opencaselaw.ch

SK 2024 61

Obergericht

Bern OG · 2026-06-25 · Deutsch BE
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Sachverhalt

7.1 Anklagesachverhalt / Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 6. Mai 2021 (pag. 38 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgewor- fen (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Ak- tivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilligung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Be- willigungsbehörde wurde die Kantonspolizei in der Nacht auf den Mittwoch, 23. September 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz ver- bliebenen Personen wurden über die Lautsprecheranlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefor- dert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf. Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv be- ginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Straf- gesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft».

10 […] Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich die Beschuldigte in einer Sitzblo- ckade mit anderen Personen. Dabei hatte sie sich mit anderen Personen zusammengekettet und musst von der Berufsfeuerwehr losgelöst und anschliessend von der Polizei weggetragen werden. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte die Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bun- desplatzes durch die dazu befugten Polizisten. 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhand- lung eingestanden (pag. 118 Z. 19). Bezugnehmend auf die Vorbringen der Verteidigung auf pag. 230 ff. ist anzumerken, dass die Fragen mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt irrelevant sind, bereits sinngemäss beantwortet wurden oder die rechtliche Beurteilung betreffen. Die Ver- teidigung brachte insbesondere vor, dass die Beschuldigte nicht dazu befragt wurde, inwieweit es ihr möglich gewesen wäre, den Durchsagen der Polizei Folge zu leisten und den Bundesplatz zu verlassen, weil sie mit anderen Teilnehmenden der Kund- gebung zusammengekettet war (pag. 231 f.). Es mag zutreffend sein, dass die Be- schuldigte den Bundesplatz aufgrund der An-/Zusammenkettung nicht mehr hätte verlassen können. Indes erfolgte die Ankettung freiwillig und gerade mit Blick auf eine mögliche Auflösung beziehungsweise deren Erschwerung (vgl. E. 11.1.2 hier- nach). Ansonsten würde die An-/Zusammenkettung keinen Sinn machen, effektiv er- folgte die Ankettung nicht von Anfang an, sondern erst mit Blick auf eine mögliche, sich abzeichnende Räumungsaktion. 8.3 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden subjektiven Beweismittel vor: - Polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 23. September 2020 (pag. 11 ff.) - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten vom 14. April 2022 (pag. 72 ff.)

11 - Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 (pag. 117 ff.). - Einvernahme des Zeugen E.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. November 2023 (pag. 113 ff.) Es liegen zusätzlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, für welche auf die Akten verwiesen werden kann. Es wird darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel zusam- menzufassen. Alle Beweismittel inklusive der oberinstanzlichen Beweisergänzungen werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 8.4 hiernach) aufgegriffen. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits aufgeführt, hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt an- lässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 eingestanden (pag. 118 Z. 19). Dieses Geständnis steht in Übereinstimmung mit den Informationen aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020 (pag. 1 ff.), dem Berichtsrapport der Polizei vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) und den Zeugenaussa- gen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von E.________ (pag. 113 ff.). All diesen Beweismitteln zufolge hat sich die Beschuldigte im Rahmen der Aktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz mit anderen Kundgebungs- teilnehmenden zusammengekettet, musste danach von der Berufsfeuerwehr mit Werkzeug losgelöst und von der Polizei zum Kontrollzelt getragen werden (pag. 2; pag. 4 f.; pag. 113 ff.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Ergänzend zum angeklagten Sachverhalt gab die Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe sich bereits am Abend des 22. Sep- tember 2020 mit anderen zusammengekettet (pag. 118, Z. 21 ff.). Auch der Zeuge E.________ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Kundgebungsteilnehmenden vor der Räumung bereits zusammengekettet gewesen seien (pag. 114 Z. 2 f.). Gemäss den vorliegenden Aussagen muss deshalb ergän- zend zum angeklagten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass die Beschul- digte bereits vorgängig zur Räumung, frühestens ab dem Abend des 22. Septembers 2020, mit anderen Kundgebungsteilnehmenden zusammengekettet war. IV. Rechtliche Würdigung 9. Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amts- handlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal

12 auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich er- schwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 7). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amtshandlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht inhaltlich auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BSK StGB- HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 15 ff.). Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzip). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 18; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Die beschul- digte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amts- träger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15). 10. Vorbringen der Beschuldigten 10.1 Zur Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte brachte in der Berufungsbegründung vor, die Protestaktion sei friedlich geblieben (pag. 566). In diesem Zusammenhang sei an die konstante bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfrei- heit gemäss Art. 16 und Art. 22 BV zu erinnern: «Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können den Grundrechtsschutz für die Versamm- lung als Ganzes hingegen nicht beseitigen». Die Beschuldigte habe sich stets fried- lich und gewaltfrei verhalten und sich lediglich des Mittels des passiven Widerstands bedient, welcher durch den UNO-Pakt II geschützt sei. Die Beschuldigte habe zudem keine Amtshandlung gehindert, zumal nicht geltend gemacht sei, inwiefern es über- haupt Abmahnungen gegen habe (pag. 232 und pag. 567). Ebenso wenig könne eine Hinderung der Amtshandlung stattgefunden haben, weil die Abmahnungen der

13 Polizei erst am frühen Morgen des 23. Septembers 2020 stattgefunden hätten, die Beschuldigte sich aber bereits am Abend des 22. Septembers 2022 angekettet hätte und sich in der Folge nicht mehr habe losmachen können. Die Beschuldigte habe den Anweisungen der Polizei also keine Folge leisten können. Damit entfalle die Tat- bestandsmässigkeit von Art. 286 StGB (pag. 568). Die Beschuldigte brachte ebenfalls vor, dass aufgrund ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ihre Handlungen nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fielen. Diese Vorbringen werden hiernach unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht behandelt (vgl. E. 25 f.). 10.2 Zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen 10.2.1 Notwehr beziehungsweise Notwehrhilfe In den Jahren 2011–2020 seien weltweit mindestens 410'000 Menschen an den Fol- gen des Klimawandels gestorben (pag. 571). Zum Zeitpunkt der Protestkundgebung seien also hunderttausende Menschen in unmittelbarer Weise vom globalen Angriff durch die Befeuerung der Erderwärmung akut bedroht gewesen. Die Energiekon- zerne hätten bereits seit Ende der 1970er Jahren um den klimaerwärmenden Effekt von CO2 in der Atmosphäre gewusst. Gleichwohl hätten sie Unmengen von Geld in Klimawandels- und Zweifelskampagnen investiert. Diesem seit Jahrzehnten sich in Gang befindlichen Angriff der globalen Geldelite könne nur die Politik die Stirn bieten, beispielsweise im Wege eines griffigen CO2-Gesetzes, über welches das Parlament vom 20. bis am 25. September 2020 in der entscheidenden Phase beriet. Das Par- lament würde sich, wenn es sich nicht für eine griffige CO2-Gesetzgebung einsetzen würde, am gewinnsüchtigen Angriff der Öl- und Gasgiganten beteiligen (pag. 572). Dieser Angriff sei rechtswidrig und unmittelbar gewesen. Sich mit einer Protestkund- gebung gegen diesen rechtswidrigen, sich unmittelbar in Gang befindlichen bezie- hungsweise sich unmittelbar abzeichnenden Angriff zu wehren, begründe offenkun- dig kein Missverhältnis zwischen Angriff und den gewählten Mitteln der Abwehr. Die Beschuldigte habe deswegen Notwehrhilfe geleistet (pag. 572). 10.2.2 Notstand Der Rechtfertigungsgrund des Notstands sei vor dem Hintergrund der Notwehr be- ziehungsweis Notwehrhilfe ebenfalls erfüllt (pag. 572). Es seien Individualrechts- güter (Leib und Leben sowie Eigentum) in unmittelbarer Weise und kontinuierlich bedroht. Die Beschuldigte habe sich des subsidiären Mittels des demokratischen Protests zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr bedient. Die Gefahr sei akut, unmittelbar drohend und auf keine andere Weise abwehrbar gewesen (vgl. auch pag. 240). Folglich habe sich die Beschuldigte in einem Notstand befunden bezie- hungsweise Notstandshilfe geleistet (pag. 573). 11. Subsumtion der Kammer 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Bei den Mitgliedern der Kantonspolizei Bern, welche die Räumung des Bundesplat- zes am 23. September 2020 vorgenommen haben, handelt es sich um Beamte im

14 Sinne von Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 4). 11.1.1 Zur Amtshandlung Die Beschuldigte brachte vor, die Handlungen der Kantonspolizei Bern seien un- zulässig und unverhältnismässig gewesen (pag. 569). Nachfolgend wird die Amts- handlung überprüft. Vorab festzuhalten ist, dass der menschengemachte Klimawan- del und dessen gravierenden Folgen nicht im Fokus des vorliegenden Verfahrens stehen. Der Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Ihr wird lediglich vorgeworfen, eine Amts- handlung behindert zu haben, indem sie sich angekettet und damit den Bundesplatz während der Räumung nicht freiwillig verlassen hat. Die Rechtmässigkeit dieser Amtshandlung nach Art. 286 StPO ist ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Ver- fahrens, das Gericht prüft die Amtshandlung inhaltlich nur auf Nichtigkeit (vgl. E. 9 hiervor). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Damit ist grundsätzlich zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung durch die Kantons- polizei Bern einen besonders schweren Mangel aufweisen. Da der Bundesplatz kein Bundesterritorium darstellt, werden Bewilligungen für Kund- gebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden erteilt. Die massgebliche gesetzliche Grundlage ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine neue Version des KgR in Kraft getreten. Die für das vorliegende Verfahren einschlägigen Bestimmungen haben sich inhaltlich nicht massgeblich geändert. In der Folge wird auf das zum Tatzeitpunkt geltende Kundgebungsreglement abgestellt (nachfolgend aKgR). Für Kundgebungen auf öf- fentlichem Grund ist eine vorgängige Bewilligung durch die Stadt Bern nötig (Art. 2 Abs. 1 aKgR). Für den geordneten Ablauf von Demonstrationen sowie allenfalls die Auflösung von Demonstrationen ist die Kantonspolizei Bern im Auftrag der Stadt Bern zuständig, ebenso für die Festlegung der operativen und taktischen Belange, die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel (Art. 46 Abs. 1 PolG). Bekanntlich gaben die Teilnehmenden der Kundgebung den Bundesplatz nach behördlicher Auf- forderung nicht frei und die Kantonspolizei Bern wurde von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt. Damit war die Kantonspolizei Bern sowohl örtlich wie auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Der Räumungsauftrag der Stadt Bern an die Kantonspolizei Bern stützte sich auf Art. 6 Abs. 1 aKgR, der fest- hielt, dass Kundgebungen auf dem Bundesplatz für Sessionswochen des eidgenös- sischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag nicht bewilligt werden, wobei gemäss Abs. 2 in Ausnahmefällen Bewilligungen vom Gemeinderat erteilt werden können. Es ist festzuhalten, dass das Kundgebungsverbot für die Sessionswochen nicht nichtig ist (vgl. dazu ausführlich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Damit lag bezüglich des Verbots eine gesetzliche Grundlage vor, es wurde hierdurch ein öffentliches Interesse ge- schützt, Ausnahmen konnten bewilligt werden und Kundgebungen zudem in unmit- telbarer Nähe des Bundesplatzes durchgeführt werden. Damit ist das damalige Ver- bot auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung

15 gemäss Art. 6 aKgR stellte folglich eine rechtsgenügliche Grundlage für die Räu- mung dar. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3): Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevi- cius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Gren- zen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom

5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 wurde der Bundesplatz ab Mon- tag, 21. September 2020, ab zirka 04:40 Uhr, besetzt (pag. 2). Anschliessend nah- men drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Kantonspolizei Bern auf und erklärten, dass es sich um eine Aktion der Klimajugend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Platz nicht vor Freitag verlassen würden (pag. 2). Die Stadt Bern habe sodann Kontakt mit den Ansprechpersonen aufgenommen, wo- bei die Verhandlungen negativ verlaufen seien und die Teilnehmenden der Aktion auf dem Bundesplatz verharrt und die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fris- ten für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehal- ten hätten. Die Kantonspolizei Bern erhielt in der Folge von den Stadtbehörden den Auftrag, den Platz zu räumen. Die Kantonspolizei Bern begann mit der Räumung in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, um zirka 02:09 Uhr (pag. 4). Vorlie- gend tolerierte die Stadt Bern die nicht bewilligte Kundgebung fast zwei Tage lang, insgesamt über 45 Stunden bis zur Räumung. Weiter bot sie den Teilnehmenden der Kundgebung an, ihren Protest auf einem anderen Platz der Stadt Bern fortzuführen. Ein Umzug der Kundgebung erfolgte jedoch nicht. Die Kundgebungsteilnehmenden verblieben auf dem Bundesplatz und hatten bereits angekündigt, bis am Freitag dort

16 bleiben zu wollen, damit also während einer ganzen Woche den gesamten Bundes- platz Tag und Nacht allein und ausschliesslich in Beschlag zu nehmen (vgl. pag. 2). Mit der Tolerierung der unbewilligten Kundgebung auf dem Bundesplatz während über 45 Stunden und der Zuweisung eines anderen Platzes für die Fortführung der Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Bundesplatz wurde den rechtlichen Anfor- derungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan. Den Teilnehmenden der Kundgebung wurde ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Im Weiteren wurde trotz Ablaufs der vom Gemeinderat gesetz- ten Frist und der offensichtlich nicht oder mindestens nicht vollständigen Räumung des Platzes mit der effektiven Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet, wo- mit den Kundgebungsteilnehmenden der Bundesplatz für das Kundtun ihrer Anliegen der ganze Montag, die Nacht auf Dienstag, mehr oder weniger der ganze Dienstag sowie ein Teil der Nacht auf Mittwoch zur Verfügung stand. Entsprechend litt der Räumungsauftrag des Gemeinderates an die Kantonspolizei Bern – wenn überhaupt

– an keinem besonders schweren Mangel. Zu überprüfen bleibt die tatsächliche Räu- mung durch die Kantonspolizei Bern. Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungsteilnehmenden – beispielsweise über einen Lautsprecher – anzukün- digen (ZUMSTEG, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gemäss dem Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantons- polizei den Bundesplatz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen wurden zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht (pag. 5). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Weg- weisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Beschuldigte machte nie geltend, die Aufforderung zur Räumung nicht gehört beziehungsweise nicht mitbekommen zu haben, was in Anbetracht der Gesamtsitua- tion ohnehin als Schutzbehauptung zu werten wäre. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, hat die Kantonspo- lizei beschlossen, den Bundesplatz zu räumen. Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich nicht nichtig. Damit ist in keinem der Teilgehalte der Räumung des Bundesplatzes ein besonders schwerer Mangel auszumachen und die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt sich. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erschwerte.

17 11.1.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Beschuldigte brachte vor, dass es zum Zeitpunkt der Ankettung noch gar keine Amtshandlung gegeben habe (pag. 568). Gemäss BGE 133 IV 97 müsse eine Kon- trolle bereits im Gang sein, damit tatbestandsmässig gehandelt werden kann. Es ist korrekt, dass dieser Leitentscheid eine hinreichend konkretisierte Amtshand- lung zur Erfüllung von Art. 286 StGB verlangt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Es fallen jedoch auch Teilakte zur Vorbereitung einer Kontrolle unter den Begriff der Amts- handlung als notwendige Begleithandlungen (BGE 133 IV 97 E. 6.3). Im vorliegenden Fall hat sich die Amtshandlung, hier die Räumung des Bundesplat- zes, bereits hinreichend konkret abgezeichnet. Bei unerlaubten Kundgebungen ist eine polizeiliche Räumung typischerweise nicht nur möglich, sondern regelmässig zu erwarten. Oft gibt es dazu eine vorgängige Aufforderung zur Auflösung der Kund- gebung, polizeiliche Präsenz oder zumindest eine erkennbare Eskalationslage. Wie hiervor bereits ausgeführt, nahmen gemäss dem Anzeigerapport vom 23. November 2020 drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Polizei auf (pag. 2). Da die Kundgebung nicht bewilligt war, nahm die Stadt Bern im Laufe des Tages Kontakt mit den Ansprechpersonen auf, die Verhandlungen verliefen jedoch negativ. Da die von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehalten worden sind, erhielt die Kantonspolizei Bern den Auftrag, den Platz zu räumen. Die ganze Aktion wurde zu- dem von den Medien eifrig verfolgt (pag. 2). Den Kundgebungsteilnehmenden muss damit bereits vor der tatsächlichen Räumung klar gewesen sein, dass diese kurz bevorstand. Die Beschuldigte selbst machte geltend, nicht von Anbeginn weg ange- kettet gewesen zu sein, sondern erst am Abend vom 22. September irgendwann. Am 23. September um zirka 02:09 begaben sich die Einsatzkräfte der Polizei vor Ort und sicherten den Bundesplatz ab (pag. 4). Den Ansprechpersonen der Kundgebung wurde der Ablauf der bevorstehenden Räumung zunächst erläutert. Erst im An- schluss begann die Räumung mit einer Mitteilung der Polizei (pag. 5). Es gab somit im Vorfeld zur Räumung sowohl Polizeipräsenz als auch eine klar erkennbare Eska- lationslage. Die Amtshandlung war damit nicht mehr bloss abstrakt, sondern bereits geplant und für die Teilnehmenden der Kundgebung hinreichend konkret vorhersehbar. Das ein- zige Ziel des Ankettens war, sich der drohenden Räumung zu widersetzen. Damit entfaltet das Anketten seine Wirkung gerade im Zeitpunkt der Amtshandlung. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt damit nicht allein im Zeitpunkt des Ankettens, sondern wirkt fortdauernd bis zur Amtshandlung. Die Hinderung der Amtshandlung realisiert sich damit erst im Zeitpunkt der Amtshandlung, auch wenn sie bereits vor- her vorbereitet worden ist. Entscheidend ist daher nicht, wann die Handlung zur Hin- derung begonnen hat, sondern ob sie die hinreichend konkret absehbare Amtshand- lung in ihrer Durchführung tatsächlich beeinträchtigt. Durch das Zusammenketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden konnte die Beschuldigte bei der Räumung durch die Polizei nicht weggetragen werden, sondern sie musste zuerst von der Berufsfeuerwehr unter Einsatz von Werkzeugen losge- macht werden. Die Räumung konnte durch diese Handlung der Beschuldigten nicht

18 reibungslos durchgeführt werden. Offensichtlich ist, dass eine reibungslose Räu- mung durch das Festketten verhindert wurde. Es spielt für die Beurteilung der Tat- handlung daher vorliegend keine Rolle, dass sich die Beschuldigte bereits einige Zeit vor der Räumung festgekettet hat. Mit dem Festketten liegt auch die erforderliche Intensität vor, denn die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert, sondern nur erschwert, verzögert oder behindert wer- den (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Das Festketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden hat die Amts- handlung natürlich sowie adäquat kausal erschwert und auch verzögert. Die Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB. 11.1.3 Zum Vorsatz Die Vorinstanz hat zum subjektiven Tatbestand Folgendes aufgeführt (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 147 f.): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Derweil handelt auch diejenige vorsätzlich, welche die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willens- seite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Die Beschuldigte und die weiteren Demonstrierenden haben mehrere Fristen zur freiwilligen Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes verstreichen lassen. Die Situation hat sich hierdurch immer weiter zugespitzt. Spätestens am Dienstagabend war für die Beschuldigte voraussehbar, dass die Räu- mung unmittelbar bevorstand. Die Beschuldigte wusste, dass die Räumung des Bundesplatzes unmit- telbar bevorstand und dass die Räumung durch das Anketten be- oder sogar verhindern würde. Die Beschuldigte bezweckte mit ihrem Verhalten die Räumung zu blockieren. Es ist kein anderes Motiv ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte sonst mit den anderen Demonstrierenden zusammengekettet hätte. Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschuldigte hat sich bereits im Vorfeld der konkret bevorstehenden Räumung angekettet. Sie hat sich jedoch nur zusammengekettet, um genau jene Amtshandlung zu hindern und die drohende Räumung des Bundesplatzes zu erschweren. Damit ist Vorsatz gegeben. 12. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 12.1 Notwehr und Notwehrhilfe Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, das heisst eines unmittelbaren widerrechtlichen Angriffs. Ein Angriff ist jede durch menschli- ches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Als unmittel-

19 bar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten. Not- wehrfähig sind alle Individualrechtsgüter (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖH- LICH, Art. 15 N 9 ff.). Bezogen auf Klimaprotestaktionen kommen als notwehrfähige Individualrechtsgüter Leib und Leben der Protestierenden selbst oder konkreter Dritter im Sinne der Not- wehrhilfe in Frage, nicht aber der Schutz des Klimas als solcher, weil es sich hierbei um überindividuelle Kollektivrechtsgüter handelt (WOHLERS WOLFGANG, Klimapro- teste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?, ZStrR 142/2024 S. 258 ff., S. 278 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.5). Die Individualrechtsgüter der Beschuldig- ten und weiteren Personen sind damit vorliegend im Sinne von Art. 15 StGB not- wehrfähig. Die Bejahung von Notwehr scheitert aus mehreren Gründen: Es bestand kein zeitlich unmittelbar bevorstehender Angriff gegen die Rechtsgüter der Beschuldigten oder Drittpersonen im Sinne von Art. 15 StGB. Unmittelbarkeit der Bedrohung besteht, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen beziehungs- weise die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 18; BGE 93 IV 81; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Ein solche aktuelle und konkretisierte Gefahr ist vorliegend nicht auszumachen. Ein Verweis auf künftig eintretende Natur- katastrophen, ausgelöst durch die Klimakrise, ist für die Ausübung des Notwehr- rechts nicht genügend. Es braucht eine hinreichend konkrete und für die abwehrende Person erkennbare Gefahrensituation durch den Angriff, was vorliegend nicht gege- ben ist. Dazu kommt, dass weitere Voraussetzungen der Notwehr nicht gegeben sind. Wie hiervor ausgeführt muss sich die Abwehrhandlung der Notwehr gegen den angreifenden Menschen richten. Vorliegend gibt es aber keinen solchen Angriff durch einen Menschen. NOLL vertritt die Ansicht, dass bezogen auf Schweizer Grossbanken beziehungsweise Konzerne ein mittäterschaftlicher Angriff vorliege, gegen den Notwehr geübt werden könne (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und kli- maspezifische Rechtfertigungsgründe, Bern 2022, S. 72 ff., s. pag. 288 ff.; WOHL- ERS, a.a.O., S. 279). Gemäss WOHLERS kann dieser Standpunkt nicht überzeugen, weil das auf die Bewältigung akuter interpersonaler Konflikte zugeschnittene Not- wehrrecht überspannt werde, wenn man es auf strukturell völlig anders gelagerte Problemlagen übertragen will (WOHLERS, a.a.O., S. 279). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Überdies, selbst wenn man diese Unternehmen als Angreifer qualifi- zieren würde, richtete sich vorliegend die Abwehrhandlung nicht gegen deren Indivi- dualrechtsgüter. Damit liegt keine von Art. 15 StGB geschützte Notwehrhandlung vor. Die Notwehr fällt damit aus all diesen Gründen ausser Betracht und die Beschul- digte kann sich nicht darauf berufen. 12.2 Notstand und Notstandshilfe Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren,

20 nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interes- sen wahrt. Wie auch bei der Notwehr kommen beim Notstand nur Individualrechts- güter in Betracht. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstandes besteht darin, dass ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, und sich die Gefahr nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut einer Drittperson eingegriffen wird. Un- mittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf jedoch nicht anders abwendbar sein; es gilt beim Notstand absolute Subsidiarität (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 5 ff.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 297 zur Anwendbarkeit von Art. 17 StGB im Zusammenhang mit Klimaprotesten geäussert und den Rechtfertigungsgrund ver- neint. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid, dass konkrete Individualinter- essen betroffen seien und die Klimaaktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht not- standsfähiges kollektives Interesse zu verteidigen (BGE 147 IV 297, E. 2.5), was von NOLL (a.a.O, S. 57 f., pag. 280 f.) harsch kritisiert wird. Auch WOHLERS führte aus, dass bezogen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines intakten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt wer- den könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klima- veränderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dürren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (a.a.O., S. 280). Die Individualrechtsgüter der Beschuldigten und weiteren Personen sind demnach notstandsfähig. Fraglich ist, ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB besteht. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuwehrenden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage ver- neint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Selbst wenn man die unmittelbar drohende Gefahr im vorliegenden Fall bejahen würde, scheitert der Rechtfertigungsgrund am Element der «nicht anders abwend- baren Gefahr». Beim Notstand gilt strikte Subsidiarität, das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Vorliegend wurden die Kundgebungsteilnehmenden seit Montag, 21. September 2020, von der Öffent- lichkeit gehört. Sie hatten eine beträchtliche mediale Aufmerksamkeit und auch die- jenige des Parlaments erreicht. Ihr gewähltes Mittel zur Gefahrenabwehr hatten sie damit bereits ausgeschöpft. Das Mittel der Kundgebung ist weiter ungeeignet, unmit- telbar etwas zu bewirken, weil dieses Mittel voraussetzt, dass andere Personen über- zeugt werden müssen, einen langwierigen Weg in Angriff zu nehmen, an dessen Ende dann möglicherweise wirksame Massnahme stehen könnten (WOHLERS, a.a.O. S. 293, mit weiteren Hinweisen). Es ist deswegen fraglich, ob das Verhalten überhaupt ein taugliches Mittel war und nicht nur, ob es das mildeste Mittel war. Wie hiervor bereits erwähnt geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bestrafung der Beschuldigten wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung, sondern weil sie sich zusammengekettet und nach Androhung der Polizei den Bundesplatz bei dessen

21 Räumung nicht verlassen hat, mit Werkzeugen hat entfernt und weggetragen werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verhalten der Beschuldigten überhaupt ein taugliches Mittel ist, um die Gefahren durch die Klimakatastrophe zu vermeiden. Selbst wenn man auch diese Voraussetzung noch bejahen würde, wäre es nicht das mildeste Mittel, da auch eine bewilligte Kundgebung oder das Verschieben auf einen anderen Platz durchaus Optionen gewesen wären. Somit fallen Notstand wie auch Notstandshilfe ausser Betracht. 12.3 Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Auch weitere Rechtfertigungsgründe wie die Wahrung berechtigter Interessen oder die Putativrechtfertigung sind vorliegend nicht einschlägig. Bei der Wahrung berech- tigter Interessen ist ein hinreichend gewichtiger Beitrag zum Schutz der überindivi- duellen Rechtsgüter (im Sinne einer signifikanten Chancenerhöhung) gefordert (WOHLERS, a.a.O. S. 286). Das Bundesgericht fordert, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist und den einzigen möglichen Weg darstellt, um die be- rechtigten Interessen zu schützen (vgl. statt vieler BGE 134 IV 216 E. 6.1). Die Be- schuldigte hat mit ihrer Weigerung den Bundesplatz zu verlassen, nachdem die Me- dien bereits gross über die Kundgebung berichtet hatten, keine signifikante Chance- nerhöhung zum Klimaschutz beigetragen. Ihre Handlung war zudem kein notwendi- ges Mittel, um den Klimaschutz zu fördern. Eine Putativrechtfertigung beziehungsweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn die Beschuldigte von einer Situation ausgeht, die, wenn sie wirklich gegeben wäre, ihr Verhalten rechtfertigen würde. Vorliegend unterliegt die Beschuldigte je- doch keiner falschen Vorstellung über den Sachverhalt. Sie meint lediglich, ihre Gründe für ihr Verhalten seien legitim (pag. 119). Damit käme höchstens noch ein indirekter Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB infrage, indem die Beschuldigte die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt oder einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es gar nicht gibt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 8). An die Ver- meidbarkeit solcher Irrtümer werden sehr hohe Anforderungen gestellt (WOHLERS, a.a.O. S. 299). Wie bereits angemerkt argumentiert die Beschuldigte, dass sie die Busse nicht bezahlen wollte, weil sie ihre Gründe legitim fand (pag. 119). Das be- deutet aber im Umkehrschluss nicht, dass die Beschuldigte nicht trotzdem genau wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war. Schon ein bloss unbestimmtes Empfin- den, etwas Unrechtes zu tun, genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um die Anwendung von Art. 21 StGB auszuschliessen (BGE 72 IV 150 E. 3). Die Beschuldigte hat bereits im Juni 2020 an einer Aktion der Gruppe «F.________» in Zürich teilgenommen, welche darin mündete, dass sie von der Polizei nach Abmah- nung von der Quaibrücke begleitet werden musste (vgl. Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, pag. 107 ff.). Des Weiteren schreibt Advokat B.________ in seiner Eingabe vom 29. August 2025, dass ziviler Ungehorsam von Anfang an ein geplanter Bestandteil der Klimaprotestaktion auf dem Bundesplatz gewesen sei und das nicht nur den Teilnehmenden, sondern auch der Öffentlichkeit kommuniziert worden sei (pag. 363). Das belegen auch die eingereichten Werbeunterlagen zur Protestaktion (pag. 373 ff.). Zusätzlich wurden sämtliche Kundgebungsteilnehmen- den von der Polizei vor der Räumung des Bundesplatzes abgemahnt (pag. 4 ff.). Der Beschuldigten war somit klar, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, da sie bereits ein-

22 mal an einer solchen Klimaprotestaktion mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, sie sich auf zivilen Ungehorsam vorbereitet hat und bei der hier in Frage stehenden Räumung der Kundgebung vom 23. September 2020 von der Polizei unter Straffolge abgemahnt worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 13. Fazit Die Beschuldigte hat sich damit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und zur Zusatzstrafenbildung (Art. 47, Art. 48 Bst. a Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie für die Ausführungen zu Strafrahmen und Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.). 15. Zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt dabei nur in jenen Fällen zur Anwendung, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Die Tathandlungen müssen sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden. Im Vergleich zu ande- ren, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten, muss das Verhalten so- wohl vom Verschulden als auch von der Tatfolge her als unerheblich erscheinen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Die Beschuldigte brachte vor, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB offen- sichtlich erfüllt seien (pag. 574). Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sei bereits zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts offensichtlich gewesen. Die gesamte Strafver- folgung sei daher folglich unnötig gewesen (pag. 574). Das Bundesgericht hatte die Anwendung von Art. 52 StGB in seinem Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 zu einem Klimaprotest verneint: Die Be- schwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich einer legalen Kundgebung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Dasselbe trifft auf den vorliegen- den Fall zu. Die Beschuldigte hätte auch in Form einer legalen Kundgebung auf den Klimaschutz aufmerksam machen können. Ergänzend ist anzufügen, dass der Be- griff der Tatfolgen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche von der Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat umfasst (PK StGB-TRECH-

23 SEL/KELLER, Art. 52 N. 2). Die Beschuldigte musste mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr aufgrund ihrer Ankettung befreit und schliesslich durch die Kan- tonspolizei Bern weggetragen werden. Damit sind die Tatfolgen mitnichten als ge- ringfügig zu bezeichnen. Des Weiteren waren die Folgen der Besetzung des Bun- desplatzes für die Öffentlichkeit keineswegs unerheblich, konnte er doch während gut zwei Tagen nicht benutzt werden. Eine Anwendung von Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht. 16. Zur Anwendbarkeit von Art. 53 StGB Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Als Strafe muss eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Be- tracht kommen (Bst. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung müssen gering sein (Bst. b) und der Täter muss den Sachverhalt eingestanden haben (Bst. c). Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leis- tung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient (BGE 135 IV 12 E. 3.4.1). Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverlet- zung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Das Strafbedürfnis wird nur beseitigt, wenn die beschul- digte Person an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Stets muss es sich um eine aktive soziale Leistung ihrerseits handeln mit dem Ziel der Aussöhnung und der Rechtsfriedensstiftung (BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 N 18). Die Beschuldigte brachte vor, dass gemäss Art. 53 StGB von einer Strafe Umgang zu nehmen sei, wenn die kumulativen Voraussetzungen der Bst. a–c erfüllt seien (pag. 573). Bst. a sei offensichtlich erfüllt, sei die Hinderung einer Amtshandlung nur mit einer Strafe von maximal 30 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die Strafe der ersten Instanz sei nur bedingt ausgesprochen worden. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Bst. b sei weit und breit nicht ersichtlich, habe das der Beschuldigten vor- geworfene Verhalten doch offenkundig nicht zu einer Störung des öffentlichen Ver- kehrs geführt. Auch sonst seien keinerlei Individualrechtsgüter beeinträchtigt wor- den. Bst. c sei ebenfalls erfüllt, da die Beschuldigte ihre Teilnahme an der Kundge- bung und ihre Handlungen nicht bestreiten würde. Ein Schaden sei überdies nicht entstanden, womit die Wiedergutmachung bereits mit dem der Beschuldigten vorge- worfenen Delikt eingetreten sei (pag. 573). Eine Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB fordert, auch wenn kein Schaden vor- liegt, eine aktive soziale Leistung der beschuldigten Person. Vorliegend hat die Be- schuldigte keine solche Leistung gezeigt. Eine solche wird von der Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Eine Wiedergutmachung kommt mangels einer solchen ak- tiven sozialen Leistung durch die Beschuldigte nicht in Betracht. 17. Zusatzstrafe und Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Da weder Art. 52 noch Art. 53 StGB für eine Strafbefreiung in Frage kommen, ist nachfolgend eine schuldangemessene Strafe auszufällen.

24 Die Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt am 23. September

2020. Laut dem Strafregisterauszug (pag. 223) erging am 7. April 2022 ein Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches seit dem 7. April 2022 rechtskräftig ist (pag. 107 ff.). In diesem Urteil wurde die Beschuldigte der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, nach Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 107). Weil für die hier zu sanktionierende Tat gemäss Art. 286 StGB ausschliesslich eine Geldstrafe angedroht und auszufällen ist und die Beschuldigte das vorliegende Delikt vor dem 7. April 2022 begangen hat, ist diese vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. April 2022 auszusprechen. Im Vergleich zur Hinderung einer Amts- handlung wie auch zur Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, stellt die Nötigung gemäss Art. 181 StGB das schwerste Delikt dar, womit die Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ein- satzstrafe ist. 18. Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten angedauert. Verschulden- serhöhend ist das verwendete Tatmittel, das Verketten mit den sogenannten Lock- Ons (pag. 118 Z. 28 ff.), zu werten. Die Berufsfeuerwehr musste die Lock-Ons mit Werkzeugen auftrennen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen bedeutend grösseren Aufwand für die Behörden verursacht hat, als wenn sie sich beispielsweise lediglich mit ihrer Körperkraft mit weiteren De- monstrierenden verhakt hätte (vgl. S. 11 erstinstanzliches Urteil, pag. 150). Auch wenn sich die Beschuldigte weitgehend passiv und friedlich verhalten hat, hat sie im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit ihrem Vor- gehen erheblich gehindert. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz führt zu den subjektiven Tatkomponenten Folgendes aus (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150; Hervorhebungen im Original): Willensrichtung und Beweggründe: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral aus- wirkt. Die Beschuldigte beabsichtigte mit der Teilnahme an der Klima-Aktion auf die politische Verant- wortung hinzuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit ihre politischen Rechte aus. Mit ihrem Begehren steht sie nicht nur für ihre persönlichen (egoistischen) Interessen und Belangen ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Mit der generellen Absicht, ihre politischen Rechte auszuüben und konkret auf den Klimawandel hinzuweisen, verfolgt die Beschuldigte durchaus legitime Ziele, wenn auch mit illegitimen Mitteln. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB sind nicht erfüllt, da die Blockade des Bundesplatzes und das Festketten in Dauer und Intensität den von Bundesgericht hierfür geschaf- fenen Rahmen sprengen. Insgesamt wirken sich die Beweggründe der Beschuldigten allerdings im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd aus.

25 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Die Rechtsgutsverletzung wäre mehrfach vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte und die Kundgebungsteilnehmenden hätten vor- gängig um eine Ausnahmebewilligung beim Gemeinderat ersuchen oder bereits einer der vorausge- henden Wegweisungen folgen und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wiederholend und ergänzend ist anzumer- ken, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die vorliegend zu beurteilende Blockade des Bun- desplatzes und das Festketten den Rahmen hinsichtlich Dauer und Intensität spren- gen, für welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allenfalls noch eine Strafminderung gewährt würde. So liegt insbesondere kein in BGE 149 IV 217 bei- spielhaft genannter Fall vor: Es handelt sich nicht bloss um einen kurzen Sitzstreik, sondern um eine mehrtätige Blockade des Bundesplatzes. Zudem hat die Kundge- bung den Individual- sowie auch den öffentlichen Verkehr gestört. Darüber hinaus wurde auch nicht in bescheidener, kontrollierter und zeitlich begrenzter Weise die Handlungsfreiheit anderer beeinträchtigt, sondern in erheblicher, lange andauernder und unkontrollierbarer Weise die Benutzung des Bundesplatzes eingeschränkt. Eine Strafmilderung fällt daher ausser Betracht. 18.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte führt ein geordnetes Leben und arbeitete zuletzt in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital) und absolvierte zeitgleich eine Ausbildung zur I.________ (Beruf) . Am K.____ (Datum) wurde sie Mutter eines Sohnes. Im Straf- verfahren zeigte sich die Beschuldigte grundsätzlich kooperativ. Im Rahmen der Hauptverhandlung gestand sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt ein, was die Strafverfolgung aber kaum mehr erleichtert hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte wurde am 7. April 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Nötigung nach Art. 181 StGB und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 20. Juni 2020, schuldig gesprochen. Seit der Hinderung der Amtshand- lung, begangen am 23. September 2020, ist die Beschuldigte straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit erstreckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jah- ren. Die Täterkomponenten sind daher insgesamt als neutral zu werten. 18.3 Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Hin- derung einer Amtshandlung beträgt sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind etwas mehr als fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Auch das geforderte Wohlverhalten ist erfüllt. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB zu mildern. 18.4 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 6 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden für die Hinderung einer Amtshandlung angemessen.

26 19. Bestimmung der Zusatzstrafe Da an dieser Stelle eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss (vgl. E. 17 hiervor), muss eine hypothetische Gesamtstrafe gebildet werden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist demnach auf die Grundstrafe von 10 Strafeinheiten aus dem Strafbefehl zu asperieren. Die Erhöhung erfolgt im Umfang von 4 Strafeinheiten. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 14 Strafeinheiten, von der die bereits ausgesprochenen 10 Tagessätze wieder ab- zuziehen sind. Für die Hinderung einer Amtshandlung sind demnach 4 Strafeinhei- ten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. April 2022 auszusprechen. 20. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschuldigte seit der Kundgebung im September 2020 straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit er- streckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren. Sie führt zudem ein geregeltes Leben. Unter diesen Umständen liegt für die Beschuldigte eine günstige Legalprognose vor. Zudem ist der bedingte Vollzug allein schon wegen des Verschlechterungsverbots zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie- ben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 21. Verbindungsbusse Für die theoretischen Grundlagen zu den Verbindungsbussen kann auf die treffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 154). Ergänzend beziehungsweise wiederholend ist anzumerken, dass es sich bei Art. 42 Abs. 4 StGB um eine Kann-Vorschrift handelt. Das Ausfällen einer Verbindungs- busse ist nicht zwingend. Die Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen zu entschärfen. Zudem trägt die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichun- gen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall scheint es nicht notwendig, der Be- schuldigten einen Denkzettel zu verpassen. Sie ist seit der Tat, wie bereits ausge- führt, über fünfeinhalb Jahre straffrei geblieben und es gibt keine Hinweise darauf, dass ihr der Ernst der Lage nicht bekannt wäre. Es ist deswegen keine Verbindungs- busse auszufällen.

27 22. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat zur Tagessatzhöhe Folgendes aufgeführt (S. 14 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 153): Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemes- sung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2). Die Beschuldigte arbeitet aktuell in einem 40 bis 50 % Pensum in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital). Dort erwirtschaftet sie ein Nettoeinkommen von ungefähr CHF 2'000.00 bis 2'500.00 pro Monat. Ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit absolviert die Beschuldigte ein I.________ (Beruf)-Studium in J.________ (Ort). Neben ihrem Einkommen, welches das Existenzminimum knapp decken dürfte, verfügt die Beschuldigte nicht über nennenswertes Vermögen. Es wird somit auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erkannt. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Urteil nicht massgeblich verändert. Anstelle des Lohnes hat sie in den letzten Monaten eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, die Leistungen aus der Mutter- schaftsversicherung sind in der Zwischenzeit jedoch abgelaufen (pag. 576). Es ist aufgrund des Verschlechterungsverbots angebracht, wie auch schon im vorinstanz- lichen Urteil, auf die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu erkennen. 23. Konkrete Strafe Es ergibt sich konkret eine Strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 24. Anrechnung der Polizeihaft Für die Anrechnung der Polizeihaft kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, welche der Täter während dieses oder eines anderen Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Grundsätzlich fällt damit jede Form des Freiheitsentzugs in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (RUEDIN, Die Anrechnung der Un- tersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1, 52 f.). Die ungefähr 5 ½ stündige vorläufige Festnahme vom 23.09.2020 wird demnach im Umfang von einem Tagessatz an die Strafe angerechnet. VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht 25. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung vor, dass sich die Beschul- digte stets gewaltfrei und friedlich verhalten und sich lediglich des Mittels des passi-

28 ven Widerstands bedient habe. Passiver Widerstand, ziviler Ungehorsam oder civil disobedience stünden unter dem Schutz des UNO-Pakts II (pag. 567). Die Beschul- digte machte zudem eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungs- freiheit nach Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK geltend (pag. 568 ff.). Vorliegend habe es sich um eine friedliche Protestkundgebung und zivilen Ungehorsam gehandelt (pag 362 und pag. 568). Niemand habe randaliert. Das Motiv der Protestkundgebung habe darin gelegen, auf die Dringlichkeit einer griffigen Klimagesetzgebung zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Kli- makollapses aufmerksam zu machen. Die Protestkundgebung habe genau zum Zeit- punkt der entscheidenden Phase der Differenzbereinigung zum CO2-Gesetz im Pa- rlament stattgefunden. Die meinungsbildende Komponente habe nicht nur im Vor- dergrund gestanden, sondern sei der zentrale Kerngedanke gewesen, von welchem die Kundgebung getragen worden sei. Es sei niemand verletzt und der Verkehr sei auch nicht gestört worden. Das ins Feld geführte Demonstrationsverbot auf dem Bundesplatz stelle zwar eine gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit dar. Indessen seien weit und breit keine öffentlichen Interessen oder andere Gründe ersichtlich, die das Vorgehen der Polizei verhältnismässig erscheinen liessen. Gemäss Art. 10 und Art. 11 EMRK seien Eingriffe nur dann zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, mithin einem «pressing social need» entspringten (vgl. statt vieler EGMR Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00 vom 2. August 2001, § 46). Hinzu komme, dass BGE 151 I 257 E. 3.2 in aller Deutlichkeit festhalte, dass die Meinungs- äusserungs- und Versammlungsfreiheit eine zentrale Voraussetzung für die freie de- mokratische Willensbildung sowie die Ausübung politischer Rechte sei. Das Strafge- setz stehe stets unter dem Vorbehalt der grundrechtlich garantierten Meinungsäus- serungs- und Versammlungsfreiheit. Folglich sei das Verhalten der Beschuldigten gestützt auf Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK vom Anwen- dungsbereich von Art. 286 StGB ausgenommen (pag. 570). 26. Würdigung der Kammer Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewähr- leistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammen- hang mit Strafen für Teilnehmende eines Klimaprotests befasst (E. 6.2.3 ff.; Hervor- hebungen im Original): 6.2.3. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die

29 öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Ein- schränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). 6.2.4. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom

5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). […] 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgese- hen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Ku- drevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frank- reich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russ- land vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen). 6.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Akti- vitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile

30 des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu struk- turieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allge- meinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR). 6.3.5. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118; Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). […] 6.6. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten verfassungs- und EMRK-konform. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung in zahlreichen nicht publizierten Urteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 E. 8; 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026 E. 6; 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5 ff.; 6B_226/2023 vom 12. Februar 2026 E. 5). Es ging im hiervor zitierten Urteil um den bereits erwähnten Klimaprotest in Zürich im Juni 2020, an welchem auch die Beschuldigte teilgenommen hatte. Damit hatte das Bundesgericht einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Die Beschuldigte rügte im vorliegenden Verfahren wiederholt, dass ein Schuldspruch die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzen würde. Nachfolgend wird überprüft, ob die Grundrechtseinschränkungen in diesem Fall übergeordnetem Recht standhalten. Die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Generell schützt der Tatbestand von Art. 286 StGB, wie bereits hiervor ausgeführt, das Funktionieren staatlicher Organe und bezweckt den Schutz der staatlichen Au- torität (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). Er verfolgt damit öffentliche In- teressen. Die Sanktion ist geeignet, die Schutzrichtung von Art. 286 StGB zu unter- stützen und den Normgehorsam herzustellen beziehungsweise zu bekräftigen. Mil- dere Mittel wie die wiederholte Aufforderung der Kantonspolizei, den Bundesplatz zu verlassen, haben nicht gefruchtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit berücksichtigt das Gericht einerseits den abstrakten Strafrahmen und andererseits die konkrete Strafe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung

31 zwar ein Vergehen darstellt und eine entsprechende Verurteilung im Strafregister eingetragen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 Strafregistergesetz [StReG; SR 330]). Gleichzeitig beträgt die Strafobergrenze lediglich 30 Tagessätze Geldstrafe, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Der Strafrahmen von Art. 286 StGB ist damit deutlich enger gefasst als bei üblichen Vergehenstatbestän- den, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Die generell-abs- trakte Abschreckung durch die für die Kundgebung vom 23. September 2020 ange- wendete Strafnorm ist vergleichsweise als milde einzustufen. Vorliegend wurde das Verschulden ausserdem als leicht eingestuft und eine Zusatz- strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe verhängt. Dies erscheint mit Blick auf den Zweck der Strafe (für das Anketten an einer unbewilligten Kundgebung, die sich über mehrere Tage hinzog und den Bundesplatz grösstenteils in Beschlag nahm) und die verfassungsmässigen Garantien, welche hier zeitlich und örtlich nur punktuell tan- giert sind, zumutbar. Die vorliegende Einschätzung der Zumutbarkeit steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zur EMRK. So wurde im Urteil des EGMR, Ziliber- berg gegen Moldavien, Nr. 61821/00 vom 4. Mai 2004, eine Busse von EUR 3.00 für die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung geschützt. Im Urteil des EGMR, Rai und Evans gegen das Vereinte Königreich von Grossbritannien, Nr. 2625/07 und 26255/07 vom 17. November 2009, bestätigte der EGMR eine Busse von EUR 500.00 für die Organisation einer unrechtmässigen Versammlung in einem si- cherheitssensiblen Areal. Überdies stellen die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Ent- scheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täg- lichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusse- rungen zu solchen Fragen (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Wie durch das Bundesgericht ausgeführt, hängen die Gren- zen der Toleranz, welche die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung wal- ten lassen müssen, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbeson- dere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde. Die Kundgebung auf dem Bundesplatz wurde von den Behörden mehr als 45 Stunden toleriert. Die Beschuldigte erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr An- liegen einzustehen. Der Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhält- nismässig. Auch der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusse- rungsfreiheit bleibt gewahrt. Weder ein Schuldspruch noch eine Sanktion betreffend die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz kollidieren mit übergeordnetem Recht.

32 VII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zu ihren Verfahrenskosten Folgendes ausgeführt (S. 16 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 155): Ein Anklagepunkt wurde in casu infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssachver- halt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Einstellung vorzuneh- men. Folglich ist die Beschuldigte zum Tragen der gesamten Verfahrenskosten von total CHF 2'327.00 (Gebühren: CHF 2'300.00 + Auslagen: CHF 27.00) zu verurteilen. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’327.00 der Beschuldigten zur Bezah- lung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Für die Kostenregelung betreffend das verjährte Delikt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte wurde zum angeklagten Delikt mit demselben Lebenssachverhalt schuldig gesprochen. Zu ihren Gunsten abgeän- dert hat sich lediglich die Anzahl der Tagessätze sowie der Wegfall der Verbindungs- busse. Dabei handelt es sich um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO. Deshalb sind der Beschuldigten die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, angesichts des überdurchschnittlichen Aufwandes bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzuerlegen. 28. Amtliche Verteidigung An dieser Stelle wird erstmals über die Beiordnung der amtlichen Verteidigung und die Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger entschieden (pag. 1148 ff.). Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO geregelt. Das Gericht ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Inter-

33 essen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschul- digte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zur Wahrung der Interessen der be- schuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise dann vor, wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.3). Das Bundesgericht verneint bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen jeweils nur eine Busse oder eine ge- ringfügige Freiheitsstrafe in Betracht kommt, jeglichen verfassungsmässigen An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 129 Ia 43 E. 2.a). Ein Baga- tellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bereits in der Berufungserklärung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger (pag. 164), jedoch ohne Beilagen. Advokat B.________ stellte in der Berufungserklärung in Aussicht, das Gesuch um amtliche Verteidigung nach Zustellung der Strafakten näher zu begründen und mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren (pag. 166). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde ein Ent- scheid hierüber nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs in Aussicht gestellt (pag. 189 f.). Die Beschuldigte stellte in der Folge erst mit der Berufungsbegründung vom 6. Fe- bruar 2026 (pag. 557 ff.) das begründete Gesuch um amtliche Verteidigung mit Wir- kung ab dem 12. Februar 2024 (pag. 576). Sie sei als Laiin dem vorliegenden Ver- fahren ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen. Zudem reichte die Beschuldigte Be- lege für ihre Mittellosigkeit ein (pag. 1042 ff.). Bei der vorliegend ausgefällten Strafe handelt es sich klarerweise um einen Baga- tellfall, der deutlich unter der bundesgerichtlichen Schwelle liegt. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl ein Bagatellfall vorliegt. Dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn die Interessen der Beschuldigten zwar nicht wegen der zu erwartenden straf- rechtlichen Sanktion, aber aus anderen Gründen in schwerwiegender Weise unmit- telbar betroffen wären und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten böte, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2.3). Es ist indes nicht ersichtlich, wie die Interessen der Beschuldigten in anderer schwerwiegender Weise betroffen sein könnten. Nebst der sehr geringen Geldstrafe sind beispielsweise keine weiteren Administrativverfahren oder tatsächliche Nachteile auszumachen. Die amt- liche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten daher nicht not-

34 wendig. Eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig- keiten sowie der Mittellosigkeit erübrigen sich damit. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen.

35 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Novem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung einge- stellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme (23. September 2020) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'327.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00.

36 III. Das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lehmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme am 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 2 Zu einer Verbindungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 2 Tage festgesetzt.

E. 3 Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1’800.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 27.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'327.00. Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’800.00 Total CHF 2’300.00 Entschädigung für Zeugen CHF 27.00 Total CHF 27.00 Total Verfahrenskosten CHF 2’327.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'527.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Eingabe vom 3. Dezember 2023 (eingegangen am 8. Dezember 2023) fristgerecht Berufung an (pag. 136). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2024 (pag. 140 ff.) und wurde den Parteien gleichentags versandt (pag. 158 f.) und der Beschuldigten am 29. Januar 2024 zugestellt (pag. 162). Mit Eingabe vom 12. Fe- bruar 2024 erklärte Advokat B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten frist- und formgerecht die Berufung (pag. 163 ff.). Mit der Berufungserklärung beantragte die Beschuldigte unter anderem, es sei ihr Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können und es sei ihr die amtliche Verteidigung mit Advokat B.________ als amtlicher Ver- teidiger zu bewilligen (pag. 164). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (pag. 189 f.) wurde der Verfahrensantrag, es sei der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, vor der mündlichen Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und gegebenenfalls später eine Replik einzureichen, abgewiesen. In dieser Verfügung ebenfalls festgehalten wurde, dass über den Antrag bezüglich amtlicher Verteidigung nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs entschieden werde (pag. 190).

E. 4 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Februar 2024 (pag. 189 f.) erklärte

die Generalstaatsanwaltschaft am 8. März 2024, dass sie auf eine Teilnahme am

oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 192 f.).

Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde den Parteien das schriftliche Verfahren in

Aussicht gestellt (pag. 194 f.). Die Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 8. April 2024

explizit an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens fest (pag. 201 f.). Darauf-

hin wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Dauer ein

Tag) angekündigt (Verfügung vom 16. April 2024; pag. 208 f.). Mit Eingabe vom

19. Juni 2024 beantragte Advokat B.________ für die Beschuldigte, das Berufungs-

verfahren sei mindestens über zweieinhalb bis dreieinhalb Tage durchzuführen

(pag. 210). Für den Fall, dass dieser Antrag abgewiesen werden sollte, habe der

Instruktionsrichter umgehend in den Ausstand zu treten (pag. 210).

Der Antrag auf eine mehrtägige Berufungsverhandlung wurde abgewiesen, die pro-

zessleitende Verfügung vom 16. April 2024 betreffend mündliche Berufungsver-

handlung in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung eines schriftlichen Ver-

fahrens angeordnet (Beschluss vom 24. Juni 2024; pag. 219 f.).

Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (pag. 226 ff.) stellte Advokat B.________ für die Be-

schuldigte den Antrag, Oberrichter Gerber, Oberrichterin Weingart sowie Oberrichter

C.________ hätten in den Ausstand zu treten (pag. 227 Ziff. 8). Zudem stellte er wei-

tere Anträge bezüglich Beizug von Verfahrensakten (pag. 226 Ziff. 1), Wiedererwä-

gung eines Beschlusses resp. Durchführung des mündlichen Verfahrens (pag. 226

Ziff. 2), erneute Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 226 Ziff. 3), Einvernahme

von Zeugen und Auskunftspersonen (pag. 227 Ziff. 4), Einvernahme von Sachver-

ständigen resp. Zeugen (pag. 227 Ziff. 5), Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. Juni

2024 (pag. 227 Ziff. 6) und Vorbehalt weiterer Beweisanträge (pag. 227 Ziff. 7).

Der Entscheid über die Anträge Ziff. 1 bis 7 wurde bis nach dem Entscheid über die

Ausstandsbegehren vertagt (Verfügung vom 9. Juli 2024; pag. 344). Es wurde ein

separates Ausstandsverfahren durchgeführt (SK 24 302 und SK 24 285, vereint mit

Verfügung vom 13. August 2024 unter SK 24 302, Beilagenakten SK 24 302

pag. 58 f.). Mit Beschluss vom 11. November 2024 wurden die Ausstandsbegehren

und auch der Antrag auf amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren abgewiesen

(Beilagenakten SK 24 302 pag. 119 ff.). Die Beschuldigte zog den Entscheid weiter

ans Bundesgericht, welches am 18. Juli 2025 die Beschwerde, soweit darauf einge-

treten wurde, als unbegründet abwies (BGer 7B_1424/2024; Beilagenakten

SK 24 302 pag. 173 ff.).

Die Anträge (pag. 226 f. Ziff. 1, 3–5) der Eingabe vom 3. Juli 2024 der Beschuldigten

wurden begründet abgewiesen und die Anordnung des schriftlichen Verfahrens

bestätigt (Beschluss vom 26. August 2025; pag. 355 ff.).

Advokat B.________ stellte daraufhin für die Beschuldigte unter anderem die An-

träge, das Verfahren sei mit sämtlichen Berufungsverfahren betreffend die Klimapro-

testaktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz in Bern vom 21. bis 23. Sep-

tember 2020, namentlich den Verfahren SK 25 269 und SK 25 270, zu vereinen und

dabei seien die allenfalls weiteren vor dem Regionalgericht Bern noch hängigen erst-

instanzlichen Verfahren betreffend diese Klimaprotestaktion abzuwarten (Eingabe

E. 4.1 Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2026 folgende Anträge (pag. 557 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 27. November 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Be- rufungsklägerin stattdessen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

E. 5 vom 29. August 2025; pag. 360 ff.). Diese Anträge wurden begründet abgewiesen

(Beschluss vom 8. September 2025; pag. 481 ff.).

Am 29. September 2025 stellte Advokat B.________ für die Beschuldigte den An-

trag, es sei Prof. D.________ als Sachverständiger einzuvernehmen. Demzufolge

sei ein mündliches Verfahren durchzuführen (pag. 504 ff.). Diese Anträge auf Ein-

vernahme des Sachverständigen und auf ein mündliches Verfahren wurden begrün-

det abgewiesen (Beschluss vom 6. Oktober 2025; pag. 537 f.).

Mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2026 reichte Advokat

B.________ weitere Beweismittel ein und stellte für die Beschuldigte den Antrag, das

Berufungsverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Men-

schenrechte (nachfolgend EGMR) über die Beschwerde gegen das Bundesgerichts-

urteil BGE 147 IV 297 zu sistieren (pag. 557 ff.). Zudem sei das Recht auf einen

zweiten Parteivortrag zu gewähren und die amtliche Verteidigung zu bewilligen sowie

Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen (pag. 558).

Die Sistierung wurde begründet abgewiesen, womit der Verfahrensantrag (Recht auf

einen zweiten Parteivortrag) gegenstandslos wurde (Verfügung vom 23. Februar

2026; pag. 1148 ff.). Es wurde sodann der Schriftenwechsel als geschlossen erach-

tet und das schriftliche Urteil in Aussicht gestellt, in welchem auch über die amtliche

Verteidigung und der Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger

entschieden werde (pag. 1148 ff.). Zudem wurde die neue Kammerzusammenset-

zung bekannt gegeben (pag. 1148 ff.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug,

datierend vom 26. Juni 2024, eingeholt (pag. 223).

Sämtliche von der Beschuldigten beantragten und abgelehnten Beweisanträge wur-

den hiervor unter E. 2 bereits aufgeführt. Zur Begründung wird auf die jeweiligen

Verfügungen und Beschlüsse verwiesen. Ergänzend wurden mit Beschluss vom

26. August 2026 (pag. 355 ff.) die von Advokat B.________ für die Beschuldigte ein-

gereichten Unterlagen vom 3. Juli 2024 (pag. 226 ff.) zu Wert und Unwert zu den

Akten erkannt. Weiter wurden die eingereichten Unterlagen vom 29. August 2025

(pag. 360 ff.) mit Beschluss vom 8. September 2025 (pag. 481 ff.) zu Wert und Un-

wert zu den Akten erkannt. Ebenso wurden die mit Schreiben vom 29. September

2025 eingereichten Unterlagen (pag. 504 ff.) mit Verfügung vom 30. September

2025 (pag. 535) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt.

4.

Anträge der Parteien

E. 6 2. Eventualiter sei das Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB, subeventualiter zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. 3. Subeventualiter sei von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB Umgang zu nehmen. Verfahrensanträge […]

E. 6.1 Rechtliche Grundlagen Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zü- gig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren, ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den kon- kreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BSK EMRK-MISIC/PRANTL, Art. 6 N 194). Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Unter- suchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Fol- gen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil

E. 6.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte brachte in ihrer Berufungsbegründung das Beschleunigungsgebot betreffend vor (pag. 574): Als Eventualantrag zum Eventualantrag von Ziff. 2 der Rechtsbegehren wurde die Einstellung des Ver- fahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt. Dass der Berufungsklägerin vorge- worfene Delikt hat sich am 23. September 2020 ereignet. Damit ist die gesetzliche Verjährungsfrist schon bald erreicht. Der unterzeichnete Advokat hat das Berufungsverfahren anfangs 2024 übernom- men. 3 Jahre sind in einem Fall einer Hinderung einer Amtshandlung, der ohnehin nur mit einer Maxi- malstrafe von 30 Tagessätzen geahndet werden kann, bis zu einem erstinstanzlichen Urteil eindeutig viel zu lange. Das vorliegende Berufungsverfahren dauert ebenfalls bereits seit einiger Zeit. Es kann der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie in casu ein Ausstandsbegehren gestellt und ans Bundesgericht weitergezogen hat, war der Anlass hierfür doch gerechtfertigt und allein dem – sa- gen wir mal – ambivalenten Verhalten des Obergerichts zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund ist von einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, sodass das Verfahren unter Kostenfolge zulasten des Staates einzustellen ist.

E. 6.2.3 Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die

E. 6.2.4 Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom

5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). […]

E. 6.3 Erwägungen der Kammer Der Anzeigerapport datiert vom 23. November 2020. Der Strafbefehl erging am

6. Mai 2021. Die erste Einsprache der Beschuldigten war mangels Unterschrift im Original ungültig, weswegen die gültige Einsprache vom 16. Juni 2021 datiert. Die beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021 (pag. 50 f.) und 30. Juli 2021 (pag. 52) blieben von der Beschuldigten unbeantwortet, woraufhin sie mit Schreiben vom 2. September 2021 für eine Einvernahme am 18. November 2021 vorgeladen wurde (pag. 54 ff.). Die Beschuldigte teilte daraufhin mit, sie sei bis Ende März 2022 im Ausland, weshalb sie den Termin für die Einvernahme in den April 2022 verschieben möchte (pag. 58). Hier präsentiert sich eine erste Phase der Untätigkeit in diesem Verfahren, dies aber auf Wunsch der Beschuldigten. Die Ein- vernahme mit der Beschuldigten fand dann am 14. April 2022 statt (pag. 72 ff.). Die Akten wurden gleichentags an das Gericht übermittelt (pag. 76). Danach wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids im «Pilot-Fall» zur Kundgebung am

23. September 2020 auf dem Bundesplatz, erstmals bis zum 31. Dezember 2022, sistiert (pag. 82 f.). Die Sistierung wurde verlängert bis zum 30. April 2023 (pag. 85). Danach erfolgte das nächste Schreiben erst am 11. November 2023, worin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (pag. 86 ff.). Im «Pilot-Fall» war am 8. Mai 2023 die Berufung zurückgezogen worden. Die Hauptverhandlung fand am 27. No- vember 2023 statt, also erst anderthalb Jahre nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit der Beschuldigten. Hier liegt eine längere Phase der behördlichen Un- tätigkeit vor. Die Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2024. Es handelt sich vorliegend vor der ersten Instanz nicht um einen komplexen Fall, es gibt nur eine Beschuldigte, keine Privatklägerschaft und keine umfangreichen Be- weismittel. Es handelt sich jedoch nicht um einen Haftfall, weshalb er nicht prioritär zu behandeln war. Längere Phasen der Untätigkeit in Fällen von untergeordneter Dringlichkeit sind nicht abnormal. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver-

E. 6.3.3 Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgese- hen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Ku- drevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frank- reich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russ- land vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 6.3.4 Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Akti- vitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile

E. 6.3.5 Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118; Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). […]

E. 6.6 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten verfassungs- und EMRK-konform. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung in zahlreichen nicht publizierten Urteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 E. 8; 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026 E. 6; 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5 ff.; 6B_226/2023 vom 12. Februar 2026 E. 5). Es ging im hiervor zitierten Urteil um den bereits erwähnten Klimaprotest in Zürich im Juni 2020, an welchem auch die Beschuldigte teilgenommen hatte. Damit hatte das Bundesgericht einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Die Beschuldigte rügte im vorliegenden Verfahren wiederholt, dass ein Schuldspruch die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzen würde. Nachfolgend wird überprüft, ob die Grundrechtseinschränkungen in diesem Fall übergeordnetem Recht standhalten. Die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Generell schützt der Tatbestand von Art. 286 StGB, wie bereits hiervor ausgeführt, das Funktionieren staatlicher Organe und bezweckt den Schutz der staatlichen Au- torität (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). Er verfolgt damit öffentliche In- teressen. Die Sanktion ist geeignet, die Schutzrichtung von Art. 286 StGB zu unter- stützen und den Normgehorsam herzustellen beziehungsweise zu bekräftigen. Mil- dere Mittel wie die wiederholte Aufforderung der Kantonspolizei, den Bundesplatz zu verlassen, haben nicht gefruchtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit berücksichtigt das Gericht einerseits den abstrakten Strafrahmen und andererseits die konkrete Strafe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung

E. 7 des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten.

E. 7.1 Anklagesachverhalt / Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 6. Mai 2021 (pag. 38 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgewor- fen (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Ak- tivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilligung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Be- willigungsbehörde wurde die Kantonspolizei in der Nacht auf den Mittwoch, 23. September 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz ver- bliebenen Personen wurden über die Lautsprecheranlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefor- dert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf. Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv be- ginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Straf- gesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft».

E. 8 langt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb

sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Ver-

fahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2). Eine Sanktion wegen

Verletzung des Beschleunigungsgebots drängt sich nur auf, wenn eine krasse Zeit-

lücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im

Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die

Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3;

BGE 124 I 139 E. 2c). Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Hand-

lung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2).

Ob eine Sistierung unter dem Beschleunigungsgebot zulässig ist, kommt auf den

Grund für die Sistierung an. Eine Sistierung kommt beispielsweise in Betracht, wenn

ein anderes Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, dessen Ausgang für das hän-

gige Verfahren entscheidend ist. Die Vorinstanz sistierte den Fall zugunsten des

«Pilot-Falls». Daher ist es zu einem längeren Unterbruch im Verfahren gekommen.

Auch nach dem Berufungsrückzug im «Pilot-Fall» sind nochmals über sechs Monate

bis zur Hauptverhandlung vergangen. Die Sistierung war in diesem Fall jedoch sinn-

voll und notwendig gewesen, um eine verlässliche Grundlage für weitere Fälle zur

Kundgebung beziehungsweise Räumung vom 23. September 2020 auf dem Bun-

desplatz zu schaffen. Auch der sechsmonatige Verfahrensunterbruch entspricht

nicht der krassen Zeitlücke, wie sie das Bundesgericht fordert. Das Verfahren vor

der Vorinstanz ist damit mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren.

Weiter zu untersuchen ist die Verfahrensdauer des oberinstanzlichen Verfahrens.

Das Verhalten der beschuldigten Person und/oder ihrer Verteidigung kann zur Ver-

zögerung und damit Verlängerung des Verfahrens beitragen. Es ist offensichtlich,

dass Verteidigungsstrategien das Potenzial innewohnt, die Raschheit des Verfah-

rens zu hemmen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 f.). Das Verhalten der betroffenen

Person stellt eine objektive Tatsache dar, die den Behörden nicht angelastet werden

kann und die bei der Beurteilung der Frage, ob die Dauer des Verfahrens das Mass

des Zumutbaren überschreitet, zu berücksichtigen ist (BSK EMRK-MISIC/PRANTL,

Art. 6 N 196).

Vorliegend nahm Advokat B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mehrere Fris-

terstreckungen in Anspruch (pag. 504 ff., 539 f., 548 f.). Die Dauer der gewährten

Fristerstreckungen kumuliert sich auf über vier Monate. Zudem führte die Beschul-

digte ein Ausstandsverfahren bis vor Bundesgericht, welches über ein Jahr dauerte

(pag. 1 ff. für das erste Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2024 und pag. 173 ff. für das

Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025, in Beilagenakten

SK 24 302). Dieses Ausstandsverfahren wird der Beschuldigten nicht zur Last ge-

legt. Die dafür in Anspruch genommene Zeit sowie die Dauer der Fristerstreckungen

können jedoch auch nicht den Behörden angelastet werden. Für die Beurteilung des

Beschleunigungsgebots kommt es darauf an, ob die Behörden nebst den Verfah-

renshandlungen der beschuldigten Person das Verfahren selbst auf eine angemes-

sene Art und Weise vorangetrieben haben. Das Verfahren vor Obergericht dauert

nun etwas über zwei Jahre. Die verfahrensverzögernden Handlungen der Beschul-

E. 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

E. 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhand- lung eingestanden (pag. 118 Z. 19). Bezugnehmend auf die Vorbringen der Verteidigung auf pag. 230 ff. ist anzumerken, dass die Fragen mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt irrelevant sind, bereits sinngemäss beantwortet wurden oder die rechtliche Beurteilung betreffen. Die Ver- teidigung brachte insbesondere vor, dass die Beschuldigte nicht dazu befragt wurde, inwieweit es ihr möglich gewesen wäre, den Durchsagen der Polizei Folge zu leisten und den Bundesplatz zu verlassen, weil sie mit anderen Teilnehmenden der Kund- gebung zusammengekettet war (pag. 231 f.). Es mag zutreffend sein, dass die Be- schuldigte den Bundesplatz aufgrund der An-/Zusammenkettung nicht mehr hätte verlassen können. Indes erfolgte die Ankettung freiwillig und gerade mit Blick auf eine mögliche Auflösung beziehungsweise deren Erschwerung (vgl. E. 11.1.2 hier- nach). Ansonsten würde die An-/Zusammenkettung keinen Sinn machen, effektiv er- folgte die Ankettung nicht von Anfang an, sondern erst mit Blick auf eine mögliche, sich abzeichnende Räumungsaktion.

E. 8.3 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden subjektiven Beweismittel vor: - Polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 23. September 2020 (pag. 11 ff.) - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten vom 14. April 2022 (pag. 72 ff.)

E. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis

Wie bereits aufgeführt, hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt an-

lässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 eingestanden (pag. 118

Z. 19). Dieses Geständnis steht in Übereinstimmung mit den Informationen aus dem

Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020 (pag. 1 ff.), dem

Berichtsrapport der Polizei vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) und den Zeugenaussa-

gen

anlässlich

der

erstinstanzlichen

Hauptverhandlung

von

E.________

(pag. 113 ff.). All diesen Beweismitteln zufolge hat sich die Beschuldigte im Rahmen

der Aktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz mit anderen Kundgebungs-

teilnehmenden zusammengekettet, musste danach von der Berufsfeuerwehr mit

Werkzeug losgelöst und von der Polizei zum Kontrollzelt getragen werden (pag. 2;

pag. 4 f.; pag. 113 ff.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

Ergänzend zum angeklagten Sachverhalt gab die Beschuldigte anlässlich der erst-

instanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe sich bereits am Abend des 22. Sep-

tember 2020 mit anderen zusammengekettet (pag. 118, Z. 21 ff.). Auch der Zeuge

E.________ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die

Kundgebungsteilnehmenden vor der Räumung bereits zusammengekettet gewesen

seien (pag. 114 Z. 2 f.). Gemäss den vorliegenden Aussagen muss deshalb ergän-

zend zum angeklagten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass die Beschul-

digte bereits vorgängig zur Räumung, frühestens ab dem Abend des 22. Septembers

2020, mit anderen Kundgebungsteilnehmenden zusammengekettet war.

IV.

Rechtliche Würdigung

9.

Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein

Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb

ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;

SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte

Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos

durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amts-

handlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus-

führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115

E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48).

Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal

E. 9 digten und ihrer Verteidigung machen zirka sechzehn Monate des oberinstanzlichen Verfahrens aus. In der restlichen Zeit wurde das Verfahren vom umfangreichen Schriftenwechsel geprägt, der von der Kammer stets vorangetrieben worden ist. In dieser Zeit sind insgesamt, exklusive dem Ausstandsverfahren, vierzehn Verfügun- gen und Beschlüsse ergangen (pag. 189 f., 194 f., 198 f., 208 f., 219 f., 344 f., 353 f., 355 f., 481 f., 535 f., 537 f., 546 f., 555 f., 1148 ff.). Eine Periode von nicht zu recht- fertigender Untätigkeit kann zwischen den Verfügungen und Beschlüssen nicht aus- gemacht werden, insbesondere da es sich hier nicht um einen prioritär zu führenden Haftfall handelt. Von einer rechtsverzögernden Führung dieses Verfahrens seitens Behörden kann daher nicht die Rede sein. Die Verfahrensverzögerungen im oberin- stanzlichen Verfahren wurden massgeblich durch die Beschuldigte und ihre Vertei- digung verursacht. Sie kann deswegen nicht vorbringen, das oberinstanzliche Ver- fahren dauere zu lange. Auch unter einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden, sind doch die Unterbrüche im Verfahren überwiegend von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung veranlasst worden. Die bisherige Verfahrensdauer ist für die Beschuldigte zumutbar. Insbeson- dere, da es um eine bedingte Strafe geht und der Fall insgesamt als Bagatellfall zu werten ist. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, jedenfalls keine, die eine Einstellung des Strafverfahrens ernsthaft in Betracht ziehen liesse. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt

E. 10 […] Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich die Beschuldigte in einer Sitzblo- ckade mit anderen Personen. Dabei hatte sie sich mit anderen Personen zusammengekettet und musst von der Berufsfeuerwehr losgelöst und anschliessend von der Polizei weggetragen werden. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte die Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bun- desplatzes durch die dazu befugten Polizisten. 8. Beweiswürdigung

E. 10.1 Zur Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte brachte in der Berufungsbegründung vor, die Protestaktion sei friedlich geblieben (pag. 566). In diesem Zusammenhang sei an die konstante bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfrei- heit gemäss Art. 16 und Art. 22 BV zu erinnern: «Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können den Grundrechtsschutz für die Versamm- lung als Ganzes hingegen nicht beseitigen». Die Beschuldigte habe sich stets fried- lich und gewaltfrei verhalten und sich lediglich des Mittels des passiven Widerstands bedient, welcher durch den UNO-Pakt II geschützt sei. Die Beschuldigte habe zudem keine Amtshandlung gehindert, zumal nicht geltend gemacht sei, inwiefern es über- haupt Abmahnungen gegen habe (pag. 232 und pag. 567). Ebenso wenig könne eine Hinderung der Amtshandlung stattgefunden haben, weil die Abmahnungen der

E. 10.2 Zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen

E. 10.2.1 Notwehr beziehungsweise Notwehrhilfe In den Jahren 2011–2020 seien weltweit mindestens 410'000 Menschen an den Fol- gen des Klimawandels gestorben (pag. 571). Zum Zeitpunkt der Protestkundgebung seien also hunderttausende Menschen in unmittelbarer Weise vom globalen Angriff durch die Befeuerung der Erderwärmung akut bedroht gewesen. Die Energiekon- zerne hätten bereits seit Ende der 1970er Jahren um den klimaerwärmenden Effekt von CO2 in der Atmosphäre gewusst. Gleichwohl hätten sie Unmengen von Geld in Klimawandels- und Zweifelskampagnen investiert. Diesem seit Jahrzehnten sich in Gang befindlichen Angriff der globalen Geldelite könne nur die Politik die Stirn bieten, beispielsweise im Wege eines griffigen CO2-Gesetzes, über welches das Parlament vom 20. bis am 25. September 2020 in der entscheidenden Phase beriet. Das Par- lament würde sich, wenn es sich nicht für eine griffige CO2-Gesetzgebung einsetzen würde, am gewinnsüchtigen Angriff der Öl- und Gasgiganten beteiligen (pag. 572). Dieser Angriff sei rechtswidrig und unmittelbar gewesen. Sich mit einer Protestkund- gebung gegen diesen rechtswidrigen, sich unmittelbar in Gang befindlichen bezie- hungsweise sich unmittelbar abzeichnenden Angriff zu wehren, begründe offenkun- dig kein Missverhältnis zwischen Angriff und den gewählten Mitteln der Abwehr. Die Beschuldigte habe deswegen Notwehrhilfe geleistet (pag. 572).

E. 10.2.2 Notstand Der Rechtfertigungsgrund des Notstands sei vor dem Hintergrund der Notwehr be- ziehungsweis Notwehrhilfe ebenfalls erfüllt (pag. 572). Es seien Individualrechts- güter (Leib und Leben sowie Eigentum) in unmittelbarer Weise und kontinuierlich bedroht. Die Beschuldigte habe sich des subsidiären Mittels des demokratischen Protests zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr bedient. Die Gefahr sei akut, unmittelbar drohend und auf keine andere Weise abwehrbar gewesen (vgl. auch pag. 240). Folglich habe sich die Beschuldigte in einem Notstand befunden bezie- hungsweise Notstandshilfe geleistet (pag. 573). 11. Subsumtion der Kammer

E. 11 - Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 (pag. 117 ff.). - Einvernahme des Zeugen E.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. November 2023 (pag. 113 ff.) Es liegen zusätzlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, für welche auf die Akten verwiesen werden kann. Es wird darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel zusam- menzufassen. Alle Beweismittel inklusive der oberinstanzlichen Beweisergänzungen werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 8.4 hiernach) aufgegriffen.

E. 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Bei den Mitgliedern der Kantonspolizei Bern, welche die Räumung des Bundesplat- zes am 23. September 2020 vorgenommen haben, handelt es sich um Beamte im

E. 11.1.1 Zur Amtshandlung

Die Beschuldigte brachte vor, die Handlungen der Kantonspolizei Bern seien un-

zulässig und unverhältnismässig gewesen (pag. 569). Nachfolgend wird die Amts-

handlung überprüft. Vorab festzuhalten ist, dass der menschengemachte Klimawan-

del und dessen gravierenden Folgen nicht im Fokus des vorliegenden Verfahrens

stehen. Der Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, an der unbewilligten

Kundgebung teilgenommen zu haben. Ihr wird lediglich vorgeworfen, eine Amts-

handlung behindert zu haben, indem sie sich angekettet und damit den Bundesplatz

während der Räumung nicht freiwillig verlassen hat. Die Rechtmässigkeit dieser

Amtshandlung nach Art. 286 StPO ist ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Ver-

fahrens, das Gericht prüft die Amtshandlung inhaltlich nur auf Nichtigkeit (vgl. E. 9

hiervor). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres

erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Damit ist grundsätzlich zu prüfen, ob

entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung durch die Kantons-

polizei Bern einen besonders schweren Mangel aufweisen.

Da der Bundesplatz kein Bundesterritorium darstellt, werden Bewilligungen für Kund-

gebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden erteilt. Die

massgebliche gesetzliche Grundlage ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern

(KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine neue Version des KgR in Kraft getreten.

Die für das vorliegende Verfahren einschlägigen Bestimmungen haben sich inhaltlich

nicht massgeblich geändert. In der Folge wird auf das zum Tatzeitpunkt geltende

Kundgebungsreglement abgestellt (nachfolgend aKgR). Für Kundgebungen auf öf-

fentlichem Grund ist eine vorgängige Bewilligung durch die Stadt Bern nötig (Art. 2

Abs. 1 aKgR). Für den geordneten Ablauf von Demonstrationen sowie allenfalls die

Auflösung von Demonstrationen ist die Kantonspolizei Bern im Auftrag der Stadt

Bern zuständig, ebenso für die Festlegung der operativen und taktischen Belange,

die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel (Art. 46 Abs. 1 PolG). Bekanntlich

gaben die Teilnehmenden der Kundgebung den Bundesplatz nach behördlicher Auf-

forderung nicht frei und die Kantonspolizei Bern wurde von der Stadt Bern mit der

Räumung beauftragt. Damit war die Kantonspolizei Bern sowohl örtlich wie auch

sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Der Räumungsauftrag der

Stadt Bern an die Kantonspolizei Bern stützte sich auf Art. 6 Abs. 1 aKgR, der fest-

hielt, dass Kundgebungen auf dem Bundesplatz für Sessionswochen des eidgenös-

sischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag nicht bewilligt werden, wobei

gemäss Abs. 2 in Ausnahmefällen Bewilligungen vom Gemeinderat erteilt werden

können. Es ist festzuhalten, dass das Kundgebungsverbot für die Sessionswochen

nicht nichtig ist (vgl. dazu ausführlich der Entscheid des Obergerichts des Kantons

Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Damit lag bezüglich des Verbots

eine gesetzliche Grundlage vor, es wurde hierdurch ein öffentliches Interesse ge-

schützt, Ausnahmen konnten bewilligt werden und Kundgebungen zudem in unmit-

telbarer Nähe des Bundesplatzes durchgeführt werden. Damit ist das damalige Ver-

bot auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung

E. 11.1.2 Zur Tathandlung des Erschwerens

Die Beschuldigte brachte vor, dass es zum Zeitpunkt der Ankettung noch gar keine

Amtshandlung gegeben habe (pag. 568). Gemäss BGE 133 IV 97 müsse eine Kon-

trolle bereits im Gang sein, damit tatbestandsmässig gehandelt werden kann.

Es ist korrekt, dass dieser Leitentscheid eine hinreichend konkretisierte Amtshand-

lung zur Erfüllung von Art. 286 StGB verlangt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Es fallen

jedoch auch Teilakte zur Vorbereitung einer Kontrolle unter den Begriff der Amts-

handlung als notwendige Begleithandlungen (BGE 133 IV 97 E. 6.3).

Im vorliegenden Fall hat sich die Amtshandlung, hier die Räumung des Bundesplat-

zes, bereits hinreichend konkret abgezeichnet. Bei unerlaubten Kundgebungen ist

eine polizeiliche Räumung typischerweise nicht nur möglich, sondern regelmässig

zu erwarten. Oft gibt es dazu eine vorgängige Aufforderung zur Auflösung der Kund-

gebung, polizeiliche Präsenz oder zumindest eine erkennbare Eskalationslage. Wie

hiervor bereits ausgeführt, nahmen gemäss dem Anzeigerapport vom 23. November

2020 drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Polizei auf

(pag. 2). Da die Kundgebung nicht bewilligt war, nahm die Stadt Bern im Laufe des

Tages Kontakt mit den Ansprechpersonen auf, die Verhandlungen verliefen jedoch

negativ. Da die von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendi-

gung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehalten worden sind, erhielt die

Kantonspolizei Bern den Auftrag, den Platz zu räumen. Die ganze Aktion wurde zu-

dem von den Medien eifrig verfolgt (pag. 2). Den Kundgebungsteilnehmenden muss

damit bereits vor der tatsächlichen Räumung klar gewesen sein, dass diese kurz

bevorstand. Die Beschuldigte selbst machte geltend, nicht von Anbeginn weg ange-

kettet gewesen zu sein, sondern erst am Abend vom 22. September irgendwann.

Am 23. September um zirka 02:09 begaben sich die Einsatzkräfte der Polizei vor Ort

und sicherten den Bundesplatz ab (pag. 4). Den Ansprechpersonen der Kundgebung

wurde der Ablauf der bevorstehenden Räumung zunächst erläutert. Erst im An-

schluss begann die Räumung mit einer Mitteilung der Polizei (pag. 5). Es gab somit

im Vorfeld zur Räumung sowohl Polizeipräsenz als auch eine klar erkennbare Eska-

lationslage.

Die Amtshandlung war damit nicht mehr bloss abstrakt, sondern bereits geplant und

für die Teilnehmenden der Kundgebung hinreichend konkret vorhersehbar. Das ein-

zige Ziel des Ankettens war, sich der drohenden Räumung zu widersetzen. Damit

entfaltet das Anketten seine Wirkung gerade im Zeitpunkt der Amtshandlung. Das

tatbestandsmässige Verhalten liegt damit nicht allein im Zeitpunkt des Ankettens,

sondern wirkt fortdauernd bis zur Amtshandlung. Die Hinderung der Amtshandlung

realisiert sich damit erst im Zeitpunkt der Amtshandlung, auch wenn sie bereits vor-

her vorbereitet worden ist. Entscheidend ist daher nicht, wann die Handlung zur Hin-

derung begonnen hat, sondern ob sie die hinreichend konkret absehbare Amtshand-

lung in ihrer Durchführung tatsächlich beeinträchtigt.

Durch das Zusammenketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden konnte die

Beschuldigte bei der Räumung durch die Polizei nicht weggetragen werden, sondern

sie musste zuerst von der Berufsfeuerwehr unter Einsatz von Werkzeugen losge-

macht werden. Die Räumung konnte durch diese Handlung der Beschuldigten nicht

E. 11.1.3 Zum Vorsatz Die Vorinstanz hat zum subjektiven Tatbestand Folgendes aufgeführt (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 147 f.): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Derweil handelt auch diejenige vorsätzlich, welche die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willens- seite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Die Beschuldigte und die weiteren Demonstrierenden haben mehrere Fristen zur freiwilligen Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes verstreichen lassen. Die Situation hat sich hierdurch immer weiter zugespitzt. Spätestens am Dienstagabend war für die Beschuldigte voraussehbar, dass die Räu- mung unmittelbar bevorstand. Die Beschuldigte wusste, dass die Räumung des Bundesplatzes unmit- telbar bevorstand und dass die Räumung durch das Anketten be- oder sogar verhindern würde. Die Beschuldigte bezweckte mit ihrem Verhalten die Räumung zu blockieren. Es ist kein anderes Motiv ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte sonst mit den anderen Demonstrierenden zusammengekettet hätte. Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschuldigte hat sich bereits im Vorfeld der konkret bevorstehenden Räumung angekettet. Sie hat sich jedoch nur zusammengekettet, um genau jene Amtshandlung zu hindern und die drohende Räumung des Bundesplatzes zu erschweren. Damit ist Vorsatz gegeben. 12. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

E. 12 auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich er-

schwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286

N 7).

Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der

Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der

entsprechenden

öffentlich-rechtlichen

Funktion

(BSK

StGB-HEIMGARTNER,

Vor Art. 285 N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung,

die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die

Amtshandlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der

Tatbestand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in

materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu

unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41

E. 4b). Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht inhaltlich auf ihre

Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Materielle Rechtsmängel wären aber

immerhin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BSK StGB-

HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 15 ff.).

Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im

Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die

Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, gelten die Kriterien des öffentlichen

Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei

Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzip). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr

schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor.

Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit

(BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 18; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht

(Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Die beschul-

digte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amts-

träger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an

dieser hindern wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15).

10.

Vorbringen der Beschuldigten

E. 12.1 Notwehr und Notwehrhilfe Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, das heisst eines unmittelbaren widerrechtlichen Angriffs. Ein Angriff ist jede durch menschli- ches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Als unmittel-

E. 12.2 Notstand und Notstandshilfe Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren,

E. 12.3 Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

Auch weitere Rechtfertigungsgründe wie die Wahrung berechtigter Interessen oder

die Putativrechtfertigung sind vorliegend nicht einschlägig. Bei der Wahrung berech-

tigter Interessen ist ein hinreichend gewichtiger Beitrag zum Schutz der überindivi-

duellen Rechtsgüter (im Sinne einer signifikanten Chancenerhöhung) gefordert

(WOHLERS, a.a.O. S. 286). Das Bundesgericht fordert, dass die Tat ein notwendiges

und angemessenes Mittel ist und den einzigen möglichen Weg darstellt, um die be-

rechtigten Interessen zu schützen (vgl. statt vieler BGE 134 IV 216 E. 6.1). Die Be-

schuldigte hat mit ihrer Weigerung den Bundesplatz zu verlassen, nachdem die Me-

dien bereits gross über die Kundgebung berichtet hatten, keine signifikante Chance-

nerhöhung zum Klimaschutz beigetragen. Ihre Handlung war zudem kein notwendi-

ges Mittel, um den Klimaschutz zu fördern.

Eine Putativrechtfertigung beziehungsweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor,

wenn die Beschuldigte von einer Situation ausgeht, die, wenn sie wirklich gegeben

wäre, ihr Verhalten rechtfertigen würde. Vorliegend unterliegt die Beschuldigte je-

doch keiner falschen Vorstellung über den Sachverhalt. Sie meint lediglich, ihre

Gründe für ihr Verhalten seien legitim (pag. 119). Damit käme höchstens noch ein

indirekter Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB infrage, indem die Beschuldigte die

Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt oder einen Rechtfertigungsgrund

annimmt, den es gar nicht gibt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 8). An die Ver-

meidbarkeit solcher Irrtümer werden sehr hohe Anforderungen gestellt (WOHLERS,

a.a.O. S. 299). Wie bereits angemerkt argumentiert die Beschuldigte, dass sie die

Busse nicht bezahlen wollte, weil sie ihre Gründe legitim fand (pag. 119). Das be-

deutet aber im Umkehrschluss nicht, dass die Beschuldigte nicht trotzdem genau

wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war. Schon ein bloss unbestimmtes Empfin-

den, etwas Unrechtes zu tun, genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung,

um die Anwendung von Art. 21 StGB auszuschliessen (BGE 72 IV 150 E. 3). Die

Beschuldigte hat bereits im Juni 2020 an einer Aktion der Gruppe «F.________» in

Zürich teilgenommen, welche darin mündete, dass sie von der Polizei nach Abmah-

nung von der Quaibrücke begleitet werden musste (vgl. Strafbefehl der Staatsan-

waltschaft Zürich-Sihl, pag. 107 ff.). Des Weiteren schreibt Advokat B.________ in

seiner Eingabe vom 29. August 2025, dass ziviler Ungehorsam von Anfang an ein

geplanter Bestandteil der Klimaprotestaktion auf dem Bundesplatz gewesen sei und

das nicht nur den Teilnehmenden, sondern auch der Öffentlichkeit kommuniziert

worden sei (pag. 363). Das belegen auch die eingereichten Werbeunterlagen zur

Protestaktion (pag. 373 ff.). Zusätzlich wurden sämtliche Kundgebungsteilnehmen-

den von der Polizei vor der Räumung des Bundesplatzes abgemahnt (pag. 4 ff.). Der

Beschuldigten war somit klar, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, da sie bereits ein-

E. 13 Polizei erst am frühen Morgen des 23. Septembers 2020 stattgefunden hätten, die Beschuldigte sich aber bereits am Abend des 22. Septembers 2022 angekettet hätte und sich in der Folge nicht mehr habe losmachen können. Die Beschuldigte habe den Anweisungen der Polizei also keine Folge leisten können. Damit entfalle die Tat- bestandsmässigkeit von Art. 286 StGB (pag. 568). Die Beschuldigte brachte ebenfalls vor, dass aufgrund ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ihre Handlungen nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fielen. Diese Vorbringen werden hiernach unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht behandelt (vgl. E. 25 f.).

E. 14 Sinne von Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 4).

E. 15 gemäss Art. 6 aKgR stellte folglich eine rechtsgenügliche Grundlage für die Räu-

mung dar.

Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund-

gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem-

ber 2025 E. 6.3.3):

Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit

allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber

nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman

gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016,

Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§

150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil

6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des

täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevi-

cius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich

vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2;

6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Gren-

zen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen,

hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem

Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit

verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre

Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile

6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April

2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E.

4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und

6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom

5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).

Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 wurde der Bundesplatz ab Mon-

tag, 21. September 2020, ab zirka 04:40 Uhr, besetzt (pag. 2). Anschliessend nah-

men drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Kantonspolizei

Bern auf und erklärten, dass es sich um eine Aktion der Klimajugend handle und sie

im Rahmen der Klimawoche den Platz nicht vor Freitag verlassen würden (pag. 2).

Die Stadt Bern habe sodann Kontakt mit den Ansprechpersonen aufgenommen, wo-

bei die Verhandlungen negativ verlaufen seien und die Teilnehmenden der Aktion

auf dem Bundesplatz verharrt und die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fris-

ten für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehal-

ten hätten. Die Kantonspolizei Bern erhielt in der Folge von den Stadtbehörden den

Auftrag, den Platz zu räumen. Die Kantonspolizei Bern begann mit der Räumung in

der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, um zirka 02:09 Uhr (pag. 4). Vorlie-

gend tolerierte die Stadt Bern die nicht bewilligte Kundgebung fast zwei Tage lang,

insgesamt über 45 Stunden bis zur Räumung. Weiter bot sie den Teilnehmenden der

Kundgebung an, ihren Protest auf einem anderen Platz der Stadt Bern fortzuführen.

Ein Umzug der Kundgebung erfolgte jedoch nicht. Die Kundgebungsteilnehmenden

verblieben auf dem Bundesplatz und hatten bereits angekündigt, bis am Freitag dort

E. 16 bleiben zu wollen, damit also während einer ganzen Woche den gesamten Bundes-

platz Tag und Nacht allein und ausschliesslich in Beschlag zu nehmen (vgl. pag. 2).

Mit der Tolerierung der unbewilligten Kundgebung auf dem Bundesplatz während

über 45 Stunden und der Zuweisung eines anderen Platzes für die Fortführung der

Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Bundesplatz wurde den rechtlichen Anfor-

derungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan.

Den Teilnehmenden der Kundgebung wurde ausreichend Gelegenheit geboten, ihre

Meinung zu äussern. Im Weiteren wurde trotz Ablaufs der vom Gemeinderat gesetz-

ten Frist und der offensichtlich nicht oder mindestens nicht vollständigen Räumung

des Platzes mit der effektiven Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet, wo-

mit den Kundgebungsteilnehmenden der Bundesplatz für das Kundtun ihrer Anliegen

der ganze Montag, die Nacht auf Dienstag, mehr oder weniger der ganze Dienstag

sowie ein Teil der Nacht auf Mittwoch zur Verfügung stand. Entsprechend litt der

Räumungsauftrag des Gemeinderates an die Kantonspolizei Bern – wenn überhaupt

– an keinem besonders schweren Mangel. Zu überprüfen bleibt die tatsächliche Räu-

mung durch die Kantonspolizei Bern.

Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den

Kundgebungsteilnehmenden – beispielsweise über einen Lautsprecher – anzukün-

digen (ZUMSTEG, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 319 f., mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

Gemäss dem Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantons-

polizei den Bundesplatz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt

per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen wurden

zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht (pag. 5).

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Weg-

weisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.).

Die Beschuldigte machte nie geltend, die Aufforderung zur Räumung nicht gehört

beziehungsweise nicht mitbekommen zu haben, was in Anbetracht der Gesamtsitua-

tion ohnehin als Schutzbehauptung zu werten wäre.

Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, hat die Kantonspo-

lizei beschlossen, den Bundesplatz zu räumen. Das kaskadenartige Vorgehen der

Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise

Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als

Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6

aKgR war damit offensichtlich nicht nichtig.

Damit ist in keinem der Teilgehalte der Räumung des Bundesplatzes ein besonders

schwerer Mangel auszumachen und die Prüfung der weiteren Elemente, welche für

eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt sich. Folglich ist zu prüfen, ob die

Beschuldigte die Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erschwerte.

E. 18 reibungslos durchgeführt werden. Offensichtlich ist, dass eine reibungslose Räu- mung durch das Festketten verhindert wurde. Es spielt für die Beurteilung der Tat- handlung daher vorliegend keine Rolle, dass sich die Beschuldigte bereits einige Zeit vor der Räumung festgekettet hat. Mit dem Festketten liegt auch die erforderliche Intensität vor, denn die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert, sondern nur erschwert, verzögert oder behindert wer- den (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Das Festketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden hat die Amts- handlung natürlich sowie adäquat kausal erschwert und auch verzögert. Die Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB.

E. 18.1 Tatkomponenten

E. 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten angedauert. Verschulden- serhöhend ist das verwendete Tatmittel, das Verketten mit den sogenannten Lock- Ons (pag. 118 Z. 28 ff.), zu werten. Die Berufsfeuerwehr musste die Lock-Ons mit Werkzeugen auftrennen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen bedeutend grösseren Aufwand für die Behörden verursacht hat, als wenn sie sich beispielsweise lediglich mit ihrer Körperkraft mit weiteren De- monstrierenden verhakt hätte (vgl. S. 11 erstinstanzliches Urteil, pag. 150). Auch wenn sich die Beschuldigte weitgehend passiv und friedlich verhalten hat, hat sie im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit ihrem Vor- gehen erheblich gehindert.

E. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz führt zu den subjektiven Tatkomponenten Folgendes aus (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150; Hervorhebungen im Original): Willensrichtung und Beweggründe: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral aus- wirkt. Die Beschuldigte beabsichtigte mit der Teilnahme an der Klima-Aktion auf die politische Verant- wortung hinzuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit ihre politischen Rechte aus. Mit ihrem Begehren steht sie nicht nur für ihre persönlichen (egoistischen) Interessen und Belangen ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Mit der generellen Absicht, ihre politischen Rechte auszuüben und konkret auf den Klimawandel hinzuweisen, verfolgt die Beschuldigte durchaus legitime Ziele, wenn auch mit illegitimen Mitteln. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB sind nicht erfüllt, da die Blockade des Bundesplatzes und das Festketten in Dauer und Intensität den von Bundesgericht hierfür geschaf- fenen Rahmen sprengen. Insgesamt wirken sich die Beweggründe der Beschuldigten allerdings im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd aus.

E. 18.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte führt ein geordnetes Leben und arbeitete zuletzt in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital) und absolvierte zeitgleich eine Ausbildung zur I.________ (Beruf) . Am K.____ (Datum) wurde sie Mutter eines Sohnes. Im Straf- verfahren zeigte sich die Beschuldigte grundsätzlich kooperativ. Im Rahmen der Hauptverhandlung gestand sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt ein, was die Strafverfolgung aber kaum mehr erleichtert hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte wurde am 7. April 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Nötigung nach Art. 181 StGB und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 20. Juni 2020, schuldig gesprochen. Seit der Hinderung der Amtshand- lung, begangen am 23. September 2020, ist die Beschuldigte straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit erstreckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jah- ren. Die Täterkomponenten sind daher insgesamt als neutral zu werten.

E. 18.3 Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Hin- derung einer Amtshandlung beträgt sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind etwas mehr als fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Auch das geforderte Wohlverhalten ist erfüllt. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB zu mildern.

E. 18.4 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 6 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden für die Hinderung einer Amtshandlung angemessen.

E. 19 bar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im

Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die

Abwehr des Angriffs muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten. Not-

wehrfähig sind alle Individualrechtsgüter (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖH-

LICH, Art. 15 N 9 ff.).

Bezogen auf Klimaprotestaktionen kommen als notwehrfähige Individualrechtsgüter

Leib und Leben der Protestierenden selbst oder konkreter Dritter im Sinne der Not-

wehrhilfe in Frage, nicht aber der Schutz des Klimas als solcher, weil es sich hierbei

um überindividuelle Kollektivrechtsgüter handelt (WOHLERS WOLFGANG, Klimapro-

teste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?, ZStrR

142/2024 S. 258 ff., S. 278 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.5). Die Individualrechtsgüter der Beschuldig-

ten und weiteren Personen sind damit vorliegend im Sinne von Art. 15 StGB not-

wehrfähig.

Die Bejahung von Notwehr scheitert aus mehreren Gründen: Es bestand kein zeitlich

unmittelbar bevorstehender Angriff gegen die Rechtsgüter der Beschuldigten oder

Drittpersonen im Sinne von Art. 15 StGB. Unmittelbarkeit der Bedrohung besteht,

wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen beziehungs-

weise die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu

rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BSK

StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 18; BGE 93 IV 81; Urteil des Bundesgerichts

6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Ein solche aktuelle und konkretisierte

Gefahr ist vorliegend nicht auszumachen. Ein Verweis auf künftig eintretende Natur-

katastrophen, ausgelöst durch die Klimakrise, ist für die Ausübung des Notwehr-

rechts nicht genügend. Es braucht eine hinreichend konkrete und für die abwehrende

Person erkennbare Gefahrensituation durch den Angriff, was vorliegend nicht gege-

ben ist. Dazu kommt, dass weitere Voraussetzungen der Notwehr nicht gegeben

sind. Wie hiervor ausgeführt muss sich die Abwehrhandlung der Notwehr gegen den

angreifenden Menschen richten. Vorliegend gibt es aber keinen solchen Angriff

durch einen Menschen. NOLL vertritt die Ansicht, dass bezogen auf Schweizer

Grossbanken beziehungsweise Konzerne ein mittäterschaftlicher Angriff vorliege,

gegen den Notwehr geübt werden könne (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und kli-

maspezifische Rechtfertigungsgründe, Bern 2022, S. 72 ff., s. pag. 288 ff.; WOHL-

ERS, a.a.O., S. 279). Gemäss WOHLERS kann dieser Standpunkt nicht überzeugen,

weil das auf die Bewältigung akuter interpersonaler Konflikte zugeschnittene Not-

wehrrecht überspannt werde, wenn man es auf strukturell völlig anders gelagerte

Problemlagen übertragen will (WOHLERS, a.a.O., S. 279). Dieser Argumentation ist

zuzustimmen. Überdies, selbst wenn man diese Unternehmen als Angreifer qualifi-

zieren würde, richtete sich vorliegend die Abwehrhandlung nicht gegen deren Indivi-

dualrechtsgüter. Damit liegt keine von Art. 15 StGB geschützte Notwehrhandlung

vor. Die Notwehr fällt damit aus all diesen Gründen ausser Betracht und die Beschul-

digte kann sich nicht darauf berufen.

E. 20 nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interes-

sen wahrt. Wie auch bei der Notwehr kommen beim Notstand nur Individualrechts-

güter in Betracht. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstandes besteht darin,

dass ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, und sich die Gefahr

nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut einer Drittperson eingegriffen wird. Un-

mittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie

abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder

aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher

abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf jedoch nicht anders abwendbar sein; es gilt

beim Notstand absolute Subsidiarität (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH,

Art. 17 N 5 ff.).

Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 297 zur Anwendbarkeit von Art. 17 StGB

im Zusammenhang mit Klimaprotesten geäussert und den Rechtfertigungsgrund ver-

neint. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid, dass konkrete Individualinter-

essen betroffen seien und die Klimaaktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht not-

standsfähiges kollektives Interesse zu verteidigen (BGE 147 IV 297, E. 2.5), was von

NOLL (a.a.O, S. 57 f., pag. 280 f.) harsch kritisiert wird. Auch WOHLERS führte aus,

dass bezogen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut

eines intakten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt wer-

den könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klima-

veränderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen,

Dürren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (a.a.O., S. 280).

Die Individualrechtsgüter der Beschuldigten und weiteren Personen sind demnach

notstandsfähig.

Fraglich ist, ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB besteht.

Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt

nicht mehr sicher abzuwehrenden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird,

hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage ver-

neint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.).

Selbst wenn man die unmittelbar drohende Gefahr im vorliegenden Fall bejahen

würde, scheitert der Rechtfertigungsgrund am Element der «nicht anders abwend-

baren Gefahr». Beim Notstand gilt strikte Subsidiarität, das gewählte Mittel muss das

mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Vorliegend wurden

die Kundgebungsteilnehmenden seit Montag, 21. September 2020, von der Öffent-

lichkeit gehört. Sie hatten eine beträchtliche mediale Aufmerksamkeit und auch die-

jenige des Parlaments erreicht. Ihr gewähltes Mittel zur Gefahrenabwehr hatten sie

damit bereits ausgeschöpft. Das Mittel der Kundgebung ist weiter ungeeignet, unmit-

telbar etwas zu bewirken, weil dieses Mittel voraussetzt, dass andere Personen über-

zeugt werden müssen, einen langwierigen Weg in Angriff zu nehmen, an dessen

Ende dann möglicherweise wirksame Massnahme stehen könnten (WOHLERS,

a.a.O. S. 293, mit weiteren Hinweisen). Es ist deswegen fraglich, ob das Verhalten

überhaupt ein taugliches Mittel war und nicht nur, ob es das mildeste Mittel war. Wie

hiervor bereits erwähnt geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bestrafung

der Beschuldigten wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung, sondern weil sie sich

zusammengekettet und nach Androhung der Polizei den Bundesplatz bei dessen

E. 21 Räumung nicht verlassen hat, mit Werkzeugen hat entfernt und weggetragen werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verhalten der Beschuldigten überhaupt ein taugliches Mittel ist, um die Gefahren durch die Klimakatastrophe zu vermeiden. Selbst wenn man auch diese Voraussetzung noch bejahen würde, wäre es nicht das mildeste Mittel, da auch eine bewilligte Kundgebung oder das Verschieben auf einen anderen Platz durchaus Optionen gewesen wären. Somit fallen Notstand wie auch Notstandshilfe ausser Betracht.

E. 22 mal an einer solchen Klimaprotestaktion mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist,

sie sich auf zivilen Ungehorsam vorbereitet hat und bei der hier in Frage stehenden

Räumung der Kundgebung vom 23. September 2020 von der Polizei unter Straffolge

abgemahnt worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass sie sich in einem

unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat.

Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

13.

Fazit

Die Beschuldigte hat sich damit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286

StGB schuldig gemacht.

V.

Strafzumessung

14.

Allgemeine Grundlagen, Strafrahmen und Strafart

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und zur Zusatzstrafenbildung

(Art. 47, Art. 48 Bst. a Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie für die

Ausführungen zu Strafrahmen und Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägun-

gen verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,

pag. 149 f.).

15.

Zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB

Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn

Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen

Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52

StGB kommt dabei nur in jenen Fällen zur Anwendung, bei denen keinerlei Strafbe-

dürfnis besteht. Die Tathandlungen müssen sich von anderen Fällen mit geringem

Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden. Im Vergleich zu ande-

ren, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten, muss das Verhalten so-

wohl vom Verschulden als auch von der Tatfolge her als unerheblich erscheinen

(BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2).

Die Beschuldigte brachte vor, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB offen-

sichtlich erfüllt seien (pag. 574). Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sei bereits zum

Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts offensichtlich gewesen. Die gesamte Strafver-

folgung sei daher folglich unnötig gewesen (pag. 574).

Das Bundesgericht hatte die Anwendung von Art. 52 StGB in seinem Urteil

6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 zu einem Klimaprotest verneint: Die Be-

schwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich einer legalen Kundgebung

auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Dasselbe trifft auf den vorliegen-

den Fall zu. Die Beschuldigte hätte auch in Form einer legalen Kundgebung auf den

Klimaschutz aufmerksam machen können. Ergänzend ist anzufügen, dass der Be-

griff der Tatfolgen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche von

der Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat umfasst (PK StGB-TRECH-

E. 23 SEL/KELLER, Art. 52 N. 2). Die Beschuldigte musste mit grossem Aufwand durch die

Berufsfeuerwehr aufgrund ihrer Ankettung befreit und schliesslich durch die Kan-

tonspolizei Bern weggetragen werden. Damit sind die Tatfolgen mitnichten als ge-

ringfügig zu bezeichnen. Des Weiteren waren die Folgen der Besetzung des Bun-

desplatzes für die Öffentlichkeit keineswegs unerheblich, konnte er doch während

gut zwei Tagen nicht benutzt werden.

Eine Anwendung von Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht.

16.

Zur Anwendbarkeit von Art. 53 StGB

Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab, wenn

der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen

hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Als Strafe muss eine bedingte

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Be-

tracht kommen (Bst. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an

der Strafverfolgung müssen gering sein (Bst. b) und der Täter muss den Sachverhalt

eingestanden haben (Bst. c). Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die

Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leis-

tung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient

(BGE 135 IV 12 E. 3.4.1). Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverlet-

zung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen

(BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Das Strafbedürfnis wird nur beseitigt, wenn die beschul-

digte Person an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Stets muss es sich um eine

aktive soziale Leistung ihrerseits handeln mit dem Ziel der Aussöhnung und der

Rechtsfriedensstiftung (BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 N 18).

Die Beschuldigte brachte vor, dass gemäss Art. 53 StGB von einer Strafe Umgang

zu nehmen sei, wenn die kumulativen Voraussetzungen der Bst. a–c erfüllt seien

(pag. 573). Bst. a sei offensichtlich erfüllt, sei die Hinderung einer Amtshandlung nur

mit einer Strafe von maximal 30 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die Strafe der

ersten Instanz sei nur bedingt ausgesprochen worden. Ein öffentliches Interesse im

Sinne von Bst. b sei weit und breit nicht ersichtlich, habe das der Beschuldigten vor-

geworfene Verhalten doch offenkundig nicht zu einer Störung des öffentlichen Ver-

kehrs geführt. Auch sonst seien keinerlei Individualrechtsgüter beeinträchtigt wor-

den. Bst. c sei ebenfalls erfüllt, da die Beschuldigte ihre Teilnahme an der Kundge-

bung und ihre Handlungen nicht bestreiten würde. Ein Schaden sei überdies nicht

entstanden, womit die Wiedergutmachung bereits mit dem der Beschuldigten vorge-

worfenen Delikt eingetreten sei (pag. 573).

Eine Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB fordert, auch wenn kein Schaden vor-

liegt, eine aktive soziale Leistung der beschuldigten Person. Vorliegend hat die Be-

schuldigte keine solche Leistung gezeigt. Eine solche wird von der Beschuldigten

auch nicht vorgebracht. Eine Wiedergutmachung kommt mangels einer solchen ak-

tiven sozialen Leistung durch die Beschuldigte nicht in Betracht.

17.

Zusatzstrafe und Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

Da weder Art. 52 noch Art. 53 StGB für eine Strafbefreiung in Frage kommen, ist

nachfolgend eine schuldangemessene Strafe auszufällen.

E. 24 Die Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt am 23. September

2020. Laut dem Strafregisterauszug (pag. 223) erging am 7. April 2022 ein Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches seit dem 7. April 2022 rechtskräftig ist (pag. 107 ff.). In diesem Urteil wurde die Beschuldigte der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, nach Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 107). Weil für die hier zu sanktionierende Tat gemäss Art. 286 StGB ausschliesslich eine Geldstrafe angedroht und auszufällen ist und die Beschuldigte das vorliegende Delikt vor dem 7. April 2022 begangen hat, ist diese vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. April 2022 auszusprechen. Im Vergleich zur Hinderung einer Amts- handlung wie auch zur Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, stellt die Nötigung gemäss Art. 181 StGB das schwerste Delikt dar, womit die Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ein- satzstrafe ist. 18. Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung

E. 25 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Die Rechtsgutsverletzung wäre mehrfach vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte und die Kundgebungsteilnehmenden hätten vor- gängig um eine Ausnahmebewilligung beim Gemeinderat ersuchen oder bereits einer der vorausge- henden Wegweisungen folgen und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wiederholend und ergänzend ist anzumer- ken, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die vorliegend zu beurteilende Blockade des Bun- desplatzes und das Festketten den Rahmen hinsichtlich Dauer und Intensität spren- gen, für welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allenfalls noch eine Strafminderung gewährt würde. So liegt insbesondere kein in BGE 149 IV 217 bei- spielhaft genannter Fall vor: Es handelt sich nicht bloss um einen kurzen Sitzstreik, sondern um eine mehrtätige Blockade des Bundesplatzes. Zudem hat die Kundge- bung den Individual- sowie auch den öffentlichen Verkehr gestört. Darüber hinaus wurde auch nicht in bescheidener, kontrollierter und zeitlich begrenzter Weise die Handlungsfreiheit anderer beeinträchtigt, sondern in erheblicher, lange andauernder und unkontrollierbarer Weise die Benutzung des Bundesplatzes eingeschränkt. Eine Strafmilderung fällt daher ausser Betracht.

E. 26 19.

Bestimmung der Zusatzstrafe

Da an dieser Stelle eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss (vgl. E. 17 hiervor),

muss eine hypothetische Gesamtstrafe gebildet werden. Ist die schwerste Straftat in

der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel-

strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist

von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu-

ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist demnach auf die Grundstrafe

von 10 Strafeinheiten aus dem Strafbefehl zu asperieren. Die Erhöhung erfolgt im

Umfang von 4 Strafeinheiten. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von

14 Strafeinheiten, von der die bereits ausgesprochenen 10 Tagessätze wieder ab-

zuziehen sind. Für die Hinderung einer Amtshandlung sind demnach 4 Strafeinhei-

ten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. April 2022 auszusprechen.

20.

Vollzug

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschuldigte

seit der Kundgebung im September 2020 straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit er-

streckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren. Sie führt

zudem ein geregeltes Leben. Unter diesen Umständen liegt für die Beschuldigte eine

günstige Legalprognose vor. Zudem ist der bedingte Vollzug allein schon wegen des

Verschlechterungsverbots zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie-

ben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

21.

Verbindungsbusse

Für die theoretischen Grundlagen zu den Verbindungsbussen kann auf die treffen-

den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Ur-

teilsbegründung, pag. 154).

Ergänzend beziehungsweise wiederholend ist anzumerken, dass es sich bei Art. 42

Abs. 4 StGB um eine Kann-Vorschrift handelt. Das Ausfällen einer Verbindungs-

busse ist nicht zwingend. Die Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die

Schnittstellenproblematik zwischen der Busse und der bedingten Geldstrafe für Ver-

gehen zu entschärfen. Zudem trägt die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spe-

zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be-

dingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst

werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu

demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Verbindungsbusse sollte dabei

grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichun-

gen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen,

dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt

(BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall scheint es nicht notwendig, der Be-

schuldigten einen Denkzettel zu verpassen. Sie ist seit der Tat, wie bereits ausge-

führt, über fünfeinhalb Jahre straffrei geblieben und es gibt keine Hinweise darauf,

dass ihr der Ernst der Lage nicht bekannt wäre. Es ist deswegen keine Verbindungs-

busse auszufällen.

E. 27 22.

Tagessatzhöhe

Die Vorinstanz hat zur Tagessatzhöhe Folgendes aufgeführt (S. 14 der erstinstanz-

lichen Urteilsbegründung, pag. 153):

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Es bestimmt

die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im

Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami-

lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemes-

sung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE

134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2).

Die Beschuldigte arbeitet aktuell in einem 40 bis 50 % Pensum in der G.________ (Abteilung) im

H.________(Spital). Dort erwirtschaftet sie ein Nettoeinkommen von ungefähr CHF 2'000.00 bis

2'500.00 pro Monat. Ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit absolviert die Beschuldigte ein I.________

(Beruf)-Studium in J.________ (Ort). Neben ihrem Einkommen, welches das Existenzminimum knapp

decken dürfte, verfügt die Beschuldigte nicht über nennenswertes Vermögen. Es wird somit auf eine

Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erkannt.

Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli-

chen Urteil nicht massgeblich verändert. Anstelle des Lohnes hat sie in den letzten

Monaten eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, die Leistungen aus der Mutter-

schaftsversicherung sind in der Zwischenzeit jedoch abgelaufen (pag. 576). Es ist

aufgrund des Verschlechterungsverbots angebracht, wie auch schon im vorinstanz-

lichen Urteil, auf die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu erkennen.

23.

Konkrete Strafe

Es ergibt sich konkret eine Strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00. Der

Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge-

setzt.

24.

Anrechnung der Polizeihaft

Für die Anrechnung der Polizeihaft kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-

wiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153):

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, welche der Täter während dieses oder eines anderen Ver-

fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Grundsätzlich fällt damit jede Form des

Freiheitsentzugs in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit

des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (RUEDIN, Die Anrechnung der Un-

tersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1, 52 f.).

Die ungefähr 5 ½ stündige vorläufige Festnahme vom 23.09.2020 wird demnach im Umfang von einem

Tagessatz an die Strafe angerechnet.

VI.

Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht

25.

Vorbringen der Beschuldigten

Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung vor, dass sich die Beschul-

digte stets gewaltfrei und friedlich verhalten und sich lediglich des Mittels des passi-

E. 28 ven Widerstands bedient habe. Passiver Widerstand, ziviler Ungehorsam oder civil

disobedience stünden unter dem Schutz des UNO-Pakts II (pag. 567). Die Beschul-

digte machte zudem eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungs-

freiheit nach Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK geltend

(pag. 568 ff.). Vorliegend habe es sich um eine friedliche Protestkundgebung und

zivilen Ungehorsam gehandelt (pag 362 und pag. 568). Niemand habe randaliert.

Das Motiv der Protestkundgebung habe darin gelegen, auf die Dringlichkeit einer

griffigen Klimagesetzgebung zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Kli-

makollapses aufmerksam zu machen. Die Protestkundgebung habe genau zum Zeit-

punkt der entscheidenden Phase der Differenzbereinigung zum CO2-Gesetz im Pa-

rlament stattgefunden. Die meinungsbildende Komponente habe nicht nur im Vor-

dergrund gestanden, sondern sei der zentrale Kerngedanke gewesen, von welchem

die Kundgebung getragen worden sei. Es sei niemand verletzt und der Verkehr sei

auch nicht gestört worden. Das ins Feld geführte Demonstrationsverbot auf dem

Bundesplatz stelle zwar eine gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Mei-

nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit dar. Indessen seien weit und breit

keine öffentlichen Interessen oder andere Gründe ersichtlich, die das Vorgehen der

Polizei verhältnismässig erscheinen liessen. Gemäss Art. 10 und Art. 11 EMRK

seien Eingriffe nur dann zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft

notwendig sind, mithin einem «pressing social need» entspringten (vgl. statt vieler

EGMR Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00 vom 2. August 2001, § 46). Hinzu

komme, dass BGE 151 I 257 E. 3.2 in aller Deutlichkeit festhalte, dass die Meinungs-

äusserungs- und Versammlungsfreiheit eine zentrale Voraussetzung für die freie de-

mokratische Willensbildung sowie die Ausübung politischer Rechte sei. Das Strafge-

setz stehe stets unter dem Vorbehalt der grundrechtlich garantierten Meinungsäus-

serungs- und Versammlungsfreiheit. Folglich sei das Verhalten der Beschuldigten

gestützt auf Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK vom Anwen-

dungsbereich von Art. 286 StGB ausgenommen (pag. 570).

26.

Würdigung der Kammer

Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19

der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie

Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet.

Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige

Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21

UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewähr-

leistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161

E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148

I 33 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025

ausführlich mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammen-

hang mit Strafen für Teilnehmende eines Klimaprotests befasst (E. 6.2.3 ff.; Hervor-

hebungen im Original):

E. 29 öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Ein- schränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

E. 30 des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu struk- turieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allge- meinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).

E. 31 zwar ein Vergehen darstellt und eine entsprechende Verurteilung im Strafregister

eingetragen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 Strafregistergesetz [StReG; SR

330]). Gleichzeitig beträgt die Strafobergrenze lediglich 30 Tagessätze Geldstrafe,

die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Der Strafrahmen von

Art. 286 StGB ist damit deutlich enger gefasst als bei üblichen Vergehenstatbestän-

den, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Die generell-abs-

trakte Abschreckung durch die für die Kundgebung vom 23. September 2020 ange-

wendete Strafnorm ist vergleichsweise als milde einzustufen.

Vorliegend wurde das Verschulden ausserdem als leicht eingestuft und eine Zusatz-

strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe verhängt. Dies erscheint mit Blick auf den

Zweck der Strafe (für das Anketten an einer unbewilligten Kundgebung, die sich über

mehrere Tage hinzog und den Bundesplatz grösstenteils in Beschlag nahm) und die

verfassungsmässigen Garantien, welche hier zeitlich und örtlich nur punktuell tan-

giert sind, zumutbar. Die vorliegende Einschätzung der Zumutbarkeit steht auch im

Einklang mit der Rechtsprechung zur EMRK. So wurde im Urteil des EGMR, Ziliber-

berg gegen Moldavien, Nr. 61821/00 vom 4. Mai 2004, eine Busse von EUR 3.00 für

die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung geschützt. Im Urteil des EGMR,

Rai und Evans gegen das Vereinte Königreich von Grossbritannien, Nr. 2625/07 und

26255/07 vom 17. November 2009, bestätigte der EGMR eine Busse von

EUR 500.00 für die Organisation einer unrechtmässigen Versammlung in einem si-

cherheitssensiblen Areal.

Überdies stellen die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Ent-

scheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit

eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täg-

lichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, Verhaltensweisen dar, die nicht

denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer

Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusse-

rungen zu solchen Fragen (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4

mit weiteren Hinweisen). Wie durch das Bundesgericht ausgeführt, hängen die Gren-

zen der Toleranz, welche die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung wal-

ten lassen müssen, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbeson-

dere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten

Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon,

ob den Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu

äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde. Die

Kundgebung auf dem Bundesplatz wurde von den Behörden mehr als 45 Stunden

toleriert. Die Beschuldigte erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Mei-

nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr An-

liegen einzustehen. Der Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhält-

nismässig. Auch der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusse-

rungsfreiheit bleibt gewahrt.

Weder ein Schuldspruch noch eine Sanktion betreffend die Kundgebung «Rise up

for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz kollidieren mit

übergeordnetem Recht.

E. 32 VII.

Kosten und Entschädigung

27.

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die

Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte

Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat zu ihren Verfahrenskosten Folgendes ausgeführt (S. 16 der erst-

instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 155):

Ein Anklagepunkt wurde in casu infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssachver-

halt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten

Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten

Zusammenhang stehen, ist keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Einstellung vorzuneh-

men. Folglich ist die Beschuldigte zum Tragen der gesamten Verfahrenskosten von total CHF 2'327.00

(Gebühren: CHF 2'300.00 + Auslagen: CHF 27.00) zu verurteilen.

Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die gesamten

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’327.00 der Beschuldigten zur Bezah-

lung aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel-

chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent-

scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefoch-

tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).

Für die Kostenregelung betreffend das verjährte Delikt kann auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte wurde zum angeklagten Delikt

mit demselben Lebenssachverhalt schuldig gesprochen. Zu ihren Gunsten abgeän-

dert hat sich lediglich die Anzahl der Tagessätze sowie der Wegfall der Verbindungs-

busse. Dabei handelt es sich um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von

Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO. Deshalb sind der Beschuldigten die gesamten oberin-

stanzlichen Verfahrenskosten, angesichts des überdurchschnittlichen Aufwandes

bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des

kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur

Bezahlung aufzuerlegen.

28.

Amtliche Verteidigung

An dieser Stelle wird erstmals über die Beiordnung der amtlichen Verteidigung und

die Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger entschieden

(pag. 1148 ff.).

Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO geregelt. Das

Gericht ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Inter-

E. 33 essen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschul-

digte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen

kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und

ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zur Wahrung der Interessen der be-

schuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um

einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre

(Art. 132 Abs. 2 StPO). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise dann vor,

wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe zu prüfen sind (Urteil des

Bundesgerichts 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.3). Das Bundesgericht verneint

bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen jeweils nur eine Busse oder eine ge-

ringfügige Freiheitsstrafe in Betracht kommt, jeglichen verfassungsmässigen An-

spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 129 Ia 43 E. 2.a). Ein Baga-

tellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4

Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist

(Art. 132 Abs. 3 StPO).

Bereits in der Berufungserklärung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschuldigte ein

Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat B.________ als

amtlicher Verteidiger (pag. 164), jedoch ohne Beilagen. Advokat B.________ stellte

in der Berufungserklärung in Aussicht, das Gesuch um amtliche Verteidigung nach

Zustellung der Strafakten näher zu begründen und mit entsprechenden Belegen zu

dokumentieren (pag. 166). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde ein Ent-

scheid hierüber nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs in Aussicht

gestellt (pag. 189 f.).

Die Beschuldigte stellte in der Folge erst mit der Berufungsbegründung vom 6. Fe-

bruar 2026 (pag. 557 ff.) das begründete Gesuch um amtliche Verteidigung mit Wir-

kung ab dem 12. Februar 2024 (pag. 576). Sie sei als Laiin dem vorliegenden Ver-

fahren ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen. Zudem reichte die Beschuldigte Be-

lege für ihre Mittellosigkeit ein (pag. 1042 ff.).

Bei der vorliegend ausgefällten Strafe handelt es sich klarerweise um einen Baga-

tellfall, der deutlich unter der bundesgerichtlichen Schwelle liegt. Zu prüfen bleibt, ob

aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur

Wahrung der Interessen der Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

geboten ist, obwohl ein Bagatellfall vorliegt. Dies wäre unter Umständen zu bejahen,

wenn die Interessen der Beschuldigten zwar nicht wegen der zu erwartenden straf-

rechtlichen Sanktion, aber aus anderen Gründen in schwerwiegender Weise unmit-

telbar betroffen wären und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie-

rigkeiten böte, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2.3). Es ist indes nicht

ersichtlich, wie die Interessen der Beschuldigten in anderer schwerwiegender Weise

betroffen sein könnten. Nebst der sehr geringen Geldstrafe sind beispielsweise keine

weiteren Administrativverfahren oder tatsächliche Nachteile auszumachen. Die amt-

liche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten daher nicht not-

E. 34 wendig. Eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig- keiten sowie der Mittellosigkeit erübrigen sich damit. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen.

E. 35 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Novem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung einge- stellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme (23. September 2020) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'327.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00.

E. 36 III. Das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lehmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 61 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Lehmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Advokat Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, amtliche Verteidigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. November 2023 (PEN 22 361) 2 Erwägungen: I. Formelles
  2. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 27. November 2023 was folgt (pag. 126 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 36, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
  3. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme am 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3
  5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1’800.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 27.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'327.00. Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’800.00 Total CHF 2’300.00 Entschädigung für Zeugen CHF 27.00 Total CHF 27.00 Total Verfahrenskosten CHF 2’327.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'527.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
  6. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Eingabe vom 3. Dezember 2023 (eingegangen am 8. Dezember 2023) fristgerecht Berufung an (pag. 136). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2024 (pag. 140 ff.) und wurde den Parteien gleichentags versandt (pag. 158 f.) und der Beschuldigten am 29. Januar 2024 zugestellt (pag. 162). Mit Eingabe vom 12. Fe- bruar 2024 erklärte Advokat B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten frist- und formgerecht die Berufung (pag. 163 ff.). Mit der Berufungserklärung beantragte die Beschuldigte unter anderem, es sei ihr Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können und es sei ihr die amtliche Verteidigung mit Advokat B.________ als amtlicher Ver- teidiger zu bewilligen (pag. 164). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (pag. 189 f.) wurde der Verfahrensantrag, es sei der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, vor der mündlichen Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und gegebenenfalls später eine Replik einzureichen, abgewiesen. In dieser Verfügung ebenfalls festgehalten wurde, dass über den Antrag bezüglich amtlicher Verteidigung nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs entschieden werde (pag. 190). 4 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Februar 2024 (pag. 189 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 8. März 2024, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 192 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde den Parteien das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 194 f.). Die Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 8. April 2024 explizit an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens fest (pag. 201 f.). Darauf- hin wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Dauer ein Tag) angekündigt (Verfügung vom 16. April 2024; pag. 208 f.). Mit Eingabe vom
  7. Juni 2024 beantragte Advokat B.________ für die Beschuldigte, das Berufungs- verfahren sei mindestens über zweieinhalb bis dreieinhalb Tage durchzuführen (pag. 210). Für den Fall, dass dieser Antrag abgewiesen werden sollte, habe der Instruktionsrichter umgehend in den Ausstand zu treten (pag. 210). Der Antrag auf eine mehrtägige Berufungsverhandlung wurde abgewiesen, die pro- zessleitende Verfügung vom 16. April 2024 betreffend mündliche Berufungsver- handlung in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (Beschluss vom 24. Juni 2024; pag. 219 f.). Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (pag. 226 ff.) stellte Advokat B.________ für die Be- schuldigte den Antrag, Oberrichter Gerber, Oberrichterin Weingart sowie Oberrichter C.________ hätten in den Ausstand zu treten (pag. 227 Ziff. 8). Zudem stellte er wei- tere Anträge bezüglich Beizug von Verfahrensakten (pag. 226 Ziff. 1), Wiedererwä- gung eines Beschlusses resp. Durchführung des mündlichen Verfahrens (pag. 226 Ziff. 2), erneute Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 226 Ziff. 3), Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen (pag. 227 Ziff. 4), Einvernahme von Sachver- ständigen resp. Zeugen (pag. 227 Ziff. 5), Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. Juni 2024 (pag. 227 Ziff. 6) und Vorbehalt weiterer Beweisanträge (pag. 227 Ziff. 7). Der Entscheid über die Anträge Ziff. 1 bis 7 wurde bis nach dem Entscheid über die Ausstandsbegehren vertagt (Verfügung vom 9. Juli 2024; pag. 344). Es wurde ein separates Ausstandsverfahren durchgeführt (SK 24 302 und SK 24 285, vereint mit Verfügung vom 13. August 2024 unter SK 24 302, Beilagenakten SK 24 302 pag. 58 f.). Mit Beschluss vom 11. November 2024 wurden die Ausstandsbegehren und auch der Antrag auf amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren abgewiesen (Beilagenakten SK 24 302 pag. 119 ff.). Die Beschuldigte zog den Entscheid weiter ans Bundesgericht, welches am 18. Juli 2025 die Beschwerde, soweit darauf einge- treten wurde, als unbegründet abwies (BGer 7B_1424/2024; Beilagenakten SK 24 302 pag. 173 ff.). Die Anträge (pag. 226 f. Ziff. 1, 3–5) der Eingabe vom 3. Juli 2024 der Beschuldigten wurden begründet abgewiesen und die Anordnung des schriftlichen Verfahrens bestätigt (Beschluss vom 26. August 2025; pag. 355 ff.). Advokat B.________ stellte daraufhin für die Beschuldigte unter anderem die An- träge, das Verfahren sei mit sämtlichen Berufungsverfahren betreffend die Klimapro- testaktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz in Bern vom 21. bis 23. Sep- tember 2020, namentlich den Verfahren SK 25 269 und SK 25 270, zu vereinen und dabei seien die allenfalls weiteren vor dem Regionalgericht Bern noch hängigen erst- instanzlichen Verfahren betreffend diese Klimaprotestaktion abzuwarten (Eingabe 5 vom 29. August 2025; pag. 360 ff.). Diese Anträge wurden begründet abgewiesen (Beschluss vom 8. September 2025; pag. 481 ff.). Am 29. September 2025 stellte Advokat B.________ für die Beschuldigte den An- trag, es sei Prof. D.________ als Sachverständiger einzuvernehmen. Demzufolge sei ein mündliches Verfahren durchzuführen (pag. 504 ff.). Diese Anträge auf Ein- vernahme des Sachverständigen und auf ein mündliches Verfahren wurden begrün- det abgewiesen (Beschluss vom 6. Oktober 2025; pag. 537 f.). Mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2026 reichte Advokat B.________ weitere Beweismittel ein und stellte für die Beschuldigte den Antrag, das Berufungsverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (nachfolgend EGMR) über die Beschwerde gegen das Bundesgerichts- urteil BGE 147 IV 297 zu sistieren (pag. 557 ff.). Zudem sei das Recht auf einen zweiten Parteivortrag zu gewähren und die amtliche Verteidigung zu bewilligen sowie Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen (pag. 558). Die Sistierung wurde begründet abgewiesen, womit der Verfahrensantrag (Recht auf einen zweiten Parteivortrag) gegenstandslos wurde (Verfügung vom 23. Februar 2026; pag. 1148 ff.). Es wurde sodann der Schriftenwechsel als geschlossen erach- tet und das schriftliche Urteil in Aussicht gestellt, in welchem auch über die amtliche Verteidigung und der Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger entschieden werde (pag. 1148 ff.). Zudem wurde die neue Kammerzusammenset- zung bekannt gegeben (pag. 1148 ff.).
  8. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 26. Juni 2024, eingeholt (pag. 223). Sämtliche von der Beschuldigten beantragten und abgelehnten Beweisanträge wur- den hiervor unter E. 2 bereits aufgeführt. Zur Begründung wird auf die jeweiligen Verfügungen und Beschlüsse verwiesen. Ergänzend wurden mit Beschluss vom
  9. August 2026 (pag. 355 ff.) die von Advokat B.________ für die Beschuldigte ein- gereichten Unterlagen vom 3. Juli 2024 (pag. 226 ff.) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Weiter wurden die eingereichten Unterlagen vom 29. August 2025 (pag. 360 ff.) mit Beschluss vom 8. September 2025 (pag. 481 ff.) zu Wert und Un- wert zu den Akten erkannt. Ebenso wurden die mit Schreiben vom 29. September 2025 eingereichten Unterlagen (pag. 504 ff.) mit Verfügung vom 30. September 2025 (pag. 535) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt.
  10. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2026 folgende Anträge (pag. 557 ff.; Hervorhebungen im Original):
  11. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 27. November 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Be- rufungsklägerin stattdessen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 6
  12. Eventualiter sei das Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB, subeventualiter zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.
  13. Subeventualiter sei von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB Umgang zu nehmen. Verfahrensanträge […]
  14. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates
  15. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde zwar von der Beschuldigten vollumfänglich ange- fochten, sie ist jedoch betreffend die Einstellung des Verfahrens bezüglich Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung nicht beschwert (BSK StPO-BÄHLER, Art. 382 N 6). Diese Einstellung ist daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu über- prüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf- grund der ausschliesslichen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Formelle Rügen
  16. Beschleunigungsgebot 6.1 Rechtliche Grundlagen Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zü- gig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren, ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den kon- kreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BSK EMRK-MISIC/PRANTL, Art. 6 N 194). Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Unter- suchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Fol- gen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 7 des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. 6.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte brachte in ihrer Berufungsbegründung das Beschleunigungsgebot betreffend vor (pag. 574): Als Eventualantrag zum Eventualantrag von Ziff. 2 der Rechtsbegehren wurde die Einstellung des Ver- fahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt. Dass der Berufungsklägerin vorge- worfene Delikt hat sich am 23. September 2020 ereignet. Damit ist die gesetzliche Verjährungsfrist schon bald erreicht. Der unterzeichnete Advokat hat das Berufungsverfahren anfangs 2024 übernom- men. 3 Jahre sind in einem Fall einer Hinderung einer Amtshandlung, der ohnehin nur mit einer Maxi- malstrafe von 30 Tagessätzen geahndet werden kann, bis zu einem erstinstanzlichen Urteil eindeutig viel zu lange. Das vorliegende Berufungsverfahren dauert ebenfalls bereits seit einiger Zeit. Es kann der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie in casu ein Ausstandsbegehren gestellt und ans Bundesgericht weitergezogen hat, war der Anlass hierfür doch gerechtfertigt und allein dem – sa- gen wir mal – ambivalenten Verhalten des Obergerichts zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund ist von einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, sodass das Verfahren unter Kostenfolge zulasten des Staates einzustellen ist. 6.3 Erwägungen der Kammer Der Anzeigerapport datiert vom 23. November 2020. Der Strafbefehl erging am
  17. Mai 2021. Die erste Einsprache der Beschuldigten war mangels Unterschrift im Original ungültig, weswegen die gültige Einsprache vom 16. Juni 2021 datiert. Die beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021 (pag. 50 f.) und 30. Juli 2021 (pag. 52) blieben von der Beschuldigten unbeantwortet, woraufhin sie mit Schreiben vom 2. September 2021 für eine Einvernahme am 18. November 2021 vorgeladen wurde (pag. 54 ff.). Die Beschuldigte teilte daraufhin mit, sie sei bis Ende März 2022 im Ausland, weshalb sie den Termin für die Einvernahme in den April 2022 verschieben möchte (pag. 58). Hier präsentiert sich eine erste Phase der Untätigkeit in diesem Verfahren, dies aber auf Wunsch der Beschuldigten. Die Ein- vernahme mit der Beschuldigten fand dann am 14. April 2022 statt (pag. 72 ff.). Die Akten wurden gleichentags an das Gericht übermittelt (pag. 76). Danach wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids im «Pilot-Fall» zur Kundgebung am
  18. September 2020 auf dem Bundesplatz, erstmals bis zum 31. Dezember 2022, sistiert (pag. 82 f.). Die Sistierung wurde verlängert bis zum 30. April 2023 (pag. 85). Danach erfolgte das nächste Schreiben erst am 11. November 2023, worin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (pag. 86 ff.). Im «Pilot-Fall» war am 8. Mai 2023 die Berufung zurückgezogen worden. Die Hauptverhandlung fand am 27. No- vember 2023 statt, also erst anderthalb Jahre nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit der Beschuldigten. Hier liegt eine längere Phase der behördlichen Un- tätigkeit vor. Die Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2024. Es handelt sich vorliegend vor der ersten Instanz nicht um einen komplexen Fall, es gibt nur eine Beschuldigte, keine Privatklägerschaft und keine umfangreichen Be- weismittel. Es handelt sich jedoch nicht um einen Haftfall, weshalb er nicht prioritär zu behandeln war. Längere Phasen der Untätigkeit in Fällen von untergeordneter Dringlichkeit sind nicht abnormal. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver- 8 langt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Ver- fahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2). Eine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots drängt sich nur auf, wenn eine krasse Zeit- lücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c). Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Hand- lung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2). Ob eine Sistierung unter dem Beschleunigungsgebot zulässig ist, kommt auf den Grund für die Sistierung an. Eine Sistierung kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein anderes Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, dessen Ausgang für das hän- gige Verfahren entscheidend ist. Die Vorinstanz sistierte den Fall zugunsten des «Pilot-Falls». Daher ist es zu einem längeren Unterbruch im Verfahren gekommen. Auch nach dem Berufungsrückzug im «Pilot-Fall» sind nochmals über sechs Monate bis zur Hauptverhandlung vergangen. Die Sistierung war in diesem Fall jedoch sinn- voll und notwendig gewesen, um eine verlässliche Grundlage für weitere Fälle zur Kundgebung beziehungsweise Räumung vom 23. September 2020 auf dem Bun- desplatz zu schaffen. Auch der sechsmonatige Verfahrensunterbruch entspricht nicht der krassen Zeitlücke, wie sie das Bundesgericht fordert. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist damit mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren. Weiter zu untersuchen ist die Verfahrensdauer des oberinstanzlichen Verfahrens. Das Verhalten der beschuldigten Person und/oder ihrer Verteidigung kann zur Ver- zögerung und damit Verlängerung des Verfahrens beitragen. Es ist offensichtlich, dass Verteidigungsstrategien das Potenzial innewohnt, die Raschheit des Verfah- rens zu hemmen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 f.). Das Verhalten der betroffenen Person stellt eine objektive Tatsache dar, die den Behörden nicht angelastet werden kann und die bei der Beurteilung der Frage, ob die Dauer des Verfahrens das Mass des Zumutbaren überschreitet, zu berücksichtigen ist (BSK EMRK-MISIC/PRANTL, Art. 6 N 196). Vorliegend nahm Advokat B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mehrere Fris- terstreckungen in Anspruch (pag. 504 ff., 539 f., 548 f.). Die Dauer der gewährten Fristerstreckungen kumuliert sich auf über vier Monate. Zudem führte die Beschul- digte ein Ausstandsverfahren bis vor Bundesgericht, welches über ein Jahr dauerte (pag. 1 ff. für das erste Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2024 und pag. 173 ff. für das Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025, in Beilagenakten SK 24 302). Dieses Ausstandsverfahren wird der Beschuldigten nicht zur Last ge- legt. Die dafür in Anspruch genommene Zeit sowie die Dauer der Fristerstreckungen können jedoch auch nicht den Behörden angelastet werden. Für die Beurteilung des Beschleunigungsgebots kommt es darauf an, ob die Behörden nebst den Verfah- renshandlungen der beschuldigten Person das Verfahren selbst auf eine angemes- sene Art und Weise vorangetrieben haben. Das Verfahren vor Obergericht dauert nun etwas über zwei Jahre. Die verfahrensverzögernden Handlungen der Beschul- 9 digten und ihrer Verteidigung machen zirka sechzehn Monate des oberinstanzlichen Verfahrens aus. In der restlichen Zeit wurde das Verfahren vom umfangreichen Schriftenwechsel geprägt, der von der Kammer stets vorangetrieben worden ist. In dieser Zeit sind insgesamt, exklusive dem Ausstandsverfahren, vierzehn Verfügun- gen und Beschlüsse ergangen (pag. 189 f., 194 f., 198 f., 208 f., 219 f., 344 f., 353 f., 355 f., 481 f., 535 f., 537 f., 546 f., 555 f., 1148 ff.). Eine Periode von nicht zu recht- fertigender Untätigkeit kann zwischen den Verfügungen und Beschlüssen nicht aus- gemacht werden, insbesondere da es sich hier nicht um einen prioritär zu führenden Haftfall handelt. Von einer rechtsverzögernden Führung dieses Verfahrens seitens Behörden kann daher nicht die Rede sein. Die Verfahrensverzögerungen im oberin- stanzlichen Verfahren wurden massgeblich durch die Beschuldigte und ihre Vertei- digung verursacht. Sie kann deswegen nicht vorbringen, das oberinstanzliche Ver- fahren dauere zu lange. Auch unter einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden, sind doch die Unterbrüche im Verfahren überwiegend von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung veranlasst worden. Die bisherige Verfahrensdauer ist für die Beschuldigte zumutbar. Insbeson- dere, da es um eine bedingte Strafe geht und der Fall insgesamt als Bagatellfall zu werten ist. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, jedenfalls keine, die eine Einstellung des Strafverfahrens ernsthaft in Betracht ziehen liesse. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  19. Sachverhalt 7.1 Anklagesachverhalt / Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 6. Mai 2021 (pag. 38 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgewor- fen (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Ak- tivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilligung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Be- willigungsbehörde wurde die Kantonspolizei in der Nacht auf den Mittwoch, 23. September 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz ver- bliebenen Personen wurden über die Lautsprecheranlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefor- dert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf. Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv be- ginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Straf- gesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft». 10 […] Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich die Beschuldigte in einer Sitzblo- ckade mit anderen Personen. Dabei hatte sie sich mit anderen Personen zusammengekettet und musst von der Berufsfeuerwehr losgelöst und anschliessend von der Polizei weggetragen werden. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte die Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bun- desplatzes durch die dazu befugten Polizisten.
  20. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhand- lung eingestanden (pag. 118 Z. 19). Bezugnehmend auf die Vorbringen der Verteidigung auf pag. 230 ff. ist anzumerken, dass die Fragen mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt irrelevant sind, bereits sinngemäss beantwortet wurden oder die rechtliche Beurteilung betreffen. Die Ver- teidigung brachte insbesondere vor, dass die Beschuldigte nicht dazu befragt wurde, inwieweit es ihr möglich gewesen wäre, den Durchsagen der Polizei Folge zu leisten und den Bundesplatz zu verlassen, weil sie mit anderen Teilnehmenden der Kund- gebung zusammengekettet war (pag. 231 f.). Es mag zutreffend sein, dass die Be- schuldigte den Bundesplatz aufgrund der An-/Zusammenkettung nicht mehr hätte verlassen können. Indes erfolgte die Ankettung freiwillig und gerade mit Blick auf eine mögliche Auflösung beziehungsweise deren Erschwerung (vgl. E. 11.1.2 hier- nach). Ansonsten würde die An-/Zusammenkettung keinen Sinn machen, effektiv er- folgte die Ankettung nicht von Anfang an, sondern erst mit Blick auf eine mögliche, sich abzeichnende Räumungsaktion. 8.3 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden subjektiven Beweismittel vor: - Polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 23. September 2020 (pag. 11 ff.) - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten vom 14. April 2022 (pag. 72 ff.) 11 - Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 (pag. 117 ff.). - Einvernahme des Zeugen E.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom
  21. November 2023 (pag. 113 ff.) Es liegen zusätzlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, für welche auf die Akten verwiesen werden kann. Es wird darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel zusam- menzufassen. Alle Beweismittel inklusive der oberinstanzlichen Beweisergänzungen werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 8.4 hiernach) aufgegriffen. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits aufgeführt, hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt an- lässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 eingestanden (pag. 118 Z. 19). Dieses Geständnis steht in Übereinstimmung mit den Informationen aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020 (pag. 1 ff.), dem Berichtsrapport der Polizei vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) und den Zeugenaussa- gen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von E.________ (pag. 113 ff.). All diesen Beweismitteln zufolge hat sich die Beschuldigte im Rahmen der Aktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz mit anderen Kundgebungs- teilnehmenden zusammengekettet, musste danach von der Berufsfeuerwehr mit Werkzeug losgelöst und von der Polizei zum Kontrollzelt getragen werden (pag. 2; pag. 4 f.; pag. 113 ff.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Ergänzend zum angeklagten Sachverhalt gab die Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe sich bereits am Abend des 22. Sep- tember 2020 mit anderen zusammengekettet (pag. 118, Z. 21 ff.). Auch der Zeuge E.________ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Kundgebungsteilnehmenden vor der Räumung bereits zusammengekettet gewesen seien (pag. 114 Z. 2 f.). Gemäss den vorliegenden Aussagen muss deshalb ergän- zend zum angeklagten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass die Beschul- digte bereits vorgängig zur Räumung, frühestens ab dem Abend des 22. Septembers 2020, mit anderen Kundgebungsteilnehmenden zusammengekettet war. IV. Rechtliche Würdigung
  22. Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amts- handlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal 12 auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich er- schwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 7). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amtshandlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht inhaltlich auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BSK StGB- HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 15 ff.). Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzip). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 18; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Die beschul- digte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amts- träger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15).
  23. Vorbringen der Beschuldigten 10.1 Zur Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte brachte in der Berufungsbegründung vor, die Protestaktion sei friedlich geblieben (pag. 566). In diesem Zusammenhang sei an die konstante bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfrei- heit gemäss Art. 16 und Art. 22 BV zu erinnern: «Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können den Grundrechtsschutz für die Versamm- lung als Ganzes hingegen nicht beseitigen». Die Beschuldigte habe sich stets fried- lich und gewaltfrei verhalten und sich lediglich des Mittels des passiven Widerstands bedient, welcher durch den UNO-Pakt II geschützt sei. Die Beschuldigte habe zudem keine Amtshandlung gehindert, zumal nicht geltend gemacht sei, inwiefern es über- haupt Abmahnungen gegen habe (pag. 232 und pag. 567). Ebenso wenig könne eine Hinderung der Amtshandlung stattgefunden haben, weil die Abmahnungen der 13 Polizei erst am frühen Morgen des 23. Septembers 2020 stattgefunden hätten, die Beschuldigte sich aber bereits am Abend des 22. Septembers 2022 angekettet hätte und sich in der Folge nicht mehr habe losmachen können. Die Beschuldigte habe den Anweisungen der Polizei also keine Folge leisten können. Damit entfalle die Tat- bestandsmässigkeit von Art. 286 StGB (pag. 568). Die Beschuldigte brachte ebenfalls vor, dass aufgrund ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ihre Handlungen nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fielen. Diese Vorbringen werden hiernach unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht behandelt (vgl. E. 25 f.). 10.2 Zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen 10.2.1 Notwehr beziehungsweise Notwehrhilfe In den Jahren 2011–2020 seien weltweit mindestens 410'000 Menschen an den Fol- gen des Klimawandels gestorben (pag. 571). Zum Zeitpunkt der Protestkundgebung seien also hunderttausende Menschen in unmittelbarer Weise vom globalen Angriff durch die Befeuerung der Erderwärmung akut bedroht gewesen. Die Energiekon- zerne hätten bereits seit Ende der 1970er Jahren um den klimaerwärmenden Effekt von CO2 in der Atmosphäre gewusst. Gleichwohl hätten sie Unmengen von Geld in Klimawandels- und Zweifelskampagnen investiert. Diesem seit Jahrzehnten sich in Gang befindlichen Angriff der globalen Geldelite könne nur die Politik die Stirn bieten, beispielsweise im Wege eines griffigen CO2-Gesetzes, über welches das Parlament vom 20. bis am 25. September 2020 in der entscheidenden Phase beriet. Das Par- lament würde sich, wenn es sich nicht für eine griffige CO2-Gesetzgebung einsetzen würde, am gewinnsüchtigen Angriff der Öl- und Gasgiganten beteiligen (pag. 572). Dieser Angriff sei rechtswidrig und unmittelbar gewesen. Sich mit einer Protestkund- gebung gegen diesen rechtswidrigen, sich unmittelbar in Gang befindlichen bezie- hungsweise sich unmittelbar abzeichnenden Angriff zu wehren, begründe offenkun- dig kein Missverhältnis zwischen Angriff und den gewählten Mitteln der Abwehr. Die Beschuldigte habe deswegen Notwehrhilfe geleistet (pag. 572). 10.2.2 Notstand Der Rechtfertigungsgrund des Notstands sei vor dem Hintergrund der Notwehr be- ziehungsweis Notwehrhilfe ebenfalls erfüllt (pag. 572). Es seien Individualrechts- güter (Leib und Leben sowie Eigentum) in unmittelbarer Weise und kontinuierlich bedroht. Die Beschuldigte habe sich des subsidiären Mittels des demokratischen Protests zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr bedient. Die Gefahr sei akut, unmittelbar drohend und auf keine andere Weise abwehrbar gewesen (vgl. auch pag. 240). Folglich habe sich die Beschuldigte in einem Notstand befunden bezie- hungsweise Notstandshilfe geleistet (pag. 573).
  24. Subsumtion der Kammer 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Bei den Mitgliedern der Kantonspolizei Bern, welche die Räumung des Bundesplat- zes am 23. September 2020 vorgenommen haben, handelt es sich um Beamte im 14 Sinne von Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 4). 11.1.1 Zur Amtshandlung Die Beschuldigte brachte vor, die Handlungen der Kantonspolizei Bern seien un- zulässig und unverhältnismässig gewesen (pag. 569). Nachfolgend wird die Amts- handlung überprüft. Vorab festzuhalten ist, dass der menschengemachte Klimawan- del und dessen gravierenden Folgen nicht im Fokus des vorliegenden Verfahrens stehen. Der Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Ihr wird lediglich vorgeworfen, eine Amts- handlung behindert zu haben, indem sie sich angekettet und damit den Bundesplatz während der Räumung nicht freiwillig verlassen hat. Die Rechtmässigkeit dieser Amtshandlung nach Art. 286 StPO ist ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Ver- fahrens, das Gericht prüft die Amtshandlung inhaltlich nur auf Nichtigkeit (vgl. E. 9 hiervor). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Damit ist grundsätzlich zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung durch die Kantons- polizei Bern einen besonders schweren Mangel aufweisen. Da der Bundesplatz kein Bundesterritorium darstellt, werden Bewilligungen für Kund- gebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden erteilt. Die massgebliche gesetzliche Grundlage ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine neue Version des KgR in Kraft getreten. Die für das vorliegende Verfahren einschlägigen Bestimmungen haben sich inhaltlich nicht massgeblich geändert. In der Folge wird auf das zum Tatzeitpunkt geltende Kundgebungsreglement abgestellt (nachfolgend aKgR). Für Kundgebungen auf öf- fentlichem Grund ist eine vorgängige Bewilligung durch die Stadt Bern nötig (Art. 2 Abs. 1 aKgR). Für den geordneten Ablauf von Demonstrationen sowie allenfalls die Auflösung von Demonstrationen ist die Kantonspolizei Bern im Auftrag der Stadt Bern zuständig, ebenso für die Festlegung der operativen und taktischen Belange, die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel (Art. 46 Abs. 1 PolG). Bekanntlich gaben die Teilnehmenden der Kundgebung den Bundesplatz nach behördlicher Auf- forderung nicht frei und die Kantonspolizei Bern wurde von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt. Damit war die Kantonspolizei Bern sowohl örtlich wie auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Der Räumungsauftrag der Stadt Bern an die Kantonspolizei Bern stützte sich auf Art. 6 Abs. 1 aKgR, der fest- hielt, dass Kundgebungen auf dem Bundesplatz für Sessionswochen des eidgenös- sischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag nicht bewilligt werden, wobei gemäss Abs. 2 in Ausnahmefällen Bewilligungen vom Gemeinderat erteilt werden können. Es ist festzuhalten, dass das Kundgebungsverbot für die Sessionswochen nicht nichtig ist (vgl. dazu ausführlich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Damit lag bezüglich des Verbots eine gesetzliche Grundlage vor, es wurde hierdurch ein öffentliches Interesse ge- schützt, Ausnahmen konnten bewilligt werden und Kundgebungen zudem in unmit- telbarer Nähe des Bundesplatzes durchgeführt werden. Damit ist das damalige Ver- bot auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung 15 gemäss Art. 6 aKgR stellte folglich eine rechtsgenügliche Grundlage für die Räu- mung dar. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3): Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevi- cius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Gren- zen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom
  25. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 wurde der Bundesplatz ab Mon- tag, 21. September 2020, ab zirka 04:40 Uhr, besetzt (pag. 2). Anschliessend nah- men drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Kantonspolizei Bern auf und erklärten, dass es sich um eine Aktion der Klimajugend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Platz nicht vor Freitag verlassen würden (pag. 2). Die Stadt Bern habe sodann Kontakt mit den Ansprechpersonen aufgenommen, wo- bei die Verhandlungen negativ verlaufen seien und die Teilnehmenden der Aktion auf dem Bundesplatz verharrt und die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fris- ten für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehal- ten hätten. Die Kantonspolizei Bern erhielt in der Folge von den Stadtbehörden den Auftrag, den Platz zu räumen. Die Kantonspolizei Bern begann mit der Räumung in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, um zirka 02:09 Uhr (pag. 4). Vorlie- gend tolerierte die Stadt Bern die nicht bewilligte Kundgebung fast zwei Tage lang, insgesamt über 45 Stunden bis zur Räumung. Weiter bot sie den Teilnehmenden der Kundgebung an, ihren Protest auf einem anderen Platz der Stadt Bern fortzuführen. Ein Umzug der Kundgebung erfolgte jedoch nicht. Die Kundgebungsteilnehmenden verblieben auf dem Bundesplatz und hatten bereits angekündigt, bis am Freitag dort 16 bleiben zu wollen, damit also während einer ganzen Woche den gesamten Bundes- platz Tag und Nacht allein und ausschliesslich in Beschlag zu nehmen (vgl. pag. 2). Mit der Tolerierung der unbewilligten Kundgebung auf dem Bundesplatz während über 45 Stunden und der Zuweisung eines anderen Platzes für die Fortführung der Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Bundesplatz wurde den rechtlichen Anfor- derungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan. Den Teilnehmenden der Kundgebung wurde ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Im Weiteren wurde trotz Ablaufs der vom Gemeinderat gesetz- ten Frist und der offensichtlich nicht oder mindestens nicht vollständigen Räumung des Platzes mit der effektiven Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet, wo- mit den Kundgebungsteilnehmenden der Bundesplatz für das Kundtun ihrer Anliegen der ganze Montag, die Nacht auf Dienstag, mehr oder weniger der ganze Dienstag sowie ein Teil der Nacht auf Mittwoch zur Verfügung stand. Entsprechend litt der Räumungsauftrag des Gemeinderates an die Kantonspolizei Bern – wenn überhaupt – an keinem besonders schweren Mangel. Zu überprüfen bleibt die tatsächliche Räu- mung durch die Kantonspolizei Bern. Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungsteilnehmenden – beispielsweise über einen Lautsprecher – anzukün- digen (ZUMSTEG, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gemäss dem Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantons- polizei den Bundesplatz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen wurden zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht (pag. 5). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Weg- weisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Beschuldigte machte nie geltend, die Aufforderung zur Räumung nicht gehört beziehungsweise nicht mitbekommen zu haben, was in Anbetracht der Gesamtsitua- tion ohnehin als Schutzbehauptung zu werten wäre. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, hat die Kantonspo- lizei beschlossen, den Bundesplatz zu räumen. Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich nicht nichtig. Damit ist in keinem der Teilgehalte der Räumung des Bundesplatzes ein besonders schwerer Mangel auszumachen und die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt sich. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erschwerte. 17 11.1.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Beschuldigte brachte vor, dass es zum Zeitpunkt der Ankettung noch gar keine Amtshandlung gegeben habe (pag. 568). Gemäss BGE 133 IV 97 müsse eine Kon- trolle bereits im Gang sein, damit tatbestandsmässig gehandelt werden kann. Es ist korrekt, dass dieser Leitentscheid eine hinreichend konkretisierte Amtshand- lung zur Erfüllung von Art. 286 StGB verlangt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Es fallen jedoch auch Teilakte zur Vorbereitung einer Kontrolle unter den Begriff der Amts- handlung als notwendige Begleithandlungen (BGE 133 IV 97 E. 6.3). Im vorliegenden Fall hat sich die Amtshandlung, hier die Räumung des Bundesplat- zes, bereits hinreichend konkret abgezeichnet. Bei unerlaubten Kundgebungen ist eine polizeiliche Räumung typischerweise nicht nur möglich, sondern regelmässig zu erwarten. Oft gibt es dazu eine vorgängige Aufforderung zur Auflösung der Kund- gebung, polizeiliche Präsenz oder zumindest eine erkennbare Eskalationslage. Wie hiervor bereits ausgeführt, nahmen gemäss dem Anzeigerapport vom 23. November 2020 drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Polizei auf (pag. 2). Da die Kundgebung nicht bewilligt war, nahm die Stadt Bern im Laufe des Tages Kontakt mit den Ansprechpersonen auf, die Verhandlungen verliefen jedoch negativ. Da die von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehalten worden sind, erhielt die Kantonspolizei Bern den Auftrag, den Platz zu räumen. Die ganze Aktion wurde zu- dem von den Medien eifrig verfolgt (pag. 2). Den Kundgebungsteilnehmenden muss damit bereits vor der tatsächlichen Räumung klar gewesen sein, dass diese kurz bevorstand. Die Beschuldigte selbst machte geltend, nicht von Anbeginn weg ange- kettet gewesen zu sein, sondern erst am Abend vom 22. September irgendwann. Am 23. September um zirka 02:09 begaben sich die Einsatzkräfte der Polizei vor Ort und sicherten den Bundesplatz ab (pag. 4). Den Ansprechpersonen der Kundgebung wurde der Ablauf der bevorstehenden Räumung zunächst erläutert. Erst im An- schluss begann die Räumung mit einer Mitteilung der Polizei (pag. 5). Es gab somit im Vorfeld zur Räumung sowohl Polizeipräsenz als auch eine klar erkennbare Eska- lationslage. Die Amtshandlung war damit nicht mehr bloss abstrakt, sondern bereits geplant und für die Teilnehmenden der Kundgebung hinreichend konkret vorhersehbar. Das ein- zige Ziel des Ankettens war, sich der drohenden Räumung zu widersetzen. Damit entfaltet das Anketten seine Wirkung gerade im Zeitpunkt der Amtshandlung. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt damit nicht allein im Zeitpunkt des Ankettens, sondern wirkt fortdauernd bis zur Amtshandlung. Die Hinderung der Amtshandlung realisiert sich damit erst im Zeitpunkt der Amtshandlung, auch wenn sie bereits vor- her vorbereitet worden ist. Entscheidend ist daher nicht, wann die Handlung zur Hin- derung begonnen hat, sondern ob sie die hinreichend konkret absehbare Amtshand- lung in ihrer Durchführung tatsächlich beeinträchtigt. Durch das Zusammenketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden konnte die Beschuldigte bei der Räumung durch die Polizei nicht weggetragen werden, sondern sie musste zuerst von der Berufsfeuerwehr unter Einsatz von Werkzeugen losge- macht werden. Die Räumung konnte durch diese Handlung der Beschuldigten nicht 18 reibungslos durchgeführt werden. Offensichtlich ist, dass eine reibungslose Räu- mung durch das Festketten verhindert wurde. Es spielt für die Beurteilung der Tat- handlung daher vorliegend keine Rolle, dass sich die Beschuldigte bereits einige Zeit vor der Räumung festgekettet hat. Mit dem Festketten liegt auch die erforderliche Intensität vor, denn die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert, sondern nur erschwert, verzögert oder behindert wer- den (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Das Festketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden hat die Amts- handlung natürlich sowie adäquat kausal erschwert und auch verzögert. Die Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB. 11.1.3 Zum Vorsatz Die Vorinstanz hat zum subjektiven Tatbestand Folgendes aufgeführt (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 147 f.): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Derweil handelt auch diejenige vorsätzlich, welche die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willens- seite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Die Beschuldigte und die weiteren Demonstrierenden haben mehrere Fristen zur freiwilligen Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes verstreichen lassen. Die Situation hat sich hierdurch immer weiter zugespitzt. Spätestens am Dienstagabend war für die Beschuldigte voraussehbar, dass die Räu- mung unmittelbar bevorstand. Die Beschuldigte wusste, dass die Räumung des Bundesplatzes unmit- telbar bevorstand und dass die Räumung durch das Anketten be- oder sogar verhindern würde. Die Beschuldigte bezweckte mit ihrem Verhalten die Räumung zu blockieren. Es ist kein anderes Motiv ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte sonst mit den anderen Demonstrierenden zusammengekettet hätte. Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschuldigte hat sich bereits im Vorfeld der konkret bevorstehenden Räumung angekettet. Sie hat sich jedoch nur zusammengekettet, um genau jene Amtshandlung zu hindern und die drohende Räumung des Bundesplatzes zu erschweren. Damit ist Vorsatz gegeben.
  26. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 12.1 Notwehr und Notwehrhilfe Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, das heisst eines unmittelbaren widerrechtlichen Angriffs. Ein Angriff ist jede durch menschli- ches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Als unmittel- 19 bar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten. Not- wehrfähig sind alle Individualrechtsgüter (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖH- LICH, Art. 15 N 9 ff.). Bezogen auf Klimaprotestaktionen kommen als notwehrfähige Individualrechtsgüter Leib und Leben der Protestierenden selbst oder konkreter Dritter im Sinne der Not- wehrhilfe in Frage, nicht aber der Schutz des Klimas als solcher, weil es sich hierbei um überindividuelle Kollektivrechtsgüter handelt (WOHLERS WOLFGANG, Klimapro- teste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?, ZStrR 142/2024 S. 258 ff., S. 278 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.5). Die Individualrechtsgüter der Beschuldig- ten und weiteren Personen sind damit vorliegend im Sinne von Art. 15 StGB not- wehrfähig. Die Bejahung von Notwehr scheitert aus mehreren Gründen: Es bestand kein zeitlich unmittelbar bevorstehender Angriff gegen die Rechtsgüter der Beschuldigten oder Drittpersonen im Sinne von Art. 15 StGB. Unmittelbarkeit der Bedrohung besteht, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen beziehungs- weise die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 18; BGE 93 IV 81; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Ein solche aktuelle und konkretisierte Gefahr ist vorliegend nicht auszumachen. Ein Verweis auf künftig eintretende Natur- katastrophen, ausgelöst durch die Klimakrise, ist für die Ausübung des Notwehr- rechts nicht genügend. Es braucht eine hinreichend konkrete und für die abwehrende Person erkennbare Gefahrensituation durch den Angriff, was vorliegend nicht gege- ben ist. Dazu kommt, dass weitere Voraussetzungen der Notwehr nicht gegeben sind. Wie hiervor ausgeführt muss sich die Abwehrhandlung der Notwehr gegen den angreifenden Menschen richten. Vorliegend gibt es aber keinen solchen Angriff durch einen Menschen. NOLL vertritt die Ansicht, dass bezogen auf Schweizer Grossbanken beziehungsweise Konzerne ein mittäterschaftlicher Angriff vorliege, gegen den Notwehr geübt werden könne (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und kli- maspezifische Rechtfertigungsgründe, Bern 2022, S. 72 ff., s. pag. 288 ff.; WOHL- ERS, a.a.O., S. 279). Gemäss WOHLERS kann dieser Standpunkt nicht überzeugen, weil das auf die Bewältigung akuter interpersonaler Konflikte zugeschnittene Not- wehrrecht überspannt werde, wenn man es auf strukturell völlig anders gelagerte Problemlagen übertragen will (WOHLERS, a.a.O., S. 279). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Überdies, selbst wenn man diese Unternehmen als Angreifer qualifi- zieren würde, richtete sich vorliegend die Abwehrhandlung nicht gegen deren Indivi- dualrechtsgüter. Damit liegt keine von Art. 15 StGB geschützte Notwehrhandlung vor. Die Notwehr fällt damit aus all diesen Gründen ausser Betracht und die Beschul- digte kann sich nicht darauf berufen. 12.2 Notstand und Notstandshilfe Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, 20 nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interes- sen wahrt. Wie auch bei der Notwehr kommen beim Notstand nur Individualrechts- güter in Betracht. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstandes besteht darin, dass ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, und sich die Gefahr nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut einer Drittperson eingegriffen wird. Un- mittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf jedoch nicht anders abwendbar sein; es gilt beim Notstand absolute Subsidiarität (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 5 ff.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 297 zur Anwendbarkeit von Art. 17 StGB im Zusammenhang mit Klimaprotesten geäussert und den Rechtfertigungsgrund ver- neint. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid, dass konkrete Individualinter- essen betroffen seien und die Klimaaktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht not- standsfähiges kollektives Interesse zu verteidigen (BGE 147 IV 297, E. 2.5), was von NOLL (a.a.O, S. 57 f., pag. 280 f.) harsch kritisiert wird. Auch WOHLERS führte aus, dass bezogen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines intakten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt wer- den könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klima- veränderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dürren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (a.a.O., S. 280). Die Individualrechtsgüter der Beschuldigten und weiteren Personen sind demnach notstandsfähig. Fraglich ist, ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB besteht. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuwehrenden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage ver- neint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Selbst wenn man die unmittelbar drohende Gefahr im vorliegenden Fall bejahen würde, scheitert der Rechtfertigungsgrund am Element der «nicht anders abwend- baren Gefahr». Beim Notstand gilt strikte Subsidiarität, das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Vorliegend wurden die Kundgebungsteilnehmenden seit Montag, 21. September 2020, von der Öffent- lichkeit gehört. Sie hatten eine beträchtliche mediale Aufmerksamkeit und auch die- jenige des Parlaments erreicht. Ihr gewähltes Mittel zur Gefahrenabwehr hatten sie damit bereits ausgeschöpft. Das Mittel der Kundgebung ist weiter ungeeignet, unmit- telbar etwas zu bewirken, weil dieses Mittel voraussetzt, dass andere Personen über- zeugt werden müssen, einen langwierigen Weg in Angriff zu nehmen, an dessen Ende dann möglicherweise wirksame Massnahme stehen könnten (WOHLERS, a.a.O. S. 293, mit weiteren Hinweisen). Es ist deswegen fraglich, ob das Verhalten überhaupt ein taugliches Mittel war und nicht nur, ob es das mildeste Mittel war. Wie hiervor bereits erwähnt geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bestrafung der Beschuldigten wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung, sondern weil sie sich zusammengekettet und nach Androhung der Polizei den Bundesplatz bei dessen 21 Räumung nicht verlassen hat, mit Werkzeugen hat entfernt und weggetragen werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verhalten der Beschuldigten überhaupt ein taugliches Mittel ist, um die Gefahren durch die Klimakatastrophe zu vermeiden. Selbst wenn man auch diese Voraussetzung noch bejahen würde, wäre es nicht das mildeste Mittel, da auch eine bewilligte Kundgebung oder das Verschieben auf einen anderen Platz durchaus Optionen gewesen wären. Somit fallen Notstand wie auch Notstandshilfe ausser Betracht. 12.3 Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Auch weitere Rechtfertigungsgründe wie die Wahrung berechtigter Interessen oder die Putativrechtfertigung sind vorliegend nicht einschlägig. Bei der Wahrung berech- tigter Interessen ist ein hinreichend gewichtiger Beitrag zum Schutz der überindivi- duellen Rechtsgüter (im Sinne einer signifikanten Chancenerhöhung) gefordert (WOHLERS, a.a.O. S. 286). Das Bundesgericht fordert, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist und den einzigen möglichen Weg darstellt, um die be- rechtigten Interessen zu schützen (vgl. statt vieler BGE 134 IV 216 E. 6.1). Die Be- schuldigte hat mit ihrer Weigerung den Bundesplatz zu verlassen, nachdem die Me- dien bereits gross über die Kundgebung berichtet hatten, keine signifikante Chance- nerhöhung zum Klimaschutz beigetragen. Ihre Handlung war zudem kein notwendi- ges Mittel, um den Klimaschutz zu fördern. Eine Putativrechtfertigung beziehungsweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn die Beschuldigte von einer Situation ausgeht, die, wenn sie wirklich gegeben wäre, ihr Verhalten rechtfertigen würde. Vorliegend unterliegt die Beschuldigte je- doch keiner falschen Vorstellung über den Sachverhalt. Sie meint lediglich, ihre Gründe für ihr Verhalten seien legitim (pag. 119). Damit käme höchstens noch ein indirekter Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB infrage, indem die Beschuldigte die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt oder einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es gar nicht gibt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 8). An die Ver- meidbarkeit solcher Irrtümer werden sehr hohe Anforderungen gestellt (WOHLERS, a.a.O. S. 299). Wie bereits angemerkt argumentiert die Beschuldigte, dass sie die Busse nicht bezahlen wollte, weil sie ihre Gründe legitim fand (pag. 119). Das be- deutet aber im Umkehrschluss nicht, dass die Beschuldigte nicht trotzdem genau wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war. Schon ein bloss unbestimmtes Empfin- den, etwas Unrechtes zu tun, genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um die Anwendung von Art. 21 StGB auszuschliessen (BGE 72 IV 150 E. 3). Die Beschuldigte hat bereits im Juni 2020 an einer Aktion der Gruppe «F.________» in Zürich teilgenommen, welche darin mündete, dass sie von der Polizei nach Abmah- nung von der Quaibrücke begleitet werden musste (vgl. Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, pag. 107 ff.). Des Weiteren schreibt Advokat B.________ in seiner Eingabe vom 29. August 2025, dass ziviler Ungehorsam von Anfang an ein geplanter Bestandteil der Klimaprotestaktion auf dem Bundesplatz gewesen sei und das nicht nur den Teilnehmenden, sondern auch der Öffentlichkeit kommuniziert worden sei (pag. 363). Das belegen auch die eingereichten Werbeunterlagen zur Protestaktion (pag. 373 ff.). Zusätzlich wurden sämtliche Kundgebungsteilnehmen- den von der Polizei vor der Räumung des Bundesplatzes abgemahnt (pag. 4 ff.). Der Beschuldigten war somit klar, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, da sie bereits ein- 22 mal an einer solchen Klimaprotestaktion mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, sie sich auf zivilen Ungehorsam vorbereitet hat und bei der hier in Frage stehenden Räumung der Kundgebung vom 23. September 2020 von der Polizei unter Straffolge abgemahnt worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
  27. Fazit Die Beschuldigte hat sich damit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung
  28. Allgemeine Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und zur Zusatzstrafenbildung (Art. 47, Art. 48 Bst. a Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie für die Ausführungen zu Strafrahmen und Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.).
  29. Zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt dabei nur in jenen Fällen zur Anwendung, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Die Tathandlungen müssen sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden. Im Vergleich zu ande- ren, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten, muss das Verhalten so- wohl vom Verschulden als auch von der Tatfolge her als unerheblich erscheinen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Die Beschuldigte brachte vor, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB offen- sichtlich erfüllt seien (pag. 574). Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sei bereits zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts offensichtlich gewesen. Die gesamte Strafver- folgung sei daher folglich unnötig gewesen (pag. 574). Das Bundesgericht hatte die Anwendung von Art. 52 StGB in seinem Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 zu einem Klimaprotest verneint: Die Be- schwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich einer legalen Kundgebung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Dasselbe trifft auf den vorliegen- den Fall zu. Die Beschuldigte hätte auch in Form einer legalen Kundgebung auf den Klimaschutz aufmerksam machen können. Ergänzend ist anzufügen, dass der Be- griff der Tatfolgen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche von der Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat umfasst (PK StGB-TRECH- 23 SEL/KELLER, Art. 52 N. 2). Die Beschuldigte musste mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr aufgrund ihrer Ankettung befreit und schliesslich durch die Kan- tonspolizei Bern weggetragen werden. Damit sind die Tatfolgen mitnichten als ge- ringfügig zu bezeichnen. Des Weiteren waren die Folgen der Besetzung des Bun- desplatzes für die Öffentlichkeit keineswegs unerheblich, konnte er doch während gut zwei Tagen nicht benutzt werden. Eine Anwendung von Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht.
  30. Zur Anwendbarkeit von Art. 53 StGB Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Als Strafe muss eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Be- tracht kommen (Bst. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung müssen gering sein (Bst. b) und der Täter muss den Sachverhalt eingestanden haben (Bst. c). Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leis- tung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient (BGE 135 IV 12 E. 3.4.1). Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverlet- zung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Das Strafbedürfnis wird nur beseitigt, wenn die beschul- digte Person an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Stets muss es sich um eine aktive soziale Leistung ihrerseits handeln mit dem Ziel der Aussöhnung und der Rechtsfriedensstiftung (BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 N 18). Die Beschuldigte brachte vor, dass gemäss Art. 53 StGB von einer Strafe Umgang zu nehmen sei, wenn die kumulativen Voraussetzungen der Bst. a–c erfüllt seien (pag. 573). Bst. a sei offensichtlich erfüllt, sei die Hinderung einer Amtshandlung nur mit einer Strafe von maximal 30 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die Strafe der ersten Instanz sei nur bedingt ausgesprochen worden. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Bst. b sei weit und breit nicht ersichtlich, habe das der Beschuldigten vor- geworfene Verhalten doch offenkundig nicht zu einer Störung des öffentlichen Ver- kehrs geführt. Auch sonst seien keinerlei Individualrechtsgüter beeinträchtigt wor- den. Bst. c sei ebenfalls erfüllt, da die Beschuldigte ihre Teilnahme an der Kundge- bung und ihre Handlungen nicht bestreiten würde. Ein Schaden sei überdies nicht entstanden, womit die Wiedergutmachung bereits mit dem der Beschuldigten vorge- worfenen Delikt eingetreten sei (pag. 573). Eine Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB fordert, auch wenn kein Schaden vor- liegt, eine aktive soziale Leistung der beschuldigten Person. Vorliegend hat die Be- schuldigte keine solche Leistung gezeigt. Eine solche wird von der Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Eine Wiedergutmachung kommt mangels einer solchen ak- tiven sozialen Leistung durch die Beschuldigte nicht in Betracht.
  31. Zusatzstrafe und Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Da weder Art. 52 noch Art. 53 StGB für eine Strafbefreiung in Frage kommen, ist nachfolgend eine schuldangemessene Strafe auszufällen. 24 Die Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt am 23. September
  32. Laut dem Strafregisterauszug (pag. 223) erging am 7. April 2022 ein Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches seit dem 7. April 2022 rechtskräftig ist (pag. 107 ff.). In diesem Urteil wurde die Beschuldigte der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, nach Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 107). Weil für die hier zu sanktionierende Tat gemäss Art. 286 StGB ausschliesslich eine Geldstrafe angedroht und auszufällen ist und die Beschuldigte das vorliegende Delikt vor dem 7. April 2022 begangen hat, ist diese vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. April 2022 auszusprechen. Im Vergleich zur Hinderung einer Amts- handlung wie auch zur Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, stellt die Nötigung gemäss Art. 181 StGB das schwerste Delikt dar, womit die Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ein- satzstrafe ist.
  33. Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten angedauert. Verschulden- serhöhend ist das verwendete Tatmittel, das Verketten mit den sogenannten Lock- Ons (pag. 118 Z. 28 ff.), zu werten. Die Berufsfeuerwehr musste die Lock-Ons mit Werkzeugen auftrennen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen bedeutend grösseren Aufwand für die Behörden verursacht hat, als wenn sie sich beispielsweise lediglich mit ihrer Körperkraft mit weiteren De- monstrierenden verhakt hätte (vgl. S. 11 erstinstanzliches Urteil, pag. 150). Auch wenn sich die Beschuldigte weitgehend passiv und friedlich verhalten hat, hat sie im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit ihrem Vor- gehen erheblich gehindert. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz führt zu den subjektiven Tatkomponenten Folgendes aus (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150; Hervorhebungen im Original): Willensrichtung und Beweggründe: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral aus- wirkt. Die Beschuldigte beabsichtigte mit der Teilnahme an der Klima-Aktion auf die politische Verant- wortung hinzuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit ihre politischen Rechte aus. Mit ihrem Begehren steht sie nicht nur für ihre persönlichen (egoistischen) Interessen und Belangen ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Mit der generellen Absicht, ihre politischen Rechte auszuüben und konkret auf den Klimawandel hinzuweisen, verfolgt die Beschuldigte durchaus legitime Ziele, wenn auch mit illegitimen Mitteln. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB sind nicht erfüllt, da die Blockade des Bundesplatzes und das Festketten in Dauer und Intensität den von Bundesgericht hierfür geschaf- fenen Rahmen sprengen. Insgesamt wirken sich die Beweggründe der Beschuldigten allerdings im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd aus. 25 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Die Rechtsgutsverletzung wäre mehrfach vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte und die Kundgebungsteilnehmenden hätten vor- gängig um eine Ausnahmebewilligung beim Gemeinderat ersuchen oder bereits einer der vorausge- henden Wegweisungen folgen und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wiederholend und ergänzend ist anzumer- ken, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die vorliegend zu beurteilende Blockade des Bun- desplatzes und das Festketten den Rahmen hinsichtlich Dauer und Intensität spren- gen, für welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allenfalls noch eine Strafminderung gewährt würde. So liegt insbesondere kein in BGE 149 IV 217 bei- spielhaft genannter Fall vor: Es handelt sich nicht bloss um einen kurzen Sitzstreik, sondern um eine mehrtätige Blockade des Bundesplatzes. Zudem hat die Kundge- bung den Individual- sowie auch den öffentlichen Verkehr gestört. Darüber hinaus wurde auch nicht in bescheidener, kontrollierter und zeitlich begrenzter Weise die Handlungsfreiheit anderer beeinträchtigt, sondern in erheblicher, lange andauernder und unkontrollierbarer Weise die Benutzung des Bundesplatzes eingeschränkt. Eine Strafmilderung fällt daher ausser Betracht. 18.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte führt ein geordnetes Leben und arbeitete zuletzt in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital) und absolvierte zeitgleich eine Ausbildung zur I.________ (Beruf) . Am K.____ (Datum) wurde sie Mutter eines Sohnes. Im Straf- verfahren zeigte sich die Beschuldigte grundsätzlich kooperativ. Im Rahmen der Hauptverhandlung gestand sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt ein, was die Strafverfolgung aber kaum mehr erleichtert hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte wurde am 7. April 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Nötigung nach Art. 181 StGB und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 20. Juni 2020, schuldig gesprochen. Seit der Hinderung der Amtshand- lung, begangen am 23. September 2020, ist die Beschuldigte straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit erstreckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jah- ren. Die Täterkomponenten sind daher insgesamt als neutral zu werten. 18.3 Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Hin- derung einer Amtshandlung beträgt sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind etwas mehr als fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Auch das geforderte Wohlverhalten ist erfüllt. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB zu mildern. 18.4 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 6 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden für die Hinderung einer Amtshandlung angemessen. 26
  34. Bestimmung der Zusatzstrafe Da an dieser Stelle eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss (vgl. E. 17 hiervor), muss eine hypothetische Gesamtstrafe gebildet werden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist demnach auf die Grundstrafe von 10 Strafeinheiten aus dem Strafbefehl zu asperieren. Die Erhöhung erfolgt im Umfang von 4 Strafeinheiten. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 14 Strafeinheiten, von der die bereits ausgesprochenen 10 Tagessätze wieder ab- zuziehen sind. Für die Hinderung einer Amtshandlung sind demnach 4 Strafeinhei- ten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. April 2022 auszusprechen.
  35. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschuldigte seit der Kundgebung im September 2020 straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit er- streckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren. Sie führt zudem ein geregeltes Leben. Unter diesen Umständen liegt für die Beschuldigte eine günstige Legalprognose vor. Zudem ist der bedingte Vollzug allein schon wegen des Verschlechterungsverbots zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie- ben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
  36. Verbindungsbusse Für die theoretischen Grundlagen zu den Verbindungsbussen kann auf die treffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 154). Ergänzend beziehungsweise wiederholend ist anzumerken, dass es sich bei Art. 42 Abs. 4 StGB um eine Kann-Vorschrift handelt. Das Ausfällen einer Verbindungs- busse ist nicht zwingend. Die Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen zu entschärfen. Zudem trägt die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichun- gen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall scheint es nicht notwendig, der Be- schuldigten einen Denkzettel zu verpassen. Sie ist seit der Tat, wie bereits ausge- führt, über fünfeinhalb Jahre straffrei geblieben und es gibt keine Hinweise darauf, dass ihr der Ernst der Lage nicht bekannt wäre. Es ist deswegen keine Verbindungs- busse auszufällen. 27
  37. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat zur Tagessatzhöhe Folgendes aufgeführt (S. 14 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 153): Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemes- sung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2). Die Beschuldigte arbeitet aktuell in einem 40 bis 50 % Pensum in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital). Dort erwirtschaftet sie ein Nettoeinkommen von ungefähr CHF 2'000.00 bis 2'500.00 pro Monat. Ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit absolviert die Beschuldigte ein I.________ (Beruf)-Studium in J.________ (Ort). Neben ihrem Einkommen, welches das Existenzminimum knapp decken dürfte, verfügt die Beschuldigte nicht über nennenswertes Vermögen. Es wird somit auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erkannt. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Urteil nicht massgeblich verändert. Anstelle des Lohnes hat sie in den letzten Monaten eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, die Leistungen aus der Mutter- schaftsversicherung sind in der Zwischenzeit jedoch abgelaufen (pag. 576). Es ist aufgrund des Verschlechterungsverbots angebracht, wie auch schon im vorinstanz- lichen Urteil, auf die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu erkennen.
  38. Konkrete Strafe Es ergibt sich konkret eine Strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.
  39. Anrechnung der Polizeihaft Für die Anrechnung der Polizeihaft kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, welche der Täter während dieses oder eines anderen Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Grundsätzlich fällt damit jede Form des Freiheitsentzugs in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (RUEDIN, Die Anrechnung der Un- tersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1, 52 f.). Die ungefähr 5 ½ stündige vorläufige Festnahme vom 23.09.2020 wird demnach im Umfang von einem Tagessatz an die Strafe angerechnet. VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
  40. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung vor, dass sich die Beschul- digte stets gewaltfrei und friedlich verhalten und sich lediglich des Mittels des passi- 28 ven Widerstands bedient habe. Passiver Widerstand, ziviler Ungehorsam oder civil disobedience stünden unter dem Schutz des UNO-Pakts II (pag. 567). Die Beschul- digte machte zudem eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungs- freiheit nach Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK geltend (pag. 568 ff.). Vorliegend habe es sich um eine friedliche Protestkundgebung und zivilen Ungehorsam gehandelt (pag 362 und pag. 568). Niemand habe randaliert. Das Motiv der Protestkundgebung habe darin gelegen, auf die Dringlichkeit einer griffigen Klimagesetzgebung zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Kli- makollapses aufmerksam zu machen. Die Protestkundgebung habe genau zum Zeit- punkt der entscheidenden Phase der Differenzbereinigung zum CO2-Gesetz im Pa- rlament stattgefunden. Die meinungsbildende Komponente habe nicht nur im Vor- dergrund gestanden, sondern sei der zentrale Kerngedanke gewesen, von welchem die Kundgebung getragen worden sei. Es sei niemand verletzt und der Verkehr sei auch nicht gestört worden. Das ins Feld geführte Demonstrationsverbot auf dem Bundesplatz stelle zwar eine gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit dar. Indessen seien weit und breit keine öffentlichen Interessen oder andere Gründe ersichtlich, die das Vorgehen der Polizei verhältnismässig erscheinen liessen. Gemäss Art. 10 und Art. 11 EMRK seien Eingriffe nur dann zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, mithin einem «pressing social need» entspringten (vgl. statt vieler EGMR Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00 vom 2. August 2001, § 46). Hinzu komme, dass BGE 151 I 257 E. 3.2 in aller Deutlichkeit festhalte, dass die Meinungs- äusserungs- und Versammlungsfreiheit eine zentrale Voraussetzung für die freie de- mokratische Willensbildung sowie die Ausübung politischer Rechte sei. Das Strafge- setz stehe stets unter dem Vorbehalt der grundrechtlich garantierten Meinungsäus- serungs- und Versammlungsfreiheit. Folglich sei das Verhalten der Beschuldigten gestützt auf Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK vom Anwen- dungsbereich von Art. 286 StGB ausgenommen (pag. 570).
  41. Würdigung der Kammer Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewähr- leistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammen- hang mit Strafen für Teilnehmende eines Klimaprotests befasst (E. 6.2.3 ff.; Hervor- hebungen im Original): 6.2.3. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die 29 öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Ein- schränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). 6.2.4. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom
  42. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). […] 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgese- hen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Ku- drevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frank- reich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russ- land vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen). 6.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Akti- vitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile 30 des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu struk- turieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allge- meinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR). 6.3.5. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118; Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). […] 6.6. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten verfassungs- und EMRK-konform. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung in zahlreichen nicht publizierten Urteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 E. 8; 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026 E. 6; 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5 ff.; 6B_226/2023 vom 12. Februar 2026 E. 5). Es ging im hiervor zitierten Urteil um den bereits erwähnten Klimaprotest in Zürich im Juni 2020, an welchem auch die Beschuldigte teilgenommen hatte. Damit hatte das Bundesgericht einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Die Beschuldigte rügte im vorliegenden Verfahren wiederholt, dass ein Schuldspruch die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzen würde. Nachfolgend wird überprüft, ob die Grundrechtseinschränkungen in diesem Fall übergeordnetem Recht standhalten. Die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Generell schützt der Tatbestand von Art. 286 StGB, wie bereits hiervor ausgeführt, das Funktionieren staatlicher Organe und bezweckt den Schutz der staatlichen Au- torität (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). Er verfolgt damit öffentliche In- teressen. Die Sanktion ist geeignet, die Schutzrichtung von Art. 286 StGB zu unter- stützen und den Normgehorsam herzustellen beziehungsweise zu bekräftigen. Mil- dere Mittel wie die wiederholte Aufforderung der Kantonspolizei, den Bundesplatz zu verlassen, haben nicht gefruchtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit berücksichtigt das Gericht einerseits den abstrakten Strafrahmen und andererseits die konkrete Strafe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung 31 zwar ein Vergehen darstellt und eine entsprechende Verurteilung im Strafregister eingetragen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 Strafregistergesetz [StReG; SR 330]). Gleichzeitig beträgt die Strafobergrenze lediglich 30 Tagessätze Geldstrafe, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Der Strafrahmen von Art. 286 StGB ist damit deutlich enger gefasst als bei üblichen Vergehenstatbestän- den, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Die generell-abs- trakte Abschreckung durch die für die Kundgebung vom 23. September 2020 ange- wendete Strafnorm ist vergleichsweise als milde einzustufen. Vorliegend wurde das Verschulden ausserdem als leicht eingestuft und eine Zusatz- strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe verhängt. Dies erscheint mit Blick auf den Zweck der Strafe (für das Anketten an einer unbewilligten Kundgebung, die sich über mehrere Tage hinzog und den Bundesplatz grösstenteils in Beschlag nahm) und die verfassungsmässigen Garantien, welche hier zeitlich und örtlich nur punktuell tan- giert sind, zumutbar. Die vorliegende Einschätzung der Zumutbarkeit steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zur EMRK. So wurde im Urteil des EGMR, Ziliber- berg gegen Moldavien, Nr. 61821/00 vom 4. Mai 2004, eine Busse von EUR 3.00 für die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung geschützt. Im Urteil des EGMR, Rai und Evans gegen das Vereinte Königreich von Grossbritannien, Nr. 2625/07 und 26255/07 vom 17. November 2009, bestätigte der EGMR eine Busse von EUR 500.00 für die Organisation einer unrechtmässigen Versammlung in einem si- cherheitssensiblen Areal. Überdies stellen die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Ent- scheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täg- lichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusse- rungen zu solchen Fragen (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Wie durch das Bundesgericht ausgeführt, hängen die Gren- zen der Toleranz, welche die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung wal- ten lassen müssen, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbeson- dere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde. Die Kundgebung auf dem Bundesplatz wurde von den Behörden mehr als 45 Stunden toleriert. Die Beschuldigte erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr An- liegen einzustehen. Der Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhält- nismässig. Auch der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusse- rungsfreiheit bleibt gewahrt. Weder ein Schuldspruch noch eine Sanktion betreffend die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz kollidieren mit übergeordnetem Recht. 32 VII. Kosten und Entschädigung
  43. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zu ihren Verfahrenskosten Folgendes ausgeführt (S. 16 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 155): Ein Anklagepunkt wurde in casu infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssachver- halt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Einstellung vorzuneh- men. Folglich ist die Beschuldigte zum Tragen der gesamten Verfahrenskosten von total CHF 2'327.00 (Gebühren: CHF 2'300.00 + Auslagen: CHF 27.00) zu verurteilen. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’327.00 der Beschuldigten zur Bezah- lung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Für die Kostenregelung betreffend das verjährte Delikt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte wurde zum angeklagten Delikt mit demselben Lebenssachverhalt schuldig gesprochen. Zu ihren Gunsten abgeän- dert hat sich lediglich die Anzahl der Tagessätze sowie der Wegfall der Verbindungs- busse. Dabei handelt es sich um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO. Deshalb sind der Beschuldigten die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, angesichts des überdurchschnittlichen Aufwandes bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzuerlegen.
  44. Amtliche Verteidigung An dieser Stelle wird erstmals über die Beiordnung der amtlichen Verteidigung und die Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger entschieden (pag. 1148 ff.). Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO geregelt. Das Gericht ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Inter- 33 essen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschul- digte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zur Wahrung der Interessen der be- schuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise dann vor, wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.3). Das Bundesgericht verneint bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen jeweils nur eine Busse oder eine ge- ringfügige Freiheitsstrafe in Betracht kommt, jeglichen verfassungsmässigen An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 129 Ia 43 E. 2.a). Ein Baga- tellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bereits in der Berufungserklärung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger (pag. 164), jedoch ohne Beilagen. Advokat B.________ stellte in der Berufungserklärung in Aussicht, das Gesuch um amtliche Verteidigung nach Zustellung der Strafakten näher zu begründen und mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren (pag. 166). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde ein Ent- scheid hierüber nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs in Aussicht gestellt (pag. 189 f.). Die Beschuldigte stellte in der Folge erst mit der Berufungsbegründung vom 6. Fe- bruar 2026 (pag. 557 ff.) das begründete Gesuch um amtliche Verteidigung mit Wir- kung ab dem 12. Februar 2024 (pag. 576). Sie sei als Laiin dem vorliegenden Ver- fahren ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen. Zudem reichte die Beschuldigte Be- lege für ihre Mittellosigkeit ein (pag. 1042 ff.). Bei der vorliegend ausgefällten Strafe handelt es sich klarerweise um einen Baga- tellfall, der deutlich unter der bundesgerichtlichen Schwelle liegt. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl ein Bagatellfall vorliegt. Dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn die Interessen der Beschuldigten zwar nicht wegen der zu erwartenden straf- rechtlichen Sanktion, aber aus anderen Gründen in schwerwiegender Weise unmit- telbar betroffen wären und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten böte, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2.3). Es ist indes nicht ersichtlich, wie die Interessen der Beschuldigten in anderer schwerwiegender Weise betroffen sein könnten. Nebst der sehr geringen Geldstrafe sind beispielsweise keine weiteren Administrativverfahren oder tatsächliche Nachteile auszumachen. Die amt- liche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten daher nicht not- 34 wendig. Eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig- keiten sowie der Mittellosigkeit erübrigen sich damit. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen. 35 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Novem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung einge- stellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
  45. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme (23. September 2020) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  46. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'327.00.
  47. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. 36 III. Das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
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Obergericht des Kantons Bern

1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 61 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Lehmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Advokat Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, amtliche Verteidigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. November 2023 (PEN 22 361)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) er- kannte mit Urteil vom 27. November 2023 was folgt (pag. 126 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 36, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme am 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1’800.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 27.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'327.00. Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’800.00 Total CHF 2’300.00 Entschädigung für Zeugen CHF 27.00 Total CHF 27.00 Total Verfahrenskosten CHF 2’327.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'527.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Eingabe vom 3. Dezember 2023 (eingegangen am 8. Dezember 2023) fristgerecht Berufung an (pag. 136). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2024 (pag. 140 ff.) und wurde den Parteien gleichentags versandt (pag. 158 f.) und der Beschuldigten am 29. Januar 2024 zugestellt (pag. 162). Mit Eingabe vom 12. Fe- bruar 2024 erklärte Advokat B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten frist- und formgerecht die Berufung (pag. 163 ff.). Mit der Berufungserklärung beantragte die Beschuldigte unter anderem, es sei ihr Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können und es sei ihr die amtliche Verteidigung mit Advokat B.________ als amtlicher Ver- teidiger zu bewilligen (pag. 164). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (pag. 189 f.) wurde der Verfahrensantrag, es sei der Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, vor der mündlichen Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und gegebenenfalls später eine Replik einzureichen, abgewiesen. In dieser Verfügung ebenfalls festgehalten wurde, dass über den Antrag bezüglich amtlicher Verteidigung nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs entschieden werde (pag. 190).

4 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Februar 2024 (pag. 189 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 8. März 2024, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 192 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde den Parteien das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 194 f.). Die Beschuldigte hielt mit Eingabe vom 8. April 2024 explizit an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens fest (pag. 201 f.). Darauf- hin wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Dauer ein Tag) angekündigt (Verfügung vom 16. April 2024; pag. 208 f.). Mit Eingabe vom

19. Juni 2024 beantragte Advokat B.________ für die Beschuldigte, das Berufungs- verfahren sei mindestens über zweieinhalb bis dreieinhalb Tage durchzuführen (pag. 210). Für den Fall, dass dieser Antrag abgewiesen werden sollte, habe der Instruktionsrichter umgehend in den Ausstand zu treten (pag. 210). Der Antrag auf eine mehrtägige Berufungsverhandlung wurde abgewiesen, die pro- zessleitende Verfügung vom 16. April 2024 betreffend mündliche Berufungsver- handlung in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens angeordnet (Beschluss vom 24. Juni 2024; pag. 219 f.). Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (pag. 226 ff.) stellte Advokat B.________ für die Be- schuldigte den Antrag, Oberrichter Gerber, Oberrichterin Weingart sowie Oberrichter C.________ hätten in den Ausstand zu treten (pag. 227 Ziff. 8). Zudem stellte er wei- tere Anträge bezüglich Beizug von Verfahrensakten (pag. 226 Ziff. 1), Wiedererwä- gung eines Beschlusses resp. Durchführung des mündlichen Verfahrens (pag. 226 Ziff. 2), erneute Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 226 Ziff. 3), Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen (pag. 227 Ziff. 4), Einvernahme von Sachver- ständigen resp. Zeugen (pag. 227 Ziff. 5), Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. Juni 2024 (pag. 227 Ziff. 6) und Vorbehalt weiterer Beweisanträge (pag. 227 Ziff. 7). Der Entscheid über die Anträge Ziff. 1 bis 7 wurde bis nach dem Entscheid über die Ausstandsbegehren vertagt (Verfügung vom 9. Juli 2024; pag. 344). Es wurde ein separates Ausstandsverfahren durchgeführt (SK 24 302 und SK 24 285, vereint mit Verfügung vom 13. August 2024 unter SK 24 302, Beilagenakten SK 24 302 pag. 58 f.). Mit Beschluss vom 11. November 2024 wurden die Ausstandsbegehren und auch der Antrag auf amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren abgewiesen (Beilagenakten SK 24 302 pag. 119 ff.). Die Beschuldigte zog den Entscheid weiter ans Bundesgericht, welches am 18. Juli 2025 die Beschwerde, soweit darauf einge- treten wurde, als unbegründet abwies (BGer 7B_1424/2024; Beilagenakten SK 24 302 pag. 173 ff.). Die Anträge (pag. 226 f. Ziff. 1, 3–5) der Eingabe vom 3. Juli 2024 der Beschuldigten wurden begründet abgewiesen und die Anordnung des schriftlichen Verfahrens bestätigt (Beschluss vom 26. August 2025; pag. 355 ff.). Advokat B.________ stellte daraufhin für die Beschuldigte unter anderem die An- träge, das Verfahren sei mit sämtlichen Berufungsverfahren betreffend die Klimapro- testaktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz in Bern vom 21. bis 23. Sep- tember 2020, namentlich den Verfahren SK 25 269 und SK 25 270, zu vereinen und dabei seien die allenfalls weiteren vor dem Regionalgericht Bern noch hängigen erst- instanzlichen Verfahren betreffend diese Klimaprotestaktion abzuwarten (Eingabe

5 vom 29. August 2025; pag. 360 ff.). Diese Anträge wurden begründet abgewiesen (Beschluss vom 8. September 2025; pag. 481 ff.). Am 29. September 2025 stellte Advokat B.________ für die Beschuldigte den An- trag, es sei Prof. D.________ als Sachverständiger einzuvernehmen. Demzufolge sei ein mündliches Verfahren durchzuführen (pag. 504 ff.). Diese Anträge auf Ein- vernahme des Sachverständigen und auf ein mündliches Verfahren wurden begrün- det abgewiesen (Beschluss vom 6. Oktober 2025; pag. 537 f.). Mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2026 reichte Advokat B.________ weitere Beweismittel ein und stellte für die Beschuldigte den Antrag, das Berufungsverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (nachfolgend EGMR) über die Beschwerde gegen das Bundesgerichts- urteil BGE 147 IV 297 zu sistieren (pag. 557 ff.). Zudem sei das Recht auf einen zweiten Parteivortrag zu gewähren und die amtliche Verteidigung zu bewilligen sowie Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen (pag. 558). Die Sistierung wurde begründet abgewiesen, womit der Verfahrensantrag (Recht auf einen zweiten Parteivortrag) gegenstandslos wurde (Verfügung vom 23. Februar 2026; pag. 1148 ff.). Es wurde sodann der Schriftenwechsel als geschlossen erach- tet und das schriftliche Urteil in Aussicht gestellt, in welchem auch über die amtliche Verteidigung und der Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger entschieden werde (pag. 1148 ff.). Zudem wurde die neue Kammerzusammenset- zung bekannt gegeben (pag. 1148 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 26. Juni 2024, eingeholt (pag. 223). Sämtliche von der Beschuldigten beantragten und abgelehnten Beweisanträge wur- den hiervor unter E. 2 bereits aufgeführt. Zur Begründung wird auf die jeweiligen Verfügungen und Beschlüsse verwiesen. Ergänzend wurden mit Beschluss vom

26. August 2026 (pag. 355 ff.) die von Advokat B.________ für die Beschuldigte ein- gereichten Unterlagen vom 3. Juli 2024 (pag. 226 ff.) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Weiter wurden die eingereichten Unterlagen vom 29. August 2025 (pag. 360 ff.) mit Beschluss vom 8. September 2025 (pag. 481 ff.) zu Wert und Un- wert zu den Akten erkannt. Ebenso wurden die mit Schreiben vom 29. September 2025 eingereichten Unterlagen (pag. 504 ff.) mit Verfügung vom 30. September 2025 (pag. 535) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2026 folgende Anträge (pag. 557 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 27. November 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Be- rufungsklägerin stattdessen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

6 2. Eventualiter sei das Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB, subeventualiter zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. 3. Subeventualiter sei von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB Umgang zu nehmen. Verfahrensanträge […] 7. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde zwar von der Beschuldigten vollumfänglich ange- fochten, sie ist jedoch betreffend die Einstellung des Verfahrens bezüglich Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung nicht beschwert (BSK StPO-BÄHLER, Art. 382 N 6). Diese Einstellung ist daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu über- prüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf- grund der ausschliesslichen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Formelle Rügen 6. Beschleunigungsgebot 6.1 Rechtliche Grundlagen Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zü- gig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren, ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den kon- kreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BSK EMRK-MISIC/PRANTL, Art. 6 N 194). Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Unter- suchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Fol- gen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil

7 des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. 6.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte brachte in ihrer Berufungsbegründung das Beschleunigungsgebot betreffend vor (pag. 574): Als Eventualantrag zum Eventualantrag von Ziff. 2 der Rechtsbegehren wurde die Einstellung des Ver- fahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt. Dass der Berufungsklägerin vorge- worfene Delikt hat sich am 23. September 2020 ereignet. Damit ist die gesetzliche Verjährungsfrist schon bald erreicht. Der unterzeichnete Advokat hat das Berufungsverfahren anfangs 2024 übernom- men. 3 Jahre sind in einem Fall einer Hinderung einer Amtshandlung, der ohnehin nur mit einer Maxi- malstrafe von 30 Tagessätzen geahndet werden kann, bis zu einem erstinstanzlichen Urteil eindeutig viel zu lange. Das vorliegende Berufungsverfahren dauert ebenfalls bereits seit einiger Zeit. Es kann der Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie in casu ein Ausstandsbegehren gestellt und ans Bundesgericht weitergezogen hat, war der Anlass hierfür doch gerechtfertigt und allein dem – sa- gen wir mal – ambivalenten Verhalten des Obergerichts zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund ist von einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, sodass das Verfahren unter Kostenfolge zulasten des Staates einzustellen ist. 6.3 Erwägungen der Kammer Der Anzeigerapport datiert vom 23. November 2020. Der Strafbefehl erging am

6. Mai 2021. Die erste Einsprache der Beschuldigten war mangels Unterschrift im Original ungültig, weswegen die gültige Einsprache vom 16. Juni 2021 datiert. Die beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021 (pag. 50 f.) und 30. Juli 2021 (pag. 52) blieben von der Beschuldigten unbeantwortet, woraufhin sie mit Schreiben vom 2. September 2021 für eine Einvernahme am 18. November 2021 vorgeladen wurde (pag. 54 ff.). Die Beschuldigte teilte daraufhin mit, sie sei bis Ende März 2022 im Ausland, weshalb sie den Termin für die Einvernahme in den April 2022 verschieben möchte (pag. 58). Hier präsentiert sich eine erste Phase der Untätigkeit in diesem Verfahren, dies aber auf Wunsch der Beschuldigten. Die Ein- vernahme mit der Beschuldigten fand dann am 14. April 2022 statt (pag. 72 ff.). Die Akten wurden gleichentags an das Gericht übermittelt (pag. 76). Danach wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids im «Pilot-Fall» zur Kundgebung am

23. September 2020 auf dem Bundesplatz, erstmals bis zum 31. Dezember 2022, sistiert (pag. 82 f.). Die Sistierung wurde verlängert bis zum 30. April 2023 (pag. 85). Danach erfolgte das nächste Schreiben erst am 11. November 2023, worin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (pag. 86 ff.). Im «Pilot-Fall» war am 8. Mai 2023 die Berufung zurückgezogen worden. Die Hauptverhandlung fand am 27. No- vember 2023 statt, also erst anderthalb Jahre nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme mit der Beschuldigten. Hier liegt eine längere Phase der behördlichen Un- tätigkeit vor. Die Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2024. Es handelt sich vorliegend vor der ersten Instanz nicht um einen komplexen Fall, es gibt nur eine Beschuldigte, keine Privatklägerschaft und keine umfangreichen Be- weismittel. Es handelt sich jedoch nicht um einen Haftfall, weshalb er nicht prioritär zu behandeln war. Längere Phasen der Untätigkeit in Fällen von untergeordneter Dringlichkeit sind nicht abnormal. Von den Behörden und Gerichten kann nicht ver-

8 langt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Ver- fahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2). Eine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots drängt sich nur auf, wenn eine krasse Zeit- lücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c). Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Hand- lung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2). Ob eine Sistierung unter dem Beschleunigungsgebot zulässig ist, kommt auf den Grund für die Sistierung an. Eine Sistierung kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein anderes Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, dessen Ausgang für das hän- gige Verfahren entscheidend ist. Die Vorinstanz sistierte den Fall zugunsten des «Pilot-Falls». Daher ist es zu einem längeren Unterbruch im Verfahren gekommen. Auch nach dem Berufungsrückzug im «Pilot-Fall» sind nochmals über sechs Monate bis zur Hauptverhandlung vergangen. Die Sistierung war in diesem Fall jedoch sinn- voll und notwendig gewesen, um eine verlässliche Grundlage für weitere Fälle zur Kundgebung beziehungsweise Räumung vom 23. September 2020 auf dem Bun- desplatz zu schaffen. Auch der sechsmonatige Verfahrensunterbruch entspricht nicht der krassen Zeitlücke, wie sie das Bundesgericht fordert. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist damit mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren. Weiter zu untersuchen ist die Verfahrensdauer des oberinstanzlichen Verfahrens. Das Verhalten der beschuldigten Person und/oder ihrer Verteidigung kann zur Ver- zögerung und damit Verlängerung des Verfahrens beitragen. Es ist offensichtlich, dass Verteidigungsstrategien das Potenzial innewohnt, die Raschheit des Verfah- rens zu hemmen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 f.). Das Verhalten der betroffenen Person stellt eine objektive Tatsache dar, die den Behörden nicht angelastet werden kann und die bei der Beurteilung der Frage, ob die Dauer des Verfahrens das Mass des Zumutbaren überschreitet, zu berücksichtigen ist (BSK EMRK-MISIC/PRANTL, Art. 6 N 196). Vorliegend nahm Advokat B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mehrere Fris- terstreckungen in Anspruch (pag. 504 ff., 539 f., 548 f.). Die Dauer der gewährten Fristerstreckungen kumuliert sich auf über vier Monate. Zudem führte die Beschul- digte ein Ausstandsverfahren bis vor Bundesgericht, welches über ein Jahr dauerte (pag. 1 ff. für das erste Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2024 und pag. 173 ff. für das Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025, in Beilagenakten SK 24 302). Dieses Ausstandsverfahren wird der Beschuldigten nicht zur Last ge- legt. Die dafür in Anspruch genommene Zeit sowie die Dauer der Fristerstreckungen können jedoch auch nicht den Behörden angelastet werden. Für die Beurteilung des Beschleunigungsgebots kommt es darauf an, ob die Behörden nebst den Verfah- renshandlungen der beschuldigten Person das Verfahren selbst auf eine angemes- sene Art und Weise vorangetrieben haben. Das Verfahren vor Obergericht dauert nun etwas über zwei Jahre. Die verfahrensverzögernden Handlungen der Beschul-

9 digten und ihrer Verteidigung machen zirka sechzehn Monate des oberinstanzlichen Verfahrens aus. In der restlichen Zeit wurde das Verfahren vom umfangreichen Schriftenwechsel geprägt, der von der Kammer stets vorangetrieben worden ist. In dieser Zeit sind insgesamt, exklusive dem Ausstandsverfahren, vierzehn Verfügun- gen und Beschlüsse ergangen (pag. 189 f., 194 f., 198 f., 208 f., 219 f., 344 f., 353 f., 355 f., 481 f., 535 f., 537 f., 546 f., 555 f., 1148 ff.). Eine Periode von nicht zu recht- fertigender Untätigkeit kann zwischen den Verfügungen und Beschlüssen nicht aus- gemacht werden, insbesondere da es sich hier nicht um einen prioritär zu führenden Haftfall handelt. Von einer rechtsverzögernden Führung dieses Verfahrens seitens Behörden kann daher nicht die Rede sein. Die Verfahrensverzögerungen im oberin- stanzlichen Verfahren wurden massgeblich durch die Beschuldigte und ihre Vertei- digung verursacht. Sie kann deswegen nicht vorbringen, das oberinstanzliche Ver- fahren dauere zu lange. Auch unter einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden, sind doch die Unterbrüche im Verfahren überwiegend von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung veranlasst worden. Die bisherige Verfahrensdauer ist für die Beschuldigte zumutbar. Insbeson- dere, da es um eine bedingte Strafe geht und der Fall insgesamt als Bagatellfall zu werten ist. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, jedenfalls keine, die eine Einstellung des Strafverfahrens ernsthaft in Betracht ziehen liesse. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Anklagesachverhalt / Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 6. Mai 2021 (pag. 38 ff.), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgewor- fen (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 144): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Ak- tivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilligung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Be- willigungsbehörde wurde die Kantonspolizei in der Nacht auf den Mittwoch, 23. September 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz ver- bliebenen Personen wurden über die Lautsprecheranlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefor- dert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf. Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv be- ginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Straf- gesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft».

10 […] Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich die Beschuldigte in einer Sitzblo- ckade mit anderen Personen. Dabei hatte sie sich mit anderen Personen zusammengekettet und musst von der Berufsfeuerwehr losgelöst und anschliessend von der Polizei weggetragen werden. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte die Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bun- desplatzes durch die dazu befugten Polizisten. 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhand- lung eingestanden (pag. 118 Z. 19). Bezugnehmend auf die Vorbringen der Verteidigung auf pag. 230 ff. ist anzumerken, dass die Fragen mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt irrelevant sind, bereits sinngemäss beantwortet wurden oder die rechtliche Beurteilung betreffen. Die Ver- teidigung brachte insbesondere vor, dass die Beschuldigte nicht dazu befragt wurde, inwieweit es ihr möglich gewesen wäre, den Durchsagen der Polizei Folge zu leisten und den Bundesplatz zu verlassen, weil sie mit anderen Teilnehmenden der Kund- gebung zusammengekettet war (pag. 231 f.). Es mag zutreffend sein, dass die Be- schuldigte den Bundesplatz aufgrund der An-/Zusammenkettung nicht mehr hätte verlassen können. Indes erfolgte die Ankettung freiwillig und gerade mit Blick auf eine mögliche Auflösung beziehungsweise deren Erschwerung (vgl. E. 11.1.2 hier- nach). Ansonsten würde die An-/Zusammenkettung keinen Sinn machen, effektiv er- folgte die Ankettung nicht von Anfang an, sondern erst mit Blick auf eine mögliche, sich abzeichnende Räumungsaktion. 8.3 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden subjektiven Beweismittel vor: - Polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 23. September 2020 (pag. 11 ff.) - Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten vom 14. April 2022 (pag. 72 ff.)

11 - Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. No- vember 2023 (pag. 117 ff.). - Einvernahme des Zeugen E.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. November 2023 (pag. 113 ff.) Es liegen zusätzlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, für welche auf die Akten verwiesen werden kann. Es wird darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel zusam- menzufassen. Alle Beweismittel inklusive der oberinstanzlichen Beweisergänzungen werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 8.4 hiernach) aufgegriffen. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits aufgeführt, hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt an- lässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 eingestanden (pag. 118 Z. 19). Dieses Geständnis steht in Übereinstimmung mit den Informationen aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020 (pag. 1 ff.), dem Berichtsrapport der Polizei vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) und den Zeugenaussa- gen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von E.________ (pag. 113 ff.). All diesen Beweismitteln zufolge hat sich die Beschuldigte im Rahmen der Aktion «Rise Up For Change» auf dem Bundesplatz mit anderen Kundgebungs- teilnehmenden zusammengekettet, musste danach von der Berufsfeuerwehr mit Werkzeug losgelöst und von der Polizei zum Kontrollzelt getragen werden (pag. 2; pag. 4 f.; pag. 113 ff.). Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Ergänzend zum angeklagten Sachverhalt gab die Beschuldigte anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe sich bereits am Abend des 22. Sep- tember 2020 mit anderen zusammengekettet (pag. 118, Z. 21 ff.). Auch der Zeuge E.________ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Kundgebungsteilnehmenden vor der Räumung bereits zusammengekettet gewesen seien (pag. 114 Z. 2 f.). Gemäss den vorliegenden Aussagen muss deshalb ergän- zend zum angeklagten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass die Beschul- digte bereits vorgängig zur Räumung, frühestens ab dem Abend des 22. Septembers 2020, mit anderen Kundgebungsteilnehmenden zusammengekettet war. IV. Rechtliche Würdigung 9. Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amts- handlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal

12 auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich er- schwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 7). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amtshandlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht inhaltlich auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BSK StGB- HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 15 ff.). Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzip). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 18; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Die beschul- digte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amts- träger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N 15). 10. Vorbringen der Beschuldigten 10.1 Zur Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte brachte in der Berufungsbegründung vor, die Protestaktion sei friedlich geblieben (pag. 566). In diesem Zusammenhang sei an die konstante bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfrei- heit gemäss Art. 16 und Art. 22 BV zu erinnern: «Kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, können den Grundrechtsschutz für die Versamm- lung als Ganzes hingegen nicht beseitigen». Die Beschuldigte habe sich stets fried- lich und gewaltfrei verhalten und sich lediglich des Mittels des passiven Widerstands bedient, welcher durch den UNO-Pakt II geschützt sei. Die Beschuldigte habe zudem keine Amtshandlung gehindert, zumal nicht geltend gemacht sei, inwiefern es über- haupt Abmahnungen gegen habe (pag. 232 und pag. 567). Ebenso wenig könne eine Hinderung der Amtshandlung stattgefunden haben, weil die Abmahnungen der

13 Polizei erst am frühen Morgen des 23. Septembers 2020 stattgefunden hätten, die Beschuldigte sich aber bereits am Abend des 22. Septembers 2022 angekettet hätte und sich in der Folge nicht mehr habe losmachen können. Die Beschuldigte habe den Anweisungen der Polizei also keine Folge leisten können. Damit entfalle die Tat- bestandsmässigkeit von Art. 286 StGB (pag. 568). Die Beschuldigte brachte ebenfalls vor, dass aufgrund ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ihre Handlungen nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB fielen. Diese Vorbringen werden hiernach unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht behandelt (vgl. E. 25 f.). 10.2 Zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen 10.2.1 Notwehr beziehungsweise Notwehrhilfe In den Jahren 2011–2020 seien weltweit mindestens 410'000 Menschen an den Fol- gen des Klimawandels gestorben (pag. 571). Zum Zeitpunkt der Protestkundgebung seien also hunderttausende Menschen in unmittelbarer Weise vom globalen Angriff durch die Befeuerung der Erderwärmung akut bedroht gewesen. Die Energiekon- zerne hätten bereits seit Ende der 1970er Jahren um den klimaerwärmenden Effekt von CO2 in der Atmosphäre gewusst. Gleichwohl hätten sie Unmengen von Geld in Klimawandels- und Zweifelskampagnen investiert. Diesem seit Jahrzehnten sich in Gang befindlichen Angriff der globalen Geldelite könne nur die Politik die Stirn bieten, beispielsweise im Wege eines griffigen CO2-Gesetzes, über welches das Parlament vom 20. bis am 25. September 2020 in der entscheidenden Phase beriet. Das Par- lament würde sich, wenn es sich nicht für eine griffige CO2-Gesetzgebung einsetzen würde, am gewinnsüchtigen Angriff der Öl- und Gasgiganten beteiligen (pag. 572). Dieser Angriff sei rechtswidrig und unmittelbar gewesen. Sich mit einer Protestkund- gebung gegen diesen rechtswidrigen, sich unmittelbar in Gang befindlichen bezie- hungsweise sich unmittelbar abzeichnenden Angriff zu wehren, begründe offenkun- dig kein Missverhältnis zwischen Angriff und den gewählten Mitteln der Abwehr. Die Beschuldigte habe deswegen Notwehrhilfe geleistet (pag. 572). 10.2.2 Notstand Der Rechtfertigungsgrund des Notstands sei vor dem Hintergrund der Notwehr be- ziehungsweis Notwehrhilfe ebenfalls erfüllt (pag. 572). Es seien Individualrechts- güter (Leib und Leben sowie Eigentum) in unmittelbarer Weise und kontinuierlich bedroht. Die Beschuldigte habe sich des subsidiären Mittels des demokratischen Protests zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr bedient. Die Gefahr sei akut, unmittelbar drohend und auf keine andere Weise abwehrbar gewesen (vgl. auch pag. 240). Folglich habe sich die Beschuldigte in einem Notstand befunden bezie- hungsweise Notstandshilfe geleistet (pag. 573). 11. Subsumtion der Kammer 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Bei den Mitgliedern der Kantonspolizei Bern, welche die Räumung des Bundesplat- zes am 23. September 2020 vorgenommen haben, handelt es sich um Beamte im

14 Sinne von Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 4). 11.1.1 Zur Amtshandlung Die Beschuldigte brachte vor, die Handlungen der Kantonspolizei Bern seien un- zulässig und unverhältnismässig gewesen (pag. 569). Nachfolgend wird die Amts- handlung überprüft. Vorab festzuhalten ist, dass der menschengemachte Klimawan- del und dessen gravierenden Folgen nicht im Fokus des vorliegenden Verfahrens stehen. Der Beschuldigten wird denn auch nicht vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen zu haben. Ihr wird lediglich vorgeworfen, eine Amts- handlung behindert zu haben, indem sie sich angekettet und damit den Bundesplatz während der Räumung nicht freiwillig verlassen hat. Die Rechtmässigkeit dieser Amtshandlung nach Art. 286 StPO ist ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Ver- fahrens, das Gericht prüft die Amtshandlung inhaltlich nur auf Nichtigkeit (vgl. E. 9 hiervor). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Damit ist grundsätzlich zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung durch die Kantons- polizei Bern einen besonders schweren Mangel aufweisen. Da der Bundesplatz kein Bundesterritorium darstellt, werden Bewilligungen für Kund- gebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden erteilt. Die massgebliche gesetzliche Grundlage ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine neue Version des KgR in Kraft getreten. Die für das vorliegende Verfahren einschlägigen Bestimmungen haben sich inhaltlich nicht massgeblich geändert. In der Folge wird auf das zum Tatzeitpunkt geltende Kundgebungsreglement abgestellt (nachfolgend aKgR). Für Kundgebungen auf öf- fentlichem Grund ist eine vorgängige Bewilligung durch die Stadt Bern nötig (Art. 2 Abs. 1 aKgR). Für den geordneten Ablauf von Demonstrationen sowie allenfalls die Auflösung von Demonstrationen ist die Kantonspolizei Bern im Auftrag der Stadt Bern zuständig, ebenso für die Festlegung der operativen und taktischen Belange, die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel (Art. 46 Abs. 1 PolG). Bekanntlich gaben die Teilnehmenden der Kundgebung den Bundesplatz nach behördlicher Auf- forderung nicht frei und die Kantonspolizei Bern wurde von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt. Damit war die Kantonspolizei Bern sowohl örtlich wie auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Der Räumungsauftrag der Stadt Bern an die Kantonspolizei Bern stützte sich auf Art. 6 Abs. 1 aKgR, der fest- hielt, dass Kundgebungen auf dem Bundesplatz für Sessionswochen des eidgenös- sischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag nicht bewilligt werden, wobei gemäss Abs. 2 in Ausnahmefällen Bewilligungen vom Gemeinderat erteilt werden können. Es ist festzuhalten, dass das Kundgebungsverbot für die Sessionswochen nicht nichtig ist (vgl. dazu ausführlich der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Damit lag bezüglich des Verbots eine gesetzliche Grundlage vor, es wurde hierdurch ein öffentliches Interesse ge- schützt, Ausnahmen konnten bewilligt werden und Kundgebungen zudem in unmit- telbarer Nähe des Bundesplatzes durchgeführt werden. Damit ist das damalige Ver- bot auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung

15 gemäss Art. 6 aKgR stellte folglich eine rechtsgenügliche Grundlage für die Räu- mung dar. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3): Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevi- cius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Gren- zen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom

5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 wurde der Bundesplatz ab Mon- tag, 21. September 2020, ab zirka 04:40 Uhr, besetzt (pag. 2). Anschliessend nah- men drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Kantonspolizei Bern auf und erklärten, dass es sich um eine Aktion der Klimajugend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Platz nicht vor Freitag verlassen würden (pag. 2). Die Stadt Bern habe sodann Kontakt mit den Ansprechpersonen aufgenommen, wo- bei die Verhandlungen negativ verlaufen seien und die Teilnehmenden der Aktion auf dem Bundesplatz verharrt und die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fris- ten für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehal- ten hätten. Die Kantonspolizei Bern erhielt in der Folge von den Stadtbehörden den Auftrag, den Platz zu räumen. Die Kantonspolizei Bern begann mit der Räumung in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, um zirka 02:09 Uhr (pag. 4). Vorlie- gend tolerierte die Stadt Bern die nicht bewilligte Kundgebung fast zwei Tage lang, insgesamt über 45 Stunden bis zur Räumung. Weiter bot sie den Teilnehmenden der Kundgebung an, ihren Protest auf einem anderen Platz der Stadt Bern fortzuführen. Ein Umzug der Kundgebung erfolgte jedoch nicht. Die Kundgebungsteilnehmenden verblieben auf dem Bundesplatz und hatten bereits angekündigt, bis am Freitag dort

16 bleiben zu wollen, damit also während einer ganzen Woche den gesamten Bundes- platz Tag und Nacht allein und ausschliesslich in Beschlag zu nehmen (vgl. pag. 2). Mit der Tolerierung der unbewilligten Kundgebung auf dem Bundesplatz während über 45 Stunden und der Zuweisung eines anderen Platzes für die Fortführung der Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Bundesplatz wurde den rechtlichen Anfor- derungen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan. Den Teilnehmenden der Kundgebung wurde ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Im Weiteren wurde trotz Ablaufs der vom Gemeinderat gesetz- ten Frist und der offensichtlich nicht oder mindestens nicht vollständigen Räumung des Platzes mit der effektiven Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet, wo- mit den Kundgebungsteilnehmenden der Bundesplatz für das Kundtun ihrer Anliegen der ganze Montag, die Nacht auf Dienstag, mehr oder weniger der ganze Dienstag sowie ein Teil der Nacht auf Mittwoch zur Verfügung stand. Entsprechend litt der Räumungsauftrag des Gemeinderates an die Kantonspolizei Bern – wenn überhaupt

– an keinem besonders schweren Mangel. Zu überprüfen bleibt die tatsächliche Räu- mung durch die Kantonspolizei Bern. Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungsteilnehmenden – beispielsweise über einen Lautsprecher – anzukün- digen (ZUMSTEG, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gemäss dem Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantons- polizei den Bundesplatz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen wurden zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht (pag. 5). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Weg- weisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Beschuldigte machte nie geltend, die Aufforderung zur Räumung nicht gehört beziehungsweise nicht mitbekommen zu haben, was in Anbetracht der Gesamtsitua- tion ohnehin als Schutzbehauptung zu werten wäre. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, hat die Kantonspo- lizei beschlossen, den Bundesplatz zu räumen. Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich nicht nichtig. Damit ist in keinem der Teilgehalte der Räumung des Bundesplatzes ein besonders schwerer Mangel auszumachen und die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt sich. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erschwerte.

17 11.1.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Beschuldigte brachte vor, dass es zum Zeitpunkt der Ankettung noch gar keine Amtshandlung gegeben habe (pag. 568). Gemäss BGE 133 IV 97 müsse eine Kon- trolle bereits im Gang sein, damit tatbestandsmässig gehandelt werden kann. Es ist korrekt, dass dieser Leitentscheid eine hinreichend konkretisierte Amtshand- lung zur Erfüllung von Art. 286 StGB verlangt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Es fallen jedoch auch Teilakte zur Vorbereitung einer Kontrolle unter den Begriff der Amts- handlung als notwendige Begleithandlungen (BGE 133 IV 97 E. 6.3). Im vorliegenden Fall hat sich die Amtshandlung, hier die Räumung des Bundesplat- zes, bereits hinreichend konkret abgezeichnet. Bei unerlaubten Kundgebungen ist eine polizeiliche Räumung typischerweise nicht nur möglich, sondern regelmässig zu erwarten. Oft gibt es dazu eine vorgängige Aufforderung zur Auflösung der Kund- gebung, polizeiliche Präsenz oder zumindest eine erkennbare Eskalationslage. Wie hiervor bereits ausgeführt, nahmen gemäss dem Anzeigerapport vom 23. November 2020 drei Ansprechpersonen der Kundgebung vor Ort Kontakt mit der Polizei auf (pag. 2). Da die Kundgebung nicht bewilligt war, nahm die Stadt Bern im Laufe des Tages Kontakt mit den Ansprechpersonen auf, die Verhandlungen verliefen jedoch negativ. Da die von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes nicht eingehalten worden sind, erhielt die Kantonspolizei Bern den Auftrag, den Platz zu räumen. Die ganze Aktion wurde zu- dem von den Medien eifrig verfolgt (pag. 2). Den Kundgebungsteilnehmenden muss damit bereits vor der tatsächlichen Räumung klar gewesen sein, dass diese kurz bevorstand. Die Beschuldigte selbst machte geltend, nicht von Anbeginn weg ange- kettet gewesen zu sein, sondern erst am Abend vom 22. September irgendwann. Am 23. September um zirka 02:09 begaben sich die Einsatzkräfte der Polizei vor Ort und sicherten den Bundesplatz ab (pag. 4). Den Ansprechpersonen der Kundgebung wurde der Ablauf der bevorstehenden Räumung zunächst erläutert. Erst im An- schluss begann die Räumung mit einer Mitteilung der Polizei (pag. 5). Es gab somit im Vorfeld zur Räumung sowohl Polizeipräsenz als auch eine klar erkennbare Eska- lationslage. Die Amtshandlung war damit nicht mehr bloss abstrakt, sondern bereits geplant und für die Teilnehmenden der Kundgebung hinreichend konkret vorhersehbar. Das ein- zige Ziel des Ankettens war, sich der drohenden Räumung zu widersetzen. Damit entfaltet das Anketten seine Wirkung gerade im Zeitpunkt der Amtshandlung. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt damit nicht allein im Zeitpunkt des Ankettens, sondern wirkt fortdauernd bis zur Amtshandlung. Die Hinderung der Amtshandlung realisiert sich damit erst im Zeitpunkt der Amtshandlung, auch wenn sie bereits vor- her vorbereitet worden ist. Entscheidend ist daher nicht, wann die Handlung zur Hin- derung begonnen hat, sondern ob sie die hinreichend konkret absehbare Amtshand- lung in ihrer Durchführung tatsächlich beeinträchtigt. Durch das Zusammenketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden konnte die Beschuldigte bei der Räumung durch die Polizei nicht weggetragen werden, sondern sie musste zuerst von der Berufsfeuerwehr unter Einsatz von Werkzeugen losge- macht werden. Die Räumung konnte durch diese Handlung der Beschuldigten nicht

18 reibungslos durchgeführt werden. Offensichtlich ist, dass eine reibungslose Räu- mung durch das Festketten verhindert wurde. Es spielt für die Beurteilung der Tat- handlung daher vorliegend keine Rolle, dass sich die Beschuldigte bereits einige Zeit vor der Räumung festgekettet hat. Mit dem Festketten liegt auch die erforderliche Intensität vor, denn die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert, sondern nur erschwert, verzögert oder behindert wer- den (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Das Festketten mit anderen Kundgebungsteilnehmenden hat die Amts- handlung natürlich sowie adäquat kausal erschwert und auch verzögert. Die Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB. 11.1.3 Zum Vorsatz Die Vorinstanz hat zum subjektiven Tatbestand Folgendes aufgeführt (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 147 f.): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Derweil handelt auch diejenige vorsätzlich, welche die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willens- seite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Die Beschuldigte und die weiteren Demonstrierenden haben mehrere Fristen zur freiwilligen Beendi- gung der Besetzung des Bundesplatzes verstreichen lassen. Die Situation hat sich hierdurch immer weiter zugespitzt. Spätestens am Dienstagabend war für die Beschuldigte voraussehbar, dass die Räu- mung unmittelbar bevorstand. Die Beschuldigte wusste, dass die Räumung des Bundesplatzes unmit- telbar bevorstand und dass die Räumung durch das Anketten be- oder sogar verhindern würde. Die Beschuldigte bezweckte mit ihrem Verhalten die Räumung zu blockieren. Es ist kein anderes Motiv ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte sonst mit den anderen Demonstrierenden zusammengekettet hätte. Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Beschuldigte hat sich bereits im Vorfeld der konkret bevorstehenden Räumung angekettet. Sie hat sich jedoch nur zusammengekettet, um genau jene Amtshandlung zu hindern und die drohende Räumung des Bundesplatzes zu erschweren. Damit ist Vorsatz gegeben. 12. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 12.1 Notwehr und Notwehrhilfe Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, das heisst eines unmittelbaren widerrechtlichen Angriffs. Ein Angriff ist jede durch menschli- ches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Als unmittel-

19 bar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten. Not- wehrfähig sind alle Individualrechtsgüter (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖH- LICH, Art. 15 N 9 ff.). Bezogen auf Klimaprotestaktionen kommen als notwehrfähige Individualrechtsgüter Leib und Leben der Protestierenden selbst oder konkreter Dritter im Sinne der Not- wehrhilfe in Frage, nicht aber der Schutz des Klimas als solcher, weil es sich hierbei um überindividuelle Kollektivrechtsgüter handelt (WOHLERS WOLFGANG, Klimapro- teste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?, ZStrR 142/2024 S. 258 ff., S. 278 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.5). Die Individualrechtsgüter der Beschuldig- ten und weiteren Personen sind damit vorliegend im Sinne von Art. 15 StGB not- wehrfähig. Die Bejahung von Notwehr scheitert aus mehreren Gründen: Es bestand kein zeitlich unmittelbar bevorstehender Angriff gegen die Rechtsgüter der Beschuldigten oder Drittpersonen im Sinne von Art. 15 StGB. Unmittelbarkeit der Bedrohung besteht, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen beziehungs- weise die Bedrohung so aktuell und konkret ist, dass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 18; BGE 93 IV 81; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Ein solche aktuelle und konkretisierte Gefahr ist vorliegend nicht auszumachen. Ein Verweis auf künftig eintretende Natur- katastrophen, ausgelöst durch die Klimakrise, ist für die Ausübung des Notwehr- rechts nicht genügend. Es braucht eine hinreichend konkrete und für die abwehrende Person erkennbare Gefahrensituation durch den Angriff, was vorliegend nicht gege- ben ist. Dazu kommt, dass weitere Voraussetzungen der Notwehr nicht gegeben sind. Wie hiervor ausgeführt muss sich die Abwehrhandlung der Notwehr gegen den angreifenden Menschen richten. Vorliegend gibt es aber keinen solchen Angriff durch einen Menschen. NOLL vertritt die Ansicht, dass bezogen auf Schweizer Grossbanken beziehungsweise Konzerne ein mittäterschaftlicher Angriff vorliege, gegen den Notwehr geübt werden könne (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und kli- maspezifische Rechtfertigungsgründe, Bern 2022, S. 72 ff., s. pag. 288 ff.; WOHL- ERS, a.a.O., S. 279). Gemäss WOHLERS kann dieser Standpunkt nicht überzeugen, weil das auf die Bewältigung akuter interpersonaler Konflikte zugeschnittene Not- wehrrecht überspannt werde, wenn man es auf strukturell völlig anders gelagerte Problemlagen übertragen will (WOHLERS, a.a.O., S. 279). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Überdies, selbst wenn man diese Unternehmen als Angreifer qualifi- zieren würde, richtete sich vorliegend die Abwehrhandlung nicht gegen deren Indivi- dualrechtsgüter. Damit liegt keine von Art. 15 StGB geschützte Notwehrhandlung vor. Die Notwehr fällt damit aus all diesen Gründen ausser Betracht und die Beschul- digte kann sich nicht darauf berufen. 12.2 Notstand und Notstandshilfe Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren,

20 nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interes- sen wahrt. Wie auch bei der Notwehr kommen beim Notstand nur Individualrechts- güter in Betracht. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstandes besteht darin, dass ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, und sich die Gefahr nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut einer Drittperson eingegriffen wird. Un- mittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf jedoch nicht anders abwendbar sein; es gilt beim Notstand absolute Subsidiarität (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 5 ff.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 297 zur Anwendbarkeit von Art. 17 StGB im Zusammenhang mit Klimaprotesten geäussert und den Rechtfertigungsgrund ver- neint. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid, dass konkrete Individualinter- essen betroffen seien und die Klimaaktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht not- standsfähiges kollektives Interesse zu verteidigen (BGE 147 IV 297, E. 2.5), was von NOLL (a.a.O, S. 57 f., pag. 280 f.) harsch kritisiert wird. Auch WOHLERS führte aus, dass bezogen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines intakten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt wer- den könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klima- veränderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dürren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (a.a.O., S. 280). Die Individualrechtsgüter der Beschuldigten und weiteren Personen sind demnach notstandsfähig. Fraglich ist, ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB besteht. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuwehrenden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage ver- neint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Selbst wenn man die unmittelbar drohende Gefahr im vorliegenden Fall bejahen würde, scheitert der Rechtfertigungsgrund am Element der «nicht anders abwend- baren Gefahr». Beim Notstand gilt strikte Subsidiarität, das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Vorliegend wurden die Kundgebungsteilnehmenden seit Montag, 21. September 2020, von der Öffent- lichkeit gehört. Sie hatten eine beträchtliche mediale Aufmerksamkeit und auch die- jenige des Parlaments erreicht. Ihr gewähltes Mittel zur Gefahrenabwehr hatten sie damit bereits ausgeschöpft. Das Mittel der Kundgebung ist weiter ungeeignet, unmit- telbar etwas zu bewirken, weil dieses Mittel voraussetzt, dass andere Personen über- zeugt werden müssen, einen langwierigen Weg in Angriff zu nehmen, an dessen Ende dann möglicherweise wirksame Massnahme stehen könnten (WOHLERS, a.a.O. S. 293, mit weiteren Hinweisen). Es ist deswegen fraglich, ob das Verhalten überhaupt ein taugliches Mittel war und nicht nur, ob es das mildeste Mittel war. Wie hiervor bereits erwähnt geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bestrafung der Beschuldigten wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung, sondern weil sie sich zusammengekettet und nach Androhung der Polizei den Bundesplatz bei dessen

21 Räumung nicht verlassen hat, mit Werkzeugen hat entfernt und weggetragen werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie das Verhalten der Beschuldigten überhaupt ein taugliches Mittel ist, um die Gefahren durch die Klimakatastrophe zu vermeiden. Selbst wenn man auch diese Voraussetzung noch bejahen würde, wäre es nicht das mildeste Mittel, da auch eine bewilligte Kundgebung oder das Verschieben auf einen anderen Platz durchaus Optionen gewesen wären. Somit fallen Notstand wie auch Notstandshilfe ausser Betracht. 12.3 Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe Auch weitere Rechtfertigungsgründe wie die Wahrung berechtigter Interessen oder die Putativrechtfertigung sind vorliegend nicht einschlägig. Bei der Wahrung berech- tigter Interessen ist ein hinreichend gewichtiger Beitrag zum Schutz der überindivi- duellen Rechtsgüter (im Sinne einer signifikanten Chancenerhöhung) gefordert (WOHLERS, a.a.O. S. 286). Das Bundesgericht fordert, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist und den einzigen möglichen Weg darstellt, um die be- rechtigten Interessen zu schützen (vgl. statt vieler BGE 134 IV 216 E. 6.1). Die Be- schuldigte hat mit ihrer Weigerung den Bundesplatz zu verlassen, nachdem die Me- dien bereits gross über die Kundgebung berichtet hatten, keine signifikante Chance- nerhöhung zum Klimaschutz beigetragen. Ihre Handlung war zudem kein notwendi- ges Mittel, um den Klimaschutz zu fördern. Eine Putativrechtfertigung beziehungsweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn die Beschuldigte von einer Situation ausgeht, die, wenn sie wirklich gegeben wäre, ihr Verhalten rechtfertigen würde. Vorliegend unterliegt die Beschuldigte je- doch keiner falschen Vorstellung über den Sachverhalt. Sie meint lediglich, ihre Gründe für ihr Verhalten seien legitim (pag. 119). Damit käme höchstens noch ein indirekter Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB infrage, indem die Beschuldigte die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt oder einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es gar nicht gibt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 8). An die Ver- meidbarkeit solcher Irrtümer werden sehr hohe Anforderungen gestellt (WOHLERS, a.a.O. S. 299). Wie bereits angemerkt argumentiert die Beschuldigte, dass sie die Busse nicht bezahlen wollte, weil sie ihre Gründe legitim fand (pag. 119). Das be- deutet aber im Umkehrschluss nicht, dass die Beschuldigte nicht trotzdem genau wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war. Schon ein bloss unbestimmtes Empfin- den, etwas Unrechtes zu tun, genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um die Anwendung von Art. 21 StGB auszuschliessen (BGE 72 IV 150 E. 3). Die Beschuldigte hat bereits im Juni 2020 an einer Aktion der Gruppe «F.________» in Zürich teilgenommen, welche darin mündete, dass sie von der Polizei nach Abmah- nung von der Quaibrücke begleitet werden musste (vgl. Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, pag. 107 ff.). Des Weiteren schreibt Advokat B.________ in seiner Eingabe vom 29. August 2025, dass ziviler Ungehorsam von Anfang an ein geplanter Bestandteil der Klimaprotestaktion auf dem Bundesplatz gewesen sei und das nicht nur den Teilnehmenden, sondern auch der Öffentlichkeit kommuniziert worden sei (pag. 363). Das belegen auch die eingereichten Werbeunterlagen zur Protestaktion (pag. 373 ff.). Zusätzlich wurden sämtliche Kundgebungsteilnehmen- den von der Polizei vor der Räumung des Bundesplatzes abgemahnt (pag. 4 ff.). Der Beschuldigten war somit klar, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, da sie bereits ein-

22 mal an einer solchen Klimaprotestaktion mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, sie sich auf zivilen Ungehorsam vorbereitet hat und bei der hier in Frage stehenden Räumung der Kundgebung vom 23. September 2020 von der Polizei unter Straffolge abgemahnt worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 13. Fazit Die Beschuldigte hat sich damit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und zur Zusatzstrafenbildung (Art. 47, Art. 48 Bst. a Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie für die Ausführungen zu Strafrahmen und Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.). 15. Zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt dabei nur in jenen Fällen zur Anwendung, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht. Die Tathandlungen müssen sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden. Im Vergleich zu ande- ren, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten, muss das Verhalten so- wohl vom Verschulden als auch von der Tatfolge her als unerheblich erscheinen (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Die Beschuldigte brachte vor, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB offen- sichtlich erfüllt seien (pag. 574). Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sei bereits zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts offensichtlich gewesen. Die gesamte Strafver- folgung sei daher folglich unnötig gewesen (pag. 574). Das Bundesgericht hatte die Anwendung von Art. 52 StGB in seinem Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 zu einem Klimaprotest verneint: Die Be- schwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich einer legalen Kundgebung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Dasselbe trifft auf den vorliegen- den Fall zu. Die Beschuldigte hätte auch in Form einer legalen Kundgebung auf den Klimaschutz aufmerksam machen können. Ergänzend ist anzufügen, dass der Be- griff der Tatfolgen nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche von der Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat umfasst (PK StGB-TRECH-

23 SEL/KELLER, Art. 52 N. 2). Die Beschuldigte musste mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr aufgrund ihrer Ankettung befreit und schliesslich durch die Kan- tonspolizei Bern weggetragen werden. Damit sind die Tatfolgen mitnichten als ge- ringfügig zu bezeichnen. Des Weiteren waren die Folgen der Besetzung des Bun- desplatzes für die Öffentlichkeit keineswegs unerheblich, konnte er doch während gut zwei Tagen nicht benutzt werden. Eine Anwendung von Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht. 16. Zur Anwendbarkeit von Art. 53 StGB Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Als Strafe muss eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Be- tracht kommen (Bst. a), das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung müssen gering sein (Bst. b) und der Täter muss den Sachverhalt eingestanden haben (Bst. c). Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv eine soziale Leis- tung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient (BGE 135 IV 12 E. 3.4.1). Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverlet- zung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3). Das Strafbedürfnis wird nur beseitigt, wenn die beschul- digte Person an der Wiedergutmachung selber mitwirkt. Stets muss es sich um eine aktive soziale Leistung ihrerseits handeln mit dem Ziel der Aussöhnung und der Rechtsfriedensstiftung (BSK StGB-RIKLIN, Art. 53 N 18). Die Beschuldigte brachte vor, dass gemäss Art. 53 StGB von einer Strafe Umgang zu nehmen sei, wenn die kumulativen Voraussetzungen der Bst. a–c erfüllt seien (pag. 573). Bst. a sei offensichtlich erfüllt, sei die Hinderung einer Amtshandlung nur mit einer Strafe von maximal 30 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die Strafe der ersten Instanz sei nur bedingt ausgesprochen worden. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Bst. b sei weit und breit nicht ersichtlich, habe das der Beschuldigten vor- geworfene Verhalten doch offenkundig nicht zu einer Störung des öffentlichen Ver- kehrs geführt. Auch sonst seien keinerlei Individualrechtsgüter beeinträchtigt wor- den. Bst. c sei ebenfalls erfüllt, da die Beschuldigte ihre Teilnahme an der Kundge- bung und ihre Handlungen nicht bestreiten würde. Ein Schaden sei überdies nicht entstanden, womit die Wiedergutmachung bereits mit dem der Beschuldigten vorge- worfenen Delikt eingetreten sei (pag. 573). Eine Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB fordert, auch wenn kein Schaden vor- liegt, eine aktive soziale Leistung der beschuldigten Person. Vorliegend hat die Be- schuldigte keine solche Leistung gezeigt. Eine solche wird von der Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Eine Wiedergutmachung kommt mangels einer solchen ak- tiven sozialen Leistung durch die Beschuldigte nicht in Betracht. 17. Zusatzstrafe und Einsatzstrafe für das schwerste Delikt Da weder Art. 52 noch Art. 53 StGB für eine Strafbefreiung in Frage kommen, ist nachfolgend eine schuldangemessene Strafe auszufällen.

24 Die Beschuldigte beging das vorliegend zu beurteilende Delikt am 23. September

2020. Laut dem Strafregisterauszug (pag. 223) erging am 7. April 2022 ein Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches seit dem 7. April 2022 rechtskräftig ist (pag. 107 ff.). In diesem Urteil wurde die Beschuldigte der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, nach Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 107). Weil für die hier zu sanktionierende Tat gemäss Art. 286 StGB ausschliesslich eine Geldstrafe angedroht und auszufällen ist und die Beschuldigte das vorliegende Delikt vor dem 7. April 2022 begangen hat, ist diese vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. April 2022 auszusprechen. Im Vergleich zur Hinderung einer Amts- handlung wie auch zur Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, stellt die Nötigung gemäss Art. 181 StGB das schwerste Delikt dar, womit die Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ein- satzstrafe ist. 18. Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten angedauert. Verschulden- serhöhend ist das verwendete Tatmittel, das Verketten mit den sogenannten Lock- Ons (pag. 118 Z. 28 ff.), zu werten. Die Berufsfeuerwehr musste die Lock-Ons mit Werkzeugen auftrennen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen bedeutend grösseren Aufwand für die Behörden verursacht hat, als wenn sie sich beispielsweise lediglich mit ihrer Körperkraft mit weiteren De- monstrierenden verhakt hätte (vgl. S. 11 erstinstanzliches Urteil, pag. 150). Auch wenn sich die Beschuldigte weitgehend passiv und friedlich verhalten hat, hat sie im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit ihrem Vor- gehen erheblich gehindert. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz führt zu den subjektiven Tatkomponenten Folgendes aus (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150; Hervorhebungen im Original): Willensrichtung und Beweggründe: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral aus- wirkt. Die Beschuldigte beabsichtigte mit der Teilnahme an der Klima-Aktion auf die politische Verant- wortung hinzuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit ihre politischen Rechte aus. Mit ihrem Begehren steht sie nicht nur für ihre persönlichen (egoistischen) Interessen und Belangen ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Mit der generellen Absicht, ihre politischen Rechte auszuüben und konkret auf den Klimawandel hinzuweisen, verfolgt die Beschuldigte durchaus legitime Ziele, wenn auch mit illegitimen Mitteln. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB sind nicht erfüllt, da die Blockade des Bundesplatzes und das Festketten in Dauer und Intensität den von Bundesgericht hierfür geschaf- fenen Rahmen sprengen. Insgesamt wirken sich die Beweggründe der Beschuldigten allerdings im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd aus.

25 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Die Rechtsgutsverletzung wäre mehrfach vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte und die Kundgebungsteilnehmenden hätten vor- gängig um eine Ausnahmebewilligung beim Gemeinderat ersuchen oder bereits einer der vorausge- henden Wegweisungen folgen und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wiederholend und ergänzend ist anzumer- ken, dass ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die vorliegend zu beurteilende Blockade des Bun- desplatzes und das Festketten den Rahmen hinsichtlich Dauer und Intensität spren- gen, für welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allenfalls noch eine Strafminderung gewährt würde. So liegt insbesondere kein in BGE 149 IV 217 bei- spielhaft genannter Fall vor: Es handelt sich nicht bloss um einen kurzen Sitzstreik, sondern um eine mehrtätige Blockade des Bundesplatzes. Zudem hat die Kundge- bung den Individual- sowie auch den öffentlichen Verkehr gestört. Darüber hinaus wurde auch nicht in bescheidener, kontrollierter und zeitlich begrenzter Weise die Handlungsfreiheit anderer beeinträchtigt, sondern in erheblicher, lange andauernder und unkontrollierbarer Weise die Benutzung des Bundesplatzes eingeschränkt. Eine Strafmilderung fällt daher ausser Betracht. 18.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte führt ein geordnetes Leben und arbeitete zuletzt in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital) und absolvierte zeitgleich eine Ausbildung zur I.________ (Beruf) . Am K.____ (Datum) wurde sie Mutter eines Sohnes. Im Straf- verfahren zeigte sich die Beschuldigte grundsätzlich kooperativ. Im Rahmen der Hauptverhandlung gestand sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt ein, was die Strafverfolgung aber kaum mehr erleichtert hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte wurde am 7. April 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Nötigung nach Art. 181 StGB und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen nach Art. 239 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 20. Juni 2020, schuldig gesprochen. Seit der Hinderung der Amtshand- lung, begangen am 23. September 2020, ist die Beschuldigte straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit erstreckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jah- ren. Die Täterkomponenten sind daher insgesamt als neutral zu werten. 18.3 Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Hin- derung einer Amtshandlung beträgt sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind etwas mehr als fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Auch das geforderte Wohlverhalten ist erfüllt. Die Strafe ist daher in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB zu mildern. 18.4 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 6 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden für die Hinderung einer Amtshandlung angemessen.

26 19. Bestimmung der Zusatzstrafe Da an dieser Stelle eine Zusatzstrafe ausgefällt werden muss (vgl. E. 17 hiervor), muss eine hypothetische Gesamtstrafe gebildet werden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe die Grundstrafe abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist demnach auf die Grundstrafe von 10 Strafeinheiten aus dem Strafbefehl zu asperieren. Die Erhöhung erfolgt im Umfang von 4 Strafeinheiten. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 14 Strafeinheiten, von der die bereits ausgesprochenen 10 Tagessätze wieder ab- zuziehen sind. Für die Hinderung einer Amtshandlung sind demnach 4 Strafeinhei- ten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. April 2022 auszusprechen. 20. Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Wie bereits ausgeführt, ist die Beschuldigte seit der Kundgebung im September 2020 straffrei geblieben. Ihre Straffreiheit er- streckt sich somit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren. Sie führt zudem ein geregeltes Leben. Unter diesen Umständen liegt für die Beschuldigte eine günstige Legalprognose vor. Zudem ist der bedingte Vollzug allein schon wegen des Verschlechterungsverbots zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie- ben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 21. Verbindungsbusse Für die theoretischen Grundlagen zu den Verbindungsbussen kann auf die treffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 154). Ergänzend beziehungsweise wiederholend ist anzumerken, dass es sich bei Art. 42 Abs. 4 StGB um eine Kann-Vorschrift handelt. Das Ausfällen einer Verbindungs- busse ist nicht zwingend. Die Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen zu entschärfen. Zudem trägt die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichun- gen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall scheint es nicht notwendig, der Be- schuldigten einen Denkzettel zu verpassen. Sie ist seit der Tat, wie bereits ausge- führt, über fünfeinhalb Jahre straffrei geblieben und es gibt keine Hinweise darauf, dass ihr der Ernst der Lage nicht bekannt wäre. Es ist deswegen keine Verbindungs- busse auszufällen.

27 22. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat zur Tagessatzhöhe Folgendes aufgeführt (S. 14 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 153): Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemes- sung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26.10.2020 E. 2.2.2). Die Beschuldigte arbeitet aktuell in einem 40 bis 50 % Pensum in der G.________ (Abteilung) im H.________(Spital). Dort erwirtschaftet sie ein Nettoeinkommen von ungefähr CHF 2'000.00 bis 2'500.00 pro Monat. Ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit absolviert die Beschuldigte ein I.________ (Beruf)-Studium in J.________ (Ort). Neben ihrem Einkommen, welches das Existenzminimum knapp decken dürfte, verfügt die Beschuldigte nicht über nennenswertes Vermögen. Es wird somit auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erkannt. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Urteil nicht massgeblich verändert. Anstelle des Lohnes hat sie in den letzten Monaten eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, die Leistungen aus der Mutter- schaftsversicherung sind in der Zwischenzeit jedoch abgelaufen (pag. 576). Es ist aufgrund des Verschlechterungsverbots angebracht, wie auch schon im vorinstanz- lichen Urteil, auf die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu erkennen. 23. Konkrete Strafe Es ergibt sich konkret eine Strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. 24. Anrechnung der Polizeihaft Für die Anrechnung der Polizeihaft kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, welche der Täter während dieses oder eines anderen Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Grundsätzlich fällt damit jede Form des Freiheitsentzugs in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (RUEDIN, Die Anrechnung der Un- tersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1, 52 f.). Die ungefähr 5 ½ stündige vorläufige Festnahme vom 23.09.2020 wird demnach im Umfang von einem Tagessatz an die Strafe angerechnet. VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht 25. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung vor, dass sich die Beschul- digte stets gewaltfrei und friedlich verhalten und sich lediglich des Mittels des passi-

28 ven Widerstands bedient habe. Passiver Widerstand, ziviler Ungehorsam oder civil disobedience stünden unter dem Schutz des UNO-Pakts II (pag. 567). Die Beschul- digte machte zudem eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungs- freiheit nach Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK geltend (pag. 568 ff.). Vorliegend habe es sich um eine friedliche Protestkundgebung und zivilen Ungehorsam gehandelt (pag 362 und pag. 568). Niemand habe randaliert. Das Motiv der Protestkundgebung habe darin gelegen, auf die Dringlichkeit einer griffigen Klimagesetzgebung zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Kli- makollapses aufmerksam zu machen. Die Protestkundgebung habe genau zum Zeit- punkt der entscheidenden Phase der Differenzbereinigung zum CO2-Gesetz im Pa- rlament stattgefunden. Die meinungsbildende Komponente habe nicht nur im Vor- dergrund gestanden, sondern sei der zentrale Kerngedanke gewesen, von welchem die Kundgebung getragen worden sei. Es sei niemand verletzt und der Verkehr sei auch nicht gestört worden. Das ins Feld geführte Demonstrationsverbot auf dem Bundesplatz stelle zwar eine gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit dar. Indessen seien weit und breit keine öffentlichen Interessen oder andere Gründe ersichtlich, die das Vorgehen der Polizei verhältnismässig erscheinen liessen. Gemäss Art. 10 und Art. 11 EMRK seien Eingriffe nur dann zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, mithin einem «pressing social need» entspringten (vgl. statt vieler EGMR Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00 vom 2. August 2001, § 46). Hinzu komme, dass BGE 151 I 257 E. 3.2 in aller Deutlichkeit festhalte, dass die Meinungs- äusserungs- und Versammlungsfreiheit eine zentrale Voraussetzung für die freie de- mokratische Willensbildung sowie die Ausübung politischer Rechte sei. Das Strafge- setz stehe stets unter dem Vorbehalt der grundrechtlich garantierten Meinungsäus- serungs- und Versammlungsfreiheit. Folglich sei das Verhalten der Beschuldigten gestützt auf Art. 16 und Art. 22 BV sowie Art. 10 und Art. 11 EMRK vom Anwen- dungsbereich von Art. 286 StGB ausgenommen (pag. 570). 26. Würdigung der Kammer Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewähr- leistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammen- hang mit Strafen für Teilnehmende eines Klimaprotests befasst (E. 6.2.3 ff.; Hervor- hebungen im Original): 6.2.3. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die

29 öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Ein- schränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). 6.2.4. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom

5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). […] 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgese- hen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Ku- drevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frank- reich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russ- land vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen). 6.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Akti- vitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile

30 des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu struk- turieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allge- meinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR). 6.3.5. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118; Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). […] 6.6. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten verfassungs- und EMRK-konform. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung in zahlreichen nicht publizierten Urteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 E. 8; 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026 E. 6; 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 E. 4; 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5 ff.; 6B_226/2023 vom 12. Februar 2026 E. 5). Es ging im hiervor zitierten Urteil um den bereits erwähnten Klimaprotest in Zürich im Juni 2020, an welchem auch die Beschuldigte teilgenommen hatte. Damit hatte das Bundesgericht einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Die Beschuldigte rügte im vorliegenden Verfahren wiederholt, dass ein Schuldspruch die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzen würde. Nachfolgend wird überprüft, ob die Grundrechtseinschränkungen in diesem Fall übergeordnetem Recht standhalten. Die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Generell schützt der Tatbestand von Art. 286 StGB, wie bereits hiervor ausgeführt, das Funktionieren staatlicher Organe und bezweckt den Schutz der staatlichen Au- torität (BSK StGB-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 N 2). Er verfolgt damit öffentliche In- teressen. Die Sanktion ist geeignet, die Schutzrichtung von Art. 286 StGB zu unter- stützen und den Normgehorsam herzustellen beziehungsweise zu bekräftigen. Mil- dere Mittel wie die wiederholte Aufforderung der Kantonspolizei, den Bundesplatz zu verlassen, haben nicht gefruchtet. Hinsichtlich der Zumutbarkeit berücksichtigt das Gericht einerseits den abstrakten Strafrahmen und andererseits die konkrete Strafe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung

31 zwar ein Vergehen darstellt und eine entsprechende Verurteilung im Strafregister eingetragen wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 Strafregistergesetz [StReG; SR 330]). Gleichzeitig beträgt die Strafobergrenze lediglich 30 Tagessätze Geldstrafe, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Der Strafrahmen von Art. 286 StGB ist damit deutlich enger gefasst als bei üblichen Vergehenstatbestän- den, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind. Die generell-abs- trakte Abschreckung durch die für die Kundgebung vom 23. September 2020 ange- wendete Strafnorm ist vergleichsweise als milde einzustufen. Vorliegend wurde das Verschulden ausserdem als leicht eingestuft und eine Zusatz- strafe von 4 Tagessätzen Geldstrafe verhängt. Dies erscheint mit Blick auf den Zweck der Strafe (für das Anketten an einer unbewilligten Kundgebung, die sich über mehrere Tage hinzog und den Bundesplatz grösstenteils in Beschlag nahm) und die verfassungsmässigen Garantien, welche hier zeitlich und örtlich nur punktuell tan- giert sind, zumutbar. Die vorliegende Einschätzung der Zumutbarkeit steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zur EMRK. So wurde im Urteil des EGMR, Ziliber- berg gegen Moldavien, Nr. 61821/00 vom 4. Mai 2004, eine Busse von EUR 3.00 für die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung geschützt. Im Urteil des EGMR, Rai und Evans gegen das Vereinte Königreich von Grossbritannien, Nr. 2625/07 und 26255/07 vom 17. November 2009, bestätigte der EGMR eine Busse von EUR 500.00 für die Organisation einer unrechtmässigen Versammlung in einem si- cherheitssensiblen Areal. Überdies stellen die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Ent- scheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täg- lichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusse- rungen zu solchen Fragen (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Wie durch das Bundesgericht ausgeführt, hängen die Gren- zen der Toleranz, welche die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung wal- ten lassen müssen, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbeson- dere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde. Die Kundgebung auf dem Bundesplatz wurde von den Behörden mehr als 45 Stunden toleriert. Die Beschuldigte erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Mei- nungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr An- liegen einzustehen. Der Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhält- nismässig. Auch der Kerngehalt der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusse- rungsfreiheit bleibt gewahrt. Weder ein Schuldspruch noch eine Sanktion betreffend die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz kollidieren mit übergeordnetem Recht.

32 VII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zu ihren Verfahrenskosten Folgendes ausgeführt (S. 16 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 155): Ein Anklagepunkt wurde in casu infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssachver- halt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Einstellung vorzuneh- men. Folglich ist die Beschuldigte zum Tragen der gesamten Verfahrenskosten von total CHF 2'327.00 (Gebühren: CHF 2'300.00 + Auslagen: CHF 27.00) zu verurteilen. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’327.00 der Beschuldigten zur Bezah- lung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Für die Kostenregelung betreffend das verjährte Delikt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte wurde zum angeklagten Delikt mit demselben Lebenssachverhalt schuldig gesprochen. Zu ihren Gunsten abgeän- dert hat sich lediglich die Anzahl der Tagessätze sowie der Wegfall der Verbindungs- busse. Dabei handelt es sich um eine unwesentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO. Deshalb sind der Beschuldigten die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, angesichts des überdurchschnittlichen Aufwandes bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzuerlegen. 28. Amtliche Verteidigung An dieser Stelle wird erstmals über die Beiordnung der amtlichen Verteidigung und die Einsetzung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger entschieden (pag. 1148 ff.). Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO geregelt. Das Gericht ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Inter-

33 essen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschul- digte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zur Wahrung der Interessen der be- schuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise dann vor, wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.3). Das Bundesgericht verneint bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen jeweils nur eine Busse oder eine ge- ringfügige Freiheitsstrafe in Betracht kommt, jeglichen verfassungsmässigen An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 129 Ia 43 E. 2.a). Ein Baga- tellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bereits in der Berufungserklärung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Verteidiger (pag. 164), jedoch ohne Beilagen. Advokat B.________ stellte in der Berufungserklärung in Aussicht, das Gesuch um amtliche Verteidigung nach Zustellung der Strafakten näher zu begründen und mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren (pag. 166). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde ein Ent- scheid hierüber nach Eingang eines entsprechend begründeten Gesuchs in Aussicht gestellt (pag. 189 f.). Die Beschuldigte stellte in der Folge erst mit der Berufungsbegründung vom 6. Fe- bruar 2026 (pag. 557 ff.) das begründete Gesuch um amtliche Verteidigung mit Wir- kung ab dem 12. Februar 2024 (pag. 576). Sie sei als Laiin dem vorliegenden Ver- fahren ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen. Zudem reichte die Beschuldigte Be- lege für ihre Mittellosigkeit ein (pag. 1042 ff.). Bei der vorliegend ausgefällten Strafe handelt es sich klarerweise um einen Baga- tellfall, der deutlich unter der bundesgerichtlichen Schwelle liegt. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl ein Bagatellfall vorliegt. Dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn die Interessen der Beschuldigten zwar nicht wegen der zu erwartenden straf- rechtlichen Sanktion, aber aus anderen Gründen in schwerwiegender Weise unmit- telbar betroffen wären und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten böte, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2.3). Es ist indes nicht ersichtlich, wie die Interessen der Beschuldigten in anderer schwerwiegender Weise betroffen sein könnten. Nebst der sehr geringen Geldstrafe sind beispielsweise keine weiteren Administrativverfahren oder tatsächliche Nachteile auszumachen. Die amt- liche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten daher nicht not-

34 wendig. Eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierig- keiten sowie der Mittellosigkeit erübrigen sich damit. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen.

35 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Novem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung einge- stellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2022. Die vorläufige Festnahme (23. September 2020) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'327.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00.

36 III. Das Gesuch um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lehmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.