opencaselaw.ch

200 2024 73

Bern VerwG · 2023-12-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023

Sachverhalt

A. Die 1944 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. September 2017 (AB 18) verneinte die AKB bei einem Einnah- menüberschuss einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Juli 2017. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Dezember 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an (AB 20), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2023 (AB 36) einen Anspruch auf EL ab 1. Dezember 2022 verneinte, weil das Vermögen der Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.– über- schreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde und bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben, auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei vollständig zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

5. März 2024 Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und ergänzte ihre Rechtsbegehren insofern, als sie ausdrücklich auch die Ausrichtung von EL ab dem 1. Dezember 2022 beantragte. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Beiordnung des Rechtsvertre- ters als amtlichen Anwalt ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Dezem- ber 2023 (AB 40). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für maximal ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent- falten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit der EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin für den Monat Dezember 2022 und hierbei einzig, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögens- schwelle von Fr. 100'000.– (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 4 unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330)

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Höhe der EL für einen Monat (vgl. E. 1.2 hiervor) offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie

eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten

Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus

der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs-

kosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,

mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1

ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.2

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL,

wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü-

gen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.– (lit. a). Zum

Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf wel-

ches nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 5

2.3

Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte

und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne

Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-

nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö-

gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person

Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und

die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht

(Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs-

leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR

831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Diffe-

renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung

(Art. 17c ELV).

Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG

hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und

Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe-

standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis-

tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem-

ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne

rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I

65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38

E. 2.3.1).

2.4

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende

Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen

Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen

Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen

nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung

einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege-

ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm-

ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es

dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)

Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend

darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 6

sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V

306 E. 2.3.2 S. 308).

2.5

Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,

für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag

des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja-

nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils

nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar

des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

3.

3.1

Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin

beim Vermögen – neben einem Sparguthaben (AB 30) – im Zusammen-

hang mit dem Verkauf zweier Liegenschaften in ... ein Verzichtsvermögen

von Fr. 113'750.– abzüglich einer Amortisation von 20'000.– für die Jahre

2021 und 2022 und damit einen Betrag von Fr. 93'750.– pro 2022 als Ver-

zichtsvermögen angerechnet (AB 36 S. 4 und 40 S. 2). Damit zeigt sich die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, sie habe keine

Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu

sein oder ohne eine Gegenleistung von weniger als 90 % des Wertes emp-

fangen zu haben, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege (Beschwerde

S. 6 Ziff. 4.6).

3.2

Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin zu-

sammen mit ihrem damaligen Lebenspartner C.________ per 1. Dezember

1998 die Liegenschaft ... GBBl Nr. ... und 1/125 Miteigentum an der Lie-

genschaft Nr. ... für einen Betrag von Fr. 675'000.– als Miteigentümerin zu

gleichen Teilen erworben hat (Kaufvertrag vom XY. November 1998 [AB 37

S. 14 - 29]) und im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen war (vgl.

z.B. AB 35 S. 3 und S. 9, 37 S. 30). Nach dem Ende der Beziehung wurden

die Liegenschaften mit Kaufvertrag vom XY. Juni 2019 für Fr. 950'000.–

(AB 37 S. 34 - 67) weiterveräussert, wobei eine Schenkung der Beschwer-

deführerin an C.________ im Umfang von …/1'000 der Liegenschaften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 7

verurkundet wurde (S. 55 Ziff. II.1). Für die Restanz am Liegenschaftsanteil

von …/1'000 erhielt die Beschwerdeführerin beim Verkauf Fr. 100'0000.–

(S. 57 Ziff. IV.4 lit. b).

3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Schen-

kung des Anteils von …/1'000 der Liegenschaften an C.________ zu Recht

als Vermögensverzicht qualifiziert hat oder ob – wie die Beschwerdeführe-

rin geltend macht – eine adäquate Gegenleistung floss bzw. die Vermö-

genshingabe aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte (Beschwerde S. 5 f.

Ziff. 4.3 f.), in welchem Falle kein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.

3.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits mit Einsprache vom

3. April 2023, vor, sie habe zum Kaufpreis der Liegenschaften nichts beige-

steuert, sei aber beim Kauf als hälftige Miteigentümerin – und damit als

solidarisch Mithaftende – im Grundbuch eingetragen worden, "um bezüg-

lich Tragbarkeit bei der Hypothekarvergabe bessere Voraussetzungen zu

haben" (AB 37 S. 3 Ziff. 3.1). Der Kaufpreis sei vollständig von ihrem dama-

ligen Lebenspartner C.________ bezahlt worden, womit dieser ihr "de facto

[…] über den von ihr zu erbringenden Kaufpreisanteil ein Darlehen ge-

währt" habe (AB 37 S. 4 Ziff. 4.3). Dieses Darlehen sei mit der Schenkung

nach dem Verkauf des Hauses indirekt getilgt worden (Beschwerde S. 6

Ziff. 4.4).

Diese Argumentation überzeugt bereits insofern nicht, als für eine (besse-

re) Tragbarkeit einzig entscheidend ist, wer im Hypothekarvertrag als

(mit)haftende Person(en) aufgeführt ist bzw. sind. Hierfür bedarf es keines

Mit- oder Gesamteigentums an den zu finanzierenden Liegenschaften (vgl.

bspw. www.ubs.com > Privatkunden > Hypotheken > Ratgeber und Fach-

wissen > Magazin > Hypothek und Immobilienkauf für Konkubinatspaare).

Zudem finden sich in den Akten zahlreiche Indizien, welche gegen das Be-

stehen eines Darlehens und gegen eine nur pro forma eingetragene Mitei-

gentümerschaft sprechen. Zunächst besteht offenkundig kein schriftlicher

Darlehensvertrag, welcher eine entsprechende Vereinbarung der Be-

schwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner belegen könnte

(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Auch wenn – wie die Beschwerdeführe-

rin zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2024 S. 3 Ziff. 5) – bezüglich

eines Darlehensvertrags von Gesetzes wegen keine Formvorschriften vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 8

gesehen sind (Art. 11 i.V.m. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationen-

rechts [OR; SR 220]), ist es bei einer Darlehenssumme von Fr. 337'500.–

(d.h. der Hälfte des Kaufpreises von Fr. 675'000.–) wenig glaubhaft, dass

der Darlehensvertrag formlos – und damit quasi nicht beweisbar – abge-

schlossen worden wäre (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März

2023, Ziff. 5). Ein entsprechendes Darlehen hat die Beschwerdeführerin

denn auch bei ihrer ersten Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2017, wobei

sie mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Vollständigkeit und

Wahrheit ihrer Angaben bestätigte (AB 1 S. 10 Ziff. 14), nicht deklariert,

sondern sie gab vielmehr an, abgesehen von den Hypothekarschulden der

Liegenschaften, an welchen sie zur Hälfte Miteigentümerin sei (AB 1 S. 5

Ziff. 10.3), keine sonstigen Schulden zu haben (S. 6 Ziff. 10.7). Auf die da-

mals echtzeitlich gemachten und deshalb als unbefangener und zuverläs-

siger einzustufenden Angaben ist eher abzustellen, als auf die nun im Be-

schwerdeverfahren dargelegte Darstellung, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 f. sowie

BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Im Übrigen hat die

Beschwerdeführerin selbst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom

22. September 2017 (AB 18), bei welcher die Berücksichtigung des Mitei-

gentumsanteils der Liegenschaften bzw. der daraus resultierende Eigen-

mietwert sowie das Einkommen aus Vermögen (AB 18 S. 5 f.) ausschlag-

gebend für die Anspruchsverneinung war, nicht geltend gemacht, es stün-

den ihr hiervon lediglich Fr. 100'000.– zu. Zudem hat die Beschwerdeführe-

rin – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeant-

wort S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.9) – die Schulden aus einem allfälligen

Darlehen auch zu keinem Zeitpunkt in ihrer Steuererklärung angegeben,

sondern vielmehr ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Liegenschaften

und den entsprechenden Eigenmietwert deklariert und die darauf entfallen-

den Steuern und Abgaben entrichtet (vgl. Steuererklärung pro 2016 [AB 7

S. 7]), was in Ziffer 3.2 der Beschwerde denn auch explizit anerkannt wird.

Schliesslich wird im notariell verfassten Verkaufsvertrag vom XY. Oktober

2019 der Begriff der Schenkung über den fraglichen Eigentumsanteil von

…/1'000 verwendet, ohne dass in diesem Rahmen ein damit zu tilgendes –

allenfalls auch nur mündlich vereinbartes – Darlehen erwähnt wurde (vgl.

AB 35 S. 23 f.). Das Bestehen eines Darlehens zwischen der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 9

führerin und C.________, welches mit der Schenkung hätte getilgt werden

können, ist damit nicht erstellt. Daran ändert die vom ehemaligen Lebens-

partner unterzeichnete Erklärung vom 3. April 2023 nichts, wonach die Be-

schwerdeführerin weder für den Unterhalt noch den Kauf der Liegenschaf-

ten einen Anteil geleistet habe (AB 37 S. 30). Abgesehen davon, dass die-

se Erklärung erst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 7. März

2023 (AB 36) verfasst wurde und damit allenfalls schon beeinflusst von

Überlegungen versicherungsrechtlicher Art, womit ihr nicht gleich hoher

Beweiswert zukommt wie den echtzeitlichen Angaben der Beschwerdefüh-

rerin in der erstmaligen EL-Anmeldung sowie denjenigen in den Steuerer-

klärungen, handelt es sich beim ehemaligen Lebenspartner um eine – je-

denfalls vormals – sehr nahe stehende Person, womit auch aus diesem

Grund die Aussage mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen ist. Mithin

vermag diese Erklärung die vorgenannten Indizien namentlich in Form der

schriftlich unterzeichneten EL-Anmeldung und der Steuererklärungen, wel-

che gegen die Existenz eines Darlehens sowie gegen eine nur pro forma

Miteigentümerschaft sprechen, nicht umzustossen. Abgesehen davon wird

in dieser Erklärung nirgends postuliert, die Beschwerdeführerin habe eine

Darlehensschuld gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt.

3.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr damaliger Lebenspart-

ner habe bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs für den Fall seines

Ablebens vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin "zur Sicherung ihres

Alterseinkommens" einen Betrag von Fr. 100'000.– aus dem Verkauf der

Liegenschaften von den Erben erhalten solle (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.2),

kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits fehlen echt-

zeitliche Dokumente, die belegten, dass eine solche Auszahlung im Zeit-

punkt des Liegenschaftserwerbs angedacht war. Andererseits ist – wie die

Vorinstanz richtig ausführte (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7) – nicht ein-

mal ansatzweise ersichtlich, weshalb C.________ diesen Betrag nicht als

Legat testamentarisch hätte regeln sollen, sondern mittels "Umweg" über

den Liegenschaftserwerb und Gewährung von hälftigem Miteigentum, wo-

bei der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin betraglich einen we-

sentlich höheren Wert hatte als die angeblich an sie angestrebte Auszah-

lung von Fr. 100'000.–. Hätte die Beschwerdeführerin, wie beschwerdewei-

se postuliert wird (S. 3 Ziff. 3.2), im Falle des Ablebens ihres vormaligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 10

Lebenspartners und nach Verkauf der Liegenschaften – notwendigerweise

unter teilweisem Verzicht auf Miteigentumsanteile zu Gunsten dessen Er-

ben – tatsächlich lediglich Fr. 100'000.– zugewendet erhalten, resultierte,

mangels erstelltem Darlehen (E. 3.3.1 hiervor), im Ergebnis ohnehin wieder

ein Vermögensverzicht.

3.3.3

Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin nicht mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend) zu beweisen, dass bei

der Entäusserung des Liegenschaftsanteils von …/1'000 eine Rechtspflicht

bestand oder sie eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hätte. Viel-

mehr ist aufgrund der Aktenlage von einer Schenkung auszugehen, womit

ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt (vgl.

E. 2.3 vorstehend).

3.3.4

Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es sind insbe-

sondere von der beantragten Zeugenbefragung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1)

keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (antizi-

pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn die schriftli-

chen Aussagen des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin,

die in E. 3.3.1 hiervor gewürdigt wurden, befinden sich in den Akten (AB 37

S. 30 und S. 32) und deren mündliche Bestätigung vermöchte am Bewei-

sergebnis nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen kann des-

halb abgesehen werden kann.

3.4

Der Repartitionswert der Liegenschaften ... GBBl Nr. ... und Nr. ... –

und damit der Betrag der Schenkung des Anteils von …/1'000 – betrug im

Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 2019 (unbestritten) Fr. 113'750.–. Unbestrit-

ten ist weiter auch die Amortisation von Fr. 20'000.– gemäss Art. 17e

Abs. 1 und Abs. 2 ELV in den Jahren 2021 und 2022 (vgl. E. 2.5 hiervor),

so dass die Berechnung des Verzichtsvermögens pro 2022 (AB 36 S. 4)

ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass bietet. Die Beschwerdegegne-

rin hat deshalb das Verzichtsvermögen per 2022 zu Recht auf Fr. 93'750.–

(Fr. 113'750.– ./. Fr. 20'000.–) festgelegt und diesen Betrag in Anwendung

von Art. 9a Abs. 3 ELG zum übrigen Vermögen (AB 30) hinzugerechnet

(vgl. E. 2.2 hiervor), womit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 11

E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wurde und deshalb kein Anspruch

auf EL besteht (vgl. E. 2.2 vorstehend).

4.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

27. Dezember 2023 (AB 40) nicht zu beanstanden und die Beschwerde

vom 24. Januar 2024 ist abzuweisen

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 12
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 73 EL

FUE/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2024

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Bischof

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1944 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB

bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu

ihrer Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung

vom 22. September 2017 (AB 18) verneinte die AKB bei einem Einnah-

menüberschuss einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Juli 2017. Diese

Verfügung blieb unangefochten.

Im Dezember 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an

(AB 20), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2023 (AB 36) einen

Anspruch auf EL ab 1. Dezember 2022 verneinte, weil das Vermögen der

Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.– über-

schreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit

Entscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt

B.________ – mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde und bean-

tragte, der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben,

auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei vollständig zu verzichten

und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

5. März 2024 Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und ergänzte ihre

Rechtsbegehren insofern, als sie ausdrücklich auch die Ausrichtung von EL

ab dem 1. Dezember 2022 beantragte.

Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Beiordnung des Rechtsvertre-

ters als amtlichen Anwalt ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Dezem-

ber 2023 (AB 40). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht

von vornherein nur für maximal ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent-

falten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL

Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit der EL-Anspruch der Be-

schwerdeführerin für den Monat Dezember 2022 und hierbei einzig, ob die

Beschwerdeführerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögens-

schwelle von Fr. 100'000.– (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. Die

richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-

schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 4

unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE

131 V 329 E. 4 S. 330)

1.3

Der Streitwert liegt mit Blick auf die Höhe der EL für einen Monat

(vgl. E. 1.2 hiervor) offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurtei-

lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie

eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten

Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus

der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs-

kosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,

mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1

ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.2

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL,

wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü-

gen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.– (lit. a). Zum

Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf wel-

ches nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 5

2.3

Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte

und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne

Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-

nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö-

gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person

Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und

die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht

(Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs-

leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR

831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Diffe-

renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung

(Art. 17c ELV).

Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG

hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und

Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe-

standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis-

tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem-

ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne

rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I

65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38

E. 2.3.1).

2.4

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende

Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen

Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen

Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen

nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung

einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege-

ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm-

ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es

dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)

Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend

darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 6

sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V

306 E. 2.3.2 S. 308).

2.5

Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,

für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag

des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja-

nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils

nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar

des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

3.

3.1

Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin

beim Vermögen – neben einem Sparguthaben (AB 30) – im Zusammen-

hang mit dem Verkauf zweier Liegenschaften in ... ein Verzichtsvermögen

von Fr. 113'750.– abzüglich einer Amortisation von 20'000.– für die Jahre

2021 und 2022 und damit einen Betrag von Fr. 93'750.– pro 2022 als Ver-

zichtsvermögen angerechnet (AB 36 S. 4 und 40 S. 2). Damit zeigt sich die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, sie habe keine

Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu

sein oder ohne eine Gegenleistung von weniger als 90 % des Wertes emp-

fangen zu haben, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege (Beschwerde

S. 6 Ziff. 4.6).

3.2

Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin zu-

sammen mit ihrem damaligen Lebenspartner C.________ per 1. Dezember

1998 die Liegenschaft ... GBBl Nr. ... und 1/125 Miteigentum an der Lie-

genschaft Nr. ... für einen Betrag von Fr. 675'000.– als Miteigentümerin zu

gleichen Teilen erworben hat (Kaufvertrag vom XY. November 1998 [AB 37

S. 14 - 29]) und im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen war (vgl.

z.B. AB 35 S. 3 und S. 9, 37 S. 30). Nach dem Ende der Beziehung wurden

die Liegenschaften mit Kaufvertrag vom XY. Juni 2019 für Fr. 950'000.–

(AB 37 S. 34 - 67) weiterveräussert, wobei eine Schenkung der Beschwer-

deführerin an C.________ im Umfang von …/1'000 der Liegenschaften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 7

verurkundet wurde (S. 55 Ziff. II.1). Für die Restanz am Liegenschaftsanteil

von …/1'000 erhielt die Beschwerdeführerin beim Verkauf Fr. 100'0000.–

(S. 57 Ziff. IV.4 lit. b).

3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Schen-

kung des Anteils von …/1'000 der Liegenschaften an C.________ zu Recht

als Vermögensverzicht qualifiziert hat oder ob – wie die Beschwerdeführe-

rin geltend macht – eine adäquate Gegenleistung floss bzw. die Vermö-

genshingabe aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte (Beschwerde S. 5 f.

Ziff. 4.3 f.), in welchem Falle kein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.

3.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits mit Einsprache vom

3. April 2023, vor, sie habe zum Kaufpreis der Liegenschaften nichts beige-

steuert, sei aber beim Kauf als hälftige Miteigentümerin – und damit als

solidarisch Mithaftende – im Grundbuch eingetragen worden, "um bezüg-

lich Tragbarkeit bei der Hypothekarvergabe bessere Voraussetzungen zu

haben" (AB 37 S. 3 Ziff. 3.1). Der Kaufpreis sei vollständig von ihrem dama-

ligen Lebenspartner C.________ bezahlt worden, womit dieser ihr "de facto

[…] über den von ihr zu erbringenden Kaufpreisanteil ein Darlehen ge-

währt" habe (AB 37 S. 4 Ziff. 4.3). Dieses Darlehen sei mit der Schenkung

nach dem Verkauf des Hauses indirekt getilgt worden (Beschwerde S. 6

Ziff. 4.4).

Diese Argumentation überzeugt bereits insofern nicht, als für eine (besse-

re) Tragbarkeit einzig entscheidend ist, wer im Hypothekarvertrag als

(mit)haftende Person(en) aufgeführt ist bzw. sind. Hierfür bedarf es keines

Mit- oder Gesamteigentums an den zu finanzierenden Liegenschaften (vgl.

bspw. www.ubs.com > Privatkunden > Hypotheken > Ratgeber und Fach-

wissen > Magazin > Hypothek und Immobilienkauf für Konkubinatspaare).

Zudem finden sich in den Akten zahlreiche Indizien, welche gegen das Be-

stehen eines Darlehens und gegen eine nur pro forma eingetragene Mitei-

gentümerschaft sprechen. Zunächst besteht offenkundig kein schriftlicher

Darlehensvertrag, welcher eine entsprechende Vereinbarung der Be-

schwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner belegen könnte

(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Auch wenn – wie die Beschwerdeführe-

rin zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2024 S. 3 Ziff. 5) – bezüglich

eines Darlehensvertrags von Gesetzes wegen keine Formvorschriften vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 8

gesehen sind (Art. 11 i.V.m. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationen-

rechts [OR; SR 220]), ist es bei einer Darlehenssumme von Fr. 337'500.–

(d.h. der Hälfte des Kaufpreises von Fr. 675'000.–) wenig glaubhaft, dass

der Darlehensvertrag formlos – und damit quasi nicht beweisbar – abge-

schlossen worden wäre (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März

2023, Ziff. 5). Ein entsprechendes Darlehen hat die Beschwerdeführerin

denn auch bei ihrer ersten Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2017, wobei

sie mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Vollständigkeit und

Wahrheit ihrer Angaben bestätigte (AB 1 S. 10 Ziff. 14), nicht deklariert,

sondern sie gab vielmehr an, abgesehen von den Hypothekarschulden der

Liegenschaften, an welchen sie zur Hälfte Miteigentümerin sei (AB 1 S. 5

Ziff. 10.3), keine sonstigen Schulden zu haben (S. 6 Ziff. 10.7). Auf die da-

mals echtzeitlich gemachten und deshalb als unbefangener und zuverläs-

siger einzustufenden Angaben ist eher abzustellen, als auf die nun im Be-

schwerdeverfahren dargelegte Darstellung, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 f. sowie

BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Im Übrigen hat die

Beschwerdeführerin selbst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom

22. September 2017 (AB 18), bei welcher die Berücksichtigung des Mitei-

gentumsanteils der Liegenschaften bzw. der daraus resultierende Eigen-

mietwert sowie das Einkommen aus Vermögen (AB 18 S. 5 f.) ausschlag-

gebend für die Anspruchsverneinung war, nicht geltend gemacht, es stün-

den ihr hiervon lediglich Fr. 100'000.– zu. Zudem hat die Beschwerdeführe-

rin – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeant-

wort S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.9) – die Schulden aus einem allfälligen

Darlehen auch zu keinem Zeitpunkt in ihrer Steuererklärung angegeben,

sondern vielmehr ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Liegenschaften

und den entsprechenden Eigenmietwert deklariert und die darauf entfallen-

den Steuern und Abgaben entrichtet (vgl. Steuererklärung pro 2016 [AB 7

S. 7]), was in Ziffer 3.2 der Beschwerde denn auch explizit anerkannt wird.

Schliesslich wird im notariell verfassten Verkaufsvertrag vom XY. Oktober

2019 der Begriff der Schenkung über den fraglichen Eigentumsanteil von

…/1'000 verwendet, ohne dass in diesem Rahmen ein damit zu tilgendes –

allenfalls auch nur mündlich vereinbartes – Darlehen erwähnt wurde (vgl.

AB 35 S. 23 f.). Das Bestehen eines Darlehens zwischen der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 9

führerin und C.________, welches mit der Schenkung hätte getilgt werden

können, ist damit nicht erstellt. Daran ändert die vom ehemaligen Lebens-

partner unterzeichnete Erklärung vom 3. April 2023 nichts, wonach die Be-

schwerdeführerin weder für den Unterhalt noch den Kauf der Liegenschaf-

ten einen Anteil geleistet habe (AB 37 S. 30). Abgesehen davon, dass die-

se Erklärung erst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 7. März

2023 (AB 36) verfasst wurde und damit allenfalls schon beeinflusst von

Überlegungen versicherungsrechtlicher Art, womit ihr nicht gleich hoher

Beweiswert zukommt wie den echtzeitlichen Angaben der Beschwerdefüh-

rerin in der erstmaligen EL-Anmeldung sowie denjenigen in den Steuerer-

klärungen, handelt es sich beim ehemaligen Lebenspartner um eine – je-

denfalls vormals – sehr nahe stehende Person, womit auch aus diesem

Grund die Aussage mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen ist. Mithin

vermag diese Erklärung die vorgenannten Indizien namentlich in Form der

schriftlich unterzeichneten EL-Anmeldung und der Steuererklärungen, wel-

che gegen die Existenz eines Darlehens sowie gegen eine nur pro forma

Miteigentümerschaft sprechen, nicht umzustossen. Abgesehen davon wird

in dieser Erklärung nirgends postuliert, die Beschwerdeführerin habe eine

Darlehensschuld gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt.

3.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr damaliger Lebenspart-

ner habe bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs für den Fall seines

Ablebens vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin "zur Sicherung ihres

Alterseinkommens" einen Betrag von Fr. 100'000.– aus dem Verkauf der

Liegenschaften von den Erben erhalten solle (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.2),

kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits fehlen echt-

zeitliche Dokumente, die belegten, dass eine solche Auszahlung im Zeit-

punkt des Liegenschaftserwerbs angedacht war. Andererseits ist – wie die

Vorinstanz richtig ausführte (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7) – nicht ein-

mal ansatzweise ersichtlich, weshalb C.________ diesen Betrag nicht als

Legat testamentarisch hätte regeln sollen, sondern mittels "Umweg" über

den Liegenschaftserwerb und Gewährung von hälftigem Miteigentum, wo-

bei der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin betraglich einen we-

sentlich höheren Wert hatte als die angeblich an sie angestrebte Auszah-

lung von Fr. 100'000.–. Hätte die Beschwerdeführerin, wie beschwerdewei-

se postuliert wird (S. 3 Ziff. 3.2), im Falle des Ablebens ihres vormaligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 10

Lebenspartners und nach Verkauf der Liegenschaften – notwendigerweise

unter teilweisem Verzicht auf Miteigentumsanteile zu Gunsten dessen Er-

ben – tatsächlich lediglich Fr. 100'000.– zugewendet erhalten, resultierte,

mangels erstelltem Darlehen (E. 3.3.1 hiervor), im Ergebnis ohnehin wieder

ein Vermögensverzicht.

3.3.3

Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin nicht mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend) zu beweisen, dass bei

der Entäusserung des Liegenschaftsanteils von …/1'000 eine Rechtspflicht

bestand oder sie eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hätte. Viel-

mehr ist aufgrund der Aktenlage von einer Schenkung auszugehen, womit

ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt (vgl.

E. 2.3 vorstehend).

3.3.4

Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es sind insbe-

sondere von der beantragten Zeugenbefragung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1)

keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (antizi-

pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn die schriftli-

chen Aussagen des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin,

die in E. 3.3.1 hiervor gewürdigt wurden, befinden sich in den Akten (AB 37

S. 30 und S. 32) und deren mündliche Bestätigung vermöchte am Bewei-

sergebnis nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen kann des-

halb abgesehen werden kann.

3.4

Der Repartitionswert der Liegenschaften ... GBBl Nr. ... und Nr. ... –

und damit der Betrag der Schenkung des Anteils von …/1'000 – betrug im

Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 2019 (unbestritten) Fr. 113'750.–. Unbestrit-

ten ist weiter auch die Amortisation von Fr. 20'000.– gemäss Art. 17e

Abs. 1 und Abs. 2 ELV in den Jahren 2021 und 2022 (vgl. E. 2.5 hiervor),

so dass die Berechnung des Verzichtsvermögens pro 2022 (AB 36 S. 4)

ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass bietet. Die Beschwerdegegne-

rin hat deshalb das Verzichtsvermögen per 2022 zu Recht auf Fr. 93'750.–

(Fr. 113'750.– ./. Fr. 20'000.–) festgelegt und diesen Betrag in Anwendung

von Art. 9a Abs. 3 ELG zum übrigen Vermögen (AB 30) hinzugerechnet

(vgl. E. 2.2 hiervor), womit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 11

E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wurde und deshalb kein Anspruch

auf EL besteht (vgl. E. 2.2 vorstehend).

4.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

27. Dezember 2023 (AB 40) nicht zu beanstanden und die Beschwerde

vom 24. Januar 2024 ist abzuweisen

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 12

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.