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BK 2016 491

Bern OG · 2017-03-09 · Deutsch BE

Durchsuchung von Gegenständen/Sicherstellung/Verwertbarkeit von Beweismitteln | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Durchsuchung meines Zimmers sei festzustel- len.

E. 2 Die Beschlagnahmung der Sachen aus meinem Zimmer sei aufzuheben und die in meinem Zim- mer beschlagnahmten Gegenstände seien mir zurückzugeben oder zu vernichten.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

E. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides

über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts-

frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis

soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti-

sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech-

tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr

korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde

gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurch-

suchung richtet (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf-

prozessordnung, 2011, N. 244; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42

vom 13. Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216

vom 28. September 2015 E. 2.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu-

ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die

aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög-

lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung

ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d mit weiteren

Hinweisen; GUIDON, a.a.O., N. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die

Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeutung einer

klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art vorausgesetzt

(vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 E. 2.3 m.w.H.; ANDREAS J. KEL-

LER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unan-

gemessenheit der Hausdurchsuchung beantragt (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens),

fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Haus-

durchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlungen im jet-

zigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden können. Der Beschwerdefüh-

rer macht zwar weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile geltend (Beweis-

verwertungsverbot; vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens), hierüber hat die Staatsan-

waltschaft als Verfahrensleiterin indes noch nicht befunden (vgl. E. 3 hiernach). Die

Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde kann deshalb nicht Gegenstand des vor-

liegenden Verfahrens bilden. Hierüber hat zunächst die Verfahrensleitung zu ent-

scheiden, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Die Gel-

tendmachung von Beweisverwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall dem-

nach keinen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und prak-

tischen Interessens und damit kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid

zu rechtfertigen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde (Feststellung der

Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Hausdurchsuchung) ist folglich

nicht einzutreten.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung für die seiner Ansicht nach un- zulässige Hausdurchsuchung geltend macht (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens), ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Praxisgemäss ist ein allfälliger Ge-

E. 3 Die Unverwertbarkeit als Beweise der beschlagnahmten Gegenstände sei festzustellen.

E. 4 nugtuungsanspruch gemäss dem Wortlaut von Art. 429 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich dies- bezüglich mit Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, der sich von Art. 429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine Entschädigung oder Genugtu- ung im Fall einer Verurteilung zulässt, wenn die Zwangsmassnahme schon zum Zeitpunkt der Anordnung rechtswidrig war (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 429 StPO und N. 2 zu Art. 431 StPO). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfah- rensstadium noch nicht geltend gemacht werden können; darüber ist im Endent- scheid zu befinden (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 37 vom 5. April 2011 E. 2c f., BK 12 42 E. 2.3, BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, BK 13 139 vom

E. 7 August 2013 E. 2.2, BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.5; NIKLAUS

SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013,

N. 1825). Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 30. No-

vember 2016 wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des

Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft ver-

zeigt. Über diese Anzeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird

entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen oder einen Straf-

befehl erlassen (vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdefüh-

rer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen

müsse). Im Rahmen dieses Entscheides wird die Staatsanwaltschaft über allfällige

Genugtuungsansprüche zu befinden haben. Anlässlich der Beurteilung der Genug-

tuungsansprüche wird dann auch – soweit es der Beschwerdeführer verlangt – die

Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung überprüft werden. Die Verfahrensrechte

des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf das Rechts-

begehren Ziff. 1 der Beschwerde nicht tangiert und es ist sichergestellt, dass die

Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle

unterliegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Rechtschutz

ausreichend gewährleistet (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42

E. 2). Der Entscheid der Strafbehörde ist mittels Beschwerde (Nichtanhandnahme-

oder Einstellungsverfügung) oder Einsprache (Strafbefehl) anfechtbar (Art. 310

Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss

der Beschwerdekammer BK 13 373 E. 4).

3.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «Beschlagnahme» der Sachen

aus seinem Zimmer sei aufzuheben, die Gegenstände seien ihm zurückzugeben

oder zu vernichten (Rechtsbegehren Ziff. 2) und es sei die Unverwertbarkeit der

«beschlagnahmten» Gegenstände als Beweise festzustellen (Rechtsbegehren

Ziff. 3), hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewie-

sen, dass eine Beschlagnahme nicht erfolgt sei. Die Gegenstände, welche dem

Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, seien durch die Polizei lediglich

provisorisch sichergestellt worden. Diese habe die Gegenstände dem Beschwerde-

führer nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder zurückgegeben. Die

Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft blieben vom Beschwerdeführer unwi-

dersprochen. Auch aus dem Anzeigerapport und dem Verzeichnis der Sicherstel-

lungen ergibt sich, dass die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer

5

am 16. November 2016 zurückgegeben wurden. Da die Gegenstände dem Be-

schwerdeführer bereits wieder ausgehändigt worden sind und gemäss Aktenlange

bislang kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist, hat der Beschwerdefüh-

rer kein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid betreffend Herausgabe der

Gegenstände resp. Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten. Ein

Antrag um Herausgabe der Gegenstände sowie um Entfernung unverwertbarer

Beweise aus den Strafakten wäre zudem vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu

stellen gewesen. Erst dieser Entscheid hätte bei der Beschwerdekammer ange-

fochten werden können. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese wer-

den bestimmt auf CHF 600.00.

6

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 9. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 16 491

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 635 48 15

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 9. März 2017

Besetzung

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich-

ter Stucki

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32,

Postfach 7571, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Durchsuchung von Personen und Gegenständen / Sicherstellung /

Verwertbarkeit von Beweismitteln

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-

telgesetz

Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl der Regiona-

len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2016

und die Hausdurchsuchung vom 16. November 2016

(BM 16 50188)

2

Erwägungen:

1.

Gegen B.________ läuft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Haus-

friedensbruch zum Nachteil der C.________ (BM 16 47859). Im Rahmen dieses

Verfahrens ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) am 9. November 2016 eine Hausdurchsuchung sämtlicher

B.________ zugänglicher Räume sowie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen

an. Die Hausdurchsuchung fand am 16. November 2016 am Domizil von

B.________ sowie seiner Mitbewohner A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh-

rer), D.________ und E.________ statt. Es wurden diverse Sprayerutensilien, Ma-

rihuana sowie Hanfpflanzen sichergestellt, welche teilweise im Sinne eines Zufalls-

fundes dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten (1 silbernes Macbook;

diverse Handschuhe und 2 Tagstifte; 1 Harddisk Adafa; 27 Spraydosen; 1 Handy

Samsung). Die Gegenstände wurden dem Beschwerdeführer nach Rücksprache

mit der Staatsanwaltschaft gleichentags zurückgegeben. An der polizeilichen Ein-

vernahme vom 16. November 2016 gab der Beschwerdeführer an, regelmässig

Marihuana zu konsumieren und zudem vergessen zu haben, der Einwohnerge-

meinde seinen Wohnungswechsel zu melden. Er wurde in der Folge von der Kan-

tonspolizei Bern wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des

Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft ver-

zeigt (BM 16 50188). Am 27. November 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen

die Durchführung der Hausdurchsuchung und die «Beschlagnahme» Beschwerde

ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Durchsuchung meines Zimmers sei festzustel-

len.

2. Die Beschlagnahmung der Sachen aus meinem Zimmer sei aufzuheben und die in meinem Zim-

mer beschlagnahmten Gegenstände seien mir zurückzugeben oder zu vernichten.

3. Die Unverwertbarkeit als Beweise der beschlagnahmten Gegenstände sei festzustellen.

4. Für die erlittene immaterielle Unbill sei mir eine Genugtuung von CHF 100.00 zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Dezember 2016, auf die Be-

schwerde sei nicht einzutreten. Das Polizeikommando stellte am 21. Dezember

2016 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Innert Frist ging keine

Replik bei der Beschwerdekammer ein.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der

Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des

Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober-

gerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides

über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts-

frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis

soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti-

sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech-

tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr

korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde

gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurch-

suchung richtet (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf-

prozessordnung, 2011, N. 244; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42

vom 13. Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216

vom 28. September 2015 E. 2.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu-

ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die

aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög-

lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung

ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d mit weiteren

Hinweisen; GUIDON, a.a.O., N. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die

Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeutung einer

klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art vorausgesetzt

(vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 E. 2.3 m.w.H.; ANDREAS J. KEL-

LER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unan-

gemessenheit der Hausdurchsuchung beantragt (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens),

fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Haus-

durchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlungen im jet-

zigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden können. Der Beschwerdefüh-

rer macht zwar weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile geltend (Beweis-

verwertungsverbot; vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens), hierüber hat die Staatsan-

waltschaft als Verfahrensleiterin indes noch nicht befunden (vgl. E. 3 hiernach). Die

Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde kann deshalb nicht Gegenstand des vor-

liegenden Verfahrens bilden. Hierüber hat zunächst die Verfahrensleitung zu ent-

scheiden, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Die Gel-

tendmachung von Beweisverwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall dem-

nach keinen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und prak-

tischen Interessens und damit kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid

zu rechtfertigen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde (Feststellung der

Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Hausdurchsuchung) ist folglich

nicht einzutreten.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung für die seiner Ansicht nach un-

zulässige Hausdurchsuchung geltend macht (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens), ist

ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Praxisgemäss ist ein allfälliger Ge-

4

nugtuungsanspruch gemäss dem Wortlaut von Art. 429 StPO im Zusammenhang

mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung

oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich dies-

bezüglich mit Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, der sich von Art.

429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine Entschädigung oder Genugtu-

ung im Fall einer Verurteilung zulässt, wenn die Zwangsmassnahme schon zum

Zeitpunkt der Anordnung rechtswidrig war (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf-

prozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 429 StPO und N. 2

zu Art. 431 StPO). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfah-

rensstadium noch nicht geltend gemacht werden können; darüber ist im Endent-

scheid zu befinden (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 37 vom 5. April

2011 E. 2c f., BK 12 42 E. 2.3, BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, BK 13 139 vom

7. August 2013 E. 2.2, BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.5; NIKLAUS

SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013,

N. 1825). Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 30. No-

vember 2016 wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des

Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft ver-

zeigt. Über diese Anzeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird

entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen oder einen Straf-

befehl erlassen (vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdefüh-

rer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen

müsse). Im Rahmen dieses Entscheides wird die Staatsanwaltschaft über allfällige

Genugtuungsansprüche zu befinden haben. Anlässlich der Beurteilung der Genug-

tuungsansprüche wird dann auch – soweit es der Beschwerdeführer verlangt – die

Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung überprüft werden. Die Verfahrensrechte

des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf das Rechts-

begehren Ziff. 1 der Beschwerde nicht tangiert und es ist sichergestellt, dass die

Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle

unterliegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Rechtschutz

ausreichend gewährleistet (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42

E. 2). Der Entscheid der Strafbehörde ist mittels Beschwerde (Nichtanhandnahme-

oder Einstellungsverfügung) oder Einsprache (Strafbefehl) anfechtbar (Art. 310

Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss

der Beschwerdekammer BK 13 373 E. 4).

3.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «Beschlagnahme» der Sachen

aus seinem Zimmer sei aufzuheben, die Gegenstände seien ihm zurückzugeben

oder zu vernichten (Rechtsbegehren Ziff. 2) und es sei die Unverwertbarkeit der

«beschlagnahmten» Gegenstände als Beweise festzustellen (Rechtsbegehren

Ziff. 3), hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewie-

sen, dass eine Beschlagnahme nicht erfolgt sei. Die Gegenstände, welche dem

Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, seien durch die Polizei lediglich

provisorisch sichergestellt worden. Diese habe die Gegenstände dem Beschwerde-

führer nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder zurückgegeben. Die

Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft blieben vom Beschwerdeführer unwi-

dersprochen. Auch aus dem Anzeigerapport und dem Verzeichnis der Sicherstel-

lungen ergibt sich, dass die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer

5

am 16. November 2016 zurückgegeben wurden. Da die Gegenstände dem Be-

schwerdeführer bereits wieder ausgehändigt worden sind und gemäss Aktenlange

bislang kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist, hat der Beschwerdefüh-

rer kein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid betreffend Herausgabe der

Gegenstände resp. Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten. Ein

Antrag um Herausgabe der Gegenstände sowie um Entfernung unverwertbarer

Beweise aus den Strafakten wäre zudem vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu

stellen gewesen. Erst dieser Entscheid hätte bei der Beschwerdekammer ange-

fochten werden können. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese wer-

den bestimmt auf CHF 600.00.

6

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

-

der Generalstaatsanwaltschaft

-

der Beschwerdegegnerin

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten)

Bern, 9. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be-

schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.