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200 2024 597

Bern VerwG · 2025-02-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. August 2024

Sachverhalt

A. Der 2000 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Juli 2010 aufgrund eines Geburtsgebrechens (Kieferfehlstellung) medizinische Massnahmen zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 2, 8). Im März 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf mehrere erlit- tene Schädel-Hirn-Traumata erneut zum Leistungsbezug an (act. II 20, 23). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 [act. II 86.1- 86.12] sowie ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2024 [act. II 96]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 88, 92, 95) wies die IVB das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfü- gung vom 7. August 2024 (act. II 97) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % per 16. September 2023 und 28 % per 1. Januar 2024 ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 9. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Sep- tember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 tätigte die Beschwerdeführerin weitere materielle Ausführungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -3-

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. August 2024 (act. II 97). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -4- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischere Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -5- Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2024 (act. II 97) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 86.1-86.12). Darin stellten die Experten in ihrer interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (act. II 86.1 S. 5 ff.) folgende Diagnosen (S. 9

f. Ziff. 4.3): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10: H81.9) - Unauffällige periphere vestibuläre Funktion - Zustand nach Kopfanpralltrauma 2016 - DD leichtgradige zentral-vestibuläre Funktionsstörung
  2. Chronisches cervicospondylogenes bis cervicocephales/frontales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - Radiomorphologisch im Röntgen HWS und Dens mit Funktions- aufnahmen vom 08.08.2023 in der seitlichen Aufnahme ca. 2 mm Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -6- Ventralversatz von HWK 3 gegenüber HWK 4, in der Reklination regelrechtes Alignement, jedoch in der Inklination minimale Zu- nahme der Anterolisthese von HWK 3 gegenüber HWK 4 um ca. 3 mm. Insgesamt Verdacht auf pathologische Beweglichkeit in Höhe von HWK 3/4. Keine Höhenminderung der mitabgebildeten Wir- belkörper. Degenerative Veränderungen mit Facettengelenksar- throse HWK 4/5. Mitabgebildete Weichteile unauffällig. - Radiomorphologisch gemäss Aktenlage (Upright-MRT in DE- München vom 13.01.2022): Rotationsfehlstellung zwischen 1. und
  3. Wirbelkörper mit Rechtsrotation des Atlas gegenüber dem Dens Axis um 15 Grad, Verdickung der Lig. transversum atlantis, hyperintensive Signalveränderungen in der Ligamenta alaria links mehr als rechts - Funktionell überdurchschnittlich gute HWS-Bewegungsfähigkeit im Status vom 16.04.2024 - Objektivierbare reaktive Myogelosen paracervical, im Trapezius und interscapulären Gebiet links mehr als rechts - St. n. mehrfachen HWS-Kontusionen und HWS-Beschleunigungs- traumata 2016 und 2017 beim Handball spielen
  4. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Subjektive Erschöpfung und Konzentrationsdefizite (ICD-10: R53) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  5. Anamnestisch Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD:10: F41.9)
  6. Anamnestisch dissoziative Störung (ICD-10: F44)
  7. Dyslipidämie (ICD-10: E78.2)
  8. Operiertes Sulcus ulnaris-Syndrom (ICD-10: G56.2)
  9. St. n. Débridement Ellenbogen rechts am 17.12.2020 bei multiplen freien Gelenkskörpern und Knorpelläsion in der Trochlea posterome- dial bei St. n. kindlicher, höchstwahrscheinlich supracondylärer Frak- tur mit offener Reposition und KD-Osteosynthese (ICD-10: M24.08)
  10. St. n. diagnostischer Arthroskopie Schultergelenk rechts, Tenotomie der langen Bizepssehne mit subacromialer Bursektomie, offener subpektoraler Tenodese Bizepssehne am 21.06.2018, Schulthess Klinik Zürich bei Tendinopathie der langen Bizepssehne rechts bei SLAP-Läsion sowie Plica-Syndrom Ellbogen rechts (ICD-10: M67.9)
  11. St. n. Uveitis intermedia beidseits unklarer Ätiologie 09/2022 (ICD-10: H20.9) Aus allgemein-internistischer Sicht (act. II 86.3 S. 2 ff.) lägen keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 5 Ziff. 6.3). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 86.4) hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, im Vordergrund stün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -7- den somatische Probleme, da psychische Beschwerden aktuell verneint würden (S. 7 Ziff. 6.2.1). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung könne nicht nachvollzogen werden, da die Diagnosekriterien der ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien. Die nach 2022 bestehenden, affekti- ven, ängstlichen und dissoziativen Symptome könnten aktuell nicht mehr festgestellt werden, hätten jedoch zum damaligen Zeitpunkt vorliegen kön- nen (S. 8 Ziff. 6.2.3). Nachdem die beklagten Beschwerden offenbar nicht befriedigend und nicht ausschliesslich aufgrund somatischer Probleme er- klärbar seien, sei aus psychiatrischer Sicht an eine somatoforme Störung in Form einer Somatisierungsstörung zu denken; die diagnostischen Leitlinien hierfür seien erfüllt (S. 8 Ziff. 6.3). Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem vollen Pensum anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund eines erhöhten Pau- senbedarfs. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 9 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher genügend Pausenmöglich- keiten vorhanden seien und welche kognitiv auch weniger anspruchsvolle Aufgaben beinhalte, könne die Beschwerdeführerin ebenfalls in einem vol- len Pensum anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %. Die Arbeitsfähigkeit betra- ge 90 % (S. 9 Ziff. 8.2). Die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit Jahren (S. 9 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Im rheumatologischen Teilgutachten (act. II 86.5) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, fest, die segmentale Untersuchung der Lenden- und Brustwirbelsäule sei völlig unauffällig gewesen. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten demge- genüber multiple schmerzhafte Triggerpoints im Bereich der paracervicalen und Schultergürtelmuskulatur sowie multiple ossäre Irritationszonen der Processus spinosus und Processus transversus der Halswirbelsäule fest- gestellt werden können. Gestützt auf die Untersuchungsbefunde und die Aktenlage bestehe ein somatisches Korrelat für die chronischen cervicalen Schmerzen sei 2016/2017 und die intermittierend, zum Teil holocephal be- schriebenen Kopfschmerzen. Hingegen könnten die von der Beschwerde- führerin seither beklagte allgemeine Leistungsintoleranz und die rasche Ermüdung rein klinisch in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht erklärt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -8- werden; diesbezüglich werde auf das neurologische und neuropsychologi- sche Gutachten verwiesen (S. 7 f. Ziff. 6.1). Aus rein rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit acht bis achteinhalb Stunden pro Tag anwesend sein; dies unter der Voraussetzung einer vor allem sitzenden Tätigkeit mit einer optimalen Ar- beitsplatzergonomie und regelmässigen Positionswechsel nach eigenem Gutdünken. Während dieser Anwesenheit bestehe eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Die Arbeitsfähig- keit betrage 80 % (S. 10 Ziff. 8.1). Das Gesagte gelte ebenfalls für eine dem Leiden angepassten Tätigkeit (S. 10 f. Ziff. 8.2). Aufgrund der klini- schen Befunde der Neurochirurgie des Spitals F.________ sei anzuneh- men, dass die aktuellen Befunde und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit spätestens August 2023 bestünden (S. 10 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 86.6) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, fest, in der aktuellen Untersuchung werde "eine massive Verschlechterung von Erschöpfung und Müdigkeit seit der neuro- psychologischen Untersuchung vor 10 Tagen beklagt". Dies stehe im Kon- trast zu einem in objektiver Hinsicht völlig unauffälligen neurologischen Status. Gesamthaft ergäben sich aus den Unterlagen eine Fülle von Be- schwerden, denen nur kleine oder diskrete organische Korrelate entgegen- stehen. Die initialen Traumata würden plausibel geschildert, Restbe- schwerden müssten nach acht Jahren jedoch abgeklungen sein. Anzu- nehmen sei eine Somatisierungsstörung. Gesamthaft ergäben sich daher keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende, neurolo- gische Erkrankung (S. 5 Ziff. 6.1). Aus rein neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (ohne jegliche Leistungs- einschränkung). Eine optimal angepasste Tätigkeit entspreche einer Tätig- keit mit körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeiten (S. 6 f. Ziff. 8.1 f.). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 86.8) hielt M.Sc. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, fest, es könne gestützt auf die Symptomvalidierungstests und die Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz von validen Testbefunden aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -9- gegangen werden. Es habe eine leichte neuropsychologische Hirnfunkti- onsstörung mit Minderleistungen in den Bereichen der geteilten Aufmerk- samkeit, des Verarbeitungstempos und der kognitiven Belastbarkeit festge- stellt werden können. Als mögliche Ursache hierfür könne das HWS- Trauma von 2017 angesehen werden (S. 8 Ziff. 7). Aus rein neuropsycho- logischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 12.1). In einer Tätigkeit mit abgeschlossenem Bache- lor in … und … könne die Beschwerdeführerin ihre Konzentration bei Zeit- druck nur kurzfristig aufrechterhalten, danach nehme die Fehleranfälligkeit zu. Ausserdem habe sie Schwierigkeiten, Multitasking-Anforderungen zu bewerkstelligen (S. 9 Ziff. 3). Eine leidensangepasste Tätigkeit entspreche einer Tätigkeit, bei der die kognitiven Anforderungen optimal angepasst sind (Vermeiden von Multitasking-Anforderungen, adäquates Pausenma- nagement, Arbeiten in eigenem Tempo). Die Einschätzung zur Arbeit- und Leistungsfähigkeit (für nicht angepasste Tätigkeiten) gelte spätestens seit der aktuellen neuropsychologischen Abklärung (S. 10 Ziff. 12.4). Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten (act. II 86.7) legte Dr. med. I.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dar, die ORL- Untersuchung habe eine altersentsprechende Hörschwelle beidseits ge- zeigt. Betreffend die periphere, vestibuläre Funktion hätten sich sodann unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits gezeigt, sodass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden kön- ne. Es hätten sich einzig diskrete Befunde einer Störung der Blickfixation sowie eine Unsicherheit im Rahmen der spinalen Motorik gezeigt, welche am ehesten im Rahmen einer leichtgradigen zentralen-vestibulären Funkti- onsstörung interpretiert werden könnten (S. 4 Ziff. 6.3). Aus rein otorhinola- ryngologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit acht Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesen- heit sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausen- bedarf zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähig- keit betrage 80 % (S. 5 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche keine sturzgefährdenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -10- Rotationsbewegungen beinhalte, könne die Beschwerdeführerin ebenso acht Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwindelsymptomatik mit anzu- nehmendem langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf ebenfalls zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeits- fähigkeit betrage 80 % (S. 5 Ziff. 8.2). Die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren vermutet werden (S. 5 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 86.1 S. 5 ff.) hielten die Sachverständi- gen fest, die aus rheumatologischer, psychiatrischer, neuropsychologischer und otorhinolaryngologischer Sicht attestierten Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit würden sich nicht addieren, sondern ergänzen; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden (S. 11 Ziff. 4.5). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Be- schwerdeführerin sieben bis acht Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähig- keit betrage 70 % (S. 11 Ziff. 4.6). In einer leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein. Eine solche entspreche einer körperlich leichten, vor allem sitzend ausgeübten, wechselbelastenden Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Ar- beitsplatz, bei der genügend Pausenmöglichkeiten sowie das Einbauen von Zeitreserven möglich seien und keine Multitasking-Anforderungen bestün- den. Ebenfalls dürfe diese Tätigkeit keine sturzgefährdenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Rotationsbewegungen beinhalten. Während dieser Anwesenheit bestünde eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeits- fähigkeit betrage 80 % (S. 11 f. Ziff. 4.7). Mangels vorangehend dokumen- tierter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit könne die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im März 2023 angenommen werden (S. 11 f. Ziff. 4.6.4 und 4.7.5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -11- ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 86.1-86.12) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (act. II 96) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nach- vollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -12- dizinischen Fachdisziplinen und beruht auf nachvollziehbaren und über- zeugenden Einschätzungen anlässlich einer Konsensbeurteilung der sechs Sachverständigen (vgl. act. II 86.1 S. 5 ff.). Ebenso wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen Stellung genommen und aufgezeigt, dass und weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne (vgl. act. II 96 sowie hiernach). Damit erfüllt diese Expertise inkl. ergänzende Stellung- nahme die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) ausgewiesen. Die psychiatrische Sachverständige setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit den Akten und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und legte schlüssig und einleuchtend dar, dass gestützt auf die klinische Untersu- chung, die Diagnosekriterien der ICD-10 sowie mangels aktueller beklagter, psychischer Beschwerden weitere Diagnosen – insb. die vom behandeln- den Psychiater diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. act. II 67 S. 16) – verneint werden müssen (act. II 86.4 S. 8 Ziff. 6.2.3, 6.3). Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Da sich die somatisch und psychiatrisch attestierten Arbeitsun- fähigkeiten nicht summieren (vgl. act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.5 sowie hiernach), ist sodann nicht ausschlaggebend, ob die psychische Symptomatik mit 20 % oder 10 % zu Buche schlägt (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 7). Anzumerken ist jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit von 90 % die optimal lei- densangepassten Tätigkeit und die Arbeitsfähigkeit von 80 % die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrifft (vgl. act. II 86.4 S. 9 Ziff. 8.1 und 8.2). Diese Einschätzung gibt denn auch zu keinerlei Zweifel Anlass, zumal auch der behandelnde Psychiater von einer "günstigen Eingliederungsprognose" ausging (act. II 67 S. 19 Ziff. 4.3). In somatischer Hinsicht ist mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisches cervicospondylogenes bis cervicocephales/frontales Schmerzsyn- drom (ICD-10: M53.0) und eine intermittierende Schwankschwindelsym- ptomatik (ICD-10: H81.9) ausgewiesen. Die Sachverständigen zeigten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -13- nachvollziehbar und schlüssig auf, dass ein Teil der von der Beschwerde- führerin beklagten Beschwerden – die chronischen cervicalen Schmerzen, die Kopfschmerzen sowie die Schwindelsymptomatik – aus rheumatolo- gisch/otorhinolaryngologischer Sicht klinisch objektivierbar sind, sich hin- gegen für die beklagte allgemeine Leistungsintoleranz und die rasche Er- müdung kein somatisches Korrelat finden lässt (act. II 86.1 S. 8 f. Ziff. 4.2, 4.3). In diesem Zusammenhang zeigte der neurologische Sachverständige Dr. med. G.________ gestützt auf die eigenen erhobenen Befunde und die medizinischen Vorakten einlässlich auf, dass keine Hinweise für eine neu- rologische Ursache der beklagten Beschwerden zu finden seien (act. II 86.1 S. 9, 86.6 S. 5 Ziff. 6.1). Dies korreliert denn auch mit der Einschät- zung der behandelnden Ärzte des Spitals F.________, die – unter Berück- sichtigung einer umfassenden Anamnese und mehreren klinischen und bildgebenden Untersuchungen – keine Anhaltspunkte für eine neurologi- sche Erkrankung finden konnten und die Ursache der beklagten Beschwer- den offenliessen (act. II 56 S. 8). Entsprechend waren auch die behandeln- den Ärzte des Spitals F.________ ausser Stande, eine neurologische Dia- gnose zu stellen (act. II 54 S. 2). Dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ in ihrem Bericht vom 15. August 2023 (act. II 54 S. 1 f.) weiter- gehende neurologische Abklärungen befürworteten (S. 2; vgl. hierzu sinn- gemäss Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2 sowie S. 9 Ziff. III Ziff. 7), vermag das neurologische Teilgutachten nicht in Zweifel ziehen, zumal es grundsätzlich Sache der Sachverständigen ist, zu entscheiden, ob und wel- che Abklärungen sowie Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_593/2020 vom
  12. November 2020 E. 4.1.1) und vorliegend keinerlei Anhaltspunkte er- sichtlich sind, dass der neurologische Sachverständige nicht lege artis vor- gegangen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ferner bemängelt, dass die von ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten (somatischen) Berichte (vgl. act. II 93) nicht Gegenstand des gutachterlichen Aktenauszugs (act. II 86.2) gewesen seien (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3, S. 9 Ziff. III Ziff. 7), ist festzuhalten, dass diese der Gut- achterstelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nachträglich unterbrei- tet wurden (vgl. act. II 94), woraufhin der neurologische Sachverständige ausführlich und schlüssig erklärte, dass und weshalb an der gutachterli- chen Einschätzung festgehalten werden könne (act. II 96). Inwiefern diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -14- eingereichten (fast allesamt älteren) Berichte "ein anderes Bild" der Be- schwerdeführerin zeichnen würden (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3), ist ohnedies nicht ersichtlich. Anzumerken ist schliesslich, dass der rheumato- logische Bericht der Praxis J.________ vom 13. Januar 2022 (act. II 93 S. 117 ff.) bzw. die darin erhobenen Befunde im Bericht des Spitals F.________ vom 2. Dezember 2022 (act. II 56 S. 3 ff.) – der Gegenstand des gutachterlichen Aktenauszugs war (vgl. act. II 86.2) – ausführlich wie- dergegeben wurden (vgl. act. II 56 S. 7). Gleiches gilt für den otorhinola- ryngologischen Bericht des Dr. med. K.________ (…) vom 22. Dezember 2021 (act. II 93 S. 115 f.), dessen Feststellungen sich im Bericht des Dr. med. L.________ (…) vom 31. Januar 2022 (act. II 69 S. 13 ff.; eben- falls Teil des Aktenauszugs [act. II 86.2]) wiederfinden (vgl. act. II 69 S. 14 f.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 7) wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Sachverständigen sodann sehr wohl begründet, weshalb sich die aus rheumatologischer, psychiatrischer, neuropsychologischer und otorhinola- ryngologischer Sicht attestierten Einschränkungen nicht additiv auswirken, sondern ineinander aufgehen. Die Sachverständigen erklärten, dass die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrten Pausen verwendet wer- den können (act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.5). Diese Schlussfolgerung ist nach- vollziehbar, beziehen sich die aus der Somatisierungsstörung, der Beein- trächtigung der Wirbelsäule sowie der Störung der Vestibularfunktion herrührenden Einschränkungen doch allesamt nicht auf die Präsenzzeit, sondern auf das Rendement bzw. einen erhöhten Pausenbedarf (act. II 86.4 S. 9 Ziff. 8.1 f., 86.5 S. 10 f. Ziff. 8.1 f., 86.7 S. 5 f. Ziff. 8.1 f.). Da die- se spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung somit überzeugt, rückt das Gericht nicht davon ab (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 75, 9C_461/2019 E. 4.1). Schliesslich sind auch die übrigen medizinischen Akten nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des interdisziplinären Gutachtens zu wecken, zumal diese keine wichtigen neuen Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Befundlage, zu nennen vermochten, welche im Rahmen der Begutachtung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -15- unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________, Prakti- scher Arzt, vom 18. Oktober 2023 (act. II 67 S. 3 ff.), der lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit postulierte (S. 5 Ziff. 2.7), lässt sich weder eine konkrete Diagnose noch eine begründete Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnehmen. Weitere (vorliegend relevante) Einschätzungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der somatischen Behandler finden sich – mit Ausnahme der im Rahmen der stationären Behandlung vom Juni/Juli 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 93 S. 113) – sodann nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten bietet das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 86.1-86.12) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (act. II 96) – auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte (vgl. act. II 93) – eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb darauf abzustellen ist. Der me- dizinische Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragte, polydisziplinäre Gutachtensergänzung (Beschwerde S. 9 Ziff. III Ziff. 7), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Auszugehen ist dem- nach von einer spätestens seit März 2023 bestehenden 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 betr. der psychiatrisch attestierten Somatisie- rungsstörung erübrigt sich vorliegend, da hieraus keine höhere Arbeitsun- fähigkeit resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4) und die aus psychiatrischer und somatischer Sicht attestier- ten Einschränkungen ohnehin ineinander aufgehen (vgl. E. 3.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -16-
  13. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Ob die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) im Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) im Oktober 2023 erfüllt war, kann offen bleiben, da aus der Invaliditätsbemessung in diesem Zeitpunkt ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.6 hiernach). 4.2. Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinrei- chend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -17- Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, bis zum 31. Dezember 2023 ergänzend auf die bis- herigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). 4.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.5 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Validen- und das Invali- deneinkommen auf Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 3, Frauen – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche sowie der Nominallohnentwick- lung – und ermittelte daraus einen Invaliditätsgrad von 20 % (bis 31. De- zember 2023) und 28 % (ab 1. Januar 2024; act. II 97). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen beschwerdeweise ein, sie sei als hochbegabt identifiziert worden und es bestünden keine Zweifel, dass sie bei guter Gesundheit ebenso das Masterstudium abgeschlossen hätte, was dem Kompetenzniveau 4 entspreche. Mit Blick auf die … Ausbildung an der Hochschule … sei auf den Sektor Finanz- und Versicherungsdienst- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -18- leistungen der TA1 der LSE abzustellen, womit der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 130'000.--anzurechnen sei. Was das Invaliden- einkommen betreffe, seien angesichts des gutachterlich formulierten Zu- mutbarkeitsprofils die Zahlen des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen, da das vorliegende Beschwerdebild gegen das Kompetenzniveau 3 spreche (Beschwerde S. 4-7 Ziff. III Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Erstgesprächs gegenüber der Verwaltung an, dass sie im Gesundheitsfall im Umfang von 100 % erwerbs- tätig wäre (vgl. hierzu act. II 27 S. 2). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Status als voll Erwerbstätige ist damit nicht zu beanstanden. Da sich die Beschwerdeführerin vor Eintritt des zur Invalidität führenden Ge- sundheitsschadens noch im Gymnasium befand bzw. keiner (ordentlichen) Erwerbstätigkeit nachging (vgl. act. II 27 S. 2, 28) ist das Valideneinkom- men unbestrittenermassen anhand statistischer Werte zu ermitteln (vgl. E. 4.2 hiervor). Weil die Beschwerdegegnerin aktuell sodann keiner Er- werbstätigkeit im zumutbaren Umfang von 80 % (act. II 86.1 S. 11 f. Ziff. 4.7) nachgeht (vgl. hierzu act. II 84) und damit ihre medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, ist ebenso nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch das Invaliden- einkommen anhand statistischer Werte ermittelt hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Indes ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich stets die in Bezug auf den Rentenbeginn aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwen- den sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) und die LSE 2022 im Zeit- punkt des Verfügungserlasses am 7. August 2024 (act. II 97) bereits vorlag. Diesem Umstand kommt indes hier keine Bedeutung zu, da für das Vali- den- und für das Invalideneinkommen auf dieselbe Bemessungsgrundlage abgestellt werden kann, weshalb denn auch offenbleiben kann, welcher Wirtschaftszweig bzw. welches Kompetenzniveau heranzuziehen ist. Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil für eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit (act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.7.1) sieht nämlich keine qualitative Einschränkung vor, die der Tätigkeit in einer der hypothetischen Validentätigkeit entspre- chenden Funktion entgegenstehen würde: In einer Bürotätigkeit kann den Anforderungen betreffend vestibuläre Funktionsstörung (keine sturzgefähr- denden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegungen) und dem Schmerzsyndrom (vor allem sitzende Tätigkeit mit optimaler Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -19- beitsplatzergonomie) ohne Weiteres Rechnung getragen werden. In quali- tativer Hinsicht verbleibt einzig das aus neuropsychologischer Optik postu- lierte Vermeiden von Multitasking-Anforderungen. Dies dürfte zwar gewisse Arbeitsstellen im Kompetenzniveau 3 und 4 ausschliessen, allerdings bein- haltet der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen breiten Fächer an hochqualifi- zierten Tätigkeiten, bei denen anspruchsvolle Aufgabenstellungen mit Ruhe und Umsicht bewältigt werden können und nicht zeitüberlappend oder schnell wechselnd zu bearbeiten sind, mithin kein besonderes Multitasking erforderlich ist. Da somit beide Vergleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns berechnet werden, erübrigt sich deren betragsmässige Er- mittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab- zuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) ist vorliegend nicht vorzu- nehmen. Die medizinisch bedingten Einschränkungen bzw. der beschwer- deweise geltend gemachte erhöhte Pausenbedarf (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 6) wurden bereits mit der Einschätzung der funktionellen Leistungs- fähigkeit durch die Gutachter bzw. mit deren definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (vgl. act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.7) und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da an- sonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunk- tes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Aussermedizinische Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und würden ohnehin beide Vergleichs- einkommen betreffen (vgl. Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des reduzierten Rendements sowie den qualitativen Anforderungen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte, für welche der geforderte Abzug von 15-20 % (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 6) in Anschlag zu bringen wäre, würde sich weiterhin ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 2.2) von höchstens 36 % (0.8 ./. 20 % = 0.64; [1 ./. 0.64] x 100) ergeben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -20- Auch der per 1. Januar 2024 massgebende Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) ändert am Ergebnis nichts, würde sich doch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (0.8 ./. 10 % = 0.72; [1 ./. 0.72] x 100) ergeben. 4.6 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 20 % im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ein Inva- liditätsgrad von maximal 36 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor).
  14. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. August 2024 (act. II 97) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  15. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -21- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Okto- ber 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 597 JAP/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -2- Sachverhalt: A. Der 2000 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Juli 2010 aufgrund eines Geburtsgebrechens (Kieferfehlstellung) medizinische Massnahmen zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 2, 8). Im März 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf mehrere erlit- tene Schädel-Hirn-Traumata erneut zum Leistungsbezug an (act. II 20, 23). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 [act. II 86.1- 86.12] sowie ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2024 [act. II 96]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 88, 92, 95) wies die IVB das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfü- gung vom 7. August 2024 (act. II 97) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % per 16. September 2023 und 28 % per 1. Januar 2024 ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 9. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Sep- tember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 tätigte die Beschwerdeführerin weitere materielle Ausführungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. August 2024 (act. II 97). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -4- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischere Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -5- Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2024 (act. II 97) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 86.1-86.12). Darin stellten die Experten in ihrer interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung (act. II 86.1 S. 5 ff.) folgende Diagnosen (S. 9

f. Ziff. 4.3): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Intermittierende Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10: H81.9) - Unauffällige periphere vestibuläre Funktion - Zustand nach Kopfanpralltrauma 2016 - DD leichtgradige zentral-vestibuläre Funktionsstörung 2. Chronisches cervicospondylogenes bis cervicocephales/frontales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - Radiomorphologisch im Röntgen HWS und Dens mit Funktions- aufnahmen vom 08.08.2023 in der seitlichen Aufnahme ca. 2 mm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -6- Ventralversatz von HWK 3 gegenüber HWK 4, in der Reklination regelrechtes Alignement, jedoch in der Inklination minimale Zu- nahme der Anterolisthese von HWK 3 gegenüber HWK 4 um ca. 3 mm. Insgesamt Verdacht auf pathologische Beweglichkeit in Höhe von HWK 3/4. Keine Höhenminderung der mitabgebildeten Wir- belkörper. Degenerative Veränderungen mit Facettengelenksar- throse HWK 4/5. Mitabgebildete Weichteile unauffällig. - Radiomorphologisch gemäss Aktenlage (Upright-MRT in DE- München vom 13.01.2022): Rotationsfehlstellung zwischen 1. und

2. Wirbelkörper mit Rechtsrotation des Atlas gegenüber dem Dens Axis um 15 Grad, Verdickung der Lig. transversum atlantis, hyperintensive Signalveränderungen in der Ligamenta alaria links mehr als rechts - Funktionell überdurchschnittlich gute HWS-Bewegungsfähigkeit im Status vom 16.04.2024 - Objektivierbare reaktive Myogelosen paracervical, im Trapezius und interscapulären Gebiet links mehr als rechts - St. n. mehrfachen HWS-Kontusionen und HWS-Beschleunigungs- traumata 2016 und 2017 beim Handball spielen 3. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) - Subjektive Erschöpfung und Konzentrationsdefizite (ICD-10: R53) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anamnestisch Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD:10: F41.9) 2. Anamnestisch dissoziative Störung (ICD-10: F44) 3. Dyslipidämie (ICD-10: E78.2) 4. Operiertes Sulcus ulnaris-Syndrom (ICD-10: G56.2) 5. St. n. Débridement Ellenbogen rechts am 17.12.2020 bei multiplen freien Gelenkskörpern und Knorpelläsion in der Trochlea posterome- dial bei St. n. kindlicher, höchstwahrscheinlich supracondylärer Frak- tur mit offener Reposition und KD-Osteosynthese (ICD-10: M24.08) 6. St. n. diagnostischer Arthroskopie Schultergelenk rechts, Tenotomie der langen Bizepssehne mit subacromialer Bursektomie, offener subpektoraler Tenodese Bizepssehne am 21.06.2018, Schulthess Klinik Zürich bei Tendinopathie der langen Bizepssehne rechts bei SLAP-Läsion sowie Plica-Syndrom Ellbogen rechts (ICD-10: M67.9) 7. St. n. Uveitis intermedia beidseits unklarer Ätiologie 09/2022 (ICD-10: H20.9) Aus allgemein-internistischer Sicht (act. II 86.3 S. 2 ff.) lägen keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 5 Ziff. 6.3). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 86.4) hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, im Vordergrund stün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -7- den somatische Probleme, da psychische Beschwerden aktuell verneint würden (S. 7 Ziff. 6.2.1). Die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung könne nicht nachvollzogen werden, da die Diagnosekriterien der ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien. Die nach 2022 bestehenden, affekti- ven, ängstlichen und dissoziativen Symptome könnten aktuell nicht mehr festgestellt werden, hätten jedoch zum damaligen Zeitpunkt vorliegen kön- nen (S. 8 Ziff. 6.2.3). Nachdem die beklagten Beschwerden offenbar nicht befriedigend und nicht ausschliesslich aufgrund somatischer Probleme er- klärbar seien, sei aus psychiatrischer Sicht an eine somatoforme Störung in Form einer Somatisierungsstörung zu denken; die diagnostischen Leitlinien hierfür seien erfüllt (S. 8 Ziff. 6.3). Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem vollen Pensum anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund eines erhöhten Pau- senbedarfs. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 9 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher genügend Pausenmöglich- keiten vorhanden seien und welche kognitiv auch weniger anspruchsvolle Aufgaben beinhalte, könne die Beschwerdeführerin ebenfalls in einem vol- len Pensum anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %. Die Arbeitsfähigkeit betra- ge 90 % (S. 9 Ziff. 8.2). Die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit Jahren (S. 9 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Im rheumatologischen Teilgutachten (act. II 86.5) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, fest, die segmentale Untersuchung der Lenden- und Brustwirbelsäule sei völlig unauffällig gewesen. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten demge- genüber multiple schmerzhafte Triggerpoints im Bereich der paracervicalen und Schultergürtelmuskulatur sowie multiple ossäre Irritationszonen der Processus spinosus und Processus transversus der Halswirbelsäule fest- gestellt werden können. Gestützt auf die Untersuchungsbefunde und die Aktenlage bestehe ein somatisches Korrelat für die chronischen cervicalen Schmerzen sei 2016/2017 und die intermittierend, zum Teil holocephal be- schriebenen Kopfschmerzen. Hingegen könnten die von der Beschwerde- führerin seither beklagte allgemeine Leistungsintoleranz und die rasche Ermüdung rein klinisch in Bezug auf den Bewegungsapparat nicht erklärt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -8- werden; diesbezüglich werde auf das neurologische und neuropsychologi- sche Gutachten verwiesen (S. 7 f. Ziff. 6.1). Aus rein rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit acht bis achteinhalb Stunden pro Tag anwesend sein; dies unter der Voraussetzung einer vor allem sitzenden Tätigkeit mit einer optimalen Ar- beitsplatzergonomie und regelmässigen Positionswechsel nach eigenem Gutdünken. Während dieser Anwesenheit bestehe eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Die Arbeitsfähig- keit betrage 80 % (S. 10 Ziff. 8.1). Das Gesagte gelte ebenfalls für eine dem Leiden angepassten Tätigkeit (S. 10 f. Ziff. 8.2). Aufgrund der klini- schen Befunde der Neurochirurgie des Spitals F.________ sei anzuneh- men, dass die aktuellen Befunde und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit spätestens August 2023 bestünden (S. 10 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 86.6) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, fest, in der aktuellen Untersuchung werde "eine massive Verschlechterung von Erschöpfung und Müdigkeit seit der neuro- psychologischen Untersuchung vor 10 Tagen beklagt". Dies stehe im Kon- trast zu einem in objektiver Hinsicht völlig unauffälligen neurologischen Status. Gesamthaft ergäben sich aus den Unterlagen eine Fülle von Be- schwerden, denen nur kleine oder diskrete organische Korrelate entgegen- stehen. Die initialen Traumata würden plausibel geschildert, Restbe- schwerden müssten nach acht Jahren jedoch abgeklungen sein. Anzu- nehmen sei eine Somatisierungsstörung. Gesamthaft ergäben sich daher keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende, neurolo- gische Erkrankung (S. 5 Ziff. 6.1). Aus rein neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer lei- densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (ohne jegliche Leistungs- einschränkung). Eine optimal angepasste Tätigkeit entspreche einer Tätig- keit mit körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeiten (S. 6 f. Ziff. 8.1 f.). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 86.8) hielt M.Sc. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, fest, es könne gestützt auf die Symptomvalidierungstests und die Analyse der Testbefunde auf Gültigkeit und Konsistenz von validen Testbefunden aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -9- gegangen werden. Es habe eine leichte neuropsychologische Hirnfunkti- onsstörung mit Minderleistungen in den Bereichen der geteilten Aufmerk- samkeit, des Verarbeitungstempos und der kognitiven Belastbarkeit festge- stellt werden können. Als mögliche Ursache hierfür könne das HWS- Trauma von 2017 angesehen werden (S. 8 Ziff. 7). Aus rein neuropsycho- logischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 12.1). In einer Tätigkeit mit abgeschlossenem Bache- lor in … und … könne die Beschwerdeführerin ihre Konzentration bei Zeit- druck nur kurzfristig aufrechterhalten, danach nehme die Fehleranfälligkeit zu. Ausserdem habe sie Schwierigkeiten, Multitasking-Anforderungen zu bewerkstelligen (S. 9 Ziff. 3). Eine leidensangepasste Tätigkeit entspreche einer Tätigkeit, bei der die kognitiven Anforderungen optimal angepasst sind (Vermeiden von Multitasking-Anforderungen, adäquates Pausenma- nagement, Arbeiten in eigenem Tempo). Die Einschätzung zur Arbeit- und Leistungsfähigkeit (für nicht angepasste Tätigkeiten) gelte spätestens seit der aktuellen neuropsychologischen Abklärung (S. 10 Ziff. 12.4). Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten (act. II 86.7) legte Dr. med. I.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dar, die ORL- Untersuchung habe eine altersentsprechende Hörschwelle beidseits ge- zeigt. Betreffend die periphere, vestibuläre Funktion hätten sich sodann unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen sowie symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits gezeigt, sodass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden kön- ne. Es hätten sich einzig diskrete Befunde einer Störung der Blickfixation sowie eine Unsicherheit im Rahmen der spinalen Motorik gezeigt, welche am ehesten im Rahmen einer leichtgradigen zentralen-vestibulären Funkti- onsstörung interpretiert werden könnten (S. 4 Ziff. 6.3). Aus rein otorhinola- ryngologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit acht Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesen- heit sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwindelsymptomatik mit anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausen- bedarf zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähig- keit betrage 80 % (S. 5 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche keine sturzgefährdenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -10- Rotationsbewegungen beinhalte, könne die Beschwerdeführerin ebenso acht Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwindelsymptomatik mit anzu- nehmendem langsamerem Arbeitstempo und erhöhtem Pausenbedarf ebenfalls zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeits- fähigkeit betrage 80 % (S. 5 Ziff. 8.2). Die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren vermutet werden (S. 5 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 86.1 S. 5 ff.) hielten die Sachverständi- gen fest, die aus rheumatologischer, psychiatrischer, neuropsychologischer und otorhinolaryngologischer Sicht attestierten Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit würden sich nicht addieren, sondern ergänzen; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden (S. 11 Ziff. 4.5). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Be- schwerdeführerin sieben bis acht Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähig- keit betrage 70 % (S. 11 Ziff. 4.6). In einer leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein. Eine solche entspreche einer körperlich leichten, vor allem sitzend ausgeübten, wechselbelastenden Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Ar- beitsplatz, bei der genügend Pausenmöglichkeiten sowie das Einbauen von Zeitreserven möglich seien und keine Multitasking-Anforderungen bestün- den. Ebenfalls dürfe diese Tätigkeit keine sturzgefährdenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Rotationsbewegungen beinhalten. Während dieser Anwesenheit bestünde eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeits- fähigkeit betrage 80 % (S. 11 f. Ziff. 4.7). Mangels vorangehend dokumen- tierter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit könne die erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im März 2023 angenommen werden (S. 11 f. Ziff. 4.6.4 und 4.7.5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -11- ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 86.1-86.12) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (act. II 96) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nach- vollziehbar begründet sind. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -12- dizinischen Fachdisziplinen und beruht auf nachvollziehbaren und über- zeugenden Einschätzungen anlässlich einer Konsensbeurteilung der sechs Sachverständigen (vgl. act. II 86.1 S. 5 ff.). Ebenso wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen Stellung genommen und aufgezeigt, dass und weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne (vgl. act. II 96 sowie hiernach). Damit erfüllt diese Expertise inkl. ergänzende Stellung- nahme die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) ausgewiesen. Die psychiatrische Sachverständige setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit den Akten und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und legte schlüssig und einleuchtend dar, dass gestützt auf die klinische Untersu- chung, die Diagnosekriterien der ICD-10 sowie mangels aktueller beklagter, psychischer Beschwerden weitere Diagnosen – insb. die vom behandeln- den Psychiater diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. act. II 67 S. 16) – verneint werden müssen (act. II 86.4 S. 8 Ziff. 6.2.3, 6.3). Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Da sich die somatisch und psychiatrisch attestierten Arbeitsun- fähigkeiten nicht summieren (vgl. act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.5 sowie hiernach), ist sodann nicht ausschlaggebend, ob die psychische Symptomatik mit 20 % oder 10 % zu Buche schlägt (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 7). Anzumerken ist jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit von 90 % die optimal lei- densangepassten Tätigkeit und die Arbeitsfähigkeit von 80 % die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrifft (vgl. act. II 86.4 S. 9 Ziff. 8.1 und 8.2). Diese Einschätzung gibt denn auch zu keinerlei Zweifel Anlass, zumal auch der behandelnde Psychiater von einer "günstigen Eingliederungsprognose" ausging (act. II 67 S. 19 Ziff. 4.3). In somatischer Hinsicht ist mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisches cervicospondylogenes bis cervicocephales/frontales Schmerzsyn- drom (ICD-10: M53.0) und eine intermittierende Schwankschwindelsym- ptomatik (ICD-10: H81.9) ausgewiesen. Die Sachverständigen zeigten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -13- nachvollziehbar und schlüssig auf, dass ein Teil der von der Beschwerde- führerin beklagten Beschwerden – die chronischen cervicalen Schmerzen, die Kopfschmerzen sowie die Schwindelsymptomatik – aus rheumatolo- gisch/otorhinolaryngologischer Sicht klinisch objektivierbar sind, sich hin- gegen für die beklagte allgemeine Leistungsintoleranz und die rasche Er- müdung kein somatisches Korrelat finden lässt (act. II 86.1 S. 8 f. Ziff. 4.2, 4.3). In diesem Zusammenhang zeigte der neurologische Sachverständige Dr. med. G.________ gestützt auf die eigenen erhobenen Befunde und die medizinischen Vorakten einlässlich auf, dass keine Hinweise für eine neu- rologische Ursache der beklagten Beschwerden zu finden seien (act. II 86.1 S. 9, 86.6 S. 5 Ziff. 6.1). Dies korreliert denn auch mit der Einschät- zung der behandelnden Ärzte des Spitals F.________, die – unter Berück- sichtigung einer umfassenden Anamnese und mehreren klinischen und bildgebenden Untersuchungen – keine Anhaltspunkte für eine neurologi- sche Erkrankung finden konnten und die Ursache der beklagten Beschwer- den offenliessen (act. II 56 S. 8). Entsprechend waren auch die behandeln- den Ärzte des Spitals F.________ ausser Stande, eine neurologische Dia- gnose zu stellen (act. II 54 S. 2). Dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ in ihrem Bericht vom 15. August 2023 (act. II 54 S. 1 f.) weiter- gehende neurologische Abklärungen befürworteten (S. 2; vgl. hierzu sinn- gemäss Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2 sowie S. 9 Ziff. III Ziff. 7), vermag das neurologische Teilgutachten nicht in Zweifel ziehen, zumal es grundsätzlich Sache der Sachverständigen ist, zu entscheiden, ob und wel- che Abklärungen sowie Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_593/2020 vom

24. November 2020 E. 4.1.1) und vorliegend keinerlei Anhaltspunkte er- sichtlich sind, dass der neurologische Sachverständige nicht lege artis vor- gegangen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ferner bemängelt, dass die von ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten (somatischen) Berichte (vgl. act. II 93) nicht Gegenstand des gutachterlichen Aktenauszugs (act. II 86.2) gewesen seien (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3, S. 9 Ziff. III Ziff. 7), ist festzuhalten, dass diese der Gut- achterstelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nachträglich unterbrei- tet wurden (vgl. act. II 94), woraufhin der neurologische Sachverständige ausführlich und schlüssig erklärte, dass und weshalb an der gutachterli- chen Einschätzung festgehalten werden könne (act. II 96). Inwiefern diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -14- eingereichten (fast allesamt älteren) Berichte "ein anderes Bild" der Be- schwerdeführerin zeichnen würden (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3), ist ohnedies nicht ersichtlich. Anzumerken ist schliesslich, dass der rheumato- logische Bericht der Praxis J.________ vom 13. Januar 2022 (act. II 93 S. 117 ff.) bzw. die darin erhobenen Befunde im Bericht des Spitals F.________ vom 2. Dezember 2022 (act. II 56 S. 3 ff.) – der Gegenstand des gutachterlichen Aktenauszugs war (vgl. act. II 86.2) – ausführlich wie- dergegeben wurden (vgl. act. II 56 S. 7). Gleiches gilt für den otorhinola- ryngologischen Bericht des Dr. med. K.________ (…) vom 22. Dezember 2021 (act. II 93 S. 115 f.), dessen Feststellungen sich im Bericht des Dr. med. L.________ (…) vom 31. Januar 2022 (act. II 69 S. 13 ff.; eben- falls Teil des Aktenauszugs [act. II 86.2]) wiederfinden (vgl. act. II 69 S. 14 f.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 7) wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Sachverständigen sodann sehr wohl begründet, weshalb sich die aus rheumatologischer, psychiatrischer, neuropsychologischer und otorhinola- ryngologischer Sicht attestierten Einschränkungen nicht additiv auswirken, sondern ineinander aufgehen. Die Sachverständigen erklärten, dass die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrten Pausen verwendet wer- den können (act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.5). Diese Schlussfolgerung ist nach- vollziehbar, beziehen sich die aus der Somatisierungsstörung, der Beein- trächtigung der Wirbelsäule sowie der Störung der Vestibularfunktion herrührenden Einschränkungen doch allesamt nicht auf die Präsenzzeit, sondern auf das Rendement bzw. einen erhöhten Pausenbedarf (act. II 86.4 S. 9 Ziff. 8.1 f., 86.5 S. 10 f. Ziff. 8.1 f., 86.7 S. 5 f. Ziff. 8.1 f.). Da die- se spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung somit überzeugt, rückt das Gericht nicht davon ab (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 75, 9C_461/2019 E. 4.1). Schliesslich sind auch die übrigen medizinischen Akten nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des interdisziplinären Gutachtens zu wecken, zumal diese keine wichtigen neuen Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Befundlage, zu nennen vermochten, welche im Rahmen der Begutachtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -15- unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________, Prakti- scher Arzt, vom 18. Oktober 2023 (act. II 67 S. 3 ff.), der lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit postulierte (S. 5 Ziff. 2.7), lässt sich weder eine konkrete Diagnose noch eine begründete Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnehmen. Weitere (vorliegend relevante) Einschätzungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der somatischen Behandler finden sich – mit Ausnahme der im Rahmen der stationären Behandlung vom Juni/Juli 2018 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 93 S. 113) – sodann nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten bietet das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 86.1-86.12) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (act. II 96) – auch unter Berücksichtigung der im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte (vgl. act. II 93) – eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb darauf abzustellen ist. Der me- dizinische Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen, insbesondere die beantragte, polydisziplinäre Gutachtensergänzung (Beschwerde S. 9 Ziff. III Ziff. 7), verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Auszugehen ist dem- nach von einer spätestens seit März 2023 bestehenden 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 betr. der psychiatrisch attestierten Somatisie- rungsstörung erübrigt sich vorliegend, da hieraus keine höhere Arbeitsun- fähigkeit resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4) und die aus psychiatrischer und somatischer Sicht attestier- ten Einschränkungen ohnehin ineinander aufgehen (vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -16- 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Ob die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) im Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) im Oktober 2023 erfüllt war, kann offen bleiben, da aus der Invaliditätsbemessung in diesem Zeitpunkt ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.6 hiernach). 4.2. Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinrei- chend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -17- Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, bis zum 31. Dezember 2023 ergänzend auf die bis- herigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). 4.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.5 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Validen- und das Invali- deneinkommen auf Grundlage des gleichen Tabellenlohns gemäss Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 3, Frauen – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit pro Woche sowie der Nominallohnentwick- lung – und ermittelte daraus einen Invaliditätsgrad von 20 % (bis 31. De- zember 2023) und 28 % (ab 1. Januar 2024; act. II 97). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen beschwerdeweise ein, sie sei als hochbegabt identifiziert worden und es bestünden keine Zweifel, dass sie bei guter Gesundheit ebenso das Masterstudium abgeschlossen hätte, was dem Kompetenzniveau 4 entspreche. Mit Blick auf die … Ausbildung an der Hochschule … sei auf den Sektor Finanz- und Versicherungsdienst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -18- leistungen der TA1 der LSE abzustellen, womit der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 130'000.--anzurechnen sei. Was das Invaliden- einkommen betreffe, seien angesichts des gutachterlich formulierten Zu- mutbarkeitsprofils die Zahlen des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen, da das vorliegende Beschwerdebild gegen das Kompetenzniveau 3 spreche (Beschwerde S. 4-7 Ziff. III Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Erstgesprächs gegenüber der Verwaltung an, dass sie im Gesundheitsfall im Umfang von 100 % erwerbs- tätig wäre (vgl. hierzu act. II 27 S. 2). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Status als voll Erwerbstätige ist damit nicht zu beanstanden. Da sich die Beschwerdeführerin vor Eintritt des zur Invalidität führenden Ge- sundheitsschadens noch im Gymnasium befand bzw. keiner (ordentlichen) Erwerbstätigkeit nachging (vgl. act. II 27 S. 2, 28) ist das Valideneinkom- men unbestrittenermassen anhand statistischer Werte zu ermitteln (vgl. E. 4.2 hiervor). Weil die Beschwerdegegnerin aktuell sodann keiner Er- werbstätigkeit im zumutbaren Umfang von 80 % (act. II 86.1 S. 11 f. Ziff. 4.7) nachgeht (vgl. hierzu act. II 84) und damit ihre medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, ist ebenso nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch das Invaliden- einkommen anhand statistischer Werte ermittelt hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Indes ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich stets die in Bezug auf den Rentenbeginn aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwen- den sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) und die LSE 2022 im Zeit- punkt des Verfügungserlasses am 7. August 2024 (act. II 97) bereits vorlag. Diesem Umstand kommt indes hier keine Bedeutung zu, da für das Vali- den- und für das Invalideneinkommen auf dieselbe Bemessungsgrundlage abgestellt werden kann, weshalb denn auch offenbleiben kann, welcher Wirtschaftszweig bzw. welches Kompetenzniveau heranzuziehen ist. Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil für eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit (act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.7.1) sieht nämlich keine qualitative Einschränkung vor, die der Tätigkeit in einer der hypothetischen Validentätigkeit entspre- chenden Funktion entgegenstehen würde: In einer Bürotätigkeit kann den Anforderungen betreffend vestibuläre Funktionsstörung (keine sturzgefähr- denden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit schnellen Rotationsbewegungen) und dem Schmerzsyndrom (vor allem sitzende Tätigkeit mit optimaler Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -19- beitsplatzergonomie) ohne Weiteres Rechnung getragen werden. In quali- tativer Hinsicht verbleibt einzig das aus neuropsychologischer Optik postu- lierte Vermeiden von Multitasking-Anforderungen. Dies dürfte zwar gewisse Arbeitsstellen im Kompetenzniveau 3 und 4 ausschliessen, allerdings bein- haltet der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen breiten Fächer an hochqualifi- zierten Tätigkeiten, bei denen anspruchsvolle Aufgabenstellungen mit Ruhe und Umsicht bewältigt werden können und nicht zeitüberlappend oder schnell wechselnd zu bearbeiten sind, mithin kein besonderes Multitasking erforderlich ist. Da somit beide Vergleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns berechnet werden, erübrigt sich deren betragsmässige Er- mittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab- zuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) ist vorliegend nicht vorzu- nehmen. Die medizinisch bedingten Einschränkungen bzw. der beschwer- deweise geltend gemachte erhöhte Pausenbedarf (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 6) wurden bereits mit der Einschätzung der funktionellen Leistungs- fähigkeit durch die Gutachter bzw. mit deren definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (vgl. act. II 86.1 S. 11 Ziff. 4.7) und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da an- sonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunk- tes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Aussermedizinische Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und würden ohnehin beide Vergleichs- einkommen betreffen (vgl. Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des reduzierten Rendements sowie den qualitativen Anforderungen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte, für welche der geforderte Abzug von 15-20 % (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 6) in Anschlag zu bringen wäre, würde sich weiterhin ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad (vgl. E. 2.2) von höchstens 36 % (0.8 ./. 20 % = 0.64; [1 ./. 0.64] x 100) ergeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -20- Auch der per 1. Januar 2024 massgebende Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) ändert am Ergebnis nichts, würde sich doch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (0.8 ./. 10 % = 0.72; [1 ./. 0.72] x 100) ergeben. 4.6 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 20 % im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ein Inva- liditätsgrad von maximal 36 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. August 2024 (act. II 97) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, IV 200 2024 597 -21- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Okto- ber 2024)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.