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BK 2026 8

RG Oberland, Einzelgericht

Bern OG · 2026-03-27 · Deutsch BE
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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 12. Januar 2026 (Aktenzeichen PEN 221115) sei insoweit aufzuheben, als zulasten der akkreditierten Medienschaffenden angeordnet wird, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten A.________ in anonymisierter Form zu erfolgen habe.

E. 1.1 Am 14. Dezember 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Am 20. Dezember 2022 erhob sie An- klage beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Die Parteiverhandlungen begannen am 12. Januar 2026 und wurden am 27. Januar 2026 geschlossen, wobei die mündliche Urteilseröffnung am 16. Februar 2016 er- folgte.

E. 1.2 Mit Beschluss PEN 22 1115 vom 12. Januar 2026 stellte das Regionalgericht unter anderem fest, dass die Namensnennung des Beschuldigten sowie von Zeugen und Auskunftspersonen weder von der Verfahrensleitung noch von den am Verfahren Beteiligen freigegeben worden sei, weshalb die mediale Berichterstattung in an- onymisierter Form zu erfolgen habe (Ziff. 1). Daneben wurden noch weitere Rege- lungen zum Gang des Strafverfahrens und der betreffenden Berichterstattung ge- troffen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellen. Gegen den Beschluss des Regionalgerichts vom 12. Januar 2026 erhob die Be- schwerdeführerin gleichentags Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

E. 2 Der Beschwerdeführerin seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. SUPERPROVISORISCHE ANTRÄGE:

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der angefochtene Beschluss stellt zwar für die Parteien des Strafverfahrens einen verfahrensleitenden Entscheid und damit einen strafprozessualen Zwischenentscheid dar, für die Beschwerdefüh- rerin als Medienschaffende (siehe dazu sogleich E. 2.2.) stellt er allerdings einen isolierten Entscheid dar, der als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2). Selbst wenn der Beschluss als materiell-prozessleitend betrachtet werden sollte, so wäre die Be- schwerde dagegen infolge des geltend gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140149 vom 31. März 2015, E. III.1.4). Der angefochtene Beschluss ist damit beschwerde- fähig.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person muss mit anderen Worten beschwert sein, was zu bejahen ist, wenn sie selbst in eigenen Rechten unmittelbar und direkt be- troffen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 233). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine akkreditierte Gerichtsberichterstatterin. Medienschaffende können Verfah- rensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO sein (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 105 StPO; GUI- DON, a.a.O., N. 312). Die Auflagen zur Berichterstattung schränken sie in ihrer Ar- beitstätigkeit ein, womit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne eines rechtlich ge- schützten Interesses zu erkennen und die Stellung der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte im Hinblick auf die verfügte Auflage zu bejahen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf andere akkreditierte Medienschaffende Be- schwerde erheben will, fehlt ihr ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb inso- weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 2.3 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein (BGE 103 IV 115, E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.256 vom 8. November 2011). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, a.a.O., N. 244). Es fehlt indessen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die an- zufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Be-

4 schwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2; BK 12 36 vom 5. April 2012; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 244 StPO). Inzwischen hat die Hauptverhandlung stattgefunden, womit es der Beschwerdefüh- rerin verwehrt war, über die Strafverhandlung unter Namensnennung des Beschul- digten Bericht zu erstatten. Die Beschwerdeführerin ist sich der zeitlichen Proble- matik bewusst gewesen und hat entsprechend superprovisorisch die aufschieben- de Wirkung beantragt. Obschon das öffentliche Interesse im jetzigen Zeitpunkt nachgelassen haben dürfte, kann aufgrund der mehrjährigen Medienpräsenz des Falles nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch wie- der ein Interesse an einem Beitrag über die Gerichtsverhandlung unter Namens- nennung bestehen und damit auch künftig noch erfolgen könnte oder auch anony- misierte Artikel nachträglich wieder entanonymisiert werden könnten. Ein aktuelles und praktisches Interesse ist somit zu bejahen, zumal sich in Ziff. 1 des Beschlus- ses des Regionalgerichts keine zeitliche Befristung findet. Damit kann offengelas- sen werden, ob ein Fall vorliegt, bei welchem auch bei fehlendem aktuellem Inter- esse auf die Beschwerde einzutreten wäre (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.1; 7B_61/2022 Urteil vom 25. Juni 2024 E. 1.2). 3.

E. 3 Es sei dringlich und superprovisorisch (d.h. einstweilen ohne Anhörung der Vorinstanz und der Prozessparteien) der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses zu erteilen (sodass insbesondere die Pflicht zur anonymisierten Berichterstattung einstweilen nicht anwendbar ist).

E. 3.1 Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR

101) schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbrei- tung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verbo- ten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (DAIBLER, in: EMRK, Handkommentar,

E. 3.2.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, wonach Gerichtsverhand- lung und Urteilsverkündung unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich sind. Die Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der di- rekt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöf- fentlichkeit auch, nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtli- che Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinetts- justiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtss- taatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 463 E. 3.1.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kon- trolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiz- tätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (147 IV 145 E. 1.3; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (BGE 143 I 194 E. 3.1 mit Verweis auf die Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, S. 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind Verhandlungen vor dem erst- instanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffent- lich. Wenn das Gericht die Öffentlichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise ausschliesst, eröffnet es das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Aus- gang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO; BGE 143 I 194 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Auch unter der Ägide der StPO gilt jedoch, dass der Anspruch auf Kenntnisnahme kein absoluter ist, sondern durch den verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen oder öffentlichen Interessen begrenzt werden kann. Dessen Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 143 I 194 E. 3.4.3).

E. 3.2.3 Nach Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung und die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsbestatter regeln. Sofern entsprechende Regelungen getroffen wurden, haben akkreditierte Gerichtsbericht- erstatter erleichterte Arbeitsbedingungen, mithin einfacheren Zugang zu Informati- onen über die Strafverfahren. Im Gegenzug unterstehen sie besonderen Pflichten

E. 3.3 Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzli- chen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vor- gesehen sein (Abs. 1). Dies bedeutet, dass ein schwerer Eingriff einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz bedarf. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das sub- jektive Empfinden des Betroffenen (BGE 139 I 280 E. 5.2; BGE 137 I 209 E. 4.3; BGE 137 II 371 E. 6.2; BGE 130 I 65 E. 3.3; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV ist der Ein- griff auf die Geeignetheit, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit zu prüfen (EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 56 f. zu Art. 36 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). 4.

E. 4 Es sei dringlich und superprovisorisch (d.h. einstweilen ohne Anhörung der Vorinstanz und der Prozessparteien) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der öffentlichen Namensnennung von A.________ nicht als Gerichtsberichterstatterin von der Hauptverhand- lung im Strafverfahren PEN 22 1115 bei der Vorinstanz ausgeschlossen werden darf.

E. 4.1.1 Der angefochtene Beschluss verweist in der Begründung der Auflage zur Bericht- erstattung in anonymisierter Form auf Art. 19 Abs. 1 und 2 IR ZSG. Im vorliegen- den Fall hat die Verfahrensleitung die Nennung der Namen der Verfahrensbeteilig- ten nicht freigegeben. Zwar sei der Name des Beschuldigten während der Hängig- keit des Verfahrens zu Beginn des Jahres 2023 von Medienschaffenden offenge- legt worden. Damals sei der Beschuldigte jedoch noch aktiv als Arzt tätig gewesen, was heute infolge seines Ruhestandes nicht mehr zutreffe. Zudem handle es sich

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass es sich beim Be-

schuldigten sehr wohl um eine öffentlich bekannte Person handle. Über

A.________ gebe es einen englischsprachigen Wikipedia-Eintrag, in welchem er

als Pionier der Wirbelsäulenchirurgie beschrieben werde. Er habe eine überragen-

de Bedeutung und Bekanntheit in diesem Bereich. Der Beschuldigte sei zudem seit

Jahrzehnten in den Medien präsent und beispielsweise 2013 in der Sendung «Kas-

sensturz» aufgetreten. Dass er inzwischen im Ruhestand sei, ändere nichts an sei-

ner Bekanntheit. Es gehe vorliegend um Vorwürfe, die seine aktive Berufszeit be-

träfen. Gegen den Beschuldigten habe es auch schon früher Strafverfahren gege-

ben, bei welchen eine damalige Gerichtsberichterstattung mit Namensnennung ei-

ne Warnfunktion erfüllt hätte, womit allenfalls weitere Patientenschäden hätten

vermieden werden können. Im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin mit ande-

ren Medienschaffenden einen Artikel G.________ publiziert. A.________ sei einer

der betroffenen Professoren und in der Folge im Rahmen eines Berichts der Fern-

sehsendung «10 vor 10» aufgetreten.

Ein vom Beschuldigten beantragtes Verbot, über Tatsachen aus dem Strafverfah-

ren zu berichten, sei nach einer Beschwerde vom Obergericht Bern im Jahr 2019

aufgeboben worden, da trotz erhöhten Medieninteresses nicht aufgezeigt worden

sei, inwiefern sich die Interessen des Beschuldigten von denjenigen eines anderen

Beschuldigten unterschieden. Am 30. Januar 2023 sei ein Antrag des Beschuldig-

ten, dass Medienschaffende zu verpflichten seien, weder Namen noch andere

identifizierende Angaben der Verfahrensbeteiligten zu nennen, vom Gerichtspräsi-

denten mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Fall bereits in der Öffent-

lichkeit verbreitet worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtlich

geschütztes Interesse des Beschuldigten nach erfolgter Berichterstattung mit Na-

mensnennung noch vorliegen solle. Diese Überlegungen müssten nach Auffassung

der Beschwerdeführerin auch heute noch aktuell und gültig sein.

Bei einer Kontaktaufnahme durch den Gerichtspräsidenten per E-Mail wenige Tage

vor Erlass des Beschlusses sei ihr mitgeteilt worden, dass der Name von

A.________ nicht genannt werden dürfe und ein kurz zuvor publizierter Artikel über

den anstehenden Strafprozess entsprechend zu überarbeiten sei. Aufgrund des

Hinweises auf mögliche Sanktionen und der Befürchtung des Ausschlusses aus

der Gerichtsverhandlung habe sie sich gezwungen gesehen, der Aufforderung

nachzukommen. Damit erleide sie gegenüber nicht-akkreditierten Journalisten ei-

nen Konkurrenznachteil, da diese bei einem Verstoss gegen die gerichtlichen Auf-

lagen nichts zu befürchten hätten. Übereinstimmenderweise sei ein am

E. 4.1.3 In der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 2. März 2026 wird hervorgebracht, dass kein Ausschluss aus der Verhandlung angedroht worden sei. Als Sanktion sei lediglich der Zugang zu privilegierten Dienstleistungen des Gerichts riskiert worden, nicht der Zugang zur fraglichen Verhandlung. Die Nicht-Freigabe der Namensnen- nung gehe auf einen Antrag der Verteidigung aus dem Jahr 2024 zurück. Ziel des verfügten und vorgenommenen Hinweises auf Art. 19 IR ZSG seien eine Versachli- chung der zuvor teilweise einseitigen und vorverurteilenden Berichterstattung ge- wisser Medien, der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, die Einhal- tung der Unschuldsvermutung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ge- wesen. Die Medienfreiheit stehe in einem Spannungsverhältnis mit dem Schutz der Pri- vatsphäre und der Unschuldsvermutung. Das Gericht habe als Behörde für den

E. 4.2 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Auflage der anonymi- sierten Berichterstattung als unverhältnismässig erweist.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Auflage des Verbots der Namens- nennung einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit darstelle. Die Nennung des Namens des Beschuldigten stelle eine jahrelange Praxis dar. Der Beschuldigte sei seit Jahrzehnten in den Medien. Für eine solch weitgehende Einschränkung genü- ge das IR ZSG nicht als genügende Grundlage. Die verfügte Auflage, welche einem Verbot der Namensnennung des Beschuldig- ten gleichkommt, stellt einen Eingriff in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV dar (vgl. BGE 141 I 211 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beurteilt die Beschwerdekammer die Auflage indes nicht als schwerwiegenden Grund- rechtseingriff. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde nicht die Berichterstat- tung über das Strafverfahren generell verboten, sondern lediglich die Nennung der Namen der Verfahrensbeteiligten. Im Lichte dessen, dass die Gerichtsberichterstat- tung praxisgemäss in der Regel anonymisiert erfolgt, ist in der Auflage kein schwe- rer Eingriff zu erkennen. Der Umstand, dass die Namensnennung bereits mehrere Jahre lang Bestand hatte, vermag daran nichts zu ändern. Das IR ZSG wurde vom Obergericht des Kantons Bern erlassen und stellt demnach nicht ein Gesetz im formellen Sinn dar. Da es sich bei der Auflage zur anonymisierten Berichterstattung lediglich um einen leichten Eingriff handelt, wird dafür keine formell-gesetzliche Grundlage vorausgesetzt. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.

E. 4.2.2 Das Bestehen eines öffentlichen Interesses wird von der Vorinstanz nicht bestrit- ten, sondern im Rahmen der Güterabwägung in der Verhältnismässigkeitsprüfung im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz als weniger gewichtig qualifiziert. Von der

E. 5 Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 10 EMRK; MENSCHING, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 10 EMRK). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medien- freiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlich- keit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeu- tung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentli- chen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 209 E. 4.2 mit Hin- weis; ZELLER/KIENER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 17 BV).

E. 6 (vgl. dazu im Detail SAXER/SANTSCHI KALLAY, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 72 StPO). Art. 15a Abs. 3 des Gesetzes über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) räumt unter anderem den Justizbehörden die Kompetenz ein, die Akkreditierung von Medienschaffenden selbstständig regeln. Auch gemäss Art. 8 GSOG können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden für die Gerichtsberichterstattung eine Akkreditierung vorsehen. Dem kam das Obergericht in Art. 16 ff. des Informationsreglements der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG; BSG 162.13) nach. Gemäss Art. 19 Abs. 1 IR ZSG hat, wer über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Be- richt erstattet, auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, ins- besondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen. Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden oder die Betroffenen damit einverstanden sind (Art. 19 Abs. 2 IR ZSG). Im Gegenzug erhalten akkreditierte Medienschaffende gemäss Art. 20 Abs. 1 IR ZSG unter ande- rem Dienstleistungen wie die Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl in öffent- lichen Verhandlungen sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Ent- scheidbegründung (Bst. b) oder – auf Einzelanfrage hin – die Abgabe nicht anony- misierter Entscheidbegründungen gemäss Art. 11 und 12 IR ZSG (Bst. c). Bei schweren Verstössen kann die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft ent- zogen werden (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 IR ZSG).

E. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang (überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführerin) trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO).

E. 6.2 Entschädigungen sind keine zu sprechen. Die Beschwerdeführerin ist als be- schwerte Dritte nicht anwaltlich vertreten und hat keine Entschädigung beantragt (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb die Aufwendungen als geringfügig zu beurteilen sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

E. 7 beim Beschuldigten nicht um eine allgemein bekannte Person des öffentlichen In- teresses, wie dies etwa bei einem politischen Amtsträger der Fall sei. Unter diesen Umständen überwögen im heutigen Zeitpunkt dessen private Interessen am Schutz seiner Privatsphäre und Persönlichkeit das öffentliche bzw. mediale Interesse an der erneuten Nennung seines Namens bzw. seiner Identität im Rahmen der Medi- enberichterstattung über das laufende Strafverfahren. Bei den Zeugen und sonsti- gen Verfahrensparteien handle es sich grösstenteils um mutmassliche Opfer von Straftaten, welche einen besonderen Schutz genössen.

E. 8 E.________ publizierter Artikel des Mediums Infosperber mit Namensnennung des

Beschuldigten bis heute weder bearbeitet noch entfernt worden.

Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die Medienfreiheit und die Justizöffent-

lichkeit und erklärt, dass die Auflage einen schweren Grundrechtseingriff darstelle,

welcher den Anforderungen von Art. 36 BV standhalten müsse. Sie führt an, dass

gemäss Art. 70 StPO Auflagen an die Gerichtsberichterstatter gemacht werden

könnten, wenn die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sei.

Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weshalb sich das Regionalgericht auf die Bestim-

mungen des kantonalen IR ZSG stütze. Dies sei jedoch kein Gesetz im formellen

Sinne und auch das IG sowie das GSOG, worauf sich das IR ZSG stütze, enthiel-

ten keine Regelung zu Auflagen bei der Gerichtsberichtserstattung. Die Auflage

verletze das Verhältnismässigkeitsgebot und stelle einen schweren Eingriff in die

Medienfreiheit dar, da den Medienschaffenden mit der Namensnennung eine Pra-

xis verboten werden solle, die jahrelang Bestand gehabt habe. Der Beschuldigte

sei seit Jahrzehnten in den Medien und über ihn werde seit 2018 im Zusammen-

hang mit dem H.________-skandal namentlich berichtet. Für einen schweren Ein-

griff werde aber ein Gesetz im formellen Sinn benötigt. Ein Recht auf Vergessen-

werden könne in einem laufenden Verfahren nicht beansprucht werden. Die Be-

schwerdeführerin verweist überdies darauf, dass das Bundesgericht in BGE 147 IV

145 entschieden hat, dass die Verurteilung eines Journalisten wegen der Publikati-

on einer Information, die er bereits vor Erlass eines gerichtlichen Verbots veröffent-

licht hatte, unverhältnismässig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrech-

te habe im Urteil vom 22. Mai 1990 Weber gegen die Schweiz (EGMR, Application

no. 11034/84) gleichermassen entschieden. Einschränkungen der Meinungsäusse-

rungsfreiheit nach Art. 10 EMRK bedürften einer Notwendigkeit in einer demokrati-

schen Gesellschaft, was nicht erfüllt sei, wenn öffentliche Äusserungen verboten

würden, die grösstenteils schon vor dem Verbot gemacht worden seien, sodass

das Verbot faktisch wirkungslos sei.

Zuletzt verletze die Auflage der anonymisierten Berichterstattung auch das Be-

stimmtheitsgebot. Da der Fall infolge der namentlichen Berichterstattung bereits

bekannt sei, sei das Risiko hoch, dass das Publikum den Fall trotzdem wiederer-

kenne, womit die Unsicherheit bestehe, dass die Anonymisierung allenfalls nicht

als genügend wasserdicht beurteilt werde.

E. 9 Schutz der Privatsphäre der Beteiligten besorgt zu sein. Die Berichterstattung er- folge grundsätzlich in anonymisierter Form, könne aber bei Personen der Zeitge- schichte je nach Interessenlage gerechtfertigt sein. In jedem Fall sei die Verhält- nismässigkeit einzuhalten. Der Beschuldigte sei jedoch weder eine Person der Zeitgeschichte noch eine relativ prominente Person. Seit längerer Zeit übe er auch kein öffentliches Amt oder einen Lehrauftrag mehr aus und habe sich aus dem Be- rufsleben zurückgezogen. Ausserhalb der Fachwelt sei er kaum namentlich be- kannt und es sei seit einiger Zeit keine namentliche Medienpräsenz mehr zu ver- zeichnen. Das öffentliche Interesse sei gering gewesen. Da die Namensnennung ein erhebliches Eingriffspotenzial in die Privatsphäre habe, überwögen die persön- lichen Interessen des Beschuldigten im Rahmen einer Güterabwägung deutlich. Es sei auch nicht untersagt worden, über die Hauptverhandlung oder deren Ausgang ausführlich zu berichten, sondern einzig die Freigabe der Namensnennung sei nicht erteilt worden, was ohne Weiteres verhältnismässig sei. Bei der Verfügung vom 30. Januar 2023 sei die Situation noch eine andere gewe- sen, da der Beschuldigte damals noch als Arzt tätig gewesen sei. Zudem seien der Antrag der Verteidigung zu weit gefasst, die von der Verteidigung befürchtete Be- richterstattung im Zeitpunkt der Abweisung bereits erfolgt und zeitnah nicht mit an- deren Berichten zu rechnen gewesen.

E. 10 Beschwerdeführerin wird sinngemäss die Eignung der Auflage sowie deren Ver-

hältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. der Zumutbarkeit bestritten.

Zunächst ist erneut der Grundsatz in Erinnerung zu rufen, dass die Berichterstat-

tung zu laufenden Strafverfahren aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sowie

zum Schutz der Unschuldsvermutung anonymisiert erfolgt, da die detaillierte Aus-

breitung von persönlichen Informationen erheblich in die Privatsphäre des Be-

schuldigten eingreifen kann. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen werden

soll, müssen besondere Umstände vorliegen, damit öffentliche Interessen überwie-

gen. Die Berichterstattung mit Namensnennung kann bei Personen der Zeitge-

schichte sowie relativ prominenten Personen im Zusammenhang mit dem Ver-

dacht, es sei eine Straftat begangen worden, gerechtfertigt sein (BGE 129 III 529

E. 3.2). Die Medien üben durch ihre Kontrollfunktion eine Rolle in einer demokrati-

schen Gesellschaft aus, um auch über Missstände zu berichten und diese vor die

Öffentlichkeit zu bringen. Der EGMR umschreibt die journalistische Wächterfunkti-

on mit dem Bild des «public watchdog» (ZELLER/KIENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 17

BV). Eingriffe in die Medienfreiheit sollten damit nicht ohne gewichtige Gründe er-

folgen. Die öffentliche Nennung von Verfahrensbeteiligten birgt jeweils für das be-

troffene Medium zudem das Risiko von zivilrechtlichen Haftungsklagen und hat

damit auch in deren Interesse bloss unter vorgängigem, sorgfältigem Abwiegen der

Interessen zur erfolgen.

In casu ist die Namensnennung ursprünglich auf einen investigativ-journalistischen

Artikel zurückzuführen, in welchem erstmals über Probleme bei H.________ sowie

angeblich ignorierte Komplikationen in den vorangegangenen Tierversuchen be-

richtet worden war. Der Sachverhalt erstreckte sich über die Landesgrenzen hin-

aus, da betroffene Patienten in verschiedenen Ländern durch Mängel in den

H.________ Schäden davongetragen haben sollen. Der Beschuldigte genoss als

namhafter Chirurg in diesem Fachbereich ein hohes Ansehen und übte auch eine

Lehrtätigkeit aus, womit ihm in Bezug auf seine Tätigkeit eine gewisse Prominenz

zukam. Er trat verschiedentlich öffentlich als Experte auf, was zu einem grösseren

Vertrauen beigetragen haben dürfte.

Der Name des Beschuldigten ist damit bereits vor Jahren im Zusammenhang mit

Problemen bei H.________ in die Öffentlichkeit getragen worden und dieser hatte

sich in der Folge auch zu einem Interview in der bekannten Sendung «10 vor 10»

des Schweizer Fernsehens bereit erklärt, welches ohne jegliche Anonymisierung

erfolgte. Auch im Jahr 2023 wurde der Beschuldigte von bekannten Medien im Zu-

sammenhang mit dem Strafverfahren namentlich genannt und auch der im Januar

2026 von der Beschwerdeführerin überarbeitete Artikel war zumindest eine gewis-

se Zeit unter Namensnennung aufgeschaltet. Somit war der Name des Beschuldig-

ten in Zusammenhang mit dem Fall bereits mehrfach öffentlich gefallen, weshalb

davon ausgegangen werden darf, dass er einem breiteren interessierten Publikum

noch bekannt ist. Damit fragt sich, ob mit der verfügten Auflage das angestrebte

Ziel (noch) erreicht werden kann, mithin, ob sich diese als tauglich erweist. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die explizite Namensnennung grösstenteils einige Jah-

re her ist, der Beschuldigte damit aktuell weniger präsent sein dürfte und durch die

E. 11 Auflage zumindest erschwert werden kann, dass weitere Personen den Namen des

Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Verfahren wahrnehmen. Mindestens ei-

ne Teileignung der Auflage zum Persönlichkeitsschutz ist daher zu bejahen.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne kommt die Beschwer-

dekammer hingegen zum Schluss, dass diese im konkreten Fall zu verneinen ist.

Den geschützten persönlichen Interessen des Beschuldigten stehen öffentliche In-

teressen bzw. die Medienfreiheit gegenüber, welche in einem Spannungsverhältnis

zueinanderstehen. Wie zuvor dargelegt, war der Name des Beschuldigten durch

die entsprechende Berichterstattung bereits einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.

Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang für ein Interview in einer prominen-

ten Sendung im Schweizer Fernsehen aufgetreten und muss sich diese freiwillige

Exponierung entgegenhalten lassen. Auch unter Berücksichtigung, dass die na-

mentliche Berichterstattung mehrheitlich bereits eine gewisse Zeit zurückliegt und

der Beschuldigte inzwischen im Ruhestand ist, ist ein gewichtiges öffentliches In-

teresse zu bejahen. Die beabsichtigte Berichterstattung dreht sich nach wie vor um

denselben Lebenssachverhalt aus dem sensiblen Bereich der Gesundheit der Be-

völkerung, bei welchem der Name des Beschuldigten bereits genannt worden ist.

Die Nennung des Namens des Beschuldigten erscheint auch im heutigen Zeitpunkt

nicht als unrechtmässig, da aus dem Gesagten nach wie vor auf ein überwiegen-

des öffentliches Interesse zu schliessen ist. Für die Unverhältnismässigkeit der an-

gefochtenen Auflage spricht auch, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit

ein Verbot über die Veröffentlichung eines bereits publizierten Umstands als nicht

gerechtfertigt beurteilt hat (BGE 147 IV 145 E. 2.4.4.2; vgl. auch Urteil EGMR, We-

ber c. Schweiz vom 22. Mai 1990, Publications de la Cour EDH, Serie A, Bd. 177,

§§ 46 – 52). Sind die von der Auflage erfassten Informationen bereits früher durch

eine Behörde öffentlich gemacht worden oder haben Medien die Informationen be-

reits verbreitet, so kann die Nennung dieser – faktisch schon bekannten – Informa-

tionen mittels gerichtlicher Auflagen nicht untersagt werden (SANTSCHI KALLAY, Ex-

terne Kommunikation der Gerichte, 2018, S. 150 f.; SAXER/SANTSCHI KALLAY/

THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2023, N 23 zu Art. 70 StPO). Vorliegend ist der Name des Beschuldigten im Zu-

sammenhang mit den (unter Umständen strafrechtlich relevanten) Problemen mit

H.________ bereits öffentlich bekannt und die öffentliche Gerichtsverhandlung

stellt bloss eine Fortsetzung dar.

In einer Gesamtbetrachtung erscheint der vorliegende Eingriff in die Medientätigkeit

mit Blick auf die wichtige Funktion, die Medien in einer Gesellschaft wahrnehmen,

und den Umstand, dass die zu unterlassende Namensnennung bereits über mehre-

re Jahre erfolgt war, als unverhältnismässig.

5.

Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin als begründet

und ist insoweit gutzuheissen. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-

Mittelland PEN 22 1115 vom 12. Januar 2026 wird insoweit aufgehoben, als dass

angeordnet wurde, dass die mediale Berichterstattung durch die Beschwerdeführe-

rin hinsichtlich des Beschuldigten in anonymisierter Form zu erfolgen habe. Soweit

weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Be- schlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 22 1115 vom 12. Januar 2026 wird insoweit aufgehoben, als dass angeordnet wurde, dass die mediale Berichterstat- tung durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschuldigten in anonymisierter Form zu erfolgen hat.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin J.________ (BA 18 466 – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Fürsprecher F.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 2 (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 8 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Auflagen Medienberichterstattung Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Aussetzung, evtl. Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 12. Januar 2026 (PEN 22 1115)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 14. Dezember 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Am 20. Dezember 2022 erhob sie An- klage beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Die Parteiverhandlungen begannen am 12. Januar 2026 und wurden am 27. Januar 2026 geschlossen, wobei die mündliche Urteilseröffnung am 16. Februar 2016 er- folgte. 1.2 Mit Beschluss PEN 22 1115 vom 12. Januar 2026 stellte das Regionalgericht unter anderem fest, dass die Namensnennung des Beschuldigten sowie von Zeugen und Auskunftspersonen weder von der Verfahrensleitung noch von den am Verfahren Beteiligen freigegeben worden sei, weshalb die mediale Berichterstattung in an- onymisierter Form zu erfolgen habe (Ziff. 1). Daneben wurden noch weitere Rege- lungen zum Gang des Strafverfahrens und der betreffenden Berichterstattung ge- troffen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellen. Gegen den Beschluss des Regionalgerichts vom 12. Januar 2026 erhob die Be- schwerdeführerin gleichentags Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 12. Januar 2026 (Aktenzeichen PEN 221115) sei insoweit aufzuheben, als zulasten der akkreditierten Medienschaffenden angeordnet wird, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten A.________ in anonymisierter Form zu erfolgen habe. 2. Der Beschwerdeführerin seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. SUPERPROVISORISCHE ANTRÄGE: 3. Es sei dringlich und superprovisorisch (d.h. einstweilen ohne Anhörung der Vorinstanz und der Prozessparteien) der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses zu erteilen (sodass insbesondere die Pflicht zur anonymisierten Berichterstattung einstweilen nicht anwendbar ist). 4. Es sei dringlich und superprovisorisch (d.h. einstweilen ohne Anhörung der Vorinstanz und der Prozessparteien) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der öffentlichen Namensnennung von A.________ nicht als Gerichtsberichterstatterin von der Hauptverhand- lung im Strafverfahren PEN 22 1115 bei der Vorinstanz ausgeschlossen werden darf. 5. Der Entscheid über die superprovisorischen Anträge gemäss Ziff. 3 und 4 sei der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin neben der förmlichen Zustellung auch dringlich per E-Mail mit- zuteilen an D.________ und C.________. Die Beschwerdekammer verfügte und begründete am 12. Januar 2026 die Abwei- sung der superprovisorischen Anträge 3 und 4 der Beschwerdeführerin und hiess den superprovisorischen Antrag 5 gut. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete am 24. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Gleichermassen teilte die beschuldigte Person mit Schreiben vom 2. März 2026 mit, dass sie eben-

3 falls auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Das Regionalgericht liess sich am 2. März 2026 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der angefochtene Beschluss stellt zwar für die Parteien des Strafverfahrens einen verfahrensleitenden Entscheid und damit einen strafprozessualen Zwischenentscheid dar, für die Beschwerdefüh- rerin als Medienschaffende (siehe dazu sogleich E. 2.2.) stellt er allerdings einen isolierten Entscheid dar, der als Endentscheid zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2). Selbst wenn der Beschluss als materiell-prozessleitend betrachtet werden sollte, so wäre die Be- schwerde dagegen infolge des geltend gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140149 vom 31. März 2015, E. III.1.4). Der angefochtene Beschluss ist damit beschwerde- fähig. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person muss mit anderen Worten beschwert sein, was zu bejahen ist, wenn sie selbst in eigenen Rechten unmittelbar und direkt be- troffen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 233). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine akkreditierte Gerichtsberichterstatterin. Medienschaffende können Verfah- rensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO sein (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 105 StPO; GUI- DON, a.a.O., N. 312). Die Auflagen zur Berichterstattung schränken sie in ihrer Ar- beitstätigkeit ein, womit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne eines rechtlich ge- schützten Interesses zu erkennen und die Stellung der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte im Hinblick auf die verfügte Auflage zu bejahen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf andere akkreditierte Medienschaffende Be- schwerde erheben will, fehlt ihr ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb inso- weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein (BGE 103 IV 115, E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.256 vom 8. November 2011). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, a.a.O., N. 244). Es fehlt indessen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die an- zufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Be-

4 schwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2; BK 12 36 vom 5. April 2012; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 244 StPO). Inzwischen hat die Hauptverhandlung stattgefunden, womit es der Beschwerdefüh- rerin verwehrt war, über die Strafverhandlung unter Namensnennung des Beschul- digten Bericht zu erstatten. Die Beschwerdeführerin ist sich der zeitlichen Proble- matik bewusst gewesen und hat entsprechend superprovisorisch die aufschieben- de Wirkung beantragt. Obschon das öffentliche Interesse im jetzigen Zeitpunkt nachgelassen haben dürfte, kann aufgrund der mehrjährigen Medienpräsenz des Falles nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch wie- der ein Interesse an einem Beitrag über die Gerichtsverhandlung unter Namens- nennung bestehen und damit auch künftig noch erfolgen könnte oder auch anony- misierte Artikel nachträglich wieder entanonymisiert werden könnten. Ein aktuelles und praktisches Interesse ist somit zu bejahen, zumal sich in Ziff. 1 des Beschlus- ses des Regionalgerichts keine zeitliche Befristung findet. Damit kann offengelas- sen werden, ob ein Fall vorliegt, bei welchem auch bei fehlendem aktuellem Inter- esse auf die Beschwerde einzutreten wäre (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.1; 7B_61/2022 Urteil vom 25. Juni 2024 E. 1.2). 3. 3.1 Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR

101) schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbrei- tung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verbo- ten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (DAIBLER, in: EMRK, Handkommentar,

5. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 10 EMRK; MENSCHING, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 10 EMRK). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medien- freiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlich- keit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeu- tung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentli- chen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 209 E. 4.2 mit Hin- weis; ZELLER/KIENER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 17 BV).

5 3.2 3.2.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, wonach Gerichtsverhand- lung und Urteilsverkündung unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich sind. Die Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der di- rekt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöf- fentlichkeit auch, nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtli- che Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinetts- justiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtss- taatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 463 E. 3.1.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kon- trolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiz- tätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (147 IV 145 E. 1.3; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2.2 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (BGE 143 I 194 E. 3.1 mit Verweis auf die Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, S. 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind Verhandlungen vor dem erst- instanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffent- lich. Wenn das Gericht die Öffentlichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise ausschliesst, eröffnet es das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Aus- gang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO; BGE 143 I 194 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Auch unter der Ägide der StPO gilt jedoch, dass der Anspruch auf Kenntnisnahme kein absoluter ist, sondern durch den verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen oder öffentlichen Interessen begrenzt werden kann. Dessen Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 143 I 194 E. 3.4.3). 3.2.3 Nach Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung und die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsbestatter regeln. Sofern entsprechende Regelungen getroffen wurden, haben akkreditierte Gerichtsbericht- erstatter erleichterte Arbeitsbedingungen, mithin einfacheren Zugang zu Informati- onen über die Strafverfahren. Im Gegenzug unterstehen sie besonderen Pflichten

6 (vgl. dazu im Detail SAXER/SANTSCHI KALLAY, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 72 StPO). Art. 15a Abs. 3 des Gesetzes über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) räumt unter anderem den Justizbehörden die Kompetenz ein, die Akkreditierung von Medienschaffenden selbstständig regeln. Auch gemäss Art. 8 GSOG können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden für die Gerichtsberichterstattung eine Akkreditierung vorsehen. Dem kam das Obergericht in Art. 16 ff. des Informationsreglements der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG; BSG 162.13) nach. Gemäss Art. 19 Abs. 1 IR ZSG hat, wer über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Be- richt erstattet, auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, ins- besondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen. Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden oder die Betroffenen damit einverstanden sind (Art. 19 Abs. 2 IR ZSG). Im Gegenzug erhalten akkreditierte Medienschaffende gemäss Art. 20 Abs. 1 IR ZSG unter ande- rem Dienstleistungen wie die Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl in öffent- lichen Verhandlungen sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Ent- scheidbegründung (Bst. b) oder – auf Einzelanfrage hin – die Abgabe nicht anony- misierter Entscheidbegründungen gemäss Art. 11 und 12 IR ZSG (Bst. c). Bei schweren Verstössen kann die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft ent- zogen werden (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 IR ZSG). 3.3 Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzli- chen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vor- gesehen sein (Abs. 1). Dies bedeutet, dass ein schwerer Eingriff einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz bedarf. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das sub- jektive Empfinden des Betroffenen (BGE 139 I 280 E. 5.2; BGE 137 I 209 E. 4.3; BGE 137 II 371 E. 6.2; BGE 130 I 65 E. 3.3; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV ist der Ein- griff auf die Geeignetheit, die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit zu prüfen (EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 56 f. zu Art. 36 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). 4. 4.1 4.1.1 Der angefochtene Beschluss verweist in der Begründung der Auflage zur Bericht- erstattung in anonymisierter Form auf Art. 19 Abs. 1 und 2 IR ZSG. Im vorliegen- den Fall hat die Verfahrensleitung die Nennung der Namen der Verfahrensbeteilig- ten nicht freigegeben. Zwar sei der Name des Beschuldigten während der Hängig- keit des Verfahrens zu Beginn des Jahres 2023 von Medienschaffenden offenge- legt worden. Damals sei der Beschuldigte jedoch noch aktiv als Arzt tätig gewesen, was heute infolge seines Ruhestandes nicht mehr zutreffe. Zudem handle es sich

7 beim Beschuldigten nicht um eine allgemein bekannte Person des öffentlichen In- teresses, wie dies etwa bei einem politischen Amtsträger der Fall sei. Unter diesen Umständen überwögen im heutigen Zeitpunkt dessen private Interessen am Schutz seiner Privatsphäre und Persönlichkeit das öffentliche bzw. mediale Interesse an der erneuten Nennung seines Namens bzw. seiner Identität im Rahmen der Medi- enberichterstattung über das laufende Strafverfahren. Bei den Zeugen und sonsti- gen Verfahrensparteien handle es sich grösstenteils um mutmassliche Opfer von Straftaten, welche einen besonderen Schutz genössen. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, dass es sich beim Be- schuldigten sehr wohl um eine öffentlich bekannte Person handle. Über A.________ gebe es einen englischsprachigen Wikipedia-Eintrag, in welchem er als Pionier der Wirbelsäulenchirurgie beschrieben werde. Er habe eine überragen- de Bedeutung und Bekanntheit in diesem Bereich. Der Beschuldigte sei zudem seit Jahrzehnten in den Medien präsent und beispielsweise 2013 in der Sendung «Kas- sensturz» aufgetreten. Dass er inzwischen im Ruhestand sei, ändere nichts an sei- ner Bekanntheit. Es gehe vorliegend um Vorwürfe, die seine aktive Berufszeit be- träfen. Gegen den Beschuldigten habe es auch schon früher Strafverfahren gege- ben, bei welchen eine damalige Gerichtsberichterstattung mit Namensnennung ei- ne Warnfunktion erfüllt hätte, womit allenfalls weitere Patientenschäden hätten vermieden werden können. Im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin mit ande- ren Medienschaffenden einen Artikel G.________ publiziert. A.________ sei einer der betroffenen Professoren und in der Folge im Rahmen eines Berichts der Fern- sehsendung «10 vor 10» aufgetreten. Ein vom Beschuldigten beantragtes Verbot, über Tatsachen aus dem Strafverfah- ren zu berichten, sei nach einer Beschwerde vom Obergericht Bern im Jahr 2019 aufgeboben worden, da trotz erhöhten Medieninteresses nicht aufgezeigt worden sei, inwiefern sich die Interessen des Beschuldigten von denjenigen eines anderen Beschuldigten unterschieden. Am 30. Januar 2023 sei ein Antrag des Beschuldig- ten, dass Medienschaffende zu verpflichten seien, weder Namen noch andere identifizierende Angaben der Verfahrensbeteiligten zu nennen, vom Gerichtspräsi- denten mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Fall bereits in der Öffent- lichkeit verbreitet worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschuldigten nach erfolgter Berichterstattung mit Na- mensnennung noch vorliegen solle. Diese Überlegungen müssten nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch heute noch aktuell und gültig sein. Bei einer Kontaktaufnahme durch den Gerichtspräsidenten per E-Mail wenige Tage vor Erlass des Beschlusses sei ihr mitgeteilt worden, dass der Name von A.________ nicht genannt werden dürfe und ein kurz zuvor publizierter Artikel über den anstehenden Strafprozess entsprechend zu überarbeiten sei. Aufgrund des Hinweises auf mögliche Sanktionen und der Befürchtung des Ausschlusses aus der Gerichtsverhandlung habe sie sich gezwungen gesehen, der Aufforderung nachzukommen. Damit erleide sie gegenüber nicht-akkreditierten Journalisten ei- nen Konkurrenznachteil, da diese bei einem Verstoss gegen die gerichtlichen Auf- lagen nichts zu befürchten hätten. Übereinstimmenderweise sei ein am

8 E.________ publizierter Artikel des Mediums Infosperber mit Namensnennung des Beschuldigten bis heute weder bearbeitet noch entfernt worden. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die Medienfreiheit und die Justizöffent- lichkeit und erklärt, dass die Auflage einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, welcher den Anforderungen von Art. 36 BV standhalten müsse. Sie führt an, dass gemäss Art. 70 StPO Auflagen an die Gerichtsberichterstatter gemacht werden könnten, wenn die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, weshalb sich das Regionalgericht auf die Bestim- mungen des kantonalen IR ZSG stütze. Dies sei jedoch kein Gesetz im formellen Sinne und auch das IG sowie das GSOG, worauf sich das IR ZSG stütze, enthiel- ten keine Regelung zu Auflagen bei der Gerichtsberichtserstattung. Die Auflage verletze das Verhältnismässigkeitsgebot und stelle einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar, da den Medienschaffenden mit der Namensnennung eine Pra- xis verboten werden solle, die jahrelang Bestand gehabt habe. Der Beschuldigte sei seit Jahrzehnten in den Medien und über ihn werde seit 2018 im Zusammen- hang mit dem H.________-skandal namentlich berichtet. Für einen schweren Ein- griff werde aber ein Gesetz im formellen Sinn benötigt. Ein Recht auf Vergessen- werden könne in einem laufenden Verfahren nicht beansprucht werden. Die Be- schwerdeführerin verweist überdies darauf, dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 145 entschieden hat, dass die Verurteilung eines Journalisten wegen der Publikati- on einer Information, die er bereits vor Erlass eines gerichtlichen Verbots veröffent- licht hatte, unverhältnismässig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrech- te habe im Urteil vom 22. Mai 1990 Weber gegen die Schweiz (EGMR, Application no. 11034/84) gleichermassen entschieden. Einschränkungen der Meinungsäusse- rungsfreiheit nach Art. 10 EMRK bedürften einer Notwendigkeit in einer demokrati- schen Gesellschaft, was nicht erfüllt sei, wenn öffentliche Äusserungen verboten würden, die grösstenteils schon vor dem Verbot gemacht worden seien, sodass das Verbot faktisch wirkungslos sei. Zuletzt verletze die Auflage der anonymisierten Berichterstattung auch das Be- stimmtheitsgebot. Da der Fall infolge der namentlichen Berichterstattung bereits bekannt sei, sei das Risiko hoch, dass das Publikum den Fall trotzdem wiederer- kenne, womit die Unsicherheit bestehe, dass die Anonymisierung allenfalls nicht als genügend wasserdicht beurteilt werde. 4.1.3 In der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 2. März 2026 wird hervorgebracht, dass kein Ausschluss aus der Verhandlung angedroht worden sei. Als Sanktion sei lediglich der Zugang zu privilegierten Dienstleistungen des Gerichts riskiert worden, nicht der Zugang zur fraglichen Verhandlung. Die Nicht-Freigabe der Namensnen- nung gehe auf einen Antrag der Verteidigung aus dem Jahr 2024 zurück. Ziel des verfügten und vorgenommenen Hinweises auf Art. 19 IR ZSG seien eine Versachli- chung der zuvor teilweise einseitigen und vorverurteilenden Berichterstattung ge- wisser Medien, der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, die Einhal- tung der Unschuldsvermutung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ge- wesen. Die Medienfreiheit stehe in einem Spannungsverhältnis mit dem Schutz der Pri- vatsphäre und der Unschuldsvermutung. Das Gericht habe als Behörde für den

9 Schutz der Privatsphäre der Beteiligten besorgt zu sein. Die Berichterstattung er- folge grundsätzlich in anonymisierter Form, könne aber bei Personen der Zeitge- schichte je nach Interessenlage gerechtfertigt sein. In jedem Fall sei die Verhält- nismässigkeit einzuhalten. Der Beschuldigte sei jedoch weder eine Person der Zeitgeschichte noch eine relativ prominente Person. Seit längerer Zeit übe er auch kein öffentliches Amt oder einen Lehrauftrag mehr aus und habe sich aus dem Be- rufsleben zurückgezogen. Ausserhalb der Fachwelt sei er kaum namentlich be- kannt und es sei seit einiger Zeit keine namentliche Medienpräsenz mehr zu ver- zeichnen. Das öffentliche Interesse sei gering gewesen. Da die Namensnennung ein erhebliches Eingriffspotenzial in die Privatsphäre habe, überwögen die persön- lichen Interessen des Beschuldigten im Rahmen einer Güterabwägung deutlich. Es sei auch nicht untersagt worden, über die Hauptverhandlung oder deren Ausgang ausführlich zu berichten, sondern einzig die Freigabe der Namensnennung sei nicht erteilt worden, was ohne Weiteres verhältnismässig sei. Bei der Verfügung vom 30. Januar 2023 sei die Situation noch eine andere gewe- sen, da der Beschuldigte damals noch als Arzt tätig gewesen sei. Zudem seien der Antrag der Verteidigung zu weit gefasst, die von der Verteidigung befürchtete Be- richterstattung im Zeitpunkt der Abweisung bereits erfolgt und zeitnah nicht mit an- deren Berichten zu rechnen gewesen. 4.2 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Auflage der anonymi- sierten Berichterstattung als unverhältnismässig erweist. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Auflage des Verbots der Namens- nennung einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit darstelle. Die Nennung des Namens des Beschuldigten stelle eine jahrelange Praxis dar. Der Beschuldigte sei seit Jahrzehnten in den Medien. Für eine solch weitgehende Einschränkung genü- ge das IR ZSG nicht als genügende Grundlage. Die verfügte Auflage, welche einem Verbot der Namensnennung des Beschuldig- ten gleichkommt, stellt einen Eingriff in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV dar (vgl. BGE 141 I 211 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beurteilt die Beschwerdekammer die Auflage indes nicht als schwerwiegenden Grund- rechtseingriff. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde nicht die Berichterstat- tung über das Strafverfahren generell verboten, sondern lediglich die Nennung der Namen der Verfahrensbeteiligten. Im Lichte dessen, dass die Gerichtsberichterstat- tung praxisgemäss in der Regel anonymisiert erfolgt, ist in der Auflage kein schwe- rer Eingriff zu erkennen. Der Umstand, dass die Namensnennung bereits mehrere Jahre lang Bestand hatte, vermag daran nichts zu ändern. Das IR ZSG wurde vom Obergericht des Kantons Bern erlassen und stellt demnach nicht ein Gesetz im formellen Sinn dar. Da es sich bei der Auflage zur anonymisierten Berichterstattung lediglich um einen leichten Eingriff handelt, wird dafür keine formell-gesetzliche Grundlage vorausgesetzt. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. 4.2.2 Das Bestehen eines öffentlichen Interesses wird von der Vorinstanz nicht bestrit- ten, sondern im Rahmen der Güterabwägung in der Verhältnismässigkeitsprüfung im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz als weniger gewichtig qualifiziert. Von der

10 Beschwerdeführerin wird sinngemäss die Eignung der Auflage sowie deren Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. der Zumutbarkeit bestritten. Zunächst ist erneut der Grundsatz in Erinnerung zu rufen, dass die Berichterstat- tung zu laufenden Strafverfahren aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sowie zum Schutz der Unschuldsvermutung anonymisiert erfolgt, da die detaillierte Aus- breitung von persönlichen Informationen erheblich in die Privatsphäre des Be- schuldigten eingreifen kann. Sofern von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, damit öffentliche Interessen überwie- gen. Die Berichterstattung mit Namensnennung kann bei Personen der Zeitge- schichte sowie relativ prominenten Personen im Zusammenhang mit dem Ver- dacht, es sei eine Straftat begangen worden, gerechtfertigt sein (BGE 129 III 529 E. 3.2). Die Medien üben durch ihre Kontrollfunktion eine Rolle in einer demokrati- schen Gesellschaft aus, um auch über Missstände zu berichten und diese vor die Öffentlichkeit zu bringen. Der EGMR umschreibt die journalistische Wächterfunkti- on mit dem Bild des «public watchdog» (ZELLER/KIENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 17 BV). Eingriffe in die Medienfreiheit sollten damit nicht ohne gewichtige Gründe er- folgen. Die öffentliche Nennung von Verfahrensbeteiligten birgt jeweils für das be- troffene Medium zudem das Risiko von zivilrechtlichen Haftungsklagen und hat damit auch in deren Interesse bloss unter vorgängigem, sorgfältigem Abwiegen der Interessen zur erfolgen. In casu ist die Namensnennung ursprünglich auf einen investigativ-journalistischen Artikel zurückzuführen, in welchem erstmals über Probleme bei H.________ sowie angeblich ignorierte Komplikationen in den vorangegangenen Tierversuchen be- richtet worden war. Der Sachverhalt erstreckte sich über die Landesgrenzen hin- aus, da betroffene Patienten in verschiedenen Ländern durch Mängel in den H.________ Schäden davongetragen haben sollen. Der Beschuldigte genoss als namhafter Chirurg in diesem Fachbereich ein hohes Ansehen und übte auch eine Lehrtätigkeit aus, womit ihm in Bezug auf seine Tätigkeit eine gewisse Prominenz zukam. Er trat verschiedentlich öffentlich als Experte auf, was zu einem grösseren Vertrauen beigetragen haben dürfte. Der Name des Beschuldigten ist damit bereits vor Jahren im Zusammenhang mit Problemen bei H.________ in die Öffentlichkeit getragen worden und dieser hatte sich in der Folge auch zu einem Interview in der bekannten Sendung «10 vor 10» des Schweizer Fernsehens bereit erklärt, welches ohne jegliche Anonymisierung erfolgte. Auch im Jahr 2023 wurde der Beschuldigte von bekannten Medien im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren namentlich genannt und auch der im Januar 2026 von der Beschwerdeführerin überarbeitete Artikel war zumindest eine gewis- se Zeit unter Namensnennung aufgeschaltet. Somit war der Name des Beschuldig- ten in Zusammenhang mit dem Fall bereits mehrfach öffentlich gefallen, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er einem breiteren interessierten Publikum noch bekannt ist. Damit fragt sich, ob mit der verfügten Auflage das angestrebte Ziel (noch) erreicht werden kann, mithin, ob sich diese als tauglich erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die explizite Namensnennung grösstenteils einige Jah- re her ist, der Beschuldigte damit aktuell weniger präsent sein dürfte und durch die

11 Auflage zumindest erschwert werden kann, dass weitere Personen den Namen des Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Verfahren wahrnehmen. Mindestens ei- ne Teileignung der Auflage zum Persönlichkeitsschutz ist daher zu bejahen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne kommt die Beschwer- dekammer hingegen zum Schluss, dass diese im konkreten Fall zu verneinen ist. Den geschützten persönlichen Interessen des Beschuldigten stehen öffentliche In- teressen bzw. die Medienfreiheit gegenüber, welche in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen. Wie zuvor dargelegt, war der Name des Beschuldigten durch die entsprechende Berichterstattung bereits einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang für ein Interview in einer prominen- ten Sendung im Schweizer Fernsehen aufgetreten und muss sich diese freiwillige Exponierung entgegenhalten lassen. Auch unter Berücksichtigung, dass die na- mentliche Berichterstattung mehrheitlich bereits eine gewisse Zeit zurückliegt und der Beschuldigte inzwischen im Ruhestand ist, ist ein gewichtiges öffentliches In- teresse zu bejahen. Die beabsichtigte Berichterstattung dreht sich nach wie vor um denselben Lebenssachverhalt aus dem sensiblen Bereich der Gesundheit der Be- völkerung, bei welchem der Name des Beschuldigten bereits genannt worden ist. Die Nennung des Namens des Beschuldigten erscheint auch im heutigen Zeitpunkt nicht als unrechtmässig, da aus dem Gesagten nach wie vor auf ein überwiegen- des öffentliches Interesse zu schliessen ist. Für die Unverhältnismässigkeit der an- gefochtenen Auflage spricht auch, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit ein Verbot über die Veröffentlichung eines bereits publizierten Umstands als nicht gerechtfertigt beurteilt hat (BGE 147 IV 145 E. 2.4.4.2; vgl. auch Urteil EGMR, We- ber c. Schweiz vom 22. Mai 1990, Publications de la Cour EDH, Serie A, Bd. 177, §§ 46 – 52). Sind die von der Auflage erfassten Informationen bereits früher durch eine Behörde öffentlich gemacht worden oder haben Medien die Informationen be- reits verbreitet, so kann die Nennung dieser – faktisch schon bekannten – Informa- tionen mittels gerichtlicher Auflagen nicht untersagt werden (SANTSCHI KALLAY, Ex- terne Kommunikation der Gerichte, 2018, S. 150 f.; SAXER/SANTSCHI KALLAY/ THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 23 zu Art. 70 StPO). Vorliegend ist der Name des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit den (unter Umständen strafrechtlich relevanten) Problemen mit H.________ bereits öffentlich bekannt und die öffentliche Gerichtsverhandlung stellt bloss eine Fortsetzung dar. In einer Gesamtbetrachtung erscheint der vorliegende Eingriff in die Medientätigkeit mit Blick auf die wichtige Funktion, die Medien in einer Gesellschaft wahrnehmen, und den Umstand, dass die zu unterlassende Namensnennung bereits über mehre- re Jahre erfolgt war, als unverhältnismässig. 5. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Ziff. 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern- Mittelland PEN 22 1115 vom 12. Januar 2026 wird insoweit aufgehoben, als dass angeordnet wurde, dass die mediale Berichterstattung durch die Beschwerdeführe- rin hinsichtlich des Beschuldigten in anonymisierter Form zu erfolgen habe. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

12 6. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang (überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführerin) trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). 6.2 Entschädigungen sind keine zu sprechen. Die Beschwerdeführerin ist als be- schwerte Dritte nicht anwaltlich vertreten und hat keine Entschädigung beantragt (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb die Aufwendungen als geringfügig zu beurteilen sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Be- schlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 22 1115 vom 12. Januar 2026 wird insoweit aufgehoben, als dass angeordnet wurde, dass die mediale Berichterstat- tung durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschuldigten in anonymisierter Form zu erfolgen hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin J.________ (BA 18 466 – per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Fürsprecher F.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 2 (per B-Post) Bern, 22. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.