Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend in die Freiheit zu entlassen.
E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 107 von Amtes wegen ediert, womit dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen wurde. Weitere Akteneditionen drängen sich nicht auf.
E. 4.1 Gemäss Haftantrag vom 24. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23. Juni 2024 um ca. 01:55 Uhr an einem Raubüberfall in D.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er E.________ und F.________ zusammen mit einem unbekannten Mittäter mit einem Schmetterlingsmesser bedroht und na- mentlich zur Herausgabe von Vapes, Zigaretten und Ohrringen bewogen haben. An- lässlich seiner Anhaltung am 23. Juni 2024 um 02:30 Uhr habe der Beschwerdefüh- rer ein Schmetterlingsmesser sowie 12.5 Gramm Haschisch und 2.7 Gramm Mari- huana auf sich getragen. E.________, F.________ sowie ein Freund des Beschwer- deführers, G.________, wurden noch in derselben Nacht polizeilich befragt. Der Be- schwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 um 11:38 Uhr erstmals delegiert einver- nommen; am 24. Juni 2024 erfolgte die Hafteröffnungseinvernahme. Die Aussagen der genannten Personen wurden im Haftantrag und im angefochtenen Entscheid sorgfältig resümiert, so dass darauf verwiesen werden kann.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein. Zusammengefasst gibt er an, dass es auf dem Nachhauseweg zu einem Streit ge- kommen sei, wobei jemand aus einer anderen Gruppe seinen Freund «H.________» (Anmerkung der Kammer: Offenbar handelt es sich dabei nicht um E.________ [vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 3 Z. 65-67 und 74-75]) beleidigt habe. Konkrete Angaben zu seinem Freund «H.________» oder anderen Beteiligten des Abends wollte der Beschwerdeführer nicht machen. Zudem verlangte er die Sie- gelung seines Mobiltelefons und verweigerte die Bekanntgabe des Gerätecodes sei- nes Mobiltelefons und des Pin-Codes der SIM-Card.
E. 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es zur Abklärung des dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Sachverhalts der Untersuchungshaft nicht bedürfe, ist daran zu erinnern, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf des Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers (Art. 140 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – 4 die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Umstand, dass sich die mut- massliche Tat nur auf geringe Vermögenswerte richtete (Art. 172ter Abs. 2 StGB), ändert daran nichts.
E. 6 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht.
E. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
E. 6.2 Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden.
E. 6.2.1 In Bezug auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme zum Haftantrag verweist die Vorinstanz zu Recht auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor), wonach die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Stadien und es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend zu würdigen.
E. 6.2.2 Sodann führen Zwangsmassnahmengericht und Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass sowohl seitens E.________ als auch F.________ und G.________ belastende Aussagen vorliegen. Inwiefern die Aussagen der erwähnten Personen nicht glaub- haft erscheinen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Aussagen von E.________, F.________ und G.________ als schlüssig erweisen, so dass zur Begründung des 5 dringenden Verdachts auf diese abgestellt werden darf. So schilderten E.________ und F.________ übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer E.________ mit den Worten «ist dir dein Leben lieber als deine Ohrringe» (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45) bzw. «isch dir di Ohrestecker oder die Läbä wichtiger» (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 97-98) bedroht und mit einem Schmetterlingsmesser in der Hand zur Herausgabe der Ohrringe aufgefordert hatte (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom
23. Juni 2024, S. 2-3 Z. 45-47; polizeiliche Einvernahme von F.________ vom
23. Juni 2024, S. 3-4 Z. 73-75 und Z. 93-95). G.________ sagte alsdann aus, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, dass er die Ohrringe wieder zurückgegeben habe. Zudem gab er an, dass «der Ohrringe» einem H.________ gehörten, welchen er kenne (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 25- 32). Auch wenn vorerst noch unklar ist, ob E.________ ein einzelner Ohrring oder mehrere Ohrringe abgenommen und zurückgegeben wurden, gelangte die Vor- instanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte zumindest vorübergehend im Besitz der in Frage stehenden Ohr- ringe bzw. des in Frage stehenden Ohrrings war. Darüber hinaus ist mit der Vor- instanz zu berücksichtigen, dass F.________ das Schmetterlingsmesser konkret und zutreffend beschreiben konnte (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom
23. Juni 2024, S. 3, Z. 69-70 sowie Beilage 2 zur Einvernahme). Auch konnte er das Schmetterlingsmesser «definitiv» identifizieren (Vorhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 103-106 [Beilage 2 der Einvernahme]).
E. 6.2.3 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, das sichergestellte Schmetterlingsmesser bei der polizeilichen Anhaltung in der fraglichen Tatnacht auf sich getragen zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 6 Z. 215- 216; Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45).
E. 6.3 Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung bestehen damit konkrete Ver-
dachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgewor-
fenen Straftat. Ob aufgrund des Mitführens des Schmetterlingsmessers ein qualifi-
zierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB vorliegen könnte, kann offengelassen wer-
den, da der dringende Tatverdacht des Raubes so oder anders zu bejahen ist.
7.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO
voraus.
7.1
Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Kollusionsge-
fahr.
7.1.1
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be-
fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein-
wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO).
Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise
erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach-
6
verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits-
widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Un-
tersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per-
son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die
theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un-
tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete
lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des
Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen
(BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe-
bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom
4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge-
fahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person
im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat-
beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte,
desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu
stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe-
bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom
4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit
kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für
sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im
Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts
7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023
E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
7.1.2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Annahme
von Kollusionsgefahr sprechen:
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen
den Beschwerdeführer erst am Anfang. Wie dem Haftantrag entnommen werden
kann, gilt es im Weiteren unter anderem eine zusätzliche noch nicht näher bekannte
am Raub beteiligte Person ausfindig zu machen und zur Sache zu befragen, ohne
dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hat, sich mit der betreffenden Per-
son abzusprechen. Zudem gilt es allfällig, das sichergestellte, aktuell gesiegelte Mo-
biltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten und das sichergestellte Schmetter-
lingsmesser kriminaltechnisch zu untersuchen. Soweit in der Beschwerde gerügt
wird, seitens der Vorinstanz werde nicht dargelegt, welche Rolle dem Mobiltelefon
zukomme und welche Erkenntnisse man sich aus dessen Auswertung erhoffe, ist
darauf hinzuweisen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz nachvoll-
ziehbar ausführen, dass die Auswertung des Mobiltelefons nach einer allfälligen Ent-
siegelung der Identifikation des noch unbekannten Mittäters diene. Anders als der
7
Beschwerdeführer meint, ist die Auswertung von Mobiltelefonen, namentlich von de-
ren Apps und Chatverläufen, erfahrungsgemäss durchaus dazu geeignet sind, Tata-
bläufe zu rekonstruieren. Gleiches gilt für allfällige aufgrund der kriminaltechnischen
Untersuchung erlangte Spuren. Schliesslich werden die bereits bekannten Beteilig-
ten und allfällige Dritte parteiöffentlich zu befragen sein. Mit Blick auf den gegenwär-
tigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis
der Verdunkelungsgefahr zu stellen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe von
E.________ und F.________ vollumfänglich bestreitet. Wie der delegierten Einver-
nahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, entschied sich dieser be-
wusst dagegen, die Namen weiterer Beteiligten zu nennen (delegierte Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 113-114, S. 5 Z. 125-126).
Ebenso wenig wollte er Angaben zur potentiell am Raub mitbeteiligten Person ma-
chen, welche «die ganze Zeit» mit ihm unterwegs gewesen sei (a.a.O., S. 7 Z. 244-
249). Auch Informationen über seinen Kollegen, welcher ebenfalls «H.________»
heissen und in der Tatnacht ebenfalls anwesend gewesen sein soll, wollte er keine
preisgeben (Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 65 Z. 178-195).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung die Siegelung seines
Mobiltelefons verlangte und weder den Gerätecode seines Mobiltelefons noch den
Pin-Codes der SIM-Card bekanntgeben wollte, dass er nicht möchte, dass seine pri-
vaten Sachen gelesen würden und es schon einmal vorgekommen sei, dass er sein
Mobiltelefon nicht mehr zurückerhalten habe (delegierte Einvernahme des Be-
schwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 9-10 Z. 375-411). Auch wenn dies sein gutes
Recht ist, spricht sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft
kurz vor Einreichen der Haftbeschwerde die Einvernahme dreier Personen als Aus-
kunftspersonen bzw. Zeugen beantragte (vgl. Beschwerdebeilage 3), wobei die ge-
naue Identität der Personen nicht aufgeführt ist.
Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf
als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten; in der Beschwerde wird gar vor-
gebracht, dass es sich bei den am fraglichen Abend anwesenden Personen um Kol-
legen des Beschwerdeführers handle, welche schon alleine von ihrer Grundveranla-
gung her dazu neigten, zu seinen Gunsten auszusagen. Gerade vor diesem Hinter-
grund dürfte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein, mit der noch zu ermitteln-
den am abzuklärenden Raub beteiligten Person und/oder allfälligen noch zu befra-
genden Dritten in Kontakt zu treten, um diese zu einer für ihn günstigeren Aussage
zu bewegen und so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. In Anbetracht der ihm
drohenden Sanktion von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140
Ziff. 1 StGB) bzw. nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) dürfte
er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere
mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Mithin
bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vor-
nahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde.
8
7.1.3
Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr
zu Recht bejaht.
7.2
Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederho-
lungsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht,
nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangs-
massnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung
geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen ge-
bieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5).
8.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass-
nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
8.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge-
haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich-
terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer-
den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die-
ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der
zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft
nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen-
den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
8.2
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefoch-
tenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei
Monaten an. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ein einfacher Raub mit Freiheitstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; bei qualifiziertem Raub droht eine
Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten
Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu
berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der
Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts
1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007
E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich. Mithin droht bei der angeordneten
Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft auch mit Blick auf
die geplanten Ermittlungshandlungen (E. 7.1.2 hiervor) sowie das mutmasslich
durchzuführende Entsiegelungsverfahren als verhältnismässig. Im Übrigen ist anzu-
merken, dass die Staatsanwaltschaft – sofern sie die vom Beschwerdeführer bean-
9
tragten Einvernahmen durchführen wollte – die erwähnten, nur sehr vage umschrie-
benen Personen zuerst ausfindig machen müsste, was ebenfalls Zeit in Anspruch
nimmt. Die Gefahr, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt zu wer-
den droht, besteht derzeit nicht.
8.3
Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend.
Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine
milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend
zu bannen vermögen. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot bietet zu wenig Sicherheit.
So würde eine Verletzung dieser Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät
festgestellt werden können. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet er-
weisen, zumal eine Kontaktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte –
auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch
solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern.
8.4
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis-
mässigkeitsaspekten als rechtens.
9.
Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen
erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen-
gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder
das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135
Abs. 2 StPO).
10
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
-
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi-
dentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 15. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge-
stellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 11 September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 14685) wegen Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers. Am
- Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See- land (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staats- anwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. September 2024 an (ARR 24 107). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
- Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend in die Freiheit zu entlassen.
- Eventualiter: Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei eine Untersuchungshaft von 1 Monat anzuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfah- ren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmenge- richt zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 8. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit de- legierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, verzichtete jedoch mit Verweis auf den Haftantrag vom 24. Juni 2024 und den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Auf Nachfrage hin verzich- tete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
- Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
- Soweit der Beschwerdeführer ohne explizite Begründung die Edition der amtlichen Akten BJS 24 14685 verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. 3 Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 107 von Amtes wegen ediert, womit dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen wurde. Weitere Akteneditionen drängen sich nicht auf.
- 4.1 Gemäss Haftantrag vom 24. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23. Juni 2024 um ca. 01:55 Uhr an einem Raubüberfall in D.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er E.________ und F.________ zusammen mit einem unbekannten Mittäter mit einem Schmetterlingsmesser bedroht und na- mentlich zur Herausgabe von Vapes, Zigaretten und Ohrringen bewogen haben. An- lässlich seiner Anhaltung am 23. Juni 2024 um 02:30 Uhr habe der Beschwerdefüh- rer ein Schmetterlingsmesser sowie 12.5 Gramm Haschisch und 2.7 Gramm Mari- huana auf sich getragen. E.________, F.________ sowie ein Freund des Beschwer- deführers, G.________, wurden noch in derselben Nacht polizeilich befragt. Der Be- schwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 um 11:38 Uhr erstmals delegiert einver- nommen; am 24. Juni 2024 erfolgte die Hafteröffnungseinvernahme. Die Aussagen der genannten Personen wurden im Haftantrag und im angefochtenen Entscheid sorgfältig resümiert, so dass darauf verwiesen werden kann. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein. Zusammengefasst gibt er an, dass es auf dem Nachhauseweg zu einem Streit ge- kommen sei, wobei jemand aus einer anderen Gruppe seinen Freund «H.________» (Anmerkung der Kammer: Offenbar handelt es sich dabei nicht um E.________ [vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 3 Z. 65-67 und 74-75]) beleidigt habe. Konkrete Angaben zu seinem Freund «H.________» oder anderen Beteiligten des Abends wollte der Beschwerdeführer nicht machen. Zudem verlangte er die Sie- gelung seines Mobiltelefons und verweigerte die Bekanntgabe des Gerätecodes sei- nes Mobiltelefons und des Pin-Codes der SIM-Card.
- 5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es zur Abklärung des dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Sachverhalts der Untersuchungshaft nicht bedürfe, ist daran zu erinnern, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf des Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers (Art. 140 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – 4 die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Umstand, dass sich die mut- massliche Tat nur auf geringe Vermögenswerte richtete (Art. 172ter Abs. 2 StGB), ändert daran nichts.
- Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
- September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. 6.2.1 In Bezug auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme zum Haftantrag verweist die Vorinstanz zu Recht auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor), wonach die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Stadien und es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend zu würdigen. 6.2.2 Sodann führen Zwangsmassnahmengericht und Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass sowohl seitens E.________ als auch F.________ und G.________ belastende Aussagen vorliegen. Inwiefern die Aussagen der erwähnten Personen nicht glaub- haft erscheinen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Aussagen von E.________, F.________ und G.________ als schlüssig erweisen, so dass zur Begründung des 5 dringenden Verdachts auf diese abgestellt werden darf. So schilderten E.________ und F.________ übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer E.________ mit den Worten «ist dir dein Leben lieber als deine Ohrringe» (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45) bzw. «isch dir di Ohrestecker oder die Läbä wichtiger» (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 97-98) bedroht und mit einem Schmetterlingsmesser in der Hand zur Herausgabe der Ohrringe aufgefordert hatte (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom
- Juni 2024, S. 2-3 Z. 45-47; polizeiliche Einvernahme von F.________ vom
- Juni 2024, S. 3-4 Z. 73-75 und Z. 93-95). G.________ sagte alsdann aus, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, dass er die Ohrringe wieder zurückgegeben habe. Zudem gab er an, dass «der Ohrringe» einem H.________ gehörten, welchen er kenne (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 25- 32). Auch wenn vorerst noch unklar ist, ob E.________ ein einzelner Ohrring oder mehrere Ohrringe abgenommen und zurückgegeben wurden, gelangte die Vor- instanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte zumindest vorübergehend im Besitz der in Frage stehenden Ohr- ringe bzw. des in Frage stehenden Ohrrings war. Darüber hinaus ist mit der Vor- instanz zu berücksichtigen, dass F.________ das Schmetterlingsmesser konkret und zutreffend beschreiben konnte (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom
- Juni 2024, S. 3, Z. 69-70 sowie Beilage 2 zur Einvernahme). Auch konnte er das Schmetterlingsmesser «definitiv» identifizieren (Vorhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 103-106 [Beilage 2 der Einvernahme]). 6.2.3 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, das sichergestellte Schmetterlingsmesser bei der polizeilichen Anhaltung in der fraglichen Tatnacht auf sich getragen zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 6 Z. 215- 216; Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45). 6.3 Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung bestehen damit konkrete Ver- dachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgewor- fenen Straftat. Ob aufgrund des Mitführens des Schmetterlingsmessers ein qualifi- zierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB vorliegen könnte, kann offengelassen wer- den, da der dringende Tatverdacht des Raubes so oder anders zu bejahen ist.
- Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Kollusionsge- fahr. 7.1.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- 6 verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Un- tersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per- son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un- tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom
- September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge- fahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom
- Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.1.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, gilt es im Weiteren unter anderem eine zusätzliche noch nicht näher bekannte am Raub beteiligte Person ausfindig zu machen und zur Sache zu befragen, ohne dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hat, sich mit der betreffenden Per- son abzusprechen. Zudem gilt es allfällig, das sichergestellte, aktuell gesiegelte Mo- biltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten und das sichergestellte Schmetter- lingsmesser kriminaltechnisch zu untersuchen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, seitens der Vorinstanz werde nicht dargelegt, welche Rolle dem Mobiltelefon zukomme und welche Erkenntnisse man sich aus dessen Auswertung erhoffe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz nachvoll- ziehbar ausführen, dass die Auswertung des Mobiltelefons nach einer allfälligen Ent- siegelung der Identifikation des noch unbekannten Mittäters diene. Anders als der 7 Beschwerdeführer meint, ist die Auswertung von Mobiltelefonen, namentlich von de- ren Apps und Chatverläufen, erfahrungsgemäss durchaus dazu geeignet sind, Tata- bläufe zu rekonstruieren. Gleiches gilt für allfällige aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung erlangte Spuren. Schliesslich werden die bereits bekannten Beteilig- ten und allfällige Dritte parteiöffentlich zu befragen sein. Mit Blick auf den gegenwär- tigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe von E.________ und F.________ vollumfänglich bestreitet. Wie der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, entschied sich dieser be- wusst dagegen, die Namen weiterer Beteiligten zu nennen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 113-114, S. 5 Z. 125-126). Ebenso wenig wollte er Angaben zur potentiell am Raub mitbeteiligten Person ma- chen, welche «die ganze Zeit» mit ihm unterwegs gewesen sei (a.a.O., S. 7 Z. 244- 249). Auch Informationen über seinen Kollegen, welcher ebenfalls «H.________» heissen und in der Tatnacht ebenfalls anwesend gewesen sein soll, wollte er keine preisgeben (Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 65 Z. 178-195). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte und weder den Gerätecode seines Mobiltelefons noch den Pin-Codes der SIM-Card bekanntgeben wollte, dass er nicht möchte, dass seine pri- vaten Sachen gelesen würden und es schon einmal vorgekommen sei, dass er sein Mobiltelefon nicht mehr zurückerhalten habe (delegierte Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 9-10 Z. 375-411). Auch wenn dies sein gutes Recht ist, spricht sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft kurz vor Einreichen der Haftbeschwerde die Einvernahme dreier Personen als Aus- kunftspersonen bzw. Zeugen beantragte (vgl. Beschwerdebeilage 3), wobei die ge- naue Identität der Personen nicht aufgeführt ist. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten; in der Beschwerde wird gar vor- gebracht, dass es sich bei den am fraglichen Abend anwesenden Personen um Kol- legen des Beschwerdeführers handle, welche schon alleine von ihrer Grundveranla- gung her dazu neigten, zu seinen Gunsten auszusagen. Gerade vor diesem Hinter- grund dürfte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein, mit der noch zu ermitteln- den am abzuklärenden Raub beteiligten Person und/oder allfälligen noch zu befra- genden Dritten in Kontakt zu treten, um diese zu einer für ihn günstigeren Aussage zu bewegen und so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. In Anbetracht der ihm drohenden Sanktion von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB) bzw. nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) dürfte er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Mithin bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vor- nahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde. 8 7.1.3 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 7.2 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangs- massnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen ge- bieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5).
- Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ein einfacher Raub mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; bei qualifiziertem Raub droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich. Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (E. 7.1.2 hiervor) sowie das mutmasslich durchzuführende Entsiegelungsverfahren als verhältnismässig. Im Übrigen ist anzu- merken, dass die Staatsanwaltschaft – sofern sie die vom Beschwerdeführer bean- 9 tragten Einvernahmen durchführen wollte – die erwähnten, nur sehr vage umschrie- benen Personen zuerst ausfindig machen müsste, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Die Gefahr, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt zu wer- den droht, besteht derzeit nicht. 8.3 Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot bietet zu wenig Sicherheit. So würde eine Verletzung dieser Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden können. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet er- weisen, zumal eine Kontaktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte – auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern. 8.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens.
- Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 24 276
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 15. Juli 2024
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post-
fach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Ber-
ner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Raubes
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass-
nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2024
(ARR 24 107)
2
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
(BJS 24 14685) wegen Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers. Am
26. Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See-
land (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staats-
anwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei
Monaten bis zum 22. September 2024 an (ARR 24 107). Dagegen erhob der Be-
schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024
Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan-
tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren
ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend
in die Freiheit zu entlassen.
2. Eventualiter: Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im
Verfahren ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei eine Untersuchungshaft von
1 Monat anzuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfah-
ren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft
Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmenge-
richt zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 8. Juli 2024 reichte das
Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass
auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit de-
legierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde, verzichtete jedoch mit Verweis auf den Haftantrag vom 24. Juni 2024 und
den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Auf Nachfrage hin verzich-
tete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord-
nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs-
haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist
die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des
Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer-
deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht-
lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Soweit der Beschwerdeführer ohne explizite Begründung die Edition der amtlichen
Akten BJS 24 14685 verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer
grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der
während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten
oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet.
3
Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 107 von Amtes wegen ediert, womit dem
Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen wurde. Weitere
Akteneditionen drängen sich nicht auf.
4.
4.1
Gemäss Haftantrag vom 24. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
am 23. Juni 2024 um ca. 01:55 Uhr an einem Raubüberfall in D.________ (Ortschaft)
beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er E.________ und F.________ zusammen
mit einem unbekannten Mittäter mit einem Schmetterlingsmesser bedroht und na-
mentlich zur Herausgabe von Vapes, Zigaretten und Ohrringen bewogen haben. An-
lässlich seiner Anhaltung am 23. Juni 2024 um 02:30 Uhr habe der Beschwerdefüh-
rer ein Schmetterlingsmesser sowie 12.5 Gramm Haschisch und 2.7 Gramm Mari-
huana auf sich getragen. E.________, F.________ sowie ein Freund des Beschwer-
deführers, G.________, wurden noch in derselben Nacht polizeilich befragt. Der Be-
schwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 um 11:38 Uhr erstmals delegiert einver-
nommen; am 24. Juni 2024 erfolgte die Hafteröffnungseinvernahme. Die Aussagen
der genannten Personen wurden im Haftantrag und im angefochtenen Entscheid
sorgfältig resümiert, so dass darauf verwiesen werden kann.
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein.
Zusammengefasst gibt er an, dass es auf dem Nachhauseweg zu einem Streit ge-
kommen sei, wobei jemand aus einer anderen Gruppe seinen Freund «H.________»
(Anmerkung der Kammer: Offenbar handelt es sich dabei nicht um E.________ [vgl.
Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 3 Z. 65-67 und 74-75]) beleidigt
habe. Konkrete Angaben zu seinem Freund «H.________» oder anderen Beteiligten
des Abends wollte der Beschwerdeführer nicht machen. Zudem verlangte er die Sie-
gelung seines Mobiltelefons und verweigerte die Bekanntgabe des Gerätecodes sei-
nes Mobiltelefons und des Pin-Codes der SIM-Card.
5.
5.1
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un-
tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen
(Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer
rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237
Abs. 1 StPO).
5.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es zur Abklärung des dem Beschwer-
deführer vorgeworfenen Sachverhalts der Untersuchungshaft nicht bedürfe, ist daran
zu erinnern, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf des Raubes
unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers (Art. 140 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen –
4
die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Umstand, dass sich die mut-
massliche Tat nur auf geringe Vermögenswerte richtete (Art. 172ter Abs. 2 StGB),
ändert daran nichts.
6.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass
im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei-
nes Verbrechens oder Vergehens besteht.
6.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son-
dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin-
genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran
vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat-
verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für
ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha-
ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver-
fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten
bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE
143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024
vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023
vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind
die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit
und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht
kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich
erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen).
6.2
Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich
auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden.
6.2.1
In Bezug auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme zum
Haftantrag verweist die Vorinstanz zu Recht auf die vorzitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor), wonach die Anforderungen an den dringenden Tat-
verdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Stadien und
es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend
zu würdigen.
6.2.2
Sodann führen Zwangsmassnahmengericht und Staatsanwaltschaft zutreffend aus,
dass sowohl seitens E.________ als auch F.________ und G.________ belastende
Aussagen vorliegen. Inwiefern die Aussagen der erwähnten Personen nicht glaub-
haft erscheinen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Auch die
Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Aussagen von E.________,
F.________ und G.________ als schlüssig erweisen, so dass zur Begründung des
5
dringenden Verdachts auf diese abgestellt werden darf. So schilderten E.________
und F.________ übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer E.________ mit den
Worten «ist dir dein Leben lieber als deine Ohrringe» (polizeiliche Einvernahme von
E.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45) bzw. «isch dir di Ohrestecker oder die
Läbä wichtiger» (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4
Z. 97-98) bedroht und mit einem Schmetterlingsmesser in der Hand zur Herausgabe
der Ohrringe aufgefordert hatte (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom
23. Juni 2024, S. 2-3 Z. 45-47; polizeiliche Einvernahme von F.________ vom
23. Juni 2024, S. 3-4 Z. 73-75 und Z. 93-95). G.________ sagte alsdann aus, dass
der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, dass er die Ohrringe wieder zurückgegeben
habe. Zudem gab er an, dass «der Ohrringe» einem H.________ gehörten, welchen
er kenne (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 25-
32). Auch wenn vorerst noch unklar ist, ob E.________ ein einzelner Ohrring oder
mehrere Ohrringe abgenommen und zurückgegeben wurden, gelangte die Vor-
instanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass
der Beschuldigte zumindest vorübergehend im Besitz der in Frage stehenden Ohr-
ringe bzw. des in Frage stehenden Ohrrings war. Darüber hinaus ist mit der Vor-
instanz zu berücksichtigen, dass F.________ das Schmetterlingsmesser konkret
und zutreffend beschreiben konnte (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom
23. Juni 2024, S. 3, Z. 69-70 sowie Beilage 2 zur Einvernahme). Auch konnte er das
Schmetterlingsmesser «definitiv» identifizieren (Vorhalt im Rahmen der polizeilichen
Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 103-106 [Beilage 2 der
Einvernahme]).
6.2.3
Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer bestätigte, das sichergestellte Schmetterlingsmesser bei
der polizeilichen Anhaltung in der fraglichen Tatnacht auf sich getragen zu haben
(delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 6 Z. 215-
216; Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45).
6.3
Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung bestehen damit konkrete Ver-
dachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgewor-
fenen Straftat. Ob aufgrund des Mitführens des Schmetterlingsmessers ein qualifi-
zierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB vorliegen könnte, kann offengelassen wer-
den, da der dringende Tatverdacht des Raubes so oder anders zu bejahen ist.
7.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen
Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO
voraus.
7.1
Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Kollusionsge-
fahr.
7.1.1
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be-
fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein-
wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO).
Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise
erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach-
6
verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits-
widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Un-
tersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per-
son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die
theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un-
tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete
lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des
Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen
(BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe-
bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom
4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsge-
fahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person
im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat-
beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte,
desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu
stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe-
bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom
4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit
kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für
sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im
Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts
7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023
E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
7.1.2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Annahme
von Kollusionsgefahr sprechen:
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen
den Beschwerdeführer erst am Anfang. Wie dem Haftantrag entnommen werden
kann, gilt es im Weiteren unter anderem eine zusätzliche noch nicht näher bekannte
am Raub beteiligte Person ausfindig zu machen und zur Sache zu befragen, ohne
dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hat, sich mit der betreffenden Per-
son abzusprechen. Zudem gilt es allfällig, das sichergestellte, aktuell gesiegelte Mo-
biltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten und das sichergestellte Schmetter-
lingsmesser kriminaltechnisch zu untersuchen. Soweit in der Beschwerde gerügt
wird, seitens der Vorinstanz werde nicht dargelegt, welche Rolle dem Mobiltelefon
zukomme und welche Erkenntnisse man sich aus dessen Auswertung erhoffe, ist
darauf hinzuweisen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz nachvoll-
ziehbar ausführen, dass die Auswertung des Mobiltelefons nach einer allfälligen Ent-
siegelung der Identifikation des noch unbekannten Mittäters diene. Anders als der
7
Beschwerdeführer meint, ist die Auswertung von Mobiltelefonen, namentlich von de-
ren Apps und Chatverläufen, erfahrungsgemäss durchaus dazu geeignet sind, Tata-
bläufe zu rekonstruieren. Gleiches gilt für allfällige aufgrund der kriminaltechnischen
Untersuchung erlangte Spuren. Schliesslich werden die bereits bekannten Beteilig-
ten und allfällige Dritte parteiöffentlich zu befragen sein. Mit Blick auf den gegenwär-
tigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis
der Verdunkelungsgefahr zu stellen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe von
E.________ und F.________ vollumfänglich bestreitet. Wie der delegierten Einver-
nahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, entschied sich dieser be-
wusst dagegen, die Namen weiterer Beteiligten zu nennen (delegierte Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 113-114, S. 5 Z. 125-126).
Ebenso wenig wollte er Angaben zur potentiell am Raub mitbeteiligten Person ma-
chen, welche «die ganze Zeit» mit ihm unterwegs gewesen sei (a.a.O., S. 7 Z. 244-
249). Auch Informationen über seinen Kollegen, welcher ebenfalls «H.________»
heissen und in der Tatnacht ebenfalls anwesend gewesen sein soll, wollte er keine
preisgeben (Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 65 Z. 178-195).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung die Siegelung seines
Mobiltelefons verlangte und weder den Gerätecode seines Mobiltelefons noch den
Pin-Codes der SIM-Card bekanntgeben wollte, dass er nicht möchte, dass seine pri-
vaten Sachen gelesen würden und es schon einmal vorgekommen sei, dass er sein
Mobiltelefon nicht mehr zurückerhalten habe (delegierte Einvernahme des Be-
schwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 9-10 Z. 375-411). Auch wenn dies sein gutes
Recht ist, spricht sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft
kurz vor Einreichen der Haftbeschwerde die Einvernahme dreier Personen als Aus-
kunftspersonen bzw. Zeugen beantragte (vgl. Beschwerdebeilage 3), wobei die ge-
naue Identität der Personen nicht aufgeführt ist.
Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf
als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten; in der Beschwerde wird gar vor-
gebracht, dass es sich bei den am fraglichen Abend anwesenden Personen um Kol-
legen des Beschwerdeführers handle, welche schon alleine von ihrer Grundveranla-
gung her dazu neigten, zu seinen Gunsten auszusagen. Gerade vor diesem Hinter-
grund dürfte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein, mit der noch zu ermitteln-
den am abzuklärenden Raub beteiligten Person und/oder allfälligen noch zu befra-
genden Dritten in Kontakt zu treten, um diese zu einer für ihn günstigeren Aussage
zu bewegen und so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. In Anbetracht der ihm
drohenden Sanktion von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140
Ziff. 1 StGB) bzw. nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) dürfte
er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere
mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Mithin
bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vor-
nahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde.
8
7.1.3
Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr
zu Recht bejaht.
7.2
Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederho-
lungsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht,
nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangs-
massnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung
geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen ge-
bieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5).
8.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass-
nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
8.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge-
haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich-
terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer-
den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die-
ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der
zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der
Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft
nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen-
den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
8.2
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefoch-
tenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei
Monaten an. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ein einfacher Raub mit Freiheitstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; bei qualifiziertem Raub droht eine
Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten
Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu
berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der
Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts
1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007
E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich. Mithin droht bei der angeordneten
Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft auch mit Blick auf
die geplanten Ermittlungshandlungen (E. 7.1.2 hiervor) sowie das mutmasslich
durchzuführende Entsiegelungsverfahren als verhältnismässig. Im Übrigen ist anzu-
merken, dass die Staatsanwaltschaft – sofern sie die vom Beschwerdeführer bean-
9
tragten Einvernahmen durchführen wollte – die erwähnten, nur sehr vage umschrie-
benen Personen zuerst ausfindig machen müsste, was ebenfalls Zeit in Anspruch
nimmt. Die Gefahr, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt zu wer-
den droht, besteht derzeit nicht.
8.3
Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend.
Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine
milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend
zu bannen vermögen. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot bietet zu wenig Sicherheit.
So würde eine Verletzung dieser Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät
festgestellt werden können. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet er-
weisen, zumal eine Kontaktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte –
auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch
solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern.
8.4
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis-
mässigkeitsaspekten als rechtens.
9.
Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen
erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen-
gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder
das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135
Abs. 2 StPO).
10
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
-
Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
-
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi-
dentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 15. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge-
stellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.