Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (2018 7321068 / 0043.801492.23.1)
Sachverhalt
A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) war beim Einzel- unternehmen B.________ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz bzw. Beschwerdefüh- rerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich anlässlich eines ...spiels am 16. März 2018 das (in der Folge opera- tiv versorgte) rechte Knie verletzte (Akten der Allianz [act. I] 1; 19; 34). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (act. I 20 f.; Beschwerde S. 3 Ziff. 3). A.b. Seit 1. Juli 2023 ist der Versicherte bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwer- degegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach UVG versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 8. September 2023 (Akten der Allianz [act. IA] 125 S. 1) teilte er der Helsana mit, er habe sich am 31. August 2023 beim ...training das rechte Knie verletzt. Nach Vorlage des Dossiers bei ihrem beratenden Arzt (act. IA 125 S. 27-29) verneinte die Helsana mit formlosem Schreiben vom 3. Januar 2024 (act. IA 125 S. 30) und anschliessend mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. IA 125 S. 43 f.) eine Leistungspflicht. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Ein- sprache (act. IA 125 S. 61). Mit Unfallmeldung vom 26. Juli 2024 (act. I 74) meldete der Versicherte das Ereignis vom 31. August 2023 der Allianz als Rückfall (act. I 76). Diese klärte den Sachverhalt ab und zog namentlich die Akten der Helsana bei (act. II 88). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 (act. I 93) erhob die Alli- anz Einsprache gegen die Verfügung der Helsana vom 17. Januar 2024 und machte geltend, die Helsana habe der Allianz diese Verfügung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 3 - eröffnet. Da ihr kein Rechtsnachteil aus der mangelhaften resp. unterblie- benen Verfügungseröffnung erwachsen dürfe, beginne die Frist erst mit dem Erhalt der Akten am 16. September 2024 zu laufen, womit die (vor- sorgliche) Einsprache innert Frist erfolge. Mit weiterem Schreiben vom
26. November 2024 (act. IA 120) stellte sich die Allianz nach Vorlage des Dossiers bei ihrem beratenden Arzt (act. IA 106; 118) auf den Standpunkt, die Helsana habe für die nach dem Ereignis vom 31. August 2023 aufgetre- tenen Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (act. IA 125 S. 96-104) wies die Helsana die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 ab. Mit weiterem Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. IA 123) trat die Helsana auf die Einsprache der Allianz gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 nicht ein, dies mit der Begrün- dung, die Rechtsvorkehr sei verspätet erfolgt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024 erhob die Allianz mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Nichteintretensentscheid vom 29. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Unfallfol- gen vom Ereignis vom 31. August 2023 aufzukommen und die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Anträge: 1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache der Beschwerdeführerin zu beschränken und es sei die Be- schwerde vom 13. Januar 2025 abzuweisen.
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- 4 - 2. Eventualiter, das heisst bei Abweisung des Antrags 1 und Beurteilung des Falles in materieller Hinsicht, sei die Beschwerde vom 13. Januar 2025 abzuweisen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. IA 123). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 16. Oktober 2024 (act. I 93) eingetreten ist. Demgegenüber ist auf das Eventualbegeh- ren gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein- zutreten, führte doch eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auf die materielle Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge.
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- 5 -
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Gegen Verfügungen kann inner- halb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.2.1 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil er wachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Vielmehr folgt aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres
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- 6 - Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). 2.2.2 Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu er- kundigen (Urteil des EVG C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 2.2.3). 3. 3.1 Es steht fest und ist (zu Recht) unbestritten, dass die Beschwer- degegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. IA 125 S. 43 f.) der Beschwerdeführerin nicht eröffnete (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Ebenso anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen die nämliche Verfügung legitimiert war (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 2.2), weil die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ablehnte und die Beschwerdeführerin ein selbstständiges, eigenes Rechts- schutzinteresse an der Einspracheerhebung hatte, da sie damit rechnen musste, vom Versicherten fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleis- tungen hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Anspruch genommen zu werden (vgl. Urteil des BGer 8C_670/2018 vom
20. Dezember 2018 E. 3.1) bzw. die Beschwerdeführerin vorliegend bereits in Anspruch genommen wurde (act. I 74). Damit liegt in Bezug auf die Ver-
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- 7 - fügung vom 17. Januar 2024 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine ob- jektiv mangelhafte Eröffnung vor (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die mangel- haft eröffnete Verfügung dennoch rechtsbeständig geworden sei, weil die Beschwerdeführerin von derselben Kenntnis erhalten, jedoch die ab die- sem Zeitpunkt laufende Einsprachefrist nicht eingehalten habe. Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. IA 123) erwog sie, mit Schreiben vom 6. September 2024 habe die Beschwerde- führerin Einsicht in die Akten verlangt und weiter festgehalten, dass den eingereichten Unterlagen zufolge die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 eine Verfügung erlassen habe, in welcher der Anspruch auf Leistun- gen im Zusammenhang mit dem "Geschehen" vom 31. August 2023 ver- neint worden sei. Die Frist zur Einsprache habe demnach bereits spätestens am 7. September 2024 zu laufen begonnen, da die Beschwer- deführerin aufgrund des Schreibens vom 6. September 2024 bereits im Besitze der Verfügung vom 17. Januar 2024 gewesen sei, womit der letzte Tag zur Einreichung einer Einsprache der 7. Oktober 2024 gewesen wäre und die Einsprache vom 16. Oktober 2024 demnach verspätet sei. Demge- genüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, erst mit der von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 gewährten Akten- einsicht habe sie Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 2024 erhalten, womit die Einsprache vom 16. Oktober 2024 innert Frist erfolgt sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). 3.2 3.2.1 Nach Eingang der Unfallmeldung des Versicherten vom 26. Juli 2024 betreffend das Ereignis vom 31. August 2023 (act. I 74) klärte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ab (act. I 75 ff.). Mit E-Mail vom
23. August 2024 (act. I 77) teilte ihr die damalige (und bei der Beschwerde- gegnerin versicherte) Arbeitgeberin des Versicherten mit, dass die "Haf- tung" abgelehnt worden sei. Der E-Mail angehängt waren zwei Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. und 17. Januar 2024 sowie eine Einspra- che des Versicherten vom 6. Februar 2024. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 31. August 2023 abgelehnt und dass sie am 17. Januar
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- 8 - 2024 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung erlassen hat. Während aus den Schreiben vom 3. und 17. Januar 2024 bei jeweiligem Hinweis auf Datenschutzbestimmungen einzig die Tatsache der Leistungs- ablehnung hervorgeht, lassen sich der Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2024 zwar gewisse Anhaltspunkte hinsichtlich der Gründe, die zur Leistungsverweigerung führten, entnehmen, dies jedoch nur insoweit, als sie mit der Verneinung eines Unfallereignisses (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 4 ATSG) im Rechtssinne begründet wurde. Was die in der Verfügung vom 17. Januar 2024 unter Hinweis auf Abnützung und die früher erfolgte Operation ebenfalls verneinte unfallähnliche Körperschädi- gung (Art. 6 Abs. 2 UVG) anbelangt, fehlen in der Einsprache einschlägige Anhaltspunkte. Denn der Versicherte verwies nach Darstellung des Ereig- nishergangs vom 31. August 2023 und seiner Schlussfolgerung, wonach das Geschehen einen Unfall darstelle, lediglich in allgemeiner Weise auf medizinische Einzelheiten sowie "die bereits vorliegenden Arztberichte" und fügte an, dass er zwischen "diesen beiden Verletzungen […] komplett beschwerdefrei" gewesen sei. Daraus geht jedoch nicht hervor, ob seine Ausführungen im Kontext von Art. 6 Abs. 1 UVG (Unfall) oder Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu verstehen sind. Mit anderen Worten hatte die Beschwerdeführerin nach Eingang der E-Mail vom
23. August 2024 (act. I 77) zwar Kenntnis von der Tatsache der Leistungs- ablehnung und dem für das Ereignis vom 31. August 2023 grundsätzlich zuständigen Unfallversicherer, jedoch war sie aufgrund der ihr damals vor- liegenden Akten sowie im Lichte des Umstands, dass es sich bei der Ein- sprache des Versicherten vom 6. Februar 2024 um eine Laieneingabe handelt, allein fragmentarisch über die Gründe der Leistungsablehnung ins Bild gesetzt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizupflichten, dass gestützt auf die in diesem Zeitpunkt – mithin nach Vorliegen der E-Mail vom
23. August 2024 (act. I 77) – aktenmässig vorhandenen Angaben keine den rechtlichen Anforderungen genügende Einsprache (Art. 10 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) erhoben werden konnte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4) und der Beschwerdeführerin mithin durch die mangelhafte Eröffnung ein Rechtsnachteil erwuchs.
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- 9 - 3.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin (nicht von ihr zu vertretende) Missverständnisse aufgrund von Fehlinformationen betreffend Policenum- mer und Arbeitgeber des Versicherten bereinigt hatte (act. I 80), verlangte sie bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2024 (act. I 83) Akteneinsicht. Die Akten, welche auch die Verfügung vom
17. Januar 2024 enthielten (act. I 88 S. 43 f. = act. IA 125 S. 43 f.), wurden am 16. September 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. I 88), wo- mit sie erstmals für die Einspracheerhebung hinreichende Kenntnis betref- fend den Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 2024 erhielt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Eröffnungsmangel als geheilt gelten. Somit begann am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse (vgl. E. 3.1 hinten) an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten.
E. 16 September 2024 die massgebende 30tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 vorne) zu laufen. Am 16. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Einsprache ein (act. I 93), womit die Rechtsvorkehr fristgerecht erfolgte. 3.3 Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Soweit sie mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe spätestens am 6. September 2024 "nachweisbar Zugang" zur Verfügung vom 17. Ja- nuar 2024 gehabt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3), auf deren hinreichende Zu- stellung schliesst, kann ihr dem Dargelegten zufolge nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gelingt es der beweisbelasteten (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1) Beschwerdegegnerin nicht, eine vor dem 16. September 2024 liegende rechtsgenügliche Zustellung der Verfügung zu belegen. Auch bestehen weder Hinweise in den Unterlagen noch substanziiert die Beschwerdegeg- nerin, dass – wie in der Beschwerdeantwort angedeutet (S. 4 Ziff. 2.3) – die E-Mail vom 23. August 2024 der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden wäre. In der Folge ist deshalb einzig von Bedeutung, dass die Verfügung vom 17. Januar 2024 der Beschwerde- führerin (unbestrittenermassen) nicht eröffnet wurde (vgl. E. 3.1 vorne) und sie bis zum Zeitpunkt der Aktenzustellung durch die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 keine für die Einspracheerhebung hinreichende Kenntnis über den Inhalt dieser Verfügung hatte (vgl. E. 3.2.1 vorne). Es kann namentlich auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin solche Kenntnis bei pflichtgemässem Vorgehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte haben müssen. Vielmehr hat sie nach Eingang der Unfall-
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- 10 - meldung vom 26. Juli 2024 (act. I 75) die sachverhaltlichen Abklärungen unverzüglich an die Hand genommen und insbesondere – nachdem sie erst mit E-Mail vom 23. August 2024 überhaupt Kenntnis vom Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung erlangt hatte (vgl. E. 3.2.1 vorne) – innert angemessener Frist (vgl. E. 2.2.2 und E. 3.2.2 vorne) bzw. (im Rahmen der beantragten Aktenedition) bereits am 6. September 2024 deren Zustellung verlangt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt an, da sie Kenntnis von der Existenz der leistungsablehnen- den Verfügung vom 17. Januar 2024 hatte, zu lange mit dem Gesuch um deren Zustellung zugewartet hätte. 3.4 Zusammenfassend erfolgte die Einsprache vom 16. Oktober 2024 demnach fristgerecht und die Beschwerdegegnerin hätte darauf eintreten und die Sache materiell beurteilen müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2024 (act. IA 123) aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe- rin – da in ihrer Funktion als Sozialversicherungsträgerin handelnd (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 209 f.) – ein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Helsana Unfall AG vom 29. November 2024 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und einen ma- teriellen Einspracheentscheid erlasse. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Helsana Unfall AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Der Nichteintretensentscheid vom 29. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin einzutreten.
- Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Unfallfol- gen vom Ereignis vom 31. August 2023 aufzukommen und die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Anträge:
- Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache der Beschwerdeführerin zu beschränken und es sei die Be- schwerde vom 13. Januar 2025 abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 4 -
- Eventualiter, das heisst bei Abweisung des Antrags 1 und Beurteilung des Falles in materieller Hinsicht, sei die Beschwerde vom 13. Januar 2025 abzuweisen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse (vgl. E. 3.1 hinten) an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. IA 123). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 16. Oktober 2024 (act. I 93) eingetreten ist. Demgegenüber ist auf das Eventualbegeh- ren gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein- zutreten, führte doch eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auf die materielle Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 5 - 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Gegen Verfügungen kann inner- halb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.2.1 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil er wachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Vielmehr folgt aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 6 - Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). 2.2.2 Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu er- kundigen (Urteil des EVG C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 2.2.3).
- 3.1 Es steht fest und ist (zu Recht) unbestritten, dass die Beschwer- degegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. IA 125 S. 43 f.) der Beschwerdeführerin nicht eröffnete (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Ebenso anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen die nämliche Verfügung legitimiert war (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 2.2), weil die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ablehnte und die Beschwerdeführerin ein selbstständiges, eigenes Rechts- schutzinteresse an der Einspracheerhebung hatte, da sie damit rechnen musste, vom Versicherten fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleis- tungen hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Anspruch genommen zu werden (vgl. Urteil des BGer 8C_670/2018 vom
- Dezember 2018 E. 3.1) bzw. die Beschwerdeführerin vorliegend bereits in Anspruch genommen wurde (act. I 74). Damit liegt in Bezug auf die Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 7 - fügung vom 17. Januar 2024 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine ob- jektiv mangelhafte Eröffnung vor (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die mangel- haft eröffnete Verfügung dennoch rechtsbeständig geworden sei, weil die Beschwerdeführerin von derselben Kenntnis erhalten, jedoch die ab die- sem Zeitpunkt laufende Einsprachefrist nicht eingehalten habe. Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. IA 123) erwog sie, mit Schreiben vom 6. September 2024 habe die Beschwerde- führerin Einsicht in die Akten verlangt und weiter festgehalten, dass den eingereichten Unterlagen zufolge die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 eine Verfügung erlassen habe, in welcher der Anspruch auf Leistun- gen im Zusammenhang mit dem "Geschehen" vom 31. August 2023 ver- neint worden sei. Die Frist zur Einsprache habe demnach bereits spätestens am 7. September 2024 zu laufen begonnen, da die Beschwer- deführerin aufgrund des Schreibens vom 6. September 2024 bereits im Besitze der Verfügung vom 17. Januar 2024 gewesen sei, womit der letzte Tag zur Einreichung einer Einsprache der 7. Oktober 2024 gewesen wäre und die Einsprache vom 16. Oktober 2024 demnach verspätet sei. Demge- genüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, erst mit der von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 gewährten Akten- einsicht habe sie Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 2024 erhalten, womit die Einsprache vom 16. Oktober 2024 innert Frist erfolgt sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). 3.2 3.2.1 Nach Eingang der Unfallmeldung des Versicherten vom 26. Juli 2024 betreffend das Ereignis vom 31. August 2023 (act. I 74) klärte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ab (act. I 75 ff.). Mit E-Mail vom
- August 2024 (act. I 77) teilte ihr die damalige (und bei der Beschwerde- gegnerin versicherte) Arbeitgeberin des Versicherten mit, dass die "Haf- tung" abgelehnt worden sei. Der E-Mail angehängt waren zwei Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. und 17. Januar 2024 sowie eine Einspra- che des Versicherten vom 6. Februar 2024. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 31. August 2023 abgelehnt und dass sie am 17. Januar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 8 - 2024 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung erlassen hat. Während aus den Schreiben vom 3. und 17. Januar 2024 bei jeweiligem Hinweis auf Datenschutzbestimmungen einzig die Tatsache der Leistungs- ablehnung hervorgeht, lassen sich der Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2024 zwar gewisse Anhaltspunkte hinsichtlich der Gründe, die zur Leistungsverweigerung führten, entnehmen, dies jedoch nur insoweit, als sie mit der Verneinung eines Unfallereignisses (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 4 ATSG) im Rechtssinne begründet wurde. Was die in der Verfügung vom 17. Januar 2024 unter Hinweis auf Abnützung und die früher erfolgte Operation ebenfalls verneinte unfallähnliche Körperschädi- gung (Art. 6 Abs. 2 UVG) anbelangt, fehlen in der Einsprache einschlägige Anhaltspunkte. Denn der Versicherte verwies nach Darstellung des Ereig- nishergangs vom 31. August 2023 und seiner Schlussfolgerung, wonach das Geschehen einen Unfall darstelle, lediglich in allgemeiner Weise auf medizinische Einzelheiten sowie "die bereits vorliegenden Arztberichte" und fügte an, dass er zwischen "diesen beiden Verletzungen […] komplett beschwerdefrei" gewesen sei. Daraus geht jedoch nicht hervor, ob seine Ausführungen im Kontext von Art. 6 Abs. 1 UVG (Unfall) oder Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu verstehen sind. Mit anderen Worten hatte die Beschwerdeführerin nach Eingang der E-Mail vom
- August 2024 (act. I 77) zwar Kenntnis von der Tatsache der Leistungs- ablehnung und dem für das Ereignis vom 31. August 2023 grundsätzlich zuständigen Unfallversicherer, jedoch war sie aufgrund der ihr damals vor- liegenden Akten sowie im Lichte des Umstands, dass es sich bei der Ein- sprache des Versicherten vom 6. Februar 2024 um eine Laieneingabe handelt, allein fragmentarisch über die Gründe der Leistungsablehnung ins Bild gesetzt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizupflichten, dass gestützt auf die in diesem Zeitpunkt – mithin nach Vorliegen der E-Mail vom
- August 2024 (act. I 77) – aktenmässig vorhandenen Angaben keine den rechtlichen Anforderungen genügende Einsprache (Art. 10 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) erhoben werden konnte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4) und der Beschwerdeführerin mithin durch die mangelhafte Eröffnung ein Rechtsnachteil erwuchs. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 9 - 3.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin (nicht von ihr zu vertretende) Missverständnisse aufgrund von Fehlinformationen betreffend Policenum- mer und Arbeitgeber des Versicherten bereinigt hatte (act. I 80), verlangte sie bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2024 (act. I 83) Akteneinsicht. Die Akten, welche auch die Verfügung vom
- Januar 2024 enthielten (act. I 88 S. 43 f. = act. IA 125 S. 43 f.), wurden am 16. September 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. I 88), wo- mit sie erstmals für die Einspracheerhebung hinreichende Kenntnis betref- fend den Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 2024 erhielt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Eröffnungsmangel als geheilt gelten. Somit begann am
- September 2024 die massgebende 30tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 vorne) zu laufen. Am 16. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Einsprache ein (act. I 93), womit die Rechtsvorkehr fristgerecht erfolgte. 3.3 Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Soweit sie mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe spätestens am 6. September 2024 "nachweisbar Zugang" zur Verfügung vom 17. Ja- nuar 2024 gehabt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3), auf deren hinreichende Zu- stellung schliesst, kann ihr dem Dargelegten zufolge nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gelingt es der beweisbelasteten (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1) Beschwerdegegnerin nicht, eine vor dem 16. September 2024 liegende rechtsgenügliche Zustellung der Verfügung zu belegen. Auch bestehen weder Hinweise in den Unterlagen noch substanziiert die Beschwerdegeg- nerin, dass – wie in der Beschwerdeantwort angedeutet (S. 4 Ziff. 2.3) – die E-Mail vom 23. August 2024 der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden wäre. In der Folge ist deshalb einzig von Bedeutung, dass die Verfügung vom 17. Januar 2024 der Beschwerde- führerin (unbestrittenermassen) nicht eröffnet wurde (vgl. E. 3.1 vorne) und sie bis zum Zeitpunkt der Aktenzustellung durch die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 keine für die Einspracheerhebung hinreichende Kenntnis über den Inhalt dieser Verfügung hatte (vgl. E. 3.2.1 vorne). Es kann namentlich auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin solche Kenntnis bei pflichtgemässem Vorgehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte haben müssen. Vielmehr hat sie nach Eingang der Unfall- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 10 - meldung vom 26. Juli 2024 (act. I 75) die sachverhaltlichen Abklärungen unverzüglich an die Hand genommen und insbesondere – nachdem sie erst mit E-Mail vom 23. August 2024 überhaupt Kenntnis vom Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung erlangt hatte (vgl. E. 3.2.1 vorne) – innert angemessener Frist (vgl. E. 2.2.2 und E. 3.2.2 vorne) bzw. (im Rahmen der beantragten Aktenedition) bereits am 6. September 2024 deren Zustellung verlangt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt an, da sie Kenntnis von der Existenz der leistungsablehnen- den Verfügung vom 17. Januar 2024 hatte, zu lange mit dem Gesuch um deren Zustellung zugewartet hätte. 3.4 Zusammenfassend erfolgte die Einsprache vom 16. Oktober 2024 demnach fristgerecht und die Beschwerdegegnerin hätte darauf eintreten und die Sache materiell beurteilen müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2024 (act. IA 123) aufzuheben.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe- rin – da in ihrer Funktion als Sozialversicherungsträgerin handelnd (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 209 f.) – ein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33 - 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Helsana Unfall AG vom 29. November 2024 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und einen ma- teriellen Einspracheentscheid erlasse.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Helsana Unfall AG - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 33 MAK/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Legal, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (... / ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter) war beim Einzel- unternehmen B.________ angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz bzw. Beschwerdefüh- rerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich anlässlich eines ...spiels am 16. März 2018 das (in der Folge opera- tiv versorgte) rechte Knie verletzte (Akten der Allianz [act. I] 1; 19; 34). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (act. I 20 f.; Beschwerde S. 3 Ziff. 3). A.b. Seit 1. Juli 2023 ist der Versicherte bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwer- degegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach UVG versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 8. September 2023 (Akten der Allianz [act. IA] 125 S. 1) teilte er der Helsana mit, er habe sich am 31. August 2023 beim ...training das rechte Knie verletzt. Nach Vorlage des Dossiers bei ihrem beratenden Arzt (act. IA 125 S. 27-29) verneinte die Helsana mit formlosem Schreiben vom 3. Januar 2024 (act. IA 125 S. 30) und anschliessend mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. IA 125 S. 43 f.) eine Leistungspflicht. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Ein- sprache (act. IA 125 S. 61). Mit Unfallmeldung vom 26. Juli 2024 (act. I 74) meldete der Versicherte das Ereignis vom 31. August 2023 der Allianz als Rückfall (act. I 76). Diese klärte den Sachverhalt ab und zog namentlich die Akten der Helsana bei (act. II 88). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 (act. I 93) erhob die Alli- anz Einsprache gegen die Verfügung der Helsana vom 17. Januar 2024 und machte geltend, die Helsana habe der Allianz diese Verfügung nicht
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- 3 - eröffnet. Da ihr kein Rechtsnachteil aus der mangelhaften resp. unterblie- benen Verfügungseröffnung erwachsen dürfe, beginne die Frist erst mit dem Erhalt der Akten am 16. September 2024 zu laufen, womit die (vor- sorgliche) Einsprache innert Frist erfolge. Mit weiterem Schreiben vom
26. November 2024 (act. IA 120) stellte sich die Allianz nach Vorlage des Dossiers bei ihrem beratenden Arzt (act. IA 106; 118) auf den Standpunkt, die Helsana habe für die nach dem Ereignis vom 31. August 2023 aufgetre- tenen Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (act. IA 125 S. 96-104) wies die Helsana die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 ab. Mit weiterem Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. IA 123) trat die Helsana auf die Einsprache der Allianz gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 nicht ein, dies mit der Begrün- dung, die Rechtsvorkehr sei verspätet erfolgt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024 erhob die Allianz mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Nichteintretensentscheid vom 29. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Unfallfol- gen vom Ereignis vom 31. August 2023 aufzukommen und die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Anträge: 1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache der Beschwerdeführerin zu beschränken und es sei die Be- schwerde vom 13. Januar 2025 abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 4 - 2. Eventualiter, das heisst bei Abweisung des Antrags 1 und Beurteilung des Falles in materieller Hinsicht, sei die Beschwerde vom 13. Januar 2025 abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse (vgl. E. 3.1 hinten) an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2024 (act. IA 123). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 16. Oktober 2024 (act. I 93) eingetreten ist. Demgegenüber ist auf das Eventualbegeh- ren gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein- zutreten, führte doch eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auf die materielle Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 5 - 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Gegen Verfügungen kann inner- halb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.2.1 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betrof- fenen Person kein Nachteil er wachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Vielmehr folgt aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 6 - Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). 2.2.2 Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu er- kundigen (Urteil des EVG C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 2.2.3). 3. 3.1 Es steht fest und ist (zu Recht) unbestritten, dass die Beschwer- degegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. IA 125 S. 43 f.) der Beschwerdeführerin nicht eröffnete (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Ebenso anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen die nämliche Verfügung legitimiert war (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 2.2), weil die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ablehnte und die Beschwerdeführerin ein selbstständiges, eigenes Rechts- schutzinteresse an der Einspracheerhebung hatte, da sie damit rechnen musste, vom Versicherten fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleis- tungen hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Anspruch genommen zu werden (vgl. Urteil des BGer 8C_670/2018 vom
20. Dezember 2018 E. 3.1) bzw. die Beschwerdeführerin vorliegend bereits in Anspruch genommen wurde (act. I 74). Damit liegt in Bezug auf die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2025, UV 200 2025 33
- 7 - fügung vom 17. Januar 2024 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine ob- jektiv mangelhafte Eröffnung vor (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die mangel- haft eröffnete Verfügung dennoch rechtsbeständig geworden sei, weil die Beschwerdeführerin von derselben Kenntnis erhalten, jedoch die ab die- sem Zeitpunkt laufende Einsprachefrist nicht eingehalten habe. Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. IA 123) erwog sie, mit Schreiben vom 6. September 2024 habe die Beschwerde- führerin Einsicht in die Akten verlangt und weiter festgehalten, dass den eingereichten Unterlagen zufolge die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 eine Verfügung erlassen habe, in welcher der Anspruch auf Leistun- gen im Zusammenhang mit dem "Geschehen" vom 31. August 2023 ver- neint worden sei. Die Frist zur Einsprache habe demnach bereits spätestens am 7. September 2024 zu laufen begonnen, da die Beschwer- deführerin aufgrund des Schreibens vom 6. September 2024 bereits im Besitze der Verfügung vom 17. Januar 2024 gewesen sei, womit der letzte Tag zur Einreichung einer Einsprache der 7. Oktober 2024 gewesen wäre und die Einsprache vom 16. Oktober 2024 demnach verspätet sei. Demge- genüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, erst mit der von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 gewährten Akten- einsicht habe sie Kenntnis vom Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 2024 erhalten, womit die Einsprache vom 16. Oktober 2024 innert Frist erfolgt sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). 3.2 3.2.1 Nach Eingang der Unfallmeldung des Versicherten vom 26. Juli 2024 betreffend das Ereignis vom 31. August 2023 (act. I 74) klärte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ab (act. I 75 ff.). Mit E-Mail vom
23. August 2024 (act. I 77) teilte ihr die damalige (und bei der Beschwerde- gegnerin versicherte) Arbeitgeberin des Versicherten mit, dass die "Haf- tung" abgelehnt worden sei. Der E-Mail angehängt waren zwei Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. und 17. Januar 2024 sowie eine Einspra- che des Versicherten vom 6. Februar 2024. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 31. August 2023 abgelehnt und dass sie am 17. Januar
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- 8 - 2024 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung erlassen hat. Während aus den Schreiben vom 3. und 17. Januar 2024 bei jeweiligem Hinweis auf Datenschutzbestimmungen einzig die Tatsache der Leistungs- ablehnung hervorgeht, lassen sich der Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2024 zwar gewisse Anhaltspunkte hinsichtlich der Gründe, die zur Leistungsverweigerung führten, entnehmen, dies jedoch nur insoweit, als sie mit der Verneinung eines Unfallereignisses (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 4 ATSG) im Rechtssinne begründet wurde. Was die in der Verfügung vom 17. Januar 2024 unter Hinweis auf Abnützung und die früher erfolgte Operation ebenfalls verneinte unfallähnliche Körperschädi- gung (Art. 6 Abs. 2 UVG) anbelangt, fehlen in der Einsprache einschlägige Anhaltspunkte. Denn der Versicherte verwies nach Darstellung des Ereig- nishergangs vom 31. August 2023 und seiner Schlussfolgerung, wonach das Geschehen einen Unfall darstelle, lediglich in allgemeiner Weise auf medizinische Einzelheiten sowie "die bereits vorliegenden Arztberichte" und fügte an, dass er zwischen "diesen beiden Verletzungen […] komplett beschwerdefrei" gewesen sei. Daraus geht jedoch nicht hervor, ob seine Ausführungen im Kontext von Art. 6 Abs. 1 UVG (Unfall) oder Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung) zu verstehen sind. Mit anderen Worten hatte die Beschwerdeführerin nach Eingang der E-Mail vom
23. August 2024 (act. I 77) zwar Kenntnis von der Tatsache der Leistungs- ablehnung und dem für das Ereignis vom 31. August 2023 grundsätzlich zuständigen Unfallversicherer, jedoch war sie aufgrund der ihr damals vor- liegenden Akten sowie im Lichte des Umstands, dass es sich bei der Ein- sprache des Versicherten vom 6. Februar 2024 um eine Laieneingabe handelt, allein fragmentarisch über die Gründe der Leistungsablehnung ins Bild gesetzt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizupflichten, dass gestützt auf die in diesem Zeitpunkt – mithin nach Vorliegen der E-Mail vom
23. August 2024 (act. I 77) – aktenmässig vorhandenen Angaben keine den rechtlichen Anforderungen genügende Einsprache (Art. 10 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) erhoben werden konnte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4) und der Beschwerdeführerin mithin durch die mangelhafte Eröffnung ein Rechtsnachteil erwuchs.
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- 9 - 3.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin (nicht von ihr zu vertretende) Missverständnisse aufgrund von Fehlinformationen betreffend Policenum- mer und Arbeitgeber des Versicherten bereinigt hatte (act. I 80), verlangte sie bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. September 2024 (act. I 83) Akteneinsicht. Die Akten, welche auch die Verfügung vom
17. Januar 2024 enthielten (act. I 88 S. 43 f. = act. IA 125 S. 43 f.), wurden am 16. September 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt (act. I 88), wo- mit sie erstmals für die Einspracheerhebung hinreichende Kenntnis betref- fend den Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 2024 erhielt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Eröffnungsmangel als geheilt gelten. Somit begann am
16. September 2024 die massgebende 30tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 vorne) zu laufen. Am 16. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Einsprache ein (act. I 93), womit die Rechtsvorkehr fristgerecht erfolgte. 3.3 Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Soweit sie mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe spätestens am 6. September 2024 "nachweisbar Zugang" zur Verfügung vom 17. Ja- nuar 2024 gehabt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3), auf deren hinreichende Zu- stellung schliesst, kann ihr dem Dargelegten zufolge nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gelingt es der beweisbelasteten (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, 9C_791/2010 E. 4.1) Beschwerdegegnerin nicht, eine vor dem 16. September 2024 liegende rechtsgenügliche Zustellung der Verfügung zu belegen. Auch bestehen weder Hinweise in den Unterlagen noch substanziiert die Beschwerdegeg- nerin, dass – wie in der Beschwerdeantwort angedeutet (S. 4 Ziff. 2.3) – die E-Mail vom 23. August 2024 der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden wäre. In der Folge ist deshalb einzig von Bedeutung, dass die Verfügung vom 17. Januar 2024 der Beschwerde- führerin (unbestrittenermassen) nicht eröffnet wurde (vgl. E. 3.1 vorne) und sie bis zum Zeitpunkt der Aktenzustellung durch die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 keine für die Einspracheerhebung hinreichende Kenntnis über den Inhalt dieser Verfügung hatte (vgl. E. 3.2.1 vorne). Es kann namentlich auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin solche Kenntnis bei pflichtgemässem Vorgehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte haben müssen. Vielmehr hat sie nach Eingang der Unfall-
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- 10 - meldung vom 26. Juli 2024 (act. I 75) die sachverhaltlichen Abklärungen unverzüglich an die Hand genommen und insbesondere – nachdem sie erst mit E-Mail vom 23. August 2024 überhaupt Kenntnis vom Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung erlangt hatte (vgl. E. 3.2.1 vorne) – innert angemessener Frist (vgl. E. 2.2.2 und E. 3.2.2 vorne) bzw. (im Rahmen der beantragten Aktenedition) bereits am 6. September 2024 deren Zustellung verlangt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt an, da sie Kenntnis von der Existenz der leistungsablehnen- den Verfügung vom 17. Januar 2024 hatte, zu lange mit dem Gesuch um deren Zustellung zugewartet hätte. 3.4 Zusammenfassend erfolgte die Einsprache vom 16. Oktober 2024 demnach fristgerecht und die Beschwerdegegnerin hätte darauf eintreten und die Sache materiell beurteilen müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2024 (act. IA 123) aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegende Beschwerdeführe- rin – da in ihrer Funktion als Sozialversicherungsträgerin handelnd (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 209 f.) – ein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
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- 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Helsana Unfall AG vom 29. November 2024 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und einen ma- teriellen Einspracheentscheid erlasse. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteien- tschädigungen zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Helsana Unfall AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.