opencaselaw.ch

200 2025 39

Bern VerwG · 2024-11-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. November 2024

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Januar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (Akten der AKB [act. II] 41). Nach Ab- klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach die AKB ihr mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 68) ab dem 1. Januar 2024 EL in der Höhe von monatlich Fr. 625.-- zu. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. April 2024 Einsprache (act. II 61). Darin rügte sie die ihres Erachtens in der EL-Berechnung zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung einer monatlichen Zahlung ihres Ex-Ehemannes im Zu- sammenhang mit den Kosten für einen Hund in der Höhe von Fr. 600.-- (Fr. 7'200.-- pro Jahr) als anrechenbare Einnahme (vgl. act. II 68/7) bzw. die gleichzeitige Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten als anerkannte Ausgaben. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde mit dem An- trag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab Januar 2024 monatlich Fr. 625.-- übersteigende EL in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 3 -

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung der EL die Zahlungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- pro Monat bzw. Fr. 7'200.-- pro Jahr als anrechenbare Ein- nahme und die mit der Hundehaltung verbundenen Kosten gleichzeitig nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 4 - S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Zahlungen als anrechenbare Einnahme maximal um Fr. 7'200.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. act. II 68/6 f.).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 5 - tungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits- lose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergän- zende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistun- gen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.4 Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG Verwand- tenunterstützungen nach den Art. 328 – 330 des Zivilgesetzbuches (lit. a), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b), öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c), Hilflosenent- schädigungen der Sozialversicherungen (lit. d), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e), Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f.), Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleis- tungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 6 - dem KVG berücksichtigt werden (lit. g) sowie der Rentenzuschlag nach Art. 34bis AHVG (lit. h). 3. 3.1 Die zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ (Ex- Ehemann) am 14. August 2014 geschlossene Ehe wurde am 14. Februar 2024 geschieden (act. II 55/1). Gleichzeitig wurden die zwischen den Ehe- gatten am 13. November 2023 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Vereinbarung) sowie die Zusatzvereinbarung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Februar 2024 gerichtlich genehmigt. In der Vereinbarung vom 13. No- vember 2023 (act. II 55/5 f.) hielten die Ehegatten unter Ziff. 7 fest, dass sie über einen gemeinsamen Hund verfügten, welcher bei der Beschwerdefüh- rerin verbleibe. C.________ beteilige sich mit einem monatlichen Pau- schalbetrag von Fr. 300.-- an den Kosten für den Hund. Mittels Zusatzver- einbarung vom 14. Februar 2023 (act. II 55/3) wurde der von C.________ zu leistende monatliche Pauschalbetrag in Abänderung von Ziff. 7 der Ver- einbarung auf Fr. 600.-- erhöht. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diesen Betrag bei den anrechenbaren Einnahmen unter der Position "sons- tige Einnahmen" (act. II 68/7). 3.2 Beim Pauschalbetrag von Fr. 600.-- handelt es sich zweifelsohne um eine wiederkehrende Leistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wird dieser doch monatlich vom Ex-Ehemann überwiesen. Dies ist insoweit denn auch unbestritten geblieben (vgl. Beschwerde S. 4 f. Rz. 6, 9, 10). Wie vorstehend dargelegt, sind grundsätzlich alle wiederkehrenden Leis- tungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Ein- nahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Natural- leistungen handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Der der Beschwerdeführerin ausge- richtete Pauschalbetrag lässt sich offensichtlich nicht unter eine der in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend aufgezählten (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 1799 N. 117, S. 1905 N. 220) Ausnahmetatbestände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 7 - (vgl. E. 2.4) subsumieren. Anderes wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Als wiederkehrende Leistung ist der Pauschalbetrag von Fr. 600.-- somit – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 Rz. 10.2) – als Einnah- me im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen. Die entsprechende Bestimmung ("und andere wiederkehrende Leistungen") ist weit auszule- gen und umfasst nicht nur wiederkehrende Sozialversicherungsleistungen oder andere wiederkehrende Versicherungsleistungen. Sie umfasst all jene wiederkehrenden Leistungen, die weder in Art. 11 Abs. 3 ELG ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden noch unter Art. 11 Abs. 1 lit. a - c und dbis - i ELG subsumiert werden können (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1870 N. 187). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist damit korrekt. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Anrechnung des Pauschalbetrags von Fr. 600.-- als anrechenbare Einnahme seien gleich- zeitig die im Zusammenhang mit der Hundehaltung tatsächlich entstehen- den Kosten als Ausgaben zu berücksichtigen (Beschwerde S. 6 Rz. 6.3). Darin ist ihr nicht zu folgen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Mangels anderwei- tiger einschlägiger Bestimmung sind die Kosten für die Hundebetreuung als Ausgaben im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zu betrachten. Deren Ausgestaltung als Pauschalbetrag verbietet es, darüber hinausgehende Ausgaben, deren Anerkennung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, zu berücksichtigen. Anders zu ent- scheiden würde konkret bedeuten, die Beschwerdeführerin gegenüber an- deren EL-Bezügern, welche Haustiere halten, hierfür jedoch keinen Kos- tenersatz von dritter Seite erhalten, zu privilegieren. Auch bei diesen wür- den die Kosten für die Tierhaltung nicht als (zusätzliche) Ausgaben aner- kannt. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Kinder bei geschiedenen Ehegatten in die EL-Berechnung des Leistungs- bezügers miteinbezogen werden; aufwandseitig mittels erhöhtem Lebens- bedarf, einnahmeseitig mit der Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Beschwerde S. 6 Rz. 10.3). Dieser Fall ist gesetzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 8 - explizit geregelt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die Anerkennung der im Zusammenhang mit der Hundebetreuung stehen- den Ausgaben über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ist demgegenü- ber gesetzlich nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Gesetzeslücke (Be- schwerde S. 6 Rz. 10.4) liegt nicht vor (vgl. dazu JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1748 N. 58). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39 - 9 -
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2025 39 publiziert in BVR 2026 S. 45 WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Januar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistun- gen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (Akten der AKB [act. II] 41). Nach Ab- klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach die AKB ihr mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 68) ab dem 1. Januar 2024 EL in der Höhe von monatlich Fr. 625.-- zu. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. April 2024 Einsprache (act. II 61). Darin rügte sie die ihres Erachtens in der EL-Berechnung zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung einer monatlichen Zahlung ihres Ex-Ehemannes im Zu- sammenhang mit den Kosten für einen Hund in der Höhe von Fr. 600.-- (Fr. 7'200.-- pro Jahr) als anrechenbare Einnahme (vgl. act. II 68/7) bzw. die gleichzeitige Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten als anerkannte Ausgaben. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde mit dem An- trag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien ab Januar 2024 monatlich Fr. 625.-- übersteigende EL in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung der EL die Zahlungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- pro Monat bzw. Fr. 7'200.-- pro Jahr als anrechenbare Ein- nahme und die mit der Hundehaltung verbundenen Kosten gleichzeitig nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3

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- 4 - S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Zahlungen als anrechenbare Einnahme maximal um Fr. 7'200.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. act. II 68/6 f.). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis-

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- 5 - tungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits- lose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto- Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergän- zende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistun- gen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.4 Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG Verwand- tenunterstützungen nach den Art. 328 – 330 des Zivilgesetzbuches (lit. a), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b), öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c), Hilflosenent- schädigungen der Sozialversicherungen (lit. d), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e), Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (lit. f.), Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleis- tungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach

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- 6 - dem KVG berücksichtigt werden (lit. g) sowie der Rentenzuschlag nach Art. 34bis AHVG (lit. h). 3. 3.1 Die zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ (Ex- Ehemann) am 14. August 2014 geschlossene Ehe wurde am 14. Februar 2024 geschieden (act. II 55/1). Gleichzeitig wurden die zwischen den Ehe- gatten am 13. November 2023 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Vereinbarung) sowie die Zusatzvereinbarung vom

14. Februar 2024 gerichtlich genehmigt. In der Vereinbarung vom 13. No- vember 2023 (act. II 55/5 f.) hielten die Ehegatten unter Ziff. 7 fest, dass sie über einen gemeinsamen Hund verfügten, welcher bei der Beschwerdefüh- rerin verbleibe. C.________ beteilige sich mit einem monatlichen Pau- schalbetrag von Fr. 300.-- an den Kosten für den Hund. Mittels Zusatzver- einbarung vom 14. Februar 2023 (act. II 55/3) wurde der von C.________ zu leistende monatliche Pauschalbetrag in Abänderung von Ziff. 7 der Ver- einbarung auf Fr. 600.-- erhöht. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diesen Betrag bei den anrechenbaren Einnahmen unter der Position "sons- tige Einnahmen" (act. II 68/7). 3.2 Beim Pauschalbetrag von Fr. 600.-- handelt es sich zweifelsohne um eine wiederkehrende Leistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wird dieser doch monatlich vom Ex-Ehemann überwiesen. Dies ist insoweit denn auch unbestritten geblieben (vgl. Beschwerde S. 4 f. Rz. 6, 9, 10). Wie vorstehend dargelegt, sind grundsätzlich alle wiederkehrenden Leis- tungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Ein- nahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Natural- leistungen handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Der der Beschwerdeführerin ausge- richtete Pauschalbetrag lässt sich offensichtlich nicht unter eine der in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend aufgezählten (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 1799 N. 117, S. 1905 N. 220) Ausnahmetatbestände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2025, EL 200 2025 39

- 7 - (vgl. E. 2.4) subsumieren. Anderes wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Als wiederkehrende Leistung ist der Pauschalbetrag von Fr. 600.-- somit – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 5 Rz. 10.2) – als Einnah- me im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen. Die entsprechende Bestimmung ("und andere wiederkehrende Leistungen") ist weit auszule- gen und umfasst nicht nur wiederkehrende Sozialversicherungsleistungen oder andere wiederkehrende Versicherungsleistungen. Sie umfasst all jene wiederkehrenden Leistungen, die weder in Art. 11 Abs. 3 ELG ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden noch unter Art. 11 Abs. 1 lit. a - c und dbis - i ELG subsumiert werden können (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1870 N. 187). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist damit korrekt. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Anrechnung des Pauschalbetrags von Fr. 600.-- als anrechenbare Einnahme seien gleich- zeitig die im Zusammenhang mit der Hundehaltung tatsächlich entstehen- den Kosten als Ausgaben zu berücksichtigen (Beschwerde S. 6 Rz. 6.3). Darin ist ihr nicht zu folgen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Mangels anderwei- tiger einschlägiger Bestimmung sind die Kosten für die Hundebetreuung als Ausgaben im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zu betrachten. Deren Ausgestaltung als Pauschalbetrag verbietet es, darüber hinausgehende Ausgaben, deren Anerkennung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, zu berücksichtigen. Anders zu ent- scheiden würde konkret bedeuten, die Beschwerdeführerin gegenüber an- deren EL-Bezügern, welche Haustiere halten, hierfür jedoch keinen Kos- tenersatz von dritter Seite erhalten, zu privilegieren. Auch bei diesen wür- den die Kosten für die Tierhaltung nicht als (zusätzliche) Ausgaben aner- kannt. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Kinder bei geschiedenen Ehegatten in die EL-Berechnung des Leistungs- bezügers miteinbezogen werden; aufwandseitig mittels erhöhtem Lebens- bedarf, einnahmeseitig mit der Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Beschwerde S. 6 Rz. 10.3). Dieser Fall ist gesetzlich

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- 8 - explizit geregelt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die Anerkennung der im Zusammenhang mit der Hundebetreuung stehen- den Ausgaben über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ist demgegenü- ber gesetzlich nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Gesetzeslücke (Be- schwerde S. 6 Rz. 10.4) liegt nicht vor (vgl. dazu JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1748 N. 58). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 64) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.