Verfügung vom 7. Oktober 2024
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre vis- zeralchirurgisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. interdisziplinäre Ge- samtbeurteilung vom 15. August 2024 inkl. Teilgutachten [act. II 51.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) stellte die IVB in Aussicht, mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Nach- dem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, entschied die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) dem Vorbescheid entspre- chend. B. Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die Versicherte dagegen Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid der IV-Stelle Kt. Bern vom 07.10.2024 vollumfäng- lich aufzuheben; eventuell: Es sei die IV-Stelle des Kt Bern anzuweisen, ihre Verfügung substantiell zu ergänzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Am 18. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu stellte sie aufforderungs- gemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. November 2024) dem Gericht am 6. Dezember 2024 weitere Unterlagen zu (in den Gerichtsak- ten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -3- Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Nach weiteren Aufforderungen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom
9. Dezember 2024 und 13. Januar 2025) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2025 weitere Unterlagen zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.). Zudem machte sie Ausführungen zur Beschwerdeantwort.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -4-
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) wie bereits den diesbezüglichen Vor- bescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) nicht "substantiell" begründet habe, so dass sie ihre Beschwerde nicht näher begründen könne (Be- schwerde S. 2). Weiter sei ihr vom Ergebnis der Begutachtung weder Kenntnis gegeben noch dargelegt worden, sie könne dieses Ergebnis allen- falls "direkt erfragen" (Eingabe vom 22. Januar 2025 S. 2 f.).
E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -5- einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2).
E. 2.2.1 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versi- cherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfah- rensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Grundsätz- lich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesent- licher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht ken- nen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behör- de zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3 S. 391; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 20 4A_23/2017 E. 2.1).
E. 2.2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom
E. 2.3 Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) teilte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die medizinischen Ab- klärungen hätten ergeben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich rele- vante Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit vorliege. Folglich komme die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass im Sinne des Gesetzes keine Invalidität vorliege und die An- spruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewie- sen, sie könne – falls sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einver- standen sei – innert 30 Tagen dagegen schriftlich oder mündlich Einwand erheben, was nicht erfolgte. Alsdann erging am 7. Oktober 2024 (act. II 55) die Verfügung entsprechend dem Vorbescheid. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl den Vorbescheid wie auch die darauffolgende Verfügung genügend begründet. Wenn die Be- schwerdegegnerin ausführt, die "medizinischen Abklärungen" hätten erge- ben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt, bezieht sie sich offensichtlich auf die erfolgte bidisziplinäre Begutachtung (act. II 51.1 ff.). Mit Schreiben vom 17. November 2023 (act. II 36) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine medizinische bidisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Psychiatrie sowie Viszeralchirurgie notwendig. Am 11. März 2024 (act. II 44) wurden ihr die Namen der begutachtenden Mediziner mitgeteilt. In der Folge hat sie an der Begutachtung teilgenommen. Es hätte ihr als- dann frei gestanden, spätestens im Vorbescheidverfahren Einsicht in die- ses ihr bekannte Gutachten zu nehmen (E. 2.2.1 hiervor), allenfalls mit Hil- fe des sie seit über zehn Jahren unterstützenden Sozialdienstes (act. II 29/2). Auf die Einsichtsmöglichkeit in ein Gutachten muss nicht spe- ziell hingewiesen werden und die Beschwerdeführerin kann aus einer allfäl- ligen diesbezüglichen Rechtsunkenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -7- 3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) basiert im Wesentlichen auf der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung vom 15. August 2024 (act. II 51.1). Darin wurden die folgenden "ob- jektivierbaren" Diagnosen aufgelistet (S. 4 Ziff. 4.3):
- Adipositas, BMI 37 kg/m2, mit zunehmend skelettalen Beschwerden
- Malcompliance
- Status nach Magenbypass-Operation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -8-
- Status nach Abdominalwandplastik, Herniensanierung, Mammaredukti- onsplastik
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf die Be- rufstätigkeit (fehlende Compliance und Interesse an beruflicher Tätigkeit im Rahmen von psychosozialen Problemen und Belastungen; ICD-10 Z56.7); Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
- Stress, andernorts nicht klassifiziert, körperliche oder psychische Belas- tung ohne nähere Angaben (ICD-10 Z73.3)
- Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unreifen histrionisch anmutenden Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Ihr Verhalten wirke zeitweise übertrie- ben und fast theatralisch. In ihrem Lebensstil sei von einer hedonistisch an- mutenden Lebensweise auszugehen. Als nachteilig wirkten sich bei ihr die unzureichende Alphabetisierung, die fehlenden Deutsch- oder Franzö- sischkenntnisse und die Verhaltensauffälligkeiten aus, welche zu einer Ver- armung von sozialen Kontakten führten. Die viszeralchirurgischen Haupt- symptome resultierten aus der Adipositas sowie einer Malcompliance (Un- möglichkeit, subjektiv die Essensgewohnheiten umzustellen; Ziff. 4.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; auch aus viszeral- chirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, vorausge- setzt, die Beschwerdeführerin werde sehr leichte und einfache Arbeiten ausführen. Dabei sollte es sich um eine vor allem sitzende und wechselbe- lastende Tätigkeit handeln, passager sei auch eine mittelschwere Arbeit möglich. Lange Gehstrecken und Zwangshaltungen seien nicht empfohlen (S. 4 f. Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig und zwar bei einer Präsenzzeit von achteinhalb Stunden am Tag bei einer Leis- tungsfähigkeit von 100 %. Dies gelte auch retrospektiv. Aus viszeralchirur- gischer Sicht sei die Beschwerdeführerin, abgesehen von den postoperati- ven Phasen (jeweils maximal drei Monate), nicht arbeitsunfähig gewesen (S. 5 Ziff. 4.6 f.). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -9- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von ex- ternen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.3 Das bidisziplinäre viszeralchirurgisch-psychiatrische Gutachten vom
15. August 2024 und die zwei Teilgutachten (act. II 51.1 ff.) erfüllen die Vo- raussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 51.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ge- troffen worden. Damit besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (sehr leichte und einfache vor allem im Sitzen auszuführende wechselbelastende Arbeiten, ohne lange Gehstrecken und ohne Zwangshaltungen; passager sei auch eine mittelschwere Arbeit möglich) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 51.1/5). Hiervon abweichende ärztliche Berichte sind in den Akten nicht enthalten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin überzeugen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -10- nicht: Soweit sie die Durchführung der erfolgten Begutachtung grundsätzlich in Frage stellt (Eingabe vom 22. Januar 2025 S. 2), vermag sie dadurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt auf das Versicherungsdossier kam der RAD am 10. November 2023 (act. II 34) zum Schluss, zur Klärung der sich vorliegend stellenden Fragen sei eine bidisziplinäre Begutachtung erforderlich, was überzeugt. Das Gutachten war denn auch notwendig, weil die vorherige Aktenlage keinen abschliessenden Entscheid über den Gesundheitszustand erlaubte. Es lagen einzige Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zu Handen der Sozialhilfebehörden (act. II 3/4, 3/8) vor, während dieser Arzt im Verfahren der Invalidenversicherung keinen eigenen Bericht, sondern allein die Vorakten eingereicht hatte (act. II 21). Diese wurden den Gutachtern unterbreitet, von diesen gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Die von der Beschwerdeführerin als Behandlerin angegebene (act. II 1/7 Ziff. 6.3) Psychiaterin, Dr. med. C.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte am 10. Oktober 2023 (act. II 28/3) mit, sie sei nicht in der Lage, einen medizinischen Bericht über die Beschwerdeführerin zu verfassen, da diese seit 2021 nicht mehr in ihrer Praxis gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder gegen die Begutachtung generell noch gegen die einzelnen Gutachter Vorbehalte oder Ausstandsgründe geltend gemacht. Ihr waren damit die Gründe über den Sinn und Zweck der Begutachtung bekannt und sie hat denn auch vor- behaltlos an den Untersuchungen teilgenommen. 4.4 Invalid im Rechtssinne ist eine Person, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die Anerkennung einer Invalidität im Rechtssinne setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat im Gebiet der Invalidenversicherung nur und erst dann rechtliche Bedeutung, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsunfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -11- Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 1 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Sie ist in einer lei- densangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (E. 4.3 hiervor). Da sie bisher nur entsprechende Tätigkeiten ausgeführt resp. keine schweren Ar- beiten verrichtet hat (act. II 51.3/6, 51.4/6), entspricht dies auch der Arbeits- fähigkeit im angestammten Bereich, so dass kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden besteht. 4.5 Aufgrund des Dargelegten besteht mangels invalidisierenden Ge- sundheitsschadens kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensicht- lich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -12- treten ist, bezieht sich das zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdever- fahrens. Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die im Gesuchs- formular vom 5. Dezember 2024 gemachten Angaben und die in diesem Zusammenhang später eingereichten Unterlagen (act. I 3 f.) offensichtlich erstellt. Zudem kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 7 August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -6-
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -13- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -14-
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 738 ACT/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Mai 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -2- Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre vis- zeralchirurgisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. interdisziplinäre Ge- samtbeurteilung vom 15. August 2024 inkl. Teilgutachten [act. II 51.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) stellte die IVB in Aussicht, mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen. Nach- dem sich die Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, entschied die IVB mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) dem Vorbescheid entspre- chend. B. Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die Versicherte dagegen Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid der IV-Stelle Kt. Bern vom 07.10.2024 vollumfäng- lich aufzuheben; eventuell: Es sei die IV-Stelle des Kt Bern anzuweisen, ihre Verfügung substantiell zu ergänzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Am 18. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu stellte sie aufforderungs- gemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. November 2024) dem Gericht am 6. Dezember 2024 weitere Unterlagen zu (in den Gerichtsak- ten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -3- Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Nach weiteren Aufforderungen (vgl. prozessleitende Verfügungen vom
9. Dezember 2024 und 13. Januar 2025) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2025 weitere Unterlagen zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.). Zudem machte sie Ausführungen zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -4- 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Inva- lidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) wie bereits den diesbezüglichen Vor- bescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) nicht "substantiell" begründet habe, so dass sie ihre Beschwerde nicht näher begründen könne (Be- schwerde S. 2). Weiter sei ihr vom Ergebnis der Begutachtung weder Kenntnis gegeben noch dargelegt worden, sie könne dieses Ergebnis allen- falls "direkt erfragen" (Eingabe vom 22. Januar 2025 S. 2 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -5- einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.2.1 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versi- cherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfah- rensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Grundsätz- lich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesent- licher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht ken- nen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behör- de zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3 S. 391; SVR 2018 KV Nr. 3 S. 20 4A_23/2017 E. 2.1). 2.2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom
7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -6- 2.3 Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (act. II 53) teilte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die medizinischen Ab- klärungen hätten ergeben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich rele- vante Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit vorliege. Folglich komme die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass im Sinne des Gesetzes keine Invalidität vorliege und die An- spruchsvoraussetzungen auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewie- sen, sie könne – falls sie mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einver- standen sei – innert 30 Tagen dagegen schriftlich oder mündlich Einwand erheben, was nicht erfolgte. Alsdann erging am 7. Oktober 2024 (act. II 55) die Verfügung entsprechend dem Vorbescheid. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl den Vorbescheid wie auch die darauffolgende Verfügung genügend begründet. Wenn die Be- schwerdegegnerin ausführt, die "medizinischen Abklärungen" hätten erge- ben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt, bezieht sie sich offensichtlich auf die erfolgte bidisziplinäre Begutachtung (act. II 51.1 ff.). Mit Schreiben vom 17. November 2023 (act. II 36) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche sei eine medizinische bidisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Psychiatrie sowie Viszeralchirurgie notwendig. Am 11. März 2024 (act. II 44) wurden ihr die Namen der begutachtenden Mediziner mitgeteilt. In der Folge hat sie an der Begutachtung teilgenommen. Es hätte ihr als- dann frei gestanden, spätestens im Vorbescheidverfahren Einsicht in die- ses ihr bekannte Gutachten zu nehmen (E. 2.2.1 hiervor), allenfalls mit Hil- fe des sie seit über zehn Jahren unterstützenden Sozialdienstes (act. II 29/2). Auf die Einsichtsmöglichkeit in ein Gutachten muss nicht spe- ziell hingewiesen werden und die Beschwerdeführerin kann aus einer allfäl- ligen diesbezüglichen Rechtsunkenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 111 V 402 E. 3 S. 405).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -7- 3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) basiert im Wesentlichen auf der interdisziplinären Gesamtbeur- teilung vom 15. August 2024 (act. II 51.1). Darin wurden die folgenden "ob- jektivierbaren" Diagnosen aufgelistet (S. 4 Ziff. 4.3):
- Adipositas, BMI 37 kg/m2, mit zunehmend skelettalen Beschwerden
- Malcompliance
- Status nach Magenbypass-Operation
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- Status nach Abdominalwandplastik, Herniensanierung, Mammaredukti- onsplastik
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Sonstige oder nicht näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf die Be- rufstätigkeit (fehlende Compliance und Interesse an beruflicher Tätigkeit im Rahmen von psychosozialen Problemen und Belastungen; ICD-10 Z56.7); Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
- Stress, andernorts nicht klassifiziert, körperliche oder psychische Belas- tung ohne nähere Angaben (ICD-10 Z73.3)
- Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unreifen histrionisch anmutenden Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Ihr Verhalten wirke zeitweise übertrie- ben und fast theatralisch. In ihrem Lebensstil sei von einer hedonistisch an- mutenden Lebensweise auszugehen. Als nachteilig wirkten sich bei ihr die unzureichende Alphabetisierung, die fehlenden Deutsch- oder Franzö- sischkenntnisse und die Verhaltensauffälligkeiten aus, welche zu einer Ver- armung von sozialen Kontakten führten. Die viszeralchirurgischen Haupt- symptome resultierten aus der Adipositas sowie einer Malcompliance (Un- möglichkeit, subjektiv die Essensgewohnheiten umzustellen; Ziff. 4.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; auch aus viszeral- chirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, vorausge- setzt, die Beschwerdeführerin werde sehr leichte und einfache Arbeiten ausführen. Dabei sollte es sich um eine vor allem sitzende und wechselbe- lastende Tätigkeit handeln, passager sei auch eine mittelschwere Arbeit möglich. Lange Gehstrecken und Zwangshaltungen seien nicht empfohlen (S. 4 f. Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig und zwar bei einer Präsenzzeit von achteinhalb Stunden am Tag bei einer Leis- tungsfähigkeit von 100 %. Dies gelte auch retrospektiv. Aus viszeralchirur- gischer Sicht sei die Beschwerdeführerin, abgesehen von den postoperati- ven Phasen (jeweils maximal drei Monate), nicht arbeitsunfähig gewesen (S. 5 Ziff. 4.6 f.). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -9- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von ex- ternen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.3 Das bidisziplinäre viszeralchirurgisch-psychiatrische Gutachten vom
15. August 2024 und die zwei Teilgutachten (act. II 51.1 ff.) erfüllen die Vo- raussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 51.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ge- troffen worden. Damit besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Einhaltung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (sehr leichte und einfache vor allem im Sitzen auszuführende wechselbelastende Arbeiten, ohne lange Gehstrecken und ohne Zwangshaltungen; passager sei auch eine mittelschwere Arbeit möglich) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 51.1/5). Hiervon abweichende ärztliche Berichte sind in den Akten nicht enthalten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin überzeugen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -10- nicht: Soweit sie die Durchführung der erfolgten Begutachtung grundsätzlich in Frage stellt (Eingabe vom 22. Januar 2025 S. 2), vermag sie dadurch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt auf das Versicherungsdossier kam der RAD am 10. November 2023 (act. II 34) zum Schluss, zur Klärung der sich vorliegend stellenden Fragen sei eine bidisziplinäre Begutachtung erforderlich, was überzeugt. Das Gutachten war denn auch notwendig, weil die vorherige Aktenlage keinen abschliessenden Entscheid über den Gesundheitszustand erlaubte. Es lagen einzige Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zu Handen der Sozialhilfebehörden (act. II 3/4, 3/8) vor, während dieser Arzt im Verfahren der Invalidenversicherung keinen eigenen Bericht, sondern allein die Vorakten eingereicht hatte (act. II 21). Diese wurden den Gutachtern unterbreitet, von diesen gewürdigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Die von der Beschwerdeführerin als Behandlerin angegebene (act. II 1/7 Ziff. 6.3) Psychiaterin, Dr. med. C.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte am 10. Oktober 2023 (act. II 28/3) mit, sie sei nicht in der Lage, einen medizinischen Bericht über die Beschwerdeführerin zu verfassen, da diese seit 2021 nicht mehr in ihrer Praxis gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder gegen die Begutachtung generell noch gegen die einzelnen Gutachter Vorbehalte oder Ausstandsgründe geltend gemacht. Ihr waren damit die Gründe über den Sinn und Zweck der Begutachtung bekannt und sie hat denn auch vor- behaltlos an den Untersuchungen teilgenommen. 4.4 Invalid im Rechtssinne ist eine Person, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die Anerkennung einer Invalidität im Rechtssinne setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat im Gebiet der Invalidenversicherung nur und erst dann rechtliche Bedeutung, wenn sie sich – über die Arbeitsfähigkeit – auf die Erwerbsunfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt. Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne des Gesetzes sein (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -11- Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 1 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Sie ist in einer lei- densangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (E. 4.3 hiervor). Da sie bisher nur entsprechende Tätigkeiten ausgeführt resp. keine schweren Ar- beiten verrichtet hat (act. II 51.3/6, 51.4/6), entspricht dies auch der Arbeits- fähigkeit im angestammten Bereich, so dass kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden besteht. 4.5 Aufgrund des Dargelegten besteht mangels invalidisierenden Ge- sundheitsschadens kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 54) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensicht- lich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -12- treten ist, bezieht sich das zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdever- fahrens. Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die im Gesuchs- formular vom 5. Dezember 2024 gemachten Angaben und die in diesem Zusammenhang später eingereichten Unterlagen (act. I 3 f.) offensichtlich erstellt. Zudem kann der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2025, IV 200 2024 738 -14- 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.