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200 2024 778

Bern VerwG · 2025-10-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. Oktober 2024

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

E. 2 Der Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 wird bestätigt.

E. 3 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2025, IV 200 2024 778

- 4 -

E. 4 Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Der Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 wird bestätigt.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2025, IV 200 2024 778 - 4 -
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 778 KNB/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Fristwiederherstellungsgesuch vom 29. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2025, IV 200 2024 778

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 trat der Einzelrichter auf die Be- schwerde von A.________ gegen die IV-Verfügung vom 25. Oktober 2024 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert gesetzter Nachfrist nicht ein.  Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (8C_677/2025) trat das Bundesge- richt auf die gegen den kantonalen Nichteintretens-Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ zufolge eines offensichtlichen Begrün- dungsmangels nicht ein. Für ein allfälliges Gesuch um Wiederherstel- lung der versäumten Zahlungsfrist sei das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig.  Das nach dem kantonalen Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben der Beschwer- deführerin vom 29. Oktober 2025 stellt ein Fristwiederherstellungsge- such dar. Für die Zeit bis zum 17. Oktober 2025 (Ende der gesetzten Nachfrist) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bezahlung des Kostenvorschusses sei «im Zuge der Ereignisse (…) vergessen ge- gangen». Zufolge der Verhaftung ihres ... am 14. Oktober 2025 sei sie am 15. Oktober 2025 nach ... gereist, um sich bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft über dessen Situation zu informieren. In der Folge habe sie diesbezüglich Briefe verfassen müssen. Am selben Tag sei sie zu ihrer Mutter nach ... gereist, welche nach der Dialyse in ... je- weils geschwächt nach Hause komme.  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Es ist ein strenger Mass- stab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurück-

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- 3 - zuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zu den Folgen der Versäumung der Frist allen- falls auch die wegen Fristversäumnis erfolgte Erledigung des Prozes- ses durch Nichteintreten. Wiederherstellung kann also auch dann ver- langt werden, wenn der Prozess bereits erledigt ist. Ist das Wiederher- stellungsgesuch begründet, so führt dies zur Aufhebung des Erledi- gungsentscheids (ZAK 1989 S. 222 E. 1).  Die von der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2025 geschilderten Umstände stellen – mit Blick auf den strengen Massstab – kein unver- schuldetes Fristversäumnis dar, so dass keine Wiederherstellung der verpassten Frist erfolgen kann. Das entsprechende Gesuch ist damit abzuweisen und der Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 bleibt bestehen.  Für diesen (Teil-)Entscheid ist derselbe Spruchkörper zuständig, der auch den Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 gefällt hat. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Der Nichteintretens-Entscheid vom 21. Oktober 2025 wird bestätigt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2025, IV 200 2024 778

- 4 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.