Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
Sachverhalt
A.
Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) war über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizeri-
schen
Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend:
Suva
bzw.
Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs-
krankheiten versichert, als sie am 2. Februar 2023 (Akten der Suva [act. II]
1) über ihre Arbeitgeberin bei der Suva ein Ereignis vom 17. Januar 2023
melden liess, wonach sie beim Essen einer Wurstscheibe auf einen Kno-
chensplitter gebissen und sich dabei einen Zahn ausgebissen habe. Nach-
dem die Suva die Versicherte zum Ereignis schriftlich befragt, medizinische
Unterlagen und eine Stellungnahme ihres beratenden Zahnarztes Dr. med.
dent. B.________ eingeholt hatte (act. II 3 - 8, 11 - 14), verneinte sie im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2023 mit Schreiben vom
28. März 2023 (act. II 15 - 17) ihre Leistungspflicht, da zwischen dem ge-
nannten Ereignis und den Zahnbeschwerden der Versicherten kein sicherer
oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf Verlangen der
Versicherten (act. II 19) erliess die Suva am 5. Mai 2023 (act. II 22 f.) eine
Verfügung, mit welcher sie an der Leistungsverweigerung festhielt. Die da-
gegen erhobene Einsprache (act. II 25 - 27) wies die Suva mit Einspra-
cheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 32) ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2024
(Postaufgabe: 22. Januar 2024) Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheides sei Kostengutsprache infolge Unfall
zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2023.
E. 1.3 Umstritten ist die Heilbehandlung gemäss den Kostenvoranschlä- gen von Dr. Dr. med. dent. C.________ vom 2. Februar 2023 im Betrag von Fr. 5'144.70 und der D.________ AG vom 13. Februar 2023 im Betrag von Fr. 1'710.75 (act. II 18), total Fr. 6'855.45. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 4
2.
2.1
2.1.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR
832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-
kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.1.2
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-
tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-
gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Unge-
wöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall.
Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller
Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund
somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die
blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor
nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element
so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht
fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Fak-
tors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Un-
gewöhnlichkeit
ist
insoweit,
dass
der
äussere
Faktor
allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist
also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkun-
gen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen
allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79;
SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3).
Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung zu den Zahnverletzungen
beim Essen, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung ge-
führt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2023, 8C_125/2023 [zur Publikation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 5
vorgesehen], E. 4.2). Ein völlig gesunder Zahn hält stärkeren Belastungen
stand als ein sanierter, doch bleibt ein behandelter Zahn in der Regel für
den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn
einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung
nicht standhält, darf die Annahme eines Unfalls nicht mit der Begründung
ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung über-
standen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist,
dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten hätte (BGer
8C_125/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.3).
2.1.3
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis-
tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen.
Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge-
naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen
eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be-
steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es
dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-
begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305;
SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
2.2
2.2.1
Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des
BGer vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3).
2.2.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 6
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn
der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009
UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3).
2.2.3
Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi-
gung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur-
sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE
119 V 335 E. 2b bb S. 341; BGer 8C_125/2023 [zur Publikation vorgese-
hen], E. 5.6; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2).
2.3
2.3.1
Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-
dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-
schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021
IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
2.3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 7
3.
3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob das geltend gemachte Ereignis – Biss auf
einen Knochensplitter in einer Wurstscheibe (act. II 11/2 Ziff. 1) – erstellt ist
und die Anforderungen des rechtlichen Unfallbegriffs erfüllt.
3.1.1
Sowohl in der Unfallmeldung vom 2. Februar 2023 (act. II 1/2) als
auch in der am 20. März 2023 erfolgten Beschreibung der Ereignisse (act.
II 11/2) finden sich übereinstimmende und detaillierte Angaben: An einem
… der E.________ habe die Beschwerdeführerin drei Wurstscheiben ge-
gessen und bei der Dritten auf einen Knochensplitter gebissen. Damit ist
einerseits der Vorgang als solcher dargetan und andererseits das schädi-
gende Objekt identifiziert; daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht mehr über den zusammen mit der Wurstscheibe in eine Serviette
gespuckten Knochensplitter (act. II 11/3 Ziff. 4) verfügt.
3.1.2
Nach der Rechtsprechung ist das Tatbestandselement der Unge-
wöhnlichkeit bei einem Knochensplitter in einer Wurst erfüllt (RUMO-
JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012,
S. 37 unten). Da auch die weiteren Merkmale des rechtlichen Unfallbegriffs
gemäss Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) vorliegen, stellt das Ereignis
vom 17. Januar 2023 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinn dar.
3.2
Weiter ist der Frage des Kausalzusammenhangs nachzugehen, d.h.
ob der Biss auf den Knochensplitter zum Zahnschaden geführt hat. Dies-
bezüglich sind die medizinischen Akten von Relevanz; diesen ist im We-
sentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.2.1
Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent.
B.________ führte in der Stellungnahme vom 25. März 2023 (act. II 13)
aus, der Zahn 33 sei zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits massiv par-
odontal angeschlagen gewesen und habe praktisch nur noch im Weichge-
webe gestanden. Er hätte auch einer normalen Kaubelastung nicht mehr
standgehalten. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf einen Kno-
chensplitter gebissen habe, habe nicht belegt werden können. Eine Kro-
nenfraktur ohne Pulpabeteiligung, wie auf dem Zahnschadenformular
notiert, sei auf dem Röntgenbild nicht zu erkennen, hingegen massive Ka-
ries distal bis beinahe zum Apex. Die Kausalität sei nur möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 8
3.2.2
Dr. Dr. med. dent. C.________ hielt im Bericht vom 10. Mai 2023
(act. II 26) fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Dezember 2022 als
neue Patientin in die Zahnarztpraxis gekommen. Bei der Befundaufnahme
seien die Standarduntersuchungen durchgeführt worden. Retainer UK 33 -
43. Die Beschwerdeführerin sei somit normal ins RC-System aufgenom-
men worden. Am 18. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin angerufen
und sei ziemlich aufgelöst gewesen. Sie habe erzählt, dass sie am vorheri-
gen Abend, am 17. Januar 2023, an einem Anlass gewesen sei und ein
Stück Wurst habe abbeissen wollen, beim Abbeissen habe es geknackt
und sie habe bemerkt, dass sie auf einen Knochensplitter gebissen habe.
Im Mund habe es angefangen zu schmerzen und mit der Zunge habe sie
plötzlich bemerkt, dass der untere Zahn stark wackelig gewesen sei. Die
Nacht habe sie mit Schmerzmittel überbrücken müssen. Bei der Untersu-
chung habe sich ergeben, dass beim Zahn 33 distal ein Stück abgebrochen
gewesen sei und sich an dieser Stelle der Retainer sogar abgelöst habe
durch den Aufbiss auf den Knochensplitter und der Zahn 33 gelockert ge-
wesen sei. Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei entschieden
worden, den Zahn zu extrahieren, da der Erhalt nicht mehr stabil genug
gewesen sei, um eine Wurzelfüllung zu machen. Ein Knochensplitter in
einer Wurst sei nicht zu erwarten und somit ein Unfallhergang.
3.2.3
Im Bericht vom 20. Dezember 2023 (Akten der Beschwerdeführerin
[act. I] 3) gab Dr. Dr. med. dent. C.________ an, es sei nicht bestritten,
dass der Zahn 33 bereits paradontal angeschlagen gewesen sei, was auch
in der Planung gestanden habe, wie es mit dem Zahn 33 weitergehen solle.
Leider sei es zwischenzeitlich zum Vorfall vom 17. Januar 2023 gekom-
men, bei welchem die Beschwerdeführerin auf den Knochensplitter gebis-
sen habe. Bei der Untersuchung am 18. Januar 2023 sei ersichtlich
gewesen, dass der Zahn zusätzlich durch den Aufbiss beschädigt worden
sei, sich der Retainer gelöst habe und vom Zahn 33 ein Stück abgebrochen
sei. Dies sei schlecht ersichtlich auf dem Röntgenbild.
3.3
Bezüglich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs kann
nicht auf den Kurzbericht des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent.
B.________ vom 25. März 2023 (act. II 13) abgestellt werden: Es ist nicht
klar, ob der Zahnarzt in seiner Einschätzung allein die zahnmedizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 9
Umstände berücksichtigt oder ob er nicht vielmehr davon ausgeht, der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin auf einen Knochensplitter gebissen
habe, sei gar nicht erstellt, führt er doch explizit aus, es habe "nicht belegt"
werden können, dass "die Versicherte tatsächlich auf einen Knochensplitter
gebissen" habe. Es kann aber auch nicht gestützt auf die Berichte der be-
handelnden Zahnärztin Dr. Dr. med. dent. C.________ entschieden wer-
den: Die Zahnmedizinerin beschränkt sich im Bericht vom 10. Mai 2023
(act. II 26) primär auf die Diskussion, ob der Unfallbegriff erfüllt sei oder
nicht, was jedoch eine vom Juristen zu beantwortende Rechtsfrage dar-
stellt, da es um eine rechtliche und nicht um eine zahnmedizinische Qualifi-
kation geht. Im Bericht vom 20. Dezember 2023 (act. I 3) findet sich
letztlich ebenfalls keine zahnmedizinische Würdigung, sondern allein eine
nicht zulässige Argumentation "post hoc ergo propter hoc" (vgl. E. 2.2.3
hiervor).
3.4
Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Folg-
lich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
(act. II 32) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme wei-
terer Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 17. Januar 2023 und den Zahnbeschwerden der Beschwerde-
führerin – neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen
nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen
hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 10
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Su-
va vom 11. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Be-
schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der
Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 64 UV
ACT/BOC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 14. März 2024
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin) war über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizeri-
schen
Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend:
Suva
bzw.
Beschwerdegegnerin) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufs-
krankheiten versichert, als sie am 2. Februar 2023 (Akten der Suva [act. II]
1) über ihre Arbeitgeberin bei der Suva ein Ereignis vom 17. Januar 2023
melden liess, wonach sie beim Essen einer Wurstscheibe auf einen Kno-
chensplitter gebissen und sich dabei einen Zahn ausgebissen habe. Nach-
dem die Suva die Versicherte zum Ereignis schriftlich befragt, medizinische
Unterlagen und eine Stellungnahme ihres beratenden Zahnarztes Dr. med.
dent. B.________ eingeholt hatte (act. II 3 - 8, 11 - 14), verneinte sie im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2023 mit Schreiben vom
28. März 2023 (act. II 15 - 17) ihre Leistungspflicht, da zwischen dem ge-
nannten Ereignis und den Zahnbeschwerden der Versicherten kein sicherer
oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf Verlangen der
Versicherten (act. II 19) erliess die Suva am 5. Mai 2023 (act. II 22 f.) eine
Verfügung, mit welcher sie an der Leistungsverweigerung festhielt. Die da-
gegen erhobene Einsprache (act. II 25 - 27) wies die Suva mit Einspra-
cheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 32) ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2024
(Postaufgabe: 22. Januar 2024) Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheides sei Kostengutsprache infolge Unfall
zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 beantragt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
(act. II 32). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde-
gegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2023.
1.3
Umstritten ist die Heilbehandlung gemäss den Kostenvoranschlä-
gen von Dr. Dr. med. dent. C.________ vom 2. Februar 2023 im Betrag
von Fr. 5'144.70 und der D.________ AG vom 13. Februar 2023 im Betrag
von Fr. 1'710.75 (act. II 18), total Fr. 6'855.45. Der Streitwert liegt daher
unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel-
richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 4
2.
2.1
2.1.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR
832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-
kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.1.2
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek-
tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili-
gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Unge-
wöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall.
Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller
Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund
somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die
blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor
nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element
so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht
fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Fak-
tors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Un-
gewöhnlichkeit
ist
insoweit,
dass
der
äussere
Faktor
allenfalls
schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist
also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkun-
gen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen
allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79;
SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3).
Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung zu den Zahnverletzungen
beim Essen, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung ge-
führt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2023, 8C_125/2023 [zur Publikation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 5
vorgesehen], E. 4.2). Ein völlig gesunder Zahn hält stärkeren Belastungen
stand als ein sanierter, doch bleibt ein behandelter Zahn in der Regel für
den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn
einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung
nicht standhält, darf die Annahme eines Unfalls nicht mit der Begründung
ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung über-
standen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Zahn so geschwächt ist,
dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten hätte (BGer
8C_125/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.3).
2.1.3
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis-
tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen.
Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge-
naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen
eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be-
steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es
dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-
begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305;
SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).
2.2
2.2.1
Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-
hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE
147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des
BGer vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3).
2.2.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 6
dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn
der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009
UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3).
2.2.3
Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädi-
gung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur-
sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE
119 V 335 E. 2b bb S. 341; BGer 8C_125/2023 [zur Publikation vorgese-
hen], E. 5.6; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2).
2.3
2.3.1
Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson-
dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-
schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021
IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
2.3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 7
3.
3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob das geltend gemachte Ereignis – Biss auf
einen Knochensplitter in einer Wurstscheibe (act. II 11/2 Ziff. 1) – erstellt ist
und die Anforderungen des rechtlichen Unfallbegriffs erfüllt.
3.1.1
Sowohl in der Unfallmeldung vom 2. Februar 2023 (act. II 1/2) als
auch in der am 20. März 2023 erfolgten Beschreibung der Ereignisse (act.
II 11/2) finden sich übereinstimmende und detaillierte Angaben: An einem
… der E.________ habe die Beschwerdeführerin drei Wurstscheiben ge-
gessen und bei der Dritten auf einen Knochensplitter gebissen. Damit ist
einerseits der Vorgang als solcher dargetan und andererseits das schädi-
gende Objekt identifiziert; daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht mehr über den zusammen mit der Wurstscheibe in eine Serviette
gespuckten Knochensplitter (act. II 11/3 Ziff. 4) verfügt.
3.1.2
Nach der Rechtsprechung ist das Tatbestandselement der Unge-
wöhnlichkeit bei einem Knochensplitter in einer Wurst erfüllt (RUMO-
JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012,
S. 37 unten). Da auch die weiteren Merkmale des rechtlichen Unfallbegriffs
gemäss Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) vorliegen, stellt das Ereignis
vom 17. Januar 2023 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinn dar.
3.2
Weiter ist der Frage des Kausalzusammenhangs nachzugehen, d.h.
ob der Biss auf den Knochensplitter zum Zahnschaden geführt hat. Dies-
bezüglich sind die medizinischen Akten von Relevanz; diesen ist im We-
sentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.2.1
Der beratende Zahnarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. dent.
B.________ führte in der Stellungnahme vom 25. März 2023 (act. II 13)
aus, der Zahn 33 sei zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits massiv par-
odontal angeschlagen gewesen und habe praktisch nur noch im Weichge-
webe gestanden. Er hätte auch einer normalen Kaubelastung nicht mehr
standgehalten. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auf einen Kno-
chensplitter gebissen habe, habe nicht belegt werden können. Eine Kro-
nenfraktur ohne Pulpabeteiligung, wie auf dem Zahnschadenformular
notiert, sei auf dem Röntgenbild nicht zu erkennen, hingegen massive Ka-
ries distal bis beinahe zum Apex. Die Kausalität sei nur möglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 8
3.2.2
Dr. Dr. med. dent. C.________ hielt im Bericht vom 10. Mai 2023
(act. II 26) fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Dezember 2022 als
neue Patientin in die Zahnarztpraxis gekommen. Bei der Befundaufnahme
seien die Standarduntersuchungen durchgeführt worden. Retainer UK 33 -
43. Die Beschwerdeführerin sei somit normal ins RC-System aufgenom-
men worden. Am 18. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin angerufen
und sei ziemlich aufgelöst gewesen. Sie habe erzählt, dass sie am vorheri-
gen Abend, am 17. Januar 2023, an einem Anlass gewesen sei und ein
Stück Wurst habe abbeissen wollen, beim Abbeissen habe es geknackt
und sie habe bemerkt, dass sie auf einen Knochensplitter gebissen habe.
Im Mund habe es angefangen zu schmerzen und mit der Zunge habe sie
plötzlich bemerkt, dass der untere Zahn stark wackelig gewesen sei. Die
Nacht habe sie mit Schmerzmittel überbrücken müssen. Bei der Untersu-
chung habe sich ergeben, dass beim Zahn 33 distal ein Stück abgebrochen
gewesen sei und sich an dieser Stelle der Retainer sogar abgelöst habe
durch den Aufbiss auf den Knochensplitter und der Zahn 33 gelockert ge-
wesen sei. Nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei entschieden
worden, den Zahn zu extrahieren, da der Erhalt nicht mehr stabil genug
gewesen sei, um eine Wurzelfüllung zu machen. Ein Knochensplitter in
einer Wurst sei nicht zu erwarten und somit ein Unfallhergang.
3.2.3
Im Bericht vom 20. Dezember 2023 (Akten der Beschwerdeführerin
[act. I] 3) gab Dr. Dr. med. dent. C.________ an, es sei nicht bestritten,
dass der Zahn 33 bereits paradontal angeschlagen gewesen sei, was auch
in der Planung gestanden habe, wie es mit dem Zahn 33 weitergehen solle.
Leider sei es zwischenzeitlich zum Vorfall vom 17. Januar 2023 gekom-
men, bei welchem die Beschwerdeführerin auf den Knochensplitter gebis-
sen habe. Bei der Untersuchung am 18. Januar 2023 sei ersichtlich
gewesen, dass der Zahn zusätzlich durch den Aufbiss beschädigt worden
sei, sich der Retainer gelöst habe und vom Zahn 33 ein Stück abgebrochen
sei. Dies sei schlecht ersichtlich auf dem Röntgenbild.
3.3
Bezüglich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs kann
nicht auf den Kurzbericht des beratenden Zahnarztes Dr. med. dent.
B.________ vom 25. März 2023 (act. II 13) abgestellt werden: Es ist nicht
klar, ob der Zahnarzt in seiner Einschätzung allein die zahnmedizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 9
Umstände berücksichtigt oder ob er nicht vielmehr davon ausgeht, der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin auf einen Knochensplitter gebissen
habe, sei gar nicht erstellt, führt er doch explizit aus, es habe "nicht belegt"
werden können, dass "die Versicherte tatsächlich auf einen Knochensplitter
gebissen" habe. Es kann aber auch nicht gestützt auf die Berichte der be-
handelnden Zahnärztin Dr. Dr. med. dent. C.________ entschieden wer-
den: Die Zahnmedizinerin beschränkt sich im Bericht vom 10. Mai 2023
(act. II 26) primär auf die Diskussion, ob der Unfallbegriff erfüllt sei oder
nicht, was jedoch eine vom Juristen zu beantwortende Rechtsfrage dar-
stellt, da es um eine rechtliche und nicht um eine zahnmedizinische Qualifi-
kation geht. Im Bericht vom 20. Dezember 2023 (act. I 3) findet sich
letztlich ebenfalls keine zahnmedizinische Würdigung, sondern allein eine
nicht zulässige Argumentation "post hoc ergo propter hoc" (vgl. E. 2.2.3
hiervor).
3.4
Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Folg-
lich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023
(act. II 32) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme wei-
terer Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 17. Januar 2023 und den Zahnbeschwerden der Beschwerde-
führerin – neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
4.2
Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen
nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen
hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2024, UV/24/64, Seite 10
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Su-
va vom 11. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Be-
schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der
Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.