Einspracheentscheid vom 14. November 2024
Sachverhalt
A.
Die 1946 geborene B.________ sel. (Versicherte) bezog seit 1. Dezember
2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern
[AKB, Beschwerdegegnerin; act. II] 7 ff., 13, 18, 21, 30). Mit Rückerstat-
tungsverfügungen vom 21. Februar 2019 (act. II 36 ff.) bzw. 11. März 2019
(substituierende Rückerstattungsverfügungen; act. II 41 ff.; vgl. auch act. II
44) legte die AKB die EL für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis
30. November 2018 unter Berücksichtigung dessen, dass die Versicherte
seit Anspruchsbeginn nicht alleine einen eigenen Haushalt führte (vgl. aber
act. II 1/2 Ziff. 1.9 und 23/3 Ziff. 8.2), sondern auch ihr Sohn A.________
und bis 28. Februar 2015 zusätzlich noch dessen Ehefrau im selben Haus-
halt wohnten (vgl. act. II 33/1, /4 Ziff. 1 und /5 Ziff. 8.2; vgl. auch act. II
35/1), neu fest und forderte zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von
Fr. 23'765.-- (Fr. 646.-- [Dezember 2014] + Fr. 11'964.-- [Januar 2015 bis
Dezember 2016] + Fr. 11'155.-- [Januar 2017 bis November 2018]) zurück.
Ein Erlassgesuch der Versicherten vom 27. Februar 2019 (act. II 39; vgl.
auch act. II 44) wies die AKB mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ab und sie
schrieb die Rückerstattungsforderung von nunmehr noch Fr. 23'119.--
(nach Verrechnung mit einer Teilzahlung von Fr. 646.--) vorerst als unein-
bringlich ab (act. II 47). Am 24. November 2022 verstarb die Versicherte
(act. II 60); deren drei Nachkommen, nebst A.________ auch C.________
und D.________ (vgl. act. II 61/3 Ziff. 5), nahmen die Erbschaft an (act. II
65). Mit Schreiben vom 23. März 2023 nahm die AKB gegenüber den Er-
ben Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 11. März 2019 im Betrag
von Fr. 11'155.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2017 bis November
2018; vgl. act. II 43) und ersuchte diese um Begleichung der ausstehenden
Rückerstattungsschuld (act. II 67, 69/2). Mit am 21. April, 1. und 3. Mai
2023 bei der AKB eingegangenen Schreiben ersuchten die Erben ihrerseits
um Erlass der Rückerstattungsschuld (act. II 69 ff.). Nach entsprechenden
Abklärungen (act. II 72 ff.) wies die AKB mit Entscheiden vom 16., 17. und
26. September 2024 die Erlassgesuche aller drei Erben ab mit der Begrün-
dung, bei D.________ sei die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-3-
gegeben (act. II 75 ff. und insbes. 77/4 f.). A.________ erhob am 20. Okto-
ber 2024 (Postaufgabe: 22. Oktober 2024) Einsprache gegen den ihn be-
treffenden Erlassentscheid vom 26. September 2024 (act. II 79). Mit Ent-
scheid vom 14. November 2024 wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie
nebst der grossen Härte auch die Erlassvoraussetzung des guten Glau-
bens verneinte (act. II 80).
B.
Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
13. Dezember 2024 Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Recht-
mässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bestritt (vgl. auch
dessen Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 [Ak-
ten des Beschwerdeführers {act. I} 2] sowie die Verfügung des Instruktions-
richters vom 17. Dezember 2024) und dessen (zumindest teilweise) Aufhe-
bung beantragte.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg-
nerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspra-
cheentscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Novem- ber 2024 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausbezahlten EL von Fr. 11'155.-- für die Zeit von 1. Januar 2017 bis 30. November 2018.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie-
feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]). Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalender-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-5-
jahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V
39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) gelangt im
Lichte des im Rückforderungszeitraum (1. Januar 2017 bis 30. November
2018) strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung
(BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370).
2.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
2.3
Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrecht-
mässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Wer
einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann
darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Man-
gel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.
Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen ver-
langt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermas-
sen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a
S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass-
voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege-
ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp-
fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der
gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis-
tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus-
kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück-
erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh-
lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem
objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche
und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL
Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).
2.4
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn
die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach
Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-6-
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur-
teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.5
Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-
setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener
Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).
2.6
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und (ausser im Falle einer Ausschla-
gung der Erbschaft) seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; vgl.
auch Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie
Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän-
zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4610.01 f.). Gemäss Recht-
sprechung haben auch die Erben die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stel-
len, wenn sie ihrerseits gutgläubig waren und die Rückforderung für sie
eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde (BGE 105 V 74 E. 4 S. 84,
96 V 72). Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn alle Erben per-
sönlich gutgläubig waren und die Rückerstattung für jeden Erben nach sei-
nen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde
(Rz. 4651.04 WEL).
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Rückerstattungsverfügungen vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 März 2019 (act. 41 ff.) mangels Einsprachen in Rechtskraft erwachsen
sind. Die Versicherte stellte zwar ein Erlassgesuch (act. II 39; vgl. auch
act. II 44), welches indessen von der Beschwerdegegnerin abgewiesen
(act. II 47) und wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Auch wenn die
Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung gegenüber der Versi-
cherten "vorerst als uneinbringlich abgeschrieben" hat (act. II 47/2), hat
diese Forderung weiterhin Bestand (vgl. Urteil des BGer 9C_224/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-7-
3.2
Da die Erben nach dem Tod der Versicherten die Erbschaft nicht
ausgeschlagen haben (act. II 61/3, 65/1), haften diese nunmehr für ent-
sprechende Schulden – und damit auch für die (rechtskräftig festgesetzte)
Rückerstattungsschuld – solidarisch (BGE 129 V 70 E. 3.2 S. 71; Urteil des
BGer 8C_581/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2.1). Es kann mithin
jedes der drei Mitglieder der Erbengemeinschaft für die ganze Schuld be-
langt werden. Von der ihnen nunmehr in dieser Funktion zustehenden Mög-
lichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. E. 2.6 hiervor), haben sie allesamt
Gebrauch gemacht (act. II 69 ff.). Mit der Abweisung des Erlassgesuchs
(act. II 75 ff., 80) zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden,
weshalb nachfolgend die Erlassvoraussetzungen zu prüfen sind, und zwar
nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer, sondern unter Einschluss
aller Erben (vgl. E. 2.6 hiervor).
3.2.1
Die Rückforderung erfolgte, weil bei der Leistungsanmeldung der
Versicherten seinerzeit nicht angegeben wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau mit ihr zusammen im gleichen Haushalt leben (womit
in der Folge zu hohe EL ausgerichtet wurden), mithin aufgrund einer Mel-
depflichtverletzung. Bei einer solchen – soweit grobfahrlässig begangen
(vgl. E. 2.3 hiervor) – ist der gute Glaube praxisgemäss ausgeschlossen.
3.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Juni
2014, mithin schon vor der EL-Anmeldung vom Dezember 2014 (act. II 1),
im Haushalt der Versicherten wohnte (act. II 33/1) und er sie in administra-
tiven und finanziellen Fragen unterstützte (so insbes. act. II 35/1, 39 und
81/9; vgl. auch act. II 32/10). Die Versicherte war offensichtlich auf diese
Unterstützung angewiesen, hatte sie doch vorübergehend auch ihre Toch-
ter zur Interessenwahrung gegenüber der Beschwerdegegnerin bevoll-
mächtigt (act. II 23/11; vgl. auch act. II 12 f., 28, 30 ff. und 39) und wurde
sie zuletzt zusätzlich von der E.________ in administrativen Angelegenhei-
ten unterstützt (act. II 53/1). Unter Berücksichtigung dessen haben die un-
terstützenden Nachkommen bzw. Erben für die erstellte Meldepflichtverlet-
zung (vgl. E. 3.2.1) einzustehen. So fand sich nämlich bereits im Anmelde-
formular der Hinweis, dass im Falle unwahrer oder unvollständiger Anga-
ben zu Unrecht bezogene EL zurückzuerstatten seien (act. II 1/4 Ziff. X).
Auf die Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse wurde ebenfalls im An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-8-
meldeformular (act. II 1/4 Ziff. XI) wie auch in der Verfügung vom 9. Januar
2015 – namentlich betreffend Anzahl der in einer Wohngemeinschaft le-
benden Personen – hingewiesen (act. II 7/4), weshalb diese sowohl dem
Beschwerdeführer als auch der bevollmächtigten Miterbin (bzw. Tochter
der Versicherten) bekannt sein musste. Zudem war der Beschwerdeführer
im hier interessierenden Zeitraum selber in ein IV-Verfahren involviert (vgl.
act. II 19), womit ihm die Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Mel-
depflicht auch aus diesem Grund anzurechnen ist. Darüber hinaus gilt oh-
nehin der Grundsatz, dass niemand aus einer allfälligen eigenen Rechts-
unkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b.aa S. 220).
3.2.3
Unter den gegebenen Umständen liegt offensichtlich nicht nur eine
leichte Fahrlässigkeit vor. Der gute Glaube des Beschwerdeführers resp.
der Miterbin ist demnach zu verneinen und die Erlassvoraussetzungen sind
bereits aus diesem Grund nicht erfüllt, womit sich die Prüfung der grossen
Härte (vgl. dazu gleichwohl act. II 77 und 80/4 oben) erübrigt (vgl. E. 2.5
hiervor).
3.3
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Erlassvor-
aussetzungen zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 80) nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis-
tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe-
renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006;
BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig
(Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge-
bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost-
endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens-
kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG).
Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord-
nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-9-
Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge-
richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis
Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu entnehmen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-10-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -4- Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Novem- ber 2024 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zuviel ausbezahlten EL von Fr. 11'155.-- für die Zeit von 1. Januar 2017 bis 30. November 2018. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalender- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -5- jahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) gelangt im Lichte des im Rückforderungszeitraum (1. Januar 2017 bis 30. November 2018) strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrecht- mässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Man- gel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen ver- langt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermas- sen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -6- der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.5 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.6 Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und (ausser im Falle einer Ausschla- gung der Erbschaft) seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; vgl. auch Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4610.01 f.). Gemäss Recht- sprechung haben auch die Erben die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stel- len, wenn sie ihrerseits gutgläubig waren und die Rückforderung für sie eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde (BGE 105 V 74 E. 4 S. 84, 96 V 72). Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn alle Erben per- sönlich gutgläubig waren und die Rückerstattung für jeden Erben nach sei- nen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde (Rz. 4651.04 WEL).
- 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rückerstattungsverfügungen vom
- März 2019 (act. 41 ff.) mangels Einsprachen in Rechtskraft erwachsen sind. Die Versicherte stellte zwar ein Erlassgesuch (act. II 39; vgl. auch act. II 44), welches indessen von der Beschwerdegegnerin abgewiesen (act. II 47) und wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung gegenüber der Versi- cherten "vorerst als uneinbringlich abgeschrieben" hat (act. II 47/2), hat diese Forderung weiterhin Bestand (vgl. Urteil des BGer 9C_224/2024 vom
- Oktober 2024 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -7- 3.2 Da die Erben nach dem Tod der Versicherten die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben (act. II 61/3, 65/1), haften diese nunmehr für ent- sprechende Schulden – und damit auch für die (rechtskräftig festgesetzte) Rückerstattungsschuld – solidarisch (BGE 129 V 70 E. 3.2 S. 71; Urteil des BGer 8C_581/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2.1). Es kann mithin jedes der drei Mitglieder der Erbengemeinschaft für die ganze Schuld be- langt werden. Von der ihnen nunmehr in dieser Funktion zustehenden Mög- lichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. E. 2.6 hiervor), haben sie allesamt Gebrauch gemacht (act. II 69 ff.). Mit der Abweisung des Erlassgesuchs (act. II 75 ff., 80) zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weshalb nachfolgend die Erlassvoraussetzungen zu prüfen sind, und zwar nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer, sondern unter Einschluss aller Erben (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.1 Die Rückforderung erfolgte, weil bei der Leistungsanmeldung der Versicherten seinerzeit nicht angegeben wurde, dass der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau mit ihr zusammen im gleichen Haushalt leben (womit in der Folge zu hohe EL ausgerichtet wurden), mithin aufgrund einer Mel- depflichtverletzung. Bei einer solchen – soweit grobfahrlässig begangen (vgl. E. 2.3 hiervor) – ist der gute Glaube praxisgemäss ausgeschlossen. 3.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2014, mithin schon vor der EL-Anmeldung vom Dezember 2014 (act. II 1), im Haushalt der Versicherten wohnte (act. II 33/1) und er sie in administra- tiven und finanziellen Fragen unterstützte (so insbes. act. II 35/1, 39 und 81/9; vgl. auch act. II 32/10). Die Versicherte war offensichtlich auf diese Unterstützung angewiesen, hatte sie doch vorübergehend auch ihre Toch- ter zur Interessenwahrung gegenüber der Beschwerdegegnerin bevoll- mächtigt (act. II 23/11; vgl. auch act. II 12 f., 28, 30 ff. und 39) und wurde sie zuletzt zusätzlich von der E.________ in administrativen Angelegenhei- ten unterstützt (act. II 53/1). Unter Berücksichtigung dessen haben die un- terstützenden Nachkommen bzw. Erben für die erstellte Meldepflichtverlet- zung (vgl. E. 3.2.1) einzustehen. So fand sich nämlich bereits im Anmelde- formular der Hinweis, dass im Falle unwahrer oder unvollständiger Anga- ben zu Unrecht bezogene EL zurückzuerstatten seien (act. II 1/4 Ziff. X). Auf die Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse wurde ebenfalls im An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -8- meldeformular (act. II 1/4 Ziff. XI) wie auch in der Verfügung vom 9. Januar 2015 – namentlich betreffend Anzahl der in einer Wohngemeinschaft le- benden Personen – hingewiesen (act. II 7/4), weshalb diese sowohl dem Beschwerdeführer als auch der bevollmächtigten Miterbin (bzw. Tochter der Versicherten) bekannt sein musste. Zudem war der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum selber in ein IV-Verfahren involviert (vgl. act. II 19), womit ihm die Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Mel- depflicht auch aus diesem Grund anzurechnen ist. Darüber hinaus gilt oh- nehin der Grundsatz, dass niemand aus einer allfälligen eigenen Rechts- unkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b.aa S. 220). 3.2.3 Unter den gegebenen Umständen liegt offensichtlich nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit vor. Der gute Glaube des Beschwerdeführers resp. der Miterbin ist demnach zu verneinen und die Erlassvoraussetzungen sind bereits aus diesem Grund nicht erfüllt, womit sich die Prüfung der grossen Härte (vgl. dazu gleichwohl act. II 77 und 80/4 oben) erübrigt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Erlassvor- aussetzungen zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 80) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
- März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -9- Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827 -10- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2024 827
KOJ/ZID/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2025
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
in Sachen
B.________ sel.
betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-2-
Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene B.________ sel. (Versicherte) bezog seit 1. Dezember
2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern
[AKB, Beschwerdegegnerin; act. II] 7 ff., 13, 18, 21, 30). Mit Rückerstat-
tungsverfügungen vom 21. Februar 2019 (act. II 36 ff.) bzw. 11. März 2019
(substituierende Rückerstattungsverfügungen; act. II 41 ff.; vgl. auch act. II
44) legte die AKB die EL für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis
30. November 2018 unter Berücksichtigung dessen, dass die Versicherte
seit Anspruchsbeginn nicht alleine einen eigenen Haushalt führte (vgl. aber
act. II 1/2 Ziff. 1.9 und 23/3 Ziff. 8.2), sondern auch ihr Sohn A.________
und bis 28. Februar 2015 zusätzlich noch dessen Ehefrau im selben Haus-
halt wohnten (vgl. act. II 33/1, /4 Ziff. 1 und /5 Ziff. 8.2; vgl. auch act. II
35/1), neu fest und forderte zu viel ausgerichtete EL in der Höhe von
Fr. 23'765.-- (Fr. 646.-- [Dezember 2014] + Fr. 11'964.-- [Januar 2015 bis
Dezember 2016] + Fr. 11'155.-- [Januar 2017 bis November 2018]) zurück.
Ein Erlassgesuch der Versicherten vom 27. Februar 2019 (act. II 39; vgl.
auch act. II 44) wies die AKB mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ab und sie
schrieb die Rückerstattungsforderung von nunmehr noch Fr. 23'119.--
(nach Verrechnung mit einer Teilzahlung von Fr. 646.--) vorerst als unein-
bringlich ab (act. II 47). Am 24. November 2022 verstarb die Versicherte
(act. II 60); deren drei Nachkommen, nebst A.________ auch C.________
und D.________ (vgl. act. II 61/3 Ziff. 5), nahmen die Erbschaft an (act. II
65). Mit Schreiben vom 23. März 2023 nahm die AKB gegenüber den Er-
ben Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 11. März 2019 im Betrag
von Fr. 11'155.-- (betreffend den Zeitraum von Januar 2017 bis November
2018; vgl. act. II 43) und ersuchte diese um Begleichung der ausstehenden
Rückerstattungsschuld (act. II 67, 69/2). Mit am 21. April, 1. und 3. Mai
2023 bei der AKB eingegangenen Schreiben ersuchten die Erben ihrerseits
um Erlass der Rückerstattungsschuld (act. II 69 ff.). Nach entsprechenden
Abklärungen (act. II 72 ff.) wies die AKB mit Entscheiden vom 16., 17. und
26. September 2024 die Erlassgesuche aller drei Erben ab mit der Begrün-
dung, bei D.________ sei die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-3-
gegeben (act. II 75 ff. und insbes. 77/4 f.). A.________ erhob am 20. Okto-
ber 2024 (Postaufgabe: 22. Oktober 2024) Einsprache gegen den ihn be-
treffenden Erlassentscheid vom 26. September 2024 (act. II 79). Mit Ent-
scheid vom 14. November 2024 wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie
nebst der grossen Härte auch die Erlassvoraussetzung des guten Glau-
bens verneinte (act. II 80).
B.
Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
13. Dezember 2024 Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Recht-
mässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bestritt (vgl. auch
dessen Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 [Ak-
ten des Beschwerdeführers {act. I} 2] sowie die Verfügung des Instruktions-
richters vom 17. Dezember 2024) und dessen (zumindest teilweise) Aufhe-
bung beantragte.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg-
nerin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspra-
cheentscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-4-
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Novem-
ber 2024 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung
von zuviel ausbezahlten EL von Fr. 11'155.-- für die Zeit von 1. Januar
2017 bis 30. November 2018.
1.3
Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-
derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü-
ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie-
feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt
während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 [EL-Reform]). Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalender-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-5-
jahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V
39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) gelangt im
Lichte des im Rückforderungszeitraum (1. Januar 2017 bis 30. November
2018) strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur Anwendung
(BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370).
2.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
2.3
Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrecht-
mässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Wer
einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann
darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Man-
gel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.
Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen ver-
langt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermas-
sen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a
S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass-
voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege-
ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp-
fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der
gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis-
tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus-
kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück-
erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh-
lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem
objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche
und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.)
nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL
Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).
2.4
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn
die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach
Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-6-
der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur-
teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.5
Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-
setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener
Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).
2.6
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und (ausser im Falle einer Ausschla-
gung der Erbschaft) seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; vgl.
auch Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie
Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän-
zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4610.01 f.). Gemäss Recht-
sprechung haben auch die Erben die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stel-
len, wenn sie ihrerseits gutgläubig waren und die Rückforderung für sie
eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde (BGE 105 V 74 E. 4 S. 84,
96 V 72). Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn alle Erben per-
sönlich gutgläubig waren und die Rückerstattung für jeden Erben nach sei-
nen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde
(Rz. 4651.04 WEL).
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Rückerstattungsverfügungen vom
11. März 2019 (act. 41 ff.) mangels Einsprachen in Rechtskraft erwachsen
sind. Die Versicherte stellte zwar ein Erlassgesuch (act. II 39; vgl. auch
act. II 44), welches indessen von der Beschwerdegegnerin abgewiesen
(act. II 47) und wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Auch wenn die
Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung gegenüber der Versi-
cherten "vorerst als uneinbringlich abgeschrieben" hat (act. II 47/2), hat
diese Forderung weiterhin Bestand (vgl. Urteil des BGer 9C_224/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
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3.2
Da die Erben nach dem Tod der Versicherten die Erbschaft nicht
ausgeschlagen haben (act. II 61/3, 65/1), haften diese nunmehr für ent-
sprechende Schulden – und damit auch für die (rechtskräftig festgesetzte)
Rückerstattungsschuld – solidarisch (BGE 129 V 70 E. 3.2 S. 71; Urteil des
BGer 8C_581/2008 vom 25. September 2008 E. 3.2.1). Es kann mithin
jedes der drei Mitglieder der Erbengemeinschaft für die ganze Schuld be-
langt werden. Von der ihnen nunmehr in dieser Funktion zustehenden Mög-
lichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. E. 2.6 hiervor), haben sie allesamt
Gebrauch gemacht (act. II 69 ff.). Mit der Abweisung des Erlassgesuchs
(act. II 75 ff., 80) zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden,
weshalb nachfolgend die Erlassvoraussetzungen zu prüfen sind, und zwar
nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer, sondern unter Einschluss
aller Erben (vgl. E. 2.6 hiervor).
3.2.1
Die Rückforderung erfolgte, weil bei der Leistungsanmeldung der
Versicherten seinerzeit nicht angegeben wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau mit ihr zusammen im gleichen Haushalt leben (womit
in der Folge zu hohe EL ausgerichtet wurden), mithin aufgrund einer Mel-
depflichtverletzung. Bei einer solchen – soweit grobfahrlässig begangen
(vgl. E. 2.3 hiervor) – ist der gute Glaube praxisgemäss ausgeschlossen.
3.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Juni
2014, mithin schon vor der EL-Anmeldung vom Dezember 2014 (act. II 1),
im Haushalt der Versicherten wohnte (act. II 33/1) und er sie in administra-
tiven und finanziellen Fragen unterstützte (so insbes. act. II 35/1, 39 und
81/9; vgl. auch act. II 32/10). Die Versicherte war offensichtlich auf diese
Unterstützung angewiesen, hatte sie doch vorübergehend auch ihre Toch-
ter zur Interessenwahrung gegenüber der Beschwerdegegnerin bevoll-
mächtigt (act. II 23/11; vgl. auch act. II 12 f., 28, 30 ff. und 39) und wurde
sie zuletzt zusätzlich von der E.________ in administrativen Angelegenhei-
ten unterstützt (act. II 53/1). Unter Berücksichtigung dessen haben die un-
terstützenden Nachkommen bzw. Erben für die erstellte Meldepflichtverlet-
zung (vgl. E. 3.2.1) einzustehen. So fand sich nämlich bereits im Anmelde-
formular der Hinweis, dass im Falle unwahrer oder unvollständiger Anga-
ben zu Unrecht bezogene EL zurückzuerstatten seien (act. II 1/4 Ziff. X).
Auf die Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse wurde ebenfalls im An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-8-
meldeformular (act. II 1/4 Ziff. XI) wie auch in der Verfügung vom 9. Januar
2015 – namentlich betreffend Anzahl der in einer Wohngemeinschaft le-
benden Personen – hingewiesen (act. II 7/4), weshalb diese sowohl dem
Beschwerdeführer als auch der bevollmächtigten Miterbin (bzw. Tochter
der Versicherten) bekannt sein musste. Zudem war der Beschwerdeführer
im hier interessierenden Zeitraum selber in ein IV-Verfahren involviert (vgl.
act. II 19), womit ihm die Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Mel-
depflicht auch aus diesem Grund anzurechnen ist. Darüber hinaus gilt oh-
nehin der Grundsatz, dass niemand aus einer allfälligen eigenen Rechts-
unkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b.aa S. 220).
3.2.3
Unter den gegebenen Umständen liegt offensichtlich nicht nur eine
leichte Fahrlässigkeit vor. Der gute Glaube des Beschwerdeführers resp.
der Miterbin ist demnach zu verneinen und die Erlassvoraussetzungen sind
bereits aus diesem Grund nicht erfüllt, womit sich die Prüfung der grossen
Härte (vgl. dazu gleichwohl act. II 77 und 80/4 oben) erübrigt (vgl. E. 2.5
hiervor).
3.3
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Erlassvor-
aussetzungen zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 80) nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis-
tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe-
renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006;
BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig
(Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge-
bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost-
endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens-
kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG).
Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord-
nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-9-
Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge-
richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis
Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu entnehmen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 827
-10-
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.