Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 5. August 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Aline Selber,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.30
- 2 - SK.2025.30 Die Einzelrichterin erwägt, dass: − die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2022.10 A. mit Urteil SK.2022.10 vom 28. Juni 2022 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 220.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilte (Dispositiv Ziff. III.1 und III.2), und ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig in reduziertem Umfang von Fr. 6’900.- auferlegte (Urteilsdispositiv Ziff. III.6.1); − im genannten Urteil dem amtlichen Verteidiger von A. eine von der Eidgenossen- schaft auszurichtende Entschädigung von Fr. 6'656.10 (inkl. MWST) zugesprochen und Letzterer verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Dispositiv Ziff. III.6.2); − das vorgenannte Urteil per 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); − die Strafkammer die Entscheidmeldung zum Vollzug am 13. Juli 2022 erliess; − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Schreiben vom 4. Juli 2025 die Straf- kammer darum ersuchte, die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO [recte: Art. 135 Abs. 4 StPO] im Umfang von Fr. 6'656.10. festzustellen (pag. SK 1.100.001 ff.); − A. das ihm von der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zugestellte Formular «Per- sönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt und unter Beilage diverser Belege am
24. April 2025 retournierte (Gesuchsbeilage 6, pag. SK 1.100.024 ff.); − A. die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Schreiben vom 13. März 2025 und
24. April 2025 um Rechnungsstellung des ausstehenden Betrages von Fr. 6'656.10 ersuchte und insofern die geschuldete Forderung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR aner- kannte (Gesuchsbeilagen 4 und 6, pag. SK 1.100.014 und SK 1.100.024); − zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs aktuelle Angaben betreffend die finanzi- ellen Verhältnisse von A. bei den Akten liegen und somit keine weiteren Beweis- massnahmen seitens des Gerichts indiziert sind; − über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist (TPF 2013 136 E. 6.4); − ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 E. 6.4);
- 3 - SK.2025.30 − der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich in Form eines Urteils ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO); − die Zuständigkeit der Einzelrichterin der Strafkammer in der vorliegenden Sache ge- geben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2025 einzutreten ist; − der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren ver- jährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); − vom Staat gestützt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung ausbezahlten Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausrei- chend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.2 m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person beurteilt; − es der betroffenen Person möglich sein muss, die Anwaltskosten aus dem Einkom- men oder dem vorhandenen liquiden Vermögen innert absehbarer Zeit zu bezahlen (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 23; Art. 132 StPO N. 24; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11); − bei Ehegatten auf die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen ist (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23a; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11a); − A. und seine Ehefrau gemäss Steuerveranlagung 2022 über steuerbare Einkünfte von Fr. 92'260.-- (bestehend aus Fr. 93'458.-- Nettoeinkommen von A., Fr. 11'365.- Wertschriften- und Zinserträge, abzgl. Fr. 12'563.-- für Einkünfte aus Liegenschaf- ten) sowie über ein – vornehmlich aus Wertschriften und Guthaben bestehendes – steuerbares Vermögen von Fr. 493'400.-- verfügten (SK.1.100.068 f.); − A. im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» zu Handen der Bundesan- waltschaft, Urteilsvollzug, angibt, aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit (Fr. 6'891.15), Versicherungsleistungen (Fr. 641.--) und Mietein- nahmen (Fr. 1'625.--) von insgesamt Fr. 9'157.15 und seine Ehefrau über ein sol- ches von Fr. 15'002.--, zusammengesetzt aus Vermögensertrag und Mietzinsein- nahmen, zu verfügen; seine monatliche Auslagen mit insgesamt Fr. 2'302.70 aus- weist und die Vermögenswerte mit Fr. 780’077.--, zuzüglich Liegenschaften – abzgl. Hypothekarschulden – beziffert und belegt (SK pag. 1.100.026 ff.);
- 4 - SK.2025.30 − angesichts der aktenkundigen komfortablen finanziellen Verhältnisse von A. ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage ist die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 in der Höhe von Fr. 6'656.10 innert absehbarer Zeit aus seinem Einkommen oder dem liquiden Vermögen zu be- gleichen, ohne sich und seine Familie in eine Notlage zu bringen; − über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); − das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 4. Juli 2025 demnach gut- zuheissen ist; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
- 5 - SK.2025.30 Die Strafkammer beschliesst 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 4. Juli 2025 wird gutgeheis- sen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 6‘656.10 für die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 zurückzuzahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin
Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Frau Aline Selber
- A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 6 - SK.2025.30 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 05.08.2025