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200 2024 754

Bern VerwG · 2024-10-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit dem 1. September 2013 für die C.________ AG als … und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Janu- ar 2024 (Akten der Suva [act. II] 1) liess er melden, er habe am 11. Januar 2024 den Auftrag gehabt, im … die vier … des … nach oben einzuklappen; bei dieser Tätigkeit habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Die Suva holte medizinische Berichte und For- mulare zum Schadenfall vom 22. Februar 2024 (act. II 8) und 28. April 2024 (act. II 31) ein. Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Suva- Versicherungsmedizin, erstellte am 28. Mai 2024 eine versicherungsmedi- zinische Kurzbeurteilung (act. II 36). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 (act. II 38) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, womit sich der Versi- cherte nicht einverstanden erklärte (act. II 40, 45, 50, 52, 55). Mit Verfü- gung vom 9. August 2024 (act. II 58) verneinte die Suva ihre Leistungs- pflicht für das Ereignis vom 11. Januar 2024 mit der Begründung, es liege mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, welcher auf den Körper eingewirkt habe; damit sei der Unfallbe- griff nicht erfüllt. Aus den medizinischen Unterlagen gehe zudem hervor, dass die Beschwerden nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. August 2024 (act. II 62) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 ab (act. II 66). B. Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 66). Streitig sind Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2024 (act. II 1).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -4-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen ge- steckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, ab- grenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfal- lereignisses; er ist Gegenstück zur (den Krankheitsbegriff konstituierenden) inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -5- fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Fak- tors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Un- gewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie- gende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün- den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -6- S. 118; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft bei- spielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu ver- hindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen ver- sucht (SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 3. 3.1 Es ist vorab umstritten, ob es sich beim Ereignis vom 11. Januar 2024 um einen Unfall im Rechtsinne handelt. Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der Schadenmeldung vom 17. Januar 2024 liess der Beschwer- deführer zum Ablauf melden, am 11. Januar 2024 habe er den Auftrag ge- habt, im … auf dem … im … die vier … des … nach oben einzuklappen. Bei dieser Tätigkeit habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (act. II 1). 3.1.2 Bei der Erstbehandlung in der Praxis E.________ am 17. Januar 2024 (act. II 5/2) gab der Beschwerdeführer zum Ablauf des Ereignisses an, er habe am 11. Januar 2024 bei der Arbeit versucht, den schweren … anzupassen, seine Schulter habe ein Klickgeräusch gemacht und er habe danach starke Schmerzen gehabt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -7- 3.1.3 Im Schadenformular vom 22. Februar 2024 (act. II 8) beschrieb er folgenden Vorgang: "… nach oben einzuklappen. Bei dieser Tätigkeit auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter". Die Last des … gab er mit 15 bis 20 kg an. 3.1.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 11/2) wurde in der Anamnese beschrieben, der Beschwerdeführer habe bei einem … (…) einen … eingeklappt. Beim Anheben dieses schweren … müsse dieser in einer supinierten (Auswärtsdrehung der Hand durch Rota- tion des Unterarms) Armhaltung angehoben und zum Schluss nach vorne geschoben werden, um diesen zu verriegeln. Hierbei habe der Beschwer- deführer ein schmerzhaftes Knacken im vorderen Schulterbereich ver- nommen. 3.1.5 In der E-Mail vom 12. Juni 2024 (act. II 40) schilderte der Be- schwerdeführer, bei der Arbeit habe er am 11. Januar 2024 die … des … zuklappen müssen. Drei … hätten sich wie gewohnt schliessen lassen. Der vierte … habe jedoch beim Reinschieben geklemmt, so dass er versucht habe, diesen wieder zu öffnen. Dabei habe er ruckartig mit aller Kraft am eingeklemmten … gezogen. Beim Ziehen habe er einen plötzlichen mes- serstichartigen Schmerz im rechten Oberarm verspürt. 3.1.6 In der Einsprache vom 24. August 2024 (act. II 62) hielt der Be- schwerdeführer fest, in der Regel liessen sich die … einwandfrei einklap- pen. In seltenen Situationen klemmten sie beim Reinschieben. Der Be- schwerdeführer habe am 11. Januar 2024 versucht, mit einem ruckartigen starken Zug die eingeklemmten … mit seiner ganzen Kraft von Hand zu lösen. Dabei habe er die schmerzhafte Verletzung erlitten. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 66/5 Ziff. 3.2) von der Schilderung des Beschwerdeführers aus, wonach er am 11. Januar 2024 die … des … habe einklappen wollen, dabei habe der vierte … beim Reinschieben geklemmt und beim Versuch diesen wieder zu öffnen, habe er den eingeklemmten … ruckartig mit aller Kraft gezogen und dabei einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Dies steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin wiederholt und in sich konsistent geschilderten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -8- Ablauf des Ereignisses vom 11. Januar 2024 (vgl. act. II 1, 5/2, 8, 40, 52/1, 62; Beschwerde). Es ist somit ohne Weiteres auf die initiale Schilderung des Ereignishergangs in der Schadenmeldung vom 17. Januar 2024 (act. II 1; sog. Aussage der ersten Stunde, vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und die sich damit deckenden Angaben im Formular zum Schadenfall (act. II 8; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 in fine) abzustellen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die beschwerdeweise Schilderung des Geschehens weicht davon ebenfalls nicht ab. Weitere Abklärungen zum Ereignisablauf, insbe- sondere ein von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angebotener Augenschein am Arbeitsplatz (vgl. act. II 53/1), waren/sind daher nicht er- forderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht verzichten durfte (vgl. act. Il 55/1). 3.3 Aus dem geschilderten Handlungsablauf ergibt sich auch unter Berücksichtigung des zumindest selten vorkommenden (vgl. act. II 62) Ver- klemmens eines …. am …. kein Anhaltspunkt für eine (äussere) Störung des Bewegungsablaufes im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Allein der Umstand, dass beim Reinklappen das vier- te … verklemmte, begründet offensichtlich noch keinen besonders sinnfälli- gen Umstand, welcher als Grundlage für die Bejahung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors dienen könnte (vgl. Urteil des BGer 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2). Ebenso führte das Verklemmen nicht zu einer unkoordinierten Bewegung durch den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Der Beschwerde- führer versuchte im Gegenteil durch ruckartiges und kraftvolles Ziehen am … dieses einzuklappen, was eine bewusst und zielgerichtet ausgeführte Bewegung bedingte. Eine derartige kräftige Zugbewegung stellt zudem einen alltäglichen bzw. physiologischen Bewegungsablauf dar. Die Ungewöhnlichkeit der erfolgten Bewegung lässt sich sodann auch nicht aufgrund des angegebenen Kraftaufwandes begründen. Die vom Be- schwerdeführer angegebene Last von 15 bis 20 kg (act. II 8/1) vermag of- fensichtlich keinen ganz ausserordentlichen Kraftaufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belegen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -9- PIERRE NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, 2024, S. 43 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139 und zahlreichen Beispielen). Dass sich das … beim Einklappen verklemmte, vermag daran nichts zu ändern, zumal dies keine dazu tretende Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) darstellt. 3.4 Beim Ereignis vom 11. Januar 2024 lag folglich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, damit ist der Unfallbegriff nicht erfüllt. Ein Leistungs- anspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG fällt somit aus- ser Betracht. 4. 4.1 Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist. Den medizinischen Akten ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen: Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflich- tig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vor- wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusse- rer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallver- sicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. 4.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -10- 4.2.1 In der Beurteilung – gestützt auf ein MRI der rechten Schulter nativ

– vom 29. Januar 2024 (act. II 10/2 f.) hielten die Dres. med. G.________, Facharzt für Radiologie, und H.________, Spital F.________, fest, es liege eine aktivierte ACG-Arthrose und eine Bursitis vor. Es bestehe eine ge- lenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne. 4.2.2 Die bildgebende Diagnostik im Rahmen einer radiologischen Unter- suchung der rechten Schulter in drei Ebenen und des AC-Gelenks rechts nach Zanca vom 6. Februar 2024 (act. II 11/3; vgl. auch act. II 33) ergab laut Beurteilung einen zentrierten Humeruskopf und eine Tendinitis cal- carea der Supraspinatussehne. Dipl. Arzt I.________, Spital F.________, hielt gleichentags fest, er empfehle die fixe Einnahme einer analgetisch- antiphlogistischen Medikation und ergänzend dazu Physiotherapie (act. II 11/3). 4.2.3 In der Kurzbeurteilung vom 28. Mai 2024 (act. II 36) hielt der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. D.________ fest, mit der Tendinitis cal- carea der Supraspinatussehne, der PASTA (Partial Articular Surface Ten- don Avulsion bzw. Partialruptur der Rotatorenmanschette) -Läsion der Su- praspinatussehne und der ACG (Akromioklavikulargelenke) -Arthrose lägen Körperschädigungen vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Aktenbericht des Versiche- rungsmediziners Dr. med. D.________ vom 28. Mai 2024 (act. II 36) ab, was nicht zu beanstanden ist. Eine persönliche Untersuchung des Be- schwerdeführers war aufgrund der verfügbaren Dokumentation der Behan- delnden nicht erforderlich (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Die versicherungsmedizinische Beurteilung ist angesichts der bild- gebenden Befunde (act. II 10/2, 33), des Alters des Beschwerdeführers und des Umstands, dass auch eine lediglich gering ausgeprägte Sehnendege- neration für sich allein nicht auf eine traumatische Ursache schliessen lässt (vgl. BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.1), ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugt. In den übrigen medizinischen Akten finden sich sodann keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung entgegen- stehende Anhaltspunkte. Es ist somit nachgewiesen, dass hinsichtlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -11- rechten Schulter eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführende Verletzung vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 58/1) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 66/6 Ziff. 3.3) das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte. Dies wurde/wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestrit- ten. Damit ist die Beschwerdegegnerin mangels Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auch unter diesem Titel nicht leistungspflichtig. 5. Nach dem Dargelegten ist weder der Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) erfüllt noch liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 11. Janu- ar 2024 nicht leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -12- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2024 754 ISD/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -2- Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit dem 1. September 2013 für die C.________ AG als … und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Janu- ar 2024 (Akten der Suva [act. II] 1) liess er melden, er habe am 11. Januar 2024 den Auftrag gehabt, im … die vier … des … nach oben einzuklappen; bei dieser Tätigkeit habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Die Suva holte medizinische Berichte und For- mulare zum Schadenfall vom 22. Februar 2024 (act. II 8) und 28. April 2024 (act. II 31) ein. Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Suva- Versicherungsmedizin, erstellte am 28. Mai 2024 eine versicherungsmedi- zinische Kurzbeurteilung (act. II 36). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 (act. II 38) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, womit sich der Versi- cherte nicht einverstanden erklärte (act. II 40, 45, 50, 52, 55). Mit Verfü- gung vom 9. August 2024 (act. II 58) verneinte die Suva ihre Leistungs- pflicht für das Ereignis vom 11. Januar 2024 mit der Begründung, es liege mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, welcher auf den Körper eingewirkt habe; damit sei der Unfallbe- griff nicht erfüllt. Aus den medizinischen Unterlagen gehe zudem hervor, dass die Beschwerden nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 24. August 2024 (act. II 62) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 ab (act. II 66). B. Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 66). Streitig sind Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2024 (act. II 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Ele- mente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.1 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen ge- steckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, ab- grenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 S. 223). 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfal- lereignisses; er ist Gegenstück zur (den Krankheitsbegriff konstituierenden) inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -5- fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Fak- tors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Un- gewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie- gende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün- den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen ge- setzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Scha- densneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzge- schehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -6- S. 118; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft bei- spielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu ver- hindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen ver- sucht (SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 3. 3.1 Es ist vorab umstritten, ob es sich beim Ereignis vom 11. Januar 2024 um einen Unfall im Rechtsinne handelt. Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der Schadenmeldung vom 17. Januar 2024 liess der Beschwer- deführer zum Ablauf melden, am 11. Januar 2024 habe er den Auftrag ge- habt, im … auf dem … im … die vier … des … nach oben einzuklappen. Bei dieser Tätigkeit habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (act. II 1). 3.1.2 Bei der Erstbehandlung in der Praxis E.________ am 17. Januar 2024 (act. II 5/2) gab der Beschwerdeführer zum Ablauf des Ereignisses an, er habe am 11. Januar 2024 bei der Arbeit versucht, den schweren … anzupassen, seine Schulter habe ein Klickgeräusch gemacht und er habe danach starke Schmerzen gehabt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -7- 3.1.3 Im Schadenformular vom 22. Februar 2024 (act. II 8) beschrieb er folgenden Vorgang: "… nach oben einzuklappen. Bei dieser Tätigkeit auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter". Die Last des … gab er mit 15 bis 20 kg an. 3.1.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 11/2) wurde in der Anamnese beschrieben, der Beschwerdeführer habe bei einem … (…) einen … eingeklappt. Beim Anheben dieses schweren … müsse dieser in einer supinierten (Auswärtsdrehung der Hand durch Rota- tion des Unterarms) Armhaltung angehoben und zum Schluss nach vorne geschoben werden, um diesen zu verriegeln. Hierbei habe der Beschwer- deführer ein schmerzhaftes Knacken im vorderen Schulterbereich ver- nommen. 3.1.5 In der E-Mail vom 12. Juni 2024 (act. II 40) schilderte der Be- schwerdeführer, bei der Arbeit habe er am 11. Januar 2024 die … des … zuklappen müssen. Drei … hätten sich wie gewohnt schliessen lassen. Der vierte … habe jedoch beim Reinschieben geklemmt, so dass er versucht habe, diesen wieder zu öffnen. Dabei habe er ruckartig mit aller Kraft am eingeklemmten … gezogen. Beim Ziehen habe er einen plötzlichen mes- serstichartigen Schmerz im rechten Oberarm verspürt. 3.1.6 In der Einsprache vom 24. August 2024 (act. II 62) hielt der Be- schwerdeführer fest, in der Regel liessen sich die … einwandfrei einklap- pen. In seltenen Situationen klemmten sie beim Reinschieben. Der Be- schwerdeführer habe am 11. Januar 2024 versucht, mit einem ruckartigen starken Zug die eingeklemmten … mit seiner ganzen Kraft von Hand zu lösen. Dabei habe er die schmerzhafte Verletzung erlitten. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 66/5 Ziff. 3.2) von der Schilderung des Beschwerdeführers aus, wonach er am 11. Januar 2024 die … des … habe einklappen wollen, dabei habe der vierte … beim Reinschieben geklemmt und beim Versuch diesen wieder zu öffnen, habe er den eingeklemmten … ruckartig mit aller Kraft gezogen und dabei einen Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Dies steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin wiederholt und in sich konsistent geschilderten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -8- Ablauf des Ereignisses vom 11. Januar 2024 (vgl. act. II 1, 5/2, 8, 40, 52/1, 62; Beschwerde). Es ist somit ohne Weiteres auf die initiale Schilderung des Ereignishergangs in der Schadenmeldung vom 17. Januar 2024 (act. II 1; sog. Aussage der ersten Stunde, vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und die sich damit deckenden Angaben im Formular zum Schadenfall (act. II 8; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 in fine) abzustellen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die beschwerdeweise Schilderung des Geschehens weicht davon ebenfalls nicht ab. Weitere Abklärungen zum Ereignisablauf, insbe- sondere ein von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angebotener Augenschein am Arbeitsplatz (vgl. act. II 53/1), waren/sind daher nicht er- forderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht verzichten durfte (vgl. act. Il 55/1). 3.3 Aus dem geschilderten Handlungsablauf ergibt sich auch unter Berücksichtigung des zumindest selten vorkommenden (vgl. act. II 62) Ver- klemmens eines …. am …. kein Anhaltspunkt für eine (äussere) Störung des Bewegungsablaufes im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Allein der Umstand, dass beim Reinklappen das vier- te … verklemmte, begründet offensichtlich noch keinen besonders sinnfälli- gen Umstand, welcher als Grundlage für die Bejahung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors dienen könnte (vgl. Urteil des BGer 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2). Ebenso führte das Verklemmen nicht zu einer unkoordinierten Bewegung durch den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Der Beschwerde- führer versuchte im Gegenteil durch ruckartiges und kraftvolles Ziehen am … dieses einzuklappen, was eine bewusst und zielgerichtet ausgeführte Bewegung bedingte. Eine derartige kräftige Zugbewegung stellt zudem einen alltäglichen bzw. physiologischen Bewegungsablauf dar. Die Ungewöhnlichkeit der erfolgten Bewegung lässt sich sodann auch nicht aufgrund des angegebenen Kraftaufwandes begründen. Die vom Be- schwerdeführer angegebene Last von 15 bis 20 kg (act. II 8/1) vermag of- fensichtlich keinen ganz ausserordentlichen Kraftaufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belegen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -9- PIERRE NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, 2024, S. 43 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139 und zahlreichen Beispielen). Dass sich das … beim Einklappen verklemmte, vermag daran nichts zu ändern, zumal dies keine dazu tretende Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) darstellt. 3.4 Beim Ereignis vom 11. Januar 2024 lag folglich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, damit ist der Unfallbegriff nicht erfüllt. Ein Leistungs- anspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG fällt somit aus- ser Betracht. 4. 4.1 Es ist weiter zu prüfen, ob allenfalls die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist. Den medizinischen Akten ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen: Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflich- tig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vor- wiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusse- rer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallver- sicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. 4.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -10- 4.2.1 In der Beurteilung – gestützt auf ein MRI der rechten Schulter nativ

– vom 29. Januar 2024 (act. II 10/2 f.) hielten die Dres. med. G.________, Facharzt für Radiologie, und H.________, Spital F.________, fest, es liege eine aktivierte ACG-Arthrose und eine Bursitis vor. Es bestehe eine ge- lenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne. 4.2.2 Die bildgebende Diagnostik im Rahmen einer radiologischen Unter- suchung der rechten Schulter in drei Ebenen und des AC-Gelenks rechts nach Zanca vom 6. Februar 2024 (act. II 11/3; vgl. auch act. II 33) ergab laut Beurteilung einen zentrierten Humeruskopf und eine Tendinitis cal- carea der Supraspinatussehne. Dipl. Arzt I.________, Spital F.________, hielt gleichentags fest, er empfehle die fixe Einnahme einer analgetisch- antiphlogistischen Medikation und ergänzend dazu Physiotherapie (act. II 11/3). 4.2.3 In der Kurzbeurteilung vom 28. Mai 2024 (act. II 36) hielt der Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. D.________ fest, mit der Tendinitis cal- carea der Supraspinatussehne, der PASTA (Partial Articular Surface Ten- don Avulsion bzw. Partialruptur der Rotatorenmanschette) -Läsion der Su- praspinatussehne und der ACG (Akromioklavikulargelenke) -Arthrose lägen Körperschädigungen vor, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Aktenbericht des Versiche- rungsmediziners Dr. med. D.________ vom 28. Mai 2024 (act. II 36) ab, was nicht zu beanstanden ist. Eine persönliche Untersuchung des Be- schwerdeführers war aufgrund der verfügbaren Dokumentation der Behan- delnden nicht erforderlich (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Die versicherungsmedizinische Beurteilung ist angesichts der bild- gebenden Befunde (act. II 10/2, 33), des Alters des Beschwerdeführers und des Umstands, dass auch eine lediglich gering ausgeprägte Sehnendege- neration für sich allein nicht auf eine traumatische Ursache schliessen lässt (vgl. BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.1), ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugt. In den übrigen medizinischen Akten finden sich sodann keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung entgegen- stehende Anhaltspunkte. Es ist somit nachgewiesen, dass hinsichtlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -11- rechten Schulter eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführende Verletzung vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 58/1) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 66/6 Ziff. 3.3) das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG verneinte. Dies wurde/wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestrit- ten. Damit ist die Beschwerdegegnerin mangels Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auch unter diesem Titel nicht leistungspflichtig. 5. Nach dem Dargelegten ist weder der Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) erfüllt noch liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 11. Janu- ar 2024 nicht leistungspflichtig ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet und abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, UV 200 2024 754 -12- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.