Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023
Sachverhalt
A. Die 1944 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. September 2017 (AB 18) verneinte die AKB bei einem Einnah- menüberschuss einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Juli 2017. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Dezember 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an (AB 20), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2023 (AB 36) einen Anspruch auf EL ab 1. Dezember 2022 verneinte, weil das Vermögen der Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.– über- schreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde und bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben, auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei vollständig zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. März 2024 Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und ergänzte ihre Rechtsbegehren insofern, als sie ausdrücklich auch die Ausrichtung von EL ab dem 1. Dezember 2022 beantragte. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Beiordnung des Rechtsvertre- ters als amtlichen Anwalt ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Dezem- ber 2023 (AB 40). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für maximal ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent- falten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit der EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin für den Monat Dezember 2022 und hierbei einzig, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögens- schwelle von Fr. 100'000.– (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 4 unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330)
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Höhe der EL für einen Monat (vgl. E. 1.2 hiervor) offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie
eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten
Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus
der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs-
kosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1
ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen
festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-
geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.2
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL,
wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü-
gen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.– (lit. a). Zum
Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf wel-
ches nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 5
2.3
Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte
und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne
Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-
nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö-
gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und
die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht
(Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR
831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Diffe-
renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung
(Art. 17c ELV).
Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG
hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und
Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe-
standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis-
tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem-
ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne
rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I
65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38
E. 2.3.1).
2.4
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende
Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen
Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen
Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen
nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung
einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege-
ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm-
ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es
dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)
Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend
darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 6
sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V
306 E. 2.3.2 S. 308).
2.5
Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,
für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag
des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja-
nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils
nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar
des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin
beim Vermögen – neben einem Sparguthaben (AB 30) – im Zusammen-
hang mit dem Verkauf zweier Liegenschaften in ... ein Verzichtsvermögen
von Fr. 113'750.– abzüglich einer Amortisation von 20'000.– für die Jahre
2021 und 2022 und damit einen Betrag von Fr. 93'750.– pro 2022 als Ver-
zichtsvermögen angerechnet (AB 36 S. 4 und 40 S. 2). Damit zeigt sich die
Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, sie habe keine
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu
sein oder ohne eine Gegenleistung von weniger als 90 % des Wertes emp-
fangen zu haben, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege (Beschwerde
S. 6 Ziff. 4.6).
3.2
Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem damaligen Lebenspartner C.________ per 1. Dezember
1998 die Liegenschaft ... GBBl Nr. ... und 1/125 Miteigentum an der Lie-
genschaft Nr. ... für einen Betrag von Fr. 675'000.– als Miteigentümerin zu
gleichen Teilen erworben hat (Kaufvertrag vom XY. November 1998 [AB 37
S. 14 - 29]) und im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen war (vgl.
z.B. AB 35 S. 3 und S. 9, 37 S. 30). Nach dem Ende der Beziehung wurden
die Liegenschaften mit Kaufvertrag vom XY. Juni 2019 für Fr. 950'000.–
(AB 37 S. 34 - 67) weiterveräussert, wobei eine Schenkung der Beschwer-
deführerin an C.________ im Umfang von …/1'000 der Liegenschaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 7
verurkundet wurde (S. 55 Ziff. II.1). Für die Restanz am Liegenschaftsanteil
von …/1'000 erhielt die Beschwerdeführerin beim Verkauf Fr. 100'0000.–
(S. 57 Ziff. IV.4 lit. b).
3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Schen-
kung des Anteils von …/1'000 der Liegenschaften an C.________ zu Recht
als Vermögensverzicht qualifiziert hat oder ob – wie die Beschwerdeführe-
rin geltend macht – eine adäquate Gegenleistung floss bzw. die Vermö-
genshingabe aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte (Beschwerde S. 5 f.
Ziff. 4.3 f.), in welchem Falle kein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits mit Einsprache vom
3. April 2023, vor, sie habe zum Kaufpreis der Liegenschaften nichts beige-
steuert, sei aber beim Kauf als hälftige Miteigentümerin – und damit als
solidarisch Mithaftende – im Grundbuch eingetragen worden, "um bezüg-
lich Tragbarkeit bei der Hypothekarvergabe bessere Voraussetzungen zu
haben" (AB 37 S. 3 Ziff. 3.1). Der Kaufpreis sei vollständig von ihrem dama-
ligen Lebenspartner C.________ bezahlt worden, womit dieser ihr "de facto
[…] über den von ihr zu erbringenden Kaufpreisanteil ein Darlehen ge-
währt" habe (AB 37 S. 4 Ziff. 4.3). Dieses Darlehen sei mit der Schenkung
nach dem Verkauf des Hauses indirekt getilgt worden (Beschwerde S. 6
Ziff. 4.4).
Diese Argumentation überzeugt bereits insofern nicht, als für eine (besse-
re) Tragbarkeit einzig entscheidend ist, wer im Hypothekarvertrag als
(mit)haftende Person(en) aufgeführt ist bzw. sind. Hierfür bedarf es keines
Mit- oder Gesamteigentums an den zu finanzierenden Liegenschaften (vgl.
bspw. www.ubs.com > Privatkunden > Hypotheken > Ratgeber und Fach-
wissen > Magazin > Hypothek und Immobilienkauf für Konkubinatspaare).
Zudem finden sich in den Akten zahlreiche Indizien, welche gegen das Be-
stehen eines Darlehens und gegen eine nur pro forma eingetragene Mitei-
gentümerschaft sprechen. Zunächst besteht offenkundig kein schriftlicher
Darlehensvertrag, welcher eine entsprechende Vereinbarung der Be-
schwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner belegen könnte
(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Auch wenn – wie die Beschwerdeführe-
rin zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2024 S. 3 Ziff. 5) – bezüglich
eines Darlehensvertrags von Gesetzes wegen keine Formvorschriften vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 8
gesehen sind (Art. 11 i.V.m. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationen-
rechts [OR; SR 220]), ist es bei einer Darlehenssumme von Fr. 337'500.–
(d.h. der Hälfte des Kaufpreises von Fr. 675'000.–) wenig glaubhaft, dass
der Darlehensvertrag formlos – und damit quasi nicht beweisbar – abge-
schlossen worden wäre (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März
2023, Ziff. 5). Ein entsprechendes Darlehen hat die Beschwerdeführerin
denn auch bei ihrer ersten Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2017, wobei
sie mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Vollständigkeit und
Wahrheit ihrer Angaben bestätigte (AB 1 S. 10 Ziff. 14), nicht deklariert,
sondern sie gab vielmehr an, abgesehen von den Hypothekarschulden der
Liegenschaften, an welchen sie zur Hälfte Miteigentümerin sei (AB 1 S. 5
Ziff. 10.3), keine sonstigen Schulden zu haben (S. 6 Ziff. 10.7). Auf die da-
mals echtzeitlich gemachten und deshalb als unbefangener und zuverläs-
siger einzustufenden Angaben ist eher abzustellen, als auf die nun im Be-
schwerdeverfahren dargelegte Darstellung, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 f. sowie
BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin selbst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom
22. September 2017 (AB 18), bei welcher die Berücksichtigung des Mitei-
gentumsanteils der Liegenschaften bzw. der daraus resultierende Eigen-
mietwert sowie das Einkommen aus Vermögen (AB 18 S. 5 f.) ausschlag-
gebend für die Anspruchsverneinung war, nicht geltend gemacht, es stün-
den ihr hiervon lediglich Fr. 100'000.– zu. Zudem hat die Beschwerdeführe-
rin – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeant-
wort S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.9) – die Schulden aus einem allfälligen
Darlehen auch zu keinem Zeitpunkt in ihrer Steuererklärung angegeben,
sondern vielmehr ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Liegenschaften
und den entsprechenden Eigenmietwert deklariert und die darauf entfallen-
den Steuern und Abgaben entrichtet (vgl. Steuererklärung pro 2016 [AB 7
S. 7]), was in Ziffer 3.2 der Beschwerde denn auch explizit anerkannt wird.
Schliesslich wird im notariell verfassten Verkaufsvertrag vom XY. Oktober
2019 der Begriff der Schenkung über den fraglichen Eigentumsanteil von
…/1'000 verwendet, ohne dass in diesem Rahmen ein damit zu tilgendes –
allenfalls auch nur mündlich vereinbartes – Darlehen erwähnt wurde (vgl.
AB 35 S. 23 f.). Das Bestehen eines Darlehens zwischen der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 9
führerin und C.________, welches mit der Schenkung hätte getilgt werden
können, ist damit nicht erstellt. Daran ändert die vom ehemaligen Lebens-
partner unterzeichnete Erklärung vom 3. April 2023 nichts, wonach die Be-
schwerdeführerin weder für den Unterhalt noch den Kauf der Liegenschaf-
ten einen Anteil geleistet habe (AB 37 S. 30). Abgesehen davon, dass die-
se Erklärung erst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 7. März
2023 (AB 36) verfasst wurde und damit allenfalls schon beeinflusst von
Überlegungen versicherungsrechtlicher Art, womit ihr nicht gleich hoher
Beweiswert zukommt wie den echtzeitlichen Angaben der Beschwerdefüh-
rerin in der erstmaligen EL-Anmeldung sowie denjenigen in den Steuerer-
klärungen, handelt es sich beim ehemaligen Lebenspartner um eine – je-
denfalls vormals – sehr nahe stehende Person, womit auch aus diesem
Grund die Aussage mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen ist. Mithin
vermag diese Erklärung die vorgenannten Indizien namentlich in Form der
schriftlich unterzeichneten EL-Anmeldung und der Steuererklärungen, wel-
che gegen die Existenz eines Darlehens sowie gegen eine nur pro forma
Miteigentümerschaft sprechen, nicht umzustossen. Abgesehen davon wird
in dieser Erklärung nirgends postuliert, die Beschwerdeführerin habe eine
Darlehensschuld gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt.
3.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr damaliger Lebenspart-
ner habe bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs für den Fall seines
Ablebens vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin "zur Sicherung ihres
Alterseinkommens" einen Betrag von Fr. 100'000.– aus dem Verkauf der
Liegenschaften von den Erben erhalten solle (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.2),
kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits fehlen echt-
zeitliche Dokumente, die belegten, dass eine solche Auszahlung im Zeit-
punkt des Liegenschaftserwerbs angedacht war. Andererseits ist – wie die
Vorinstanz richtig ausführte (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7) – nicht ein-
mal ansatzweise ersichtlich, weshalb C.________ diesen Betrag nicht als
Legat testamentarisch hätte regeln sollen, sondern mittels "Umweg" über
den Liegenschaftserwerb und Gewährung von hälftigem Miteigentum, wo-
bei der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin betraglich einen we-
sentlich höheren Wert hatte als die angeblich an sie angestrebte Auszah-
lung von Fr. 100'000.–. Hätte die Beschwerdeführerin, wie beschwerdewei-
se postuliert wird (S. 3 Ziff. 3.2), im Falle des Ablebens ihres vormaligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 10
Lebenspartners und nach Verkauf der Liegenschaften – notwendigerweise
unter teilweisem Verzicht auf Miteigentumsanteile zu Gunsten dessen Er-
ben – tatsächlich lediglich Fr. 100'000.– zugewendet erhalten, resultierte,
mangels erstelltem Darlehen (E. 3.3.1 hiervor), im Ergebnis ohnehin wieder
ein Vermögensverzicht.
3.3.3
Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend) zu beweisen, dass bei
der Entäusserung des Liegenschaftsanteils von …/1'000 eine Rechtspflicht
bestand oder sie eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hätte. Viel-
mehr ist aufgrund der Aktenlage von einer Schenkung auszugehen, womit
ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt (vgl.
E. 2.3 vorstehend).
3.3.4
Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es sind insbe-
sondere von der beantragten Zeugenbefragung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1)
keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn die schriftli-
chen Aussagen des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin,
die in E. 3.3.1 hiervor gewürdigt wurden, befinden sich in den Akten (AB 37
S. 30 und S. 32) und deren mündliche Bestätigung vermöchte am Bewei-
sergebnis nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen kann des-
halb abgesehen werden kann.
3.4
Der Repartitionswert der Liegenschaften ... GBBl Nr. ... und Nr. ... –
und damit der Betrag der Schenkung des Anteils von …/1'000 – betrug im
Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 2019 (unbestritten) Fr. 113'750.–. Unbestrit-
ten ist weiter auch die Amortisation von Fr. 20'000.– gemäss Art. 17e
Abs. 1 und Abs. 2 ELV in den Jahren 2021 und 2022 (vgl. E. 2.5 hiervor),
so dass die Berechnung des Verzichtsvermögens pro 2022 (AB 36 S. 4)
ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass bietet. Die Beschwerdegegne-
rin hat deshalb das Verzichtsvermögen per 2022 zu Recht auf Fr. 93'750.–
(Fr. 113'750.– ./. Fr. 20'000.–) festgelegt und diesen Betrag in Anwendung
von Art. 9a Abs. 3 ELG zum übrigen Vermögen (AB 30) hinzugerechnet
(vgl. E. 2.2 hiervor), womit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 11
E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wurde und deshalb kein Anspruch
auf EL besteht (vgl. E. 2.2 vorstehend).
4.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Dezember 2023 (AB 40) nicht zu beanstanden und die Beschwerde
vom 24. Januar 2024 ist abzuweisen
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 73 EL
FUE/REL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2024
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB
bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu
ihrer Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung
vom 22. September 2017 (AB 18) verneinte die AKB bei einem Einnah-
menüberschuss einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Juli 2017. Diese
Verfügung blieb unangefochten.
Im Dezember 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an
(AB 20), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2023 (AB 36) einen
Anspruch auf EL ab 1. Dezember 2022 verneinte, weil das Vermögen der
Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.– über-
schreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit
Entscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40) ab.
B.
Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt
B.________ – mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde und bean-
tragte, der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben,
auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei vollständig zu verzichten
und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. März 2024 Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und ergänzte ihre
Rechtsbegehren insofern, als sie ausdrücklich auch die Ausrichtung von EL
ab dem 1. Dezember 2022 beantragte.
Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Beiordnung des Rechtsvertre-
ters als amtlichen Anwalt ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Dezem-
ber 2023 (AB 40). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht
von vornherein nur für maximal ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent-
falten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL
Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit der EL-Anspruch der Be-
schwerdeführerin für den Monat Dezember 2022 und hierbei einzig, ob die
Beschwerdeführerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögens-
schwelle von Fr. 100'000.– (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. Die
richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-
schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 4
unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE
131 V 329 E. 4 S. 330)
1.3
Der Streitwert liegt mit Blick auf die Höhe der EL für einen Monat
(vgl. E. 1.2 hiervor) offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurtei-
lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie
eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten
Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus
der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs-
kosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1
ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen
festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-
geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.2
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL,
wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü-
gen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.– (lit. a). Zum
Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf wel-
ches nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 5
2.3
Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte
und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne
Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein-
nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermö-
gensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und
die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht
(Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR
831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Diffe-
renz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung
(Art. 17c ELV).
Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG
hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und
Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe-
standselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleis-
tung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem-
ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne
rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I
65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38
E. 2.3.1).
2.4
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende
Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen
Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen
Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen
nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung
einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege-
ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm-
ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es
dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)
Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend
darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 6
sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V
306 E. 2.3.2 S. 308).
2.5
Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,
für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag
des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja-
nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils
nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar
des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
3.
3.1
Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin
beim Vermögen – neben einem Sparguthaben (AB 30) – im Zusammen-
hang mit dem Verkauf zweier Liegenschaften in ... ein Verzichtsvermögen
von Fr. 113'750.– abzüglich einer Amortisation von 20'000.– für die Jahre
2021 und 2022 und damit einen Betrag von Fr. 93'750.– pro 2022 als Ver-
zichtsvermögen angerechnet (AB 36 S. 4 und 40 S. 2). Damit zeigt sich die
Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, sie habe keine
Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu
sein oder ohne eine Gegenleistung von weniger als 90 % des Wertes emp-
fangen zu haben, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege (Beschwerde
S. 6 Ziff. 4.6).
3.2
Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem damaligen Lebenspartner C.________ per 1. Dezember
1998 die Liegenschaft ... GBBl Nr. ... und 1/125 Miteigentum an der Lie-
genschaft Nr. ... für einen Betrag von Fr. 675'000.– als Miteigentümerin zu
gleichen Teilen erworben hat (Kaufvertrag vom XY. November 1998 [AB 37
S. 14 - 29]) und im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen war (vgl.
z.B. AB 35 S. 3 und S. 9, 37 S. 30). Nach dem Ende der Beziehung wurden
die Liegenschaften mit Kaufvertrag vom XY. Juni 2019 für Fr. 950'000.–
(AB 37 S. 34 - 67) weiterveräussert, wobei eine Schenkung der Beschwer-
deführerin an C.________ im Umfang von …/1'000 der Liegenschaften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 7
verurkundet wurde (S. 55 Ziff. II.1). Für die Restanz am Liegenschaftsanteil
von …/1'000 erhielt die Beschwerdeführerin beim Verkauf Fr. 100'0000.–
(S. 57 Ziff. IV.4 lit. b).
3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Schen-
kung des Anteils von …/1'000 der Liegenschaften an C.________ zu Recht
als Vermögensverzicht qualifiziert hat oder ob – wie die Beschwerdeführe-
rin geltend macht – eine adäquate Gegenleistung floss bzw. die Vermö-
genshingabe aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte (Beschwerde S. 5 f.
Ziff. 4.3 f.), in welchem Falle kein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre.
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits mit Einsprache vom
3. April 2023, vor, sie habe zum Kaufpreis der Liegenschaften nichts beige-
steuert, sei aber beim Kauf als hälftige Miteigentümerin – und damit als
solidarisch Mithaftende – im Grundbuch eingetragen worden, "um bezüg-
lich Tragbarkeit bei der Hypothekarvergabe bessere Voraussetzungen zu
haben" (AB 37 S. 3 Ziff. 3.1). Der Kaufpreis sei vollständig von ihrem dama-
ligen Lebenspartner C.________ bezahlt worden, womit dieser ihr "de facto
[…] über den von ihr zu erbringenden Kaufpreisanteil ein Darlehen ge-
währt" habe (AB 37 S. 4 Ziff. 4.3). Dieses Darlehen sei mit der Schenkung
nach dem Verkauf des Hauses indirekt getilgt worden (Beschwerde S. 6
Ziff. 4.4).
Diese Argumentation überzeugt bereits insofern nicht, als für eine (besse-
re) Tragbarkeit einzig entscheidend ist, wer im Hypothekarvertrag als
(mit)haftende Person(en) aufgeführt ist bzw. sind. Hierfür bedarf es keines
Mit- oder Gesamteigentums an den zu finanzierenden Liegenschaften (vgl.
bspw. www.ubs.com > Privatkunden > Hypotheken > Ratgeber und Fach-
wissen > Magazin > Hypothek und Immobilienkauf für Konkubinatspaare).
Zudem finden sich in den Akten zahlreiche Indizien, welche gegen das Be-
stehen eines Darlehens und gegen eine nur pro forma eingetragene Mitei-
gentümerschaft sprechen. Zunächst besteht offenkundig kein schriftlicher
Darlehensvertrag, welcher eine entsprechende Vereinbarung der Be-
schwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner belegen könnte
(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Auch wenn – wie die Beschwerdeführe-
rin zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2024 S. 3 Ziff. 5) – bezüglich
eines Darlehensvertrags von Gesetzes wegen keine Formvorschriften vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 8
gesehen sind (Art. 11 i.V.m. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationen-
rechts [OR; SR 220]), ist es bei einer Darlehenssumme von Fr. 337'500.–
(d.h. der Hälfte des Kaufpreises von Fr. 675'000.–) wenig glaubhaft, dass
der Darlehensvertrag formlos – und damit quasi nicht beweisbar – abge-
schlossen worden wäre (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März
2023, Ziff. 5). Ein entsprechendes Darlehen hat die Beschwerdeführerin
denn auch bei ihrer ersten Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2017, wobei
sie mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Vollständigkeit und
Wahrheit ihrer Angaben bestätigte (AB 1 S. 10 Ziff. 14), nicht deklariert,
sondern sie gab vielmehr an, abgesehen von den Hypothekarschulden der
Liegenschaften, an welchen sie zur Hälfte Miteigentümerin sei (AB 1 S. 5
Ziff. 10.3), keine sonstigen Schulden zu haben (S. 6 Ziff. 10.7). Auf die da-
mals echtzeitlich gemachten und deshalb als unbefangener und zuverläs-
siger einzustufenden Angaben ist eher abzustellen, als auf die nun im Be-
schwerdeverfahren dargelegte Darstellung, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 f. sowie
BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin selbst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom
22. September 2017 (AB 18), bei welcher die Berücksichtigung des Mitei-
gentumsanteils der Liegenschaften bzw. der daraus resultierende Eigen-
mietwert sowie das Einkommen aus Vermögen (AB 18 S. 5 f.) ausschlag-
gebend für die Anspruchsverneinung war, nicht geltend gemacht, es stün-
den ihr hiervon lediglich Fr. 100'000.– zu. Zudem hat die Beschwerdeführe-
rin – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeant-
wort S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.9) – die Schulden aus einem allfälligen
Darlehen auch zu keinem Zeitpunkt in ihrer Steuererklärung angegeben,
sondern vielmehr ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Liegenschaften
und den entsprechenden Eigenmietwert deklariert und die darauf entfallen-
den Steuern und Abgaben entrichtet (vgl. Steuererklärung pro 2016 [AB 7
S. 7]), was in Ziffer 3.2 der Beschwerde denn auch explizit anerkannt wird.
Schliesslich wird im notariell verfassten Verkaufsvertrag vom XY. Oktober
2019 der Begriff der Schenkung über den fraglichen Eigentumsanteil von
…/1'000 verwendet, ohne dass in diesem Rahmen ein damit zu tilgendes –
allenfalls auch nur mündlich vereinbartes – Darlehen erwähnt wurde (vgl.
AB 35 S. 23 f.). Das Bestehen eines Darlehens zwischen der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 9
führerin und C.________, welches mit der Schenkung hätte getilgt werden
können, ist damit nicht erstellt. Daran ändert die vom ehemaligen Lebens-
partner unterzeichnete Erklärung vom 3. April 2023 nichts, wonach die Be-
schwerdeführerin weder für den Unterhalt noch den Kauf der Liegenschaf-
ten einen Anteil geleistet habe (AB 37 S. 30). Abgesehen davon, dass die-
se Erklärung erst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 7. März
2023 (AB 36) verfasst wurde und damit allenfalls schon beeinflusst von
Überlegungen versicherungsrechtlicher Art, womit ihr nicht gleich hoher
Beweiswert zukommt wie den echtzeitlichen Angaben der Beschwerdefüh-
rerin in der erstmaligen EL-Anmeldung sowie denjenigen in den Steuerer-
klärungen, handelt es sich beim ehemaligen Lebenspartner um eine – je-
denfalls vormals – sehr nahe stehende Person, womit auch aus diesem
Grund die Aussage mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen ist. Mithin
vermag diese Erklärung die vorgenannten Indizien namentlich in Form der
schriftlich unterzeichneten EL-Anmeldung und der Steuererklärungen, wel-
che gegen die Existenz eines Darlehens sowie gegen eine nur pro forma
Miteigentümerschaft sprechen, nicht umzustossen. Abgesehen davon wird
in dieser Erklärung nirgends postuliert, die Beschwerdeführerin habe eine
Darlehensschuld gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt.
3.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr damaliger Lebenspart-
ner habe bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs für den Fall seines
Ablebens vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin "zur Sicherung ihres
Alterseinkommens" einen Betrag von Fr. 100'000.– aus dem Verkauf der
Liegenschaften von den Erben erhalten solle (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.2),
kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits fehlen echt-
zeitliche Dokumente, die belegten, dass eine solche Auszahlung im Zeit-
punkt des Liegenschaftserwerbs angedacht war. Andererseits ist – wie die
Vorinstanz richtig ausführte (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7) – nicht ein-
mal ansatzweise ersichtlich, weshalb C.________ diesen Betrag nicht als
Legat testamentarisch hätte regeln sollen, sondern mittels "Umweg" über
den Liegenschaftserwerb und Gewährung von hälftigem Miteigentum, wo-
bei der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin betraglich einen we-
sentlich höheren Wert hatte als die angeblich an sie angestrebte Auszah-
lung von Fr. 100'000.–. Hätte die Beschwerdeführerin, wie beschwerdewei-
se postuliert wird (S. 3 Ziff. 3.2), im Falle des Ablebens ihres vormaligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 10
Lebenspartners und nach Verkauf der Liegenschaften – notwendigerweise
unter teilweisem Verzicht auf Miteigentumsanteile zu Gunsten dessen Er-
ben – tatsächlich lediglich Fr. 100'000.– zugewendet erhalten, resultierte,
mangels erstelltem Darlehen (E. 3.3.1 hiervor), im Ergebnis ohnehin wieder
ein Vermögensverzicht.
3.3.3
Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend) zu beweisen, dass bei
der Entäusserung des Liegenschaftsanteils von …/1'000 eine Rechtspflicht
bestand oder sie eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hätte. Viel-
mehr ist aufgrund der Aktenlage von einer Schenkung auszugehen, womit
ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt (vgl.
E. 2.3 vorstehend).
3.3.4
Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es sind insbe-
sondere von der beantragten Zeugenbefragung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1)
keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn die schriftli-
chen Aussagen des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin,
die in E. 3.3.1 hiervor gewürdigt wurden, befinden sich in den Akten (AB 37
S. 30 und S. 32) und deren mündliche Bestätigung vermöchte am Bewei-
sergebnis nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen kann des-
halb abgesehen werden kann.
3.4
Der Repartitionswert der Liegenschaften ... GBBl Nr. ... und Nr. ... –
und damit der Betrag der Schenkung des Anteils von …/1'000 – betrug im
Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 2019 (unbestritten) Fr. 113'750.–. Unbestrit-
ten ist weiter auch die Amortisation von Fr. 20'000.– gemäss Art. 17e
Abs. 1 und Abs. 2 ELV in den Jahren 2021 und 2022 (vgl. E. 2.5 hiervor),
so dass die Berechnung des Verzichtsvermögens pro 2022 (AB 36 S. 4)
ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass bietet. Die Beschwerdegegne-
rin hat deshalb das Verzichtsvermögen per 2022 zu Recht auf Fr. 93'750.–
(Fr. 113'750.– ./. Fr. 20'000.–) festgelegt und diesen Betrag in Anwendung
von Art. 9a Abs. 3 ELG zum übrigen Vermögen (AB 30) hinzugerechnet
(vgl. E. 2.2 hiervor), womit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 11
E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wurde und deshalb kein Anspruch
auf EL besteht (vgl. E. 2.2 vorstehend).
4.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Dezember 2023 (AB 40) nicht zu beanstanden und die Beschwerde
vom 24. Januar 2024 ist abzuweisen
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 12
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.