Volltext
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 19 282 + 284
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 28. August 2019
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober-
richterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschuldigter 1/Beschwerdeführer 1
B.________
Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand
Verfahrenskosten / Entschädigung / Genugtuung (Einstellung)
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger
Vermögensschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 13. Juni 2019
(PEN 10 1203/1204)
2
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
(nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) ein gegen A.________ und
B.________ geführtes Verfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglisti-
ger Vermögensschädigung ein. Die Verfahrenskosten wurden den beiden Beschul-
digten je hälftig auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wurde verzich-
tet. Mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die beiden Beschuldigten nicht
einverstanden. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erhob am 22. Ju-
ni 2019 Beschwerde. Unter dem Titel Anträge führte sie aus, sie lehne es ab, dass
der Gerichtspräsident die gesamten Verfahrenskosten je hälftig zur Bezahlung auf-
erlegt habe. Weiter lehne sie den Entscheid des Gerichtspräsidenten, wonach sie
keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung haben solle, ab. Sie stelle
den Antrag, dass sie für die gehabten Spesen plus Zinsen für ein überdurchschnitt-
lich lange dauerndes Verfahren entschädigt werde und dass ihr für den morali-
schen und finanziellen Schaden eine Genugtuungssumme zugesprochen werde.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragte mit undatierter Be-
schwerde, eingegangen am 24. Juni 2019, die angefochtene Verfügung sei hin-
sichtlich ihrer Kosten- und Entschädigungsfolgen für nichtig zu erklären. Es seien
den Beschwerdeführern keinerlei Verfahrenskosten aufzuerlegen. Stattdessen sei-
en ihnen eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzusprechen.
Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2019 fest, dass die Ver-
fahrenseinstellung durch das Sachgericht strafprozessual nicht zulässig gewesen
wäre. Sie sah aber von einer Kassation ab und eröffnete ein Beschwerdeverfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete anschliessend ausdrücklich auf eine
Stellungnahme zu den Beschwerden. Das Regionalgericht bekräftige in seiner Stel-
lungnahme vom 17. Juli 2019 seinen Standpunkt gemäss der angefochtenen Ver-
fügung. Mit Eingaben vom 6. resp. 7. August 2019 hielten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen fest.
2.
Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde geführt werden, sofern es sich nicht um einen verfah-
rensleitenden Entscheid handelt (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig ist die Be-
schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29
Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die
Beschwerdeführer sind durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Ver-
weigerung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung unmittelbar in ihren recht-
lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden wird
eingetreten.
3.
Das vorliegende Strafverfahren hat seinen Ursprung in einer Strafanzeige der
C.________ vom 3. Mai 2010. Die Anzeigeerstatterin schilderte darin folgenden
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer 1 sei als praktizierender Arzt mit Entscheid des
3
Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons (am 25. Januar
2006 bestätigt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht) für die Dauer von
zwei Jahren von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der santésuisse
ausgeschlossen worden. Dennoch habe er während dem Kassenausschluss weiter
Leistungen erbracht. Diese habe er gemeinsam mit der ebenfalls als Ärztin tätigen
Beschwerdeführerin 2 abgerechnet und den Patienten in deren Namen in Rech-
nung gestellt. Durch diese inhaltlich unrichtigen Rechnungen sei es dem Be-
schwerdeführer 1 möglich gewesen, den Kassenausschluss zu umgehen und un-
rechtmässig Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu erbringen. Zur Ver-
anschaulichung führte die Privatklägerin in ihrer Anzeige das Beispiel der Patientin
X auf. Auch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte führte gegen
die beiden Beschuldigten wegen desselben Tatvorwurfs ein Strafverfahren, wobei
in deren Verfahren 13 weitere Patienten betroffen waren (Verfahren W 15 109).
Dieses Verfahren wurde bereits am 9. Oktober 2018 eingestellt. Die vorliegende
Einstellungsverfügung lehnt sich an die Argumentation der Staatsanwaltschaft an.
Die Einstellung wird vorliegend ebenfalls damit begründet, dass den Beschuldigten
kein Bewusstsein für die Unrechtmässigkeit der Stellvertretung und letztlich kein
Täuschungsvorsatz zulasten der Privatklägerin rechtsgenüglich habe nachgewie-
sen werden können. Es lasse sich damit kein Tatverdacht in Bezug auf die zur An-
zeige gebrachten Delikte erhärten.
4.
Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 Abs.
1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro-
chen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn
sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann
eine Entschädigung oder eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden
(Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Vorinstanz stützt ihren Kosten- und Entschädi-
gungsentscheid auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 m.w.H.):
«Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids di-
rekt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die
Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vor-
werfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden
Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren ver-
anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage
nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich
vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater
Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Per-
son durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbare Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen
hat.»
4
5.
Gestützt darauf kommt das Regionalgericht zu folgendem Schluss:
«In Bezug auf die Beschuldigten und auch die hier interessierende Patientin X hat das Schiedsgericht
in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil vom 08.12.2012 (pag. 394 ff.) rechts-
kräftig festgestellt, dass die Stellvertretung der Beschuldigten 2 durch den Beschuldigten 1 in den
Jahren 2006 und 2007 objektiv rechtswidrig war und sie mit den fehlerhaften Arztrechnungen gegen
Art. 59 Abs. 3 lit. f KVG verstossen haben (vgl. pag. 0413 und 0415). Die Beschuldigten haben somit
eine geschriebene Verhaltensnorm klar verletzt, was sich durch das genannte rechtskräftige Schieds-
gerichtsurteil auf bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Auch wenn das Schiedsgericht auf die
Klage der Privatklägerin gegen die Beschuldigte 2 nicht eintrat (vgl. pag. 0405), so hat es doch fest-
gestellt, dass die Beschuldigten diesen Verstoss durch gegenseitiges Zusammenwirken begingen
(vgl. pag. 0415). Durch ihr KVG-widriges Verhalten in den Jahren 2006 und 2007 haben die Beschul-
digten die Ursache für vorliegendes Verfahren gesetzt und die Privatklägerin dazu veranlasst, anfangs
Mai 2010 eine Strafanzeige einzureichen. Letztere hatte gestützt auf die damals vorliegenden Ver-
dachtsmomente hinreichende Gründe für ein solches Vorgehen. (…) Wie die Staatsanwaltschaft in ih-
rer Einstellungsverfügung sodann zu Recht ausführt, wären die Beschuldigten angesichts der speziel-
len Umstände (rechtskräftiger Ausschluss des Beschuldigten 1 von der Abrechnung zulasten der
Krankenkassen der santésuisse und Weiterbehandlung früherer Patienten durch den Beschuldigten
1) gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Zulässigkeit der Stellvertretung zu tätigen. (…) Auch
wenn das Verhalten der Beschuldigten während der genannten Zeitspanne in strafrechtlicher Hinsicht
nicht relevant und vorliegendes Strafverfahren einzustellen ist, so haben sie durch ihr Vorgehen vor-
liegendes Verfahren doch in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Es rechtfertigt sich daher,
ihnen in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten je hälftig
aufzuerlegen.»
6.
Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Was die Be-
schwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht. Sie sind der Meinung, die ge-
samte Verfahrenseinleitung beruhe auf falschen Tatsachen. Die Vorinstanz habe
die Akten nicht studiert und den Fall gar nicht selber abgeklärt, sondern einfach auf
die unzutreffenden und in krimineller Absicht erhobenen Vorwürfe in der Strafan-
zeige abgestellt. Die von den Beschwerdeführern dargebotenen Beweise habe das
Regionalgericht nicht annehmen wollen. Der ganze Fall X, auf dem das vorliegende
Verfahren beruhe, sei inszeniert. Auch die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts
in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, auf die das Regionalgericht
im Weiteren zurückgegriffen habe, seien falsch. Sowohl die Stellvertretung der Be-
schwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 als auch die Abrechnungen der
Beschwerdeführerin 2 seien korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 macht so-
dann geltend, es würden keine objektiven Beweise existieren, wonach er nach dem
Kassenausschluss mit der Behandlung seiner Patienten weitergemacht habe. Er
habe seine Praxis am 31. Januar 2006 geschlossen und sein Personal entlassen,
was die beiden Zeuginnen E.________ und F.________ bestätigt hätten. Er habe
einzig für kurze Zeit die Stellvertretung der Beschwerdeführerin 2 übernommen,
was rechtens gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, der Beschwerde-
führer 1 habe als Stellvertreter eine gültige Berufsausübungsbewilligung gehabt
und sei vom Kantonsarzt bewilligt worden. Insgesamt sind die Beschwerdeführer
der Ansicht, es sei die Privatklägerin, welche aufgrund ihrer falschen Angaben für
die Einleitung des Strafverfahrens verantwortlich sei.
5
7.
Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Urteil SCHG/10/789 des
Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. De-
zember 2012 die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Zeit des Ausschlusses
weder unter dem Titel der Praxisassistenz noch unter demjenigen als Stellvertreter
zulässig gewesen ist (E. 3.4.5). Das Schiedsgericht führte weiter aus, auf den für
die entsprechenden Leistungen erstellten Rechnungen werde die Beschwerdefüh-
rerin 2 als Leistungserbringerin aufgeführt, was eine Falschbeurkundung darstelle.
Damit hätten die Beschwerdeführer durch ihr Zusammenwirken den Tatbestand der
betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 Bst. f
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllt (E.
3.5). Auch wenn das Schiedsgericht in diesem Urteil formell auf eine gegen die Be-
schwerdeführerin 2 erhobene Klage nicht eintrat, geht aus den Erwägungen klar
hervor, dass sich das Gericht auch mit ihrem Verhalten befasste und gemäss Auf-
fassung des Gerichts auch sie einen Verstoss gegen das KVG begangen hatte. Auf
eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_103/2013 vom 7. Januar 2014 nicht ein. Zwar hielt das Bundesgericht im glei-
chen Urteil, E. 1, fest, dass die Strafbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen
und die rechtliche Würdigung im Schiedsgerichtsentscheid nicht gebunden seien.
Unbestritten und durch das erwähnte Schiedsgerichtsurteil erwiesen ist jedoch,
dass der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden Zeitraum von der Abrech-
nung zulasten der Krankenkassen gesperrt war. Dennoch amtete er unbestritte-
nermassen als Stellvertreter der Beschwerdeführerin 2 und behandelte als solcher
insbesondere die Patientin X, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
vom 23. Juni 2015 (pag. 938 Z. 37 ff.) selber zugab. Ob nur er oder zeitweise auch
die Beschwerdeführerin 2 die Behandlung vorgenommen hatte, ist unerheblich.
Denn sämtliche Leistungen wurden unstreitig über die ZSR-Nummer der Be-
schwerdeführerin 2 abgerechnet (Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 vom
23. Juni 2015, pag. 945 Z. 11 ff.). Auf den betreffenden Rechnungen ist die Be-
schwerdeführerin 2 als einzige Leistungserbringerin aufgeführt (vgl. Beilage 6-11
zur Strafanzeige vom 3. Mai 2010, pag. 60 ff.). Die Rechnungen geben somit einen
unzutreffenden Sachverhalt wieder. Dass die Beschwerdeführerin 2 nie wegen feh-
lender Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen nach Art. 56 und 59 KVG sanktioniert
wurde, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ändert daran nichts. Das Argument
der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 1 habe über eine Bewilligung des
Kantonsarztes verfügt, verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Die Be-
rufsausübungsbewilligung, die der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden
Zeitraum offenbar hatte (vgl. Schreiben des Kantonsarztamtes vom 30. November
2015 in der Beilage zur Beschwerde) ist nämlich nicht mit der Kassenzulassung
gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer 1 durfte somit als Arzt praktizieren, jedoch
nicht zulasten der obligatorischen Krankenkasse abrechnen. Unerheblich ist weiter
der vom Beschwerdeführer 1 ins Feld geführte Art. 40 des Medizinalberufegeset-
zes (MedBG; SR 811.11), wonach praktizierende Ärzte namentlich verpflichtet sind,
nach Massgabe des kantonalen Rechts bei Notfalldiensten mitzuwirken. Auch der
Notfalldienst hat nichts mit der Kassenzulassung zu tun. Die Beschwerdeführerin 2
war in einem Schreiben des Kantonsarztamtes vom 20. Februar 2007 (pag. 0592)
ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich in Bezug auf die Ab-
6
rechnung von Leistungen des Beschwerdeführers 1 mit santésuisse in Verbindung
zu setzen. Dies tat sie aber offenbar nicht, wie ein Schreiben von santésuisse vom
13. April 2011 (pag. 0242) zeigt. Diese Fakten boten der Privatklägerin Anlass ge-
nug zur Vermutung, die Beschwerdeführer würden versuchen, den gegenüber dem
Beschwerdeführer 1 verhängten Abrechnungsausschluss zu umgehen. Es war so-
mit das Verhalten der Beschwerdeführer, das den Ausschlag für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben hat. Unter diesen Umständen besteht für die Strafbehör-
den auch kein Anlass, von den Feststellungen des Schiedsgerichts in Sozialversi-
cherungsstreitigkeiten des Kantons Bern abzuweichen. Dieses kam in seinem Ent-
scheid vom 8. Dezember 2012 E. 3.4.4 ebenfalls zum Schluss, das Verhalten des
Beschwerdeführer 1 könne nur als Umgehung des Kassenausschlusses gewertet
werden. Indem die Beschwerdeführerin 2 die vom Beschwerdeführer 1 erbrachten
Leistungen in ihrem Namen fakturiert habe, habe sie an dieser Umgehung mitge-
wirkt. Damit kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und da-
mit die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt haben.
8.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz ohne
weiteres eine abschliessende Beurteilung der hier strittigen Kosten- und Entschä-
digungsfolgen erlauben. Das Regionalgericht war somit nicht gehalten, zusätzlich
die Akten der Staatsanwaltschaft zu edieren oder andere Beweise zu erheben. Zu-
dem geht aus der angefochtenen Verfügung in hinreichender Deutlichkeit hervor,
auf welche Begebenheiten die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Dass sie dabei
nicht auf jedes einzelne Argument der Beschwerdeführer eingeht, schadet nicht
(vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
9.
Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz verfügten Kostenfolgen
und der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung
als rechtens. Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobenen Be-
schwerden sind unbegründet und werden abgewiesen.
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 1‘200.00. Sie wer-
den den unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und
Art. 418 Abs. 1 StPO).
7
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden den
Beschwerdeführern je hälftig, ausmachend je CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt.
3.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1
-
der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin 2
-
der Generalstaatsanwaltschaft
-
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
-
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
Bern, 28. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung
gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.