Verfügung vom 1. Oktober 2025
Sachverhalt
A. Der 1999 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsge- brechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2021) mit Verfügung vom 18. August 2003 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6) bzw. formlosen Mitteilungen vom
13. Januar 2009 (act. II 21) und vom 11. März 2013 (act. II 34) medizini- sche Massnahmen zugesprochen. Im April 2019 meldete sich die Versicherte, welche von Sommer 2015 bis Sommer 2018 eine Ausbildung zur ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis) absolviert und anschliessend in diesem Beruf gearbeitet hatte (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 47 S. 2 f., 48 S. 2), unter Hinweis auf ein allergi- sches beruflich exazerbiertes Asthma sowie eine leichte beruflich exazer- bierte atopische Dermatitis erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 44). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht gewährte die IVB mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 (act. II 67) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) am 16. Mai 2019 eine Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... erlassen hatte (act. II 76 S. 2 f.), gewährte die IVB ausserdem diverse Ausbildungskurse (act. II 77, 82) sowie eine Potenzialabklärung (act. II 87) und sprach der Versicherten eine Umschulung zur ... zu (act. II 94, 107). Aufgrund der nach einem am 28. April 2022 erlittenen Verkehrsunfall (act. II 125.5) auf- getretenen gesundheitlichen Probleme sprach die IVB Verlängerung der Umschulung, ein Coaching sowie eine Lerntherapie zu (act. II 163, 174, 198 f., 225). Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung im Januar 2025 (act. II 236 S. 2) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 20. Juni 2025 (act. II 273) die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dage- gen erhobenem Einwand (act. II 277, 287) verfügte die IVB am 1. Oktober 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 289).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde mit den fol- genden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invali- denversicherung hat. 3. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren medizinischen und insbe- sondere neuropsychologischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289). Die Beschwerdeführerin beantragt die gerichtliche Feststellung, wonach sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,
5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist der als Feststellungsbegehren formulierte Antrag als Leistungsbegehren zu inter- pretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
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- 6 - 3. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) basiert in medizinischer Hinsicht auf den eingeholten Akten. Gemäss diesen leidet die Beschwerdeführerin – neben einem allergischen Asthma, einer atopi- schen Dermatitis und einem Status nach operativ korrigiertem doppeltem Aortenbogen (act. II 46 S. 3 f.) – an leichten neuropsychologischen Minder- leistungen in der Aufmerksamkeit, im verbalen Lernen und Gedächtnis so- wie in den Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) mit/bei: Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 nach einem Auffahrunfall mit dem Roller im April 2022 sowie Status nach zwei Gehirnerschütterungen nach einem …unfall und einem leichten Autounfall, zusätzlich deutlich reduzierter Belastbarkeit sowie residueller psychischer Symptomatik (vgl. neuropsychologische Abklärung vom 5. De- zember 2022 [act. II 154 S. 7]). Auf eine vertiefte medizinische Abklärung in Form einer externen Begutachtung oder Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde verzichtet. Dies ist vorliegend jedoch inso- weit unschädlich, als zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. hierzu insbesondere die explizite Anerkennung in der Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 5), durch die behandelnde Ärztin mehrfach bestätigt wurde (act. II 246 S. 2, 269 S. 1, 272 S. 2) und durch die Erwerbstätigkeiten für die C.________ AG (act. II 235 S. 2 f., 270 S. 2 f.) sowie die D.________ (act. II 271 S. 2 ff.) der Tatbeweis erbracht wurde, dass die Beschwerde- führerin in einer Tätigkeit als ... jedenfalls ein Pensum von 60 % zu bewälti- gen vermag. Ob es sich hierbei um eine leidensangepasste Tätigkeit han- delt respektive ihr aus medizinischer Sicht ein höheres Pensum zumutbar wäre, ist unerheblich bzw. kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin rentenausschliessend eingegliedert ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 7 - Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die bis Januar 2025 dauernde Umschulung mit einhergehendem Taggeld (act. II 107 f., 198, 201 f.) und den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sowie das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längst erfüllt waren (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor), ist der Ren- tenanspruch ab Februar 2025 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 8 - nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden respektive ein Taggeld beansprucht werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Berufslehre, welche sie als ... EFZ im Jahr 2018 erfolgreich abschloss (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 48 S. 2). Damit liegt keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 f. IVV vor, woran nichts ändert, dass sie aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 aGgV Anhang bereits in der Kindheit Leistungen der IV bezog (act. II 6, 21, 34). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Lehrabschluss bis zur IV-Anmeldung im April 2019 (act. II 44) als ... tätig war (act. II 47 S. 2 f., 59 S. 1 f.). Die Umschu- lung zur ... erfolgte erst nach Erlass der Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... (act. II 76 S. 2 f.) mit Unterstützung der IV (act. II 107,
198) und damit aus medizinischen Gründen, was von der Beschwerdefüh- rerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 1). Folglich ist im Hinblick auf das zu ermittelnde Valideneinkommen weiterhin von einer Tätigkeit als ... auszugehen. Entgegen der Argumenta- tion in der Beschwerde (S. 5 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. 5) vermag daran nichts zu ändern, dass während der Umschulung durch den Verkehrsunfall vom
28. April 2022 (act. II 125.5) zusätzliche gesundheitliche Beschwerden hin- zutraten. Denn als Gesunde hätte die Beschwerdeführerin nicht an einem allergischen Asthma sowie einer atopischen Dermatitis (act. II 46 S. 3) ge- litten, die Tätigkeit als ... weiterhin ausüben können und keine Veranlas- sung gehabt, sich überhaupt auf einen anderen Beruf umschulen zu las- sen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie sich ohne gesund- heitliche Einschränkungen beruflich neu orientiert hätte (zur Berücksichti- gung einer beruflichen Weiterentwicklung: BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand statisti- scher Werte, was – angepasst an die Lohnentwicklung bis 2024 (die Werte für 2025 waren im Verfügungszeitpunkt noch nicht verfügbar [vgl. hierzu BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70]) – zu einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 54'940.60 führt (Fr. 4'127.-- [Bundesamt für Statistik {BFS}, LSE 2022,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 9 - Tabelle TA1, Ziff. 96: sonstige persönliche Dienstleistungen, Frauen, Kom- petenzniveau 2] x 12 [Monate] / 40 x 41.8 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96: Erbringung von sonstigen Dienst- leistungen, Wert 2024] / 97.4 x 103.4 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominal- lohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erho- lung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2022 und 2024]). Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin das im August 2018 angetretene Arbeitsver- hältnis mit der E.________ GmbH (act. II 47 S. 2 f.) im Gesundheitsfall nicht weitergeführt hätte und entsprechend das Valideneinkommen anhand dieses vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommens hätte ermittelt werden müssen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin erzielte in jenem Arbeitsverhältnis einen Einstiegslohn von Fr. 3'800.-- (act. II 47 S. 2; vgl. auch act. II 58 S. 2) und hätte demnach selbst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick- lung (Fr. 46'225.90 [Fr. 3'800.-- x 12 / 102.0 x 103.4 {BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2018 und 2024}]) bzw. der ge- samtarbeitsvertraglichen Vorgaben (Fr. 51’360.-- [Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische ... {in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung}, Anhang Ziff. 1, 3. und folgende Berufsjahre, Wert 2025]) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2025 (vgl. E. 4.2 hiervor) we- niger verdient als das mittels statistischer Werte ermittelte Valideneinkom- men von Fr. 54'940.60 (vgl. hiervor), sodass sich das Abstellen auf die LSE zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen an- hand des tatsächlich erzielten Verdienstes, was von der Beschwerdeführe- rin vom Grundsatz her zu Recht nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführe- rin trat am 1. Februar 2025 ein bis zum 30. Juni 2025 befristetes Arbeits- verhältnis bei der C.________ AG an, in welchem sie zunächst ein Be- schäftigungspensum von 70 % innehatte und bei diesem Pensum ein Jah- reseinkommen von Fr. 50'960.-- erzielte (act. II 235 S. 2). Das Pensum wurde per 1. März 2025 auf 60 % reduziert (act. II 270 S. 2). Beim per No- vember 2025 angetretenen Arbeitsverhältnis mit der D.________ beträgt der Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % Fr. 48'750.-- (Fr. 3'750.-- x 13 [act. II 271 S. 2]). Auch unter der Annahme, dass die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 10 - schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 60 % im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVV voll ausschöpft (vgl. E. 4.1.2 hiervor; vgl. auch E. 3 in fine hiervor), wäre das entsprechende Einkommen – selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 hiervor) erzielte tiefere Ein- kommen bei der C.________ AG abgestellt würde – rentenausschliessend (vgl. E. 4.5 hiernach). Diesfalls betrüge das Invalideneinkommen Fr. 43'680.-- (Fr. 50'960.-- [act. II 235 S. 2] / 70 x 60). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 20 % ([Fr. 54'940.60 ./. Fr. 43'680.--] / Fr. 54'940.60 x 100). Folglich hat die Beschwerdeführerin so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 11 -
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 4 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 4 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289). Die Beschwerdeführerin beantragt die gerichtliche Feststellung, wonach sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,
- Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist der als Feststellungsbegehren formulierte Antrag als Leistungsbegehren zu inter- pretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 6 -
- Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) basiert in medizinischer Hinsicht auf den eingeholten Akten. Gemäss diesen leidet die Beschwerdeführerin – neben einem allergischen Asthma, einer atopi- schen Dermatitis und einem Status nach operativ korrigiertem doppeltem Aortenbogen (act. II 46 S. 3 f.) – an leichten neuropsychologischen Minder- leistungen in der Aufmerksamkeit, im verbalen Lernen und Gedächtnis so- wie in den Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) mit/bei: Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 nach einem Auffahrunfall mit dem Roller im April 2022 sowie Status nach zwei Gehirnerschütterungen nach einem …unfall und einem leichten Autounfall, zusätzlich deutlich reduzierter Belastbarkeit sowie residueller psychischer Symptomatik (vgl. neuropsychologische Abklärung vom 5. De- zember 2022 [act. II 154 S. 7]). Auf eine vertiefte medizinische Abklärung in Form einer externen Begutachtung oder Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde verzichtet. Dies ist vorliegend jedoch inso- weit unschädlich, als zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. hierzu insbesondere die explizite Anerkennung in der Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 5), durch die behandelnde Ärztin mehrfach bestätigt wurde (act. II 246 S. 2, 269 S. 1, 272 S. 2) und durch die Erwerbstätigkeiten für die C.________ AG (act. II 235 S. 2 f., 270 S. 2 f.) sowie die D.________ (act. II 271 S. 2 ff.) der Tatbeweis erbracht wurde, dass die Beschwerde- führerin in einer Tätigkeit als ... jedenfalls ein Pensum von 60 % zu bewälti- gen vermag. Ob es sich hierbei um eine leidensangepasste Tätigkeit han- delt respektive ihr aus medizinischer Sicht ein höheres Pensum zumutbar wäre, ist unerheblich bzw. kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin rentenausschliessend eingegliedert ist.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 7 - Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die bis Januar 2025 dauernde Umschulung mit einhergehendem Taggeld (act. II 107 f., 198, 201 f.) und den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sowie das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längst erfüllt waren (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor), ist der Ren- tenanspruch ab Februar 2025 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 8 - nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden respektive ein Taggeld beansprucht werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Berufslehre, welche sie als ... EFZ im Jahr 2018 erfolgreich abschloss (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 48 S. 2). Damit liegt keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 f. IVV vor, woran nichts ändert, dass sie aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 aGgV Anhang bereits in der Kindheit Leistungen der IV bezog (act. II 6, 21, 34). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Lehrabschluss bis zur IV-Anmeldung im April 2019 (act. II 44) als ... tätig war (act. II 47 S. 2 f., 59 S. 1 f.). Die Umschu- lung zur ... erfolgte erst nach Erlass der Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... (act. II 76 S. 2 f.) mit Unterstützung der IV (act. II 107, 198) und damit aus medizinischen Gründen, was von der Beschwerdefüh- rerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 1). Folglich ist im Hinblick auf das zu ermittelnde Valideneinkommen weiterhin von einer Tätigkeit als ... auszugehen. Entgegen der Argumenta- tion in der Beschwerde (S. 5 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. 5) vermag daran nichts zu ändern, dass während der Umschulung durch den Verkehrsunfall vom
- April 2022 (act. II 125.5) zusätzliche gesundheitliche Beschwerden hin- zutraten. Denn als Gesunde hätte die Beschwerdeführerin nicht an einem allergischen Asthma sowie einer atopischen Dermatitis (act. II 46 S. 3) ge- litten, die Tätigkeit als ... weiterhin ausüben können und keine Veranlas- sung gehabt, sich überhaupt auf einen anderen Beruf umschulen zu las- sen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie sich ohne gesund- heitliche Einschränkungen beruflich neu orientiert hätte (zur Berücksichti- gung einer beruflichen Weiterentwicklung: BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand statisti- scher Werte, was – angepasst an die Lohnentwicklung bis 2024 (die Werte für 2025 waren im Verfügungszeitpunkt noch nicht verfügbar [vgl. hierzu BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70]) – zu einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 54'940.60 führt (Fr. 4'127.-- [Bundesamt für Statistik {BFS}, LSE 2022, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 9 - Tabelle TA1, Ziff. 96: sonstige persönliche Dienstleistungen, Frauen, Kom- petenzniveau 2] x 12 [Monate] / 40 x 41.8 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96: Erbringung von sonstigen Dienst- leistungen, Wert 2024] / 97.4 x 103.4 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominal- lohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erho- lung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2022 und 2024]). Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin das im August 2018 angetretene Arbeitsver- hältnis mit der E.________ GmbH (act. II 47 S. 2 f.) im Gesundheitsfall nicht weitergeführt hätte und entsprechend das Valideneinkommen anhand dieses vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommens hätte ermittelt werden müssen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin erzielte in jenem Arbeitsverhältnis einen Einstiegslohn von Fr. 3'800.-- (act. II 47 S. 2; vgl. auch act. II 58 S. 2) und hätte demnach selbst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick- lung (Fr. 46'225.90 [Fr. 3'800.-- x 12 / 102.0 x 103.4 {BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2018 und 2024}]) bzw. der ge- samtarbeitsvertraglichen Vorgaben (Fr. 51’360.-- [Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische ... {in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung}, Anhang Ziff. 1, 3. und folgende Berufsjahre, Wert 2025]) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2025 (vgl. E. 4.2 hiervor) we- niger verdient als das mittels statistischer Werte ermittelte Valideneinkom- men von Fr. 54'940.60 (vgl. hiervor), sodass sich das Abstellen auf die LSE zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen an- hand des tatsächlich erzielten Verdienstes, was von der Beschwerdeführe- rin vom Grundsatz her zu Recht nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführe- rin trat am 1. Februar 2025 ein bis zum 30. Juni 2025 befristetes Arbeits- verhältnis bei der C.________ AG an, in welchem sie zunächst ein Be- schäftigungspensum von 70 % innehatte und bei diesem Pensum ein Jah- reseinkommen von Fr. 50'960.-- erzielte (act. II 235 S. 2). Das Pensum wurde per 1. März 2025 auf 60 % reduziert (act. II 270 S. 2). Beim per No- vember 2025 angetretenen Arbeitsverhältnis mit der D.________ beträgt der Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % Fr. 48'750.-- (Fr. 3'750.-- x 13 [act. II 271 S. 2]). Auch unter der Annahme, dass die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 10 - schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 60 % im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVV voll ausschöpft (vgl. E. 4.1.2 hiervor; vgl. auch E. 3 in fine hiervor), wäre das entsprechende Einkommen – selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 hiervor) erzielte tiefere Ein- kommen bei der C.________ AG abgestellt würde – rentenausschliessend (vgl. E. 4.5 hiernach). Diesfalls betrüge das Invalideneinkommen Fr. 43'680.-- (Fr. 50'960.-- [act. II 235 S. 2] / 70 x 60). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 20 % ([Fr. 54'940.60 ./. Fr. 43'680.--] / Fr. 54'940.60 x 100). Folglich hat die Beschwerdeführerin so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor).
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753 - 11 - 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 753 JAP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Oktober 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1999 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsge- brechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2021) mit Verfügung vom 18. August 2003 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6) bzw. formlosen Mitteilungen vom
13. Januar 2009 (act. II 21) und vom 11. März 2013 (act. II 34) medizini- sche Massnahmen zugesprochen. Im April 2019 meldete sich die Versicherte, welche von Sommer 2015 bis Sommer 2018 eine Ausbildung zur ... EFZ (Eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis) absolviert und anschliessend in diesem Beruf gearbeitet hatte (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 47 S. 2 f., 48 S. 2), unter Hinweis auf ein allergi- sches beruflich exazerbiertes Asthma sowie eine leichte beruflich exazer- bierte atopische Dermatitis erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 44). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht gewährte die IVB mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 (act. II 67) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) am 16. Mai 2019 eine Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... erlassen hatte (act. II 76 S. 2 f.), gewährte die IVB ausserdem diverse Ausbildungskurse (act. II 77, 82) sowie eine Potenzialabklärung (act. II 87) und sprach der Versicherten eine Umschulung zur ... zu (act. II 94, 107). Aufgrund der nach einem am 28. April 2022 erlittenen Verkehrsunfall (act. II 125.5) auf- getretenen gesundheitlichen Probleme sprach die IVB Verlängerung der Umschulung, ein Coaching sowie eine Lerntherapie zu (act. II 163, 174, 198 f., 225). Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung im Januar 2025 (act. II 236 S. 2) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 20. Juni 2025 (act. II 273) die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dage- gen erhobenem Einwand (act. II 277, 287) verfügte die IVB am 1. Oktober 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 289).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde mit den fol- genden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invali- denversicherung hat. 3. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren medizinischen und insbe- sondere neuropsychologischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2025, IV 200 2025 753
- 4 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289). Die Beschwerdeführerin beantragt die gerichtliche Feststellung, wonach sie bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2). Angesichts der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,
5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und weil Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 N. 12), ist der als Feststellungsbegehren formulierte Antrag als Leistungsbegehren zu inter- pretieren. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
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- 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
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- 6 - 3. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) basiert in medizinischer Hinsicht auf den eingeholten Akten. Gemäss diesen leidet die Beschwerdeführerin – neben einem allergischen Asthma, einer atopi- schen Dermatitis und einem Status nach operativ korrigiertem doppeltem Aortenbogen (act. II 46 S. 3 f.) – an leichten neuropsychologischen Minder- leistungen in der Aufmerksamkeit, im verbalen Lernen und Gedächtnis so- wie in den Exekutivfunktionen (ICD-10 F06.7) mit/bei: Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 nach einem Auffahrunfall mit dem Roller im April 2022 sowie Status nach zwei Gehirnerschütterungen nach einem …unfall und einem leichten Autounfall, zusätzlich deutlich reduzierter Belastbarkeit sowie residueller psychischer Symptomatik (vgl. neuropsychologische Abklärung vom 5. De- zember 2022 [act. II 154 S. 7]). Auf eine vertiefte medizinische Abklärung in Form einer externen Begutachtung oder Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wurde verzichtet. Dies ist vorliegend jedoch inso- weit unschädlich, als zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. hierzu insbesondere die explizite Anerkennung in der Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 5), durch die behandelnde Ärztin mehrfach bestätigt wurde (act. II 246 S. 2, 269 S. 1, 272 S. 2) und durch die Erwerbstätigkeiten für die C.________ AG (act. II 235 S. 2 f., 270 S. 2 f.) sowie die D.________ (act. II 271 S. 2 ff.) der Tatbeweis erbracht wurde, dass die Beschwerde- führerin in einer Tätigkeit als ... jedenfalls ein Pensum von 60 % zu bewälti- gen vermag. Ob es sich hierbei um eine leidensangepasste Tätigkeit han- delt respektive ihr aus medizinischer Sicht ein höheres Pensum zumutbar wäre, ist unerheblich bzw. kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin rentenausschliessend eingegliedert ist. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
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- 7 - Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die bis Januar 2025 dauernde Umschulung mit einhergehendem Taggeld (act. II 107 f., 198, 201 f.) und den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sowie das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längst erfüllt waren (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor), ist der Ren- tenanspruch ab Februar 2025 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann
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- 8 - nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden respektive ein Taggeld beansprucht werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Berufslehre, welche sie als ... EFZ im Jahr 2018 erfolgreich abschloss (act. II 44 S. 5 Ziff. 5.3, 48 S. 2). Damit liegt keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 f. IVV vor, woran nichts ändert, dass sie aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 251 und Ziff. 313 aGgV Anhang bereits in der Kindheit Leistungen der IV bezog (act. II 6, 21, 34). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdeführerin nach dem Lehrabschluss bis zur IV-Anmeldung im April 2019 (act. II 44) als ... tätig war (act. II 47 S. 2 f., 59 S. 1 f.). Die Umschu- lung zur ... erfolgte erst nach Erlass der Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als ... (act. II 76 S. 2 f.) mit Unterstützung der IV (act. II 107,
198) und damit aus medizinischen Gründen, was von der Beschwerdefüh- rerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. B Art. 1 Ziff. 1). Folglich ist im Hinblick auf das zu ermittelnde Valideneinkommen weiterhin von einer Tätigkeit als ... auszugehen. Entgegen der Argumenta- tion in der Beschwerde (S. 5 Ziff. II lit. B Art. 2 Ziff. 5) vermag daran nichts zu ändern, dass während der Umschulung durch den Verkehrsunfall vom
28. April 2022 (act. II 125.5) zusätzliche gesundheitliche Beschwerden hin- zutraten. Denn als Gesunde hätte die Beschwerdeführerin nicht an einem allergischen Asthma sowie einer atopischen Dermatitis (act. II 46 S. 3) ge- litten, die Tätigkeit als ... weiterhin ausüben können und keine Veranlas- sung gehabt, sich überhaupt auf einen anderen Beruf umschulen zu las- sen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie sich ohne gesund- heitliche Einschränkungen beruflich neu orientiert hätte (zur Berücksichti- gung einer beruflichen Weiterentwicklung: BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand statisti- scher Werte, was – angepasst an die Lohnentwicklung bis 2024 (die Werte für 2025 waren im Verfügungszeitpunkt noch nicht verfügbar [vgl. hierzu BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70]) – zu einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 54'940.60 führt (Fr. 4'127.-- [Bundesamt für Statistik {BFS}, LSE 2022,
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- 9 - Tabelle TA1, Ziff. 96: sonstige persönliche Dienstleistungen, Frauen, Kom- petenzniveau 2] x 12 [Monate] / 40 x 41.8 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96: Erbringung von sonstigen Dienst- leistungen, Wert 2024] / 97.4 x 103.4 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominal- lohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erho- lung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2022 und 2024]). Zwar ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin das im August 2018 angetretene Arbeitsver- hältnis mit der E.________ GmbH (act. II 47 S. 2 f.) im Gesundheitsfall nicht weitergeführt hätte und entsprechend das Valideneinkommen anhand dieses vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommens hätte ermittelt werden müssen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin erzielte in jenem Arbeitsverhältnis einen Einstiegslohn von Fr. 3'800.-- (act. II 47 S. 2; vgl. auch act. II 58 S. 2) und hätte demnach selbst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick- lung (Fr. 46'225.90 [Fr. 3'800.-- x 12 / 102.0 x 103.4 {BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, Ziff. 90-96: Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen, Werte 2018 und 2024}]) bzw. der ge- samtarbeitsvertraglichen Vorgaben (Fr. 51’360.-- [Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische ... {in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung}, Anhang Ziff. 1, 3. und folgende Berufsjahre, Wert 2025]) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2025 (vgl. E. 4.2 hiervor) we- niger verdient als das mittels statistischer Werte ermittelte Valideneinkom- men von Fr. 54'940.60 (vgl. hiervor), sodass sich das Abstellen auf die LSE zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. 4.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen an- hand des tatsächlich erzielten Verdienstes, was von der Beschwerdeführe- rin vom Grundsatz her zu Recht nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführe- rin trat am 1. Februar 2025 ein bis zum 30. Juni 2025 befristetes Arbeits- verhältnis bei der C.________ AG an, in welchem sie zunächst ein Be- schäftigungspensum von 70 % innehatte und bei diesem Pensum ein Jah- reseinkommen von Fr. 50'960.-- erzielte (act. II 235 S. 2). Das Pensum wurde per 1. März 2025 auf 60 % reduziert (act. II 270 S. 2). Beim per No- vember 2025 angetretenen Arbeitsverhältnis mit der D.________ beträgt der Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % Fr. 48'750.-- (Fr. 3'750.-- x 13 [act. II 271 S. 2]). Auch unter der Annahme, dass die Be-
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- 10 - schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 60 % im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVV voll ausschöpft (vgl. E. 4.1.2 hiervor; vgl. auch E. 3 in fine hiervor), wäre das entsprechende Einkommen – selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 hiervor) erzielte tiefere Ein- kommen bei der C.________ AG abgestellt würde – rentenausschliessend (vgl. E. 4.5 hiernach). Diesfalls betrüge das Invalideneinkommen Fr. 43'680.-- (Fr. 50'960.-- [act. II 235 S. 2] / 70 x 60). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 20 % ([Fr. 54'940.60 ./. Fr. 43'680.--] / Fr. 54'940.60 x 100). Folglich hat die Beschwerdeführerin so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. II 289) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
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- 11 - 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.