opencaselaw.ch

200 2025 233

Bern VerwG · 2025-10-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. März 2025

Sachverhalt

A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), zuletzt als ... in einem 60 % Pensum beschäftigt, meldete sich im März 2023 unter Hinweis auf eine seit August 2022 bestehende postvi- rale Fatigue-Symptomatik mit dysfunktionaler Atmung (Hyperventilations- tendenz) nach wahrscheinlicher Covid-Infektion bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IVB [act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und er- werbliche Abklärungen und gewährte Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (act. II 37); die Eingliederungsmassnahmen schloss sie mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 ab (act. II 44). Zudem zog die IVB die durch die C.________ Gesundheitsorganisation (Krankentaggeldversiche- rung der Versicherten) bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 bei (act. II 29) und holte am 14. Januar 2025 (act. II 57) eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2025 (act II 58) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Charakters der geltend gemachten Beschwerden in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (act. II 61) verfügte die IVB am 6. März 2025 (act. II 63) wie mit Vorbe- scheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. April 2025 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2025 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 5 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fach- personen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psy- chischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu ver- sagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

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- 6 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Kon- sultationsbericht vom 6. Oktober 2022 (act. II 27/10 ff.) folgende Diagnosen fest:  Migräne mit visueller Aura, undulierende Missempfindungen mit auch Seh- und Wortfindungsstörung  Differenzialdiagnose: chronische Hyperventilation Die Beschwerdeführerin habe über aufgetretene Zustände mit innerer Starrheit, diffusen, schwer beschreibbaren Sehstörungen sowie Missemp- findungen der Arme aber auch perioral und Wortfindungsstörungen berich- tet. Die Hyperventilationsreaktion sei mit einer chronischen Hyperventilation teils kompatibel, aber auch wieder nicht stark hinweisend. Es erfolge ein MRI des Kopfes. Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________ vom 13. Oktober 2022 (act. II 27/5 ff.) kann entnommen werden, dass im MRI vom 12. Oktober 2022 keine signifikanten Pathologien dargestellt werden konnten. Diagnos- tisch bleibe es daher beim Verdacht auf eine chronische Hyperventilation. Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2023 (act. II 3/2 ff.) können folgende Diagnosen entnommen werden:  Verdacht auf postvirale Fatigue  Regrediente Hyperventilationstendenz  Vorbestehende oligosymptomatische Migräne mit visueller Aura  Postvirales Syndrom im Sinne des Post-Covid erwogen; ohne Echtzeit- PCR-Dokumentation bei Auslandaufenthalt (Irland). Positiver Impfstatus (3x)

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- 7 - Die neurologische Untersuchung sei unergiebig gewesen. Es bleibe bei einer wahrscheinlich postviralen Fatigue, die sich ja schlecht objektivieren lasse. 3.1.2 Dr. med. D.________ hielt in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 (act. II 29) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)  Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose an:  Hinweise auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, der ausführlichen Angaben der Be- schwerdeführerin und des klinischen Gesamteindrucks ein depressives Zustandsbild feststellen lassen. Hauptsymptome seien eine bedrückte und traurige Stimmung, eine Reduktion des Antriebs, ein Gedankenkreisen, ein verlangsamtes und eingeengtes formales Denken, ein reduziertes Selbst- wertgefühl, leichte Gedächtnisdefizite, eine sexuelle Lustlosigkeit, eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie eine Unsicherheit. Die Konzentrati- onsfähigkeit erscheine klinisch nur leicht beeinträchtigt. Die Beschwerde- führerin gehe noch Interessen nach. Die Freudfähigkeit sei etwas reduziert, aber nicht aufgehoben. Schlafstörungen würden verneint. Es bestehe zu- dem keine Appetitlosigkeit. Bei der Beschwerdeführerin seien vorher noch nie depressive Phasen aufgetreten. Zudem lasse sich bei ihr eine Angst- störung feststellen. Es würden Ängste in Bezug auf Situationen bestehen, in denen sie sich eingeengt oder zu vielen Reizen ausgesetzt fühle. Im Rahmen dieser Ängste seien auch Panikattacken mit typischen Sympto- men wie Atemnot, Hyperventilation, Zittern, Kältegefühlen und Unruhe auf- getreten. Die Ängste würden bei der Beschwerdeführerin zu einem Ver- meidungsverhalten führen, wobei ihr bewusst sei, dass ihre Vermeidung mit diesen Angstgefühlen zu tun habe. Die ausführlichen Angaben der Be- schwerdeführerin würden auf eine hohe Erwartungshaltung an sich selber schliessen lassen. Ordnung und Genauigkeit seien ihr sehr wichtig und sie sei gewissenhaft und pflichtbewusst. Sie habe klare Erwartungshaltungen,

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- 8 - die sie auch auf andere Menschen übertrage. Das soziale und berufliche Funktionsniveau sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren lassen würde. Diagnostisch sei von Hinweisen auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen auszugehen (act. II 29/8 f. Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht erstaune der Umstand, dass angesichts des fest- gestellten psychiatrischen Untersuchungsbefundes erst seit Mai 2023 eine ambulante psychiatrische Behandlung und im Zuge dessen auch eine me- dikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt sei. Sowohl bei mittelgra- digen depressiven Episoden wie auch bei Agoraphobien mit Panikstörung sei eine medikamentöse antidepressive Therapie sinnvoll und indiziert. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt hätten bislang erst vier Sitzungen bei einer Psychiaterin stattgefunden und die Beschwerdeführerin nehme ein Antidepressivum erst seit zwei Wochen in einer üblichen Standarddo- sierung ein. Somit müsse noch abgewartet werden, inwieweit diese medi- kamentöse Behandlung verbunden mit der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung die Symptomatik verbessern würde. Grundsätzlich sei von einer guten Prognose auszugehen (act. II 29/9 f. Ziff. 6). Die fixe Medikation mit dem Benzodiazepin Temesta sollte rasch reduziert und gestoppt werden, da sonst die Gefahr der Entwicklung einer Benzodiazepin-Abhängigkeit bestehe (act. II 29/9 Ziff. 7). Aus psychiatri- scher Sicht liege bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bezogen auf das bisherige Arbeitspensum von 71 % vor. Bei Durchführung der zumutbaren therapeutischen Mass- nahmen sollte die Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei bis vier Mo- nate wiederhergestellt sein (act. II 29/11 Ziff. 8 lit. a). 3.1.3 Aus dem Konsultationsbericht des Spitals F.________ vom 4. Sep- tember 2023 (act. II 40) gehen folgende Diagnosen hervor:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Verdacht auf postvirales Fatigue-Syndrom bei/mit  Klinik: Fatigue-Syndrom mit Konzentrationsstörung, Angststörung mit Panikattacken, Dyspnoe, Reizüberflutung mit Licht- und Lärm- empfindlichkeit
  2. Weitere Diagnosen:  Stenosierende Tendovaginitis De Quervain rechts  Status nach Autounfall, Beckenschiefstand  Hypothyreose, substituiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 9 -  Status nach Eisenmangel Zusammenfassend liege bei der Beschwerdeführerin die Verdachtsdiagno- se eines postviralen chronischen Fatigue-Syndroms vor. Ein Zusammen- hang mit dem MR-tomographischen Nachweis einer vaskulären Mikroan- giopathie werde aufgrund des akuten Beginns und aktueller Besserung für eher unwahrscheinlich gehalten. Ein Post-Covid-Syndrom könne leider aufgrund des fehlenden Nachweises (z.B. Schnelltest oder PCR-Test) einer Covid-19-Infektion weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hinsicht- lich der noch ausgeprägten Fatigue sei von einer reduzierten Arbeitsfähig- keit auszugehen. 3.1.4 Dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielt in ihrem Bericht vom 30. Mai 2024 (act. II 46) folgende Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)  Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)  Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende Diagnose auf:  Migräne Die Konzentrationsspanne sowie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien noch eingeschränkt und sie reagiere mit Anspannung auf Lärmüber- lastung. Im Prinzip sei von einer guten Prognose betreffend die Arbeits- fähigkeit auszugehen. Die ausgeprägten Ängste hinsichtlich ihrer körperli- chen Belastung (Angst durch Belastung den Zustand zu verschlechtern), würden sich bremsend auf den Genesungsprozess auswirken. In ihrem Bericht vom 13. September 2024 (act. II 48) führte dipl. Ärztin G.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Diagnosen hätten sich seit dem letzten Bericht vom 30. Mai 2024 (act. II 46) nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei weniger reizüberflu- tet, weniger ängstlich betreffend einen Rückfall und traue sich wieder zu, einkaufen zu gehen. Im Verlauf habe sie ihr Pensum auf sechs Lektionen pro Woche gesteigert. Es sei von einer verhalten guten Prognose auszu- gehen, wenn die Beschwerdeführerin Zeit erhalte, sich auf neue Anforde- rungen und Aufgaben vorzubereiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 10 - 3.1.5 Im RAD-Bericht vom 14. Januar 2025 (act. II 57) hielt Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Dia- gnosen fest:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)  Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)  Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)  Verdacht auf eine Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2) Die Beschwerdeführerin befinde sich seit gut zwei Jahren in diversen Ab- klärungen, die jeweils kaum zielführend gewesen seien. Ein Post-Covid-19- Syndrom habe aufgrund eines fehlenden PCR- oder Schnelltests weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Letztlich seien die Diagno- sen im psychiatrischen Fachgebiet gestellt worden, weitere somatische Abklärungen oder Behandlungen seien nicht notwendig geworden. Dr. med. D.________ habe in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom
  3. Juni 2023 bereits empfohlen, die Medikation mit Diazepam aufgrund des Abhängigkeitspotenzials zu reduzieren und abzusetzen (act. II 29/9 f. Ziff. 6), was im Herbst 2024 offenbar noch nicht angegangen worden sei. Hier sei inzwischen mindestens von der Verdachtsdiagnose einer Low- Dose-Benzodiazepinabhängigkeit auszugehen. Ob die Angstsymptomatik die eigenständige Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung rechtferti- ge oder ob die Symptome nicht im Rahmen der bestehenden mittelgradi- gen depressiven Episode erklärbar seien, sei nicht eindeutig zu beantwor- ten. Bislang habe keine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden, was bei dem geschilderten Verlauf und der genannten Sym- ptomatik überrasche. In diesem Rahmen wären zudem eventuell differenzi- aldiagnostische Überlegungen möglich. Auch die Reduktion und letztlich das dringliche Absetzen des Diazepams sowie eine Aufdosierung des Anti- depressivums/ein Wechsel des Präparates wäre im voll-/teilstationären Rahmen möglich. Im vorliegenden Fall sei dringend die psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung zu intensivieren, sollte die Beschwerde- führerin ihre Anwesenheit in der … inzwischen nicht bereits deutlich erhöht haben und in den nächsten zwei Monaten nicht eine ihrem ursprünglichen Pensum von 60 % entsprechende Arbeitsfähigkeit möglich sein. Der pro- longierte Verlauf sei allenfalls zu Beginn bei unklarer Diagnose plausibel, bei fehlender Intensivierung der Behandlung im Verlauf aber wenig nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 11 - vollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit werde allein durch die genannten psych- iatrischen Diagnosen begründet, wobei die anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Es bleibe ausserdem festzuhalten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und zu keiner anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Nach Abschluss einer leitliniengerechten intensivierten Behandlung sei medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 12 - rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 In somatischer Hinsicht bestand bzw. besteht lediglich der Verdacht auf eine postvirale Fatigue-Symptomatik, eventuell im Sinne eines Post- Covid-Syndroms, wobei sich letzteres gemäss übereinstimmender ärztli- cher Einschätzung mangels echtzeitlicher Befunde nicht bestätigen lässt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 13 - (vgl. act II 3/2 f., 40, 57/5); eine anderweitige, die subjektiv beschriebene Fatigue erklärende somatische Diagnose wurde weder von neurologischer noch allgemeininternistischer Seite gestellt. Vielmehr wurden von den be- handelnden Neurologen im Rahmen wiederholter klinischer und bildgeben- der Untersuchungen keine massgebenden Befunde objektiviert und keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern diesbezüg- lich auf die behandelnde Psychiaterin verwiesen; eine weitere Behandlung in der Covidsprechstunde erfolgte denn auch nicht (vgl. act. II 3/2 f., 27/10 f., 27/5 f., 40). Insoweit liegt hinsichtlich der somatisch beschriebe- nen Fatigue lediglich eine Verdachtsdiagnose vor, womit ein dahingehen- des Krankheitsbild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Long- (oder Post-)Covid-Syndrom um eine Ausschlussdiagnose handelt (vgl. GUGGISBERG/LIECHTI/KADERLI/KELLER/HÖGLINGER, Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, in: Bundesamt für Sozialversi- cherungen BSV [Hrsg.], Beiträge zur Sozialen Sicherheit, 2025, For- schungsbericht 02/2025, S. 12 f. Ziff. 3.3 f.; Deutsches Aerzteblatt 4/2023 vom
  4. Januar 2023 S. 48 ff. [<https://www.aerzteblatt.de/archiv/ 229207/Post-COVID-Syndrom>]; Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S1-Leitlinie Long/Post-Covid – Living Guideline, S. 34, 39 und 45 [<https://register.awmf.org/de/ leitlinien/detail/020-027>]; FUNKE-CHAMBOUR/FELDMEYER/HOEPNER/HUYNH- DO/MAURER/REXHAJ/GEISER, Das Long-COVID-Syndrom – ein neues Krankheitsbild nach COVID-19-Infekt, S. 379 [<https://boris.unibe.ch/ 156768/1/Funke_The_Long_Covid_Syndrom.pdf>]) und vorliegend die sub- jektiven Beschwerdeangaben von den behandelnden Ärzten (act. II 40, 46, 48), dem beratenden Arzt der Krankentaggeldversicherung (act. II 29) und auch vom RAD (act. II 57) übereinstimmend im Rahmen eines psychischen Gesundheitsschadens gedeutet wurden. Aufgrund der vorbestehenden Migräne (act. II 3/2 f.) ergeben sich sodann ebenfalls keine Hinweise auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. So wurde die Migräne auch von dipl. Ärztin G.________ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (act. II 46/6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 14 - Ein anspruchsrelevanter somatischer Gesundheitsschaden lässt sich so- dann auch nicht dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsbe- richt von Z.________, Dipl. Naturheilpraktiker TEN & Dipl. MSc. Biologe, vom 5. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) inklusive La- borberichten (act. I 4, 5) entnehmen. Alleine mit den teilweise von Refe- renzwerten abweichenden Laborwerten lässt sich weder ein IV-relevantes Krankheitsgeschehen dokumentieren noch ein weiterer Abklärungsbedarf begründen. Gestützt auf die erhobenen Laborwerte wurden denn auch im Wesentlichen lediglich allgemeine Therapieansätze für eine Verbesserung der Darmflora präsentiert (Ernährung und Trinkmenge, Lebensmittelein- schränkungen, Bewegung, Entspannung, Substitution; vgl. act. I 5). Hinzu- weisen ist auch darauf, dass Z.________ weder über eine medizinische Ausbildung noch über einen Facharzttitel verfügt (vgl. <www.medregom. admin.ch>), womit er als medizinischer Laie zu qualifizieren ist und seinen Ausführungen, insbesondere in diagnostischer Hinsicht, von vornherein nur sehr eingeschränkte Bedeutung beizumessen ist. Hinzu kommt, dass er sich nicht mit den übrigen medizinischen Akten auseinandersetzt, sondern seine Mutmassungen zum Gesundheitszustand und die alleine anhand einzelner Laborwerte pauschal verneinte Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die unkritisch übernommenen subjektiven Angaben der Beschwerde- führerin stützt, was offensichtlich weder den Nachweis eines anspruchsre- levanten Gesundheitsschadens noch einer daraus entspringenden Arbeits- unfähigkeit zu erbringen vermag (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.4 In psychischer Hinsicht erfüllt die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2025 (act. II 57) zusammen mit dem zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstatteten psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. Juni 2023 (act. II 29) – soweit die medizinische Befundlage und Diagnostik betref- fend – die beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine nochma- lige persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die RAD- Ärztin Dr. med. H.________ war angesichts des lückenlos dokumentierten psychischen Gesundheitszustandes, des bisherigen Behandlungsverlaufs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 15 - und der stattgehabten psychiatrischen Exploration durch Dr. med. D.________ nicht erforderlich. Dass die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ festhielt, es sei nicht eindeutig zu beantworten, ob eine – von der behandelnden dipl. Ärztin G.________ (vgl. act. II 46, 48) wie auch von Dr. med. D.________ (act. II 29/6 ff. Ziff. 3) grundsätzlich diagnostizierte – Agoraphobie mit Panikstörung als ei- genständige Diagnose zu vergeben sei (act. II 57/6), spricht nicht gegen die RAD-Beurteilung, sondern vielmehr für sie, da die diagnostischen Abwä- gungen transparent offengelegt und begründet wurden sowie rechtspre- chungsgemäss namentlich auch hinsichtlich der diagnostischen Würdigung verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich erschei- nen (vgl. Urteil des BGer 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2). Für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs ist überdies ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2; E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich die den jeweiligen diagnostischen Beurteilungen zugrunde gelegten objektivierbaren psychopathologischen Befunde massgeblich unterschie- den hätten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann überdies nicht von einer Diagnose direkt auf das Vorliegen einer entsprechenden Einschrän- kung geschlossen werden (Urteil des BGer 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Die beschwerdeweise vorgebrachte fehlende Rücksprache der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ mit der behandelnden Psychiaterin (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.19) betreffend den Grund für das Absehen von einem stationären Aufenthalt vermag die Beweiskraft der RAD-Beurteilung nicht zu schmä- lern. Eine solche war mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der behan- delnden Psychiaterin nicht erforderlich. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ keine weitere Rücksprache mit der Behandlerin nahm. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die RAD- Ärztin Dr. med. H.________ habe ihre Beurteilung nicht in vollständiger Kenntnis der relevanten Sachlage vorgenommen, da ihr die Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 16 - bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.15). Vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin ein Pensum von … pro Woche geleistet (act. II 14/3). Dipl. Ärztin G.________ hielt in ihrem Bericht vom 13. September 2024 fest, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell … pro Woche (act. II 48/4 Ziff. 11), d.h. 33.33 % des ursprünglichen Pensums, was die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in ihren E-Mails vom 17. Oktober und vom 18. November 2024 so bestätigt und überdies angemerkt hat, sie habe eventuell ab Frühling/Sommer das Po- tenzial für eine Steigerung (act. II 52/1, 53/1). Dementsprechend war der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ die aktuelle Arbeitsleistung der Be- schwerdeführerin bekannt. Aus dieser im Rahmen des Arbeitsversuchs von der Beschwerdeführerin erbrachten subjektiven Arbeitsleistung lässt sich vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf ableiten und diese vermag auch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu belegen, hat doch eine objektive Zumutbarkeitsprüfung zu gelten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110; vgl. E. 2.2 hiervor). Auch das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument mit dem Titel "Krankheitsverlauf" (act. I 6) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dabei handelt es sich um die von ihr selbst verfasste Krankheitsgeschichte mit naturgemäss rein subjek- tiven Beschwerdeangaben, welche zwar – wie in der Beschwerde vorge- bracht (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.13) – die vom behandelnden Naturheilprak- tiker erwähnten Beeinträchtigungen bestätigen mögen, jedoch nicht geeig- net sind, an dem von den Fachärzten festgestellten Ausmass der Beein- trächtigung etwas zu ändern respektive Zweifel daran zu begründen. Denn rechtsprechungsgemäss vermögen die subjektiven Angaben der versicher- ten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähig- keit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ zu begründen vermögen. Der medizinische Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. auch Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren, S. 7 Ziff. 2.10) in antizipierter Beweis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 17 - würdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Ur- teils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dies verstösst – anders als in der Beschwerde vertreten (S. 4 ff. Art. 2) – weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]).
  5. 4.1 Gestützt auf die psychiatrischen Beurteilungen ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit im Lichte der Beurteilungskriterien gemäss BGE 148 V 49 (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) der von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (act. II 57/5) aus rechtlicher Sicht invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist. 4.2 Diesbezüglich bestanden gestützt auf die von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ gestellte Diagnostik (vgl. act. II 57/5; siehe E. 3.4 hiervor) keine nennenswerten Interferenzen durch psychische Komorbi- ditäten aufgrund erstellter zusätzlicher Diagnosen mit Krankheitswert. Zu- dem bestand und besteht ein erhebliches therapeutisches Potenzial, nahm die Beschwerdeführerin doch erst im Mai 2023 eine relativ niederschwellige Psychotherapie auf, wobei es im Rahmen dieser – mithin auch ohne eine sowohl von Dr. med. D.________ als auch von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ als zumutbar erachteten (teil-)stationären Behandlung – zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekom- men ist (vgl. act. II 46, 48). Inwieweit die bisherige Psychotherapie als leitli- niengerecht zu werten ist, kann offenbleiben, wobei festzuhalten ist, dass die Abgabe von Benzodiazepinen, wie sie von der behandelnden Psychia- terin dipl. Ärztin G.________ trotz entsprechendem Hinweis bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ (act. II 29/10 Ziff. 7) fortgesetzt wird (vgl. act. II 46/5, 48/4, 57/6), gemäss AWMF-Leitlinie höchstens zur kurzzeitigen Behandlung, nicht jedoch zur Langzeitbehand- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 18 - lung angeboten werden sollte (vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S3-Leitlinie Behandlung von Angststörungen S. 95 f. [<https://register.awmf.org/assets/guidelines/051- 028I_S3_Angstst%C3%B6rungen_2014-05_1.pdf]>). Das Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.3), die Begutachtung durch Dr. med. D.________ habe bereits kurze Zeit nach der Aufnahme der psychothera- peutischen Behandlung stattgefunden, demnach sei auch die Medikamen- teneinstellung noch nicht definitiv gewesen, ändert daran nichts, zumal die Medikamente bis zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. H.________ im Januar 2025 noch immer nicht angepasst worden waren, weshalb die RAD-Ärztin u.a. hierfür auch einen stationären Aufenthalt emp- fohlen hat (act. II 57/6). Zur Therapiefrequenz von zuletzt alle drei Wochen (vgl. act. II 48/3) ist sodann festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung ein Termin alle zwei bis drei Wochen für eine konsequente Depressionsthera- pie als ungenügend betrachtet wird (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017) und bereits Dr. med. D.________ überzeugend begründet von einer guten Prognose und bei Durchführung einer zumutbaren psychotherapeutischen Behand- lung von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in zwei bis vier Mona- ten (act. II 29/9 f. Ziff. 6), mithin gemittelt bis September 2023 (Exploration und Gutachten vom Juni 2023, act. II 29/2), ausging. Zur Anmerkung in der Beschwerde betreffend prognostische Einschätzungen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.16) ist festzuhalten, dass eine ärztliche Prognose rechtsprechungs- gemäss zulässig und üblich ist (Urteil des BGer 8C_441/2015 vom 21. Au- gust 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Sowohl Dr. med. D.________ (act. II 29/10 f. Ziff. 7) als auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ (act. II 57/6) haben ausgeführt, dass ihre prognosti- schen Einschätzungen von der Durchführung der von ihnen als zumutbar erachteten therapeutischen Massnahmen abhängig seien. Diese Mass- nahmen wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht um- gesetzt, weshalb auch nicht ausgewiesen ist, ob das geklagte Leiden be- handlungsresistent ist (BGer 8C_441/2015 E. 4.2; Beschwerde S. 9 Ziff. 2.17). Insgesamt sind damit im Lichte der Beurteilungskriterien gemäss BGE 148 V 49 keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche es rechtferti- gen würden, hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Störung auf ein invalidisierendes Leiden zu schliessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 19 - 4.3 Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen führen, wenn – wie von Dr. med. D.________ und der behandelnden dipl. Ärztin G.________ vertreten (act. II 29/8, 48/3) – eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) als eigenständige psychiatrische Diagnose berücksichtigt würde, zumal diesfalls der Annahme einer psychisch begründeten Arbeitsunfähig- keit gestützt auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus rechtlicher Sicht die Massgeblichkeit zu versagen wäre. Neben dem voran- stehend Gesagten zu den bisher nicht ausgeschöpften therapeutischen Optionen (vgl. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) bzw. eine massgebliche negative Wechselwirkung der symptomatologisch ohnehin weitgehend überlappenden (vgl. dazu act. II 57/6) Diagnosen im Sinne von massgebend ressourcenhemmenden Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Die Beschwerdeführe- rin verfügt sodann über verschiedenste persönliche sowie soziale Ressour- cen (vgl. Persönlichkeit; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302; Sozialer Kontext; BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Annahme einer psychisch begründe- ten höhergradigen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich insbeson- dere unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz nicht zu folgen. So ist auf- grund der bisher wahrgenommenen therapeutischen Optionen (vgl. act. II 48, 46) ein entsprechender Leidensdruck nicht nachvollziehbar (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) und besteht mit Blick auf die Haushaltsführung, inklu- sive Betreuung von Haus- und Nutztieren, der weitestgehenden Selbst- ständigkeit im Alltag mit Teilnahme an sozialen Anlässen und der Pflege von Hobbys etc. (vgl. dazu act. II 29/4 f. Ziff. 2, 46/7, 46/9; act. I 3/1) keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), auch wenn sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr als gleich aktiv wie früher wahrnimmt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 20 -
  6. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psy- chischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert mit längere Zeit andauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 6. März 2025 (act. II 63) zu Recht einen Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  7. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die durch Rechtsanwäl- tin B.________ vertretene Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 233 ISD/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. März 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), zuletzt als ... in einem 60 % Pensum beschäftigt, meldete sich im März 2023 unter Hinweis auf eine seit August 2022 bestehende postvi- rale Fatigue-Symptomatik mit dysfunktionaler Atmung (Hyperventilations- tendenz) nach wahrscheinlicher Covid-Infektion bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IVB [act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und er- werbliche Abklärungen und gewährte Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (act. II 37); die Eingliederungsmassnahmen schloss sie mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 ab (act. II 44). Zudem zog die IVB die durch die C.________ Gesundheitsorganisation (Krankentaggeldversiche- rung der Versicherten) bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 bei (act. II 29) und holte am 14. Januar 2025 (act. II 57) eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2025 (act II 58) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Charakters der geltend gemachten Beschwerden in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (act. II 61) verfügte die IVB am 6. März 2025 (act. II 63) wie mit Vorbe- scheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. April 2025 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2025 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 5 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fach- personen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psy- chischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu ver- sagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

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- 6 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Kon- sultationsbericht vom 6. Oktober 2022 (act. II 27/10 ff.) folgende Diagnosen fest:  Migräne mit visueller Aura, undulierende Missempfindungen mit auch Seh- und Wortfindungsstörung  Differenzialdiagnose: chronische Hyperventilation Die Beschwerdeführerin habe über aufgetretene Zustände mit innerer Starrheit, diffusen, schwer beschreibbaren Sehstörungen sowie Missemp- findungen der Arme aber auch perioral und Wortfindungsstörungen berich- tet. Die Hyperventilationsreaktion sei mit einer chronischen Hyperventilation teils kompatibel, aber auch wieder nicht stark hinweisend. Es erfolge ein MRI des Kopfes. Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________ vom 13. Oktober 2022 (act. II 27/5 ff.) kann entnommen werden, dass im MRI vom 12. Oktober 2022 keine signifikanten Pathologien dargestellt werden konnten. Diagnos- tisch bleibe es daher beim Verdacht auf eine chronische Hyperventilation. Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2023 (act. II 3/2 ff.) können folgende Diagnosen entnommen werden:  Verdacht auf postvirale Fatigue  Regrediente Hyperventilationstendenz  Vorbestehende oligosymptomatische Migräne mit visueller Aura  Postvirales Syndrom im Sinne des Post-Covid erwogen; ohne Echtzeit- PCR-Dokumentation bei Auslandaufenthalt (Irland). Positiver Impfstatus (3x)

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- 7 - Die neurologische Untersuchung sei unergiebig gewesen. Es bleibe bei einer wahrscheinlich postviralen Fatigue, die sich ja schlecht objektivieren lasse. 3.1.2 Dr. med. D.________ hielt in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 (act. II 29) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)  Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose an:  Hinweise auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, der ausführlichen Angaben der Be- schwerdeführerin und des klinischen Gesamteindrucks ein depressives Zustandsbild feststellen lassen. Hauptsymptome seien eine bedrückte und traurige Stimmung, eine Reduktion des Antriebs, ein Gedankenkreisen, ein verlangsamtes und eingeengtes formales Denken, ein reduziertes Selbst- wertgefühl, leichte Gedächtnisdefizite, eine sexuelle Lustlosigkeit, eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie eine Unsicherheit. Die Konzentrati- onsfähigkeit erscheine klinisch nur leicht beeinträchtigt. Die Beschwerde- führerin gehe noch Interessen nach. Die Freudfähigkeit sei etwas reduziert, aber nicht aufgehoben. Schlafstörungen würden verneint. Es bestehe zu- dem keine Appetitlosigkeit. Bei der Beschwerdeführerin seien vorher noch nie depressive Phasen aufgetreten. Zudem lasse sich bei ihr eine Angst- störung feststellen. Es würden Ängste in Bezug auf Situationen bestehen, in denen sie sich eingeengt oder zu vielen Reizen ausgesetzt fühle. Im Rahmen dieser Ängste seien auch Panikattacken mit typischen Sympto- men wie Atemnot, Hyperventilation, Zittern, Kältegefühlen und Unruhe auf- getreten. Die Ängste würden bei der Beschwerdeführerin zu einem Ver- meidungsverhalten führen, wobei ihr bewusst sei, dass ihre Vermeidung mit diesen Angstgefühlen zu tun habe. Die ausführlichen Angaben der Be- schwerdeführerin würden auf eine hohe Erwartungshaltung an sich selber schliessen lassen. Ordnung und Genauigkeit seien ihr sehr wichtig und sie sei gewissenhaft und pflichtbewusst. Sie habe klare Erwartungshaltungen,

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- 8 - die sie auch auf andere Menschen übertrage. Das soziale und berufliche Funktionsniveau sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren lassen würde. Diagnostisch sei von Hinweisen auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen auszugehen (act. II 29/8 f. Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht erstaune der Umstand, dass angesichts des fest- gestellten psychiatrischen Untersuchungsbefundes erst seit Mai 2023 eine ambulante psychiatrische Behandlung und im Zuge dessen auch eine me- dikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt sei. Sowohl bei mittelgra- digen depressiven Episoden wie auch bei Agoraphobien mit Panikstörung sei eine medikamentöse antidepressive Therapie sinnvoll und indiziert. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt hätten bislang erst vier Sitzungen bei einer Psychiaterin stattgefunden und die Beschwerdeführerin nehme ein Antidepressivum erst seit zwei Wochen in einer üblichen Standarddo- sierung ein. Somit müsse noch abgewartet werden, inwieweit diese medi- kamentöse Behandlung verbunden mit der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung die Symptomatik verbessern würde. Grundsätzlich sei von einer guten Prognose auszugehen (act. II 29/9 f. Ziff. 6). Die fixe Medikation mit dem Benzodiazepin Temesta sollte rasch reduziert und gestoppt werden, da sonst die Gefahr der Entwicklung einer Benzodiazepin-Abhängigkeit bestehe (act. II 29/9 Ziff. 7). Aus psychiatri- scher Sicht liege bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bezogen auf das bisherige Arbeitspensum von 71 % vor. Bei Durchführung der zumutbaren therapeutischen Mass- nahmen sollte die Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei bis vier Mo- nate wiederhergestellt sein (act. II 29/11 Ziff. 8 lit. a). 3.1.3 Aus dem Konsultationsbericht des Spitals F.________ vom 4. Sep- tember 2023 (act. II 40) gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Verdacht auf postvirales Fatigue-Syndrom bei/mit  Klinik: Fatigue-Syndrom mit Konzentrationsstörung, Angststörung mit Panikattacken, Dyspnoe, Reizüberflutung mit Licht- und Lärm- empfindlichkeit 2. Weitere Diagnosen:  Stenosierende Tendovaginitis De Quervain rechts  Status nach Autounfall, Beckenschiefstand  Hypothyreose, substituiert

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- 9 -  Status nach Eisenmangel Zusammenfassend liege bei der Beschwerdeführerin die Verdachtsdiagno- se eines postviralen chronischen Fatigue-Syndroms vor. Ein Zusammen- hang mit dem MR-tomographischen Nachweis einer vaskulären Mikroan- giopathie werde aufgrund des akuten Beginns und aktueller Besserung für eher unwahrscheinlich gehalten. Ein Post-Covid-Syndrom könne leider aufgrund des fehlenden Nachweises (z.B. Schnelltest oder PCR-Test) einer Covid-19-Infektion weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hinsicht- lich der noch ausgeprägten Fatigue sei von einer reduzierten Arbeitsfähig- keit auszugehen. 3.1.4 Dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, hielt in ihrem Bericht vom 30. Mai 2024 (act. II 46) folgende Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)  Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)  Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende Diagnose auf:  Migräne Die Konzentrationsspanne sowie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien noch eingeschränkt und sie reagiere mit Anspannung auf Lärmüber- lastung. Im Prinzip sei von einer guten Prognose betreffend die Arbeits- fähigkeit auszugehen. Die ausgeprägten Ängste hinsichtlich ihrer körperli- chen Belastung (Angst durch Belastung den Zustand zu verschlechtern), würden sich bremsend auf den Genesungsprozess auswirken. In ihrem Bericht vom 13. September 2024 (act. II 48) führte dipl. Ärztin G.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Diagnosen hätten sich seit dem letzten Bericht vom 30. Mai 2024 (act. II 46) nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei weniger reizüberflu- tet, weniger ängstlich betreffend einen Rückfall und traue sich wieder zu, einkaufen zu gehen. Im Verlauf habe sie ihr Pensum auf sechs Lektionen pro Woche gesteigert. Es sei von einer verhalten guten Prognose auszu- gehen, wenn die Beschwerdeführerin Zeit erhalte, sich auf neue Anforde- rungen und Aufgaben vorzubereiten.

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- 10 - 3.1.5 Im RAD-Bericht vom 14. Januar 2025 (act. II 57) hielt Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Dia- gnosen fest:  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)  Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)  Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)  Verdacht auf eine Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2) Die Beschwerdeführerin befinde sich seit gut zwei Jahren in diversen Ab- klärungen, die jeweils kaum zielführend gewesen seien. Ein Post-Covid-19- Syndrom habe aufgrund eines fehlenden PCR- oder Schnelltests weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Letztlich seien die Diagno- sen im psychiatrischen Fachgebiet gestellt worden, weitere somatische Abklärungen oder Behandlungen seien nicht notwendig geworden. Dr. med. D.________ habe in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom

12. Juni 2023 bereits empfohlen, die Medikation mit Diazepam aufgrund des Abhängigkeitspotenzials zu reduzieren und abzusetzen (act. II 29/9 f. Ziff. 6), was im Herbst 2024 offenbar noch nicht angegangen worden sei. Hier sei inzwischen mindestens von der Verdachtsdiagnose einer Low- Dose-Benzodiazepinabhängigkeit auszugehen. Ob die Angstsymptomatik die eigenständige Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung rechtferti- ge oder ob die Symptome nicht im Rahmen der bestehenden mittelgradi- gen depressiven Episode erklärbar seien, sei nicht eindeutig zu beantwor- ten. Bislang habe keine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden, was bei dem geschilderten Verlauf und der genannten Sym- ptomatik überrasche. In diesem Rahmen wären zudem eventuell differenzi- aldiagnostische Überlegungen möglich. Auch die Reduktion und letztlich das dringliche Absetzen des Diazepams sowie eine Aufdosierung des Anti- depressivums/ein Wechsel des Präparates wäre im voll-/teilstationären Rahmen möglich. Im vorliegenden Fall sei dringend die psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung zu intensivieren, sollte die Beschwerde- führerin ihre Anwesenheit in der … inzwischen nicht bereits deutlich erhöht haben und in den nächsten zwei Monaten nicht eine ihrem ursprünglichen Pensum von 60 % entsprechende Arbeitsfähigkeit möglich sein. Der pro- longierte Verlauf sei allenfalls zu Beginn bei unklarer Diagnose plausibel, bei fehlender Intensivierung der Behandlung im Verlauf aber wenig nach-

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- 11 - vollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit werde allein durch die genannten psych- iatrischen Diagnosen begründet, wobei die anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Es bleibe ausserdem festzuhalten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und zu keiner anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Nach Abschluss einer leitliniengerechten intensivierten Behandlung sei medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche-

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- 12 - rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 In somatischer Hinsicht bestand bzw. besteht lediglich der Verdacht auf eine postvirale Fatigue-Symptomatik, eventuell im Sinne eines Post- Covid-Syndroms, wobei sich letzteres gemäss übereinstimmender ärztli- cher Einschätzung mangels echtzeitlicher Befunde nicht bestätigen lässt

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- 13 - (vgl. act II 3/2 f., 40, 57/5); eine anderweitige, die subjektiv beschriebene Fatigue erklärende somatische Diagnose wurde weder von neurologischer noch allgemeininternistischer Seite gestellt. Vielmehr wurden von den be- handelnden Neurologen im Rahmen wiederholter klinischer und bildgeben- der Untersuchungen keine massgebenden Befunde objektiviert und keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern diesbezüg- lich auf die behandelnde Psychiaterin verwiesen; eine weitere Behandlung in der Covidsprechstunde erfolgte denn auch nicht (vgl. act. II 3/2 f., 27/10 f., 27/5 f., 40). Insoweit liegt hinsichtlich der somatisch beschriebe- nen Fatigue lediglich eine Verdachtsdiagnose vor, womit ein dahingehen- des Krankheitsbild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Long- (oder Post-)Covid-Syndrom um eine Ausschlussdiagnose handelt (vgl. GUGGISBERG/LIECHTI/KADERLI/KELLER/HÖGLINGER, Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, in: Bundesamt für Sozialversi- cherungen BSV [Hrsg.], Beiträge zur Sozialen Sicherheit, 2025, For- schungsbericht 02/2025, S. 12 f. Ziff. 3.3 f.; Deutsches Aerzteblatt 4/2023 vom

27. Januar 2023 S. 48 ff. [ ]; Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S1-Leitlinie Long/Post-Covid

– Living Guideline, S. 34, 39 und 45 [ ]; FUNKE-CHAMBOUR/FELDMEYER/HOEPNER/HUYNH- DO/MAURER/REXHAJ/GEISER, Das Long-COVID-Syndrom – ein neues Krankheitsbild nach COVID-19-Infekt, S. 379 [ ]) und vorliegend die sub- jektiven Beschwerdeangaben von den behandelnden Ärzten (act. II 40, 46, 48), dem beratenden Arzt der Krankentaggeldversicherung (act. II 29) und auch vom RAD (act. II 57) übereinstimmend im Rahmen eines psychischen Gesundheitsschadens gedeutet wurden. Aufgrund der vorbestehenden Migräne (act. II 3/2 f.) ergeben sich sodann ebenfalls keine Hinweise auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. So wurde die Migräne auch von dipl. Ärztin G.________ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (act. II 46/6).

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- 14 - Ein anspruchsrelevanter somatischer Gesundheitsschaden lässt sich so- dann auch nicht dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsbe- richt von Z.________, Dipl. Naturheilpraktiker TEN & Dipl. MSc. Biologe, vom 5. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) inklusive La- borberichten (act. I 4, 5) entnehmen. Alleine mit den teilweise von Refe- renzwerten abweichenden Laborwerten lässt sich weder ein IV-relevantes Krankheitsgeschehen dokumentieren noch ein weiterer Abklärungsbedarf begründen. Gestützt auf die erhobenen Laborwerte wurden denn auch im Wesentlichen lediglich allgemeine Therapieansätze für eine Verbesserung der Darmflora präsentiert (Ernährung und Trinkmenge, Lebensmittelein- schränkungen, Bewegung, Entspannung, Substitution; vgl. act. I 5). Hinzu- weisen ist auch darauf, dass Z.________ weder über eine medizinische Ausbildung noch über einen Facharzttitel verfügt (vgl. ), womit er als medizinischer Laie zu qualifizieren ist und seinen Ausführungen, insbesondere in diagnostischer Hinsicht, von vornherein nur sehr eingeschränkte Bedeutung beizumessen ist. Hinzu kommt, dass er sich nicht mit den übrigen medizinischen Akten auseinandersetzt, sondern seine Mutmassungen zum Gesundheitszustand und die alleine anhand einzelner Laborwerte pauschal verneinte Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die unkritisch übernommenen subjektiven Angaben der Beschwerde- führerin stützt, was offensichtlich weder den Nachweis eines anspruchsre- levanten Gesundheitsschadens noch einer daraus entspringenden Arbeits- unfähigkeit zu erbringen vermag (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.4 In psychischer Hinsicht erfüllt die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2025 (act. II 57) zusammen mit dem zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstatteten psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. Juni 2023 (act. II 29) – soweit die medizinische Befundlage und Diagnostik betref- fend – die beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine nochma- lige persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die RAD- Ärztin Dr. med. H.________ war angesichts des lückenlos dokumentierten psychischen Gesundheitszustandes, des bisherigen Behandlungsverlaufs

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- 15 - und der stattgehabten psychiatrischen Exploration durch Dr. med. D.________ nicht erforderlich. Dass die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ festhielt, es sei nicht eindeutig zu beantworten, ob eine – von der behandelnden dipl. Ärztin G.________ (vgl. act. II 46, 48) wie auch von Dr. med. D.________ (act. II 29/6 ff. Ziff. 3) grundsätzlich diagnostizierte – Agoraphobie mit Panikstörung als ei- genständige Diagnose zu vergeben sei (act. II 57/6), spricht nicht gegen die RAD-Beurteilung, sondern vielmehr für sie, da die diagnostischen Abwä- gungen transparent offengelegt und begründet wurden sowie rechtspre- chungsgemäss namentlich auch hinsichtlich der diagnostischen Würdigung verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich erschei- nen (vgl. Urteil des BGer 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2). Für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs ist überdies ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2; E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich die den jeweiligen diagnostischen Beurteilungen zugrunde gelegten objektivierbaren psychopathologischen Befunde massgeblich unterschie- den hätten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann überdies nicht von einer Diagnose direkt auf das Vorliegen einer entsprechenden Einschrän- kung geschlossen werden (Urteil des BGer 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Die beschwerdeweise vorgebrachte fehlende Rücksprache der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ mit der behandelnden Psychiaterin (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.19) betreffend den Grund für das Absehen von einem stationären Aufenthalt vermag die Beweiskraft der RAD-Beurteilung nicht zu schmä- lern. Eine solche war mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der behan- delnden Psychiaterin nicht erforderlich. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ keine weitere Rücksprache mit der Behandlerin nahm. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die RAD- Ärztin Dr. med. H.________ habe ihre Beurteilung nicht in vollständiger Kenntnis der relevanten Sachlage vorgenommen, da ihr die Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung nicht

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- 16 - bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.15). Vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin ein Pensum von … pro Woche geleistet (act. II 14/3). Dipl. Ärztin G.________ hielt in ihrem Bericht vom 13. September 2024 fest, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell … pro Woche (act. II 48/4 Ziff. 11), d.h. 33.33 % des ursprünglichen Pensums, was die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in ihren E-Mails vom 17. Oktober und vom 18. November 2024 so bestätigt und überdies angemerkt hat, sie habe eventuell ab Frühling/Sommer das Po- tenzial für eine Steigerung (act. II 52/1, 53/1). Dementsprechend war der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ die aktuelle Arbeitsleistung der Be- schwerdeführerin bekannt. Aus dieser im Rahmen des Arbeitsversuchs von der Beschwerdeführerin erbrachten subjektiven Arbeitsleistung lässt sich vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf ableiten und diese vermag auch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu belegen, hat doch eine objektive Zumutbarkeitsprüfung zu gelten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110; vgl. E. 2.2 hiervor). Auch das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument mit dem Titel "Krankheitsverlauf" (act. I 6) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dabei handelt es sich um die von ihr selbst verfasste Krankheitsgeschichte mit naturgemäss rein subjek- tiven Beschwerdeangaben, welche zwar – wie in der Beschwerde vorge- bracht (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.13) – die vom behandelnden Naturheilprak- tiker erwähnten Beeinträchtigungen bestätigen mögen, jedoch nicht geeig- net sind, an dem von den Fachärzten festgestellten Ausmass der Beein- trächtigung etwas zu ändern respektive Zweifel daran zu begründen. Denn rechtsprechungsgemäss vermögen die subjektiven Angaben der versicher- ten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähig- keit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ zu begründen vermögen. Der medizinische Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. auch Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren, S. 7 Ziff. 2.10) in antizipierter Beweis-

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- 17 - würdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Ur- teils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dies verstösst – anders als in der Beschwerde vertreten (S. 4 ff. Art. 2) – weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). 4. 4.1 Gestützt auf die psychiatrischen Beurteilungen ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit im Lichte der Beurteilungskriterien gemäss BGE 148 V 49 (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) der von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (act. II 57/5) aus rechtlicher Sicht invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist. 4.2 Diesbezüglich bestanden gestützt auf die von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ gestellte Diagnostik (vgl. act. II 57/5; siehe E. 3.4 hiervor) keine nennenswerten Interferenzen durch psychische Komorbi- ditäten aufgrund erstellter zusätzlicher Diagnosen mit Krankheitswert. Zu- dem bestand und besteht ein erhebliches therapeutisches Potenzial, nahm die Beschwerdeführerin doch erst im Mai 2023 eine relativ niederschwellige Psychotherapie auf, wobei es im Rahmen dieser – mithin auch ohne eine sowohl von Dr. med. D.________ als auch von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ als zumutbar erachteten (teil-)stationären Behandlung – zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekom- men ist (vgl. act. II 46, 48). Inwieweit die bisherige Psychotherapie als leitli- niengerecht zu werten ist, kann offenbleiben, wobei festzuhalten ist, dass die Abgabe von Benzodiazepinen, wie sie von der behandelnden Psychia- terin dipl. Ärztin G.________ trotz entsprechendem Hinweis bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ (act. II 29/10 Ziff. 7) fortgesetzt wird (vgl. act. II 46/5, 48/4, 57/6), gemäss AWMF-Leitlinie höchstens zur kurzzeitigen Behandlung, nicht jedoch zur Langzeitbehand-

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- 18 - lung angeboten werden sollte (vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S3-Leitlinie Behandlung von Angststörungen S. 95 f. [ ). Das Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.3), die Begutachtung durch Dr. med. D.________ habe bereits kurze Zeit nach der Aufnahme der psychothera- peutischen Behandlung stattgefunden, demnach sei auch die Medikamen- teneinstellung noch nicht definitiv gewesen, ändert daran nichts, zumal die Medikamente bis zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. H.________ im Januar 2025 noch immer nicht angepasst worden waren, weshalb die RAD-Ärztin u.a. hierfür auch einen stationären Aufenthalt emp- fohlen hat (act. II 57/6). Zur Therapiefrequenz von zuletzt alle drei Wochen (vgl. act. II 48/3) ist sodann festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung ein Termin alle zwei bis drei Wochen für eine konsequente Depressionsthera- pie als ungenügend betrachtet wird (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017) und bereits Dr. med. D.________ überzeugend begründet von einer guten Prognose und bei Durchführung einer zumutbaren psychotherapeutischen Behand- lung von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in zwei bis vier Mona- ten (act. II 29/9 f. Ziff. 6), mithin gemittelt bis September 2023 (Exploration und Gutachten vom Juni 2023, act. II 29/2), ausging. Zur Anmerkung in der Beschwerde betreffend prognostische Einschätzungen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.16) ist festzuhalten, dass eine ärztliche Prognose rechtsprechungs- gemäss zulässig und üblich ist (Urteil des BGer 8C_441/2015 vom 21. Au- gust 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Sowohl Dr. med. D.________ (act. II 29/10 f. Ziff. 7) als auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ (act. II 57/6) haben ausgeführt, dass ihre prognosti- schen Einschätzungen von der Durchführung der von ihnen als zumutbar erachteten therapeutischen Massnahmen abhängig seien. Diese Mass- nahmen wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht um- gesetzt, weshalb auch nicht ausgewiesen ist, ob das geklagte Leiden be- handlungsresistent ist (BGer 8C_441/2015 E. 4.2; Beschwerde S. 9 Ziff. 2.17). Insgesamt sind damit im Lichte der Beurteilungskriterien gemäss BGE 148 V 49 keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche es rechtferti- gen würden, hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Störung auf ein invalidisierendes Leiden zu schliessen.

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- 19 - 4.3 Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen führen, wenn – wie von Dr. med. D.________ und der behandelnden dipl. Ärztin G.________ vertreten (act. II 29/8, 48/3) – eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) als eigenständige psychiatrische Diagnose berücksichtigt würde, zumal diesfalls der Annahme einer psychisch begründeten Arbeitsunfähig- keit gestützt auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus rechtlicher Sicht die Massgeblichkeit zu versagen wäre. Neben dem voran- stehend Gesagten zu den bisher nicht ausgeschöpften therapeutischen Optionen (vgl. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) bzw. eine massgebliche negative Wechselwirkung der symptomatologisch ohnehin weitgehend überlappenden (vgl. dazu act. II 57/6) Diagnosen im Sinne von massgebend ressourcenhemmenden Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Die Beschwerdeführe- rin verfügt sodann über verschiedenste persönliche sowie soziale Ressour- cen (vgl. Persönlichkeit; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302; Sozialer Kontext; BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Annahme einer psychisch begründe- ten höhergradigen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich insbeson- dere unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz nicht zu folgen. So ist auf- grund der bisher wahrgenommenen therapeutischen Optionen (vgl. act. II 48, 46) ein entsprechender Leidensdruck nicht nachvollziehbar (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) und besteht mit Blick auf die Haushaltsführung, inklu- sive Betreuung von Haus- und Nutztieren, der weitestgehenden Selbst- ständigkeit im Alltag mit Teilnahme an sozialen Anlässen und der Pflege von Hobbys etc. (vgl. dazu act. II 29/4 f. Ziff. 2, 46/7, 46/9; act. I 3/1) keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), auch wenn sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr als gleich aktiv wie früher wahrnimmt.

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- 20 - 5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psy- chischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert mit längere Zeit andauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 6. März 2025 (act. II 63) zu Recht einen Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die durch Rechtsanwäl- tin B.________ vertretene Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

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- 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.