Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung O 25 36065 vom 29. Dezember 2025 stellte die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Des Weite- ren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt und dem Be- schuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 26. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte nachstehende Rechtsbegehren:
Dispositiv
- Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29.12.2025 im Verfahren BM 25 36065 sei aufzuheben.
- Das Verfahren sei zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A.________, geb. .________ (Datum), wegen Tätlichkeiten, begangen am 16.08.2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren und setzte Frist zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2'200.00. Mit Gesuch vom 9. März 2026 beantragte der Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde das beschwerdeführerische Gesuch abgewiesen und erneut Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der Sicherheit und gab der Ge- neralstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Mai 2026 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 24. Juni 2026 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis hiervon und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Es erfolgten keine weiteren Einga- ben.
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 3 führung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutre- ten.
- Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 29. Dezem- ber 2025 Folgendes entnommen werden: Am 16.08.2025, um ca. 03:25 Uhr, kam es in Bern bei der Schützenmatte zwischen A.________ so- wie B.________ zu einer Auseinandersetzung. Dabei soll A.________ von B.________ ein Feuer- zeug verlangt haben, dieses ihm aber wieder «zurückgeworfen» bzw. nicht in der Art zurückgegeben haben, wie B.________ dies erwartet hätte, woraufhin es zu einer verbalen und anschliessend zu ei- ner körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam. Die erste körperliche Handlung er- folgte durch den Geschädigten B.________, indem er A.________ am T-Shirt bzw. an der Schulter packte, nachdem dieser ihm das Feuerzeug retournierte. A.________ soll B.________ daraufhin am Hals gepackt haben, weshalb B.________ Anzeige erstattete. Dies wird von A.________ allerdings bestritten, zudem konnte auch durch den Zeugen D.________ nicht konkret bestätigt werden, dass B.________ durch A.________ am Hals gepackt wurde. Gemäss den Angaben von A.________ nahm er die Hand von B.________ und schubste ihn nach hinten, nachdem dieser ihn packte. Im An- schluss auf diese Auseinandersetzung kam es zu einem Messereinsatz, bei welchem B.________ mit einem Sackmesser A.________ im Halsbereich sowie am Arm verletzte, was seitens B.________ auch eingestanden wurde. Dieser Vorfall wird separat beurteilt und dem zuständigen Gericht überwie- sen.
- 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder sich zeigt, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b) Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist dann anwendbar, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn dies nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjekti- ven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO). Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzu- stellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher 4 Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
- August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfest- stellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdi- gung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 196 vom
- März 2026 E. 3.1). Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde ge- legt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom
- November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 4.2 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit ei- nes anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, 69). Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und anderer- seits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte In- tensität erreicht. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (KGer GR, 29.10.1991, 50; 1.2. 1943 PKG 1943, 35). Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zer- zausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüs- sigkeiten usw. gelten. Als Tätlichkeiten sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 126 StPO). Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Tätlichkeiten liege nahe bei- einander. Art. 177 Abs. 3 StGB erlaubt deshalb dem Richter, einen oder beide Täter von Strafe zu befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Be- schimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wurde (BGE 82 IV 177; 108 IV 48 E. 2). Weil der Tätlichkeit eben oft auch ein schimpfendes Moment eigen ist, kann diese 5 Retorsion auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert wird (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 6 zu Art. 126 StGB; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 177 StGB). Bei der Provokation und der Retorsion handelt es sich um fakultative Straf- befreiungs- und nicht um Rechtfertigungsgründe. Das Gesetz lässt in beiden Fällen im Bagatellbereich Selbstjustiz zu (Riklin, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 177 StGB). 4.3 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).
- 5.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom
- Dezember 2025 an, beim Beschwerdeführer sei es wegen dieses angeblichen Körperkontakts durch A.________ zu keinen sichtbaren Verletzungen oder sonsti- gen längerfristigen Einwirkungen wie Schmerzen gekommen; zumindest habe die- ser anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nichts dergleichen angeben können. Die allfällige körperliche Einwirkung sei also auf ein Minimum beschränkt gewesen, wobei hier bereits fraglich sei, ob dies als Tätlichkeiten einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. November 2025 die Strafanzeige gegen A.________ nicht zurück- zuziehen wollen, aber auch angegeben, dass die Sache für ihn erledigt sei. Nach einstimmigen Aussagen der Beteiligten könne festgehalten werden, dass die erste Handlung mittels Anfassens vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, was dieser nicht bestreite. Es sei nachvollziehbar, dass A.________ daraufhin eine Reaktion gezeigt habe, sei dies mit einem Halten/Packen oder einem Wegschubsen. Das angebliche Halten am Hals des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten (oder auch ein allfälliges Wegschubsen) sei damit ganz klar als unterschwellig und als Reaktion auf das vorgängige Halten/an der Schulter Packen seitens des Be- schwerdeführers einzustufen. Schuld und Tatfolgen der Handlung seien somit als gering einzustufen. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorfalles bestehe kein staatliches Interesse an einer Strafverfolgung gegenüber A.________. Damit könne offengelassen werden, ob die Reaktion des Beschuldigten allenfalls auch im Rah- men einer Verteidigung bzw. als Gegenreaktion auf die vorherige körperliche Hand- lung gerechtfertigt gewesen sein könnte. Unter Berücksichtigung, dass Aggression und körperliche Einwirkung gemäss den einheitlichen Zeugen- und Opferaussagen zuerst vom Beschwerdeführer ausgegangen seien, müsse seine Anzeige doch sehr in Frage gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer anschliessend dem Beschuldigen mit einem Messer im Halsbereich eine Stichverletzung zugefügt ha- be. Aus diesen Gründen werde das Verfahren wegen Tätlichkeiten gegen den Be- schuldigten zum Nachteil des Beschwerdeführers eingestellt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass der Beschuldigte ihn anlässlich der Auseinandersetzung am Hals gepackt habe. Das Packen einer Person am Hals stelle mindestens eine physische Einwirkung dar, die über sozial Übliches hinausgehe, wenn sie keine Körper- oder Gesundheitsverletzung verursa- 6 che. Damit liege typischerweise eine Tätlichkeit vor. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten im Verlaufe des Disputs bloss am T- Shirt gepackt. Dieses Ver- halten stelle - selbst wenn man es als unerlaubt qualifizieren wolle - lediglich eine geringfügige Einwirkung dar. Entscheidend sei jedoch, dass der Beschuldigte dar- aufhin unvermittelt zur deutlich intensiveren Gewaltanwendung übergegangen sei, indem er den Beschwerdeführenden am Hals gepackt habe, was objektiv einen beachtlichen Angriff darstelle. Spätestens in diesem Moment habe sich der Be- schwerdeführende in einer akuten Bedrohungssituation befunden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nicht allein unterwegs gewesen sei, sondern sich in Beglei- tung seines Freundes befunden habe. Auch wenn sich dieser nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, habe seine Anwesenheit die Situation erheblich verschärft. In einer dynamischen Konfliktsituation sei es für den Betroffenen nicht absehbar, ob und in welcher Form eine weitere Person eingreifen werde. Mit ande- ren Worten habe der unmittelbar gegen ihn gerichtete Griff an den Hals dem Be- schwerdeführer die Eskalation der Situation und die Gefährdungslage vor Augen geführt. Vor diesem Hintergrund seien die Schuld- und Tatfolgen von A.________ nicht als gering einzustufen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Übergriff des Beschuldigten werde anlässlich des weiteren Verfahrens zu thematisieren sein. Entscheidend sei jedoch, dass der Beschwerdeführer das Messer in einer reflexar- tigen Abwehrbewegung geführt habe, um den gegen ihn gerichteten Angriff zu be- enden. Es habe sich nicht um ein gezieltes Einstechen gehandelt, sondern um ein «Fuchteln» mit dem Messer in einer akuten Bedrohungssituation. Die spätere Ver- letzung des Beschuldigten sei im Rahmen dieser Abwehrbewegung und nicht als Resultat eines kontrollierten oder planmässigen Angriffs entstanden. Das Packen einer Person am Hals sei geeignet, um mindestens den Straftatbestand der Tät- lichkeit zu erfüllen. Durch den Griff an den Hals habe sich der Beschwerdeführer einer relevanten Gewaltanwendung ausgesetzt gesehen. Bei unsicherer Sach- oder Rechtslage sei ein Strafverfahren nicht einzustellen, sondern weiter zu ermit- teln bzw. Anklage zu erheben. Das Packen einer Person am Hals stelle eine straf- rechtlich normierte Gewaltanwendung dar, welche nicht als geringfügig zu relativie- ren sei. Insgesamt handle es sich vorliegend zumindest um einen Zweifelsfall, weshalb das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft hätte fortgeführt werden müssen.
- 6.1 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erweist sich als rechtmässig. Es ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass im vorliegen- den Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt. 6.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, vermag die Verfah- renseinstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustim- men, dass die Tatfolgen und die geschilderte Intensität als geringfügig zu bezeich- nen sind. Verletzungsbilder sind keine bekannt und auch Schmerzen scheint die In- teraktion nicht verursacht zu haben. Es werden auch keine anderweitigen Folgen oder Beeinträchtigungen durch die Interaktion vom Beschwerdeführer dargetan. Der vorgeworfenen Handlung kommt somit eindeutig Bagatellcharakter zu. Sofern 7 ein Griff an den Hals des Beschwerdeführers erfolgt sein sollte, wäre dies in Ein- zelbetrachtung von der Schwere her zwar letztlich wohl als Tätlichkeit zu beurtei- len; allerdings ist dieser vom Beschwerdeführer behauptete Ablauf des Gesche- hens beweistechnisch nicht einmal erstellt und bestritten. Das vom Beschuldigten alternativ geschilderte Schubsen dürfte die Schwelle zur Strafbarkeit womöglich nicht überschreiten. So oder anders ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführun- gen das Strafverfahren einzustellen. Dass ein Kollege des Beschuldigten der Situa- tion beigewohnt hat, macht den an den Beschuldigten gerichteten Vorwurf objektiv nicht gravierender, zumal dieser gemäss Aktenlage nicht ins Geschehen eingegrif- fen hat. Die unmittelbaren Tatfolgen der Handlung sind jedenfalls als gering einzu- stufen. Die spätere Eskalation der Auseinandersetzung, welche in einem separaten Verfahren beurteilt wird, vermag daran nichts zu ändern. Letztlich ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung der Umstand massgebend, dass die Auseinanderset- zung in körperlicher Hinsicht vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, da er den Beschuldigten zuerst am T-Shirt gepackt hat, was auch die Schuld des Beschuldig- ten als geringfügig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer ist es gewesen, wel- cher den Konflikt körperlich hat werden lassen. Die von ihm in der Beschwerde vorgebrachte, angeblich akute Bedrohungslage hat er somit entscheidend mitver- ursacht. Mit Verweis auf E. 4.2 ist es als Retorsion zu werten, wenn eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert wird. Eine solche Situation ist vorliegend gegeben, indem der Beschuldigte mittels eines Schubsens bzw. allenfalls mit ei- nem Packen am Hals auf den Griff des Beschwerdeführers reagiert hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, dass die behauptete Handlung des Be- schuldigten im Vergleich zur vorigen Tätlichkeit allenfalls von intensiverer Natur gewesen ist. Letztlich ist auch diese maximal als Tätlichkeit zu werten, allerdings in Retorsion zur Handlung des Beschwerdeführers. Der vorliegend gegebene fakulta- tive Strafbefreiungsgrund der Retorsion rechtfertigt die Einstellung des Strafverfah- rens, sofern man nicht bereits Tatfolgen und Schuld als zu geringfügig für eine Strafverfolgung erachten will. Aufgrund der Aktenlage wäre derweil auch denkbar, dass die Handlung des Beschuldigten die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrunds – der rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB – er- füllen könnte. Dies kann aber beim vorliegenden Ausgang offengelassen werden. In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass hinsichtlich der eingestellten Tätlichkeit gleich aus mehreren Gründen kein Strafverfolgungsbedürfnis besteht. Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen ist die Einstellung des dem Be- schwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Die Einstellung des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8
- 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Sie werden der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnom- men. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird ihm keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Stellung- nahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit keine Entschädigungen auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 35 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. Dezember 2025 (BM 25 36065)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung O 25 36065 vom 29. Dezember 2025 stellte die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Des Weite- ren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt und dem Be- schuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 26. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29.12.2025 im Verfahren BM 25 36065 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A.________, geb. .________ (Datum), wegen Tätlichkeiten, begangen am 16.08.2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren und setzte Frist zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2'200.00. Mit Gesuch vom 9. März 2026 beantragte der Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde das beschwerdeführerische Gesuch abgewiesen und erneut Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der Sicherheit und gab der Ge- neralstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Mai 2026 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 24. Juni 2026 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis hiervon und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Es erfolgten keine weiteren Einga- ben. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-
3 führung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutre- ten. 3. Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 29. Dezem- ber 2025 Folgendes entnommen werden: Am 16.08.2025, um ca. 03:25 Uhr, kam es in Bern bei der Schützenmatte zwischen A.________ so- wie B.________ zu einer Auseinandersetzung. Dabei soll A.________ von B.________ ein Feuer- zeug verlangt haben, dieses ihm aber wieder «zurückgeworfen» bzw. nicht in der Art zurückgegeben haben, wie B.________ dies erwartet hätte, woraufhin es zu einer verbalen und anschliessend zu ei- ner körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam. Die erste körperliche Handlung er- folgte durch den Geschädigten B.________, indem er A.________ am T-Shirt bzw. an der Schulter packte, nachdem dieser ihm das Feuerzeug retournierte. A.________ soll B.________ daraufhin am Hals gepackt haben, weshalb B.________ Anzeige erstattete. Dies wird von A.________ allerdings bestritten, zudem konnte auch durch den Zeugen D.________ nicht konkret bestätigt werden, dass B.________ durch A.________ am Hals gepackt wurde. Gemäss den Angaben von A.________ nahm er die Hand von B.________ und schubste ihn nach hinten, nachdem dieser ihn packte. Im An- schluss auf diese Auseinandersetzung kam es zu einem Messereinsatz, bei welchem B.________ mit einem Sackmesser A.________ im Halsbereich sowie am Arm verletzte, was seitens B.________ auch eingestanden wurde. Dieser Vorfall wird separat beurteilt und dem zuständigen Gericht überwie- sen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder sich zeigt, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b) Rechtfer- tigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist dann anwendbar, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn dies nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjekti- ven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO). Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Lega- litätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzu- stellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher
4 Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfest- stellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdi- gung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 196 vom
20. März 2026 E. 3.1). Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde ge- legt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom
2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 4.2 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit ei- nes anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, 69). Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und anderer- seits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte In- tensität erreicht. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (KGer GR, 29.10.1991, 50; 1.2. 1943 PKG 1943, 35). Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zer- zausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüs- sigkeiten usw. gelten. Als Tätlichkeiten sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 126 StPO). Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Tätlichkeiten liege nahe bei- einander. Art. 177 Abs. 3 StGB erlaubt deshalb dem Richter, einen oder beide Täter von Strafe zu befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Be- schimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wurde (BGE 82 IV 177; 108 IV 48 E. 2). Weil der Tätlichkeit eben oft auch ein schimpfendes Moment eigen ist, kann diese
5 Retorsion auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert wird (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 6 zu Art. 126 StGB; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 177 StGB). Bei der Provokation und der Retorsion handelt es sich um fakultative Straf- befreiungs- und nicht um Rechtfertigungsgründe. Das Gesetz lässt in beiden Fällen im Bagatellbereich Selbstjustiz zu (Riklin, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 177 StGB). 4.3 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom
29. Dezember 2025 an, beim Beschwerdeführer sei es wegen dieses angeblichen Körperkontakts durch A.________ zu keinen sichtbaren Verletzungen oder sonsti- gen längerfristigen Einwirkungen wie Schmerzen gekommen; zumindest habe die- ser anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nichts dergleichen angeben können. Die allfällige körperliche Einwirkung sei also auf ein Minimum beschränkt gewesen, wobei hier bereits fraglich sei, ob dies als Tätlichkeiten einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. November 2025 die Strafanzeige gegen A.________ nicht zurück- zuziehen wollen, aber auch angegeben, dass die Sache für ihn erledigt sei. Nach einstimmigen Aussagen der Beteiligten könne festgehalten werden, dass die erste Handlung mittels Anfassens vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, was dieser nicht bestreite. Es sei nachvollziehbar, dass A.________ daraufhin eine Reaktion gezeigt habe, sei dies mit einem Halten/Packen oder einem Wegschubsen. Das angebliche Halten am Hals des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten (oder auch ein allfälliges Wegschubsen) sei damit ganz klar als unterschwellig und als Reaktion auf das vorgängige Halten/an der Schulter Packen seitens des Be- schwerdeführers einzustufen. Schuld und Tatfolgen der Handlung seien somit als gering einzustufen. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorfalles bestehe kein staatliches Interesse an einer Strafverfolgung gegenüber A.________. Damit könne offengelassen werden, ob die Reaktion des Beschuldigten allenfalls auch im Rah- men einer Verteidigung bzw. als Gegenreaktion auf die vorherige körperliche Hand- lung gerechtfertigt gewesen sein könnte. Unter Berücksichtigung, dass Aggression und körperliche Einwirkung gemäss den einheitlichen Zeugen- und Opferaussagen zuerst vom Beschwerdeführer ausgegangen seien, müsse seine Anzeige doch sehr in Frage gestellt werden, zumal der Beschwerdeführer anschliessend dem Beschuldigen mit einem Messer im Halsbereich eine Stichverletzung zugefügt ha- be. Aus diesen Gründen werde das Verfahren wegen Tätlichkeiten gegen den Be- schuldigten zum Nachteil des Beschwerdeführers eingestellt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass der Beschuldigte ihn anlässlich der Auseinandersetzung am Hals gepackt habe. Das Packen einer Person am Hals stelle mindestens eine physische Einwirkung dar, die über sozial Übliches hinausgehe, wenn sie keine Körper- oder Gesundheitsverletzung verursa-
6 che. Damit liege typischerweise eine Tätlichkeit vor. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten im Verlaufe des Disputs bloss am T- Shirt gepackt. Dieses Ver- halten stelle - selbst wenn man es als unerlaubt qualifizieren wolle - lediglich eine geringfügige Einwirkung dar. Entscheidend sei jedoch, dass der Beschuldigte dar- aufhin unvermittelt zur deutlich intensiveren Gewaltanwendung übergegangen sei, indem er den Beschwerdeführenden am Hals gepackt habe, was objektiv einen beachtlichen Angriff darstelle. Spätestens in diesem Moment habe sich der Be- schwerdeführende in einer akuten Bedrohungssituation befunden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nicht allein unterwegs gewesen sei, sondern sich in Beglei- tung seines Freundes befunden habe. Auch wenn sich dieser nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, habe seine Anwesenheit die Situation erheblich verschärft. In einer dynamischen Konfliktsituation sei es für den Betroffenen nicht absehbar, ob und in welcher Form eine weitere Person eingreifen werde. Mit ande- ren Worten habe der unmittelbar gegen ihn gerichtete Griff an den Hals dem Be- schwerdeführer die Eskalation der Situation und die Gefährdungslage vor Augen geführt. Vor diesem Hintergrund seien die Schuld- und Tatfolgen von A.________ nicht als gering einzustufen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Übergriff des Beschuldigten werde anlässlich des weiteren Verfahrens zu thematisieren sein. Entscheidend sei jedoch, dass der Beschwerdeführer das Messer in einer reflexar- tigen Abwehrbewegung geführt habe, um den gegen ihn gerichteten Angriff zu be- enden. Es habe sich nicht um ein gezieltes Einstechen gehandelt, sondern um ein «Fuchteln» mit dem Messer in einer akuten Bedrohungssituation. Die spätere Ver- letzung des Beschuldigten sei im Rahmen dieser Abwehrbewegung und nicht als Resultat eines kontrollierten oder planmässigen Angriffs entstanden. Das Packen einer Person am Hals sei geeignet, um mindestens den Straftatbestand der Tät- lichkeit zu erfüllen. Durch den Griff an den Hals habe sich der Beschwerdeführer einer relevanten Gewaltanwendung ausgesetzt gesehen. Bei unsicherer Sach- oder Rechtslage sei ein Strafverfahren nicht einzustellen, sondern weiter zu ermit- teln bzw. Anklage zu erheben. Das Packen einer Person am Hals stelle eine straf- rechtlich normierte Gewaltanwendung dar, welche nicht als geringfügig zu relativie- ren sei. Insgesamt handle es sich vorliegend zumindest um einen Zweifelsfall, weshalb das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft hätte fortgeführt werden müssen. 6. 6.1 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erweist sich als rechtmässig. Es ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass im vorliegen- den Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt. 6.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, vermag die Verfah- renseinstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustim- men, dass die Tatfolgen und die geschilderte Intensität als geringfügig zu bezeich- nen sind. Verletzungsbilder sind keine bekannt und auch Schmerzen scheint die In- teraktion nicht verursacht zu haben. Es werden auch keine anderweitigen Folgen oder Beeinträchtigungen durch die Interaktion vom Beschwerdeführer dargetan. Der vorgeworfenen Handlung kommt somit eindeutig Bagatellcharakter zu. Sofern
7 ein Griff an den Hals des Beschwerdeführers erfolgt sein sollte, wäre dies in Ein- zelbetrachtung von der Schwere her zwar letztlich wohl als Tätlichkeit zu beurtei- len; allerdings ist dieser vom Beschwerdeführer behauptete Ablauf des Gesche- hens beweistechnisch nicht einmal erstellt und bestritten. Das vom Beschuldigten alternativ geschilderte Schubsen dürfte die Schwelle zur Strafbarkeit womöglich nicht überschreiten. So oder anders ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführun- gen das Strafverfahren einzustellen. Dass ein Kollege des Beschuldigten der Situa- tion beigewohnt hat, macht den an den Beschuldigten gerichteten Vorwurf objektiv nicht gravierender, zumal dieser gemäss Aktenlage nicht ins Geschehen eingegrif- fen hat. Die unmittelbaren Tatfolgen der Handlung sind jedenfalls als gering einzu- stufen. Die spätere Eskalation der Auseinandersetzung, welche in einem separaten Verfahren beurteilt wird, vermag daran nichts zu ändern. Letztlich ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung der Umstand massgebend, dass die Auseinanderset- zung in körperlicher Hinsicht vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, da er den Beschuldigten zuerst am T-Shirt gepackt hat, was auch die Schuld des Beschuldig- ten als geringfügig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer ist es gewesen, wel- cher den Konflikt körperlich hat werden lassen. Die von ihm in der Beschwerde vorgebrachte, angeblich akute Bedrohungslage hat er somit entscheidend mitver- ursacht. Mit Verweis auf E. 4.2 ist es als Retorsion zu werten, wenn eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert wird. Eine solche Situation ist vorliegend gegeben, indem der Beschuldigte mittels eines Schubsens bzw. allenfalls mit ei- nem Packen am Hals auf den Griff des Beschwerdeführers reagiert hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, dass die behauptete Handlung des Be- schuldigten im Vergleich zur vorigen Tätlichkeit allenfalls von intensiverer Natur gewesen ist. Letztlich ist auch diese maximal als Tätlichkeit zu werten, allerdings in Retorsion zur Handlung des Beschwerdeführers. Der vorliegend gegebene fakulta- tive Strafbefreiungsgrund der Retorsion rechtfertigt die Einstellung des Strafverfah- rens, sofern man nicht bereits Tatfolgen und Schuld als zu geringfügig für eine Strafverfolgung erachten will. Aufgrund der Aktenlage wäre derweil auch denkbar, dass die Handlung des Beschuldigten die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrunds – der rechtfertigenden Notwehr gemäss Art. 15 StGB – er- füllen könnte. Dies kann aber beim vorliegenden Ausgang offengelassen werden. In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass hinsichtlich der eingestellten Tätlichkeit gleich aus mehreren Gründen kein Strafverfolgungsbedürfnis besteht. Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen ist die Einstellung des dem Be- schwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
8 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Sie werden der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnom- men. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird ihm keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Stellung- nahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit keine Entschädigungen auszurichten.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.