Volltext
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 17 355
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 635 48 15
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 18. Oktober 2017
Besetzung
Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-
ter Stucki
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 10. August 2017 (PEN 14 406)
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Erwägungen:
1.
Am 18. Mai 2017 richtete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die
Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, erhob Vorwürfe gegen sei-
nen amtlichen Verteidiger (Rechtsanwalt B.________) und bezichtigte ihn nament-
lich, seine E-Mail-Adresse gesperrt zu haben, um keine E-Mails mehr von ihm zu
erhalten. Die Präsidentin sandte eine Kopie dieses Schreibens an den amtlichen
Verteidiger zur Kenntnisnahme. Am 30. Mai 2017 ersuchte dieser die Präsidentin
um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, wobei er dies mit der unwiederbringli-
chen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründete, sodass eine unbefange-
ne Verteidigung nicht mehr garantiert werden könne. Mit Rücksicht auf die Vertrau-
lichkeit der Korrespondenz zwischen ihm und seinem Klienten legte er bloss einen
Beleg vor, aus dem hervorging, dass er seinen E-Mail-Account nicht gesperrt hatte.
Am 6. Juni 2017 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch um Entlassung aus dem
Mandat ab. Sie begründete die Verfügung damit, dass der Vorwurf des Beschwer-
deführers, den Verteidiger mehrfach nicht erreicht zu haben, nicht genüge. Diese
Verfügung wurde nicht angefochten.
Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Regionalge-
richts Berner Jura-Seeland seinerseits ein Gesuch um Entlassung von Rechtsan-
walt B.________ aus dem amtlichen Mandat. Dieses Gesuch wies die Gerichtsprä-
sidentin am 10. August 2017 mit der Begründung ab, seit Erlass des (unangefoch-
ten gebliebenen) Entscheids vom 6. Juni 2017 habe sich nichts geändert, weshalb
auf die dortige Begründung verwiesen werden könne.
Mit Beschwerde vom 18. August 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 31. August
2017) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 10. Au-
gust 2017 sei aufzuheben und es sei ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vor-
zunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 teilte die General-
staatsanwaltschaft mit, sie verzichte darauf, eigene Anträge zu stellen, begründete
aber, wieso ein Anwaltswechsel angezeigt sein dürfte. Am 6. September 2017 teilte
die Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit, aus ihrer Sicht
bestünden keine Hinweise auf ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis. Rechts-
anwalt B.________ beantragte am 21. September 2017, er sei aus dem amtlichen
Mandat zu entlassen. In seiner Replik vom 2. Oktober 2017 (Eingang Beschwerde-
kammer: 12. Oktober 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren
fest.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz-
ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1
Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei-
digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be-
schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine
wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re-
gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi-
gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei
erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht
die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de-
nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi-
gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den
Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei-
nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau-
ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138
IV 161 E. 2.4). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu ma-
chen. Wird dieses Gesuch anschliessend zur Stellungnahme zugestellt, ist bei der
Vernehmlassung aufgrund des Anwaltsgeheimnisses beziehungsweise der Gefahr
des allfälligen Parteiverrats äusserste Vorsicht geboten. Aufgrund dieses Umstands
wird der beantragte Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die bisherige Verteidi-
gung erklärt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame
Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO).
3.2
Die Beschwerde ist begründet. Es kann darauf verzichtet werden, die einzelnen
Darlegungen der involvierten Personen und Behörden wiederzugeben. Die Gene-
ralstaatsanwaltschaft führt richtig aus, dass die Beschwerdekammer bereits in ei-
nem früheren Entscheid festgehalten hat, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen sei
wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats
grosse Vorsicht geboten; mithin werde ein beantragter Wechsel praxisgemäss be-
willigt, wenn die Verteidigung erkläre, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört
sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne
(vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6). Bereits
am 18. Mai 2017 deutete der Beschwerdeführer erhebliche Vertrauensprobleme
zwischen ihm und seinem amtlichen Anwalt an. Im Gesuch vom 3. Juli 2017 erhob
er massive Vorwürfe gegen seinen Anwalt. In der Beschwerde vom 18. August
2017 wiederholt er diese Vorwürfe. Auch Rechtsanwalt B.________ schreibt in sei-
ner Stellungnahme, aus seiner Sicht sei es notwendig, ihn aus dem amtlichen
Mandat zu entlassen. Der Beschwerdeführer erhalte so die Möglichkeit, eine ande-
re Verteidigung seines Vertrauens mit der Wahrung seiner Interessen im Strafver-
fahren PEN________ zu betrauen. Da diverse haltlose Vorwürfe gegen ihn –
Rechtsanwalt B.________ – erhoben würden, sei nicht zu erwarten, dass eine
zukünftige effektive Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer
möglich sein werde.
Unbesehen darum, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, scheint es für einen
amtlichen Verteidiger nicht zumutbar, eine Person weiterhin zu vertreten, die ihn in
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derart heftiger Form angreift und standeswidrigen sowie weiteren fehlbaren Verhal-
tens bezichtigt. Es ist kaum denkbar, dass ein Anwalt unter solchen Umständen
unbefangen eine sachkundige, engagierte und effektive Verteidigung gewährleisten
könnte. Schliesslich liegt die anwaltliche Erklärung vor, dass eine wirksame Vertei-
digung nicht mehr gewährleistet werden könne: In seiner Stellungnahme vom
21. September 2017 stellt Rechtsanwalt B.________ explizit und mit glaubhaft ge-
machter Begründung den Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat.
Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist
daher dem Begehren des Beschwerdeführers (und seines amtlichen Anwalts)
nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen.
4.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat
den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat zu
entlassen und für Letzteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Ver-
teidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen.
5
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-
Seeland vom 10. August 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton
Bern.
3.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt)
-
der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
-
dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
-
der
Regionalen
Staatsanwaltschaft
Berner
Jura-Seeland,
Staatsanwältin
D.________ (BJS 14 8683)
Bern, 18. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-
schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.