Verfügung vom 20. Dezember 2024
Sachverhalt
A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Mai 2016 von ihren Eltern unter Hinweis auf eine Paraplegie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an- gemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB führte medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Unter anderem sprach sie der Versicherten Hilfsmittel (act. II 40, 42), einen Fahrzeugumbau (act. II 47), bauliche Änderungen in der Wohnung (act. II 57, 58, 135), eine berufliche Basisabklärung (act. II 77) sowie ein Coaching und Nachhilfeunterricht im Rahmen der gymnasialen Ausbildung (act. II 82, 128, 153) zu. Nach Erreichen der Volljährigkeit reichte die Versicherte im März 2017 die Anmeldung für Erwachsene ein (act. II 95). Mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2017 (act. II 131, 227) sprach die IVB der Versicherten eine Hilflosen- entschädigung leichten Grades zu. Mit Mitteilung vom 25. Juli 2019 (act. II 173) schloss sie die berufliche Eingliederung ab. In der Folge ge- währte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungs- coachings (act. II 245) und weitere Hilfsmittel (Akten der IVB [act. IIA] 315). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2022 (act. II 276) schloss sie die berufliche Ein- gliederung wiederum ab. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD; act. IIA 282 S. 6) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung (MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2023 [Eingang bei der IVB, act. IIA 348.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 374) stellte sie die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2019 bei einem IV-Grad von 60 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. IIA 375). Am 20. Dezember 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. IIA 389).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde mit den fol- genden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2019 eine ganze IV-Rente zzgl. Verzugszins zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ unter Hin- weis auf die Verfügung der C.________ vom 17. Februar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 3]) mit, die Beschwerdeführerin sei mangels ausreichendem Leistungsausweis von der C.________ ausgeschlossen worden. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -5- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -6- lange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, act. IIA 348.1 ff.]) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie. Im in- terdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. IIA 348.2 S. 93 f. Ziff. 9.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (Aufmerksamkeitsstörung ohne Hy- peraktivität [ADS]; ICD-10: F98.8)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -7- - Status nach Sturzunfall vom 10. April 2016 mit o konsekutiver Luxationsfraktur BWK 11/12 mit kompletter Ver- lagerung des Spinalkanals o komplexe Paraplegie sub Th10 ASIA A o Status nach primärer operativer Dekompression Th11/12 beid- seits, Facettektomie, Durarevision, offene Reposition und dor- sale Spondylodese Th11/12 mit Beckenkammspongiosa o mit typischen Komplikationen der Paraplegie - Neurourogene komplette Defäkations-, Miktions- und Sexualfunktions- störung o mit Notwendigkeit von regelmässiger Selbstkatheterisierung und intravesikaler Botulinum-Toxin Injektion o neuropathische Schmerzen o rezidivierende Dekubital- und Fuss-Ulzerationen o Spastik der unteren Extremitäten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) - Status nach Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung und Schädelbasisfrakturen anlässlich des Unfalls vom 10. April 2016 o mit bildgebender Darstellung einer fokalen Ischämie zerebellär rechts Lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, legte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 23. August 2023 (act. IIA 348.1) dar, die Beschwerdeführerin verfüge über ein überdurchschnittliches intel- lektuelles Leistungsniveau (Gesamt-IQ 116). Auf grundlegender neuroko- gnitiver Ebene habe sie ein überwiegend altersentsprechendes bis gut al- tersentsprechendes Leistungsprofil. Leichte Minderleistungen habe sie in Teilbereichen attentionaler (geteilte Aufmerksamkeit), mnestischer (non- verbales Arbeitsgedächtnis, Zugriff auf Langzeitgedächtnisinhalte mit Wie- dererkennungshilfen) sowie exekutiver Funktionen (Handlungsplanung, Antizipationsfähigkeit) gezeigt (act. IIA 348.1 S. 21 f. Ziff. 14.6). Bei Aufga- ben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen sei die Funktionsfähig- keit eingeschränkt. Trotz überdurchschnittlicher intellektueller Vorausset- zungen sei davon auszugehen, dass aufgrund der gezeigten Minderleis- tungen in diesen Bereichen im Studium und auch in einer zukünftigen be- ruflichen Tätigkeit als ... Einschränkungen (30 % bezogen auf ein 100 %- Pensum) bestünden (act. IIA 348.1 S. 20 Ziff. 14.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -8- Im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. September 2023 (act. IIA 348.2) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin euthym, die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Ambivalenz, Schuldgefühle den Eltern gegenüber sowie Insuffizienzgefühle. Sie sei oft innerlich unruhig und ab und zu auch gereizt. Zudem habe sie Zukunfts- ängste, seit langem sei sie meistens deprimiert, es habe aber auch schon Phasen gegeben, in denen die Stimmung viel schlechter gewesen sei. Da- mit beschreibe die Beschwerdeführerin eine diskrete depressive Sympto- matik, die Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 seien aber nicht erfüllt. Die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung seien indessen erfüllt. Diese sei gegenwärtig remittiert (act. IIA 348.2 S. 85). Aus psychiatrischer Sicht seien vorallem die Einschränkungen, die durch die ADS vom vorwiegend unaufmerksamen Typ bedingt seien, zu berücksich- tigen. Die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte kognitive Funktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen atten- tionaler, mnestischer sowie exekutiver Funktionen gezeigt (act. IIA 348.2 S. 87). Ideal sei aus psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit, die den intellektu- ellen/neuropsychologischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ideal angepasst sei. Aufgrund der überdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten kämen einfache, repetitive, stark strukturierte Tätigkeiten eher nicht in Frage, andererseits führten die leichten neuropsychologischen Ein- schränkungen bei jeder Tätigkeit, die aufgrund der kognitiven/intellektuellen Voraussetzungen in Frage komme, zu gewissen Einbussen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. IIA 348.2 S. 89 Ziff. 8.2.1 ff.). Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2023 (act. IIA 348.3) aus, die Beschwerde- führerin sei lebenslang an den Rollstuhl gebunden. Gleichzeitig leide sie an rezidivierenden Harnwegsinfekten. Die Behandlung erfolge regelmässig durch die Injektion von Botulinum-Toxin sowie einer Antibiose. Die erforder- liche Selbstkatheterisierung, welche die Beschwerdeführerin vier bis fünf Mal täglich durchführen müsse, koste erhebliche Zeit. Allein aufgrund der Umstände benötige die Beschwerdeführerin etwa zwei Stunden pro Tag mehr für die Körperpflege als normale "Fussgänger". Zusätzlich hätten sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -9- die ebenfalls bekannten Komplikationen einer rückenmarksbedingten Spas- tik in den unteren Extremitäten eingestellt. Zudem bestehe ein neuropathi- scher Schmerz, der sich im Wesentlichen im Bereich des linken Ober- schenkels auspräge und fast zu jeder Tageszeit vorhanden sei (act. IIA 348.3 S. 34 Ziff. 7.1). Im Rahmen der Ausbildungssituation mit Nachteilsausgleich an der C.________ könne die Beschwerdeführerin acht Stunden anwesend sein, im Rahmen der Tätigkeit als ... allenfalls sechs Stunden. Es bestehe eine Leistungseinschränkung durch die notwendige zeitaufwendige Selbstkatheterisierung, neuropathische Schmerzen und Schmerzen bei Spastik, welche mögliche Positionsänderungen und Pausen erforderten. Die Arbeitsunfähigkeit in einer Ausbildungssituation betrage 50 %. In einer beruflichen Anforderungssituation betrage die Arbeitsun- fähigkeit 60 % (act. IIA 348.3 S. 35 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin habe bisher keine Ausbildung abgeschlossen und nicht längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Ideal sei jede Tätigkeit, die den intellektuellen/neuropsychologischen Voraussetzungen der Be- schwerdeführerin angepasst sei. Aufgrund der überdurchschnittlichen intel- lektuellen Fähigkeiten kämen einfache, repetitive, stark strukturierte Tätig- keiten eher nicht in Frage. Aufgrund der Notwendigkeit zur Selbstkatheteri- sierung, der neuropathischen Schmerzen, der Spastik sowie der Interaktion des vorbestehenden ADS mit den komplexen Selbstmanagementaufgaben im Rahmen der Paraplegie bestehe ein zusätzlicher Pausenbedarf. Dieser sei nicht konstant. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit in einer Tätig- keit als ... oder in einer anderen intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit, die für die Beschwerdeführerin in Frage komme, auf 40 % geschätzt (60%ige Arbeitsunfähigkeit). Die attestierte Einschränkung bestehe seit Abschluss der Schulzeit (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -10- ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das schlüssige und überzeugende polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2023 (act. IIA 348.1 ff.) erfüllt die höchstrichterli- chen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf ein- gehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschrän- kungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befund- lage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -11- teilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend und es finden sich dazu in den medizinischen Akten keine massgebenden entgegenstehenden Anhaltspunkte. Die Beschwer- degegnerin hat unter diesen Umständen zu Recht auf die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit abgestellt, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Damit steht fest, dass in einer Tätigkeit als ... oder in einer anderen intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit seit dem Abschluss der Schulzeit eine 40 %ige Arbeitsfähigkeit bzw. 60%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.; vgl. E. 3.1 hiervor). Streitig ist dagegen die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 4.1 ff. hiernach).
4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -12- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Da- ten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -13- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Er messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 2.3 hiervor) massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Es ist zu Recht unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin den frühestmöglichen Rentenbeginn auf Juli 2019 festgelegt hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin besuchte das Gymnasium in …, als am
10. April 2016 der invalidisierende Gesundheitsschaden eintrat (vgl. zu dieser Konstellation Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_954/2010 vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. März 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Parteien- tschädigung wird auf total Fr. 2'725.20 (Aufwand Fr. 2'500.-- [10 h x Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 21.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 204.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -18- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern 20. Dezember 2024 aufgehoben und der Beschwerde- führerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Rente der Invali- denversicherung zugesprochen, zuzüglich Verzugszinsen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'725.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -19- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 März 2011 E. 3 und 4). Damit gilt die Beschwerdeführerin als Frühinva- lide gemäss aArt. 26 Abs. 2 IVV. Die Beschwerdegegnerin ging in der an- gefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389) bei der Be- rechnung des Valideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden eine akademische Ausbildung angetreten und abgeschlossen. Für diese Annahme sprechen zum einen die guten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -14- schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin in der Sekundarschule (auf spez.-Sek.-Niveau; act. II 55 S. 26 ff.) und im Gymnasium (act. II 55 S. 22 ff.). Nach einem informellen Zwischenbericht des Gymnasiums … über eine gefährdete Promotion (act. II 55 S. 21) wechselte sie nach …, wo sie (sogar nach ihrem Unfall und der Rückkehr aus…..) wieder einen bes- seren Notendurchschnitt erzielte (vgl. act. II 55 S. 17 ff.). Für eine akademi- sche Ausbildung im Gesundheitsfall sprechen daneben auch das der Be- schwerdeführerin attestierte überdurchschnittliche kognitive Leistungsprofil (act. II 206 S. 3) bzw. ihre überdurchschnittliche Intelligenz (act. IIA 348.1 S. 12) wie vor allem ihre nach Eintritt der Invalidität gezeigte Leistungsbe- reitschaft und Motivation, die gymnasiale Ausbildung abzuschliessen bzw. sich an der C.________ zur ... ausbilden zu lassen (vgl. demgegenüber BGer 8C_954/2010 E. 4.1 f., wo eine besondere Willenskraft und eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft im Unterschied zum vorliegen- den Fall verneint wurden, da vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine konkreten Indizien dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Mittelschule eine höhere Berufsbildung absolviert hätte, und auch nach Eintritt desselben keinerlei Anstalten unternommen wurden, um tatsächlich einen Mittelschulabschluss nachzuholen respektive eine berufli- che Ausbildung in Angriff zu nehmen). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Valideneinkommens nach Massgabe einer akademischen Ausbildung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung zu Recht auf die Tabelle T17 abgestellt. Beizuziehen ist der Tabellenwert der LSE 2018, Ziff. 2: Intellek- tuelle und wissenschaftliche Berufe, Total, Frauen. Dieser beträgt – entge- gen der Beschwerdegegnerin, die von einem Betrag von Fr. 8’000.-- aus- ging – Fr. 7'946.--. Dies ergibt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen [BUA], 2019) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 100'239.80 (Fr. 7'946.-- / 40 x 41.7 x 12 / 107.1 x 108.0 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10, Ziff. M "Frei- berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten"]). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Invaliden- einkommens beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe die von den Gut- achtern als "maximal" bezeichnete Arbeitsfähigkeit von 40 % unbesehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -15- übernommen (Beschwerde S. 5 Rz. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 IV Nr. 46 S. 156, 9C_248/2022 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391) gehalten, das ihr medizinisch zumutbare Pensum erwerblich zu verwerten, weshalb die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.) im Einkommensvergleich entsprechend umzusetzen ist. Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Erwerbs- tätigkeit aufnahm, ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat auch hier auf eine aka- demische Tätigkeit bzw. die Tabelle T17 abgestellt (act. IIA 389 S. 5). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über keine Matura verfügt und sie auch ihre Teilzeitanstellung als ... nicht bewältigen konnte. Bereits zu Beginn der Ausbildung an der C.________ wurde seitens des Paraplegiker-Zentrums festgehalten, die Beschwerdeführerin bringe für die …ausbildung zwar die kognitive Befähigung mit, sich indessen noch zeigen müsse, inwieweit die universitären Belastungen für sie somatisch verkraft- bar seien (act. IIA 198 S. 4). Aus neurologischer Sicht wurde auf eine er- höhte Ermüdbarkeit und Leistungsschwierigkeiten im Rahmen des eben- falls diagnostizierten ADS hingewiesen (act. II 206 S. 3). Weiter erwähnte die behandelnde Psychiaterin, dass es günstig wäre, wenn die Beschwer- deführerin eine berufliche Ausbildung in einem Beruf absolviere, den sie später ohne Überforderung ausüben könne (act. II 201 S. 4 Ziff. 2.7 und S. 5 Ziff. 5.1). Darauf wies in der Folge auch die zuständige Eingliede- rungsfachperson der IVB hin, welche auch dafür hielt, es müsse kritisch geprüft werden, ob eine spätere Arbeitstätigkeit als ... überhaupt möglich bzw. die berufliche Tätigkeit aufgrund der Einschränkungen zumutbar sei (act. II 237 S. 3, 7). Die Beschwerdeführerin war demnach bei ihrer Ausbil- dung an der C.________ mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, ob- schon ihr ein Coaching während der Ausbildung wie auch ein Nachteils- ausgleich bei Prüfungen gewährt wurden (act. II 245, 252, 273 S. 4). Schliesslich attestierte ihr der behandelnde Neurologe ab August 2022 für mehr als sieben Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 325.2 S. 2 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit sogar in dem gutachterlich als besonders ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -16- eignet erachteten Beruf als ... (act. IIA 348.2 S. 95 Ziff. 9.7 und S. 96 Ziff. 9.7.5) in diesem Masse eingeschränkt ist, muss Entsprechendes erst recht für andere akademische Berufe gelten. Unter den gegebenen Umständen kann entgegen der Beschwerdegegnerin – und unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der C.________ ausgeschlossen worden ist (vgl. Eingabe vom 3. März 2025 [in den Gerichtsakten], act. I 3) – für den Invaliditätsfall nicht von einer akademischen Tätigkeit ausgegangen werden. Das Invalideneinkommen ist demnach gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018 zu bestim- men. Da die Beschwerdeführerin mehr als nur einfache Tätigkeiten gemäss dem Kompetenzniveau 1 aus-üben kann (etwas anderes macht sie nicht geltend; vgl. act. IIA 348.2 S. 95 f. Ziff. 9.7.1), sie indes weder über beson- dere Berufs- und Fachkenntnisse noch über eine langjährige Berufspraxis oder Führungserfahrung verfügt (vgl. Urteil des BGer 8C_294/2014 vom
23. September 2014 E. 6) und auch keine komplexeren administrativen und organisatorischen Tätigkeiten verrichtet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.2), kommt das Kompetenzniveau 3 (oder gar 4) nicht in Frage. Massgebend ist somit das Kompetenzniveau 2. Bei einem Tabellenwert von Fr. 4'960.-- (Total Frauen), einem 40 %- Pensum, angepasst an die die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den (BFS, BUA, 2019) und aufgerechnet auf das Jahr 2019, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25'077.60 (Fr. 4'960.--/ 40 x 41.7 x 12 / 105.9 x 107.0 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10, Total] x 0.4). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 100'239.80 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 25'077.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 75 %. Es besteht somit ab dem
1. Juli 2019 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Frage eines Ab- zugs vom Invalideneinkommen kann offen bleiben. 4.6 Die mit der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Bestimmungen haben keinen Einfluss auf den bestehenden Rentenanspruch (lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). 4.7 Auf den höheren Rentenbeträgen sind auch die entsprechenden Verzugszinsen – jeweils nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -17- des Anspruchs – auszurichten (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 ATSV;
s. a. act. IIA 389 S. 2 und 3). Die Verzugszinspflicht besteht ab 1. Juli 2021. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Dezember 2024 (act. IIA 389) gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente auszurichten. Die höheren Rentenbeträge sich zudem von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen, wobei die Verzugszinspflicht ab 1. Juli 2021 besteht. 6.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben.
- Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2019 eine ganze IV-Rente zzgl. Verzugszins zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ unter Hin- weis auf die Verfügung der C.________ vom 17. Februar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 3]) mit, die Beschwerdeführerin sei mangels ausreichendem Leistungsausweis von der C.________ ausgeschlossen worden. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -4- zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -5- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -6- lange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, act. IIA 348.1 ff.]) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie. Im in- terdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. IIA 348.2 S. 93 f. Ziff. 9.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (Aufmerksamkeitsstörung ohne Hy- peraktivität [ADS]; ICD-10: F98.8) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -7- - Status nach Sturzunfall vom 10. April 2016 mit o konsekutiver Luxationsfraktur BWK 11/12 mit kompletter Ver- lagerung des Spinalkanals o komplexe Paraplegie sub Th10 ASIA A o Status nach primärer operativer Dekompression Th11/12 beid- seits, Facettektomie, Durarevision, offene Reposition und dor- sale Spondylodese Th11/12 mit Beckenkammspongiosa o mit typischen Komplikationen der Paraplegie - Neurourogene komplette Defäkations-, Miktions- und Sexualfunktions- störung o mit Notwendigkeit von regelmässiger Selbstkatheterisierung und intravesikaler Botulinum-Toxin Injektion o neuropathische Schmerzen o rezidivierende Dekubital- und Fuss-Ulzerationen o Spastik der unteren Extremitäten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) - Status nach Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung und Schädelbasisfrakturen anlässlich des Unfalls vom 10. April 2016 o mit bildgebender Darstellung einer fokalen Ischämie zerebellär rechts Lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, legte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 23. August 2023 (act. IIA 348.1) dar, die Beschwerdeführerin verfüge über ein überdurchschnittliches intel- lektuelles Leistungsniveau (Gesamt-IQ 116). Auf grundlegender neuroko- gnitiver Ebene habe sie ein überwiegend altersentsprechendes bis gut al- tersentsprechendes Leistungsprofil. Leichte Minderleistungen habe sie in Teilbereichen attentionaler (geteilte Aufmerksamkeit), mnestischer (non- verbales Arbeitsgedächtnis, Zugriff auf Langzeitgedächtnisinhalte mit Wie- dererkennungshilfen) sowie exekutiver Funktionen (Handlungsplanung, Antizipationsfähigkeit) gezeigt (act. IIA 348.1 S. 21 f. Ziff. 14.6). Bei Aufga- ben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen sei die Funktionsfähig- keit eingeschränkt. Trotz überdurchschnittlicher intellektueller Vorausset- zungen sei davon auszugehen, dass aufgrund der gezeigten Minderleis- tungen in diesen Bereichen im Studium und auch in einer zukünftigen be- ruflichen Tätigkeit als ... Einschränkungen (30 % bezogen auf ein 100 %- Pensum) bestünden (act. IIA 348.1 S. 20 Ziff. 14.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -8- Im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. September 2023 (act. IIA 348.2) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin euthym, die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Ambivalenz, Schuldgefühle den Eltern gegenüber sowie Insuffizienzgefühle. Sie sei oft innerlich unruhig und ab und zu auch gereizt. Zudem habe sie Zukunfts- ängste, seit langem sei sie meistens deprimiert, es habe aber auch schon Phasen gegeben, in denen die Stimmung viel schlechter gewesen sei. Da- mit beschreibe die Beschwerdeführerin eine diskrete depressive Sympto- matik, die Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 seien aber nicht erfüllt. Die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung seien indessen erfüllt. Diese sei gegenwärtig remittiert (act. IIA 348.2 S. 85). Aus psychiatrischer Sicht seien vorallem die Einschränkungen, die durch die ADS vom vorwiegend unaufmerksamen Typ bedingt seien, zu berücksich- tigen. Die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte kognitive Funktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen atten- tionaler, mnestischer sowie exekutiver Funktionen gezeigt (act. IIA 348.2 S. 87). Ideal sei aus psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit, die den intellektu- ellen/neuropsychologischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ideal angepasst sei. Aufgrund der überdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten kämen einfache, repetitive, stark strukturierte Tätigkeiten eher nicht in Frage, andererseits führten die leichten neuropsychologischen Ein- schränkungen bei jeder Tätigkeit, die aufgrund der kognitiven/intellektuellen Voraussetzungen in Frage komme, zu gewissen Einbussen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. IIA 348.2 S. 89 Ziff. 8.2.1 ff.). Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2023 (act. IIA 348.3) aus, die Beschwerde- führerin sei lebenslang an den Rollstuhl gebunden. Gleichzeitig leide sie an rezidivierenden Harnwegsinfekten. Die Behandlung erfolge regelmässig durch die Injektion von Botulinum-Toxin sowie einer Antibiose. Die erforder- liche Selbstkatheterisierung, welche die Beschwerdeführerin vier bis fünf Mal täglich durchführen müsse, koste erhebliche Zeit. Allein aufgrund der Umstände benötige die Beschwerdeführerin etwa zwei Stunden pro Tag mehr für die Körperpflege als normale "Fussgänger". Zusätzlich hätten sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -9- die ebenfalls bekannten Komplikationen einer rückenmarksbedingten Spas- tik in den unteren Extremitäten eingestellt. Zudem bestehe ein neuropathi- scher Schmerz, der sich im Wesentlichen im Bereich des linken Ober- schenkels auspräge und fast zu jeder Tageszeit vorhanden sei (act. IIA 348.3 S. 34 Ziff. 7.1). Im Rahmen der Ausbildungssituation mit Nachteilsausgleich an der C.________ könne die Beschwerdeführerin acht Stunden anwesend sein, im Rahmen der Tätigkeit als ... allenfalls sechs Stunden. Es bestehe eine Leistungseinschränkung durch die notwendige zeitaufwendige Selbstkatheterisierung, neuropathische Schmerzen und Schmerzen bei Spastik, welche mögliche Positionsänderungen und Pausen erforderten. Die Arbeitsunfähigkeit in einer Ausbildungssituation betrage 50 %. In einer beruflichen Anforderungssituation betrage die Arbeitsun- fähigkeit 60 % (act. IIA 348.3 S. 35 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin habe bisher keine Ausbildung abgeschlossen und nicht längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Ideal sei jede Tätigkeit, die den intellektuellen/neuropsychologischen Voraussetzungen der Be- schwerdeführerin angepasst sei. Aufgrund der überdurchschnittlichen intel- lektuellen Fähigkeiten kämen einfache, repetitive, stark strukturierte Tätig- keiten eher nicht in Frage. Aufgrund der Notwendigkeit zur Selbstkatheteri- sierung, der neuropathischen Schmerzen, der Spastik sowie der Interaktion des vorbestehenden ADS mit den komplexen Selbstmanagementaufgaben im Rahmen der Paraplegie bestehe ein zusätzlicher Pausenbedarf. Dieser sei nicht konstant. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit in einer Tätig- keit als ... oder in einer anderen intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit, die für die Beschwerdeführerin in Frage komme, auf 40 % geschätzt (60%ige Arbeitsunfähigkeit). Die attestierte Einschränkung bestehe seit Abschluss der Schulzeit (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -10- ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das schlüssige und überzeugende polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2023 (act. IIA 348.1 ff.) erfüllt die höchstrichterli- chen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf ein- gehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschrän- kungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befund- lage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -11- teilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend und es finden sich dazu in den medizinischen Akten keine massgebenden entgegenstehenden Anhaltspunkte. Die Beschwer- degegnerin hat unter diesen Umständen zu Recht auf die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit abgestellt, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Damit steht fest, dass in einer Tätigkeit als ... oder in einer anderen intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit seit dem Abschluss der Schulzeit eine 40 %ige Arbeitsfähigkeit bzw. 60%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.; vgl. E. 3.1 hiervor). Streitig ist dagegen die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 4.1 ff. hiernach).
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -12- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Da- ten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -13- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Er messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 2.3 hiervor) massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Es ist zu Recht unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin den frühestmöglichen Rentenbeginn auf Juli 2019 festgelegt hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin besuchte das Gymnasium in …, als am
- April 2016 der invalidisierende Gesundheitsschaden eintrat (vgl. zu dieser Konstellation Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_954/2010 vom
- März 2011 E. 3 und 4). Damit gilt die Beschwerdeführerin als Frühinva- lide gemäss aArt. 26 Abs. 2 IVV. Die Beschwerdegegnerin ging in der an- gefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389) bei der Be- rechnung des Valideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden eine akademische Ausbildung angetreten und abgeschlossen. Für diese Annahme sprechen zum einen die guten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -14- schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin in der Sekundarschule (auf spez.-Sek.-Niveau; act. II 55 S. 26 ff.) und im Gymnasium (act. II 55 S. 22 ff.). Nach einem informellen Zwischenbericht des Gymnasiums … über eine gefährdete Promotion (act. II 55 S. 21) wechselte sie nach …, wo sie (sogar nach ihrem Unfall und der Rückkehr aus…..) wieder einen bes- seren Notendurchschnitt erzielte (vgl. act. II 55 S. 17 ff.). Für eine akademi- sche Ausbildung im Gesundheitsfall sprechen daneben auch das der Be- schwerdeführerin attestierte überdurchschnittliche kognitive Leistungsprofil (act. II 206 S. 3) bzw. ihre überdurchschnittliche Intelligenz (act. IIA 348.1 S. 12) wie vor allem ihre nach Eintritt der Invalidität gezeigte Leistungsbe- reitschaft und Motivation, die gymnasiale Ausbildung abzuschliessen bzw. sich an der C.________ zur ... ausbilden zu lassen (vgl. demgegenüber BGer 8C_954/2010 E. 4.1 f., wo eine besondere Willenskraft und eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft im Unterschied zum vorliegen- den Fall verneint wurden, da vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine konkreten Indizien dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Mittelschule eine höhere Berufsbildung absolviert hätte, und auch nach Eintritt desselben keinerlei Anstalten unternommen wurden, um tatsächlich einen Mittelschulabschluss nachzuholen respektive eine berufli- che Ausbildung in Angriff zu nehmen). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Valideneinkommens nach Massgabe einer akademischen Ausbildung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung zu Recht auf die Tabelle T17 abgestellt. Beizuziehen ist der Tabellenwert der LSE 2018, Ziff. 2: Intellek- tuelle und wissenschaftliche Berufe, Total, Frauen. Dieser beträgt – entge- gen der Beschwerdegegnerin, die von einem Betrag von Fr. 8’000.-- aus- ging – Fr. 7'946.--. Dies ergibt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen [BUA], 2019) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 100'239.80 (Fr. 7'946.-- / 40 x 41.7 x 12 / 107.1 x 108.0 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10, Ziff. M "Frei- berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten"]). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Invaliden- einkommens beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe die von den Gut- achtern als "maximal" bezeichnete Arbeitsfähigkeit von 40 % unbesehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -15- übernommen (Beschwerde S. 5 Rz. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 IV Nr. 46 S. 156, 9C_248/2022 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391) gehalten, das ihr medizinisch zumutbare Pensum erwerblich zu verwerten, weshalb die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.) im Einkommensvergleich entsprechend umzusetzen ist. Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Erwerbs- tätigkeit aufnahm, ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat auch hier auf eine aka- demische Tätigkeit bzw. die Tabelle T17 abgestellt (act. IIA 389 S. 5). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über keine Matura verfügt und sie auch ihre Teilzeitanstellung als ... nicht bewältigen konnte. Bereits zu Beginn der Ausbildung an der C.________ wurde seitens des Paraplegiker-Zentrums festgehalten, die Beschwerdeführerin bringe für die …ausbildung zwar die kognitive Befähigung mit, sich indessen noch zeigen müsse, inwieweit die universitären Belastungen für sie somatisch verkraft- bar seien (act. IIA 198 S. 4). Aus neurologischer Sicht wurde auf eine er- höhte Ermüdbarkeit und Leistungsschwierigkeiten im Rahmen des eben- falls diagnostizierten ADS hingewiesen (act. II 206 S. 3). Weiter erwähnte die behandelnde Psychiaterin, dass es günstig wäre, wenn die Beschwer- deführerin eine berufliche Ausbildung in einem Beruf absolviere, den sie später ohne Überforderung ausüben könne (act. II 201 S. 4 Ziff. 2.7 und S. 5 Ziff. 5.1). Darauf wies in der Folge auch die zuständige Eingliede- rungsfachperson der IVB hin, welche auch dafür hielt, es müsse kritisch geprüft werden, ob eine spätere Arbeitstätigkeit als ... überhaupt möglich bzw. die berufliche Tätigkeit aufgrund der Einschränkungen zumutbar sei (act. II 237 S. 3, 7). Die Beschwerdeführerin war demnach bei ihrer Ausbil- dung an der C.________ mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, ob- schon ihr ein Coaching während der Ausbildung wie auch ein Nachteils- ausgleich bei Prüfungen gewährt wurden (act. II 245, 252, 273 S. 4). Schliesslich attestierte ihr der behandelnde Neurologe ab August 2022 für mehr als sieben Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 325.2 S. 2 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit sogar in dem gutachterlich als besonders ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -16- eignet erachteten Beruf als ... (act. IIA 348.2 S. 95 Ziff. 9.7 und S. 96 Ziff. 9.7.5) in diesem Masse eingeschränkt ist, muss Entsprechendes erst recht für andere akademische Berufe gelten. Unter den gegebenen Umständen kann entgegen der Beschwerdegegnerin – und unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der C.________ ausgeschlossen worden ist (vgl. Eingabe vom 3. März 2025 [in den Gerichtsakten], act. I 3) – für den Invaliditätsfall nicht von einer akademischen Tätigkeit ausgegangen werden. Das Invalideneinkommen ist demnach gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018 zu bestim- men. Da die Beschwerdeführerin mehr als nur einfache Tätigkeiten gemäss dem Kompetenzniveau 1 aus-üben kann (etwas anderes macht sie nicht geltend; vgl. act. IIA 348.2 S. 95 f. Ziff. 9.7.1), sie indes weder über beson- dere Berufs- und Fachkenntnisse noch über eine langjährige Berufspraxis oder Führungserfahrung verfügt (vgl. Urteil des BGer 8C_294/2014 vom
- September 2014 E. 6) und auch keine komplexeren administrativen und organisatorischen Tätigkeiten verrichtet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.2), kommt das Kompetenzniveau 3 (oder gar 4) nicht in Frage. Massgebend ist somit das Kompetenzniveau 2. Bei einem Tabellenwert von Fr. 4'960.-- (Total Frauen), einem 40 %- Pensum, angepasst an die die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den (BFS, BUA, 2019) und aufgerechnet auf das Jahr 2019, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25'077.60 (Fr. 4'960.--/ 40 x 41.7 x 12 / 105.9 x 107.0 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10, Total] x 0.4). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 100'239.80 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 25'077.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 75 %. Es besteht somit ab dem
- Juli 2019 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Frage eines Ab- zugs vom Invalideneinkommen kann offen bleiben. 4.6 Die mit der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Bestimmungen haben keinen Einfluss auf den bestehenden Rentenanspruch (lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). 4.7 Auf den höheren Rentenbeträgen sind auch die entsprechenden Verzugszinsen – jeweils nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -17- des Anspruchs – auszurichten (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 ATSV; s. a. act. IIA 389 S. 2 und 3). Die Verzugszinspflicht besteht ab 1. Juli
- 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Dezember 2024 (act. IIA 389) gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente auszurichten. Die höheren Rentenbeträge sich zudem von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen, wobei die Verzugszinspflicht ab 1. Juli 2021 besteht.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. März 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Parteien- tschädigung wird auf total Fr. 2'725.20 (Aufwand Fr. 2'500.-- [10 h x Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 21.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 204.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -18- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern 20. Dezember 2024 aufgehoben und der Beschwerde- führerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Rente der Invali- denversicherung zugesprochen, zuzüglich Verzugszinsen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'725.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -19- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 54 KOJ/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -2- Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Mai 2016 von ihren Eltern unter Hinweis auf eine Paraplegie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an- gemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB führte medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Unter anderem sprach sie der Versicherten Hilfsmittel (act. II 40, 42), einen Fahrzeugumbau (act. II 47), bauliche Änderungen in der Wohnung (act. II 57, 58, 135), eine berufliche Basisabklärung (act. II 77) sowie ein Coaching und Nachhilfeunterricht im Rahmen der gymnasialen Ausbildung (act. II 82, 128, 153) zu. Nach Erreichen der Volljährigkeit reichte die Versicherte im März 2017 die Anmeldung für Erwachsene ein (act. II 95). Mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2017 (act. II 131, 227) sprach die IVB der Versicherten eine Hilflosen- entschädigung leichten Grades zu. Mit Mitteilung vom 25. Juli 2019 (act. II 173) schloss sie die berufliche Eingliederung ab. In der Folge ge- währte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungs- coachings (act. II 245) und weitere Hilfsmittel (Akten der IVB [act. IIA] 315). Mit Mitteilung vom 27. Juli 2022 (act. II 276) schloss sie die berufliche Ein- gliederung wiederum ab. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD; act. IIA 282 S. 6) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach- tung (MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2023 [Eingang bei der IVB, act. IIA 348.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 374) stellte sie die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2019 bei einem IV-Grad von 60 % in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. IIA 375). Am 20. Dezember 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. IIA 389).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde mit den fol- genden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab Juli 2019 eine ganze IV-Rente zzgl. Verzugszins zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ unter Hin- weis auf die Verfügung der C.________ vom 17. Februar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 3]) mit, die Beschwerdeführerin sei mangels ausreichendem Leistungsausweis von der C.________ ausgeschlossen worden. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -4- zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Zwar datiert die angefochte- ne Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.2 hiernach), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -5- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -6- lange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, act. IIA 348.1 ff.]) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie. Im in- terdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. IIA 348.2 S. 93 f. Ziff. 9.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (Aufmerksamkeitsstörung ohne Hy- peraktivität [ADS]; ICD-10: F98.8)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -7- - Status nach Sturzunfall vom 10. April 2016 mit o konsekutiver Luxationsfraktur BWK 11/12 mit kompletter Ver- lagerung des Spinalkanals o komplexe Paraplegie sub Th10 ASIA A o Status nach primärer operativer Dekompression Th11/12 beid- seits, Facettektomie, Durarevision, offene Reposition und dor- sale Spondylodese Th11/12 mit Beckenkammspongiosa o mit typischen Komplikationen der Paraplegie - Neurourogene komplette Defäkations-, Miktions- und Sexualfunktions- störung o mit Notwendigkeit von regelmässiger Selbstkatheterisierung und intravesikaler Botulinum-Toxin Injektion o neuropathische Schmerzen o rezidivierende Dekubital- und Fuss-Ulzerationen o Spastik der unteren Extremitäten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) - Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) - Status nach Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung und Schädelbasisfrakturen anlässlich des Unfalls vom 10. April 2016 o mit bildgebender Darstellung einer fokalen Ischämie zerebellär rechts Lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, legte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 23. August 2023 (act. IIA 348.1) dar, die Beschwerdeführerin verfüge über ein überdurchschnittliches intel- lektuelles Leistungsniveau (Gesamt-IQ 116). Auf grundlegender neuroko- gnitiver Ebene habe sie ein überwiegend altersentsprechendes bis gut al- tersentsprechendes Leistungsprofil. Leichte Minderleistungen habe sie in Teilbereichen attentionaler (geteilte Aufmerksamkeit), mnestischer (non- verbales Arbeitsgedächtnis, Zugriff auf Langzeitgedächtnisinhalte mit Wie- dererkennungshilfen) sowie exekutiver Funktionen (Handlungsplanung, Antizipationsfähigkeit) gezeigt (act. IIA 348.1 S. 21 f. Ziff. 14.6). Bei Aufga- ben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen sei die Funktionsfähig- keit eingeschränkt. Trotz überdurchschnittlicher intellektueller Vorausset- zungen sei davon auszugehen, dass aufgrund der gezeigten Minderleis- tungen in diesen Bereichen im Studium und auch in einer zukünftigen be- ruflichen Tätigkeit als ... Einschränkungen (30 % bezogen auf ein 100 %- Pensum) bestünden (act. IIA 348.1 S. 20 Ziff. 14.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -8- Im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. September 2023 (act. IIA 348.2) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin euthym, die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Ambivalenz, Schuldgefühle den Eltern gegenüber sowie Insuffizienzgefühle. Sie sei oft innerlich unruhig und ab und zu auch gereizt. Zudem habe sie Zukunfts- ängste, seit langem sei sie meistens deprimiert, es habe aber auch schon Phasen gegeben, in denen die Stimmung viel schlechter gewesen sei. Da- mit beschreibe die Beschwerdeführerin eine diskrete depressive Sympto- matik, die Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 seien aber nicht erfüllt. Die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung seien indessen erfüllt. Diese sei gegenwärtig remittiert (act. IIA 348.2 S. 85). Aus psychiatrischer Sicht seien vorallem die Einschränkungen, die durch die ADS vom vorwiegend unaufmerksamen Typ bedingt seien, zu berücksich- tigen. Die neuropsychologische Abklärung habe eine leichte kognitive Funktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in Teilbereichen atten- tionaler, mnestischer sowie exekutiver Funktionen gezeigt (act. IIA 348.2 S. 87). Ideal sei aus psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit, die den intellektu- ellen/neuropsychologischen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ideal angepasst sei. Aufgrund der überdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten kämen einfache, repetitive, stark strukturierte Tätigkeiten eher nicht in Frage, andererseits führten die leichten neuropsychologischen Ein- schränkungen bei jeder Tätigkeit, die aufgrund der kognitiven/intellektuellen Voraussetzungen in Frage komme, zu gewissen Einbussen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. IIA 348.2 S. 89 Ziff. 8.2.1 ff.). Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2023 (act. IIA 348.3) aus, die Beschwerde- führerin sei lebenslang an den Rollstuhl gebunden. Gleichzeitig leide sie an rezidivierenden Harnwegsinfekten. Die Behandlung erfolge regelmässig durch die Injektion von Botulinum-Toxin sowie einer Antibiose. Die erforder- liche Selbstkatheterisierung, welche die Beschwerdeführerin vier bis fünf Mal täglich durchführen müsse, koste erhebliche Zeit. Allein aufgrund der Umstände benötige die Beschwerdeführerin etwa zwei Stunden pro Tag mehr für die Körperpflege als normale "Fussgänger". Zusätzlich hätten sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -9- die ebenfalls bekannten Komplikationen einer rückenmarksbedingten Spas- tik in den unteren Extremitäten eingestellt. Zudem bestehe ein neuropathi- scher Schmerz, der sich im Wesentlichen im Bereich des linken Ober- schenkels auspräge und fast zu jeder Tageszeit vorhanden sei (act. IIA 348.3 S. 34 Ziff. 7.1). Im Rahmen der Ausbildungssituation mit Nachteilsausgleich an der C.________ könne die Beschwerdeführerin acht Stunden anwesend sein, im Rahmen der Tätigkeit als ... allenfalls sechs Stunden. Es bestehe eine Leistungseinschränkung durch die notwendige zeitaufwendige Selbstkatheterisierung, neuropathische Schmerzen und Schmerzen bei Spastik, welche mögliche Positionsänderungen und Pausen erforderten. Die Arbeitsunfähigkeit in einer Ausbildungssituation betrage 50 %. In einer beruflichen Anforderungssituation betrage die Arbeitsun- fähigkeit 60 % (act. IIA 348.3 S. 35 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin habe bisher keine Ausbildung abgeschlossen und nicht längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Ideal sei jede Tätigkeit, die den intellektuellen/neuropsychologischen Voraussetzungen der Be- schwerdeführerin angepasst sei. Aufgrund der überdurchschnittlichen intel- lektuellen Fähigkeiten kämen einfache, repetitive, stark strukturierte Tätig- keiten eher nicht in Frage. Aufgrund der Notwendigkeit zur Selbstkatheteri- sierung, der neuropathischen Schmerzen, der Spastik sowie der Interaktion des vorbestehenden ADS mit den komplexen Selbstmanagementaufgaben im Rahmen der Paraplegie bestehe ein zusätzlicher Pausenbedarf. Dieser sei nicht konstant. Interdisziplinär werde die Arbeitsfähigkeit in einer Tätig- keit als ... oder in einer anderen intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit, die für die Beschwerdeführerin in Frage komme, auf 40 % geschätzt (60%ige Arbeitsunfähigkeit). Die attestierte Einschränkung bestehe seit Abschluss der Schulzeit (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -10- ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das schlüssige und überzeugende polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 4. Oktober 2023 (act. IIA 348.1 ff.) erfüllt die höchstrichterli- chen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf ein- gehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschrän- kungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befund- lage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -11- teilung. Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend und es finden sich dazu in den medizinischen Akten keine massgebenden entgegenstehenden Anhaltspunkte. Die Beschwer- degegnerin hat unter diesen Umständen zu Recht auf die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit abgestellt, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Damit steht fest, dass in einer Tätigkeit als ... oder in einer anderen intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit seit dem Abschluss der Schulzeit eine 40 %ige Arbeitsfähigkeit bzw. 60%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.; vgl. E. 3.1 hiervor). Streitig ist dagegen die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 4.1 ff. hiernach).
4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -12- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Da- ten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -13- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Er messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 2.3 hiervor) massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Es ist zu Recht unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin den frühestmöglichen Rentenbeginn auf Juli 2019 festgelegt hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin besuchte das Gymnasium in …, als am
10. April 2016 der invalidisierende Gesundheitsschaden eintrat (vgl. zu dieser Konstellation Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_954/2010 vom
11. März 2011 E. 3 und 4). Damit gilt die Beschwerdeführerin als Frühinva- lide gemäss aArt. 26 Abs. 2 IVV. Die Beschwerdegegnerin ging in der an- gefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 389) bei der Be- rechnung des Valideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden eine akademische Ausbildung angetreten und abgeschlossen. Für diese Annahme sprechen zum einen die guten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -14- schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin in der Sekundarschule (auf spez.-Sek.-Niveau; act. II 55 S. 26 ff.) und im Gymnasium (act. II 55 S. 22 ff.). Nach einem informellen Zwischenbericht des Gymnasiums … über eine gefährdete Promotion (act. II 55 S. 21) wechselte sie nach …, wo sie (sogar nach ihrem Unfall und der Rückkehr aus…..) wieder einen bes- seren Notendurchschnitt erzielte (vgl. act. II 55 S. 17 ff.). Für eine akademi- sche Ausbildung im Gesundheitsfall sprechen daneben auch das der Be- schwerdeführerin attestierte überdurchschnittliche kognitive Leistungsprofil (act. II 206 S. 3) bzw. ihre überdurchschnittliche Intelligenz (act. IIA 348.1 S. 12) wie vor allem ihre nach Eintritt der Invalidität gezeigte Leistungsbe- reitschaft und Motivation, die gymnasiale Ausbildung abzuschliessen bzw. sich an der C.________ zur ... ausbilden zu lassen (vgl. demgegenüber BGer 8C_954/2010 E. 4.1 f., wo eine besondere Willenskraft und eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft im Unterschied zum vorliegen- den Fall verneint wurden, da vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine konkreten Indizien dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Mittelschule eine höhere Berufsbildung absolviert hätte, und auch nach Eintritt desselben keinerlei Anstalten unternommen wurden, um tatsächlich einen Mittelschulabschluss nachzuholen respektive eine berufli- che Ausbildung in Angriff zu nehmen). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Valideneinkommens nach Massgabe einer akademischen Ausbildung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung zu Recht auf die Tabelle T17 abgestellt. Beizuziehen ist der Tabellenwert der LSE 2018, Ziff. 2: Intellek- tuelle und wissenschaftliche Berufe, Total, Frauen. Dieser beträgt – entge- gen der Beschwerdegegnerin, die von einem Betrag von Fr. 8’000.-- aus- ging – Fr. 7'946.--. Dies ergibt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen [BUA], 2019) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 100'239.80 (Fr. 7'946.-- / 40 x 41.7 x 12 / 107.1 x 108.0 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10, Ziff. M "Frei- berufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten"]). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Invaliden- einkommens beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe die von den Gut- achtern als "maximal" bezeichnete Arbeitsfähigkeit von 40 % unbesehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -15- übernommen (Beschwerde S. 5 Rz. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 148 V 397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 IV Nr. 46 S. 156, 9C_248/2022 E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391) gehalten, das ihr medizinisch zumutbare Pensum erwerblich zu verwerten, weshalb die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. IIA 348.2 S. 94 ff. Ziff. 9.5 ff.) im Einkommensvergleich entsprechend umzusetzen ist. Da die Beschwerdeführerin keine ihr grundsätzlich zumutbare Erwerbs- tätigkeit aufnahm, ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat auch hier auf eine aka- demische Tätigkeit bzw. die Tabelle T17 abgestellt (act. IIA 389 S. 5). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über keine Matura verfügt und sie auch ihre Teilzeitanstellung als ... nicht bewältigen konnte. Bereits zu Beginn der Ausbildung an der C.________ wurde seitens des Paraplegiker-Zentrums festgehalten, die Beschwerdeführerin bringe für die …ausbildung zwar die kognitive Befähigung mit, sich indessen noch zeigen müsse, inwieweit die universitären Belastungen für sie somatisch verkraft- bar seien (act. IIA 198 S. 4). Aus neurologischer Sicht wurde auf eine er- höhte Ermüdbarkeit und Leistungsschwierigkeiten im Rahmen des eben- falls diagnostizierten ADS hingewiesen (act. II 206 S. 3). Weiter erwähnte die behandelnde Psychiaterin, dass es günstig wäre, wenn die Beschwer- deführerin eine berufliche Ausbildung in einem Beruf absolviere, den sie später ohne Überforderung ausüben könne (act. II 201 S. 4 Ziff. 2.7 und S. 5 Ziff. 5.1). Darauf wies in der Folge auch die zuständige Eingliede- rungsfachperson der IVB hin, welche auch dafür hielt, es müsse kritisch geprüft werden, ob eine spätere Arbeitstätigkeit als ... überhaupt möglich bzw. die berufliche Tätigkeit aufgrund der Einschränkungen zumutbar sei (act. II 237 S. 3, 7). Die Beschwerdeführerin war demnach bei ihrer Ausbil- dung an der C.________ mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, ob- schon ihr ein Coaching während der Ausbildung wie auch ein Nachteils- ausgleich bei Prüfungen gewährt wurden (act. II 245, 252, 273 S. 4). Schliesslich attestierte ihr der behandelnde Neurologe ab August 2022 für mehr als sieben Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 325.2 S. 2 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin bei der Umsetzung der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit sogar in dem gutachterlich als besonders ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -16- eignet erachteten Beruf als ... (act. IIA 348.2 S. 95 Ziff. 9.7 und S. 96 Ziff. 9.7.5) in diesem Masse eingeschränkt ist, muss Entsprechendes erst recht für andere akademische Berufe gelten. Unter den gegebenen Umständen kann entgegen der Beschwerdegegnerin – und unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der C.________ ausgeschlossen worden ist (vgl. Eingabe vom 3. März 2025 [in den Gerichtsakten], act. I 3) – für den Invaliditätsfall nicht von einer akademischen Tätigkeit ausgegangen werden. Das Invalideneinkommen ist demnach gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018 zu bestim- men. Da die Beschwerdeführerin mehr als nur einfache Tätigkeiten gemäss dem Kompetenzniveau 1 aus-üben kann (etwas anderes macht sie nicht geltend; vgl. act. IIA 348.2 S. 95 f. Ziff. 9.7.1), sie indes weder über beson- dere Berufs- und Fachkenntnisse noch über eine langjährige Berufspraxis oder Führungserfahrung verfügt (vgl. Urteil des BGer 8C_294/2014 vom
23. September 2014 E. 6) und auch keine komplexeren administrativen und organisatorischen Tätigkeiten verrichtet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.2), kommt das Kompetenzniveau 3 (oder gar 4) nicht in Frage. Massgebend ist somit das Kompetenzniveau 2. Bei einem Tabellenwert von Fr. 4'960.-- (Total Frauen), einem 40 %- Pensum, angepasst an die die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den (BFS, BUA, 2019) und aufgerechnet auf das Jahr 2019, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25'077.60 (Fr. 4'960.--/ 40 x 41.7 x 12 / 105.9 x 107.0 [BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10, Total] x 0.4). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 100'239.80 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 25'077.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 75 %. Es besteht somit ab dem
1. Juli 2019 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Frage eines Ab- zugs vom Invalideneinkommen kann offen bleiben. 4.6 Die mit der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Bestimmungen haben keinen Einfluss auf den bestehenden Rentenanspruch (lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020). 4.7 Auf den höheren Rentenbeträgen sind auch die entsprechenden Verzugszinsen – jeweils nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -17- des Anspruchs – auszurichten (Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 ATSV;
s. a. act. IIA 389 S. 2 und 3). Die Verzugszinspflicht besteht ab 1. Juli 2021. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Dezember 2024 (act. IIA 389) gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente auszurichten. Die höheren Rentenbeträge sich zudem von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen, wobei die Verzugszinspflicht ab 1. Juli 2021 besteht. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. März 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Parteien- tschädigung wird auf total Fr. 2'725.20 (Aufwand Fr. 2'500.-- [10 h x Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 21.-- und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 204.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -18- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern 20. Dezember 2024 aufgehoben und der Beschwerde- führerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Rente der Invali- denversicherung zugesprochen, zuzüglich Verzugszinsen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'725.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025, IV 200 2025 54 -19- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.