuldigte den Vorwurf nicht bestritten, stattdessen aber alkoholbedingte Erinnerungslücken gel- tend gemacht habe. Auch sein Verteidiger habe anlässlich der Fortsetzungsver- handlung diesbezüglich eingeräumt, dass der Sachverhalt unbestritten sei (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2951 unter Hinweis auf S. 46 FV- Protokoll). Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger einzig den Vorsatz, dies mit Verweis auf die starke Alkoholisierung im Tatzeitpunkt. Da der Beschuldigte alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht, kann keine inhaltliche Bestreitung des Vorwurfs erwartet werden. Der Beschuldigte sagte je- doch auf Vorhalt des Vorwurfs aus, dass es ihm wohl «den Nuggi rausgehauen» habe (pag. 2226 Z. 24). Seine Aussagen tragen somit insofern zur Sachver- haltsermittlung bei, als der Beschuldigte ein solches Verhalten nicht ausschloss bzw. sogar als möglich erachtete. Die Kammer erachtet den im Anzeigerapport vom 27. Januar 2023 geschilderte Sachverhalt denn auch als erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich dieser nicht wie geschildert ereignet hat. 15.4 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 15.5 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2952): Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 29.10.2022 um ca. 23:00 Uhr – und damit eine Stunde nach Beginn der Nachtruhe – in seinem Wohnquartier lauthals umhergeschrien sowie Ge- genstände aus dem Fenster geworfen, womit er die Anwohner bzw. seine Nachbarn gestört hat. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nachtruhestörung i.S.v. Art. 12 KStrG. Die Verteidigung hat anlässlich der Fortsetzungsverhandlung (implizit) vorgebracht, der objektive Tatbestand sei zwar erfüllt, der Vorsatz entfalle aber bereits infolge der Alkoholisierung des Be- schuldigten und selbst bei Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung habe mangels Schuldfähig- keit ein Freispruch zu erfolgen (S. 46 FV-Protokoll). Die gutachterlichen Abklärungen gewissermassen vorwegnehmend ist bereits an dieser Stelle fest- zuhalten, dass in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ent- gegen der Behauptung der Verteidigung nicht gänzlich aufgehoben, sondern «lediglich» mittelgradig vermindert war. Demnach liegt diesbezüglich kein Schuldausschlussgrund vor. Der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist sodann nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auch die Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeit- punkt lässt seinen Vorsatz sodann nicht per se entfallen. Zudem wäre auch eine fahrlässige Tatbe- gehung strafbar. Indem der Beschuldigte angab, dass es ihm damals «den Nuggi rausgehauen» habe, worauf er mit Herumschreien und Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung werfen re- agierte, erfüllt er damit auch den subjektiven Tatbestand. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 10 AKS des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung schuldig zu sprechen. […]
42 Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Lebenssach- verhalt wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 15.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, began- gen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort) und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 16. Beschädigung Schau- und Briefkästen der E.________(Einwohnergemeinde) sowie Anschlag Couvert und Brief (Deliktszeitraum: 21.-22. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.3 und 3.2) 16.1 Vorbemerkung Der titelerwähnte Sachverhaltskomplex bzw. die beiden Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.3 der Anklage- schrift sowie wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3.2 der Anklage- schrift sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie eingangs erwähnt (E. III.7 hiervor), werden die diesbezüglichen Vorwürfe gemäss Anklageschrift bzw. die Erwägungen der Vorinstanz der Vollständigkeit halber wiedergegeben. 16.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.3 und 3.2 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.3. zwischen 21.12.2022, 18:00 Uhr, und 22.12.2022, ca. 07:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 3.2 nachstehend): Der Beschuldigte heftete ein handschriftliches Schreiben mit dem Wortlaut «LETSCHTI CHANCE! Wiederguetmachig. I A.________ Dir heit mi sletschmau Erpresst!» an die Holztür des Gemeindehauses. Zudem deponierte er dort ein blutverschmiertes, handschriftlich mit «Frau P.________ Sozialarbeiterine» beschriftetes Couvert sowie ein handschriftliches Schreiben mit dem Wortlaut «Frau AJ.________ Sie haben mit mir Krieg begonnen. OK. Aber mein Anwalt ist schon ganz Geill auf sie». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 3 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen [...] 3.2. zwischen 21.12.2022, 18:00 Uhr, und 22.12.2022, ca. 07:00 Uhr, in E.________ (Ort), L.________ (Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.3 vorstehend):
43 Der Beschuldigte schlug die Glasscheiben zweier Schaukästen der Gemeindeverwaltung ein und verbeulte das Blech des einen Schaukastens, riss die Türen dreier Briefkästen der Ge- meindeverwaltung ab, verschmierte die Briefkästen sowie das Klingeltableau mit seinem Blut, riss das Öffnungszeiten-Schild aus der Fassade des Gemeindehauses, verschmierte dessen Fassade sowie Holztür mit seinem Blut und jagte mehrere Heftklammern in die Holztür. Da- durch bewirkte er wissentlich und willentlich einen grossen Schaden. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 10’061.90 16.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 33 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2868): Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den objektiven Beweismitteln. Dass er die Blut- schmierereien unabsichtlich hinterlassen hat, ist durchaus möglich und plausibel, es wird ihm dies- bezüglich auch geglaubt. Dass die Gemeindemitarbeiterinnen durch das Verhalten des Beschuldig- ten in ihrer Arbeit eingeschränkt sowie verängstigt wurden, ist aufgrund der Gesamtumstände, des Inhalts der beiden Schreiben sowie ihrer Aussagen offensichtlich. Die Schadenssumme von CHF 10'061.90 ist durch die eingereichten Belege rechtsgenüglich nachgewiesen. Die mit Ziff. 1.3 und 3.2 AKS angeklagten Sachverhalte sind damit – mit Ausnahme des mutwilligen Verschmierens der Briefkästen und des Klingeltableaus mit Eigenblut – beweismässig vollumfänglich erstellt. Basierend auf diesem Sachverhalt erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schul- dig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der qualifizierten Sachbeschädigung, beides unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. 17. Dienstbüchlein und Schreiben an Fensterladen sowie Schreiben in Briefkas- ten (Deliktszeitraum: 27.-31. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.4, 1.5, 3.3 und 3.4) 17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in den Ziff. 1.4, 1.5, 3.3 und 3.4 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.4. zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 3.3 nachstehend): Der Beschuldigte schraubte an einen Fensterladen des Gemeindehauses: - sein aufgeschlagenes Dienstbüchlein, mit folgenden handschriftlichen Vermerken: «Ich kann nicht mit Verrätern Arbeiten», «Wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, Seid ihr dran», «A Das ist Wahrnzeichen» und «Ich diene GOTT im Segen für CH lasst mich besser in Ruhe»; - ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me ubere Wäg. Ha die 2 garneume gärn die Verrätterinne. Das isch e Wahrnig gsi A Kei Drohig». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung
44 durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 1.5. zwischen 29.12.2022, 17:00 Uhr, und 30.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte warf ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung: «Ihr habt mich extra Gereizt. OK Aber sind Sie sich Bewusst wer Ihr hier gereizt habt. 100 Prozentig wisst Ihr nicht wer ich bin. 100 Pro nicht. Ihr wollt Stress OK den bekommt Ihr Garantiert. [...] Ihr seid Gottloses Pack». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 3. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen [...] 3.3. zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.4 vorstehend): Der Beschuldigte drehte fünf Schrauben in das Holz eines Fensterladens des Gemeindehau- ses. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 577.25 3.4. zwischen 30.12.2022, 17:00 Uhr, und 31.12.2022, 12:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte drehte sechs Schrauben in das Holz eines Fensterladens des Gemeinde- hauses. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 577.25 Den erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift sowie die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 der Anklage- schrift hat der Beschuldigte nicht angefochten, womit diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es bleibt somit – soweit diesen Lebenssachverhalt be- treffend – einzig den Vorwurf gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte durch Anschrauben des Dienstbüchleins sowie eines handschriftlichen Schreibens an den Fensterladen des Gemeindehauses) zu prüfen. 17.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler-
45 gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 17.3 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz ging von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus (S. 43 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2878): In Bezug auf Ziff. 1.4 AKS (Dienstbüchlein «Warnzeichen», «nie mehr über den Weg laufen») […] hat der Beschuldigte in Bezug auf das Verfassen der Schreiben sowie der Beschädigungen im Holz gestützt auf seine Aussagen als geständig zu gelten. Seine Aussagen decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln. [Der angeklagte Sachverhalt ist] damit insoweit unbestritten. 17.4 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung bestritt den angeklagten Sachverhalt auch oberinstanzlich nicht. Der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht jedoch nicht die Absicht gehabt, durch Drohung und Gewalt den Willen der Gemeindemit- arbeiterinnen zu beeinflussen. 17.5 Erwägungen der Kammer Der Einwand der Verteidigung widerspricht bereits den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten. So gab der Beschuldigte namentlich anlässlich seiner Einver- nahme vom 4. Januar 2023 selbst zu Protokoll, dass es [sein Handeln] ihm im Hin- blick auf Frau AJ.________ und Frau P.________ nicht leidtue und es optimal wä- re, wenn sich das Verhalten der beiden Frauen ändern würde. Es sei Erpressung, was dort abgehe (pag. 759 Z. 38 f. und 46 f.). Dass er diese Aussage im Rahmen der Einvernahme zum Vorfall zwei Tage später (29. Dezember 2022) tätigte, ändert nichts daran, dass er sich von Frau AJ.________ und Frau P.________, die er no- tabene in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2022 namentlich nannte, erpresst fühlte. Die Aussagen können somit – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung – durchaus auch für den Vorfall zwei Tage zuvor beweiswürdigend herangezogen werden, lag diesem doch dieselbe Motivation zugrunde. Der Beschuldigte führte zu diesem früheren Vorfall im Übrigen aus, er habe gesagt, was sie (die Beamtinnen) «zu tun» hätten (pag. 741 Z. 17 f.), und fanden beide Einvernahmen gleichentags bzw. innert einer Zeitspanne von 40 Minuten statt. Schliesslich antwortete der Be- schuldigte vor oberer Instanz auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt F.________, was der Grund für die Drohungen gegen die Gemeindemitarbeitenden gewesen sei, in allgemeiner Weise, er habe sich erpresst gefühlt und lasse sich nicht mehr erpressen (pag. 3538 Z. 4 und 8). Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Handeln am 27. und 29. Dezember 2022 gleichermassen das Ziel, auf die Gemeindemitarbeiterinnen und deren Handeln bzw. Entscheide einzuwirken und sie zu einem Umlenken in seinem Sinne zu be- wegen. Ein anderer Grund ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher vom Be- schuldigten bzw. von dessen Verteidigung vorgebracht. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, die sich ebenfalls (auf rechtlicher Ebene) mit dem Argument der Verteidigung auseinandergesetzt hat (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.).
46 […] Weiter weist auch der Wortlaut des fraglichen Schreibens selbst, wonach es sich um eine «Warnung, nicht um eine Drohung» handle, darauf hin, dass auch der Beschuldigte davon ausging, dass sein Schreiben vom Empfänger durchaus als Drohung verstanden und aufgefasst werden könnte. Mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand ist damit er- stellt, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen seines amtlichen Verteidigers sehr wohl um die nötigende und hindernde Wirkung seiner Schreiben wusste. Es spielt damit keine Rolle, ob der Beschuldigte seine Androhungen tatsächlich in die Tat umsetzen wollte oder nicht. […] Die bei- den Schreiben durften sodann auch von geübten Gemeindemitarbeiterinnen als implizite Gewaltan- drohung verstanden werden, reihten sich diese doch einerseits in eine Serie an Vorkommnissen gleicher Art und vom gleichen Absender ein und enthielten andererseits auch einen klaren Wortlaut «wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, seid ihr dran», «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me übere Wäg (…) Das isch e Wahrnig gsi Kei Drohig». Nur 5 Tage nach der hiervor abgehandelten qualifizierten Sachbeschädigung, bei welcher der Beschuldigte das Aussenmobiliar der E.________(Einwohnergemeinde) kurz und klein geschlagen hatte und beim bereits bestehen- den Sicherheitsdispositiv, welches allein aufgrund des anhaltenden Verhaltens des Beschuldigten aufgefahren wurde, ist es durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die erneuten Schreiben des Beschuldigten die Mitarbeiterinnen verängstigt haben und sie sich in ihrem Sicherheitsgefühl bedroht gefühlt haben. Dass diese Drohungen nicht nur durch die beiden direkt Betroffenen, son- dern durch die gesamte Gemeindeverwaltung sehr ernst genommen wurde, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass im Nachgang dazu am 04.01.2023 eine gegen den Beschuldigten gerichtete Fernhalteverfügung für den Perimeter des Gebäudes der Gemeindeverwaltung sowie das umlie- gende Gelände ausgesprochen wurde. Entgegen der Vorinstanz ist für die Feststellung der Willensrichtung des Beschul- digten nicht erforderlich, auf rechtlicher Ebene von den äusseren Umständen auf die inneren Vorgänge zu schliessen. Die Absicht des Beschuldigten, mit seinem Handeln den Willen der Gemeindemitarbeiterinnen zu beeinflussen, kann vielmehr bereits auf sachverhaltsmässiger Ebene aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens als erstellt betrachtet werden. 17.6 Beweisergebnis Der noch zu überprüfende, angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 17.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.; Anmerkun- gen der Kammer in eckigen Klammern): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Nachdem es sich bei den Geschädigten wiederum um die gleichen Gemeindemitarbeiterinnen wie beim vorangehend abgehandelten Vorfall handelt, kann vorweg genommen werden, dass es sich bei ihnen um Beamtinnen im Sinne des Gesetzes handelt und durch die Handlungen des Beschul- digten in der Ausübung ihres Amtes beeinträchtigt wurden. […] Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.4 […] der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […]
47 Wiederholend ist festzuhalten, dass der Einwand der Verteidigung betreffend Nicht- vorliegen des subjektiven Tatbestands bereits auf der sachverhaltsmässigen Ebe- ne entkräftet wurde. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, durch seine Drohungen den Willen und das Handeln der Gemeindemitarbeiterinnen zu beeinflussen, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Lebenssach- verhalt wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 17.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 18. Anhaltung im Restaurant AK.________ (Deliktszeitpunkt: 31. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.6, 2. und 6.3) 18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.6, 2 und 6.3 der Anklageschrift was folgt vorge- worfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.6. am 31.12.2022, um ca. 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse) (Polizeiwache), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 2 und Ziff. 6.3 nachstehend): Der Beschuldigte stellte sich mit nacktem Oberkörper, ausgebreiteten Armen, angespannten Muskeln und gefletschten Zähnen vor die Polizisten J.________ und U.________ und sagte zu ihnen, sie müssten aufpassen und würden sehen, was passiere. Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Kantonspolizei Bern (Anhaltung und Befragung des Beschuldigten), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Privatkläger: J.________ (nur Strafklage) 2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286) begangen am 31.12.2022, um ca. 01:00 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse), indem er fol- gendes tat (vgl. auch Ziff. 1.6 und Ziff. 6.3 AKS): Der Beschuldigte widersetzte sich wissentlich und willentlich den Anordnungen der uniformier- ten Polizisten J.________ und U.________, das Restaurant AK.________ zu verlassen. Als ihm Handfesseln angelegt wurden, liess er sich fallen und kniete regungslos am Boden, so- dass die Polizisten ihn aus dem Restaurant tragen mussten und deren Amtshandlungen (Wegweisung, Kontrolle und Anhaltung des Beschuldigten) nicht reibungslos hätten durchge- führt werden konnten.
48 6. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Mehrfach begangen […] 6.3. am 31.12.2022, zwischen ca. 01:00 und 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) und T.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten AA.________ im Restaurant AK.________ mit «figg di», «du Wixer», «Arschloch» und «Idiot». Anschliessend beschimpfte er den Polizisten J.________ im Patrouillenwagen mit «du verdammte Wixer» und «Arschloch». Schliesslich beschimpfte er den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache mit «du Arschloch» (vgl. auch Ziff. 1.6 und Ziff. 2 AKS vorstehend). Privatkläger: J.________ (nur Strafklage) 18.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2891 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 18.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 58 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2893): Der Beschuldigte bestreitet die ihm im Zusammenhang mit den Vorfällen aus der Nacht des 31.12.2022 gemachten Vorwürfe nicht, macht jedoch eine Erinnerungslücke infolge starker Alkoho- lisierung geltend. Nichtsdestotrotz bestätigte er, «vermutlich» bzw. «wohl schon» die Polizeibeam- ten beschimpft zu haben, was ihm auch leid tue. Nachdem die Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung auch in Bezug auf Ziff. 1.6 und 2 AKS ausführte, diese Sachverhalte seien alle- samt erstellt und sich deren Anträge auf Freispruch offenbar einzig auf den mangelnden Vorsatz bzw. die aufgehobene Schuldfähigkeit stützen (vgl. S. 42 FV-Protokoll), kann der Beschuldigte als geständig betrachtet werden. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb den Angaben der in- volvierten Polizeibeamten und dem Anzeigerapport nicht geglaubt werden sollte, womit sich das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten auch mit den übrigen Beweismitteln deckt. 18.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte kann – wie einleitend ausgeführt (E. III.9.2 hiervor) – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als geständig im eigentlichen Sinne bezeich- net werden. So behauptete er, sich an nichts (mehr) erinnern zu können, erachtete es aber als denkbar, dass er sich so verhalten habe. Seine Aussagen tragen somit lediglich insofern zur Sachverhaltsermittlung bei, als der Beschuldigte ein solches Verhalten seinerseits zumindest nicht ausschloss bzw. als gut möglich erachtete («vermutlich» bzw. «wohl schon»), wenn er betrunken ist. Gestützt auf die schriftlichen Berichte der involvierten Polizisten kann der Sachver- halt indessen mit der Vorinstanz als erstellt gelten. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Verteidigung erachtete den Sachverhalt damit einhergehend ebenfalls als erstellt und begründe-
49 te den beantragten Freispruch auf der rechtlichen Ebene (kein Vorsatz und schul- dunfähig wegen starker Alkoholisierung). 18.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. 18.6 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2893 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Bei den Polizisten J.________ und U.________ der Kantonspolizei Bern, handelt es sich um Beam- ten im Sinne des Gesetzes. Das Anhalten und Befragen von verdächtigen Personen liegt sodann unbestrittenermassen auch innerhalb der Amtsbefugnisse von Polizeibeamten. Zu prüfen ist vorlie- gend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Durch sein Ver- halten (sich mit nacktem Oberkörper, ausgebreiteten Armen, angespannten Muskeln und fletschen- den Zähnen vor den beiden Polizeibeamten aufstellen) behinderte der Beschuldigte seine reibungs- lose Anhaltung. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist nicht vorausgesetzt. Diese Behinderung weist aufgrund des muskulösen Körperbaus des Beschuldigten und der gefletschten Zähne sowie der bedrohlich erscheinenden Grundstimmung zusammen mit den Worten, die Polizisten müssten «aufpassen» und «würden sehen, was passiere» – also der impliziten Androhung von Gewalt – durchaus eine hinreichende Intensität auf, um auch von geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Drohung wahrgenommen zu werden. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Auf der subjektiven Seite wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte sei stark al- koholisiert gewesen und habe den Polizeibeamten gar nicht drohen wollen, womit der Vorsatz zu verneinen sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte ohnehin schuldunfähig gewesen, womit eine Straf- barkeit von Vornherein entfalle (S. 42 FV-Protokoll). Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten trotz seines relativ hohen Alkoholpegels nicht gänzlich aufgeho- ben, sondern lediglich mittelgradig vermindert war (vgl. die Ausführungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung und zum Gutachten unter dem Kapitel therapeuti- sche Massnahme hiernach). Zur Begründung des Vorsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatvariante der Hinderung einer Amtshand- lung durch Drohung genügt es bereits aus, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschuldigten selber, der weitestgehend eine Erinnerungslücke geltend macht, kann immerhin entnommen werden, dass er in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben wütend war, weil er in eine Gefängniszelle verbracht worden war (pag. 943). Daher erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte das gezeigte körperliche und verbale Verhalten den Polizeibeamten gegenüber in der Absicht und Hoffnung, nicht in die Zelle gehen zu müssen – und damit mit Wissen und Willen um die möglicherweise Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung – an den Tag gelegt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.6 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […]
50 Präzisierend und wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte und die Frage des Vorsatzes von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen ist (vgl. E. III.10.7.2 hiervor). Der Beschuldigte wollte sich in diesem Moment gegenüber den Polizisten so verhalten, wie er es tat, d.h. der Vorsatz ist zu bejahen. Auch wusste der Beschuldigte, dass ein solches Verhalten gegenüber der Polizei nicht erlaubt ist und deren Arbeit behindert oder zumindest erschwert. [Hinderung einer Amtshandlung] Wie bereits bei Ziff. 1.6 AKS hiervor abgehandelt, handelt es sich bei den beiden Polizisten um Be- amte im strafrechtlichen Sinne. Auch bei diesem Vorfall wurden sie durch das Verhalten des Be- schuldigten (sich den Wegweisungsanordnungen widersetzen und sich nach dem Anlegen der Handfesseln fallen lassen sowie regungslos am Boden kniend liegenbleiben) bei der Durchführung ihrer Amtshandlungen behindert, weil sie den Beschuldigten zwecks Anhaltung schliesslich aus dem Restaurant heraustragen mussten. Das Verhalten des Beschuldigten hat die Amtshandlungen der Polizisten erschwert und deren Durchführung verzögert. Der Erfolg ist somit eingetreten. Nachdem es zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 286 StGB im Unterschied zu jenem der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte weder der Gewalt noch einer Drohung bedarf, ist der objektive Tatbestand allein durch die Behinderung der Amtshandlungen bereits erfüllt. Auch hier greift die Argumentation der Verteidigung der angeblichen vollständigen Schuldunfähig- keit sowie des mangelnden Vorsatzes zu kurz, es kann auf die Ausführungen zu Ziff. 1.6 AKS hier- vor verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte trotz seiner Alkoholisierung und der daraus resul- tierenden mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit […] im Wissen und Willen darum, die beiden Polizeibeamten an der Ausführung ihrer Amtshandlungen (Wegweisung, Kontrolle und Anhaltung) zu behindern. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 2 AKS der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. […] Hierzu gilt es zu präzisieren, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht et- wa passiv blieb. Vielmehr hat er die Amtshandlung aktiv gestört bzw. zu verhindern versucht, indem er sich fallenliess, nachdem ihn die Polizisten festnehmen wollten. Dieses aktive Störverhalten ist – im Gegensatz zur gänzlichen Passivität – tatbe- standsmässig (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 285 StGB). [Beschimpfung] Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte den Polizisten AA.________ im Restaurant AK.________ in AL.________(Ort) mit «figg di», «du Wixer», «Arschloch» und «Idiot» sowie ansch- liessend den Polizisten J.________ im Patrouillenfahrzeug mit «du verdammte Wixer» und «Arsch- loch» sowie schliesslich den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) mit «du Arschloch» betitelt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserungen des Beschuldigten ge- genüber den Polizeibeamten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr wurden die entsprechenden Ausdrücke umgangssprachlich als Ausdrücke der Missach- tung (Verbalinjurien) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche Abwertung ge- genüber den ihn anhaltenden, festnehmenden und transportierenden Polizeibeamten gemeint. Da- mit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung
51 des fristgerechten Strafantrags ist bei allen drei Geschädigten erfüllt (J.________: pag. 777 ff., AA.________: pag. 780 ff. und U.________: pag. 783 ff.). Da keine Prozesshindernisse vorliegen und auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.3 AKS der Beschimpfung z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ schuldig zu sprechen. […] Dem ist nichts hinzuzufügen. Bezüglich Schuldfähigkeit wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Dem- nach lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine vollständige Schuldunfähigkeit, sondern lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit und somit kein Schuldaus- schlussgrund nach Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Die verminderte Schuldfähigkeit ist erst im Rahmen der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 1 e contra- rio und Abs. 2 StGB). 18.7 Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 31. De- zember 2022 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil der Kan- tonspolizisten J.________ und U.________ [Ziff. 1.6 AKS]; - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) [Ziff. 2 AKS]; - der Beschimpfung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) so- wie auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil der Kantonspolizis- ten J.________, AA.________ und U.________ [Ziff. 6.3 AKS]; dies jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. 19. Aufsuchen des Gemeindehauses trotz Fernhalteverfügung sowie Einwerfen diverser Schreiben in Briefkasten (Deliktszeitraum: 6.-17. Januar 2023; AKS Ziff. 1.7, 8.1-8.4) 19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.7 sowie 8.1-8.4 der Anklageschrift was folgt vor- geworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.7. zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 8.2 nachstehend): Der Beschuldigte warf mehrere handschriftliche Schreiben mit folgenden Inhalten in den Brief- kasten der Gemeindeverwaltung: - «[...] wenn Ihr nochmals Anzeige macht werden Sie mich und meine Leute kennenlernen»; - «Frau P.________ (auch eine verfluchte von Gott) [...] Pass besser auf was Ihr so anstell mit meinem Geld. [...] Seit Ihr Beschränkt oder Scheiss Extrem zu viel Drogen im Kopf?»; - «Nervt mich nicht 1 einziges Mal mehr. [...] Sie haben keine Ahnung»;
52 - «Mischt Euch nicht in mein Familienleben ein. Letzte Wahrnung. Das würde sehr schlimm Enden für Euch. Das kann ich bei Gott dem allerheiligstem Schwören». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Übertretungen) mehrfach begangen 8.1. zwischen 06.01.2023, 19:00 Uhr, und 09.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf einen Brief in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.2. zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.7 vorstehend): Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf mehrere handschriftliche Schrei- ben in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.3. zwischen 12.01.2023, 18:00 Uhr, und 13.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf ein Schreiben in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.4. zwischen 16.01.2023, 18:00 Uhr, und 17.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und deponierte ein Schreiben vor dessen Eingangstüre; - alles obwohl ihm mit Amtlicher Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 04.01.2023 unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten worden war, das Gebiet um das Gemeindehaus zu betreten. […] Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil – soweit diesen Sachverhaltskom- plex betreffend – einzig betreffend die Ziff. 8.1-8.4 der Anklageschrift angefochten (Missachtung der Fernhalteverfügung). Der Schuldspruch wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1.7 der Anklageschrift) ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die nachfolgenden Ausführungen be- schränken sich deshalb auf die angefochtenen Schuldsprüche. 19.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkun- gen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismittelergänzun- gen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung.
53 19.3 Unbestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2886): […] Ebenfalls gab er [der Beschuldigte] zu, von der gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügung sei- tens der E.________(Einwohnergemeinde) vom 04.01.2023 Kenntnis gehabt zu haben. Er bestritt in diesem Zusammenhang einzig, dass ihm deshalb der Zutritt zum Gelände gänzlich verboten gewe- sen sei, was unter der rechtlichen Subsumtion zum Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hier- nach abgehandelt wird. Der Beschuldigte hat damit im Hinblick auf die ihm in Ziff. […], 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS angeklagten Sachverhalte als grundsätzlich geständig zu gelten. [...] Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubwürdig und lässt sich auch mit den objektiven Erkennt- nissen sowie den Aussagen der Gemeindemitarbeiterinnen P.________ und AJ.________ verein- baren. Die in Ziff. […], 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS angeklagten Sachverhalte sind damit beweismäs- sig erstellt. 19.4 Vorbringen des Beschuldigten / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung brachte zur Begründung der Berufung vor, zwar Kenntnis von der Fernhalteverfügung gehabt zu haben. Die Polizei habe ihm aber mitgeteilt, dass dies nicht gelte, wenn er mit der Gemeinde etwas zu tun habe. Er habe sich damit in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Die Fernhalteverfügung lasse ein Betreten unter gewissen Umständen zu. Dem Be- schuldigten sei nicht mitgeteilt worden und demnach nicht bekannt gewesen, dass er keine Briefe einwerfen dürfe. Er sei zudem jeweils erst nach Büroschluss dorthin gegangen und habe niemanden konfrontiert. 19.5 Erwägungen der Kammer Wie bereits die Vorinstanz hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschul- digte wusste, dass er mit seinem Verhalten wiederholt gegen die Fernhalteverfü- gung verstiess. Es war denn auch mitunter dieses Verhalten (Aufsuchen des Ge- meindehauses und Hinterlassen von Schreiben mit drohendem Inhalt), das zum Er- lass der Fernhalteverfügung führte. In der Fernhalteverfügung wurde zudem aus- drücklich festgehalten, dass das Gebiet einzig nach «vorhergehende[r] telefoni- sche[r] Terminabsprache mit Bestätigung des Termins durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung [...] zur Wahrnehmung des abgesprochenen Termins betre- ten werden» darf (vgl. pag. 801). Insofern erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass die Fernhalteverfü- gung nicht gelte, wenn er ganz allgemein mit der Gemeinde etwas zu tun habe, als Schutzbehauptung. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe sich ausschliesslich nach den Öffnungs- zeiten dort aufgehalten, ist auf den unmissverständlichen Wortlaut der Fernhalte- verfügung zu verweisen, wonach «das Gebiet zur Wahrnehmung des abgespro- chenen Termins betreten werden [darf]. Das Gebiet darf jedoch vorher nicht betre- ten werden und muss nach dem Termin unverzüglich wieder verlassen werden» (pag. 801). Das Aufsuchen des Gebiets ausserhalb eines abgesprochenen Termins war ihm somit – ungeachtet der Öffnungszeiten – nicht erlaubt. Es ist nochmals
54 darauf hinzuweisen, dass gerade ein solches Verhalten zum Erlass der Fernhalte- verfügung führte. Ebenfalls nicht glaubhaft ist das Argument des Beschuldigten, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Fernhalteverfügung auch das Aufsuchen des Gebiets zwecks Einwurfs von Briefen beinhaltet (notabene mit drohendem und beleidigendem Inhalt). Diese Argumentation zeigt zugleich anschaulich das ein- gangs beschriebene, uneinsichtige und sein eigenes Fehlverhalten ausblendende Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. E. III.9.2 hiervor). Im Ergebnis kann sich die Kammer somit den nachfolgenden Erwägungen der Vor- instanz anschliessen, wobei der geltend gemachte Irrtum bereits auf sachverhalts- mässiger Ebene als Schutzbehauptung zu verneinen ist (S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2889 f.): Vorliegend hat der Beschuldigte behauptet, jedoch nicht belegt, dass ihm seitens der Polizei ange- geben worden sei, dass er die vom Perimeter betroffenen Bereiche der Einwohnergemeinde entge- gen der gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügung vom 04.01.2023 ausnahmsweise dann betreten dürfe, wenn er mit der Gemeinde «zu tun» habe. Selbst wenn auf diese bloss behauptete Auskunft abgestellt würde, so hätte dem Beschuldigten durchaus klar sein müssen, dass dies einzig Einla- dungen seitens der Gemeinde zu einem persönlichen Gespräch beinhaltet, nicht jedoch jeglichen Austausch mit der Behörde, der namentlich telefonisch oder postalisch bzw. per E-Mail abgehandelt werden kann, da ansonsten die Fernhalteverfügung ja gerade ihres eigentlichen Zweckes entleert würde. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Schweizer Bürger, dessen Muttersprache Deutsch ist, über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und der aufgrund seiner verschiedenen Lebensphasen im Umgang mit diversen Behörden bereits damals eine gewisse Erfahrung hatte. Selbst eine solche vermeintlich getätigte Aussage eines Polizeibeamten konnte demnach beim Be- schuldigten keinen Raum für Missverständnisse offenlassen. Dies umso mehr, als seine Schreiben, die er nach Betriebsschluss persönlich bei der E.________(Einwohnergemeinde) deponierte, illega- le, beleidigende, drohende und verunglimpfende Inhalte aufwiesen sowie teilweise auch mit Sach- beschädigungen verbunden waren. Es ist dem Beschuldigten zweifellos klar gewesen, dass für sol- che Schreiben mit Sicherheit keine Ausnahmen von der Fernhalteverfügung gemacht würden, war doch ebendieses Verhalten erst für die Erstellung eines solchen Verbotes kausal gewesen. Zudem sei auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 15.07.2022 verwiesen, wobei festzuhalten ist, dass diese Verurteilung im hier zu beur- teilenden Deliktszeitraum gerade einmal knapp ein halbes Jahr her war. Auch die hiernach zu beur- teilenden Anklageziffern 8.5 und 8.6 AKS im Zusammenhang mit missachteten Fernhalteverfügun- gen gegen seine Ehefrau C.________ zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte sehr wohl um de- ren Existenz wusste, sich aber wieder und wieder eigenmächtig darüber hinwegsetzte. Dies mit der klaren Haltung, dass solche Fernhalteverfügungen für ihn generell keine Gültigkeit haben und er ei- nen Anspruch darauf habe, stets überall hin zu gehen und mit allen zu sprechen, gerade so, wie es ihm passt. Von einem Rechtsirrtum kann vorliegend aus den voranstehenden Gründen in keiner Art und Weise gesprochen werden und die angebliche Auskunft durch irgendeinen Polizeibeamten wird als reine Schutzbehauptung eingestuft. Der Beschuldigte wusste um die Fernhalteverfügung und deren Tragweite und hat sich wissentlich und willentlich mehrfach und eigenmächtig darüber hin- weggesetzt. 19.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die angeklagten Sachverhalte als erstellt zu betrachten. Da es sich beim Einwand des Beschuldigten, er sei aufgrund der Aussagen des
55 Polizisten davon ausgegangen, dass die Fernhalteverfügung nicht gelte, wenn er etwas mit der Gemeinde zu tun habe, nach Ansicht der Kammer um eine Schutz- behauptung handelt, erübrigt sich die Prüfung eines Rechtsirrtums. Ein solcher wä- re überdies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – zu verneinen. 19.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2886 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Es handelt sich bei den Gemeindemitarbeiterinnen wieder um Frau P.________ und Frau AJ.________, welche Beamtinnen im Sinne des Gesetzes sind. Mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zu den bereits abgehandelten ähnlichen Vorfällen kann zusammenfassend festgehal- ten werden, dass es sich beim Wortlaut der Schreiben des Beschuldigten (namentlich «wenn… werde Sie mich und meine Leute kennenlernen», «Frau P.________ (…) Pass besser auf was ihr so anstellt mit meinem Geld» und «Letzte Warnung. Das würde sehr schlimm enden für Euch») um klare Gewaltandrohungen gegenüber den beiden Gemeindemitarbeiterinnen handelt und diese auf- grund dessen sowie infolge der bereits mehrfach vorgefallenen ähnlichen Situationen mit dem Be- schuldigten berechtigterweise Angst vor dem Beschuldigten haben durften. Dass der Beschuldigte seine Drohungen nicht in die Tat umsetzen wollte, ist auch hier nicht von Belang. Damit ist der ob- jektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sodann hat auch die Verteidigung diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (vgl. S. 42 FV-Protokoll). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.7 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] [Ungehorsam gegen amtliche Verfügung] Mit der Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 04.01.2023 (pag. 800 ff.) liegt eine Verfü- gung im obgenannten Sinne gegen den Beschuldigten vor. Der objektive Tatbestand ist damit er- füllt. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte um die fragliche Verfügung wusste und sich trotzdem auf das Grundstück der E.________(Einwohnergemeinde) begeben hat, was auch die Verteidigung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingeräumt hat (S. 45 FV- Protokoll). [Rechtsirrtum, vgl. E. 19.5 und 19.6 hiervor] Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Sachverhalts- komplex wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 19.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist im Ergebnis des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, wie folgt schuldig zu erklären:
56 - zwischen dem 6. Januar 2023 und 9. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.1 AKS]; - zwischen dem 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.2 AKS]; - zwischen dem 12. Januar 2023 und 13. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.3 AKS]; - zwischen dem 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.4 AKS]; 20. Vorläufige Festnahme sowie unerlaubte Kontakte zu C.________ (Deliktszeit- punkte: 19. und 27. Januar 2023; AKS Ziff. 1.8, 4., 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6) 20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.8, 4, 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.8. am 27.01.2023, um ca. 20:45 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse) (Polizeiwache), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte sprang auf, richtete seinen rechten Zeigefinger gegen den Polizisten V.________ (und die weiteren anwesenden Polizisten) und schrie «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um - und Du bist der Erste!». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Kantonspolizei Bern (vorläufige Festnahme), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. 4. Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 5.2, Ziff. 6.4 und Ziff. 8.5 nachstehend): Der Beschuldigte begab sich zur Wohnung seiner (gerichtlich getrennt von ihm lebenden) Ehe- frau C.________, klingelte und verlangte C.________ zu sprechen. Als der Hund durch die spaltbreit geöffnete Haustüre nach draussen zum Beschuldigten gelangte, packte er den Hund am Halsband und verlangte von C.________, dass sie mit ihm spreche. Er sagte zu ihr, es sei sein Hund und er wisse, wo der Hundechip sei. Er gab ihr zu verstehen, dass er den Hund mitnehmen werde, wenn sie nicht mit ihm spreche. Als der Beschuldigte jedoch merkte, dass C.________ den Polizeinotruf gewählt hatte, liess er den Hund los und entfernte sich. Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage) 5. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) mehrfach begangen [...] 5.2. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 4 vorstehend sowie Ziff. 6.4 und Ziff. 8.5 nachstehend):
57 Der Beschuldigte sagte mehrmals zu C.________, er werde sie killen und umbringen. C.________ dachte, er werde diese Drohung tatsächlich wahrmachen, und ängstigte sich sehr. Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage) 6. Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen [...] 6.4. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 5.2 vorstehend und Ziff. 8.5 nachstehend): Der Beschuldigte beschimpfte C.________ als «Drecksnutte». Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage) 8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Übertretungen) mehrfach begangen [...] 8.5. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 4, Ziff. 5.2 und Ziff. 6.4 vorstehend): Der Beschuldigte begab sich zur Wohnung von C.________, klingelte und sprach C.________ an der offenen Haustüre an; 8.6. am 19.01.2023 in E.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte näherte sich C.________, welche den Hund spazieren führte, auf dem Velo und sprach sie an; - alles obwohl ihm mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.04.2022 un- ter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten worden war, sich C.________ auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von weniger als 100 m um deren Wohnort aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Der Beschuldigte hat – soweit diesen Sachverhaltskomplex betreffend – gegen sämtliche Schuldsprüche Berufung erklärt. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat ihrerseits gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift Anschlussberufung erklärt. 20.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2899 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 20.3 Vorbringen des Beschuldigten Zur Begründung seiner Berufung brachte der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.8 der Anklageschrift (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch To- desdrohung gegenüber Polizisten) vor, sich infolge Trunkenheit nicht mehr an die Drohung gegenüber den Polizisten erinnern zu können. Zudem habe er eine allfäl- lige Drohung gegenüber den Polizisten nicht wahrmachen wollen, was für die Poli-
58 zisten erkennbar gewesen sei. Die Verteidigung machte oberinstanzlich sodann geltend, derartige Äusserungen seien im Berufsalltag von geschulten Polizisten nichts Ausserordentliches und demnach nicht geeignet, diese in Angst und Schre- cken zu versetzen und deren Willensbildung zu beeinflussen. In Bezug auf Ziff. 5.2 der Anklageschrift (Todesdrohung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin C.________) ist nach Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen Vertei- digung zu berücksichtigen, dass der Vorwurf vor dem Hintergrund des Familien- streits erhoben worden und deshalb mit Vorsicht zu geniessen sei. Eine allfällige dahingehende Äusserung sei zudem im Affekt erfolgt, als die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ dem Beschuldigten mitgeteilt habe, ihm die Kinder wegnehmen zu wollen. Da nicht klar sei, was der Beschuldigte gesagt habe, sei der angeklagte Sachverhalt in dubio pro reo nicht als erstellt zu betrachten. Ein Geständnis liege nicht vor. Bezüglich Ziff. 6.4 der Anklageschrift bestritt der Beschuldigte, die Straf- und Zivil- klägerin C.________ als «Drecksnutte» bezeichnet zu haben. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt. Soweit Ziff. 8.5 und 8.6 der Anklageschrift betreffend, stellte der Beschuldigte zwar nicht in Abrede, sich der Straf- und Zivilklägerin C.________ angenähert und sie angesprochen zu haben. Er bzw. seine Verteidigung machte indessen erneut einen Rechtsirrtum geltend: So habe er mit der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine abweichende Abmachung getroffen. Sie habe ihm gesagt, er dürfe vorbeikommen. Er habe ein klares Anliegen gehabt und sei nicht randalieren gegangen. Die Anwäl- tin der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe ihm zudem gesagt, er müsse vor- beigehen, um die Garage zu räumen bzw. um etwas abzuholen, weshalb er ge- dacht habe, es handle sich um eine Ausnahme und er verstosse nicht gegen das Kontaktverbot. 20.4 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin C.________ Bezüglich Ziff. 4. der Anklageschrift brachte die Straf- und Zivilklägerin C.________ bzw. deren Rechtsvertretung zur Begründung der Anschlussberufung vor, das Festhalten des Hundes habe als Zwangsmittel und Drohkulisse für die Durchset- zung seiner Forderung, mit ihm zu reden, gedient. 20.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 72 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2907 ff.): In Bezug auf Ziff. 1.8 AKS (Vorfall mit V.________) hat der Beschuldigte alkoholbedingte Erinne- rungslücken geltend gemacht, ohne jedoch den ihm vorgeworfenen Sachverhalt inhaltlich zu be- streiten (pag. 961 f.). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die beim Beschuldigten kurz vor dem angeklagten Sachverhalt gemessene Atemluftalkoholkonzentration 0.41 mg/l (rund 0.8 ‰) betrug, was für den Beschuldigten zu dieser Phase seines Lebens einen eher niedrigen Alkoholpe- gel darstellt. Auch die Ausführungen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung lassen dar- auf schliessen, dass bezüglich der angeklagten Handlung und Wortwahl seitens des Beschuldigten ein grundsätzliches Geständnis vorliegt (vgl. S. 42 FV-Protokoll). Die rechtlichen Einwände der Ver-
59 teidigung werden hiernach abgehandelt. In Bezug auf Ziff. 1.8 AKS hat der Beschuldigte demnach als geständig und der Sachverhalt insoweit als unbestritten und erstellt zu gelten. In Bezug auf Ziff. 4 AKS (Vorwurf Nötigungsmittel Hund) hat der Beschuldigte eingestanden, sich am 27.01.2023 zum Domizil seiner getrenntlebenden Ehefrau begeben und diese aufgefordert zu haben, ihm den Hund zu geben. Dieser Teil ist unbestritten und deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin. Der Beschuldigte bestritt jedoch, C.________ mit dem Tod gedroht zu haben, sollte sie ihm den Hund nicht geben. Zum angeklagten Teilsachverhalt, wonach er mittels Andro- hung der Wegnahme des Hundes versucht haben soll, sie dazu zu bewegen, mit ihm zu sprechen, liegen keine Aussagen – weder von ihm noch von C.________ und auch keine anderen Beweismit- tel vor. Dem Berichtsrapport ist sodann die Meldung des Vaters des Beschuldigten zu entnehmen, wonach der Beschuldigte diesem gegenüber gesagt haben soll, dass er sich zu C.________ bege- be, um den Hund zu holen und er ihr im Verweigerungsfall ein Messer in den Rücken stechen wür- de. Dieses Beweismittel spricht sogar gegen den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldig- te schliesslich angedroht haben soll, den Hund mitzunehmen, wenn C.________ nicht mit ihm spre- che. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Nachweis für einen Zusammenhang zwischen dem Festhalten des Hundes und der angeblichen Forderung des zusammen Sprechens entnommen werden kann (vgl. S. 44 FV-Protokoll). Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts von Ziff. 4 AKS lässt sich damit beweismässig nicht erstellen. In Bezug auf Ziff. 5.2 AKS (Vorwurf Todesdrohungen) gestand der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung ein, indem er die Todesdrohung gegenüber seiner Ehefrau in den Kontext brachte, wonach er dies als Reaktion auf deren Androhung, sie würde ihm die Kinder vorenthalten, gesagt habe (S. 33 HV-Protokoll). Dieses Geständnis deckt sich sodann ei- nerseits mit dem SMS seines Vaters an seine Ehefrau sowie mit deren Aussagen. Damit ist der an- geklagte Sachverhalt hinsichtlich Ziff. 5.2 AKS grundsätzlich eingestanden, unbestritten und erstellt. In Bezug auf Ziff. 6.4 AKS (Vorwurf Beschimpfung als «Drecksnutte») bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich und bezeichnete seine Ehefrau als Lügnerin. Der Sachverhalt gilt damit als bestritten. Einer eingehenderen Aussageanalyse sind die rein bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten naturgemäss nicht zugänglich. Die Aussagen von C.________ hierzu betten sich von der Chronologie her stimmig in die Geschehnisse unmittelbar vor und nach diesem angeblich ge- sagten Kraftausdruck ein. Bei den konstanten und detaillierten Aussagen von C.________ fällt zu- dem auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet und auch keine Aggravierungen vornimmt. So gab sie an, der Beschuldigte habe den Hund schliesslich einfach losgelassen und sei von alleine gegangen. Sie verknüpft ihre Aussagen weiter auch mit ihrer damaligen Stimmungslage und gab als originelles Detail an, dass sie in Panik geraten sei, als beim Notruf auf die 117 niemand ihren Anruf entgegengenommen habe und sie allein mit dem Beschuldigten dort gestanden habe, was durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint. Im Übrigen lassen sich ihre Aussagen weiter auch durch die Angaben des Vaters des Beschuldigten sowie durch die am besagten Abend inter- venierenden Polizisten bestätigen, namentlich der Umstand, dass bereits eine Streife auf der Suche nach dem Beschuldigten gewesen sei. Die differenzierten, konstanten und nachfühlbaren Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft einzustufen, womit auch in Bezug auf die Beschimpfung als «Drecksnutte» durch den Beschuldigten beweismässig auf diese abzustellen ist. Damit gilt Ziff. 6.4 AKS als beweismässig erstellt. In Bezug auf Ziff. 8.5 AKS (Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 27.01.2023) gestand der Beschuldigte ein, sich am 27.01.2023 in Kenntnis des Kontakt- und Ray- onverbotes vom 08.04.2022 zum Domizil seiner Ehefrau begeben und mit dieser gesprochen zu
60 haben. Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts ist unbestritten. Demgegenüber bestritt er, dass diese Fernhaltemassnahme absolute Gültigkeit gehabt habe. Dies, weil er mit seiner Ehefrau offen- bar intern eine abweichende Abmachung gehabt habe, nämlich, dass er die Kinder beim Sportplatz sehen könne. Er räumte andererseits aber auch ein, dass es am 27.01.2023 nicht mit seiner Ehe- frau vereinbart gewesen sei, dass er zu ihr gehe und dass sie dies an diesem Abend wohl nicht ge- wollt habe. Die Aussagen von C.________ bestätigen, dass weder an diesem Abend – noch sonst in der Zeit um den 27.01.2023 herum – eine vom mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 08.04.2022 etablierten Kontakt- und Rayonverbot abweichende Regelung mit dem Beschuldigten bestand. Dies zeigt sodann allein auch schon ihre Reaktion, indem sie nach Erbli- cken des Beschuldigten bei sich zuhause diesen sogleich aufforderte, sich zu entfernen sowie un- mittelbar danach die Polizei avisierte. Der Einwand des Beschuldigten, er habe gedacht, dass das Kontakt- und Rayonverbot keine Gültigkeit habe, ist zudem allein schon deshalb als Schutzbehaup- tung zu werten, weil es diesem an jenem Abend weder um den Besuch seiner Kinder ging […], noch darum, dass sie sich beim Sportplatz treffen. Auch ging es an diesem Abend (am 27.01.2023 und nicht wie im Entscheid festgehalten einzig am 23.04.2022 erlaubt) selbst gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht um die Räumung seiner Garage, wie die Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung als vorgeschobener Rechtfertigungsgrund vorbrachte (vgl. S. 45 f. FV-Protokoll). Der in Ziff. 8.5 AKS umschriebene Sachverhalt ist damit vollumfänglich erstellt. Nämliches hat auch in Bezug auf Ziff. 8.6 AKS zu gelten. 20.6 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen mit nachfolgenden Er- gänzungen und Präzisierungen anschliessen: Soweit Ziff. 1.8 der Anklageschrift betreffend kann vorab auf das unter E. III.9.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägun- gen handelt es sich um kein Geständnis im eigentlichen Sinn. Vielmehr behauptete der Beschuldigte auch betreffend diesen Vorfall mit der Polizei, sich infolge Trun- kenheit an nichts (mehr) erinnern zu können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er zum Tatzeitpunkt vergleichsweise wenig Alkohol im Blut hatte (0.41 mg/l bzw. rund 0.8 ‰) und es deshalb wenig wahrscheinlich ist, dass er sich infolge Trunkenheit nicht (mehr) erinnern kann. Immerhin fügte der Beschuldigte an, dass es «möglich» sei, dass er dies gesagt habe, wobei er betonte, dass er dies im al- koholisierten Zustand gesagt habe und niemals in die Tat umsetzen würde – auch nicht betrunken. Seine Aussagen tragen somit insofern zur Sachverhaltsermittlung bei, als er ein solches Verhalten zumindest für «möglich» hielt, wenn er betrunken ist. Die Kammer erachtet denn auch gestützt auf den Wahrnehmungsbericht von V.________ vom 31. März 2023 den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass dieser nicht die damaligen Umstände wie- dergibt. Die Verteidigung hat die fragliche Äusserung des Beschuldigten ebenfalls als erstellt erachtet und den beantragten Freispruch damit begründet, dass die Äusserung nicht ernst gemeint gewesen sei und keinen Einfluss auf das Handeln der Polizisten gehabt habe. Dass der Beschuldigte seine Äusserung nicht als Dro- hung verstanden haben wollte, ist abwegig und nicht glaubhaft. Die Äusserung hat- te einzig diesen Zweck und konnte bzw. wurde denn auch so verstanden. Einen anderen Grund gab es nicht.
61 Betreffend Ziff. 4. der Anklageschrift schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die dem Berichtsrapport zu entnehmende Meldung des Vaters des Beschuldigten, der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, er werde sich zur Straf- und Zivilklägerin C.________ begeben, um den Hund zu holen und ihr im Verweigerungsfall ein Messer in den Rücken stechen, gegen den angeklag- ten Sachverhalt spreche, wonach der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin C.________ angedroht haben soll, den Hund mitzunehmen, wenn sie nicht mit ihm spreche. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat anlässlich der Berufungsver- handlung detailliert geschildert, dass der Hund ohne das Zutun des Beschuldigten auf ihn zugerannt sei. Er habe den Hund festgehalten und gesagt, er wolle mit ihr sprechen. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie nicht mit ihm sprechen wolle und er den Hund loslassen solle (pag. 3513 Z. 12 f., 19 f. und 23 ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Hund machen wolle, verneinte sie («nicht direkt»). Er habe gesagt, es sei sein Hund, worauf sie ihm widersprochen habe. Der Grund, warum sie auf den Hund komme, sei ein früherer Vorfall gewe- sen, als der Beschuldigten den Hund mitgenommen habe (pag. 3513 Z. 30 ff.). Es sei immer so mit ihm: Wenn man nicht mache, was er wolle, dann habe es Konse- quenzen, die in diesem Fall die Mitnahme des Hundes gewesen wäre (pag. 3514 Z. 2 f.). Bereits gegenüber der Polizei schilderte die Straf- und Zivilklägerin C.________ den Vorfall eingehend, ohne aber einen vom Beschuldigten geäusser- ten oder angedeuteten Konnex zwischen dem Festhalten des Hundes und der Durchsetzung eines Gesprächs zu konkretisieren (pag. 922 f.). Die Straf- und Zivil- klägerin C.________ schilderte zwar glaubhaft, dass sie aufgrund des früheren Verhaltens des Beschuldigten und dessen Charakter das Festhalten des Hundes als Druckmittel zur Durchsetzung seines Willens auffasste. Dass sie dies so emp- fand und sich dadurch einschüchtern liess, ist nachvollziehbar. Dabei handelt es sich aber um eine Projektion früheren Verhaltens und genereller Probleme (Besitz des Hundes) auf den zu beurteilenden Sachverhalt. Weder aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ noch aus anderen Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschuldigte in dieser konkreten Situation den Hund gezielt als Druckmit- tel zur Erzwingung eines Gesprächs einsetzte. Ein Konnex zwischen dem (zufällig eingetretenen) Festhalten des Hundes und dem vom Beschuldigten geforderten Gespräch ist damit nicht genügend erstellt. Die Kammer geht folglich in Überein- stimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Hund nicht in der Absicht festhielt, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu einem Gespräch zu bewegen. Betreffend Ziff. 5.2 der Anklageschrift kann ergänzend auf die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, die sich mit seinen erstinstanzlich getätigten Aussagen decken. Während er vor der ersten Instanz angab, die Todes- drohung ausgesprochen zu haben, nachdem die Straf- und Zivilklägerin C.________ gedroht habe, ihm die Kinder wegzunehmen, und er in diesem Zu- sammenhang erwidert habe, dass er sie diesfalls «killen» würde, entschuldigte er sich vor oberer Instanz für diese Drohung. Er habe dies im Schock gesagt, weil sie ihm gedroht habe, die Kinder wegzunehmen (pag. 3527 Z. 39 f.). Die Äusserung kann somit mit der Vorinstanz als vom Beschuldigten eingestanden betrachtet wer- den.
62 Was Ziff. 6.4 der Anklageschrift betrifft, kann ergänzend zur vorinstanzlichen Wür- digung der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ festge- halten werden, dass dem Beschuldigen eine solche Wortwahl alles andere als fremd ist. Als er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde, wollte er wissen, wer so ei- nen «Scheissdreck» erzähle, und bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin C.________ in ähnlicher Manier als «verdammte Lügnerin» (pag. 960 Z. 472 und 481). Es gibt zudem keinen Grund, weshalb die Straf- und Zivilklägerin C.________ den Beschuldigten neben den vielen Drohungen und Beschimpfungen, die er ihr gegenüber machte, zusätzlich eine Beschimpfung hätte erfinden sollen. Betreffend Ziff. 8.5 und 8.6 der Anklageschrift kann mit Blick auf die oberinstanzli- chen Vorbringen des Beschuldigten erneut festgehalten werden, dass das Zeitfens- ter zur Räumung der Garage in der Trennungsvereinbarung genau definiert wurde (Ziff. 12) und der Beschuldigte diese Vereinbarung persönlich unterzeichnete (vgl. die Vereinbarung in den unpaginierten Vorakten BJS 21 29065). Einmal mehr ver- suchte der Beschuldigte, sein Verhalten mit vorgeschobenen Gründen und Schutz- behauptungen zu rechtfertigen. Der Beschuldigte wusste, dass er gemäss Tren- nungsvereinbarung keinen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin C.________ auf- nehmen durfte, und tat es dennoch. Entsprechend hat er sich vom Domizil der Straf- und Zivilklägerin C.________ entfernt, nachdem er mitbekommen hatte, dass sie die Polizei informiert hatte. Betreffend Ziff. 8.6 der Anklageschrift überraschte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf offener Strasse und sprach sie unvermittelt an, weshalb sein Argument, er sei von einer Ausnahme des Kontaktverbots ausgegangen, ebenfalls unbehilflich ist. 20.7 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.8, 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6 der Anklageschrift als erstellt zu betrachten. Ziff. 4 der Anklageschrift ist hingegen nicht erstellt. 20.8 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2909 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Beim Polizisten V.________ der Kantonspolizei Bern handelt es sich um einen Beamten im Sinne des Gesetzes. Das Anhalten und die vorläufige Festnahme von verdächtigen Personen liegen un- bestrittenermassen innerhalb der Amtsbefugnisse von Polizeibeamten. Zu prüfen ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Durch sein Verhalten (Auf- springen, Richten des rechten Zeigefinders gegen den Polizisten V.________ sowie weitere anwe- sende Polizisten) und seine Worte («Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!»), kurz nachdem ihm eröffnet wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwecks Haft- einvernahme die Zuführung verfügt hatte, behinderte der Beschuldigten den reibungslosen Ablauf seiner vorläufigen Festnahme. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist – entgegen der Vorbrin- gen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung, wonach der «Erfolg» nicht eingetreten sei (vgl. S. 42 FV-Protokoll) – gerade nicht vorausgesetzt.
63 Allein schon diese direkte Todesdrohung, zusätzlich noch gepaart mit den am besagten 27.01.2023 tagsüber bereits mehrfach vorgefallenen Zwischenfällen mit dem Beschuldigten, von denen auch V.________ Kenntnis hatte, weist durchaus eine hinreichende Intensität auf, um auch von einem geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Drohung wahrgenommen zu werden. Der objektive Tat- bestand ist damit erfüllt. Auf der subjektiven Seite wurde seitens der Verteidigung wiederum vorgebracht, der Beschuldigte habe dem Polizeibeamten gar nicht drohen wollen. Damit wurde implizit geltend gemacht, der Vor- satz sei zu verneinen. An dieser Stelle kann erneut darauf hingewiesen werden, dass es zur Be- gründung des Vorsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung bereits genügt, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nöti- gende Wirkung erfolgt. Mit anderen Worten geht es nicht um die Frage, ob der Beschuldigte beab- sichtigte, seine Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen. Vorliegend hat der Beschuldigte in je- nem Moment die Todesdrohung ausgesprochen, als ihm eröffnet wurde, dass er verhaftet werde. Darauf weist bereits der Inhalt der Drohung selber hin: «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!». Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte das gezeigte körperliche Verhalten und die Todesdrohung dem Polizisten V.________ gegenüber in der Absicht und Hoffnung, nicht ins Gefängnis zu müssen – und damit mit Wissen und Willen um die möglicherweise Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung – an den Tag gelegt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.8 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] [versuchte Nötigung] Gestützt auf das Beweisergebnis ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Mitnahme des Hundes gegenüber C.________ als Druckmittel verwendete, um diese dazu zu bewegen, mit ihm zu spre- chen. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Hund in Nötigungsabsicht festgehalten hat. Mangels Erstellung dieses Teils des angeklagten Sachverhalts entfällt auch auf der rechtlichen Ebene bereits die nötigende Handlung und damit ein wesentliches Tatbestands- merkmal. Demnach ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 4 AKS freizusprechen. [Drohung] Gemäss Beweisergebnis drohte der Beschuldigte C.________ mehrfach verbal mit dem Tod. Ge- stützt auf die Begleitumstände der durch den Beschuldigten ausgestossenen Todesdrohungen, na- mentlich den Umstand, dass damals bereits ein gerichtlich verfügtes Kontakt- und Rayonverbot ge- gen den Beschuldigten gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau bestand, er sie im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung an der Eingangstür ihres Domizils als «Drecksnutte» beschimpfte und auch den gemeinsamen Hund am Halsband packte, fürchtete die Privatklägerin in diesem Moment um ihr Leben. Es handelt sich bei den ausgestossenen Todesdrohungen denn auch um schwere Drohungen im Sinne des Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Tatumstände sowie der von der Pri- vatklägerin im Zusammenhang mit dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit durchlebten Vorfälle (vgl. aktenkundige Gefährdungsmeldungen) ist nachvollziehbar, dass C.________ die mehrfach gegen sie ausgestossenen Todesdrohungen bei ihr zuhause ernst nahm und dadurch massiv in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert wurde. Dies zeigt sich auch durch ihr Verhalten noch
64 während bzw. unmittelbar nach der Tat, indem sie umgehend die Polizei alarmierte [Anm. der Kammer: bzw. zu alarmieren versuchte]. Im Kontext des gesamten Geschehensverlaufs ist absolut nachvollziehbar, dass die Todesdrohungen C.________ in Angst und Schrecken versetzten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste, dass solche Todesdrohungen seine Ehefrau in Angst versetzen würden und wollte ge- nau diese Wirkung erzielen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung würde selbst eine allfällige vorangehende Androhung der Wegnahme der Kinder durch die Privatklägerin keine solche Todesdrohungen rechtfertigen. Nachdem es sich bei der Geschädigten um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, bedarf es für ei- nen Schuldspruch auch keines Strafantrags, weil die Drohung gegenüber dem Ehepartner gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein Offizialdelikt darstellt. Es sprechen damit auch keine Prozessvoraus- setzungen gegen eine Verurteilung. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte gemäss Ziff. 5.2 AKS der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C.________ schul- dig zu sprechen. […] [Beschimpfung] Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte seine Ehefrau C.________ als «Drecksnutte». Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserung des Be- schuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr wird der entsprechende Kraftausdruck umgangssprachlich als Ausdruck der Missachtung (Verbalinjurie) verwendet und war vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvor- sätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung des fristgerechten Strafantrags seitens C.________ wegen Beschimp- fung ist erfüllt (pag. 870 f.). Da keine Prozesshindernisse vorliegen und auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.4 AKS der Beschimpfung z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. […] [Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung] Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass zu den Tatzeitpunkten (19. und 27.01.2023) ein gerichtlich festgelegtes, gültiges Kontakt- und Rayonverbot des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vorlag (vgl. Ziff. 5 des Entscheides CIV 21 4917 vom 08.04.2022), welches ihm unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verbietet, sich C.________ (und den gemeinsamen Kindern) auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von weniger als 100 m um deren Wohnort aufzuhalten sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind gemäss Entscheid Kontakte via Bei- standsperson oder im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts. Vom Perimeterverbot ausgenom- men ist explizit einzig die Räumung der Garage (des Beschuldigten) am 23.04.2022 von 08:00 bis 19:00 Uhr. Damit liegt eine Verfügung im Sinne des Gesetzes gegen den Beschuldigten vor, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Dem Beweisergebnis folgend hatte der Beschuldigte auf subjek- tiver Seite auch Kenntnis von dieser Fernhalteverfügung, begab sich aber trotzdem am 27.01.2023 zum Domizil von C.________, begegnete ihr sogar persönlich auf eine Distanz von unter 100 m und sprach mit ihr. Auch am 19.01.2023 näherte er sich C.________ draussen auf eine Distanz unter 100 m und sprach sie an. In beiden Fällen handelte es sich sowohl aufgrund des Datums als auch aufgrund des Aufsuchungsgrundes der Privatklägerin nicht um einen vom Kontakt- oder Perimeter- verbot ausgenommenen Fall, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst war. Auch hatte die
65 Privatklägerin an den fraglichen Tatzeitpunkten nicht ihr Einverständnis gegeben, irgendwie mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte befand sich damit von Anfang an nicht in ei- nem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, womit der vorgeschobene Grund des Rechtsirrtums (vgl. S. 45 f. FV-Protokoll) auch hier nicht verfängt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 8.5 und 8.6 AKS des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen gesamten Sachverhaltskomplex wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Straf- höhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 20.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. Ja- nuar 2023 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil des Kan- tonspolizisten V.________ [Ziff. 1.8 AKS]; - der Drohung, begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 5.2 AKS]; - der Beschimpfung, begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 6.4 AKS]; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am
27. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.5 AKS] und am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.6 AKS]; dies jeweils unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte ist hingegen freizusprechen von der Anschuldigung der versuch- ten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 4 AKS]. IV. Strafzumessung 21. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (S. 118 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2953 ff.); dar- auf kann verwiesen werden. 22. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Begehung einer Vielzahl an Delikten strafbar ge- macht. Die Strafdrohungen für die betreffenden Delikte sind wie folgt: - qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe [seit Harmonisierung der Strafrahmen keine Kann-
66 Bestimmung mehr, dafür wird in Abs. 3 nun auch die Geldstrafe genannt; zu- dem Abschaffung einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, neues Recht somit milder]; - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [seit Harmonisierung der Straf- rahmen nur noch in leichten Fällen Geldstrafe möglich, neues Recht somit nicht milder]; - Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe [unverändert]; - Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverän- dert]; - Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverändert]; - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverändert]; - Beschimpfung (Art. 177 StGB): Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen [unverän- dert]; - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB): Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen [unverändert]; - geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB): Busse bis zu CHF 10'000.00 [unverändert]; - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB): Busse bis zu CHF 10'000.00 [unverändert]; - unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG): Busse bis zu CHF 1'000.00 [unverändert]. 23. Wahl der Strafart und Gesamtstrafenbildung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass bei sämtlichen Delikten, die so- wohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe als Sanktion vorsehen, eine Freiheitsstrafe die erforderliche und einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Die Vorinstanz begründete dies zutreffend wie folgt (S. 123 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2958): […] A.________ ist mehrfach und teilweise einschlägig (in Bezug auf qualifizierte FiaZ, Drohung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) vorbestraft (vgl. pag. 1146.1 ff.). Er wurde seit dem 12.05.2020 bis zum 15.07.2022 insgesamt drei Mal verurteilt und liess sich bisher von den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen trotz leicht erhöhter Probezeit nicht beeindrucken. Auch nach Eröff- nung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2020 delinquierte der Beschuldigte immer weiter, indem er jeweils nach seinen Entlassungen aus der Polizeihaft am 23.04.2020, 05.03.2021, 22.12.2022 und 31.12.2022 unaufhörlich weitere Delikte beging. Seine regelrechte Deliktsserie konnte sodann erst durch die Verhaftung vom 27.01.2023 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft unterbunden werden. Unter diesen Umständen erscheint offensichtlich, dass eine Geldstrafe in keiner Art und Weise geeignet wäre, präventiv auf den Beschuldigten einzuwir- ken. Hinzu kommt, dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht realistisch erscheint, da die finanziellen
67 Verhältnisse des Beschuldigten desolat sind (vgl. pag. 1197, 2093 ff.). Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt. Soweit möglich spricht das Gericht demnach ausschliesslich Freiheitsstrafen aus. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese fortwährende und hartnäckige, jeweils in engem Zusammenhang stehende Delinquenz lässt eine Geldstrafe nicht mehr als geeignet erscheinen, um auf den Beschuldigten hinreichend präventiv einzuwirken. Sein Verhalten offenbart eine kriminelle Energie, die nach einer härteren Gangart verlangt. Für die übrigen, nur mit Geldstrafe oder Busse zu ahndenden Delikte ist jeweils ei- ne Geldstrafe respektive eine Busse auszusprechen. Das abstrakt schwerste Delikt stellt die qualifizierte Sachbeschädigung mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dar (vgl. E. IV.22). Die Strafe für den Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung bildet somit den Aus- gangspunkt respektive die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatz- strafe aufgrund der weiteren Delikte, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden, sind keine ersichtlich. 24. Freiheitsstrafe 24.1 Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.2; Einsatzstrafe) 24.1.1 Objektives Tatverschulden Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 124 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2959 f.): Die Schadenssumme von CHF 10'061.90 übersteigt die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädi- gung vorliegend nur knapp. Mit dieser Tat hat der Beschuldigte seiner grossen Wut Ausdruck ver- schafft und dabei ein massives Schädigungspotential an den Tag gelegt. Es kann ihm einzig zugutegehalten werden, dass er erst nach den Bürozeiten auf dem Gelände der Gemeindeverwaltung E.________(Ort) auftrat und er es letztlich bei Gewalt gegen Sachen (und nicht auch gegen Personen) belassen hat. Hingegen hat diese qualifizierte Sachbeschädigung in Kombination mit den früher vom Beschuldigten gegen die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung meist schriftlich ausgestossenen Drohungen eine neue Eskalationsstufe erreicht. Auch wenn die Blutschmierereien durch den Beschuldigten unabsichtlich hinterlassen worden sind, haben diese sowie das Ausmass der Demolierung bei den Geschädigten verständlicherweise einen massiven Eindruck hinterlassen. Hinzuweisen ist weiter auf den Umstand, dass der im Zeitpunkt der Tat (21./22.12.2022) anwendbare Art. 144 Abs. 3 aStGB eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe vorsah. Unter Berücksichtigung des lex mitior Grundsatzes gelangt vorliegend der neue Art. 144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, in welchem auf diese Mindeststrafe verzichtet wurde. Das geschützte Rechtsgut des fremden Eigentums wurde mit einem Sachschaden von CHF 10'061.90 zwar nicht erheblich verletzt, zumal es sich bei der Geschädig- ten um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Gemeinde) handelt und der Scha- den sich nicht massgeblich auf den Finanzhaushalt der Gemeinde ausgewirkt ha- ben dürfte. Die Schadenshöhe kann jedoch auch nicht mehr als Bagatelle bezeich-
68 net werden und liegt knapp über der vom Bundesgericht bei CHF 10'000.00 festge- setzten Grenze für die Annahme einer qualifizierten Sachbeschädigung (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Es waren aufwändige Reparaturen/Instandstellungen erforderlich und die Nutzung der beschädigten Sachen war für eine gewisse Dauer nicht mög- lich. Dass es – wie die Vorinstanz festhielt – letztlich bei Gewalt gegen Sachen blieb und die Demolierung einen massiven Eindruck auf die Mitarbeitenden der Gemein- deverwaltung hinterlassen hat, bezieht sich nicht auf das durch den Tatbestand der Sachbeschädigung geschützte Rechtsgut (fremdes Eigentum) und hat folglich un- berücksichtigt zu bleiben (Schutzbereich der Norm). Dass der Beschuldigte die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung mit seinen Handlungen (Sachbeschädi- gung, Blut, Schreiben, etc.) in Angst und Schrecken versetzte und auch versetzen wollte, ist nicht über den Tatbestand der Sachbeschädigung zu sanktionieren. Dies ist vielmehr bei den Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu berücksichtigen. Diese Umstände führen demnach vorliegend nicht zu einem höheren Verschulden. Dass der Beschuldigte die Beschädigungen mitunter aus Wut beging, ist bei der subjektiven Tatschwere zu behandeln. Betreffend Art und Weise des Vorgehens kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte nicht besonders raffiniert vorging und auch nichts unternahm, um als Täter nicht identifiziert zu werden. Vielmehr war es gerade seine Absicht, dass sei- ne Urheberschaft bekannt ist. Die Tat dürfte zudem nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der damaligen Situation heraus entstanden sein. Sie fügt sich nahtlos in seine weiteren Handlungen gegen die Gemeindeverwaltung ein. 24.1.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 125 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2960): Zur subjektiven Seite gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der subjektive Beweggrund der Sachbeschä- digung waren die vom Beschuldigten nicht verkrafteten Veränderungen in seinem Leben, die völlige Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit der von den Behörden in Bezug auf seine Kinder und Ehefrau erlassenen Massnahmen und Regelungen sowie sein massiver Alkoholkonsum. Die Tat war bei ob- jektiver Betrachtung ohne Weiteres vermeidbar. Dass sich der Beschuldigte subjektiv zu dieser massiven Sachbeschädigung aufgrund der Umstände berechtigt sah, entsprang zu einem wesentli- chen Anteil seiner Persönlichkeitsstörung und ist später im Rahmen der Beurteilung der Schuld- fähigkeit zu würdigen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis an, wobei zu präzisieren ist, dass es bei der Frage der Vermeidbarkeit nicht bloss um eine abstrakte bzw. objektivierte Betrachtung geht. Vielmehr ist die Situation zu be- trachten, in welcher sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand. Aus dieser her- aus ist zu beurteilen, ob innere oder äussere Umstände vorlagen, die es ihm ver- unmöglichten oder erschwerten, sich rechtskonform zu verhalten. Die psychische Beeinträchtigung kann ein solcher Umstand sein. Dieser wird jedoch nachfolgend separat behandelt (E. IV.24.1.4 hiernach). Der damalige exzessive Alkoholkonsum
69 vermag den Beschuldigten sodann nicht zu entschuldigen, da er sich seines ag- gressiven Verhaltens in betrunkenem Zustand bewusst war. Die familiäre Situation war zwar belastend für den Beschuldigten, jedoch drängte sich eine Sachbeschä- digung zur Bewältigung dieses Konflikts nicht auf und gab es andere Wege, mit dieser Belastungssituation umzugehen. Insofern gelangt die Kammer – wie die Vor- instanz – zum Ergebnis, dass die Tat vermeidbar war und gewichtet diesen Punkt neutral. Sodann handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus den vorinstanzlich ge- nannten Beweggründen. Beides ist ebenfalls neutral zu gewichten. 24.1.3 Fazit Tatverschulden Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und aus den hiervor dargelegten Überlegungen erachtet die Kammer das Tatverschul- den insgesamt noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als dem Tat- verschulden angemessen. 24.1.4 Verminderte Schuldfähigkeit Abweichend zur Vorinstanz ist die verminderte Schuldfähigkeit bei jedem einzelnen Delikt, bei welchem der Beschuldigte in mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit handelte, und damit bereits bei der Einsatzstrafe zu behandeln. Soweit bei den wei- teren Delikten ebenfalls von Relevanz erfolgt ein Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen gefolgt von einer entsprechenden Milderung des Tatverschuldens. Was die Würdigung und Berücksichtigung der bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. med. Q.________ und Dr. med. K.________ betrifft (‘psychiatrisches Fachgutachten’ von Dr. med. Q.________ vom 19. April 2023 [pag 1237 ff.], Nach- trag ‘ergänzende psychiatrische Begutachtung’ vom 7. Juli 2023 von Dr. med. Q.________ [pag. 1311 ff.] sowie forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
22. Juli 2024 von Dr. med. K.________ [pag. 2303 ff.]), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 136 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2971 ff.). Die Vorinstanz kam nach eingehen- der Würdigung zum Schluss, dass die beiden verschriftlichten Begutachtungen von Dr. med. Q.________ in mehrfacher Hinsicht nicht die nötigen wissenschaftlichen Standards an ein fundiertes psychiatrisches Gutachten erfüllen. Insbesondere habe sich dieser nicht mit den gesamten Akten und Vorakten des Beschuldigten ausein- andergesetzt und hinreichend berücksichtigt, was sich an diversen aktenwidrigen Aussagen im Gutachten zeige. Hinsichtlich der angewandten Prognoseinstrumente zur Beurteilung der Legalprognose, welche – wie auch deren Items, Resultate und Scores – nicht erklärt würden, fehle es sodann an einer nachvollziehbaren Herlei- tung und einem überprüfbaren Resultat. Diese Instrumente wären nach Angaben von Dr. med K.________ im vorliegenden Fall denn auch gar nicht zulässig gewe- sen. Ferner sei das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose auf- fallend knapp und zurückhaltend ausgefallen, und der Gutachter habe letztlich bloss diverse Hypothesen und mögliche Diagnosen zur Auswahl gestellt, ohne die- se eingehender zu begründen oder nachvollziehbar darzulegen. Das aktenkundige Gespräch mit dem Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar strukturiert durchgeführt und die Gesprächsinhalte im Wesentlichen vom Beschuldigten bestimmt worden.
70 Gesamthaft stelle das sehr knappe, unvollständige und wenig nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. Q.________ sowie dessen ebenfalls sehr kurzer und nicht aufschlussreicher Nachtrag keine genügende fachliche Grundlage dar, auf die sich das Gericht abstützen könne. Das Gutachten von Dr. med. K.________ sei dem- gegenüber lege artis erstellt worden, entspreche den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen und sei auf einer umfassenden Aktengrundlage erstellt worden. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und stellt – wie die Vorinstanz
– einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ ab. Dass einzig auf das Gutachten von Dr. med. K.________ abzustellen ist resp. das Gutachten von Dr. med. Q.________ nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden kann, blieb nicht zuletzt auch von Seiten der Parteien unbestritten. Soweit die medizinische Diagnose und Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den fraglichen Tatzeitpunkten betreffend fasste die Vorinstanz die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ wie folgt korrekt zusammen (S. 138 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2973 f.): Dem Beschuldigten wurde die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ge- stellt (S. 57 f. Gutachten). Weiter wurde ihm auch die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyn- droms (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, gestellt. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Diagnose sind schlüssig, wissenschaftlich klar begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten sei trotz seiner Störun- gen (paranoide Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom) in sämtlichen Tatzeit- punkten von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszugehen. Auch diese wurde vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich Steuerungsfähigkeit stellt der Gutachter fest, dass diese bei den Alkoholfahrten sowie beim Fahren ohne Führerausweis ebenfalls vollständig vorhanden gewesen sei, womit diesbezüg- lich von voller Schuldfähigkeit auszugehen sei. Er hat dabei differenzierte Ausführungen gemacht, die auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Orientierung an der BAK übereinstimmen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil BGer 6B_648/2014 vom 28.01.2015 E. 2.2), wobei er aber auch die konkreten Umstände des Beschuldigten sowie dessen Alkoholgewöhnung mitberücksichtigt hat. Auch diese Einschätzung ist schlüssig und überzeugend. Bezüglich der übrigen Delikte geht der Gutachter sodann davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit seiner realitätsverzerrenden Wahrnehmung, der festen An- sicht, ihm sei Unrecht geschehen, sowie seinem Problem mit der Affektkontrolle (was sich unter der Alkoholisierung noch akzentuiere) mit diesen Problematiken durchaus vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen unterscheide und diese Elemente seine Steuerungsfähigkeit derart be- einträchtigten, dass von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (S. 63). Auch das Gericht erblickt in diesen Taten und der psychiatrischen Diagnose des Beschuldigten eine nachvollziehbare Kausalität, weshalb diese Erwägungen des Gutachters abschliessend überzeugen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen an. Sowohl die herleitenden Erläuterungen als auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ sind nachvollziehbar und schlüssig. Es finden sich keine Anhaltspunk-
71 te im Gutachten und in den mündlichen Ausführungen, die an der fachlichen Beur- teilung des Beschuldigten durch Dr. med. K.________ Zweifel aufkommen liessen. Es ist demnach bei sämtlichen Delikten mit Ausnahme des Führens eines Motor- fahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wobei diese in der beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit begründet liegt. Die Einsichts- fähigkeit war bei sämtlichen Delikten vollständig erhalten. Der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wird jeweils mit einem Abzug von 50 % Rechnung getragen. Die Tatkomponentenstrafe von 120 Tagen Freiheitsstra- fe für die qualifizierte Sachbeschädigung ist demnach um 50 % auf 60 Tage zu mil- dern. 24.1.5 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Einsatzstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe. 24.2 Asperation infolge weiterer Schuldsprüche 24.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.1) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kam es zu körperlichem Einsatz seitens der Polizisten, weil sich der alkoholisierte Beschuldigte deren Anweisungen im Trep- penhaus, nicht nach oben zur Straf- und Zivilklägerin C.________ zu gehen, wider- setzte und unberechenbar agierte. Auf den Versuch der Polizisten, den Beschuldig- ten festzuhalten, reagierte dieser mit erheblicher Gegenwehr. Im Gerangel wurde insbesondere der Polizist S.________ gegen das niedrige Treppengeländer ge- stossen, wodurch dieser erheblich gefährdet wurde. Das renitente Verhalten des Beschuldigten führte schliesslich zum Einsatz des Tasers, welcher den Beschuldig- ten zwar ebenfalls nicht sofort ausser Gefecht setzte, letztlich aber seine Festnah- me ermöglichte. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist als erheblich zu bezeichnen, widersetzte sich der Beschuldigte doch vehement und selbst nach Einsatz des Tasers den An- weisungen und Anhalteversuchen der zwei Polizisten. Der Beschuldigte handelte dabei zwar nicht besonders raffiniert, die geleistete Gegenwehr war jedoch massiv, richtete sich gegen zwei Polizisten und hätte aufgrund des niedrigen Treppen- geländers schwerwiegende Folgen haben können. Sein Handeln wird er kaum ge- plant, sondern vielmehr aus der Situation heraus auf die Präsenz der Polizei rea- giert haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, entgegen den Anweisungen der Polizei zurück nach oben zur Straf- und Zivilklägerin C.________ zu gelangen und sich der Anhaltung zu entziehen. Die Tat war vermeidbar. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Tatkomponentenstrafe von 6 Mona- ten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen.
72 Infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist diese Strafe um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor). Sie wird im Umfang von 2/3, aus- machend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.2.) Die Polizeibeamten sahen sich beim Versuch, den Beschuldigten in die Ausnüchte- rungszelle zu bringen, aufgrund der mehrfachen Verweigerungshaltung und des renitenten Verhaltens des Beschuldigten gezwungen, ihn festzuhalten. Dagegen setzte sich der Beschuldigte nicht nur körperlich zur Wehr (Schlagen mit dem Handrücken gegen den Oberarm des Polizisten M.________ sowie Gegenwehr beim anschliessenden Abführen in die Zelle, sodass sich der Polizist N.________ den Kopf an der Zellenwand stiess), sondern drohte den beiden Polizisten M.________ und N.________ auch verbal mit dem Tod (er werde sie aufsuchen und erschiessen). Es liegt folglich eine Kombination von körperlicher Gewalt und ausgesprochenen Todesdrohungen gegen zwei Polizisten vor. Auch im vorliegen- den Fall war die Tat weder geplant noch besonders raffiniert ausgeführt. Vielmehr dürfte der Beschuldigte erneut aus der Situation heraus gehandelt haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den An- weisungen der Polizisten bzw. dem Eintrittsprozedere ins Untersuchungsgefängnis zu widersetzen, was neutral zu gewichten ist. Die Tat war vermeidbar. Das Tatverschulden wiegt bei diesem Vorfall etwas leichter als bei demjenigen im Treppenhaus, der zwar ausschliesslich körperliche Gegenwehr beinhaltete, in sei- ner Intensität und Gefährdung der Polizisten aber schwerer wiegt. Die Kammer er- achtet vor diesem Hintergrund eine Tatkomponentenstrafe von 4 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Diese Einzelstrafe ist wiederum infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähig- keit um 50 % auf 2 Monate zu mildern (E. IV.24.1.4 hiervor). Sie wird im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.3) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2962): Die Gewalt und Drohung gegen die Gemeindemitarbeiterinnen P.________ und AJ.________ er- folgte nicht verbal von Angesicht zu Angesicht, sondern schriftlich. Und zudem wurde der Beschul- digte gegen die beiden Gemeindemitarbeiterinnen auch nicht körperlich ausfällig. Damit erscheint der Eingriff in das geschützte Rechtsgut auf den ersten Blick weniger stark. Zu berücksichtigen sind hier allerdings die Gesamtumstände, welche sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken: Han- delte es sich anfänglich mehrheitlich um E-Mails, so ging es später um handschriftliche, direkt an die Betroffenen adressierte Schreiben, welche der Beschuldigte zudem nicht per Post versandte, sondern zu nächtlicher Stunde persönlich bei der E.________ (Einwohnergemeinde) deponierte. Darüber hinaus war das Couvert mit dem Schreiben an Frau P.________ auch mit Blut des Be- schuldigten beschmiert. Gestützt auf die bereits im Vorfeld monatelang durch die beiden Mitarbeite- rinnen erfahrenen schriftlichen Drohungen sowie aufgrund des Umstandes, dass beide Geschädigte den Beschuldigten persönlich kannten, hatten sie gemäss eigenen Angaben auch die begründete Angst, dass dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Dies umso mehr, als diese
73 Schreiben im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung vom 21./22.12.2022 deponiert wurden, anlässlich welcher der Beschuldigte durch massives Randalieren ersichtlich machte, dass er nicht mehr vor physischer Gewalt (vorerst gegen Sachen) zurückschreckt, um seinem Unmut auf diese Weise Luft zu verschaffen bzw. um zu versuchen, seinen Willen durchzusetzen. Die Mitarbeiterin- nen haben deutlich ausgeführt, dass dieses nächtliche, randalierende Auftreten des Beschuldigten in ihren Augen einen weiteren Schritt in der Eskalationsstufe dargestellt habe. Dem ist zuzustim- men. Nachvollziehbar ist auch, dass sie grosse Angst vor ihm hatten, da sie ihn als unberechenbar einstuften. Hinzu kommt, dass es sich bei Frau P.________ und AJ.________ zwar um Gemeinde- mitarbeiterinnen handelt, welche den Umgang mit schwierigen Personen bis zu einem gewissen Grad gewöhnt sind. Im Gegensatz zu den ausgebildeten Polizisten sind sie aber nicht auf den Um- gang mit einem so massiven Gewalt- und Aggressionspotential geschult und entsprechend auch nicht ausgerüstet. […] Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an, wobei bei den Drohungen gegen die Gemeindemitarbeiterinnen im Vergleich zu den vorangehend beurteilten Delikten zum Nachteil der Polizisten folgende Umstände erhöhend ins Gewicht fallen: Die Gewalt und Drohungen gegen die Polizisten resultierten jeweils aus der Situation heraus, wobei der Beschuldigte jeweils unmittelbar auf das Han- deln der Polizisten reagierte. Die Polizisten waren zudem mit geeigneten Schutz- mitteln (bspw. Taser) ausgerüstet. Sie wurden mithin gezielt im Rahmen ihrer Pa- trouille bzw. ihres Einsatzes vom Beschuldigten bedroht bzw. angegangen. Der Kontakt der Polizisten mit dem Beschuldigten beschränkte sich auf den jeweiligen Einsatz. Die Gemeindemitarbeiterinnen waren demgegenüber weder für eine Kon- frontation mit dem Beschuldigten geschult noch entsprechend ausgerüstet. Es handelte sich auch um keine ‘zufällige’, situative Begegnung mit dem Beschuldig- ten im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes, sondern um persönlich gegen sie ge- richtete Drohungen im Rahmen eines bestehenden Klientenkontakts. Der Beschul- digte begab sich hierfür – anders als bei den Polizisten – aktiv an den Arbeitsort der Gemeindemitarbeitenden, um die zuvor verfassten und mithin nicht spontan geäusserten Drohungen anzubringen. Die Drohungen hatten dadurch einen ernst- zunehmenderen Charakter und grössere Auswirkungen auf die Adressaten. Für die damit einhergegangenen Sachbeschädigungen erfolgt zwar ein separater Schuld- spruch, so dass dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Aufgrund der verübten Sachbeschädigungen erschienen die Drohungen jedoch nochmals eindrücklicher und bedrohlicher. Verschuldenserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Drohungen gegen zwei Personen richteten. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, die Gemein- demitarbeiterinnen zum Umlenken bzw. Handeln in seinem Sinne zu bewegen. Dies ist neutral zu gewichten. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet unter den genannten Umständen eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet.
74 24.2.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.4) Es kann vorab auf das soeben Ausgeführte in E. IV.24.2.3 hiervor verwiesen wer- den. Die schriftlichen Drohungen vom 27. Dezember 2022 richteten sich ebenfalls primär an die zwei namentlich genannten Gemeindemitarbeiterinnen. Was den In- halt der Drohungen betrifft, wiegen diese etwas schwerer und sind diese bedrohli- cher als diejenigen vom 21. Dezember 2022 formuliert («Wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, Seid ihr dran», «A Das ist Wahrnzeichen», «Ich diene GOTT im Segen für CH lasst mich besser in Ruhe», «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me ubere Wäg. Ha die 2 garneume gärn die Verrätterinne. Das isch e Wahrnig gsi A Kei Drohig»). Die Drohungen vom 27. Dezember 2022 waren zwar nicht von Sachbeschädigungen begleitet, erfolgten jedoch immer noch unter dem Eindruck des wenige Tage zuvor am 21. Dezember 2022 Vorgefallenen. Gesamthaft betrachtet sind die Drohungen vom 27. Dezember 2022 mit denjenigen vom 21. Dezember 2022 vergleichbar, weshalb auch für diese – unter Berücksich- tigung der neutral zu gewichtenden subjektiven Tatschwere (direkter Vorsatz, Nöti- gungsabsicht, Vermeidbarkeit) – eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen erscheint. Diese Einzelstrafe ist infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.5 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.5) Diesem Schuldspruch liegen wiederum schriftliche Drohungen gegen die Gemein- deverwaltung bzw. zwei ihrer Mitarbeiterinnen zugrunde («Ihr habt mich extra Ge- reizt. OK Aber sind Sie sich Bewusst wer Ihr hier gereizt habt. 100 Prozentig wisst Ihr nicht wer ich bin. 100 Pro nicht. Ihr wollt Stress OK den bekommt Ihr Garantiert. [...] Ihr seid Gottloses Pack»). Bezüglich der objektiven Tatschwere kann deshalb auf das in E. IV.24.2.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte mit seinem Schreiben nochmals bewusst ‘nachlegte’ und damit die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Drohungen nochmals bekräftigte, wiegt den Um- stand, dass dieses Schreiben nicht mit erneuten Sachbeschädigungen einherging, auf. Der Beschuldigte drehte dadurch weiter an der Eskalationsschraube. Er handelte dabei wiederum direktvorsätzlich und in der Absicht, die Gemeindemit- arbeiterinnen zum Umlenken bzw. Handeln in seinem Sinne zu bewegen. Dies wird neutral gewichtet. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet auch für diesen Sachverhalt eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Für die mittelgra- dig verminderte Schuldfähigkeit erfolgt eine Milderung um 50 %, ausmachend 3 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2 Monate, auf die Einsatzstrafe angerech- net. 24.2.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.6) Zu beurteilen ist wiederum ein renitentes Verhalten des Beschuldigten gegen zwei Polizisten im Zuge seiner Anhaltung. Im Unterschied zu den bereits beurteilten An-
75 haltungen (E. IV.24.2.1 und IV.24.2.2 hiervor) erfolgte die Gegenwehr im vorlie- genden Fall ohne direkten körperlichen Kontakt, sondern durch verbale Drohungen (die Polizisten müssten aufpassen und würden sehen, was passiere) und eine kampfbereite Pose (nackter Oberkörper, ausgebreitete Arme, angespannte Mus- keln und gefletschte Zähnen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit nicht bloss verbal ausfällig geworden. Das Verhalten ging über eine rein verbale Gegenwehr hinaus und stellte ein physisch aggressives (wenn- gleich kontaktloses) Verhalten gegenüber den Polizisten dar. Der Beschuldigte un- termauerte seine verbalen Drohungen mit dem Aufbau einer physischen Drohkulis- se. Das Verschulden liegt indes leichter als bei den beiden Vorfällen mit körperli- chem Kontakt. Die subjektive Tatschwere ist angesichts des direktvorsätzlichen Handelns wieder- um neutral zu gewichten. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet eine Tatkomponentenstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe ist aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 %, ausmachend 1.5 Monate, zu mildern (E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 1 Monat, an die Ein- satzstrafe angerechnet. 24.2.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.7) Dem Schuldspruch liegen wiederum mehrere handschriftliche Schreiben mit Dro- hungen zugrunde, welche der Beschuldigte in den Briefkasten der Gemeindever- waltung E.________ einwarf und sich primär an die beiden Gemeindemitarbeiterin- nen richten («[…] wenn Ihr nochmals Anzeige macht werden Sie mich und meine Leute kennenlernen», «Frau P.________ (auch eine verfluchte von Gott) […] Pass besser auf was Ihr so anstell mit meinem Geld. […] Seit Ihr Beschränkt oder Scheiss Extrem zu viel Drogen im Kopf?», «Mischt Euch nicht in mein Familienle- ben ein. Letzte Wahrnung. Das würde sehr schlimm Enden für Euch. Das kann ich bei Gott dem allerheiligstem Schwören»). Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf das in E. IV.24.2.3 Ausgeführte verwiesen wer- den. Es zeigt sich auch bei diesen Drohungen, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal bewusst ‘nachlegen’ und die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Drohungen nochmals untermauern wollte. Es fand sich zudem nicht ein einzelnes Schreiben mit einer einzelnen Drohung im Briefkasten der Gemeindeverwaltung, sondern gleich mehrere Schreiben mit mehreren Drohungen. Die Kammer erachtet das Tatverschulden mit demjenigen bei den übrigen Drohun- gen gegen die Gemeindemitarbeiterinnen vergleichbar (E. IV.24.2.3, IV.24.2.4 und IV.24.2.5 hiervor) und demnach eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzel- strafe um 50 %, ausmachend 3 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2 Monate, auf die Einsatzstrafe angerechnet.
76 24.2.8 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.8) Gegenstand dieses Schuldspruchs sind wiederum Todesdrohungen einerseits ge- genüber mehreren Polizisten in Globo sowie andererseits gegenüber dem Polizis- ten V.________ persönlich («Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um
– und Du bist der Erste!»). Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend – zumal die Drohungen im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Zwangsmassnahme aus der Situation heraus erfolgten und diese sich gegen geschulte, genügend ausgerüstete und damit geschützte Polizisten richteten – leichter als bei den Drohungen ge- genüber den beiden Gemeindemitarbeiterinnen (vgl. E. IV.24.2.3 hiervor). Der Sachverhalt ist insgesamt vergleichbar mit den Drohungen gegenüber den Polizis- ten J.________ und U.________ gemäss E. IV.24.2.6 hiervor. Zwar baute der Be- schuldigte vorliegend keine Drohkulisse auf, richtete jedoch schwerwiegendere und direktere Drohungen an die Polizisten (Todesdrohungen). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den An- weisungen der Polizisten zu widersetzen, was tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Tatkomponentenstrafe von 3 Mo- naten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzelstrafe um 50 %, ausmachend 1.5 Monate. Die daraus resultierende Ein- zelstrafe von 1.5 Monate Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausma- chend 1 Monat, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.9 Drohung (AKS Ziff. 5.1) Die Vorinstanz erwog zur Tatkomponentenstrafe u.a. was folgt (S. 129 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2964): Der Beschuldigte drohte seinem Vermieter mittels schriftlicher WhatsApp-Nachrichten mit «Dann werde i richtig zngemütlich», «Mache dich fertig» und «Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer». Die Drohungen richteten sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen Leib und Leben des Privatklägers. Da der Vermieter Kenntnis von den bereits im Zusammenhang mit dem Beschuldigten vorgefallenen Zwischenfällen in der Liegenschaft hatte – welche ja gerade der Grund für die Wohnungskündigung waren – ist verständlich, dass sich der Privatkläger durch diese Drohungen in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt gefühlt hat. […] Die subjektive Tatschwere ist infolge direktvorsätzlichen Handelns als neutral zu werten. […] Zwar äusserte der Beschuldigte die Todesdrohungen nur über WhatsApp, dafür in- nert kürzester Zeit gleich mehrfach. Zu beurteilen sind sodann zwei separate Tat- begehungen. Zum einen am 14. und zum anderen am 22. August 2022. Der Be- schuldigte liess folglich nicht locker und drohte dem Vermieter rund eine Woche nach den ersten Drohungen erneut mit dem Tod, was von einer gewissen Hartnä- ckigkeit zeugt. Die Drohungen waren erheblich und hatten spürbare Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl von I.________. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über die erfolgte Kündi- gung der Mietwohnung, was neutral gewichtet wird. Die Tat war vermeidbar.
77 Für die beiden Tatbegehungen erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils 1.5 Monaten, d.h. für beide 3 Monaten, Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden an- gemessen. Nach einer Milderung um jeweils 50 % aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) resultiert eine Strafe für beide Tatbegehungen von insgesamt 1.5 Monaten. Diese werden im Umfang von 2/3, ausmachend zusammen 1 Monat, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.10 Drohung (AKS Ziff. 5.2) Die aktualisierten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2026; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen neu für den folgenden Referenzsach- verhalt eine Strafe von 90 Strafeinheiten (bisher 60) vor: «In einer kriselnden Be- ziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Te- lefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse». Erhöhend zu berücksichtigen sind unter anderem immer wieder geäusserte Drohungen (Stalkingeffekt), langwährende Be- drohungen und besonders grosse Traumatisierungen. Die Vorinstanz erwog subsumierend was folgt (S. 129 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2964 f.): Die gegen seine Ehefrau ausgestossenen Todesdrohungen (er werde sie «killen und umbringen») wiegen schwerer als der hiervor aufgeführte Referenzsachverhalt. Die Drohungen erfolgten ge- genüber der Privatklägerin direkt und persönlich, als sie mit dem Beschuldigten allein im Treppen- haus ihres Domizils stand. Sie gab glaubhaft an, dass sie in diesem Moment gedacht habe, dass er sie einfach umbringen könnte, da sie ja alleine waren und der Beschuldigte auf sie einen unbere- chenbaren Eindruck gemacht habe. Hinzu kommt, dass sie ihren Ehemann kennt und es gemäss Aktenlage bereits zuvor mehrfach zu Auseinandersetzungen und Ausschreitungen im Zusammen- hang mit häuslicher Gewalt gekommen ist. Sodann wirkt sich auch erschwerend aus, dass gegen den Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits eine gerichtliche Fernhaltemassnahme bestand, die es ihm verbot, sich der Privatklägerin und ihrem Domizil auch nur anzunähern oder mit ihr zu sprechen. Er hat sich eigenmächtig über dieses Verbot hinweggesetzt und die Privatklägerin daher an ihrem vermeintlich sicheren Domizil aufgesucht und überrascht. Aufgrund der konkreten Umstände wiegt daher das Verschulden deutlich schwerer als im Referenzsachverhalt. […] Präzisierend ist festzuhalten, dass sich nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot verstiess, verschuldenserhöhend auswirkt, sondern die damit einhergehende, verstärkende Wirkung der zu sanktionierenden Drohungen: So schreckte der Beschuldigte trotz Kontaktverbots nicht davor zurück, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu Hause aufzusuchen und von Angesicht zu Ange- sicht massiv zu bedrohen, was sein Handeln in der Konsequenz verwerflicher er- scheinen lässt und den Drohungen zusätzlich Gewicht und Ernsthaftigkeit verlieh. Mithin wird nicht bereits der Verstoss gegen das Kontaktverbot verschuldenser- höhend gewichtet, für welchen ebenfalls eine Strafe auszufällen ist. Ferner fällt er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrere Drohungen aussprach. Auch hatte er dem Vater vorgängig angekündigt, dass er sich zur Straf- und Zivil- klägerin C.________ begebe, um den Hund zu holen, und er ihr im Verweigerungs-
78 fall ein Messer in den Rücken stechen würde, womit er – entgegen seinen Aussa- gen – nicht im Affekt handelte. Die Drohungen wiegen denn auch vergleichsweise schwerer als diejenigen gegenüber I.________, da er sie einerseits von Angesicht zu Angesicht und andererseits gegenüber seiner Ehefrau aussprach und die Dro- hungen Teil eines – gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________
– «Psychoterrors» mit traumatisierender Wirkung waren (pag. 2209 ff. und 3510 ff.). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und aus Frust und Wut über die damaligen Familienverhältnisse, was neutral zu gewichten ist. Die Tat war ver- meidbar. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Tatkomponentenstrafe von 4 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzel- strafe um 50 %, ausmachend 2 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 40 Tage, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.11 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AKS Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) Zu sanktionieren ist eine Alkoholkonzentration von 1.53 Gew.-‰ für den ersten Vorfall vom 1. Februar 2021 und eine solche von 2.1 Gew.-‰ für den zweiten Vor- fall vom 5. März 2021. Die empfohlenen Strafen wurden in den neuen VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar
2026) gegenüber der alten Version mit dem Wort «ab» ergänzt, womit sie nunmehr als empfohlene Mindeststrafen zu betrachten sind. Bei einer BAK ab 1.4 bis 1.6 Gew.-‰ liegt die empfohlene Strafe ab 60 Strafeinheiten, bei einer BAK ab 1.6 bis 1.8 Gew.-‰ ab 75 Strafeinheiten und bei einer BAK ab 2 Gew.-‰ ab 125 Strafein- heiten (vgl. S. 18 VBRS-Richtlinien). Soweit den Vorfall vom 1. Februar 2021 betreffend (BAK von 1.53 Gew.-‰) werden 75 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erachtet, zumal die festge- stellte, minimale Alkoholkonzentration im Bereich von 1.6 Gew.-‰ liegt und der Beschuldigte diesbezüglich aussagte, nur noch betrunken zu fahren, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe. Soweit den zweiten Vorfall vom 5. März 2021 betreffend (BAK von 2.1 Gew.-‰) werden demgegenüber 130 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erachtet, zumal die festgestellte, minimale Alkoholkonzentration leicht über der Grenze gemäss VBRS-Richtlinien von 2 Gew.- ‰ liegt. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf diese Delikte keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine Strafmilderung vorzunehmen ist. Die beiden Tatkomponentenstrafen von 75 und 130 Strafeinheiten werden jeweils zu rund 2/3 an die Einsatzstrafe angerechnet, ausmachend 50 und 90 Tage Frei- heitsstrafe.
79 24.2.12 Fahren ohne Berechtigung (AKS Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) Die per 1. Januar 2026 aktualisierten VBRS-Richtlinien sehen neu für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eine Strafe ab 30 Strafein- heiten zuzüglich einer Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 600.00 vor (S. 10). Vorliegend sind zwei separate Fahrten zu beurteilen, in denen der Beschuldigte trotz vorgängig entzogenen Führerausweises ein Motorfahrzeug fuhr, wobei die zurückgelegten Strecken jeweils nicht besonders gross waren. Der Beschuldigte hatte zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Mitfahrer, gefährdete aber bei seinen beiden Fahrten ohne Berechtigung andere Verkehrsteilnehmer. Dass der Beschuldigte in der Lage war, zu fahren, ist dem Tatbestand des Fahrens trotz entzogenen Führerausweises grundsätzlich immanent und kann dem Be- schuldigten somit nicht zugutegehalten werden. Dies umso weniger, als seine Fahrfähigkeit in beiden Fällen infolge Alkoholisierung stark eingeschränkt war. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nur noch betrunken zu fahren, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe. Da die eingeschränkte Fahrfähigkeit in- folge Alkoholisierung jedoch bereits separat sanktioniert wird, ist dies vorliegend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und in der Absicht, das Fahr- zeug trotz entzogenen Führerausweises weiterhin bei Bedarf als Fortbewegungs- mittel zu gebrauchen. Die Tat war vermeidbar. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf diese Delikte keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine Strafmilderung vorzunehmen ist. Die Tatkomponentenstrafe wird für die beiden Fahrten auf jeweils 30 Tage Frei- heitsstrafe festgesetzt und im Umfang von 2/3, ausmachend je 20 bzw. gesamthaft 40 Tage, an die Einsatzstrafe asperiert. 24.2.13 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 7.2) Die per 1. Januar 2026 aktualisierten VBRS-Richtlinien sehen für eine (vollendete) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Mo- torfahrzeug (Art. 91a Abs. 1 SVG) ohne Unfall bzw. mit Bagatellunfall wie Park- schaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt eine Strafe ab 15 Strafeinheiten (mit Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 800.00) und bei einer solchen mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe ab 35 Straf- einheiten vor (mit Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 800.00; vgl. S. 19 VBRS-Richtlinien). Vorliegend kollidierte der Beschuldigte mit einem Stein, entfernte sich von der Un- fallstelle und montierte die Kontrollschilder ab. Während das Entfernen von der Un- fallstelle noch als tatbestandsimmanent betrachtet werden kann, stellt das Abmon- tieren der Kontrollschilder eine darüberhinausgehende Handlung dar, mit welcher der Beschuldigte eine erhöhte kriminelle Energie manifestierte.
80 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, nicht als Unfallve- rursacher identifiziert und von der Polizei kontrolliert zu werden (mit Prüfung der Fahrfähigkeit). Die Tat war vermeidbar. Ausgehend vom hypothetisch vollendeten Delikt erachtet die Kammer eine Strafe von 35 Tagen als dem Tatverschulden angemessen. Diese Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt ist in einem zweiten Schritt in- folge blossen Versuchs angemessen zu mildern: Da der Beschuldigte alles Erfor- derliche machte, um die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu ver- eiteln, und es lediglich aufgrund der Meldung einer Drittperson nicht zum Taterfolg kam, rechtfertigt sich nur eine geringfügige Milderung. Die Strafe wird somit zufolge Versuchs um 5 Tage auf 30 Tage Freiheitsstrafe reduziert und im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, an die Einsatzstrafe angerechnet. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf dieses Delikt keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine weitere Strafmilderung vorzunehmen ist. 24.3 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten gelangt die Kammer zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 24 Monaten und 10 Tagen. 24.4 Täterkomponenten 24.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 132 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2967 f.). Das Vorleben ist – mit Ausnahme der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen – neutral zu gewichten. Der Strafregisterauszug des Be- schuldigten weist indes drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf (pag. 3497 ff.). So wurde der Beschuldigte am 12. Mai 2020, am 9. Dezember 2021 und am 15. Juli 2022 bereits wegen diverser SVG-Delikte, wegen Drohung und wiederholter Tätlichkeiten gegen seine Ehegattin sowie wegen Hausfriedensbruchs und Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen zu mehreren empfindlichen Geldstrafen ver- urteilt. Der Beschuldigte legte in den Jahren vor seiner Inhaftierung eine beachtli- che Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und der Rechtsgüter Dritter an den Tag. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen führen zu einer deutlichen Straferhöhung. 24.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Anders als die Vorinstanz erkennt die Kammer im Aussageverhalten des Beschul- digten keinen Grund für eine Strafminderung: Die von der Vorinstanz zuweilen als Geständnis qualifizierten Aussagen des Beschuldigten stellen mehrheitlich keine Geständnisse dar, sondern geltend gemachte Erinnerungslücken (vgl. E III.9.2 hiervor). Der Beschuldigte gab lediglich zu, was sich infolge klarer Beweislage nicht zu leugnen lohnte. Sein Aussageverhalten war denn auch – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – geprägt davon, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und gleichzeitig seine eigenen Handlungen durch subjektiv empfundenes Unrecht zu legitimieren. Einsicht und Reue waren bis zuletzt nicht erkennbar. Seine Aussagen
81 trugen denn auch kaum zur Klärung der Sachverhalte bei. Dem Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund kein Geständnisrabatt gewährt werden. Für das weitere Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2968 f.): Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt und anständig verhalten, was erwartet werden darf und somit neutral zu gewichten ist. […] Sein Verhalten nach der Tat hat sich aufgrund der kontinuierlichen Weiterdelinquenz während hän- gigem Verfahren deutlich straferhöhend auszuwirken: Nicht nur hat der Beschuldigte einige der vor- liegenden Delikte während der Probezeit von früheren Strafurteilen begangen, sondern auch noch während dem vorliegend hängigen Verfahren immer weiter delinquiert. Auch nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2020 delinquierte der Beschuldigte immer weiter, indem er je- weils nach seinen Entlassungen aus der Polizeihaft am 23.04.2020, 05.03.2021, 22.12.2022 und 31.12.2022 unaufhörlich weitere Delikte beging. Seine regelrechte Deliktsserie konnte schliesslich erst durch seine Verhaftung vom 27.01.2023 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft unterbunden werden. Dies zeigt eine deutliche Unbelehrbarkeit des Be- schuldigten auf […]. Sein Führungsbericht des Regionalgefängnisses BB.________ vom 29.11.2023 (pag. 2061 f.) ist durchzogen und verweist insbesondere auch auf Wutausbrüche und ein grosses Aggressionspoten- tial des Beschuldigten hin. Sei etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen, habe er sich kaum beherrschen können, wobei Drohungen und Beschimpfungen gegen das Personal, begleitet von Schlägen gegen die Zellentür, die Folge gewesen seien. Der Disziplinarverfügung des RG BC.________ vom 03.04.2024 inkl. Rapport (pag. 1920 ff.) ist zu entnehmen, dass es während der Haft zu einem tätlichen Vorfall gekommen ist und sich der Beschuldigte in der Haft offenbar eine Schlagwaffe (sog. «Nunchaku») gebastelt hat (pag. 1925 f.). Sein Verhalten in Haft wurde aber be- reits über Disziplinarstrafen abgegolten und ist demnach bei der Strafzumessung nicht erneut zu berücksichtigen. […]. 24.4.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine besondere Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten hinweisen würden. 24.4.4 Fazit Täterkomponenten Für die mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Delinquenz während laufenden Verfahrens, welche eine beachtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung und der Rechts- güter Dritter illustrieren, erscheint eine deutliche Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 8 Monate angemessen. 24.5 Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Mo- naten und 10 Tagen als dem Verschulden angemessen. In Beachtung des Ver- schlechterungsverbots ist folglich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstra- fe von 27 Monaten zu bestätigen.
82 Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit erst nach den Täterkomponenten berücksichtigte und dadurch die deutlich straferhöhenden Täterkomponenten (welche überdies die SVG-Widerhandlungen umfassen, bei de- nen keine verminderte Schuldfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde) ebenfalls um die Hälfte reduzierte (S. 135 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2970 ff.). Dadurch fiel die Freiheitsstrafe tiefer aus, als sie ausgefallen wäre, hätte die Vorinstanz die Strafzumessung lege artis vorgenommen bzw. die Einzelstrafen infolge mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit jeweils unmittelbar nach der Fest- setzung des Tatverschuldens gemildert. 24.6 Vollzug Bei diesem Strafmass ist ein bedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren jedoch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB be- steht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausge- setzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilwei- ser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – ge- währten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzo- gen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB aus- geschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5). Vorliegend kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2975), wonach aufgrund der Vorstrafen, der schlechten Legalprognose (vgl. S. 75 f. Gutachten Dr. K.________) und des Umstands, dass eine Massnahme ausgesprochen wird (vgl. E. V. hiernach), eine Schlechtprognose zu stellen ist und insofern kein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen. 24.7 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tage, wird im Umfang von 810 Tagen (27 Monate) auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Freiheitsstrafe vollumfänglich verbüsst.
83 24.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verur- teilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 810 Tagen (27 Monate) auf die Freiheitsstrafe angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. 25. Geldstrafe 25.1 Vorbemerkung zur Bildung einer Zusatzstrafe Hat das Gericht Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderen Taten verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe zu diesem früheren (Erst-)Urteil auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten alle vor die- sem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Ist nur ein Teil der neu zu beurteilenden Straftaten vor der Verurteilung wegen an- derer Taten begangen worden (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Es ist demnach zwi- schen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, ge- gebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Ge- richt die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Vorliegend hat der Beschuldigte die Beschimpfung zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers G.________ am 5. März 2021 begangen und damit vor Erlass der beiden Urteile der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 und 15. Juli 2022, mit welchen der Beschuldigte jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die mit Urteil vom 15. Juli 2022 ausgesprochene Geldstrafe bildet jedoch bereits eine Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 9. Dezember 2021 (vgl. pag. 1146.5). Praxisgemäss spricht das Obergericht des Kantons Bern keine Zu- satzstrafe zu einer Zusatzstrafe aus. Folglich ist zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 keine Zusatzstrafe auszufäl- len. Zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
9. Dezember 2021 (BJS 21 24669), mit welchem der Beschuldigte wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Ver- bindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde, ist hingegen eine (teilweise) Zu- satzstrafe auszufällen. Dies einzig in Bezug auf den Schuldspruch wegen Be- schimpfung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________. Betreffend die weiteren Schuldsprüche, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist hinge-
84 gen eine separate Gesamtgeldstrafe zu bilden, welche anschliessend zur zuvor gebildeten Zusatzstrafe zu kumulieren ist. 25.2 Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 Bei der Beschimpfung liegt das Höchststrafmass bei 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Drohung ist hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die abstrakt schwerste Strafandrohung liegt damit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
9. Dezember 2021 zugrunde (Drohung), womit die Grundstrafe zugleich die Ein- satzstrafe bildet. Diese ist in einem zweiten Schritt um die Strafe für die Beschimp- fung nach dem in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen. 25.2.1 Schuldspruch wegen Drohung gemäss Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (Einsatzstrafe) Abweichend zu den vorinstanzlichen Erwägungen (S. 141 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2976 f.) ist die Grundstrafe nicht neu festzusetzen, da die- se rechtskräftig und mithin unabänderbar ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Einsatzstrafe entspricht damit der Strafe im titelerwähnten Urteil von 50 Tages- sätzen (vgl. pag. 3500). 25.2.2 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.1) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 142 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2977 f.): Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Täter, welcher den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe (bis 10 Personen) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten. Erfolgt die Handlung gegenüber dem Geschädigten alleine, werden 5 Strafeinheiten als angemessen erachtet (S. [52] der VBRS-Richtlinien). [...] Der Beschuldigte hat nach seiner Trunkenfahrt vom 05.03.2021 frühmorgens in Y.________(Ort) sowie anschliessend im Z.________(Spital) den Polizisten G.________ in Anwesenheit einer Grup- pe von bis zu zehn Personen als «scheiss Bullen», «figg di, du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idiot» beschimpft. Da es sich um mehr als nur eine Beschimpfung handelt, er- achtet das Gericht hierfür allein betrachtet eine die Referenzstrafe etwas übersteigende Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Asperierend um 2/3 sind davon 10 Strafein- heiten zu berücksichtigen. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen an, soweit die Vorinstanz eine Ein- zelstrafe von 15 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen erachtete. Die- se Einzelstrafe ist jedoch zuerst aufgrund der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit um 50 % zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor), bevor sie im Umfang von 2/3 bzw. 5 Tagessätzen an die Einsatzstrafe angerechnet wird.
85 25.2.3 Fazit Zusatzstrafenbildung Die Gesamtgeldstrafe für die bis zum rechtskräftigen Urteil begangenen Straftaten, die mit einer Geldstrafe sanktioniert werden (Beschimpfung und rechtskräftige Dro- hung), beträgt demnach 55 Tagessätze. Hiervon ist die bereits rechtskräftig ausge- sprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Da- mit beträgt die Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 – vor Berücksichtigung der Täterkomponen- ten für die mit vorliegendem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – 5 Tagessätze (55 Tagessätze abzgl. 50 Tagessätze). In einem weiteren Schritt ist die Gesamtgeldstrafe für die nach dem besagten Urteil begangenen Delikte zu bilden, welche schliesslich mit der Zusatzstrafe von 5 Ta- gessätzen zu kumulieren ist. 25.3 Gesamtgeldstrafe für die nach dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 begangenen Delikte Die Beschimpfung zum Nachteil der Polizisten AA.________, J.________ und U.________ bildet die Einsatzstrafe der zu bildenden Gesamtgeldstrafe für die De- likte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2021 begangen wurden und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, da diese Beschimpfung nach Ansicht der Kammer konkret am schwersten wiegt. Diese Einsatzstrafe ist somit vorab zu bilden (vgl. E. IV.25.3.2 hiernach) und sodann infolge der weiteren Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2021 begangen wurden und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen (vgl. E. 0 ff. hiernach). 25.3.1 Schuldspruch wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.3; Einsatzstrafe) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2978): Der Vorfall ist vergleichbar mit jenem z.N. von G.________. Auch hier hat der Beschuldigte im Zuge seiner Anhaltung am 31.12.2022 den Polizisten AA.________ mit «figg di», «du Wixer», «Arsch- loch» und «Idiot», anschliessend den Polizisten J.________ mit «du verdammte Wixer» und «Arschloch» sowie danach den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache mit «du Arschloch» be- schimpft. Es handelt sich wiederum um mehrere mündliche Beschimpfungen, die der Beschuldigte in Anwesenheit von anderen Personen geäussert hat. Das Gericht erachtet hierfür allein betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten verschuldensangemessen. [...]. Da der Beschuldigte gleich drei Polizisten beschimpfte, erachtet die Kammer ab- weichend zur Vorinstanz eine leicht höhere Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilderung im Umfang von 50 % bzw. 15 Tagessätzen, womit eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen resultiert.
86 25.3.2 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.4) Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2977): Vorliegend hat der Beschuldigte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau unter vier Augen als «Drecksnutte» bezeichnet. Erschwerend sind hierbei zwei Faktoren zu berücksichtigen: Einerseits war es dem Beschuldigten am 27.01.2023 seit geraumer Zeit untersagt, sich seiner Ehefrau (und ih- rem Domizil) anzunähern und mit ihr zu sprechen. Sie vertraute demnach darauf, dass sie ihm gar nicht erst begegnen wird, erst recht nicht, bei sich zuhause. Andererseits wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte C.________ im Rahmen eines verbalen Streites beschimpfte, bei wel- chem er ihr zusätzlich auch mehrfach mit dem Tod drohte. Dadurch wirkte sich die Beschimpfung auf das Opfer stärker aus, als bei einer Durchschnittsperson, womit ein leicht grösseres Verschul- den vorliegt, als beim Referenzsachverhalt. [...] Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erscheint dem Gericht vorliegend für die Be- schimpfung allein betrachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten Geldstrafe als verschuldensange- messen, asperierend zu berücksichtigen sind 2/3, mithin 20 Strafeinheiten. Der Abzug für die verminderte Schuldfähigkeit wird für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nach der Aspe- ration der Einsatzstrafe gesamthaft vorgenommen (analog Vorgehen bei der Freiheitsstrafe hiervor). Wie bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe ausgeführt, gilt es zu präzisie- ren, dass weder der Verstoss gegen das Kontaktverbot noch die Drohung zusätz- lich bzw. doppelt sanktioniert werden. Vielmehr wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte trotz Kontaktverbot nicht davor zurückschreckte, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu Hause aufzusuchen und zu beschimpfen. Dies lässt sein Handeln insgesamt verwerflicher erscheinen. Zumal ‘lediglich’ eine Beschimpfung gegenüber der geschädigten Person allein, d.h. ohne Anwesenheit Dritter, vorliegt, erscheint abweichend zur Vorinstanz eine leicht tiefere Tatkompo- nentenstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Schliesslich ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum bereits an dieser Stelle im Umfang von rund 50 % strafmildernd zu berücksichtigen. Nach Ab- zug von 7 Tagessätzen resultiert damit eine Einzelstrafe von 8 Tagessätzen, die im Umfang von 5 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.3 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.2) Die Vorinstanz erwog zum titelerwähnten Schuldspruch was folgt (S. 143 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2978): Der Beschuldigte hat seinen Vermieter mehrfach beschimpft, dies jedoch schriftlich per WhatsApp und damit nur gegenüber dem Geschädigten direkt. Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt han- delt es sich aber nicht nur um eine, sondern um sechs Beschimpfungen innerhalb von rund 2 Stun- den […]. Deshalb erachtet das Gericht trotz der Schriftlichkeit der Beschimpfungen durch das Tele- fon ohne Kenntnis von Dritten […] eine Strafe von 15 Strafeinheiten bei separater Bewertung als angemessen. Damit ist die Einsatzstrafe um 2/3, mithin um 10 Strafeinheiten, zu asperieren. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, wobei auch hier die Strafmil- derung für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) im Umfang von rund 50 % bereits an dieser Stelle vorzunehmen ist. Es resultiert folg-
87 lich eine Einzelstrafe von 8 Tagessätzen, die im Umfang von 5 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.4 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 2) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 144 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2979): Im Rahmen der Hinderung einer Amtshandlung hat der Beschuldigte nur genau jenes Mass an Verweigerung aufgebracht, das notwendig war, um den Tatbestand zu erfüllen. Er hat sich fallenge- lassen und blieb regungslos am Boden kniend zurück, sodass er letztlich weggetragen werden musste. Dabei wandte er weder verbale noch körperliche Gewalt an und ging auch nicht besonders raffiniert vor. Von ihm ging zu diesem Zeitpunkt keine besondere kriminelle Energie aus. Gesamt- haft betrachtet erscheint dem Gericht für das noch leichte Verschulden des Beschuldigten im Straf- rahmen bis zu 30 Strafeinheiten allein betrachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind 5 Strafeinheiten zu asperieren. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, wobei auch hier die Strafmilderung für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) im Umfang von 50 % bereits an dieser Stelle vorzunehmen ist. Es resultiert folglich eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen, die im Umfang von 3 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.5 Zwischenfazit Damit resultiert für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, eine Gesamtgeldstrafe von 28 Tagessätzen, wel- che zur Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen zu addieren ist. Insgesamt gelangt die Kammer damit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Widerrufe zu einer Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021. 25.4 Täterkomponenten Soweit die Täterkomponenten betreffend, die in Bezug auf die mit vorliegendem Ur- teil auszusprechenden Schuldsprüche, welche mit einer Geldstrafe geahndet wer- den, zu berücksichtigen sind (E. IV.25.2.2 sowie IV.25.3.1 - IV.25.3.4 hiervor; ohne rechtskräftige Grundstrafe in E. IV.25.2.1 hiervor), kann auf das zur Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.4 hiervor). Aufgrund der Vorstrafen sowie der Delinquenz während hängigen Verfahrens erfolgt eine Straferhöhung um 7 Ta- gessätze auf 40 Tagessätze. Weitere, sich einzig auf die Geldstrafe auswirkenden Täterkomponenten liegen keine vor. 25.5 Widerruf Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass das Widerrufsverfahren betreffend den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde (E. II. hiervor). Demnach bleibt über die dem Beschuldigten mit
88 Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währten bedingten Vollzüge zu befinden. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 150 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2985): Vorliegend wurden dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.05.2020 (STA.2020.461; Urteil 1) eine Probezeit von 22.05.2020-22.05.2020, mit Urteil der regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 09.12.2021 (BJS 21 24669, Urteil 2) eine Pro- bezeit von 21.12.2021-21.12.2024 und mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 15.07.2022 (BJS 21 29065, Urteil 3) eine Probezeit von 27.07.2022-27.07.2024 für die jeweils ausgesprochene Geldstrafe gewährt. Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden mit Ausnahme des Vorfalls vom 23.04.2020 gemäss Ziff. 1.1 und 3.1 AKS (Anhaltung im Treppenhaus mit Tasereinsatz) während einer oder gar mehreren dieser Probezeiten begangen. Die vorliegend ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren- den Delikte hat der Beschuldigte allesamt in den vorgenannten Probezeiten begangen: Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.12.2022 (Probezeit Urteil 2) und Beschimpfungen begangen am 05.03.2021 (Probezeit Urteil 1), 21.08.2022 (Probezeit Urteil 2), 31.12.2022 (Probezeit Urteile 2 und 3) und 27.01.2023 (Probezeit Urteile 2 und 3). Aufgrund der erneuten Begehung von derart vielen und teilweise einschlägigen Delikten – auch wenn es sich dabei nicht um äusserst schwere Delikte handelt – ist allein schon aufgrund der An- zahl, Häufigkeit und Eskalationssteigerungen offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht bereit bzw. in der Lage ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen delinquierte er trotz neu eröffnetem Verfahren unbeirrt weiter und konnte erst durch die Versetzung in Untersuchungshaft in seinem Verhalten gestoppt werden. Es muss ihm deshalb kla- rerweise eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. […] Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probe- zeitdelikte, für welche eine Gelstrafe ausgefällt wird (Hinderung einer Amtshandlung und Beschimp- fungen) und die Vorstrafen aus den Urteilen 1 und 3 jeweils Gesamtstrafen bilden sowie bei einer Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte infolge Ungleichartigkeit der Strafen (Freiheitsstra- fe) ohnehin keine Gesamtstrafenbildung in Frage kommt, wird vorliegend mit Verweis auf BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 aus Praktikabilitätsgründen gänzlich auf eine Gesamtstrafenbildung verzichtet. Die drei Vorstrafen sind damit zu vollziehen. An der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten ungünstigen Legalprognose ändern auch die vorliegend auszusprechenden und zu vollziehenden Strafen nichts. Der Beschuldigte liess bis dato keinerlei Willen zu rechtskonformem Verhal- ten erkennen und zeigte bisher weder Einsicht noch aufrichtige Reue. Entspre- chend sind beide bedingt gewährten Strafvollzüge zu widerrufen und die jeweiligen Geldstrafen von 50 und 100 Tagessätzen zu vollziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist indessen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, was vorliegend – soweit die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte betreffend – der Fall ist. Da es sich sowohl bei der Geldstrafe für die vorlie-
89 gend zu beurteilenden Delikte als auch bei der rechtskräftigen Geldstrafe gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 um eine Gesamtgeldstrafe handelt und das Asperationsprinzip somit bereits inner- halb dieser Strafen zur Anwendung gelangte, rechtfertigt sich kein grösserer Aspe- rationsabzug. Dem zwingend zu beachtenden Asperationsprinzip gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird deshalb mit einem geringfügigen Abzug von jeweils 5 Tagessät- zen Rechnung getragen. Im Ergebnis wird die nunmehr zu vollziehende Geldstrafe gemäss Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21
24669) von 50 Tagessätzen im Umfang von 45 Tagessätzen sowie diejenige gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) von 100 Tagessätzen im Umfang von 95 Tagessätzen an die im vorliegenden Verfahren festgesetzte Geldstrafe von 40 Tagessätzen asperiert. Die Gesamtgeldstrafe beträgt damit 180 Tagessätze (40 + 45 + 95). 25.6 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tra- gen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzmini- mum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und an- dererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist darüber hinaus eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zu- nehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, insbe- sondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, pro- gressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Der Beschuldigte befindet sich in Sicherheitshaft, verfügt weder über ein Einkom- men noch über Vermögen und hat sich einer hohen Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu gewärtigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Mindesttages- satz von CHF 30.00 auf CHF 20.00 zu reduzieren. 25.7 Vollzug Die Geldstrafen gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021 und Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 sind infolge Widerrufs des bedingt gewähr- ten Vollzugs zu vollziehen. Soweit den Vollzug der neu festgesetzten Geldstrafe
90 betreffend kann auf das bei der Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.6 hiervor). Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen, wes- halb kein bedingter Vollzug gewährt werden kann und die neu festgesetzte Gelds- trafe ebenfalls zu vollziehen ist (entsprechend erfolgte eine Gesamtstrafenbildung, vgl. E. IV.25.5 hiervor). 25.8 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstra- fe angerechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Geldstrafe vollumfänglich verbüsst. 25.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, aus- machend total CHF 3’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669), zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. 26. Busse 26.1 Allgemeine Ausführungen Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafart der Busse wird auf die erst- instanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 145 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1980 f.). 26.2 Schwerste Straftat und konkreter Strafrahmen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), von denen sechs zu beurteilen sind, und geringfügige Sachbeschädigungen (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB), von denen zwei zu beurteilen sind, werden je mit Busse bis CHF 10'000.00 geahndet (Art. 106 ff. StGB), wohingegen unanständiges Benehmen mit Nachtru- hestörung mit Busse bis CHF 1'000.00 sanktioniert wird (Art. 12 KStrG). Die beiden erstgenannten Tatbestände stellen somit die abstrakt schwersten Straf- taten dar. Wie die Vorinstanz orientiert sich die Kammer am schwersten Bedro- hungs- und Aggressionspotential und setzt die Einsatzstrafe anhand der zeitlich ersten geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) als konkret schwerste Tat fest. 26.3 Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.3; Einsatzstra- fe) Für geringfügige Sachbeschädigungen sehen die VBRS-Richtlinien mit Deliktsbe- trag unter CHF 10.00 eine Busse von CHF 100.00 vor. Bei höheren Deliktsbeträ- gen werden jeweils Bussen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens jedoch CHF 150.00, als Richtwert angegeben. Bei der zweiten Anzeige innert zwei Jahren werden Bussen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens je-
91 doch CHF 300.00, und bei weiteren Rückfällen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbe- trages, mindestens jedoch CHF 600.00, empfohlen (S. 51 VBRS-Richtlinien). Der Deliktsbetrag der Sachbeschädigung vom 27./28. Dezember 2022, entstanden durch das Eindrehen von Schrauben in das Holz der Fensterläden/Türrahmen des Gemeindehauses der E.________(Einwohnergemeinde), beträgt CHF 288.60 und liegt damit nahe an der oberen Grenze des geringfügigen Vermögensdelikts. Ent- sprechend erachtet die Kammer eine Busse von CHF 600.00 als dem Tatverschul- den angemessen. Aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilderung um 50 %, ausmachend CHF 300.00, womit die Einsatzstrafe CHF 300.00 beträgt. 26.4 Asperation infolge weiterer Schuldsprüche 26.4.1 Geringfügige Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.4) Für die geringfügige Sachbeschädigung vom 30./31. Dezember 2022 im gleichen Deliktsbetrag wie beim Vorfall drei Tage zuvor erachtet die Kammer ebenfalls eine Busse von CHF 600.00 als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilde- rung um 50 %, ausmachend CHF 300.00. Die daraus resultierende Einzelstrafe von CHF 300.00 wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend CHF 200.00, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 26.4.2 Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (AKS Ziff. 10) Die Kammer stützt sich hierbei auf die Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV; BSG 324.111), welche für unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung gemäss Art. 12 KStrG eine Busse von CHF 180.00 vorsieht. Nach Abzug von 50 % für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) resultiert eine Einzelstrafe von CHF 90.00, die im Umfang von CHF 60.00 (2/3) an die Einsatz- strafe angerechnet wird. 26.4.3 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AKS Ziff. 8.1 - 8.6) Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichteinhalten eines Rayonverbots durch ei- nen Alkoholabhängigen eine Busse von CHF 200.00 und für jede weitere Anzeige CHF 100.00 vor, wobei diese in Fällen von häuslicher Gewalt «massiv» zu erhöhen sei (S. 55 VBRS-Richtlinien). Soweit die E.________(Einwohnergemeinde) betreffend wird die Übertretungsbus- se auf CHF 500.00 bestimmt (erste Tatbegehung CHF 200.00 und die drei weiteren Tatbegehungen jeweils CHF 100.00). Soweit die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Ehefrau) betreffend wird die Busse jeweils spürbar höher auf CHF 600.00 festgesetzt, ausmachend zusammen CHF 1'200.00. Dies in Anbetracht der Schwere der konkreten Missachtung (überfallarti- ge konfrontative Kontaktaufnahme) und deren Auswirkung auf das Sicherheitsge- fühl der Straf- und Zivilklägerin C.________. Nach dem Gesagten resultiert für den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen eine Übertretungsbusse von CHF 1'700.00. Diese wird aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4
92 hiervor) um 50 %, ausmachend CHF 850.00, gemildert und im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 600.00, an die Einsatzstrafe angerechnet. 26.5 Zwischenfazit Die Übertretungsbusse beträgt damit vor den Täterkomponenten CHF 1'160.00. 26.6 Täterkomponenten Diesbezüglich kann auf das zur Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.4 hiervor). Die Busse wird aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während hängigen Verfahrens um CHF 140.00 auf CHF 1'300.00 erhöht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei der vorinstanzlich fest- gesetzten Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 7 Tage festzusetzen. 26.7 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 7 Tagen auf die Busse ange- rechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Busse vollumfänglich verbüsst. 26.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 7 Tagen auf die Übertretungsbusse angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. V. Massnahme 27. Voraussetzungen zur Anordnung Betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme, namentlich ei- ner ambulanten oder stationären therapeutischen Massnahme, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 151 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2986 f.). 28. Beurteilungsgrundlage Wie bereits die Vorinstanz – und im Übrigen auch die Parteien – zieht die Kammer einzig das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom
22. Juli 2024 (pag. 2303 ff.) zur Beurteilung heran (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor). 29. Schwere psychische Störung und damit in Zusammenhang stehende Delikte Die Kammer erachtet die im Gutachten erstellen Diagnosen und die diesbezügli- chen Herleitungen und Erklärungen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen im Einklang mit dem aus den Akten hervorgehenden Verhalten des Be- schuldigten. Die Kammer geht somit wie die Vorinstanz vom Vorliegen einer
93 schweren psychischen Störung aus, die mit fast sämtlichen der verübten Taten im Zusammenhang steht. Es kann insofern auf das Gutachten von Dr. med. K.________ bzw. auf dessen mündliche Ausführungen (pag. 2509 ff. [erste Instanz] und pag. 3541 ff. [obere Instanz]) sowie die nachfolgend wiedergegebenen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 153 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 2988 ff.): Dem Beschuldigten wurde die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ge- stellt (S. 57 f. Gutachten). Dies bedeute gemäss Gutachter, dass der Beschuldigte eigenbrötlerisch sei und seine Umwelt als überwiegend feindlich und verschwörerisch wahrnehme. Zudem seien auch narzisstische und unreif erscheinende Anteile festzustellen. Diese narzisstische Selbstüberzo- genheit kaschiere auch eine tiefgehende Selbstwertproblematik, die erhöhte Kränkbarkeit und damit einhergehend eine grosse Mühe für eine selbstkritische Distanznahme, was zur Zuschreibung der Ursachen des Scheiterns jeweils bei anderen als bei sich selbst führe. Zudem zeichne sich beim Beschuldigten auch eine querulative Entwicklung ab, die mit einer verzerrten und kaum zu korrigie- renden Wahrnehmung der Realität einhergehe. Die Vorstellungen, an die sich der Beschuldigte klammere, könnten wie folgt zusammengefasst werden: Absichtliche Nichtumsetzung eines gerichtlichen Urteils (bezüglich Kontaktrechte zu seinen Kindern und dem Hund), Komplott diverser Personen und Behörden gegen ihn sowie Obergericht als einzig wahre Beurteilungsinstanz. In seiner individuellen Interpretation und pseudologischen Ar- gumentation sei der Beschuldigte nur wenig zu erschüttern und lasse zudem kaum Reflexion- oder Kritikbereitschaft erkennen. Eine besondere Sensibilität und Empfindlichkeit für vermeintliches Un- recht, wie es bei solchen Störungen häufig angetroffen werden könne, gehe paradoxerweise einher mit einer Unempfindlichkeit (man könne auch von Ignoranz sprechen) hinsichtlich der Rechte und des Wohlergehens anderer Menschen. Anders als bei den meisten Persönlichkeitsstörungen, die rund ab dem 35-jährigen Altersjahr ab- flachten, finde sich bei Menschen mit einer paranoiden Persönlichkeitsproblematik nicht selten ein ungünstiger Verlauf und eine Zuspitzung im Lebensverlauf, was damit zusammenhängen könne, dass sich mit voranschreitender Lebenszeit die Erlebnisse des Scheiterns akkumulieren und hierfür schwerpunktmässig immer andere verantwortlich gemacht würden (S. 58 f. Gutachten). Eine Schizophrenie schliesst der Gutachter entgegen der «Hypothese» von Dr. med. Q.________ mit schlüssiger Begründung aus (S. 61 f. Gutachten). Zum Substanzgebrauch des Beschuldigten führt der Gutachter sodann aus, dass wohl dessen Probleme im Sozialverhalten, gerade aber auch in der Affektwahrnehmung und -steuerung, seinem Hang zum Alkoholkonsum förderlich gewesen sein dürften. Ein zu Beginn vor allem dämpfender und zur Bekämpfung von Stimmungstiefs eingesetzter Konsum habe sich mit der Zeit verselbstän- digt, wobei ihm die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, gestellt werden könne. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Diagnose sind schlüssig, wissenschaftlich klar begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Vergleicht man die Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.0 (Beschreibung: Diese Persönlichkeitsstörung ist durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen ge- kennzeichnet, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, wiederkehrende unberechtigte Verdächtigungen hinsichtlich der sexuellen Treue des Ehegatten oder Sexualpartners, schließlich durch streitsüchtiges und beharrliches Beste-
94 hen auf eigenen Rechten. Diese Personen können zu überhöhtem Selbstwertgefühl und häufiger, übertriebener Selbstbezogenheit, neigen; Quelle: https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode- suche/htmlgm2024/block-f60-f69.htm) mit dem aktenkundigen Erscheinen des Beschuldigten, so ergibt sich daraus ein durchaus stimmiges Bild. Obwohl ihm seitens der Behörden, namentlich der E.________(Einwohnergemeinde), stets nur geholfen werden wollte, empfand er deren Handeln als feindlich und war bzw. ist der festen Überzeugung, dass die Behörden absichtlich ein früheres Urteil nicht umgesetzt hätten, aus Komplott. Das Gericht konnte sich sowohl anhand der Akten als auch aufgrund des zweimaligen persönlichen Eindrucks des Beschuldigten an den Verhandlungen ein umfassendes Bild von ihm machen, wel- ches mit der gutachterlich beschriebenen Persönlichkeitsstörung sehr gut übereinstimmt. Auch der unverantwortliche Umgang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten vor seiner Inhaftierung ist genügend dokumentiert. Das Gutachten und die mündlichen Aussagen von Dr. med. K.________ vor Gericht sind in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig, begründet und nachvollziehbar, wes- halb darauf abgestellt wird. Damit liegen beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, vor. Damit ist die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung erfüllt. [...] Dass zwischen diesen gutachterlich gestellten Diagnosen und den zahlreichen Delikten des Be- schuldigten ein kausaler Zusammenhang besteht, ist ebenfalls umfassend dargestellt und schlüssig begründet (S. 70, 77 Gutachten). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die gestellten Diagno- sen wurden denn auch von keiner Partei in Abrede gestellt. Anzufügen ist, dass sich der vom Gutachter und der Vorinstanz gewonnene Eindruck vom Beschuldig- ten mit demjenigen der Kammer deckt, den sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom Beschuldigten gewonnen hat. Die Kammer stellt mithin auf die im Gutachten gestellten Diagnosen ab. Der Beschuldigte leidet demnach an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und einem Alkoholabhän- gigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, die in kausalem Zusammenhang mit den meisten Delikten steht. 30. Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straftaten Betreffend Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straf- taten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 155 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2990 f.): Hinsichtlich Legalprognose kommt der Gutachter unter Anwendung des HCR-20 (Anm. zur Be- stimmung der Gefährlichkeit einer Person bzw. zur Vorhersage zukünftiger Gewalttaten; Score: 34 von 38 Punkten) und des ODARA (= Ontario Domestic Assault Risk Assessment; zur Vorhersage häuslicher Gewaltstraftaten; Score: 10 von 13 Punkten) sowie der Dittmann-Liste (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern) zum Schluss, dass sich zusammenfassend eine deutlich belastete legalprognostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen darstelle. Diese ergebe sich einerseits aus den vorliegenden psychischen Störungen (Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom) sowie aus dem Mangel an Einsicht und an Abstinenzmotivation
95 sowie andererseits aus der desolaten psychosozialen Situation (Arbeitslosigkeit, hohe Schulden, soziale Isolation etc.). Ungünstig bezeichnet der Gutachter zudem die geringe Störungseinsicht und der fehlende Veränderungswille. Günstig hingegen sei zu werten, dass er Pläne angebe, der unmit- telbaren Konfliktzone (E.________(Ort)) auszuweichen. Dennoch stünden die Chancen für einen Neustart nicht gut und es würden sich jetzt schon viele Belastungsfaktoren darstellen. Wenn der Beschuldigte erst wieder das Trinken aufnehme, würde dieser rasch wieder in alte Fahrwasser ge- raten. Ohne weitere Massnahmen sei im Falle einer Haftentlassung daher mittel- und langfristig von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen, ähnlich wie der bisher ge- zeigten, auszugehen. Würde der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum nach der Haftentlassung nicht sofort wieder aufnehmen, wäre die Prognose aus gutachterlicher Sicht deutlich besser (S. 75 Gutachten). Bezüglich Ausführungsgefahr der ausgesprochenen Drohungen stelle sich im aktuellen Zeitpunkt eine weniger belastete Situation dar, da der Beschuldigte nicht grundsätzlich schwere Gewalt beja- he, er in diesem Bereich auch noch nie auffällig geworden sei und zudem auch keine Waffenaffinität zu erkennen sei. Abschliessend hält der Gutachter fest, dass zwar nicht kurzfristig, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein könne, sich dieses aber momentan kaum näher bestimmen lasse, da dieses nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung und verschiedenen äusseren Faktoren abhänge, die im aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könnten (S. 76 Gutachten). Zur Frage einer Massnahme führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten bestünden psychische Störungen erheblicher Schwere, die auch einen engen Zusammenhang zur gezeigten Delinquenz aufweisen. Die Legalprognose für ähnliche Delikte sei deutlich belastet, es sei aber derzeit keine hohe Belastung für sehr schwere Delinquenz auszumachen. Die bisher gezeigten Taten seien nicht in einem hohen Schwerebereich zu verordnen, was bezüglich Massnahmenanordnung Fragen der Verhältnismässigkeit aufwerfe. Eine Verbesserung der Legalprognose sei zu erreichen, wenn zunächst die Alkoholkrankheit des Beschuldigten überwunden werden könnte, wobei an eine sucht- therapeutische Massnahme zu denken sei. Die vorhandenen (offen geführten) Einrichtungen wür- den jedoch ein Mindestmass an Einsicht und Eigenmotivation verlangen, was beim Beschuldig- ten beides nicht zu erkennen sei. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz mit folgenden Er- gänzungen an: Das tatsächliche Gefahrenpotential des Beschuldigten ist – selbst für den Gutach- ter – schwer abschätzbar. Aus dem Gutachten und den im Rahmen desselben an- gewandten Prognoseinstrumenten, deren Scores beachtlich sind, ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einschlägige Delinquenz (S. 64 ff. und S. 75 Gutach- ten; pag. 2366 ff. und 2377; oberinstanzlich vom Gutachter bestätigt, vgl. u.a. pag. 3545 Z. 25). Diese Einschätzung findet sich in den persönlichen schriftlichen Eingaben und Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen des oberinstanzli- chen Verfahrens verfasste bzw. machte, bestätigt. So fehlt es dem Beschuldigten nach wie vor an Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Im Gegenteil schob er die Schuld jeweils auf andere Personen ab, die er für sein Handeln verantwortlich machte. Die fehlende Einsicht und ungünstige Legalprognose für einschlägige De- linquenz zeigt sich auch exemplarisch daran, dass der Beschuldigte während der Sicherheitshaft und entgegen dem bestehenden, unmissverständlichen Kontakt- verbot erneut die Straf- und Zivilklägerin C.________ kontaktierte. Gegen den
96 diesbezüglich ergangenen Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen erhob der Beschuldigte Einsprache und brachte an der Berufungsverhand- lung vor, nicht gewusst zu haben, dass Briefpost als Kontaktaufnahme im Sinne der Vereinbarung gilt, und die Kontaktaufnahme sei aufgrund dringlich zu behan- delnder Geldschuld gerechtfertigt (pag. 3522 Z. 15 ff.). Betreffend die Gefahr für schwere Straftaten bzw. Ausführungsgefahr der Todes- drohungen hielt der Gutachter oberinstanzlich an seiner Einschätzung fest, wonach er diese nicht als besonders hoch erachte (vgl. u.a. pag. 3545 Z. 25 und 39, die Prognose sei «nicht hochbelastet» bzw. «nicht so schlecht»), wobei er dies in ers- ter Linie mit dem Fehlen früherer schwerer Taten begründete, jedoch auch ein langfristiges Risiko für schwere Gewalttaten sah. Seine ausführlichen Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu mögli- chen künftigen Szenarien (insb. zum Szenario ‘Entlassung in Freiheit ohne flankie- rende Massnahmen’) lassen indessen nicht positiv in die Zukunft blicken: So gebe es viele unsichere Faktoren, die man jetzt nicht sicher beurteilen könne und die alle passen müssten, um nach der Haftentlassung eine Negativspirale und damit ein- hergehend Rückfälle zu vermeiden (pag. 3544 Z. 11 ff.). Eine Negativspirale würde wahrscheinlich mit dem erneuten Alkoholkonsum beginnen, wobei man Zeit haben würde, darauf zu reagieren (pag. 3541 Z. 43 f.). Ein ganz wichtiger Faktor für die Legalprognose sei die Arbeit, der sich der Beschuldigte in seiner Situation aber zu einfach vorstelle (pag. 3544 Z. 22 f. und pag. 3541 Z. 23 ff.). Generell unterschätze der Beschuldigte die ganzen Probleme, die nach der Haftentlassung auf ihn zu- kommen würden (pag. 3547 Z. 44 ff.). Auch werde die Situation mit den Kindern ein Konfliktfeld bleiben, das davon abhängen werde, wie weit der Beschuldigte es schaffe, wieder Fuss zu fassen, regelmässige Arbeit zu finden und nicht zu trinken, sowie, ob er eine Begleitperson finde, die ihm helfen werde. Gelinge dies nicht, und fange der Beschuldigte an, wieder zu trinken, werde es wieder eskalieren (pag. 3543 Z. 18 ff.). Vorliegend dürften sich künftige Konflikte kaum vermeiden lassen resp. zeichnen sich diese bereits heute ab, ist der Beschuldigte doch nach wie vor überzeugt da- von, seine Ehefrau und die Behörden stünden dem Kontakt zwischen ihm und dem Sohn im Weg, und dieser werde – in erster Linie von der Ehefrau – negativ beein- flusst und manipuliert (pag. 3521 Z 36 ff.). Unter dem Eindruck der Einvernahme seiner Ehefrau schien er denn auch entschlossen, im Scheidungsverfahren eine hälftige Obhutszuteilung zu erkämpfen (pag. 3538 Z. 23 f.: «Nachdem meine Frau mich hier heute angeschwärzt hat, gibt es ein Scheidungsverfahren, 50/50, fertig» und anschliessend Z. 34 f.: «Sollte es zum Scheidungsfall kommen, muss man 50/50 machen. Das sagt das Kindeswohlgesetz»). Dem Beschuldigten ist der Kon- takt zu seinen Kindern verständlicherweise äusserst wichtig, weshalb sich selbst beim von ihm behaupteten Wegzug in den Kanton AV.________ zwangsläufig Berührungspunkte und Konfliktsituationen ergeben werden (insb. betreffend Kin- derbelange und den damit einhergehenden Kontakt mit den Behörden und der Straf- und Zivilklägerin C.________). Solche Situationen, in denen sich der Be- schuldigte ungerecht behandelt fühlt, führten in der Vergangenheit zu anhaltender, beträchtlicher Delinquenz, was nicht zuletzt auch in seiner unbehandelten paranoi-
97 den Persönlichkeitsstörung mit querulativer Entwicklung begründet liegt. Als ge- wichtiges Element im Hinblick auf die Legalprognose kommt hinzu, dass die deso- late psychosoziale Situation des Beschuldigten (keine Arbeit, keine Wohnung, kein geregelter Tagesablauf, hochverschuldet und sozial isoliert, d.h. kein tragfähiger sozialer Empfangsraum) unverändert bzw. ausgeprägter denn je vorliegt. Wie der Gutachter ausführte, hängt die Legalprognose stark von dieser psychosozialen Si- tuation sowie des ebenfalls damit zusammenhängenden Alkoholkonsums ab und stellt sich der Beschuldigte namentlich die Regelung seiner künftigen Arbeitssitua- tion – wie im Übrigen auch der Wohnsituation – zu einfach vor. Auch in diesen Be- reichen prognostiziert der Gutachter künftige Problemfelder (pag. 3541 Z. 24 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschuldigten keine echte Veränderungsbe- reitschaft spürbar ist, was sich – nebst der nach wie vor fehlenden Einsicht und Reue und stattdessen geäusserten Schuldzuweisungen – nicht zuletzt auch in sei- nen Aussagen zum künftigen Alkoholkonsum widerspiegelt: Während er sich vor erster Instanz dahingehend äusserte, sich sein Feierabendbier nicht verbieten las- sen zu wollen, gab er oberinstanzlich an, er werde «weniger Alkohol» trinken. Erst auf (suggestive) Nachfrage, ob er auch ganz verzichten würde, antwortete er mit: «kann ich auch» (wobei er auf Nachfrage, ob er könne oder es auch tue, wiederhol- te: «kann ich auch», pag. 3531 Z. 33 ff.). Erst auf Hinweis des Gutachters, wonach aus der Wissenschaft bekannt sei, dass Personen mit einem Alkoholproblem, die wieder mit dem Alkoholkonsum begännen, schnell wieder grosse Mengen tränken, bejahte der Beschuldigte die Frage, dass er sich an eine Alkoholabstinenz halten würde (pag. 3540 Z. 15 f.). Zu bedenken ist in dieser Hinsicht, dass der Beschuldig- te an einer diagnostizierten, unbehandelten Alkoholabhängigkeit leidet und bisher nur in geschütztem Rahmen abstinent war. Er hat bisher darauf verzichtet, freiwillig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er bisher Strategien für den künftigen Umgang mit seiner Diagnose und einem deliktfreien Leben entwi- ckelt. Die Fragen der Kammer nach entsprechenden Strategien im Umgang mit künftigen Konfliktsituationen schien er zunächst nicht zu verstehen und beantworte- te diese anschliessend in pauschaler und wenig reflektierender Art und Weise (vgl. pag. 3532 Z. 20 ff.; er werde künftig «normal» und «in Liebe» auf Konflikte reagie- ren, «dann sollten die Behörden dann auch umsetzen, was man abmacht vor Ge- richt. Und nicht dem anderen die Schuld geben, wenn der Fehler hier liegt und nicht dort». Er habe «gelernt, wegzugehen», pag. 3537 Z. 16). Dieses prophylakti- sche Abschieben der Schuld für künftiges Fehlverhalten auf Dritte (sollte er in Kon- fliktsituationen nicht «normal» reagieren, werde es daran liegen, dass andere Ab- machungen nicht eingehalten hätten) lässt aufhorchen. Ebenso seine konfrontative Reaktion in seinem letzten Wort auf die Ausführungen der Staatsanwältin, welche im Rahmen ihres Parteivortrags seine geltend gemachten Absichten, zukünftig «normal» und «in Liebe» auf Konfliktsituationen zu reagieren und einfach «wegzu- gehen», in Frage stellte. So wandte sich der Beschuldigte in seinem letzten Wort direkt an die Staatsanwältin und sagte ihr, bevor er von der Verfahrensleitung zweimal ermahnt wurde, sie werde sich vor Gott verantworten müssen (pag. 3552). Sodann fiel der Beschuldigte auch in der Haft – ohne Einfluss von Alkohol – durch Wutanfälle und aggressives sowie unberechenbares Verhalten auf (vgl. pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung Regionalgefängnis BC.________] und pag. 2061 f.
98 [Führungsbericht Regionalgefängnis BB.________]). Dieses in verschiedenen Si- tuationen gezeigte, problematische Verhalten ist umso beunruhigender, wird be- denkt, dass sein einziger Stressbewältigungsmechanismus bisher der Alkoholkon- sum darstellte, von welchem die Legalprognose in wesentlichem Masse abhängt. Es sind deshalb zwingend Strategien zur Konfliktbewältigung zu erarbeiten, wozu es fachlicher Unterstützung bedarf. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Herausforderungen, welche mit der Implementierung und Etablierung solcher Stra- tegien sowie mit der Bewältigung der zwangsläufig auf ihn zukommenden Proble- me einhergehen, massiv unterschätzt und hierfür entgegen seiner Meinung auf pro- fessionelle Begleitung angewiesen ist. Nach dem Gesagten sind die äusseren Faktoren, welche das kurzfristige Rückfall- risiko wie auch das langfristige Risiko für vergleichbare und noch schwerere Ge- walttaten beeinflussen, als im jetzigen Zeitpunkt äusserst ungünstig zu bezeichnen. Damit einhergehend skizzierte der Gutachter oberinstanzlich eine der Haftentlas- sung (vorzugsweise in eine ambulante Massnahme) zwingend vorauszugehende Vorlaufphase, um vorgängig ein geeignetes und strukturiertes Setting für den Be- schuldigten zu installieren. Dieses beinhalte überdies, dass die Behörden etwa bei erneutem Alkoholkonsum den Beschuldigten in Haft nehmen oder Sanktionen aus- sprechen könnten (pag. 2545 Z. 5 ff.; eine solche Vorlaufphase erwähnte der Gut- achter bereits implizit in seinem Gutachten, vgl. S. 73 Gutachten, pag. 2375). Während diese Ausführungen nachvollziehbar sind, werfen sie doch wesentliche Fragen hinsichtlich der Legalprognose auf. Umso mehr als eine entsprechende Handhabung mit geeigneter Vorlaufphase und flexibler, kurzzeitiger Präventivhaft im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht umsetzbar ist. Eine Haftentlassung ohne eine solche Vorlaufphase und ohne Installation eines geeigneten und unter- stützenden Settings erachtete der Gutachter wiederum als «sehr ungünstig» (pag. 3547 Z. 7 f.: «Das sollte so nicht sein»). So wäre es gemäss Gutachter «ganz schlecht», wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen und vor dem Nichts ste- hen würde. Vielmehr brauche er schon im Zeitpunkt der Haftentlassung eine nor- male und solide Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit (pag. 3545 Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund, dass auch der Gutachter erhebliche Zweifel am nachhaltigen Gelingen der die Legalprognose begünstigenden Faktoren (insb. Arbeit, Wohnsi- tuation und Alkoholabstinenz) äusserte bzw. deren Erfolg von einer Vorlaufphase und anschliessend enger Betreuung abhängig machte und Sofortmassnahmen im Falle des Einsetzens einer Negativspirale empfahl (insb. flexible, kurzzeitige Prä- ventivhaft), ist die vom Gutachter als nicht besonders hoch beurteilte, kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten klar zu relativieren. Anzumerken ist ferner, dass die Deliktsserie, welche nur durch die Inhaftierung des Beschuldigten unterbunden werden konnte, trotz Ausbleibens von schwereren Ge- waltdelikten (notabene aber wiederholter Todesdrohungen) in ihrer Gesamtheit und Intensität – gerade auch in Anbetracht der psychischen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin C.________ – keinesfalls zu bagatellisieren ist und die objektiv angemessene Gesamtfreiheitsstrafe, die den gesamten Unrechtsgehalt deckte, ohne Strafmilderung wegen mittelgradig verminderter Schuldunfähigkeit fast dop- pelt so hoch ausgefallen wäre, d.h. im Bereich von 5 Jahren. Bei dieser Vielzahl
99 und Intensität an derartigen Gewaltdelikten, verbunden mit der fehlenden Einsicht und der anhaltend kämpferischen Haltung des Beschuldigten, ist das – nur schwer abschätzbare und aktuell von nicht etablierten Faktoren abhängende – Rückfallrisi- ko, das nicht zuletzt auch das höchste individuelle Rechtsgut Leib und Leben be- trifft, vom Beschuldigten und nicht von den potenziellen Opfern zu tragen. Eine so- fortige Entlassung aus der Haft ohne vorgängige Installation eines geeigneten Set- tings und ohne Behandlung der psychischen Störung unter Hinnahme einer dies- falls naheliegenden, rapiden Abwärtsspirale mit erneuter Delinquenz ist mithin nicht vertretbar. Durch sein anhaltendes, gewaltandrohendes und gegenüber den Mitar- beitern der Polizei auch gewaltausübenden Verhaltens hat sich der Beschuldigte diese Risikoeinschätzung im Ergebnis selbst zuzuschreiben. Der Beschuldigte kann nicht über einen derart langen Zeitraum immer wieder in dieser Intensität dro- hend und aggressiv auftreten und gleichzeitig erwarten, sein Verhalten werde nicht ernst genommen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem erneut auf das in der Haft gebastelte Nunchaku hinzuweisen, auf welches er den Namen der Straf- und Zivilklägerin C.________ und der gemeinsamen Kinder sowie ein Kreuz anbrachte. Dieses gezeigte Verhalten wurde auch vom Gutachter anlässlich seiner vorinstanz- lichen Einvernahme als ungünstig und erschreckend bezeichnet. Im Ergebnis ist eine Strafe allein nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), und es besteht sowohl ein Behandlungsbe- dürfnis als auch eine Erforderlichkeit einer Massnahme für die öffentliche Sicherheit (Art. 56 Abs. lit. b StGB). Entsprechend ist eine Massnahme nach Ansicht der Kammer – wie auch des Gutachters – zwingend indiziert. Der Beschuldigte ver- sperrt sich einer solchen mittlerweile nicht mehr absolut, solange sie vom Gutach- ter empfohlen werde (pag. 3531 Z. 8). Eine Einsicht in die Diagnose und eine int- rinsische Behandlungsmotivation bzw. Therapiewilligkeit ist bisher jedoch nicht spürbar (pag. 3537 Z. 23; pag. 3532 Z. 8 f.; pag. 3531 Z. 10 ff., 14 ff. und 21 ff.). Es ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob nach den Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB eine geeignete und verhältnismässige Massnahme zur Verfügung steht. Zu prüfen sind in erster Linie die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. S. 77 f. Gutachten, pag. 2379 f.). 31. Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten (Eignung der Massnahme und Verhältnismässigkeit) Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 156 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 2991 f.): Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik er- achtet der Gutachter als gänzlich ungeeignet. Auch eine Behandlung in einem Massnahmenzentrum erachtet der Gutachter als ungeeignet, weil bei einem Störungsbild wie dem vorliegenden kaum sinnvoll durchführbar, da rasch eine Verweige- rungshaltung eintrete. Zudem gebe es gemäss Gutachter meist kaum Erfolgschancen, wenn das Strafmass nicht zumindest in der Nähe der Dauer einer solchen Massnahme von 5 Jahren liege. Zudem sei die Massnahme nach Art. 59 StGB mit der Dauer von 5 Jahren doch sehr einschnei-
100 dend, weshalb der Gutachter zum heutigen Zeitpunkt eine solche Massnahme nicht empfehle. Bei hartnäckiger Rückfalldelinquenz könne sie allenfalls künftig als ultima ratio in Betracht gezogen werden (S. 77 Gutachten). Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lässt der Gutachter verlauten, dage- gen sprächen das hohe Rückfallrisiko, die Komorbidität und die desolate soziale Lage des Beschul- digten. Dafür sprächen hingegen, dass der Beschuldigte in der Begutachtung grundsätzlich auf der Beziehungs- und Kontaktebene ansprechbar und erreichbar sei und dem Gutachter ein psychothe- rapeutisches Arbeiten nicht ausgeschlossen erscheine. Zusammenfassend könne mangels Perspektiven die Anordnung einer ambulanten Massnahme gutachterlich empfohlen werden. Eine solche werde wohl erfolgversprechend durchführbar sein, wenn es gelinge, vor der Haftentlassung eine geeignete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit für den Be- schuldigten zu finden, was jedoch nicht leichtfallen dürfte. Es sei sodann von einer mehrjährigen Therapiedauer auszugehen (S. 77 f. Gutachten). [...] Auch wenn hinsichtlich Diagnose und Legalprognose auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt wird, so ist bei der der Würdigung der Massnahmen-Empfehlungen eines Sachverständi- gen wesentlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei einerseits nunmehr um eine Empfehlung des Sachverständigen und nicht – wie bei der Diagnose und der Legalprognose – um eine wissenschaft- lich fundierte Diagnose bzw. Prognose handelt und andererseits die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme eine juristische Frage darstellt und somit vom Gericht und nicht vom Gutachter zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat sich sodann mit nachfolgender Begründung und trotz der gut- achterlichen Empfehlung gegen eine ambulante Massnahme und für eine stationä- re Massnahme entschieden (S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2992 ff.): 2.2.6. Möglichkeiten des Vollzugs und Erfolgsaussichten inkl. Therapiefähigkeit und - bereitschaft An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Be- handlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler: Ur- teil BGer 6B_1287/2017 vom 18.01.2018 E. 1.3.3). Vorliegend ist nach den Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Gericht und dem Sach- verständigen davon auszugehen, dass dieser einer stationären Massnahme gemäss Art 59 StGB grundsätzlich vorerst mit einer entschiedenen Verweigerungshaltung begegnen würde. Umgekehrt hat er sich im Laufe des Verfahrens dahingehend geäussert, dass er im Falle einer ambulanten Massnahme schon mitwirken würde. Dabei ist er indessen schon bei der Frage nach der gutachter- lich als erforderlich erachteten Alkoholabstinenz äusserst zwiespältig geblieben. Einerseits verneint er grundsätzlich eine tiefergehende Suchtproblematik, andererseits will er sich aber auch sein Fei- erabendbierchen nicht verbieten lassen (S. 23 f. FV-Protokoll, S. 60 f. Gutachten). Damit erscheint es vorweg äusserst fraglich, ob der Beschuldigte damit einer angeordneten ambulanten Massnah- me auch nur ansatzweise mit der genügenden Motivation begegnen würde. Sein bisheriges Verhalten in den letzten Jahren hat dabei deutlich aufgezeigt, dass er sich weder je einmal an behördliche Auflagen gehalten hätte noch, dass er sich freiwillig auf irgend eine von er- wünschte Mitwirkung eingelassen hätte.
101 Es ist auch deutlich darauf hinzuweisen, dass weder damals noch heute im Falle einer Haftentlas- sung ein tragfähiger sozialer Empfangsraum bestanden hat bzw. bestehen würde. Der Beschuldigte ist ohne Wohnung, ohne Arbeits- und Verdienstmöglichkeit. Er befindet sich nach wie vor inmitten eines hängigen familienrechtlichen Verfahrens (mit aktuell sistiertem Besuchsrecht für die Kinder). Dass es unter diesen Umständen kurz- oder mittelfristig gelingen könnte, den Beschuldigten zur Behandlung seiner schweren Persönlichkeitsstörung zu einer regelmässigen und mehrjährigen am- bulanten psychiatrischen Behandlung zu motivieren, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Damit erscheint eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB, wie sie der Gutachter (mangels Perspektiven) empfohlen hat, als ungeeignet. Es ist offenkundig, dass eine ambulante Massnahme vorliegend nicht genügen wird, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Weder die ganz offenkundig bestehende hohe Rückfallgefahr für gleichartige Delikte, noch die auch nicht gutachterlich ausgeschlossene Ausführungsgefahr für noch schwerere Delikte, lassen sich durch eine ambulante Massnahme genügend beeinflussen. Bei der Anordnung von Massnahmen stets zu prüfen ist aber weiter auch deren Verhältnismässigkeit, welche vorliegend namentlich im Zusammenhang mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen ist. 2.2.7. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wird verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Auch muss die Massnah- me notwendig sein und hat demnach zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinan- der abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des Mass- nahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkun- gen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu recht- fertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrschein- lichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich ver- ringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Ei-
102 ne lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Die vom Beschuldigten begangenen Delikte sind nicht in die Kategorie der sehr schweren oder schwersten Gewaltdelinquenz einzuordnen. Allerdings hat er bei einer Vielzahl von Gelegenheiten und gegenüber verschiedenen Behördenvertretern, aber auch gegenüber mehreren Privatpersonen (Ehefrau, Vermieter), wiederholt ganz explizite Todesdrohungen ausgesprochen. Er hat zudem sei- ne Drohungen und Beschimpfungen in einer sich zunehmend verschärfenden Eskalationsphase auch mit massiven Sachbeschädigungen untermauert. Er ist somit bereits zu Gewalt gegen Sachen übergegangen. Gegenüber der Polizei hat er sich ebenfalls mehrfach massiv bedrohend und auch mit physischer Gegenwehr in Szene gesetzt. Damit ist hier vorweg einmal die Frage der Ausführungsgefahr von hoher Relevanz: Diese wird zwar vom Gutachter im schriftlichen Gutachten als «derzeit tief» eingeschätzt. Indessen schränkte der Sachverständige dies auch sofort wieder ein, indem er ausführt, dass zwar nicht kurzfristig, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein könnte, welches sich derzeit aber kaum näher bestimmen lasse. Es sei nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung von verschiedenen äusseren Faktoren abhängig, die im aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könn- ten (S. 74, 76 Gutachten). Dies greift insoweit etwas zu kurz, als diese externen Faktoren, wie es der Gutachter an anderer Stelle ja selber auch ausgeführt hat, sehr wohl bekannt und erkannt sind und auch weitgehend be- urteilt werden können. Zur Wiederholungsgefahr ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist der Beschuldigte nie mit schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Das Bundesgericht hat jedoch bereits mehr- fach festgehalten, dass es sich bei Todesdrohungen um schwere Vergehen handelt, die die An- nahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 1B_106/2014 vom 03.04.2014 E. 2.2.1 oder 1B_52/2014 vom 21.02.2014 E. 3.3). Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht nur gegen eine Person, sondern gegen mehrere Personen explizite Todes- drohungen ausgesprochen hat. Hinzu kommt, dass er auch ein nicht zu unterschätzendes Gewalt- potenzial aufweist, wobei er bereits mehrfach gezeigt hat, dass er – insbesondere in angetrunke- nem Zustand – sehr wohl zu tätlichem Handeln neigt. Das Risiko, dass der Beschuldigte, wenn er untherapiert und ohne genügenden sozialen Empfangs- raum aus der Haft entlassen wird, bald wieder Alkohol konsumiert und es in der Folge in zahlreichen denkbaren Situationen zu heftigen Gewaltreaktionen kommt, erscheint dem Gericht untragbar hoch. Es ist offenkundig, dass eine derzeitige Freilassung aufgrund seiner desolaten persönlichen Situati- on (ungeregelte Wohnsituation, kein Erwerbseinkommen, kein geregelter Tagesablauf und keine tragfähigen sozialen Bindungen) und dem hängigen, sehr belastenden familienrechtlichen Verfahren sehr rasch zu neuen und gefährlichen Konfliktsituationen führen wird. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Führungsberichten und Disziplinarverfügungen auch in der Haft ein erhebliches Aggressionspotenzial mit unberechenbarem Verhalten und heftigen Wutanfällen offenbart hat (vgl. pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung RG BC.________ inkl. dazugehörige Unterlagen] und pag. 2061 f. [Führungsbericht RG BB.________]). Und dies auch ohne den Einfluss von Alkohol. Wie bereits erwähnt führt auch der psychiatrische Sachverständige aus, das das Risiko auch schwerer Gewalt in den nächsten Jahren steigen könnte, wenn es nicht – wie vom Beschuldigten erwartet – zu einer «alles zum Guten auflösenden» Beurtei- lung des Obergerichts kommt (S. 76 Gutachten). Weiter wurde der Umstand, dass sich der Be- schuldigte in der Sicherheitshaft eine Art Schlagwaffe («Nunchaku») gebastelt hat, von Dr.
103 K.________ anlässlich der mündlichen Befragung vor Gericht als «erschreckend» und «ungünstig» bewertet (S. 11 RZ 17 ff. FV-Protokoll). Für das Gericht erscheint dieses Verhalten äusserst beun- ruhigend und alarmierend. Seine Beschwichtigung, dass er diesen Gegenstand nur zur Bewegungs- therapie und zum Training habe verwenden wollen, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass er auf diesem Nunchaku die Namen seiner Kinder und seiner Frau angebracht und dieses noch mit einem Kreuz versehen hat, in keiner Weise beruhigend oder relativierend. Aus all diesen Umständen besteht nach Auffassung des Gerichts eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass Beschuldigte, wenn er untherapiert in Freiheit gelassen würde und wieder mit dem Ge- fühl konfrontiert wird, dass ihm Unrecht widerfährt, durchaus heftige Gewaltreaktionen zeigen und schlimmstenfalls die mehrfach geäusserten Todesdrohungen auch in die Tat umsetzen könnte. Verschärft wird diese Gefahr sodann durch die desolaten sozialen Verhältnisse des Beschuldigten, die aktuell in keiner Art und Weise ein tragfähiges Entlassungssetting bilden können. Nebst der un- geregelten Wohnsituation und der fehlenden Arbeitsstelle verfügt er über eine sehr angespannte wirtschaftliche Situation, die sich durch die finanziellen Folgen dieses Strafverfahrens noch deutlich weiter verschärfen wird und in naher Zukunft auch zu verschiedenen behördlichen Kontakten und Massnahmen führen wird (Betreibungen, erneute Unterstützung durch den Sozialdienst). Zudem verfügt der Beschuldigte bis jetzt noch über keinerlei Krankheitseinsicht, geschweige denn, zeigte er die nötige Behandlungsbereitschaft. Es zeigt sich damit auch ohne Zweifel, dass in dieser Konstellation eine ambulante Therapie überhaupt nicht verlässlich aufgegleist und in Gang gesetzt werden kann. Der psychiatrische Sachverständige geht bei seiner Empfehlung für eine ambulante Massnahme grundsätzlich von einer Dauer von 5 Jahren für eine stationäre Massnahme aus. Dabei übersieht er, dass es sich um die grundsätzliche Maximaldauer einer solchen Massnahme handelt, die aber bei gutem Therapieverlauf nicht zwingend ausgeschöpft werden muss (vgl. z.B. das Stufenkonzept des Massnahmenzentrums St. Johannsen). Voraussetzung ist selbstredend ein positiver Therapiever- lauf und eine entsprechende Therapiebereitschaft und Motivation des Beschuldigten. Aus dem Gut- achten von Dr. K.________ bzw. seinen mündlichen Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung er- gibt sich auch, dass dieser eine stationäre Massnahme nicht als generell ungeeignet ansieht, son- dern vordergründig deshalb, weil erfahrungsgemäss rasch eine Verweigerungshaltung eintreten könnte (S. 77 Gutachten und S. 13 f. FV-Protokoll). Eine ambulante Massnahme wird vom Gutach- ten dann mangels Alternativen empfohlen und weil der Beschuldigte dazu eher bereit sei (S. 78 Gutachten und S. 12 FV-Protokoll). Es ist jedoch durchaus eine Aufgabe in der stationären Thera- pie, eine anfänglich fehlende Krankheitseinsicht und Therapiemotivation zu erarbeiten – ansonsten hätte jede Verweigerungshaltung die Folge, dass die entsprechende Therapie gar nie angeordnet werden könnte. Mündlich wurde auch vom Gutachter Dr. med. K.________ bestätigt, dass die Erar- beitung eines Therapiewillens ein Teil der stationären Therapie sein könne (S. 12 FV-Protokoll). Weitergehend stellt sich denn auch die Frage, was passiert, wenn bei einer ambulanten Behandlung (allenfalls nach anfänglichen Lippenbekenntnissen) später eine fehlende Therapiebereitschaft und eine Verweigerungshaltung eintritt. Bei einer ambulanten Massnahme ist der Beschuldigte dann ein- fach draussen in der Freiheit, eventuell sogar noch unbekannten Aufenthaltes, aber auf jeden Fall untherapiert, unkontrolliert und höchstwahrscheinlich auch wieder alkoholisiert. Seitens der Behör- den ist dann erst wieder eine Reaktion möglich, wenn erneute Straftaten begangen werden. Nur am Rande sei noch auf folgenden Umstand hingewiesen: Da sich in stationären Massnahmen gemäss Art. 59 StGB durchwegs Straftäter mit schweren psychischen Erkrankungen befinden, führt dies nach der Erfahrung des Gerichts auch dazu, dass es dort sehr wohl relativ viele Verurteilte hat,
104 die aufgrund verminderter oder gar gänzlich aufgehobener Schuldfähigkeit nur relativ kurze oder gar keinen Freiheitsstrafen nebenher haben. Das entsprechende Argument des Gutachters erweist sich damit per se als ein rein Pragmatisches. Das Gericht gelangt damit zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schweren Persönlichkeitss- törung leidet. Diese kann nicht einfach medikamentös behandelt werden. Damit steht eine psycho- therapeutische Behandlung im Fokus und diese hat nur dann eine grössere Erfolgsaussicht, wenn sie eine gewisse Intensität erreicht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass dies mit einer ambulan- ten Therapie in Freiheit, der sich der Beschuldigte je nach Lust und Laune auch einfach wieder ent- ziehen kann, nicht funktionieren wird. Zudem wäre eine ambulante Therapie mit vielleicht einer Konsultation pro Woche nach Erfahrung des Gerichts entschieden zu wenig und darüber hinaus beim derzeitigen Personalnotstand in der Psychiatrie wohl auch kaum realistisch zu bewerkstelligen. Hinzu kommt, dass ein genügend erfahrener und robuster forensischer Psychiater, der sich mit die- ser Form der Persönlichkeitsstörung auch gut auskennt, dann auch erst einmal gefunden werden müsste. Eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB erscheint damit wie bereits ausgeführt als unge- nügend und ungeeignet. Aus diesen Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Weg des Beschuldigten, seine psychische Erkrankung in den Griff zu bekommen und gleichzeitig seine persönlichen Verhältnisse wieder stabil zu etablieren, nur über eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zu errei- chen ist. Mildere zielführende Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB erscheint angesichts der hoch- rangigen gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben vorliegend auch als verhältnismässig. […] Die Kammer kann sich zwar im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der stationären Massnah- me erscheinen jedoch gewisse Erläuterungen und Präzisierungen erforderlich: Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ambulan- te Massnahme vorliegend nicht in Betracht kommt. Wie hiervor mitunter gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen dargelegt, wird ein unterstützendes und kon- trollierendes enges Setting, das in einer Vorlaufphase zuerst zu installieren ist, benötigt, um ein alkoholabstinentes und deliktfreies Leben sicherzustellen und eine erneute Abwärtsspirale zu verhindern. Dies beinhaltet in erster Linie den Aufbau eines geregelten stabilen Wohn- und Arbeitsverhältnisses sowie die tägliche Unter- stützung/Begleitung und psychologische Betreuung. Dies lässt sich im vorliegen- den Fall mit einer ambulanten Massnahme nicht bewerkstelligen. Der Gutachter, welcher zwar im Ergebnis konsequent, jedoch primär mangels Al- ternativen eine ambulante Massnahme empfahl, knüpfte die Erfolgschancen einer solchen bereits im Gutachten an das Installieren einer geeigneten Wohn- und Ar- beitsmöglichkeit vor der Haftentlassung. Damit übereinstimmend äusserte er sich vor oberer Instanz erneut kritisch gegenüber einer ‘übergangslosen’ Haftentlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme (vgl. eingehend E. V.30 hiervor). Eben- dies wäre indes mit Blick auf die bereits vollständig verbüsste Freiheitsstrafe die unmittelbare Folge der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Dem Beschul- digten fehlen hierfür die nötigen stabilisierenden Faktoren und Kontrollelemente,
105 welche zwingend erforderlich wären, damit eine ambulante Massnahme im vorlie- genden Fall überhaupt erfolgsversprechend initiiert und durchgeführt werden kann. Der Gutachter sprach sich denn auch mangels Alternativen und nicht aus Über- zeugung für eine ambulante Massnahme aus (S. 78 Gutachten, pag. 2380: «ange- sichts […] fehlender Perspektiven» und pag. 3545 Z. 15 f.: «Ja, es ist besser als keine Massnahme und erfolgsversprechender als eine stationäre Massnahme»), sondern befürwortete im Grundsatz ein engmaschigeres Setting mit einer Vorlauf- phase (vgl. E. V.30 hiervor und sogleich). Diese Ausgangslage weckt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Gutachter bereits in seinem Gutachten aufgrund des hohen Rückfallrisikos, der Komorbidität und der desolaten sozialen Lage Be- denken hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer ambulanten Massnahme äusserte (S. 78 Gutachten, pag. 2380), ernsthafte Bedenken, was die Anordnung einer am- bulanten Massnahme betrifft. Wie im Gutachten ausgeführt, finden sich bei Menschen mit einer paranoiden Per- sönlichkeitsproblematik nicht selten ein ungünstiger Verlauf und eine Zuspitzung im Lebensverlauf, was damit zusammenhängen könne, dass sich mit voranschreiten- der Lebenszeit die Erlebnisse des Scheiterns akkumulieren und hierfür schwer- punktmässig immer andere verantwortlich gemacht würden (S. 59 Gutachten, pag. 2361). Die Probleme des Beschuldigten werden – wie der Gutachter anlässlich sei- ner oberinstanzlichen Einvernahmen anschaulich ausführte und hiervor dargelegt wurde – nach der Entlassung aus der Haft weiterhin bestehen und sich gar akzen- tuieren, nachdem er mehrere Jahre in Haft verbracht hat. Der Beschuldigte braucht demnach eine Strategie, wie er in Zukunft mit seiner psychischen Störung und der Alkoholsucht umgehen kann, sowie eine engmaschige Betreuung, welche ihm beim Aufbau und Aufrechterhalten der benötigten, die Legalprognose günstig beeinflus- senden Faktoren (namentlich Arbeit, Wohnsituation, unterstützendes Umfeld, fi- nanzielle Unterstützung, Alkoholabstinenz) sowie bei der Problembewältigung un- terstützen kann. Dem wird die ambulante Massnahme, die nur spärliche Therapie- sitzungen beinhaltet und eine solche engmaschige Begleitung – auch bei gleichzei- tiger Anordnung von Bewährungshilfe – nicht bieten kann, nicht ansatzweise ge- recht. Der Beschuldigte wäre bei einer Entlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme in Freiheit von Beginn an auf sich allein gestellt und sähe sich mit denselben Problemen konfrontiert wie vor der Inhaftierung. Gleichzeitig stünden keine wirkungsvollen und flexiblen Mittel im Rahmen der ambulanten Massnahme zur Verfügung, sollte der Beschuldigte – etwa bei Schwierigkeiten bei der Arbeits- suche, bei der Arbeit oder bei Einschränkungen des Kontaktrechts zu seinen Kin- dern – erneut in eine Negativspirale geraten und sich die ungünstige Rückfallpro- gnose für ähnliche Delinquenz verwirklichen und allenfalls sogar noch akzentuie- ren. Sodann liesse sich die Alkoholabstinenz ohne Mitwirkung des Beschuldigten kaum kontrollieren bzw. wirkungsvoll durchsetzen. Gerade beim Krankheitsbild des Beschuldigten (paranoide Persönlichkeitsstörung mit querulativer Entwicklung und Alkoholabhängigkeit) erscheint eine ambulante Massnahme, welche Selbstverant- wortung und eigenständige Mitwirkung bedingt, wenig geeignet. So weckt auch die bisher nicht erkennbare intrinsische Behandlungsmotivation des Beschuldigten Zweifel an der Realisierbarkeit einer ambulanten Massnahme (seine Motivation ba-
106 siert vielmehr auf einem Müssen als auf einem Wollen, vgl. pag. 3531 Z. 22 f. und pag. 3537 Z. 18 ff.). Nach dem Gesagten kann die ambulante Massnahme jedenfalls zum jetzigen Zeit- punkt bzw. unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten zu begegnen. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB sind damit nicht erfüllt. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB schloss der Gutach- ter zwar nicht gänzlich aus, äusserte diesbezüglich jedoch gewisse Bedenken (insb. bzgl. Verhältnismässigkeit und geeignete Einrichtung, S. 77 Gutachten, pag. 2379). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme liess der Gutachter erkennen, dass er für den Beschuldigten ein Setting als am geeignetsten erachtet, das zwischen der ambulanten und der stationären Massnahme liegt, und insbe- sondere im Sinne einer Vorlaufphase stationär einzurichten ist. Die Idealvorstellung des Gutachters entspricht demnach weder einer klassischen ambulanten noch ei- ner klassischen stationären Massnahme in einer dafür vorgesehenen Institution (insb. Klinik oder Massnahmenzentrum), sondern – auch mit Blick auf die Mitwir- kungsmotivation des Beschuldigten – einem der ambulanten Massnahme ähnli- chem Setting, wo der Beschuldigte zwar arbeitstätig ist und in einer Wohnung lebt, ihm aber gleichzeitig ein engmaschiges Bewährungshelfersystem, Abstinenzkon- trollen sowie psychologische Betreuung zur Verfügung stehen. Um ein solches Set- ting aufzubauen, empfahl der Gutachter sowohl in seinem Gutachten implizit sowie oberinstanzlich explizit eine Vorlaufphase in einem stationären Setting. Darauf angesprochen, wie er zu einem Setting stehe, in dem der Beschuldigte im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in einer Klinik oder in einem Massnahmenzentrum, sondern in einem betreuten Wohnheim untergebracht wäre, von wo aus er Besuche bei externen Psychothera- peuten wahrnehmen und Alkoholkontrollen durchgeführt werden könnten, man also die Kontrolle habe, sollte etwas aus dem Ruder laufen (d.h. ein Mittelweg zwischen ambulanter und stationärer Massnahme), antwortete der Gutachter was folgt: «Das scheint mir sicher eine Möglichkeit. Ein betreutes Wohnen, da gibt es durchaus auch Einrichtungen speziell für Haftentlassungen […], für Menschen, die noch Un- terstützung brauchen» (pag. 3546 Z. 26 ff.). Der Gutachter kam sodann selbst nochmals auf dieses Setting zu sprechen und modifizierte hierbei seine Massnah- menempfehlung (pag. 3548 Z. 37 ff.): «Aber meine primäre Empfehlung wäre – wenn er sehr schnell entlassen werden muss – vielleicht über den Weg der statio- nären Einweisung ihn in einem Wohnheim zu platzieren, dann ambulante Mass- nahme mit entsprechenden Auflagen, wie ich es gesagt habe. Und dann hat man auch etwas in der Hinterhand, wenn er sich gar nicht daran hält, um den Fall neu zu beurteilen.». Wenn es nur mittels einer stationären Massnahme gelinge, eine geeignete Therapie aufzugleisen und das stabile Umfeld aufzubauen, sei dies durchaus sinnvoll. Dass eine solche stationäre Massnahme in einem Wohnheim als geeignete Institution stattfinde, habe er auch schon gesehen und wäre durchaus eine Möglichkeit. Der Vollzug einer Massnahme sei in der Schweiz durchaus «dehnbar» (pag. 3548 Z. 36 f.).
107 Ein solches Vorgehen entspricht dem Grundgedanken, wonach sich der Vollzug der Massnahmen nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall richten soll (Art. 90 ff. StGB) und sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann (z.B. Wohn- und Arbeitsexternat bei stationären Massnahmen gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB, vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2007 vom 4. März 2008 E. 4.1 f.). Das skiz- zierte Setting entspricht dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnah- me in einem fortgeschritteneren Stadium. So sieht Art. 90 Abs. 2bis StGB ausdrück- lich vor, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB in der Form des Wohn- und Ar- beitsexternats vollzogen werden kann, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Diese Voraussetzungen – über deren Vorliegen letztlich die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) zu entscheiden haben werden – erachtet die Kammer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich als erfüllt, solange ein enges Betreuungsnetz mit engmaschiger Abstinenzkontrolle sowie eine geregelte Wohn- und Arbeitssituation vorliegen, wie es Art. 90 Abs. 2bis StGB vorsieht. Ein solches Setting würde denn auch – anders als die ambulante Massnahme – eine zeitnahe Krisenintervention und als ultima ratio eine Rückführung in ein stationäres, sicherndes Setting erlauben, wie es vom Gutachter angedacht wurde. Insofern kann im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme unvermittelter auf Unberechenbarkeiten des Beschuldigten reagiert und die erforderlichen, nötigen- falls sichernden Massnahmen veranlasst werden, sollte der Beschuldigte erneut in eine Negativspirale geraten, die ohne zeitnahes Einschreiten zu ähnlichen Gewalt- taten wie die bisher gezeigten oder zu noch schwereren Gewalttaten führen kann (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. V.31 hiervor). Der Therapiezweck wäre demnach mit Blick auf Art. 90 Abs. 2bis StGB nicht gefährdet, sondern liesse sich durch dieses Setting sogar am erfolgversprechendsten realisieren. Gleichzeitig dürfte ein solches Setting die Ausübung des Kontaktrechts des Beschuldigten zu seinen Kindern (für alle Involvierten) erleichtern, zumal der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen zentralen Konfliktbereich engmaschig begleitet werden könnte und bei der Bewältigung desselben nicht auf sich allein gestellt wäre. Die Kammer erachtet ein solches Setting, welches sich nach den Möglichkeiten des Gesetzes nur über die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB realisieren lässt, als optimale Ausgestaltung des konkreten Massnahmenvoll- zugs. Die Verteidigung verschloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gänzlich gegenüber einer solchen Lösung und der Beschuldigte hielt mehrfach fest, dass er die gutachterliche Empfehlung akzeptiere. Auch wenn die konkrete Ausge- staltung und Vollzugsplanung letztlich in der Zuständigkeit der BVD liegt, erachtet die Kammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in der skizzierten Form als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Damit ist die Voraussetzung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wird es in einem ersten Schritt das Ziel der Massnahme sein, die bisher fehlende Motivation aufzubauen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Auch der Gutachter erachtet den Aufbau einer solchen Motivation beim
108 Beschuldigten nicht als von vornherein ausgeschlossen (pag. 3547 Z. 19 ff.). Der Umstand, dass die Massnahme gemäss dem skizzierten Setting nicht in einem sta- tionären, geschlossenen Vollzug in einer Klinik oder Massnahmenzentrum ange- dacht ist, dürfte sich zudem positiv auf die Motivation bzw. deren Aufbau auswir- ken. Die Kammer folgt somit im Ergebnis dem Gutachter, wonach eine stationäre thera- peutische Massnahme im herkömmlichen Sinne, d.h. im rein stationären Setting und in den hiervor erwähnten Institutionen (Klinik oder Massnahmenzentrum), we- nig Erfolg verspricht. Der Gutachter führt dies im Wesentlichen auf zwei Umstände zurück, nämlich die generell schwierige Behandlungsmöglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie die bereits verbüsste Freiheitsstrafe, was mit zusätz- licher Frustration bzw. Ungerechtigkeitsempfinden einhergehe. Dem zweiten Punkt ist entgegenzuhalten, dass der objektive Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen schwereren Delikte einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht, welche die auszusprechende und bereits verbüsste Freiheitsstrafe bei Weitem übersteigt. Die Freiheitsstrafe ist nur deshalb bereits verbüsst, weil sie aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis um beinahe die Hälfte gemildert wurde. Zudem befände sich der Beschuldigte beim skizzierten Setting nicht in einem ge- schlossenen Vollzug, sondern in einem offenen Wohnheim und könnte einer gere- gelten Arbeit nachgehen. Die Vorlaufphase im stationären Vollzug bzw. im betreu- ten Wohnheim ermöglichte es, eine geeignete Vollzugsplanung vorzunehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen, psychiatrische Betreuung zu installieren und den Beschul- digten engmaschig, kontrolliert und mit der nötigen Ruhe zurück in ein geregeltes und deliktfreies Leben zu begleiten. Die nicht verlängerbare stationäre Angewöh- nungsphase im Rahmen der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB ist hierfür deutlich zu kurz. Zudem stünden im Rahmen der ambulanten Massnah- me nach der Angewöhnungsphase keine geeigneten, flexiblen Mittel zur Verfü- gung, sollte der Vollzug (zumindest zeitweise) nicht wie gewünscht verlaufen und eine zeitnahe Reaktion erforderlich sein. Nur die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bietet somit vor- liegend die nötige Flexibilität und Ausgestaltungsmöglichkeit, die sowohl den per- sönlichen Interessen des Beschuldigten (Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, Kontakt zu den Kindern, Abstinenz, etc.) und zeitgleich den öffentlichen Interessen (Verbesse- rung Legalprognose und Schutz hochrangiger Rechtsgüter) gleichermassen Rech- nung trägt. Diesbezüglich darf nicht vergessen werden, dass sich das renitente Verhalten des Beschuldigten vor der Inhaftierung immer mehr akzentuierte und sich – gerade durch die Anhäufung diverser Problemfelder (Arbeitslosigkeit, Alko- holmissbrauch, Führerausweisentzug, Trennung von der Ehefrau, Sozialhilfe und Alimente, Kontaktunterbruch zu den Kindern, Konflikt mit den Behörden, wiederhol- te Anhaltungen, etc.) und der damit einhergehenden Delinquenz – eine regelrechte Eskalationsspirale entwickelte. Dieser Spirale konnte einzig durch die Inhaftierung des Beschuldigten durchbrochen werden, und es gilt, Rückfälle in dasselbe Verhal- tensmuster zu verhindern. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ im Falle eines rückfälligen Verhaltens des Beschuldigten selbst bei (jedenfalls kurzfristig) nur geringer Gefahr für schwerste physische Gewalttaten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerer psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.
109 Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit zudem bereits mehrfach physische Ge- walt gegenüber Drittpersonen (u.a. Polizisten) angewandt. Das strafbare Verhalten des Beschuldigten wiegt in seiner Gesamtheit und der gezeigten Intensität äusserst schwer und hatte die mehrfache Verletzung hochrangiger Rechtsgüter zur Folge. Vor diesem Hintergrund erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme in der skizzierten Form als verhältnismässig. Da nach Angaben des Gutachters sich die Behandlung einer Persönlichkeitss- törung, wie sie beim Beschuldigten diagnostiziert wurde, in der Regel als schwierig erweist und der Aufbau eines stabilisierenden Umfelds und einer geeigneten psy- chologischen Betreuung sowie die Erarbeitung einer Behandlungsmotivation und Einsicht mehrere Jahre dauern dürfte, ist die Massnahme nicht zu befristen. 32. Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 86 Tagen an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (vgl. zur Anrechnung der Haft an eine sta- tionäre therapeutische Massnahme: BGE 141 IV 236). Mit Anrechnung der restanzlichen 86 Tage an die stationäre therapeutische Mass- nahme ist die bisher ausgestandene Haft von 1083 Tagen vollumfänglich an die auszusprechenden Sanktionen und Massnahmen angerechnet. Daraus folgt zu- gleich, dass kein Anspruch auf Entschädigung infolge Überhaft besteht. 33. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, wobei die Kammer ein Setting im Sinne von Art. 90 Abs. 2bis StGB als am geeig- netsten erachtet. VI. Zivilpunkt 34. Vorbemerkungen Vorliegend sind – wie bereits in E. I.6 festgestellt – die folgenden, den Zivilpunkt betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: - Abweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssumme von CHF 100.00 übersteigend. - Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grund- satz nach und Verweis derselben auf den Zivilweg für die vollständige Beurtei- lung der Forderung. - Feststellung der Anerkennung einer Schadenersatzforderung von CHF 100.00 des Zivilklägers H.________ und Abschreibung der entsprechenden Zivilklage infolge Gegenstandslosigkeit.
110 - Keine Kostenausscheidung auf den Zivilpunkt. Oberinstanzlich zu überprüfen sind damit einzig noch die vom Beschuldigten mit Berufung angefochtene Schadenersatzforderung der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) sowie die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers G.________. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kann den Privatklägern maximal der vorinstanzlich festgestellte Betrag zugespro- chen werden (CHF 6'487.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 11. Juni 2023 [Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde)] bzw. CHF 100.00 [Genugtu- ung an den Straf- und Zivilkläger G.________]). Desgleichen ist der Streitwert im oberinstanzlichen Verfahren auf diese Beträge beschränkt. 35. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die im Zivilpunkt zu be- handelnden Rechtsbegehren (Schadenersatz und Genugtuung) korrekt wiederge- geben (S. 163 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2998 f.); darauf wird verwiesen. 36. Schadenersatzforderung der E.________(Einwohnergemeinde) Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3000 f.): 2.1 Vorbringen der Parteien Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung stellte die E.________(Einwohnergemeinde) in zivilrechtli- cher Hinsicht folgende Rechtsbegehren: Zivilrechtlich sei 1. die Haftungsquote des Beschuldigten für den gesamten Schadenersatz der Privatklä- gerin auf 100 % festzulegen; 2. A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3, 1.4, 1.5, 1.7 sowie 3.2, 3.3, 3.4 der Anklage- schrift) Schadenersatz in Höhe von CHF 6'487.20 zu leisten; 3. eventualiter sei die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zi- vilrichter zu überweisen; 4. in jedem Fall festzustellen, dass das Urteil über die Zivilklage keine besonderen Kosten verursacht hat. Bereits mit schriftlich begründeter Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) vom 29.08.2023 (pag. 1760.1 ff.) beantragte die Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'487.20 (dort noch zzgl. 5 % Zins seit dem 11.06.2023). Die Bezifferung wies sie durch Rech- nungen der verschiedenen Schadensposten aus, (Gesamtsumme CHF 15'483.05) abzüglich der geltend gemachten Leistungen der AU.________ (Versicherung) vom 12.06.2023 in der Höhe von CHF 8'995.85, ausmachend eine Differenz von CHF 6'487.20. Die Verteidigung führte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung aus, anerkannt würden die Scha- densposten für die ersetzten (demolierten) Briefkästen und Schaukästen und die übrigen Scha- densposten mit Ausnahme der Bewachung des Gemeindehauses und des Ersatzes der daneben- stehenden Schaukästen zwecks einheitlichen Erscheinungsbildes, weil diese weder notwendig,
111 noch kausal gewesen seien. Der Beschuldigte sei schliesslich am 27.01.2023 verhaftet worden, weshalb die Bewachung kurz zuvor nicht nötig gewesen sei. Die Zivilklage sei demnach nur im Um- fang von CHF 1'450.00 gutzuheissen (S. 48 FV-Protokoll und pag. 2580). Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, wenn sein Schaden bezahlt werde (Anm. gemeint wohl die 3 Mio. CHF, die ihm nach seinem Dafürhalten der Sozialdienst schuldet), anerkenne er auch den Schaden der Privatklägerin (pag. 1007.7). 2.2 In concreto Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter sowie mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) verurteilt (vgl. Ziff. III. 3 und 4 des Urteilsdispo- sitivs vom 20.08.2024). Durch seine Handlungen (Einschlagen, Eintreten und Verbeulen von Schaukästen, Abreissen der Türen dreier Briefkästen, Rausreissen des Öffnungszeiten-Schildes aus der Fassade, Verschmieren der Briefkästen, des Klingeltableaus, der Fassade und der Holztür mit seinem Blut sowie Anbringen von Heftklammern und Eindrehen von Schrauben in die Holztüre und holzige Fensterladen) fügte der Beschuldigte der Privatklägerin vorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden zu. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR des Schadens, der Widerrechtlichkeit sowie des Verschuldens sind offenkundig erfüllt. Weiter ist auch die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt: Das Verhalten des Beschuldigten ist sowohl geeignet und führte auch tatsächlich zu den festgestell- ten und eingeräumten Sachschäden seitens der E.________(Einwohnergemeinde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sein Verhalten gegenüber dem Mobiliar der Einwohnergemeinde, aber auch gegenüber den Mitarbeiterinnen der Gemeinde, welches zu mehrfachen Verurteilungen wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte, ebenfalls kausal für den weiteren Scha- densposten der Bewachung des Gemeindehauses war. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 – also innerhalb von drei Wochen – insgesamt sieben Mal Delikte gegen die E.________(Einwohnergemeinde) begangen, welche die MitarbeiterInnen in höchste Alarmbe- reitschaft versetzten und eine Sicherheitshandlung durch die Privatklägerin als öffentliche Verwal- tung erforderlich machten. Es ist damit nachvollziehbar, dass diese gemäss Rapport der AM.________ GmbH vom 23.01.-30.01.2023 (pag. 1760.4 f.) einen Sicherheitsdienst mit der Bewa- chung des Areals beauftragten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war diese Sicher- heitsmassnahme aus Sicht der Privatklägerin auch durchaus notwendig. Diese Notwendigkeit ergibt sich sodann direkt aus dem zuvor mehrfach gezeigten schädigenden Verhalten des Beschuldigten und den damit verbundenen nachvollziehbaren Ängsten der Mitarbeitenden. Zudem dauerte diese Überwachung auch nicht übermässig lange an, sondern wurde kurz nach der Verhaftung des Be- schuldigten – mutmasslich nachdem die Einwohnergemeinde hiervon Kenntnis erhalten hatte – wieder eingestellt. Hinsichtlich des Schadenspostens des Ersatzes der übrigen Schaukästen zwecks einheitlichen Er- scheinungsbildes ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte diese nicht direkt beschädigt hat. Indem er aber zwei dieser zusammengehörenden Schaukästen derart demolierte, dass diese offenbar nicht mehr repariert werden konnten, sondern gänzlich ersetzt werden mussten, hat er durch sein schädigendes Verhalten ebenfalls mitverursacht, dass auch die nicht beschädigten Schaukästen er- setzt werden mussten. Es handelt sich vorliegend nicht um eine private Geschädigte, die sich durch die Straftaten des Beschuldigten gewissermassen ungerechtfertigt bereichern will, indem sie gleich das gesamte Mobiliar auf dessen Kosten auswechselt, sondern es handelt sich hier um eine öffent- liche Verwaltung, von der ein gepflegtes, einheitliches Erscheinungsbild gegen aussen geboten ist und auch von der Bevölkerung erwartet wird.
112 Damit sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR für sämtliche Schadensposten gemäss Aufstellung auf pag. 1760.1 f. erfüllt und durch Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen belegt, womit sich der Schaden auf insgesamt CHF 15'483.05 beläuft. Seitens der Privatklägerin wurde in ihrer schriftlichen Zivilklage mit Verweis auf die nicht vorhandene Beilage 8 weiter ausgeführt, dass sie am 12.06.2023 von ihrer Haftpflichtversicherung (AU.________(Versicherung)) einen Betrag in der Höhe von CHF 8'995.85 als (Teil-)Ausgleich für den Gesamtschaden erhalten habe, weshalb sich die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in diesem Umfang verringere. Auch wenn der Nachweis dieser Subrogation, die erfolgte Versicherungsleistung und die Höhe derselben nicht hinreichend belegt sind, wirkt sich diese vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus und wurde von diesem auch nicht bestritten. Deshalb wird die geltend gemachte Versicherungsleistung berücksichtigt und von der durch die Privatklägerin einzuklagenden Gesamtsumme in Abzug ge- bracht, woraus die von ihr beantragten CHF 6'487.20 resultieren. Zusätzlich hat die Privatklägerin auch Verzugszins beantragt, dies seit dem 11.06.2023. Der mittlere Verfalltag der relevanten Tatzeiten (vom 21.12.2022 zum 12.01.2023) ist der 01.01.2023. Nachdem aufgrund der im Zivilrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden darf, als beantragt wurde, ist der Zins antragsgemäss erst seit dem 11.06.2023 zuzusprechen. Der Beschuldigte wird damit weiter zur Bezahlung von CHF 6'487.20 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.06.2023 an die Straf- und Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) verur- teilt. Rechtsanwalt F.________ beantragte oberinstanzlich für die E.________(Einwohnergemeinde) – soweit den Zivilpunkt betreffend – was folgt (pag. 3570 f.): Zivilrechtlich sei 1. die Haftungsquote des Beschuldigten/Berufungskläger für den gesamten Schadenersatz der Privatklägerin auf 100% festzulegen; 2. A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7., sowie 3.2., 3.3. und 3.4. AKS) Scha- denersatz in Höhe von CHF 6’487.20 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 11.06.2023 zu leisten. 3. eventualiter die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zivilrichter zu überweisen. Rechtsanwalt B.________ beantragte vor oberer Instanz für den Beschuldigten demgegenüber die Gutheissung der Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) im Umfang von CHF 1'450.00. Dieser Betrag entspricht dem vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz abzüglich der Kos- ten von CHF 1'809.35 für die Beauftragung eines Sicherheitsdiensts sowie der Kosten von CHF 3'227.85 für den ‘Ersatz der weiteren Schaukästen zwecks ein- heitlichen Erscheinungsbilds’ (vgl. Tabelle in der Zivilklage; pag. 1760.1). Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen (pag. 3558). Der Betrag von CHF 1'450.00 für den Ersatz des beschädigten Schaukastens ist demnach vom Beschuldigten anerkannt. Zu beurteilen bleiben somit die genannten Kosten für den Sicherheitsdienst und für die unbeschädigten Schaukästen. Diesbe- züglich ist die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) aus den nachfol- genden Gründen auf den Zivilweg zu verweisen:
113 - Die Beauftragung des Sicherheitsdiensts erfolgte präventiv und zum Schutz der Mitarbeitenden infolge wiederholter Drohungen gegen diese, was Rechtsanwalt F.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags bestätigte (vgl. Tonaufnahme, pag. 3554). So hätten die Mitarbeitenden insbesondere auf dem Parkplatz beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes geschützt werden sol- len, weshalb der Sicherheitsdienst bereits 30 Minuten vor und bis 30 Minuten nach den Öffnungszeiten zugegen gewesen sei. Die Kosten stehen somit im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, betreffend welche die Einwohnergemeinde nicht Privat- klägerin ist (vgl. E. I.3 hiervor). Die Kosten stehen demgegenüber in keinem Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen, betreffend welche die Einwoh- nergemeinde Privatklägerin ist. Der Sicherheitsdienst wurde nur tagsüber, sich orientierend an den Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten, aufgeboten und nicht nachts, als die Sachbeschädigungen erfolgten. Die präventive Vorkehrung der E.________(Einwohnergemeinde) war Folge der gegenüber den Mitarbeiten- den ausgesprochenen Drohungen, womit es im Ergebnis an der Kausalität zwi- schen den Kosten der E.________ (Einwohnergemeinde) für den Sicherheits- dienst und den vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen fehlt. Diese Kosten können von der E.________(Einwohnergemeinde) – zumindest im Strafverfahren – nicht geltend gemacht werden, weshalb die Klage diesbe- züglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. - Die Vorinstanz hat der E.________(Einwohnergemeinde) einen Schadenersatz für die Kosten des Ersatzes der nicht beschädigten Schaukästen zugespro- chen. Dies mit der Begründung eines gepflegten, einheitlichen Erscheinungs- bilds. Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die E.________(Einwohnergemeinde) hat es unterlassen, substantiiert darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln (z.B. Fotos der Schaukästen vor und nach dem Ersatz derselben) zu belegen, dass der Austausch der nicht beschädigten Schaukästen für ein gepflegtes und einheitliches Erscheinungsbild zwingend nötig war. Es kann mithin nicht beurteilt werden, ob der Ersatz der unbeschä- digten Schaukästen tatsächlich erforderlich war oder das Belassen der alten Schaukästen möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Notwendigkeit des Er- satzes der nicht beschädigten Schaukästen aufgrund der Sachbeschädigung durch den Beschuldigten stellt somit eine gestützt auf die vorhandenen Akten nicht überprüfbare Behauptung der Zivilklägerin dar. Da eine Beurteilung der Schadenersatzklage im Adhäsionsverfahren somit nicht möglich ist, ist die Kla- ge auch in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen. Zum oberinstanzlich beantragten Zins ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich der Fortsetzungsverhandlung kein Zins mehr beantragt wor- den war (pag. 2574), womit die Zivilklage vom 29. August 2023 (pag. 1760.2) inso- fern beschränkt wurde. Eine solche Beschränkung der Klage während des Verfah- rens ist mit einem teilweisen Klagerückzug i.S.v. Art. 65 ZPO gleichzusetzen (Art. 227 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E 4.4). In- dem die Vorinstanz der Zivilklägerin dennoch einen Zins zugesprochen hat, hat sie der Zivilklägerin mehr zugesprochen, als diese zuletzt beantragt hatte. Dies ist im Adhäsionsprozess, in dem die Dispositionsmaxime gilt, unzulässig (DOLGE, in: Bas-
114 ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 22 zu Art. 122). Ein Zins ist demnach nicht zuzu- sprechen. Im Ergebnis ist die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde), soweit den vom Beschuldigten anerkannten Schadensbetrag von CHF 1'450.00 übersteigend, auf den Zivilweg zu verweisen. 37. Genugtuungsforderung von G.________ Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 170 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3005 f.): 5.1 Vorbringen der Parteien G.________ stellte am 11.03.2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen dem Vorfall auf dem Parkplatz in Y.________(Ort) (Beschimpfung als «scheiss Bullen») sowie jenem im Z.________(Spital) (Beschimpfungen «figg di, du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idi- ot») gemäss Ziff. 6.1 AKS, konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und beantragte eine Genugtuung von CHF 300.00 (pag. 536 f.). Der Beschuldigte gab an, wenn es sich bei diesem G.________ um denjenigen handle, der ihm die Hand umgedreht habe, dann anerkenne er gar nichts, denn dann habe dieser es verdient und sei selbst schuld (pag. 1007.7). Die Verteidigung beantragte infolge des von ihr beantragten Frei- spruchs in Bezug auf den Sachverhalt mit G.________ die Verweisung dessen Forderung auf den Zivilweg (S. 48 FV-Protokoll) bzw. deren Abweisung (pag. 2580). 5.2 In concreto Bezugnehmend auf die obenstehenden theoretischen Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Be- schimpfung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 49 OR darstellt, welche grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Genugtuung geben kann. Dies allerdings nur, wenn die Schwere der Verletzung die Leistung der Genugtuung rechtfertigt. Leichte Ehrverletzungen rechtfer- tigen die Zusprechung von Genugtuung deshalb in der Regel nicht (BSK OR – KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 11). Bei G.________ handelt es sich um einen Polizisten, der in seiner Funktion während eines dienstli- chen Einsatzes mehrfach beschimpft wurde. Dies durch den sichtlich betrunkenen Beschuldigten, der schliesslich in eine Ausnüchterungszelle verbracht wurde. Für G.________ und die weiteren Po- lizeibeamten war damit ohne Weiteres erkennbar, dass der Beschuldigte betrunken war. Von einer schweren Betroffenheit ist allein aufgrund der geäusserten Schimpfwörter noch nicht auszugehen, zumal Beamte in ihrer professionellen Funktion bei Interventionen einen teilweise unanständigen Umgangston gewöhnt sind. Bei den vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen handelt es sich zudem um gängige Schimpfwörter, wodurch auch aus deren Charakter keine besondere Schwere resultiert. G.________ hat jedoch dargelegt, dass er die Intervention und das Verhalten des Beschuldigten als sehr belastend und anstrengend empfunden und ihn dies noch einige Tage später beschäftigt und unangenehme Gefühle bei ihm ausgelöst habe (pag. 551). Damit machte er eine schwere Betroffenheit geltend, welche nicht allein aus den Beschimpfungen, sondern aufgrund der sehr angespannten Gesamtsituation mit dem Beschuldigten resultierte. Gestützt auf die Wahr- nehmung der weiteren involvierten Polizisten sowie dem weiteren Verlauf der frühen Morgenstun- den des 05.03.2021 (namentlich Vorfall mit physischer Auseinandersetzung mit M.________ und N.________) erachtet das Gericht gesamthaft betrachtet, dass die oben dargestellte Kombination der Beschimpfungen mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die nötige Schwere
115 der Verletzung erreicht und daher einen Genugtuungsanspruch von G.________ begründet. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die obigen Ausführungen erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 300.00 jedoch als zu hoch. Dem Gericht erscheint vorliegend eine Genugtuungssumme von CHF 100.00 als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Straf- und Zi- vilkläger G.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. Ausserdem wird auch kein Verzugszins gesprochen, nachdem dieser nicht beantragt wurde. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen im Ergebnis anschliessen. Bei seiner oberinstanzlichen Einvernahme schilderte der Straf- und Zivilkläger G.________ – im Einklang mit seinem Wahrnehmungsbericht – weshalb der fragliche Vorfall für ihn aussergewöhnlich war und welche Auswirkungen dieser auf ihn persönlich hat- te. So sei der Vorfall auch mehrere Tage später noch immer sehr präsent bei ihm gewesen und ihm durch den Kopf gegangen (pag. 2518 Z. 34 f.). Als uniformierter Polizist sei er regelmässig bzw. wöchentlich beschimpft worden. In diesem Fall sei es aber – ohne Vorgeschichte zwischen ihnen beiden – ausserordentlich und direkt gegen ihn gerichtet gewesen (pag. 3519 Z. 5 ff.). Es sei das erste Mal überhaupt, dass er Genugtuung fordere (pag. 3518 Z. 29). Die von G.________ glaubhaft ge- schilderte Aussergewöhnlichkeit des Vorfalls und über das sonst übliche Mass hin- ausgehende persönliche Betroffenheit rechtfertigen nach Ansicht der Kammer eine Genugtuung von CHF 100.00. VII. Kosten und Entschädigung 38. Verfahrenskosten 38.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung sämtlicher vorinstanzlich ausge- sprochener Schuldsprüche) ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen, wobei sich folgende Bemerkungen aufdrängen: Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung rechtfertigt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Kostenausscheidung, zumal der Beschuldigte, was diesen Sachverhaltskomplex betrifft, nicht vollumfänglich freigesprochen, son- dern wegen anderer Delikte (Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen) verurteilt wird. Es kann hierzu auf die Urteile des Bundesge- richts 6B_1254/2023 vom 10. Mai 2025 (E. 3.3) sowie 6B_724/2024 vom 8. Sep- tember 2025 (E. 5.2.3) verwiesen werden, wonach bei der Kostenverlegung nicht die rechtliche Würdigung, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend sind und bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen ist, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Aus demselben Grund bzw. angesichts des geringen Aufwands ist auch
116 für die teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung – analog zur Vorinstanz – keine Kosten auszuscheiden. Der im Gesamtkontext vernachlässigbare Aufwand im Zi- vilpunkt rechtfertigt ebenso wenig eine Kostenausscheidung. Schliesslich hat der Beschuldigte die Kosten für die Widerrufsverfahren von insgesamt CHF 450.00 zu tragen, da er mit seiner erneuten Delinquenz Anlass zur Überprüfung gab und der Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 StGB betreffend eines der Widerrufsverfahren erst im Rechtsmittelverfahren eintrat (vgl. hierzu Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit Ausnahme der Kosten von CHF 7'000.00 für das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ vom 19. April 2023 sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 49'924.80 (inkl. Kosten für die Widerrufsverfahren und exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretungen), zu tragen. 38.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festge- setzt. Hinzu kommen die Kosten für die beiden Haftentscheide von CHF 400.00 und CHF 200.00 (vgl. SK 25 34, pag. 30, sowie SK 25 374, pag. 31), die Entschä- digung des Sachverständigen Dr. med. K.________, ausmachend CHF 3'920.00 (pag. 3579), sowie die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 21 VKD). Für die Widerrufsverfah- ren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden, ebenso wenig für die Be- handlung der Zivilklagen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen demnach CHF 13'120.00. Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt mit Ausnahme seines Antrags auf Frei- spruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollumfänglich. Die Straf- und Zivil- klägerin C.________ unterliegt ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung (Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter Nötigung). Von den gerichtsseitig angefallenen Kosten von CHF 8'000.00 werden 5 %, aus- machend CHF 400.00, auf die im Gesamtkontext keinen grösseren Aufwand verur- sachende Anschlussberufung ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin C.________ (als in diesem Punkt unterliegenden Partei) zur Bezahlung auferlegt. Die Auslagen für den Sachverständigen und die Kosten für die beiden Haftent- scheide sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen, da diese keinen Konnex zur Anschlussberufung aufweisen. Dasselbe gilt für die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, zumal die Generalstaatsanwalt- schaft primär zur Berufung des Beschuldigten Stellung nahm und sich nur am Ran- de zur Anschlussberufung äusserte.
117 Nach dem Gesagten sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'120.00, im Umfang von CHF 400.00 von der Straf- und Zivilklägerin C.________ sowie im Umfang von CHF 12'720.00 vom Beschuldigten zu tragen. 39. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 39.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 39.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte war zu Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwältin AN.________ (8. Juli 2021 - 3. Mai 2022), anschliessend durch Rechtsanwältin AO.________ (28. Januar 2023 - 8. Februar 2023) und schliesslich durch Rechts- anwalt B.________ amtlich verteidigt. Die von der Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren sowie vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland und von der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren PEN 22 53/54
118 festgesetzten amtlichen Entschädigungen sind allesamt unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens resp. der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin AN.________ (CHF 3'949.15), Rechtsanwältin AO.________ (CHF 2'108.45) und Rechtsanwalt B.________ (CHF 46'530.85) ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 70.5 Stunden, ausmachend CHF 14'100.00, Reisezuschläge von insgesamt CHF 250.00 und Reisekosten von CHF 112.00 geltend. Die weiteren Auslagen berechnete er pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars (pag. 3560 ff.). Gesamthaft machte er eine Entschädigung von CHF 16'090.70 geltend; darin ent- haltend zudem der Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 (Aufwand im Zeitraum vom 27. November 2024 – 18. Dezember 2024). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. So wird der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 18.1 Stunden um 5.2 Stunden gekürzt, zumal das oberinstanzliche Beweisergänzungsverfahren keine wesentli- chen neuen Erkenntnisse lieferte und im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivor- trags weitestgehend dieselben Argumente wie vor erster Instanz vorgetragen wur- den. Nicht entschädigt wird ferner der jeweils mit 0.1 Stunden geltend gemachte Aufwand für Begleitbriefe von gesamthaft 5.5 Stunden (davon 0.4 Stunden auf das Beschwerdeverfahren BK 24 514 und 5.1 Stunden auf das Berufungsverfahren ent- fallend) sowie der für die Terminumfrage geltend gemachte Aufwand von 0.6 Stun- den (Positionen vom 7., 8. und 9. Mai 2025). Dieser Aufwand stellt administrative Arbeit dar und ist als solche bereits im Stundenansatz enthalten (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 [nachfolgend: KS Nr. 15]). Schliesslich wird der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um 1.25 Stunden auf die tatsächliche Dauer der Verhand- lung (6.75 Stunden) gekürzt. Insgesamt erfolgt somit einer Kürzung für das Beru- fungsverfahren von 12.15 Stunden auf 54.05 Stunden. Die Auslagen berechnete Rechtsanwalt B.________ mit einer Spesenpauschale von 3 % i.S.v. Ziff. 3.3 KS Nr. 15. Gemäss der genannten Bestimmung im Kreis- schreiben Nr. 15 sind die in der Honorarnote zusätzlich ausgewiesenen Reisekos- ten von CHF 112.00 in der Spesenpauschale bereits enthalten. Diese können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Es bleibt somit bei der (höheren) Spe- senpauschale von 3 % auf dem amtlichen Honorar von CHF 10'810.00, ausma- chend CHF 324.30. Ergänzend zu entschädigen ist die MWST von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag von CHF 11'384.30, ausmachend CHF 922.15. Der zu entschädigende Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 beläuft sich demgegenüber auf gesamthaft 3.9 Stunden (nach Abzug von 0.4 Stunden für
119 die Begleitschreiben). Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 %, ausmachend CHF 23.40, sowie 8.1 % MWST von CHF 65.10. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt B.________ gesamthaft für einen Zeitaufwand von 57.95 Stunden zu entschädigen, wobei 3.9 Stunden auf das Beschwerdeverfahren BK 24 514 vor der Beschwerdekammer entfallen. Für die konkreten Zahlen wird auf Ziff. VII.5 und 6. des Urteilsdispositiv verwiesen. Soweit das Beschwerdeverfahren betreffend ist der Beschuldigte gemäss Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2024 (pag. 2833) im Umfang von 2/3 rückzahlungspflichtig. Im Berufungsverfahren wurden demge- genüber 5 % der Gerichtskosten auf die Anschlussberufung ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin C.________ zur Bezahlung auferlegt. Soweit das Beru- fungsverfahren betreffend rechtfertigt sich somit eine Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von 95 %. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach 2/3 der an Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 579.00, und 95 % der an Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 11'691.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ 39.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz auf CHF 10'684.80 festgesetzte amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im erst- instanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ bzw. Rechtsanwalt O.________, welcher Rechtsan- wältin D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vertrat, machte mit Hono- rarnote vom 7. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 27.75 Stunden, Auslagen von CHF 319.50 und 8.1 % MWST von CHF 463.28 geltend, ausmachend total CHF 6'182.78 (pag. 3568). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der mit 0.5 Stunden ausgewiesene Aufwand für die Terminumfrage vom 1. Mai 2025 ist als administrative Arbeit i.S.v. Ziff. 1.1. KS Nr. 15 nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht entschädigt wird der im Zusammenhang mit der Substituierung durch Rechtsanwalt O.________ geltend gemachte (selbstverschuldete) Aufwand von einer Stunde. Für die Nachbesprechung mit der Klientin nach der oberinstanz- lichen Urteilseröffnung werden praxisgemäss 0.5 Stunden vergütet, womit eine wei- tere Kürzung um 0.5 Stunden erfolgt. Ferner erfolgt eine Kürzung um jeweils eine
120 Stunde für den als leicht übersetzt erachteten, ausgewiesenen Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium (Positionen vom 5. und
6. Januar 2026) auf 4 Stunden sowie für den übersetzt erachteten, ausgewiesenen Aufwand für die Redaktion des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom
24. Juni 2025 auf 2 Stunden. Die kurzfristig mitgeteilte und in der Kostennote noch unberücksichtigt gebliebene Substituierung von Rechtsanwalt O.________ durch seinen Rechtspraktikanten an- lässlich der mündlichen Urteilseröffnung wird mit der Halbierung des hierfür aus- gewiesenen Aufwands Rechnung getragen (statt hälftigen Stundenansatzes, vgl. Ziff. 1.2 KS Nr. 15). Demgegenüber liegt die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung 1.25 Stun- den unter der tatsächlichen Dauer. Diese 1.25 Stunden sind zusätzlich zu vergüten. Der als geboten erachtete Zeitaufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit 24.5 Stunden, was einem amtlichen Honorar von CHF 4'900.00 entspricht. Hinzu kommen die zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen sowie die MWST von 8.1 %, womit eine auszurichtende Entschädigung von CHF 5'642.30 resultiert. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, weshalb der Beschuldigte dem Kanton Bern den darauf entfallenden Aufwand von Rechtsanwältin D.________ bzw. Rechtsanwalt O.________ nicht zurückzuzahlen hat. Dieser Aufwand beläuft sich schätzungsweise auf 4 Stunden (eine Stunde für die Anschlussberufungserklärung vom 24. Februar 2025 sowie 3 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung). Der sonstige Aufwand wäre auch ohne Anschlussberufung aufgrund der Berufung des Beschuldigten angefallen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach CHF 4'777.50 der insgesamt an Rechtsanwältin D.________ für das Berufungsverfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'642.30 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.3 (Unentgeltliche) Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) 39.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Der E.________(Einwohnergemeinde) wurde im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und infolgedessen der Rechtsvertreter durch den Kanton Bern entschädigt. Aus welchen Gründen der E.________(Einwohnergemeinde) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, erschliesst sich der Kammer nicht. Eine rückwirkende Anpassung kann indessen nicht vorgenommen werden, zumal der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fest- legung und Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an den Rechtsvertreter der E.________(Einwohnergemeinde) unangefochten geblieben ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ein Eingriff in nicht angefochtene Urteilspunkte ist gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO nur zugunsten des Beschuldigten möglich. Die vorliegende Konstellation (Entschädigung des amtlichen Mandats durch den Kanton Bern) ist für den Beschuldigten jedoch vorteilhafter, hat er dem
121 Kanton Bern die an den Rechtsvertreter der E.________(Einwohnergemeinde) ausgerichtete amtliche Entschädigung doch nur bei günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen zu erstatten und wurde die Entschädigung nach dem reduzierten amtli- chen Stundenansatz berechnet. Eine Korrektur über Art. 404 Abs. 2 StPO ist inso- fern nicht möglich. Die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt F.________ wurde von der ersten Instanz rechtskräftig auf CHF 14'211.95 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die E.________(Einwohnergemeinde) hat für das oberinstanzliche Verfahren kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung. Soweit die E.________(Einwohnergemeinde) zur Strafklage legitimiert war (Sachbeschädi- gungen am Verwaltungsgebäude, vgl. E. I.3 hiervor), sind die Schuldsprüche un- angefochten in Rechtskraft erwachsen und bildeten diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend erübrigten sich Äusserungen im Straf- punkt. Was den Zivilpunkt betrifft, unterliegt die E.________(Einwohnergemeinde) oberinstanzlich mit ihren Anträgen (Verweis der Klage auf den Zivilweg, soweit vom Beschuldigten nicht bereits erstinstanzlich anerkannt, mangels Konnexes zur Sachbeschädigung resp. infolge ungenügender Substantiierung/Belege), weshalb ihr kein Entschädigungsanspruch zukommt. VIII. Verfügungen 40. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt bis zum Antritt der stationären therapeutischen Mass- nahme in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf Ziff. VIII.1 des Urteilsdispo- sitivs verwiesen. 41. Beschlagnahmungen Die vorinstanzliche Verfügung, wonach die beschlagnahmten Gegenstände (Do- kumente) als Beweismittel bei den Akten belassen werden, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6 hiervor).
122 42. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) sind die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN AP.________, AP.________, AP.________ und AP.________) 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der genannten Massnahme zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG). 43. Erstellung DNA-Profil Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, denen beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens weiterhin Gültigkeit zukommt und denen sich die Kammer anschliesst (S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3011 f.). Der Beschuldigte äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem Punkt. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Zweck der Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten (wobei die Erfas- sung selbstredend neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag), andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen (schweren) Delikten mittels vorgängiger Beweisbe- schaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheb- lichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (BSK-FRICKER/MAEDER, a.a.O., Art. 257 StPO N 2). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallgefahr je- doch nicht Anordnungsvoraussetzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 257 StPO N 1). Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen einer grossen Anzahl an diverser Verbrechen und Ver- gehen und trotz Berücksichtigung von mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Beim Beschuldigten liegt gemäss Gutachter eine deutlich belastete legalpro- gnostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen (vgl. S. 76 Gutachten) und da- mit eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich ähnlich gelagerter Delikte vor (vgl. hierzu die Ausführun- gen zur Rückfall-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hiervor). Gerade im Bereich von Gewaltdelikten kommen DNA-Spuren eine bedeutende Rolle zu und deren Auswertung kann die Überführung des Täters ermöglichen. Zudem hat die Erfassung eines DNA- Profils auch einen präventiven Aspekt im Sinne eines gewissen Abschreckungseffekts. Im Übrigen erweist sich die Abnahme aufgrund der Tatsache, dass ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA-Profilerstellung lediglich leicht in die Grundrechte des Beschuldigten eingreifen, auch als zu- mutbar. Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Damit überwiegt das öffentliche In- teresse an der präventiven Erfassung schwerer Straftäter das Interesse des Beschuldigten auf kör- perliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung, zumal es sich um einen leichten Eingriff in seine Grundrechte handelt. Die DNA-Abnahme erweist sich vor diesem Hintergrund auch als ver- hältnismässig. Es ist daher ein Wangenschleimhautabstrich abzunehmen und ein DNA-Profil von A.________ gemäss Art. 257 StPO zu erstellen.
123 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 20. August 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen: 1.1. geringfügiger Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. April 2020 in E.________(Ort), z.N. des Kantonspolizisten H.________ (Schadenssumme: CHF 100.00) [Ziff. 3.1 AKS]; 1.2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch 1.2.1. Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, angeb- lich begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) [Ziff. 7.3 AKS]; 1.2.2. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) [Ziff. 7.4 AKS]; 1.2.3. einfache Verletzungen der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach began- gen 1.2.3.1. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), durch Verlust der Kontrolle über seinen Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) mit anschliessender Kollision mit einem parkier- ten Personenwagen [Ziff. 7.5.1 AKS]; 1.2.3.2. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), durch Missachtung des Signals «Verbot für Motorfahrzeuge» mit sei- nem Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.5.2. AKS]; 1.3. Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, angeblich begangen am 14. September 2020 in Y.________(Ort) durch Nichtfolgeleistung des WK-Aufgebots als Schutzdienstpflichtiger [Ziff. 9 AKS]; infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.
124 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB: 2.1.1. am 5. März 2021 im Untersuchungsgefängnis AV.________ z.N. der Kantonspolizisten M.________ und N.________ [Ziff. 1.2 AKS]; 2.1.2. vom 21. Dezember 2022 auf den 22. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.3 AKS]; 2.1.3. vom 29. Dezember 2022 auf den 30. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.5 AKS]; 2.1.4. vom 11. Januar 2023 auf den 12. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.7 AKS]; 2.2. der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen vom 21. Dezember 2022 auf den 22. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Schadenssumme: CHF 10'061.90) [Ziff. 3.2 AKS], unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB; 2.3. der geringfügigen Sachbeschädigung, mehrfach begangen, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB: 2.3.1. vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Scha- denssumme: unter CHF 300.00) [Ziff. 3.3 AKS]; 2.3.2. vom 30. Dezember 2022 auf den 31.Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Schadenssumme: unter CHF 300.00) [Ziff. 3.4 AKS]; 2.4. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen: 2.4.1. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), trotz entzogenen Führerausweises mit dem Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.1.1 AKS]; 2.4.2. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), trotz entzogenen Führerausweises mit dem Per- sonenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.1.2 AKS]. 3. Die Kosten für das Fachgutachten vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7'000.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden.
125 4. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzli- chen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ (seit 5. Mai 2022 bzw. 2. Februar
2023) auf CHF 46'530.85 bestimmt wurde. 5. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ auf CHF 10'684.80 bestimmt wurde. 6. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt F.________ auf CHF 14'211.95 bestimmt wurde. 7. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssum- me von CHF 100.00 übersteigend, abgewiesen wurde. 8. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 8.1. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen wird; 8.2. festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden, und die Zivilklage insoweit als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wird. 8.3. Für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden. 9. Weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten verbleiben: - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 1 (020) - 1 handschriftliches Schreiben, A4/blau; Ass.-Nr. 2 (030) - 1 blutverschmiertes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 3 (040) - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 4 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 5 - 40 Bogen rote Einzahlungsscheine der AS.________(Bank); Ass.-Nr. 6 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 7 - 1 handschriftliches Schreiben, A4A4/auf Bogen Einzahlungsscheine; Ass.-Nr. 8 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 9 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 10 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/rosa; Ass.-Nr. 11 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 12 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 13 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 14 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 15 - 1 zerrissener Brief des Sozialdienstes E.________ (Einwohnergemeinde); Ass.-Nr. 16 - 1 zerrissene Erklärung des Kinderhauses AD.________; Ass.-Nr. 17 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 18 - 1 roter Einzahlungsschein der AS.________ (Bank); Ass.-Nr. 19
126 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 20 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 21 - 1 Brief des Sozialdienstes E.________ (Einwohnergemeinde); Ass.-Nr. 22 - 1 Erklärung des Kinderhauses AD.________, beschriftet auf Rückseite; Ass.-Nr. 23 - 1 Dienstbüchlein, zerfetzt und beschriftet, beinhaltend 1 Textausriss aus Bibel, 1 Namensschild, 1 handschriftlicher Zettel sowie 1 Schraube; Ass.-Nr. 24 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 4 AKS]; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren; unter Auferlegung von anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB be- gangen: 1.1. am 23. April 2020 in E.________(Ort), z.N. der Kantonspolizisten H.________ und S.________ [Ziff. 1.1 AKS]; 1.2. vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.4 AKS]; 1.3. am 31. Dezember 2022 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), z.N. der Kantonspolizisten J.________ und U.________ [Ziff. 1.6 AKS]; 1.4. am 27. Januar 2023 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), z.N. des Kan- tonspolizisten V.________ [Ziff. 1.8 AKS]; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort), unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB [Ziff. 2 AKS]; 3. der Drohung, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen: 3.1. am 14. August 2022 und am 21. August 2022 in E.________(Ort), z.N. von I.________ [Ziff. 5.1 AKS];
127 3.2. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 5.2 AKS]; 4. der Beschimpfung, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen: 4.1. am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie im Z.________(Spital) in Y.________(Ort), z.N. des Kantonspolizisten G.________ [Ziff. 6.1 AKS]; 4.2. am 21. August 2022 in E.________(Ort), z.N. von I.________ [Ziff. 6.2 AKS]; 4.3. am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) sowie auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ [Ziff. 6.3 AKS]; 4.4. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 6.4 AKS]; 5. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen: 5.1. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), mit einer BAK von 1.53 Gew.-‰ [Ziff. 7.1.1 AKS]; 5.2. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), mit einer BAK von 2.10 Gew.-‰ [Ziff. 7.1.2 AKS]; 6. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort) [Ziff. 7.2 AKS]; 7. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach und jeweils unter An- nahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB began- gen: 7.1. zwischen dem 6. Januar 2023 und 9. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.1 AKS]; 7.2. zwischen dem 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.2 AKS]; 7.3. zwischen dem 12. Januar 2023 und 13. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.3 AKS]; 7.4. zwischen dem 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.4 AKS]; 7.5. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), R.________(Strasse) [Ziff. 8.5 AKS]; 7.6. am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.6 AKS]; 8. des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, begangen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort), unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB [Ziff. 10 AKS].
128 IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. V.) zu vollziehen. 3. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. V.) zu vollziehen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von insgesamt CHF 450.00 werden A.________ auferlegt. 5. Oberinstanzlich werden für die Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. V. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. hiervor und unter Einbe- zug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwen- dung der Artikel: 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 285 Ziff. 1, 286, 292 (a)StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG 2 Abs. 1 VRV 12 Abs. 1 lit. a und b KStrG-BE 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Geldstrafen gemäss Ziff. IV.2. und 3. hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669).
129 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ange- ordnet. 5. Die Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022,
31. Dezember 2022) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tage, werden wie folgt an- gerechnet: - im Umfang von 810 Tagen auf die Freiheitsstrafe, - im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstrafe, - im Umfang von 7 Tagen auf die Übertretungsbusse und - im Umfang von 86 Tagen auf die stationäre therapeutische Massnahme. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Übertretungsbusse damit vollumfänglich verbüsst sind. 6. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten Fachgutach- ten gemäss Ziff. I.3. hiervor) von CHF 49'474.80. 7. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 12’720.00 (inkl. Gebühr nach Art. 21 VKD). VI. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der E.________(Einwohnergemeinde) Schadenersatz im Umfang von CHF 1'450.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Der Antrag der E.________(Einwohnergemeinde), der Beschuldigte A.________ sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren zu verurteilen, wird abgewiesen. 3. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger G.________ eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Im Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. 1. Für die in Rechtskraft erwachsene, teilweise Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I.1. hiervor werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch Entschädigungen aus- gerichtet.
130 2. A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. August 2022 (im Verfahren PEN 22 53/54) rechtskräftig festge- setzte und Rechtsanwältin AN.________ für den Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis 3. Mai 2022 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'949.15 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2023 (im Verfahren PEN 22 53/54) rechtskräftig festgesetzte und Rechtsanwältin AO.________ für den Zeitraum vom 28. Januar 2023 bis 8. Februar 2023 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'108.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. A.________ hat dem Kanton Bern die an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 46'530.85 (vgl. Ziff. I.4 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.90 200.00 CHF 780.00 CHF 23.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 803.40 CHF 65.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 868.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Beschwerdeverfahren BK 24 514 mit CHF 868.50. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 579.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 3 des Be- schlusses der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2024). 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.05 200.00 CHF 10’810.00 Reisezuschlag CHF 250.00 CHF 324.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’384.30 CHF 922.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’306.45 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'306.45. A.________ hat dem Kanton Bern 95% von der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 11'691.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
131 7. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'684.80 (vgl. Ziff. I.5 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 CHF 319.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’219.50 CHF 422.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’642.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'642.30. A.________ hat dem Kanton Bern von der für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigung einen Be- trag von CHF 4'777.50 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die unentgelt- liche Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'211.95 (vgl. Ziff. I.6 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft. Kurzbegründung: Vorab wird auf den Entscheid vom 11. August 2025 betreffend Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Akten SK 25 374, pag. 19 ff.), die Verfügung vom 6. Februar 2025 betreffend Verlängerung Sicherheits- haft (Akten SK 25 34, pag. 19 ff.) sowie auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (pag. 2813 ff.) verwiesen. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bzw. dieser Entscheide präsentierte, hat sich seither nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert: Mit der nunmehr oberinstanzlich bestätigten erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zu einer Vielzahl von haftbegründenden Delikten ist der dringende Tatverdacht gegeben (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch die besonderen Haftgründe der einfachen Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr liegen unverändert vor; hierzu wird vollumfänglich auf die Begründung in E. 5.1. und 5.2. der obgenann- ten Verfügung vom 6. Februar 2025 bzw. des obgenannten Haftentscheids vom 11. August 2025 sowie
132 E. 5 und E. 6 des obgenannten Beschlusses der Beschwerdekammer verwiesen. Die gutachterlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ändern nichts am bisher Erwogenen bzw. tragen im Ergebnis zu den dortigen Schlussfolgerungen bei. Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass oberinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beur- teilung der Verhältnismässigkeit neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer sol- chen freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom
18. Mai 2022 E. 6.1 m.H). Droht ein stationärer Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessu- alen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafpro- zessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.3). Bei stationären Behandlungen nach Art. 59 StGB wird – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Mass- nahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom
8. Januar 2024 E. 2.7.4.). Dieser Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allge- meinheit kann auch der strafprozessualen Sicherheitshaft zugrunde liegen (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.4). Die Gesamtdauer der Haft und eines all- fälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.H.). Der Beschuldigte befindet sich im Urteilszeitpunkt seit 1083 Tagen und damit seit knapp 36 Monaten bzw. 3 Jahren in Haft. Oberinstanzlich wurde er u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Deren Dauer hängt vom Behandlungserfolg ab und beträgt höchstens fünf Jahre, kann aber bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Gutachter geht beim Beschuldigten von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (pag. 2380; pag. 2516 Z. 30). Die Dauer der zu vollziehenden stationären therapeutischen Massnahme übersteigt damit die ausgestandene Haft deutlich, zumal mit der Behandlung noch nicht begonnen wurde. Schliesslich stehen auch keine gleichermassen geeigneten Ersatzmassnahmen, welche die einfache Wiederholungs- sowie die Aus- führungsgefahr wirksam bannen könnten, zur Verfügung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ob- genannte Verfügung, den obgenannten Entscheid (jeweils E. 6.2.) und den obgenannten Beschluss der Beschwerdekammer (E. 7.6.2) verwiesen werden. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) ist vor diesem Hintergrund notwendig und erweist sich mit Blick auf die angeordnete stationä- re therapeutische Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Damit sind die Vorausset- zungen für die Weiterführung der Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der stationären therapeuti- schen Massnahme gegeben. 2. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AP.________, AP.________, AP.________ und AP.________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG). 3. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
133 - der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (subst. durch Rechtsanwalt O.________, subst. durch MLaw AR.________) - Rechtsanwalt Dr. F.________, Rechtsvertreter der Zivilklägerin 1 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, G.________ - dem Zivilkläger 2, H.________ - dem Strafkläger 1, I.________ - dem Strafkläger 2, J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgefängnis AT.________ (sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Urteilsdisposi- tiv unverzüglich; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (auszugsweise Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach (auszugsweise Urteil mit Begründung, gem. An- frage; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AU.________ (Versicherung) (auszugsweise Urteil mit Begründung, gem. An- frage vom 20. Juni 2023; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn, Zivilschutz, Industriezone Klus 17, 4710 Balsthal (auszugsweise Urteilsdispositiv, gem. Anfrage vom 26. Juli 2023)
134 Bern, 9. Januar 2026 (Ausfertigung: 11. März 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. August 2024 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
(Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________
(nachfolgend Beschuldigter) betreffend den Vorwurf der geringfügigen Sachbe-
schädigung, angeblich begangen am 23. April 2020, der Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 1. Februar 2021
und 5. März 2021, sowie der Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivil-
schutzgesetz, angeblich begangen am 14. September 2020, infolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung ein; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus-
scheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,
pag. 2594). Ferner sprach sie den Beschuldigten – ebenfalls ohne Ausrichtung ei-
ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – frei von der
Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023
(Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2595).
Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – teilweise unter Annah-
me einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit – schuldig der mehrfachen Ge-
walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshand-
lung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen geringfügigen Sachbe-
schädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie des unanständigen
Benehmens mit Nachtruhestörung. Hierfür verurteilte sie den Beschuldigten zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 30.00 (teilweise als Zusatzstrafe), einer Übertretungsbusse von CHF 700.00
(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (exkl.
Kosten für das Fachgutachten vom 19. April 2023). Darüber hinaus ordnete sie ei-
ne stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an, welche der Freiheitsstrafe vorausgeht
(vgl. zum Ganzen: Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2595 ff.).
Die Vorinstanz widerrief ausserdem die Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 12. Mai 2020 sowie der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-
Seeland vom 9. Dezember 2021 und vom 15. Juli 2020; dies unter Auferlegung der
Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 450.00 an den Beschuldig-
ten (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2599).
In Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs setzte die Vorinstanz sodann die
amtlichen Entschädigungen der ehemaligen und aktuellen Verteidigungen des Be-
schuldigten sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Straf- und Zivilkläge-
rinnen C.________ und E.________ (Einwohnergemeinde) fest und regelte deren
(Rück-)Zahlung.
E. 4 Im Zivilpunkt verurteilte sie den Beschuldigten sodann einerseits zur Bezahlung
von Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'487.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
11. Juni 2023 an die E.________(Einwohnergemeinde) sowie andererseits zur Be-
zahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 an den Straf- und Zivilkläger
G.________. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ hiess die
Vorinstanz dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurtei-
lung auf den Zivilweg. Die Schadenersatzklage des Zivilklägers H.________ von
CHF 100.00 schrieb sie infolge Anerkennung durch den Beschuldigten als gegen-
standslos geworden ab (Ziff. VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,
pag. 2601 f.).
Schliesslich verfügte die Vorinstanz den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheits-
haft, den Verbleib der beschlagnahmten Gegenstände in den Akten, die Löschung
der erstellten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie die Erstellung ei-
nes DNA-Profils (vgl. zum Ganzen: Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi-
tivs, pag. 2602 f.).
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan-
walt B.________, mit Eingabe vom 20. August 2024 fristgerecht die Berufung an
(pag. 2620). Nachdem ihm die auf den 14. Januar 2025 datierte Urteilsbegründung
mit Verfügung vom selben Tag zugestellt wurde (pag. 3072 f.), erklärte er am
31. Januar 2025 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 3106 ff.).
Die E.________(Einwohnergemeinde), vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 kein Nichteintreten auf die Beru-
fung und verzichtete auf das Erklären einer Anschlussberufung (pag. 3125), eben-
so die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Februar 2025 (pag. 3127).
Die Straf- und Zivilklägerin C.________, vertreten durch Rechtsanwältin
D.________, erhob demgegenüber mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Anschluss-
berufung (pag. 3136 ff.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht ver-
nehmen (vgl. pag. 3141).
Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurden die Strafkläger M.________ und
N.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 3161).
Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 7. und 9. Januar 2026
statt (pag. 3506 ff.). Anlässlich der Verhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin
C.________ von Rechtsanwalt O.________ anwaltlich assistiert, nachdem ein Ge-
such von Rechtsanwältin D.________ um Substituierung gutgeheissen worden war
(vgl. pag. 3388 ff., pag. 3437 und 3449). Die Privatkläger G.________,
H.________, I.________ und J.________ nahmen an der Berufungsverhandlung –
mit Ausnahme von G.________ für die Dauer seiner Einvernahme – nicht teil und
liessen sich auch nicht vertreten.
E. 5 3.
Parteistellung der E.________(Einwohnergemeinde)
Die E.________(Einwohnergemeinde) konstituierte sich am 22. Dezember 2022
sowie am 3. Januar 2023 als Straf- (pag. 752) bzw. als Straf- und Zivilklägerin (pag.
677, 727 und 770) betreffend die Delikte der Sachbeschädigung und der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Kantone und Gemeinden sind ge-
schädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (StPO; SR 312.0), soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie
ein Privater verletzt worden sind. Klassisches Beispiel hierfür ist etwa die Sachbe-
schädigung von einem Verwaltungsgebäude (MAZZUCCELLI/POSTIZZI, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 39 zu Art. 115 StPO). Der Tatbestand der Sachbe-
schädigung schützt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine
Sache, sprich das Eigentum sowie Gebrauchs- und Nutzungsrechte (WEISSENBER-
GER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 144 StGB).
Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schützt
hingegen das Funktionieren staatlicher Organe, die staatliche Autorität, die sich auf
Verfassung und Gesetz stützt (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Vor Art. 285 StGB). Damit soll die
Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Voll-
zugsakte erfolgt, gewährleistet werden (MAZZUCCELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 2 zu Vor
Art. 285 StPO). Wenn eine Strafnorm – wie hier – in erster Linie allgemeine Inter-
essen schützt, so gilt ebenfalls diejenige Person als geschädigt, deren private In-
teressen unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1). Dies gilt
bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte regelmässig für den betrof-
fenen Beamten, zumal bei diesem Tatbestand regelmässig auch mitgeschützte in-
dividuelle Rechtsgüter (physische Integrität, persönliche Freiheit) des betroffenen
Beamten verletzt werden. Der betroffene Beamte gilt diesfalls als geschädigte Per-
son, zumal gemäss Rechtsprechung Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung
von Art. 285 konsumiert werden (MAZZUCCELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 78 zu Art. 115
StPO; vgl. auch ZR 110 [2011] Nr. 76 sowie JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 115 StPO).
Soweit den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte der
E.________(Einwohnergemeinde) betreffend, ist die Einwohnergemeinde in ihren
Rechten nicht wie eine Privatperson betroffen und somit nicht zur Privatklage legi-
timiert. Die Interessen des Gemeinwesens zur Ahndung von Delikten gegen die öf-
fentliche Gewalt werden durch die Staatsanwaltschaft vertreten; diese setzt den
staatlichen Strafanspruch durch. Die Drohungen richteten sich in den vorliegenden
Fällen sodann gegen einzelne Beamtinnen, welche in ihren privaten Interessen
unmittelbar beeinträchtigt wurden, auf das Stellen einer Privatklage jedoch explizit
verzichtet haben (pag. 729, 731, 754 und 756). Das Gemeinwesen kann nicht stell-
vertretend für ihrer Mitarbeitenden eintreten. Die E.________(Einwohnergemeinde)
ist damit nicht zur Erhebung einer Privatklage betreffend diese Delikte legitimiert.
Die Sachbeschädigungen am Verwaltungsgebäude der E.________ (Einwohner-
gemeinde) betreffen hingegen das Verwaltungsvermögen, weshalb sie bei diesen
E. 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Be- schuldigten die folgenden Anträge (pag. 3555 ff.): I.
E. 6 Delikten wie eine Privatperson betroffen ist. In diesen Punkten hat sich die
E.________(Einwohnergemeinde) somit rechtsgültig als Straf- und Zivilklägerin
konstituiert. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen der genannten Sachbe-
schädigungen am Verwaltungsgebäude der E.________(Einwohnergemeinde)
schuldig erklärt, wobei diese Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen sind. Der Strafpunkt ist damit – soweit diese Sachbeschädigungen betreffend –
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. E. I.6 hiernach), weshalb die
E.________(Einwohnergemeinde) am oberinstanzlichen Verfahren nur noch als Zi-
vilklägerin teilnimmt.
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 die Einvernahmen
von P.________, dipl. Sozialarbeiterin FH, Regionaler Sozialdienst E.________
(Einwohnergemeinde), als Zeugin sowie der Straf- und Zivilklägerin C.________
als Auskunftsperson (pag. 3406 ff.). Mit Beschluss vom 21. November 2025 wurde
der erstgenannte Beweisergänzungsantrag begründet abgewiesen und der zweit-
genannte als gegenstandslos abgeschrieben, da die Einvernahme der Straf- und
Zivilklägerin C.________ bereits von Amtes wegen angeordnet worden war
(pag. 3472 ff.).
Die vom Beschuldigten persönlich im Verlauf des Berufungsverfahrens dem Ge-
richt zugestellten Schreiben wurden samt Beilagen jeweils zu Wert und Unwert zu
den Akten genommen (vgl. u.a. pag. 3360, 3477 und 3482). Dem zuletzt eingegan-
genen Schreiben legte der Beschuldigte ein Strafbefehl vom 2. Dezember 2025
bei, mit welchem er wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt
worden war, nachdem er Briefkontakt mit der Straf- und Zivilklägerin C.________
aufgenommen und damit die Trennungsvereinbarung des Zivilgerichts missachtet
hatte (pag. 3484). Der Strafbefehl mitsamt der Einsprache des Beschuldigten wur-
de in Kopie zu den Akten genommen und der originale Strafbefehl von Amtes we-
gen zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland weiterge-
leitet (pag. 3486 f.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden sodann von Amtes wegen über
den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 22. Dezember 2025,
pag. 3497 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses AT.________ über
den Beschuldigten (datierend vom 11. Dezember 2025, pag. 3490 f.) sowie eine
schriftliche Auskunft der Beiständin der Kinder betreffend die Besuchsrechtsausü-
bung (eingelangt per E-Mail am 26. November 2025, pag. 3476) eingeholt. Ferner
wurden die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
AY.________ betreffend den Beschuldigten und dessen Kinder ediert.
Schliesslich wurden anlässlich der Berufungsverhandlung die Straf- und Zivilkläge-
rin C.________, der Straf- und Zivilkläger G.________ (vgl. Ermächtigungsverfü-
gung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2026),
der Beschuldigte sowie der Gutachter Dr. med. K.________ einvernommen
(pag. 3510 ff.).
E. 7 5. Anträge der Parteien
Dispositiv
- Es sei festzustellen, dass sämtliche Verfahrenseinstellungen gemäss Römisch I Ziff. 1 bis 3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 (mit Ausnahme der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Römisch III Ziff. 1.2, 1.3 1.5, 1.7, 3, 4 sowie 7.1.1 und 7.1.2, hinsichtlich Fahrens ohne Berechtigung, des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Es sei festzustellen, dass der Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 12. Mai 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe gemäss Römisch IV Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es sei festzustellen, dass die Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Römisch VII Ziff. 1 bis 3 des Ur- teils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der amtlichen Entschädigungen für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten, A.________, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Römisch V des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft er- wachsen sind.
- Es sei festzustellen, dass die Auferlegung der Kosten dem Kanton Bern für das Fachgutachten vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7'000.00 gemäss Römisch III Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte, A.________, sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen:
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, 1.1 am 23.04.2020, ca. 00:31 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. der Kantons- polizisten H.________ und S.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Ziff. 1.4 AKS); 1.3 am 31.12.2022, um ca. 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. der Kan- tonspolizisten J.________ und U.________ (Ziff. 1.6 AKS); 1.4 am 27.01.2023, um ca. 20:45 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. des Kan- tonspolizisten V.________ (Ziff. 1.8 AKS);
- der Hinderung einer Amtshandlung begangen am 31.12.2022, um ca. 01:00 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) (Ziff. 2 AKS);
- der versuchten Nötigung begangen am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. von C.________ (Ziff. 4 AKS); 8
- der Drohung, mehrfach begangen, 4.1 am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46, und am 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), z.N. von I.________ (Ziff. 5.1 AKS); 4.2 am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. von C.________ (Ziff. 5.2 AKS);
- der Beschimpfung, mehrfach begangen, 5.1 am 05.03.2021, ca. 02:10 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in Y.________(Ort), sowie am 05.03.2021, ca. 04:00 Uhr bis 05:30 Uhr, im Z.________(Spital), z.N. von G.________ (Ziff. 6.1. AKS); 5.2 am 21.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21. 08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), z.N. von I.________ (Ziff. 6.2 AKS); 5.3 am 31.12.2022, zwischen ca. 01:00 Uhr und 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) und T.________(Strasse), z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ (Ziff. 6.3 AKS); 5.4 am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. von C.________ (Ziff. 6.4 AKS);
- der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, durch: 6.1 Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand, mehrfach begangen, 6.1.1 am 01.02.2021, ca. 20:15 Uhr, in Y.________ (Ort), mit einer BAK von 1.93 Gew.-‰ (Ziff. 7.1.1 AKS); 6.1.2 am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort) mit einer BAK von 2.30 Gew.- ‰ (Ziff. 7.1.2 AKS); 6.2 versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort) (Ziff. 7.2 AKS);
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, 7.1 zwischen 06.01.2023, 19:00 Uhr, und 09.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.1 AKS); 7.2 zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.2 AKS); 7.3 zwischen 12.01.2023, 18:00 Uhr, und 13.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.3 AKS); 7.4 zwischen 16.01.2023, 18:00 Uhr, und 17.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.4 AKS); 7.5 am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse) (Ziff. 8.5 AKS); 7.6 am 19.01.2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.6 AKS);
- des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, begangen am 29.10.2022, ca. 23:00 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse) (Ziff. 10 AKS). III. Der Beschuldigte, A.________, sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Widerruf der mit Urteil vom 12. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgefällte Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen, 9 einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 90.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von total 1 ’083 Tagen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse sei auf 2 Tage festzusetzen. IV. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Verfahren BJS 21 24669) sowie mit Urteil vom 15. Juli 2022 (Verfahren BJS 21 29065) bedingt ausgesprochenen Geldstrafen der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland sei zu verzichten. V. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei in Anwendung von Art. 63 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen. Weitere Verfügung hinsichtlich Bewährungshilfe sowie Weisungen und/oder Auflagen seien von Am- tes wegen zu erlassen. VI. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO für die entstandene Überhaft im Umfang von CHF 93'150.00 (621 Tagen à CHF 150.00) auszurichten. VII. Die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) sei im Umfang von CHF 1'450.00 gutzuheissen. Soweit weitergehend sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Zivilklage von Herrn G.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Dem Beschuldigten, A.________, seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (mit Ausnahme des Fachgutachtens vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7’000.00, welche dem Kanton Bern auferlegt wurden) im Umfang von einem Viertel aufzuerlegen. Die restlichen Verfah- renskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IX. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei zu einem Viertel dem Be- schuldigten, A.________, sowie im Übrigen dem Kanton Bern aufzuerlegen. X. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. die Kosten für die amtliche Entschädigung seien vollum- fänglich vom Kanton Bern zu tragen. XI. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, A.________, für das oberinstanzliche Ver- fahren sei gemäss separat eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 10 5.2 Straf- und Zivilklägerin C.________ Rechtsanwalt O.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung für die Straf- und Zivilklägerin C.________ folgende Anträge (pag. 3567): • Es sei die Anschlussberufung der PK C.________ gutzuheissen und Dispositivziffer II. sei auf- zuheben und die bP sei wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 4 schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. • Es sei Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Honorar der Offizialvertreterin gemäss Dispositivziffer V. Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist. • Es seien die Kosten der Anschlussberufung der bP aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). • Es sei der amtlichen Vertreterin für das obergerichtliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 6'182.78 auszurichten und die bP sei zu verpflichten, das amtliche Honorar der Staats- kasse zurückzuzahlen, sobald sich seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). • Alles unter KuE-Folgen zu Lasten der bP (zzgl. MwSt.). 5.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 3574 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom
- August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- der Einstellung des Strafverfahrens - infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung - wegen gering- fügiger Sachbeschädigung (Ziff. 3.1 AKS), mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Ziff. 7.3, 7.4, 7.51 + 7.5.2 AKS) und Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- schutz- und Zivilschutzgesetz (Ziff. 9 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
- der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1.2, 1.3, 1.5, 1.7 AKS), qualifizierter Sachbeschädigung (Ziff. 3.2 AKS), mehrfacher gering- fügiger Sachbeschädigung (Ziff. 3.3 + 3.4 AKS) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung (Ziff. 7.1.1 + 7.1.2 AKS);
- des Widerrufs betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00. II. A.________ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 4 AKS) freizusprechen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ sei schuldig zu erklären: 11
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 1.1 am 23. April 2020 in E.________(Ort) z.N. der Kantonspolizisten H.________ und S.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 am 27. Dezember auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort) z.N. der E.________ (Einwohnergemeinde) (Ziff. 1.4 AKS); 1.3 am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) z.N. der Kantonspolizisten J.________ und U.________ (Ziff. 1.6 AKS); 1.4 am 27. Januar 2023 in AL.________(Ort) z.N. des Kantonspolizisten V.________ (Ziff. 1.8 AKS);
- der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) (Ziff. 2 AKS), unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB;
- der Drohung, mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 3.1 am 14. August 2022 und am 21. August 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil von I.________ (Ziff. 5.1 AKS); 3.2 am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) z.N. von C.________ (Ziff. 5.2 AKS);
- der Beschimpfung, mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 4.1 am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie ebenfalls am 5. März 2021 in Solothurn (Ziff. 6.1 AKS) z.N. von G.________; 4.2 am 21. August 2022 in E.________(Ort) z.N. von I.________ (Ziff. 6.2 AKS); 4.3 am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ (Ziff. 6.3 AKS); 4.4 am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) z.N. von C.________ (Ziff. 6.4 AKS);
- der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 5.1 durch Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand 5.1.1 am 1. Februar 2021 mit einer BAK von 1,93 Gew.- ‰ (Ziff. 7.1.1 AKS); 5.1.2 am 5. März 2021 mit einer BAK von 2,30 Gew.- ‰ (Ziff. 7.1.2 AKS); 5.3 [recte: 5.2] durch versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit am 5. März 2021 (Ziff. 7.2 AKS);
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 6.1 zwischen dem 6. und 9. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.1 AKS); 6.2 zwischen dem 11. und 12. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.2 AKS); 6.3 zwischen dem 12. und 13. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.3 AKS); 6.4 zwischen dem 16. und 17. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.4 AKS); 6.5 am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.5 AKS); 6.6 am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.6 AKS); 12
- des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung; begangen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort), unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. 10 AKS). IV. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 286, 292 StGB; Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 12 Abs. 1 lit. a und b KStrG-BE; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 1’081 Tagen; es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der stationären Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe;
- zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
- Dezember 2021;
- zu einer Busse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen);
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V.
- Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. De- zember 2021 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Voll- zug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
- Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
- Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen:
- A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
- Die beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
- Die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf von 20 Jahren nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 16 Abs. 6 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Von A.________ sei ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO).
- Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 13 5.4 Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) Rechtsanwalt F.________ stellte für die E.________(Einwohnergemeinde) folgen- de Anträge (pag. 3570 f.; Hervorhebungen im Original): I.
- Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7. sowie 3. und
- des Urteils des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 20.08.2024 in Rechtskraft er wachsen sind.
- Eventualiter (falls Ziffer 1.4. nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte): A.________ sei schuldig zu erklären wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen dem 27.12.2022, 17:00 Uhr, und dem 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) (AKS 1.4.) und er sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen angemessen zu bestrafen.
- Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der Parteikosten der E.________(Einwohnergemeinde) gemäss Ziffer V. 5. des Urteils des Regionalgerichts Berner- Jura Seeland vom 20.08.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Zivilrechtlich sei
- die Haftungsquote des Beschuldigten/Berufungskläger für den gesamten Schadenersatz der Privatklägerin auf 100% festzulegen;
- A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7., sowie 3.2., 3.3. und 3.4. AKS) Scha- denersatz in Höhe von CHF 6’487.20 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 11.06.2023 zu leisten.
- eventualiter die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zivilrichter zu überweisen. III.
- Dem Beschuldigten/Berufungskläger seien die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Ver fahren aufzuerlegen; und
- er sei zu verurteilen, die Parteientschädigung der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Ver fahren gemäss der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 5.5 Weitere Privatkläger G.________ (Straf- und Zivilkläger), H.________ (Zivilkläger), I.________ (Straf- kläger) und J.________ (Strafkläger) wurde das Erscheinen an der Berufungsver- handlung – mit Ausnahme von G.________ für seine Einvernahme – freigestellt. Sie sind – mit Ausnahme von G.________ für die Dauer seiner Einvernahme – we- der zur Berufungsverhandlung erschienen, noch liessen sie sich vertreten, noch haben sie schriftliche Anträge eingereicht. 14
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die unangefochten gebliebenen Punk- te betreffend wird das erstinstanzliche Urteil unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Über nicht angefochtene Punkte hat das Berufungsge- richt nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt. Der Beschuldigte hat das Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung be- schränkt sich gemäss Berufungserklärung einerseits auf die unterlassene Aus- scheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung für die teil- weise Verfahrenseinstellung und den erfolgten Freispruch (Kostenregelung in Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die folgenden Schuldsprüche: - Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Anklagepunkten, jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.1.1., 1.4., 1.6. und 1.8. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Die Ziff. 1.4. und 1.6. finden sich zwar nicht in den Anträgen der Berufungserklärung. Angesichts ihrer Erwähnung als ange- fochtene Urteilsziffern in den einleitenden Bemerkungen der Berufungser- klärung (pag. 3106) ist indessen nach Treu und Glauben und entgegen dem Dafürhalten der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) von der Anfech- tung der beiden Ziffern auszugehen. Sie finden sich denn auch in den oberin- stanzlichen Anträgen des Beschuldigten wieder, weshalb – soweit die anders- lautenden Anträge in der Berufungserklärung betreffend – von einem redaktio- nellen Versehen auszugehen ist; - Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. III.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Drohung in beiden Anklagepunkten, unter Annahme mit- telgradig verminderter Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Beschimpfung in allen vier Anklagepunkten, unter An- nahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das SVG, soweit das Führen ei- nes Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand betreffend, in beiden Anklagepunkten (Ziff. III.7.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III.7.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in sämtlichen sechs Anklagepunkten, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 15 - Schuldspruch wegen unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner hat der Beschuldigte den Sanktionen- und Massnahmenpunkt mit den ent- sprechenden Kostenfolgen angefochten (Ziff. III.1.-4. des Sanktionen- und Mass- nahmenpunkts) mit Ausnahme des letzten Abschnitts betreffend Auferlegung der Kosten von CHF 7'000.00 für das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ an den Kanton Bern, namentlich: - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten; - Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB; - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021); - Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00; - Verurteilung zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (für die Rückzah- lungspflicht der amtlichen Entschädigungen vgl. nachfolgend). Weiter hat der Beschuldigte zwei der drei Widerrufe (Ziff. IV.2. und 3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die damit einhergehenden Kostenfolgen zu seinen Ungunsten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten. Der explizit nicht angefochtene Widerruf (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) kann indes – entgegen dem Antrag der Verteidigung – nicht der Rechts- kraft unterstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E 3.2). Ebenfalls angefochten hat der Beschuldigte den Zivilpunkt, soweit er zur Bezahlung von Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) und ei- ner Genugtuung von CHF 100.00 an den Straf- und Zivilkläger G.________ verur- teilt wurde (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind schliesslich die Verfügungen betreffend das zu erstellende DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (Ziff. VIII.4. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Anschlussberufung hat die Straf- und Zivilklägerin C.________ ihrerseits den Freispruch wegen versuchter Nötigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) ange- fochten. Dieser ist somit ebenfalls zu überprüfen. Demgegenüber sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: - Teileinstellung des Verfahrens (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Anklagepunkten (Ziff. III.1.2., 1.3., 1.5. und 1.7. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und geringfügiger Sachbeschädigung in zwei An- 16 klagepunkten (Ziff. III.4.1. und 4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), al- lesamt unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, sowie wegen Widerhandlungen gegen das SVG, soweit das Fahren ohne Berechtigung in zwei Anklagepunkten betreffend (Ziff. III.7.1.1. und 7.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Höhe der amtlichen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Straf- und Zivilklägerin C.________ und der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) (Ziff. V.1.-5. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; der Entscheid über eine allfällige Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern bleibt davon unberührt); - die Abweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssumme von CHF 100.00 übersteigend (Ziff. VI.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); - die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________; Zivilklage von H.________; keine Kostenausscheidung); - die Verfügung über die Gegenstände gemäss Ziff. VIII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Straf- und Zivilkläge- rin C.________ kann das Urteil in diesem Punkt (Vorwurf der versuchten Nötigung) sowie in den daraus allfällig resultierenden Folgepunkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «re- formatio in peius») kommt diesbezüglich nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Einstellung des Widerrufsverfahrens (Strafverfahren STA.2020.461) Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom
- November 2019 E. 1.3.2; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Wie hiervor ausgeführt (E. I.6), ist der vorinstanzlich erfolgte Widerruf gemäss Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgrund des angefochtenen Sanktionenpunkts und des engen Zusammenhangs zur Frage des Widerrufs nicht in Rechtskraft erwachsen. Für den Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Ur- teilsdatum der Berufungsinstanz, d.h. der 9. Januar 2026, massgebend. Die im titelerwähnten Strafverfahren mit Urteil vom 12. Mai 2020 angeordnete Pro- bezeit von 2 Jahren ist am 12. Mai 2022 und die Dreijahresfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB demnach am 12. Mai 2025 abgelaufen. Ein Widerruf kann im Urteilszeitpunkt infolge Zeitablaufs somit nicht mehr angeordnet werden. Entsprechend ist das Wi- derrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des 17 Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen. Für die Kosten des Widerrufsverfahrens wird auf E. VII.38 hiernach verwiesen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung
- Vorbemerkungen Wie hiervor ausgeführt (E. I.6), beschränkt sich die oberinstanzliche Prüfung zwar auf die angefochtenen Sachverhalte bzw. Schuldsprüche. Der besseren Übersicht, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit halber (namentlich mit Blick auf die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme) erscheint es im vorliegenden Fall jedoch sachgerecht, nachfolgend ebenfalls die angeklagten Sachverhalte und das Beweisergebnis der Vorinstanz betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche wie- derzugeben. Was sodann den Aufbau der nachfolgenden Würdigung betrifft, werden die Ankla- gesachverhalte – wiederum der besseren Übersicht halber und abweichend zur Vorinstanz – in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Die Abhandlung beinhal- tet zugleich die Beweiswürdigung wie auch die rechtliche Würdigung. Die (vermin- derte) Schuldfähigkeit wird unter E. III.10.7.2 einmalig abgehandelt; anschliessend beschränkt sich die Kammer – soweit sich keine nennenswerten Abweichungen er- geben – darauf, auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
- Allgemeine/theoretische Grundlagen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 2860 ff.). Auch für die theoretischen Grundlagen der jeweiligen Strafbestimmungen, die es im Nachfolgenden zu prüfen gilt, wird vorab auf die ent- sprechenden Stellen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen.
- Rahmensachverhalt und Aussageverhalten des Beschuldigten Zur besseren Verständlichkeit der im Wesentlichen zusammenhängenden Vorfälle ist vorab in der gebotenen Kürze der Rahmensachverhalt bzw. die Vorgeschichte darzulegen (E. III.9.1). Ebenso erscheint es zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen angezeigt, vorab in allgemeiner Weise Ausführungen zum im Laufe des Strafverfahrens über weite Strecken gleichgebliebenen Aussageverhaltens des Be- schuldigten zu machen (E. III.9.2). 9.1 Vorgeschichte/Rahmensachverhalt Der Beschuldigte und seine Ehefrau, die Straf- und Zivilklägerin C.________, wa- ren ab 2010 ein Paar und seit dem 29. April 2016 verheiratet. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder, AB.________ (geb. ________) und AC.________ (geb. ________) leben (bereits zum zweiten Mal seit der Heirat) getrennt und befinden sich aktuell in einem Scheidungsverfahren. Die Kinder standen im angeklagten De- liktszeitraum unter der Obhut der Mutter, wobei der Beschuldigte über ein Kontakt- 18 recht verfügte. Die Umsetzung des Kontaktrechts klappte jedoch nicht, wobei die Behörden hierfür die fehlende Einhaltung der Auflagen durch den Beschuldigten geltend machten und der Beschuldigte wiederum den Behörden vorwarf, die Ge- richtsbeschlüsse nicht eingehalten/umgesetzt zu haben (vgl. insbesondere die edierten KESB-Akten sowie die Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren). Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe der Beschul- digte schon lange übermässig viel Alkohol getrunken. Es sei von Anfang an recht schwierig gewesen in der Ehe. Als der Sohn zur Welt gekommen sei, sei der Be- schuldigte recht gefasst und ein Jahr präsent gewesen, habe aber auch immer Ein- schläge mit seiner Alkoholsucht und seinen Wutanfällen gehabt, die auch unab- hängig vom Alkoholkonsum aufgetreten seien. Da er teilweise ganze Nächte lang «Psychoterror» gemacht habe, habe sie mit AB.________ oftmals bei Freunden oder ihren Eltern übernachtet (Einvernahmen vom 7. Oktober 2021 in den Vorakten BJS 21 24669 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 2208 ff.). Nachdem der Beschuldigte in den Ferien am Comersee «total ausgerastet» sei, sei sie mit AB.________ alleine zurückgereist und ab dem 1. August 2018 für drei Wo- chen ins Frauenhaus gegangen. Anschliessend habe sie (im September 2018) eine eigene Wohnung in E.________(Ort) bezogen, wobei der Beschuldigte den Kontakt mit AB.________ aufrechterhalten habe (Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ vom 7. Oktober 2021 in den Vorakten BJS 21 24669 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 2210). Es kam zu einem ersten Eheschutzverfahren, in dem das zuständige Richteramt im Kanton AV.________ am 20. November 2018 entsprechende Massnahmen anordnete. Namentlich wurde für den Sohn AB.________ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und das Kon- taktrecht zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn geregelt. Insbesondere wurde der Beschuldigte verpflichtet, vor und während der Betreuung keinen Alkohol zu konsumieren. Mit Entscheid der KESB AL.________(Ort) vom 16. Januar 2019 wurde sodann P.________ vom Regionalen Sozialdienst E.________ (Einwohner- gemeinde) zur Beiständin von AB.________ ernannt, u.a. zur Regelung, Organisa- tion und Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn (vgl. zum Ganzen die edierten KESB-Akten). Die Beziehung zwischen den Ehegatten wurde gemäss Angaben der Straf- und Zi- vilklägerin C.________ im Januar 2019 wieder besser, weshalb sie dem Beschul- digten – nach Besserungsbeteuerungen und Abstinenzversprechen seinerseits – noch eine Chance gegeben habe. Kurz darauf, im März 2020, sei dann AC.________ zur Welt gekommen. Der Beschuldigte sei anschliessend ab dem Jahr 2021 wieder bei ihr in E.________(Ort) gemeldet gewesen, wobei es von da an immer wieder zu Streit und zu Vorfällen gekommen sei. Sein Geschäft (eine AW.________) sei schlecht gelaufen und er habe noch mehr Alkohol konsumiert. Anfang 2021 habe er die AW.________ (Geschäft) verkauft und sie seien als Fami- lie beim Sozialdienst E.________ (Einwohnergemeinde) angemeldet gewesen (vgl. zum Ganzen die Einvernahmen vom 7. Oktober 2021 in den Vorakten BJS 21 24669 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 2208 ff.). 19 Im Zeitpunkt der erstgenannten Einvernahme, d.h. im Oktober 2021, lebte der Be- schuldigte noch bei der Straf- und Zivilklägerin C.________. Die Einvernahme fand im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Drohung, be- gangen als Ehegatte, statt, das mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeschlossen wurde. Im Zeitraum ab der Geburt von AC.________ kam es wiederholt zu Mel- dungen betreffend häusliche Gewalt und damit zusammenhängenden Polizei- einsätzen sowie vorläufigen Festnahmen, die teilweise im vorliegenden Verfahren oder in separaten Strafbefehlen mündeten (pag. 856 ff. sowie edierte KESB-Akten). Im Herbst/Winter 2021 trennte sich das Ehepaar erneut. Es folgte das zweite Ehe- schutzverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses verfügte am
- November 2021 superprovisorisch ein Annäherungs-, Rayon- und Kontaktver- bot des Beschuldigten zur Ehefrau bzw. zu ihrem Domizil. Die genannten Verbote wurden in der am 8. April 2022 von den Ehegatten unterzeichneten Trennungsver- einbarung im Grundsatz bestätigt. Zudem wurde für die Kinder eine Erziehungsbei- standschaft errichtet (vgl. Vereinbarung vom 8. April 2022 in den unpaginierten Vorakten BJS 21 29065). Mit Schreiben vom 15. August 2023 stellte die Beiständin der Kinder fest, dass der Beschuldigte nicht gewillt gewesen sei, ein begleitetes Besuchsrecht zu akzeptie- ren. Dieses hätte in einer ersten Phase im Kinderhaus AD.________ und jeweils nach Abgabe eines Alkoholtests stattfinden sollen. Der Beschuldigte sei zuneh- mend aggressiver in seinen Äusserungen gegenüber dem Sozialdienst und seiner Ehefrau geworden, sodass kein begleitetes Besuchsrecht habe organisiert werden können. Dies habe zu den (teilweise rechtskräftigen) Vorfällen geführt, namentlich den Sachbeschädigungen am Verwaltungsgebäude E.________(Ort) sowie den Drohungen gegenüber Gemeindemitarbeitenden. Mit Entscheid der KESB AL.________(Ort) vom 19. April 2023 wurde P.________ aus dem Beistandsamt entlassen und AE.________ zur neuen Beiständin der Kinder ernannt (vgl. zum Ganzen das erwähnte Schreiben und den Entscheid der KESB AL.________(Ort) vom 4. Oktober 2023 in den edierten und unpaginierten Zivilakten CIV 23 2372). Ab Dezember 2021 bis Ende Januar 2023 gingen bei der KESB AL.________(Ort) zahlreiche Gefährdungsmeldungen betreffend den Beschuldigten ein (pag. 894 f. und 896 ff. sowie edierte KESB-Akten). In der letzten Gefährdungsmeldung vom
- Januar 2023 werden über 40 Vorfälle ab Anfang 2022 erwähnt, als der Be- schuldigte in eine Sozialwohnung in E.________(Ort) gezogen sei (nachdem er zwischenzeitlich auch auf einem Campingplatz lebte). Zu dieser Zeit hätten die Probleme mit der Gemeindeverwaltung und dem Sozialdienst E________ (Ein- wohnergemeinde) begonnen. Es habe immer eine Reaktion von ihm gegeben, wenn er ein Schreiben von den Behörden erhalten habe, dies in der Regel durch Drohungen und Beschimpfungen per Brief und E-Mail (pag. 989; u.a. die zahlrei- chen E-Mails – teilweise auch an die Mitglieder des Zivilgerichts und weitere Per- sonen gerichtet – sind grösstenteils in den Akten dokumentiert). Die in den amtli- chen Akten anschaulich dokumentierte Negativ-/Eskalationsspirale erreichte ihren Höhepunkt im Dezember
- In der Folge beauftragte die E.________(Einwohnergemeinde) – nachdem sie bereits das Bedrohungsma- nagement eingeschaltet, am 4. Januar 2023 eine amtliche Fernhalteverfügung von 20 der Polizei erwirkt sowie am 5. Januar 2023 ein Hausverbot erlassen hatte – ab dem 23. Januar 2023 einen Sicherheitsdienst zur Bewachung des Verwaltungsge- bäudes während der Öffnungszeiten. Der Beschuldigte wurde am 27. Januar 2023 nach einer Meldung wegen häuslicher Gewalt vorläufig festgenommen und ansch- liessend in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt. Die Inhaftierung des Beschuldigten führte am 13. September 2023 zu einer Ände- rung der Trennungsvereinbarung vom 8. April 2022 und damit einhergehend zur Anpassung der Beistandschaft für die beiden Kinder. Diese Abänderung betraf na- mentlich das Besuchsrecht des Beschuldigten gegenüber den gemeinsamen Kin- dern. Das Besuchsrecht wurde sistiert und es wurde vereinbart, dieses bei einer Haftentlassung neu zu evaluieren. Ebenfalls sistiert wurde die Unterhaltspflicht des Beschuldigten (vgl. die edierten und unpaginierten Zivilakten CIV 23 2372). Aktuell ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Scheidungsverfahren hängig. Im vorerwähnten Zeitraum wurden gegen den Beschuldigten die folgenden, rechts- kräftigen Strafbefehle erlassen: - am 12. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1 mg/l), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Über- tretung gegen die Verkehrsregelverordnung (pag. 1105 ff.); - am 9. Dezember 2021 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Drohung, begangen als Ehegatte (pag. 1174 f.); - am 15. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen wie- derholten Tätlichkeiten, mehrfach und als Ehegatte begangen, Hausfriedens- bruchs, Nötigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen (pag. 1177 f.). Im Dezember 2025 erging ein weiterer Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. E. I.4 hiervor). Der Beschuldigte hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, anlässlich der Berufungsverhandlung den objektiven Sachverhalt jedoch nicht bestritten. 9.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren über knapp drei Jahre hinweg etliche Male einvernommen, wobei sich sein Aussageverhalten durchwegs gleich präsentierte. Dieses zeichnet sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – durch eine deutliche Tendenz aus, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und eigene Handlungen durch angebliches Fehlverhalten anderer zu legitimieren. Selbstreflek- tion war in den Aussagen des Beschuldigten demgegenüber keine zu erkennen. Im Gegenteil stellte sich der Beschuldigte wiederholt als Opfer dar und schob die Schuld für das eigene, oftmals renitente, drohende und verunglimpfende Verhalten anderen Personen, insbesondere seiner Ehefrau, dem Gemeindepersonal oder den Polizisten zu, und versuchte damit sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen. Dieses Opferverhalten, welches sich in sämtlichen Einvernahmen zeigte, legte er auch ausserhalb des Verfahrens im Umgang mit den Behörden an den Tag (vgl. 21 das Schreiben des Regionalen Sozialdiensts E.________ (Einwohnergemeinde) vom 15. August 2023 in den unpaginierten Zivilakten CIV 23 2372) und liess sich zuletzt eindrücklich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme feststellen: So führte der Beschuldigte die Kontaktverweigerung von AB.________ auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurück und unterstellte ihr implizit manipulatives Verhalten gegenüber den Kindern (pag. 3521 Z. 19 ff.). Auf die Frage, ob er es als normal empfinde, dass seine minderjährigen Kinder psychologische Betreuung benötigten, gab er sodann an, dass dies nicht auf seinen Wunsch hin passiert sei, und erklärte sich dies mit dem sehr sensiblen Charakter seines Sohnes AB.________ (pag. 3533 Z. 26 ff.). Die Widerhandlungen gegen das in der von ihm persönlich unterzeichneten Trennungsvereinbarung vereinbarte Kontaktverbot rechtfertigte er mit einem angeblich widersprüchlichen Verhalten der Rechtsanwäl- tin der Straf- und Zivilklägerin C.________ (pag. 3535 Z. 19 ff., vgl. ferner pag. 3535 Z. 43 f., wo er gar bestritt, eine Vereinbarung mit diesem Inhalt je unter- schrieben zu haben). Für seine Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau ent- schuldigte er sich zwar vordergründig, rechtfertigte diese aber gleichzeitig mit ei- nem angeblichen Schockzustand bzw. bezeichnete diese Drohungen als blosse Reaktion seinerseits auf die Drohung seiner Ehefrau, ihm die Kinder wegzuneh- men, sowie die Nichtumsetzung des Gerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2018 (pag. 3527 Z. 36 ff.). Die Nichtumsetzung des Gerichtsbeschlusses nannte er zugleich als Grund dafür, dass es über die Jahre wiederholt zu Polizeieinsätzen und Straf- verfahren kam, und warf seiner Ehefrau (anhand eines Beispiels) gleichzeitig vor, sie schade mit der Unterbindung des Kontaktrechts den Kindern (pag. 3528 Z. 22 ff. und pag. 3529 Z. 1 ff.). Er habe dies alles nicht aus Spass gemacht, sondern damit ein Gericht sehe, dass die Behörden die Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2018 nicht umgesetzt hätten (pag. 3529 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte versuchte sein Verhalten mithin dadurch zu legitimieren, indem er sich selbst in eine Opferrol- le begab. Dieses Aussageverhalten zeigt sich auch in den Aussagen, die er zu den nachfolgend einzeln zu behandelnden Tatvorwürfen machte. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte regelmässig alkoholbedingte Erinne- rungslücken geltend machte, anstatt den Sachverhalt einzugestehen, wenn sich aufgrund der klaren Beweislage ein Abstreiten nicht mehr lohnte. Die Vorinstanz wertete diese geltend gemachten Erinnerungslücken teilweise als Geständnis. Der Beschuldigte bestätigte damit aber nicht den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, son- dern machte vielmehr – oftmals augenscheinlich gezielt und situativ opportunistisch – alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend, um den Sachverhalt trotz klarer Be- weislage nicht eingestehen zu müssen.
- Gerangel im Treppenhaus (Deliktszeitpunkt: 23. April 2020; AKS Ziff. 1.1 und 3.1) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1 und 3.1 der Anklageschrift (pag. 1814 ff.) was folgt vorgeworfen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen 22 1.1. am 23.04.2020, ca. 00:31 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat: Als der Beschuldigte der Aufforderung der beiden Polizisten H.________ und S.________, die Örtlichkeit zu verlassen, keine Folge leistete, versuchten sie, den Beschuldigten in Handfes- seln zu legen, worauf sich der Beschuldigte aus dem Festhaltegriff löste und den Polizisten S.________ gegen das gesässhohe Geländer des Treppenhauses stiess (vgl. auch Ziff. 3.1 nachstehend). Privatkläger: 1.2. H.________ (Straf- und Zivilklage) […]
- Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen 3.1 am 23.04.2020, ca. 00:31 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte beschädigte bei der in Ziff. 1.1 vorstehend beschriebenen körperlichen Aus- einandersetzung die Armbanduhr und die Funkgarnitur des Polizisten H.________, was er durch seine heftige, unkontrollierte Reaktion in Kauf genommen hatte. Privatkläger: H.________ (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: mehr als CHF 300.00 Die Vorinstanz erachtete die (geringfügigen) Beschädigungen der Armbanduhr und der Funkgarnitur gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift zwar in sachverhaltsmässiger Hinsicht als erstellt, stellte das Verfahren jedoch wegen Verjährung bzw. mangels gültigen Strafantrags ein. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb dieser Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt somit Ziff. 1.1 der Anklageschrift zu prüfen. 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammengefasst wiedergegeben (S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2915 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall nicht, sondern vielmehr dessen konkreten Ablauf. So macht er geltend, dass ihm unvermittelt mit dem Taser in den Rücken geschossen worden sei, als er die Treppenstufen zurück resp. hinauf zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe gehen wollen. Er selbst will keine Gewalt angewandt und den Polizisten S.________ nicht gegen das Treppengelän- der gestossen haben. 10.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 86 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2921 f.): 23 Die Verteidigung hat ausgeführt, hinsichtlich S.________ läge nur ein Wahrnehmungsbericht, aber keine einzige Einvernahme vor und H.________ sei erst vor Gericht, also erst rund 4 Jahre nach dem Vorfall, einvernommen worden, ohne dass dieser seinen damals verfassten Wahrnehmungsbe- richt im Vorfeld nochmals habe lesen können. Damit sei zumindest fraglich, an was sich H.________ nach so langer Zeit noch erinnern könne, zumal dieser selbst angegeben habe, dass es sehr schnell gegangen sei und er sich nicht mehr im Detail daran erinnere. Damit könne sich der Vorfall auch anders zugetragen haben, sprich ohne Stossen über das Treppengeländer (vgl. S. 41 FV-Protokoll). Den Ausführungen der Verteidigung ist vorab entgegenzuhalten, dass es sich beim Stossen eines Kollegen über das Treppengeländer in einem solchen Einsatz alles andere als um ein «Detail» han- delt, nachdem gemäss Ausführungen der Polizeibeamten gerade dieses Verhalten des Beschuldig- ten dazu geführt hat, dass ein Taser-Einsatz ausgelöst wurde. Die Aussagen von H.________ zu diesem Vorfall stimmen einerseits mit seinen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht sowie ande- rerseits auch mit den Schilderungen von S.________ in dessen Wahrnehmungsbericht überein. Auch C.________ hat bestätigt, dass es sich um eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten gehandelt habe. Den Treppengeländerstoss konnte sie sodann nicht bestätigen, weil sie diesen gar nicht gesehen hatte. Zur Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftig- keit] der Aussagen des Polizisten H.________ trägt weiter der Umstand bei, dass er angegeben hat, dass dies seit seiner Zeit bei der Polizei der erste Einsatz mit Taser gewesen sei und er – ganz im Gegensatz zum Beschuldigten – während des Zwischenfalls auch nicht unter Alkoholeinfluss stand. Damit ist es naheliegend, dass sich der nüchterne, auf genaue Beobachtung geschulte Polizist mit einer solchen «Taser-Einsatz-Premiere» während der Ausübung seiner Berufstätigkeit besser an diesen speziellen Vorfall zu erinnern vermag als der zum Tatzeitpunkt betrunkene Beschuldigte, der ja dann auch punktuell alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht. Es ist daher nicht glaub- haft, dass der Beschuldigte sich dann ausgerechnet daran erinnern soll, ob er den Polizisten in der Rangelei über das Treppengeländer gestossen hat oder nicht. Andererseits wird dem Beschuldigten diesbezüglich weder seitens der involvierten Polizeibeamten, noch seitens des Gerichts, vorgewor- fen, dass dieses Stossen gegen/über das Geländer des Treppenhauses geplant oder absichtlich er- folgt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses im Rahmen der Rangelei entstanden ist. Damit ist in Bezug auf die Episode mit dem Treppengeländer auf die glaubhaften Versionen von H.________ und S.________ abzustellen, wobei dem Beschuldigten geglaubt wird, dass er dies nicht mit Absicht gemacht hat. 10.5 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den zitierten Erwägungen der Vorinstanz an. Diese hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf die (übereinstimmenden) Wahrneh- mungsberichte der Polizisten S.________ und H.________ respektive die Aussa- gen des Polizisten H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellt und den angeklagten Sachverhalt gestützt darauf als erstellt erachtet. An dieser zutreffenden Würdigung ändert das pauschale Anzweifeln der Aussagen des Polizisten H.________ durch die Verteidigung nichts. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung handelte es sich auch für die Polizisten um einen besonderen und damit einprägsamen Vorfall. So eskalierte die Situation derart und wurde der Poli- zist S.________ vom Beschuldigten in einer Art und Weise angegangen, dass sich der Polizist H.________ erstmals in seiner Tätigkeit als Polizist veranlasst sah, den Taser einzusetzen. 24 Der Polizist S.________ hielt in seinem Wahrnehmungsbericht im Übrigen fest, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe ihn bewusst über das Geländer hinausstürzen wollen (pag. 339). Der Beschuldigte antwortete auf eine entsprechende Frage mit: «Neein, sicher nicht. Nie im Leben, hallo.» (pag. 345 Z. 115 ff.). Eine solche Absicht kann dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden. Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein Stossen über, sondern ein solches gegen das Treppengeländer vorgeworfen wird, ist dies jedoch ohne weitere Relevanz. Das Stossen gegen das Treppengeländer ist basierend auf den übereinstimmenden und insgesamt stimmigen Wahrnehmungsberichten bzw. den glaubhaften Aussagen der Polizisten als erstellt zu betrachten. 10.6 Beweisergebnis Der in Ziff. 1.1 angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.7 Rechtliche Würdigung 10.7.1 Tatbestandsmässigkeit Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2922 f.): Bei den Polizeibeamten H.________ und S.________ handelt es sich um Beamte im Sinne des Ge- setzes. Indem sich der Beschuldigte anlässlich seiner versuchten Arretierung und Anhaltung (Ausü- bung der Amtsbefugnisse von Polizisten) im Treppenhaus des Domizils seiner Ehefrau den Anwei- sungen der Polizeibeamten S.________ und H.________ widersetzte und deren Aufforderung, die Örtlichkeiten zu verlassen, keine Folge leistete, sondern sich wiederum nach oben zu seiner Ehe- frau begeben wollte und sich anschliessend aus dem Festhaltegriff löste und mit körperlicher Ge- genwehr so heftig wehrte, dass er den Polizisten S.________ gegen das gesässhohe Treppen- geländer stiess, behinderte er seine reibungslose Anhaltung. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist nicht vorausgesetzt. Nachdem die Polizeibeamten gestützt auf die heftige Gegenwehr des Be- schuldigten sowie seines alkoholisierten Zustandes und des unberechenbaren Verhaltens den Ein- satz des Tasers erwogen und auch ausführten, ist ebenfalls erstellt, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gewalt und Bedrohung in diesem Treppenhaus durchaus eine so hohe Intensität auf- wies, um auch von geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen zu wer- den. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. […] Auch wenn der Beschuldigte S.________ nicht direktvorsätzlich gegen das Treppengeländer gestossen hat, sei zur Begründung des Vorsatzes in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes dar- auf hingewiesen, dass es bereits genügt, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgt. Der Beschuldigte riss sich zuvor ja bereits aus dem Festhaltegriff und widersetzte sich mehrfach den Anweisungen der Polizeibeamten, die Treppe herunter zu kommen. Er gab gar selber an, dass er nochmals nach oben zu seiner Frau habe gehen wollen. Der Beschuldigte hat daher sein körperliches und verbales Verhalten den Poli- zisten gegenüber eingesetzt, in der Hoffnung, dass er sich seiner Arretierung entziehen kann – und damit mit Wissen und Willen um die mögliche Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Zumal eine körperliche Einwirkung des Beschuldigten namentlich auf den Polizis- ten S.________ erstellt ist, ist auf den Einwand der Verteidigung, wonach das 25 ‘Sich-Lösen aus einem Griff ohne körperliche Einwirkung’ den Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfülle, nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte hat tatbe- standsmässig gehandelt. 10.7.2 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Was die Frage der Schuld(un)fähigkeit betrifft, so ist diese nicht – wie zuweilen sei- tens der Verteidigung argumentiert wurde – Teil des Vorsatzes bzw. der Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Den Vorsatz als subjektives Tatbestandselement gilt es auf der Ebene der Tatbestandsmässig- keit zu beurteilen. Ob der Beschuldigte, der den Tatbestand auch subjektiv erfüllt hat, im Zeitpunkt der Tat schuldfähig war, ist demgegenüber erst auf der Schulde- bene zu prüfen. Schuldunfähigkeit bedeutet nämlich nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221, 223; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 19 StGB). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mit- hin den Vorsatz auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Schuldun- fähigkeit als Merkmal ausgeschlossener Schuld setzt demnach eine tatbestands- mässige und rechtswidrige Handlung voraus (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N 18 f. zu Art. 19 StGB). Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mithin tatbestandsmäs- sig handelte (E. III.10.7.1 hiervor), ist auf der Schuldebene zu prüfen, ob der Be- schuldigte zur Zeit der Tat fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichts- fähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). War dem nicht so, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Gutachter Dr. med. K.________ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2024 (pag. 2303 ff.), auf welches vorliegend abgestellt wird (vgl. ausführlich E. IV.24.1.4 hiernach), zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten trotz seiner psychischen Störungen (paranoide Persönlichkeitsstörung und Alko- holabhängigkeitssyndrom) und wiederholten deutlichen Alkoholisierung in sämtli- chen Tatzeitpunkten von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszuge- hen sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit stellte der Gutachter fest, dass diese bei den Alkoholfahrten sowie beim Fahren ohne Führerausweis ebenfalls vollstän- dig vorhanden gewesen sei, womit diesbezüglich von voller Schuldfähigkeit auszu- gehen sei. Bezüglich der übrigen Delikte ging der Gutachter hingegen davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit seiner rea- litätsverzerrenden Wahrnehmung, der festen Ansicht, ihm sei Unrecht geschehen, sowie seinem Problem mit der Affektkontrolle (was sich unter der Alkoholisierung noch akzentuiere), d.h. mit diesen Problematiken, durchaus vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen unterscheide und diese Elemente seine Steue- rungsfähigkeit derart beeinträchtigt hätten, dass von einer im mittleren Masse ver- minderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (pag. 2365). Der Expertise des Gutachters folgend ist somit von keiner die Schuld aufhebenden Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auszugehen, sondern 26 bei sämtlichen Delikten mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das SVG von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Damit bleibt der Beschul- digte in Bezug auf sämtliche Delikte strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB e contrario); die verminderte Schuldfähigkeit wird indessen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung verschuldensmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu ein- gehend E. IV.24.1.4). Dies gilt für sämtliche, nachfolgend festgestellte Straftaten des Beschuldigten mit Ausnahme allfälliger Widerhandlungen gegen das SVG, wo- bei im Nachfolgenden die Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld je- weils gemeinsam unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abgehandelt werden. 10.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 23. April 2020 in E.________(Ort) zum Nachteil der Kantonspolizisten H.________ und S.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären.
- Fahren ohne Berechtigung im alkoholisierten Zustand (Deliktszeitpunkt:
- Februar 2021; AKS Ziff. 7.1.1) 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 7.1.1 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen:
- Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 7.1. Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV) Mehrfach begangen 7.1.1. am 01.02.2021, ca. 20:15 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte mit einer Blutalkoholkonzentration von min. 1.93 ‰ und trotz entzo- genem Führerausweis den Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________, im folgenden 'AZ.________ (Automarke)). Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung blieb vom Beschuldigten unangefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt somit der in derselben Ziffer angeklagte Vorwurf des Führens eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu prüfen. 11.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 110 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2945 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismit- telergänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfol- genden Beweiswürdigung. 11.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2948 f.): 27 In Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zu- stand ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als dass der Beschuldigte eingestanden hat, bereits am Nachmittag des 01.02.2021 eine beachtliche Menge Alkohol (Bier) getrunken zu haben und an- schliessend mit seinem PW gefahren zu sein. An der Hauptverhandlung hat er sodann sämtliche Punkte betreffend Ziff. 7.1.1 AKS eingestanden (vgl. S. 35 HV-Protokoll). In der Voruntersuchung hatte er jedoch noch einen Nachtrunk angegeben, weshalb der Grad der Alkoholisierung nicht als vollständig eingestanden betrachtet wird, was vermutlich auch die Verteidigung mit ihren Aus- führungen zu Ziff. 7.1.2. AKS anlässlich der Fortsetzungsverhandlung meinte (vgl. S. 45 FV- Protokoll). Aus diesem Grund wird darauf in der nachstehenden konkreten Beweiswürdigung noch näher eingegangen. [...] Den glaubhaften Aussagen von C.________ zum Trinkverhalten des Beschuldigten am besagten 01.02.2021 ist zu entnehmen, dass dieser bereits während der Fahrt, als sie Beifahrerin war, Do- senbier getrunken hat. Danach sei der Beschuldigte selbständig weitergefahren, wobei sie gesehen habe, dass er während der Wegfahrt mit einer Hand Bier getrunken habe. Weiter gab sie an, zwi- schen 12-18 Uhr habe der Beschuldigte sicher drei ½ Liter Bier getrunken (pag. 457). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte der Melderin durch seine Fahrweise aufgefallen war und zwar in einem Ausmass, das sie veranlasste, unverzüglich die Polizei zu alarmieren. Der Beschul- digte bestätigte sodann im Grossen und Ganzen auch die Schilderungen seiner Ehefrau zur Hin- fahrt. So namentlich auch, dass er bereits am Nachmittag des 01.02.2021 Alkohol konsumiert habe. Er gab an, von ca. 13-18 Uhr 3 Liter Bier getrunken zu haben. Von Y.________(Ort) sei er dann nach Biberist gefahren, wo er wieder 0.5 Liter Bier getrunken habe. Dies ergibt eine Alkoholtrink- menge von insgesamt 3.5 Liter Bier vor bzw. während der Fahrt. Daraufhin habe er sich zur Coop Tankstelle in Y.________(Ort) begeben und habe dort erneut ein 6-er Pack Bier gekauft. In Y.________(Ort) angekommen habe er im parkierten Auto noch etwa 1 Liter Bier getrunken und habe dann seinen Ex Chef gesehen, worauf er ausgestiegen sei und sich mit diesem unterhalten habe (pag. 464). Dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Auto ein Bier in der Hand hielt, stimmt mit der Aussage von AF.________ überein. Der Beschuldigte hatte jedoch gegenüber dem IRM noch von einer Nachtrunkmenge von 0.5 Liter gesprochen, sprach dann später hingegen von der doppelten Menge. Die Richtigkeit der Nachtrunkangaben des Beschuldigten können weder verifiziert, noch falsifiziert werden. Nachdem er aber letztlich den Sachverhalt an der Hauptverhand- lung eingestanden hat und keinen Nachtrunk mehr angab sowie unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass anhand der vor und während der Fahrt angegeben Trinkmenge die vom IRM gelieferten Promilleberechnungen realistisch erscheinen, wird auf die minimale BAK von 1.93 Gew.-‰ abge- stellt. 11.4 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe den Nachtrunk nicht berücksichtigt. Der Beschuldigte habe zwar eingeräumt, dass er betrunken gefahren sei, der Alko- holgehalt könne aber vorliegend nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wollte sich anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zu diesem Sachverhalt nicht äussern (pag. 2325 Z. 4). 11.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte machte ursprünglich einen Nachtrunk von 0.5 Liter Bier um 20:30 Uhr geltend, später einen solchen von 1.0 Liter. Bei der forensisch-toxikologischen 28 Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 16. Februar 2021 wurde diesbezüglich festgehalten, dass durch den geltend gemachten Nachtrunk von 0.5 Liter Bier eine zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.4 Gew.-Promille zu erwarten sei, berechnet mit standardisiertem Widmark-Faktor von 0.7 für Män- ner. Unter Voraussetzung der Richtigkeit der Nachtrunkangaben könne diese von der rückgerechneten minimalen BAK [1.93 Gew.-Promille] abgezogen werden (pag. 446). Der Zeuge AF.________, der den Beschuldigten nach der inkriminierten Fahrt an- getroffen hatte, gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm, als dieser zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr nach Hause gekommen und aus dem Auto ausgestiegen sei, zugerufen. Der Beschuldigte habe sich auf seinem Vorplatz aufgehalten und ihm irgendetwas erklären wollen. Bis zum Eintreffen der Polizei habe der Beschul- digte nur eine Dose Bier in der Hand gehabt (pag. 460). Abweichend zur Vorinstanz ist bei dieser Beweislage – zumindest in dubio pro reo – ein Abzug von 0.4 Gew.-‰ auf dem rückgerechneten minimalen BAK von 1.93 Gew.-‰ vorzunehmen. Der Beschuldigte machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht von sich aus explizit einen Nachtrunk geltend, wurde jedoch auch nicht darauf angesprochen; stattdessen anerkannte er pauschal die Vorwürfe gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der Kollision mit dem BA.________(Automarke). Daraus lässt sich nicht ableiten, der Beschuldigte habe seine früheren Aussagen zum Nachtrunk widerrufen wollen. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist folglich von einem reduzierten BAK von 1.53 Gew.-‰ (und damit umgerechnet einer Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) auszugehen. 11.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten hat der noch zu beurteilende (Teil-)Sachverhalt der Anklage- ziffer 7.1.1. grundsätzlich als erstellt zu gelten, wobei die rückgerechnete minimale BAK nach Abzug des geltend gemachten Nachtrunks von 0.5 Liter Bier auf 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) festzusetzen ist. 11.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann – mit Ausnahme der nunmehr tieferen BAK – auf die erstin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 114 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2949 f.): Als der Beschuldigte sein Fahrzeug am 01.02.2021 um ca. 20:15 Uhr führte, wies er eine Blutalko- holkonzentration von 1.93 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von ca. 0,96 mg/l) auf. Da die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Alkohol klar überschritten wurde, galt er unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als fahrunfähig. Nachdem auch der Grenzwert von 0,4 mg / l überschritten wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte konsumierte Alkohol, obwohl er mit dem Auto unterwegs war und trat die Fahrt in diesem Zustand wissentlich und willentlich an. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit ebenfalls erfüllt. 29 Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 7.1.1 AKS des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1.93 Gew.- ‰) schuldig zu sprechen. […] Die nunmehr tiefere BAK von 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) ändert an der rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts bzw. an der Überschreitung des Grenzwerts von 0,4 mg/l für die Anwendung des qualifi- zierten Tatbestands i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nichts; dieser ist auch so erfüllt. Diesen Sachverhalt betreffend ist der Beschuldigte gestützt auf das Gutachten als vollständig schuldfähig zu betrachten (E. III.10.7.2 hiervor). 11.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 1. Fe- bruar 2021 auf der Strecke Y.________(Ort) – Y.________(Ort) mit einer BAK von 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l), schuldig zu erklären.
- Fahren gegen Stein und parkierten Personenwagen im alkoholisierten Zu- stand und trotz entzogenen Führerausweises (Deliktszeitpunkt: 5. März 2021; AKS Ziff. 7.1.2 und 7.2) 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 7.1.2 und 7.2 der Anklageschrift vorgeworfen was folgt:
- Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 7.1. Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV) mehrfach begangen [...] 7.1.2. am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte mit einer Blutalkoholkonzentration von min. 2.30 ‰ und trotz entzo- genem Führerausweis den AZ.________ (Automarke). 7.2. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 55, Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Auf seiner in Ziff. 7.1.2 vorstehend beschriebenen Fahrt kollidierte der Beschuldigte gegen einen Stein am Strassenrand der Verzweigung Y.________(Ort). Durch die Kollision wurde der Stein ver- schoben. Nach der Kollision fuhr der Beschuldigte weiter bis zur Y.________(Strasse), wo er gegen den korrekt parkierten Personenwagen BA.________ (Automarke) kollidierte. In der Folge montierte er die Kontrollschilder des AZ.________(Automarke) ab, liess das Fahrzeug stehen und entfernte sich. Dadurch versuchte er, sich der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen. Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 7.1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte nicht angefochten, womit dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleiben somit einerseits der in der- 30 selben Ziffer angeklagte Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie andererseits der Vorwurf der versuchten Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 7.2 der Anklageschrift zu prüfen. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben bzw. deren Fundstelle in den Akten angegeben (S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2936 ff.); darauf kann vor- ab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismittelergänzungen aufdrängen, erfol- gen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 12.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2939 f.): Der Beschuldigte hat eingestanden, vor der Fahrt Bier getrunken zu haben und mit seinem AZ.________(Automarke) einen Unfall mit einem Stein verursacht zu haben, woraufhin er das Auto in die Garage gebracht habe. Der Alkoholwert wurde durch das IRM bestimmt (2.30 Gew.-Promille). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung (vgl. S. 45 FV- Protokoll), hat der Beschuldigte bezüglich des hier interessierenden Sachverhaltes keinen Nachtrunk geltend gemacht (Anm. diesen hatte er in Bezug auf den Vorfall vom 01.02.2021 gemäss Ziff. 7.1.1 AKS in der Voruntersuchung geltend gemacht […]). Dass er am 05.03.2021 über keinen gültigen Führerausweis verfügte, gab er selber an und konnte mittels FABER verifiziert werden (Entzug seit 28.01.2020). Die Kollision mit dem BA.________(Automarke) hat der Beschuldigte zwar nicht weiter geschildert und anlässlich der HV schliesslich bestritten, doch lässt sich diese durch die weiteren Umstände sowie das Spurenbild objektiv nachweisen. Die Fotos zeigen die Be- schädigungen des AZ.________(Automarke) auf, womit ersichtlich ist, dass dieses Fahrzeug nach der Kollision mit dem Stein nicht mehr betriebssicher war, wovon auch der Beschuldigte als AX.________ (Beruf) ausging, da er dieses ja sogleich in die nächste Garage brachte – obwohl es mitten in der Nacht war und er betrunken war. Auch erstellt ist, dass er mehrfach die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und sich von der Unfallstelle entfernte. Weiter ist objektiv erstellt, dass der Be- schuldigte die Kontrollschilder seines PWs abmontierte, da diese bei der Effektenkontrolle durch die Polizei in dessen Rucksack sichergestellt werden konnten. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung machte auch vor oberer Instanz gel- tend, dass der Alkoholwert im Tatzeitpunkt nicht 2.30 Gew.-‰ betragen habe. Die Vorinstanz gehe vom Promillewert des IRM ohne Abzug eines Nachtrunks aus, obwohl der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – einen sol- chen geltend gemacht habe. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kön- ne der angeklagte Sachverhalt mit einer vorgeworfenen BAK von 2.30 Gew.-‰ demnach nicht als erstellt erachtet werden. Weiter bestreitet der Beschuldigte eine Kollision mit dem BA.________(Automarke). Die Vorinstanz lege nicht dar, worin die objektiven Be- weismittel bestünden. 31 12.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme sein Be- streiten der Kollision mit dem BA.________ (Automarke) damit begründet, dass er beim Abmontieren der Kontrollschilder um das Fahrzeug herumgelaufen sei und dabei keine Kollision festgestellt habe (pag. 3525 Z. 15). Die Verteidigung brachte damit einhergehend in ihrem Parteivortrag – abweichend zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen – nicht mehr vor, das Abmontieren der Schilder sei nicht erstellt, sondern stellte in tatsächlicher Hinsicht nur noch die Kollision mit dem BA.________(Automarke) in Abrede. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Fra- ge, ob es zu einer Kollision mit dem BA.________(Automarke) kam, für die rechtli- che Würdigung des Tatvorwurfs der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit jedoch nicht von Bedeutung, da es zuvor bereits unbestrittenermassen zu einer Kollision mit einem Stein kam: Gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, kann nämlich als erstellt gelten, dass dieser am 5. März 2021 im alkoholisierten Zustand mit seinem AZ.________ (Automarke) unterwegs war und dabei mit einem Stein kollidierte. Der Umstand, dass die (abmontierten) Kon- trollschilder in seinem Rucksack sichergestellt wurden, zeigen sodann, dass der Beschuldigte durchaus bestrebt war, nicht bzw. nicht sofort von der Polizei ausfin- dig gemacht zu werden. Dass bei der Kontrolle nach verursachtem Unfall im Stras- senverkehr gewöhnlich der Alkoholwert des Lenkers festgestellt wird, ist allgemein bekannt und wusste auch der in dieser Hinsicht einschlägig vorbestrafte Beschul- digte (vgl. das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 12. Mai 2020). Was den von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Nachtrunk betrifft, ist der Einwand der Verteidigung berechtigt: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Ein- vernahme vom 25. April 2023 zu Protokoll, nach der Fahrt mit Ausländern getrun- ken zu haben (pag. 527 Z. 187 f.). In der Strafanzeige vom 24. April 2021 ist so- dann festgehalten, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei mit einer Bierdose in der Hand angetroffen worden sei. In der Beifahrertür habe eine leere Bierdose sichergestellt werden können, eine weitere halbvolle Dose habe der Be- schuldigte bei sich getragen (pag. 477 f.). Es bestehe die grosse Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall weiteren Alkohol konsumiert habe (pag. 479). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass er betrunken gefahren sei, er fahre nämlich nur noch betrunken, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe (pag. 521). Die Auskunftsperson AG.________ sagte aus, der Beschuldigte habe stark betrunken ausgesehen (pag. 519, Antwort zur Frage 6) und sei das erste Mal ohne Bierdose hinuntergekommen. Erst als er das zweite Mal hinuntergekommen sei, habe der Beschuldigte eine Bierdose in der Hand gehabt. Der Beschuldigte habe ab und zu einen Schluck ge- nommen. Er wisse aber nicht, ob der Beschuldigte die Dose habe fertig trinken können, bis die Polizei gekommen sei (pag. 519, Antwort zur Frage 9). Die pau- schale, auf einen grösseren Nachtrunk abzielende und insgesamt wenig glaubhafte Behauptung des Beschuldigten, wonach er gemeinsam mit AG.________ und des- sen Kollegen Alkohol getrunken habe, bevor es zu einer Schlägerei gekommen sei 32 (pag. 527 Z. 188 f. und 193), sind durch die stimmigen Schilderungen von AG.________ (pag. 519) widerlegt. Gestützt auf die Aussagen von AG.________ geht die Kammer zugunsten des Be- schuldigten davon aus, dass dieser nach der Fahrt aus der sichergestellten, halb- vollen Bierdose getrunken hat. Dabei wird basierend auf den Angaben in der Straf- anzeige und der Aussage von AG.________ von einem Nachtrunk von einer halb- en Bierdose bzw. zugunsten des Beschuldigten von aufgerundet rund 3dl Bier aus- gegangen und hierfür ein Abzug von 0.2 Gew.-‰ vorgenommen (männlich, 34 Jah- re, 85kg und 180cm). Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.30 Gew.-‰ und die Atemalkoholprobe um 02:34 Uhr eine Atemalkohol- konzentration von 1,09 mg/l (pag. 484). Unter Berücksichtigung des Nachtrunks ist folglich von einer BAK von mindestens 2.1 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentrati- on von 1.05 mg/l) auszugehen. Es kann somit als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, als er den AZ.________(Automarke) fuhr und die Kollision mit dem Stein verursachte. Die vom Beschuldigten bestrittene Kollision mit dem BA.________(Automarke) kann gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweise hingegen nicht als zweifels- frei erstellt gelten. Zwar spricht vieles für eine Kollision: So wurde der auf der linken Seite beschädigte BA.________(Automarke) gemäss Anzeigerapport neben dem Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt vorgefunden und passt des Spurenbild grundsätzlich zum vorgeworfenen Sachverhalt (ungefähr gleiche Höhe der Be- schädigungen am BA.________(Automarke) und AZ.________(Automarke) sowie vorgefundenes Fremdmaterial am BA.________(Automarke); vgl. pag. 477 sowie Fotos auf pag. 482, 494 f. und 504 ff.). Die am BA.________(Automarke) sicherge- stellten, fremden Mikrospuren wurden jedoch nie ausgewertet (pag. 492 f. und 498), womit unklar ist, ob diese tatsächlich vom AZ.________(Automarke) des Be- schuldigten stammen. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht rechtsgenüglich erstellt. Infolgedessen kann auch die Frage, ob der betreffende Parkplatz aussch- liesslich dem privaten Gebrauch oder aber dem allgemeinen Verkehr dient bzw. ob das Strassenverkehrsgesetz für die Parkplatzfläche überhaupt zur Anwendung ge- langt, offenbleiben. 12.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die noch zu beurteilenden Sachverhalte gemäss Ziff. 7.1.2. und 7.2 der Anklageschrift mit Ausnahme der Kollision mit dem BA.________(Automarke) und der Reduktion der Alkoholkonzentration auf 2.1 Gew.-‰ als erstellt zu betrachten. 12.7 Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung der noch zu beurteilenden Sachverhalte kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 106 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2941 ff.). Die infolge abweichender Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer nicht mehr zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Kollision mit BA.________(Automarke) und Alkoholkonzentration) wer- den durch eckige Klammern, beinhaltend das oberinstanzliche Beweisergebnis, er- setzt: 33 Ad Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand Als der Beschuldigte sein Fahrzeug am 05.03.2021 um ca. 01:45 Uhr führte, wies er eine Blutalko- holkonzentration von [2.1] Gew. ‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von [1.05] mg/l) auf. Da die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Alkohol klar überschritten wurde, galt er unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als fahrunfähig. Nachdem auch der Grenzwert von 0,4 mg / l überschritten wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte konsumierte Alkohol, obwohl er mit dem Auto unterwegs war und trat die Fahrt in diesem Zustand wissentlich und willentlich an. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit ebenfalls erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 7.1.2 AKS des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand ([2.1] Gew.- ‰) schuldig zu sprechen. […] Ad versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Angesichts des Selbstunfalls mit dem grossen Stein auf der Strecke Y.________(Ort), der infolge Kollision ca. 2 Meter in südliche Richtung verschoben wurde, hätte die Polizei vorliegend mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet. Indem sich der Beschuldigte von dieser ersten Unfallstelle mit einem nicht mehr betriebssicheren Auto entfernte, versuchte er, sich der Anordnung und Durchführung der polizeilichen Untersuchungsmassnahmen zu entziehen. […] [Anschliessend] hat er seinen PW abgestellt, die Kontrollschilder abmontiert und sich [von seinem Fahrzeug] entfernt. Angesichts der zahlreichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz [sowie seines sichtlich alkoholisierten Zustands] musste er klar damit rechnen, dass die Polizei bei ihm eine Atemalkoholprobe anordnen und durchführen würde. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal einen Führerausweis hätte vorweisen können, was ihm ebenfalls bewusst war. Durch seine Flucht [vom Unfallort und seinem abgestellten Fahrzeug] und der Wegnahme der Kontrollschilder wollte sich der Beschuldigte in ers- ter Linie der Strafverfolgung entziehen und zudem verhindern, dass Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchgeführt werden können. Er erfüllt damit den subjektiven Tatbestand. Dass sich der objektive Tatbestand letztlich nicht erfüllt hat und es lediglich beim Versuch geblieben ist, ist sodann allein der Meldung durch AH.________ an die REZ zu verdanken und lag nicht am Ver- halten des Beschuldigten, der alles getan hatte, um [den Unfall] und seine Entdeckung zu vertu- schen. Damit hat er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. S. 45 FV-Protokoll) die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 7.2 AKS schuldig zu sprechen. […] Mit dem Entfernen vom Unfallort, dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz und dem Abmontieren der Kontrollschilder hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch längstens überschritten. Diesen Sachverhalt betreffend ist der Beschuldigte gestützt auf das Gutachten als vollständig schuldfähig zu betrachten (E. III.10.7.2 hiervor). 34 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) mit einer BAK von 2.10 Gew.-‰, sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), schuldig zu erklären.
- Gegenwehr und Beschimpfung nach Unfall mit Fahrzeug (Deliktszeitpunkt:
- März 2021; AKS Ziff. 1.2 und 6.1) 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 und 6.1 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.2. am 05.03.2021, ca. 05:38 Uhr, im Untersuchungsgefängnis AV.________, indem er folgendes tat: Trotz mehrfacher Aufforderung der anwesenden Polizisten, sich in die Ausnüchterungszelle zu begeben und dem Eintrittsprozedere Folge zu leisten, weigerte sich der Beschuldigte. Als er durch den Polizisten M.________ am Arm gepackt wurde, riss er den Arm weg und schlug den Polizisten mit dem Handrücken gegen den Oberarm. Der Beschuldigte wehrte sich mittels kör- perlicher Gewalt, so dass er an beiden Armen fixiert und unter aktiver Gegenwehr in die Zelle geführt werden musste. Dabei stiess der Polizist N.________ den Kopf an die Zellenwand. Zu- dem drohte der Beschuldigte den Polizisten M.________ und N.________, er werde sie aufsu- chen und erschiessen. Privatkläger: M.________ (nur Strafklage) N.________ (nur Strafklage)
- Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen 6.1. am 05.03.2021, ca. 02:10 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in Y.________(Ort), Y.________(Strasse), sowie am 05.03.2021, ca. 04:00 Uhr bis ca. 05:30 Uhr, im Z.________(Spital), indem er fol- gendes tat: Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten G.________ mehrmals als «scheiss Bullen», «figg di, du blöds Arschloch», «biodi Arschlöcher» und «Idiot». Privatkläger: G.________ (Straf- und Zivilklage) Betreffend den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte keine Berufung erklärt, weshalb dieser Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachver- halt gemäss Ziff. 1.2 Anklageschrift als vollumfänglich erstellt (S. 93 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2928). Es bleibt somit Ziff. 6.1 der Anklage- schrift (Beschimpfung) zu prüfen. 35 Zur Einordnung dieser Ereignisse ist vorab anzumerken, dass sich diese im An- schluss an den soeben behandelten Sachverhalt (Fahren in angetrunkenem Zu- stand, Kollision mit Stein, Abmontieren der Kontrollschilder) zugetragen haben. Die Polizei traf nach der Meldung von AH.________ auf den Beschuldigten, fuhr ihn ins Z.________(Spital) und verbrachte ihn anschliessend in die Ausnüchterungszelle im Untersuchungsgefängnis AV.________. 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2925 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung 13.3 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung zweifelte vor oberer Instanz die oberinstanzlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ an, da er vorgängig den Anzeigerapport gele- sen und nach fünf Jahren noch entsprechende Äusserungen habe wiedergeben können. Andererseits brachte die Verteidigung vor, das Wort «Wixer» anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals gehört zu haben. Der Beschul- digte bestritt anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Beschimpfungen nicht explizit, sondern sagte aus, es tue ihm leid, sollte er G.________ beschimpft haben. 13.4 Erwägungen der Kammer Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die an den kohärenten und stimmigen Wahrnehmungsberichten der beteiligten Polizisten zweifeln liessen. Der Straf- und Zivilkläger G.________ hat seine Ausführungen im Wahrnehmungsbericht im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme bestätigt und das Verhalten des Beschuldigten in dieser Nacht anschaulich geschildert (stark alkoholisiert, aber dennoch überraschend gut auf den Beinen, unberechenbare Stimmungsschwan- kungen, wechselhaft zwischen weinerlich und sehr aggressiv). Dass er vorgängig den von ihm verfassten Anzeigerapport gelesen haben will (pag. 3517 Z. 22), lässt weder am Wahrheitsgehalt seines Wahrnehmungsberichts noch an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zweifeln, zumal der Anzeigerapport den vorausgegange- nen Vorfall betrifft (E. III.12 hiervor) und die Beschimpfungen nicht im Wortlaut enthält (pag. 473 ff.; G.________ begründete das vorgängige Lesen des Anzeige- rapports denn auch damit, dass der Beschuldigte in einer Eingabe die Abnahme der Kontrollschilder als Lüge bezeichnet habe, pag. 3517 Z. 22 f.). Die oberinstanz- lich genannte und vom Wahrnehmungsbericht abweichende Beschimpfung «blödi Wixer» (statt «blödi Arschlöcher») zeigt überdies anschaulich auf, dass der Straf- und Zivilkläger G.________ nicht bloss den Inhalt des Wahrnehmungsberichts rezi- tierte, sondern aus seiner Erinnerung heraus die Aussagen tätigte. Da es sich nach den glaubhaften Schilderungen des Straf- und Zivilklägers G.________ um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte und er sich infolgedessen zur Anzeigeerstat- tung bzw. zur Privatklage veranlasst sah, ist nachvollziehbar, dass er sich auch 36 nach mehreren Jahren noch an den Vorfall erinnern konnte. Auf den Wahrneh- mungsbericht und die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ ist abzustellen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Beschimpfungen nicht explizit in Abrede ge- stellt und es stattdessen sogar für möglich gehalten, Beschimpfungen ausgespro- chen zu haben, da ihm die Hand von einem Polizisten umgedreht worden sei (pag. 955 Z. 204 ff. und 214 f.; vgl. ferner pag. 526 Z. 142 f.: «der Bulle das Arsch- loch» und pag. 3525 Z. 40). Basierend auf den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten und den glaubhaf- ten Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ sowie mit Blick auf das sons- tige, aktenkundige Verhalten des Beschuldigten, v.a. in betrunkenem Zustand, er- achtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend Beschimpfung als er- stellt. 13.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift (Be- schimpfung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________) als erstellt zu be- trachten. 13.6 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2929 f.): Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte den Polizisten G.________ am 05.03.2021 zwischen 02:10 Uhr und 04:00 Uhr in Y.________(Ort) als «scheiss Bulle» sowie ansch- liessend zwischen 04:00 Uhr und 05:30 Uhr im Z.________(Spital) mit «figg di du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idiot». Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äus- serungen des Beschuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr werden der entsprechenden Kraftausdrücke umgangssprachlich als Ausdruck der Miss- achtung (Verbalinjurie) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjekti- ve Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung des fristgerechten Strafantrags seitens G.________ wegen Beschimp- fung in Bezug auf den Vorfall an der Y.________(Strasse) Y.________(Ort) (pag. 537) sowie in Be- zug auf den Vorfall im Z.________(Spital) (pag. 539) ist erfüllt (pag. 870 f.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.1 AKS der Beschimpfung z.N. von G.________ schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 13.7 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie im Z.________(Spital) zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers G.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 37
- Nachrichten an I.________ (Deliktszeitpunkt: 14. und 21. August 2022; AKS Ziff. 5.1 und 6.2) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 5.1 und 6.2 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen:
- Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) mehrfach begangen 5.1. am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. Ziff. 6.2 nachstehend): Der Beschuldigte versandte folgende WhatsApp-Textnachrichten an I.________: «Dann werde i richtig zngemütlich», «Mache dich fertig», «Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer». Dadurch verängstigte er ihn erheblich. Privatkläger: I.________ (nur Strafklage)
- Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen [...] 6.2. am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 5.1 vorstehend): Der Beschuldigte bezeichnete I.________ via WhatsApp-Textnachrichten als «verdammte Hindu-Hure», «Hindu Wixer», «Hindu-Fotze», «Arschloch», «Penner» und «Idiot». Privatkläger: I.________ (nur Strafklage) 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2930 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 14.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 98 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2933): Die fraglichen Nachrichten liegen als objektive Beweismittel bei den Akten. Der Beschuldigte ist zu- dem geständig, diese verfasst und I.________ gesendet zu haben. In Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfungen (Ziff. 6.2 AKS) lassen sich objektiv jedoch einzig Nachrichten mit dem angeklagten Wortlaut am 21.08.2022, nicht aber am 14.08.2022, objektiv nachweisen (vgl. pag. 575 f.). Diesbe- züglich ist der angeklagte Sachverhalt einzig in Bezug auf den Tatzeitpunkt des 21.08.2022 be- weismässig erstellt. In Bezug auf den Tatvorwurf der Drohungen (Ziff. 5.1 AKS) ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht ebenfalls eingestanden und erstellt. In subjektiver Hinsicht sind der Wille und die Absichten des Beschuldigten bestritten (S. 44 FV-Protokoll). […] 38 14.4 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bestritt auch oberinstanzlich mit dem Argument der erheblichen Alkoholisierung ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe keine Ahnung, wer I.________ sei, und habe diesen weder beschimpfen noch bedrohen wollen bzw. die Drohungen niemals wahrmachen wollen. 14.5 Erwägungen der Kammer Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Nachrichten als Beweismittel bei den Akten liegen und der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, der Verfasser dieser Nachrichten zu sein (oberinstanzlich hat er auf seine früheren Aussagen verwie- sen, pag. 3526 Z. 8). Der Vorinstanz ist zudem darin zuzustimmen, dass die zur Anklage gebrachten Beschimpfungen lediglich Nachrichten vom 21. August 2022 betreffen. Entsprechend wurde beim erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Be- schimpfung zum Nachteil von I.________ der Deliktszeitpunkt auf den 21. August 2022 beschränkt. Einer darüberhinausgehenden Verurteilung wegen Beschimp- fung, begangen am 14. August 2022, stünde somit das Verschlechterungsverbot entgegen. Dass der Beschuldigte seine Äusserungen/Nachrichten nicht als Beschimpfung und Drohung verstanden haben wollte bzw. I.________ gar nicht erst beschimpfen woll- te, ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Nachrichten hatten einzig diesen Zweck und können (v.a. im Gesamtkontext der zuvor erfolgten Kündigung des Mietvertrags) auch nicht anders verstanden bzw. begründet wer- den. Der Inhalt der Nachrichten spricht für sich. Das Vorbringen der Verteidigung zum Vorsatz ist bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln. 14.6 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 14.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2934 ff.): [Drohung] Der Beschuldigte hat I.________ durch das in Aussicht stellen, dass er richtig ungemütlich werden würde, ihn fertig machen werde und ihn nur per Wort killen könnte, gleich einige künftige Übel an- gekündigt, die er als von sich abhängig dargestellt hat. Es handelt sich dabei um schwere Drohun- gen im Sinne des Gesetzes, da Verbrechen oder Vergehen gegen die körperliche Integrität und so- gar eine Todesdrohung angedroht wurden. Zusätzlich zum Wortlaut ist weiter auch der Gesamtkontext zu berücksichtigen: Der Vermieter hat glaubhaft ausgeführt und unter Vorlage des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Mitarbeiter AI.________ (vgl. pag. 580 ff.: in den Akten, Verzicht auf Zusammenfassung im Motiv, da nicht Inhalt des angeklagten Sachverhalts) dargelegt, dass es sich beim Beschuldigten um einen «schwierigen» Mieter gehandelt habe, der bereits zuvor ein aggressives Verhalten mit drohenden Inhalten bis hin zu Sachbeschädigungen an den Tag gelegt habe. Die vorliegend zu beurteilenden Androhungen erfolgten denn auch unmittelbar auf die Kündigungsmitteilung seitens des Vermieters. Auch wenn es sich bei I.________ um einen Rechtsanwalt und Vermieter handelt, der im Umgang 39 mit eher schwierigen und aufbrausenden Personen eine gewisse Erfahrung haben dürfte, durfte er in der vorliegenden Situation gemessen an einem objektiven Massstab durchaus von schweren Drohungen gegen ihn ausgehen und diese auch entsprechend ernst nehmen. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er diese Drohungen niemals in die Tat um- setzen wollte, sei nochmals darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Tatbestandes unwesent- lich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint und zur Verwirklichung des angedrohten Übels in der Lage wäre. Entscheidend ist einzig, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 18). Der objektive Tatbestand der Drohung ist vorlie- gend in Bezug auf alle drei in Ziff. 5.1 AKS angeklagten Wortlaute ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat die Verteidigung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingewendet, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich, eventualiter infolge Schuldunfähigkeit nicht schuldhaft, ge- handelt (S. 44 FV-Protokoll). Mit Verweis auf das hiernach zu beurteilende Gutachten ist vorwegzu- nehmen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Ziff. 5.1 AKS im Tatzeitpunkt nicht gänzlich aufgehoben war, weshalb kein Schuldausschlussgrund vorliegt. Auch wenn der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand und sich im Nachgang nicht mehr an seine Intention beim Verfassen der Nachrichten erinnert, ist der Wille im Tatzeitpunkt wesentlich. Nach- dem der Beschuldigte die drohenden Zeilen unmittelbar nach der Kündigungsmitteilung an den Ab- sender verschickte, ist gestützt auf die konkreten Umstände davon auszugehen, dass der Beschul- digte diesen in Schrecken oder Angst zu versetzen wollte und sich dabei auch durchaus bewusst war, dass seine Drohung diese Wirkung hervorrufen können, was gerade beabsichtigt war. Damit handelte er in Bezug auf die ausgestossenen Drohungen z.N. von I.________ direktvorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag von I.________ vom 27.09.2022 gegen den Beschuldigten wegen Drohung liegt ebenfalls vor (pag. 563 ff.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 5.1 AKS der mehrfachen Drohung z.N. von I.________ schuldig zu sprechen. […] [Beschimpfung] Bei den vom Beschuldigten I.________ gegenüber am 21.08.2022 schriftlich geäusserten Formulie- rungen («verdammte Hindu-Hure», «Hindu Wixer», «Hindu-Fotze», «Arschloch», «Penner» und «Idiot»), handelt es sich zweifellos um ehrenrührige Bezeichnungen. Damit hat er die Ehre von I.________ mehrfach angegriffen. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserungen des Beschuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen auf- weisen. Vielmehr werden die entsprechenden Kraftausdrücke umgangssprachlich als Ausdruck der Missachtung (Verbalinjurie) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Ein gültiger Strafantrag von I.________ vom 27.09.2022 gegen den Beschuldigten wegen Be- schimpfung liegt vor (pag. 563 ff.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf 6.2 AKS – ausschliesslich begangen am 21.08.2022 – der mehrfachen Beschimpfung z.N. von I.________ schuldig zu sprechen. […] Diesen Ausführungen kann sich die Kammer weitgehend anschliessen. Die geäus- serte Todesdrohung («Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer») ist inso- weit zu relativieren, als der Beschuldigte als «Übel» das Töten mit Worten in Aus- sicht stellte, was nicht möglich ist. Nichtsdestotrotz handelt es sich – im Verbund 40 mit den weiteren Äusserungen und dem unberechenbaren Verhalten des Beschul- digten – um eine Drohung, die auf Seiten des Empfängers ohne Weiteres Angst und Schrecken auslösen kann. Dass der Beschuldigte I.________ nicht persönlich kannte bzw. ihn allenfalls mit dem Hauswart der Liegenschaft verwechselte, ändert sodann nichts an der Tatbestandsmässigkeit seines Handelns. Hierbei handelte es sich um einen unbedeutenden Sachverhaltsirrtum, da eine Beschimpfung bzw. Drohung gegen den Hauswart gleichermassen strafbar wäre (unbeachtlicher error in persona). Der Beschuldigte sprach die Beschimpfungen am selben Abend innert kürzester Zeit aus. Der Anlass hierfür dürfte jeweils derselbe gewesen sein, nämlich die zu- vor erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses. Die Kammer geht betreffend den Vorwurf der Beschimpfung somit von einer natürlichen Handlungseinheit und ent- gegen der Vorinstanz von keiner Mehrfachbegehung aus. Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend den gesamten Sach- verhaltskomplex wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 14.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen am 14. und 21. August 2022, und der Beschimpfung, begangen am 21. August 2022, jeweils zum Nachteil von I.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären.
- Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Deliktszeitpunkt: 29. Okto- ber 2022; AKS Ziff. 10) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 10 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen:
- Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Art. 12 Bst. a und Bst. b KStrG, Über- tretung) begangen am 29.10.2022, ca. 23.00 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte schrie lauthals umher und warf Gegenstände aus dem Fenster seiner Woh- nung. Dadurch störte er die Nachtruhe seiner Nachbarn. 15.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2950 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 41 15.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, da der Beschuldigte den Vorwurf nicht bestritten, stattdessen aber alkoholbedingte Erinnerungslücken gel- tend gemacht habe. Auch sein Verteidiger habe anlässlich der Fortsetzungsver- handlung diesbezüglich eingeräumt, dass der Sachverhalt unbestritten sei (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2951 unter Hinweis auf S. 46 FV- Protokoll). Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger einzig den Vorsatz, dies mit Verweis auf die starke Alkoholisierung im Tatzeitpunkt. Da der Beschuldigte alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht, kann keine inhaltliche Bestreitung des Vorwurfs erwartet werden. Der Beschuldigte sagte je- doch auf Vorhalt des Vorwurfs aus, dass es ihm wohl «den Nuggi rausgehauen» habe (pag. 2226 Z. 24). Seine Aussagen tragen somit insofern zur Sachver- haltsermittlung bei, als der Beschuldigte ein solches Verhalten nicht ausschloss bzw. sogar als möglich erachtete. Die Kammer erachtet den im Anzeigerapport vom 27. Januar 2023 geschilderte Sachverhalt denn auch als erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich dieser nicht wie geschildert ereignet hat. 15.4 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 15.5 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2952): Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 29.10.2022 um ca. 23:00 Uhr – und damit eine Stunde nach Beginn der Nachtruhe – in seinem Wohnquartier lauthals umhergeschrien sowie Ge- genstände aus dem Fenster geworfen, womit er die Anwohner bzw. seine Nachbarn gestört hat. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nachtruhestörung i.S.v. Art. 12 KStrG. Die Verteidigung hat anlässlich der Fortsetzungsverhandlung (implizit) vorgebracht, der objektive Tatbestand sei zwar erfüllt, der Vorsatz entfalle aber bereits infolge der Alkoholisierung des Be- schuldigten und selbst bei Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung habe mangels Schuldfähig- keit ein Freispruch zu erfolgen (S. 46 FV-Protokoll). Die gutachterlichen Abklärungen gewissermassen vorwegnehmend ist bereits an dieser Stelle fest- zuhalten, dass in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ent- gegen der Behauptung der Verteidigung nicht gänzlich aufgehoben, sondern «lediglich» mittelgradig vermindert war. Demnach liegt diesbezüglich kein Schuldausschlussgrund vor. Der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist sodann nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auch die Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeit- punkt lässt seinen Vorsatz sodann nicht per se entfallen. Zudem wäre auch eine fahrlässige Tatbe- gehung strafbar. Indem der Beschuldigte angab, dass es ihm damals «den Nuggi rausgehauen» habe, worauf er mit Herumschreien und Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung werfen re- agierte, erfüllt er damit auch den subjektiven Tatbestand. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 10 AKS des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung schuldig zu sprechen. […] 42 Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Lebenssach- verhalt wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 15.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, began- gen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort) und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären.
- Beschädigung Schau- und Briefkästen der E.________(Einwohnergemeinde) sowie Anschlag Couvert und Brief (Deliktszeitraum: 21.-22. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.3 und 3.2) 16.1 Vorbemerkung Der titelerwähnte Sachverhaltskomplex bzw. die beiden Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.3 der Anklage- schrift sowie wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3.2 der Anklage- schrift sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie eingangs erwähnt (E. III.7 hiervor), werden die diesbezüglichen Vorwürfe gemäss Anklageschrift bzw. die Erwägungen der Vorinstanz der Vollständigkeit halber wiedergegeben. 16.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.3 und 3.2 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.3. zwischen 21.12.2022, 18:00 Uhr, und 22.12.2022, ca. 07:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 3.2 nachstehend): Der Beschuldigte heftete ein handschriftliches Schreiben mit dem Wortlaut «LETSCHTI CHANCE! Wiederguetmachig. I A.________ Dir heit mi sletschmau Erpresst!» an die Holztür des Gemeindehauses. Zudem deponierte er dort ein blutverschmiertes, handschriftlich mit «Frau P.________ Sozialarbeiterine» beschriftetes Couvert sowie ein handschriftliches Schreiben mit dem Wortlaut «Frau AJ.________ Sie haben mit mir Krieg begonnen. OK. Aber mein Anwalt ist schon ganz Geill auf sie». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 3 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen [...] 3.2. zwischen 21.12.2022, 18:00 Uhr, und 22.12.2022, ca. 07:00 Uhr, in E.________ (Ort), L.________ (Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.3 vorstehend): 43 Der Beschuldigte schlug die Glasscheiben zweier Schaukästen der Gemeindeverwaltung ein und verbeulte das Blech des einen Schaukastens, riss die Türen dreier Briefkästen der Ge- meindeverwaltung ab, verschmierte die Briefkästen sowie das Klingeltableau mit seinem Blut, riss das Öffnungszeiten-Schild aus der Fassade des Gemeindehauses, verschmierte dessen Fassade sowie Holztür mit seinem Blut und jagte mehrere Heftklammern in die Holztür. Da- durch bewirkte er wissentlich und willentlich einen grossen Schaden. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 10’061.90 16.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 33 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2868): Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den objektiven Beweismitteln. Dass er die Blut- schmierereien unabsichtlich hinterlassen hat, ist durchaus möglich und plausibel, es wird ihm dies- bezüglich auch geglaubt. Dass die Gemeindemitarbeiterinnen durch das Verhalten des Beschuldig- ten in ihrer Arbeit eingeschränkt sowie verängstigt wurden, ist aufgrund der Gesamtumstände, des Inhalts der beiden Schreiben sowie ihrer Aussagen offensichtlich. Die Schadenssumme von CHF 10'061.90 ist durch die eingereichten Belege rechtsgenüglich nachgewiesen. Die mit Ziff. 1.3 und 3.2 AKS angeklagten Sachverhalte sind damit – mit Ausnahme des mutwilligen Verschmierens der Briefkästen und des Klingeltableaus mit Eigenblut – beweismässig vollumfänglich erstellt. Basierend auf diesem Sachverhalt erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schul- dig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der qualifizierten Sachbeschädigung, beides unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB.
- Dienstbüchlein und Schreiben an Fensterladen sowie Schreiben in Briefkas- ten (Deliktszeitraum: 27.-31. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.4, 1.5, 3.3 und 3.4) 17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in den Ziff. 1.4, 1.5, 3.3 und 3.4 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.4. zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 3.3 nachstehend): Der Beschuldigte schraubte an einen Fensterladen des Gemeindehauses: - sein aufgeschlagenes Dienstbüchlein, mit folgenden handschriftlichen Vermerken: «Ich kann nicht mit Verrätern Arbeiten», «Wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, Seid ihr dran», «A Das ist Wahrnzeichen» und «Ich diene GOTT im Segen für CH lasst mich besser in Ruhe»; - ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me ubere Wäg. Ha die 2 garneume gärn die Verrätterinne. Das isch e Wahrnig gsi A Kei Drohig». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung 44 durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 1.5. zwischen 29.12.2022, 17:00 Uhr, und 30.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte warf ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung: «Ihr habt mich extra Gereizt. OK Aber sind Sie sich Bewusst wer Ihr hier gereizt habt. 100 Prozentig wisst Ihr nicht wer ich bin. 100 Pro nicht. Ihr wollt Stress OK den bekommt Ihr Garantiert. [...] Ihr seid Gottloses Pack». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage)
- Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen [...] 3.3. zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.4 vorstehend): Der Beschuldigte drehte fünf Schrauben in das Holz eines Fensterladens des Gemeindehau- ses. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 577.25 3.4. zwischen 30.12.2022, 17:00 Uhr, und 31.12.2022, 12:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte drehte sechs Schrauben in das Holz eines Fensterladens des Gemeinde- hauses. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 577.25 Den erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift sowie die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 der Anklage- schrift hat der Beschuldigte nicht angefochten, womit diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es bleibt somit – soweit diesen Lebenssachverhalt be- treffend – einzig den Vorwurf gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte durch Anschrauben des Dienstbüchleins sowie eines handschriftlichen Schreibens an den Fensterladen des Gemeindehauses) zu prüfen. 17.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- 45 gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 17.3 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz ging von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus (S. 43 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2878): In Bezug auf Ziff. 1.4 AKS (Dienstbüchlein «Warnzeichen», «nie mehr über den Weg laufen») […] hat der Beschuldigte in Bezug auf das Verfassen der Schreiben sowie der Beschädigungen im Holz gestützt auf seine Aussagen als geständig zu gelten. Seine Aussagen decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln. [Der angeklagte Sachverhalt ist] damit insoweit unbestritten. 17.4 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung bestritt den angeklagten Sachverhalt auch oberinstanzlich nicht. Der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht jedoch nicht die Absicht gehabt, durch Drohung und Gewalt den Willen der Gemeindemit- arbeiterinnen zu beeinflussen. 17.5 Erwägungen der Kammer Der Einwand der Verteidigung widerspricht bereits den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten. So gab der Beschuldigte namentlich anlässlich seiner Einver- nahme vom 4. Januar 2023 selbst zu Protokoll, dass es [sein Handeln] ihm im Hin- blick auf Frau AJ.________ und Frau P.________ nicht leidtue und es optimal wä- re, wenn sich das Verhalten der beiden Frauen ändern würde. Es sei Erpressung, was dort abgehe (pag. 759 Z. 38 f. und 46 f.). Dass er diese Aussage im Rahmen der Einvernahme zum Vorfall zwei Tage später (29. Dezember 2022) tätigte, ändert nichts daran, dass er sich von Frau AJ.________ und Frau P.________, die er no- tabene in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2022 namentlich nannte, erpresst fühlte. Die Aussagen können somit – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung – durchaus auch für den Vorfall zwei Tage zuvor beweiswürdigend herangezogen werden, lag diesem doch dieselbe Motivation zugrunde. Der Beschuldigte führte zu diesem früheren Vorfall im Übrigen aus, er habe gesagt, was sie (die Beamtinnen) «zu tun» hätten (pag. 741 Z. 17 f.), und fanden beide Einvernahmen gleichentags bzw. innert einer Zeitspanne von 40 Minuten statt. Schliesslich antwortete der Be- schuldigte vor oberer Instanz auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt F.________, was der Grund für die Drohungen gegen die Gemeindemitarbeitenden gewesen sei, in allgemeiner Weise, er habe sich erpresst gefühlt und lasse sich nicht mehr erpressen (pag. 3538 Z. 4 und 8). Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Handeln am 27. und 29. Dezember 2022 gleichermassen das Ziel, auf die Gemeindemitarbeiterinnen und deren Handeln bzw. Entscheide einzuwirken und sie zu einem Umlenken in seinem Sinne zu be- wegen. Ein anderer Grund ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher vom Be- schuldigten bzw. von dessen Verteidigung vorgebracht. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, die sich ebenfalls (auf rechtlicher Ebene) mit dem Argument der Verteidigung auseinandergesetzt hat (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.). 46 […] Weiter weist auch der Wortlaut des fraglichen Schreibens selbst, wonach es sich um eine «Warnung, nicht um eine Drohung» handle, darauf hin, dass auch der Beschuldigte davon ausging, dass sein Schreiben vom Empfänger durchaus als Drohung verstanden und aufgefasst werden könnte. Mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand ist damit er- stellt, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen seines amtlichen Verteidigers sehr wohl um die nötigende und hindernde Wirkung seiner Schreiben wusste. Es spielt damit keine Rolle, ob der Beschuldigte seine Androhungen tatsächlich in die Tat umsetzen wollte oder nicht. […] Die bei- den Schreiben durften sodann auch von geübten Gemeindemitarbeiterinnen als implizite Gewaltan- drohung verstanden werden, reihten sich diese doch einerseits in eine Serie an Vorkommnissen gleicher Art und vom gleichen Absender ein und enthielten andererseits auch einen klaren Wortlaut «wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, seid ihr dran», «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me übere Wäg (…) Das isch e Wahrnig gsi Kei Drohig». Nur 5 Tage nach der hiervor abgehandelten qualifizierten Sachbeschädigung, bei welcher der Beschuldigte das Aussenmobiliar der E.________(Einwohnergemeinde) kurz und klein geschlagen hatte und beim bereits bestehen- den Sicherheitsdispositiv, welches allein aufgrund des anhaltenden Verhaltens des Beschuldigten aufgefahren wurde, ist es durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die erneuten Schreiben des Beschuldigten die Mitarbeiterinnen verängstigt haben und sie sich in ihrem Sicherheitsgefühl bedroht gefühlt haben. Dass diese Drohungen nicht nur durch die beiden direkt Betroffenen, son- dern durch die gesamte Gemeindeverwaltung sehr ernst genommen wurde, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass im Nachgang dazu am 04.01.2023 eine gegen den Beschuldigten gerichtete Fernhalteverfügung für den Perimeter des Gebäudes der Gemeindeverwaltung sowie das umlie- gende Gelände ausgesprochen wurde. Entgegen der Vorinstanz ist für die Feststellung der Willensrichtung des Beschul- digten nicht erforderlich, auf rechtlicher Ebene von den äusseren Umständen auf die inneren Vorgänge zu schliessen. Die Absicht des Beschuldigten, mit seinem Handeln den Willen der Gemeindemitarbeiterinnen zu beeinflussen, kann vielmehr bereits auf sachverhaltsmässiger Ebene aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens als erstellt betrachtet werden. 17.6 Beweisergebnis Der noch zu überprüfende, angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 17.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.; Anmerkun- gen der Kammer in eckigen Klammern): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Nachdem es sich bei den Geschädigten wiederum um die gleichen Gemeindemitarbeiterinnen wie beim vorangehend abgehandelten Vorfall handelt, kann vorweg genommen werden, dass es sich bei ihnen um Beamtinnen im Sinne des Gesetzes handelt und durch die Handlungen des Beschul- digten in der Ausübung ihres Amtes beeinträchtigt wurden. […] Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.4 […] der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] 47 Wiederholend ist festzuhalten, dass der Einwand der Verteidigung betreffend Nicht- vorliegen des subjektiven Tatbestands bereits auf der sachverhaltsmässigen Ebe- ne entkräftet wurde. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, durch seine Drohungen den Willen und das Handeln der Gemeindemitarbeiterinnen zu beeinflussen, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Lebenssach- verhalt wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 17.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären.
- Anhaltung im Restaurant AK.________ (Deliktszeitpunkt: 31. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.6, 2. und 6.3) 18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.6, 2 und 6.3 der Anklageschrift was folgt vorge- worfen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.6. am 31.12.2022, um ca. 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse) (Polizeiwache), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 2 und Ziff. 6.3 nachstehend): Der Beschuldigte stellte sich mit nacktem Oberkörper, ausgebreiteten Armen, angespannten Muskeln und gefletschten Zähnen vor die Polizisten J.________ und U.________ und sagte zu ihnen, sie müssten aufpassen und würden sehen, was passiere. Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Kantonspolizei Bern (Anhaltung und Befragung des Beschuldigten), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Privatkläger: J.________ (nur Strafklage)
- Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286) begangen am 31.12.2022, um ca. 01:00 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse), indem er fol- gendes tat (vgl. auch Ziff. 1.6 und Ziff. 6.3 AKS): Der Beschuldigte widersetzte sich wissentlich und willentlich den Anordnungen der uniformier- ten Polizisten J.________ und U.________, das Restaurant AK.________ zu verlassen. Als ihm Handfesseln angelegt wurden, liess er sich fallen und kniete regungslos am Boden, so- dass die Polizisten ihn aus dem Restaurant tragen mussten und deren Amtshandlungen (Wegweisung, Kontrolle und Anhaltung des Beschuldigten) nicht reibungslos hätten durchge- führt werden konnten. 48
- Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Mehrfach begangen […] 6.3. am 31.12.2022, zwischen ca. 01:00 und 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) und T.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten AA.________ im Restaurant AK.________ mit «figg di», «du Wixer», «Arschloch» und «Idiot». Anschliessend beschimpfte er den Polizisten J.________ im Patrouillenwagen mit «du verdammte Wixer» und «Arschloch». Schliesslich beschimpfte er den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache mit «du Arschloch» (vgl. auch Ziff. 1.6 und Ziff. 2 AKS vorstehend). Privatkläger: J.________ (nur Strafklage) 18.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2891 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 18.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 58 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2893): Der Beschuldigte bestreitet die ihm im Zusammenhang mit den Vorfällen aus der Nacht des 31.12.2022 gemachten Vorwürfe nicht, macht jedoch eine Erinnerungslücke infolge starker Alkoho- lisierung geltend. Nichtsdestotrotz bestätigte er, «vermutlich» bzw. «wohl schon» die Polizeibeam- ten beschimpft zu haben, was ihm auch leid tue. Nachdem die Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung auch in Bezug auf Ziff. 1.6 und 2 AKS ausführte, diese Sachverhalte seien alle- samt erstellt und sich deren Anträge auf Freispruch offenbar einzig auf den mangelnden Vorsatz bzw. die aufgehobene Schuldfähigkeit stützen (vgl. S. 42 FV-Protokoll), kann der Beschuldigte als geständig betrachtet werden. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb den Angaben der in- volvierten Polizeibeamten und dem Anzeigerapport nicht geglaubt werden sollte, womit sich das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten auch mit den übrigen Beweismitteln deckt. 18.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte kann – wie einleitend ausgeführt (E. III.9.2 hiervor) – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als geständig im eigentlichen Sinne bezeich- net werden. So behauptete er, sich an nichts (mehr) erinnern zu können, erachtete es aber als denkbar, dass er sich so verhalten habe. Seine Aussagen tragen somit lediglich insofern zur Sachverhaltsermittlung bei, als der Beschuldigte ein solches Verhalten seinerseits zumindest nicht ausschloss bzw. als gut möglich erachtete («vermutlich» bzw. «wohl schon»), wenn er betrunken ist. Gestützt auf die schriftlichen Berichte der involvierten Polizisten kann der Sachver- halt indessen mit der Vorinstanz als erstellt gelten. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Verteidigung erachtete den Sachverhalt damit einhergehend ebenfalls als erstellt und begründe- 49 te den beantragten Freispruch auf der rechtlichen Ebene (kein Vorsatz und schul- dunfähig wegen starker Alkoholisierung). 18.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. 18.6 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2893 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Bei den Polizisten J.________ und U.________ der Kantonspolizei Bern, handelt es sich um Beam- ten im Sinne des Gesetzes. Das Anhalten und Befragen von verdächtigen Personen liegt sodann unbestrittenermassen auch innerhalb der Amtsbefugnisse von Polizeibeamten. Zu prüfen ist vorlie- gend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Durch sein Ver- halten (sich mit nacktem Oberkörper, ausgebreiteten Armen, angespannten Muskeln und fletschen- den Zähnen vor den beiden Polizeibeamten aufstellen) behinderte der Beschuldigte seine reibungs- lose Anhaltung. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist nicht vorausgesetzt. Diese Behinderung weist aufgrund des muskulösen Körperbaus des Beschuldigten und der gefletschten Zähne sowie der bedrohlich erscheinenden Grundstimmung zusammen mit den Worten, die Polizisten müssten «aufpassen» und «würden sehen, was passiere» – also der impliziten Androhung von Gewalt – durchaus eine hinreichende Intensität auf, um auch von geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Drohung wahrgenommen zu werden. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Auf der subjektiven Seite wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte sei stark al- koholisiert gewesen und habe den Polizeibeamten gar nicht drohen wollen, womit der Vorsatz zu verneinen sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte ohnehin schuldunfähig gewesen, womit eine Straf- barkeit von Vornherein entfalle (S. 42 FV-Protokoll). Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten trotz seines relativ hohen Alkoholpegels nicht gänzlich aufgeho- ben, sondern lediglich mittelgradig vermindert war (vgl. die Ausführungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung und zum Gutachten unter dem Kapitel therapeuti- sche Massnahme hiernach). Zur Begründung des Vorsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatvariante der Hinderung einer Amtshand- lung durch Drohung genügt es bereits aus, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschuldigten selber, der weitestgehend eine Erinnerungslücke geltend macht, kann immerhin entnommen werden, dass er in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben wütend war, weil er in eine Gefängniszelle verbracht worden war (pag. 943). Daher erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte das gezeigte körperliche und verbale Verhalten den Polizeibeamten gegenüber in der Absicht und Hoffnung, nicht in die Zelle gehen zu müssen – und damit mit Wissen und Willen um die möglicherweise Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung – an den Tag gelegt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.6 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] 50 Präzisierend und wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte und die Frage des Vorsatzes von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen ist (vgl. E. III.10.7.2 hiervor). Der Beschuldigte wollte sich in diesem Moment gegenüber den Polizisten so verhalten, wie er es tat, d.h. der Vorsatz ist zu bejahen. Auch wusste der Beschuldigte, dass ein solches Verhalten gegenüber der Polizei nicht erlaubt ist und deren Arbeit behindert oder zumindest erschwert. [Hinderung einer Amtshandlung] Wie bereits bei Ziff. 1.6 AKS hiervor abgehandelt, handelt es sich bei den beiden Polizisten um Be- amte im strafrechtlichen Sinne. Auch bei diesem Vorfall wurden sie durch das Verhalten des Be- schuldigten (sich den Wegweisungsanordnungen widersetzen und sich nach dem Anlegen der Handfesseln fallen lassen sowie regungslos am Boden kniend liegenbleiben) bei der Durchführung ihrer Amtshandlungen behindert, weil sie den Beschuldigten zwecks Anhaltung schliesslich aus dem Restaurant heraustragen mussten. Das Verhalten des Beschuldigten hat die Amtshandlungen der Polizisten erschwert und deren Durchführung verzögert. Der Erfolg ist somit eingetreten. Nachdem es zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 286 StGB im Unterschied zu jenem der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte weder der Gewalt noch einer Drohung bedarf, ist der objektive Tatbestand allein durch die Behinderung der Amtshandlungen bereits erfüllt. Auch hier greift die Argumentation der Verteidigung der angeblichen vollständigen Schuldunfähig- keit sowie des mangelnden Vorsatzes zu kurz, es kann auf die Ausführungen zu Ziff. 1.6 AKS hier- vor verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte trotz seiner Alkoholisierung und der daraus resul- tierenden mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit […] im Wissen und Willen darum, die beiden Polizeibeamten an der Ausführung ihrer Amtshandlungen (Wegweisung, Kontrolle und Anhaltung) zu behindern. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 2 AKS der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. […] Hierzu gilt es zu präzisieren, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht et- wa passiv blieb. Vielmehr hat er die Amtshandlung aktiv gestört bzw. zu verhindern versucht, indem er sich fallenliess, nachdem ihn die Polizisten festnehmen wollten. Dieses aktive Störverhalten ist – im Gegensatz zur gänzlichen Passivität – tatbe- standsmässig (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 285 StGB). [Beschimpfung] Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte den Polizisten AA.________ im Restaurant AK.________ in AL.________(Ort) mit «figg di», «du Wixer», «Arschloch» und «Idiot» sowie ansch- liessend den Polizisten J.________ im Patrouillenfahrzeug mit «du verdammte Wixer» und «Arsch- loch» sowie schliesslich den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) mit «du Arschloch» betitelt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserungen des Beschuldigten ge- genüber den Polizeibeamten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr wurden die entsprechenden Ausdrücke umgangssprachlich als Ausdrücke der Missach- tung (Verbalinjurien) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche Abwertung ge- genüber den ihn anhaltenden, festnehmenden und transportierenden Polizeibeamten gemeint. Da- mit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung 51 des fristgerechten Strafantrags ist bei allen drei Geschädigten erfüllt (J.________: pag. 777 ff., AA.________: pag. 780 ff. und U.________: pag. 783 ff.). Da keine Prozesshindernisse vorliegen und auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.3 AKS der Beschimpfung z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ schuldig zu sprechen. […] Dem ist nichts hinzuzufügen. Bezüglich Schuldfähigkeit wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Dem- nach lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine vollständige Schuldunfähigkeit, sondern lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit und somit kein Schuldaus- schlussgrund nach Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Die verminderte Schuldfähigkeit ist erst im Rahmen der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 1 e contra- rio und Abs. 2 StGB). 18.7 Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 31. De- zember 2022 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil der Kan- tonspolizisten J.________ und U.________ [Ziff. 1.6 AKS]; - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) [Ziff. 2 AKS]; - der Beschimpfung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) so- wie auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil der Kantonspolizis- ten J.________, AA.________ und U.________ [Ziff. 6.3 AKS]; dies jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB.
- Aufsuchen des Gemeindehauses trotz Fernhalteverfügung sowie Einwerfen diverser Schreiben in Briefkasten (Deliktszeitraum: 6.-17. Januar 2023; AKS Ziff. 1.7, 8.1-8.4) 19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.7 sowie 8.1-8.4 der Anklageschrift was folgt vor- geworfen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.7. zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 8.2 nachstehend): Der Beschuldigte warf mehrere handschriftliche Schreiben mit folgenden Inhalten in den Brief- kasten der Gemeindeverwaltung: - «[...] wenn Ihr nochmals Anzeige macht werden Sie mich und meine Leute kennenlernen»; - «Frau P.________ (auch eine verfluchte von Gott) [...] Pass besser auf was Ihr so anstell mit meinem Geld. [...] Seit Ihr Beschränkt oder Scheiss Extrem zu viel Drogen im Kopf?»; - «Nervt mich nicht 1 einziges Mal mehr. [...] Sie haben keine Ahnung»; 52 - «Mischt Euch nicht in mein Familienleben ein. Letzte Wahrnung. Das würde sehr schlimm Enden für Euch. Das kann ich bei Gott dem allerheiligstem Schwören». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage)
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Übertretungen) mehrfach begangen 8.1. zwischen 06.01.2023, 19:00 Uhr, und 09.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf einen Brief in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.2. zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.7 vorstehend): Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf mehrere handschriftliche Schrei- ben in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.3. zwischen 12.01.2023, 18:00 Uhr, und 13.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf ein Schreiben in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.4. zwischen 16.01.2023, 18:00 Uhr, und 17.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und deponierte ein Schreiben vor dessen Eingangstüre; - alles obwohl ihm mit Amtlicher Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 04.01.2023 unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten worden war, das Gebiet um das Gemeindehaus zu betreten. […] Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil – soweit diesen Sachverhaltskom- plex betreffend – einzig betreffend die Ziff. 8.1-8.4 der Anklageschrift angefochten (Missachtung der Fernhalteverfügung). Der Schuldspruch wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1.7 der Anklageschrift) ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die nachfolgenden Ausführungen be- schränken sich deshalb auf die angefochtenen Schuldsprüche. 19.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkun- gen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismittelergänzun- gen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung. 53 19.3 Unbestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2886): […] Ebenfalls gab er [der Beschuldigte] zu, von der gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügung sei- tens der E.________(Einwohnergemeinde) vom 04.01.2023 Kenntnis gehabt zu haben. Er bestritt in diesem Zusammenhang einzig, dass ihm deshalb der Zutritt zum Gelände gänzlich verboten gewe- sen sei, was unter der rechtlichen Subsumtion zum Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hier- nach abgehandelt wird. Der Beschuldigte hat damit im Hinblick auf die ihm in Ziff. […], 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS angeklagten Sachverhalte als grundsätzlich geständig zu gelten. [...] Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubwürdig und lässt sich auch mit den objektiven Erkennt- nissen sowie den Aussagen der Gemeindemitarbeiterinnen P.________ und AJ.________ verein- baren. Die in Ziff. […], 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS angeklagten Sachverhalte sind damit beweismäs- sig erstellt. 19.4 Vorbringen des Beschuldigten / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung brachte zur Begründung der Berufung vor, zwar Kenntnis von der Fernhalteverfügung gehabt zu haben. Die Polizei habe ihm aber mitgeteilt, dass dies nicht gelte, wenn er mit der Gemeinde etwas zu tun habe. Er habe sich damit in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Die Fernhalteverfügung lasse ein Betreten unter gewissen Umständen zu. Dem Be- schuldigten sei nicht mitgeteilt worden und demnach nicht bekannt gewesen, dass er keine Briefe einwerfen dürfe. Er sei zudem jeweils erst nach Büroschluss dorthin gegangen und habe niemanden konfrontiert. 19.5 Erwägungen der Kammer Wie bereits die Vorinstanz hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschul- digte wusste, dass er mit seinem Verhalten wiederholt gegen die Fernhalteverfü- gung verstiess. Es war denn auch mitunter dieses Verhalten (Aufsuchen des Ge- meindehauses und Hinterlassen von Schreiben mit drohendem Inhalt), das zum Er- lass der Fernhalteverfügung führte. In der Fernhalteverfügung wurde zudem aus- drücklich festgehalten, dass das Gebiet einzig nach «vorhergehende[r] telefoni- sche[r] Terminabsprache mit Bestätigung des Termins durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung [...] zur Wahrnehmung des abgesprochenen Termins betre- ten werden» darf (vgl. pag. 801). Insofern erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass die Fernhalteverfü- gung nicht gelte, wenn er ganz allgemein mit der Gemeinde etwas zu tun habe, als Schutzbehauptung. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe sich ausschliesslich nach den Öffnungs- zeiten dort aufgehalten, ist auf den unmissverständlichen Wortlaut der Fernhalte- verfügung zu verweisen, wonach «das Gebiet zur Wahrnehmung des abgespro- chenen Termins betreten werden [darf]. Das Gebiet darf jedoch vorher nicht betre- ten werden und muss nach dem Termin unverzüglich wieder verlassen werden» (pag. 801). Das Aufsuchen des Gebiets ausserhalb eines abgesprochenen Termins war ihm somit – ungeachtet der Öffnungszeiten – nicht erlaubt. Es ist nochmals 54 darauf hinzuweisen, dass gerade ein solches Verhalten zum Erlass der Fernhalte- verfügung führte. Ebenfalls nicht glaubhaft ist das Argument des Beschuldigten, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Fernhalteverfügung auch das Aufsuchen des Gebiets zwecks Einwurfs von Briefen beinhaltet (notabene mit drohendem und beleidigendem Inhalt). Diese Argumentation zeigt zugleich anschaulich das ein- gangs beschriebene, uneinsichtige und sein eigenes Fehlverhalten ausblendende Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. E. III.9.2 hiervor). Im Ergebnis kann sich die Kammer somit den nachfolgenden Erwägungen der Vor- instanz anschliessen, wobei der geltend gemachte Irrtum bereits auf sachverhalts- mässiger Ebene als Schutzbehauptung zu verneinen ist (S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2889 f.): Vorliegend hat der Beschuldigte behauptet, jedoch nicht belegt, dass ihm seitens der Polizei ange- geben worden sei, dass er die vom Perimeter betroffenen Bereiche der Einwohnergemeinde entge- gen der gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügung vom 04.01.2023 ausnahmsweise dann betreten dürfe, wenn er mit der Gemeinde «zu tun» habe. Selbst wenn auf diese bloss behauptete Auskunft abgestellt würde, so hätte dem Beschuldigten durchaus klar sein müssen, dass dies einzig Einla- dungen seitens der Gemeinde zu einem persönlichen Gespräch beinhaltet, nicht jedoch jeglichen Austausch mit der Behörde, der namentlich telefonisch oder postalisch bzw. per E-Mail abgehandelt werden kann, da ansonsten die Fernhalteverfügung ja gerade ihres eigentlichen Zweckes entleert würde. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Schweizer Bürger, dessen Muttersprache Deutsch ist, über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und der aufgrund seiner verschiedenen Lebensphasen im Umgang mit diversen Behörden bereits damals eine gewisse Erfahrung hatte. Selbst eine solche vermeintlich getätigte Aussage eines Polizeibeamten konnte demnach beim Be- schuldigten keinen Raum für Missverständnisse offenlassen. Dies umso mehr, als seine Schreiben, die er nach Betriebsschluss persönlich bei der E.________(Einwohnergemeinde) deponierte, illega- le, beleidigende, drohende und verunglimpfende Inhalte aufwiesen sowie teilweise auch mit Sach- beschädigungen verbunden waren. Es ist dem Beschuldigten zweifellos klar gewesen, dass für sol- che Schreiben mit Sicherheit keine Ausnahmen von der Fernhalteverfügung gemacht würden, war doch ebendieses Verhalten erst für die Erstellung eines solchen Verbotes kausal gewesen. Zudem sei auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 15.07.2022 verwiesen, wobei festzuhalten ist, dass diese Verurteilung im hier zu beur- teilenden Deliktszeitraum gerade einmal knapp ein halbes Jahr her war. Auch die hiernach zu beur- teilenden Anklageziffern 8.5 und 8.6 AKS im Zusammenhang mit missachteten Fernhalteverfügun- gen gegen seine Ehefrau C.________ zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte sehr wohl um de- ren Existenz wusste, sich aber wieder und wieder eigenmächtig darüber hinwegsetzte. Dies mit der klaren Haltung, dass solche Fernhalteverfügungen für ihn generell keine Gültigkeit haben und er ei- nen Anspruch darauf habe, stets überall hin zu gehen und mit allen zu sprechen, gerade so, wie es ihm passt. Von einem Rechtsirrtum kann vorliegend aus den voranstehenden Gründen in keiner Art und Weise gesprochen werden und die angebliche Auskunft durch irgendeinen Polizeibeamten wird als reine Schutzbehauptung eingestuft. Der Beschuldigte wusste um die Fernhalteverfügung und deren Tragweite und hat sich wissentlich und willentlich mehrfach und eigenmächtig darüber hin- weggesetzt. 19.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die angeklagten Sachverhalte als erstellt zu betrachten. Da es sich beim Einwand des Beschuldigten, er sei aufgrund der Aussagen des 55 Polizisten davon ausgegangen, dass die Fernhalteverfügung nicht gelte, wenn er etwas mit der Gemeinde zu tun habe, nach Ansicht der Kammer um eine Schutz- behauptung handelt, erübrigt sich die Prüfung eines Rechtsirrtums. Ein solcher wä- re überdies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – zu verneinen. 19.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2886 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Es handelt sich bei den Gemeindemitarbeiterinnen wieder um Frau P.________ und Frau AJ.________, welche Beamtinnen im Sinne des Gesetzes sind. Mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zu den bereits abgehandelten ähnlichen Vorfällen kann zusammenfassend festgehal- ten werden, dass es sich beim Wortlaut der Schreiben des Beschuldigten (namentlich «wenn… werde Sie mich und meine Leute kennenlernen», «Frau P.________ (…) Pass besser auf was ihr so anstellt mit meinem Geld» und «Letzte Warnung. Das würde sehr schlimm enden für Euch») um klare Gewaltandrohungen gegenüber den beiden Gemeindemitarbeiterinnen handelt und diese auf- grund dessen sowie infolge der bereits mehrfach vorgefallenen ähnlichen Situationen mit dem Be- schuldigten berechtigterweise Angst vor dem Beschuldigten haben durften. Dass der Beschuldigte seine Drohungen nicht in die Tat umsetzen wollte, ist auch hier nicht von Belang. Damit ist der ob- jektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sodann hat auch die Verteidigung diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (vgl. S. 42 FV-Protokoll). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.7 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] [Ungehorsam gegen amtliche Verfügung] Mit der Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 04.01.2023 (pag. 800 ff.) liegt eine Verfü- gung im obgenannten Sinne gegen den Beschuldigten vor. Der objektive Tatbestand ist damit er- füllt. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte um die fragliche Verfügung wusste und sich trotzdem auf das Grundstück der E.________(Einwohnergemeinde) begeben hat, was auch die Verteidigung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingeräumt hat (S. 45 FV- Protokoll). [Rechtsirrtum, vgl. E. 19.5 und 19.6 hiervor] Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Sachverhalts- komplex wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 19.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist im Ergebnis des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, wie folgt schuldig zu erklären: 56 - zwischen dem 6. Januar 2023 und 9. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.1 AKS]; - zwischen dem 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.2 AKS]; - zwischen dem 12. Januar 2023 und 13. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.3 AKS]; - zwischen dem 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.4 AKS];
- Vorläufige Festnahme sowie unerlaubte Kontakte zu C.________ (Deliktszeit- punkte: 19. und 27. Januar 2023; AKS Ziff. 1.8, 4., 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6) 20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.8, 4, 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen:
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.8. am 27.01.2023, um ca. 20:45 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse) (Polizeiwache), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte sprang auf, richtete seinen rechten Zeigefinger gegen den Polizisten V.________ (und die weiteren anwesenden Polizisten) und schrie «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um - und Du bist der Erste!». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Kantonspolizei Bern (vorläufige Festnahme), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte.
- Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 5.2, Ziff. 6.4 und Ziff. 8.5 nachstehend): Der Beschuldigte begab sich zur Wohnung seiner (gerichtlich getrennt von ihm lebenden) Ehe- frau C.________, klingelte und verlangte C.________ zu sprechen. Als der Hund durch die spaltbreit geöffnete Haustüre nach draussen zum Beschuldigten gelangte, packte er den Hund am Halsband und verlangte von C.________, dass sie mit ihm spreche. Er sagte zu ihr, es sei sein Hund und er wisse, wo der Hundechip sei. Er gab ihr zu verstehen, dass er den Hund mitnehmen werde, wenn sie nicht mit ihm spreche. Als der Beschuldigte jedoch merkte, dass C.________ den Polizeinotruf gewählt hatte, liess er den Hund los und entfernte sich. Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage)
- Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) mehrfach begangen [...] 5.2. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 4 vorstehend sowie Ziff. 6.4 und Ziff. 8.5 nachstehend): 57 Der Beschuldigte sagte mehrmals zu C.________, er werde sie killen und umbringen. C.________ dachte, er werde diese Drohung tatsächlich wahrmachen, und ängstigte sich sehr. Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage)
- Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen [...] 6.4. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 5.2 vorstehend und Ziff. 8.5 nachstehend): Der Beschuldigte beschimpfte C.________ als «Drecksnutte». Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage)
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Übertretungen) mehrfach begangen [...] 8.5. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 4, Ziff. 5.2 und Ziff. 6.4 vorstehend): Der Beschuldigte begab sich zur Wohnung von C.________, klingelte und sprach C.________ an der offenen Haustüre an; 8.6. am 19.01.2023 in E.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte näherte sich C.________, welche den Hund spazieren führte, auf dem Velo und sprach sie an; - alles obwohl ihm mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.04.2022 un- ter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten worden war, sich C.________ auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von weniger als 100 m um deren Wohnort aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Der Beschuldigte hat – soweit diesen Sachverhaltskomplex betreffend – gegen sämtliche Schuldsprüche Berufung erklärt. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat ihrerseits gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift Anschlussberufung erklärt. 20.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2899 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 20.3 Vorbringen des Beschuldigten Zur Begründung seiner Berufung brachte der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.8 der Anklageschrift (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch To- desdrohung gegenüber Polizisten) vor, sich infolge Trunkenheit nicht mehr an die Drohung gegenüber den Polizisten erinnern zu können. Zudem habe er eine allfäl- lige Drohung gegenüber den Polizisten nicht wahrmachen wollen, was für die Poli- 58 zisten erkennbar gewesen sei. Die Verteidigung machte oberinstanzlich sodann geltend, derartige Äusserungen seien im Berufsalltag von geschulten Polizisten nichts Ausserordentliches und demnach nicht geeignet, diese in Angst und Schre- cken zu versetzen und deren Willensbildung zu beeinflussen. In Bezug auf Ziff. 5.2 der Anklageschrift (Todesdrohung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin C.________) ist nach Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen Vertei- digung zu berücksichtigen, dass der Vorwurf vor dem Hintergrund des Familien- streits erhoben worden und deshalb mit Vorsicht zu geniessen sei. Eine allfällige dahingehende Äusserung sei zudem im Affekt erfolgt, als die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ dem Beschuldigten mitgeteilt habe, ihm die Kinder wegnehmen zu wollen. Da nicht klar sei, was der Beschuldigte gesagt habe, sei der angeklagte Sachverhalt in dubio pro reo nicht als erstellt zu betrachten. Ein Geständnis liege nicht vor. Bezüglich Ziff. 6.4 der Anklageschrift bestritt der Beschuldigte, die Straf- und Zivil- klägerin C.________ als «Drecksnutte» bezeichnet zu haben. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt. Soweit Ziff. 8.5 und 8.6 der Anklageschrift betreffend, stellte der Beschuldigte zwar nicht in Abrede, sich der Straf- und Zivilklägerin C.________ angenähert und sie angesprochen zu haben. Er bzw. seine Verteidigung machte indessen erneut einen Rechtsirrtum geltend: So habe er mit der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine abweichende Abmachung getroffen. Sie habe ihm gesagt, er dürfe vorbeikommen. Er habe ein klares Anliegen gehabt und sei nicht randalieren gegangen. Die Anwäl- tin der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe ihm zudem gesagt, er müsse vor- beigehen, um die Garage zu räumen bzw. um etwas abzuholen, weshalb er ge- dacht habe, es handle sich um eine Ausnahme und er verstosse nicht gegen das Kontaktverbot. 20.4 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin C.________ Bezüglich Ziff. 4. der Anklageschrift brachte die Straf- und Zivilklägerin C.________ bzw. deren Rechtsvertretung zur Begründung der Anschlussberufung vor, das Festhalten des Hundes habe als Zwangsmittel und Drohkulisse für die Durchset- zung seiner Forderung, mit ihm zu reden, gedient. 20.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 72 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2907 ff.): In Bezug auf Ziff. 1.8 AKS (Vorfall mit V.________) hat der Beschuldigte alkoholbedingte Erinne- rungslücken geltend gemacht, ohne jedoch den ihm vorgeworfenen Sachverhalt inhaltlich zu be- streiten (pag. 961 f.). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die beim Beschuldigten kurz vor dem angeklagten Sachverhalt gemessene Atemluftalkoholkonzentration 0.41 mg/l (rund 0.8 ‰) betrug, was für den Beschuldigten zu dieser Phase seines Lebens einen eher niedrigen Alkoholpe- gel darstellt. Auch die Ausführungen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung lassen dar- auf schliessen, dass bezüglich der angeklagten Handlung und Wortwahl seitens des Beschuldigten ein grundsätzliches Geständnis vorliegt (vgl. S. 42 FV-Protokoll). Die rechtlichen Einwände der Ver- 59 teidigung werden hiernach abgehandelt. In Bezug auf Ziff. 1.8 AKS hat der Beschuldigte demnach als geständig und der Sachverhalt insoweit als unbestritten und erstellt zu gelten. In Bezug auf Ziff. 4 AKS (Vorwurf Nötigungsmittel Hund) hat der Beschuldigte eingestanden, sich am 27.01.2023 zum Domizil seiner getrenntlebenden Ehefrau begeben und diese aufgefordert zu haben, ihm den Hund zu geben. Dieser Teil ist unbestritten und deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin. Der Beschuldigte bestritt jedoch, C.________ mit dem Tod gedroht zu haben, sollte sie ihm den Hund nicht geben. Zum angeklagten Teilsachverhalt, wonach er mittels Andro- hung der Wegnahme des Hundes versucht haben soll, sie dazu zu bewegen, mit ihm zu sprechen, liegen keine Aussagen – weder von ihm noch von C.________ und auch keine anderen Beweismit- tel vor. Dem Berichtsrapport ist sodann die Meldung des Vaters des Beschuldigten zu entnehmen, wonach der Beschuldigte diesem gegenüber gesagt haben soll, dass er sich zu C.________ bege- be, um den Hund zu holen und er ihr im Verweigerungsfall ein Messer in den Rücken stechen wür- de. Dieses Beweismittel spricht sogar gegen den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldig- te schliesslich angedroht haben soll, den Hund mitzunehmen, wenn C.________ nicht mit ihm spre- che. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Nachweis für einen Zusammenhang zwischen dem Festhalten des Hundes und der angeblichen Forderung des zusammen Sprechens entnommen werden kann (vgl. S. 44 FV-Protokoll). Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts von Ziff. 4 AKS lässt sich damit beweismässig nicht erstellen. In Bezug auf Ziff. 5.2 AKS (Vorwurf Todesdrohungen) gestand der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung ein, indem er die Todesdrohung gegenüber seiner Ehefrau in den Kontext brachte, wonach er dies als Reaktion auf deren Androhung, sie würde ihm die Kinder vorenthalten, gesagt habe (S. 33 HV-Protokoll). Dieses Geständnis deckt sich sodann ei- nerseits mit dem SMS seines Vaters an seine Ehefrau sowie mit deren Aussagen. Damit ist der an- geklagte Sachverhalt hinsichtlich Ziff. 5.2 AKS grundsätzlich eingestanden, unbestritten und erstellt. In Bezug auf Ziff. 6.4 AKS (Vorwurf Beschimpfung als «Drecksnutte») bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich und bezeichnete seine Ehefrau als Lügnerin. Der Sachverhalt gilt damit als bestritten. Einer eingehenderen Aussageanalyse sind die rein bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten naturgemäss nicht zugänglich. Die Aussagen von C.________ hierzu betten sich von der Chronologie her stimmig in die Geschehnisse unmittelbar vor und nach diesem angeblich ge- sagten Kraftausdruck ein. Bei den konstanten und detaillierten Aussagen von C.________ fällt zu- dem auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet und auch keine Aggravierungen vornimmt. So gab sie an, der Beschuldigte habe den Hund schliesslich einfach losgelassen und sei von alleine gegangen. Sie verknüpft ihre Aussagen weiter auch mit ihrer damaligen Stimmungslage und gab als originelles Detail an, dass sie in Panik geraten sei, als beim Notruf auf die 117 niemand ihren Anruf entgegengenommen habe und sie allein mit dem Beschuldigten dort gestanden habe, was durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint. Im Übrigen lassen sich ihre Aussagen weiter auch durch die Angaben des Vaters des Beschuldigten sowie durch die am besagten Abend inter- venierenden Polizisten bestätigen, namentlich der Umstand, dass bereits eine Streife auf der Suche nach dem Beschuldigten gewesen sei. Die differenzierten, konstanten und nachfühlbaren Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft einzustufen, womit auch in Bezug auf die Beschimpfung als «Drecksnutte» durch den Beschuldigten beweismässig auf diese abzustellen ist. Damit gilt Ziff. 6.4 AKS als beweismässig erstellt. In Bezug auf Ziff. 8.5 AKS (Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 27.01.2023) gestand der Beschuldigte ein, sich am 27.01.2023 in Kenntnis des Kontakt- und Ray- onverbotes vom 08.04.2022 zum Domizil seiner Ehefrau begeben und mit dieser gesprochen zu 60 haben. Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts ist unbestritten. Demgegenüber bestritt er, dass diese Fernhaltemassnahme absolute Gültigkeit gehabt habe. Dies, weil er mit seiner Ehefrau offen- bar intern eine abweichende Abmachung gehabt habe, nämlich, dass er die Kinder beim Sportplatz sehen könne. Er räumte andererseits aber auch ein, dass es am 27.01.2023 nicht mit seiner Ehe- frau vereinbart gewesen sei, dass er zu ihr gehe und dass sie dies an diesem Abend wohl nicht ge- wollt habe. Die Aussagen von C.________ bestätigen, dass weder an diesem Abend – noch sonst in der Zeit um den 27.01.2023 herum – eine vom mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 08.04.2022 etablierten Kontakt- und Rayonverbot abweichende Regelung mit dem Beschuldigten bestand. Dies zeigt sodann allein auch schon ihre Reaktion, indem sie nach Erbli- cken des Beschuldigten bei sich zuhause diesen sogleich aufforderte, sich zu entfernen sowie un- mittelbar danach die Polizei avisierte. Der Einwand des Beschuldigten, er habe gedacht, dass das Kontakt- und Rayonverbot keine Gültigkeit habe, ist zudem allein schon deshalb als Schutzbehaup- tung zu werten, weil es diesem an jenem Abend weder um den Besuch seiner Kinder ging […], noch darum, dass sie sich beim Sportplatz treffen. Auch ging es an diesem Abend (am 27.01.2023 und nicht wie im Entscheid festgehalten einzig am 23.04.2022 erlaubt) selbst gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht um die Räumung seiner Garage, wie die Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung als vorgeschobener Rechtfertigungsgrund vorbrachte (vgl. S. 45 f. FV-Protokoll). Der in Ziff. 8.5 AKS umschriebene Sachverhalt ist damit vollumfänglich erstellt. Nämliches hat auch in Bezug auf Ziff. 8.6 AKS zu gelten. 20.6 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen mit nachfolgenden Er- gänzungen und Präzisierungen anschliessen: Soweit Ziff. 1.8 der Anklageschrift betreffend kann vorab auf das unter E. III.9.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägun- gen handelt es sich um kein Geständnis im eigentlichen Sinn. Vielmehr behauptete der Beschuldigte auch betreffend diesen Vorfall mit der Polizei, sich infolge Trun- kenheit an nichts (mehr) erinnern zu können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er zum Tatzeitpunkt vergleichsweise wenig Alkohol im Blut hatte (0.41 mg/l bzw. rund 0.8 ‰) und es deshalb wenig wahrscheinlich ist, dass er sich infolge Trunkenheit nicht (mehr) erinnern kann. Immerhin fügte der Beschuldigte an, dass es «möglich» sei, dass er dies gesagt habe, wobei er betonte, dass er dies im al- koholisierten Zustand gesagt habe und niemals in die Tat umsetzen würde – auch nicht betrunken. Seine Aussagen tragen somit insofern zur Sachverhaltsermittlung bei, als er ein solches Verhalten zumindest für «möglich» hielt, wenn er betrunken ist. Die Kammer erachtet denn auch gestützt auf den Wahrnehmungsbericht von V.________ vom 31. März 2023 den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass dieser nicht die damaligen Umstände wie- dergibt. Die Verteidigung hat die fragliche Äusserung des Beschuldigten ebenfalls als erstellt erachtet und den beantragten Freispruch damit begründet, dass die Äusserung nicht ernst gemeint gewesen sei und keinen Einfluss auf das Handeln der Polizisten gehabt habe. Dass der Beschuldigte seine Äusserung nicht als Dro- hung verstanden haben wollte, ist abwegig und nicht glaubhaft. Die Äusserung hat- te einzig diesen Zweck und konnte bzw. wurde denn auch so verstanden. Einen anderen Grund gab es nicht. 61 Betreffend Ziff. 4. der Anklageschrift schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die dem Berichtsrapport zu entnehmende Meldung des Vaters des Beschuldigten, der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, er werde sich zur Straf- und Zivilklägerin C.________ begeben, um den Hund zu holen und ihr im Verweigerungsfall ein Messer in den Rücken stechen, gegen den angeklag- ten Sachverhalt spreche, wonach der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin C.________ angedroht haben soll, den Hund mitzunehmen, wenn sie nicht mit ihm spreche. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat anlässlich der Berufungsver- handlung detailliert geschildert, dass der Hund ohne das Zutun des Beschuldigten auf ihn zugerannt sei. Er habe den Hund festgehalten und gesagt, er wolle mit ihr sprechen. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie nicht mit ihm sprechen wolle und er den Hund loslassen solle (pag. 3513 Z. 12 f., 19 f. und 23 ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Hund machen wolle, verneinte sie («nicht direkt»). Er habe gesagt, es sei sein Hund, worauf sie ihm widersprochen habe. Der Grund, warum sie auf den Hund komme, sei ein früherer Vorfall gewe- sen, als der Beschuldigten den Hund mitgenommen habe (pag. 3513 Z. 30 ff.). Es sei immer so mit ihm: Wenn man nicht mache, was er wolle, dann habe es Konse- quenzen, die in diesem Fall die Mitnahme des Hundes gewesen wäre (pag. 3514 Z. 2 f.). Bereits gegenüber der Polizei schilderte die Straf- und Zivilklägerin C.________ den Vorfall eingehend, ohne aber einen vom Beschuldigten geäusser- ten oder angedeuteten Konnex zwischen dem Festhalten des Hundes und der Durchsetzung eines Gesprächs zu konkretisieren (pag. 922 f.). Die Straf- und Zivil- klägerin C.________ schilderte zwar glaubhaft, dass sie aufgrund des früheren Verhaltens des Beschuldigten und dessen Charakter das Festhalten des Hundes als Druckmittel zur Durchsetzung seines Willens auffasste. Dass sie dies so emp- fand und sich dadurch einschüchtern liess, ist nachvollziehbar. Dabei handelt es sich aber um eine Projektion früheren Verhaltens und genereller Probleme (Besitz des Hundes) auf den zu beurteilenden Sachverhalt. Weder aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ noch aus anderen Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschuldigte in dieser konkreten Situation den Hund gezielt als Druckmit- tel zur Erzwingung eines Gesprächs einsetzte. Ein Konnex zwischen dem (zufällig eingetretenen) Festhalten des Hundes und dem vom Beschuldigten geforderten Gespräch ist damit nicht genügend erstellt. Die Kammer geht folglich in Überein- stimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Hund nicht in der Absicht festhielt, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu einem Gespräch zu bewegen. Betreffend Ziff. 5.2 der Anklageschrift kann ergänzend auf die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, die sich mit seinen erstinstanzlich getätigten Aussagen decken. Während er vor der ersten Instanz angab, die Todes- drohung ausgesprochen zu haben, nachdem die Straf- und Zivilklägerin C.________ gedroht habe, ihm die Kinder wegzunehmen, und er in diesem Zu- sammenhang erwidert habe, dass er sie diesfalls «killen» würde, entschuldigte er sich vor oberer Instanz für diese Drohung. Er habe dies im Schock gesagt, weil sie ihm gedroht habe, die Kinder wegzunehmen (pag. 3527 Z. 39 f.). Die Äusserung kann somit mit der Vorinstanz als vom Beschuldigten eingestanden betrachtet wer- den. 62 Was Ziff. 6.4 der Anklageschrift betrifft, kann ergänzend zur vorinstanzlichen Wür- digung der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ festge- halten werden, dass dem Beschuldigen eine solche Wortwahl alles andere als fremd ist. Als er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde, wollte er wissen, wer so ei- nen «Scheissdreck» erzähle, und bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin C.________ in ähnlicher Manier als «verdammte Lügnerin» (pag. 960 Z. 472 und 481). Es gibt zudem keinen Grund, weshalb die Straf- und Zivilklägerin C.________ den Beschuldigten neben den vielen Drohungen und Beschimpfungen, die er ihr gegenüber machte, zusätzlich eine Beschimpfung hätte erfinden sollen. Betreffend Ziff. 8.5 und 8.6 der Anklageschrift kann mit Blick auf die oberinstanzli- chen Vorbringen des Beschuldigten erneut festgehalten werden, dass das Zeitfens- ter zur Räumung der Garage in der Trennungsvereinbarung genau definiert wurde (Ziff. 12) und der Beschuldigte diese Vereinbarung persönlich unterzeichnete (vgl. die Vereinbarung in den unpaginierten Vorakten BJS 21 29065). Einmal mehr ver- suchte der Beschuldigte, sein Verhalten mit vorgeschobenen Gründen und Schutz- behauptungen zu rechtfertigen. Der Beschuldigte wusste, dass er gemäss Tren- nungsvereinbarung keinen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin C.________ auf- nehmen durfte, und tat es dennoch. Entsprechend hat er sich vom Domizil der Straf- und Zivilklägerin C.________ entfernt, nachdem er mitbekommen hatte, dass sie die Polizei informiert hatte. Betreffend Ziff. 8.6 der Anklageschrift überraschte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf offener Strasse und sprach sie unvermittelt an, weshalb sein Argument, er sei von einer Ausnahme des Kontaktverbots ausgegangen, ebenfalls unbehilflich ist. 20.7 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.8, 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6 der Anklageschrift als erstellt zu betrachten. Ziff. 4 der Anklageschrift ist hingegen nicht erstellt. 20.8 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2909 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Beim Polizisten V.________ der Kantonspolizei Bern handelt es sich um einen Beamten im Sinne des Gesetzes. Das Anhalten und die vorläufige Festnahme von verdächtigen Personen liegen un- bestrittenermassen innerhalb der Amtsbefugnisse von Polizeibeamten. Zu prüfen ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Durch sein Verhalten (Auf- springen, Richten des rechten Zeigefinders gegen den Polizisten V.________ sowie weitere anwe- sende Polizisten) und seine Worte («Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!»), kurz nachdem ihm eröffnet wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwecks Haft- einvernahme die Zuführung verfügt hatte, behinderte der Beschuldigten den reibungslosen Ablauf seiner vorläufigen Festnahme. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist – entgegen der Vorbrin- gen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung, wonach der «Erfolg» nicht eingetreten sei (vgl. S. 42 FV-Protokoll) – gerade nicht vorausgesetzt. 63 Allein schon diese direkte Todesdrohung, zusätzlich noch gepaart mit den am besagten 27.01.2023 tagsüber bereits mehrfach vorgefallenen Zwischenfällen mit dem Beschuldigten, von denen auch V.________ Kenntnis hatte, weist durchaus eine hinreichende Intensität auf, um auch von einem geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Drohung wahrgenommen zu werden. Der objektive Tat- bestand ist damit erfüllt. Auf der subjektiven Seite wurde seitens der Verteidigung wiederum vorgebracht, der Beschuldigte habe dem Polizeibeamten gar nicht drohen wollen. Damit wurde implizit geltend gemacht, der Vor- satz sei zu verneinen. An dieser Stelle kann erneut darauf hingewiesen werden, dass es zur Be- gründung des Vorsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung bereits genügt, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nöti- gende Wirkung erfolgt. Mit anderen Worten geht es nicht um die Frage, ob der Beschuldigte beab- sichtigte, seine Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen. Vorliegend hat der Beschuldigte in je- nem Moment die Todesdrohung ausgesprochen, als ihm eröffnet wurde, dass er verhaftet werde. Darauf weist bereits der Inhalt der Drohung selber hin: «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!». Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte das gezeigte körperliche Verhalten und die Todesdrohung dem Polizisten V.________ gegenüber in der Absicht und Hoffnung, nicht ins Gefängnis zu müssen – und damit mit Wissen und Willen um die möglicherweise Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung – an den Tag gelegt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.8 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] [versuchte Nötigung] Gestützt auf das Beweisergebnis ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Mitnahme des Hundes gegenüber C.________ als Druckmittel verwendete, um diese dazu zu bewegen, mit ihm zu spre- chen. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Hund in Nötigungsabsicht festgehalten hat. Mangels Erstellung dieses Teils des angeklagten Sachverhalts entfällt auch auf der rechtlichen Ebene bereits die nötigende Handlung und damit ein wesentliches Tatbestands- merkmal. Demnach ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 4 AKS freizusprechen. [Drohung] Gemäss Beweisergebnis drohte der Beschuldigte C.________ mehrfach verbal mit dem Tod. Ge- stützt auf die Begleitumstände der durch den Beschuldigten ausgestossenen Todesdrohungen, na- mentlich den Umstand, dass damals bereits ein gerichtlich verfügtes Kontakt- und Rayonverbot ge- gen den Beschuldigten gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau bestand, er sie im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung an der Eingangstür ihres Domizils als «Drecksnutte» beschimpfte und auch den gemeinsamen Hund am Halsband packte, fürchtete die Privatklägerin in diesem Moment um ihr Leben. Es handelt sich bei den ausgestossenen Todesdrohungen denn auch um schwere Drohungen im Sinne des Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Tatumstände sowie der von der Pri- vatklägerin im Zusammenhang mit dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit durchlebten Vorfälle (vgl. aktenkundige Gefährdungsmeldungen) ist nachvollziehbar, dass C.________ die mehrfach gegen sie ausgestossenen Todesdrohungen bei ihr zuhause ernst nahm und dadurch massiv in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert wurde. Dies zeigt sich auch durch ihr Verhalten noch 64 während bzw. unmittelbar nach der Tat, indem sie umgehend die Polizei alarmierte [Anm. der Kammer: bzw. zu alarmieren versuchte]. Im Kontext des gesamten Geschehensverlaufs ist absolut nachvollziehbar, dass die Todesdrohungen C.________ in Angst und Schrecken versetzten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste, dass solche Todesdrohungen seine Ehefrau in Angst versetzen würden und wollte ge- nau diese Wirkung erzielen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung würde selbst eine allfällige vorangehende Androhung der Wegnahme der Kinder durch die Privatklägerin keine solche Todesdrohungen rechtfertigen. Nachdem es sich bei der Geschädigten um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, bedarf es für ei- nen Schuldspruch auch keines Strafantrags, weil die Drohung gegenüber dem Ehepartner gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein Offizialdelikt darstellt. Es sprechen damit auch keine Prozessvoraus- setzungen gegen eine Verurteilung. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte gemäss Ziff. 5.2 AKS der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C.________ schul- dig zu sprechen. […] [Beschimpfung] Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte seine Ehefrau C.________ als «Drecksnutte». Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserung des Be- schuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr wird der entsprechende Kraftausdruck umgangssprachlich als Ausdruck der Missachtung (Verbalinjurie) verwendet und war vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvor- sätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung des fristgerechten Strafantrags seitens C.________ wegen Beschimp- fung ist erfüllt (pag. 870 f.). Da keine Prozesshindernisse vorliegen und auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.4 AKS der Beschimpfung z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. […] [Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung] Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass zu den Tatzeitpunkten (19. und 27.01.2023) ein gerichtlich festgelegtes, gültiges Kontakt- und Rayonverbot des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vorlag (vgl. Ziff. 5 des Entscheides CIV 21 4917 vom 08.04.2022), welches ihm unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verbietet, sich C.________ (und den gemeinsamen Kindern) auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von weniger als 100 m um deren Wohnort aufzuhalten sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind gemäss Entscheid Kontakte via Bei- standsperson oder im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts. Vom Perimeterverbot ausgenom- men ist explizit einzig die Räumung der Garage (des Beschuldigten) am 23.04.2022 von 08:00 bis 19:00 Uhr. Damit liegt eine Verfügung im Sinne des Gesetzes gegen den Beschuldigten vor, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Dem Beweisergebnis folgend hatte der Beschuldigte auf subjek- tiver Seite auch Kenntnis von dieser Fernhalteverfügung, begab sich aber trotzdem am 27.01.2023 zum Domizil von C.________, begegnete ihr sogar persönlich auf eine Distanz von unter 100 m und sprach mit ihr. Auch am 19.01.2023 näherte er sich C.________ draussen auf eine Distanz unter 100 m und sprach sie an. In beiden Fällen handelte es sich sowohl aufgrund des Datums als auch aufgrund des Aufsuchungsgrundes der Privatklägerin nicht um einen vom Kontakt- oder Perimeter- verbot ausgenommenen Fall, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst war. Auch hatte die 65 Privatklägerin an den fraglichen Tatzeitpunkten nicht ihr Einverständnis gegeben, irgendwie mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte befand sich damit von Anfang an nicht in ei- nem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, womit der vorgeschobene Grund des Rechtsirrtums (vgl. S. 45 f. FV-Protokoll) auch hier nicht verfängt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 8.5 und 8.6 AKS des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen gesamten Sachverhaltskomplex wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Straf- höhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 20.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. Ja- nuar 2023 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil des Kan- tonspolizisten V.________ [Ziff. 1.8 AKS]; - der Drohung, begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 5.2 AKS]; - der Beschimpfung, begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 6.4 AKS]; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am
- Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.5 AKS] und am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.6 AKS]; dies jeweils unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte ist hingegen freizusprechen von der Anschuldigung der versuch- ten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 4 AKS]. IV. Strafzumessung
- Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (S. 118 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2953 ff.); dar- auf kann verwiesen werden.
- Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Begehung einer Vielzahl an Delikten strafbar ge- macht. Die Strafdrohungen für die betreffenden Delikte sind wie folgt: - qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe [seit Harmonisierung der Strafrahmen keine Kann- 66 Bestimmung mehr, dafür wird in Abs. 3 nun auch die Geldstrafe genannt; zu- dem Abschaffung einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, neues Recht somit milder]; - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [seit Harmonisierung der Straf- rahmen nur noch in leichten Fällen Geldstrafe möglich, neues Recht somit nicht milder]; - Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe [unverändert]; - Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverän- dert]; - Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverändert]; - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverändert]; - Beschimpfung (Art. 177 StGB): Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen [unverän- dert]; - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB): Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen [unverändert]; - geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB): Busse bis zu CHF 10'000.00 [unverändert]; - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB): Busse bis zu CHF 10'000.00 [unverändert]; - unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG): Busse bis zu CHF 1'000.00 [unverändert].
- Wahl der Strafart und Gesamtstrafenbildung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass bei sämtlichen Delikten, die so- wohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe als Sanktion vorsehen, eine Freiheitsstrafe die erforderliche und einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Die Vorinstanz begründete dies zutreffend wie folgt (S. 123 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2958): […] A.________ ist mehrfach und teilweise einschlägig (in Bezug auf qualifizierte FiaZ, Drohung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) vorbestraft (vgl. pag. 1146.1 ff.). Er wurde seit dem 12.05.2020 bis zum 15.07.2022 insgesamt drei Mal verurteilt und liess sich bisher von den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen trotz leicht erhöhter Probezeit nicht beeindrucken. Auch nach Eröff- nung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2020 delinquierte der Beschuldigte immer weiter, indem er jeweils nach seinen Entlassungen aus der Polizeihaft am 23.04.2020, 05.03.2021, 22.12.2022 und 31.12.2022 unaufhörlich weitere Delikte beging. Seine regelrechte Deliktsserie konnte sodann erst durch die Verhaftung vom 27.01.2023 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft unterbunden werden. Unter diesen Umständen erscheint offensichtlich, dass eine Geldstrafe in keiner Art und Weise geeignet wäre, präventiv auf den Beschuldigten einzuwir- ken. Hinzu kommt, dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht realistisch erscheint, da die finanziellen 67 Verhältnisse des Beschuldigten desolat sind (vgl. pag. 1197, 2093 ff.). Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt. Soweit möglich spricht das Gericht demnach ausschliesslich Freiheitsstrafen aus. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese fortwährende und hartnäckige, jeweils in engem Zusammenhang stehende Delinquenz lässt eine Geldstrafe nicht mehr als geeignet erscheinen, um auf den Beschuldigten hinreichend präventiv einzuwirken. Sein Verhalten offenbart eine kriminelle Energie, die nach einer härteren Gangart verlangt. Für die übrigen, nur mit Geldstrafe oder Busse zu ahndenden Delikte ist jeweils ei- ne Geldstrafe respektive eine Busse auszusprechen. Das abstrakt schwerste Delikt stellt die qualifizierte Sachbeschädigung mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dar (vgl. E. IV.22). Die Strafe für den Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung bildet somit den Aus- gangspunkt respektive die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatz- strafe aufgrund der weiteren Delikte, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden, sind keine ersichtlich.
- Freiheitsstrafe 24.1 Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.2; Einsatzstrafe) 24.1.1 Objektives Tatverschulden Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 124 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2959 f.): Die Schadenssumme von CHF 10'061.90 übersteigt die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädi- gung vorliegend nur knapp. Mit dieser Tat hat der Beschuldigte seiner grossen Wut Ausdruck ver- schafft und dabei ein massives Schädigungspotential an den Tag gelegt. Es kann ihm einzig zugutegehalten werden, dass er erst nach den Bürozeiten auf dem Gelände der Gemeindeverwaltung E.________(Ort) auftrat und er es letztlich bei Gewalt gegen Sachen (und nicht auch gegen Personen) belassen hat. Hingegen hat diese qualifizierte Sachbeschädigung in Kombination mit den früher vom Beschuldigten gegen die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung meist schriftlich ausgestossenen Drohungen eine neue Eskalationsstufe erreicht. Auch wenn die Blutschmierereien durch den Beschuldigten unabsichtlich hinterlassen worden sind, haben diese sowie das Ausmass der Demolierung bei den Geschädigten verständlicherweise einen massiven Eindruck hinterlassen. Hinzuweisen ist weiter auf den Umstand, dass der im Zeitpunkt der Tat (21./22.12.2022) anwendbare Art. 144 Abs. 3 aStGB eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe vorsah. Unter Berücksichtigung des lex mitior Grundsatzes gelangt vorliegend der neue Art. 144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, in welchem auf diese Mindeststrafe verzichtet wurde. Das geschützte Rechtsgut des fremden Eigentums wurde mit einem Sachschaden von CHF 10'061.90 zwar nicht erheblich verletzt, zumal es sich bei der Geschädig- ten um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Gemeinde) handelt und der Scha- den sich nicht massgeblich auf den Finanzhaushalt der Gemeinde ausgewirkt ha- ben dürfte. Die Schadenshöhe kann jedoch auch nicht mehr als Bagatelle bezeich- 68 net werden und liegt knapp über der vom Bundesgericht bei CHF 10'000.00 festge- setzten Grenze für die Annahme einer qualifizierten Sachbeschädigung (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Es waren aufwändige Reparaturen/Instandstellungen erforderlich und die Nutzung der beschädigten Sachen war für eine gewisse Dauer nicht mög- lich. Dass es – wie die Vorinstanz festhielt – letztlich bei Gewalt gegen Sachen blieb und die Demolierung einen massiven Eindruck auf die Mitarbeitenden der Gemein- deverwaltung hinterlassen hat, bezieht sich nicht auf das durch den Tatbestand der Sachbeschädigung geschützte Rechtsgut (fremdes Eigentum) und hat folglich un- berücksichtigt zu bleiben (Schutzbereich der Norm). Dass der Beschuldigte die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung mit seinen Handlungen (Sachbeschädi- gung, Blut, Schreiben, etc.) in Angst und Schrecken versetzte und auch versetzen wollte, ist nicht über den Tatbestand der Sachbeschädigung zu sanktionieren. Dies ist vielmehr bei den Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu berücksichtigen. Diese Umstände führen demnach vorliegend nicht zu einem höheren Verschulden. Dass der Beschuldigte die Beschädigungen mitunter aus Wut beging, ist bei der subjektiven Tatschwere zu behandeln. Betreffend Art und Weise des Vorgehens kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte nicht besonders raffiniert vorging und auch nichts unternahm, um als Täter nicht identifiziert zu werden. Vielmehr war es gerade seine Absicht, dass sei- ne Urheberschaft bekannt ist. Die Tat dürfte zudem nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der damaligen Situation heraus entstanden sein. Sie fügt sich nahtlos in seine weiteren Handlungen gegen die Gemeindeverwaltung ein. 24.1.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 125 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2960): Zur subjektiven Seite gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der subjektive Beweggrund der Sachbeschä- digung waren die vom Beschuldigten nicht verkrafteten Veränderungen in seinem Leben, die völlige Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit der von den Behörden in Bezug auf seine Kinder und Ehefrau erlassenen Massnahmen und Regelungen sowie sein massiver Alkoholkonsum. Die Tat war bei ob- jektiver Betrachtung ohne Weiteres vermeidbar. Dass sich der Beschuldigte subjektiv zu dieser massiven Sachbeschädigung aufgrund der Umstände berechtigt sah, entsprang zu einem wesentli- chen Anteil seiner Persönlichkeitsstörung und ist später im Rahmen der Beurteilung der Schuld- fähigkeit zu würdigen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis an, wobei zu präzisieren ist, dass es bei der Frage der Vermeidbarkeit nicht bloss um eine abstrakte bzw. objektivierte Betrachtung geht. Vielmehr ist die Situation zu be- trachten, in welcher sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand. Aus dieser her- aus ist zu beurteilen, ob innere oder äussere Umstände vorlagen, die es ihm ver- unmöglichten oder erschwerten, sich rechtskonform zu verhalten. Die psychische Beeinträchtigung kann ein solcher Umstand sein. Dieser wird jedoch nachfolgend separat behandelt (E. IV.24.1.4 hiernach). Der damalige exzessive Alkoholkonsum 69 vermag den Beschuldigten sodann nicht zu entschuldigen, da er sich seines ag- gressiven Verhaltens in betrunkenem Zustand bewusst war. Die familiäre Situation war zwar belastend für den Beschuldigten, jedoch drängte sich eine Sachbeschä- digung zur Bewältigung dieses Konflikts nicht auf und gab es andere Wege, mit dieser Belastungssituation umzugehen. Insofern gelangt die Kammer – wie die Vor- instanz – zum Ergebnis, dass die Tat vermeidbar war und gewichtet diesen Punkt neutral. Sodann handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus den vorinstanzlich ge- nannten Beweggründen. Beides ist ebenfalls neutral zu gewichten. 24.1.3 Fazit Tatverschulden Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und aus den hiervor dargelegten Überlegungen erachtet die Kammer das Tatverschul- den insgesamt noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als dem Tat- verschulden angemessen. 24.1.4 Verminderte Schuldfähigkeit Abweichend zur Vorinstanz ist die verminderte Schuldfähigkeit bei jedem einzelnen Delikt, bei welchem der Beschuldigte in mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit handelte, und damit bereits bei der Einsatzstrafe zu behandeln. Soweit bei den wei- teren Delikten ebenfalls von Relevanz erfolgt ein Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen gefolgt von einer entsprechenden Milderung des Tatverschuldens. Was die Würdigung und Berücksichtigung der bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. med. Q.________ und Dr. med. K.________ betrifft (‘psychiatrisches Fachgutachten’ von Dr. med. Q.________ vom 19. April 2023 [pag 1237 ff.], Nach- trag ‘ergänzende psychiatrische Begutachtung’ vom 7. Juli 2023 von Dr. med. Q.________ [pag. 1311 ff.] sowie forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
- Juli 2024 von Dr. med. K.________ [pag. 2303 ff.]), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 136 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2971 ff.). Die Vorinstanz kam nach eingehen- der Würdigung zum Schluss, dass die beiden verschriftlichten Begutachtungen von Dr. med. Q.________ in mehrfacher Hinsicht nicht die nötigen wissenschaftlichen Standards an ein fundiertes psychiatrisches Gutachten erfüllen. Insbesondere habe sich dieser nicht mit den gesamten Akten und Vorakten des Beschuldigten ausein- andergesetzt und hinreichend berücksichtigt, was sich an diversen aktenwidrigen Aussagen im Gutachten zeige. Hinsichtlich der angewandten Prognoseinstrumente zur Beurteilung der Legalprognose, welche – wie auch deren Items, Resultate und Scores – nicht erklärt würden, fehle es sodann an einer nachvollziehbaren Herlei- tung und einem überprüfbaren Resultat. Diese Instrumente wären nach Angaben von Dr. med K.________ im vorliegenden Fall denn auch gar nicht zulässig gewe- sen. Ferner sei das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose auf- fallend knapp und zurückhaltend ausgefallen, und der Gutachter habe letztlich bloss diverse Hypothesen und mögliche Diagnosen zur Auswahl gestellt, ohne die- se eingehender zu begründen oder nachvollziehbar darzulegen. Das aktenkundige Gespräch mit dem Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar strukturiert durchgeführt und die Gesprächsinhalte im Wesentlichen vom Beschuldigten bestimmt worden. 70 Gesamthaft stelle das sehr knappe, unvollständige und wenig nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. Q.________ sowie dessen ebenfalls sehr kurzer und nicht aufschlussreicher Nachtrag keine genügende fachliche Grundlage dar, auf die sich das Gericht abstützen könne. Das Gutachten von Dr. med. K.________ sei dem- gegenüber lege artis erstellt worden, entspreche den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen und sei auf einer umfassenden Aktengrundlage erstellt worden. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und stellt – wie die Vorinstanz – einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ ab. Dass einzig auf das Gutachten von Dr. med. K.________ abzustellen ist resp. das Gutachten von Dr. med. Q.________ nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden kann, blieb nicht zuletzt auch von Seiten der Parteien unbestritten. Soweit die medizinische Diagnose und Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den fraglichen Tatzeitpunkten betreffend fasste die Vorinstanz die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ wie folgt korrekt zusammen (S. 138 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2973 f.): Dem Beschuldigten wurde die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ge- stellt (S. 57 f. Gutachten). Weiter wurde ihm auch die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyn- droms (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, gestellt. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Diagnose sind schlüssig, wissenschaftlich klar begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten sei trotz seiner Störun- gen (paranoide Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom) in sämtlichen Tatzeit- punkten von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszugehen. Auch diese wurde vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich Steuerungsfähigkeit stellt der Gutachter fest, dass diese bei den Alkoholfahrten sowie beim Fahren ohne Führerausweis ebenfalls vollständig vorhanden gewesen sei, womit diesbezüg- lich von voller Schuldfähigkeit auszugehen sei. Er hat dabei differenzierte Ausführungen gemacht, die auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Orientierung an der BAK übereinstimmen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil BGer 6B_648/2014 vom 28.01.2015 E. 2.2), wobei er aber auch die konkreten Umstände des Beschuldigten sowie dessen Alkoholgewöhnung mitberücksichtigt hat. Auch diese Einschätzung ist schlüssig und überzeugend. Bezüglich der übrigen Delikte geht der Gutachter sodann davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit seiner realitätsverzerrenden Wahrnehmung, der festen An- sicht, ihm sei Unrecht geschehen, sowie seinem Problem mit der Affektkontrolle (was sich unter der Alkoholisierung noch akzentuiere) mit diesen Problematiken durchaus vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen unterscheide und diese Elemente seine Steuerungsfähigkeit derart be- einträchtigten, dass von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (S. 63). Auch das Gericht erblickt in diesen Taten und der psychiatrischen Diagnose des Beschuldigten eine nachvollziehbare Kausalität, weshalb diese Erwägungen des Gutachters abschliessend überzeugen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen an. Sowohl die herleitenden Erläuterungen als auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ sind nachvollziehbar und schlüssig. Es finden sich keine Anhaltspunk- 71 te im Gutachten und in den mündlichen Ausführungen, die an der fachlichen Beur- teilung des Beschuldigten durch Dr. med. K.________ Zweifel aufkommen liessen. Es ist demnach bei sämtlichen Delikten mit Ausnahme des Führens eines Motor- fahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wobei diese in der beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit begründet liegt. Die Einsichts- fähigkeit war bei sämtlichen Delikten vollständig erhalten. Der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wird jeweils mit einem Abzug von 50 % Rechnung getragen. Die Tatkomponentenstrafe von 120 Tagen Freiheitsstra- fe für die qualifizierte Sachbeschädigung ist demnach um 50 % auf 60 Tage zu mil- dern. 24.1.5 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Einsatzstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe. 24.2 Asperation infolge weiterer Schuldsprüche 24.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.1) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kam es zu körperlichem Einsatz seitens der Polizisten, weil sich der alkoholisierte Beschuldigte deren Anweisungen im Trep- penhaus, nicht nach oben zur Straf- und Zivilklägerin C.________ zu gehen, wider- setzte und unberechenbar agierte. Auf den Versuch der Polizisten, den Beschuldig- ten festzuhalten, reagierte dieser mit erheblicher Gegenwehr. Im Gerangel wurde insbesondere der Polizist S.________ gegen das niedrige Treppengeländer ge- stossen, wodurch dieser erheblich gefährdet wurde. Das renitente Verhalten des Beschuldigten führte schliesslich zum Einsatz des Tasers, welcher den Beschuldig- ten zwar ebenfalls nicht sofort ausser Gefecht setzte, letztlich aber seine Festnah- me ermöglichte. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist als erheblich zu bezeichnen, widersetzte sich der Beschuldigte doch vehement und selbst nach Einsatz des Tasers den An- weisungen und Anhalteversuchen der zwei Polizisten. Der Beschuldigte handelte dabei zwar nicht besonders raffiniert, die geleistete Gegenwehr war jedoch massiv, richtete sich gegen zwei Polizisten und hätte aufgrund des niedrigen Treppen- geländers schwerwiegende Folgen haben können. Sein Handeln wird er kaum ge- plant, sondern vielmehr aus der Situation heraus auf die Präsenz der Polizei rea- giert haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, entgegen den Anweisungen der Polizei zurück nach oben zur Straf- und Zivilklägerin C.________ zu gelangen und sich der Anhaltung zu entziehen. Die Tat war vermeidbar. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Tatkomponentenstrafe von 6 Mona- ten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. 72 Infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist diese Strafe um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor). Sie wird im Umfang von 2/3, aus- machend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.2.) Die Polizeibeamten sahen sich beim Versuch, den Beschuldigten in die Ausnüchte- rungszelle zu bringen, aufgrund der mehrfachen Verweigerungshaltung und des renitenten Verhaltens des Beschuldigten gezwungen, ihn festzuhalten. Dagegen setzte sich der Beschuldigte nicht nur körperlich zur Wehr (Schlagen mit dem Handrücken gegen den Oberarm des Polizisten M.________ sowie Gegenwehr beim anschliessenden Abführen in die Zelle, sodass sich der Polizist N.________ den Kopf an der Zellenwand stiess), sondern drohte den beiden Polizisten M.________ und N.________ auch verbal mit dem Tod (er werde sie aufsuchen und erschiessen). Es liegt folglich eine Kombination von körperlicher Gewalt und ausgesprochenen Todesdrohungen gegen zwei Polizisten vor. Auch im vorliegen- den Fall war die Tat weder geplant noch besonders raffiniert ausgeführt. Vielmehr dürfte der Beschuldigte erneut aus der Situation heraus gehandelt haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den An- weisungen der Polizisten bzw. dem Eintrittsprozedere ins Untersuchungsgefängnis zu widersetzen, was neutral zu gewichten ist. Die Tat war vermeidbar. Das Tatverschulden wiegt bei diesem Vorfall etwas leichter als bei demjenigen im Treppenhaus, der zwar ausschliesslich körperliche Gegenwehr beinhaltete, in sei- ner Intensität und Gefährdung der Polizisten aber schwerer wiegt. Die Kammer er- achtet vor diesem Hintergrund eine Tatkomponentenstrafe von 4 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Diese Einzelstrafe ist wiederum infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähig- keit um 50 % auf 2 Monate zu mildern (E. IV.24.1.4 hiervor). Sie wird im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.3) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2962): Die Gewalt und Drohung gegen die Gemeindemitarbeiterinnen P.________ und AJ.________ er- folgte nicht verbal von Angesicht zu Angesicht, sondern schriftlich. Und zudem wurde der Beschul- digte gegen die beiden Gemeindemitarbeiterinnen auch nicht körperlich ausfällig. Damit erscheint der Eingriff in das geschützte Rechtsgut auf den ersten Blick weniger stark. Zu berücksichtigen sind hier allerdings die Gesamtumstände, welche sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken: Han- delte es sich anfänglich mehrheitlich um E-Mails, so ging es später um handschriftliche, direkt an die Betroffenen adressierte Schreiben, welche der Beschuldigte zudem nicht per Post versandte, sondern zu nächtlicher Stunde persönlich bei der E.________ (Einwohnergemeinde) deponierte. Darüber hinaus war das Couvert mit dem Schreiben an Frau P.________ auch mit Blut des Be- schuldigten beschmiert. Gestützt auf die bereits im Vorfeld monatelang durch die beiden Mitarbeite- rinnen erfahrenen schriftlichen Drohungen sowie aufgrund des Umstandes, dass beide Geschädigte den Beschuldigten persönlich kannten, hatten sie gemäss eigenen Angaben auch die begründete Angst, dass dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Dies umso mehr, als diese 73 Schreiben im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung vom 21./22.12.2022 deponiert wurden, anlässlich welcher der Beschuldigte durch massives Randalieren ersichtlich machte, dass er nicht mehr vor physischer Gewalt (vorerst gegen Sachen) zurückschreckt, um seinem Unmut auf diese Weise Luft zu verschaffen bzw. um zu versuchen, seinen Willen durchzusetzen. Die Mitarbeiterin- nen haben deutlich ausgeführt, dass dieses nächtliche, randalierende Auftreten des Beschuldigten in ihren Augen einen weiteren Schritt in der Eskalationsstufe dargestellt habe. Dem ist zuzustim- men. Nachvollziehbar ist auch, dass sie grosse Angst vor ihm hatten, da sie ihn als unberechenbar einstuften. Hinzu kommt, dass es sich bei Frau P.________ und AJ.________ zwar um Gemeinde- mitarbeiterinnen handelt, welche den Umgang mit schwierigen Personen bis zu einem gewissen Grad gewöhnt sind. Im Gegensatz zu den ausgebildeten Polizisten sind sie aber nicht auf den Um- gang mit einem so massiven Gewalt- und Aggressionspotential geschult und entsprechend auch nicht ausgerüstet. […] Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an, wobei bei den Drohungen gegen die Gemeindemitarbeiterinnen im Vergleich zu den vorangehend beurteilten Delikten zum Nachteil der Polizisten folgende Umstände erhöhend ins Gewicht fallen: Die Gewalt und Drohungen gegen die Polizisten resultierten jeweils aus der Situation heraus, wobei der Beschuldigte jeweils unmittelbar auf das Han- deln der Polizisten reagierte. Die Polizisten waren zudem mit geeigneten Schutz- mitteln (bspw. Taser) ausgerüstet. Sie wurden mithin gezielt im Rahmen ihrer Pa- trouille bzw. ihres Einsatzes vom Beschuldigten bedroht bzw. angegangen. Der Kontakt der Polizisten mit dem Beschuldigten beschränkte sich auf den jeweiligen Einsatz. Die Gemeindemitarbeiterinnen waren demgegenüber weder für eine Kon- frontation mit dem Beschuldigten geschult noch entsprechend ausgerüstet. Es handelte sich auch um keine ‘zufällige’, situative Begegnung mit dem Beschuldig- ten im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes, sondern um persönlich gegen sie ge- richtete Drohungen im Rahmen eines bestehenden Klientenkontakts. Der Beschul- digte begab sich hierfür – anders als bei den Polizisten – aktiv an den Arbeitsort der Gemeindemitarbeitenden, um die zuvor verfassten und mithin nicht spontan geäusserten Drohungen anzubringen. Die Drohungen hatten dadurch einen ernst- zunehmenderen Charakter und grössere Auswirkungen auf die Adressaten. Für die damit einhergegangenen Sachbeschädigungen erfolgt zwar ein separater Schuld- spruch, so dass dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Aufgrund der verübten Sachbeschädigungen erschienen die Drohungen jedoch nochmals eindrücklicher und bedrohlicher. Verschuldenserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Drohungen gegen zwei Personen richteten. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, die Gemein- demitarbeiterinnen zum Umlenken bzw. Handeln in seinem Sinne zu bewegen. Dies ist neutral zu gewichten. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet unter den genannten Umständen eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 74 24.2.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.4) Es kann vorab auf das soeben Ausgeführte in E. IV.24.2.3 hiervor verwiesen wer- den. Die schriftlichen Drohungen vom 27. Dezember 2022 richteten sich ebenfalls primär an die zwei namentlich genannten Gemeindemitarbeiterinnen. Was den In- halt der Drohungen betrifft, wiegen diese etwas schwerer und sind diese bedrohli- cher als diejenigen vom 21. Dezember 2022 formuliert («Wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, Seid ihr dran», «A Das ist Wahrnzeichen», «Ich diene GOTT im Segen für CH lasst mich besser in Ruhe», «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me ubere Wäg. Ha die 2 garneume gärn die Verrätterinne. Das isch e Wahrnig gsi A Kei Drohig»). Die Drohungen vom 27. Dezember 2022 waren zwar nicht von Sachbeschädigungen begleitet, erfolgten jedoch immer noch unter dem Eindruck des wenige Tage zuvor am 21. Dezember 2022 Vorgefallenen. Gesamthaft betrachtet sind die Drohungen vom 27. Dezember 2022 mit denjenigen vom 21. Dezember 2022 vergleichbar, weshalb auch für diese – unter Berücksich- tigung der neutral zu gewichtenden subjektiven Tatschwere (direkter Vorsatz, Nöti- gungsabsicht, Vermeidbarkeit) – eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen erscheint. Diese Einzelstrafe ist infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.5 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.5) Diesem Schuldspruch liegen wiederum schriftliche Drohungen gegen die Gemein- deverwaltung bzw. zwei ihrer Mitarbeiterinnen zugrunde («Ihr habt mich extra Ge- reizt. OK Aber sind Sie sich Bewusst wer Ihr hier gereizt habt. 100 Prozentig wisst Ihr nicht wer ich bin. 100 Pro nicht. Ihr wollt Stress OK den bekommt Ihr Garantiert. [...] Ihr seid Gottloses Pack»). Bezüglich der objektiven Tatschwere kann deshalb auf das in E. IV.24.2.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte mit seinem Schreiben nochmals bewusst ‘nachlegte’ und damit die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Drohungen nochmals bekräftigte, wiegt den Um- stand, dass dieses Schreiben nicht mit erneuten Sachbeschädigungen einherging, auf. Der Beschuldigte drehte dadurch weiter an der Eskalationsschraube. Er handelte dabei wiederum direktvorsätzlich und in der Absicht, die Gemeindemit- arbeiterinnen zum Umlenken bzw. Handeln in seinem Sinne zu bewegen. Dies wird neutral gewichtet. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet auch für diesen Sachverhalt eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Für die mittelgra- dig verminderte Schuldfähigkeit erfolgt eine Milderung um 50 %, ausmachend 3 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2 Monate, auf die Einsatzstrafe angerech- net. 24.2.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.6) Zu beurteilen ist wiederum ein renitentes Verhalten des Beschuldigten gegen zwei Polizisten im Zuge seiner Anhaltung. Im Unterschied zu den bereits beurteilten An- 75 haltungen (E. IV.24.2.1 und IV.24.2.2 hiervor) erfolgte die Gegenwehr im vorlie- genden Fall ohne direkten körperlichen Kontakt, sondern durch verbale Drohungen (die Polizisten müssten aufpassen und würden sehen, was passiere) und eine kampfbereite Pose (nackter Oberkörper, ausgebreitete Arme, angespannte Mus- keln und gefletschte Zähnen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit nicht bloss verbal ausfällig geworden. Das Verhalten ging über eine rein verbale Gegenwehr hinaus und stellte ein physisch aggressives (wenn- gleich kontaktloses) Verhalten gegenüber den Polizisten dar. Der Beschuldigte un- termauerte seine verbalen Drohungen mit dem Aufbau einer physischen Drohkulis- se. Das Verschulden liegt indes leichter als bei den beiden Vorfällen mit körperli- chem Kontakt. Die subjektive Tatschwere ist angesichts des direktvorsätzlichen Handelns wieder- um neutral zu gewichten. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet eine Tatkomponentenstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe ist aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 %, ausmachend 1.5 Monate, zu mildern (E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 1 Monat, an die Ein- satzstrafe angerechnet. 24.2.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.7) Dem Schuldspruch liegen wiederum mehrere handschriftliche Schreiben mit Dro- hungen zugrunde, welche der Beschuldigte in den Briefkasten der Gemeindever- waltung E.________ einwarf und sich primär an die beiden Gemeindemitarbeiterin- nen richten («[…] wenn Ihr nochmals Anzeige macht werden Sie mich und meine Leute kennenlernen», «Frau P.________ (auch eine verfluchte von Gott) […] Pass besser auf was Ihr so anstell mit meinem Geld. […] Seit Ihr Beschränkt oder Scheiss Extrem zu viel Drogen im Kopf?», «Mischt Euch nicht in mein Familienle- ben ein. Letzte Wahrnung. Das würde sehr schlimm Enden für Euch. Das kann ich bei Gott dem allerheiligstem Schwören»). Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf das in E. IV.24.2.3 Ausgeführte verwiesen wer- den. Es zeigt sich auch bei diesen Drohungen, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal bewusst ‘nachlegen’ und die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Drohungen nochmals untermauern wollte. Es fand sich zudem nicht ein einzelnes Schreiben mit einer einzelnen Drohung im Briefkasten der Gemeindeverwaltung, sondern gleich mehrere Schreiben mit mehreren Drohungen. Die Kammer erachtet das Tatverschulden mit demjenigen bei den übrigen Drohun- gen gegen die Gemeindemitarbeiterinnen vergleichbar (E. IV.24.2.3, IV.24.2.4 und IV.24.2.5 hiervor) und demnach eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzel- strafe um 50 %, ausmachend 3 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2 Monate, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 76 24.2.8 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.8) Gegenstand dieses Schuldspruchs sind wiederum Todesdrohungen einerseits ge- genüber mehreren Polizisten in Globo sowie andererseits gegenüber dem Polizis- ten V.________ persönlich («Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!»). Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend – zumal die Drohungen im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Zwangsmassnahme aus der Situation heraus erfolgten und diese sich gegen geschulte, genügend ausgerüstete und damit geschützte Polizisten richteten – leichter als bei den Drohungen ge- genüber den beiden Gemeindemitarbeiterinnen (vgl. E. IV.24.2.3 hiervor). Der Sachverhalt ist insgesamt vergleichbar mit den Drohungen gegenüber den Polizis- ten J.________ und U.________ gemäss E. IV.24.2.6 hiervor. Zwar baute der Be- schuldigte vorliegend keine Drohkulisse auf, richtete jedoch schwerwiegendere und direktere Drohungen an die Polizisten (Todesdrohungen). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den An- weisungen der Polizisten zu widersetzen, was tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Tatkomponentenstrafe von 3 Mo- naten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzelstrafe um 50 %, ausmachend 1.5 Monate. Die daraus resultierende Ein- zelstrafe von 1.5 Monate Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausma- chend 1 Monat, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.9 Drohung (AKS Ziff. 5.1) Die Vorinstanz erwog zur Tatkomponentenstrafe u.a. was folgt (S. 129 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2964): Der Beschuldigte drohte seinem Vermieter mittels schriftlicher WhatsApp-Nachrichten mit «Dann werde i richtig zngemütlich», «Mache dich fertig» und «Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer». Die Drohungen richteten sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen Leib und Leben des Privatklägers. Da der Vermieter Kenntnis von den bereits im Zusammenhang mit dem Beschuldigten vorgefallenen Zwischenfällen in der Liegenschaft hatte – welche ja gerade der Grund für die Wohnungskündigung waren – ist verständlich, dass sich der Privatkläger durch diese Drohungen in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt gefühlt hat. […] Die subjektive Tatschwere ist infolge direktvorsätzlichen Handelns als neutral zu werten. […] Zwar äusserte der Beschuldigte die Todesdrohungen nur über WhatsApp, dafür in- nert kürzester Zeit gleich mehrfach. Zu beurteilen sind sodann zwei separate Tat- begehungen. Zum einen am 14. und zum anderen am 22. August 2022. Der Be- schuldigte liess folglich nicht locker und drohte dem Vermieter rund eine Woche nach den ersten Drohungen erneut mit dem Tod, was von einer gewissen Hartnä- ckigkeit zeugt. Die Drohungen waren erheblich und hatten spürbare Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl von I.________. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über die erfolgte Kündi- gung der Mietwohnung, was neutral gewichtet wird. Die Tat war vermeidbar. 77 Für die beiden Tatbegehungen erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils 1.5 Monaten, d.h. für beide 3 Monaten, Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden an- gemessen. Nach einer Milderung um jeweils 50 % aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) resultiert eine Strafe für beide Tatbegehungen von insgesamt 1.5 Monaten. Diese werden im Umfang von 2/3, ausmachend zusammen 1 Monat, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.10 Drohung (AKS Ziff. 5.2) Die aktualisierten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2026; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen neu für den folgenden Referenzsach- verhalt eine Strafe von 90 Strafeinheiten (bisher 60) vor: «In einer kriselnden Be- ziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Te- lefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse». Erhöhend zu berücksichtigen sind unter anderem immer wieder geäusserte Drohungen (Stalkingeffekt), langwährende Be- drohungen und besonders grosse Traumatisierungen. Die Vorinstanz erwog subsumierend was folgt (S. 129 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2964 f.): Die gegen seine Ehefrau ausgestossenen Todesdrohungen (er werde sie «killen und umbringen») wiegen schwerer als der hiervor aufgeführte Referenzsachverhalt. Die Drohungen erfolgten ge- genüber der Privatklägerin direkt und persönlich, als sie mit dem Beschuldigten allein im Treppen- haus ihres Domizils stand. Sie gab glaubhaft an, dass sie in diesem Moment gedacht habe, dass er sie einfach umbringen könnte, da sie ja alleine waren und der Beschuldigte auf sie einen unbere- chenbaren Eindruck gemacht habe. Hinzu kommt, dass sie ihren Ehemann kennt und es gemäss Aktenlage bereits zuvor mehrfach zu Auseinandersetzungen und Ausschreitungen im Zusammen- hang mit häuslicher Gewalt gekommen ist. Sodann wirkt sich auch erschwerend aus, dass gegen den Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits eine gerichtliche Fernhaltemassnahme bestand, die es ihm verbot, sich der Privatklägerin und ihrem Domizil auch nur anzunähern oder mit ihr zu sprechen. Er hat sich eigenmächtig über dieses Verbot hinweggesetzt und die Privatklägerin daher an ihrem vermeintlich sicheren Domizil aufgesucht und überrascht. Aufgrund der konkreten Umstände wiegt daher das Verschulden deutlich schwerer als im Referenzsachverhalt. […] Präzisierend ist festzuhalten, dass sich nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot verstiess, verschuldenserhöhend auswirkt, sondern die damit einhergehende, verstärkende Wirkung der zu sanktionierenden Drohungen: So schreckte der Beschuldigte trotz Kontaktverbots nicht davor zurück, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu Hause aufzusuchen und von Angesicht zu Ange- sicht massiv zu bedrohen, was sein Handeln in der Konsequenz verwerflicher er- scheinen lässt und den Drohungen zusätzlich Gewicht und Ernsthaftigkeit verlieh. Mithin wird nicht bereits der Verstoss gegen das Kontaktverbot verschuldenser- höhend gewichtet, für welchen ebenfalls eine Strafe auszufällen ist. Ferner fällt er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrere Drohungen aussprach. Auch hatte er dem Vater vorgängig angekündigt, dass er sich zur Straf- und Zivil- klägerin C.________ begebe, um den Hund zu holen, und er ihr im Verweigerungs- 78 fall ein Messer in den Rücken stechen würde, womit er – entgegen seinen Aussa- gen – nicht im Affekt handelte. Die Drohungen wiegen denn auch vergleichsweise schwerer als diejenigen gegenüber I.________, da er sie einerseits von Angesicht zu Angesicht und andererseits gegenüber seiner Ehefrau aussprach und die Dro- hungen Teil eines – gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ – «Psychoterrors» mit traumatisierender Wirkung waren (pag. 2209 ff. und 3510 ff.). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und aus Frust und Wut über die damaligen Familienverhältnisse, was neutral zu gewichten ist. Die Tat war ver- meidbar. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Tatkomponentenstrafe von 4 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzel- strafe um 50 %, ausmachend 2 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 40 Tage, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.11 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AKS Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) Zu sanktionieren ist eine Alkoholkonzentration von 1.53 Gew.-‰ für den ersten Vorfall vom 1. Februar 2021 und eine solche von 2.1 Gew.-‰ für den zweiten Vor- fall vom 5. März 2021. Die empfohlenen Strafen wurden in den neuen VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2026) gegenüber der alten Version mit dem Wort «ab» ergänzt, womit sie nunmehr als empfohlene Mindeststrafen zu betrachten sind. Bei einer BAK ab 1.4 bis 1.6 Gew.-‰ liegt die empfohlene Strafe ab 60 Strafeinheiten, bei einer BAK ab 1.6 bis 1.8 Gew.-‰ ab 75 Strafeinheiten und bei einer BAK ab 2 Gew.-‰ ab 125 Strafein- heiten (vgl. S. 18 VBRS-Richtlinien). Soweit den Vorfall vom 1. Februar 2021 betreffend (BAK von 1.53 Gew.-‰) werden 75 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erachtet, zumal die festge- stellte, minimale Alkoholkonzentration im Bereich von 1.6 Gew.-‰ liegt und der Beschuldigte diesbezüglich aussagte, nur noch betrunken zu fahren, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe. Soweit den zweiten Vorfall vom 5. März 2021 betreffend (BAK von 2.1 Gew.-‰) werden demgegenüber 130 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erachtet, zumal die festgestellte, minimale Alkoholkonzentration leicht über der Grenze gemäss VBRS-Richtlinien von 2 Gew.- ‰ liegt. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf diese Delikte keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine Strafmilderung vorzunehmen ist. Die beiden Tatkomponentenstrafen von 75 und 130 Strafeinheiten werden jeweils zu rund 2/3 an die Einsatzstrafe angerechnet, ausmachend 50 und 90 Tage Frei- heitsstrafe. 79 24.2.12 Fahren ohne Berechtigung (AKS Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) Die per 1. Januar 2026 aktualisierten VBRS-Richtlinien sehen neu für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eine Strafe ab 30 Strafein- heiten zuzüglich einer Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 600.00 vor (S. 10). Vorliegend sind zwei separate Fahrten zu beurteilen, in denen der Beschuldigte trotz vorgängig entzogenen Führerausweises ein Motorfahrzeug fuhr, wobei die zurückgelegten Strecken jeweils nicht besonders gross waren. Der Beschuldigte hatte zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Mitfahrer, gefährdete aber bei seinen beiden Fahrten ohne Berechtigung andere Verkehrsteilnehmer. Dass der Beschuldigte in der Lage war, zu fahren, ist dem Tatbestand des Fahrens trotz entzogenen Führerausweises grundsätzlich immanent und kann dem Be- schuldigten somit nicht zugutegehalten werden. Dies umso weniger, als seine Fahrfähigkeit in beiden Fällen infolge Alkoholisierung stark eingeschränkt war. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nur noch betrunken zu fahren, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe. Da die eingeschränkte Fahrfähigkeit in- folge Alkoholisierung jedoch bereits separat sanktioniert wird, ist dies vorliegend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und in der Absicht, das Fahr- zeug trotz entzogenen Führerausweises weiterhin bei Bedarf als Fortbewegungs- mittel zu gebrauchen. Die Tat war vermeidbar. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf diese Delikte keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine Strafmilderung vorzunehmen ist. Die Tatkomponentenstrafe wird für die beiden Fahrten auf jeweils 30 Tage Frei- heitsstrafe festgesetzt und im Umfang von 2/3, ausmachend je 20 bzw. gesamthaft 40 Tage, an die Einsatzstrafe asperiert. 24.2.13 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 7.2) Die per 1. Januar 2026 aktualisierten VBRS-Richtlinien sehen für eine (vollendete) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Mo- torfahrzeug (Art. 91a Abs. 1 SVG) ohne Unfall bzw. mit Bagatellunfall wie Park- schaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt eine Strafe ab 15 Strafeinheiten (mit Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 800.00) und bei einer solchen mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe ab 35 Straf- einheiten vor (mit Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 800.00; vgl. S. 19 VBRS-Richtlinien). Vorliegend kollidierte der Beschuldigte mit einem Stein, entfernte sich von der Un- fallstelle und montierte die Kontrollschilder ab. Während das Entfernen von der Un- fallstelle noch als tatbestandsimmanent betrachtet werden kann, stellt das Abmon- tieren der Kontrollschilder eine darüberhinausgehende Handlung dar, mit welcher der Beschuldigte eine erhöhte kriminelle Energie manifestierte. 80 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, nicht als Unfallve- rursacher identifiziert und von der Polizei kontrolliert zu werden (mit Prüfung der Fahrfähigkeit). Die Tat war vermeidbar. Ausgehend vom hypothetisch vollendeten Delikt erachtet die Kammer eine Strafe von 35 Tagen als dem Tatverschulden angemessen. Diese Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt ist in einem zweiten Schritt in- folge blossen Versuchs angemessen zu mildern: Da der Beschuldigte alles Erfor- derliche machte, um die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu ver- eiteln, und es lediglich aufgrund der Meldung einer Drittperson nicht zum Taterfolg kam, rechtfertigt sich nur eine geringfügige Milderung. Die Strafe wird somit zufolge Versuchs um 5 Tage auf 30 Tage Freiheitsstrafe reduziert und im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, an die Einsatzstrafe angerechnet. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf dieses Delikt keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine weitere Strafmilderung vorzunehmen ist. 24.3 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten gelangt die Kammer zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 24 Monaten und 10 Tagen. 24.4 Täterkomponenten 24.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 132 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2967 f.). Das Vorleben ist – mit Ausnahme der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen – neutral zu gewichten. Der Strafregisterauszug des Be- schuldigten weist indes drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf (pag. 3497 ff.). So wurde der Beschuldigte am 12. Mai 2020, am 9. Dezember 2021 und am 15. Juli 2022 bereits wegen diverser SVG-Delikte, wegen Drohung und wiederholter Tätlichkeiten gegen seine Ehegattin sowie wegen Hausfriedensbruchs und Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen zu mehreren empfindlichen Geldstrafen ver- urteilt. Der Beschuldigte legte in den Jahren vor seiner Inhaftierung eine beachtli- che Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und der Rechtsgüter Dritter an den Tag. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen führen zu einer deutlichen Straferhöhung. 24.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Anders als die Vorinstanz erkennt die Kammer im Aussageverhalten des Beschul- digten keinen Grund für eine Strafminderung: Die von der Vorinstanz zuweilen als Geständnis qualifizierten Aussagen des Beschuldigten stellen mehrheitlich keine Geständnisse dar, sondern geltend gemachte Erinnerungslücken (vgl. E III.9.2 hiervor). Der Beschuldigte gab lediglich zu, was sich infolge klarer Beweislage nicht zu leugnen lohnte. Sein Aussageverhalten war denn auch – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – geprägt davon, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und gleichzeitig seine eigenen Handlungen durch subjektiv empfundenes Unrecht zu legitimieren. Einsicht und Reue waren bis zuletzt nicht erkennbar. Seine Aussagen 81 trugen denn auch kaum zur Klärung der Sachverhalte bei. Dem Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund kein Geständnisrabatt gewährt werden. Für das weitere Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2968 f.): Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt und anständig verhalten, was erwartet werden darf und somit neutral zu gewichten ist. […] Sein Verhalten nach der Tat hat sich aufgrund der kontinuierlichen Weiterdelinquenz während hän- gigem Verfahren deutlich straferhöhend auszuwirken: Nicht nur hat der Beschuldigte einige der vor- liegenden Delikte während der Probezeit von früheren Strafurteilen begangen, sondern auch noch während dem vorliegend hängigen Verfahren immer weiter delinquiert. Auch nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2020 delinquierte der Beschuldigte immer weiter, indem er je- weils nach seinen Entlassungen aus der Polizeihaft am 23.04.2020, 05.03.2021, 22.12.2022 und 31.12.2022 unaufhörlich weitere Delikte beging. Seine regelrechte Deliktsserie konnte schliesslich erst durch seine Verhaftung vom 27.01.2023 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft unterbunden werden. Dies zeigt eine deutliche Unbelehrbarkeit des Be- schuldigten auf […]. Sein Führungsbericht des Regionalgefängnisses BB.________ vom 29.11.2023 (pag. 2061 f.) ist durchzogen und verweist insbesondere auch auf Wutausbrüche und ein grosses Aggressionspoten- tial des Beschuldigten hin. Sei etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen, habe er sich kaum beherrschen können, wobei Drohungen und Beschimpfungen gegen das Personal, begleitet von Schlägen gegen die Zellentür, die Folge gewesen seien. Der Disziplinarverfügung des RG BC.________ vom 03.04.2024 inkl. Rapport (pag. 1920 ff.) ist zu entnehmen, dass es während der Haft zu einem tätlichen Vorfall gekommen ist und sich der Beschuldigte in der Haft offenbar eine Schlagwaffe (sog. «Nunchaku») gebastelt hat (pag. 1925 f.). Sein Verhalten in Haft wurde aber be- reits über Disziplinarstrafen abgegolten und ist demnach bei der Strafzumessung nicht erneut zu berücksichtigen. […]. 24.4.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine besondere Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten hinweisen würden. 24.4.4 Fazit Täterkomponenten Für die mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Delinquenz während laufenden Verfahrens, welche eine beachtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung und der Rechts- güter Dritter illustrieren, erscheint eine deutliche Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 8 Monate angemessen. 24.5 Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Mo- naten und 10 Tagen als dem Verschulden angemessen. In Beachtung des Ver- schlechterungsverbots ist folglich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstra- fe von 27 Monaten zu bestätigen. 82 Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit erst nach den Täterkomponenten berücksichtigte und dadurch die deutlich straferhöhenden Täterkomponenten (welche überdies die SVG-Widerhandlungen umfassen, bei de- nen keine verminderte Schuldfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde) ebenfalls um die Hälfte reduzierte (S. 135 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2970 ff.). Dadurch fiel die Freiheitsstrafe tiefer aus, als sie ausgefallen wäre, hätte die Vorinstanz die Strafzumessung lege artis vorgenommen bzw. die Einzelstrafen infolge mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit jeweils unmittelbar nach der Fest- setzung des Tatverschuldens gemildert. 24.6 Vollzug Bei diesem Strafmass ist ein bedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren jedoch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB be- steht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausge- setzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilwei- ser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – ge- währten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzo- gen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB aus- geschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5). Vorliegend kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2975), wonach aufgrund der Vorstrafen, der schlechten Legalprognose (vgl. S. 75 f. Gutachten Dr. K.________) und des Umstands, dass eine Massnahme ausgesprochen wird (vgl. E. V. hiernach), eine Schlechtprognose zu stellen ist und insofern kein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen. 24.7 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tage, wird im Umfang von 810 Tagen (27 Monate) auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Freiheitsstrafe vollumfänglich verbüsst. 83 24.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verur- teilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 810 Tagen (27 Monate) auf die Freiheitsstrafe angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist.
- Geldstrafe 25.1 Vorbemerkung zur Bildung einer Zusatzstrafe Hat das Gericht Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderen Taten verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe zu diesem früheren (Erst-)Urteil auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten alle vor die- sem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Ist nur ein Teil der neu zu beurteilenden Straftaten vor der Verurteilung wegen an- derer Taten begangen worden (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Es ist demnach zwi- schen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, ge- gebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Ge- richt die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Vorliegend hat der Beschuldigte die Beschimpfung zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers G.________ am 5. März 2021 begangen und damit vor Erlass der beiden Urteile der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 und 15. Juli 2022, mit welchen der Beschuldigte jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die mit Urteil vom 15. Juli 2022 ausgesprochene Geldstrafe bildet jedoch bereits eine Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 9. Dezember 2021 (vgl. pag. 1146.5). Praxisgemäss spricht das Obergericht des Kantons Bern keine Zu- satzstrafe zu einer Zusatzstrafe aus. Folglich ist zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 keine Zusatzstrafe auszufäl- len. Zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
- Dezember 2021 (BJS 21 24669), mit welchem der Beschuldigte wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Ver- bindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde, ist hingegen eine (teilweise) Zu- satzstrafe auszufällen. Dies einzig in Bezug auf den Schuldspruch wegen Be- schimpfung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________. Betreffend die weiteren Schuldsprüche, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist hinge- 84 gen eine separate Gesamtgeldstrafe zu bilden, welche anschliessend zur zuvor gebildeten Zusatzstrafe zu kumulieren ist. 25.2 Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 Bei der Beschimpfung liegt das Höchststrafmass bei 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Drohung ist hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die abstrakt schwerste Strafandrohung liegt damit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
- Dezember 2021 zugrunde (Drohung), womit die Grundstrafe zugleich die Ein- satzstrafe bildet. Diese ist in einem zweiten Schritt um die Strafe für die Beschimp- fung nach dem in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen. 25.2.1 Schuldspruch wegen Drohung gemäss Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (Einsatzstrafe) Abweichend zu den vorinstanzlichen Erwägungen (S. 141 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2976 f.) ist die Grundstrafe nicht neu festzusetzen, da die- se rechtskräftig und mithin unabänderbar ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Einsatzstrafe entspricht damit der Strafe im titelerwähnten Urteil von 50 Tages- sätzen (vgl. pag. 3500). 25.2.2 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.1) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 142 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2977 f.): Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Täter, welcher den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe (bis 10 Personen) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten. Erfolgt die Handlung gegenüber dem Geschädigten alleine, werden 5 Strafeinheiten als angemessen erachtet (S. [52] der VBRS-Richtlinien). [...] Der Beschuldigte hat nach seiner Trunkenfahrt vom 05.03.2021 frühmorgens in Y.________(Ort) sowie anschliessend im Z.________(Spital) den Polizisten G.________ in Anwesenheit einer Grup- pe von bis zu zehn Personen als «scheiss Bullen», «figg di, du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idiot» beschimpft. Da es sich um mehr als nur eine Beschimpfung handelt, er- achtet das Gericht hierfür allein betrachtet eine die Referenzstrafe etwas übersteigende Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Asperierend um 2/3 sind davon 10 Strafein- heiten zu berücksichtigen. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen an, soweit die Vorinstanz eine Ein- zelstrafe von 15 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen erachtete. Die- se Einzelstrafe ist jedoch zuerst aufgrund der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit um 50 % zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor), bevor sie im Umfang von 2/3 bzw. 5 Tagessätzen an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 85 25.2.3 Fazit Zusatzstrafenbildung Die Gesamtgeldstrafe für die bis zum rechtskräftigen Urteil begangenen Straftaten, die mit einer Geldstrafe sanktioniert werden (Beschimpfung und rechtskräftige Dro- hung), beträgt demnach 55 Tagessätze. Hiervon ist die bereits rechtskräftig ausge- sprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Da- mit beträgt die Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 – vor Berücksichtigung der Täterkomponen- ten für die mit vorliegendem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – 5 Tagessätze (55 Tagessätze abzgl. 50 Tagessätze). In einem weiteren Schritt ist die Gesamtgeldstrafe für die nach dem besagten Urteil begangenen Delikte zu bilden, welche schliesslich mit der Zusatzstrafe von 5 Ta- gessätzen zu kumulieren ist. 25.3 Gesamtgeldstrafe für die nach dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 begangenen Delikte Die Beschimpfung zum Nachteil der Polizisten AA.________, J.________ und U.________ bildet die Einsatzstrafe der zu bildenden Gesamtgeldstrafe für die De- likte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2021 begangen wurden und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, da diese Beschimpfung nach Ansicht der Kammer konkret am schwersten wiegt. Diese Einsatzstrafe ist somit vorab zu bilden (vgl. E. IV.25.3.2 hiernach) und sodann infolge der weiteren Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2021 begangen wurden und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen (vgl. E. 0 ff. hiernach). 25.3.1 Schuldspruch wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.3; Einsatzstrafe) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2978): Der Vorfall ist vergleichbar mit jenem z.N. von G.________. Auch hier hat der Beschuldigte im Zuge seiner Anhaltung am 31.12.2022 den Polizisten AA.________ mit «figg di», «du Wixer», «Arsch- loch» und «Idiot», anschliessend den Polizisten J.________ mit «du verdammte Wixer» und «Arschloch» sowie danach den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache mit «du Arschloch» be- schimpft. Es handelt sich wiederum um mehrere mündliche Beschimpfungen, die der Beschuldigte in Anwesenheit von anderen Personen geäussert hat. Das Gericht erachtet hierfür allein betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten verschuldensangemessen. [...]. Da der Beschuldigte gleich drei Polizisten beschimpfte, erachtet die Kammer ab- weichend zur Vorinstanz eine leicht höhere Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilderung im Umfang von 50 % bzw. 15 Tagessätzen, womit eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen resultiert. 86 25.3.2 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.4) Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2977): Vorliegend hat der Beschuldigte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau unter vier Augen als «Drecksnutte» bezeichnet. Erschwerend sind hierbei zwei Faktoren zu berücksichtigen: Einerseits war es dem Beschuldigten am 27.01.2023 seit geraumer Zeit untersagt, sich seiner Ehefrau (und ih- rem Domizil) anzunähern und mit ihr zu sprechen. Sie vertraute demnach darauf, dass sie ihm gar nicht erst begegnen wird, erst recht nicht, bei sich zuhause. Andererseits wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte C.________ im Rahmen eines verbalen Streites beschimpfte, bei wel- chem er ihr zusätzlich auch mehrfach mit dem Tod drohte. Dadurch wirkte sich die Beschimpfung auf das Opfer stärker aus, als bei einer Durchschnittsperson, womit ein leicht grösseres Verschul- den vorliegt, als beim Referenzsachverhalt. [...] Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erscheint dem Gericht vorliegend für die Be- schimpfung allein betrachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten Geldstrafe als verschuldensange- messen, asperierend zu berücksichtigen sind 2/3, mithin 20 Strafeinheiten. Der Abzug für die verminderte Schuldfähigkeit wird für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nach der Aspe- ration der Einsatzstrafe gesamthaft vorgenommen (analog Vorgehen bei der Freiheitsstrafe hiervor). Wie bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe ausgeführt, gilt es zu präzisie- ren, dass weder der Verstoss gegen das Kontaktverbot noch die Drohung zusätz- lich bzw. doppelt sanktioniert werden. Vielmehr wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte trotz Kontaktverbot nicht davor zurückschreckte, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu Hause aufzusuchen und zu beschimpfen. Dies lässt sein Handeln insgesamt verwerflicher erscheinen. Zumal ‘lediglich’ eine Beschimpfung gegenüber der geschädigten Person allein, d.h. ohne Anwesenheit Dritter, vorliegt, erscheint abweichend zur Vorinstanz eine leicht tiefere Tatkompo- nentenstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Schliesslich ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum bereits an dieser Stelle im Umfang von rund 50 % strafmildernd zu berücksichtigen. Nach Ab- zug von 7 Tagessätzen resultiert damit eine Einzelstrafe von 8 Tagessätzen, die im Umfang von 5 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.3 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.2) Die Vorinstanz erwog zum titelerwähnten Schuldspruch was folgt (S. 143 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2978): Der Beschuldigte hat seinen Vermieter mehrfach beschimpft, dies jedoch schriftlich per WhatsApp und damit nur gegenüber dem Geschädigten direkt. Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt han- delt es sich aber nicht nur um eine, sondern um sechs Beschimpfungen innerhalb von rund 2 Stun- den […]. Deshalb erachtet das Gericht trotz der Schriftlichkeit der Beschimpfungen durch das Tele- fon ohne Kenntnis von Dritten […] eine Strafe von 15 Strafeinheiten bei separater Bewertung als angemessen. Damit ist die Einsatzstrafe um 2/3, mithin um 10 Strafeinheiten, zu asperieren. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, wobei auch hier die Strafmil- derung für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) im Umfang von rund 50 % bereits an dieser Stelle vorzunehmen ist. Es resultiert folg- 87 lich eine Einzelstrafe von 8 Tagessätzen, die im Umfang von 5 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.4 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 2) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 144 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2979): Im Rahmen der Hinderung einer Amtshandlung hat der Beschuldigte nur genau jenes Mass an Verweigerung aufgebracht, das notwendig war, um den Tatbestand zu erfüllen. Er hat sich fallenge- lassen und blieb regungslos am Boden kniend zurück, sodass er letztlich weggetragen werden musste. Dabei wandte er weder verbale noch körperliche Gewalt an und ging auch nicht besonders raffiniert vor. Von ihm ging zu diesem Zeitpunkt keine besondere kriminelle Energie aus. Gesamt- haft betrachtet erscheint dem Gericht für das noch leichte Verschulden des Beschuldigten im Straf- rahmen bis zu 30 Strafeinheiten allein betrachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind 5 Strafeinheiten zu asperieren. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, wobei auch hier die Strafmilderung für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) im Umfang von 50 % bereits an dieser Stelle vorzunehmen ist. Es resultiert folglich eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen, die im Umfang von 3 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.5 Zwischenfazit Damit resultiert für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, eine Gesamtgeldstrafe von 28 Tagessätzen, wel- che zur Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen zu addieren ist. Insgesamt gelangt die Kammer damit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Widerrufe zu einer Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021. 25.4 Täterkomponenten Soweit die Täterkomponenten betreffend, die in Bezug auf die mit vorliegendem Ur- teil auszusprechenden Schuldsprüche, welche mit einer Geldstrafe geahndet wer- den, zu berücksichtigen sind (E. IV.25.2.2 sowie IV.25.3.1 - IV.25.3.4 hiervor; ohne rechtskräftige Grundstrafe in E. IV.25.2.1 hiervor), kann auf das zur Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.4 hiervor). Aufgrund der Vorstrafen sowie der Delinquenz während hängigen Verfahrens erfolgt eine Straferhöhung um 7 Ta- gessätze auf 40 Tagessätze. Weitere, sich einzig auf die Geldstrafe auswirkenden Täterkomponenten liegen keine vor. 25.5 Widerruf Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass das Widerrufsverfahren betreffend den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
- Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde (E. II. hiervor). Demnach bleibt über die dem Beschuldigten mit 88 Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währten bedingten Vollzüge zu befinden. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 150 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2985): Vorliegend wurden dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.05.2020 (STA.2020.461; Urteil 1) eine Probezeit von 22.05.2020-22.05.2020, mit Urteil der regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 09.12.2021 (BJS 21 24669, Urteil 2) eine Pro- bezeit von 21.12.2021-21.12.2024 und mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 15.07.2022 (BJS 21 29065, Urteil 3) eine Probezeit von 27.07.2022-27.07.2024 für die jeweils ausgesprochene Geldstrafe gewährt. Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden mit Ausnahme des Vorfalls vom 23.04.2020 gemäss Ziff. 1.1 und 3.1 AKS (Anhaltung im Treppenhaus mit Tasereinsatz) während einer oder gar mehreren dieser Probezeiten begangen. Die vorliegend ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren- den Delikte hat der Beschuldigte allesamt in den vorgenannten Probezeiten begangen: Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.12.2022 (Probezeit Urteil 2) und Beschimpfungen begangen am 05.03.2021 (Probezeit Urteil 1), 21.08.2022 (Probezeit Urteil 2), 31.12.2022 (Probezeit Urteile 2 und 3) und 27.01.2023 (Probezeit Urteile 2 und 3). Aufgrund der erneuten Begehung von derart vielen und teilweise einschlägigen Delikten – auch wenn es sich dabei nicht um äusserst schwere Delikte handelt – ist allein schon aufgrund der An- zahl, Häufigkeit und Eskalationssteigerungen offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht bereit bzw. in der Lage ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen delinquierte er trotz neu eröffnetem Verfahren unbeirrt weiter und konnte erst durch die Versetzung in Untersuchungshaft in seinem Verhalten gestoppt werden. Es muss ihm deshalb kla- rerweise eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. […] Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probe- zeitdelikte, für welche eine Gelstrafe ausgefällt wird (Hinderung einer Amtshandlung und Beschimp- fungen) und die Vorstrafen aus den Urteilen 1 und 3 jeweils Gesamtstrafen bilden sowie bei einer Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte infolge Ungleichartigkeit der Strafen (Freiheitsstra- fe) ohnehin keine Gesamtstrafenbildung in Frage kommt, wird vorliegend mit Verweis auf BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 aus Praktikabilitätsgründen gänzlich auf eine Gesamtstrafenbildung verzichtet. Die drei Vorstrafen sind damit zu vollziehen. An der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten ungünstigen Legalprognose ändern auch die vorliegend auszusprechenden und zu vollziehenden Strafen nichts. Der Beschuldigte liess bis dato keinerlei Willen zu rechtskonformem Verhal- ten erkennen und zeigte bisher weder Einsicht noch aufrichtige Reue. Entspre- chend sind beide bedingt gewährten Strafvollzüge zu widerrufen und die jeweiligen Geldstrafen von 50 und 100 Tagessätzen zu vollziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist indessen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, was vorliegend – soweit die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte betreffend – der Fall ist. Da es sich sowohl bei der Geldstrafe für die vorlie- 89 gend zu beurteilenden Delikte als auch bei der rechtskräftigen Geldstrafe gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 um eine Gesamtgeldstrafe handelt und das Asperationsprinzip somit bereits inner- halb dieser Strafen zur Anwendung gelangte, rechtfertigt sich kein grösserer Aspe- rationsabzug. Dem zwingend zu beachtenden Asperationsprinzip gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird deshalb mit einem geringfügigen Abzug von jeweils 5 Tagessät- zen Rechnung getragen. Im Ergebnis wird die nunmehr zu vollziehende Geldstrafe gemäss Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) von 50 Tagessätzen im Umfang von 45 Tagessätzen sowie diejenige gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) von 100 Tagessätzen im Umfang von 95 Tagessätzen an die im vorliegenden Verfahren festgesetzte Geldstrafe von 40 Tagessätzen asperiert. Die Gesamtgeldstrafe beträgt damit 180 Tagessätze (40 + 45 + 95). 25.6 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tra- gen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzmini- mum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und an- dererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist darüber hinaus eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zu- nehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, insbe- sondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, pro- gressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Der Beschuldigte befindet sich in Sicherheitshaft, verfügt weder über ein Einkom- men noch über Vermögen und hat sich einer hohen Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu gewärtigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Mindesttages- satz von CHF 30.00 auf CHF 20.00 zu reduzieren. 25.7 Vollzug Die Geldstrafen gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021 und Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 sind infolge Widerrufs des bedingt gewähr- ten Vollzugs zu vollziehen. Soweit den Vollzug der neu festgesetzten Geldstrafe 90 betreffend kann auf das bei der Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.6 hiervor). Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen, wes- halb kein bedingter Vollzug gewährt werden kann und die neu festgesetzte Gelds- trafe ebenfalls zu vollziehen ist (entsprechend erfolgte eine Gesamtstrafenbildung, vgl. E. IV.25.5 hiervor). 25.8 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstra- fe angerechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Geldstrafe vollumfänglich verbüsst. 25.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, aus- machend total CHF 3’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669), zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist.
- Busse 26.1 Allgemeine Ausführungen Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafart der Busse wird auf die erst- instanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 145 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1980 f.). 26.2 Schwerste Straftat und konkreter Strafrahmen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), von denen sechs zu beurteilen sind, und geringfügige Sachbeschädigungen (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB), von denen zwei zu beurteilen sind, werden je mit Busse bis CHF 10'000.00 geahndet (Art. 106 ff. StGB), wohingegen unanständiges Benehmen mit Nachtru- hestörung mit Busse bis CHF 1'000.00 sanktioniert wird (Art. 12 KStrG). Die beiden erstgenannten Tatbestände stellen somit die abstrakt schwersten Straf- taten dar. Wie die Vorinstanz orientiert sich die Kammer am schwersten Bedro- hungs- und Aggressionspotential und setzt die Einsatzstrafe anhand der zeitlich ersten geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) als konkret schwerste Tat fest. 26.3 Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.3; Einsatzstra- fe) Für geringfügige Sachbeschädigungen sehen die VBRS-Richtlinien mit Deliktsbe- trag unter CHF 10.00 eine Busse von CHF 100.00 vor. Bei höheren Deliktsbeträ- gen werden jeweils Bussen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens jedoch CHF 150.00, als Richtwert angegeben. Bei der zweiten Anzeige innert zwei Jahren werden Bussen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens je- 91 doch CHF 300.00, und bei weiteren Rückfällen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbe- trages, mindestens jedoch CHF 600.00, empfohlen (S. 51 VBRS-Richtlinien). Der Deliktsbetrag der Sachbeschädigung vom 27./28. Dezember 2022, entstanden durch das Eindrehen von Schrauben in das Holz der Fensterläden/Türrahmen des Gemeindehauses der E.________(Einwohnergemeinde), beträgt CHF 288.60 und liegt damit nahe an der oberen Grenze des geringfügigen Vermögensdelikts. Ent- sprechend erachtet die Kammer eine Busse von CHF 600.00 als dem Tatverschul- den angemessen. Aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilderung um 50 %, ausmachend CHF 300.00, womit die Einsatzstrafe CHF 300.00 beträgt. 26.4 Asperation infolge weiterer Schuldsprüche 26.4.1 Geringfügige Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.4) Für die geringfügige Sachbeschädigung vom 30./31. Dezember 2022 im gleichen Deliktsbetrag wie beim Vorfall drei Tage zuvor erachtet die Kammer ebenfalls eine Busse von CHF 600.00 als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilde- rung um 50 %, ausmachend CHF 300.00. Die daraus resultierende Einzelstrafe von CHF 300.00 wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend CHF 200.00, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 26.4.2 Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (AKS Ziff. 10) Die Kammer stützt sich hierbei auf die Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV; BSG 324.111), welche für unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung gemäss Art. 12 KStrG eine Busse von CHF 180.00 vorsieht. Nach Abzug von 50 % für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) resultiert eine Einzelstrafe von CHF 90.00, die im Umfang von CHF 60.00 (2/3) an die Einsatz- strafe angerechnet wird. 26.4.3 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AKS Ziff. 8.1 - 8.6) Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichteinhalten eines Rayonverbots durch ei- nen Alkoholabhängigen eine Busse von CHF 200.00 und für jede weitere Anzeige CHF 100.00 vor, wobei diese in Fällen von häuslicher Gewalt «massiv» zu erhöhen sei (S. 55 VBRS-Richtlinien). Soweit die E.________(Einwohnergemeinde) betreffend wird die Übertretungsbus- se auf CHF 500.00 bestimmt (erste Tatbegehung CHF 200.00 und die drei weiteren Tatbegehungen jeweils CHF 100.00). Soweit die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Ehefrau) betreffend wird die Busse jeweils spürbar höher auf CHF 600.00 festgesetzt, ausmachend zusammen CHF 1'200.00. Dies in Anbetracht der Schwere der konkreten Missachtung (überfallarti- ge konfrontative Kontaktaufnahme) und deren Auswirkung auf das Sicherheitsge- fühl der Straf- und Zivilklägerin C.________. Nach dem Gesagten resultiert für den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen eine Übertretungsbusse von CHF 1'700.00. Diese wird aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 92 hiervor) um 50 %, ausmachend CHF 850.00, gemildert und im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 600.00, an die Einsatzstrafe angerechnet. 26.5 Zwischenfazit Die Übertretungsbusse beträgt damit vor den Täterkomponenten CHF 1'160.00. 26.6 Täterkomponenten Diesbezüglich kann auf das zur Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.4 hiervor). Die Busse wird aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während hängigen Verfahrens um CHF 140.00 auf CHF 1'300.00 erhöht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei der vorinstanzlich fest- gesetzten Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 7 Tage festzusetzen. 26.7 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 7 Tagen auf die Busse ange- rechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Busse vollumfänglich verbüsst. 26.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 7 Tagen auf die Übertretungsbusse angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. V. Massnahme
- Voraussetzungen zur Anordnung Betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme, namentlich ei- ner ambulanten oder stationären therapeutischen Massnahme, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 151 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2986 f.).
- Beurteilungsgrundlage Wie bereits die Vorinstanz – und im Übrigen auch die Parteien – zieht die Kammer einzig das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom
- Juli 2024 (pag. 2303 ff.) zur Beurteilung heran (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor).
- Schwere psychische Störung und damit in Zusammenhang stehende Delikte Die Kammer erachtet die im Gutachten erstellen Diagnosen und die diesbezügli- chen Herleitungen und Erklärungen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen im Einklang mit dem aus den Akten hervorgehenden Verhalten des Be- schuldigten. Die Kammer geht somit wie die Vorinstanz vom Vorliegen einer 93 schweren psychischen Störung aus, die mit fast sämtlichen der verübten Taten im Zusammenhang steht. Es kann insofern auf das Gutachten von Dr. med. K.________ bzw. auf dessen mündliche Ausführungen (pag. 2509 ff. [erste Instanz] und pag. 3541 ff. [obere Instanz]) sowie die nachfolgend wiedergegebenen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 153 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 2988 ff.): Dem Beschuldigten wurde die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ge- stellt (S. 57 f. Gutachten). Dies bedeute gemäss Gutachter, dass der Beschuldigte eigenbrötlerisch sei und seine Umwelt als überwiegend feindlich und verschwörerisch wahrnehme. Zudem seien auch narzisstische und unreif erscheinende Anteile festzustellen. Diese narzisstische Selbstüberzo- genheit kaschiere auch eine tiefgehende Selbstwertproblematik, die erhöhte Kränkbarkeit und damit einhergehend eine grosse Mühe für eine selbstkritische Distanznahme, was zur Zuschreibung der Ursachen des Scheiterns jeweils bei anderen als bei sich selbst führe. Zudem zeichne sich beim Beschuldigten auch eine querulative Entwicklung ab, die mit einer verzerrten und kaum zu korrigie- renden Wahrnehmung der Realität einhergehe. Die Vorstellungen, an die sich der Beschuldigte klammere, könnten wie folgt zusammengefasst werden: Absichtliche Nichtumsetzung eines gerichtlichen Urteils (bezüglich Kontaktrechte zu seinen Kindern und dem Hund), Komplott diverser Personen und Behörden gegen ihn sowie Obergericht als einzig wahre Beurteilungsinstanz. In seiner individuellen Interpretation und pseudologischen Ar- gumentation sei der Beschuldigte nur wenig zu erschüttern und lasse zudem kaum Reflexion- oder Kritikbereitschaft erkennen. Eine besondere Sensibilität und Empfindlichkeit für vermeintliches Un- recht, wie es bei solchen Störungen häufig angetroffen werden könne, gehe paradoxerweise einher mit einer Unempfindlichkeit (man könne auch von Ignoranz sprechen) hinsichtlich der Rechte und des Wohlergehens anderer Menschen. Anders als bei den meisten Persönlichkeitsstörungen, die rund ab dem 35-jährigen Altersjahr ab- flachten, finde sich bei Menschen mit einer paranoiden Persönlichkeitsproblematik nicht selten ein ungünstiger Verlauf und eine Zuspitzung im Lebensverlauf, was damit zusammenhängen könne, dass sich mit voranschreitender Lebenszeit die Erlebnisse des Scheiterns akkumulieren und hierfür schwerpunktmässig immer andere verantwortlich gemacht würden (S. 58 f. Gutachten). Eine Schizophrenie schliesst der Gutachter entgegen der «Hypothese» von Dr. med. Q.________ mit schlüssiger Begründung aus (S. 61 f. Gutachten). Zum Substanzgebrauch des Beschuldigten führt der Gutachter sodann aus, dass wohl dessen Probleme im Sozialverhalten, gerade aber auch in der Affektwahrnehmung und -steuerung, seinem Hang zum Alkoholkonsum förderlich gewesen sein dürften. Ein zu Beginn vor allem dämpfender und zur Bekämpfung von Stimmungstiefs eingesetzter Konsum habe sich mit der Zeit verselbstän- digt, wobei ihm die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, gestellt werden könne. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Diagnose sind schlüssig, wissenschaftlich klar begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Vergleicht man die Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.0 (Beschreibung: Diese Persönlichkeitsstörung ist durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen ge- kennzeichnet, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, wiederkehrende unberechtigte Verdächtigungen hinsichtlich der sexuellen Treue des Ehegatten oder Sexualpartners, schließlich durch streitsüchtiges und beharrliches Beste- 94 hen auf eigenen Rechten. Diese Personen können zu überhöhtem Selbstwertgefühl und häufiger, übertriebener Selbstbezogenheit, neigen; Quelle: https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode- suche/htmlgm2024/block-f60-f69.htm) mit dem aktenkundigen Erscheinen des Beschuldigten, so ergibt sich daraus ein durchaus stimmiges Bild. Obwohl ihm seitens der Behörden, namentlich der E.________(Einwohnergemeinde), stets nur geholfen werden wollte, empfand er deren Handeln als feindlich und war bzw. ist der festen Überzeugung, dass die Behörden absichtlich ein früheres Urteil nicht umgesetzt hätten, aus Komplott. Das Gericht konnte sich sowohl anhand der Akten als auch aufgrund des zweimaligen persönlichen Eindrucks des Beschuldigten an den Verhandlungen ein umfassendes Bild von ihm machen, wel- ches mit der gutachterlich beschriebenen Persönlichkeitsstörung sehr gut übereinstimmt. Auch der unverantwortliche Umgang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten vor seiner Inhaftierung ist genügend dokumentiert. Das Gutachten und die mündlichen Aussagen von Dr. med. K.________ vor Gericht sind in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig, begründet und nachvollziehbar, wes- halb darauf abgestellt wird. Damit liegen beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, vor. Damit ist die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung erfüllt. [...] Dass zwischen diesen gutachterlich gestellten Diagnosen und den zahlreichen Delikten des Be- schuldigten ein kausaler Zusammenhang besteht, ist ebenfalls umfassend dargestellt und schlüssig begründet (S. 70, 77 Gutachten). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die gestellten Diagno- sen wurden denn auch von keiner Partei in Abrede gestellt. Anzufügen ist, dass sich der vom Gutachter und der Vorinstanz gewonnene Eindruck vom Beschuldig- ten mit demjenigen der Kammer deckt, den sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom Beschuldigten gewonnen hat. Die Kammer stellt mithin auf die im Gutachten gestellten Diagnosen ab. Der Beschuldigte leidet demnach an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und einem Alkoholabhän- gigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, die in kausalem Zusammenhang mit den meisten Delikten steht.
- Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straftaten Betreffend Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straf- taten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 155 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2990 f.): Hinsichtlich Legalprognose kommt der Gutachter unter Anwendung des HCR-20 (Anm. zur Be- stimmung der Gefährlichkeit einer Person bzw. zur Vorhersage zukünftiger Gewalttaten; Score: 34 von 38 Punkten) und des ODARA (= Ontario Domestic Assault Risk Assessment; zur Vorhersage häuslicher Gewaltstraftaten; Score: 10 von 13 Punkten) sowie der Dittmann-Liste (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern) zum Schluss, dass sich zusammenfassend eine deutlich belastete legalprognostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen darstelle. Diese ergebe sich einerseits aus den vorliegenden psychischen Störungen (Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom) sowie aus dem Mangel an Einsicht und an Abstinenzmotivation 95 sowie andererseits aus der desolaten psychosozialen Situation (Arbeitslosigkeit, hohe Schulden, soziale Isolation etc.). Ungünstig bezeichnet der Gutachter zudem die geringe Störungseinsicht und der fehlende Veränderungswille. Günstig hingegen sei zu werten, dass er Pläne angebe, der unmit- telbaren Konfliktzone (E.________(Ort)) auszuweichen. Dennoch stünden die Chancen für einen Neustart nicht gut und es würden sich jetzt schon viele Belastungsfaktoren darstellen. Wenn der Beschuldigte erst wieder das Trinken aufnehme, würde dieser rasch wieder in alte Fahrwasser ge- raten. Ohne weitere Massnahmen sei im Falle einer Haftentlassung daher mittel- und langfristig von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen, ähnlich wie der bisher ge- zeigten, auszugehen. Würde der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum nach der Haftentlassung nicht sofort wieder aufnehmen, wäre die Prognose aus gutachterlicher Sicht deutlich besser (S. 75 Gutachten). Bezüglich Ausführungsgefahr der ausgesprochenen Drohungen stelle sich im aktuellen Zeitpunkt eine weniger belastete Situation dar, da der Beschuldigte nicht grundsätzlich schwere Gewalt beja- he, er in diesem Bereich auch noch nie auffällig geworden sei und zudem auch keine Waffenaffinität zu erkennen sei. Abschliessend hält der Gutachter fest, dass zwar nicht kurzfristig, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein könne, sich dieses aber momentan kaum näher bestimmen lasse, da dieses nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung und verschiedenen äusseren Faktoren abhänge, die im aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könnten (S. 76 Gutachten). Zur Frage einer Massnahme führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten bestünden psychische Störungen erheblicher Schwere, die auch einen engen Zusammenhang zur gezeigten Delinquenz aufweisen. Die Legalprognose für ähnliche Delikte sei deutlich belastet, es sei aber derzeit keine hohe Belastung für sehr schwere Delinquenz auszumachen. Die bisher gezeigten Taten seien nicht in einem hohen Schwerebereich zu verordnen, was bezüglich Massnahmenanordnung Fragen der Verhältnismässigkeit aufwerfe. Eine Verbesserung der Legalprognose sei zu erreichen, wenn zunächst die Alkoholkrankheit des Beschuldigten überwunden werden könnte, wobei an eine sucht- therapeutische Massnahme zu denken sei. Die vorhandenen (offen geführten) Einrichtungen wür- den jedoch ein Mindestmass an Einsicht und Eigenmotivation verlangen, was beim Beschuldig- ten beides nicht zu erkennen sei. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz mit folgenden Er- gänzungen an: Das tatsächliche Gefahrenpotential des Beschuldigten ist – selbst für den Gutach- ter – schwer abschätzbar. Aus dem Gutachten und den im Rahmen desselben an- gewandten Prognoseinstrumenten, deren Scores beachtlich sind, ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einschlägige Delinquenz (S. 64 ff. und S. 75 Gutach- ten; pag. 2366 ff. und 2377; oberinstanzlich vom Gutachter bestätigt, vgl. u.a. pag. 3545 Z. 25). Diese Einschätzung findet sich in den persönlichen schriftlichen Eingaben und Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen des oberinstanzli- chen Verfahrens verfasste bzw. machte, bestätigt. So fehlt es dem Beschuldigten nach wie vor an Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Im Gegenteil schob er die Schuld jeweils auf andere Personen ab, die er für sein Handeln verantwortlich machte. Die fehlende Einsicht und ungünstige Legalprognose für einschlägige De- linquenz zeigt sich auch exemplarisch daran, dass der Beschuldigte während der Sicherheitshaft und entgegen dem bestehenden, unmissverständlichen Kontakt- verbot erneut die Straf- und Zivilklägerin C.________ kontaktierte. Gegen den 96 diesbezüglich ergangenen Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen erhob der Beschuldigte Einsprache und brachte an der Berufungsverhand- lung vor, nicht gewusst zu haben, dass Briefpost als Kontaktaufnahme im Sinne der Vereinbarung gilt, und die Kontaktaufnahme sei aufgrund dringlich zu behan- delnder Geldschuld gerechtfertigt (pag. 3522 Z. 15 ff.). Betreffend die Gefahr für schwere Straftaten bzw. Ausführungsgefahr der Todes- drohungen hielt der Gutachter oberinstanzlich an seiner Einschätzung fest, wonach er diese nicht als besonders hoch erachte (vgl. u.a. pag. 3545 Z. 25 und 39, die Prognose sei «nicht hochbelastet» bzw. «nicht so schlecht»), wobei er dies in ers- ter Linie mit dem Fehlen früherer schwerer Taten begründete, jedoch auch ein langfristiges Risiko für schwere Gewalttaten sah. Seine ausführlichen Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu mögli- chen künftigen Szenarien (insb. zum Szenario ‘Entlassung in Freiheit ohne flankie- rende Massnahmen’) lassen indessen nicht positiv in die Zukunft blicken: So gebe es viele unsichere Faktoren, die man jetzt nicht sicher beurteilen könne und die alle passen müssten, um nach der Haftentlassung eine Negativspirale und damit ein- hergehend Rückfälle zu vermeiden (pag. 3544 Z. 11 ff.). Eine Negativspirale würde wahrscheinlich mit dem erneuten Alkoholkonsum beginnen, wobei man Zeit haben würde, darauf zu reagieren (pag. 3541 Z. 43 f.). Ein ganz wichtiger Faktor für die Legalprognose sei die Arbeit, der sich der Beschuldigte in seiner Situation aber zu einfach vorstelle (pag. 3544 Z. 22 f. und pag. 3541 Z. 23 ff.). Generell unterschätze der Beschuldigte die ganzen Probleme, die nach der Haftentlassung auf ihn zu- kommen würden (pag. 3547 Z. 44 ff.). Auch werde die Situation mit den Kindern ein Konfliktfeld bleiben, das davon abhängen werde, wie weit der Beschuldigte es schaffe, wieder Fuss zu fassen, regelmässige Arbeit zu finden und nicht zu trinken, sowie, ob er eine Begleitperson finde, die ihm helfen werde. Gelinge dies nicht, und fange der Beschuldigte an, wieder zu trinken, werde es wieder eskalieren (pag. 3543 Z. 18 ff.). Vorliegend dürften sich künftige Konflikte kaum vermeiden lassen resp. zeichnen sich diese bereits heute ab, ist der Beschuldigte doch nach wie vor überzeugt da- von, seine Ehefrau und die Behörden stünden dem Kontakt zwischen ihm und dem Sohn im Weg, und dieser werde – in erster Linie von der Ehefrau – negativ beein- flusst und manipuliert (pag. 3521 Z 36 ff.). Unter dem Eindruck der Einvernahme seiner Ehefrau schien er denn auch entschlossen, im Scheidungsverfahren eine hälftige Obhutszuteilung zu erkämpfen (pag. 3538 Z. 23 f.: «Nachdem meine Frau mich hier heute angeschwärzt hat, gibt es ein Scheidungsverfahren, 50/50, fertig» und anschliessend Z. 34 f.: «Sollte es zum Scheidungsfall kommen, muss man 50/50 machen. Das sagt das Kindeswohlgesetz»). Dem Beschuldigten ist der Kon- takt zu seinen Kindern verständlicherweise äusserst wichtig, weshalb sich selbst beim von ihm behaupteten Wegzug in den Kanton AV.________ zwangsläufig Berührungspunkte und Konfliktsituationen ergeben werden (insb. betreffend Kin- derbelange und den damit einhergehenden Kontakt mit den Behörden und der Straf- und Zivilklägerin C.________). Solche Situationen, in denen sich der Be- schuldigte ungerecht behandelt fühlt, führten in der Vergangenheit zu anhaltender, beträchtlicher Delinquenz, was nicht zuletzt auch in seiner unbehandelten paranoi- 97 den Persönlichkeitsstörung mit querulativer Entwicklung begründet liegt. Als ge- wichtiges Element im Hinblick auf die Legalprognose kommt hinzu, dass die deso- late psychosoziale Situation des Beschuldigten (keine Arbeit, keine Wohnung, kein geregelter Tagesablauf, hochverschuldet und sozial isoliert, d.h. kein tragfähiger sozialer Empfangsraum) unverändert bzw. ausgeprägter denn je vorliegt. Wie der Gutachter ausführte, hängt die Legalprognose stark von dieser psychosozialen Si- tuation sowie des ebenfalls damit zusammenhängenden Alkoholkonsums ab und stellt sich der Beschuldigte namentlich die Regelung seiner künftigen Arbeitssitua- tion – wie im Übrigen auch der Wohnsituation – zu einfach vor. Auch in diesen Be- reichen prognostiziert der Gutachter künftige Problemfelder (pag. 3541 Z. 24 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschuldigten keine echte Veränderungsbe- reitschaft spürbar ist, was sich – nebst der nach wie vor fehlenden Einsicht und Reue und stattdessen geäusserten Schuldzuweisungen – nicht zuletzt auch in sei- nen Aussagen zum künftigen Alkoholkonsum widerspiegelt: Während er sich vor erster Instanz dahingehend äusserte, sich sein Feierabendbier nicht verbieten las- sen zu wollen, gab er oberinstanzlich an, er werde «weniger Alkohol» trinken. Erst auf (suggestive) Nachfrage, ob er auch ganz verzichten würde, antwortete er mit: «kann ich auch» (wobei er auf Nachfrage, ob er könne oder es auch tue, wiederhol- te: «kann ich auch», pag. 3531 Z. 33 ff.). Erst auf Hinweis des Gutachters, wonach aus der Wissenschaft bekannt sei, dass Personen mit einem Alkoholproblem, die wieder mit dem Alkoholkonsum begännen, schnell wieder grosse Mengen tränken, bejahte der Beschuldigte die Frage, dass er sich an eine Alkoholabstinenz halten würde (pag. 3540 Z. 15 f.). Zu bedenken ist in dieser Hinsicht, dass der Beschuldig- te an einer diagnostizierten, unbehandelten Alkoholabhängigkeit leidet und bisher nur in geschütztem Rahmen abstinent war. Er hat bisher darauf verzichtet, freiwillig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er bisher Strategien für den künftigen Umgang mit seiner Diagnose und einem deliktfreien Leben entwi- ckelt. Die Fragen der Kammer nach entsprechenden Strategien im Umgang mit künftigen Konfliktsituationen schien er zunächst nicht zu verstehen und beantworte- te diese anschliessend in pauschaler und wenig reflektierender Art und Weise (vgl. pag. 3532 Z. 20 ff.; er werde künftig «normal» und «in Liebe» auf Konflikte reagie- ren, «dann sollten die Behörden dann auch umsetzen, was man abmacht vor Ge- richt. Und nicht dem anderen die Schuld geben, wenn der Fehler hier liegt und nicht dort». Er habe «gelernt, wegzugehen», pag. 3537 Z. 16). Dieses prophylakti- sche Abschieben der Schuld für künftiges Fehlverhalten auf Dritte (sollte er in Kon- fliktsituationen nicht «normal» reagieren, werde es daran liegen, dass andere Ab- machungen nicht eingehalten hätten) lässt aufhorchen. Ebenso seine konfrontative Reaktion in seinem letzten Wort auf die Ausführungen der Staatsanwältin, welche im Rahmen ihres Parteivortrags seine geltend gemachten Absichten, zukünftig «normal» und «in Liebe» auf Konfliktsituationen zu reagieren und einfach «wegzu- gehen», in Frage stellte. So wandte sich der Beschuldigte in seinem letzten Wort direkt an die Staatsanwältin und sagte ihr, bevor er von der Verfahrensleitung zweimal ermahnt wurde, sie werde sich vor Gott verantworten müssen (pag. 3552). Sodann fiel der Beschuldigte auch in der Haft – ohne Einfluss von Alkohol – durch Wutanfälle und aggressives sowie unberechenbares Verhalten auf (vgl. pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung Regionalgefängnis BC.________] und pag. 2061 f. 98 [Führungsbericht Regionalgefängnis BB.________]). Dieses in verschiedenen Si- tuationen gezeigte, problematische Verhalten ist umso beunruhigender, wird be- denkt, dass sein einziger Stressbewältigungsmechanismus bisher der Alkoholkon- sum darstellte, von welchem die Legalprognose in wesentlichem Masse abhängt. Es sind deshalb zwingend Strategien zur Konfliktbewältigung zu erarbeiten, wozu es fachlicher Unterstützung bedarf. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Herausforderungen, welche mit der Implementierung und Etablierung solcher Stra- tegien sowie mit der Bewältigung der zwangsläufig auf ihn zukommenden Proble- me einhergehen, massiv unterschätzt und hierfür entgegen seiner Meinung auf pro- fessionelle Begleitung angewiesen ist. Nach dem Gesagten sind die äusseren Faktoren, welche das kurzfristige Rückfall- risiko wie auch das langfristige Risiko für vergleichbare und noch schwerere Ge- walttaten beeinflussen, als im jetzigen Zeitpunkt äusserst ungünstig zu bezeichnen. Damit einhergehend skizzierte der Gutachter oberinstanzlich eine der Haftentlas- sung (vorzugsweise in eine ambulante Massnahme) zwingend vorauszugehende Vorlaufphase, um vorgängig ein geeignetes und strukturiertes Setting für den Be- schuldigten zu installieren. Dieses beinhalte überdies, dass die Behörden etwa bei erneutem Alkoholkonsum den Beschuldigten in Haft nehmen oder Sanktionen aus- sprechen könnten (pag. 2545 Z. 5 ff.; eine solche Vorlaufphase erwähnte der Gut- achter bereits implizit in seinem Gutachten, vgl. S. 73 Gutachten, pag. 2375). Während diese Ausführungen nachvollziehbar sind, werfen sie doch wesentliche Fragen hinsichtlich der Legalprognose auf. Umso mehr als eine entsprechende Handhabung mit geeigneter Vorlaufphase und flexibler, kurzzeitiger Präventivhaft im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht umsetzbar ist. Eine Haftentlassung ohne eine solche Vorlaufphase und ohne Installation eines geeigneten und unter- stützenden Settings erachtete der Gutachter wiederum als «sehr ungünstig» (pag. 3547 Z. 7 f.: «Das sollte so nicht sein»). So wäre es gemäss Gutachter «ganz schlecht», wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen und vor dem Nichts ste- hen würde. Vielmehr brauche er schon im Zeitpunkt der Haftentlassung eine nor- male und solide Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit (pag. 3545 Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund, dass auch der Gutachter erhebliche Zweifel am nachhaltigen Gelingen der die Legalprognose begünstigenden Faktoren (insb. Arbeit, Wohnsi- tuation und Alkoholabstinenz) äusserte bzw. deren Erfolg von einer Vorlaufphase und anschliessend enger Betreuung abhängig machte und Sofortmassnahmen im Falle des Einsetzens einer Negativspirale empfahl (insb. flexible, kurzzeitige Prä- ventivhaft), ist die vom Gutachter als nicht besonders hoch beurteilte, kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten klar zu relativieren. Anzumerken ist ferner, dass die Deliktsserie, welche nur durch die Inhaftierung des Beschuldigten unterbunden werden konnte, trotz Ausbleibens von schwereren Ge- waltdelikten (notabene aber wiederholter Todesdrohungen) in ihrer Gesamtheit und Intensität – gerade auch in Anbetracht der psychischen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin C.________ – keinesfalls zu bagatellisieren ist und die objektiv angemessene Gesamtfreiheitsstrafe, die den gesamten Unrechtsgehalt deckte, ohne Strafmilderung wegen mittelgradig verminderter Schuldunfähigkeit fast dop- pelt so hoch ausgefallen wäre, d.h. im Bereich von 5 Jahren. Bei dieser Vielzahl 99 und Intensität an derartigen Gewaltdelikten, verbunden mit der fehlenden Einsicht und der anhaltend kämpferischen Haltung des Beschuldigten, ist das – nur schwer abschätzbare und aktuell von nicht etablierten Faktoren abhängende – Rückfallrisi- ko, das nicht zuletzt auch das höchste individuelle Rechtsgut Leib und Leben be- trifft, vom Beschuldigten und nicht von den potenziellen Opfern zu tragen. Eine so- fortige Entlassung aus der Haft ohne vorgängige Installation eines geeigneten Set- tings und ohne Behandlung der psychischen Störung unter Hinnahme einer dies- falls naheliegenden, rapiden Abwärtsspirale mit erneuter Delinquenz ist mithin nicht vertretbar. Durch sein anhaltendes, gewaltandrohendes und gegenüber den Mitar- beitern der Polizei auch gewaltausübenden Verhaltens hat sich der Beschuldigte diese Risikoeinschätzung im Ergebnis selbst zuzuschreiben. Der Beschuldigte kann nicht über einen derart langen Zeitraum immer wieder in dieser Intensität dro- hend und aggressiv auftreten und gleichzeitig erwarten, sein Verhalten werde nicht ernst genommen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem erneut auf das in der Haft gebastelte Nunchaku hinzuweisen, auf welches er den Namen der Straf- und Zivilklägerin C.________ und der gemeinsamen Kinder sowie ein Kreuz anbrachte. Dieses gezeigte Verhalten wurde auch vom Gutachter anlässlich seiner vorinstanz- lichen Einvernahme als ungünstig und erschreckend bezeichnet. Im Ergebnis ist eine Strafe allein nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), und es besteht sowohl ein Behandlungsbe- dürfnis als auch eine Erforderlichkeit einer Massnahme für die öffentliche Sicherheit (Art. 56 Abs. lit. b StGB). Entsprechend ist eine Massnahme nach Ansicht der Kammer – wie auch des Gutachters – zwingend indiziert. Der Beschuldigte ver- sperrt sich einer solchen mittlerweile nicht mehr absolut, solange sie vom Gutach- ter empfohlen werde (pag. 3531 Z. 8). Eine Einsicht in die Diagnose und eine int- rinsische Behandlungsmotivation bzw. Therapiewilligkeit ist bisher jedoch nicht spürbar (pag. 3537 Z. 23; pag. 3532 Z. 8 f.; pag. 3531 Z. 10 ff., 14 ff. und 21 ff.). Es ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob nach den Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB eine geeignete und verhältnismässige Massnahme zur Verfügung steht. Zu prüfen sind in erster Linie die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. S. 77 f. Gutachten, pag. 2379 f.).
- Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten (Eignung der Massnahme und Verhältnismässigkeit) Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 156 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 2991 f.): Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik er- achtet der Gutachter als gänzlich ungeeignet. Auch eine Behandlung in einem Massnahmenzentrum erachtet der Gutachter als ungeeignet, weil bei einem Störungsbild wie dem vorliegenden kaum sinnvoll durchführbar, da rasch eine Verweige- rungshaltung eintrete. Zudem gebe es gemäss Gutachter meist kaum Erfolgschancen, wenn das Strafmass nicht zumindest in der Nähe der Dauer einer solchen Massnahme von 5 Jahren liege. Zudem sei die Massnahme nach Art. 59 StGB mit der Dauer von 5 Jahren doch sehr einschnei- 100 dend, weshalb der Gutachter zum heutigen Zeitpunkt eine solche Massnahme nicht empfehle. Bei hartnäckiger Rückfalldelinquenz könne sie allenfalls künftig als ultima ratio in Betracht gezogen werden (S. 77 Gutachten). Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lässt der Gutachter verlauten, dage- gen sprächen das hohe Rückfallrisiko, die Komorbidität und die desolate soziale Lage des Beschul- digten. Dafür sprächen hingegen, dass der Beschuldigte in der Begutachtung grundsätzlich auf der Beziehungs- und Kontaktebene ansprechbar und erreichbar sei und dem Gutachter ein psychothe- rapeutisches Arbeiten nicht ausgeschlossen erscheine. Zusammenfassend könne mangels Perspektiven die Anordnung einer ambulanten Massnahme gutachterlich empfohlen werden. Eine solche werde wohl erfolgversprechend durchführbar sein, wenn es gelinge, vor der Haftentlassung eine geeignete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit für den Be- schuldigten zu finden, was jedoch nicht leichtfallen dürfte. Es sei sodann von einer mehrjährigen Therapiedauer auszugehen (S. 77 f. Gutachten). [...] Auch wenn hinsichtlich Diagnose und Legalprognose auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt wird, so ist bei der der Würdigung der Massnahmen-Empfehlungen eines Sachverständi- gen wesentlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei einerseits nunmehr um eine Empfehlung des Sachverständigen und nicht – wie bei der Diagnose und der Legalprognose – um eine wissenschaft- lich fundierte Diagnose bzw. Prognose handelt und andererseits die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme eine juristische Frage darstellt und somit vom Gericht und nicht vom Gutachter zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat sich sodann mit nachfolgender Begründung und trotz der gut- achterlichen Empfehlung gegen eine ambulante Massnahme und für eine stationä- re Massnahme entschieden (S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2992 ff.): 2.2.6. Möglichkeiten des Vollzugs und Erfolgsaussichten inkl. Therapiefähigkeit und - bereitschaft An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Be- handlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler: Ur- teil BGer 6B_1287/2017 vom 18.01.2018 E. 1.3.3). Vorliegend ist nach den Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Gericht und dem Sach- verständigen davon auszugehen, dass dieser einer stationären Massnahme gemäss Art 59 StGB grundsätzlich vorerst mit einer entschiedenen Verweigerungshaltung begegnen würde. Umgekehrt hat er sich im Laufe des Verfahrens dahingehend geäussert, dass er im Falle einer ambulanten Massnahme schon mitwirken würde. Dabei ist er indessen schon bei der Frage nach der gutachter- lich als erforderlich erachteten Alkoholabstinenz äusserst zwiespältig geblieben. Einerseits verneint er grundsätzlich eine tiefergehende Suchtproblematik, andererseits will er sich aber auch sein Fei- erabendbierchen nicht verbieten lassen (S. 23 f. FV-Protokoll, S. 60 f. Gutachten). Damit erscheint es vorweg äusserst fraglich, ob der Beschuldigte damit einer angeordneten ambulanten Massnah- me auch nur ansatzweise mit der genügenden Motivation begegnen würde. Sein bisheriges Verhalten in den letzten Jahren hat dabei deutlich aufgezeigt, dass er sich weder je einmal an behördliche Auflagen gehalten hätte noch, dass er sich freiwillig auf irgend eine von er- wünschte Mitwirkung eingelassen hätte. 101 Es ist auch deutlich darauf hinzuweisen, dass weder damals noch heute im Falle einer Haftentlas- sung ein tragfähiger sozialer Empfangsraum bestanden hat bzw. bestehen würde. Der Beschuldigte ist ohne Wohnung, ohne Arbeits- und Verdienstmöglichkeit. Er befindet sich nach wie vor inmitten eines hängigen familienrechtlichen Verfahrens (mit aktuell sistiertem Besuchsrecht für die Kinder). Dass es unter diesen Umständen kurz- oder mittelfristig gelingen könnte, den Beschuldigten zur Behandlung seiner schweren Persönlichkeitsstörung zu einer regelmässigen und mehrjährigen am- bulanten psychiatrischen Behandlung zu motivieren, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Damit erscheint eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB, wie sie der Gutachter (mangels Perspektiven) empfohlen hat, als ungeeignet. Es ist offenkundig, dass eine ambulante Massnahme vorliegend nicht genügen wird, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Weder die ganz offenkundig bestehende hohe Rückfallgefahr für gleichartige Delikte, noch die auch nicht gutachterlich ausgeschlossene Ausführungsgefahr für noch schwerere Delikte, lassen sich durch eine ambulante Massnahme genügend beeinflussen. Bei der Anordnung von Massnahmen stets zu prüfen ist aber weiter auch deren Verhältnismässigkeit, welche vorliegend namentlich im Zusammenhang mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen ist. 2.2.7. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wird verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Auch muss die Massnah- me notwendig sein und hat demnach zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinan- der abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des Mass- nahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkun- gen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu recht- fertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrschein- lichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich ver- ringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Ei- 102 ne lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Die vom Beschuldigten begangenen Delikte sind nicht in die Kategorie der sehr schweren oder schwersten Gewaltdelinquenz einzuordnen. Allerdings hat er bei einer Vielzahl von Gelegenheiten und gegenüber verschiedenen Behördenvertretern, aber auch gegenüber mehreren Privatpersonen (Ehefrau, Vermieter), wiederholt ganz explizite Todesdrohungen ausgesprochen. Er hat zudem sei- ne Drohungen und Beschimpfungen in einer sich zunehmend verschärfenden Eskalationsphase auch mit massiven Sachbeschädigungen untermauert. Er ist somit bereits zu Gewalt gegen Sachen übergegangen. Gegenüber der Polizei hat er sich ebenfalls mehrfach massiv bedrohend und auch mit physischer Gegenwehr in Szene gesetzt. Damit ist hier vorweg einmal die Frage der Ausführungsgefahr von hoher Relevanz: Diese wird zwar vom Gutachter im schriftlichen Gutachten als «derzeit tief» eingeschätzt. Indessen schränkte der Sachverständige dies auch sofort wieder ein, indem er ausführt, dass zwar nicht kurzfristig, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein könnte, welches sich derzeit aber kaum näher bestimmen lasse. Es sei nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung von verschiedenen äusseren Faktoren abhängig, die im aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könn- ten (S. 74, 76 Gutachten). Dies greift insoweit etwas zu kurz, als diese externen Faktoren, wie es der Gutachter an anderer Stelle ja selber auch ausgeführt hat, sehr wohl bekannt und erkannt sind und auch weitgehend be- urteilt werden können. Zur Wiederholungsgefahr ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist der Beschuldigte nie mit schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Das Bundesgericht hat jedoch bereits mehr- fach festgehalten, dass es sich bei Todesdrohungen um schwere Vergehen handelt, die die An- nahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 1B_106/2014 vom 03.04.2014 E. 2.2.1 oder 1B_52/2014 vom 21.02.2014 E. 3.3). Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht nur gegen eine Person, sondern gegen mehrere Personen explizite Todes- drohungen ausgesprochen hat. Hinzu kommt, dass er auch ein nicht zu unterschätzendes Gewalt- potenzial aufweist, wobei er bereits mehrfach gezeigt hat, dass er – insbesondere in angetrunke- nem Zustand – sehr wohl zu tätlichem Handeln neigt. Das Risiko, dass der Beschuldigte, wenn er untherapiert und ohne genügenden sozialen Empfangs- raum aus der Haft entlassen wird, bald wieder Alkohol konsumiert und es in der Folge in zahlreichen denkbaren Situationen zu heftigen Gewaltreaktionen kommt, erscheint dem Gericht untragbar hoch. Es ist offenkundig, dass eine derzeitige Freilassung aufgrund seiner desolaten persönlichen Situati- on (ungeregelte Wohnsituation, kein Erwerbseinkommen, kein geregelter Tagesablauf und keine tragfähigen sozialen Bindungen) und dem hängigen, sehr belastenden familienrechtlichen Verfahren sehr rasch zu neuen und gefährlichen Konfliktsituationen führen wird. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Führungsberichten und Disziplinarverfügungen auch in der Haft ein erhebliches Aggressionspotenzial mit unberechenbarem Verhalten und heftigen Wutanfällen offenbart hat (vgl. pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung RG BC.________ inkl. dazugehörige Unterlagen] und pag. 2061 f. [Führungsbericht RG BB.________]). Und dies auch ohne den Einfluss von Alkohol. Wie bereits erwähnt führt auch der psychiatrische Sachverständige aus, das das Risiko auch schwerer Gewalt in den nächsten Jahren steigen könnte, wenn es nicht – wie vom Beschuldigten erwartet – zu einer «alles zum Guten auflösenden» Beurtei- lung des Obergerichts kommt (S. 76 Gutachten). Weiter wurde der Umstand, dass sich der Be- schuldigte in der Sicherheitshaft eine Art Schlagwaffe («Nunchaku») gebastelt hat, von Dr. 103 K.________ anlässlich der mündlichen Befragung vor Gericht als «erschreckend» und «ungünstig» bewertet (S. 11 RZ 17 ff. FV-Protokoll). Für das Gericht erscheint dieses Verhalten äusserst beun- ruhigend und alarmierend. Seine Beschwichtigung, dass er diesen Gegenstand nur zur Bewegungs- therapie und zum Training habe verwenden wollen, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass er auf diesem Nunchaku die Namen seiner Kinder und seiner Frau angebracht und dieses noch mit einem Kreuz versehen hat, in keiner Weise beruhigend oder relativierend. Aus all diesen Umständen besteht nach Auffassung des Gerichts eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass Beschuldigte, wenn er untherapiert in Freiheit gelassen würde und wieder mit dem Ge- fühl konfrontiert wird, dass ihm Unrecht widerfährt, durchaus heftige Gewaltreaktionen zeigen und schlimmstenfalls die mehrfach geäusserten Todesdrohungen auch in die Tat umsetzen könnte. Verschärft wird diese Gefahr sodann durch die desolaten sozialen Verhältnisse des Beschuldigten, die aktuell in keiner Art und Weise ein tragfähiges Entlassungssetting bilden können. Nebst der un- geregelten Wohnsituation und der fehlenden Arbeitsstelle verfügt er über eine sehr angespannte wirtschaftliche Situation, die sich durch die finanziellen Folgen dieses Strafverfahrens noch deutlich weiter verschärfen wird und in naher Zukunft auch zu verschiedenen behördlichen Kontakten und Massnahmen führen wird (Betreibungen, erneute Unterstützung durch den Sozialdienst). Zudem verfügt der Beschuldigte bis jetzt noch über keinerlei Krankheitseinsicht, geschweige denn, zeigte er die nötige Behandlungsbereitschaft. Es zeigt sich damit auch ohne Zweifel, dass in dieser Konstellation eine ambulante Therapie überhaupt nicht verlässlich aufgegleist und in Gang gesetzt werden kann. Der psychiatrische Sachverständige geht bei seiner Empfehlung für eine ambulante Massnahme grundsätzlich von einer Dauer von 5 Jahren für eine stationäre Massnahme aus. Dabei übersieht er, dass es sich um die grundsätzliche Maximaldauer einer solchen Massnahme handelt, die aber bei gutem Therapieverlauf nicht zwingend ausgeschöpft werden muss (vgl. z.B. das Stufenkonzept des Massnahmenzentrums St. Johannsen). Voraussetzung ist selbstredend ein positiver Therapiever- lauf und eine entsprechende Therapiebereitschaft und Motivation des Beschuldigten. Aus dem Gut- achten von Dr. K.________ bzw. seinen mündlichen Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung er- gibt sich auch, dass dieser eine stationäre Massnahme nicht als generell ungeeignet ansieht, son- dern vordergründig deshalb, weil erfahrungsgemäss rasch eine Verweigerungshaltung eintreten könnte (S. 77 Gutachten und S. 13 f. FV-Protokoll). Eine ambulante Massnahme wird vom Gutach- ten dann mangels Alternativen empfohlen und weil der Beschuldigte dazu eher bereit sei (S. 78 Gutachten und S. 12 FV-Protokoll). Es ist jedoch durchaus eine Aufgabe in der stationären Thera- pie, eine anfänglich fehlende Krankheitseinsicht und Therapiemotivation zu erarbeiten – ansonsten hätte jede Verweigerungshaltung die Folge, dass die entsprechende Therapie gar nie angeordnet werden könnte. Mündlich wurde auch vom Gutachter Dr. med. K.________ bestätigt, dass die Erar- beitung eines Therapiewillens ein Teil der stationären Therapie sein könne (S. 12 FV-Protokoll). Weitergehend stellt sich denn auch die Frage, was passiert, wenn bei einer ambulanten Behandlung (allenfalls nach anfänglichen Lippenbekenntnissen) später eine fehlende Therapiebereitschaft und eine Verweigerungshaltung eintritt. Bei einer ambulanten Massnahme ist der Beschuldigte dann ein- fach draussen in der Freiheit, eventuell sogar noch unbekannten Aufenthaltes, aber auf jeden Fall untherapiert, unkontrolliert und höchstwahrscheinlich auch wieder alkoholisiert. Seitens der Behör- den ist dann erst wieder eine Reaktion möglich, wenn erneute Straftaten begangen werden. Nur am Rande sei noch auf folgenden Umstand hingewiesen: Da sich in stationären Massnahmen gemäss Art. 59 StGB durchwegs Straftäter mit schweren psychischen Erkrankungen befinden, führt dies nach der Erfahrung des Gerichts auch dazu, dass es dort sehr wohl relativ viele Verurteilte hat, 104 die aufgrund verminderter oder gar gänzlich aufgehobener Schuldfähigkeit nur relativ kurze oder gar keinen Freiheitsstrafen nebenher haben. Das entsprechende Argument des Gutachters erweist sich damit per se als ein rein Pragmatisches. Das Gericht gelangt damit zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schweren Persönlichkeitss- törung leidet. Diese kann nicht einfach medikamentös behandelt werden. Damit steht eine psycho- therapeutische Behandlung im Fokus und diese hat nur dann eine grössere Erfolgsaussicht, wenn sie eine gewisse Intensität erreicht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass dies mit einer ambulan- ten Therapie in Freiheit, der sich der Beschuldigte je nach Lust und Laune auch einfach wieder ent- ziehen kann, nicht funktionieren wird. Zudem wäre eine ambulante Therapie mit vielleicht einer Konsultation pro Woche nach Erfahrung des Gerichts entschieden zu wenig und darüber hinaus beim derzeitigen Personalnotstand in der Psychiatrie wohl auch kaum realistisch zu bewerkstelligen. Hinzu kommt, dass ein genügend erfahrener und robuster forensischer Psychiater, der sich mit die- ser Form der Persönlichkeitsstörung auch gut auskennt, dann auch erst einmal gefunden werden müsste. Eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB erscheint damit wie bereits ausgeführt als unge- nügend und ungeeignet. Aus diesen Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Weg des Beschuldigten, seine psychische Erkrankung in den Griff zu bekommen und gleichzeitig seine persönlichen Verhältnisse wieder stabil zu etablieren, nur über eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zu errei- chen ist. Mildere zielführende Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB erscheint angesichts der hoch- rangigen gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben vorliegend auch als verhältnismässig. […] Die Kammer kann sich zwar im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der stationären Massnah- me erscheinen jedoch gewisse Erläuterungen und Präzisierungen erforderlich: Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ambulan- te Massnahme vorliegend nicht in Betracht kommt. Wie hiervor mitunter gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen dargelegt, wird ein unterstützendes und kon- trollierendes enges Setting, das in einer Vorlaufphase zuerst zu installieren ist, benötigt, um ein alkoholabstinentes und deliktfreies Leben sicherzustellen und eine erneute Abwärtsspirale zu verhindern. Dies beinhaltet in erster Linie den Aufbau eines geregelten stabilen Wohn- und Arbeitsverhältnisses sowie die tägliche Unter- stützung/Begleitung und psychologische Betreuung. Dies lässt sich im vorliegen- den Fall mit einer ambulanten Massnahme nicht bewerkstelligen. Der Gutachter, welcher zwar im Ergebnis konsequent, jedoch primär mangels Al- ternativen eine ambulante Massnahme empfahl, knüpfte die Erfolgschancen einer solchen bereits im Gutachten an das Installieren einer geeigneten Wohn- und Ar- beitsmöglichkeit vor der Haftentlassung. Damit übereinstimmend äusserte er sich vor oberer Instanz erneut kritisch gegenüber einer ‘übergangslosen’ Haftentlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme (vgl. eingehend E. V.30 hiervor). Eben- dies wäre indes mit Blick auf die bereits vollständig verbüsste Freiheitsstrafe die unmittelbare Folge der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Dem Beschul- digten fehlen hierfür die nötigen stabilisierenden Faktoren und Kontrollelemente, 105 welche zwingend erforderlich wären, damit eine ambulante Massnahme im vorlie- genden Fall überhaupt erfolgsversprechend initiiert und durchgeführt werden kann. Der Gutachter sprach sich denn auch mangels Alternativen und nicht aus Über- zeugung für eine ambulante Massnahme aus (S. 78 Gutachten, pag. 2380: «ange- sichts […] fehlender Perspektiven» und pag. 3545 Z. 15 f.: «Ja, es ist besser als keine Massnahme und erfolgsversprechender als eine stationäre Massnahme»), sondern befürwortete im Grundsatz ein engmaschigeres Setting mit einer Vorlauf- phase (vgl. E. V.30 hiervor und sogleich). Diese Ausgangslage weckt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Gutachter bereits in seinem Gutachten aufgrund des hohen Rückfallrisikos, der Komorbidität und der desolaten sozialen Lage Be- denken hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer ambulanten Massnahme äusserte (S. 78 Gutachten, pag. 2380), ernsthafte Bedenken, was die Anordnung einer am- bulanten Massnahme betrifft. Wie im Gutachten ausgeführt, finden sich bei Menschen mit einer paranoiden Per- sönlichkeitsproblematik nicht selten ein ungünstiger Verlauf und eine Zuspitzung im Lebensverlauf, was damit zusammenhängen könne, dass sich mit voranschreiten- der Lebenszeit die Erlebnisse des Scheiterns akkumulieren und hierfür schwer- punktmässig immer andere verantwortlich gemacht würden (S. 59 Gutachten, pag. 2361). Die Probleme des Beschuldigten werden – wie der Gutachter anlässlich sei- ner oberinstanzlichen Einvernahmen anschaulich ausführte und hiervor dargelegt wurde – nach der Entlassung aus der Haft weiterhin bestehen und sich gar akzen- tuieren, nachdem er mehrere Jahre in Haft verbracht hat. Der Beschuldigte braucht demnach eine Strategie, wie er in Zukunft mit seiner psychischen Störung und der Alkoholsucht umgehen kann, sowie eine engmaschige Betreuung, welche ihm beim Aufbau und Aufrechterhalten der benötigten, die Legalprognose günstig beeinflus- senden Faktoren (namentlich Arbeit, Wohnsituation, unterstützendes Umfeld, fi- nanzielle Unterstützung, Alkoholabstinenz) sowie bei der Problembewältigung un- terstützen kann. Dem wird die ambulante Massnahme, die nur spärliche Therapie- sitzungen beinhaltet und eine solche engmaschige Begleitung – auch bei gleichzei- tiger Anordnung von Bewährungshilfe – nicht bieten kann, nicht ansatzweise ge- recht. Der Beschuldigte wäre bei einer Entlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme in Freiheit von Beginn an auf sich allein gestellt und sähe sich mit denselben Problemen konfrontiert wie vor der Inhaftierung. Gleichzeitig stünden keine wirkungsvollen und flexiblen Mittel im Rahmen der ambulanten Massnahme zur Verfügung, sollte der Beschuldigte – etwa bei Schwierigkeiten bei der Arbeits- suche, bei der Arbeit oder bei Einschränkungen des Kontaktrechts zu seinen Kin- dern – erneut in eine Negativspirale geraten und sich die ungünstige Rückfallpro- gnose für ähnliche Delinquenz verwirklichen und allenfalls sogar noch akzentuie- ren. Sodann liesse sich die Alkoholabstinenz ohne Mitwirkung des Beschuldigten kaum kontrollieren bzw. wirkungsvoll durchsetzen. Gerade beim Krankheitsbild des Beschuldigten (paranoide Persönlichkeitsstörung mit querulativer Entwicklung und Alkoholabhängigkeit) erscheint eine ambulante Massnahme, welche Selbstverant- wortung und eigenständige Mitwirkung bedingt, wenig geeignet. So weckt auch die bisher nicht erkennbare intrinsische Behandlungsmotivation des Beschuldigten Zweifel an der Realisierbarkeit einer ambulanten Massnahme (seine Motivation ba- 106 siert vielmehr auf einem Müssen als auf einem Wollen, vgl. pag. 3531 Z. 22 f. und pag. 3537 Z. 18 ff.). Nach dem Gesagten kann die ambulante Massnahme jedenfalls zum jetzigen Zeit- punkt bzw. unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten zu begegnen. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB sind damit nicht erfüllt. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB schloss der Gutach- ter zwar nicht gänzlich aus, äusserte diesbezüglich jedoch gewisse Bedenken (insb. bzgl. Verhältnismässigkeit und geeignete Einrichtung, S. 77 Gutachten, pag. 2379). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme liess der Gutachter erkennen, dass er für den Beschuldigten ein Setting als am geeignetsten erachtet, das zwischen der ambulanten und der stationären Massnahme liegt, und insbe- sondere im Sinne einer Vorlaufphase stationär einzurichten ist. Die Idealvorstellung des Gutachters entspricht demnach weder einer klassischen ambulanten noch ei- ner klassischen stationären Massnahme in einer dafür vorgesehenen Institution (insb. Klinik oder Massnahmenzentrum), sondern – auch mit Blick auf die Mitwir- kungsmotivation des Beschuldigten – einem der ambulanten Massnahme ähnli- chem Setting, wo der Beschuldigte zwar arbeitstätig ist und in einer Wohnung lebt, ihm aber gleichzeitig ein engmaschiges Bewährungshelfersystem, Abstinenzkon- trollen sowie psychologische Betreuung zur Verfügung stehen. Um ein solches Set- ting aufzubauen, empfahl der Gutachter sowohl in seinem Gutachten implizit sowie oberinstanzlich explizit eine Vorlaufphase in einem stationären Setting. Darauf angesprochen, wie er zu einem Setting stehe, in dem der Beschuldigte im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in einer Klinik oder in einem Massnahmenzentrum, sondern in einem betreuten Wohnheim untergebracht wäre, von wo aus er Besuche bei externen Psychothera- peuten wahrnehmen und Alkoholkontrollen durchgeführt werden könnten, man also die Kontrolle habe, sollte etwas aus dem Ruder laufen (d.h. ein Mittelweg zwischen ambulanter und stationärer Massnahme), antwortete der Gutachter was folgt: «Das scheint mir sicher eine Möglichkeit. Ein betreutes Wohnen, da gibt es durchaus auch Einrichtungen speziell für Haftentlassungen […], für Menschen, die noch Un- terstützung brauchen» (pag. 3546 Z. 26 ff.). Der Gutachter kam sodann selbst nochmals auf dieses Setting zu sprechen und modifizierte hierbei seine Massnah- menempfehlung (pag. 3548 Z. 37 ff.): «Aber meine primäre Empfehlung wäre – wenn er sehr schnell entlassen werden muss – vielleicht über den Weg der statio- nären Einweisung ihn in einem Wohnheim zu platzieren, dann ambulante Mass- nahme mit entsprechenden Auflagen, wie ich es gesagt habe. Und dann hat man auch etwas in der Hinterhand, wenn er sich gar nicht daran hält, um den Fall neu zu beurteilen.». Wenn es nur mittels einer stationären Massnahme gelinge, eine geeignete Therapie aufzugleisen und das stabile Umfeld aufzubauen, sei dies durchaus sinnvoll. Dass eine solche stationäre Massnahme in einem Wohnheim als geeignete Institution stattfinde, habe er auch schon gesehen und wäre durchaus eine Möglichkeit. Der Vollzug einer Massnahme sei in der Schweiz durchaus «dehnbar» (pag. 3548 Z. 36 f.). 107 Ein solches Vorgehen entspricht dem Grundgedanken, wonach sich der Vollzug der Massnahmen nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall richten soll (Art. 90 ff. StGB) und sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann (z.B. Wohn- und Arbeitsexternat bei stationären Massnahmen gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB, vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2007 vom 4. März 2008 E. 4.1 f.). Das skiz- zierte Setting entspricht dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnah- me in einem fortgeschritteneren Stadium. So sieht Art. 90 Abs. 2bis StGB ausdrück- lich vor, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB in der Form des Wohn- und Ar- beitsexternats vollzogen werden kann, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Diese Voraussetzungen – über deren Vorliegen letztlich die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) zu entscheiden haben werden – erachtet die Kammer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich als erfüllt, solange ein enges Betreuungsnetz mit engmaschiger Abstinenzkontrolle sowie eine geregelte Wohn- und Arbeitssituation vorliegen, wie es Art. 90 Abs. 2bis StGB vorsieht. Ein solches Setting würde denn auch – anders als die ambulante Massnahme – eine zeitnahe Krisenintervention und als ultima ratio eine Rückführung in ein stationäres, sicherndes Setting erlauben, wie es vom Gutachter angedacht wurde. Insofern kann im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme unvermittelter auf Unberechenbarkeiten des Beschuldigten reagiert und die erforderlichen, nötigen- falls sichernden Massnahmen veranlasst werden, sollte der Beschuldigte erneut in eine Negativspirale geraten, die ohne zeitnahes Einschreiten zu ähnlichen Gewalt- taten wie die bisher gezeigten oder zu noch schwereren Gewalttaten führen kann (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. V.31 hiervor). Der Therapiezweck wäre demnach mit Blick auf Art. 90 Abs. 2bis StGB nicht gefährdet, sondern liesse sich durch dieses Setting sogar am erfolgversprechendsten realisieren. Gleichzeitig dürfte ein solches Setting die Ausübung des Kontaktrechts des Beschuldigten zu seinen Kindern (für alle Involvierten) erleichtern, zumal der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen zentralen Konfliktbereich engmaschig begleitet werden könnte und bei der Bewältigung desselben nicht auf sich allein gestellt wäre. Die Kammer erachtet ein solches Setting, welches sich nach den Möglichkeiten des Gesetzes nur über die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB realisieren lässt, als optimale Ausgestaltung des konkreten Massnahmenvoll- zugs. Die Verteidigung verschloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gänzlich gegenüber einer solchen Lösung und der Beschuldigte hielt mehrfach fest, dass er die gutachterliche Empfehlung akzeptiere. Auch wenn die konkrete Ausge- staltung und Vollzugsplanung letztlich in der Zuständigkeit der BVD liegt, erachtet die Kammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in der skizzierten Form als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Damit ist die Voraussetzung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wird es in einem ersten Schritt das Ziel der Massnahme sein, die bisher fehlende Motivation aufzubauen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Auch der Gutachter erachtet den Aufbau einer solchen Motivation beim 108 Beschuldigten nicht als von vornherein ausgeschlossen (pag. 3547 Z. 19 ff.). Der Umstand, dass die Massnahme gemäss dem skizzierten Setting nicht in einem sta- tionären, geschlossenen Vollzug in einer Klinik oder Massnahmenzentrum ange- dacht ist, dürfte sich zudem positiv auf die Motivation bzw. deren Aufbau auswir- ken. Die Kammer folgt somit im Ergebnis dem Gutachter, wonach eine stationäre thera- peutische Massnahme im herkömmlichen Sinne, d.h. im rein stationären Setting und in den hiervor erwähnten Institutionen (Klinik oder Massnahmenzentrum), we- nig Erfolg verspricht. Der Gutachter führt dies im Wesentlichen auf zwei Umstände zurück, nämlich die generell schwierige Behandlungsmöglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie die bereits verbüsste Freiheitsstrafe, was mit zusätz- licher Frustration bzw. Ungerechtigkeitsempfinden einhergehe. Dem zweiten Punkt ist entgegenzuhalten, dass der objektive Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen schwereren Delikte einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht, welche die auszusprechende und bereits verbüsste Freiheitsstrafe bei Weitem übersteigt. Die Freiheitsstrafe ist nur deshalb bereits verbüsst, weil sie aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis um beinahe die Hälfte gemildert wurde. Zudem befände sich der Beschuldigte beim skizzierten Setting nicht in einem ge- schlossenen Vollzug, sondern in einem offenen Wohnheim und könnte einer gere- gelten Arbeit nachgehen. Die Vorlaufphase im stationären Vollzug bzw. im betreu- ten Wohnheim ermöglichte es, eine geeignete Vollzugsplanung vorzunehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen, psychiatrische Betreuung zu installieren und den Beschul- digten engmaschig, kontrolliert und mit der nötigen Ruhe zurück in ein geregeltes und deliktfreies Leben zu begleiten. Die nicht verlängerbare stationäre Angewöh- nungsphase im Rahmen der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB ist hierfür deutlich zu kurz. Zudem stünden im Rahmen der ambulanten Massnah- me nach der Angewöhnungsphase keine geeigneten, flexiblen Mittel zur Verfü- gung, sollte der Vollzug (zumindest zeitweise) nicht wie gewünscht verlaufen und eine zeitnahe Reaktion erforderlich sein. Nur die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bietet somit vor- liegend die nötige Flexibilität und Ausgestaltungsmöglichkeit, die sowohl den per- sönlichen Interessen des Beschuldigten (Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, Kontakt zu den Kindern, Abstinenz, etc.) und zeitgleich den öffentlichen Interessen (Verbesse- rung Legalprognose und Schutz hochrangiger Rechtsgüter) gleichermassen Rech- nung trägt. Diesbezüglich darf nicht vergessen werden, dass sich das renitente Verhalten des Beschuldigten vor der Inhaftierung immer mehr akzentuierte und sich – gerade durch die Anhäufung diverser Problemfelder (Arbeitslosigkeit, Alko- holmissbrauch, Führerausweisentzug, Trennung von der Ehefrau, Sozialhilfe und Alimente, Kontaktunterbruch zu den Kindern, Konflikt mit den Behörden, wiederhol- te Anhaltungen, etc.) und der damit einhergehenden Delinquenz – eine regelrechte Eskalationsspirale entwickelte. Dieser Spirale konnte einzig durch die Inhaftierung des Beschuldigten durchbrochen werden, und es gilt, Rückfälle in dasselbe Verhal- tensmuster zu verhindern. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ im Falle eines rückfälligen Verhaltens des Beschuldigten selbst bei (jedenfalls kurzfristig) nur geringer Gefahr für schwerste physische Gewalttaten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerer psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. 109 Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit zudem bereits mehrfach physische Ge- walt gegenüber Drittpersonen (u.a. Polizisten) angewandt. Das strafbare Verhalten des Beschuldigten wiegt in seiner Gesamtheit und der gezeigten Intensität äusserst schwer und hatte die mehrfache Verletzung hochrangiger Rechtsgüter zur Folge. Vor diesem Hintergrund erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme in der skizzierten Form als verhältnismässig. Da nach Angaben des Gutachters sich die Behandlung einer Persönlichkeitss- törung, wie sie beim Beschuldigten diagnostiziert wurde, in der Regel als schwierig erweist und der Aufbau eines stabilisierenden Umfelds und einer geeigneten psy- chologischen Betreuung sowie die Erarbeitung einer Behandlungsmotivation und Einsicht mehrere Jahre dauern dürfte, ist die Massnahme nicht zu befristen.
- Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 86 Tagen an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (vgl. zur Anrechnung der Haft an eine sta- tionäre therapeutische Massnahme: BGE 141 IV 236). Mit Anrechnung der restanzlichen 86 Tage an die stationäre therapeutische Mass- nahme ist die bisher ausgestandene Haft von 1083 Tagen vollumfänglich an die auszusprechenden Sanktionen und Massnahmen angerechnet. Daraus folgt zu- gleich, dass kein Anspruch auf Entschädigung infolge Überhaft besteht.
- Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, wobei die Kammer ein Setting im Sinne von Art. 90 Abs. 2bis StGB als am geeig- netsten erachtet. VI. Zivilpunkt
- Vorbemerkungen Vorliegend sind – wie bereits in E. I.6 festgestellt – die folgenden, den Zivilpunkt betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: - Abweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssumme von CHF 100.00 übersteigend. - Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grund- satz nach und Verweis derselben auf den Zivilweg für die vollständige Beurtei- lung der Forderung. - Feststellung der Anerkennung einer Schadenersatzforderung von CHF 100.00 des Zivilklägers H.________ und Abschreibung der entsprechenden Zivilklage infolge Gegenstandslosigkeit. 110 - Keine Kostenausscheidung auf den Zivilpunkt. Oberinstanzlich zu überprüfen sind damit einzig noch die vom Beschuldigten mit Berufung angefochtene Schadenersatzforderung der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) sowie die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers G.________. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kann den Privatklägern maximal der vorinstanzlich festgestellte Betrag zugespro- chen werden (CHF 6'487.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 11. Juni 2023 [Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde)] bzw. CHF 100.00 [Genugtu- ung an den Straf- und Zivilkläger G.________]). Desgleichen ist der Streitwert im oberinstanzlichen Verfahren auf diese Beträge beschränkt.
- Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die im Zivilpunkt zu be- handelnden Rechtsbegehren (Schadenersatz und Genugtuung) korrekt wiederge- geben (S. 163 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2998 f.); darauf wird verwiesen.
- Schadenersatzforderung der E.________(Einwohnergemeinde) Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3000 f.): 2.1 Vorbringen der Parteien Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung stellte die E.________(Einwohnergemeinde) in zivilrechtli- cher Hinsicht folgende Rechtsbegehren: Zivilrechtlich sei
- die Haftungsquote des Beschuldigten für den gesamten Schadenersatz der Privatklä- gerin auf 100 % festzulegen;
- A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3, 1.4, 1.5, 1.7 sowie 3.2, 3.3, 3.4 der Anklage- schrift) Schadenersatz in Höhe von CHF 6'487.20 zu leisten;
- eventualiter sei die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zi- vilrichter zu überweisen;
- in jedem Fall festzustellen, dass das Urteil über die Zivilklage keine besonderen Kosten verursacht hat. Bereits mit schriftlich begründeter Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) vom 29.08.2023 (pag. 1760.1 ff.) beantragte die Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'487.20 (dort noch zzgl. 5 % Zins seit dem 11.06.2023). Die Bezifferung wies sie durch Rech- nungen der verschiedenen Schadensposten aus, (Gesamtsumme CHF 15'483.05) abzüglich der geltend gemachten Leistungen der AU.________ (Versicherung) vom 12.06.2023 in der Höhe von CHF 8'995.85, ausmachend eine Differenz von CHF 6'487.20. Die Verteidigung führte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung aus, anerkannt würden die Scha- densposten für die ersetzten (demolierten) Briefkästen und Schaukästen und die übrigen Scha- densposten mit Ausnahme der Bewachung des Gemeindehauses und des Ersatzes der daneben- stehenden Schaukästen zwecks einheitlichen Erscheinungsbildes, weil diese weder notwendig, 111 noch kausal gewesen seien. Der Beschuldigte sei schliesslich am 27.01.2023 verhaftet worden, weshalb die Bewachung kurz zuvor nicht nötig gewesen sei. Die Zivilklage sei demnach nur im Um- fang von CHF 1'450.00 gutzuheissen (S. 48 FV-Protokoll und pag. 2580). Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, wenn sein Schaden bezahlt werde (Anm. gemeint wohl die 3 Mio. CHF, die ihm nach seinem Dafürhalten der Sozialdienst schuldet), anerkenne er auch den Schaden der Privatklägerin (pag. 1007.7). 2.2 In concreto Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter sowie mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) verurteilt (vgl. Ziff. III. 3 und 4 des Urteilsdispo- sitivs vom 20.08.2024). Durch seine Handlungen (Einschlagen, Eintreten und Verbeulen von Schaukästen, Abreissen der Türen dreier Briefkästen, Rausreissen des Öffnungszeiten-Schildes aus der Fassade, Verschmieren der Briefkästen, des Klingeltableaus, der Fassade und der Holztür mit seinem Blut sowie Anbringen von Heftklammern und Eindrehen von Schrauben in die Holztüre und holzige Fensterladen) fügte der Beschuldigte der Privatklägerin vorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden zu. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR des Schadens, der Widerrechtlichkeit sowie des Verschuldens sind offenkundig erfüllt. Weiter ist auch die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt: Das Verhalten des Beschuldigten ist sowohl geeignet und führte auch tatsächlich zu den festgestell- ten und eingeräumten Sachschäden seitens der E.________(Einwohnergemeinde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sein Verhalten gegenüber dem Mobiliar der Einwohnergemeinde, aber auch gegenüber den Mitarbeiterinnen der Gemeinde, welches zu mehrfachen Verurteilungen wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte, ebenfalls kausal für den weiteren Scha- densposten der Bewachung des Gemeindehauses war. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 – also innerhalb von drei Wochen – insgesamt sieben Mal Delikte gegen die E.________(Einwohnergemeinde) begangen, welche die MitarbeiterInnen in höchste Alarmbe- reitschaft versetzten und eine Sicherheitshandlung durch die Privatklägerin als öffentliche Verwal- tung erforderlich machten. Es ist damit nachvollziehbar, dass diese gemäss Rapport der AM.________ GmbH vom 23.01.-30.01.2023 (pag. 1760.4 f.) einen Sicherheitsdienst mit der Bewa- chung des Areals beauftragten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war diese Sicher- heitsmassnahme aus Sicht der Privatklägerin auch durchaus notwendig. Diese Notwendigkeit ergibt sich sodann direkt aus dem zuvor mehrfach gezeigten schädigenden Verhalten des Beschuldigten und den damit verbundenen nachvollziehbaren Ängsten der Mitarbeitenden. Zudem dauerte diese Überwachung auch nicht übermässig lange an, sondern wurde kurz nach der Verhaftung des Be- schuldigten – mutmasslich nachdem die Einwohnergemeinde hiervon Kenntnis erhalten hatte – wieder eingestellt. Hinsichtlich des Schadenspostens des Ersatzes der übrigen Schaukästen zwecks einheitlichen Er- scheinungsbildes ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte diese nicht direkt beschädigt hat. Indem er aber zwei dieser zusammengehörenden Schaukästen derart demolierte, dass diese offenbar nicht mehr repariert werden konnten, sondern gänzlich ersetzt werden mussten, hat er durch sein schädigendes Verhalten ebenfalls mitverursacht, dass auch die nicht beschädigten Schaukästen er- setzt werden mussten. Es handelt sich vorliegend nicht um eine private Geschädigte, die sich durch die Straftaten des Beschuldigten gewissermassen ungerechtfertigt bereichern will, indem sie gleich das gesamte Mobiliar auf dessen Kosten auswechselt, sondern es handelt sich hier um eine öffent- liche Verwaltung, von der ein gepflegtes, einheitliches Erscheinungsbild gegen aussen geboten ist und auch von der Bevölkerung erwartet wird. 112 Damit sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR für sämtliche Schadensposten gemäss Aufstellung auf pag. 1760.1 f. erfüllt und durch Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen belegt, womit sich der Schaden auf insgesamt CHF 15'483.05 beläuft. Seitens der Privatklägerin wurde in ihrer schriftlichen Zivilklage mit Verweis auf die nicht vorhandene Beilage 8 weiter ausgeführt, dass sie am 12.06.2023 von ihrer Haftpflichtversicherung (AU.________(Versicherung)) einen Betrag in der Höhe von CHF 8'995.85 als (Teil-)Ausgleich für den Gesamtschaden erhalten habe, weshalb sich die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in diesem Umfang verringere. Auch wenn der Nachweis dieser Subrogation, die erfolgte Versicherungsleistung und die Höhe derselben nicht hinreichend belegt sind, wirkt sich diese vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus und wurde von diesem auch nicht bestritten. Deshalb wird die geltend gemachte Versicherungsleistung berücksichtigt und von der durch die Privatklägerin einzuklagenden Gesamtsumme in Abzug ge- bracht, woraus die von ihr beantragten CHF 6'487.20 resultieren. Zusätzlich hat die Privatklägerin auch Verzugszins beantragt, dies seit dem 11.06.2023. Der mittlere Verfalltag der relevanten Tatzeiten (vom 21.12.2022 zum 12.01.2023) ist der 01.01.2023. Nachdem aufgrund der im Zivilrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden darf, als beantragt wurde, ist der Zins antragsgemäss erst seit dem 11.06.2023 zuzusprechen. Der Beschuldigte wird damit weiter zur Bezahlung von CHF 6'487.20 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.06.2023 an die Straf- und Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) verur- teilt. Rechtsanwalt F.________ beantragte oberinstanzlich für die E.________(Einwohnergemeinde) – soweit den Zivilpunkt betreffend – was folgt (pag. 3570 f.): Zivilrechtlich sei
- die Haftungsquote des Beschuldigten/Berufungskläger für den gesamten Schadenersatz der Privatklägerin auf 100% festzulegen;
- A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7., sowie 3.2., 3.3. und 3.4. AKS) Scha- denersatz in Höhe von CHF 6’487.20 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 11.06.2023 zu leisten.
- eventualiter die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zivilrichter zu überweisen. Rechtsanwalt B.________ beantragte vor oberer Instanz für den Beschuldigten demgegenüber die Gutheissung der Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) im Umfang von CHF 1'450.00. Dieser Betrag entspricht dem vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz abzüglich der Kos- ten von CHF 1'809.35 für die Beauftragung eines Sicherheitsdiensts sowie der Kosten von CHF 3'227.85 für den ‘Ersatz der weiteren Schaukästen zwecks ein- heitlichen Erscheinungsbilds’ (vgl. Tabelle in der Zivilklage; pag. 1760.1). Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen (pag. 3558). Der Betrag von CHF 1'450.00 für den Ersatz des beschädigten Schaukastens ist demnach vom Beschuldigten anerkannt. Zu beurteilen bleiben somit die genannten Kosten für den Sicherheitsdienst und für die unbeschädigten Schaukästen. Diesbe- züglich ist die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) aus den nachfol- genden Gründen auf den Zivilweg zu verweisen: 113 - Die Beauftragung des Sicherheitsdiensts erfolgte präventiv und zum Schutz der Mitarbeitenden infolge wiederholter Drohungen gegen diese, was Rechtsanwalt F.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags bestätigte (vgl. Tonaufnahme, pag. 3554). So hätten die Mitarbeitenden insbesondere auf dem Parkplatz beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes geschützt werden sol- len, weshalb der Sicherheitsdienst bereits 30 Minuten vor und bis 30 Minuten nach den Öffnungszeiten zugegen gewesen sei. Die Kosten stehen somit im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, betreffend welche die Einwohnergemeinde nicht Privat- klägerin ist (vgl. E. I.3 hiervor). Die Kosten stehen demgegenüber in keinem Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen, betreffend welche die Einwoh- nergemeinde Privatklägerin ist. Der Sicherheitsdienst wurde nur tagsüber, sich orientierend an den Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten, aufgeboten und nicht nachts, als die Sachbeschädigungen erfolgten. Die präventive Vorkehrung der E.________(Einwohnergemeinde) war Folge der gegenüber den Mitarbeiten- den ausgesprochenen Drohungen, womit es im Ergebnis an der Kausalität zwi- schen den Kosten der E.________ (Einwohnergemeinde) für den Sicherheits- dienst und den vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen fehlt. Diese Kosten können von der E.________(Einwohnergemeinde) – zumindest im Strafverfahren – nicht geltend gemacht werden, weshalb die Klage diesbe- züglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. - Die Vorinstanz hat der E.________(Einwohnergemeinde) einen Schadenersatz für die Kosten des Ersatzes der nicht beschädigten Schaukästen zugespro- chen. Dies mit der Begründung eines gepflegten, einheitlichen Erscheinungs- bilds. Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die E.________(Einwohnergemeinde) hat es unterlassen, substantiiert darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln (z.B. Fotos der Schaukästen vor und nach dem Ersatz derselben) zu belegen, dass der Austausch der nicht beschädigten Schaukästen für ein gepflegtes und einheitliches Erscheinungsbild zwingend nötig war. Es kann mithin nicht beurteilt werden, ob der Ersatz der unbeschä- digten Schaukästen tatsächlich erforderlich war oder das Belassen der alten Schaukästen möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Notwendigkeit des Er- satzes der nicht beschädigten Schaukästen aufgrund der Sachbeschädigung durch den Beschuldigten stellt somit eine gestützt auf die vorhandenen Akten nicht überprüfbare Behauptung der Zivilklägerin dar. Da eine Beurteilung der Schadenersatzklage im Adhäsionsverfahren somit nicht möglich ist, ist die Kla- ge auch in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen. Zum oberinstanzlich beantragten Zins ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich der Fortsetzungsverhandlung kein Zins mehr beantragt wor- den war (pag. 2574), womit die Zivilklage vom 29. August 2023 (pag. 1760.2) inso- fern beschränkt wurde. Eine solche Beschränkung der Klage während des Verfah- rens ist mit einem teilweisen Klagerückzug i.S.v. Art. 65 ZPO gleichzusetzen (Art. 227 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E 4.4). In- dem die Vorinstanz der Zivilklägerin dennoch einen Zins zugesprochen hat, hat sie der Zivilklägerin mehr zugesprochen, als diese zuletzt beantragt hatte. Dies ist im Adhäsionsprozess, in dem die Dispositionsmaxime gilt, unzulässig (DOLGE, in: Bas- 114 ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 22 zu Art. 122). Ein Zins ist demnach nicht zuzu- sprechen. Im Ergebnis ist die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde), soweit den vom Beschuldigten anerkannten Schadensbetrag von CHF 1'450.00 übersteigend, auf den Zivilweg zu verweisen.
- Genugtuungsforderung von G.________ Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 170 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3005 f.): 5.1 Vorbringen der Parteien G.________ stellte am 11.03.2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen dem Vorfall auf dem Parkplatz in Y.________(Ort) (Beschimpfung als «scheiss Bullen») sowie jenem im Z.________(Spital) (Beschimpfungen «figg di, du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idi- ot») gemäss Ziff. 6.1 AKS, konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und beantragte eine Genugtuung von CHF 300.00 (pag. 536 f.). Der Beschuldigte gab an, wenn es sich bei diesem G.________ um denjenigen handle, der ihm die Hand umgedreht habe, dann anerkenne er gar nichts, denn dann habe dieser es verdient und sei selbst schuld (pag. 1007.7). Die Verteidigung beantragte infolge des von ihr beantragten Frei- spruchs in Bezug auf den Sachverhalt mit G.________ die Verweisung dessen Forderung auf den Zivilweg (S. 48 FV-Protokoll) bzw. deren Abweisung (pag. 2580). 5.2 In concreto Bezugnehmend auf die obenstehenden theoretischen Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Be- schimpfung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 49 OR darstellt, welche grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Genugtuung geben kann. Dies allerdings nur, wenn die Schwere der Verletzung die Leistung der Genugtuung rechtfertigt. Leichte Ehrverletzungen rechtfer- tigen die Zusprechung von Genugtuung deshalb in der Regel nicht (BSK OR – KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 11). Bei G.________ handelt es sich um einen Polizisten, der in seiner Funktion während eines dienstli- chen Einsatzes mehrfach beschimpft wurde. Dies durch den sichtlich betrunkenen Beschuldigten, der schliesslich in eine Ausnüchterungszelle verbracht wurde. Für G.________ und die weiteren Po- lizeibeamten war damit ohne Weiteres erkennbar, dass der Beschuldigte betrunken war. Von einer schweren Betroffenheit ist allein aufgrund der geäusserten Schimpfwörter noch nicht auszugehen, zumal Beamte in ihrer professionellen Funktion bei Interventionen einen teilweise unanständigen Umgangston gewöhnt sind. Bei den vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen handelt es sich zudem um gängige Schimpfwörter, wodurch auch aus deren Charakter keine besondere Schwere resultiert. G.________ hat jedoch dargelegt, dass er die Intervention und das Verhalten des Beschuldigten als sehr belastend und anstrengend empfunden und ihn dies noch einige Tage später beschäftigt und unangenehme Gefühle bei ihm ausgelöst habe (pag. 551). Damit machte er eine schwere Betroffenheit geltend, welche nicht allein aus den Beschimpfungen, sondern aufgrund der sehr angespannten Gesamtsituation mit dem Beschuldigten resultierte. Gestützt auf die Wahr- nehmung der weiteren involvierten Polizisten sowie dem weiteren Verlauf der frühen Morgenstun- den des 05.03.2021 (namentlich Vorfall mit physischer Auseinandersetzung mit M.________ und N.________) erachtet das Gericht gesamthaft betrachtet, dass die oben dargestellte Kombination der Beschimpfungen mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die nötige Schwere 115 der Verletzung erreicht und daher einen Genugtuungsanspruch von G.________ begründet. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die obigen Ausführungen erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 300.00 jedoch als zu hoch. Dem Gericht erscheint vorliegend eine Genugtuungssumme von CHF 100.00 als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Straf- und Zi- vilkläger G.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. Ausserdem wird auch kein Verzugszins gesprochen, nachdem dieser nicht beantragt wurde. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen im Ergebnis anschliessen. Bei seiner oberinstanzlichen Einvernahme schilderte der Straf- und Zivilkläger G.________ – im Einklang mit seinem Wahrnehmungsbericht – weshalb der fragliche Vorfall für ihn aussergewöhnlich war und welche Auswirkungen dieser auf ihn persönlich hat- te. So sei der Vorfall auch mehrere Tage später noch immer sehr präsent bei ihm gewesen und ihm durch den Kopf gegangen (pag. 2518 Z. 34 f.). Als uniformierter Polizist sei er regelmässig bzw. wöchentlich beschimpft worden. In diesem Fall sei es aber – ohne Vorgeschichte zwischen ihnen beiden – ausserordentlich und direkt gegen ihn gerichtet gewesen (pag. 3519 Z. 5 ff.). Es sei das erste Mal überhaupt, dass er Genugtuung fordere (pag. 3518 Z. 29). Die von G.________ glaubhaft ge- schilderte Aussergewöhnlichkeit des Vorfalls und über das sonst übliche Mass hin- ausgehende persönliche Betroffenheit rechtfertigen nach Ansicht der Kammer eine Genugtuung von CHF 100.00. VII. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 38.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung sämtlicher vorinstanzlich ausge- sprochener Schuldsprüche) ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen, wobei sich folgende Bemerkungen aufdrängen: Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung rechtfertigt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Kostenausscheidung, zumal der Beschuldigte, was diesen Sachverhaltskomplex betrifft, nicht vollumfänglich freigesprochen, son- dern wegen anderer Delikte (Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen) verurteilt wird. Es kann hierzu auf die Urteile des Bundesge- richts 6B_1254/2023 vom 10. Mai 2025 (E. 3.3) sowie 6B_724/2024 vom 8. Sep- tember 2025 (E. 5.2.3) verwiesen werden, wonach bei der Kostenverlegung nicht die rechtliche Würdigung, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend sind und bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen ist, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Aus demselben Grund bzw. angesichts des geringen Aufwands ist auch 116 für die teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung – analog zur Vorinstanz – keine Kosten auszuscheiden. Der im Gesamtkontext vernachlässigbare Aufwand im Zi- vilpunkt rechtfertigt ebenso wenig eine Kostenausscheidung. Schliesslich hat der Beschuldigte die Kosten für die Widerrufsverfahren von insgesamt CHF 450.00 zu tragen, da er mit seiner erneuten Delinquenz Anlass zur Überprüfung gab und der Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 StGB betreffend eines der Widerrufsverfahren erst im Rechtsmittelverfahren eintrat (vgl. hierzu Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit Ausnahme der Kosten von CHF 7'000.00 für das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ vom 19. April 2023 sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 49'924.80 (inkl. Kosten für die Widerrufsverfahren und exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretungen), zu tragen. 38.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festge- setzt. Hinzu kommen die Kosten für die beiden Haftentscheide von CHF 400.00 und CHF 200.00 (vgl. SK 25 34, pag. 30, sowie SK 25 374, pag. 31), die Entschä- digung des Sachverständigen Dr. med. K.________, ausmachend CHF 3'920.00 (pag. 3579), sowie die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 21 VKD). Für die Widerrufsverfah- ren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden, ebenso wenig für die Be- handlung der Zivilklagen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen demnach CHF 13'120.00. Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt mit Ausnahme seines Antrags auf Frei- spruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollumfänglich. Die Straf- und Zivil- klägerin C.________ unterliegt ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung (Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter Nötigung). Von den gerichtsseitig angefallenen Kosten von CHF 8'000.00 werden 5 %, aus- machend CHF 400.00, auf die im Gesamtkontext keinen grösseren Aufwand verur- sachende Anschlussberufung ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin C.________ (als in diesem Punkt unterliegenden Partei) zur Bezahlung auferlegt. Die Auslagen für den Sachverständigen und die Kosten für die beiden Haftent- scheide sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen, da diese keinen Konnex zur Anschlussberufung aufweisen. Dasselbe gilt für die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, zumal die Generalstaatsanwalt- schaft primär zur Berufung des Beschuldigten Stellung nahm und sich nur am Ran- de zur Anschlussberufung äusserte. 117 Nach dem Gesagten sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'120.00, im Umfang von CHF 400.00 von der Straf- und Zivilklägerin C.________ sowie im Umfang von CHF 12'720.00 vom Beschuldigten zu tragen.
- Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 39.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 39.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte war zu Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwältin AN.________ (8. Juli 2021 - 3. Mai 2022), anschliessend durch Rechtsanwältin AO.________ (28. Januar 2023 - 8. Februar 2023) und schliesslich durch Rechts- anwalt B.________ amtlich verteidigt. Die von der Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren sowie vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland und von der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren PEN 22 53/54 118 festgesetzten amtlichen Entschädigungen sind allesamt unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens resp. der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin AN.________ (CHF 3'949.15), Rechtsanwältin AO.________ (CHF 2'108.45) und Rechtsanwalt B.________ (CHF 46'530.85) ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 70.5 Stunden, ausmachend CHF 14'100.00, Reisezuschläge von insgesamt CHF 250.00 und Reisekosten von CHF 112.00 geltend. Die weiteren Auslagen berechnete er pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars (pag. 3560 ff.). Gesamthaft machte er eine Entschädigung von CHF 16'090.70 geltend; darin ent- haltend zudem der Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 (Aufwand im Zeitraum vom 27. November 2024 – 18. Dezember 2024). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. So wird der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 18.1 Stunden um 5.2 Stunden gekürzt, zumal das oberinstanzliche Beweisergänzungsverfahren keine wesentli- chen neuen Erkenntnisse lieferte und im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivor- trags weitestgehend dieselben Argumente wie vor erster Instanz vorgetragen wur- den. Nicht entschädigt wird ferner der jeweils mit 0.1 Stunden geltend gemachte Aufwand für Begleitbriefe von gesamthaft 5.5 Stunden (davon 0.4 Stunden auf das Beschwerdeverfahren BK 24 514 und 5.1 Stunden auf das Berufungsverfahren ent- fallend) sowie der für die Terminumfrage geltend gemachte Aufwand von 0.6 Stun- den (Positionen vom 7., 8. und 9. Mai 2025). Dieser Aufwand stellt administrative Arbeit dar und ist als solche bereits im Stundenansatz enthalten (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 [nachfolgend: KS Nr. 15]). Schliesslich wird der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um 1.25 Stunden auf die tatsächliche Dauer der Verhand- lung (6.75 Stunden) gekürzt. Insgesamt erfolgt somit einer Kürzung für das Beru- fungsverfahren von 12.15 Stunden auf 54.05 Stunden. Die Auslagen berechnete Rechtsanwalt B.________ mit einer Spesenpauschale von 3 % i.S.v. Ziff. 3.3 KS Nr. 15. Gemäss der genannten Bestimmung im Kreis- schreiben Nr. 15 sind die in der Honorarnote zusätzlich ausgewiesenen Reisekos- ten von CHF 112.00 in der Spesenpauschale bereits enthalten. Diese können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Es bleibt somit bei der (höheren) Spe- senpauschale von 3 % auf dem amtlichen Honorar von CHF 10'810.00, ausma- chend CHF 324.30. Ergänzend zu entschädigen ist die MWST von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag von CHF 11'384.30, ausmachend CHF 922.15. Der zu entschädigende Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 beläuft sich demgegenüber auf gesamthaft 3.9 Stunden (nach Abzug von 0.4 Stunden für 119 die Begleitschreiben). Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 %, ausmachend CHF 23.40, sowie 8.1 % MWST von CHF 65.10. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt B.________ gesamthaft für einen Zeitaufwand von 57.95 Stunden zu entschädigen, wobei 3.9 Stunden auf das Beschwerdeverfahren BK 24 514 vor der Beschwerdekammer entfallen. Für die konkreten Zahlen wird auf Ziff. VII.5 und 6. des Urteilsdispositiv verwiesen. Soweit das Beschwerdeverfahren betreffend ist der Beschuldigte gemäss Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2024 (pag. 2833) im Umfang von 2/3 rückzahlungspflichtig. Im Berufungsverfahren wurden demge- genüber 5 % der Gerichtskosten auf die Anschlussberufung ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin C.________ zur Bezahlung auferlegt. Soweit das Beru- fungsverfahren betreffend rechtfertigt sich somit eine Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von 95 %. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach 2/3 der an Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 579.00, und 95 % der an Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 11'691.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ 39.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz auf CHF 10'684.80 festgesetzte amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im erst- instanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ bzw. Rechtsanwalt O.________, welcher Rechtsan- wältin D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vertrat, machte mit Hono- rarnote vom 7. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 27.75 Stunden, Auslagen von CHF 319.50 und 8.1 % MWST von CHF 463.28 geltend, ausmachend total CHF 6'182.78 (pag. 3568). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der mit 0.5 Stunden ausgewiesene Aufwand für die Terminumfrage vom 1. Mai 2025 ist als administrative Arbeit i.S.v. Ziff. 1.1. KS Nr. 15 nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht entschädigt wird der im Zusammenhang mit der Substituierung durch Rechtsanwalt O.________ geltend gemachte (selbstverschuldete) Aufwand von einer Stunde. Für die Nachbesprechung mit der Klientin nach der oberinstanz- lichen Urteilseröffnung werden praxisgemäss 0.5 Stunden vergütet, womit eine wei- tere Kürzung um 0.5 Stunden erfolgt. Ferner erfolgt eine Kürzung um jeweils eine 120 Stunde für den als leicht übersetzt erachteten, ausgewiesenen Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium (Positionen vom 5. und
- Januar 2026) auf 4 Stunden sowie für den übersetzt erachteten, ausgewiesenen Aufwand für die Redaktion des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom
- Juni 2025 auf 2 Stunden. Die kurzfristig mitgeteilte und in der Kostennote noch unberücksichtigt gebliebene Substituierung von Rechtsanwalt O.________ durch seinen Rechtspraktikanten an- lässlich der mündlichen Urteilseröffnung wird mit der Halbierung des hierfür aus- gewiesenen Aufwands Rechnung getragen (statt hälftigen Stundenansatzes, vgl. Ziff. 1.2 KS Nr. 15). Demgegenüber liegt die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung 1.25 Stun- den unter der tatsächlichen Dauer. Diese 1.25 Stunden sind zusätzlich zu vergüten. Der als geboten erachtete Zeitaufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit 24.5 Stunden, was einem amtlichen Honorar von CHF 4'900.00 entspricht. Hinzu kommen die zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen sowie die MWST von 8.1 %, womit eine auszurichtende Entschädigung von CHF 5'642.30 resultiert. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, weshalb der Beschuldigte dem Kanton Bern den darauf entfallenden Aufwand von Rechtsanwältin D.________ bzw. Rechtsanwalt O.________ nicht zurückzuzahlen hat. Dieser Aufwand beläuft sich schätzungsweise auf 4 Stunden (eine Stunde für die Anschlussberufungserklärung vom 24. Februar 2025 sowie 3 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung). Der sonstige Aufwand wäre auch ohne Anschlussberufung aufgrund der Berufung des Beschuldigten angefallen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach CHF 4'777.50 der insgesamt an Rechtsanwältin D.________ für das Berufungsverfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'642.30 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.3 (Unentgeltliche) Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) 39.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Der E.________(Einwohnergemeinde) wurde im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und infolgedessen der Rechtsvertreter durch den Kanton Bern entschädigt. Aus welchen Gründen der E.________(Einwohnergemeinde) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, erschliesst sich der Kammer nicht. Eine rückwirkende Anpassung kann indessen nicht vorgenommen werden, zumal der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fest- legung und Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an den Rechtsvertreter der E.________(Einwohnergemeinde) unangefochten geblieben ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ein Eingriff in nicht angefochtene Urteilspunkte ist gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO nur zugunsten des Beschuldigten möglich. Die vorliegende Konstellation (Entschädigung des amtlichen Mandats durch den Kanton Bern) ist für den Beschuldigten jedoch vorteilhafter, hat er dem 121 Kanton Bern die an den Rechtsvertreter der E.________(Einwohnergemeinde) ausgerichtete amtliche Entschädigung doch nur bei günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen zu erstatten und wurde die Entschädigung nach dem reduzierten amtli- chen Stundenansatz berechnet. Eine Korrektur über Art. 404 Abs. 2 StPO ist inso- fern nicht möglich. Die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt F.________ wurde von der ersten Instanz rechtskräftig auf CHF 14'211.95 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die E.________(Einwohnergemeinde) hat für das oberinstanzliche Verfahren kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung. Soweit die E.________(Einwohnergemeinde) zur Strafklage legitimiert war (Sachbeschädi- gungen am Verwaltungsgebäude, vgl. E. I.3 hiervor), sind die Schuldsprüche un- angefochten in Rechtskraft erwachsen und bildeten diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend erübrigten sich Äusserungen im Straf- punkt. Was den Zivilpunkt betrifft, unterliegt die E.________(Einwohnergemeinde) oberinstanzlich mit ihren Anträgen (Verweis der Klage auf den Zivilweg, soweit vom Beschuldigten nicht bereits erstinstanzlich anerkannt, mangels Konnexes zur Sachbeschädigung resp. infolge ungenügender Substantiierung/Belege), weshalb ihr kein Entschädigungsanspruch zukommt. VIII. Verfügungen
- Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt bis zum Antritt der stationären therapeutischen Mass- nahme in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf Ziff. VIII.1 des Urteilsdispo- sitivs verwiesen.
- Beschlagnahmungen Die vorinstanzliche Verfügung, wonach die beschlagnahmten Gegenstände (Do- kumente) als Beweismittel bei den Akten belassen werden, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6 hiervor). 122
- Biometrische erkennungsdienstliche Daten Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) sind die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN AP.________, AP.________, AP.________ und AP.________) 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der genannten Massnahme zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG).
- Erstellung DNA-Profil Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, denen beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens weiterhin Gültigkeit zukommt und denen sich die Kammer anschliesst (S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3011 f.). Der Beschuldigte äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem Punkt. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Zweck der Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten (wobei die Erfas- sung selbstredend neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag), andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen (schweren) Delikten mittels vorgängiger Beweisbe- schaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheb- lichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (BSK-FRICKER/MAEDER, a.a.O., Art. 257 StPO N 2). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallgefahr je- doch nicht Anordnungsvoraussetzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 257 StPO N 1). Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen einer grossen Anzahl an diverser Verbrechen und Ver- gehen und trotz Berücksichtigung von mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Beim Beschuldigten liegt gemäss Gutachter eine deutlich belastete legalpro- gnostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen (vgl. S. 76 Gutachten) und da- mit eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich ähnlich gelagerter Delikte vor (vgl. hierzu die Ausführun- gen zur Rückfall-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hiervor). Gerade im Bereich von Gewaltdelikten kommen DNA-Spuren eine bedeutende Rolle zu und deren Auswertung kann die Überführung des Täters ermöglichen. Zudem hat die Erfassung eines DNA- Profils auch einen präventiven Aspekt im Sinne eines gewissen Abschreckungseffekts. Im Übrigen erweist sich die Abnahme aufgrund der Tatsache, dass ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA-Profilerstellung lediglich leicht in die Grundrechte des Beschuldigten eingreifen, auch als zu- mutbar. Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Damit überwiegt das öffentliche In- teresse an der präventiven Erfassung schwerer Straftäter das Interesse des Beschuldigten auf kör- perliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung, zumal es sich um einen leichten Eingriff in seine Grundrechte handelt. Die DNA-Abnahme erweist sich vor diesem Hintergrund auch als ver- hältnismässig. Es ist daher ein Wangenschleimhautabstrich abzunehmen und ein DNA-Profil von A.________ gemäss Art. 257 StPO zu erstellen. 123 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 20. August 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- Das Strafverfahren gegen A.________ wegen: 1.1. geringfügiger Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. April 2020 in E.________(Ort), z.N. des Kantonspolizisten H.________ (Schadenssumme: CHF 100.00) [Ziff. 3.1 AKS]; 1.2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch 1.2.1. Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, angeb- lich begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) [Ziff. 7.3 AKS]; 1.2.2. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) [Ziff. 7.4 AKS]; 1.2.3. einfache Verletzungen der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach began- gen 1.2.3.1. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), durch Verlust der Kontrolle über seinen Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) mit anschliessender Kollision mit einem parkier- ten Personenwagen [Ziff. 7.5.1 AKS]; 1.2.3.2. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), durch Missachtung des Signals «Verbot für Motorfahrzeuge» mit sei- nem Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.5.2. AKS]; 1.3. Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, angeblich begangen am 14. September 2020 in Y.________(Ort) durch Nichtfolgeleistung des WK-Aufgebots als Schutzdienstpflichtiger [Ziff. 9 AKS]; infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. 124
- A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB: 2.1.1. am 5. März 2021 im Untersuchungsgefängnis AV.________ z.N. der Kantonspolizisten M.________ und N.________ [Ziff. 1.2 AKS]; 2.1.2. vom
- Dezember 2022 auf den
- Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.3 AKS]; 2.1.3. vom
- Dezember 2022 auf den
- Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.5 AKS]; 2.1.4. vom 11. Januar 2023 auf den 12. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.7 AKS]; 2.2. der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen vom 21. Dezember 2022 auf den
- Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Schadenssumme: CHF 10'061.90) [Ziff. 3.2 AKS], unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB; 2.3. der geringfügigen Sachbeschädigung, mehrfach begangen, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB: 2.3.1. vom
- Dezember 2022 auf den
- Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Scha- denssumme: unter CHF 300.00) [Ziff. 3.3 AKS]; 2.3.2. vom 30. Dezember 2022 auf den 31.Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Schadenssumme: unter CHF 300.00) [Ziff. 3.4 AKS]; 2.4. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen: 2.4.1. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), trotz entzogenen Führerausweises mit dem Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.1.1 AKS]; 2.4.2. am
- März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), trotz entzogenen Führerausweises mit dem Per- sonenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.1.2 AKS].
- Die Kosten für das Fachgutachten vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7'000.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden. 125
- Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzli- chen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ (seit 5. Mai 2022 bzw. 2. Februar 2023) auf CHF 46'530.85 bestimmt wurde.
- Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ auf CHF 10'684.80 bestimmt wurde.
- Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt F.________ auf CHF 14'211.95 bestimmt wurde.
- Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssum- me von CHF 100.00 übersteigend, abgewiesen wurde.
- Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 8.1. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen wird; 8.2. festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden, und die Zivilklage insoweit als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wird. 8.3. Für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden.
- Weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten verbleiben: - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 1 (020) - 1 handschriftliches Schreiben, A4/blau; Ass.-Nr. 2 (030) - 1 blutverschmiertes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 3 (040) - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 4 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 5 - 40 Bogen rote Einzahlungsscheine der AS.________(Bank); Ass.-Nr. 6 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 7 - 1 handschriftliches Schreiben, A4A4/auf Bogen Einzahlungsscheine; Ass.-Nr. 8 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 9 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 10 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/rosa; Ass.-Nr. 11 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 12 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 13 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 14 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 15 - 1 zerrissener Brief des Sozialdienstes E.________ (Einwohnergemeinde); Ass.-Nr. 16 - 1 zerrissene Erklärung des Kinderhauses AD.________; Ass.-Nr. 17 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 18 - 1 roter Einzahlungsschein der AS.________ (Bank); Ass.-Nr. 19 126 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 20 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 21 - 1 Brief des Sozialdienstes E.________ (Einwohnergemeinde); Ass.-Nr. 22 - 1 Erklärung des Kinderhauses AD.________, beschriftet auf Rückseite; Ass.-Nr. 23 - 1 Dienstbüchlein, zerfetzt und beschriftet, beinhaltend 1 Textausriss aus Bibel, 1 Namensschild, 1 handschriftlicher Zettel sowie 1 Schraube; Ass.-Nr. 24 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 4 AKS]; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren; unter Auferlegung von anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. III. A.________ wird schuldig erklärt:
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB be- gangen: 1.1. am 23. April 2020 in E.________(Ort), z.N. der Kantonspolizisten H.________ und S.________ [Ziff. 1.1 AKS]; 1.2. vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.4 AKS]; 1.3. am 31. Dezember 2022 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), z.N. der Kantonspolizisten J.________ und U.________ [Ziff. 1.6 AKS]; 1.4. am 27. Januar 2023 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), z.N. des Kan- tonspolizisten V.________ [Ziff. 1.8 AKS];
- der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort), unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB [Ziff. 2 AKS];
- der Drohung, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen: 3.1. am 14. August 2022 und am 21. August 2022 in E.________(Ort), z.N. von I.________ [Ziff. 5.1 AKS]; 127 3.2. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 5.2 AKS];
- der Beschimpfung, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen: 4.1. am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie im Z.________(Spital) in Y.________(Ort), z.N. des Kantonspolizisten G.________ [Ziff. 6.1 AKS]; 4.2. am 21. August 2022 in E.________(Ort), z.N. von I.________ [Ziff. 6.2 AKS]; 4.3. am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) sowie auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ [Ziff. 6.3 AKS]; 4.4. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 6.4 AKS];
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen: 5.1. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), mit einer BAK von 1.53 Gew.-‰ [Ziff. 7.1.1 AKS]; 5.2. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), mit einer BAK von 2.10 Gew.-‰ [Ziff. 7.1.2 AKS];
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort) [Ziff. 7.2 AKS];
- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach und jeweils unter An- nahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB began- gen: 7.1. zwischen dem 6. Januar 2023 und 9. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.1 AKS]; 7.2. zwischen dem 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.2 AKS]; 7.3. zwischen dem 12. Januar 2023 und 13. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.3 AKS]; 7.4. zwischen dem 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.4 AKS]; 7.5. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), R.________(Strasse) [Ziff. 8.5 AKS]; 7.6. am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.6 AKS];
- des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, begangen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort), unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB [Ziff. 10 AKS]. 128 IV.
- Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.
- Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. V.) zu vollziehen.
- Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. V.) zu vollziehen.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von insgesamt CHF 450.00 werden A.________ auferlegt.
- Oberinstanzlich werden für die Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. V. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. hiervor und unter Einbe- zug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwen- dung der Artikel: 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 285 Ziff. 1, 286, 292 (a)StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG 2 Abs. 1 VRV 12 Abs. 1 lit. a und b KStrG-BE 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Geldstrafen gemäss Ziff. IV.2. und 3. hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
- Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669). 129
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ange- ordnet.
- Die Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022,
- Dezember 2022) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tage, werden wie folgt an- gerechnet: - im Umfang von 810 Tagen auf die Freiheitsstrafe, - im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstrafe, - im Umfang von 7 Tagen auf die Übertretungsbusse und - im Umfang von 86 Tagen auf die stationäre therapeutische Massnahme. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Übertretungsbusse damit vollumfänglich verbüsst sind.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten Fachgutach- ten gemäss Ziff. I.3. hiervor) von CHF 49'474.80.
- Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 12’720.00 (inkl. Gebühr nach Art. 21 VKD). VI. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO erkannt:
- A.________ wird verurteilt, der E.________(Einwohnergemeinde) Schadenersatz im Umfang von CHF 1'450.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Antrag der E.________(Einwohnergemeinde), der Beschuldigte A.________ sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren zu verurteilen, wird abgewiesen.
- A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger G.________ eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen.
- Im Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII.
- Für die in Rechtskraft erwachsene, teilweise Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I.1. hiervor werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch Entschädigungen aus- gerichtet. 130
- A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. August 2022 (im Verfahren PEN 22 53/54) rechtskräftig festge- setzte und Rechtsanwältin AN.________ für den Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis 3. Mai 2022 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'949.15 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2023 (im Verfahren PEN 22 53/54) rechtskräftig festgesetzte und Rechtsanwältin AO.________ für den Zeitraum vom 28. Januar 2023 bis 8. Februar 2023 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'108.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- A.________ hat dem Kanton Bern die an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 46'530.85 (vgl. Ziff. I.4 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.90 200.00 CHF 780.00 CHF 23.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 803.40 CHF 65.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 868.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Beschwerdeverfahren BK 24 514 mit CHF 868.50. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 579.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 3 des Be- schlusses der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2024).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.05 200.00 CHF 10’810.00 Reisezuschlag CHF 250.00 CHF 324.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’384.30 CHF 922.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’306.45 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'306.45. A.________ hat dem Kanton Bern 95% von der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 11'691.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 131
- A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'684.80 (vgl. Ziff. I.5 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 CHF 319.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’219.50 CHF 422.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’642.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'642.30. A.________ hat dem Kanton Bern von der für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigung einen Be- trag von CHF 4'777.50 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die unentgelt- liche Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'211.95 (vgl. Ziff. I.6 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weiter wird verfügt:
- A.________ verbleibt bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft. Kurzbegründung: Vorab wird auf den Entscheid vom 11. August 2025 betreffend Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Akten SK 25 374, pag. 19 ff.), die Verfügung vom 6. Februar 2025 betreffend Verlängerung Sicherheits- haft (Akten SK 25 34, pag. 19 ff.) sowie auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (pag. 2813 ff.) verwiesen. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bzw. dieser Entscheide präsentierte, hat sich seither nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert: Mit der nunmehr oberinstanzlich bestätigten erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zu einer Vielzahl von haftbegründenden Delikten ist der dringende Tatverdacht gegeben (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch die besonderen Haftgründe der einfachen Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr liegen unverändert vor; hierzu wird vollumfänglich auf die Begründung in E. 5.1. und 5.2. der obgenann- ten Verfügung vom 6. Februar 2025 bzw. des obgenannten Haftentscheids vom 11. August 2025 sowie 132 E. 5 und E. 6 des obgenannten Beschlusses der Beschwerdekammer verwiesen. Die gutachterlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ändern nichts am bisher Erwogenen bzw. tragen im Ergebnis zu den dortigen Schlussfolgerungen bei. Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass oberinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beur- teilung der Verhältnismässigkeit neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer sol- chen freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom
- Mai 2022 E. 6.1 m.H). Droht ein stationärer Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessu- alen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafpro- zessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.3). Bei stationären Behandlungen nach Art. 59 StGB wird – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Mass- nahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom
- Januar 2024 E. 2.7.4.). Dieser Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allge- meinheit kann auch der strafprozessualen Sicherheitshaft zugrunde liegen (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.4). Die Gesamtdauer der Haft und eines all- fälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.H.). Der Beschuldigte befindet sich im Urteilszeitpunkt seit 1083 Tagen und damit seit knapp 36 Monaten bzw. 3 Jahren in Haft. Oberinstanzlich wurde er u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Deren Dauer hängt vom Behandlungserfolg ab und beträgt höchstens fünf Jahre, kann aber bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Gutachter geht beim Beschuldigten von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (pag. 2380; pag. 2516 Z. 30). Die Dauer der zu vollziehenden stationären therapeutischen Massnahme übersteigt damit die ausgestandene Haft deutlich, zumal mit der Behandlung noch nicht begonnen wurde. Schliesslich stehen auch keine gleichermassen geeigneten Ersatzmassnahmen, welche die einfache Wiederholungs- sowie die Aus- führungsgefahr wirksam bannen könnten, zur Verfügung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ob- genannte Verfügung, den obgenannten Entscheid (jeweils E. 6.2.) und den obgenannten Beschluss der Beschwerdekammer (E. 7.6.2) verwiesen werden. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) ist vor diesem Hintergrund notwendig und erweist sich mit Blick auf die angeordnete stationä- re therapeutische Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Damit sind die Vorausset- zungen für die Weiterführung der Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der stationären therapeuti- schen Massnahme gegeben.
- Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AP.________, AP.________, AP.________ und AP.________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG).
- Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO).
- Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 133 - der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (subst. durch Rechtsanwalt O.________, subst. durch MLaw AR.________) - Rechtsanwalt Dr. F.________, Rechtsvertreter der Zivilklägerin 1 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, G.________ - dem Zivilkläger 2, H.________ - dem Strafkläger 1, I.________ - dem Strafkläger 2, J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgefängnis AT.________ (sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Urteilsdisposi- tiv unverzüglich; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (auszugsweise Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach (auszugsweise Urteil mit Begründung, gem. An- frage; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AU.________ (Versicherung) (auszugsweise Urteil mit Begründung, gem. An- frage vom 20. Juni 2023; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn, Zivilschutz, Industriezone Klus 17, 4710 Balsthal (auszugsweise Urteilsdispositiv, gem. Anfrage vom 26. Juli 2023) 134
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 30 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Cesarov, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin und E.________ (Einwohnergemeinde) v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Zivilklägerin 1 und G.________ Straf- und Zivilkläger 2 und
2 H.________ Zivilkläger 2 und I.________ Strafkläger 1 und J.________ Strafkläger 2 Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierte Sachbeschädigung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 20. August 2024 (PEN 23 546-548 und PEN 23 649)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. August 2024 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) betreffend den Vorwurf der geringfügigen Sachbe- schädigung, angeblich begangen am 23. April 2020, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 1. Februar 2021 und 5. März 2021, sowie der Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetz, angeblich begangen am 14. September 2020, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2594). Ferner sprach sie den Beschuldigten – ebenfalls ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – frei von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2595). Demgegenüber sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – teilweise unter Annah- me einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit – schuldig der mehrfachen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshand- lung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen geringfügigen Sachbe- schädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung. Hierfür verurteilte sie den Beschuldigten zu ei- ner Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 (teilweise als Zusatzstrafe), einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (exkl. Kosten für das Fachgutachten vom 19. April 2023). Darüber hinaus ordnete sie ei- ne stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an, welche der Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. zum Ganzen: Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2595 ff.). Die Vorinstanz widerrief ausserdem die Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 sowie der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021 und vom 15. Juli 2020; dies unter Auferlegung der Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 450.00 an den Beschuldig- ten (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2599). In Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs setzte die Vorinstanz sodann die amtlichen Entschädigungen der ehemaligen und aktuellen Verteidigungen des Be- schuldigten sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Straf- und Zivilkläge- rinnen C.________ und E.________ (Einwohnergemeinde) fest und regelte deren (Rück-)Zahlung.
4 Im Zivilpunkt verurteilte sie den Beschuldigten sodann einerseits zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'487.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
11. Juni 2023 an die E.________(Einwohnergemeinde) sowie andererseits zur Be- zahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 an den Straf- und Zivilkläger G.________. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ hiess die Vorinstanz dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurtei- lung auf den Zivilweg. Die Schadenersatzklage des Zivilklägers H.________ von CHF 100.00 schrieb sie infolge Anerkennung durch den Beschuldigten als gegen- standslos geworden ab (Ziff. VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2601 f.). Schliesslich verfügte die Vorinstanz den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheits- haft, den Verbleib der beschlagnahmten Gegenstände in den Akten, die Löschung der erstellten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie die Erstellung ei- nes DNA-Profils (vgl. zum Ganzen: Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 2602 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 20. August 2024 fristgerecht die Berufung an (pag. 2620). Nachdem ihm die auf den 14. Januar 2025 datierte Urteilsbegründung mit Verfügung vom selben Tag zugestellt wurde (pag. 3072 f.), erklärte er am
31. Januar 2025 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 3106 ff.). Die E.________(Einwohnergemeinde), vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 kein Nichteintreten auf die Beru- fung und verzichtete auf das Erklären einer Anschlussberufung (pag. 3125), eben- so die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Februar 2025 (pag. 3127). Die Straf- und Zivilklägerin C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erhob demgegenüber mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Anschluss- berufung (pag. 3136 ff.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen (vgl. pag. 3141). Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurden die Strafkläger M.________ und N.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 3161). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 7. und 9. Januar 2026 statt (pag. 3506 ff.). Anlässlich der Verhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin C.________ von Rechtsanwalt O.________ anwaltlich assistiert, nachdem ein Ge- such von Rechtsanwältin D.________ um Substituierung gutgeheissen worden war (vgl. pag. 3388 ff., pag. 3437 und 3449). Die Privatkläger G.________, H.________, I.________ und J.________ nahmen an der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme von G.________ für die Dauer seiner Einvernahme – nicht teil und liessen sich auch nicht vertreten.
5 3. Parteistellung der E.________(Einwohnergemeinde) Die E.________(Einwohnergemeinde) konstituierte sich am 22. Dezember 2022 sowie am 3. Januar 2023 als Straf- (pag. 752) bzw. als Straf- und Zivilklägerin (pag. 677, 727 und 770) betreffend die Delikte der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Kantone und Gemeinden sind ge- schädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0), soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden sind. Klassisches Beispiel hierfür ist etwa die Sachbe- schädigung von einem Verwaltungsgebäude (MAZZUCCELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 39 zu Art. 115 StPO). Der Tatbestand der Sachbe- schädigung schützt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, sprich das Eigentum sowie Gebrauchs- und Nutzungsrechte (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 144 StGB). Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schützt hingegen das Funktionieren staatlicher Organe, die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Vor Art. 285 StGB). Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Voll- zugsakte erfolgt, gewährleistet werden (MAZZUCCELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 285 StPO). Wenn eine Strafnorm – wie hier – in erster Linie allgemeine Inter- essen schützt, so gilt ebenfalls diejenige Person als geschädigt, deren private In- teressen unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1). Dies gilt bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte regelmässig für den betrof- fenen Beamten, zumal bei diesem Tatbestand regelmässig auch mitgeschützte in- dividuelle Rechtsgüter (physische Integrität, persönliche Freiheit) des betroffenen Beamten verletzt werden. Der betroffene Beamte gilt diesfalls als geschädigte Per- son, zumal gemäss Rechtsprechung Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung von Art. 285 konsumiert werden (MAZZUCCELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 78 zu Art. 115 StPO; vgl. auch ZR 110 [2011] Nr. 76 sowie JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 115 StPO). Soweit den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte der E.________(Einwohnergemeinde) betreffend, ist die Einwohnergemeinde in ihren Rechten nicht wie eine Privatperson betroffen und somit nicht zur Privatklage legi- timiert. Die Interessen des Gemeinwesens zur Ahndung von Delikten gegen die öf- fentliche Gewalt werden durch die Staatsanwaltschaft vertreten; diese setzt den staatlichen Strafanspruch durch. Die Drohungen richteten sich in den vorliegenden Fällen sodann gegen einzelne Beamtinnen, welche in ihren privaten Interessen unmittelbar beeinträchtigt wurden, auf das Stellen einer Privatklage jedoch explizit verzichtet haben (pag. 729, 731, 754 und 756). Das Gemeinwesen kann nicht stell- vertretend für ihrer Mitarbeitenden eintreten. Die E.________(Einwohnergemeinde) ist damit nicht zur Erhebung einer Privatklage betreffend diese Delikte legitimiert. Die Sachbeschädigungen am Verwaltungsgebäude der E.________ (Einwohner- gemeinde) betreffen hingegen das Verwaltungsvermögen, weshalb sie bei diesen
6 Delikten wie eine Privatperson betroffen ist. In diesen Punkten hat sich die E.________(Einwohnergemeinde) somit rechtsgültig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen der genannten Sachbe- schädigungen am Verwaltungsgebäude der E.________(Einwohnergemeinde) schuldig erklärt, wobei diese Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwach- sen sind. Der Strafpunkt ist damit – soweit diese Sachbeschädigungen betreffend – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. E. I.6 hiernach), weshalb die E.________(Einwohnergemeinde) am oberinstanzlichen Verfahren nur noch als Zi- vilklägerin teilnimmt. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 die Einvernahmen von P.________, dipl. Sozialarbeiterin FH, Regionaler Sozialdienst E.________ (Einwohnergemeinde), als Zeugin sowie der Straf- und Zivilklägerin C.________ als Auskunftsperson (pag. 3406 ff.). Mit Beschluss vom 21. November 2025 wurde der erstgenannte Beweisergänzungsantrag begründet abgewiesen und der zweit- genannte als gegenstandslos abgeschrieben, da die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin C.________ bereits von Amtes wegen angeordnet worden war (pag. 3472 ff.). Die vom Beschuldigten persönlich im Verlauf des Berufungsverfahrens dem Ge- richt zugestellten Schreiben wurden samt Beilagen jeweils zu Wert und Unwert zu den Akten genommen (vgl. u.a. pag. 3360, 3477 und 3482). Dem zuletzt eingegan- genen Schreiben legte der Beschuldigte ein Strafbefehl vom 2. Dezember 2025 bei, mit welchem er wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden war, nachdem er Briefkontakt mit der Straf- und Zivilklägerin C.________ aufgenommen und damit die Trennungsvereinbarung des Zivilgerichts missachtet hatte (pag. 3484). Der Strafbefehl mitsamt der Einsprache des Beschuldigten wur- de in Kopie zu den Akten genommen und der originale Strafbefehl von Amtes we- gen zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland weiterge- leitet (pag. 3486 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden sodann von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 22. Dezember 2025, pag. 3497 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses AT.________ über den Beschuldigten (datierend vom 11. Dezember 2025, pag. 3490 f.) sowie eine schriftliche Auskunft der Beiständin der Kinder betreffend die Besuchsrechtsausü- bung (eingelangt per E-Mail am 26. November 2025, pag. 3476) eingeholt. Ferner wurden die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) AY.________ betreffend den Beschuldigten und dessen Kinder ediert. Schliesslich wurden anlässlich der Berufungsverhandlung die Straf- und Zivilkläge- rin C.________, der Straf- und Zivilkläger G.________ (vgl. Ermächtigungsverfü- gung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2026), der Beschuldigte sowie der Gutachter Dr. med. K.________ einvernommen (pag. 3510 ff.).
7 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Be- schuldigten die folgenden Anträge (pag. 3555 ff.): I.
1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Verfahrenseinstellungen gemäss Römisch I Ziff. 1 bis 3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 (mit Ausnahme der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Römisch III Ziff. 1.2, 1.3 1.5, 1.7, 3, 4 sowie 7.1.1 und 7.1.2, hinsichtlich Fahrens ohne Berechtigung, des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Es sei festzustellen, dass der Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 12. Mai 2020 bedingt ausgefällten Geldstrafe gemäss Römisch IV Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Römisch VII Ziff. 1 bis 3 des Ur- teils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der amtlichen Entschädigungen für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten, A.________, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Römisch V des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft er- wachsen sind.
6. Es sei festzustellen, dass die Auferlegung der Kosten dem Kanton Bern für das Fachgutachten vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7'000.00 gemäss Römisch III Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte, A.________, sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen:
1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, 1.1 am 23.04.2020, ca. 00:31 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. der Kantons- polizisten H.________ und S.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Ziff. 1.4 AKS); 1.3 am 31.12.2022, um ca. 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. der Kan- tonspolizisten J.________ und U.________ (Ziff. 1.6 AKS); 1.4 am 27.01.2023, um ca. 20:45 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. des Kan- tonspolizisten V.________ (Ziff. 1.8 AKS);
2. der Hinderung einer Amtshandlung begangen am 31.12.2022, um ca. 01:00 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) (Ziff. 2 AKS);
3. der versuchten Nötigung begangen am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. von C.________ (Ziff. 4 AKS);
8
4. der Drohung, mehrfach begangen, 4.1 am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46, und am 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), z.N. von I.________ (Ziff. 5.1 AKS); 4.2 am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. von C.________ (Ziff. 5.2 AKS);
5. der Beschimpfung, mehrfach begangen, 5.1 am 05.03.2021, ca. 02:10 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in Y.________(Ort), sowie am 05.03.2021, ca. 04:00 Uhr bis 05:30 Uhr, im Z.________(Spital), z.N. von G.________ (Ziff. 6.1. AKS); 5.2 am 21.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21. 08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), z.N. von I.________ (Ziff. 6.2 AKS); 5.3 am 31.12.2022, zwischen ca. 01:00 Uhr und 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) und T.________(Strasse), z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ (Ziff. 6.3 AKS); 5.4 am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), z.N. von C.________ (Ziff. 6.4 AKS);
6. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, durch: 6.1 Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand, mehrfach begangen, 6.1.1 am 01.02.2021, ca. 20:15 Uhr, in Y.________ (Ort), mit einer BAK von 1.93 Gew.-‰ (Ziff. 7.1.1 AKS); 6.1.2 am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort) mit einer BAK von 2.30 Gew.- ‰ (Ziff. 7.1.2 AKS); 6.2 versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort) (Ziff. 7.2 AKS);
7. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, 7.1 zwischen 06.01.2023, 19:00 Uhr, und 09.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.1 AKS); 7.2 zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.2 AKS); 7.3 zwischen 12.01.2023, 18:00 Uhr, und 13.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.3 AKS); 7.4 zwischen 16.01.2023, 18:00 Uhr, und 17.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse) (Ziff. 8.4 AKS); 7.5 am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse) (Ziff. 8.5 AKS); 7.6 am 19.01.2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.6 AKS);
8. des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, begangen am 29.10.2022, ca. 23:00 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse) (Ziff. 10 AKS). III. Der Beschuldigte, A.________, sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Widerruf der mit Urteil vom 12. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgefällte Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen,
9 einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 90.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von total 1 ’083 Tagen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse sei auf 2 Tage festzusetzen. IV. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Verfahren BJS 21 24669) sowie mit Urteil vom 15. Juli 2022 (Verfahren BJS 21 29065) bedingt ausgesprochenen Geldstrafen der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland sei zu verzichten. V. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei in Anwendung von Art. 63 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen. Weitere Verfügung hinsichtlich Bewährungshilfe sowie Weisungen und/oder Auflagen seien von Am- tes wegen zu erlassen. VI. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO für die entstandene Überhaft im Umfang von CHF 93'150.00 (621 Tagen à CHF 150.00) auszurichten. VII. Die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) sei im Umfang von CHF 1'450.00 gutzuheissen. Soweit weitergehend sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Zivilklage von Herrn G.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Dem Beschuldigten, A.________, seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (mit Ausnahme des Fachgutachtens vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7’000.00, welche dem Kanton Bern auferlegt wurden) im Umfang von einem Viertel aufzuerlegen. Die restlichen Verfah- renskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IX. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei zu einem Viertel dem Be- schuldigten, A.________, sowie im Übrigen dem Kanton Bern aufzuerlegen. X. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. die Kosten für die amtliche Entschädigung seien vollum- fänglich vom Kanton Bern zu tragen. XI. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, A.________, für das oberinstanzliche Ver- fahren sei gemäss separat eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen.
10 5.2 Straf- und Zivilklägerin C.________ Rechtsanwalt O.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung für die Straf- und Zivilklägerin C.________ folgende Anträge (pag. 3567): • Es sei die Anschlussberufung der PK C.________ gutzuheissen und Dispositivziffer II. sei auf- zuheben und die bP sei wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 4 schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. • Es sei Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Honorar der Offizialvertreterin gemäss Dispositivziffer V. Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist. • Es seien die Kosten der Anschlussberufung der bP aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). • Es sei der amtlichen Vertreterin für das obergerichtliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 6'182.78 auszurichten und die bP sei zu verpflichten, das amtliche Honorar der Staats- kasse zurückzuzahlen, sobald sich seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). • Alles unter KuE-Folgen zu Lasten der bP (zzgl. MwSt.). 5.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 3574 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom
20. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens - infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung - wegen gering- fügiger Sachbeschädigung (Ziff. 3.1 AKS), mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Ziff. 7.3, 7.4, 7.51 + 7.5.2 AKS) und Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- schutz- und Zivilschutzgesetz (Ziff. 9 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1.2, 1.3, 1.5, 1.7 AKS), qualifizierter Sachbeschädigung (Ziff. 3.2 AKS), mehrfacher gering- fügiger Sachbeschädigung (Ziff. 3.3 + 3.4 AKS) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung (Ziff. 7.1.1 + 7.1.2 AKS); 3. des Widerrufs betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00. II. A.________ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 4 AKS) freizusprechen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ sei schuldig zu erklären:
11 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 1.1 am 23. April 2020 in E.________(Ort) z.N. der Kantonspolizisten H.________ und S.________ (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 am 27. Dezember auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort) z.N. der E.________ (Einwohnergemeinde) (Ziff. 1.4 AKS); 1.3 am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) z.N. der Kantonspolizisten J.________ und U.________ (Ziff. 1.6 AKS); 1.4 am 27. Januar 2023 in AL.________(Ort) z.N. des Kantonspolizisten V.________ (Ziff. 1.8 AKS); 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) (Ziff. 2 AKS), unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB; 3. der Drohung, mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 3.1 am 14. August 2022 und am 21. August 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil von I.________ (Ziff. 5.1 AKS); 3.2 am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) z.N. von C.________ (Ziff. 5.2 AKS); 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 4.1 am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie ebenfalls am 5. März 2021 in Solothurn (Ziff. 6.1 AKS) z.N. von G.________; 4.2 am 21. August 2022 in E.________(Ort) z.N. von I.________ (Ziff. 6.2 AKS); 4.3 am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ (Ziff. 6.3 AKS); 4.4 am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) z.N. von C.________ (Ziff. 6.4 AKS); 5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 5.1 durch Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand 5.1.1 am 1. Februar 2021 mit einer BAK von 1,93 Gew.- ‰ (Ziff. 7.1.1 AKS); 5.1.2 am 5. März 2021 mit einer BAK von 2,30 Gew.- ‰ (Ziff. 7.1.2 AKS); 5.3 [recte: 5.2] durch versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit am 5. März 2021 (Ziff. 7.2 AKS); 6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; mehrfach begangen, unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB 6.1 zwischen dem 6. und 9. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.1 AKS); 6.2 zwischen dem 11. und 12. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.2 AKS); 6.3 zwischen dem 12. und 13. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.3 AKS); 6.4 zwischen dem 16. und 17. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.4 AKS); 6.5 am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.5 AKS); 6.6 am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) (Ziff. 8.6 AKS);
12 7. des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung; begangen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort), unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. 10 AKS). IV. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 286, 292 StGB; Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 12 Abs. 1 lit. a und b KStrG-BE; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 1’081 Tagen; es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der stationären Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
9. Dezember 2021; 3. zu einer Busse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. 1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. De- zember 2021 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Voll- zug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3. Die erfassten biometrisch erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf von 20 Jahren nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 16 Abs. 6 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. Von A.________ sei ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO). 5. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
13 5.4 Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) Rechtsanwalt F.________ stellte für die E.________(Einwohnergemeinde) folgen- de Anträge (pag. 3570 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7. sowie 3. und
4. des Urteils des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 20.08.2024 in Rechtskraft er wachsen sind. 2. Eventualiter (falls Ziffer 1.4. nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte): A.________ sei schuldig zu erklären wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen dem 27.12.2022, 17:00 Uhr, und dem 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) (AKS 1.4.) und er sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen angemessen zu bestrafen. 3. Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der Parteikosten der E.________(Einwohnergemeinde) gemäss Ziffer V. 5. des Urteils des Regionalgerichts Berner- Jura Seeland vom 20.08.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Zivilrechtlich sei 1. die Haftungsquote des Beschuldigten/Berufungskläger für den gesamten Schadenersatz der Privatklägerin auf 100% festzulegen; 2. A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7., sowie 3.2., 3.3. und 3.4. AKS) Scha- denersatz in Höhe von CHF 6’487.20 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 11.06.2023 zu leisten. 3. eventualiter die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zivilrichter zu überweisen. III. 1. Dem Beschuldigten/Berufungskläger seien die Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Ver fahren aufzuerlegen; und 2. er sei zu verurteilen, die Parteientschädigung der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Ver fahren gemäss der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 5.5 Weitere Privatkläger G.________ (Straf- und Zivilkläger), H.________ (Zivilkläger), I.________ (Straf- kläger) und J.________ (Strafkläger) wurde das Erscheinen an der Berufungsver- handlung – mit Ausnahme von G.________ für seine Einvernahme – freigestellt. Sie sind – mit Ausnahme von G.________ für die Dauer seiner Einvernahme – we- der zur Berufungsverhandlung erschienen, noch liessen sie sich vertreten, noch haben sie schriftliche Anträge eingereicht.
14 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die unangefochten gebliebenen Punk- te betreffend wird das erstinstanzliche Urteil unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Über nicht angefochtene Punkte hat das Berufungsge- richt nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt. Der Beschuldigte hat das Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung be- schränkt sich gemäss Berufungserklärung einerseits auf die unterlassene Aus- scheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung für die teil- weise Verfahrenseinstellung und den erfolgten Freispruch (Kostenregelung in Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die folgenden Schuldsprüche: - Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Anklagepunkten, jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.1.1., 1.4., 1.6. und 1.8. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Die Ziff. 1.4. und 1.6. finden sich zwar nicht in den Anträgen der Berufungserklärung. Angesichts ihrer Erwähnung als ange- fochtene Urteilsziffern in den einleitenden Bemerkungen der Berufungser- klärung (pag. 3106) ist indessen nach Treu und Glauben und entgegen dem Dafürhalten der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) von der Anfech- tung der beiden Ziffern auszugehen. Sie finden sich denn auch in den oberin- stanzlichen Anträgen des Beschuldigten wieder, weshalb – soweit die anders- lautenden Anträge in der Berufungserklärung betreffend – von einem redaktio- nellen Versehen auszugehen ist; - Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. III.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Drohung in beiden Anklagepunkten, unter Annahme mit- telgradig verminderter Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Beschimpfung in allen vier Anklagepunkten, unter An- nahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das SVG, soweit das Führen ei- nes Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand betreffend, in beiden Anklagepunkten (Ziff. III.7.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III.7.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in sämtlichen sechs Anklagepunkten, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs);
15 - Schuldspruch wegen unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (Ziff. III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner hat der Beschuldigte den Sanktionen- und Massnahmenpunkt mit den ent- sprechenden Kostenfolgen angefochten (Ziff. III.1.-4. des Sanktionen- und Mass- nahmenpunkts) mit Ausnahme des letzten Abschnitts betreffend Auferlegung der Kosten von CHF 7'000.00 für das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ an den Kanton Bern, namentlich: - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten; - Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB; - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021); - Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00; - Verurteilung zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (für die Rückzah- lungspflicht der amtlichen Entschädigungen vgl. nachfolgend). Weiter hat der Beschuldigte zwei der drei Widerrufe (Ziff. IV.2. und 3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die damit einhergehenden Kostenfolgen zu seinen Ungunsten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten. Der explizit nicht angefochtene Widerruf (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) kann indes – entgegen dem Antrag der Verteidigung – nicht der Rechts- kraft unterstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E 3.2). Ebenfalls angefochten hat der Beschuldigte den Zivilpunkt, soweit er zur Bezahlung von Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) und ei- ner Genugtuung von CHF 100.00 an den Straf- und Zivilkläger G.________ verur- teilt wurde (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind schliesslich die Verfügungen betreffend das zu erstellende DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (Ziff. VIII.4. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Anschlussberufung hat die Straf- und Zivilklägerin C.________ ihrerseits den Freispruch wegen versuchter Nötigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) ange- fochten. Dieser ist somit ebenfalls zu überprüfen. Demgegenüber sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: - Teileinstellung des Verfahrens (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in vier Anklagepunkten (Ziff. III.1.2., 1.3., 1.5. und 1.7. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Ziff. III.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und geringfügiger Sachbeschädigung in zwei An-
16 klagepunkten (Ziff. III.4.1. und 4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), al- lesamt unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, sowie wegen Widerhandlungen gegen das SVG, soweit das Fahren ohne Berechtigung in zwei Anklagepunkten betreffend (Ziff. III.7.1.1. und 7.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Höhe der amtlichen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Straf- und Zivilklägerin C.________ und der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) (Ziff. V.1.-5. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; der Entscheid über eine allfällige Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern bleibt davon unberührt); - die Abweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssumme von CHF 100.00 übersteigend (Ziff. VI.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); - die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________; Zivilklage von H.________; keine Kostenausscheidung); - die Verfügung über die Gegenstände gemäss Ziff. VIII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Straf- und Zivilkläge- rin C.________ kann das Urteil in diesem Punkt (Vorwurf der versuchten Nötigung) sowie in den daraus allfällig resultierenden Folgepunkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «re- formatio in peius») kommt diesbezüglich nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Einstellung des Widerrufsverfahrens (Strafverfahren STA.2020.461) Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom
15. November 2019 E. 1.3.2; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Wie hiervor ausgeführt (E. I.6), ist der vorinstanzlich erfolgte Widerruf gemäss Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgrund des angefochtenen Sanktionenpunkts und des engen Zusammenhangs zur Frage des Widerrufs nicht in Rechtskraft erwachsen. Für den Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Ur- teilsdatum der Berufungsinstanz, d.h. der 9. Januar 2026, massgebend. Die im titelerwähnten Strafverfahren mit Urteil vom 12. Mai 2020 angeordnete Pro- bezeit von 2 Jahren ist am 12. Mai 2022 und die Dreijahresfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB demnach am 12. Mai 2025 abgelaufen. Ein Widerruf kann im Urteilszeitpunkt infolge Zeitablaufs somit nicht mehr angeordnet werden. Entsprechend ist das Wi- derrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des
17 Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen. Für die Kosten des Widerrufsverfahrens wird auf E. VII.38 hiernach verwiesen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung 7. Vorbemerkungen Wie hiervor ausgeführt (E. I.6), beschränkt sich die oberinstanzliche Prüfung zwar auf die angefochtenen Sachverhalte bzw. Schuldsprüche. Der besseren Übersicht, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit halber (namentlich mit Blick auf die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme) erscheint es im vorliegenden Fall jedoch sachgerecht, nachfolgend ebenfalls die angeklagten Sachverhalte und das Beweisergebnis der Vorinstanz betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche wie- derzugeben. Was sodann den Aufbau der nachfolgenden Würdigung betrifft, werden die Ankla- gesachverhalte – wiederum der besseren Übersicht halber und abweichend zur Vorinstanz – in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Die Abhandlung beinhal- tet zugleich die Beweiswürdigung wie auch die rechtliche Würdigung. Die (vermin- derte) Schuldfähigkeit wird unter E. III.10.7.2 einmalig abgehandelt; anschliessend beschränkt sich die Kammer – soweit sich keine nennenswerten Abweichungen er- geben – darauf, auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 8. Allgemeine/theoretische Grundlagen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 2860 ff.). Auch für die theoretischen Grundlagen der jeweiligen Strafbestimmungen, die es im Nachfolgenden zu prüfen gilt, wird vorab auf die ent- sprechenden Stellen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen. 9. Rahmensachverhalt und Aussageverhalten des Beschuldigten Zur besseren Verständlichkeit der im Wesentlichen zusammenhängenden Vorfälle ist vorab in der gebotenen Kürze der Rahmensachverhalt bzw. die Vorgeschichte darzulegen (E. III.9.1). Ebenso erscheint es zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen angezeigt, vorab in allgemeiner Weise Ausführungen zum im Laufe des Strafverfahrens über weite Strecken gleichgebliebenen Aussageverhaltens des Be- schuldigten zu machen (E. III.9.2). 9.1 Vorgeschichte/Rahmensachverhalt Der Beschuldigte und seine Ehefrau, die Straf- und Zivilklägerin C.________, wa- ren ab 2010 ein Paar und seit dem 29. April 2016 verheiratet. Sie haben zwei ge- meinsame Kinder, AB.________ (geb. ________) und AC.________ (geb. ________) leben (bereits zum zweiten Mal seit der Heirat) getrennt und befinden sich aktuell in einem Scheidungsverfahren. Die Kinder standen im angeklagten De- liktszeitraum unter der Obhut der Mutter, wobei der Beschuldigte über ein Kontakt-
18 recht verfügte. Die Umsetzung des Kontaktrechts klappte jedoch nicht, wobei die Behörden hierfür die fehlende Einhaltung der Auflagen durch den Beschuldigten geltend machten und der Beschuldigte wiederum den Behörden vorwarf, die Ge- richtsbeschlüsse nicht eingehalten/umgesetzt zu haben (vgl. insbesondere die edierten KESB-Akten sowie die Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren). Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe der Beschul- digte schon lange übermässig viel Alkohol getrunken. Es sei von Anfang an recht schwierig gewesen in der Ehe. Als der Sohn zur Welt gekommen sei, sei der Be- schuldigte recht gefasst und ein Jahr präsent gewesen, habe aber auch immer Ein- schläge mit seiner Alkoholsucht und seinen Wutanfällen gehabt, die auch unab- hängig vom Alkoholkonsum aufgetreten seien. Da er teilweise ganze Nächte lang «Psychoterror» gemacht habe, habe sie mit AB.________ oftmals bei Freunden oder ihren Eltern übernachtet (Einvernahmen vom 7. Oktober 2021 in den Vorakten BJS 21 24669 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 2208 ff.). Nachdem der Beschuldigte in den Ferien am Comersee «total ausgerastet» sei, sei sie mit AB.________ alleine zurückgereist und ab dem 1. August 2018 für drei Wo- chen ins Frauenhaus gegangen. Anschliessend habe sie (im September 2018) eine eigene Wohnung in E.________(Ort) bezogen, wobei der Beschuldigte den Kontakt mit AB.________ aufrechterhalten habe (Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ vom 7. Oktober 2021 in den Vorakten BJS 21 24669 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 2210). Es kam zu einem ersten Eheschutzverfahren, in dem das zuständige Richteramt im Kanton AV.________ am 20. November 2018 entsprechende Massnahmen anordnete. Namentlich wurde für den Sohn AB.________ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und das Kon- taktrecht zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn geregelt. Insbesondere wurde der Beschuldigte verpflichtet, vor und während der Betreuung keinen Alkohol zu konsumieren. Mit Entscheid der KESB AL.________(Ort) vom 16. Januar 2019 wurde sodann P.________ vom Regionalen Sozialdienst E.________ (Einwohner- gemeinde) zur Beiständin von AB.________ ernannt, u.a. zur Regelung, Organisa- tion und Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn (vgl. zum Ganzen die edierten KESB-Akten). Die Beziehung zwischen den Ehegatten wurde gemäss Angaben der Straf- und Zi- vilklägerin C.________ im Januar 2019 wieder besser, weshalb sie dem Beschul- digten – nach Besserungsbeteuerungen und Abstinenzversprechen seinerseits – noch eine Chance gegeben habe. Kurz darauf, im März 2020, sei dann AC.________ zur Welt gekommen. Der Beschuldigte sei anschliessend ab dem Jahr 2021 wieder bei ihr in E.________(Ort) gemeldet gewesen, wobei es von da an immer wieder zu Streit und zu Vorfällen gekommen sei. Sein Geschäft (eine AW.________) sei schlecht gelaufen und er habe noch mehr Alkohol konsumiert. Anfang 2021 habe er die AW.________ (Geschäft) verkauft und sie seien als Fami- lie beim Sozialdienst E.________ (Einwohnergemeinde) angemeldet gewesen (vgl. zum Ganzen die Einvernahmen vom 7. Oktober 2021 in den Vorakten BJS 21 24669 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf pag. 2208 ff.).
19 Im Zeitpunkt der erstgenannten Einvernahme, d.h. im Oktober 2021, lebte der Be- schuldigte noch bei der Straf- und Zivilklägerin C.________. Die Einvernahme fand im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Drohung, be- gangen als Ehegatte, statt, das mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeschlossen wurde. Im Zeitraum ab der Geburt von AC.________ kam es wiederholt zu Mel- dungen betreffend häusliche Gewalt und damit zusammenhängenden Polizei- einsätzen sowie vorläufigen Festnahmen, die teilweise im vorliegenden Verfahren oder in separaten Strafbefehlen mündeten (pag. 856 ff. sowie edierte KESB-Akten). Im Herbst/Winter 2021 trennte sich das Ehepaar erneut. Es folgte das zweite Ehe- schutzverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses verfügte am
17. November 2021 superprovisorisch ein Annäherungs-, Rayon- und Kontaktver- bot des Beschuldigten zur Ehefrau bzw. zu ihrem Domizil. Die genannten Verbote wurden in der am 8. April 2022 von den Ehegatten unterzeichneten Trennungsver- einbarung im Grundsatz bestätigt. Zudem wurde für die Kinder eine Erziehungsbei- standschaft errichtet (vgl. Vereinbarung vom 8. April 2022 in den unpaginierten Vorakten BJS 21 29065). Mit Schreiben vom 15. August 2023 stellte die Beiständin der Kinder fest, dass der Beschuldigte nicht gewillt gewesen sei, ein begleitetes Besuchsrecht zu akzeptie- ren. Dieses hätte in einer ersten Phase im Kinderhaus AD.________ und jeweils nach Abgabe eines Alkoholtests stattfinden sollen. Der Beschuldigte sei zuneh- mend aggressiver in seinen Äusserungen gegenüber dem Sozialdienst und seiner Ehefrau geworden, sodass kein begleitetes Besuchsrecht habe organisiert werden können. Dies habe zu den (teilweise rechtskräftigen) Vorfällen geführt, namentlich den Sachbeschädigungen am Verwaltungsgebäude E.________(Ort) sowie den Drohungen gegenüber Gemeindemitarbeitenden. Mit Entscheid der KESB AL.________(Ort) vom 19. April 2023 wurde P.________ aus dem Beistandsamt entlassen und AE.________ zur neuen Beiständin der Kinder ernannt (vgl. zum Ganzen das erwähnte Schreiben und den Entscheid der KESB AL.________(Ort) vom 4. Oktober 2023 in den edierten und unpaginierten Zivilakten CIV 23 2372). Ab Dezember 2021 bis Ende Januar 2023 gingen bei der KESB AL.________(Ort) zahlreiche Gefährdungsmeldungen betreffend den Beschuldigten ein (pag. 894 f. und 896 ff. sowie edierte KESB-Akten). In der letzten Gefährdungsmeldung vom
28. Januar 2023 werden über 40 Vorfälle ab Anfang 2022 erwähnt, als der Be- schuldigte in eine Sozialwohnung in E.________(Ort) gezogen sei (nachdem er zwischenzeitlich auch auf einem Campingplatz lebte). Zu dieser Zeit hätten die Probleme mit der Gemeindeverwaltung und dem Sozialdienst E________ (Ein- wohnergemeinde) begonnen. Es habe immer eine Reaktion von ihm gegeben, wenn er ein Schreiben von den Behörden erhalten habe, dies in der Regel durch Drohungen und Beschimpfungen per Brief und E-Mail (pag. 989; u.a. die zahlrei- chen E-Mails – teilweise auch an die Mitglieder des Zivilgerichts und weitere Per- sonen gerichtet – sind grösstenteils in den Akten dokumentiert). Die in den amtli- chen Akten anschaulich dokumentierte Negativ-/Eskalationsspirale erreichte ihren Höhepunkt im Dezember 2022. In der Folge beauftragte die E.________(Einwohnergemeinde) – nachdem sie bereits das Bedrohungsma- nagement eingeschaltet, am 4. Januar 2023 eine amtliche Fernhalteverfügung von
20 der Polizei erwirkt sowie am 5. Januar 2023 ein Hausverbot erlassen hatte – ab dem 23. Januar 2023 einen Sicherheitsdienst zur Bewachung des Verwaltungsge- bäudes während der Öffnungszeiten. Der Beschuldigte wurde am 27. Januar 2023 nach einer Meldung wegen häuslicher Gewalt vorläufig festgenommen und ansch- liessend in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt. Die Inhaftierung des Beschuldigten führte am 13. September 2023 zu einer Ände- rung der Trennungsvereinbarung vom 8. April 2022 und damit einhergehend zur Anpassung der Beistandschaft für die beiden Kinder. Diese Abänderung betraf na- mentlich das Besuchsrecht des Beschuldigten gegenüber den gemeinsamen Kin- dern. Das Besuchsrecht wurde sistiert und es wurde vereinbart, dieses bei einer Haftentlassung neu zu evaluieren. Ebenfalls sistiert wurde die Unterhaltspflicht des Beschuldigten (vgl. die edierten und unpaginierten Zivilakten CIV 23 2372). Aktuell ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Scheidungsverfahren hängig. Im vorerwähnten Zeitraum wurden gegen den Beschuldigten die folgenden, rechts- kräftigen Strafbefehle erlassen: - am 12. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1 mg/l), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Über- tretung gegen die Verkehrsregelverordnung (pag. 1105 ff.); - am 9. Dezember 2021 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Drohung, begangen als Ehegatte (pag. 1174 f.); - am 15. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen wie- derholten Tätlichkeiten, mehrfach und als Ehegatte begangen, Hausfriedens- bruchs, Nötigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen (pag. 1177 f.). Im Dezember 2025 erging ein weiterer Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (vgl. E. I.4 hiervor). Der Beschuldigte hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, anlässlich der Berufungsverhandlung den objektiven Sachverhalt jedoch nicht bestritten. 9.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren über knapp drei Jahre hinweg etliche Male einvernommen, wobei sich sein Aussageverhalten durchwegs gleich präsentierte. Dieses zeichnet sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – durch eine deutliche Tendenz aus, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und eigene Handlungen durch angebliches Fehlverhalten anderer zu legitimieren. Selbstreflek- tion war in den Aussagen des Beschuldigten demgegenüber keine zu erkennen. Im Gegenteil stellte sich der Beschuldigte wiederholt als Opfer dar und schob die Schuld für das eigene, oftmals renitente, drohende und verunglimpfende Verhalten anderen Personen, insbesondere seiner Ehefrau, dem Gemeindepersonal oder den Polizisten zu, und versuchte damit sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen. Dieses Opferverhalten, welches sich in sämtlichen Einvernahmen zeigte, legte er auch ausserhalb des Verfahrens im Umgang mit den Behörden an den Tag (vgl.
21 das Schreiben des Regionalen Sozialdiensts E.________ (Einwohnergemeinde) vom 15. August 2023 in den unpaginierten Zivilakten CIV 23 2372) und liess sich zuletzt eindrücklich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme feststellen: So führte der Beschuldigte die Kontaktverweigerung von AB.________ auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurück und unterstellte ihr implizit manipulatives Verhalten gegenüber den Kindern (pag. 3521 Z. 19 ff.). Auf die Frage, ob er es als normal empfinde, dass seine minderjährigen Kinder psychologische Betreuung benötigten, gab er sodann an, dass dies nicht auf seinen Wunsch hin passiert sei, und erklärte sich dies mit dem sehr sensiblen Charakter seines Sohnes AB.________ (pag. 3533 Z. 26 ff.). Die Widerhandlungen gegen das in der von ihm persönlich unterzeichneten Trennungsvereinbarung vereinbarte Kontaktverbot rechtfertigte er mit einem angeblich widersprüchlichen Verhalten der Rechtsanwäl- tin der Straf- und Zivilklägerin C.________ (pag. 3535 Z. 19 ff., vgl. ferner pag. 3535 Z. 43 f., wo er gar bestritt, eine Vereinbarung mit diesem Inhalt je unter- schrieben zu haben). Für seine Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau ent- schuldigte er sich zwar vordergründig, rechtfertigte diese aber gleichzeitig mit ei- nem angeblichen Schockzustand bzw. bezeichnete diese Drohungen als blosse Reaktion seinerseits auf die Drohung seiner Ehefrau, ihm die Kinder wegzuneh- men, sowie die Nichtumsetzung des Gerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2018 (pag. 3527 Z. 36 ff.). Die Nichtumsetzung des Gerichtsbeschlusses nannte er zugleich als Grund dafür, dass es über die Jahre wiederholt zu Polizeieinsätzen und Straf- verfahren kam, und warf seiner Ehefrau (anhand eines Beispiels) gleichzeitig vor, sie schade mit der Unterbindung des Kontaktrechts den Kindern (pag. 3528 Z. 22 ff. und pag. 3529 Z. 1 ff.). Er habe dies alles nicht aus Spass gemacht, sondern damit ein Gericht sehe, dass die Behörden die Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2018 nicht umgesetzt hätten (pag. 3529 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte versuchte sein Verhalten mithin dadurch zu legitimieren, indem er sich selbst in eine Opferrol- le begab. Dieses Aussageverhalten zeigt sich auch in den Aussagen, die er zu den nachfolgend einzeln zu behandelnden Tatvorwürfen machte. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte regelmässig alkoholbedingte Erinne- rungslücken geltend machte, anstatt den Sachverhalt einzugestehen, wenn sich aufgrund der klaren Beweislage ein Abstreiten nicht mehr lohnte. Die Vorinstanz wertete diese geltend gemachten Erinnerungslücken teilweise als Geständnis. Der Beschuldigte bestätigte damit aber nicht den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, son- dern machte vielmehr – oftmals augenscheinlich gezielt und situativ opportunistisch
– alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend, um den Sachverhalt trotz klarer Be- weislage nicht eingestehen zu müssen. 10. Gerangel im Treppenhaus (Deliktszeitpunkt: 23. April 2020; AKS Ziff. 1.1 und 3.1) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1 und 3.1 der Anklageschrift (pag. 1814 ff.) was folgt vorgeworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen
22 1.1. am 23.04.2020, ca. 00:31 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat: Als der Beschuldigte der Aufforderung der beiden Polizisten H.________ und S.________, die Örtlichkeit zu verlassen, keine Folge leistete, versuchten sie, den Beschuldigten in Handfes- seln zu legen, worauf sich der Beschuldigte aus dem Festhaltegriff löste und den Polizisten S.________ gegen das gesässhohe Geländer des Treppenhauses stiess (vgl. auch Ziff. 3.1 nachstehend). Privatkläger: 1.2. H.________ (Straf- und Zivilklage) […] 3. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen 3.1 am 23.04.2020, ca. 00:31 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte beschädigte bei der in Ziff. 1.1 vorstehend beschriebenen körperlichen Aus- einandersetzung die Armbanduhr und die Funkgarnitur des Polizisten H.________, was er durch seine heftige, unkontrollierte Reaktion in Kauf genommen hatte. Privatkläger: H.________ (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: mehr als CHF 300.00 Die Vorinstanz erachtete die (geringfügigen) Beschädigungen der Armbanduhr und der Funkgarnitur gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift zwar in sachverhaltsmässiger Hinsicht als erstellt, stellte das Verfahren jedoch wegen Verjährung bzw. mangels gültigen Strafantrags ein. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb dieser Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt somit Ziff. 1.1 der Anklageschrift zu prüfen. 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammengefasst wiedergegeben (S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2915 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall nicht, sondern vielmehr dessen konkreten Ablauf. So macht er geltend, dass ihm unvermittelt mit dem Taser in den Rücken geschossen worden sei, als er die Treppenstufen zurück resp. hinauf zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe gehen wollen. Er selbst will keine Gewalt angewandt und den Polizisten S.________ nicht gegen das Treppengelän- der gestossen haben. 10.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 86 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2921 f.):
23 Die Verteidigung hat ausgeführt, hinsichtlich S.________ läge nur ein Wahrnehmungsbericht, aber keine einzige Einvernahme vor und H.________ sei erst vor Gericht, also erst rund 4 Jahre nach dem Vorfall, einvernommen worden, ohne dass dieser seinen damals verfassten Wahrnehmungsbe- richt im Vorfeld nochmals habe lesen können. Damit sei zumindest fraglich, an was sich H.________ nach so langer Zeit noch erinnern könne, zumal dieser selbst angegeben habe, dass es sehr schnell gegangen sei und er sich nicht mehr im Detail daran erinnere. Damit könne sich der Vorfall auch anders zugetragen haben, sprich ohne Stossen über das Treppengeländer (vgl. S. 41 FV-Protokoll). Den Ausführungen der Verteidigung ist vorab entgegenzuhalten, dass es sich beim Stossen eines Kollegen über das Treppengeländer in einem solchen Einsatz alles andere als um ein «Detail» han- delt, nachdem gemäss Ausführungen der Polizeibeamten gerade dieses Verhalten des Beschuldig- ten dazu geführt hat, dass ein Taser-Einsatz ausgelöst wurde. Die Aussagen von H.________ zu diesem Vorfall stimmen einerseits mit seinen Schilderungen im Wahrnehmungsbericht sowie ande- rerseits auch mit den Schilderungen von S.________ in dessen Wahrnehmungsbericht überein. Auch C.________ hat bestätigt, dass es sich um eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten gehandelt habe. Den Treppengeländerstoss konnte sie sodann nicht bestätigen, weil sie diesen gar nicht gesehen hatte. Zur Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftig- keit] der Aussagen des Polizisten H.________ trägt weiter der Umstand bei, dass er angegeben hat, dass dies seit seiner Zeit bei der Polizei der erste Einsatz mit Taser gewesen sei und er – ganz im Gegensatz zum Beschuldigten – während des Zwischenfalls auch nicht unter Alkoholeinfluss stand. Damit ist es naheliegend, dass sich der nüchterne, auf genaue Beobachtung geschulte Polizist mit einer solchen «Taser-Einsatz-Premiere» während der Ausübung seiner Berufstätigkeit besser an diesen speziellen Vorfall zu erinnern vermag als der zum Tatzeitpunkt betrunkene Beschuldigte, der ja dann auch punktuell alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht. Es ist daher nicht glaub- haft, dass der Beschuldigte sich dann ausgerechnet daran erinnern soll, ob er den Polizisten in der Rangelei über das Treppengeländer gestossen hat oder nicht. Andererseits wird dem Beschuldigten diesbezüglich weder seitens der involvierten Polizeibeamten, noch seitens des Gerichts, vorgewor- fen, dass dieses Stossen gegen/über das Geländer des Treppenhauses geplant oder absichtlich er- folgt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses im Rahmen der Rangelei entstanden ist. Damit ist in Bezug auf die Episode mit dem Treppengeländer auf die glaubhaften Versionen von H.________ und S.________ abzustellen, wobei dem Beschuldigten geglaubt wird, dass er dies nicht mit Absicht gemacht hat. 10.5 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den zitierten Erwägungen der Vorinstanz an. Diese hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auf die (übereinstimmenden) Wahrneh- mungsberichte der Polizisten S.________ und H.________ respektive die Aussa- gen des Polizisten H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellt und den angeklagten Sachverhalt gestützt darauf als erstellt erachtet. An dieser zutreffenden Würdigung ändert das pauschale Anzweifeln der Aussagen des Polizisten H.________ durch die Verteidigung nichts. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung handelte es sich auch für die Polizisten um einen besonderen und damit einprägsamen Vorfall. So eskalierte die Situation derart und wurde der Poli- zist S.________ vom Beschuldigten in einer Art und Weise angegangen, dass sich der Polizist H.________ erstmals in seiner Tätigkeit als Polizist veranlasst sah, den Taser einzusetzen.
24 Der Polizist S.________ hielt in seinem Wahrnehmungsbericht im Übrigen fest, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe ihn bewusst über das Geländer hinausstürzen wollen (pag. 339). Der Beschuldigte antwortete auf eine entsprechende Frage mit: «Neein, sicher nicht. Nie im Leben, hallo.» (pag. 345 Z. 115 ff.). Eine solche Absicht kann dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden. Da dem Beschuldigten in der Anklageschrift kein Stossen über, sondern ein solches gegen das Treppengeländer vorgeworfen wird, ist dies jedoch ohne weitere Relevanz. Das Stossen gegen das Treppengeländer ist basierend auf den übereinstimmenden und insgesamt stimmigen Wahrnehmungsberichten bzw. den glaubhaften Aussagen der Polizisten als erstellt zu betrachten. 10.6 Beweisergebnis Der in Ziff. 1.1 angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.7 Rechtliche Würdigung 10.7.1 Tatbestandsmässigkeit Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2922 f.): Bei den Polizeibeamten H.________ und S.________ handelt es sich um Beamte im Sinne des Ge- setzes. Indem sich der Beschuldigte anlässlich seiner versuchten Arretierung und Anhaltung (Ausü- bung der Amtsbefugnisse von Polizisten) im Treppenhaus des Domizils seiner Ehefrau den Anwei- sungen der Polizeibeamten S.________ und H.________ widersetzte und deren Aufforderung, die Örtlichkeiten zu verlassen, keine Folge leistete, sondern sich wiederum nach oben zu seiner Ehe- frau begeben wollte und sich anschliessend aus dem Festhaltegriff löste und mit körperlicher Ge- genwehr so heftig wehrte, dass er den Polizisten S.________ gegen das gesässhohe Treppen- geländer stiess, behinderte er seine reibungslose Anhaltung. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist nicht vorausgesetzt. Nachdem die Polizeibeamten gestützt auf die heftige Gegenwehr des Be- schuldigten sowie seines alkoholisierten Zustandes und des unberechenbaren Verhaltens den Ein- satz des Tasers erwogen und auch ausführten, ist ebenfalls erstellt, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gewalt und Bedrohung in diesem Treppenhaus durchaus eine so hohe Intensität auf- wies, um auch von geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen zu wer- den. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. […] Auch wenn der Beschuldigte S.________ nicht direktvorsätzlich gegen das Treppengeländer gestossen hat, sei zur Begründung des Vorsatzes in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes dar- auf hingewiesen, dass es bereits genügt, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgt. Der Beschuldigte riss sich zuvor ja bereits aus dem Festhaltegriff und widersetzte sich mehrfach den Anweisungen der Polizeibeamten, die Treppe herunter zu kommen. Er gab gar selber an, dass er nochmals nach oben zu seiner Frau habe gehen wollen. Der Beschuldigte hat daher sein körperliches und verbales Verhalten den Poli- zisten gegenüber eingesetzt, in der Hoffnung, dass er sich seiner Arretierung entziehen kann – und damit mit Wissen und Willen um die mögliche Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung gehandelt. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Zumal eine körperliche Einwirkung des Beschuldigten namentlich auf den Polizis- ten S.________ erstellt ist, ist auf den Einwand der Verteidigung, wonach das
25 ‘Sich-Lösen aus einem Griff ohne körperliche Einwirkung’ den Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfülle, nicht weiter einzugehen. Der Beschuldigte hat tatbe- standsmässig gehandelt. 10.7.2 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Was die Frage der Schuld(un)fähigkeit betrifft, so ist diese nicht – wie zuweilen sei- tens der Verteidigung argumentiert wurde – Teil des Vorsatzes bzw. der Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Den Vorsatz als subjektives Tatbestandselement gilt es auf der Ebene der Tatbestandsmässig- keit zu beurteilen. Ob der Beschuldigte, der den Tatbestand auch subjektiv erfüllt hat, im Zeitpunkt der Tat schuldfähig war, ist demgegenüber erst auf der Schulde- bene zu prüfen. Schuldunfähigkeit bedeutet nämlich nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221, 223; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 19 StGB). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mit- hin den Vorsatz auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Schuldun- fähigkeit als Merkmal ausgeschlossener Schuld setzt demnach eine tatbestands- mässige und rechtswidrige Handlung voraus (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N 18 f. zu Art. 19 StGB). Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mithin tatbestandsmäs- sig handelte (E. III.10.7.1 hiervor), ist auf der Schuldebene zu prüfen, ob der Be- schuldigte zur Zeit der Tat fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichts- fähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). War dem nicht so, ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Gutachter Dr. med. K.________ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2024 (pag. 2303 ff.), auf welches vorliegend abgestellt wird (vgl. ausführlich E. IV.24.1.4 hiernach), zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten trotz seiner psychischen Störungen (paranoide Persönlichkeitsstörung und Alko- holabhängigkeitssyndrom) und wiederholten deutlichen Alkoholisierung in sämtli- chen Tatzeitpunkten von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszuge- hen sei. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit stellte der Gutachter fest, dass diese bei den Alkoholfahrten sowie beim Fahren ohne Führerausweis ebenfalls vollstän- dig vorhanden gewesen sei, womit diesbezüglich von voller Schuldfähigkeit auszu- gehen sei. Bezüglich der übrigen Delikte ging der Gutachter hingegen davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit seiner rea- litätsverzerrenden Wahrnehmung, der festen Ansicht, ihm sei Unrecht geschehen, sowie seinem Problem mit der Affektkontrolle (was sich unter der Alkoholisierung noch akzentuiere), d.h. mit diesen Problematiken, durchaus vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen unterscheide und diese Elemente seine Steue- rungsfähigkeit derart beeinträchtigt hätten, dass von einer im mittleren Masse ver- minderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (pag. 2365). Der Expertise des Gutachters folgend ist somit von keiner die Schuld aufhebenden Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auszugehen, sondern
26 bei sämtlichen Delikten mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das SVG von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Damit bleibt der Beschul- digte in Bezug auf sämtliche Delikte strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB e contrario); die verminderte Schuldfähigkeit wird indessen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung verschuldensmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu ein- gehend E. IV.24.1.4). Dies gilt für sämtliche, nachfolgend festgestellte Straftaten des Beschuldigten mit Ausnahme allfälliger Widerhandlungen gegen das SVG, wo- bei im Nachfolgenden die Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld je- weils gemeinsam unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abgehandelt werden. 10.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 23. April 2020 in E.________(Ort) zum Nachteil der Kantonspolizisten H.________ und S.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 11. Fahren ohne Berechtigung im alkoholisierten Zustand (Deliktszeitpunkt:
1. Februar 2021; AKS Ziff. 7.1.1) 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 7.1.1 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 7. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 7.1. Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV) Mehrfach begangen 7.1.1. am 01.02.2021, ca. 20:15 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte mit einer Blutalkoholkonzentration von min. 1.93 ‰ und trotz entzo- genem Führerausweis den Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________, im folgenden 'AZ.________ (Automarke)). Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung blieb vom Beschuldigten unangefochten, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt somit der in derselben Ziffer angeklagte Vorwurf des Führens eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu prüfen. 11.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 110 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2945 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismit- telergänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfol- genden Beweiswürdigung. 11.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2948 f.):
27 In Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zu- stand ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als dass der Beschuldigte eingestanden hat, bereits am Nachmittag des 01.02.2021 eine beachtliche Menge Alkohol (Bier) getrunken zu haben und an- schliessend mit seinem PW gefahren zu sein. An der Hauptverhandlung hat er sodann sämtliche Punkte betreffend Ziff. 7.1.1 AKS eingestanden (vgl. S. 35 HV-Protokoll). In der Voruntersuchung hatte er jedoch noch einen Nachtrunk angegeben, weshalb der Grad der Alkoholisierung nicht als vollständig eingestanden betrachtet wird, was vermutlich auch die Verteidigung mit ihren Aus- führungen zu Ziff. 7.1.2. AKS anlässlich der Fortsetzungsverhandlung meinte (vgl. S. 45 FV- Protokoll). Aus diesem Grund wird darauf in der nachstehenden konkreten Beweiswürdigung noch näher eingegangen. [...] Den glaubhaften Aussagen von C.________ zum Trinkverhalten des Beschuldigten am besagten 01.02.2021 ist zu entnehmen, dass dieser bereits während der Fahrt, als sie Beifahrerin war, Do- senbier getrunken hat. Danach sei der Beschuldigte selbständig weitergefahren, wobei sie gesehen habe, dass er während der Wegfahrt mit einer Hand Bier getrunken habe. Weiter gab sie an, zwi- schen 12-18 Uhr habe der Beschuldigte sicher drei ½ Liter Bier getrunken (pag. 457). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte der Melderin durch seine Fahrweise aufgefallen war und zwar in einem Ausmass, das sie veranlasste, unverzüglich die Polizei zu alarmieren. Der Beschul- digte bestätigte sodann im Grossen und Ganzen auch die Schilderungen seiner Ehefrau zur Hin- fahrt. So namentlich auch, dass er bereits am Nachmittag des 01.02.2021 Alkohol konsumiert habe. Er gab an, von ca. 13-18 Uhr 3 Liter Bier getrunken zu haben. Von Y.________(Ort) sei er dann nach Biberist gefahren, wo er wieder 0.5 Liter Bier getrunken habe. Dies ergibt eine Alkoholtrink- menge von insgesamt 3.5 Liter Bier vor bzw. während der Fahrt. Daraufhin habe er sich zur Coop Tankstelle in Y.________(Ort) begeben und habe dort erneut ein 6-er Pack Bier gekauft. In Y.________(Ort) angekommen habe er im parkierten Auto noch etwa 1 Liter Bier getrunken und habe dann seinen Ex Chef gesehen, worauf er ausgestiegen sei und sich mit diesem unterhalten habe (pag. 464). Dass der Beschuldigte nach dem Aussteigen aus dem Auto ein Bier in der Hand hielt, stimmt mit der Aussage von AF.________ überein. Der Beschuldigte hatte jedoch gegenüber dem IRM noch von einer Nachtrunkmenge von 0.5 Liter gesprochen, sprach dann später hingegen von der doppelten Menge. Die Richtigkeit der Nachtrunkangaben des Beschuldigten können weder verifiziert, noch falsifiziert werden. Nachdem er aber letztlich den Sachverhalt an der Hauptverhand- lung eingestanden hat und keinen Nachtrunk mehr angab sowie unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass anhand der vor und während der Fahrt angegeben Trinkmenge die vom IRM gelieferten Promilleberechnungen realistisch erscheinen, wird auf die minimale BAK von 1.93 Gew.-‰ abge- stellt. 11.4 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe den Nachtrunk nicht berücksichtigt. Der Beschuldigte habe zwar eingeräumt, dass er betrunken gefahren sei, der Alko- holgehalt könne aber vorliegend nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte wollte sich anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zu diesem Sachverhalt nicht äussern (pag. 2325 Z. 4). 11.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte machte ursprünglich einen Nachtrunk von 0.5 Liter Bier um 20:30 Uhr geltend, später einen solchen von 1.0 Liter. Bei der forensisch-toxikologischen
28 Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 16. Februar 2021 wurde diesbezüglich festgehalten, dass durch den geltend gemachten Nachtrunk von 0.5 Liter Bier eine zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.4 Gew.-Promille zu erwarten sei, berechnet mit standardisiertem Widmark-Faktor von 0.7 für Män- ner. Unter Voraussetzung der Richtigkeit der Nachtrunkangaben könne diese von der rückgerechneten minimalen BAK [1.93 Gew.-Promille] abgezogen werden (pag. 446). Der Zeuge AF.________, der den Beschuldigten nach der inkriminierten Fahrt an- getroffen hatte, gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm, als dieser zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr nach Hause gekommen und aus dem Auto ausgestiegen sei, zugerufen. Der Beschuldigte habe sich auf seinem Vorplatz aufgehalten und ihm irgendetwas erklären wollen. Bis zum Eintreffen der Polizei habe der Beschul- digte nur eine Dose Bier in der Hand gehabt (pag. 460). Abweichend zur Vorinstanz ist bei dieser Beweislage – zumindest in dubio pro reo
– ein Abzug von 0.4 Gew.-‰ auf dem rückgerechneten minimalen BAK von 1.93 Gew.-‰ vorzunehmen. Der Beschuldigte machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht von sich aus explizit einen Nachtrunk geltend, wurde jedoch auch nicht darauf angesprochen; stattdessen anerkannte er pauschal die Vorwürfe gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der Kollision mit dem BA.________(Automarke). Daraus lässt sich nicht ableiten, der Beschuldigte habe seine früheren Aussagen zum Nachtrunk widerrufen wollen. Zu Gunsten des Be- schuldigten ist folglich von einem reduzierten BAK von 1.53 Gew.-‰ (und damit umgerechnet einer Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) auszugehen. 11.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten hat der noch zu beurteilende (Teil-)Sachverhalt der Anklage- ziffer 7.1.1. grundsätzlich als erstellt zu gelten, wobei die rückgerechnete minimale BAK nach Abzug des geltend gemachten Nachtrunks von 0.5 Liter Bier auf 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) festzusetzen ist. 11.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann – mit Ausnahme der nunmehr tieferen BAK – auf die erstin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 114 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2949 f.): Als der Beschuldigte sein Fahrzeug am 01.02.2021 um ca. 20:15 Uhr führte, wies er eine Blutalko- holkonzentration von 1.93 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von ca. 0,96 mg/l) auf. Da die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Alkohol klar überschritten wurde, galt er unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als fahrunfähig. Nachdem auch der Grenzwert von 0,4 mg / l überschritten wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte konsumierte Alkohol, obwohl er mit dem Auto unterwegs war und trat die Fahrt in diesem Zustand wissentlich und willentlich an. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit ebenfalls erfüllt.
29 Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 7.1.1 AKS des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1.93 Gew.- ‰) schuldig zu sprechen. […] Die nunmehr tiefere BAK von 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l) ändert an der rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts bzw. an der Überschreitung des Grenzwerts von 0,4 mg/l für die Anwendung des qualifi- zierten Tatbestands i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nichts; dieser ist auch so erfüllt. Diesen Sachverhalt betreffend ist der Beschuldigte gestützt auf das Gutachten als vollständig schuldfähig zu betrachten (E. III.10.7.2 hiervor). 11.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 1. Fe- bruar 2021 auf der Strecke Y.________(Ort) – Y.________(Ort) mit einer BAK von 1.53 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von 0.76 mg/l), schuldig zu erklären. 12. Fahren gegen Stein und parkierten Personenwagen im alkoholisierten Zu- stand und trotz entzogenen Führerausweises (Deliktszeitpunkt: 5. März 2021; AKS Ziff. 7.1.2 und 7.2) 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 7.1.2 und 7.2 der Anklageschrift vorgeworfen was folgt: 7. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 7.1. Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV) mehrfach begangen [...] 7.1.2. am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte führte mit einer Blutalkoholkonzentration von min. 2.30 ‰ und trotz entzo- genem Führerausweis den AZ.________ (Automarke). 7.2. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 55, Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 05.03.2021, ca. 01:45 Uhr, in Y.________(Ort), indem er folgendes tat: Auf seiner in Ziff. 7.1.2 vorstehend beschriebenen Fahrt kollidierte der Beschuldigte gegen einen Stein am Strassenrand der Verzweigung Y.________(Ort). Durch die Kollision wurde der Stein ver- schoben. Nach der Kollision fuhr der Beschuldigte weiter bis zur Y.________(Strasse), wo er gegen den korrekt parkierten Personenwagen BA.________ (Automarke) kollidierte. In der Folge montierte er die Kontrollschilder des AZ.________(Automarke) ab, liess das Fahrzeug stehen und entfernte sich. Dadurch versuchte er, sich der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen. Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 7.1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte nicht angefochten, womit dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleiben somit einerseits der in der-
30 selben Ziffer angeklagte Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie andererseits der Vorwurf der versuchten Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 7.2 der Anklageschrift zu prüfen. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben bzw. deren Fundstelle in den Akten angegeben (S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2936 ff.); darauf kann vor- ab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismittelergänzungen aufdrängen, erfol- gen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 12.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2939 f.): Der Beschuldigte hat eingestanden, vor der Fahrt Bier getrunken zu haben und mit seinem AZ.________(Automarke) einen Unfall mit einem Stein verursacht zu haben, woraufhin er das Auto in die Garage gebracht habe. Der Alkoholwert wurde durch das IRM bestimmt (2.30 Gew.-Promille). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung (vgl. S. 45 FV- Protokoll), hat der Beschuldigte bezüglich des hier interessierenden Sachverhaltes keinen Nachtrunk geltend gemacht (Anm. diesen hatte er in Bezug auf den Vorfall vom 01.02.2021 gemäss Ziff. 7.1.1 AKS in der Voruntersuchung geltend gemacht […]). Dass er am 05.03.2021 über keinen gültigen Führerausweis verfügte, gab er selber an und konnte mittels FABER verifiziert werden (Entzug seit 28.01.2020). Die Kollision mit dem BA.________(Automarke) hat der Beschuldigte zwar nicht weiter geschildert und anlässlich der HV schliesslich bestritten, doch lässt sich diese durch die weiteren Umstände sowie das Spurenbild objektiv nachweisen. Die Fotos zeigen die Be- schädigungen des AZ.________(Automarke) auf, womit ersichtlich ist, dass dieses Fahrzeug nach der Kollision mit dem Stein nicht mehr betriebssicher war, wovon auch der Beschuldigte als AX.________ (Beruf) ausging, da er dieses ja sogleich in die nächste Garage brachte – obwohl es mitten in der Nacht war und er betrunken war. Auch erstellt ist, dass er mehrfach die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und sich von der Unfallstelle entfernte. Weiter ist objektiv erstellt, dass der Be- schuldigte die Kontrollschilder seines PWs abmontierte, da diese bei der Effektenkontrolle durch die Polizei in dessen Rucksack sichergestellt werden konnten. 12.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung machte auch vor oberer Instanz gel- tend, dass der Alkoholwert im Tatzeitpunkt nicht 2.30 Gew.-‰ betragen habe. Die Vorinstanz gehe vom Promillewert des IRM ohne Abzug eines Nachtrunks aus, obwohl der Beschuldigte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – einen sol- chen geltend gemacht habe. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kön- ne der angeklagte Sachverhalt mit einer vorgeworfenen BAK von 2.30 Gew.-‰ demnach nicht als erstellt erachtet werden. Weiter bestreitet der Beschuldigte eine Kollision mit dem BA.________(Automarke). Die Vorinstanz lege nicht dar, worin die objektiven Be- weismittel bestünden.
31 12.5 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme sein Be- streiten der Kollision mit dem BA.________ (Automarke) damit begründet, dass er beim Abmontieren der Kontrollschilder um das Fahrzeug herumgelaufen sei und dabei keine Kollision festgestellt habe (pag. 3525 Z. 15). Die Verteidigung brachte damit einhergehend in ihrem Parteivortrag – abweichend zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen – nicht mehr vor, das Abmontieren der Schilder sei nicht erstellt, sondern stellte in tatsächlicher Hinsicht nur noch die Kollision mit dem BA.________(Automarke) in Abrede. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Fra- ge, ob es zu einer Kollision mit dem BA.________(Automarke) kam, für die rechtli- che Würdigung des Tatvorwurfs der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit jedoch nicht von Bedeutung, da es zuvor bereits unbestrittenermassen zu einer Kollision mit einem Stein kam: Gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, kann nämlich als erstellt gelten, dass dieser am 5. März 2021 im alkoholisierten Zustand mit seinem AZ.________ (Automarke) unterwegs war und dabei mit einem Stein kollidierte. Der Umstand, dass die (abmontierten) Kon- trollschilder in seinem Rucksack sichergestellt wurden, zeigen sodann, dass der Beschuldigte durchaus bestrebt war, nicht bzw. nicht sofort von der Polizei ausfin- dig gemacht zu werden. Dass bei der Kontrolle nach verursachtem Unfall im Stras- senverkehr gewöhnlich der Alkoholwert des Lenkers festgestellt wird, ist allgemein bekannt und wusste auch der in dieser Hinsicht einschlägig vorbestrafte Beschul- digte (vgl. das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 12. Mai 2020). Was den von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Nachtrunk betrifft, ist der Einwand der Verteidigung berechtigt: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Ein- vernahme vom 25. April 2023 zu Protokoll, nach der Fahrt mit Ausländern getrun- ken zu haben (pag. 527 Z. 187 f.). In der Strafanzeige vom 24. April 2021 ist so- dann festgehalten, dass der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei mit einer Bierdose in der Hand angetroffen worden sei. In der Beifahrertür habe eine leere Bierdose sichergestellt werden können, eine weitere halbvolle Dose habe der Be- schuldigte bei sich getragen (pag. 477 f.). Es bestehe die grosse Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall weiteren Alkohol konsumiert habe (pag. 479). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass er betrunken gefahren sei, er fahre nämlich nur noch betrunken, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe (pag. 521). Die Auskunftsperson AG.________ sagte aus, der Beschuldigte habe stark betrunken ausgesehen (pag. 519, Antwort zur Frage 6) und sei das erste Mal ohne Bierdose hinuntergekommen. Erst als er das zweite Mal hinuntergekommen sei, habe der Beschuldigte eine Bierdose in der Hand gehabt. Der Beschuldigte habe ab und zu einen Schluck ge- nommen. Er wisse aber nicht, ob der Beschuldigte die Dose habe fertig trinken können, bis die Polizei gekommen sei (pag. 519, Antwort zur Frage 9). Die pau- schale, auf einen grösseren Nachtrunk abzielende und insgesamt wenig glaubhafte Behauptung des Beschuldigten, wonach er gemeinsam mit AG.________ und des- sen Kollegen Alkohol getrunken habe, bevor es zu einer Schlägerei gekommen sei
32 (pag. 527 Z. 188 f. und 193), sind durch die stimmigen Schilderungen von AG.________ (pag. 519) widerlegt. Gestützt auf die Aussagen von AG.________ geht die Kammer zugunsten des Be- schuldigten davon aus, dass dieser nach der Fahrt aus der sichergestellten, halb- vollen Bierdose getrunken hat. Dabei wird basierend auf den Angaben in der Straf- anzeige und der Aussage von AG.________ von einem Nachtrunk von einer halb- en Bierdose bzw. zugunsten des Beschuldigten von aufgerundet rund 3dl Bier aus- gegangen und hierfür ein Abzug von 0.2 Gew.-‰ vorgenommen (männlich, 34 Jah- re, 85kg und 180cm). Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.30 Gew.-‰ und die Atemalkoholprobe um 02:34 Uhr eine Atemalkohol- konzentration von 1,09 mg/l (pag. 484). Unter Berücksichtigung des Nachtrunks ist folglich von einer BAK von mindestens 2.1 Gew.-‰ (bzw. Atemalkoholkonzentrati- on von 1.05 mg/l) auszugehen. Es kann somit als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, als er den AZ.________(Automarke) fuhr und die Kollision mit dem Stein verursachte. Die vom Beschuldigten bestrittene Kollision mit dem BA.________(Automarke) kann gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweise hingegen nicht als zweifels- frei erstellt gelten. Zwar spricht vieles für eine Kollision: So wurde der auf der linken Seite beschädigte BA.________(Automarke) gemäss Anzeigerapport neben dem Fahrzeug des Beschuldigten abgestellt vorgefunden und passt des Spurenbild grundsätzlich zum vorgeworfenen Sachverhalt (ungefähr gleiche Höhe der Be- schädigungen am BA.________(Automarke) und AZ.________(Automarke) sowie vorgefundenes Fremdmaterial am BA.________(Automarke); vgl. pag. 477 sowie Fotos auf pag. 482, 494 f. und 504 ff.). Die am BA.________(Automarke) sicherge- stellten, fremden Mikrospuren wurden jedoch nie ausgewertet (pag. 492 f. und 498), womit unklar ist, ob diese tatsächlich vom AZ.________(Automarke) des Be- schuldigten stammen. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht rechtsgenüglich erstellt. Infolgedessen kann auch die Frage, ob der betreffende Parkplatz aussch- liesslich dem privaten Gebrauch oder aber dem allgemeinen Verkehr dient bzw. ob das Strassenverkehrsgesetz für die Parkplatzfläche überhaupt zur Anwendung ge- langt, offenbleiben. 12.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die noch zu beurteilenden Sachverhalte gemäss Ziff. 7.1.2. und 7.2 der Anklageschrift mit Ausnahme der Kollision mit dem BA.________(Automarke) und der Reduktion der Alkoholkonzentration auf 2.1 Gew.-‰ als erstellt zu betrachten. 12.7 Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung der noch zu beurteilenden Sachverhalte kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 106 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2941 ff.). Die infolge abweichender Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer nicht mehr zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Kollision mit BA.________(Automarke) und Alkoholkonzentration) wer- den durch eckige Klammern, beinhaltend das oberinstanzliche Beweisergebnis, er- setzt:
33 Ad Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand Als der Beschuldigte sein Fahrzeug am 05.03.2021 um ca. 01:45 Uhr führte, wies er eine Blutalko- holkonzentration von [2.1] Gew. ‰ (bzw. Atemalkoholkonzentration von [1.05] mg/l) auf. Da die Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Alkohol klar überschritten wurde, galt er unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit als fahrunfähig. Nachdem auch der Grenzwert von 0,4 mg / l überschritten wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte konsumierte Alkohol, obwohl er mit dem Auto unterwegs war und trat die Fahrt in diesem Zustand wissentlich und willentlich an. Der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist somit ebenfalls erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 7.1.2 AKS des Fahrens in fahrunfähigem Zustand durch Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand ([2.1] Gew.- ‰) schuldig zu sprechen. […] Ad versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Angesichts des Selbstunfalls mit dem grossen Stein auf der Strecke Y.________(Ort), der infolge Kollision ca. 2 Meter in südliche Richtung verschoben wurde, hätte die Polizei vorliegend mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet. Indem sich der Beschuldigte von dieser ersten Unfallstelle mit einem nicht mehr betriebssicheren Auto entfernte, versuchte er, sich der Anordnung und Durchführung der polizeilichen Untersuchungsmassnahmen zu entziehen. […] [Anschliessend] hat er seinen PW abgestellt, die Kontrollschilder abmontiert und sich [von seinem Fahrzeug] entfernt. Angesichts der zahlreichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz [sowie seines sichtlich alkoholisierten Zustands] musste er klar damit rechnen, dass die Polizei bei ihm eine Atemalkoholprobe anordnen und durchführen würde. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht einmal einen Führerausweis hätte vorweisen können, was ihm ebenfalls bewusst war. Durch seine Flucht [vom Unfallort und seinem abgestellten Fahrzeug] und der Wegnahme der Kontrollschilder wollte sich der Beschuldigte in ers- ter Linie der Strafverfolgung entziehen und zudem verhindern, dass Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchgeführt werden können. Er erfüllt damit den subjektiven Tatbestand. Dass sich der objektive Tatbestand letztlich nicht erfüllt hat und es lediglich beim Versuch geblieben ist, ist sodann allein der Meldung durch AH.________ an die REZ zu verdanken und lag nicht am Ver- halten des Beschuldigten, der alles getan hatte, um [den Unfall] und seine Entdeckung zu vertu- schen. Damit hat er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. S. 45 FV-Protokoll) die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. 7.2 AKS schuldig zu sprechen. […] Mit dem Entfernen vom Unfallort, dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz und dem Abmontieren der Kontrollschilder hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch längstens überschritten. Diesen Sachverhalt betreffend ist der Beschuldigte gestützt auf das Gutachten als vollständig schuldfähig zu betrachten (E. III.10.7.2 hiervor).
34 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) mit einer BAK von 2.10 Gew.-‰, sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), schuldig zu erklären. 13. Gegenwehr und Beschimpfung nach Unfall mit Fahrzeug (Deliktszeitpunkt:
5. März 2021; AKS Ziff. 1.2 und 6.1) 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 und 6.1 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.2. am 05.03.2021, ca. 05:38 Uhr, im Untersuchungsgefängnis AV.________, indem er folgendes tat: Trotz mehrfacher Aufforderung der anwesenden Polizisten, sich in die Ausnüchterungszelle zu begeben und dem Eintrittsprozedere Folge zu leisten, weigerte sich der Beschuldigte. Als er durch den Polizisten M.________ am Arm gepackt wurde, riss er den Arm weg und schlug den Polizisten mit dem Handrücken gegen den Oberarm. Der Beschuldigte wehrte sich mittels kör- perlicher Gewalt, so dass er an beiden Armen fixiert und unter aktiver Gegenwehr in die Zelle geführt werden musste. Dabei stiess der Polizist N.________ den Kopf an die Zellenwand. Zu- dem drohte der Beschuldigte den Polizisten M.________ und N.________, er werde sie aufsu- chen und erschiessen. Privatkläger: M.________ (nur Strafklage) N.________ (nur Strafklage) 6. Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen 6.1. am 05.03.2021, ca. 02:10 Uhr bis ca. 04:00 Uhr, in Y.________(Ort), Y.________(Strasse), sowie am 05.03.2021, ca. 04:00 Uhr bis ca. 05:30 Uhr, im Z.________(Spital), indem er fol- gendes tat: Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten G.________ mehrmals als «scheiss Bullen», «figg di, du blöds Arschloch», «biodi Arschlöcher» und «Idiot». Privatkläger: G.________ (Straf- und Zivilklage) Betreffend den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift hat der Beschuldigte keine Berufung erklärt, weshalb dieser Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachver- halt gemäss Ziff. 1.2 Anklageschrift als vollumfänglich erstellt (S. 93 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2928). Es bleibt somit Ziff. 6.1 der Anklage- schrift (Beschimpfung) zu prüfen.
35 Zur Einordnung dieser Ereignisse ist vorab anzumerken, dass sich diese im An- schluss an den soeben behandelten Sachverhalt (Fahren in angetrunkenem Zu- stand, Kollision mit Stein, Abmontieren der Kontrollschilder) zugetragen haben. Die Polizei traf nach der Meldung von AH.________ auf den Beschuldigten, fuhr ihn ins Z.________(Spital) und verbrachte ihn anschliessend in die Ausnüchterungszelle im Untersuchungsgefängnis AV.________. 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2925 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung 13.3 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung zweifelte vor oberer Instanz die oberinstanzlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ an, da er vorgängig den Anzeigerapport gele- sen und nach fünf Jahren noch entsprechende Äusserungen habe wiedergeben können. Andererseits brachte die Verteidigung vor, das Wort «Wixer» anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals gehört zu haben. Der Beschul- digte bestritt anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Beschimpfungen nicht explizit, sondern sagte aus, es tue ihm leid, sollte er G.________ beschimpft haben. 13.4 Erwägungen der Kammer Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die an den kohärenten und stimmigen Wahrnehmungsberichten der beteiligten Polizisten zweifeln liessen. Der Straf- und Zivilkläger G.________ hat seine Ausführungen im Wahrnehmungsbericht im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme bestätigt und das Verhalten des Beschuldigten in dieser Nacht anschaulich geschildert (stark alkoholisiert, aber dennoch überraschend gut auf den Beinen, unberechenbare Stimmungsschwan- kungen, wechselhaft zwischen weinerlich und sehr aggressiv). Dass er vorgängig den von ihm verfassten Anzeigerapport gelesen haben will (pag. 3517 Z. 22), lässt weder am Wahrheitsgehalt seines Wahrnehmungsberichts noch an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zweifeln, zumal der Anzeigerapport den vorausgegange- nen Vorfall betrifft (E. III.12 hiervor) und die Beschimpfungen nicht im Wortlaut enthält (pag. 473 ff.; G.________ begründete das vorgängige Lesen des Anzeige- rapports denn auch damit, dass der Beschuldigte in einer Eingabe die Abnahme der Kontrollschilder als Lüge bezeichnet habe, pag. 3517 Z. 22 f.). Die oberinstanz- lich genannte und vom Wahrnehmungsbericht abweichende Beschimpfung «blödi Wixer» (statt «blödi Arschlöcher») zeigt überdies anschaulich auf, dass der Straf- und Zivilkläger G.________ nicht bloss den Inhalt des Wahrnehmungsberichts rezi- tierte, sondern aus seiner Erinnerung heraus die Aussagen tätigte. Da es sich nach den glaubhaften Schilderungen des Straf- und Zivilklägers G.________ um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte und er sich infolgedessen zur Anzeigeerstat- tung bzw. zur Privatklage veranlasst sah, ist nachvollziehbar, dass er sich auch
36 nach mehreren Jahren noch an den Vorfall erinnern konnte. Auf den Wahrneh- mungsbericht und die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ ist abzustellen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Beschimpfungen nicht explizit in Abrede ge- stellt und es stattdessen sogar für möglich gehalten, Beschimpfungen ausgespro- chen zu haben, da ihm die Hand von einem Polizisten umgedreht worden sei (pag. 955 Z. 204 ff. und 214 f.; vgl. ferner pag. 526 Z. 142 f.: «der Bulle das Arsch- loch» und pag. 3525 Z. 40). Basierend auf den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten und den glaubhaf- ten Aussagen des Straf- und Zivilklägers G.________ sowie mit Blick auf das sons- tige, aktenkundige Verhalten des Beschuldigten, v.a. in betrunkenem Zustand, er- achtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend Beschimpfung als er- stellt. 13.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 6.1 der Anklageschrift (Be- schimpfung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________) als erstellt zu be- trachten. 13.6 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2929 f.): Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte den Polizisten G.________ am 05.03.2021 zwischen 02:10 Uhr und 04:00 Uhr in Y.________(Ort) als «scheiss Bulle» sowie ansch- liessend zwischen 04:00 Uhr und 05:30 Uhr im Z.________(Spital) mit «figg di du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idiot». Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äus- serungen des Beschuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr werden der entsprechenden Kraftausdrücke umgangssprachlich als Ausdruck der Miss- achtung (Verbalinjurie) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjekti- ve Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung des fristgerechten Strafantrags seitens G.________ wegen Beschimp- fung in Bezug auf den Vorfall an der Y.________(Strasse) Y.________(Ort) (pag. 537) sowie in Be- zug auf den Vorfall im Z.________(Spital) (pag. 539) ist erfüllt (pag. 870 f.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.1 AKS der Beschimpfung z.N. von G.________ schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 13.7 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie im Z.________(Spital) zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers G.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären.
37 14. Nachrichten an I.________ (Deliktszeitpunkt: 14. und 21. August 2022; AKS Ziff. 5.1 und 6.2) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 5.1 und 6.2 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen: 5. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) mehrfach begangen 5.1. am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. Ziff. 6.2 nachstehend): Der Beschuldigte versandte folgende WhatsApp-Textnachrichten an I.________: «Dann werde i richtig zngemütlich», «Mache dich fertig», «Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer». Dadurch verängstigte er ihn erheblich. Privatkläger: I.________ (nur Strafklage) 6. Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen [...] 6.2. am 14.08.2022, 01:05 Uhr bis 01:46 Uhr, und 21.08.2022, 20:19 Uhr bis 22:11 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 5.1 vorstehend): Der Beschuldigte bezeichnete I.________ via WhatsApp-Textnachrichten als «verdammte Hindu-Hure», «Hindu Wixer», «Hindu-Fotze», «Arschloch», «Penner» und «Idiot». Privatkläger: I.________ (nur Strafklage) 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2930 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 14.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 98 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2933): Die fraglichen Nachrichten liegen als objektive Beweismittel bei den Akten. Der Beschuldigte ist zu- dem geständig, diese verfasst und I.________ gesendet zu haben. In Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfungen (Ziff. 6.2 AKS) lassen sich objektiv jedoch einzig Nachrichten mit dem angeklagten Wortlaut am 21.08.2022, nicht aber am 14.08.2022, objektiv nachweisen (vgl. pag. 575 f.). Diesbe- züglich ist der angeklagte Sachverhalt einzig in Bezug auf den Tatzeitpunkt des 21.08.2022 be- weismässig erstellt. In Bezug auf den Tatvorwurf der Drohungen (Ziff. 5.1 AKS) ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht ebenfalls eingestanden und erstellt. In subjektiver Hinsicht sind der Wille und die Absichten des Beschuldigten bestritten (S. 44 FV-Protokoll). […]
38 14.4 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bestritt auch oberinstanzlich mit dem Argument der erheblichen Alkoholisierung ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe keine Ahnung, wer I.________ sei, und habe diesen weder beschimpfen noch bedrohen wollen bzw. die Drohungen niemals wahrmachen wollen. 14.5 Erwägungen der Kammer Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Nachrichten als Beweismittel bei den Akten liegen und der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, der Verfasser dieser Nachrichten zu sein (oberinstanzlich hat er auf seine früheren Aussagen verwie- sen, pag. 3526 Z. 8). Der Vorinstanz ist zudem darin zuzustimmen, dass die zur Anklage gebrachten Beschimpfungen lediglich Nachrichten vom 21. August 2022 betreffen. Entsprechend wurde beim erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Be- schimpfung zum Nachteil von I.________ der Deliktszeitpunkt auf den 21. August 2022 beschränkt. Einer darüberhinausgehenden Verurteilung wegen Beschimp- fung, begangen am 14. August 2022, stünde somit das Verschlechterungsverbot entgegen. Dass der Beschuldigte seine Äusserungen/Nachrichten nicht als Beschimpfung und Drohung verstanden haben wollte bzw. I.________ gar nicht erst beschimpfen woll- te, ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Nachrichten hatten einzig diesen Zweck und können (v.a. im Gesamtkontext der zuvor erfolgten Kündigung des Mietvertrags) auch nicht anders verstanden bzw. begründet wer- den. Der Inhalt der Nachrichten spricht für sich. Das Vorbringen der Verteidigung zum Vorsatz ist bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln. 14.6 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 14.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2934 ff.): [Drohung] Der Beschuldigte hat I.________ durch das in Aussicht stellen, dass er richtig ungemütlich werden würde, ihn fertig machen werde und ihn nur per Wort killen könnte, gleich einige künftige Übel an- gekündigt, die er als von sich abhängig dargestellt hat. Es handelt sich dabei um schwere Drohun- gen im Sinne des Gesetzes, da Verbrechen oder Vergehen gegen die körperliche Integrität und so- gar eine Todesdrohung angedroht wurden. Zusätzlich zum Wortlaut ist weiter auch der Gesamtkontext zu berücksichtigen: Der Vermieter hat glaubhaft ausgeführt und unter Vorlage des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Mitarbeiter AI.________ (vgl. pag. 580 ff.: in den Akten, Verzicht auf Zusammenfassung im Motiv, da nicht Inhalt des angeklagten Sachverhalts) dargelegt, dass es sich beim Beschuldigten um einen «schwierigen» Mieter gehandelt habe, der bereits zuvor ein aggressives Verhalten mit drohenden Inhalten bis hin zu Sachbeschädigungen an den Tag gelegt habe. Die vorliegend zu beurteilenden Androhungen erfolgten denn auch unmittelbar auf die Kündigungsmitteilung seitens des Vermieters. Auch wenn es sich bei I.________ um einen Rechtsanwalt und Vermieter handelt, der im Umgang
39 mit eher schwierigen und aufbrausenden Personen eine gewisse Erfahrung haben dürfte, durfte er in der vorliegenden Situation gemessen an einem objektiven Massstab durchaus von schweren Drohungen gegen ihn ausgehen und diese auch entsprechend ernst nehmen. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er diese Drohungen niemals in die Tat um- setzen wollte, sei nochmals darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Tatbestandes unwesent- lich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint und zur Verwirklichung des angedrohten Übels in der Lage wäre. Entscheidend ist einzig, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 18). Der objektive Tatbestand der Drohung ist vorlie- gend in Bezug auf alle drei in Ziff. 5.1 AKS angeklagten Wortlaute ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat die Verteidigung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingewendet, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich, eventualiter infolge Schuldunfähigkeit nicht schuldhaft, ge- handelt (S. 44 FV-Protokoll). Mit Verweis auf das hiernach zu beurteilende Gutachten ist vorwegzu- nehmen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Ziff. 5.1 AKS im Tatzeitpunkt nicht gänzlich aufgehoben war, weshalb kein Schuldausschlussgrund vorliegt. Auch wenn der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand und sich im Nachgang nicht mehr an seine Intention beim Verfassen der Nachrichten erinnert, ist der Wille im Tatzeitpunkt wesentlich. Nach- dem der Beschuldigte die drohenden Zeilen unmittelbar nach der Kündigungsmitteilung an den Ab- sender verschickte, ist gestützt auf die konkreten Umstände davon auszugehen, dass der Beschul- digte diesen in Schrecken oder Angst zu versetzen wollte und sich dabei auch durchaus bewusst war, dass seine Drohung diese Wirkung hervorrufen können, was gerade beabsichtigt war. Damit handelte er in Bezug auf die ausgestossenen Drohungen z.N. von I.________ direktvorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag von I.________ vom 27.09.2022 gegen den Beschuldigten wegen Drohung liegt ebenfalls vor (pag. 563 ff.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 5.1 AKS der mehrfachen Drohung z.N. von I.________ schuldig zu sprechen. […] [Beschimpfung] Bei den vom Beschuldigten I.________ gegenüber am 21.08.2022 schriftlich geäusserten Formulie- rungen («verdammte Hindu-Hure», «Hindu Wixer», «Hindu-Fotze», «Arschloch», «Penner» und «Idiot»), handelt es sich zweifellos um ehrenrührige Bezeichnungen. Damit hat er die Ehre von I.________ mehrfach angegriffen. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserungen des Beschuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen auf- weisen. Vielmehr werden die entsprechenden Kraftausdrücke umgangssprachlich als Ausdruck der Missachtung (Verbalinjurie) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt. Ein gültiger Strafantrag von I.________ vom 27.09.2022 gegen den Beschuldigten wegen Be- schimpfung liegt vor (pag. 563 ff.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf 6.2 AKS – ausschliesslich begangen am 21.08.2022 – der mehrfachen Beschimpfung z.N. von I.________ schuldig zu sprechen. […] Diesen Ausführungen kann sich die Kammer weitgehend anschliessen. Die geäus- serte Todesdrohung («Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer») ist inso- weit zu relativieren, als der Beschuldigte als «Übel» das Töten mit Worten in Aus- sicht stellte, was nicht möglich ist. Nichtsdestotrotz handelt es sich – im Verbund
40 mit den weiteren Äusserungen und dem unberechenbaren Verhalten des Beschul- digten – um eine Drohung, die auf Seiten des Empfängers ohne Weiteres Angst und Schrecken auslösen kann. Dass der Beschuldigte I.________ nicht persönlich kannte bzw. ihn allenfalls mit dem Hauswart der Liegenschaft verwechselte, ändert sodann nichts an der Tatbestandsmässigkeit seines Handelns. Hierbei handelte es sich um einen unbedeutenden Sachverhaltsirrtum, da eine Beschimpfung bzw. Drohung gegen den Hauswart gleichermassen strafbar wäre (unbeachtlicher error in persona). Der Beschuldigte sprach die Beschimpfungen am selben Abend innert kürzester Zeit aus. Der Anlass hierfür dürfte jeweils derselbe gewesen sein, nämlich die zu- vor erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses. Die Kammer geht betreffend den Vorwurf der Beschimpfung somit von einer natürlichen Handlungseinheit und ent- gegen der Vorinstanz von keiner Mehrfachbegehung aus. Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend den gesamten Sach- verhaltskomplex wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 14.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen am 14. und 21. August 2022, und der Beschimpfung, begangen am 21. August 2022, jeweils zum Nachteil von I.________ und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 15. Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Deliktszeitpunkt: 29. Okto- ber 2022; AKS Ziff. 10) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 10 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 10. Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Art. 12 Bst. a und Bst. b KStrG, Über- tretung) begangen am 29.10.2022, ca. 23.00 Uhr, in E.________(Ort), X.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte schrie lauthals umher und warf Gegenstände aus dem Fenster seiner Woh- nung. Dadurch störte er die Nachtruhe seiner Nachbarn. 15.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2950 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.
41 15.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, da der Beschuldigte den Vorwurf nicht bestritten, stattdessen aber alkoholbedingte Erinnerungslücken gel- tend gemacht habe. Auch sein Verteidiger habe anlässlich der Fortsetzungsver- handlung diesbezüglich eingeräumt, dass der Sachverhalt unbestritten sei (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2951 unter Hinweis auf S. 46 FV- Protokoll). Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger einzig den Vorsatz, dies mit Verweis auf die starke Alkoholisierung im Tatzeitpunkt. Da der Beschuldigte alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht, kann keine inhaltliche Bestreitung des Vorwurfs erwartet werden. Der Beschuldigte sagte je- doch auf Vorhalt des Vorwurfs aus, dass es ihm wohl «den Nuggi rausgehauen» habe (pag. 2226 Z. 24). Seine Aussagen tragen somit insofern zur Sachver- haltsermittlung bei, als der Beschuldigte ein solches Verhalten nicht ausschloss bzw. sogar als möglich erachtete. Die Kammer erachtet den im Anzeigerapport vom 27. Januar 2023 geschilderte Sachverhalt denn auch als erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich dieser nicht wie geschildert ereignet hat. 15.4 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 15.5 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ver- wiesen werden (S. 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2952): Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 29.10.2022 um ca. 23:00 Uhr – und damit eine Stunde nach Beginn der Nachtruhe – in seinem Wohnquartier lauthals umhergeschrien sowie Ge- genstände aus dem Fenster geworfen, womit er die Anwohner bzw. seine Nachbarn gestört hat. Mit diesem Verhalten erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nachtruhestörung i.S.v. Art. 12 KStrG. Die Verteidigung hat anlässlich der Fortsetzungsverhandlung (implizit) vorgebracht, der objektive Tatbestand sei zwar erfüllt, der Vorsatz entfalle aber bereits infolge der Alkoholisierung des Be- schuldigten und selbst bei Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung habe mangels Schuldfähig- keit ein Freispruch zu erfolgen (S. 46 FV-Protokoll). Die gutachterlichen Abklärungen gewissermassen vorwegnehmend ist bereits an dieser Stelle fest- zuhalten, dass in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ent- gegen der Behauptung der Verteidigung nicht gänzlich aufgehoben, sondern «lediglich» mittelgradig vermindert war. Demnach liegt diesbezüglich kein Schuldausschlussgrund vor. Der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist sodann nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auch die Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeit- punkt lässt seinen Vorsatz sodann nicht per se entfallen. Zudem wäre auch eine fahrlässige Tatbe- gehung strafbar. Indem der Beschuldigte angab, dass es ihm damals «den Nuggi rausgehauen» habe, worauf er mit Herumschreien und Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung werfen re- agierte, erfüllt er damit auch den subjektiven Tatbestand. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 10 AKS des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung schuldig zu sprechen. […]
42 Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Lebenssach- verhalt wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 15.6 Ergebnis Der Beschuldigte ist des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, began- gen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort) und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 16. Beschädigung Schau- und Briefkästen der E.________(Einwohnergemeinde) sowie Anschlag Couvert und Brief (Deliktszeitraum: 21.-22. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.3 und 3.2) 16.1 Vorbemerkung Der titelerwähnte Sachverhaltskomplex bzw. die beiden Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.3 der Anklage- schrift sowie wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3.2 der Anklage- schrift sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie eingangs erwähnt (E. III.7 hiervor), werden die diesbezüglichen Vorwürfe gemäss Anklageschrift bzw. die Erwägungen der Vorinstanz der Vollständigkeit halber wiedergegeben. 16.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.3 und 3.2 der Anklageschrift was folgt vorgewor- fen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.3. zwischen 21.12.2022, 18:00 Uhr, und 22.12.2022, ca. 07:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________ (Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 3.2 nachstehend): Der Beschuldigte heftete ein handschriftliches Schreiben mit dem Wortlaut «LETSCHTI CHANCE! Wiederguetmachig. I A.________ Dir heit mi sletschmau Erpresst!» an die Holztür des Gemeindehauses. Zudem deponierte er dort ein blutverschmiertes, handschriftlich mit «Frau P.________ Sozialarbeiterine» beschriftetes Couvert sowie ein handschriftliches Schreiben mit dem Wortlaut «Frau AJ.________ Sie haben mit mir Krieg begonnen. OK. Aber mein Anwalt ist schon ganz Geill auf sie». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 3 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen [...] 3.2. zwischen 21.12.2022, 18:00 Uhr, und 22.12.2022, ca. 07:00 Uhr, in E.________ (Ort), L.________ (Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.3 vorstehend):
43 Der Beschuldigte schlug die Glasscheiben zweier Schaukästen der Gemeindeverwaltung ein und verbeulte das Blech des einen Schaukastens, riss die Türen dreier Briefkästen der Ge- meindeverwaltung ab, verschmierte die Briefkästen sowie das Klingeltableau mit seinem Blut, riss das Öffnungszeiten-Schild aus der Fassade des Gemeindehauses, verschmierte dessen Fassade sowie Holztür mit seinem Blut und jagte mehrere Heftklammern in die Holztür. Da- durch bewirkte er wissentlich und willentlich einen grossen Schaden. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 10’061.90 16.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (S. 33 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2868): Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den objektiven Beweismitteln. Dass er die Blut- schmierereien unabsichtlich hinterlassen hat, ist durchaus möglich und plausibel, es wird ihm dies- bezüglich auch geglaubt. Dass die Gemeindemitarbeiterinnen durch das Verhalten des Beschuldig- ten in ihrer Arbeit eingeschränkt sowie verängstigt wurden, ist aufgrund der Gesamtumstände, des Inhalts der beiden Schreiben sowie ihrer Aussagen offensichtlich. Die Schadenssumme von CHF 10'061.90 ist durch die eingereichten Belege rechtsgenüglich nachgewiesen. Die mit Ziff. 1.3 und 3.2 AKS angeklagten Sachverhalte sind damit – mit Ausnahme des mutwilligen Verschmierens der Briefkästen und des Klingeltableaus mit Eigenblut – beweismässig vollumfänglich erstellt. Basierend auf diesem Sachverhalt erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schul- dig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der qualifizierten Sachbeschädigung, beides unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähig- keit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. 17. Dienstbüchlein und Schreiben an Fensterladen sowie Schreiben in Briefkas- ten (Deliktszeitraum: 27.-31. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.4, 1.5, 3.3 und 3.4) 17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in den Ziff. 1.4, 1.5, 3.3 und 3.4 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.4. zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 3.3 nachstehend): Der Beschuldigte schraubte an einen Fensterladen des Gemeindehauses: - sein aufgeschlagenes Dienstbüchlein, mit folgenden handschriftlichen Vermerken: «Ich kann nicht mit Verrätern Arbeiten», «Wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, Seid ihr dran», «A Das ist Wahrnzeichen» und «Ich diene GOTT im Segen für CH lasst mich besser in Ruhe»; - ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me ubere Wäg. Ha die 2 garneume gärn die Verrätterinne. Das isch e Wahrnig gsi A Kei Drohig». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung
44 durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 1.5. zwischen 29.12.2022, 17:00 Uhr, und 30.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte warf ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung: «Ihr habt mich extra Gereizt. OK Aber sind Sie sich Bewusst wer Ihr hier gereizt habt. 100 Prozentig wisst Ihr nicht wer ich bin. 100 Pro nicht. Ihr wollt Stress OK den bekommt Ihr Garantiert. [...] Ihr seid Gottloses Pack». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 3. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) mehrfach und teilweise qualifiziert begangen [...] 3.3. zwischen 27.12.2022, 17:00 Uhr, und 28.12.2022, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.4 vorstehend): Der Beschuldigte drehte fünf Schrauben in das Holz eines Fensterladens des Gemeindehau- ses. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 577.25 3.4. zwischen 30.12.2022, 17:00 Uhr, und 31.12.2022, 12:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte drehte sechs Schrauben in das Holz eines Fensterladens des Gemeinde- hauses. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) Schadensumme: CHF 577.25 Den erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift sowie die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 der Anklage- schrift hat der Beschuldigte nicht angefochten, womit diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es bleibt somit – soweit diesen Lebenssachverhalt be- treffend – einzig den Vorwurf gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte durch Anschrauben des Dienstbüchleins sowie eines handschriftlichen Schreibens an den Fensterladen des Gemeindehauses) zu prüfen. 17.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler-
45 gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 17.3 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz ging von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus (S. 43 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2878): In Bezug auf Ziff. 1.4 AKS (Dienstbüchlein «Warnzeichen», «nie mehr über den Weg laufen») […] hat der Beschuldigte in Bezug auf das Verfassen der Schreiben sowie der Beschädigungen im Holz gestützt auf seine Aussagen als geständig zu gelten. Seine Aussagen decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln. [Der angeklagte Sachverhalt ist] damit insoweit unbestritten. 17.4 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung bestritt den angeklagten Sachverhalt auch oberinstanzlich nicht. Der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht jedoch nicht die Absicht gehabt, durch Drohung und Gewalt den Willen der Gemeindemit- arbeiterinnen zu beeinflussen. 17.5 Erwägungen der Kammer Der Einwand der Verteidigung widerspricht bereits den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten. So gab der Beschuldigte namentlich anlässlich seiner Einver- nahme vom 4. Januar 2023 selbst zu Protokoll, dass es [sein Handeln] ihm im Hin- blick auf Frau AJ.________ und Frau P.________ nicht leidtue und es optimal wä- re, wenn sich das Verhalten der beiden Frauen ändern würde. Es sei Erpressung, was dort abgehe (pag. 759 Z. 38 f. und 46 f.). Dass er diese Aussage im Rahmen der Einvernahme zum Vorfall zwei Tage später (29. Dezember 2022) tätigte, ändert nichts daran, dass er sich von Frau AJ.________ und Frau P.________, die er no- tabene in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2022 namentlich nannte, erpresst fühlte. Die Aussagen können somit – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung – durchaus auch für den Vorfall zwei Tage zuvor beweiswürdigend herangezogen werden, lag diesem doch dieselbe Motivation zugrunde. Der Beschuldigte führte zu diesem früheren Vorfall im Übrigen aus, er habe gesagt, was sie (die Beamtinnen) «zu tun» hätten (pag. 741 Z. 17 f.), und fanden beide Einvernahmen gleichentags bzw. innert einer Zeitspanne von 40 Minuten statt. Schliesslich antwortete der Be- schuldigte vor oberer Instanz auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt F.________, was der Grund für die Drohungen gegen die Gemeindemitarbeitenden gewesen sei, in allgemeiner Weise, er habe sich erpresst gefühlt und lasse sich nicht mehr erpressen (pag. 3538 Z. 4 und 8). Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Handeln am 27. und 29. Dezember 2022 gleichermassen das Ziel, auf die Gemeindemitarbeiterinnen und deren Handeln bzw. Entscheide einzuwirken und sie zu einem Umlenken in seinem Sinne zu be- wegen. Ein anderer Grund ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher vom Be- schuldigten bzw. von dessen Verteidigung vorgebracht. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, die sich ebenfalls (auf rechtlicher Ebene) mit dem Argument der Verteidigung auseinandergesetzt hat (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.).
46 […] Weiter weist auch der Wortlaut des fraglichen Schreibens selbst, wonach es sich um eine «Warnung, nicht um eine Drohung» handle, darauf hin, dass auch der Beschuldigte davon ausging, dass sein Schreiben vom Empfänger durchaus als Drohung verstanden und aufgefasst werden könnte. Mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand ist damit er- stellt, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen seines amtlichen Verteidigers sehr wohl um die nötigende und hindernde Wirkung seiner Schreiben wusste. Es spielt damit keine Rolle, ob der Beschuldigte seine Androhungen tatsächlich in die Tat umsetzen wollte oder nicht. […] Die bei- den Schreiben durften sodann auch von geübten Gemeindemitarbeiterinnen als implizite Gewaltan- drohung verstanden werden, reihten sich diese doch einerseits in eine Serie an Vorkommnissen gleicher Art und vom gleichen Absender ein und enthielten andererseits auch einen klaren Wortlaut «wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, seid ihr dran», «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me übere Wäg (…) Das isch e Wahrnig gsi Kei Drohig». Nur 5 Tage nach der hiervor abgehandelten qualifizierten Sachbeschädigung, bei welcher der Beschuldigte das Aussenmobiliar der E.________(Einwohnergemeinde) kurz und klein geschlagen hatte und beim bereits bestehen- den Sicherheitsdispositiv, welches allein aufgrund des anhaltenden Verhaltens des Beschuldigten aufgefahren wurde, ist es durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die erneuten Schreiben des Beschuldigten die Mitarbeiterinnen verängstigt haben und sie sich in ihrem Sicherheitsgefühl bedroht gefühlt haben. Dass diese Drohungen nicht nur durch die beiden direkt Betroffenen, son- dern durch die gesamte Gemeindeverwaltung sehr ernst genommen wurde, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass im Nachgang dazu am 04.01.2023 eine gegen den Beschuldigten gerichtete Fernhalteverfügung für den Perimeter des Gebäudes der Gemeindeverwaltung sowie das umlie- gende Gelände ausgesprochen wurde. Entgegen der Vorinstanz ist für die Feststellung der Willensrichtung des Beschul- digten nicht erforderlich, auf rechtlicher Ebene von den äusseren Umständen auf die inneren Vorgänge zu schliessen. Die Absicht des Beschuldigten, mit seinem Handeln den Willen der Gemeindemitarbeiterinnen zu beeinflussen, kann vielmehr bereits auf sachverhaltsmässiger Ebene aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens als erstellt betrachtet werden. 17.6 Beweisergebnis Der noch zu überprüfende, angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 17.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.; Anmerkun- gen der Kammer in eckigen Klammern): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Nachdem es sich bei den Geschädigten wiederum um die gleichen Gemeindemitarbeiterinnen wie beim vorangehend abgehandelten Vorfall handelt, kann vorweg genommen werden, dass es sich bei ihnen um Beamtinnen im Sinne des Gesetzes handelt und durch die Handlungen des Beschul- digten in der Ausübung ihres Amtes beeinträchtigt wurden. […] Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.4 […] der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […]
47 Wiederholend ist festzuhalten, dass der Einwand der Verteidigung betreffend Nicht- vorliegen des subjektiven Tatbestands bereits auf der sachverhaltsmässigen Ebe- ne entkräftet wurde. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, durch seine Drohungen den Willen und das Handeln der Gemeindemitarbeiterinnen zu beeinflussen, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Lebenssach- verhalt wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 17.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu erklären. 18. Anhaltung im Restaurant AK.________ (Deliktszeitpunkt: 31. Dezember 2022; AKS Ziff. 1.6, 2. und 6.3) 18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.6, 2 und 6.3 der Anklageschrift was folgt vorge- worfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.6. am 31.12.2022, um ca. 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse) (Polizeiwache), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 2 und Ziff. 6.3 nachstehend): Der Beschuldigte stellte sich mit nacktem Oberkörper, ausgebreiteten Armen, angespannten Muskeln und gefletschten Zähnen vor die Polizisten J.________ und U.________ und sagte zu ihnen, sie müssten aufpassen und würden sehen, was passiere. Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Kantonspolizei Bern (Anhaltung und Befragung des Beschuldigten), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Privatkläger: J.________ (nur Strafklage) 2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286) begangen am 31.12.2022, um ca. 01:00 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse), indem er fol- gendes tat (vgl. auch Ziff. 1.6 und Ziff. 6.3 AKS): Der Beschuldigte widersetzte sich wissentlich und willentlich den Anordnungen der uniformier- ten Polizisten J.________ und U.________, das Restaurant AK.________ zu verlassen. Als ihm Handfesseln angelegt wurden, liess er sich fallen und kniete regungslos am Boden, so- dass die Polizisten ihn aus dem Restaurant tragen mussten und deren Amtshandlungen (Wegweisung, Kontrolle und Anhaltung des Beschuldigten) nicht reibungslos hätten durchge- führt werden konnten.
48 6. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Mehrfach begangen […] 6.3. am 31.12.2022, zwischen ca. 01:00 und 01:30 Uhr, in AL.________(Ort), W.________(Strasse) und T.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten AA.________ im Restaurant AK.________ mit «figg di», «du Wixer», «Arschloch» und «Idiot». Anschliessend beschimpfte er den Polizisten J.________ im Patrouillenwagen mit «du verdammte Wixer» und «Arschloch». Schliesslich beschimpfte er den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache mit «du Arschloch» (vgl. auch Ziff. 1.6 und Ziff. 2 AKS vorstehend). Privatkläger: J.________ (nur Strafklage) 18.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2891 f.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 18.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 58 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2893): Der Beschuldigte bestreitet die ihm im Zusammenhang mit den Vorfällen aus der Nacht des 31.12.2022 gemachten Vorwürfe nicht, macht jedoch eine Erinnerungslücke infolge starker Alkoho- lisierung geltend. Nichtsdestotrotz bestätigte er, «vermutlich» bzw. «wohl schon» die Polizeibeam- ten beschimpft zu haben, was ihm auch leid tue. Nachdem die Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung auch in Bezug auf Ziff. 1.6 und 2 AKS ausführte, diese Sachverhalte seien alle- samt erstellt und sich deren Anträge auf Freispruch offenbar einzig auf den mangelnden Vorsatz bzw. die aufgehobene Schuldfähigkeit stützen (vgl. S. 42 FV-Protokoll), kann der Beschuldigte als geständig betrachtet werden. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb den Angaben der in- volvierten Polizeibeamten und dem Anzeigerapport nicht geglaubt werden sollte, womit sich das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten auch mit den übrigen Beweismitteln deckt. 18.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte kann – wie einleitend ausgeführt (E. III.9.2 hiervor) – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht als geständig im eigentlichen Sinne bezeich- net werden. So behauptete er, sich an nichts (mehr) erinnern zu können, erachtete es aber als denkbar, dass er sich so verhalten habe. Seine Aussagen tragen somit lediglich insofern zur Sachverhaltsermittlung bei, als der Beschuldigte ein solches Verhalten seinerseits zumindest nicht ausschloss bzw. als gut möglich erachtete («vermutlich» bzw. «wohl schon»), wenn er betrunken ist. Gestützt auf die schriftlichen Berichte der involvierten Polizisten kann der Sachver- halt indessen mit der Vorinstanz als erstellt gelten. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Verteidigung erachtete den Sachverhalt damit einhergehend ebenfalls als erstellt und begründe-
49 te den beantragten Freispruch auf der rechtlichen Ebene (kein Vorsatz und schul- dunfähig wegen starker Alkoholisierung). 18.5 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. 18.6 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2893 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Bei den Polizisten J.________ und U.________ der Kantonspolizei Bern, handelt es sich um Beam- ten im Sinne des Gesetzes. Das Anhalten und Befragen von verdächtigen Personen liegt sodann unbestrittenermassen auch innerhalb der Amtsbefugnisse von Polizeibeamten. Zu prüfen ist vorlie- gend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Durch sein Ver- halten (sich mit nacktem Oberkörper, ausgebreiteten Armen, angespannten Muskeln und fletschen- den Zähnen vor den beiden Polizeibeamten aufstellen) behinderte der Beschuldigte seine reibungs- lose Anhaltung. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist nicht vorausgesetzt. Diese Behinderung weist aufgrund des muskulösen Körperbaus des Beschuldigten und der gefletschten Zähne sowie der bedrohlich erscheinenden Grundstimmung zusammen mit den Worten, die Polizisten müssten «aufpassen» und «würden sehen, was passiere» – also der impliziten Androhung von Gewalt – durchaus eine hinreichende Intensität auf, um auch von geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Drohung wahrgenommen zu werden. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Auf der subjektiven Seite wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte sei stark al- koholisiert gewesen und habe den Polizeibeamten gar nicht drohen wollen, womit der Vorsatz zu verneinen sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte ohnehin schuldunfähig gewesen, womit eine Straf- barkeit von Vornherein entfalle (S. 42 FV-Protokoll). Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten trotz seines relativ hohen Alkoholpegels nicht gänzlich aufgeho- ben, sondern lediglich mittelgradig vermindert war (vgl. die Ausführungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung und zum Gutachten unter dem Kapitel therapeuti- sche Massnahme hiernach). Zur Begründung des Vorsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatvariante der Hinderung einer Amtshand- lung durch Drohung genügt es bereits aus, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschuldigten selber, der weitestgehend eine Erinnerungslücke geltend macht, kann immerhin entnommen werden, dass er in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben wütend war, weil er in eine Gefängniszelle verbracht worden war (pag. 943). Daher erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte das gezeigte körperliche und verbale Verhalten den Polizeibeamten gegenüber in der Absicht und Hoffnung, nicht in die Zelle gehen zu müssen – und damit mit Wissen und Willen um die möglicherweise Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung – an den Tag gelegt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.6 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […]
50 Präzisierend und wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte und die Frage des Vorsatzes von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen ist (vgl. E. III.10.7.2 hiervor). Der Beschuldigte wollte sich in diesem Moment gegenüber den Polizisten so verhalten, wie er es tat, d.h. der Vorsatz ist zu bejahen. Auch wusste der Beschuldigte, dass ein solches Verhalten gegenüber der Polizei nicht erlaubt ist und deren Arbeit behindert oder zumindest erschwert. [Hinderung einer Amtshandlung] Wie bereits bei Ziff. 1.6 AKS hiervor abgehandelt, handelt es sich bei den beiden Polizisten um Be- amte im strafrechtlichen Sinne. Auch bei diesem Vorfall wurden sie durch das Verhalten des Be- schuldigten (sich den Wegweisungsanordnungen widersetzen und sich nach dem Anlegen der Handfesseln fallen lassen sowie regungslos am Boden kniend liegenbleiben) bei der Durchführung ihrer Amtshandlungen behindert, weil sie den Beschuldigten zwecks Anhaltung schliesslich aus dem Restaurant heraustragen mussten. Das Verhalten des Beschuldigten hat die Amtshandlungen der Polizisten erschwert und deren Durchführung verzögert. Der Erfolg ist somit eingetreten. Nachdem es zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 286 StGB im Unterschied zu jenem der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte weder der Gewalt noch einer Drohung bedarf, ist der objektive Tatbestand allein durch die Behinderung der Amtshandlungen bereits erfüllt. Auch hier greift die Argumentation der Verteidigung der angeblichen vollständigen Schuldunfähig- keit sowie des mangelnden Vorsatzes zu kurz, es kann auf die Ausführungen zu Ziff. 1.6 AKS hier- vor verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte trotz seiner Alkoholisierung und der daraus resul- tierenden mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit […] im Wissen und Willen darum, die beiden Polizeibeamten an der Ausführung ihrer Amtshandlungen (Wegweisung, Kontrolle und Anhaltung) zu behindern. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 2 AKS der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. […] Hierzu gilt es zu präzisieren, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung nicht et- wa passiv blieb. Vielmehr hat er die Amtshandlung aktiv gestört bzw. zu verhindern versucht, indem er sich fallenliess, nachdem ihn die Polizisten festnehmen wollten. Dieses aktive Störverhalten ist – im Gegensatz zur gänzlichen Passivität – tatbe- standsmässig (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 285 StGB). [Beschimpfung] Dem Beweisergebnis folgend hat der Beschuldigte den Polizisten AA.________ im Restaurant AK.________ in AL.________(Ort) mit «figg di», «du Wixer», «Arschloch» und «Idiot» sowie ansch- liessend den Polizisten J.________ im Patrouillenfahrzeug mit «du verdammte Wixer» und «Arsch- loch» sowie schliesslich den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) mit «du Arschloch» betitelt. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserungen des Beschuldigten ge- genüber den Polizeibeamten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr wurden die entsprechenden Ausdrücke umgangssprachlich als Ausdrücke der Missach- tung (Verbalinjurien) verwendet und waren vorliegend auch zweifellos als solche Abwertung ge- genüber den ihn anhaltenden, festnehmenden und transportierenden Polizeibeamten gemeint. Da- mit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung
51 des fristgerechten Strafantrags ist bei allen drei Geschädigten erfüllt (J.________: pag. 777 ff., AA.________: pag. 780 ff. und U.________: pag. 783 ff.). Da keine Prozesshindernisse vorliegen und auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.3 AKS der Beschimpfung z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ schuldig zu sprechen. […] Dem ist nichts hinzuzufügen. Bezüglich Schuldfähigkeit wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Dem- nach lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine vollständige Schuldunfähigkeit, sondern lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit und somit kein Schuldaus- schlussgrund nach Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Die verminderte Schuldfähigkeit ist erst im Rahmen der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 1 e contra- rio und Abs. 2 StGB). 18.7 Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 31. De- zember 2022 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil der Kan- tonspolizisten J.________ und U.________ [Ziff. 1.6 AKS]; - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) [Ziff. 2 AKS]; - der Beschimpfung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) so- wie auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil der Kantonspolizis- ten J.________, AA.________ und U.________ [Ziff. 6.3 AKS]; dies jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. 19. Aufsuchen des Gemeindehauses trotz Fernhalteverfügung sowie Einwerfen diverser Schreiben in Briefkasten (Deliktszeitraum: 6.-17. Januar 2023; AKS Ziff. 1.7, 8.1-8.4) 19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.7 sowie 8.1-8.4 der Anklageschrift was folgt vor- geworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.7. zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 8.2 nachstehend): Der Beschuldigte warf mehrere handschriftliche Schreiben mit folgenden Inhalten in den Brief- kasten der Gemeindeverwaltung: - «[...] wenn Ihr nochmals Anzeige macht werden Sie mich und meine Leute kennenlernen»; - «Frau P.________ (auch eine verfluchte von Gott) [...] Pass besser auf was Ihr so anstell mit meinem Geld. [...] Seit Ihr Beschränkt oder Scheiss Extrem zu viel Drogen im Kopf?»; - «Nervt mich nicht 1 einziges Mal mehr. [...] Sie haben keine Ahnung»;
52 - «Mischt Euch nicht in mein Familienleben ein. Letzte Wahrnung. Das würde sehr schlimm Enden für Euch. Das kann ich bei Gott dem allerheiligstem Schwören». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlungen der Gemeindebeamten von E.________(Ort) (insbesondere Vollzug der Sozialhilfe- und Kindesschutzgesetzgebung durch Frau AJ.________ und Frau P.________), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnten. Privatklägerin: E.________(Einwohnergemeinde) (Straf- und Zivilklage) 8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Übertretungen) mehrfach begangen 8.1. zwischen 06.01.2023, 19:00 Uhr, und 09.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf einen Brief in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.2. zwischen 11.01.2023, 18:00 Uhr, und 12.01.2023, 09:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 1.7 vorstehend): Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf mehrere handschriftliche Schrei- ben in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.3. zwischen 12.01.2023, 18:00 Uhr, und 13.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und warf ein Schreiben in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung; 8.4. zwischen 16.01.2023, 18:00 Uhr, und 17.01.2023, 08:00 Uhr, in E.________(Ort), L.________(Strasse), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte begab sich zum Gemeindehaus und deponierte ein Schreiben vor dessen Eingangstüre; - alles obwohl ihm mit Amtlicher Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 04.01.2023 unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten worden war, das Gebiet um das Gemeindehaus zu betreten. […] Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil – soweit diesen Sachverhaltskom- plex betreffend – einzig betreffend die Ziff. 8.1-8.4 der Anklageschrift angefochten (Missachtung der Fernhalteverfügung). Der Schuldspruch wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1.7 der Anklageschrift) ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die nachfolgenden Ausführungen be- schränken sich deshalb auf die angefochtenen Schuldsprüche. 19.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkun- gen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismittelergänzun- gen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung.
53 19.3 Unbestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2886): […] Ebenfalls gab er [der Beschuldigte] zu, von der gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügung sei- tens der E.________(Einwohnergemeinde) vom 04.01.2023 Kenntnis gehabt zu haben. Er bestritt in diesem Zusammenhang einzig, dass ihm deshalb der Zutritt zum Gelände gänzlich verboten gewe- sen sei, was unter der rechtlichen Subsumtion zum Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hier- nach abgehandelt wird. Der Beschuldigte hat damit im Hinblick auf die ihm in Ziff. […], 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS angeklagten Sachverhalte als grundsätzlich geständig zu gelten. [...] Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubwürdig und lässt sich auch mit den objektiven Erkennt- nissen sowie den Aussagen der Gemeindemitarbeiterinnen P.________ und AJ.________ verein- baren. Die in Ziff. […], 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS angeklagten Sachverhalte sind damit beweismäs- sig erstellt. 19.4 Vorbringen des Beschuldigten / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung brachte zur Begründung der Berufung vor, zwar Kenntnis von der Fernhalteverfügung gehabt zu haben. Die Polizei habe ihm aber mitgeteilt, dass dies nicht gelte, wenn er mit der Gemeinde etwas zu tun habe. Er habe sich damit in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Die Fernhalteverfügung lasse ein Betreten unter gewissen Umständen zu. Dem Be- schuldigten sei nicht mitgeteilt worden und demnach nicht bekannt gewesen, dass er keine Briefe einwerfen dürfe. Er sei zudem jeweils erst nach Büroschluss dorthin gegangen und habe niemanden konfrontiert. 19.5 Erwägungen der Kammer Wie bereits die Vorinstanz hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschul- digte wusste, dass er mit seinem Verhalten wiederholt gegen die Fernhalteverfü- gung verstiess. Es war denn auch mitunter dieses Verhalten (Aufsuchen des Ge- meindehauses und Hinterlassen von Schreiben mit drohendem Inhalt), das zum Er- lass der Fernhalteverfügung führte. In der Fernhalteverfügung wurde zudem aus- drücklich festgehalten, dass das Gebiet einzig nach «vorhergehende[r] telefoni- sche[r] Terminabsprache mit Bestätigung des Termins durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung [...] zur Wahrnehmung des abgesprochenen Termins betre- ten werden» darf (vgl. pag. 801). Insofern erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass die Fernhalteverfü- gung nicht gelte, wenn er ganz allgemein mit der Gemeinde etwas zu tun habe, als Schutzbehauptung. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe sich ausschliesslich nach den Öffnungs- zeiten dort aufgehalten, ist auf den unmissverständlichen Wortlaut der Fernhalte- verfügung zu verweisen, wonach «das Gebiet zur Wahrnehmung des abgespro- chenen Termins betreten werden [darf]. Das Gebiet darf jedoch vorher nicht betre- ten werden und muss nach dem Termin unverzüglich wieder verlassen werden» (pag. 801). Das Aufsuchen des Gebiets ausserhalb eines abgesprochenen Termins war ihm somit – ungeachtet der Öffnungszeiten – nicht erlaubt. Es ist nochmals
54 darauf hinzuweisen, dass gerade ein solches Verhalten zum Erlass der Fernhalte- verfügung führte. Ebenfalls nicht glaubhaft ist das Argument des Beschuldigten, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Fernhalteverfügung auch das Aufsuchen des Gebiets zwecks Einwurfs von Briefen beinhaltet (notabene mit drohendem und beleidigendem Inhalt). Diese Argumentation zeigt zugleich anschaulich das ein- gangs beschriebene, uneinsichtige und sein eigenes Fehlverhalten ausblendende Aussageverhalten des Beschuldigten (vgl. E. III.9.2 hiervor). Im Ergebnis kann sich die Kammer somit den nachfolgenden Erwägungen der Vor- instanz anschliessen, wobei der geltend gemachte Irrtum bereits auf sachverhalts- mässiger Ebene als Schutzbehauptung zu verneinen ist (S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2889 f.): Vorliegend hat der Beschuldigte behauptet, jedoch nicht belegt, dass ihm seitens der Polizei ange- geben worden sei, dass er die vom Perimeter betroffenen Bereiche der Einwohnergemeinde entge- gen der gegen ihn erlassenen Fernhalteverfügung vom 04.01.2023 ausnahmsweise dann betreten dürfe, wenn er mit der Gemeinde «zu tun» habe. Selbst wenn auf diese bloss behauptete Auskunft abgestellt würde, so hätte dem Beschuldigten durchaus klar sein müssen, dass dies einzig Einla- dungen seitens der Gemeinde zu einem persönlichen Gespräch beinhaltet, nicht jedoch jeglichen Austausch mit der Behörde, der namentlich telefonisch oder postalisch bzw. per E-Mail abgehandelt werden kann, da ansonsten die Fernhalteverfügung ja gerade ihres eigentlichen Zweckes entleert würde. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Schweizer Bürger, dessen Muttersprache Deutsch ist, über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und der aufgrund seiner verschiedenen Lebensphasen im Umgang mit diversen Behörden bereits damals eine gewisse Erfahrung hatte. Selbst eine solche vermeintlich getätigte Aussage eines Polizeibeamten konnte demnach beim Be- schuldigten keinen Raum für Missverständnisse offenlassen. Dies umso mehr, als seine Schreiben, die er nach Betriebsschluss persönlich bei der E.________(Einwohnergemeinde) deponierte, illega- le, beleidigende, drohende und verunglimpfende Inhalte aufwiesen sowie teilweise auch mit Sach- beschädigungen verbunden waren. Es ist dem Beschuldigten zweifellos klar gewesen, dass für sol- che Schreiben mit Sicherheit keine Ausnahmen von der Fernhalteverfügung gemacht würden, war doch ebendieses Verhalten erst für die Erstellung eines solchen Verbotes kausal gewesen. Zudem sei auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 15.07.2022 verwiesen, wobei festzuhalten ist, dass diese Verurteilung im hier zu beur- teilenden Deliktszeitraum gerade einmal knapp ein halbes Jahr her war. Auch die hiernach zu beur- teilenden Anklageziffern 8.5 und 8.6 AKS im Zusammenhang mit missachteten Fernhalteverfügun- gen gegen seine Ehefrau C.________ zeigen deutlich auf, dass der Beschuldigte sehr wohl um de- ren Existenz wusste, sich aber wieder und wieder eigenmächtig darüber hinwegsetzte. Dies mit der klaren Haltung, dass solche Fernhalteverfügungen für ihn generell keine Gültigkeit haben und er ei- nen Anspruch darauf habe, stets überall hin zu gehen und mit allen zu sprechen, gerade so, wie es ihm passt. Von einem Rechtsirrtum kann vorliegend aus den voranstehenden Gründen in keiner Art und Weise gesprochen werden und die angebliche Auskunft durch irgendeinen Polizeibeamten wird als reine Schutzbehauptung eingestuft. Der Beschuldigte wusste um die Fernhalteverfügung und deren Tragweite und hat sich wissentlich und willentlich mehrfach und eigenmächtig darüber hin- weggesetzt. 19.6 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die angeklagten Sachverhalte als erstellt zu betrachten. Da es sich beim Einwand des Beschuldigten, er sei aufgrund der Aussagen des
55 Polizisten davon ausgegangen, dass die Fernhalteverfügung nicht gelte, wenn er etwas mit der Gemeinde zu tun habe, nach Ansicht der Kammer um eine Schutz- behauptung handelt, erübrigt sich die Prüfung eines Rechtsirrtums. Ein solcher wä- re überdies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – zu verneinen. 19.7 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2886 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Es handelt sich bei den Gemeindemitarbeiterinnen wieder um Frau P.________ und Frau AJ.________, welche Beamtinnen im Sinne des Gesetzes sind. Mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zu den bereits abgehandelten ähnlichen Vorfällen kann zusammenfassend festgehal- ten werden, dass es sich beim Wortlaut der Schreiben des Beschuldigten (namentlich «wenn… werde Sie mich und meine Leute kennenlernen», «Frau P.________ (…) Pass besser auf was ihr so anstellt mit meinem Geld» und «Letzte Warnung. Das würde sehr schlimm enden für Euch») um klare Gewaltandrohungen gegenüber den beiden Gemeindemitarbeiterinnen handelt und diese auf- grund dessen sowie infolge der bereits mehrfach vorgefallenen ähnlichen Situationen mit dem Be- schuldigten berechtigterweise Angst vor dem Beschuldigten haben durften. Dass der Beschuldigte seine Drohungen nicht in die Tat umsetzen wollte, ist auch hier nicht von Belang. Damit ist der ob- jektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sodann hat auch die Verteidigung diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (vgl. S. 42 FV-Protokoll). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.7 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] [Ungehorsam gegen amtliche Verfügung] Mit der Fernhalteverfügung der Kantonspolizei Bern vom 04.01.2023 (pag. 800 ff.) liegt eine Verfü- gung im obgenannten Sinne gegen den Beschuldigten vor. Der objektive Tatbestand ist damit er- füllt. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte um die fragliche Verfügung wusste und sich trotzdem auf das Grundstück der E.________(Einwohnergemeinde) begeben hat, was auch die Verteidigung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingeräumt hat (S. 45 FV- Protokoll). [Rechtsirrtum, vgl. E. 19.5 und 19.6 hiervor] Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 AKS des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen Sachverhalts- komplex wird auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Strafhöhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 19.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist im Ergebnis des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen und unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, wie folgt schuldig zu erklären:
56 - zwischen dem 6. Januar 2023 und 9. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.1 AKS]; - zwischen dem 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.2 AKS]; - zwischen dem 12. Januar 2023 und 13. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.3 AKS]; - zwischen dem 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.4 AKS]; 20. Vorläufige Festnahme sowie unerlaubte Kontakte zu C.________ (Deliktszeit- punkte: 19. und 27. Januar 2023; AKS Ziff. 1.8, 4., 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6) 20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.8, 4, 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6 der Anklageschrift was folgt vorgeworfen: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen [...] 1.8. am 27.01.2023, um ca. 20:45 Uhr, in AL.________(Ort), T.________(Strasse) (Polizeiwache), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte sprang auf, richtete seinen rechten Zeigefinger gegen den Polizisten V.________ (und die weiteren anwesenden Polizisten) und schrie «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um - und Du bist der Erste!». Dadurch erschwerte er wissentlich und willentlich die Amtshandlung der Kantonspolizei Bern (vorläufige Festnahme), sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. 4. Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgendes tat (vgl. auch Ziff. 5.2, Ziff. 6.4 und Ziff. 8.5 nachstehend): Der Beschuldigte begab sich zur Wohnung seiner (gerichtlich getrennt von ihm lebenden) Ehe- frau C.________, klingelte und verlangte C.________ zu sprechen. Als der Hund durch die spaltbreit geöffnete Haustüre nach draussen zum Beschuldigten gelangte, packte er den Hund am Halsband und verlangte von C.________, dass sie mit ihm spreche. Er sagte zu ihr, es sei sein Hund und er wisse, wo der Hundechip sei. Er gab ihr zu verstehen, dass er den Hund mitnehmen werde, wenn sie nicht mit ihm spreche. Als der Beschuldigte jedoch merkte, dass C.________ den Polizeinotruf gewählt hatte, liess er den Hund los und entfernte sich. Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage) 5. Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) mehrfach begangen [...] 5.2. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 4 vorstehend sowie Ziff. 6.4 und Ziff. 8.5 nachstehend):
57 Der Beschuldigte sagte mehrmals zu C.________, er werde sie killen und umbringen. C.________ dachte, er werde diese Drohung tatsächlich wahrmachen, und ängstigte sich sehr. Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage) 6. Beschimpfung (Art 177 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen [...] 6.4. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 5.2 vorstehend und Ziff. 8.5 nachstehend): Der Beschuldigte beschimpfte C.________ als «Drecksnutte». Privatklägerin: C.________ (Straf- und Zivilklage) 8. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Übertretungen) mehrfach begangen [...] 8.5. am 27.01.2023, um ca. 17:15 Uhr, in E.________(Ort), R.________(Strasse), indem er folgen- des tat (vgl. auch Ziff. 4, Ziff. 5.2 und Ziff. 6.4 vorstehend): Der Beschuldigte begab sich zur Wohnung von C.________, klingelte und sprach C.________ an der offenen Haustüre an; 8.6. am 19.01.2023 in E.________(Ort), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte näherte sich C.________, welche den Hund spazieren führte, auf dem Velo und sprach sie an; - alles obwohl ihm mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.04.2022 un- ter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten worden war, sich C.________ auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von weniger als 100 m um deren Wohnort aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Der Beschuldigte hat – soweit diesen Sachverhaltskomplex betreffend – gegen sämtliche Schuldsprüche Berufung erklärt. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat ihrerseits gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift Anschlussberufung erklärt. 20.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2899 ff.); darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Be- merkungen zu den einzelnen Beweismitteln oder oberinstanzlichen Beweismitteler- gänzungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 20.3 Vorbringen des Beschuldigten Zur Begründung seiner Berufung brachte der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.8 der Anklageschrift (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch To- desdrohung gegenüber Polizisten) vor, sich infolge Trunkenheit nicht mehr an die Drohung gegenüber den Polizisten erinnern zu können. Zudem habe er eine allfäl- lige Drohung gegenüber den Polizisten nicht wahrmachen wollen, was für die Poli-
58 zisten erkennbar gewesen sei. Die Verteidigung machte oberinstanzlich sodann geltend, derartige Äusserungen seien im Berufsalltag von geschulten Polizisten nichts Ausserordentliches und demnach nicht geeignet, diese in Angst und Schre- cken zu versetzen und deren Willensbildung zu beeinflussen. In Bezug auf Ziff. 5.2 der Anklageschrift (Todesdrohung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin C.________) ist nach Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen Vertei- digung zu berücksichtigen, dass der Vorwurf vor dem Hintergrund des Familien- streits erhoben worden und deshalb mit Vorsicht zu geniessen sei. Eine allfällige dahingehende Äusserung sei zudem im Affekt erfolgt, als die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ dem Beschuldigten mitgeteilt habe, ihm die Kinder wegnehmen zu wollen. Da nicht klar sei, was der Beschuldigte gesagt habe, sei der angeklagte Sachverhalt in dubio pro reo nicht als erstellt zu betrachten. Ein Geständnis liege nicht vor. Bezüglich Ziff. 6.4 der Anklageschrift bestritt der Beschuldigte, die Straf- und Zivil- klägerin C.________ als «Drecksnutte» bezeichnet zu haben. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt. Soweit Ziff. 8.5 und 8.6 der Anklageschrift betreffend, stellte der Beschuldigte zwar nicht in Abrede, sich der Straf- und Zivilklägerin C.________ angenähert und sie angesprochen zu haben. Er bzw. seine Verteidigung machte indessen erneut einen Rechtsirrtum geltend: So habe er mit der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine abweichende Abmachung getroffen. Sie habe ihm gesagt, er dürfe vorbeikommen. Er habe ein klares Anliegen gehabt und sei nicht randalieren gegangen. Die Anwäl- tin der Straf- und Zivilklägerin C.________ habe ihm zudem gesagt, er müsse vor- beigehen, um die Garage zu räumen bzw. um etwas abzuholen, weshalb er ge- dacht habe, es handle sich um eine Ausnahme und er verstosse nicht gegen das Kontaktverbot. 20.4 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin C.________ Bezüglich Ziff. 4. der Anklageschrift brachte die Straf- und Zivilklägerin C.________ bzw. deren Rechtsvertretung zur Begründung der Anschlussberufung vor, das Festhalten des Hundes habe als Zwangsmittel und Drohkulisse für die Durchset- zung seiner Forderung, mit ihm zu reden, gedient. 20.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (S. 72 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2907 ff.): In Bezug auf Ziff. 1.8 AKS (Vorfall mit V.________) hat der Beschuldigte alkoholbedingte Erinne- rungslücken geltend gemacht, ohne jedoch den ihm vorgeworfenen Sachverhalt inhaltlich zu be- streiten (pag. 961 f.). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die beim Beschuldigten kurz vor dem angeklagten Sachverhalt gemessene Atemluftalkoholkonzentration 0.41 mg/l (rund 0.8 ‰) betrug, was für den Beschuldigten zu dieser Phase seines Lebens einen eher niedrigen Alkoholpe- gel darstellt. Auch die Ausführungen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung lassen dar- auf schliessen, dass bezüglich der angeklagten Handlung und Wortwahl seitens des Beschuldigten ein grundsätzliches Geständnis vorliegt (vgl. S. 42 FV-Protokoll). Die rechtlichen Einwände der Ver-
59 teidigung werden hiernach abgehandelt. In Bezug auf Ziff. 1.8 AKS hat der Beschuldigte demnach als geständig und der Sachverhalt insoweit als unbestritten und erstellt zu gelten. In Bezug auf Ziff. 4 AKS (Vorwurf Nötigungsmittel Hund) hat der Beschuldigte eingestanden, sich am 27.01.2023 zum Domizil seiner getrenntlebenden Ehefrau begeben und diese aufgefordert zu haben, ihm den Hund zu geben. Dieser Teil ist unbestritten und deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin. Der Beschuldigte bestritt jedoch, C.________ mit dem Tod gedroht zu haben, sollte sie ihm den Hund nicht geben. Zum angeklagten Teilsachverhalt, wonach er mittels Andro- hung der Wegnahme des Hundes versucht haben soll, sie dazu zu bewegen, mit ihm zu sprechen, liegen keine Aussagen – weder von ihm noch von C.________ und auch keine anderen Beweismit- tel vor. Dem Berichtsrapport ist sodann die Meldung des Vaters des Beschuldigten zu entnehmen, wonach der Beschuldigte diesem gegenüber gesagt haben soll, dass er sich zu C.________ bege- be, um den Hund zu holen und er ihr im Verweigerungsfall ein Messer in den Rücken stechen wür- de. Dieses Beweismittel spricht sogar gegen den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldig- te schliesslich angedroht haben soll, den Hund mitzunehmen, wenn C.________ nicht mit ihm spre- che. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass sich aus den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Nachweis für einen Zusammenhang zwischen dem Festhalten des Hundes und der angeblichen Forderung des zusammen Sprechens entnommen werden kann (vgl. S. 44 FV-Protokoll). Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts von Ziff. 4 AKS lässt sich damit beweismässig nicht erstellen. In Bezug auf Ziff. 5.2 AKS (Vorwurf Todesdrohungen) gestand der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung ein, indem er die Todesdrohung gegenüber seiner Ehefrau in den Kontext brachte, wonach er dies als Reaktion auf deren Androhung, sie würde ihm die Kinder vorenthalten, gesagt habe (S. 33 HV-Protokoll). Dieses Geständnis deckt sich sodann ei- nerseits mit dem SMS seines Vaters an seine Ehefrau sowie mit deren Aussagen. Damit ist der an- geklagte Sachverhalt hinsichtlich Ziff. 5.2 AKS grundsätzlich eingestanden, unbestritten und erstellt. In Bezug auf Ziff. 6.4 AKS (Vorwurf Beschimpfung als «Drecksnutte») bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich und bezeichnete seine Ehefrau als Lügnerin. Der Sachverhalt gilt damit als bestritten. Einer eingehenderen Aussageanalyse sind die rein bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten naturgemäss nicht zugänglich. Die Aussagen von C.________ hierzu betten sich von der Chronologie her stimmig in die Geschehnisse unmittelbar vor und nach diesem angeblich ge- sagten Kraftausdruck ein. Bei den konstanten und detaillierten Aussagen von C.________ fällt zu- dem auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet und auch keine Aggravierungen vornimmt. So gab sie an, der Beschuldigte habe den Hund schliesslich einfach losgelassen und sei von alleine gegangen. Sie verknüpft ihre Aussagen weiter auch mit ihrer damaligen Stimmungslage und gab als originelles Detail an, dass sie in Panik geraten sei, als beim Notruf auf die 117 niemand ihren Anruf entgegengenommen habe und sie allein mit dem Beschuldigten dort gestanden habe, was durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheint. Im Übrigen lassen sich ihre Aussagen weiter auch durch die Angaben des Vaters des Beschuldigten sowie durch die am besagten Abend inter- venierenden Polizisten bestätigen, namentlich der Umstand, dass bereits eine Streife auf der Suche nach dem Beschuldigten gewesen sei. Die differenzierten, konstanten und nachfühlbaren Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft einzustufen, womit auch in Bezug auf die Beschimpfung als «Drecksnutte» durch den Beschuldigten beweismässig auf diese abzustellen ist. Damit gilt Ziff. 6.4 AKS als beweismässig erstellt. In Bezug auf Ziff. 8.5 AKS (Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vom 27.01.2023) gestand der Beschuldigte ein, sich am 27.01.2023 in Kenntnis des Kontakt- und Ray- onverbotes vom 08.04.2022 zum Domizil seiner Ehefrau begeben und mit dieser gesprochen zu
60 haben. Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts ist unbestritten. Demgegenüber bestritt er, dass diese Fernhaltemassnahme absolute Gültigkeit gehabt habe. Dies, weil er mit seiner Ehefrau offen- bar intern eine abweichende Abmachung gehabt habe, nämlich, dass er die Kinder beim Sportplatz sehen könne. Er räumte andererseits aber auch ein, dass es am 27.01.2023 nicht mit seiner Ehe- frau vereinbart gewesen sei, dass er zu ihr gehe und dass sie dies an diesem Abend wohl nicht ge- wollt habe. Die Aussagen von C.________ bestätigen, dass weder an diesem Abend – noch sonst in der Zeit um den 27.01.2023 herum – eine vom mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 08.04.2022 etablierten Kontakt- und Rayonverbot abweichende Regelung mit dem Beschuldigten bestand. Dies zeigt sodann allein auch schon ihre Reaktion, indem sie nach Erbli- cken des Beschuldigten bei sich zuhause diesen sogleich aufforderte, sich zu entfernen sowie un- mittelbar danach die Polizei avisierte. Der Einwand des Beschuldigten, er habe gedacht, dass das Kontakt- und Rayonverbot keine Gültigkeit habe, ist zudem allein schon deshalb als Schutzbehaup- tung zu werten, weil es diesem an jenem Abend weder um den Besuch seiner Kinder ging […], noch darum, dass sie sich beim Sportplatz treffen. Auch ging es an diesem Abend (am 27.01.2023 und nicht wie im Entscheid festgehalten einzig am 23.04.2022 erlaubt) selbst gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht um die Räumung seiner Garage, wie die Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung als vorgeschobener Rechtfertigungsgrund vorbrachte (vgl. S. 45 f. FV-Protokoll). Der in Ziff. 8.5 AKS umschriebene Sachverhalt ist damit vollumfänglich erstellt. Nämliches hat auch in Bezug auf Ziff. 8.6 AKS zu gelten. 20.6 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen mit nachfolgenden Er- gänzungen und Präzisierungen anschliessen: Soweit Ziff. 1.8 der Anklageschrift betreffend kann vorab auf das unter E. III.9.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägun- gen handelt es sich um kein Geständnis im eigentlichen Sinn. Vielmehr behauptete der Beschuldigte auch betreffend diesen Vorfall mit der Polizei, sich infolge Trun- kenheit an nichts (mehr) erinnern zu können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er zum Tatzeitpunkt vergleichsweise wenig Alkohol im Blut hatte (0.41 mg/l bzw. rund 0.8 ‰) und es deshalb wenig wahrscheinlich ist, dass er sich infolge Trunkenheit nicht (mehr) erinnern kann. Immerhin fügte der Beschuldigte an, dass es «möglich» sei, dass er dies gesagt habe, wobei er betonte, dass er dies im al- koholisierten Zustand gesagt habe und niemals in die Tat umsetzen würde – auch nicht betrunken. Seine Aussagen tragen somit insofern zur Sachverhaltsermittlung bei, als er ein solches Verhalten zumindest für «möglich» hielt, wenn er betrunken ist. Die Kammer erachtet denn auch gestützt auf den Wahrnehmungsbericht von V.________ vom 31. März 2023 den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass dieser nicht die damaligen Umstände wie- dergibt. Die Verteidigung hat die fragliche Äusserung des Beschuldigten ebenfalls als erstellt erachtet und den beantragten Freispruch damit begründet, dass die Äusserung nicht ernst gemeint gewesen sei und keinen Einfluss auf das Handeln der Polizisten gehabt habe. Dass der Beschuldigte seine Äusserung nicht als Dro- hung verstanden haben wollte, ist abwegig und nicht glaubhaft. Die Äusserung hat- te einzig diesen Zweck und konnte bzw. wurde denn auch so verstanden. Einen anderen Grund gab es nicht.
61 Betreffend Ziff. 4. der Anklageschrift schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die dem Berichtsrapport zu entnehmende Meldung des Vaters des Beschuldigten, der Beschuldigte habe ihm gegenüber gesagt, er werde sich zur Straf- und Zivilklägerin C.________ begeben, um den Hund zu holen und ihr im Verweigerungsfall ein Messer in den Rücken stechen, gegen den angeklag- ten Sachverhalt spreche, wonach der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin C.________ angedroht haben soll, den Hund mitzunehmen, wenn sie nicht mit ihm spreche. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat anlässlich der Berufungsver- handlung detailliert geschildert, dass der Hund ohne das Zutun des Beschuldigten auf ihn zugerannt sei. Er habe den Hund festgehalten und gesagt, er wolle mit ihr sprechen. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie nicht mit ihm sprechen wolle und er den Hund loslassen solle (pag. 3513 Z. 12 f., 19 f. und 23 ff.). Die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Hund machen wolle, verneinte sie («nicht direkt»). Er habe gesagt, es sei sein Hund, worauf sie ihm widersprochen habe. Der Grund, warum sie auf den Hund komme, sei ein früherer Vorfall gewe- sen, als der Beschuldigten den Hund mitgenommen habe (pag. 3513 Z. 30 ff.). Es sei immer so mit ihm: Wenn man nicht mache, was er wolle, dann habe es Konse- quenzen, die in diesem Fall die Mitnahme des Hundes gewesen wäre (pag. 3514 Z. 2 f.). Bereits gegenüber der Polizei schilderte die Straf- und Zivilklägerin C.________ den Vorfall eingehend, ohne aber einen vom Beschuldigten geäusser- ten oder angedeuteten Konnex zwischen dem Festhalten des Hundes und der Durchsetzung eines Gesprächs zu konkretisieren (pag. 922 f.). Die Straf- und Zivil- klägerin C.________ schilderte zwar glaubhaft, dass sie aufgrund des früheren Verhaltens des Beschuldigten und dessen Charakter das Festhalten des Hundes als Druckmittel zur Durchsetzung seines Willens auffasste. Dass sie dies so emp- fand und sich dadurch einschüchtern liess, ist nachvollziehbar. Dabei handelt es sich aber um eine Projektion früheren Verhaltens und genereller Probleme (Besitz des Hundes) auf den zu beurteilenden Sachverhalt. Weder aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ noch aus anderen Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschuldigte in dieser konkreten Situation den Hund gezielt als Druckmit- tel zur Erzwingung eines Gesprächs einsetzte. Ein Konnex zwischen dem (zufällig eingetretenen) Festhalten des Hundes und dem vom Beschuldigten geforderten Gespräch ist damit nicht genügend erstellt. Die Kammer geht folglich in Überein- stimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Hund nicht in der Absicht festhielt, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu einem Gespräch zu bewegen. Betreffend Ziff. 5.2 der Anklageschrift kann ergänzend auf die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden, die sich mit seinen erstinstanzlich getätigten Aussagen decken. Während er vor der ersten Instanz angab, die Todes- drohung ausgesprochen zu haben, nachdem die Straf- und Zivilklägerin C.________ gedroht habe, ihm die Kinder wegzunehmen, und er in diesem Zu- sammenhang erwidert habe, dass er sie diesfalls «killen» würde, entschuldigte er sich vor oberer Instanz für diese Drohung. Er habe dies im Schock gesagt, weil sie ihm gedroht habe, die Kinder wegzunehmen (pag. 3527 Z. 39 f.). Die Äusserung kann somit mit der Vorinstanz als vom Beschuldigten eingestanden betrachtet wer- den.
62 Was Ziff. 6.4 der Anklageschrift betrifft, kann ergänzend zur vorinstanzlichen Wür- digung der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ festge- halten werden, dass dem Beschuldigen eine solche Wortwahl alles andere als fremd ist. Als er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde, wollte er wissen, wer so ei- nen «Scheissdreck» erzähle, und bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin C.________ in ähnlicher Manier als «verdammte Lügnerin» (pag. 960 Z. 472 und 481). Es gibt zudem keinen Grund, weshalb die Straf- und Zivilklägerin C.________ den Beschuldigten neben den vielen Drohungen und Beschimpfungen, die er ihr gegenüber machte, zusätzlich eine Beschimpfung hätte erfinden sollen. Betreffend Ziff. 8.5 und 8.6 der Anklageschrift kann mit Blick auf die oberinstanzli- chen Vorbringen des Beschuldigten erneut festgehalten werden, dass das Zeitfens- ter zur Räumung der Garage in der Trennungsvereinbarung genau definiert wurde (Ziff. 12) und der Beschuldigte diese Vereinbarung persönlich unterzeichnete (vgl. die Vereinbarung in den unpaginierten Vorakten BJS 21 29065). Einmal mehr ver- suchte der Beschuldigte, sein Verhalten mit vorgeschobenen Gründen und Schutz- behauptungen zu rechtfertigen. Der Beschuldigte wusste, dass er gemäss Tren- nungsvereinbarung keinen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin C.________ auf- nehmen durfte, und tat es dennoch. Entsprechend hat er sich vom Domizil der Straf- und Zivilklägerin C.________ entfernt, nachdem er mitbekommen hatte, dass sie die Polizei informiert hatte. Betreffend Ziff. 8.6 der Anklageschrift überraschte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf offener Strasse und sprach sie unvermittelt an, weshalb sein Argument, er sei von einer Ausnahme des Kontaktverbots ausgegangen, ebenfalls unbehilflich ist. 20.7 Beweisergebnis Nach dem Gesagten sind die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.8, 5.2, 6.4, 8.5 und 8.6 der Anklageschrift als erstellt zu betrachten. Ziff. 4 der Anklageschrift ist hingegen nicht erstellt. 20.8 Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2909 ff.): [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] Beim Polizisten V.________ der Kantonspolizei Bern handelt es sich um einen Beamten im Sinne des Gesetzes. Das Anhalten und die vorläufige Festnahme von verdächtigen Personen liegen un- bestrittenermassen innerhalb der Amtsbefugnisse von Polizeibeamten. Zu prüfen ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Durch sein Verhalten (Auf- springen, Richten des rechten Zeigefinders gegen den Polizisten V.________ sowie weitere anwe- sende Polizisten) und seine Worte («Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!»), kurz nachdem ihm eröffnet wurde, dass die Staatsanwaltschaft zwecks Haft- einvernahme die Zuführung verfügt hatte, behinderte der Beschuldigten den reibungslosen Ablauf seiner vorläufigen Festnahme. Eine Behinderung einer Amtshandlung reicht gemäss Lehre und Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes aus, eine Verhinderung ist – entgegen der Vorbrin- gen der Verteidigung an der Fortsetzungsverhandlung, wonach der «Erfolg» nicht eingetreten sei (vgl. S. 42 FV-Protokoll) – gerade nicht vorausgesetzt.
63 Allein schon diese direkte Todesdrohung, zusätzlich noch gepaart mit den am besagten 27.01.2023 tagsüber bereits mehrfach vorgefallenen Zwischenfällen mit dem Beschuldigten, von denen auch V.________ Kenntnis hatte, weist durchaus eine hinreichende Intensität auf, um auch von einem geschulten Polizeibeamten als ernsthafte Drohung wahrgenommen zu werden. Der objektive Tat- bestand ist damit erfüllt. Auf der subjektiven Seite wurde seitens der Verteidigung wiederum vorgebracht, der Beschuldigte habe dem Polizeibeamten gar nicht drohen wollen. Damit wurde implizit geltend gemacht, der Vor- satz sei zu verneinen. An dieser Stelle kann erneut darauf hingewiesen werden, dass es zur Be- gründung des Vorsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in der Tatvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung bereits genügt, dass die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nöti- gende Wirkung erfolgt. Mit anderen Worten geht es nicht um die Frage, ob der Beschuldigte beab- sichtigte, seine Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen. Vorliegend hat der Beschuldigte in je- nem Moment die Todesdrohung ausgesprochen, als ihm eröffnet wurde, dass er verhaftet werde. Darauf weist bereits der Inhalt der Drohung selber hin: «Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um – und Du bist der Erste!». Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte das gezeigte körperliche Verhalten und die Todesdrohung dem Polizisten V.________ gegenüber in der Absicht und Hoffnung, nicht ins Gefängnis zu müssen – und damit mit Wissen und Willen um die möglicherweise Verhinderung oder Erschwerung seiner Verhaftung – an den Tag gelegt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der vorliegenden Bestimmung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 1.8 AKS der Gewalt und Drohung gegen (Behörden und) Beamte schuldig zu sprechen. […] [versuchte Nötigung] Gestützt auf das Beweisergebnis ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Mitnahme des Hundes gegenüber C.________ als Druckmittel verwendete, um diese dazu zu bewegen, mit ihm zu spre- chen. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Hund in Nötigungsabsicht festgehalten hat. Mangels Erstellung dieses Teils des angeklagten Sachverhalts entfällt auch auf der rechtlichen Ebene bereits die nötigende Handlung und damit ein wesentliches Tatbestands- merkmal. Demnach ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 4 AKS freizusprechen. [Drohung] Gemäss Beweisergebnis drohte der Beschuldigte C.________ mehrfach verbal mit dem Tod. Ge- stützt auf die Begleitumstände der durch den Beschuldigten ausgestossenen Todesdrohungen, na- mentlich den Umstand, dass damals bereits ein gerichtlich verfügtes Kontakt- und Rayonverbot ge- gen den Beschuldigten gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau bestand, er sie im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung an der Eingangstür ihres Domizils als «Drecksnutte» beschimpfte und auch den gemeinsamen Hund am Halsband packte, fürchtete die Privatklägerin in diesem Moment um ihr Leben. Es handelt sich bei den ausgestossenen Todesdrohungen denn auch um schwere Drohungen im Sinne des Gesetzes. Vor dem Hintergrund der Tatumstände sowie der von der Pri- vatklägerin im Zusammenhang mit dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit durchlebten Vorfälle (vgl. aktenkundige Gefährdungsmeldungen) ist nachvollziehbar, dass C.________ die mehrfach gegen sie ausgestossenen Todesdrohungen bei ihr zuhause ernst nahm und dadurch massiv in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert wurde. Dies zeigt sich auch durch ihr Verhalten noch
64 während bzw. unmittelbar nach der Tat, indem sie umgehend die Polizei alarmierte [Anm. der Kammer: bzw. zu alarmieren versuchte]. Im Kontext des gesamten Geschehensverlaufs ist absolut nachvollziehbar, dass die Todesdrohungen C.________ in Angst und Schrecken versetzten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wusste, dass solche Todesdrohungen seine Ehefrau in Angst versetzen würden und wollte ge- nau diese Wirkung erzielen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Fortset- zungsverhandlung würde selbst eine allfällige vorangehende Androhung der Wegnahme der Kinder durch die Privatklägerin keine solche Todesdrohungen rechtfertigen. Nachdem es sich bei der Geschädigten um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, bedarf es für ei- nen Schuldspruch auch keines Strafantrags, weil die Drohung gegenüber dem Ehepartner gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ein Offizialdelikt darstellt. Es sprechen damit auch keine Prozessvoraus- setzungen gegen eine Verurteilung. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte gemäss Ziff. 5.2 AKS der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C.________ schul- dig zu sprechen. […] [Beschimpfung] Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte seine Ehefrau C.________ als «Drecksnutte». Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass die Äusserung des Be- schuldigten im konkreten Fall keinen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen. Vielmehr wird der entsprechende Kraftausdruck umgangssprachlich als Ausdruck der Missachtung (Verbalinjurie) verwendet und war vorliegend auch zweifellos als solche gemeint. Der Beschuldigte hat direktvor- sätzlich gehandelt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Prozessvoraussetzung des fristgerechten Strafantrags seitens C.________ wegen Beschimp- fung ist erfüllt (pag. 870 f.). Da keine Prozesshindernisse vorliegen und auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 6.4 AKS der Beschimpfung z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. […] [Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung] Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass zu den Tatzeitpunkten (19. und 27.01.2023) ein gerichtlich festgelegtes, gültiges Kontakt- und Rayonverbot des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vorlag (vgl. Ziff. 5 des Entscheides CIV 21 4917 vom 08.04.2022), welches ihm unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verbietet, sich C.________ (und den gemeinsamen Kindern) auf weniger als 100 m anzunähern, sich im Umkreis von weniger als 100 m um deren Wohnort aufzuhalten sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind gemäss Entscheid Kontakte via Bei- standsperson oder im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts. Vom Perimeterverbot ausgenom- men ist explizit einzig die Räumung der Garage (des Beschuldigten) am 23.04.2022 von 08:00 bis 19:00 Uhr. Damit liegt eine Verfügung im Sinne des Gesetzes gegen den Beschuldigten vor, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Dem Beweisergebnis folgend hatte der Beschuldigte auf subjek- tiver Seite auch Kenntnis von dieser Fernhalteverfügung, begab sich aber trotzdem am 27.01.2023 zum Domizil von C.________, begegnete ihr sogar persönlich auf eine Distanz von unter 100 m und sprach mit ihr. Auch am 19.01.2023 näherte er sich C.________ draussen auf eine Distanz unter 100 m und sprach sie an. In beiden Fällen handelte es sich sowohl aufgrund des Datums als auch aufgrund des Aufsuchungsgrundes der Privatklägerin nicht um einen vom Kontakt- oder Perimeter- verbot ausgenommenen Fall, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst war. Auch hatte die
65 Privatklägerin an den fraglichen Tatzeitpunkten nicht ihr Einverständnis gegeben, irgendwie mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte befand sich damit von Anfang an nicht in ei- nem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, womit der vorgeschobene Grund des Rechtsirrtums (vgl. S. 45 f. FV-Protokoll) auch hier nicht verfängt. Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in Bezug auf Ziff. 8.5 und 8.6 AKS des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. […] Für die mittelgradig verminderte Schuldunfähigkeit betreffend diesen gesamten Sachverhaltskomplex wird wiederum auf E. III.10.7.2 hiervor verwiesen. Diese Verminderung wirkt sich nicht auf den Schuldspruch, sondern einzig auf die Straf- höhe aus (Art. 19 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 StGB). 20.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. Ja- nuar 2023 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort) zum Nachteil des Kan- tonspolizisten V.________ [Ziff. 1.8 AKS]; - der Drohung, begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 5.2 AKS]; - der Beschimpfung, begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 6.4 AKS]; - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am
27. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.5 AKS] und am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.6 AKS]; dies jeweils unter Annahme einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte ist hingegen freizusprechen von der Anschuldigung der versuch- ten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________ [Ziff. 4 AKS]. IV. Strafzumessung 21. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (S. 118 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2953 ff.); dar- auf kann verwiesen werden. 22. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Begehung einer Vielzahl an Delikten strafbar ge- macht. Die Strafdrohungen für die betreffenden Delikte sind wie folgt: - qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe [seit Harmonisierung der Strafrahmen keine Kann-
66 Bestimmung mehr, dafür wird in Abs. 3 nun auch die Geldstrafe genannt; zu- dem Abschaffung einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, neues Recht somit milder]; - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [seit Harmonisierung der Straf- rahmen nur noch in leichten Fällen Geldstrafe möglich, neues Recht somit nicht milder]; - Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe [unverändert]; - Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverän- dert]; - Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverändert]; - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe [unverändert]; - Beschimpfung (Art. 177 StGB): Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen [unverän- dert]; - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB): Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen [unverändert]; - geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB): Busse bis zu CHF 10'000.00 [unverändert]; - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB): Busse bis zu CHF 10'000.00 [unverändert]; - unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG): Busse bis zu CHF 1'000.00 [unverändert]. 23. Wahl der Strafart und Gesamtstrafenbildung Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass bei sämtlichen Delikten, die so- wohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe als Sanktion vorsehen, eine Freiheitsstrafe die erforderliche und einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Die Vorinstanz begründete dies zutreffend wie folgt (S. 123 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2958): […] A.________ ist mehrfach und teilweise einschlägig (in Bezug auf qualifizierte FiaZ, Drohung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) vorbestraft (vgl. pag. 1146.1 ff.). Er wurde seit dem 12.05.2020 bis zum 15.07.2022 insgesamt drei Mal verurteilt und liess sich bisher von den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen trotz leicht erhöhter Probezeit nicht beeindrucken. Auch nach Eröff- nung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2020 delinquierte der Beschuldigte immer weiter, indem er jeweils nach seinen Entlassungen aus der Polizeihaft am 23.04.2020, 05.03.2021, 22.12.2022 und 31.12.2022 unaufhörlich weitere Delikte beging. Seine regelrechte Deliktsserie konnte sodann erst durch die Verhaftung vom 27.01.2023 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft unterbunden werden. Unter diesen Umständen erscheint offensichtlich, dass eine Geldstrafe in keiner Art und Weise geeignet wäre, präventiv auf den Beschuldigten einzuwir- ken. Hinzu kommt, dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht realistisch erscheint, da die finanziellen
67 Verhältnisse des Beschuldigten desolat sind (vgl. pag. 1197, 2093 ff.). Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt. Soweit möglich spricht das Gericht demnach ausschliesslich Freiheitsstrafen aus. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese fortwährende und hartnäckige, jeweils in engem Zusammenhang stehende Delinquenz lässt eine Geldstrafe nicht mehr als geeignet erscheinen, um auf den Beschuldigten hinreichend präventiv einzuwirken. Sein Verhalten offenbart eine kriminelle Energie, die nach einer härteren Gangart verlangt. Für die übrigen, nur mit Geldstrafe oder Busse zu ahndenden Delikte ist jeweils ei- ne Geldstrafe respektive eine Busse auszusprechen. Das abstrakt schwerste Delikt stellt die qualifizierte Sachbeschädigung mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dar (vgl. E. IV.22). Die Strafe für den Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung bildet somit den Aus- gangspunkt respektive die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatz- strafe aufgrund der weiteren Delikte, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden, sind keine ersichtlich. 24. Freiheitsstrafe 24.1 Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.2; Einsatzstrafe) 24.1.1 Objektives Tatverschulden Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 124 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2959 f.): Die Schadenssumme von CHF 10'061.90 übersteigt die Grenze zur qualifizierten Sachbeschädi- gung vorliegend nur knapp. Mit dieser Tat hat der Beschuldigte seiner grossen Wut Ausdruck ver- schafft und dabei ein massives Schädigungspotential an den Tag gelegt. Es kann ihm einzig zugutegehalten werden, dass er erst nach den Bürozeiten auf dem Gelände der Gemeindeverwaltung E.________(Ort) auftrat und er es letztlich bei Gewalt gegen Sachen (und nicht auch gegen Personen) belassen hat. Hingegen hat diese qualifizierte Sachbeschädigung in Kombination mit den früher vom Beschuldigten gegen die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung meist schriftlich ausgestossenen Drohungen eine neue Eskalationsstufe erreicht. Auch wenn die Blutschmierereien durch den Beschuldigten unabsichtlich hinterlassen worden sind, haben diese sowie das Ausmass der Demolierung bei den Geschädigten verständlicherweise einen massiven Eindruck hinterlassen. Hinzuweisen ist weiter auf den Umstand, dass der im Zeitpunkt der Tat (21./22.12.2022) anwendbare Art. 144 Abs. 3 aStGB eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe vorsah. Unter Berücksichtigung des lex mitior Grundsatzes gelangt vorliegend der neue Art. 144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, in welchem auf diese Mindeststrafe verzichtet wurde. Das geschützte Rechtsgut des fremden Eigentums wurde mit einem Sachschaden von CHF 10'061.90 zwar nicht erheblich verletzt, zumal es sich bei der Geschädig- ten um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Gemeinde) handelt und der Scha- den sich nicht massgeblich auf den Finanzhaushalt der Gemeinde ausgewirkt ha- ben dürfte. Die Schadenshöhe kann jedoch auch nicht mehr als Bagatelle bezeich-
68 net werden und liegt knapp über der vom Bundesgericht bei CHF 10'000.00 festge- setzten Grenze für die Annahme einer qualifizierten Sachbeschädigung (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Es waren aufwändige Reparaturen/Instandstellungen erforderlich und die Nutzung der beschädigten Sachen war für eine gewisse Dauer nicht mög- lich. Dass es – wie die Vorinstanz festhielt – letztlich bei Gewalt gegen Sachen blieb und die Demolierung einen massiven Eindruck auf die Mitarbeitenden der Gemein- deverwaltung hinterlassen hat, bezieht sich nicht auf das durch den Tatbestand der Sachbeschädigung geschützte Rechtsgut (fremdes Eigentum) und hat folglich un- berücksichtigt zu bleiben (Schutzbereich der Norm). Dass der Beschuldigte die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung mit seinen Handlungen (Sachbeschädi- gung, Blut, Schreiben, etc.) in Angst und Schrecken versetzte und auch versetzen wollte, ist nicht über den Tatbestand der Sachbeschädigung zu sanktionieren. Dies ist vielmehr bei den Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu berücksichtigen. Diese Umstände führen demnach vorliegend nicht zu einem höheren Verschulden. Dass der Beschuldigte die Beschädigungen mitunter aus Wut beging, ist bei der subjektiven Tatschwere zu behandeln. Betreffend Art und Weise des Vorgehens kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte nicht besonders raffiniert vorging und auch nichts unternahm, um als Täter nicht identifiziert zu werden. Vielmehr war es gerade seine Absicht, dass sei- ne Urheberschaft bekannt ist. Die Tat dürfte zudem nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der damaligen Situation heraus entstanden sein. Sie fügt sich nahtlos in seine weiteren Handlungen gegen die Gemeindeverwaltung ein. 24.1.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 125 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2960): Zur subjektiven Seite gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der subjektive Beweggrund der Sachbeschä- digung waren die vom Beschuldigten nicht verkrafteten Veränderungen in seinem Leben, die völlige Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit der von den Behörden in Bezug auf seine Kinder und Ehefrau erlassenen Massnahmen und Regelungen sowie sein massiver Alkoholkonsum. Die Tat war bei ob- jektiver Betrachtung ohne Weiteres vermeidbar. Dass sich der Beschuldigte subjektiv zu dieser massiven Sachbeschädigung aufgrund der Umstände berechtigt sah, entsprang zu einem wesentli- chen Anteil seiner Persönlichkeitsstörung und ist später im Rahmen der Beurteilung der Schuld- fähigkeit zu würdigen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis an, wobei zu präzisieren ist, dass es bei der Frage der Vermeidbarkeit nicht bloss um eine abstrakte bzw. objektivierte Betrachtung geht. Vielmehr ist die Situation zu be- trachten, in welcher sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand. Aus dieser her- aus ist zu beurteilen, ob innere oder äussere Umstände vorlagen, die es ihm ver- unmöglichten oder erschwerten, sich rechtskonform zu verhalten. Die psychische Beeinträchtigung kann ein solcher Umstand sein. Dieser wird jedoch nachfolgend separat behandelt (E. IV.24.1.4 hiernach). Der damalige exzessive Alkoholkonsum
69 vermag den Beschuldigten sodann nicht zu entschuldigen, da er sich seines ag- gressiven Verhaltens in betrunkenem Zustand bewusst war. Die familiäre Situation war zwar belastend für den Beschuldigten, jedoch drängte sich eine Sachbeschä- digung zur Bewältigung dieses Konflikts nicht auf und gab es andere Wege, mit dieser Belastungssituation umzugehen. Insofern gelangt die Kammer – wie die Vor- instanz – zum Ergebnis, dass die Tat vermeidbar war und gewichtet diesen Punkt neutral. Sodann handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus den vorinstanzlich ge- nannten Beweggründen. Beides ist ebenfalls neutral zu gewichten. 24.1.3 Fazit Tatverschulden Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und aus den hiervor dargelegten Überlegungen erachtet die Kammer das Tatverschul- den insgesamt noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als dem Tat- verschulden angemessen. 24.1.4 Verminderte Schuldfähigkeit Abweichend zur Vorinstanz ist die verminderte Schuldfähigkeit bei jedem einzelnen Delikt, bei welchem der Beschuldigte in mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit handelte, und damit bereits bei der Einsatzstrafe zu behandeln. Soweit bei den wei- teren Delikten ebenfalls von Relevanz erfolgt ein Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen gefolgt von einer entsprechenden Milderung des Tatverschuldens. Was die Würdigung und Berücksichtigung der bei den Akten liegenden Gutachten von Dr. med. Q.________ und Dr. med. K.________ betrifft (‘psychiatrisches Fachgutachten’ von Dr. med. Q.________ vom 19. April 2023 [pag 1237 ff.], Nach- trag ‘ergänzende psychiatrische Begutachtung’ vom 7. Juli 2023 von Dr. med. Q.________ [pag. 1311 ff.] sowie forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
22. Juli 2024 von Dr. med. K.________ [pag. 2303 ff.]), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 136 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2971 ff.). Die Vorinstanz kam nach eingehen- der Würdigung zum Schluss, dass die beiden verschriftlichten Begutachtungen von Dr. med. Q.________ in mehrfacher Hinsicht nicht die nötigen wissenschaftlichen Standards an ein fundiertes psychiatrisches Gutachten erfüllen. Insbesondere habe sich dieser nicht mit den gesamten Akten und Vorakten des Beschuldigten ausein- andergesetzt und hinreichend berücksichtigt, was sich an diversen aktenwidrigen Aussagen im Gutachten zeige. Hinsichtlich der angewandten Prognoseinstrumente zur Beurteilung der Legalprognose, welche – wie auch deren Items, Resultate und Scores – nicht erklärt würden, fehle es sodann an einer nachvollziehbaren Herlei- tung und einem überprüfbaren Resultat. Diese Instrumente wären nach Angaben von Dr. med K.________ im vorliegenden Fall denn auch gar nicht zulässig gewe- sen. Ferner sei das Gutachten auch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose auf- fallend knapp und zurückhaltend ausgefallen, und der Gutachter habe letztlich bloss diverse Hypothesen und mögliche Diagnosen zur Auswahl gestellt, ohne die- se eingehender zu begründen oder nachvollziehbar darzulegen. Das aktenkundige Gespräch mit dem Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar strukturiert durchgeführt und die Gesprächsinhalte im Wesentlichen vom Beschuldigten bestimmt worden.
70 Gesamthaft stelle das sehr knappe, unvollständige und wenig nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. Q.________ sowie dessen ebenfalls sehr kurzer und nicht aufschlussreicher Nachtrag keine genügende fachliche Grundlage dar, auf die sich das Gericht abstützen könne. Das Gutachten von Dr. med. K.________ sei dem- gegenüber lege artis erstellt worden, entspreche den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen und sei auf einer umfassenden Aktengrundlage erstellt worden. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und stellt – wie die Vorinstanz
– einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ ab. Dass einzig auf das Gutachten von Dr. med. K.________ abzustellen ist resp. das Gutachten von Dr. med. Q.________ nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden kann, blieb nicht zuletzt auch von Seiten der Parteien unbestritten. Soweit die medizinische Diagnose und Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den fraglichen Tatzeitpunkten betreffend fasste die Vorinstanz die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ wie folgt korrekt zusammen (S. 138 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2973 f.): Dem Beschuldigten wurde die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ge- stellt (S. 57 f. Gutachten). Weiter wurde ihm auch die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyn- droms (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, gestellt. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Diagnose sind schlüssig, wissenschaftlich klar begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten sei trotz seiner Störun- gen (paranoide Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom) in sämtlichen Tatzeit- punkten von einer vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszugehen. Auch diese wurde vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich Steuerungsfähigkeit stellt der Gutachter fest, dass diese bei den Alkoholfahrten sowie beim Fahren ohne Führerausweis ebenfalls vollständig vorhanden gewesen sei, womit diesbezüg- lich von voller Schuldfähigkeit auszugehen sei. Er hat dabei differenzierte Ausführungen gemacht, die auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Orientierung an der BAK übereinstimmen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil BGer 6B_648/2014 vom 28.01.2015 E. 2.2), wobei er aber auch die konkreten Umstände des Beschuldigten sowie dessen Alkoholgewöhnung mitberücksichtigt hat. Auch diese Einschätzung ist schlüssig und überzeugend. Bezüglich der übrigen Delikte geht der Gutachter sodann davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit seiner realitätsverzerrenden Wahrnehmung, der festen An- sicht, ihm sei Unrecht geschehen, sowie seinem Problem mit der Affektkontrolle (was sich unter der Alkoholisierung noch akzentuiere) mit diesen Problematiken durchaus vom durchschnittlichen Täter vergleichbarer Handlungen unterscheide und diese Elemente seine Steuerungsfähigkeit derart be- einträchtigten, dass von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (S. 63). Auch das Gericht erblickt in diesen Taten und der psychiatrischen Diagnose des Beschuldigten eine nachvollziehbare Kausalität, weshalb diese Erwägungen des Gutachters abschliessend überzeugen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen an. Sowohl die herleitenden Erläuterungen als auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ sind nachvollziehbar und schlüssig. Es finden sich keine Anhaltspunk-
71 te im Gutachten und in den mündlichen Ausführungen, die an der fachlichen Beur- teilung des Beschuldigten durch Dr. med. K.________ Zweifel aufkommen liessen. Es ist demnach bei sämtlichen Delikten mit Ausnahme des Führens eines Motor- fahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, wobei diese in der beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit begründet liegt. Die Einsichts- fähigkeit war bei sämtlichen Delikten vollständig erhalten. Der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wird jeweils mit einem Abzug von 50 % Rechnung getragen. Die Tatkomponentenstrafe von 120 Tagen Freiheitsstra- fe für die qualifizierte Sachbeschädigung ist demnach um 50 % auf 60 Tage zu mil- dern. 24.1.5 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Einsatzstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe. 24.2 Asperation infolge weiterer Schuldsprüche 24.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.1) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kam es zu körperlichem Einsatz seitens der Polizisten, weil sich der alkoholisierte Beschuldigte deren Anweisungen im Trep- penhaus, nicht nach oben zur Straf- und Zivilklägerin C.________ zu gehen, wider- setzte und unberechenbar agierte. Auf den Versuch der Polizisten, den Beschuldig- ten festzuhalten, reagierte dieser mit erheblicher Gegenwehr. Im Gerangel wurde insbesondere der Polizist S.________ gegen das niedrige Treppengeländer ge- stossen, wodurch dieser erheblich gefährdet wurde. Das renitente Verhalten des Beschuldigten führte schliesslich zum Einsatz des Tasers, welcher den Beschuldig- ten zwar ebenfalls nicht sofort ausser Gefecht setzte, letztlich aber seine Festnah- me ermöglichte. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist als erheblich zu bezeichnen, widersetzte sich der Beschuldigte doch vehement und selbst nach Einsatz des Tasers den An- weisungen und Anhalteversuchen der zwei Polizisten. Der Beschuldigte handelte dabei zwar nicht besonders raffiniert, die geleistete Gegenwehr war jedoch massiv, richtete sich gegen zwei Polizisten und hätte aufgrund des niedrigen Treppen- geländers schwerwiegende Folgen haben können. Sein Handeln wird er kaum ge- plant, sondern vielmehr aus der Situation heraus auf die Präsenz der Polizei rea- giert haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, entgegen den Anweisungen der Polizei zurück nach oben zur Straf- und Zivilklägerin C.________ zu gelangen und sich der Anhaltung zu entziehen. Die Tat war vermeidbar. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Tatkomponentenstrafe von 6 Mona- ten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen.
72 Infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist diese Strafe um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor). Sie wird im Umfang von 2/3, aus- machend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.2.) Die Polizeibeamten sahen sich beim Versuch, den Beschuldigten in die Ausnüchte- rungszelle zu bringen, aufgrund der mehrfachen Verweigerungshaltung und des renitenten Verhaltens des Beschuldigten gezwungen, ihn festzuhalten. Dagegen setzte sich der Beschuldigte nicht nur körperlich zur Wehr (Schlagen mit dem Handrücken gegen den Oberarm des Polizisten M.________ sowie Gegenwehr beim anschliessenden Abführen in die Zelle, sodass sich der Polizist N.________ den Kopf an der Zellenwand stiess), sondern drohte den beiden Polizisten M.________ und N.________ auch verbal mit dem Tod (er werde sie aufsuchen und erschiessen). Es liegt folglich eine Kombination von körperlicher Gewalt und ausgesprochenen Todesdrohungen gegen zwei Polizisten vor. Auch im vorliegen- den Fall war die Tat weder geplant noch besonders raffiniert ausgeführt. Vielmehr dürfte der Beschuldigte erneut aus der Situation heraus gehandelt haben. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den An- weisungen der Polizisten bzw. dem Eintrittsprozedere ins Untersuchungsgefängnis zu widersetzen, was neutral zu gewichten ist. Die Tat war vermeidbar. Das Tatverschulden wiegt bei diesem Vorfall etwas leichter als bei demjenigen im Treppenhaus, der zwar ausschliesslich körperliche Gegenwehr beinhaltete, in sei- ner Intensität und Gefährdung der Polizisten aber schwerer wiegt. Die Kammer er- achtet vor diesem Hintergrund eine Tatkomponentenstrafe von 4 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Diese Einzelstrafe ist wiederum infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähig- keit um 50 % auf 2 Monate zu mildern (E. IV.24.1.4 hiervor). Sie wird im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.3) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2962): Die Gewalt und Drohung gegen die Gemeindemitarbeiterinnen P.________ und AJ.________ er- folgte nicht verbal von Angesicht zu Angesicht, sondern schriftlich. Und zudem wurde der Beschul- digte gegen die beiden Gemeindemitarbeiterinnen auch nicht körperlich ausfällig. Damit erscheint der Eingriff in das geschützte Rechtsgut auf den ersten Blick weniger stark. Zu berücksichtigen sind hier allerdings die Gesamtumstände, welche sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken: Han- delte es sich anfänglich mehrheitlich um E-Mails, so ging es später um handschriftliche, direkt an die Betroffenen adressierte Schreiben, welche der Beschuldigte zudem nicht per Post versandte, sondern zu nächtlicher Stunde persönlich bei der E.________ (Einwohnergemeinde) deponierte. Darüber hinaus war das Couvert mit dem Schreiben an Frau P.________ auch mit Blut des Be- schuldigten beschmiert. Gestützt auf die bereits im Vorfeld monatelang durch die beiden Mitarbeite- rinnen erfahrenen schriftlichen Drohungen sowie aufgrund des Umstandes, dass beide Geschädigte den Beschuldigten persönlich kannten, hatten sie gemäss eigenen Angaben auch die begründete Angst, dass dieser seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Dies umso mehr, als diese
73 Schreiben im Rahmen der qualifizierten Sachbeschädigung vom 21./22.12.2022 deponiert wurden, anlässlich welcher der Beschuldigte durch massives Randalieren ersichtlich machte, dass er nicht mehr vor physischer Gewalt (vorerst gegen Sachen) zurückschreckt, um seinem Unmut auf diese Weise Luft zu verschaffen bzw. um zu versuchen, seinen Willen durchzusetzen. Die Mitarbeiterin- nen haben deutlich ausgeführt, dass dieses nächtliche, randalierende Auftreten des Beschuldigten in ihren Augen einen weiteren Schritt in der Eskalationsstufe dargestellt habe. Dem ist zuzustim- men. Nachvollziehbar ist auch, dass sie grosse Angst vor ihm hatten, da sie ihn als unberechenbar einstuften. Hinzu kommt, dass es sich bei Frau P.________ und AJ.________ zwar um Gemeinde- mitarbeiterinnen handelt, welche den Umgang mit schwierigen Personen bis zu einem gewissen Grad gewöhnt sind. Im Gegensatz zu den ausgebildeten Polizisten sind sie aber nicht auf den Um- gang mit einem so massiven Gewalt- und Aggressionspotential geschult und entsprechend auch nicht ausgerüstet. […] Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an, wobei bei den Drohungen gegen die Gemeindemitarbeiterinnen im Vergleich zu den vorangehend beurteilten Delikten zum Nachteil der Polizisten folgende Umstände erhöhend ins Gewicht fallen: Die Gewalt und Drohungen gegen die Polizisten resultierten jeweils aus der Situation heraus, wobei der Beschuldigte jeweils unmittelbar auf das Han- deln der Polizisten reagierte. Die Polizisten waren zudem mit geeigneten Schutz- mitteln (bspw. Taser) ausgerüstet. Sie wurden mithin gezielt im Rahmen ihrer Pa- trouille bzw. ihres Einsatzes vom Beschuldigten bedroht bzw. angegangen. Der Kontakt der Polizisten mit dem Beschuldigten beschränkte sich auf den jeweiligen Einsatz. Die Gemeindemitarbeiterinnen waren demgegenüber weder für eine Kon- frontation mit dem Beschuldigten geschult noch entsprechend ausgerüstet. Es handelte sich auch um keine ‘zufällige’, situative Begegnung mit dem Beschuldig- ten im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes, sondern um persönlich gegen sie ge- richtete Drohungen im Rahmen eines bestehenden Klientenkontakts. Der Beschul- digte begab sich hierfür – anders als bei den Polizisten – aktiv an den Arbeitsort der Gemeindemitarbeitenden, um die zuvor verfassten und mithin nicht spontan geäusserten Drohungen anzubringen. Die Drohungen hatten dadurch einen ernst- zunehmenderen Charakter und grössere Auswirkungen auf die Adressaten. Für die damit einhergegangenen Sachbeschädigungen erfolgt zwar ein separater Schuld- spruch, so dass dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Aufgrund der verübten Sachbeschädigungen erschienen die Drohungen jedoch nochmals eindrücklicher und bedrohlicher. Verschuldenserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Drohungen gegen zwei Personen richteten. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, die Gemein- demitarbeiterinnen zum Umlenken bzw. Handeln in seinem Sinne zu bewegen. Dies ist neutral zu gewichten. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet unter den genannten Umständen eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese ist infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet.
74 24.2.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.4) Es kann vorab auf das soeben Ausgeführte in E. IV.24.2.3 hiervor verwiesen wer- den. Die schriftlichen Drohungen vom 27. Dezember 2022 richteten sich ebenfalls primär an die zwei namentlich genannten Gemeindemitarbeiterinnen. Was den In- halt der Drohungen betrifft, wiegen diese etwas schwerer und sind diese bedrohli- cher als diejenigen vom 21. Dezember 2022 formuliert («Wenn ihr mich noch 1 mal belästigt, Seid ihr dran», «A Das ist Wahrnzeichen», «Ich diene GOTT im Segen für CH lasst mich besser in Ruhe», «Und P.________ u AJ.________ louffemer besser nie me ubere Wäg. Ha die 2 garneume gärn die Verrätterinne. Das isch e Wahrnig gsi A Kei Drohig»). Die Drohungen vom 27. Dezember 2022 waren zwar nicht von Sachbeschädigungen begleitet, erfolgten jedoch immer noch unter dem Eindruck des wenige Tage zuvor am 21. Dezember 2022 Vorgefallenen. Gesamthaft betrachtet sind die Drohungen vom 27. Dezember 2022 mit denjenigen vom 21. Dezember 2022 vergleichbar, weshalb auch für diese – unter Berücksich- tigung der neutral zu gewichtenden subjektiven Tatschwere (direkter Vorsatz, Nöti- gungsabsicht, Vermeidbarkeit) – eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen erscheint. Diese Einzelstrafe ist infolge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 % auf 3 Monate zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.5 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.5) Diesem Schuldspruch liegen wiederum schriftliche Drohungen gegen die Gemein- deverwaltung bzw. zwei ihrer Mitarbeiterinnen zugrunde («Ihr habt mich extra Ge- reizt. OK Aber sind Sie sich Bewusst wer Ihr hier gereizt habt. 100 Prozentig wisst Ihr nicht wer ich bin. 100 Pro nicht. Ihr wollt Stress OK den bekommt Ihr Garantiert. [...] Ihr seid Gottloses Pack»). Bezüglich der objektiven Tatschwere kann deshalb auf das in E. IV.24.2.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte mit seinem Schreiben nochmals bewusst ‘nachlegte’ und damit die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Drohungen nochmals bekräftigte, wiegt den Um- stand, dass dieses Schreiben nicht mit erneuten Sachbeschädigungen einherging, auf. Der Beschuldigte drehte dadurch weiter an der Eskalationsschraube. Er handelte dabei wiederum direktvorsätzlich und in der Absicht, die Gemeindemit- arbeiterinnen zum Umlenken bzw. Handeln in seinem Sinne zu bewegen. Dies wird neutral gewichtet. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet auch für diesen Sachverhalt eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Für die mittelgra- dig verminderte Schuldfähigkeit erfolgt eine Milderung um 50 %, ausmachend 3 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2 Monate, auf die Einsatzstrafe angerech- net. 24.2.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.6) Zu beurteilen ist wiederum ein renitentes Verhalten des Beschuldigten gegen zwei Polizisten im Zuge seiner Anhaltung. Im Unterschied zu den bereits beurteilten An-
75 haltungen (E. IV.24.2.1 und IV.24.2.2 hiervor) erfolgte die Gegenwehr im vorlie- genden Fall ohne direkten körperlichen Kontakt, sondern durch verbale Drohungen (die Polizisten müssten aufpassen und würden sehen, was passiere) und eine kampfbereite Pose (nackter Oberkörper, ausgebreitete Arme, angespannte Mus- keln und gefletschte Zähnen). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit nicht bloss verbal ausfällig geworden. Das Verhalten ging über eine rein verbale Gegenwehr hinaus und stellte ein physisch aggressives (wenn- gleich kontaktloses) Verhalten gegenüber den Polizisten dar. Der Beschuldigte un- termauerte seine verbalen Drohungen mit dem Aufbau einer physischen Drohkulis- se. Das Verschulden liegt indes leichter als bei den beiden Vorfällen mit körperli- chem Kontakt. Die subjektive Tatschwere ist angesichts des direktvorsätzlichen Handelns wieder- um neutral zu gewichten. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet eine Tatkomponentenstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Diese Einzelstrafe ist aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 50 %, ausmachend 1.5 Monate, zu mildern (E. IV.24.1.4 hiervor) und wird im Umfang von 2/3, ausmachend 1 Monat, an die Ein- satzstrafe angerechnet. 24.2.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.7) Dem Schuldspruch liegen wiederum mehrere handschriftliche Schreiben mit Dro- hungen zugrunde, welche der Beschuldigte in den Briefkasten der Gemeindever- waltung E.________ einwarf und sich primär an die beiden Gemeindemitarbeiterin- nen richten («[…] wenn Ihr nochmals Anzeige macht werden Sie mich und meine Leute kennenlernen», «Frau P.________ (auch eine verfluchte von Gott) […] Pass besser auf was Ihr so anstell mit meinem Geld. […] Seit Ihr Beschränkt oder Scheiss Extrem zu viel Drogen im Kopf?», «Mischt Euch nicht in mein Familienle- ben ein. Letzte Wahrnung. Das würde sehr schlimm Enden für Euch. Das kann ich bei Gott dem allerheiligstem Schwören»). Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf das in E. IV.24.2.3 Ausgeführte verwiesen wer- den. Es zeigt sich auch bei diesen Drohungen, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal bewusst ‘nachlegen’ und die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Drohungen nochmals untermauern wollte. Es fand sich zudem nicht ein einzelnes Schreiben mit einer einzelnen Drohung im Briefkasten der Gemeindeverwaltung, sondern gleich mehrere Schreiben mit mehreren Drohungen. Die Kammer erachtet das Tatverschulden mit demjenigen bei den übrigen Drohun- gen gegen die Gemeindemitarbeiterinnen vergleichbar (E. IV.24.2.3, IV.24.2.4 und IV.24.2.5 hiervor) und demnach eine Tatkomponentenstrafe von 6 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzel- strafe um 50 %, ausmachend 3 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 2 Monate, auf die Einsatzstrafe angerechnet.
76 24.2.8 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 1.8) Gegenstand dieses Schuldspruchs sind wiederum Todesdrohungen einerseits ge- genüber mehreren Polizisten in Globo sowie andererseits gegenüber dem Polizis- ten V.________ persönlich («Wenn ich in den Knast muss, bringe ich Euch alle um
– und Du bist der Erste!»). Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend – zumal die Drohungen im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Zwangsmassnahme aus der Situation heraus erfolgten und diese sich gegen geschulte, genügend ausgerüstete und damit geschützte Polizisten richteten – leichter als bei den Drohungen ge- genüber den beiden Gemeindemitarbeiterinnen (vgl. E. IV.24.2.3 hiervor). Der Sachverhalt ist insgesamt vergleichbar mit den Drohungen gegenüber den Polizis- ten J.________ und U.________ gemäss E. IV.24.2.6 hiervor. Zwar baute der Be- schuldigte vorliegend keine Drohkulisse auf, richtete jedoch schwerwiegendere und direktere Drohungen an die Polizisten (Todesdrohungen). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den An- weisungen der Polizisten zu widersetzen, was tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Die Tat war vermeidbar. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Tatkomponentenstrafe von 3 Mo- naten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzelstrafe um 50 %, ausmachend 1.5 Monate. Die daraus resultierende Ein- zelstrafe von 1.5 Monate Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausma- chend 1 Monat, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.9 Drohung (AKS Ziff. 5.1) Die Vorinstanz erwog zur Tatkomponentenstrafe u.a. was folgt (S. 129 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2964): Der Beschuldigte drohte seinem Vermieter mittels schriftlicher WhatsApp-Nachrichten mit «Dann werde i richtig zngemütlich», «Mache dich fertig» und «Ich kann dich nur per Wort killen du Hindu Wixer». Die Drohungen richteten sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen Leib und Leben des Privatklägers. Da der Vermieter Kenntnis von den bereits im Zusammenhang mit dem Beschuldigten vorgefallenen Zwischenfällen in der Liegenschaft hatte – welche ja gerade der Grund für die Wohnungskündigung waren – ist verständlich, dass sich der Privatkläger durch diese Drohungen in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt gefühlt hat. […] Die subjektive Tatschwere ist infolge direktvorsätzlichen Handelns als neutral zu werten. […] Zwar äusserte der Beschuldigte die Todesdrohungen nur über WhatsApp, dafür in- nert kürzester Zeit gleich mehrfach. Zu beurteilen sind sodann zwei separate Tat- begehungen. Zum einen am 14. und zum anderen am 22. August 2022. Der Be- schuldigte liess folglich nicht locker und drohte dem Vermieter rund eine Woche nach den ersten Drohungen erneut mit dem Tod, was von einer gewissen Hartnä- ckigkeit zeugt. Die Drohungen waren erheblich und hatten spürbare Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl von I.________. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über die erfolgte Kündi- gung der Mietwohnung, was neutral gewichtet wird. Die Tat war vermeidbar.
77 Für die beiden Tatbegehungen erachtet die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils 1.5 Monaten, d.h. für beide 3 Monaten, Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden an- gemessen. Nach einer Milderung um jeweils 50 % aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) resultiert eine Strafe für beide Tatbegehungen von insgesamt 1.5 Monaten. Diese werden im Umfang von 2/3, ausmachend zusammen 1 Monat, an die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.10 Drohung (AKS Ziff. 5.2) Die aktualisierten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2026; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen neu für den folgenden Referenzsach- verhalt eine Strafe von 90 Strafeinheiten (bisher 60) vor: «In einer kriselnden Be- ziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Te- lefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse». Erhöhend zu berücksichtigen sind unter anderem immer wieder geäusserte Drohungen (Stalkingeffekt), langwährende Be- drohungen und besonders grosse Traumatisierungen. Die Vorinstanz erwog subsumierend was folgt (S. 129 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2964 f.): Die gegen seine Ehefrau ausgestossenen Todesdrohungen (er werde sie «killen und umbringen») wiegen schwerer als der hiervor aufgeführte Referenzsachverhalt. Die Drohungen erfolgten ge- genüber der Privatklägerin direkt und persönlich, als sie mit dem Beschuldigten allein im Treppen- haus ihres Domizils stand. Sie gab glaubhaft an, dass sie in diesem Moment gedacht habe, dass er sie einfach umbringen könnte, da sie ja alleine waren und der Beschuldigte auf sie einen unbere- chenbaren Eindruck gemacht habe. Hinzu kommt, dass sie ihren Ehemann kennt und es gemäss Aktenlage bereits zuvor mehrfach zu Auseinandersetzungen und Ausschreitungen im Zusammen- hang mit häuslicher Gewalt gekommen ist. Sodann wirkt sich auch erschwerend aus, dass gegen den Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits eine gerichtliche Fernhaltemassnahme bestand, die es ihm verbot, sich der Privatklägerin und ihrem Domizil auch nur anzunähern oder mit ihr zu sprechen. Er hat sich eigenmächtig über dieses Verbot hinweggesetzt und die Privatklägerin daher an ihrem vermeintlich sicheren Domizil aufgesucht und überrascht. Aufgrund der konkreten Umstände wiegt daher das Verschulden deutlich schwerer als im Referenzsachverhalt. […] Präzisierend ist festzuhalten, dass sich nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot verstiess, verschuldenserhöhend auswirkt, sondern die damit einhergehende, verstärkende Wirkung der zu sanktionierenden Drohungen: So schreckte der Beschuldigte trotz Kontaktverbots nicht davor zurück, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu Hause aufzusuchen und von Angesicht zu Ange- sicht massiv zu bedrohen, was sein Handeln in der Konsequenz verwerflicher er- scheinen lässt und den Drohungen zusätzlich Gewicht und Ernsthaftigkeit verlieh. Mithin wird nicht bereits der Verstoss gegen das Kontaktverbot verschuldenser- höhend gewichtet, für welchen ebenfalls eine Strafe auszufällen ist. Ferner fällt er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrere Drohungen aussprach. Auch hatte er dem Vater vorgängig angekündigt, dass er sich zur Straf- und Zivil- klägerin C.________ begebe, um den Hund zu holen, und er ihr im Verweigerungs-
78 fall ein Messer in den Rücken stechen würde, womit er – entgegen seinen Aussa- gen – nicht im Affekt handelte. Die Drohungen wiegen denn auch vergleichsweise schwerer als diejenigen gegenüber I.________, da er sie einerseits von Angesicht zu Angesicht und andererseits gegenüber seiner Ehefrau aussprach und die Dro- hungen Teil eines – gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin C.________
– «Psychoterrors» mit traumatisierender Wirkung waren (pag. 2209 ff. und 3510 ff.). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und aus Frust und Wut über die damaligen Familienverhältnisse, was neutral zu gewichten ist. Die Tat war ver- meidbar. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Tatkomponentenstrafe von 4 Monaten Frei- heitsstrafe als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig ver- minderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Milderung der Einzel- strafe um 50 %, ausmachend 2 Monate. Die daraus resultierende Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend 40 Tage, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 24.2.11 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AKS Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) Zu sanktionieren ist eine Alkoholkonzentration von 1.53 Gew.-‰ für den ersten Vorfall vom 1. Februar 2021 und eine solche von 2.1 Gew.-‰ für den zweiten Vor- fall vom 5. März 2021. Die empfohlenen Strafen wurden in den neuen VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar
2026) gegenüber der alten Version mit dem Wort «ab» ergänzt, womit sie nunmehr als empfohlene Mindeststrafen zu betrachten sind. Bei einer BAK ab 1.4 bis 1.6 Gew.-‰ liegt die empfohlene Strafe ab 60 Strafeinheiten, bei einer BAK ab 1.6 bis 1.8 Gew.-‰ ab 75 Strafeinheiten und bei einer BAK ab 2 Gew.-‰ ab 125 Strafein- heiten (vgl. S. 18 VBRS-Richtlinien). Soweit den Vorfall vom 1. Februar 2021 betreffend (BAK von 1.53 Gew.-‰) werden 75 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erachtet, zumal die festge- stellte, minimale Alkoholkonzentration im Bereich von 1.6 Gew.-‰ liegt und der Beschuldigte diesbezüglich aussagte, nur noch betrunken zu fahren, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe. Soweit den zweiten Vorfall vom 5. März 2021 betreffend (BAK von 2.1 Gew.-‰) werden demgegenüber 130 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen erachtet, zumal die festgestellte, minimale Alkoholkonzentration leicht über der Grenze gemäss VBRS-Richtlinien von 2 Gew.- ‰ liegt. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf diese Delikte keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine Strafmilderung vorzunehmen ist. Die beiden Tatkomponentenstrafen von 75 und 130 Strafeinheiten werden jeweils zu rund 2/3 an die Einsatzstrafe angerechnet, ausmachend 50 und 90 Tage Frei- heitsstrafe.
79 24.2.12 Fahren ohne Berechtigung (AKS Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) Die per 1. Januar 2026 aktualisierten VBRS-Richtlinien sehen neu für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eine Strafe ab 30 Strafein- heiten zuzüglich einer Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 600.00 vor (S. 10). Vorliegend sind zwei separate Fahrten zu beurteilen, in denen der Beschuldigte trotz vorgängig entzogenen Führerausweises ein Motorfahrzeug fuhr, wobei die zurückgelegten Strecken jeweils nicht besonders gross waren. Der Beschuldigte hatte zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Mitfahrer, gefährdete aber bei seinen beiden Fahrten ohne Berechtigung andere Verkehrsteilnehmer. Dass der Beschuldigte in der Lage war, zu fahren, ist dem Tatbestand des Fahrens trotz entzogenen Führerausweises grundsätzlich immanent und kann dem Be- schuldigten somit nicht zugutegehalten werden. Dies umso weniger, als seine Fahrfähigkeit in beiden Fällen infolge Alkoholisierung stark eingeschränkt war. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nur noch betrunken zu fahren, seit ihm die Polizei den Ausweis weggenommen habe. Da die eingeschränkte Fahrfähigkeit in- folge Alkoholisierung jedoch bereits separat sanktioniert wird, ist dies vorliegend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und in der Absicht, das Fahr- zeug trotz entzogenen Führerausweises weiterhin bei Bedarf als Fortbewegungs- mittel zu gebrauchen. Die Tat war vermeidbar. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf diese Delikte keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine Strafmilderung vorzunehmen ist. Die Tatkomponentenstrafe wird für die beiden Fahrten auf jeweils 30 Tage Frei- heitsstrafe festgesetzt und im Umfang von 2/3, ausmachend je 20 bzw. gesamthaft 40 Tage, an die Einsatzstrafe asperiert. 24.2.13 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 7.2) Die per 1. Januar 2026 aktualisierten VBRS-Richtlinien sehen für eine (vollendete) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Mo- torfahrzeug (Art. 91a Abs. 1 SVG) ohne Unfall bzw. mit Bagatellunfall wie Park- schaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt eine Strafe ab 15 Strafeinheiten (mit Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 800.00) und bei einer solchen mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe ab 35 Straf- einheiten vor (mit Verbindungsbusse von in der Regel mindestens CHF 800.00; vgl. S. 19 VBRS-Richtlinien). Vorliegend kollidierte der Beschuldigte mit einem Stein, entfernte sich von der Un- fallstelle und montierte die Kontrollschilder ab. Während das Entfernen von der Un- fallstelle noch als tatbestandsimmanent betrachtet werden kann, stellt das Abmon- tieren der Kontrollschilder eine darüberhinausgehende Handlung dar, mit welcher der Beschuldigte eine erhöhte kriminelle Energie manifestierte.
80 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, nicht als Unfallve- rursacher identifiziert und von der Polizei kontrolliert zu werden (mit Prüfung der Fahrfähigkeit). Die Tat war vermeidbar. Ausgehend vom hypothetisch vollendeten Delikt erachtet die Kammer eine Strafe von 35 Tagen als dem Tatverschulden angemessen. Diese Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt ist in einem zweiten Schritt in- folge blossen Versuchs angemessen zu mildern: Da der Beschuldigte alles Erfor- derliche machte, um die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu ver- eiteln, und es lediglich aufgrund der Meldung einer Drittperson nicht zum Taterfolg kam, rechtfertigt sich nur eine geringfügige Milderung. Die Strafe wird somit zufolge Versuchs um 5 Tage auf 30 Tage Freiheitsstrafe reduziert und im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, an die Einsatzstrafe angerechnet. Gemäss Gutachter liegt in Bezug auf dieses Delikt keine verminderte Schuldfähig- keit vor (E. IV.24.1.4 hiervor), womit keine weitere Strafmilderung vorzunehmen ist. 24.3 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten gelangt die Kammer zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 24 Monaten und 10 Tagen. 24.4 Täterkomponenten 24.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 132 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2967 f.). Das Vorleben ist – mit Ausnahme der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen – neutral zu gewichten. Der Strafregisterauszug des Be- schuldigten weist indes drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf (pag. 3497 ff.). So wurde der Beschuldigte am 12. Mai 2020, am 9. Dezember 2021 und am 15. Juli 2022 bereits wegen diverser SVG-Delikte, wegen Drohung und wiederholter Tätlichkeiten gegen seine Ehegattin sowie wegen Hausfriedensbruchs und Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen zu mehreren empfindlichen Geldstrafen ver- urteilt. Der Beschuldigte legte in den Jahren vor seiner Inhaftierung eine beachtli- che Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und der Rechtsgüter Dritter an den Tag. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen führen zu einer deutlichen Straferhöhung. 24.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Anders als die Vorinstanz erkennt die Kammer im Aussageverhalten des Beschul- digten keinen Grund für eine Strafminderung: Die von der Vorinstanz zuweilen als Geständnis qualifizierten Aussagen des Beschuldigten stellen mehrheitlich keine Geständnisse dar, sondern geltend gemachte Erinnerungslücken (vgl. E III.9.2 hiervor). Der Beschuldigte gab lediglich zu, was sich infolge klarer Beweislage nicht zu leugnen lohnte. Sein Aussageverhalten war denn auch – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – geprägt davon, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und gleichzeitig seine eigenen Handlungen durch subjektiv empfundenes Unrecht zu legitimieren. Einsicht und Reue waren bis zuletzt nicht erkennbar. Seine Aussagen
81 trugen denn auch kaum zur Klärung der Sachverhalte bei. Dem Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund kein Geständnisrabatt gewährt werden. Für das weitere Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2968 f.): Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt und anständig verhalten, was erwartet werden darf und somit neutral zu gewichten ist. […] Sein Verhalten nach der Tat hat sich aufgrund der kontinuierlichen Weiterdelinquenz während hän- gigem Verfahren deutlich straferhöhend auszuwirken: Nicht nur hat der Beschuldigte einige der vor- liegenden Delikte während der Probezeit von früheren Strafurteilen begangen, sondern auch noch während dem vorliegend hängigen Verfahren immer weiter delinquiert. Auch nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2020 delinquierte der Beschuldigte immer weiter, indem er je- weils nach seinen Entlassungen aus der Polizeihaft am 23.04.2020, 05.03.2021, 22.12.2022 und 31.12.2022 unaufhörlich weitere Delikte beging. Seine regelrechte Deliktsserie konnte schliesslich erst durch seine Verhaftung vom 27.01.2023 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft unterbunden werden. Dies zeigt eine deutliche Unbelehrbarkeit des Be- schuldigten auf […]. Sein Führungsbericht des Regionalgefängnisses BB.________ vom 29.11.2023 (pag. 2061 f.) ist durchzogen und verweist insbesondere auch auf Wutausbrüche und ein grosses Aggressionspoten- tial des Beschuldigten hin. Sei etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen, habe er sich kaum beherrschen können, wobei Drohungen und Beschimpfungen gegen das Personal, begleitet von Schlägen gegen die Zellentür, die Folge gewesen seien. Der Disziplinarverfügung des RG BC.________ vom 03.04.2024 inkl. Rapport (pag. 1920 ff.) ist zu entnehmen, dass es während der Haft zu einem tätlichen Vorfall gekommen ist und sich der Beschuldigte in der Haft offenbar eine Schlagwaffe (sog. «Nunchaku») gebastelt hat (pag. 1925 f.). Sein Verhalten in Haft wurde aber be- reits über Disziplinarstrafen abgegolten und ist demnach bei der Strafzumessung nicht erneut zu berücksichtigen. […]. 24.4.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine besondere Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten hinweisen würden. 24.4.4 Fazit Täterkomponenten Für die mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Delinquenz während laufenden Verfahrens, welche eine beachtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung und der Rechts- güter Dritter illustrieren, erscheint eine deutliche Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 8 Monate angemessen. 24.5 Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Mo- naten und 10 Tagen als dem Verschulden angemessen. In Beachtung des Ver- schlechterungsverbots ist folglich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstra- fe von 27 Monaten zu bestätigen.
82 Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit erst nach den Täterkomponenten berücksichtigte und dadurch die deutlich straferhöhenden Täterkomponenten (welche überdies die SVG-Widerhandlungen umfassen, bei de- nen keine verminderte Schuldfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde) ebenfalls um die Hälfte reduzierte (S. 135 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2970 ff.). Dadurch fiel die Freiheitsstrafe tiefer aus, als sie ausgefallen wäre, hätte die Vorinstanz die Strafzumessung lege artis vorgenommen bzw. die Einzelstrafen infolge mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit jeweils unmittelbar nach der Fest- setzung des Tatverschuldens gemildert. 24.6 Vollzug Bei diesem Strafmass ist ein bedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren jedoch teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB be- steht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausge- setzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilwei- ser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – ge- währten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzo- gen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB aus- geschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5). Vorliegend kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2975), wonach aufgrund der Vorstrafen, der schlechten Legalprognose (vgl. S. 75 f. Gutachten Dr. K.________) und des Umstands, dass eine Massnahme ausgesprochen wird (vgl. E. V. hiernach), eine Schlechtprognose zu stellen ist und insofern kein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen. 24.7 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tage, wird im Umfang von 810 Tagen (27 Monate) auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Freiheitsstrafe vollumfänglich verbüsst.
83 24.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verur- teilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 810 Tagen (27 Monate) auf die Freiheitsstrafe angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. 25. Geldstrafe 25.1 Vorbemerkung zur Bildung einer Zusatzstrafe Hat das Gericht Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderen Taten verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe zu diesem früheren (Erst-)Urteil auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten alle vor die- sem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz. Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Ist nur ein Teil der neu zu beurteilenden Straftaten vor der Verurteilung wegen an- derer Taten begangen worden (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Es ist demnach zwi- schen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, ge- gebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Ge- richt die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Vorliegend hat der Beschuldigte die Beschimpfung zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers G.________ am 5. März 2021 begangen und damit vor Erlass der beiden Urteile der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 und 15. Juli 2022, mit welchen der Beschuldigte jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die mit Urteil vom 15. Juli 2022 ausgesprochene Geldstrafe bildet jedoch bereits eine Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 9. Dezember 2021 (vgl. pag. 1146.5). Praxisgemäss spricht das Obergericht des Kantons Bern keine Zu- satzstrafe zu einer Zusatzstrafe aus. Folglich ist zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 keine Zusatzstrafe auszufäl- len. Zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
9. Dezember 2021 (BJS 21 24669), mit welchem der Beschuldigte wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Ver- bindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde, ist hingegen eine (teilweise) Zu- satzstrafe auszufällen. Dies einzig in Bezug auf den Schuldspruch wegen Be- schimpfung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________. Betreffend die weiteren Schuldsprüche, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, ist hinge-
84 gen eine separate Gesamtgeldstrafe zu bilden, welche anschliessend zur zuvor gebildeten Zusatzstrafe zu kumulieren ist. 25.2 Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 Bei der Beschimpfung liegt das Höchststrafmass bei 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Drohung ist hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die abstrakt schwerste Strafandrohung liegt damit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
9. Dezember 2021 zugrunde (Drohung), womit die Grundstrafe zugleich die Ein- satzstrafe bildet. Diese ist in einem zweiten Schritt um die Strafe für die Beschimp- fung nach dem in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen. 25.2.1 Schuldspruch wegen Drohung gemäss Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (Einsatzstrafe) Abweichend zu den vorinstanzlichen Erwägungen (S. 141 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2976 f.) ist die Grundstrafe nicht neu festzusetzen, da die- se rechtskräftig und mithin unabänderbar ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Einsatzstrafe entspricht damit der Strafe im titelerwähnten Urteil von 50 Tages- sätzen (vgl. pag. 3500). 25.2.2 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.1) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 142 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2977 f.): Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Täter, welcher den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe (bis 10 Personen) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Strafeinheiten. Erfolgt die Handlung gegenüber dem Geschädigten alleine, werden 5 Strafeinheiten als angemessen erachtet (S. [52] der VBRS-Richtlinien). [...] Der Beschuldigte hat nach seiner Trunkenfahrt vom 05.03.2021 frühmorgens in Y.________(Ort) sowie anschliessend im Z.________(Spital) den Polizisten G.________ in Anwesenheit einer Grup- pe von bis zu zehn Personen als «scheiss Bullen», «figg di, du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idiot» beschimpft. Da es sich um mehr als nur eine Beschimpfung handelt, er- achtet das Gericht hierfür allein betrachtet eine die Referenzstrafe etwas übersteigende Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Asperierend um 2/3 sind davon 10 Strafein- heiten zu berücksichtigen. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen an, soweit die Vorinstanz eine Ein- zelstrafe von 15 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen erachtete. Die- se Einzelstrafe ist jedoch zuerst aufgrund der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit um 50 % zu mildern (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor), bevor sie im Umfang von 2/3 bzw. 5 Tagessätzen an die Einsatzstrafe angerechnet wird.
85 25.2.3 Fazit Zusatzstrafenbildung Die Gesamtgeldstrafe für die bis zum rechtskräftigen Urteil begangenen Straftaten, die mit einer Geldstrafe sanktioniert werden (Beschimpfung und rechtskräftige Dro- hung), beträgt demnach 55 Tagessätze. Hiervon ist die bereits rechtskräftig ausge- sprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Da- mit beträgt die Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 – vor Berücksichtigung der Täterkomponen- ten für die mit vorliegendem Urteil auszufällenden Schuldsprüche – 5 Tagessätze (55 Tagessätze abzgl. 50 Tagessätze). In einem weiteren Schritt ist die Gesamtgeldstrafe für die nach dem besagten Urteil begangenen Delikte zu bilden, welche schliesslich mit der Zusatzstrafe von 5 Ta- gessätzen zu kumulieren ist. 25.3 Gesamtgeldstrafe für die nach dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 begangenen Delikte Die Beschimpfung zum Nachteil der Polizisten AA.________, J.________ und U.________ bildet die Einsatzstrafe der zu bildenden Gesamtgeldstrafe für die De- likte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2021 begangen wurden und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, da diese Beschimpfung nach Ansicht der Kammer konkret am schwersten wiegt. Diese Einsatzstrafe ist somit vorab zu bilden (vgl. E. IV.25.3.2 hiernach) und sodann infolge der weiteren Delikte, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 9. Dezember 2021 begangen wurden und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen (vgl. E. 0 ff. hiernach). 25.3.1 Schuldspruch wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.3; Einsatzstrafe) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2978): Der Vorfall ist vergleichbar mit jenem z.N. von G.________. Auch hier hat der Beschuldigte im Zuge seiner Anhaltung am 31.12.2022 den Polizisten AA.________ mit «figg di», «du Wixer», «Arsch- loch» und «Idiot», anschliessend den Polizisten J.________ mit «du verdammte Wixer» und «Arschloch» sowie danach den Polizisten U.________ auf der Polizeiwache mit «du Arschloch» be- schimpft. Es handelt sich wiederum um mehrere mündliche Beschimpfungen, die der Beschuldigte in Anwesenheit von anderen Personen geäussert hat. Das Gericht erachtet hierfür allein betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten verschuldensangemessen. [...]. Da der Beschuldigte gleich drei Polizisten beschimpfte, erachtet die Kammer ab- weichend zur Vorinstanz eine leicht höhere Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilderung im Umfang von 50 % bzw. 15 Tagessätzen, womit eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen resultiert.
86 25.3.2 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.4) Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2977): Vorliegend hat der Beschuldigte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau unter vier Augen als «Drecksnutte» bezeichnet. Erschwerend sind hierbei zwei Faktoren zu berücksichtigen: Einerseits war es dem Beschuldigten am 27.01.2023 seit geraumer Zeit untersagt, sich seiner Ehefrau (und ih- rem Domizil) anzunähern und mit ihr zu sprechen. Sie vertraute demnach darauf, dass sie ihm gar nicht erst begegnen wird, erst recht nicht, bei sich zuhause. Andererseits wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte C.________ im Rahmen eines verbalen Streites beschimpfte, bei wel- chem er ihr zusätzlich auch mehrfach mit dem Tod drohte. Dadurch wirkte sich die Beschimpfung auf das Opfer stärker aus, als bei einer Durchschnittsperson, womit ein leicht grösseres Verschul- den vorliegt, als beim Referenzsachverhalt. [...] Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten erscheint dem Gericht vorliegend für die Be- schimpfung allein betrachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten Geldstrafe als verschuldensange- messen, asperierend zu berücksichtigen sind 2/3, mithin 20 Strafeinheiten. Der Abzug für die verminderte Schuldfähigkeit wird für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nach der Aspe- ration der Einsatzstrafe gesamthaft vorgenommen (analog Vorgehen bei der Freiheitsstrafe hiervor). Wie bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe ausgeführt, gilt es zu präzisie- ren, dass weder der Verstoss gegen das Kontaktverbot noch die Drohung zusätz- lich bzw. doppelt sanktioniert werden. Vielmehr wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte trotz Kontaktverbot nicht davor zurückschreckte, die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu Hause aufzusuchen und zu beschimpfen. Dies lässt sein Handeln insgesamt verwerflicher erscheinen. Zumal ‘lediglich’ eine Beschimpfung gegenüber der geschädigten Person allein, d.h. ohne Anwesenheit Dritter, vorliegt, erscheint abweichend zur Vorinstanz eine leicht tiefere Tatkompo- nentenstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Schliesslich ist die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wiederum bereits an dieser Stelle im Umfang von rund 50 % strafmildernd zu berücksichtigen. Nach Ab- zug von 7 Tagessätzen resultiert damit eine Einzelstrafe von 8 Tagessätzen, die im Umfang von 5 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.3 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Beschimpfung (AKS Ziff. 6.2) Die Vorinstanz erwog zum titelerwähnten Schuldspruch was folgt (S. 143 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2978): Der Beschuldigte hat seinen Vermieter mehrfach beschimpft, dies jedoch schriftlich per WhatsApp und damit nur gegenüber dem Geschädigten direkt. Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt han- delt es sich aber nicht nur um eine, sondern um sechs Beschimpfungen innerhalb von rund 2 Stun- den […]. Deshalb erachtet das Gericht trotz der Schriftlichkeit der Beschimpfungen durch das Tele- fon ohne Kenntnis von Dritten […] eine Strafe von 15 Strafeinheiten bei separater Bewertung als angemessen. Damit ist die Einsatzstrafe um 2/3, mithin um 10 Strafeinheiten, zu asperieren. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, wobei auch hier die Strafmil- derung für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) im Umfang von rund 50 % bereits an dieser Stelle vorzunehmen ist. Es resultiert folg-
87 lich eine Einzelstrafe von 8 Tagessätzen, die im Umfang von 5 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.4 Asperation infolge Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 2) Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 144 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2979): Im Rahmen der Hinderung einer Amtshandlung hat der Beschuldigte nur genau jenes Mass an Verweigerung aufgebracht, das notwendig war, um den Tatbestand zu erfüllen. Er hat sich fallenge- lassen und blieb regungslos am Boden kniend zurück, sodass er letztlich weggetragen werden musste. Dabei wandte er weder verbale noch körperliche Gewalt an und ging auch nicht besonders raffiniert vor. Von ihm ging zu diesem Zeitpunkt keine besondere kriminelle Energie aus. Gesamt- haft betrachtet erscheint dem Gericht für das noch leichte Verschulden des Beschuldigten im Straf- rahmen bis zu 30 Strafeinheiten allein betrachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind 5 Strafeinheiten zu asperieren. Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an, wobei auch hier die Strafmilderung für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor) im Umfang von 50 % bereits an dieser Stelle vorzunehmen ist. Es resultiert folglich eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen, die im Umfang von 3 Tagessätzen (rund 2/3) an die Einsatzstrafe angerechnet wird. 25.3.5 Zwischenfazit Damit resultiert für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, eine Gesamtgeldstrafe von 28 Tagessätzen, wel- che zur Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen zu addieren ist. Insgesamt gelangt die Kammer damit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Widerrufe zu einer Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021. 25.4 Täterkomponenten Soweit die Täterkomponenten betreffend, die in Bezug auf die mit vorliegendem Ur- teil auszusprechenden Schuldsprüche, welche mit einer Geldstrafe geahndet wer- den, zu berücksichtigen sind (E. IV.25.2.2 sowie IV.25.3.1 - IV.25.3.4 hiervor; ohne rechtskräftige Grundstrafe in E. IV.25.2.1 hiervor), kann auf das zur Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.4 hiervor). Aufgrund der Vorstrafen sowie der Delinquenz während hängigen Verfahrens erfolgt eine Straferhöhung um 7 Ta- gessätze auf 40 Tagessätze. Weitere, sich einzig auf die Geldstrafe auswirkenden Täterkomponenten liegen keine vor. 25.5 Widerruf Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass das Widerrufsverfahren betreffend den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde (E. II. hiervor). Demnach bleibt über die dem Beschuldigten mit
88 Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währten bedingten Vollzüge zu befinden. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 150 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2985): Vorliegend wurden dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.05.2020 (STA.2020.461; Urteil 1) eine Probezeit von 22.05.2020-22.05.2020, mit Urteil der regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 09.12.2021 (BJS 21 24669, Urteil 2) eine Pro- bezeit von 21.12.2021-21.12.2024 und mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 15.07.2022 (BJS 21 29065, Urteil 3) eine Probezeit von 27.07.2022-27.07.2024 für die jeweils ausgesprochene Geldstrafe gewährt. Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden mit Ausnahme des Vorfalls vom 23.04.2020 gemäss Ziff. 1.1 und 3.1 AKS (Anhaltung im Treppenhaus mit Tasereinsatz) während einer oder gar mehreren dieser Probezeiten begangen. Die vorliegend ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren- den Delikte hat der Beschuldigte allesamt in den vorgenannten Probezeiten begangen: Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.12.2022 (Probezeit Urteil 2) und Beschimpfungen begangen am 05.03.2021 (Probezeit Urteil 1), 21.08.2022 (Probezeit Urteil 2), 31.12.2022 (Probezeit Urteile 2 und 3) und 27.01.2023 (Probezeit Urteile 2 und 3). Aufgrund der erneuten Begehung von derart vielen und teilweise einschlägigen Delikten – auch wenn es sich dabei nicht um äusserst schwere Delikte handelt – ist allein schon aufgrund der An- zahl, Häufigkeit und Eskalationssteigerungen offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht bereit bzw. in der Lage ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen delinquierte er trotz neu eröffnetem Verfahren unbeirrt weiter und konnte erst durch die Versetzung in Untersuchungshaft in seinem Verhalten gestoppt werden. Es muss ihm deshalb kla- rerweise eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. […] Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probe- zeitdelikte, für welche eine Gelstrafe ausgefällt wird (Hinderung einer Amtshandlung und Beschimp- fungen) und die Vorstrafen aus den Urteilen 1 und 3 jeweils Gesamtstrafen bilden sowie bei einer Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte infolge Ungleichartigkeit der Strafen (Freiheitsstra- fe) ohnehin keine Gesamtstrafenbildung in Frage kommt, wird vorliegend mit Verweis auf BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 aus Praktikabilitätsgründen gänzlich auf eine Gesamtstrafenbildung verzichtet. Die drei Vorstrafen sind damit zu vollziehen. An der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten ungünstigen Legalprognose ändern auch die vorliegend auszusprechenden und zu vollziehenden Strafen nichts. Der Beschuldigte liess bis dato keinerlei Willen zu rechtskonformem Verhal- ten erkennen und zeigte bisher weder Einsicht noch aufrichtige Reue. Entspre- chend sind beide bedingt gewährten Strafvollzüge zu widerrufen und die jeweiligen Geldstrafen von 50 und 100 Tagessätzen zu vollziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist indessen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, was vorliegend – soweit die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte betreffend – der Fall ist. Da es sich sowohl bei der Geldstrafe für die vorlie-
89 gend zu beurteilenden Delikte als auch bei der rechtskräftigen Geldstrafe gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 um eine Gesamtgeldstrafe handelt und das Asperationsprinzip somit bereits inner- halb dieser Strafen zur Anwendung gelangte, rechtfertigt sich kein grösserer Aspe- rationsabzug. Dem zwingend zu beachtenden Asperationsprinzip gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird deshalb mit einem geringfügigen Abzug von jeweils 5 Tagessät- zen Rechnung getragen. Im Ergebnis wird die nunmehr zu vollziehende Geldstrafe gemäss Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21
24669) von 50 Tagessätzen im Umfang von 45 Tagessätzen sowie diejenige gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) von 100 Tagessätzen im Umfang von 95 Tagessätzen an die im vorliegenden Verfahren festgesetzte Geldstrafe von 40 Tagessätzen asperiert. Die Gesamtgeldstrafe beträgt damit 180 Tagessätze (40 + 45 + 95). 25.6 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tra- gen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzmini- mum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und an- dererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen An- zahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist darüber hinaus eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zu- nehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, insbe- sondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, pro- gressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Der Beschuldigte befindet sich in Sicherheitshaft, verfügt weder über ein Einkom- men noch über Vermögen und hat sich einer hohen Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu gewärtigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Mindesttages- satz von CHF 30.00 auf CHF 20.00 zu reduzieren. 25.7 Vollzug Die Geldstrafen gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 9. Dezember 2021 und Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 sind infolge Widerrufs des bedingt gewähr- ten Vollzugs zu vollziehen. Soweit den Vollzug der neu festgesetzten Geldstrafe
90 betreffend kann auf das bei der Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.6 hiervor). Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen, wes- halb kein bedingter Vollzug gewährt werden kann und die neu festgesetzte Gelds- trafe ebenfalls zu vollziehen ist (entsprechend erfolgte eine Gesamtstrafenbildung, vgl. E. IV.25.5 hiervor). 25.8 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstra- fe angerechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Geldstrafe vollumfänglich verbüsst. 25.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, aus- machend total CHF 3’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669), zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. 26. Busse 26.1 Allgemeine Ausführungen Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafart der Busse wird auf die erst- instanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 145 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1980 f.). 26.2 Schwerste Straftat und konkreter Strafrahmen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), von denen sechs zu beurteilen sind, und geringfügige Sachbeschädigungen (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB), von denen zwei zu beurteilen sind, werden je mit Busse bis CHF 10'000.00 geahndet (Art. 106 ff. StGB), wohingegen unanständiges Benehmen mit Nachtru- hestörung mit Busse bis CHF 1'000.00 sanktioniert wird (Art. 12 KStrG). Die beiden erstgenannten Tatbestände stellen somit die abstrakt schwersten Straf- taten dar. Wie die Vorinstanz orientiert sich die Kammer am schwersten Bedro- hungs- und Aggressionspotential und setzt die Einsatzstrafe anhand der zeitlich ersten geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) als konkret schwerste Tat fest. 26.3 Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.3; Einsatzstra- fe) Für geringfügige Sachbeschädigungen sehen die VBRS-Richtlinien mit Deliktsbe- trag unter CHF 10.00 eine Busse von CHF 100.00 vor. Bei höheren Deliktsbeträ- gen werden jeweils Bussen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens jedoch CHF 150.00, als Richtwert angegeben. Bei der zweiten Anzeige innert zwei Jahren werden Bussen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbetrags, mindestens je-
91 doch CHF 300.00, und bei weiteren Rückfällen in der Höhe des 3-fachen Deliktsbe- trages, mindestens jedoch CHF 600.00, empfohlen (S. 51 VBRS-Richtlinien). Der Deliktsbetrag der Sachbeschädigung vom 27./28. Dezember 2022, entstanden durch das Eindrehen von Schrauben in das Holz der Fensterläden/Türrahmen des Gemeindehauses der E.________(Einwohnergemeinde), beträgt CHF 288.60 und liegt damit nahe an der oberen Grenze des geringfügigen Vermögensdelikts. Ent- sprechend erachtet die Kammer eine Busse von CHF 600.00 als dem Tatverschul- den angemessen. Aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilderung um 50 %, ausmachend CHF 300.00, womit die Einsatzstrafe CHF 300.00 beträgt. 26.4 Asperation infolge weiterer Schuldsprüche 26.4.1 Geringfügige Sachbeschädigung (AKS Ziff. 3.4) Für die geringfügige Sachbeschädigung vom 30./31. Dezember 2022 im gleichen Deliktsbetrag wie beim Vorfall drei Tage zuvor erachtet die Kammer ebenfalls eine Busse von CHF 600.00 als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) erfolgt eine Strafmilde- rung um 50 %, ausmachend CHF 300.00. Die daraus resultierende Einzelstrafe von CHF 300.00 wird mit einem Faktor von 2/3, ausmachend CHF 200.00, auf die Einsatzstrafe angerechnet. 26.4.2 Unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung (AKS Ziff. 10) Die Kammer stützt sich hierbei auf die Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV; BSG 324.111), welche für unanständiges Benehmen mit Nachtruhestörung gemäss Art. 12 KStrG eine Busse von CHF 180.00 vorsieht. Nach Abzug von 50 % für die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4 hiervor) resultiert eine Einzelstrafe von CHF 90.00, die im Umfang von CHF 60.00 (2/3) an die Einsatz- strafe angerechnet wird. 26.4.3 Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AKS Ziff. 8.1 - 8.6) Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichteinhalten eines Rayonverbots durch ei- nen Alkoholabhängigen eine Busse von CHF 200.00 und für jede weitere Anzeige CHF 100.00 vor, wobei diese in Fällen von häuslicher Gewalt «massiv» zu erhöhen sei (S. 55 VBRS-Richtlinien). Soweit die E.________(Einwohnergemeinde) betreffend wird die Übertretungsbus- se auf CHF 500.00 bestimmt (erste Tatbegehung CHF 200.00 und die drei weiteren Tatbegehungen jeweils CHF 100.00). Soweit die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Ehefrau) betreffend wird die Busse jeweils spürbar höher auf CHF 600.00 festgesetzt, ausmachend zusammen CHF 1'200.00. Dies in Anbetracht der Schwere der konkreten Missachtung (überfallarti- ge konfrontative Kontaktaufnahme) und deren Auswirkung auf das Sicherheitsge- fühl der Straf- und Zivilklägerin C.________. Nach dem Gesagten resultiert für den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen eine Übertretungsbusse von CHF 1'700.00. Diese wird aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (E. IV.24.1.4
92 hiervor) um 50 %, ausmachend CHF 850.00, gemildert und im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 600.00, an die Einsatzstrafe angerechnet. 26.5 Zwischenfazit Die Übertretungsbusse beträgt damit vor den Täterkomponenten CHF 1'160.00. 26.6 Täterkomponenten Diesbezüglich kann auf das zur Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.24.4 hiervor). Die Busse wird aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während hängigen Verfahrens um CHF 140.00 auf CHF 1'300.00 erhöht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei der vorinstanzlich fest- gesetzten Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 7 Tage festzusetzen. 26.7 Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 7 Tagen auf die Busse ange- rechnet (Art. 51 StGB). Damit ist die Busse vollumfänglich verbüsst. 26.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 7 Tagen auf die Übertretungsbusse angerechnet, womit diese vollumfänglich verbüsst ist. V. Massnahme 27. Voraussetzungen zur Anordnung Betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme, namentlich ei- ner ambulanten oder stationären therapeutischen Massnahme, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 151 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 2986 f.). 28. Beurteilungsgrundlage Wie bereits die Vorinstanz – und im Übrigen auch die Parteien – zieht die Kammer einzig das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom
22. Juli 2024 (pag. 2303 ff.) zur Beurteilung heran (vgl. E. IV.24.1.4 hiervor). 29. Schwere psychische Störung und damit in Zusammenhang stehende Delikte Die Kammer erachtet die im Gutachten erstellen Diagnosen und die diesbezügli- chen Herleitungen und Erklärungen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen im Einklang mit dem aus den Akten hervorgehenden Verhalten des Be- schuldigten. Die Kammer geht somit wie die Vorinstanz vom Vorliegen einer
93 schweren psychischen Störung aus, die mit fast sämtlichen der verübten Taten im Zusammenhang steht. Es kann insofern auf das Gutachten von Dr. med. K.________ bzw. auf dessen mündliche Ausführungen (pag. 2509 ff. [erste Instanz] und pag. 3541 ff. [obere Instanz]) sowie die nachfolgend wiedergegebenen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 153 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 2988 ff.): Dem Beschuldigten wurde die Diagnose paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) ge- stellt (S. 57 f. Gutachten). Dies bedeute gemäss Gutachter, dass der Beschuldigte eigenbrötlerisch sei und seine Umwelt als überwiegend feindlich und verschwörerisch wahrnehme. Zudem seien auch narzisstische und unreif erscheinende Anteile festzustellen. Diese narzisstische Selbstüberzo- genheit kaschiere auch eine tiefgehende Selbstwertproblematik, die erhöhte Kränkbarkeit und damit einhergehend eine grosse Mühe für eine selbstkritische Distanznahme, was zur Zuschreibung der Ursachen des Scheiterns jeweils bei anderen als bei sich selbst führe. Zudem zeichne sich beim Beschuldigten auch eine querulative Entwicklung ab, die mit einer verzerrten und kaum zu korrigie- renden Wahrnehmung der Realität einhergehe. Die Vorstellungen, an die sich der Beschuldigte klammere, könnten wie folgt zusammengefasst werden: Absichtliche Nichtumsetzung eines gerichtlichen Urteils (bezüglich Kontaktrechte zu seinen Kindern und dem Hund), Komplott diverser Personen und Behörden gegen ihn sowie Obergericht als einzig wahre Beurteilungsinstanz. In seiner individuellen Interpretation und pseudologischen Ar- gumentation sei der Beschuldigte nur wenig zu erschüttern und lasse zudem kaum Reflexion- oder Kritikbereitschaft erkennen. Eine besondere Sensibilität und Empfindlichkeit für vermeintliches Un- recht, wie es bei solchen Störungen häufig angetroffen werden könne, gehe paradoxerweise einher mit einer Unempfindlichkeit (man könne auch von Ignoranz sprechen) hinsichtlich der Rechte und des Wohlergehens anderer Menschen. Anders als bei den meisten Persönlichkeitsstörungen, die rund ab dem 35-jährigen Altersjahr ab- flachten, finde sich bei Menschen mit einer paranoiden Persönlichkeitsproblematik nicht selten ein ungünstiger Verlauf und eine Zuspitzung im Lebensverlauf, was damit zusammenhängen könne, dass sich mit voranschreitender Lebenszeit die Erlebnisse des Scheiterns akkumulieren und hierfür schwerpunktmässig immer andere verantwortlich gemacht würden (S. 58 f. Gutachten). Eine Schizophrenie schliesst der Gutachter entgegen der «Hypothese» von Dr. med. Q.________ mit schlüssiger Begründung aus (S. 61 f. Gutachten). Zum Substanzgebrauch des Beschuldigten führt der Gutachter sodann aus, dass wohl dessen Probleme im Sozialverhalten, gerade aber auch in der Affektwahrnehmung und -steuerung, seinem Hang zum Alkoholkonsum förderlich gewesen sein dürften. Ein zu Beginn vor allem dämpfender und zur Bekämpfung von Stimmungstiefs eingesetzter Konsum habe sich mit der Zeit verselbstän- digt, wobei ihm die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, gestellt werden könne. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zur medizinischen Diagnose sind schlüssig, wissenschaftlich klar begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Vergleicht man die Diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.0 (Beschreibung: Diese Persönlichkeitsstörung ist durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen ge- kennzeichnet, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, wiederkehrende unberechtigte Verdächtigungen hinsichtlich der sexuellen Treue des Ehegatten oder Sexualpartners, schließlich durch streitsüchtiges und beharrliches Beste-
94 hen auf eigenen Rechten. Diese Personen können zu überhöhtem Selbstwertgefühl und häufiger, übertriebener Selbstbezogenheit, neigen; Quelle: https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode- suche/htmlgm2024/block-f60-f69.htm) mit dem aktenkundigen Erscheinen des Beschuldigten, so ergibt sich daraus ein durchaus stimmiges Bild. Obwohl ihm seitens der Behörden, namentlich der E.________(Einwohnergemeinde), stets nur geholfen werden wollte, empfand er deren Handeln als feindlich und war bzw. ist der festen Überzeugung, dass die Behörden absichtlich ein früheres Urteil nicht umgesetzt hätten, aus Komplott. Das Gericht konnte sich sowohl anhand der Akten als auch aufgrund des zweimaligen persönlichen Eindrucks des Beschuldigten an den Verhandlungen ein umfassendes Bild von ihm machen, wel- ches mit der gutachterlich beschriebenen Persönlichkeitsstörung sehr gut übereinstimmt. Auch der unverantwortliche Umgang mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten vor seiner Inhaftierung ist genügend dokumentiert. Das Gutachten und die mündlichen Aussagen von Dr. med. K.________ vor Gericht sind in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig, begründet und nachvollziehbar, wes- halb darauf abgestellt wird. Damit liegen beim Beschuldigten eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, vor. Damit ist die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung erfüllt. [...] Dass zwischen diesen gutachterlich gestellten Diagnosen und den zahlreichen Delikten des Be- schuldigten ein kausaler Zusammenhang besteht, ist ebenfalls umfassend dargestellt und schlüssig begründet (S. 70, 77 Gutachten). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die gestellten Diagno- sen wurden denn auch von keiner Partei in Abrede gestellt. Anzufügen ist, dass sich der vom Gutachter und der Vorinstanz gewonnene Eindruck vom Beschuldig- ten mit demjenigen der Kammer deckt, den sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom Beschuldigten gewonnen hat. Die Kammer stellt mithin auf die im Gutachten gestellten Diagnosen ab. Der Beschuldigte leidet demnach an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und einem Alkoholabhän- gigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21), derzeit in geschützter Umgebung abstinent, die in kausalem Zusammenhang mit den meisten Delikten steht. 30. Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straftaten Betreffend Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr weiterer Straf- taten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 155 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 2990 f.): Hinsichtlich Legalprognose kommt der Gutachter unter Anwendung des HCR-20 (Anm. zur Be- stimmung der Gefährlichkeit einer Person bzw. zur Vorhersage zukünftiger Gewalttaten; Score: 34 von 38 Punkten) und des ODARA (= Ontario Domestic Assault Risk Assessment; zur Vorhersage häuslicher Gewaltstraftaten; Score: 10 von 13 Punkten) sowie der Dittmann-Liste (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern) zum Schluss, dass sich zusammenfassend eine deutlich belastete legalprognostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen darstelle. Diese ergebe sich einerseits aus den vorliegenden psychischen Störungen (Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom) sowie aus dem Mangel an Einsicht und an Abstinenzmotivation
95 sowie andererseits aus der desolaten psychosozialen Situation (Arbeitslosigkeit, hohe Schulden, soziale Isolation etc.). Ungünstig bezeichnet der Gutachter zudem die geringe Störungseinsicht und der fehlende Veränderungswille. Günstig hingegen sei zu werten, dass er Pläne angebe, der unmit- telbaren Konfliktzone (E.________(Ort)) auszuweichen. Dennoch stünden die Chancen für einen Neustart nicht gut und es würden sich jetzt schon viele Belastungsfaktoren darstellen. Wenn der Beschuldigte erst wieder das Trinken aufnehme, würde dieser rasch wieder in alte Fahrwasser ge- raten. Ohne weitere Massnahmen sei im Falle einer Haftentlassung daher mittel- und langfristig von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen, ähnlich wie der bisher ge- zeigten, auszugehen. Würde der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum nach der Haftentlassung nicht sofort wieder aufnehmen, wäre die Prognose aus gutachterlicher Sicht deutlich besser (S. 75 Gutachten). Bezüglich Ausführungsgefahr der ausgesprochenen Drohungen stelle sich im aktuellen Zeitpunkt eine weniger belastete Situation dar, da der Beschuldigte nicht grundsätzlich schwere Gewalt beja- he, er in diesem Bereich auch noch nie auffällig geworden sei und zudem auch keine Waffenaffinität zu erkennen sei. Abschliessend hält der Gutachter fest, dass zwar nicht kurzfristig, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein könne, sich dieses aber momentan kaum näher bestimmen lasse, da dieses nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung und verschiedenen äusseren Faktoren abhänge, die im aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könnten (S. 76 Gutachten). Zur Frage einer Massnahme führt der Gutachter aus, beim Beschuldigten bestünden psychische Störungen erheblicher Schwere, die auch einen engen Zusammenhang zur gezeigten Delinquenz aufweisen. Die Legalprognose für ähnliche Delikte sei deutlich belastet, es sei aber derzeit keine hohe Belastung für sehr schwere Delinquenz auszumachen. Die bisher gezeigten Taten seien nicht in einem hohen Schwerebereich zu verordnen, was bezüglich Massnahmenanordnung Fragen der Verhältnismässigkeit aufwerfe. Eine Verbesserung der Legalprognose sei zu erreichen, wenn zunächst die Alkoholkrankheit des Beschuldigten überwunden werden könnte, wobei an eine sucht- therapeutische Massnahme zu denken sei. Die vorhandenen (offen geführten) Einrichtungen wür- den jedoch ein Mindestmass an Einsicht und Eigenmotivation verlangen, was beim Beschuldig- ten beides nicht zu erkennen sei. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz mit folgenden Er- gänzungen an: Das tatsächliche Gefahrenpotential des Beschuldigten ist – selbst für den Gutach- ter – schwer abschätzbar. Aus dem Gutachten und den im Rahmen desselben an- gewandten Prognoseinstrumenten, deren Scores beachtlich sind, ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einschlägige Delinquenz (S. 64 ff. und S. 75 Gutach- ten; pag. 2366 ff. und 2377; oberinstanzlich vom Gutachter bestätigt, vgl. u.a. pag. 3545 Z. 25). Diese Einschätzung findet sich in den persönlichen schriftlichen Eingaben und Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen des oberinstanzli- chen Verfahrens verfasste bzw. machte, bestätigt. So fehlt es dem Beschuldigten nach wie vor an Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Im Gegenteil schob er die Schuld jeweils auf andere Personen ab, die er für sein Handeln verantwortlich machte. Die fehlende Einsicht und ungünstige Legalprognose für einschlägige De- linquenz zeigt sich auch exemplarisch daran, dass der Beschuldigte während der Sicherheitshaft und entgegen dem bestehenden, unmissverständlichen Kontakt- verbot erneut die Straf- und Zivilklägerin C.________ kontaktierte. Gegen den
96 diesbezüglich ergangenen Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen erhob der Beschuldigte Einsprache und brachte an der Berufungsverhand- lung vor, nicht gewusst zu haben, dass Briefpost als Kontaktaufnahme im Sinne der Vereinbarung gilt, und die Kontaktaufnahme sei aufgrund dringlich zu behan- delnder Geldschuld gerechtfertigt (pag. 3522 Z. 15 ff.). Betreffend die Gefahr für schwere Straftaten bzw. Ausführungsgefahr der Todes- drohungen hielt der Gutachter oberinstanzlich an seiner Einschätzung fest, wonach er diese nicht als besonders hoch erachte (vgl. u.a. pag. 3545 Z. 25 und 39, die Prognose sei «nicht hochbelastet» bzw. «nicht so schlecht»), wobei er dies in ers- ter Linie mit dem Fehlen früherer schwerer Taten begründete, jedoch auch ein langfristiges Risiko für schwere Gewalttaten sah. Seine ausführlichen Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu mögli- chen künftigen Szenarien (insb. zum Szenario ‘Entlassung in Freiheit ohne flankie- rende Massnahmen’) lassen indessen nicht positiv in die Zukunft blicken: So gebe es viele unsichere Faktoren, die man jetzt nicht sicher beurteilen könne und die alle passen müssten, um nach der Haftentlassung eine Negativspirale und damit ein- hergehend Rückfälle zu vermeiden (pag. 3544 Z. 11 ff.). Eine Negativspirale würde wahrscheinlich mit dem erneuten Alkoholkonsum beginnen, wobei man Zeit haben würde, darauf zu reagieren (pag. 3541 Z. 43 f.). Ein ganz wichtiger Faktor für die Legalprognose sei die Arbeit, der sich der Beschuldigte in seiner Situation aber zu einfach vorstelle (pag. 3544 Z. 22 f. und pag. 3541 Z. 23 ff.). Generell unterschätze der Beschuldigte die ganzen Probleme, die nach der Haftentlassung auf ihn zu- kommen würden (pag. 3547 Z. 44 ff.). Auch werde die Situation mit den Kindern ein Konfliktfeld bleiben, das davon abhängen werde, wie weit der Beschuldigte es schaffe, wieder Fuss zu fassen, regelmässige Arbeit zu finden und nicht zu trinken, sowie, ob er eine Begleitperson finde, die ihm helfen werde. Gelinge dies nicht, und fange der Beschuldigte an, wieder zu trinken, werde es wieder eskalieren (pag. 3543 Z. 18 ff.). Vorliegend dürften sich künftige Konflikte kaum vermeiden lassen resp. zeichnen sich diese bereits heute ab, ist der Beschuldigte doch nach wie vor überzeugt da- von, seine Ehefrau und die Behörden stünden dem Kontakt zwischen ihm und dem Sohn im Weg, und dieser werde – in erster Linie von der Ehefrau – negativ beein- flusst und manipuliert (pag. 3521 Z 36 ff.). Unter dem Eindruck der Einvernahme seiner Ehefrau schien er denn auch entschlossen, im Scheidungsverfahren eine hälftige Obhutszuteilung zu erkämpfen (pag. 3538 Z. 23 f.: «Nachdem meine Frau mich hier heute angeschwärzt hat, gibt es ein Scheidungsverfahren, 50/50, fertig» und anschliessend Z. 34 f.: «Sollte es zum Scheidungsfall kommen, muss man 50/50 machen. Das sagt das Kindeswohlgesetz»). Dem Beschuldigten ist der Kon- takt zu seinen Kindern verständlicherweise äusserst wichtig, weshalb sich selbst beim von ihm behaupteten Wegzug in den Kanton AV.________ zwangsläufig Berührungspunkte und Konfliktsituationen ergeben werden (insb. betreffend Kin- derbelange und den damit einhergehenden Kontakt mit den Behörden und der Straf- und Zivilklägerin C.________). Solche Situationen, in denen sich der Be- schuldigte ungerecht behandelt fühlt, führten in der Vergangenheit zu anhaltender, beträchtlicher Delinquenz, was nicht zuletzt auch in seiner unbehandelten paranoi-
97 den Persönlichkeitsstörung mit querulativer Entwicklung begründet liegt. Als ge- wichtiges Element im Hinblick auf die Legalprognose kommt hinzu, dass die deso- late psychosoziale Situation des Beschuldigten (keine Arbeit, keine Wohnung, kein geregelter Tagesablauf, hochverschuldet und sozial isoliert, d.h. kein tragfähiger sozialer Empfangsraum) unverändert bzw. ausgeprägter denn je vorliegt. Wie der Gutachter ausführte, hängt die Legalprognose stark von dieser psychosozialen Si- tuation sowie des ebenfalls damit zusammenhängenden Alkoholkonsums ab und stellt sich der Beschuldigte namentlich die Regelung seiner künftigen Arbeitssitua- tion – wie im Übrigen auch der Wohnsituation – zu einfach vor. Auch in diesen Be- reichen prognostiziert der Gutachter künftige Problemfelder (pag. 3541 Z. 24 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschuldigten keine echte Veränderungsbe- reitschaft spürbar ist, was sich – nebst der nach wie vor fehlenden Einsicht und Reue und stattdessen geäusserten Schuldzuweisungen – nicht zuletzt auch in sei- nen Aussagen zum künftigen Alkoholkonsum widerspiegelt: Während er sich vor erster Instanz dahingehend äusserte, sich sein Feierabendbier nicht verbieten las- sen zu wollen, gab er oberinstanzlich an, er werde «weniger Alkohol» trinken. Erst auf (suggestive) Nachfrage, ob er auch ganz verzichten würde, antwortete er mit: «kann ich auch» (wobei er auf Nachfrage, ob er könne oder es auch tue, wiederhol- te: «kann ich auch», pag. 3531 Z. 33 ff.). Erst auf Hinweis des Gutachters, wonach aus der Wissenschaft bekannt sei, dass Personen mit einem Alkoholproblem, die wieder mit dem Alkoholkonsum begännen, schnell wieder grosse Mengen tränken, bejahte der Beschuldigte die Frage, dass er sich an eine Alkoholabstinenz halten würde (pag. 3540 Z. 15 f.). Zu bedenken ist in dieser Hinsicht, dass der Beschuldig- te an einer diagnostizierten, unbehandelten Alkoholabhängigkeit leidet und bisher nur in geschütztem Rahmen abstinent war. Er hat bisher darauf verzichtet, freiwillig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er bisher Strategien für den künftigen Umgang mit seiner Diagnose und einem deliktfreien Leben entwi- ckelt. Die Fragen der Kammer nach entsprechenden Strategien im Umgang mit künftigen Konfliktsituationen schien er zunächst nicht zu verstehen und beantworte- te diese anschliessend in pauschaler und wenig reflektierender Art und Weise (vgl. pag. 3532 Z. 20 ff.; er werde künftig «normal» und «in Liebe» auf Konflikte reagie- ren, «dann sollten die Behörden dann auch umsetzen, was man abmacht vor Ge- richt. Und nicht dem anderen die Schuld geben, wenn der Fehler hier liegt und nicht dort». Er habe «gelernt, wegzugehen», pag. 3537 Z. 16). Dieses prophylakti- sche Abschieben der Schuld für künftiges Fehlverhalten auf Dritte (sollte er in Kon- fliktsituationen nicht «normal» reagieren, werde es daran liegen, dass andere Ab- machungen nicht eingehalten hätten) lässt aufhorchen. Ebenso seine konfrontative Reaktion in seinem letzten Wort auf die Ausführungen der Staatsanwältin, welche im Rahmen ihres Parteivortrags seine geltend gemachten Absichten, zukünftig «normal» und «in Liebe» auf Konfliktsituationen zu reagieren und einfach «wegzu- gehen», in Frage stellte. So wandte sich der Beschuldigte in seinem letzten Wort direkt an die Staatsanwältin und sagte ihr, bevor er von der Verfahrensleitung zweimal ermahnt wurde, sie werde sich vor Gott verantworten müssen (pag. 3552). Sodann fiel der Beschuldigte auch in der Haft – ohne Einfluss von Alkohol – durch Wutanfälle und aggressives sowie unberechenbares Verhalten auf (vgl. pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung Regionalgefängnis BC.________] und pag. 2061 f.
98 [Führungsbericht Regionalgefängnis BB.________]). Dieses in verschiedenen Si- tuationen gezeigte, problematische Verhalten ist umso beunruhigender, wird be- denkt, dass sein einziger Stressbewältigungsmechanismus bisher der Alkoholkon- sum darstellte, von welchem die Legalprognose in wesentlichem Masse abhängt. Es sind deshalb zwingend Strategien zur Konfliktbewältigung zu erarbeiten, wozu es fachlicher Unterstützung bedarf. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Herausforderungen, welche mit der Implementierung und Etablierung solcher Stra- tegien sowie mit der Bewältigung der zwangsläufig auf ihn zukommenden Proble- me einhergehen, massiv unterschätzt und hierfür entgegen seiner Meinung auf pro- fessionelle Begleitung angewiesen ist. Nach dem Gesagten sind die äusseren Faktoren, welche das kurzfristige Rückfall- risiko wie auch das langfristige Risiko für vergleichbare und noch schwerere Ge- walttaten beeinflussen, als im jetzigen Zeitpunkt äusserst ungünstig zu bezeichnen. Damit einhergehend skizzierte der Gutachter oberinstanzlich eine der Haftentlas- sung (vorzugsweise in eine ambulante Massnahme) zwingend vorauszugehende Vorlaufphase, um vorgängig ein geeignetes und strukturiertes Setting für den Be- schuldigten zu installieren. Dieses beinhalte überdies, dass die Behörden etwa bei erneutem Alkoholkonsum den Beschuldigten in Haft nehmen oder Sanktionen aus- sprechen könnten (pag. 2545 Z. 5 ff.; eine solche Vorlaufphase erwähnte der Gut- achter bereits implizit in seinem Gutachten, vgl. S. 73 Gutachten, pag. 2375). Während diese Ausführungen nachvollziehbar sind, werfen sie doch wesentliche Fragen hinsichtlich der Legalprognose auf. Umso mehr als eine entsprechende Handhabung mit geeigneter Vorlaufphase und flexibler, kurzzeitiger Präventivhaft im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht umsetzbar ist. Eine Haftentlassung ohne eine solche Vorlaufphase und ohne Installation eines geeigneten und unter- stützenden Settings erachtete der Gutachter wiederum als «sehr ungünstig» (pag. 3547 Z. 7 f.: «Das sollte so nicht sein»). So wäre es gemäss Gutachter «ganz schlecht», wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen und vor dem Nichts ste- hen würde. Vielmehr brauche er schon im Zeitpunkt der Haftentlassung eine nor- male und solide Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit (pag. 3545 Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund, dass auch der Gutachter erhebliche Zweifel am nachhaltigen Gelingen der die Legalprognose begünstigenden Faktoren (insb. Arbeit, Wohnsi- tuation und Alkoholabstinenz) äusserte bzw. deren Erfolg von einer Vorlaufphase und anschliessend enger Betreuung abhängig machte und Sofortmassnahmen im Falle des Einsetzens einer Negativspirale empfahl (insb. flexible, kurzzeitige Prä- ventivhaft), ist die vom Gutachter als nicht besonders hoch beurteilte, kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten klar zu relativieren. Anzumerken ist ferner, dass die Deliktsserie, welche nur durch die Inhaftierung des Beschuldigten unterbunden werden konnte, trotz Ausbleibens von schwereren Ge- waltdelikten (notabene aber wiederholter Todesdrohungen) in ihrer Gesamtheit und Intensität – gerade auch in Anbetracht der psychischen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin C.________ – keinesfalls zu bagatellisieren ist und die objektiv angemessene Gesamtfreiheitsstrafe, die den gesamten Unrechtsgehalt deckte, ohne Strafmilderung wegen mittelgradig verminderter Schuldunfähigkeit fast dop- pelt so hoch ausgefallen wäre, d.h. im Bereich von 5 Jahren. Bei dieser Vielzahl
99 und Intensität an derartigen Gewaltdelikten, verbunden mit der fehlenden Einsicht und der anhaltend kämpferischen Haltung des Beschuldigten, ist das – nur schwer abschätzbare und aktuell von nicht etablierten Faktoren abhängende – Rückfallrisi- ko, das nicht zuletzt auch das höchste individuelle Rechtsgut Leib und Leben be- trifft, vom Beschuldigten und nicht von den potenziellen Opfern zu tragen. Eine so- fortige Entlassung aus der Haft ohne vorgängige Installation eines geeigneten Set- tings und ohne Behandlung der psychischen Störung unter Hinnahme einer dies- falls naheliegenden, rapiden Abwärtsspirale mit erneuter Delinquenz ist mithin nicht vertretbar. Durch sein anhaltendes, gewaltandrohendes und gegenüber den Mitar- beitern der Polizei auch gewaltausübenden Verhaltens hat sich der Beschuldigte diese Risikoeinschätzung im Ergebnis selbst zuzuschreiben. Der Beschuldigte kann nicht über einen derart langen Zeitraum immer wieder in dieser Intensität dro- hend und aggressiv auftreten und gleichzeitig erwarten, sein Verhalten werde nicht ernst genommen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem erneut auf das in der Haft gebastelte Nunchaku hinzuweisen, auf welches er den Namen der Straf- und Zivilklägerin C.________ und der gemeinsamen Kinder sowie ein Kreuz anbrachte. Dieses gezeigte Verhalten wurde auch vom Gutachter anlässlich seiner vorinstanz- lichen Einvernahme als ungünstig und erschreckend bezeichnet. Im Ergebnis ist eine Strafe allein nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), und es besteht sowohl ein Behandlungsbe- dürfnis als auch eine Erforderlichkeit einer Massnahme für die öffentliche Sicherheit (Art. 56 Abs. lit. b StGB). Entsprechend ist eine Massnahme nach Ansicht der Kammer – wie auch des Gutachters – zwingend indiziert. Der Beschuldigte ver- sperrt sich einer solchen mittlerweile nicht mehr absolut, solange sie vom Gutach- ter empfohlen werde (pag. 3531 Z. 8). Eine Einsicht in die Diagnose und eine int- rinsische Behandlungsmotivation bzw. Therapiewilligkeit ist bisher jedoch nicht spürbar (pag. 3537 Z. 23; pag. 3532 Z. 8 f.; pag. 3531 Z. 10 ff., 14 ff. und 21 ff.). Es ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob nach den Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB eine geeignete und verhältnismässige Massnahme zur Verfügung steht. Zu prüfen sind in erster Linie die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB und die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. S. 77 f. Gutachten, pag. 2379 f.). 31. Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten (Eignung der Massnahme und Verhältnismässigkeit) Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr weiterer Straftaten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 156 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 2991 f.): Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik er- achtet der Gutachter als gänzlich ungeeignet. Auch eine Behandlung in einem Massnahmenzentrum erachtet der Gutachter als ungeeignet, weil bei einem Störungsbild wie dem vorliegenden kaum sinnvoll durchführbar, da rasch eine Verweige- rungshaltung eintrete. Zudem gebe es gemäss Gutachter meist kaum Erfolgschancen, wenn das Strafmass nicht zumindest in der Nähe der Dauer einer solchen Massnahme von 5 Jahren liege. Zudem sei die Massnahme nach Art. 59 StGB mit der Dauer von 5 Jahren doch sehr einschnei-
100 dend, weshalb der Gutachter zum heutigen Zeitpunkt eine solche Massnahme nicht empfehle. Bei hartnäckiger Rückfalldelinquenz könne sie allenfalls künftig als ultima ratio in Betracht gezogen werden (S. 77 Gutachten). Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lässt der Gutachter verlauten, dage- gen sprächen das hohe Rückfallrisiko, die Komorbidität und die desolate soziale Lage des Beschul- digten. Dafür sprächen hingegen, dass der Beschuldigte in der Begutachtung grundsätzlich auf der Beziehungs- und Kontaktebene ansprechbar und erreichbar sei und dem Gutachter ein psychothe- rapeutisches Arbeiten nicht ausgeschlossen erscheine. Zusammenfassend könne mangels Perspektiven die Anordnung einer ambulanten Massnahme gutachterlich empfohlen werden. Eine solche werde wohl erfolgversprechend durchführbar sein, wenn es gelinge, vor der Haftentlassung eine geeignete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit für den Be- schuldigten zu finden, was jedoch nicht leichtfallen dürfte. Es sei sodann von einer mehrjährigen Therapiedauer auszugehen (S. 77 f. Gutachten). [...] Auch wenn hinsichtlich Diagnose und Legalprognose auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt wird, so ist bei der der Würdigung der Massnahmen-Empfehlungen eines Sachverständi- gen wesentlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei einerseits nunmehr um eine Empfehlung des Sachverständigen und nicht – wie bei der Diagnose und der Legalprognose – um eine wissenschaft- lich fundierte Diagnose bzw. Prognose handelt und andererseits die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme eine juristische Frage darstellt und somit vom Gericht und nicht vom Gutachter zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat sich sodann mit nachfolgender Begründung und trotz der gut- achterlichen Empfehlung gegen eine ambulante Massnahme und für eine stationä- re Massnahme entschieden (S. 157 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2992 ff.): 2.2.6. Möglichkeiten des Vollzugs und Erfolgsaussichten inkl. Therapiefähigkeit und - bereitschaft An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Be- handlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler: Ur- teil BGer 6B_1287/2017 vom 18.01.2018 E. 1.3.3). Vorliegend ist nach den Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Gericht und dem Sach- verständigen davon auszugehen, dass dieser einer stationären Massnahme gemäss Art 59 StGB grundsätzlich vorerst mit einer entschiedenen Verweigerungshaltung begegnen würde. Umgekehrt hat er sich im Laufe des Verfahrens dahingehend geäussert, dass er im Falle einer ambulanten Massnahme schon mitwirken würde. Dabei ist er indessen schon bei der Frage nach der gutachter- lich als erforderlich erachteten Alkoholabstinenz äusserst zwiespältig geblieben. Einerseits verneint er grundsätzlich eine tiefergehende Suchtproblematik, andererseits will er sich aber auch sein Fei- erabendbierchen nicht verbieten lassen (S. 23 f. FV-Protokoll, S. 60 f. Gutachten). Damit erscheint es vorweg äusserst fraglich, ob der Beschuldigte damit einer angeordneten ambulanten Massnah- me auch nur ansatzweise mit der genügenden Motivation begegnen würde. Sein bisheriges Verhalten in den letzten Jahren hat dabei deutlich aufgezeigt, dass er sich weder je einmal an behördliche Auflagen gehalten hätte noch, dass er sich freiwillig auf irgend eine von er- wünschte Mitwirkung eingelassen hätte.
101 Es ist auch deutlich darauf hinzuweisen, dass weder damals noch heute im Falle einer Haftentlas- sung ein tragfähiger sozialer Empfangsraum bestanden hat bzw. bestehen würde. Der Beschuldigte ist ohne Wohnung, ohne Arbeits- und Verdienstmöglichkeit. Er befindet sich nach wie vor inmitten eines hängigen familienrechtlichen Verfahrens (mit aktuell sistiertem Besuchsrecht für die Kinder). Dass es unter diesen Umständen kurz- oder mittelfristig gelingen könnte, den Beschuldigten zur Behandlung seiner schweren Persönlichkeitsstörung zu einer regelmässigen und mehrjährigen am- bulanten psychiatrischen Behandlung zu motivieren, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Damit erscheint eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 StGB, wie sie der Gutachter (mangels Perspektiven) empfohlen hat, als ungeeignet. Es ist offenkundig, dass eine ambulante Massnahme vorliegend nicht genügen wird, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Weder die ganz offenkundig bestehende hohe Rückfallgefahr für gleichartige Delikte, noch die auch nicht gutachterlich ausgeschlossene Ausführungsgefahr für noch schwerere Delikte, lassen sich durch eine ambulante Massnahme genügend beeinflussen. Bei der Anordnung von Massnahmen stets zu prüfen ist aber weiter auch deren Verhältnismässigkeit, welche vorliegend namentlich im Zusammenhang mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen ist. 2.2.7. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wird verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Auch muss die Massnah- me notwendig sein und hat demnach zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinan- der abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des Mass- nahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkun- gen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu recht- fertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrschein- lichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich ver- ringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Ei-
102 ne lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Die vom Beschuldigten begangenen Delikte sind nicht in die Kategorie der sehr schweren oder schwersten Gewaltdelinquenz einzuordnen. Allerdings hat er bei einer Vielzahl von Gelegenheiten und gegenüber verschiedenen Behördenvertretern, aber auch gegenüber mehreren Privatpersonen (Ehefrau, Vermieter), wiederholt ganz explizite Todesdrohungen ausgesprochen. Er hat zudem sei- ne Drohungen und Beschimpfungen in einer sich zunehmend verschärfenden Eskalationsphase auch mit massiven Sachbeschädigungen untermauert. Er ist somit bereits zu Gewalt gegen Sachen übergegangen. Gegenüber der Polizei hat er sich ebenfalls mehrfach massiv bedrohend und auch mit physischer Gegenwehr in Szene gesetzt. Damit ist hier vorweg einmal die Frage der Ausführungsgefahr von hoher Relevanz: Diese wird zwar vom Gutachter im schriftlichen Gutachten als «derzeit tief» eingeschätzt. Indessen schränkte der Sachverständige dies auch sofort wieder ein, indem er ausführt, dass zwar nicht kurzfristig, aber durchaus langfristig ein Risiko auch für schwere Gewalttaten vorhanden sein könnte, welches sich derzeit aber kaum näher bestimmen lasse. Es sei nicht zuletzt von der weiteren Entwicklung von verschiedenen äusseren Faktoren abhängig, die im aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könn- ten (S. 74, 76 Gutachten). Dies greift insoweit etwas zu kurz, als diese externen Faktoren, wie es der Gutachter an anderer Stelle ja selber auch ausgeführt hat, sehr wohl bekannt und erkannt sind und auch weitgehend be- urteilt werden können. Zur Wiederholungsgefahr ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist der Beschuldigte nie mit schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Das Bundesgericht hat jedoch bereits mehr- fach festgehalten, dass es sich bei Todesdrohungen um schwere Vergehen handelt, die die An- nahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 1B_106/2014 vom 03.04.2014 E. 2.2.1 oder 1B_52/2014 vom 21.02.2014 E. 3.3). Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht nur gegen eine Person, sondern gegen mehrere Personen explizite Todes- drohungen ausgesprochen hat. Hinzu kommt, dass er auch ein nicht zu unterschätzendes Gewalt- potenzial aufweist, wobei er bereits mehrfach gezeigt hat, dass er – insbesondere in angetrunke- nem Zustand – sehr wohl zu tätlichem Handeln neigt. Das Risiko, dass der Beschuldigte, wenn er untherapiert und ohne genügenden sozialen Empfangs- raum aus der Haft entlassen wird, bald wieder Alkohol konsumiert und es in der Folge in zahlreichen denkbaren Situationen zu heftigen Gewaltreaktionen kommt, erscheint dem Gericht untragbar hoch. Es ist offenkundig, dass eine derzeitige Freilassung aufgrund seiner desolaten persönlichen Situati- on (ungeregelte Wohnsituation, kein Erwerbseinkommen, kein geregelter Tagesablauf und keine tragfähigen sozialen Bindungen) und dem hängigen, sehr belastenden familienrechtlichen Verfahren sehr rasch zu neuen und gefährlichen Konfliktsituationen führen wird. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Führungsberichten und Disziplinarverfügungen auch in der Haft ein erhebliches Aggressionspotenzial mit unberechenbarem Verhalten und heftigen Wutanfällen offenbart hat (vgl. pag. 1920 ff. [Disziplinarverfügung RG BC.________ inkl. dazugehörige Unterlagen] und pag. 2061 f. [Führungsbericht RG BB.________]). Und dies auch ohne den Einfluss von Alkohol. Wie bereits erwähnt führt auch der psychiatrische Sachverständige aus, das das Risiko auch schwerer Gewalt in den nächsten Jahren steigen könnte, wenn es nicht – wie vom Beschuldigten erwartet – zu einer «alles zum Guten auflösenden» Beurtei- lung des Obergerichts kommt (S. 76 Gutachten). Weiter wurde der Umstand, dass sich der Be- schuldigte in der Sicherheitshaft eine Art Schlagwaffe («Nunchaku») gebastelt hat, von Dr.
103 K.________ anlässlich der mündlichen Befragung vor Gericht als «erschreckend» und «ungünstig» bewertet (S. 11 RZ 17 ff. FV-Protokoll). Für das Gericht erscheint dieses Verhalten äusserst beun- ruhigend und alarmierend. Seine Beschwichtigung, dass er diesen Gegenstand nur zur Bewegungs- therapie und zum Training habe verwenden wollen, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass er auf diesem Nunchaku die Namen seiner Kinder und seiner Frau angebracht und dieses noch mit einem Kreuz versehen hat, in keiner Weise beruhigend oder relativierend. Aus all diesen Umständen besteht nach Auffassung des Gerichts eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass Beschuldigte, wenn er untherapiert in Freiheit gelassen würde und wieder mit dem Ge- fühl konfrontiert wird, dass ihm Unrecht widerfährt, durchaus heftige Gewaltreaktionen zeigen und schlimmstenfalls die mehrfach geäusserten Todesdrohungen auch in die Tat umsetzen könnte. Verschärft wird diese Gefahr sodann durch die desolaten sozialen Verhältnisse des Beschuldigten, die aktuell in keiner Art und Weise ein tragfähiges Entlassungssetting bilden können. Nebst der un- geregelten Wohnsituation und der fehlenden Arbeitsstelle verfügt er über eine sehr angespannte wirtschaftliche Situation, die sich durch die finanziellen Folgen dieses Strafverfahrens noch deutlich weiter verschärfen wird und in naher Zukunft auch zu verschiedenen behördlichen Kontakten und Massnahmen führen wird (Betreibungen, erneute Unterstützung durch den Sozialdienst). Zudem verfügt der Beschuldigte bis jetzt noch über keinerlei Krankheitseinsicht, geschweige denn, zeigte er die nötige Behandlungsbereitschaft. Es zeigt sich damit auch ohne Zweifel, dass in dieser Konstellation eine ambulante Therapie überhaupt nicht verlässlich aufgegleist und in Gang gesetzt werden kann. Der psychiatrische Sachverständige geht bei seiner Empfehlung für eine ambulante Massnahme grundsätzlich von einer Dauer von 5 Jahren für eine stationäre Massnahme aus. Dabei übersieht er, dass es sich um die grundsätzliche Maximaldauer einer solchen Massnahme handelt, die aber bei gutem Therapieverlauf nicht zwingend ausgeschöpft werden muss (vgl. z.B. das Stufenkonzept des Massnahmenzentrums St. Johannsen). Voraussetzung ist selbstredend ein positiver Therapiever- lauf und eine entsprechende Therapiebereitschaft und Motivation des Beschuldigten. Aus dem Gut- achten von Dr. K.________ bzw. seinen mündlichen Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung er- gibt sich auch, dass dieser eine stationäre Massnahme nicht als generell ungeeignet ansieht, son- dern vordergründig deshalb, weil erfahrungsgemäss rasch eine Verweigerungshaltung eintreten könnte (S. 77 Gutachten und S. 13 f. FV-Protokoll). Eine ambulante Massnahme wird vom Gutach- ten dann mangels Alternativen empfohlen und weil der Beschuldigte dazu eher bereit sei (S. 78 Gutachten und S. 12 FV-Protokoll). Es ist jedoch durchaus eine Aufgabe in der stationären Thera- pie, eine anfänglich fehlende Krankheitseinsicht und Therapiemotivation zu erarbeiten – ansonsten hätte jede Verweigerungshaltung die Folge, dass die entsprechende Therapie gar nie angeordnet werden könnte. Mündlich wurde auch vom Gutachter Dr. med. K.________ bestätigt, dass die Erar- beitung eines Therapiewillens ein Teil der stationären Therapie sein könne (S. 12 FV-Protokoll). Weitergehend stellt sich denn auch die Frage, was passiert, wenn bei einer ambulanten Behandlung (allenfalls nach anfänglichen Lippenbekenntnissen) später eine fehlende Therapiebereitschaft und eine Verweigerungshaltung eintritt. Bei einer ambulanten Massnahme ist der Beschuldigte dann ein- fach draussen in der Freiheit, eventuell sogar noch unbekannten Aufenthaltes, aber auf jeden Fall untherapiert, unkontrolliert und höchstwahrscheinlich auch wieder alkoholisiert. Seitens der Behör- den ist dann erst wieder eine Reaktion möglich, wenn erneute Straftaten begangen werden. Nur am Rande sei noch auf folgenden Umstand hingewiesen: Da sich in stationären Massnahmen gemäss Art. 59 StGB durchwegs Straftäter mit schweren psychischen Erkrankungen befinden, führt dies nach der Erfahrung des Gerichts auch dazu, dass es dort sehr wohl relativ viele Verurteilte hat,
104 die aufgrund verminderter oder gar gänzlich aufgehobener Schuldfähigkeit nur relativ kurze oder gar keinen Freiheitsstrafen nebenher haben. Das entsprechende Argument des Gutachters erweist sich damit per se als ein rein Pragmatisches. Das Gericht gelangt damit zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schweren Persönlichkeitss- törung leidet. Diese kann nicht einfach medikamentös behandelt werden. Damit steht eine psycho- therapeutische Behandlung im Fokus und diese hat nur dann eine grössere Erfolgsaussicht, wenn sie eine gewisse Intensität erreicht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass dies mit einer ambulan- ten Therapie in Freiheit, der sich der Beschuldigte je nach Lust und Laune auch einfach wieder ent- ziehen kann, nicht funktionieren wird. Zudem wäre eine ambulante Therapie mit vielleicht einer Konsultation pro Woche nach Erfahrung des Gerichts entschieden zu wenig und darüber hinaus beim derzeitigen Personalnotstand in der Psychiatrie wohl auch kaum realistisch zu bewerkstelligen. Hinzu kommt, dass ein genügend erfahrener und robuster forensischer Psychiater, der sich mit die- ser Form der Persönlichkeitsstörung auch gut auskennt, dann auch erst einmal gefunden werden müsste. Eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB erscheint damit wie bereits ausgeführt als unge- nügend und ungeeignet. Aus diesen Gründen gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Weg des Beschuldigten, seine psychische Erkrankung in den Griff zu bekommen und gleichzeitig seine persönlichen Verhältnisse wieder stabil zu etablieren, nur über eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zu errei- chen ist. Mildere zielführende Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB erscheint angesichts der hoch- rangigen gefährdeten Rechtsgüter von Leib und Leben vorliegend auch als verhältnismässig. […] Die Kammer kann sich zwar im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der stationären Massnah- me erscheinen jedoch gewisse Erläuterungen und Präzisierungen erforderlich: Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine ambulan- te Massnahme vorliegend nicht in Betracht kommt. Wie hiervor mitunter gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen dargelegt, wird ein unterstützendes und kon- trollierendes enges Setting, das in einer Vorlaufphase zuerst zu installieren ist, benötigt, um ein alkoholabstinentes und deliktfreies Leben sicherzustellen und eine erneute Abwärtsspirale zu verhindern. Dies beinhaltet in erster Linie den Aufbau eines geregelten stabilen Wohn- und Arbeitsverhältnisses sowie die tägliche Unter- stützung/Begleitung und psychologische Betreuung. Dies lässt sich im vorliegen- den Fall mit einer ambulanten Massnahme nicht bewerkstelligen. Der Gutachter, welcher zwar im Ergebnis konsequent, jedoch primär mangels Al- ternativen eine ambulante Massnahme empfahl, knüpfte die Erfolgschancen einer solchen bereits im Gutachten an das Installieren einer geeigneten Wohn- und Ar- beitsmöglichkeit vor der Haftentlassung. Damit übereinstimmend äusserte er sich vor oberer Instanz erneut kritisch gegenüber einer ‘übergangslosen’ Haftentlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme (vgl. eingehend E. V.30 hiervor). Eben- dies wäre indes mit Blick auf die bereits vollständig verbüsste Freiheitsstrafe die unmittelbare Folge der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Dem Beschul- digten fehlen hierfür die nötigen stabilisierenden Faktoren und Kontrollelemente,
105 welche zwingend erforderlich wären, damit eine ambulante Massnahme im vorlie- genden Fall überhaupt erfolgsversprechend initiiert und durchgeführt werden kann. Der Gutachter sprach sich denn auch mangels Alternativen und nicht aus Über- zeugung für eine ambulante Massnahme aus (S. 78 Gutachten, pag. 2380: «ange- sichts […] fehlender Perspektiven» und pag. 3545 Z. 15 f.: «Ja, es ist besser als keine Massnahme und erfolgsversprechender als eine stationäre Massnahme»), sondern befürwortete im Grundsatz ein engmaschigeres Setting mit einer Vorlauf- phase (vgl. E. V.30 hiervor und sogleich). Diese Ausgangslage weckt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Gutachter bereits in seinem Gutachten aufgrund des hohen Rückfallrisikos, der Komorbidität und der desolaten sozialen Lage Be- denken hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer ambulanten Massnahme äusserte (S. 78 Gutachten, pag. 2380), ernsthafte Bedenken, was die Anordnung einer am- bulanten Massnahme betrifft. Wie im Gutachten ausgeführt, finden sich bei Menschen mit einer paranoiden Per- sönlichkeitsproblematik nicht selten ein ungünstiger Verlauf und eine Zuspitzung im Lebensverlauf, was damit zusammenhängen könne, dass sich mit voranschreiten- der Lebenszeit die Erlebnisse des Scheiterns akkumulieren und hierfür schwer- punktmässig immer andere verantwortlich gemacht würden (S. 59 Gutachten, pag. 2361). Die Probleme des Beschuldigten werden – wie der Gutachter anlässlich sei- ner oberinstanzlichen Einvernahmen anschaulich ausführte und hiervor dargelegt wurde – nach der Entlassung aus der Haft weiterhin bestehen und sich gar akzen- tuieren, nachdem er mehrere Jahre in Haft verbracht hat. Der Beschuldigte braucht demnach eine Strategie, wie er in Zukunft mit seiner psychischen Störung und der Alkoholsucht umgehen kann, sowie eine engmaschige Betreuung, welche ihm beim Aufbau und Aufrechterhalten der benötigten, die Legalprognose günstig beeinflus- senden Faktoren (namentlich Arbeit, Wohnsituation, unterstützendes Umfeld, fi- nanzielle Unterstützung, Alkoholabstinenz) sowie bei der Problembewältigung un- terstützen kann. Dem wird die ambulante Massnahme, die nur spärliche Therapie- sitzungen beinhaltet und eine solche engmaschige Begleitung – auch bei gleichzei- tiger Anordnung von Bewährungshilfe – nicht bieten kann, nicht ansatzweise ge- recht. Der Beschuldigte wäre bei einer Entlassung zugunsten einer ambulanten Massnahme in Freiheit von Beginn an auf sich allein gestellt und sähe sich mit denselben Problemen konfrontiert wie vor der Inhaftierung. Gleichzeitig stünden keine wirkungsvollen und flexiblen Mittel im Rahmen der ambulanten Massnahme zur Verfügung, sollte der Beschuldigte – etwa bei Schwierigkeiten bei der Arbeits- suche, bei der Arbeit oder bei Einschränkungen des Kontaktrechts zu seinen Kin- dern – erneut in eine Negativspirale geraten und sich die ungünstige Rückfallpro- gnose für ähnliche Delinquenz verwirklichen und allenfalls sogar noch akzentuie- ren. Sodann liesse sich die Alkoholabstinenz ohne Mitwirkung des Beschuldigten kaum kontrollieren bzw. wirkungsvoll durchsetzen. Gerade beim Krankheitsbild des Beschuldigten (paranoide Persönlichkeitsstörung mit querulativer Entwicklung und Alkoholabhängigkeit) erscheint eine ambulante Massnahme, welche Selbstverant- wortung und eigenständige Mitwirkung bedingt, wenig geeignet. So weckt auch die bisher nicht erkennbare intrinsische Behandlungsmotivation des Beschuldigten Zweifel an der Realisierbarkeit einer ambulanten Massnahme (seine Motivation ba-
106 siert vielmehr auf einem Müssen als auf einem Wollen, vgl. pag. 3531 Z. 22 f. und pag. 3537 Z. 18 ff.). Nach dem Gesagten kann die ambulante Massnahme jedenfalls zum jetzigen Zeit- punkt bzw. unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten zu begegnen. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB sind damit nicht erfüllt. Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB schloss der Gutach- ter zwar nicht gänzlich aus, äusserte diesbezüglich jedoch gewisse Bedenken (insb. bzgl. Verhältnismässigkeit und geeignete Einrichtung, S. 77 Gutachten, pag. 2379). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme liess der Gutachter erkennen, dass er für den Beschuldigten ein Setting als am geeignetsten erachtet, das zwischen der ambulanten und der stationären Massnahme liegt, und insbe- sondere im Sinne einer Vorlaufphase stationär einzurichten ist. Die Idealvorstellung des Gutachters entspricht demnach weder einer klassischen ambulanten noch ei- ner klassischen stationären Massnahme in einer dafür vorgesehenen Institution (insb. Klinik oder Massnahmenzentrum), sondern – auch mit Blick auf die Mitwir- kungsmotivation des Beschuldigten – einem der ambulanten Massnahme ähnli- chem Setting, wo der Beschuldigte zwar arbeitstätig ist und in einer Wohnung lebt, ihm aber gleichzeitig ein engmaschiges Bewährungshelfersystem, Abstinenzkon- trollen sowie psychologische Betreuung zur Verfügung stehen. Um ein solches Set- ting aufzubauen, empfahl der Gutachter sowohl in seinem Gutachten implizit sowie oberinstanzlich explizit eine Vorlaufphase in einem stationären Setting. Darauf angesprochen, wie er zu einem Setting stehe, in dem der Beschuldigte im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in einer Klinik oder in einem Massnahmenzentrum, sondern in einem betreuten Wohnheim untergebracht wäre, von wo aus er Besuche bei externen Psychothera- peuten wahrnehmen und Alkoholkontrollen durchgeführt werden könnten, man also die Kontrolle habe, sollte etwas aus dem Ruder laufen (d.h. ein Mittelweg zwischen ambulanter und stationärer Massnahme), antwortete der Gutachter was folgt: «Das scheint mir sicher eine Möglichkeit. Ein betreutes Wohnen, da gibt es durchaus auch Einrichtungen speziell für Haftentlassungen […], für Menschen, die noch Un- terstützung brauchen» (pag. 3546 Z. 26 ff.). Der Gutachter kam sodann selbst nochmals auf dieses Setting zu sprechen und modifizierte hierbei seine Massnah- menempfehlung (pag. 3548 Z. 37 ff.): «Aber meine primäre Empfehlung wäre – wenn er sehr schnell entlassen werden muss – vielleicht über den Weg der statio- nären Einweisung ihn in einem Wohnheim zu platzieren, dann ambulante Mass- nahme mit entsprechenden Auflagen, wie ich es gesagt habe. Und dann hat man auch etwas in der Hinterhand, wenn er sich gar nicht daran hält, um den Fall neu zu beurteilen.». Wenn es nur mittels einer stationären Massnahme gelinge, eine geeignete Therapie aufzugleisen und das stabile Umfeld aufzubauen, sei dies durchaus sinnvoll. Dass eine solche stationäre Massnahme in einem Wohnheim als geeignete Institution stattfinde, habe er auch schon gesehen und wäre durchaus eine Möglichkeit. Der Vollzug einer Massnahme sei in der Schweiz durchaus «dehnbar» (pag. 3548 Z. 36 f.).
107 Ein solches Vorgehen entspricht dem Grundgedanken, wonach sich der Vollzug der Massnahmen nach den konkreten Bedürfnissen im Einzelfall richten soll (Art. 90 ff. StGB) und sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann (z.B. Wohn- und Arbeitsexternat bei stationären Massnahmen gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB, vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2007 vom 4. März 2008 E. 4.1 f.). Das skiz- zierte Setting entspricht dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnah- me in einem fortgeschritteneren Stadium. So sieht Art. 90 Abs. 2bis StGB ausdrück- lich vor, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB in der Form des Wohn- und Ar- beitsexternats vollzogen werden kann, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Diese Voraussetzungen – über deren Vorliegen letztlich die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) zu entscheiden haben werden – erachtet die Kammer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich als erfüllt, solange ein enges Betreuungsnetz mit engmaschiger Abstinenzkontrolle sowie eine geregelte Wohn- und Arbeitssituation vorliegen, wie es Art. 90 Abs. 2bis StGB vorsieht. Ein solches Setting würde denn auch – anders als die ambulante Massnahme – eine zeitnahe Krisenintervention und als ultima ratio eine Rückführung in ein stationäres, sicherndes Setting erlauben, wie es vom Gutachter angedacht wurde. Insofern kann im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme unvermittelter auf Unberechenbarkeiten des Beschuldigten reagiert und die erforderlichen, nötigen- falls sichernden Massnahmen veranlasst werden, sollte der Beschuldigte erneut in eine Negativspirale geraten, die ohne zeitnahes Einschreiten zu ähnlichen Gewalt- taten wie die bisher gezeigten oder zu noch schwereren Gewalttaten führen kann (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. V.31 hiervor). Der Therapiezweck wäre demnach mit Blick auf Art. 90 Abs. 2bis StGB nicht gefährdet, sondern liesse sich durch dieses Setting sogar am erfolgversprechendsten realisieren. Gleichzeitig dürfte ein solches Setting die Ausübung des Kontaktrechts des Beschuldigten zu seinen Kindern (für alle Involvierten) erleichtern, zumal der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen zentralen Konfliktbereich engmaschig begleitet werden könnte und bei der Bewältigung desselben nicht auf sich allein gestellt wäre. Die Kammer erachtet ein solches Setting, welches sich nach den Möglichkeiten des Gesetzes nur über die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB realisieren lässt, als optimale Ausgestaltung des konkreten Massnahmenvoll- zugs. Die Verteidigung verschloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gänzlich gegenüber einer solchen Lösung und der Beschuldigte hielt mehrfach fest, dass er die gutachterliche Empfehlung akzeptiere. Auch wenn die konkrete Ausge- staltung und Vollzugsplanung letztlich in der Zuständigkeit der BVD liegt, erachtet die Kammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in der skizzierten Form als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Damit ist die Voraussetzung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, wird es in einem ersten Schritt das Ziel der Massnahme sein, die bisher fehlende Motivation aufzubauen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Auch der Gutachter erachtet den Aufbau einer solchen Motivation beim
108 Beschuldigten nicht als von vornherein ausgeschlossen (pag. 3547 Z. 19 ff.). Der Umstand, dass die Massnahme gemäss dem skizzierten Setting nicht in einem sta- tionären, geschlossenen Vollzug in einer Klinik oder Massnahmenzentrum ange- dacht ist, dürfte sich zudem positiv auf die Motivation bzw. deren Aufbau auswir- ken. Die Kammer folgt somit im Ergebnis dem Gutachter, wonach eine stationäre thera- peutische Massnahme im herkömmlichen Sinne, d.h. im rein stationären Setting und in den hiervor erwähnten Institutionen (Klinik oder Massnahmenzentrum), we- nig Erfolg verspricht. Der Gutachter führt dies im Wesentlichen auf zwei Umstände zurück, nämlich die generell schwierige Behandlungsmöglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie die bereits verbüsste Freiheitsstrafe, was mit zusätz- licher Frustration bzw. Ungerechtigkeitsempfinden einhergehe. Dem zweiten Punkt ist entgegenzuhalten, dass der objektive Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen schwereren Delikte einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht, welche die auszusprechende und bereits verbüsste Freiheitsstrafe bei Weitem übersteigt. Die Freiheitsstrafe ist nur deshalb bereits verbüsst, weil sie aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis um beinahe die Hälfte gemildert wurde. Zudem befände sich der Beschuldigte beim skizzierten Setting nicht in einem ge- schlossenen Vollzug, sondern in einem offenen Wohnheim und könnte einer gere- gelten Arbeit nachgehen. Die Vorlaufphase im stationären Vollzug bzw. im betreu- ten Wohnheim ermöglichte es, eine geeignete Vollzugsplanung vorzunehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen, psychiatrische Betreuung zu installieren und den Beschul- digten engmaschig, kontrolliert und mit der nötigen Ruhe zurück in ein geregeltes und deliktfreies Leben zu begleiten. Die nicht verlängerbare stationäre Angewöh- nungsphase im Rahmen der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB ist hierfür deutlich zu kurz. Zudem stünden im Rahmen der ambulanten Massnah- me nach der Angewöhnungsphase keine geeigneten, flexiblen Mittel zur Verfü- gung, sollte der Vollzug (zumindest zeitweise) nicht wie gewünscht verlaufen und eine zeitnahe Reaktion erforderlich sein. Nur die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bietet somit vor- liegend die nötige Flexibilität und Ausgestaltungsmöglichkeit, die sowohl den per- sönlichen Interessen des Beschuldigten (Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, Kontakt zu den Kindern, Abstinenz, etc.) und zeitgleich den öffentlichen Interessen (Verbesse- rung Legalprognose und Schutz hochrangiger Rechtsgüter) gleichermassen Rech- nung trägt. Diesbezüglich darf nicht vergessen werden, dass sich das renitente Verhalten des Beschuldigten vor der Inhaftierung immer mehr akzentuierte und sich – gerade durch die Anhäufung diverser Problemfelder (Arbeitslosigkeit, Alko- holmissbrauch, Führerausweisentzug, Trennung von der Ehefrau, Sozialhilfe und Alimente, Kontaktunterbruch zu den Kindern, Konflikt mit den Behörden, wiederhol- te Anhaltungen, etc.) und der damit einhergehenden Delinquenz – eine regelrechte Eskalationsspirale entwickelte. Dieser Spirale konnte einzig durch die Inhaftierung des Beschuldigten durchbrochen werden, und es gilt, Rückfälle in dasselbe Verhal- tensmuster zu verhindern. Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ im Falle eines rückfälligen Verhaltens des Beschuldigten selbst bei (jedenfalls kurzfristig) nur geringer Gefahr für schwerste physische Gewalttaten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerer psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.
109 Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit zudem bereits mehrfach physische Ge- walt gegenüber Drittpersonen (u.a. Polizisten) angewandt. Das strafbare Verhalten des Beschuldigten wiegt in seiner Gesamtheit und der gezeigten Intensität äusserst schwer und hatte die mehrfache Verletzung hochrangiger Rechtsgüter zur Folge. Vor diesem Hintergrund erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme in der skizzierten Form als verhältnismässig. Da nach Angaben des Gutachters sich die Behandlung einer Persönlichkeitss- törung, wie sie beim Beschuldigten diagnostiziert wurde, in der Regel als schwierig erweist und der Aufbau eines stabilisierenden Umfelds und einer geeigneten psy- chologischen Betreuung sowie die Erarbeitung einer Behandlungsmotivation und Einsicht mehrere Jahre dauern dürfte, ist die Massnahme nicht zu befristen. 32. Haftanrechnung Die vom Beschuldigten im Urteilszeitpunkt ausgestandene Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022, 31. Dezember 2022) sowie Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tagen, wird im Umfang von 86 Tagen an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet (vgl. zur Anrechnung der Haft an eine sta- tionäre therapeutische Massnahme: BGE 141 IV 236). Mit Anrechnung der restanzlichen 86 Tage an die stationäre therapeutische Mass- nahme ist die bisher ausgestandene Haft von 1083 Tagen vollumfänglich an die auszusprechenden Sanktionen und Massnahmen angerechnet. Daraus folgt zu- gleich, dass kein Anspruch auf Entschädigung infolge Überhaft besteht. 33. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, wobei die Kammer ein Setting im Sinne von Art. 90 Abs. 2bis StGB als am geeig- netsten erachtet. VI. Zivilpunkt 34. Vorbemerkungen Vorliegend sind – wie bereits in E. I.6 festgestellt – die folgenden, den Zivilpunkt betreffenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: - Abweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssumme von CHF 100.00 übersteigend. - Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grund- satz nach und Verweis derselben auf den Zivilweg für die vollständige Beurtei- lung der Forderung. - Feststellung der Anerkennung einer Schadenersatzforderung von CHF 100.00 des Zivilklägers H.________ und Abschreibung der entsprechenden Zivilklage infolge Gegenstandslosigkeit.
110 - Keine Kostenausscheidung auf den Zivilpunkt. Oberinstanzlich zu überprüfen sind damit einzig noch die vom Beschuldigten mit Berufung angefochtene Schadenersatzforderung der Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) sowie die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers G.________. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kann den Privatklägern maximal der vorinstanzlich festgestellte Betrag zugespro- chen werden (CHF 6'487.20 zzgl. 5 % Zins seit dem 11. Juni 2023 [Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde)] bzw. CHF 100.00 [Genugtu- ung an den Straf- und Zivilkläger G.________]). Desgleichen ist der Streitwert im oberinstanzlichen Verfahren auf diese Beträge beschränkt. 35. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die im Zivilpunkt zu be- handelnden Rechtsbegehren (Schadenersatz und Genugtuung) korrekt wiederge- geben (S. 163 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2998 f.); darauf wird verwiesen. 36. Schadenersatzforderung der E.________(Einwohnergemeinde) Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3000 f.): 2.1 Vorbringen der Parteien Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung stellte die E.________(Einwohnergemeinde) in zivilrechtli- cher Hinsicht folgende Rechtsbegehren: Zivilrechtlich sei 1. die Haftungsquote des Beschuldigten für den gesamten Schadenersatz der Privatklä- gerin auf 100 % festzulegen; 2. A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3, 1.4, 1.5, 1.7 sowie 3.2, 3.3, 3.4 der Anklage- schrift) Schadenersatz in Höhe von CHF 6'487.20 zu leisten; 3. eventualiter sei die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zi- vilrichter zu überweisen; 4. in jedem Fall festzustellen, dass das Urteil über die Zivilklage keine besonderen Kosten verursacht hat. Bereits mit schriftlich begründeter Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) vom 29.08.2023 (pag. 1760.1 ff.) beantragte die Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'487.20 (dort noch zzgl. 5 % Zins seit dem 11.06.2023). Die Bezifferung wies sie durch Rech- nungen der verschiedenen Schadensposten aus, (Gesamtsumme CHF 15'483.05) abzüglich der geltend gemachten Leistungen der AU.________ (Versicherung) vom 12.06.2023 in der Höhe von CHF 8'995.85, ausmachend eine Differenz von CHF 6'487.20. Die Verteidigung führte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung aus, anerkannt würden die Scha- densposten für die ersetzten (demolierten) Briefkästen und Schaukästen und die übrigen Scha- densposten mit Ausnahme der Bewachung des Gemeindehauses und des Ersatzes der daneben- stehenden Schaukästen zwecks einheitlichen Erscheinungsbildes, weil diese weder notwendig,
111 noch kausal gewesen seien. Der Beschuldigte sei schliesslich am 27.01.2023 verhaftet worden, weshalb die Bewachung kurz zuvor nicht nötig gewesen sei. Die Zivilklage sei demnach nur im Um- fang von CHF 1'450.00 gutzuheissen (S. 48 FV-Protokoll und pag. 2580). Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, wenn sein Schaden bezahlt werde (Anm. gemeint wohl die 3 Mio. CHF, die ihm nach seinem Dafürhalten der Sozialdienst schuldet), anerkenne er auch den Schaden der Privatklägerin (pag. 1007.7). 2.2 In concreto Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter sowie mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil der E.________(Einwohnergemeinde) verurteilt (vgl. Ziff. III. 3 und 4 des Urteilsdispo- sitivs vom 20.08.2024). Durch seine Handlungen (Einschlagen, Eintreten und Verbeulen von Schaukästen, Abreissen der Türen dreier Briefkästen, Rausreissen des Öffnungszeiten-Schildes aus der Fassade, Verschmieren der Briefkästen, des Klingeltableaus, der Fassade und der Holztür mit seinem Blut sowie Anbringen von Heftklammern und Eindrehen von Schrauben in die Holztüre und holzige Fensterladen) fügte der Beschuldigte der Privatklägerin vorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden zu. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR des Schadens, der Widerrechtlichkeit sowie des Verschuldens sind offenkundig erfüllt. Weiter ist auch die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs erfüllt: Das Verhalten des Beschuldigten ist sowohl geeignet und führte auch tatsächlich zu den festgestell- ten und eingeräumten Sachschäden seitens der E.________(Einwohnergemeinde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sein Verhalten gegenüber dem Mobiliar der Einwohnergemeinde, aber auch gegenüber den Mitarbeiterinnen der Gemeinde, welches zu mehrfachen Verurteilungen wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte, ebenfalls kausal für den weiteren Scha- densposten der Bewachung des Gemeindehauses war. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 – also innerhalb von drei Wochen – insgesamt sieben Mal Delikte gegen die E.________(Einwohnergemeinde) begangen, welche die MitarbeiterInnen in höchste Alarmbe- reitschaft versetzten und eine Sicherheitshandlung durch die Privatklägerin als öffentliche Verwal- tung erforderlich machten. Es ist damit nachvollziehbar, dass diese gemäss Rapport der AM.________ GmbH vom 23.01.-30.01.2023 (pag. 1760.4 f.) einen Sicherheitsdienst mit der Bewa- chung des Areals beauftragten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war diese Sicher- heitsmassnahme aus Sicht der Privatklägerin auch durchaus notwendig. Diese Notwendigkeit ergibt sich sodann direkt aus dem zuvor mehrfach gezeigten schädigenden Verhalten des Beschuldigten und den damit verbundenen nachvollziehbaren Ängsten der Mitarbeitenden. Zudem dauerte diese Überwachung auch nicht übermässig lange an, sondern wurde kurz nach der Verhaftung des Be- schuldigten – mutmasslich nachdem die Einwohnergemeinde hiervon Kenntnis erhalten hatte – wieder eingestellt. Hinsichtlich des Schadenspostens des Ersatzes der übrigen Schaukästen zwecks einheitlichen Er- scheinungsbildes ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte diese nicht direkt beschädigt hat. Indem er aber zwei dieser zusammengehörenden Schaukästen derart demolierte, dass diese offenbar nicht mehr repariert werden konnten, sondern gänzlich ersetzt werden mussten, hat er durch sein schädigendes Verhalten ebenfalls mitverursacht, dass auch die nicht beschädigten Schaukästen er- setzt werden mussten. Es handelt sich vorliegend nicht um eine private Geschädigte, die sich durch die Straftaten des Beschuldigten gewissermassen ungerechtfertigt bereichern will, indem sie gleich das gesamte Mobiliar auf dessen Kosten auswechselt, sondern es handelt sich hier um eine öffent- liche Verwaltung, von der ein gepflegtes, einheitliches Erscheinungsbild gegen aussen geboten ist und auch von der Bevölkerung erwartet wird.
112 Damit sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR für sämtliche Schadensposten gemäss Aufstellung auf pag. 1760.1 f. erfüllt und durch Rechnungen bzw. Kostenaufstellungen belegt, womit sich der Schaden auf insgesamt CHF 15'483.05 beläuft. Seitens der Privatklägerin wurde in ihrer schriftlichen Zivilklage mit Verweis auf die nicht vorhandene Beilage 8 weiter ausgeführt, dass sie am 12.06.2023 von ihrer Haftpflichtversicherung (AU.________(Versicherung)) einen Betrag in der Höhe von CHF 8'995.85 als (Teil-)Ausgleich für den Gesamtschaden erhalten habe, weshalb sich die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in diesem Umfang verringere. Auch wenn der Nachweis dieser Subrogation, die erfolgte Versicherungsleistung und die Höhe derselben nicht hinreichend belegt sind, wirkt sich diese vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus und wurde von diesem auch nicht bestritten. Deshalb wird die geltend gemachte Versicherungsleistung berücksichtigt und von der durch die Privatklägerin einzuklagenden Gesamtsumme in Abzug ge- bracht, woraus die von ihr beantragten CHF 6'487.20 resultieren. Zusätzlich hat die Privatklägerin auch Verzugszins beantragt, dies seit dem 11.06.2023. Der mittlere Verfalltag der relevanten Tatzeiten (vom 21.12.2022 zum 12.01.2023) ist der 01.01.2023. Nachdem aufgrund der im Zivilrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden darf, als beantragt wurde, ist der Zins antragsgemäss erst seit dem 11.06.2023 zuzusprechen. Der Beschuldigte wird damit weiter zur Bezahlung von CHF 6'487.20 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.06.2023 an die Straf- und Zivilklägerin E.________(Einwohnergemeinde) verur- teilt. Rechtsanwalt F.________ beantragte oberinstanzlich für die E.________(Einwohnergemeinde) – soweit den Zivilpunkt betreffend – was folgt (pag. 3570 f.): Zivilrechtlich sei 1. die Haftungsquote des Beschuldigten/Berufungskläger für den gesamten Schadenersatz der Privatklägerin auf 100% festzulegen; 2. A.________ zu verurteilen, der Privatklägerin, im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21.12.2022 bis 12.01.2023 (vgl. Ziff. 1.3., 1.4., 1.5., 1.7., sowie 3.2., 3.3. und 3.4. AKS) Scha- denersatz in Höhe von CHF 6’487.20 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 11.06.2023 zu leisten. 3. eventualiter die Zivilklage zur Festsetzung der oben genannten Ansprüche an den Zivilrichter zu überweisen. Rechtsanwalt B.________ beantragte vor oberer Instanz für den Beschuldigten demgegenüber die Gutheissung der Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) im Umfang von CHF 1'450.00. Dieser Betrag entspricht dem vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz abzüglich der Kos- ten von CHF 1'809.35 für die Beauftragung eines Sicherheitsdiensts sowie der Kosten von CHF 3'227.85 für den ‘Ersatz der weiteren Schaukästen zwecks ein- heitlichen Erscheinungsbilds’ (vgl. Tabelle in der Zivilklage; pag. 1760.1). Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen (pag. 3558). Der Betrag von CHF 1'450.00 für den Ersatz des beschädigten Schaukastens ist demnach vom Beschuldigten anerkannt. Zu beurteilen bleiben somit die genannten Kosten für den Sicherheitsdienst und für die unbeschädigten Schaukästen. Diesbe- züglich ist die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde) aus den nachfol- genden Gründen auf den Zivilweg zu verweisen:
113 - Die Beauftragung des Sicherheitsdiensts erfolgte präventiv und zum Schutz der Mitarbeitenden infolge wiederholter Drohungen gegen diese, was Rechtsanwalt F.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags bestätigte (vgl. Tonaufnahme, pag. 3554). So hätten die Mitarbeitenden insbesondere auf dem Parkplatz beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes geschützt werden sol- len, weshalb der Sicherheitsdienst bereits 30 Minuten vor und bis 30 Minuten nach den Öffnungszeiten zugegen gewesen sei. Die Kosten stehen somit im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, betreffend welche die Einwohnergemeinde nicht Privat- klägerin ist (vgl. E. I.3 hiervor). Die Kosten stehen demgegenüber in keinem Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen, betreffend welche die Einwoh- nergemeinde Privatklägerin ist. Der Sicherheitsdienst wurde nur tagsüber, sich orientierend an den Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten, aufgeboten und nicht nachts, als die Sachbeschädigungen erfolgten. Die präventive Vorkehrung der E.________(Einwohnergemeinde) war Folge der gegenüber den Mitarbeiten- den ausgesprochenen Drohungen, womit es im Ergebnis an der Kausalität zwi- schen den Kosten der E.________ (Einwohnergemeinde) für den Sicherheits- dienst und den vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen fehlt. Diese Kosten können von der E.________(Einwohnergemeinde) – zumindest im Strafverfahren – nicht geltend gemacht werden, weshalb die Klage diesbe- züglich auf den Zivilweg zu verweisen ist. - Die Vorinstanz hat der E.________(Einwohnergemeinde) einen Schadenersatz für die Kosten des Ersatzes der nicht beschädigten Schaukästen zugespro- chen. Dies mit der Begründung eines gepflegten, einheitlichen Erscheinungs- bilds. Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die E.________(Einwohnergemeinde) hat es unterlassen, substantiiert darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln (z.B. Fotos der Schaukästen vor und nach dem Ersatz derselben) zu belegen, dass der Austausch der nicht beschädigten Schaukästen für ein gepflegtes und einheitliches Erscheinungsbild zwingend nötig war. Es kann mithin nicht beurteilt werden, ob der Ersatz der unbeschä- digten Schaukästen tatsächlich erforderlich war oder das Belassen der alten Schaukästen möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Notwendigkeit des Er- satzes der nicht beschädigten Schaukästen aufgrund der Sachbeschädigung durch den Beschuldigten stellt somit eine gestützt auf die vorhandenen Akten nicht überprüfbare Behauptung der Zivilklägerin dar. Da eine Beurteilung der Schadenersatzklage im Adhäsionsverfahren somit nicht möglich ist, ist die Kla- ge auch in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen. Zum oberinstanzlich beantragten Zins ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich der Fortsetzungsverhandlung kein Zins mehr beantragt wor- den war (pag. 2574), womit die Zivilklage vom 29. August 2023 (pag. 1760.2) inso- fern beschränkt wurde. Eine solche Beschränkung der Klage während des Verfah- rens ist mit einem teilweisen Klagerückzug i.S.v. Art. 65 ZPO gleichzusetzen (Art. 227 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E 4.4). In- dem die Vorinstanz der Zivilklägerin dennoch einen Zins zugesprochen hat, hat sie der Zivilklägerin mehr zugesprochen, als diese zuletzt beantragt hatte. Dies ist im Adhäsionsprozess, in dem die Dispositionsmaxime gilt, unzulässig (DOLGE, in: Bas-
114 ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 22 zu Art. 122). Ein Zins ist demnach nicht zuzu- sprechen. Im Ergebnis ist die Zivilklage der E.________(Einwohnergemeinde), soweit den vom Beschuldigten anerkannten Schadensbetrag von CHF 1'450.00 übersteigend, auf den Zivilweg zu verweisen. 37. Genugtuungsforderung von G.________ Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 170 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3005 f.): 5.1 Vorbringen der Parteien G.________ stellte am 11.03.2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen dem Vorfall auf dem Parkplatz in Y.________(Ort) (Beschimpfung als «scheiss Bullen») sowie jenem im Z.________(Spital) (Beschimpfungen «figg di, du blöds Arschloch», «blödi Arschlöcher» und «Idi- ot») gemäss Ziff. 6.1 AKS, konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und beantragte eine Genugtuung von CHF 300.00 (pag. 536 f.). Der Beschuldigte gab an, wenn es sich bei diesem G.________ um denjenigen handle, der ihm die Hand umgedreht habe, dann anerkenne er gar nichts, denn dann habe dieser es verdient und sei selbst schuld (pag. 1007.7). Die Verteidigung beantragte infolge des von ihr beantragten Frei- spruchs in Bezug auf den Sachverhalt mit G.________ die Verweisung dessen Forderung auf den Zivilweg (S. 48 FV-Protokoll) bzw. deren Abweisung (pag. 2580). 5.2 In concreto Bezugnehmend auf die obenstehenden theoretischen Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Be- schimpfung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 49 OR darstellt, welche grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Genugtuung geben kann. Dies allerdings nur, wenn die Schwere der Verletzung die Leistung der Genugtuung rechtfertigt. Leichte Ehrverletzungen rechtfer- tigen die Zusprechung von Genugtuung deshalb in der Regel nicht (BSK OR – KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 11). Bei G.________ handelt es sich um einen Polizisten, der in seiner Funktion während eines dienstli- chen Einsatzes mehrfach beschimpft wurde. Dies durch den sichtlich betrunkenen Beschuldigten, der schliesslich in eine Ausnüchterungszelle verbracht wurde. Für G.________ und die weiteren Po- lizeibeamten war damit ohne Weiteres erkennbar, dass der Beschuldigte betrunken war. Von einer schweren Betroffenheit ist allein aufgrund der geäusserten Schimpfwörter noch nicht auszugehen, zumal Beamte in ihrer professionellen Funktion bei Interventionen einen teilweise unanständigen Umgangston gewöhnt sind. Bei den vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen handelt es sich zudem um gängige Schimpfwörter, wodurch auch aus deren Charakter keine besondere Schwere resultiert. G.________ hat jedoch dargelegt, dass er die Intervention und das Verhalten des Beschuldigten als sehr belastend und anstrengend empfunden und ihn dies noch einige Tage später beschäftigt und unangenehme Gefühle bei ihm ausgelöst habe (pag. 551). Damit machte er eine schwere Betroffenheit geltend, welche nicht allein aus den Beschimpfungen, sondern aufgrund der sehr angespannten Gesamtsituation mit dem Beschuldigten resultierte. Gestützt auf die Wahr- nehmung der weiteren involvierten Polizisten sowie dem weiteren Verlauf der frühen Morgenstun- den des 05.03.2021 (namentlich Vorfall mit physischer Auseinandersetzung mit M.________ und N.________) erachtet das Gericht gesamthaft betrachtet, dass die oben dargestellte Kombination der Beschimpfungen mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die nötige Schwere
115 der Verletzung erreicht und daher einen Genugtuungsanspruch von G.________ begründet. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die obigen Ausführungen erscheint die beantragte Genugtuung von CHF 300.00 jedoch als zu hoch. Dem Gericht erscheint vorliegend eine Genugtuungssumme von CHF 100.00 als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Straf- und Zi- vilkläger G.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. Ausserdem wird auch kein Verzugszins gesprochen, nachdem dieser nicht beantragt wurde. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen im Ergebnis anschliessen. Bei seiner oberinstanzlichen Einvernahme schilderte der Straf- und Zivilkläger G.________ – im Einklang mit seinem Wahrnehmungsbericht – weshalb der fragliche Vorfall für ihn aussergewöhnlich war und welche Auswirkungen dieser auf ihn persönlich hat- te. So sei der Vorfall auch mehrere Tage später noch immer sehr präsent bei ihm gewesen und ihm durch den Kopf gegangen (pag. 2518 Z. 34 f.). Als uniformierter Polizist sei er regelmässig bzw. wöchentlich beschimpft worden. In diesem Fall sei es aber – ohne Vorgeschichte zwischen ihnen beiden – ausserordentlich und direkt gegen ihn gerichtet gewesen (pag. 3519 Z. 5 ff.). Es sei das erste Mal überhaupt, dass er Genugtuung fordere (pag. 3518 Z. 29). Die von G.________ glaubhaft ge- schilderte Aussergewöhnlichkeit des Vorfalls und über das sonst übliche Mass hin- ausgehende persönliche Betroffenheit rechtfertigen nach Ansicht der Kammer eine Genugtuung von CHF 100.00. VII. Kosten und Entschädigung 38. Verfahrenskosten 38.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung sämtlicher vorinstanzlich ausge- sprochener Schuldsprüche) ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen, wobei sich folgende Bemerkungen aufdrängen: Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung rechtfertigt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens keine Kostenausscheidung, zumal der Beschuldigte, was diesen Sachverhaltskomplex betrifft, nicht vollumfänglich freigesprochen, son- dern wegen anderer Delikte (Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amt- liche Verfügungen) verurteilt wird. Es kann hierzu auf die Urteile des Bundesge- richts 6B_1254/2023 vom 10. Mai 2025 (E. 3.3) sowie 6B_724/2024 vom 8. Sep- tember 2025 (E. 5.2.3) verwiesen werden, wonach bei der Kostenverlegung nicht die rechtliche Würdigung, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend sind und bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen ist, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Aus demselben Grund bzw. angesichts des geringen Aufwands ist auch
116 für die teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung – analog zur Vorinstanz – keine Kosten auszuscheiden. Der im Gesamtkontext vernachlässigbare Aufwand im Zi- vilpunkt rechtfertigt ebenso wenig eine Kostenausscheidung. Schliesslich hat der Beschuldigte die Kosten für die Widerrufsverfahren von insgesamt CHF 450.00 zu tragen, da er mit seiner erneuten Delinquenz Anlass zur Überprüfung gab und der Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 StGB betreffend eines der Widerrufsverfahren erst im Rechtsmittelverfahren eintrat (vgl. hierzu Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit Ausnahme der Kosten von CHF 7'000.00 für das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ vom 19. April 2023 sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 49'924.80 (inkl. Kosten für die Widerrufsverfahren und exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretungen), zu tragen. 38.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festge- setzt. Hinzu kommen die Kosten für die beiden Haftentscheide von CHF 400.00 und CHF 200.00 (vgl. SK 25 34, pag. 30, sowie SK 25 374, pag. 31), die Entschä- digung des Sachverständigen Dr. med. K.________, ausmachend CHF 3'920.00 (pag. 3579), sowie die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 21 VKD). Für die Widerrufsverfah- ren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden, ebenso wenig für die Be- handlung der Zivilklagen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen demnach CHF 13'120.00. Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt mit Ausnahme seines Antrags auf Frei- spruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollumfänglich. Die Straf- und Zivil- klägerin C.________ unterliegt ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung (Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter Nötigung). Von den gerichtsseitig angefallenen Kosten von CHF 8'000.00 werden 5 %, aus- machend CHF 400.00, auf die im Gesamtkontext keinen grösseren Aufwand verur- sachende Anschlussberufung ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin C.________ (als in diesem Punkt unterliegenden Partei) zur Bezahlung auferlegt. Die Auslagen für den Sachverständigen und die Kosten für die beiden Haftent- scheide sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen, da diese keinen Konnex zur Anschlussberufung aufweisen. Dasselbe gilt für die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, zumal die Generalstaatsanwalt- schaft primär zur Berufung des Beschuldigten Stellung nahm und sich nur am Ran- de zur Anschlussberufung äusserte.
117 Nach dem Gesagten sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'120.00, im Umfang von CHF 400.00 von der Straf- und Zivilklägerin C.________ sowie im Umfang von CHF 12'720.00 vom Beschuldigten zu tragen. 39. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 39.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 39.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte war zu Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwältin AN.________ (8. Juli 2021 - 3. Mai 2022), anschliessend durch Rechtsanwältin AO.________ (28. Januar 2023 - 8. Februar 2023) und schliesslich durch Rechts- anwalt B.________ amtlich verteidigt. Die von der Vorinstanz im vorliegenden Strafverfahren sowie vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland und von der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Strafverfahren PEN 22 53/54
118 festgesetzten amtlichen Entschädigungen sind allesamt unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens resp. der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin AN.________ (CHF 3'949.15), Rechtsanwältin AO.________ (CHF 2'108.45) und Rechtsanwalt B.________ (CHF 46'530.85) ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 70.5 Stunden, ausmachend CHF 14'100.00, Reisezuschläge von insgesamt CHF 250.00 und Reisekosten von CHF 112.00 geltend. Die weiteren Auslagen berechnete er pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars (pag. 3560 ff.). Gesamthaft machte er eine Entschädigung von CHF 16'090.70 geltend; darin ent- haltend zudem der Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 (Aufwand im Zeitraum vom 27. November 2024 – 18. Dezember 2024). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. So wird der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 18.1 Stunden um 5.2 Stunden gekürzt, zumal das oberinstanzliche Beweisergänzungsverfahren keine wesentli- chen neuen Erkenntnisse lieferte und im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivor- trags weitestgehend dieselben Argumente wie vor erster Instanz vorgetragen wur- den. Nicht entschädigt wird ferner der jeweils mit 0.1 Stunden geltend gemachte Aufwand für Begleitbriefe von gesamthaft 5.5 Stunden (davon 0.4 Stunden auf das Beschwerdeverfahren BK 24 514 und 5.1 Stunden auf das Berufungsverfahren ent- fallend) sowie der für die Terminumfrage geltend gemachte Aufwand von 0.6 Stun- den (Positionen vom 7., 8. und 9. Mai 2025). Dieser Aufwand stellt administrative Arbeit dar und ist als solche bereits im Stundenansatz enthalten (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 [nachfolgend: KS Nr. 15]). Schliesslich wird der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um 1.25 Stunden auf die tatsächliche Dauer der Verhand- lung (6.75 Stunden) gekürzt. Insgesamt erfolgt somit einer Kürzung für das Beru- fungsverfahren von 12.15 Stunden auf 54.05 Stunden. Die Auslagen berechnete Rechtsanwalt B.________ mit einer Spesenpauschale von 3 % i.S.v. Ziff. 3.3 KS Nr. 15. Gemäss der genannten Bestimmung im Kreis- schreiben Nr. 15 sind die in der Honorarnote zusätzlich ausgewiesenen Reisekos- ten von CHF 112.00 in der Spesenpauschale bereits enthalten. Diese können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Es bleibt somit bei der (höheren) Spe- senpauschale von 3 % auf dem amtlichen Honorar von CHF 10'810.00, ausma- chend CHF 324.30. Ergänzend zu entschädigen ist die MWST von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag von CHF 11'384.30, ausmachend CHF 922.15. Der zu entschädigende Aufwand für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 beläuft sich demgegenüber auf gesamthaft 3.9 Stunden (nach Abzug von 0.4 Stunden für
119 die Begleitschreiben). Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 %, ausmachend CHF 23.40, sowie 8.1 % MWST von CHF 65.10. Im Ergebnis ist Rechtsanwalt B.________ gesamthaft für einen Zeitaufwand von 57.95 Stunden zu entschädigen, wobei 3.9 Stunden auf das Beschwerdeverfahren BK 24 514 vor der Beschwerdekammer entfallen. Für die konkreten Zahlen wird auf Ziff. VII.5 und 6. des Urteilsdispositiv verwiesen. Soweit das Beschwerdeverfahren betreffend ist der Beschuldigte gemäss Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2024 (pag. 2833) im Umfang von 2/3 rückzahlungspflichtig. Im Berufungsverfahren wurden demge- genüber 5 % der Gerichtskosten auf die Anschlussberufung ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin C.________ zur Bezahlung auferlegt. Soweit das Beru- fungsverfahren betreffend rechtfertigt sich somit eine Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang von 95 %. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach 2/3 der an Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 579.00, und 95 % der an Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 11'691.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ 39.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz auf CHF 10'684.80 festgesetzte amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im erst- instanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ bzw. Rechtsanwalt O.________, welcher Rechtsan- wältin D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vertrat, machte mit Hono- rarnote vom 7. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 27.75 Stunden, Auslagen von CHF 319.50 und 8.1 % MWST von CHF 463.28 geltend, ausmachend total CHF 6'182.78 (pag. 3568). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der mit 0.5 Stunden ausgewiesene Aufwand für die Terminumfrage vom 1. Mai 2025 ist als administrative Arbeit i.S.v. Ziff. 1.1. KS Nr. 15 nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht entschädigt wird der im Zusammenhang mit der Substituierung durch Rechtsanwalt O.________ geltend gemachte (selbstverschuldete) Aufwand von einer Stunde. Für die Nachbesprechung mit der Klientin nach der oberinstanz- lichen Urteilseröffnung werden praxisgemäss 0.5 Stunden vergütet, womit eine wei- tere Kürzung um 0.5 Stunden erfolgt. Ferner erfolgt eine Kürzung um jeweils eine
120 Stunde für den als leicht übersetzt erachteten, ausgewiesenen Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium (Positionen vom 5. und
6. Januar 2026) auf 4 Stunden sowie für den übersetzt erachteten, ausgewiesenen Aufwand für die Redaktion des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom
24. Juni 2025 auf 2 Stunden. Die kurzfristig mitgeteilte und in der Kostennote noch unberücksichtigt gebliebene Substituierung von Rechtsanwalt O.________ durch seinen Rechtspraktikanten an- lässlich der mündlichen Urteilseröffnung wird mit der Halbierung des hierfür aus- gewiesenen Aufwands Rechnung getragen (statt hälftigen Stundenansatzes, vgl. Ziff. 1.2 KS Nr. 15). Demgegenüber liegt die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung 1.25 Stun- den unter der tatsächlichen Dauer. Diese 1.25 Stunden sind zusätzlich zu vergüten. Der als geboten erachtete Zeitaufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit 24.5 Stunden, was einem amtlichen Honorar von CHF 4'900.00 entspricht. Hinzu kommen die zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen sowie die MWST von 8.1 %, womit eine auszurichtende Entschädigung von CHF 5'642.30 resultiert. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, weshalb der Beschuldigte dem Kanton Bern den darauf entfallenden Aufwand von Rechtsanwältin D.________ bzw. Rechtsanwalt O.________ nicht zurückzuzahlen hat. Dieser Aufwand beläuft sich schätzungsweise auf 4 Stunden (eine Stunde für die Anschlussberufungserklärung vom 24. Februar 2025 sowie 3 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung). Der sonstige Aufwand wäre auch ohne Anschlussberufung aufgrund der Berufung des Beschuldigten angefallen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach CHF 4'777.50 der insgesamt an Rechtsanwältin D.________ für das Berufungsverfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'642.30 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.3 (Unentgeltliche) Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) 39.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Der E.________(Einwohnergemeinde) wurde im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und infolgedessen der Rechtsvertreter durch den Kanton Bern entschädigt. Aus welchen Gründen der E.________(Einwohnergemeinde) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, erschliesst sich der Kammer nicht. Eine rückwirkende Anpassung kann indessen nicht vorgenommen werden, zumal der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fest- legung und Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an den Rechtsvertreter der E.________(Einwohnergemeinde) unangefochten geblieben ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Ein Eingriff in nicht angefochtene Urteilspunkte ist gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO nur zugunsten des Beschuldigten möglich. Die vorliegende Konstellation (Entschädigung des amtlichen Mandats durch den Kanton Bern) ist für den Beschuldigten jedoch vorteilhafter, hat er dem
121 Kanton Bern die an den Rechtsvertreter der E.________(Einwohnergemeinde) ausgerichtete amtliche Entschädigung doch nur bei günstigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen zu erstatten und wurde die Entschädigung nach dem reduzierten amtli- chen Stundenansatz berechnet. Eine Korrektur über Art. 404 Abs. 2 StPO ist inso- fern nicht möglich. Die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt F.________ wurde von der ersten Instanz rechtskräftig auf CHF 14'211.95 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die E.________(Einwohnergemeinde) hat für das oberinstanzliche Verfahren kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung. Soweit die E.________(Einwohnergemeinde) zur Strafklage legitimiert war (Sachbeschädi- gungen am Verwaltungsgebäude, vgl. E. I.3 hiervor), sind die Schuldsprüche un- angefochten in Rechtskraft erwachsen und bildeten diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend erübrigten sich Äusserungen im Straf- punkt. Was den Zivilpunkt betrifft, unterliegt die E.________(Einwohnergemeinde) oberinstanzlich mit ihren Anträgen (Verweis der Klage auf den Zivilweg, soweit vom Beschuldigten nicht bereits erstinstanzlich anerkannt, mangels Konnexes zur Sachbeschädigung resp. infolge ungenügender Substantiierung/Belege), weshalb ihr kein Entschädigungsanspruch zukommt. VIII. Verfügungen 40. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt bis zum Antritt der stationären therapeutischen Mass- nahme in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf Ziff. VIII.1 des Urteilsdispo- sitivs verwiesen. 41. Beschlagnahmungen Die vorinstanzliche Verfügung, wonach die beschlagnahmten Gegenstände (Do- kumente) als Beweismittel bei den Akten belassen werden, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6 hiervor).
122 42. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme) sind die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN AP.________, AP.________, AP.________ und AP.________) 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der genannten Massnahme zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG). 43. Erstellung DNA-Profil Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, denen beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens weiterhin Gültigkeit zukommt und denen sich die Kammer anschliesst (S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3011 f.). Der Beschuldigte äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht zu diesem Punkt. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Zweck der Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten (wobei die Erfas- sung selbstredend neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag), andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen (schweren) Delikten mittels vorgängiger Beweisbe- schaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheb- lichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (BSK-FRICKER/MAEDER, a.a.O., Art. 257 StPO N 2). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallgefahr je- doch nicht Anordnungsvoraussetzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 257 StPO N 1). Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen einer grossen Anzahl an diverser Verbrechen und Ver- gehen und trotz Berücksichtigung von mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Beim Beschuldigten liegt gemäss Gutachter eine deutlich belastete legalpro- gnostische Situation für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen (vgl. S. 76 Gutachten) und da- mit eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich ähnlich gelagerter Delikte vor (vgl. hierzu die Ausführun- gen zur Rückfall-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hiervor). Gerade im Bereich von Gewaltdelikten kommen DNA-Spuren eine bedeutende Rolle zu und deren Auswertung kann die Überführung des Täters ermöglichen. Zudem hat die Erfassung eines DNA- Profils auch einen präventiven Aspekt im Sinne eines gewissen Abschreckungseffekts. Im Übrigen erweist sich die Abnahme aufgrund der Tatsache, dass ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA-Profilerstellung lediglich leicht in die Grundrechte des Beschuldigten eingreifen, auch als zu- mutbar. Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Damit überwiegt das öffentliche In- teresse an der präventiven Erfassung schwerer Straftäter das Interesse des Beschuldigten auf kör- perliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung, zumal es sich um einen leichten Eingriff in seine Grundrechte handelt. Die DNA-Abnahme erweist sich vor diesem Hintergrund auch als ver- hältnismässig. Es ist daher ein Wangenschleimhautabstrich abzunehmen und ein DNA-Profil von A.________ gemäss Art. 257 StPO zu erstellen.
123 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 20. August 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen: 1.1. geringfügiger Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. April 2020 in E.________(Ort), z.N. des Kantonspolizisten H.________ (Schadenssumme: CHF 100.00) [Ziff. 3.1 AKS]; 1.2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch 1.2.1. Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, angeb- lich begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) [Ziff. 7.3 AKS]; 1.2.2. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen) [Ziff. 7.4 AKS]; 1.2.3. einfache Verletzungen der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach began- gen 1.2.3.1. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), durch Verlust der Kontrolle über seinen Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) mit anschliessender Kollision mit einem parkier- ten Personenwagen [Ziff. 7.5.1 AKS]; 1.2.3.2. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), durch Missachtung des Signals «Verbot für Motorfahrzeuge» mit sei- nem Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.5.2. AKS]; 1.3. Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, angeblich begangen am 14. September 2020 in Y.________(Ort) durch Nichtfolgeleistung des WK-Aufgebots als Schutzdienstpflichtiger [Ziff. 9 AKS]; infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.
124 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB: 2.1.1. am 5. März 2021 im Untersuchungsgefängnis AV.________ z.N. der Kantonspolizisten M.________ und N.________ [Ziff. 1.2 AKS]; 2.1.2. vom 21. Dezember 2022 auf den 22. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.3 AKS]; 2.1.3. vom 29. Dezember 2022 auf den 30. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.5 AKS]; 2.1.4. vom 11. Januar 2023 auf den 12. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.7 AKS]; 2.2. der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen vom 21. Dezember 2022 auf den 22. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Schadenssumme: CHF 10'061.90) [Ziff. 3.2 AKS], unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB; 2.3. der geringfügigen Sachbeschädigung, mehrfach begangen, unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB: 2.3.1. vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Scha- denssumme: unter CHF 300.00) [Ziff. 3.3 AKS]; 2.3.2. vom 30. Dezember 2022 auf den 31.Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der E.________(Einwohnergemeinde) (Schadenssumme: unter CHF 300.00) [Ziff. 3.4 AKS]; 2.4. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen: 2.4.1. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), trotz entzogenen Führerausweises mit dem Personenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.1.1 AKS]; 2.4.2. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), trotz entzogenen Führerausweises mit dem Per- sonenwagen AZ.________ (Automarke) (Kontrollschild AQ.________) [Ziff. 7.1.2 AKS]. 3. Die Kosten für das Fachgutachten vom 19. April 2023 von Dr. med. Q.________ in der Höhe von CHF 7'000.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden.
125 4. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzli- chen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ (seit 5. Mai 2022 bzw. 2. Februar
2023) auf CHF 46'530.85 bestimmt wurde. 5. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ auf CHF 10'684.80 bestimmt wurde. 6. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt F.________ auf CHF 14'211.95 bestimmt wurde. 7. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________, soweit die Genugtuungssum- me von CHF 100.00 übersteigend, abgewiesen wurde. 8. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 8.1. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen wird; 8.2. festgestellt wird, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 100.00 zu schulden, und die Zivilklage insoweit als ge- genstandslos geworden abgeschrieben wird. 8.3. Für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden. 9. Weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten verbleiben: - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 1 (020) - 1 handschriftliches Schreiben, A4/blau; Ass.-Nr. 2 (030) - 1 blutverschmiertes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 3 (040) - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 4 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 5 - 40 Bogen rote Einzahlungsscheine der AS.________(Bank); Ass.-Nr. 6 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 7 - 1 handschriftliches Schreiben, A4A4/auf Bogen Einzahlungsscheine; Ass.-Nr. 8 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 9 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 10 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/rosa; Ass.-Nr. 11 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 12 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 13 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 14 - 1 handschriftlich beschriftetes Couvert, C5/weiss; Ass.-Nr. 15 - 1 zerrissener Brief des Sozialdienstes E.________ (Einwohnergemeinde); Ass.-Nr. 16 - 1 zerrissene Erklärung des Kinderhauses AD.________; Ass.-Nr. 17 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 18 - 1 roter Einzahlungsschein der AS.________ (Bank); Ass.-Nr. 19
126 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/gelb; Ass.-Nr. 20 - 1 handschriftliches Schreiben, A4/weiss; Ass.-Nr. 21 - 1 Brief des Sozialdienstes E.________ (Einwohnergemeinde); Ass.-Nr. 22 - 1 Erklärung des Kinderhauses AD.________, beschriftet auf Rückseite; Ass.-Nr. 23 - 1 Dienstbüchlein, zerfetzt und beschriftet, beinhaltend 1 Textausriss aus Bibel, 1 Namensschild, 1 handschriftlicher Zettel sowie 1 Schraube; Ass.-Nr. 24 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 4 AKS]; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren; unter Auferlegung von anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB be- gangen: 1.1. am 23. April 2020 in E.________(Ort), z.N. der Kantonspolizisten H.________ und S.________ [Ziff. 1.1 AKS]; 1.2. vom 27. Dezember 2022 auf den 28. Dezember 2022 in E.________(Ort), z.N. der Gemeindemitarbeitenden der E.________(Einwohnergemeinde) [Ziff. 1.4 AKS]; 1.3. am 31. Dezember 2022 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), z.N. der Kantonspolizisten J.________ und U.________ [Ziff. 1.6 AKS]; 1.4. am 27. Januar 2023 auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), z.N. des Kan- tonspolizisten V.________ [Ziff. 1.8 AKS]; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort), unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB [Ziff. 2 AKS]; 3. der Drohung, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen: 3.1. am 14. August 2022 und am 21. August 2022 in E.________(Ort), z.N. von I.________ [Ziff. 5.1 AKS];
127 3.2. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 5.2 AKS]; 4. der Beschimpfung, mehrfach und jeweils unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB begangen: 4.1. am 5. März 2021 in Y.________(Ort) sowie im Z.________(Spital) in Y.________(Ort), z.N. des Kantonspolizisten G.________ [Ziff. 6.1 AKS]; 4.2. am 21. August 2022 in E.________(Ort), z.N. von I.________ [Ziff. 6.2 AKS]; 4.3. am 31. Dezember 2022 in AL.________(Ort) sowie auf der Polizeiwache in AL.________(Ort), T.________(Strasse), z.N. der Kantonspolizisten J.________, AA.________ und U.________ [Ziff. 6.3 AKS]; 4.4. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), z.N. von C.________ [Ziff. 6.4 AKS]; 5. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen: 5.1. am 1. Februar 2021 auf der Strecke Y.________(Orte), mit einer BAK von 1.53 Gew.-‰ [Ziff. 7.1.1 AKS]; 5.2. am 5. März 2021 in Y.________(Ort), auf der Strecke Y.________(Strassen), mit einer BAK von 2.10 Gew.-‰ [Ziff. 7.1.2 AKS]; 6. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, begangen am 5. März 2021 in Y.________(Ort) [Ziff. 7.2 AKS]; 7. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach und jeweils unter An- nahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB began- gen: 7.1. zwischen dem 6. Januar 2023 und 9. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.1 AKS]; 7.2. zwischen dem 11. Januar 2023 und 12. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.2 AKS]; 7.3. zwischen dem 12. Januar 2023 und 13. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.3 AKS]; 7.4. zwischen dem 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 in E.________(Ort), L.________(Strasse) [Ziff. 8.4 AKS]; 7.5. am 27. Januar 2023 in E.________(Ort), R.________(Strasse) [Ziff. 8.5 AKS]; 7.6. am 19. Januar 2023 in E.________(Ort) [Ziff. 8.6 AKS]; 8. des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung, begangen am 29. Oktober 2022 in E.________(Ort), unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB [Ziff. 10 AKS].
128 IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2020 (STA.2020.461) für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669) für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. V.) zu vollziehen. 3. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juli 2022 (BJS 21 29065) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. V.) zu vollziehen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von insgesamt CHF 450.00 werden A.________ auferlegt. 5. Oberinstanzlich werden für die Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. V. A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. hiervor und unter Einbe- zug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwen- dung der Artikel: 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59, 106, 144 Abs. 1 und 3, 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 285 Ziff. 1, 286, 292 (a)StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG 2 Abs. 1 VRV 12 Abs. 1 lit. a und b KStrG-BE 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Geldstrafen gemäss Ziff. IV.2. und 3. hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3’600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021 (BJS 21 24669).
129 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ange- ordnet. 5. Die Polizeihaft von 4 Tagen (23. April 2020, 5. März 2021, 22. Dezember 2022,
31. Dezember 2022) sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1079 Tagen (27. Januar 2023 bis 9. Januar 2026), ausmachend 1083 Tage, werden wie folgt an- gerechnet: - im Umfang von 810 Tagen auf die Freiheitsstrafe, - im Umfang von 180 Tagen auf die Geldstrafe, - im Umfang von 7 Tagen auf die Übertretungsbusse und - im Umfang von 86 Tagen auf die stationäre therapeutische Massnahme. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Übertretungsbusse damit vollumfänglich verbüsst sind. 6. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten Fachgutach- ten gemäss Ziff. I.3. hiervor) von CHF 49'474.80. 7. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 12’720.00 (inkl. Gebühr nach Art. 21 VKD). VI. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der E.________(Einwohnergemeinde) Schadenersatz im Umfang von CHF 1'450.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Der Antrag der E.________(Einwohnergemeinde), der Beschuldigte A.________ sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren zu verurteilen, wird abgewiesen. 3. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger G.________ eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Im Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. 1. Für die in Rechtskraft erwachsene, teilweise Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I.1. hiervor werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch Entschädigungen aus- gerichtet.
130 2. A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. August 2022 (im Verfahren PEN 22 53/54) rechtskräftig festge- setzte und Rechtsanwältin AN.________ für den Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis 3. Mai 2022 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'949.15 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2023 (im Verfahren PEN 22 53/54) rechtskräftig festgesetzte und Rechtsanwältin AO.________ für den Zeitraum vom 28. Januar 2023 bis 8. Februar 2023 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'108.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. A.________ hat dem Kanton Bern die an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 46'530.85 (vgl. Ziff. I.4 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.90 200.00 CHF 780.00 CHF 23.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 803.40 CHF 65.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 868.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Beschwerdeverfahren BK 24 514 mit CHF 868.50. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Beschwerdeverfahren BK 24 514 ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 579.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 3 des Be- schlusses der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2024). 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.05 200.00 CHF 10’810.00 Reisezuschlag CHF 250.00 CHF 324.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’384.30 CHF 922.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’306.45 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'306.45. A.________ hat dem Kanton Bern 95% von der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 11'691.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
131 7. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'684.80 (vgl. Ziff. I.5 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 CHF 319.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’219.50 CHF 422.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’642.30 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'642.30. A.________ hat dem Kanton Bern von der für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten Entschädigung einen Be- trag von CHF 4'777.50 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt F.________ für die unentgelt- liche Rechtsvertretung der E.________(Einwohnergemeinde) im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'211.95 (vgl. Ziff. I.6 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft. Kurzbegründung: Vorab wird auf den Entscheid vom 11. August 2025 betreffend Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Akten SK 25 374, pag. 19 ff.), die Verfügung vom 6. Februar 2025 betreffend Verlängerung Sicherheits- haft (Akten SK 25 34, pag. 19 ff.) sowie auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2024 (pag. 2813 ff.) verwiesen. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bzw. dieser Entscheide präsentierte, hat sich seither nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert: Mit der nunmehr oberinstanzlich bestätigten erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zu einer Vielzahl von haftbegründenden Delikten ist der dringende Tatverdacht gegeben (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch die besonderen Haftgründe der einfachen Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr liegen unverändert vor; hierzu wird vollumfänglich auf die Begründung in E. 5.1. und 5.2. der obgenann- ten Verfügung vom 6. Februar 2025 bzw. des obgenannten Haftentscheids vom 11. August 2025 sowie
132 E. 5 und E. 6 des obgenannten Beschlusses der Beschwerdekammer verwiesen. Die gutachterlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ändern nichts am bisher Erwogenen bzw. tragen im Ergebnis zu den dortigen Schlussfolgerungen bei. Zur Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass oberinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beur- teilung der Verhältnismässigkeit neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer sol- chen freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom
18. Mai 2022 E. 6.1 m.H). Droht ein stationärer Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessu- alen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafpro- zessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.3). Bei stationären Behandlungen nach Art. 59 StGB wird – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Mass- nahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom
8. Januar 2024 E. 2.7.4.). Dieser Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allge- meinheit kann auch der strafprozessualen Sicherheitshaft zugrunde liegen (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.4). Die Gesamtdauer der Haft und eines all- fälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.H.). Der Beschuldigte befindet sich im Urteilszeitpunkt seit 1083 Tagen und damit seit knapp 36 Monaten bzw. 3 Jahren in Haft. Oberinstanzlich wurde er u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Deren Dauer hängt vom Behandlungserfolg ab und beträgt höchstens fünf Jahre, kann aber bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Gutachter geht beim Beschuldigten von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (pag. 2380; pag. 2516 Z. 30). Die Dauer der zu vollziehenden stationären therapeutischen Massnahme übersteigt damit die ausgestandene Haft deutlich, zumal mit der Behandlung noch nicht begonnen wurde. Schliesslich stehen auch keine gleichermassen geeigneten Ersatzmassnahmen, welche die einfache Wiederholungs- sowie die Aus- führungsgefahr wirksam bannen könnten, zur Verfügung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ob- genannte Verfügung, den obgenannten Entscheid (jeweils E. 6.2.) und den obgenannten Beschluss der Beschwerdekammer (E. 7.6.2) verwiesen werden. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO) ist vor diesem Hintergrund notwendig und erweist sich mit Blick auf die angeordnete stationä- re therapeutische Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Damit sind die Vorausset- zungen für die Weiterführung der Sicherheitshaft bis zum Antritt des Vollzugs der stationären therapeuti- schen Massnahme gegeben. 2. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AP.________, AP.________, AP.________ und AP.________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG). 3. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
133 - der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (subst. durch Rechtsanwalt O.________, subst. durch MLaw AR.________) - Rechtsanwalt Dr. F.________, Rechtsvertreter der Zivilklägerin 1 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, G.________ - dem Zivilkläger 2, H.________ - dem Strafkläger 1, I.________ - dem Strafkläger 2, J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalgefängnis AT.________ (sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Urteilsdisposi- tiv unverzüglich; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (auszugsweise Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach (auszugsweise Urteil mit Begründung, gem. An- frage; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der AU.________ (Versicherung) (auszugsweise Urteil mit Begründung, gem. An- frage vom 20. Juni 2023; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn, Zivilschutz, Industriezone Klus 17, 4710 Balsthal (auszugsweise Urteilsdispositiv, gem. Anfrage vom 26. Juli 2023)
134 Bern, 9. Januar 2026 (Ausfertigung: 11. März 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.