opencaselaw.ch

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Bern VerwG · 2025-12-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 3. April 2025

Sachverhalt

A. Der am … geborene A.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) wurde im April 2024 unter Hinweis auf „Geburtsgebrechen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] act. II 1, 10 S. 2). Nachdem die IVB medizinische Abklärungen getätigt hatte, gewährte sie mit Mitteilungen vom 13., 16. und 17. Dezember 2024 (act. II 32, 34, 35) medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 494, Ziff. 313 und Ziff. 182 (links) gemäss Anhang zur Verordnung vom

3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211). Mit Vorbescheid vom

19. Dezember 2024 (act. II 38) stellte sie ferner die Abweisung des Begeh- rens um Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung der bronchopulmonalen Dysplasie in Aussicht (Geburtsgebrechen Ziff. 247 Anhang GgV-EDI). Nach Einwand der Helsana Versicherungen AG (Helsa- na bzw. Beschwerdeführerin; act. II 39, 42), der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung des Versicherten (vgl. act. II 42 S. 1), tätigte die IVB weitere Abklärungen (vgl. act. II 52 S. 3, 53) und verfügte am 3. April 2025 (act. II 58) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 3. April 2025 sei aufzu- heben und die Invalidenversicherung (IV) sei zu verpflichten, Kostengut- sprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329

- 3 - Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Mai und 1. Juli 2025) fest, dass die Kosten der streitigen medizinischen Massnahmen nicht abschlies- send beziffert werden können. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde A.________, ge- setzlich vertreten durch seine Eltern B.________, zum Verfahren beigela- den und ihm die Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gege- ben. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 8. September 2025).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Mass- nahmen zur Behandlung der bronchopulmonalen Dysplasie.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG; unbestimmter Streitwert [Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2025, S. 1 f. Ziff. 3]).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Nach Art. 12 Abs. 3 erster Satz IVG müssen die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent- lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behand- lung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und

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- 5 - perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind;

b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad auf- weisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind. 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeit- punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerhe- blich (Art. 3 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass- nahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschrif- ten über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. 2.2.2.1 Gemäss Ziff. 247 des Anhangs der GgV-EDI werden als Geburts- gebrechen anerkannt: Moderate und schwere bronchopulmonale Dysplasi- en (BPD), sofern eine Therapie (medikamentös, Sauerstoffsubstitution, Atemhilfe) notwendig ist. 2.2.2.2 Gemäss Ziff. 247.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) ist bei einer Geburt vor der

32. Schwangerschaftswoche die Diagnose einer bronchopulmonalen Dys- plasie zu stellen, wenn eine Sauerstoffabgabe während mindestens 28 Lebenstagen erfolgt ist. Ziff. 247.4 KSME unterscheidet drei Schweregrade (leichte, moderate und schwere bronchopulmonale Dysplasie). Die moderate Form setzt bei einer Geburt vor der 32. Schwangerschaftswoche zusätzlich zur hiervor genann- ten Voraussetzung voraus, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführ- ten Luft (FiO2) im Zeitraum der 36. Schwangerschaftswoche unter 30 % liegt. Die schwere Form setzt bei einer Geburt vor der 32. Schwanger- schaftswoche zusätzlich zur hiervor genannten Voraussetzung voraus, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführten Luft (FiO2) im Zeitraum

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- 6 - der 36. Schwangerschaftswoche 30 % oder mehr beträgt, oder eine Ate- munterstützung (CPAP oder High Flow) besteht. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 16. Juli 2024 (act. II 15 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Frühgeborener Knabe der … SSW, GG 600g - Zwilling A einer dichorial-diamniot Zwillingsschwangerschaft - Neonatales Atemnotsyndrom bei Surfactantmangel mit respiratorischer Globa- linsuffizienz - Apnoe-Bradykardie-Syndrom beim Frühgeborenen - Nekrotisierende Enterokolitis (NEC) beim Frühgeborenen - Thrombozytopenie onA - Magenblutung beim Neugeborenen - Moderate bronchopulmonale Dysplasie - Ventrikelseptumdefekt - Verdacht auf Aortenisthmusstenose - Neonatale intraventrikuläre Blutung rechts Grad 2, links Grad 2 - Hypospadie

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- 7 - - Pes equinovarus congenitus links Es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 494, 247, 182, 313 und 395 gemäss GgV-EDI vor (S. 1). In der Erstversorgung seien eine nicht invasive Surfactantgabe und anschliessend eine CPAP-Atemunterstützung erfolgt. Zur Prophylaxe einer bronchopulmonalen Dysplasie sei ab dem ersten Lebenstag Coffeincitrat verabreicht worden, die atemanaleptische Therapie sei am 1. Mai 2024 gestoppt worden. Im Verlauf habe ein Wechsel auf die High Flow Atemunterstützung stattgefunden, welche am 17. Juni 2024 habe gestoppt werden können. Im Anschluss sei die Atemsituation stabil, ohne Atemunterstützung und ohne stimulationsbedürftige Apnoen gewesen. Bis zum Austritt habe der Versicherte vereinzelte, sehr kurze und stets selbstlimitierende Desaturationen gezeigt (S. 2). 3.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 9. August 2024 (act. II 17 S. 1 f.) wurde festgehalten, der Versicherte habe von seinem Geburtstag bis zum 12. April 2024 CPAP Atemhilfe, anschliessend HFNC (High Flow) bis zum 17. Juni 2024 erhalten. Eine Sauerstoffkonzentration (FiO2) >/= 30 % sei nicht erforderlich gewesen. Der Versicherte habe stets eine Sau- erstoffkonzentration von 0.21 erhalten. Nur intermittierend für kurze Zeit von weniger als eine Stunde habe die Sauerstoffkonzentration >0.21 und <0.3 betragen. Ab dem 17. Juni 2024 sei nur Raumluft resp. „no support“ nötig gewesen (S. 1). 3.1.3 Im Bericht des Spitals C.________ vom 11. November 2024 (act. II 25 S. 1 f.) wurde vermerkt, der Versicherte habe am … ax. 40 % zusätzli- chen Sauerstoff während weniger als einer Stunde benötigt. Vom … bis zum 12. April 2024 habe der Versicherte dann phasenweise (repetitiv) und kurzzeitig (weniger als eine Stunde) eine O2-Supplementierung in wech- selnden Konzentrationen von 0.22-0.28 benötigt. Die zusätzliche Sauer- stoffgabe sei am 12. April 2024 gestoppt worden. Die diversen verwende- ten Konzentrationen hätten zwischen 22 bis 28 % (sehr kurzzeitig auch bis 35 %) geschwankt; dies sowohl in der Zeitdauer als auch in der Häufigkeit. Pro Tag habe die O2-Konzentration stark variiert (S. 1). Gemäss der neues- ten, in der „Paediatrica“ publizierten Definition qualifiziere sich der Versi- cherte für eine moderate bronchopulmonale Dysplasie, da er im Alter von

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- 8 - 36 PMW zwar keine zusätzliche FiO2-Supplementierung benötigt habe, wohl aber einen Flow von > 2L/min (S. 1 f.). 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, stellte im Bericht vom 6. Dezember 2024 (act. II 31) die Diagnose neonatales Atemnotsyndrom bei Surfactantmangel. Das Ge- burtsgebrechen Ziff. 247 sei nicht ausgewiesen; die aktuellen KSME- Kriterien seien nicht erfüllt (S. 3). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 26. Februar 2025 (act. II 53) fest, zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens müssten die KSME-Kriterien erfüllt sein (S. 2). Die Beschwerdegegnerin lehne sich in ihrer Definition einer bronchopulmonalen Dysplasie an den Vorschlag des National Institute of Child Health and Human Development (NICHD), des National Heart, Lung and Blood Institute (NHLBI) und des Office of Rare Diseases (ORD) an, welche im Jahr 2000 die aktuell überwiegend gebräuchliche Definition der bronchopulmonalen Dysplasie des National Institute of Health (NIH con- sensus) erarbeitet hätten. Gemäss diesen KSME-Kriterien könne bei einem Gestationsalter bei Geburt von unter 32 Schwangerschaftswochen die Dia- gnose einer bronchopulmonalen Dysplasie gestellt werden, wenn eine Sauerstoffabgabe während mindestens 28 Lebenstagen erfolgt sei. Für das Vorliegen einer bronchopulmonalen Dysplasie in moderater Form werde ferner vorausgesetzt, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführten Luft (FiO2) im Zeitpunkt der 36. Schwangerschaftswoche weniger als 30 % be- tragen habe. Beim Versicherten sei am 12. April 2024 die zusätzliche Sau- erstoffzufuhr gestoppt worden, zu diesem Zeitpunkt sei er rechnerisch zwi- schen der 32. und 33. Schwangerschaftswoche gewesen. Damit liege kei- ne bronchopulmonale Dysplasie in moderater Form vor. Die neuere Defini- tion, welche in der Zeitschrift der Gesellschaft Pädiatrie Schweiz „Paediatri- ca“ im März 2023 (Vol. 34) beschrieben werde, könne hier keine Anwen- dung finden (S. 3). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

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- 9 - unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht wird, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

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- 10 - 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 58) auf den RAD-Bericht von Dr. med. E.________ vom

26. Februar 2025 (act. II 53). Dieser Bericht erfüllt die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und überzeugt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hiernach). Dass keine klinische Exploration des Versicherten durchgeführt wurde, schadet nicht, konnte der RAD-Arzt doch auf einen lückenlos erhobenen Befund abstellen (E. 3.2.2 hiervor). Dr. med. E.________ legte schlüssig und im Einklang mit den übrigen Ak- ten dar, dass der Versicherte bei der Geburt unter 32 Schwangerschafts- wochen alt gewesen war und eine Sauerstoffzufuhr während mehr als 28 Lebenstagen erfolgt ist (act. II 53 S. 3 [implizit]; vgl. E. 2.2.2.2 hiervor); da- mit sind die Kriterien der Grunddiagnose einer bronchopulmonalen Dyspla- sie nach Ziff. 247.4 KSME erfüllt. Hingegen liege diese nicht in moderater Form vor, da die zusätzliche Sauerstoffzufuhr am 12. April 2024 eingestellt worden und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt rechnerisch zwischen der

32. und 33. Schwangerschaftswoche alt gewesen war, womit die Kriterien einer bronchopulmonalen Dysplasie in moderater Form gemäss Ziff. 247.4 KSME nicht erfüllt seien (act. II 53 S. 3, vgl. act. II 15 S. 1, 25 S. 1; vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen des RAD denn auch nicht. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass auf die in der Zeitschrift „Paediatrica“ vom 25. September 2023 genannten (neueren) Kriterien ab- zustellen sei, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 8 ff. mit Verweis auf SOPHIE YAMMINE/ISABELLE ROCHAT, Änderungen beim Langzeit-Follow-Up von Patient:innen mit BPD?, in: Paediatrica 3- 2023, S. 46 ff., vgl. Tabelle auf S. 47 [Artikel auffindbar unter www.paediatrieschweiz.ch > Fachzeitschrift > Suche mittels Suchbegriff „BPD“]). Sie verweist hierbei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Spitals C.________, die in ihren Berichten vom 16. Juli und 11. No- vember 2024 gestützt auf eben jene Kriterien die Diagnose einer „modera- ten“ bronchopulmonalen Dysplasie stellten (act. II 15 S. 1, 25 S. 1 f.). Diese medizinische Kontroverse braucht hier indes nicht beantwortet zu werden. Es obliegt nämlich nicht dem Sozialversicherungsgericht, medizinisch-

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- 11 - wissenschaftliche Kontroversen zu klären (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234 [zur Unfallkausalität in der Unfallversicherung]; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_336/2016 vom 3. August 2016 E. 3). Entscheidend ist, dass sich die im Kreisschreiben verankerte Definition – deren Grundlage der im Kon- sens erarbeitete Vorschlag des National Institute of Child Health and Hu- man Development (NICHD), des National Heart, Lung and Blood Institute (NHLBI) und des Office of Rare Diseases (ORD) aus dem Jahr 2000 bildet (Ziff. 247.3 KSME) – auf einer wissenschaftlichen Basis beruht und sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass diese Grundla- ge heute veraltet oder medizinisch nicht mehr durch einen Konsens getra- gen wäre. Vielmehr wird in der vom Spital C.________ verwendeten und von der Beschwerdeführerin zitierten Literatur explizit darauf hingewiesen, dass es sich um einen neuen Vorschlag zur Definition der bronchopulmo- nalen Dysplasie handle, der zum aktuellen Zeitpunkt noch in multinationa- len Kohorten validiert und im grösserem Massstab mit andere Outcomes korreliert werden müsse, „um zu einer optimalen BPD-Definition zu gelan- gen“ (YAMMINE/ROCHAT, a.a.O., S. 47 erster Absatz). Die in Ziff. 247.4 KS- ME festgelegten Kriterien erweisen sich damit vorliegend nicht als überholt und folglich auch weder als verfassungs- noch als gesetzeswidrig, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.2.2 hiervor) an der Beurteilung von Dr. med. E.________. Gestützt hierauf ist demnach erstellt, dass keine bronchopulmonale Dysplasie in moderater Form (vgl. Ziff. 247 GgV-EDI) vorliegt. 3.5 Es stellt sich abschliessend jedoch die Frage, ob allenfalls eine bronchopulmonale Dysplasie in schwerer Form nach Ziff. 247.4 KSME vor- liegen könnte, da der Versicherte aktenkundig vom 12. April bis zum

17. Juni 2024 – und damit (auch) im Zeitraum der 36. Schwangerschafts- woche (vgl. act. II 15 S. 1) – eine Atemunterstützung mittels „High Flow“ benötigte resp. erhielt (act. II 17 S. 1, 25 S. 2; vgl. E. 2.2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort unter Ver- weis auf entsprechende Fachliteratur auf den Standpunkt, dass die An- wendung einer Atemunterstützung mittels High Flow bei Neugeborenen typischerweise mit einer Flussrate von fünf bis acht Litern pro Minute erfol-

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- 12 - ge. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte zwar eine solche Unterstüt- zung benötigt, jedoch werde im Bericht der behandelnden Ärzte bereits ab einem Volumen von über zwei Liter pro Minute von „High Flow“ gespro- chen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der vom Spi- tal C.________ verwendete Begriff „High Flow“ mit dem im KSME verwen- deten Begriff übereinstimme (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Vorliegend geht aus den Akten (einzig) hervor, dass die benötigte Atemun- terstützung mit einem Flow von über zwei Liter pro Minute erfolgte (act. II 25 S. 2), so dass auch ein Flow von fünf Liter pro Minute oder mehr ge- meint sein kann. Es haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD mit den Kriterien der bronchopulmonalen Dysplasie in schwerer Form gemäss Ziff. 247.4 KSME auseinandergesetzt und die Frage der Höhe des Flows ist aufgrund der Akten nicht zu beantworten. Der Sachverhalt erweist diesbezüglich als unvollständig abgeklärt. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der schweren Form gemäss Ziff. 247.4 KSME prüfe und anschliessend neu verfüge. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 58) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

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- 13 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Beigeladene stellte keinen Antrag und liess sich auch ansonsten nicht vernehmen, sodass er mangels aktiver Teilnahme am Verfahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8). 5.2 Weder der Beigeladene, welcher sich nicht am Verfahren beteiligte (vgl. E. 5.1 vorne), noch die Beschwerdeführerin als obsiegende Sozialver- sicherungsträgerin (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversi- cherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N. 80 mit Hinweisen) haben An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 14 - 4. Zu eröffnen (R):

- Helsana Versicherungen AG

- IV-Stelle Bern

- B.________ z.H. des Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, als obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 und Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 und 38 Abs. 4 lit. a ATSG; Akten der Be-

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- 4 - schwerdeführerin [act. I] 2 [Stempel vom 8. April 2025]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 3. April 2025 sei aufzu- heben und die Invalidenversicherung (IV) sei zu verpflichten, Kostengut- sprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen.
  2. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 3 - Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Mai und 1. Juli 2025) fest, dass die Kosten der streitigen medizinischen Massnahmen nicht abschlies- send beziffert werden können. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde A.________, ge- setzlich vertreten durch seine Eltern B.________, zum Verfahren beigela- den und ihm die Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gege- ben. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 8. September 2025). Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, als obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 und Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 und 38 Abs. 4 lit. a ATSG; Akten der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 4 - schwerdeführerin [act. I] 2 [Stempel vom 8. April 2025]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
  7. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Mass- nahmen zur Behandlung der bronchopulmonalen Dysplasie. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG; unbestimmter Streitwert [Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2025, S. 1 f. Ziff. 3]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
  9. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Nach Art. 12 Abs. 3 erster Satz IVG müssen die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent- lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
  10. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behand- lung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 5 - perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad auf- weisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind. 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeit- punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerhe- blich (Art. 3 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass- nahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschrif- ten über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. 2.2.2.1 Gemäss Ziff. 247 des Anhangs der GgV-EDI werden als Geburts- gebrechen anerkannt: Moderate und schwere bronchopulmonale Dysplasi- en (BPD), sofern eine Therapie (medikamentös, Sauerstoffsubstitution, Atemhilfe) notwendig ist. 2.2.2.2 Gemäss Ziff. 247.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) ist bei einer Geburt vor der
  11. Schwangerschaftswoche die Diagnose einer bronchopulmonalen Dys- plasie zu stellen, wenn eine Sauerstoffabgabe während mindestens 28 Lebenstagen erfolgt ist. Ziff. 247.4 KSME unterscheidet drei Schweregrade (leichte, moderate und schwere bronchopulmonale Dysplasie). Die moderate Form setzt bei einer Geburt vor der 32. Schwangerschaftswoche zusätzlich zur hiervor genann- ten Voraussetzung voraus, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführ- ten Luft (FiO2) im Zeitraum der 36. Schwangerschaftswoche unter 30 % liegt. Die schwere Form setzt bei einer Geburt vor der 32. Schwanger- schaftswoche zusätzlich zur hiervor genannten Voraussetzung voraus, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführten Luft (FiO2) im Zeitraum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 6 - der 36. Schwangerschaftswoche 30 % oder mehr beträgt, oder eine Ate- munterstützung (CPAP oder High Flow) besteht. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
  12. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 16. Juli 2024 (act. II 15 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Frühgeborener Knabe der … SSW, GG 600g - Zwilling A einer dichorial-diamniot Zwillingsschwangerschaft - Neonatales Atemnotsyndrom bei Surfactantmangel mit respiratorischer Globa- linsuffizienz - Apnoe-Bradykardie-Syndrom beim Frühgeborenen - Nekrotisierende Enterokolitis (NEC) beim Frühgeborenen - Thrombozytopenie onA - Magenblutung beim Neugeborenen - Moderate bronchopulmonale Dysplasie - Ventrikelseptumdefekt - Verdacht auf Aortenisthmusstenose - Neonatale intraventrikuläre Blutung rechts Grad 2, links Grad 2 - Hypospadie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 7 - - Pes equinovarus congenitus links Es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 494, 247, 182, 313 und 395 gemäss GgV-EDI vor (S. 1). In der Erstversorgung seien eine nicht invasive Surfactantgabe und anschliessend eine CPAP-Atemunterstützung erfolgt. Zur Prophylaxe einer bronchopulmonalen Dysplasie sei ab dem ersten Lebenstag Coffeincitrat verabreicht worden, die atemanaleptische Therapie sei am 1. Mai 2024 gestoppt worden. Im Verlauf habe ein Wechsel auf die High Flow Atemunterstützung stattgefunden, welche am 17. Juni 2024 habe gestoppt werden können. Im Anschluss sei die Atemsituation stabil, ohne Atemunterstützung und ohne stimulationsbedürftige Apnoen gewesen. Bis zum Austritt habe der Versicherte vereinzelte, sehr kurze und stets selbstlimitierende Desaturationen gezeigt (S. 2). 3.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 9. August 2024 (act. II 17 S. 1 f.) wurde festgehalten, der Versicherte habe von seinem Geburtstag bis zum 12. April 2024 CPAP Atemhilfe, anschliessend HFNC (High Flow) bis zum 17. Juni 2024 erhalten. Eine Sauerstoffkonzentration (FiO2) >/= 30 % sei nicht erforderlich gewesen. Der Versicherte habe stets eine Sau- erstoffkonzentration von 0.21 erhalten. Nur intermittierend für kurze Zeit von weniger als eine Stunde habe die Sauerstoffkonzentration >0.21 und <0.3 betragen. Ab dem 17. Juni 2024 sei nur Raumluft resp. „no support“ nötig gewesen (S. 1). 3.1.3 Im Bericht des Spitals C.________ vom 11. November 2024 (act. II 25 S. 1 f.) wurde vermerkt, der Versicherte habe am … ax. 40 % zusätzli- chen Sauerstoff während weniger als einer Stunde benötigt. Vom … bis zum 12. April 2024 habe der Versicherte dann phasenweise (repetitiv) und kurzzeitig (weniger als eine Stunde) eine O2-Supplementierung in wech- selnden Konzentrationen von 0.22-0.28 benötigt. Die zusätzliche Sauer- stoffgabe sei am 12. April 2024 gestoppt worden. Die diversen verwende- ten Konzentrationen hätten zwischen 22 bis 28 % (sehr kurzzeitig auch bis 35 %) geschwankt; dies sowohl in der Zeitdauer als auch in der Häufigkeit. Pro Tag habe die O2-Konzentration stark variiert (S. 1). Gemäss der neues- ten, in der „Paediatrica“ publizierten Definition qualifiziere sich der Versi- cherte für eine moderate bronchopulmonale Dysplasie, da er im Alter von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 8 - 36 PMW zwar keine zusätzliche FiO2-Supplementierung benötigt habe, wohl aber einen Flow von > 2L/min (S. 1 f.). 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, stellte im Bericht vom 6. Dezember 2024 (act. II 31) die Diagnose neonatales Atemnotsyndrom bei Surfactantmangel. Das Ge- burtsgebrechen Ziff. 247 sei nicht ausgewiesen; die aktuellen KSME- Kriterien seien nicht erfüllt (S. 3). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 26. Februar 2025 (act. II 53) fest, zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens müssten die KSME-Kriterien erfüllt sein (S. 2). Die Beschwerdegegnerin lehne sich in ihrer Definition einer bronchopulmonalen Dysplasie an den Vorschlag des National Institute of Child Health and Human Development (NICHD), des National Heart, Lung and Blood Institute (NHLBI) und des Office of Rare Diseases (ORD) an, welche im Jahr 2000 die aktuell überwiegend gebräuchliche Definition der bronchopulmonalen Dysplasie des National Institute of Health (NIH con- sensus) erarbeitet hätten. Gemäss diesen KSME-Kriterien könne bei einem Gestationsalter bei Geburt von unter 32 Schwangerschaftswochen die Dia- gnose einer bronchopulmonalen Dysplasie gestellt werden, wenn eine Sauerstoffabgabe während mindestens 28 Lebenstagen erfolgt sei. Für das Vorliegen einer bronchopulmonalen Dysplasie in moderater Form werde ferner vorausgesetzt, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführten Luft (FiO2) im Zeitpunkt der 36. Schwangerschaftswoche weniger als 30 % be- tragen habe. Beim Versicherten sei am 12. April 2024 die zusätzliche Sau- erstoffzufuhr gestoppt worden, zu diesem Zeitpunkt sei er rechnerisch zwi- schen der 32. und 33. Schwangerschaftswoche gewesen. Damit liege kei- ne bronchopulmonale Dysplasie in moderater Form vor. Die neuere Defini- tion, welche in der Zeitschrift der Gesellschaft Pädiatrie Schweiz „Paediatri- ca“ im März 2023 (Vol. 34) beschrieben werde, könne hier keine Anwen- dung finden (S. 3). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 9 - unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht wird, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 10 - 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 58) auf den RAD-Bericht von Dr. med. E.________ vom
  13. Februar 2025 (act. II 53). Dieser Bericht erfüllt die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und überzeugt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hiernach). Dass keine klinische Exploration des Versicherten durchgeführt wurde, schadet nicht, konnte der RAD-Arzt doch auf einen lückenlos erhobenen Befund abstellen (E. 3.2.2 hiervor). Dr. med. E.________ legte schlüssig und im Einklang mit den übrigen Ak- ten dar, dass der Versicherte bei der Geburt unter 32 Schwangerschafts- wochen alt gewesen war und eine Sauerstoffzufuhr während mehr als 28 Lebenstagen erfolgt ist (act. II 53 S. 3 [implizit]; vgl. E. 2.2.2.2 hiervor); da- mit sind die Kriterien der Grunddiagnose einer bronchopulmonalen Dyspla- sie nach Ziff. 247.4 KSME erfüllt. Hingegen liege diese nicht in moderater Form vor, da die zusätzliche Sauerstoffzufuhr am 12. April 2024 eingestellt worden und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt rechnerisch zwischen der
  14. und 33. Schwangerschaftswoche alt gewesen war, womit die Kriterien einer bronchopulmonalen Dysplasie in moderater Form gemäss Ziff. 247.4 KSME nicht erfüllt seien (act. II 53 S. 3, vgl. act. II 15 S. 1, 25 S. 1; vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen des RAD denn auch nicht. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass auf die in der Zeitschrift „Paediatrica“ vom 25. September 2023 genannten (neueren) Kriterien ab- zustellen sei, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 8 ff. mit Verweis auf SOPHIE YAMMINE/ISABELLE ROCHAT, Änderungen beim Langzeit-Follow-Up von Patient:innen mit BPD?, in: Paediatrica 3- 2023, S. 46 ff., vgl. Tabelle auf S. 47 [Artikel auffindbar unter www.paediatrieschweiz.ch > Fachzeitschrift > Suche mittels Suchbegriff „BPD“]). Sie verweist hierbei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Spitals C.________, die in ihren Berichten vom 16. Juli und 11. No- vember 2024 gestützt auf eben jene Kriterien die Diagnose einer „modera- ten“ bronchopulmonalen Dysplasie stellten (act. II 15 S. 1, 25 S. 1 f.). Diese medizinische Kontroverse braucht hier indes nicht beantwortet zu werden. Es obliegt nämlich nicht dem Sozialversicherungsgericht, medizinisch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 11 - wissenschaftliche Kontroversen zu klären (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234 [zur Unfallkausalität in der Unfallversicherung]; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_336/2016 vom 3. August 2016 E. 3). Entscheidend ist, dass sich die im Kreisschreiben verankerte Definition – deren Grundlage der im Kon- sens erarbeitete Vorschlag des National Institute of Child Health and Hu- man Development (NICHD), des National Heart, Lung and Blood Institute (NHLBI) und des Office of Rare Diseases (ORD) aus dem Jahr 2000 bildet (Ziff. 247.3 KSME) – auf einer wissenschaftlichen Basis beruht und sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass diese Grundla- ge heute veraltet oder medizinisch nicht mehr durch einen Konsens getra- gen wäre. Vielmehr wird in der vom Spital C.________ verwendeten und von der Beschwerdeführerin zitierten Literatur explizit darauf hingewiesen, dass es sich um einen neuen Vorschlag zur Definition der bronchopulmo- nalen Dysplasie handle, der zum aktuellen Zeitpunkt noch in multinationa- len Kohorten validiert und im grösserem Massstab mit andere Outcomes korreliert werden müsse, „um zu einer optimalen BPD-Definition zu gelan- gen“ (YAMMINE/ROCHAT, a.a.O., S. 47 erster Absatz). Die in Ziff. 247.4 KS- ME festgelegten Kriterien erweisen sich damit vorliegend nicht als überholt und folglich auch weder als verfassungs- noch als gesetzeswidrig, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.2.2 hiervor) an der Beurteilung von Dr. med. E.________. Gestützt hierauf ist demnach erstellt, dass keine bronchopulmonale Dysplasie in moderater Form (vgl. Ziff. 247 GgV-EDI) vorliegt. 3.5 Es stellt sich abschliessend jedoch die Frage, ob allenfalls eine bronchopulmonale Dysplasie in schwerer Form nach Ziff. 247.4 KSME vor- liegen könnte, da der Versicherte aktenkundig vom 12. April bis zum
  15. Juni 2024 – und damit (auch) im Zeitraum der 36. Schwangerschafts- woche (vgl. act. II 15 S. 1) – eine Atemunterstützung mittels „High Flow“ benötigte resp. erhielt (act. II 17 S. 1, 25 S. 2; vgl. E. 2.2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort unter Ver- weis auf entsprechende Fachliteratur auf den Standpunkt, dass die An- wendung einer Atemunterstützung mittels High Flow bei Neugeborenen typischerweise mit einer Flussrate von fünf bis acht Litern pro Minute erfol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 12 - ge. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte zwar eine solche Unterstüt- zung benötigt, jedoch werde im Bericht der behandelnden Ärzte bereits ab einem Volumen von über zwei Liter pro Minute von „High Flow“ gespro- chen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der vom Spi- tal C.________ verwendete Begriff „High Flow“ mit dem im KSME verwen- deten Begriff übereinstimme (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Vorliegend geht aus den Akten (einzig) hervor, dass die benötigte Atemun- terstützung mit einem Flow von über zwei Liter pro Minute erfolgte (act. II 25 S. 2), so dass auch ein Flow von fünf Liter pro Minute oder mehr ge- meint sein kann. Es haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD mit den Kriterien der bronchopulmonalen Dysplasie in schwerer Form gemäss Ziff. 247.4 KSME auseinandergesetzt und die Frage der Höhe des Flows ist aufgrund der Akten nicht zu beantworten. Der Sachverhalt erweist diesbezüglich als unvollständig abgeklärt. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der schweren Form gemäss Ziff. 247.4 KSME prüfe und anschliessend neu verfüge.
  16. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 58) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  17. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 13 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Beigeladene stellte keinen Antrag und liess sich auch ansonsten nicht vernehmen, sodass er mangels aktiver Teilnahme am Verfahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
  18. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8). 5.2 Weder der Beigeladene, welcher sich nicht am Verfahren beteiligte (vgl. E. 5.1 vorne), noch die Beschwerdeführerin als obsiegende Sozialver- sicherungsträgerin (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversi- cherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N. 80 mit Hinweisen) haben An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  21. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329 - 14 -
  22. Zu eröffnen (R): - Helsana Versicherungen AG - IV-Stelle Bern - B.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 329 ACT/FRJ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Frésard Helsana Versicherungen AG Legal, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 3. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025, IV 200 2025 329

- 2 - Sachverhalt: A. Der am … geborene A.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) wurde im April 2024 unter Hinweis auf „Geburtsgebrechen“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] act. II 1, 10 S. 2). Nachdem die IVB medizinische Abklärungen getätigt hatte, gewährte sie mit Mitteilungen vom 13., 16. und 17. Dezember 2024 (act. II 32, 34, 35) medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 494, Ziff. 313 und Ziff. 182 (links) gemäss Anhang zur Verordnung vom

3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211). Mit Vorbescheid vom

19. Dezember 2024 (act. II 38) stellte sie ferner die Abweisung des Begeh- rens um Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung der bronchopulmonalen Dysplasie in Aussicht (Geburtsgebrechen Ziff. 247 Anhang GgV-EDI). Nach Einwand der Helsana Versicherungen AG (Helsa- na bzw. Beschwerdeführerin; act. II 39, 42), der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung des Versicherten (vgl. act. II 42 S. 1), tätigte die IVB weitere Abklärungen (vgl. act. II 52 S. 3, 53) und verfügte am 3. April 2025 (act. II 58) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 3. April 2025 sei aufzu- heben und die Invalidenversicherung (IV) sei zu verpflichten, Kostengut- sprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu erteilen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin.

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- 3 - Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 26. Mai und 1. Juli 2025) fest, dass die Kosten der streitigen medizinischen Massnahmen nicht abschlies- send beziffert werden können. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde A.________, ge- setzlich vertreten durch seine Eltern B.________, zum Verfahren beigela- den und ihm die Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gege- ben. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 8. September 2025). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, als obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 und Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 und 38 Abs. 4 lit. a ATSG; Akten der Be-

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- 4 - schwerdeführerin [act. I] 2 [Stempel vom 8. April 2025]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Mass- nahmen zur Behandlung der bronchopulmonalen Dysplasie. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG; unbestimmter Streitwert [Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2025, S. 1 f. Ziff. 3]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Nach Art. 12 Abs. 3 erster Satz IVG müssen die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent- lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behand- lung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und

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- 5 - perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind;

b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad auf- weisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind. 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei voll- endeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeit- punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerhe- blich (Art. 3 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass- nahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschrif- ten über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt. 2.2.2.1 Gemäss Ziff. 247 des Anhangs der GgV-EDI werden als Geburts- gebrechen anerkannt: Moderate und schwere bronchopulmonale Dysplasi- en (BPD), sofern eine Therapie (medikamentös, Sauerstoffsubstitution, Atemhilfe) notwendig ist. 2.2.2.2 Gemäss Ziff. 247.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) ist bei einer Geburt vor der

32. Schwangerschaftswoche die Diagnose einer bronchopulmonalen Dys- plasie zu stellen, wenn eine Sauerstoffabgabe während mindestens 28 Lebenstagen erfolgt ist. Ziff. 247.4 KSME unterscheidet drei Schweregrade (leichte, moderate und schwere bronchopulmonale Dysplasie). Die moderate Form setzt bei einer Geburt vor der 32. Schwangerschaftswoche zusätzlich zur hiervor genann- ten Voraussetzung voraus, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführ- ten Luft (FiO2) im Zeitraum der 36. Schwangerschaftswoche unter 30 % liegt. Die schwere Form setzt bei einer Geburt vor der 32. Schwanger- schaftswoche zusätzlich zur hiervor genannten Voraussetzung voraus, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführten Luft (FiO2) im Zeitraum

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- 6 - der 36. Schwangerschaftswoche 30 % oder mehr beträgt, oder eine Ate- munterstützung (CPAP oder High Flow) besteht. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 16. Juli 2024 (act. II 15 S. 1 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Frühgeborener Knabe der … SSW, GG 600g - Zwilling A einer dichorial-diamniot Zwillingsschwangerschaft - Neonatales Atemnotsyndrom bei Surfactantmangel mit respiratorischer Globa- linsuffizienz - Apnoe-Bradykardie-Syndrom beim Frühgeborenen - Nekrotisierende Enterokolitis (NEC) beim Frühgeborenen - Thrombozytopenie onA - Magenblutung beim Neugeborenen - Moderate bronchopulmonale Dysplasie - Ventrikelseptumdefekt - Verdacht auf Aortenisthmusstenose - Neonatale intraventrikuläre Blutung rechts Grad 2, links Grad 2 - Hypospadie

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- 7 - - Pes equinovarus congenitus links Es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 494, 247, 182, 313 und 395 gemäss GgV-EDI vor (S. 1). In der Erstversorgung seien eine nicht invasive Surfactantgabe und anschliessend eine CPAP-Atemunterstützung erfolgt. Zur Prophylaxe einer bronchopulmonalen Dysplasie sei ab dem ersten Lebenstag Coffeincitrat verabreicht worden, die atemanaleptische Therapie sei am 1. Mai 2024 gestoppt worden. Im Verlauf habe ein Wechsel auf die High Flow Atemunterstützung stattgefunden, welche am 17. Juni 2024 habe gestoppt werden können. Im Anschluss sei die Atemsituation stabil, ohne Atemunterstützung und ohne stimulationsbedürftige Apnoen gewesen. Bis zum Austritt habe der Versicherte vereinzelte, sehr kurze und stets selbstlimitierende Desaturationen gezeigt (S. 2). 3.1.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 9. August 2024 (act. II 17 S. 1 f.) wurde festgehalten, der Versicherte habe von seinem Geburtstag bis zum 12. April 2024 CPAP Atemhilfe, anschliessend HFNC (High Flow) bis zum 17. Juni 2024 erhalten. Eine Sauerstoffkonzentration (FiO2) >/= 30 % sei nicht erforderlich gewesen. Der Versicherte habe stets eine Sau- erstoffkonzentration von 0.21 erhalten. Nur intermittierend für kurze Zeit von weniger als eine Stunde habe die Sauerstoffkonzentration >0.21 und 2L/min (S. 1 f.). 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, stellte im Bericht vom 6. Dezember 2024 (act. II 31) die Diagnose neonatales Atemnotsyndrom bei Surfactantmangel. Das Ge- burtsgebrechen Ziff. 247 sei nicht ausgewiesen; die aktuellen KSME- Kriterien seien nicht erfüllt (S. 3). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 26. Februar 2025 (act. II 53) fest, zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens müssten die KSME-Kriterien erfüllt sein (S. 2). Die Beschwerdegegnerin lehne sich in ihrer Definition einer bronchopulmonalen Dysplasie an den Vorschlag des National Institute of Child Health and Human Development (NICHD), des National Heart, Lung and Blood Institute (NHLBI) und des Office of Rare Diseases (ORD) an, welche im Jahr 2000 die aktuell überwiegend gebräuchliche Definition der bronchopulmonalen Dysplasie des National Institute of Health (NIH con- sensus) erarbeitet hätten. Gemäss diesen KSME-Kriterien könne bei einem Gestationsalter bei Geburt von unter 32 Schwangerschaftswochen die Dia- gnose einer bronchopulmonalen Dysplasie gestellt werden, wenn eine Sauerstoffabgabe während mindestens 28 Lebenstagen erfolgt sei. Für das Vorliegen einer bronchopulmonalen Dysplasie in moderater Form werde ferner vorausgesetzt, dass die Sauerstoffkonzentration der zugeführten Luft (FiO2) im Zeitpunkt der 36. Schwangerschaftswoche weniger als 30 % be- tragen habe. Beim Versicherten sei am 12. April 2024 die zusätzliche Sau- erstoffzufuhr gestoppt worden, zu diesem Zeitpunkt sei er rechnerisch zwi- schen der 32. und 33. Schwangerschaftswoche gewesen. Damit liege kei- ne bronchopulmonale Dysplasie in moderater Form vor. Die neuere Defini- tion, welche in der Zeitschrift der Gesellschaft Pädiatrie Schweiz „Paediatri- ca“ im März 2023 (Vol. 34) beschrieben werde, könne hier keine Anwen- dung finden (S. 3). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

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- 9 - unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizi- en gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht wird, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

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- 10 - 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung (act. II 58) auf den RAD-Bericht von Dr. med. E.________ vom

26. Februar 2025 (act. II 53). Dieser Bericht erfüllt die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und überzeugt, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hiernach). Dass keine klinische Exploration des Versicherten durchgeführt wurde, schadet nicht, konnte der RAD-Arzt doch auf einen lückenlos erhobenen Befund abstellen (E. 3.2.2 hiervor). Dr. med. E.________ legte schlüssig und im Einklang mit den übrigen Ak- ten dar, dass der Versicherte bei der Geburt unter 32 Schwangerschafts- wochen alt gewesen war und eine Sauerstoffzufuhr während mehr als 28 Lebenstagen erfolgt ist (act. II 53 S. 3 [implizit]; vgl. E. 2.2.2.2 hiervor); da- mit sind die Kriterien der Grunddiagnose einer bronchopulmonalen Dyspla- sie nach Ziff. 247.4 KSME erfüllt. Hingegen liege diese nicht in moderater Form vor, da die zusätzliche Sauerstoffzufuhr am 12. April 2024 eingestellt worden und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt rechnerisch zwischen der

32. und 33. Schwangerschaftswoche alt gewesen war, womit die Kriterien einer bronchopulmonalen Dysplasie in moderater Form gemäss Ziff. 247.4 KSME nicht erfüllt seien (act. II 53 S. 3, vgl. act. II 15 S. 1, 25 S. 1; vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen des RAD denn auch nicht. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass auf die in der Zeitschrift „Paediatrica“ vom 25. September 2023 genannten (neueren) Kriterien ab- zustellen sei, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 8 ff. mit Verweis auf SOPHIE YAMMINE/ISABELLE ROCHAT, Änderungen beim Langzeit-Follow-Up von Patient:innen mit BPD?, in: Paediatrica 3- 2023, S. 46 ff., vgl. Tabelle auf S. 47 [Artikel auffindbar unter www.paediatrieschweiz.ch > Fachzeitschrift > Suche mittels Suchbegriff „BPD“]). Sie verweist hierbei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Spitals C.________, die in ihren Berichten vom 16. Juli und 11. No- vember 2024 gestützt auf eben jene Kriterien die Diagnose einer „modera- ten“ bronchopulmonalen Dysplasie stellten (act. II 15 S. 1, 25 S. 1 f.). Diese medizinische Kontroverse braucht hier indes nicht beantwortet zu werden. Es obliegt nämlich nicht dem Sozialversicherungsgericht, medizinisch-

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- 11 - wissenschaftliche Kontroversen zu klären (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234 [zur Unfallkausalität in der Unfallversicherung]; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_336/2016 vom 3. August 2016 E. 3). Entscheidend ist, dass sich die im Kreisschreiben verankerte Definition – deren Grundlage der im Kon- sens erarbeitete Vorschlag des National Institute of Child Health and Hu- man Development (NICHD), des National Heart, Lung and Blood Institute (NHLBI) und des Office of Rare Diseases (ORD) aus dem Jahr 2000 bildet (Ziff. 247.3 KSME) – auf einer wissenschaftlichen Basis beruht und sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass diese Grundla- ge heute veraltet oder medizinisch nicht mehr durch einen Konsens getra- gen wäre. Vielmehr wird in der vom Spital C.________ verwendeten und von der Beschwerdeführerin zitierten Literatur explizit darauf hingewiesen, dass es sich um einen neuen Vorschlag zur Definition der bronchopulmo- nalen Dysplasie handle, der zum aktuellen Zeitpunkt noch in multinationa- len Kohorten validiert und im grösserem Massstab mit andere Outcomes korreliert werden müsse, „um zu einer optimalen BPD-Definition zu gelan- gen“ (YAMMINE/ROCHAT, a.a.O., S. 47 erster Absatz). Die in Ziff. 247.4 KS- ME festgelegten Kriterien erweisen sich damit vorliegend nicht als überholt und folglich auch weder als verfassungs- noch als gesetzeswidrig, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.2.2 hiervor) an der Beurteilung von Dr. med. E.________. Gestützt hierauf ist demnach erstellt, dass keine bronchopulmonale Dysplasie in moderater Form (vgl. Ziff. 247 GgV-EDI) vorliegt. 3.5 Es stellt sich abschliessend jedoch die Frage, ob allenfalls eine bronchopulmonale Dysplasie in schwerer Form nach Ziff. 247.4 KSME vor- liegen könnte, da der Versicherte aktenkundig vom 12. April bis zum

17. Juni 2024 – und damit (auch) im Zeitraum der 36. Schwangerschafts- woche (vgl. act. II 15 S. 1) – eine Atemunterstützung mittels „High Flow“ benötigte resp. erhielt (act. II 17 S. 1, 25 S. 2; vgl. E. 2.2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort unter Ver- weis auf entsprechende Fachliteratur auf den Standpunkt, dass die An- wendung einer Atemunterstützung mittels High Flow bei Neugeborenen typischerweise mit einer Flussrate von fünf bis acht Litern pro Minute erfol-

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- 12 - ge. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte zwar eine solche Unterstüt- zung benötigt, jedoch werde im Bericht der behandelnden Ärzte bereits ab einem Volumen von über zwei Liter pro Minute von „High Flow“ gespro- chen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der vom Spi- tal C.________ verwendete Begriff „High Flow“ mit dem im KSME verwen- deten Begriff übereinstimme (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 9). Vorliegend geht aus den Akten (einzig) hervor, dass die benötigte Atemun- terstützung mit einem Flow von über zwei Liter pro Minute erfolgte (act. II 25 S. 2), so dass auch ein Flow von fünf Liter pro Minute oder mehr ge- meint sein kann. Es haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD mit den Kriterien der bronchopulmonalen Dysplasie in schwerer Form gemäss Ziff. 247.4 KSME auseinandergesetzt und die Frage der Höhe des Flows ist aufgrund der Akten nicht zu beantworten. Der Sachverhalt erweist diesbezüglich als unvollständig abgeklärt. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der schweren Form gemäss Ziff. 247.4 KSME prüfe und anschliessend neu verfüge. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 58) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.

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- 13 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Beigeladene stellte keinen Antrag und liess sich auch ansonsten nicht vernehmen, sodass er mangels aktiver Teilnahme am Verfahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8). 5.2 Weder der Beigeladene, welcher sich nicht am Verfahren beteiligte (vgl. E. 5.1 vorne), noch die Beschwerdeführerin als obsiegende Sozialver- sicherungsträgerin (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversi- cherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N. 80 mit Hinweisen) haben An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 14 - 4. Zu eröffnen (R):

- Helsana Versicherungen AG

- IV-Stelle Bern

- B.________ z.H. des Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.