Verfügung vom 3. Mai 2024
Sachverhalt
A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, reiste im Juni 1998 in die Schweiz ein (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 229 S. 2) und war zuletzt bis im Jahr 2008 als ... tätig (vgl. act. II 9, 116 S. 4 Ziff. 4.3, 139 S. 2, 241). Im Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (act. II 2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. II 46) wies die IVB den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab. Im August 2010 stellte der Versicherte alsdann ein Gesuch um berufliche Massnahmen (act. II 48 f., vgl. auch act. II 61) und erhob am 30. Septem- ber 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. II 53 S. 2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil IV 200 10 1052 vom 4. Oktober 2010 (act. II 53) auf die Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (act. II 68) wies die IVB zudem das Gesuch um berufliche Massnahmen zufolge fehlender Vermittelbarkeit aus invali- ditätsfremden subjektiven Gründen sinngemäss ab. Im Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chroni- sche Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (act. II 74). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (act. II 101) verneinte die IVB einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 %. Ein weiteres im Dezember 2014 gestelltes Leistungsgesuch (act. II 103) wies die IVB mit Verfügung vom 11. März 2015 (act. II 114) hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ab. Im November 2019 gelangte der Versicherte – ohne Angaben zur gesund- heitlichen Beeinträchtigung – abermals mit einem Leistungsgesuch an die IVB (act. II 116). Nachdem die IVB eine Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt hatte (act. II 128), teilte sie dem Versi- cherten am 3. September 2020 mit, dass derzeit keine Eingliederungs- massnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten (act. II 136). Nach Einholung einer weiteren Beurteilung durch den RAD (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411
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220) gewährte die IVB dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädi- sche Serienschuhe (act. II 242) und liess den ihn psychiatrisch- orthopädisch untersuchen (bidisziplinäres Gutachten vom 26. November 2023 [act. II 267.1-267.7]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 274) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Valideneinkommen von Fr. 0.-- zufolge fehlender gültiger Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbe- willigung). B. Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch B.________, mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegehren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das IV-Verfahren zu sis- tieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Migrationsbehörde hinsichtlich der Härtefallregelung vorliegt. 3. Subeventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Dossier der IV- Stelle für Versicherte im Ausland abzutreten. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskos- ten – zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re die Frage, ob das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 0.-- festgesetzt wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 3. Mai 2024 (act. II 279), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Ren- tenanspruchs unter Berücksichtigung der im November 2019 erfolgten An- meldung (act. II 116) und der vom 21. Oktober 2020 bis 29. Mai 2021 attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 154 S. 3, 156 S. 3 Ziff. 1.3, 164 S. 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist der Rentenanspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
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- 6 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen (sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
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- 7 - 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer mit Urteil des Tribunal du IIème Arrondissement pour les districts d’Hérens et Conthey vom 16. September 2019 wegen diverser Straftaten (gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. act. II 159 S. 6 f. Ziff. I). Das Kantonsgericht Wallis wies die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (act. II 159 S. 3 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht alsdann mit Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 ebenso ab, soweit es darauf eintrat (act. II 159 S. 60 ff.). Die zuständige Migrationsbehörde verfügte im An- schluss die Ausweisung des Beschwerdeführers per 17. April 2021 (act. II 161), wobei die Ausreisefrist anschliessend aus medizinischen Gründen verlängert wurde (act. II 229 S. 1). Aktenkundig ist ferner, dass die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 11. April 2020 gültig gewesen ist (act. II 229 S. 2). 3.2 Nach dem soeben Dargelegten (vgl. E. 3.1 vorne) steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Ren- tenbeginns im Mai 2020 (vgl. E. 2.3 vorne; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und damit nicht in der Lage gewesen war, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen. Damit fehlte es dem Beschwerdeführer im genannten Zeit- punkt an der notwendigen Arbeitserlaubnis, um im hypothetischen Ge- sundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 erster Absatz) ist dabei der Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Rentenbeginns und nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs entscheidend, weshalb nicht mass- gebend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Die Beschwerde- gegnerin setze das Valideneinkommen damit zu Recht auf Fr. 0.-- fest (act. II 279 S. 2, vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts [BGer]
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- 8 - 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2, 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2, 4.3). Bei einem fehlenden Valideneinkommen resultiert folglich
– unbesehen einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung – eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 0 % (E. 2.4 vorne), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Weiterungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich entsprechend. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die zuständige Migrati- onsbehörde bis dato keine formelle Verfügung über den Entzug der Nieder- lassungsbewilligung erlassen haben soll (Beschwerde S. 5 f.), sondern offenkundig keine neue Niederlassungsbewilligung resp. keinen neuen Ausweis ausgestellt hat (vgl. act. II 229 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer auf das bei den C.________ hängige Gesuch vom 21. März 2022 um Ertei- lung einer Härtefallbewilligung verweist (Beschwerde S. 5 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre eine allfällige Erteilung unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten (zu einem späteren Zeitpunkt) zu berücksichtigen; eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist entsprechend nicht angezeigt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Auch ist keine Abtretung des IV- Verfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen weiterhin Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 55 f. IVG, Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3, S. 6 dritter Absatz). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) als rechtens und die hiergegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411
- 9 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 2). Zu- dem kann das Verfahren gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsicht- lich der Verfahrenskosten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4) ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist somit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrens- kosten zu befreien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411
- 10 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.
- Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das IV-Verfahren zu sis- tieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Migrationsbehörde hinsichtlich der Härtefallregelung vorliegt.
- Subeventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Dossier der IV- Stelle für Versicherte im Ausland abzutreten.
- Es sei die unentgeltliche Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskos- ten – zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 4 - Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re die Frage, ob das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 0.-- festgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 5 -
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 3. Mai 2024 (act. II 279), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Ren- tenanspruchs unter Berücksichtigung der im November 2019 erfolgten An- meldung (act. II 116) und der vom 21. Oktober 2020 bis 29. Mai 2021 attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 154 S. 3, 156 S. 3 Ziff. 1.3, 164 S. 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist der Rentenanspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 6 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen (sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 7 -
- 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer mit Urteil des Tribunal du IIème Arrondissement pour les districts d’Hérens et Conthey vom 16. September 2019 wegen diverser Straftaten (gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. act. II 159 S. 6 f. Ziff. I). Das Kantonsgericht Wallis wies die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (act. II 159 S. 3 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht alsdann mit Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 ebenso ab, soweit es darauf eintrat (act. II 159 S. 60 ff.). Die zuständige Migrationsbehörde verfügte im An- schluss die Ausweisung des Beschwerdeführers per 17. April 2021 (act. II 161), wobei die Ausreisefrist anschliessend aus medizinischen Gründen verlängert wurde (act. II 229 S. 1). Aktenkundig ist ferner, dass die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 11. April 2020 gültig gewesen ist (act. II 229 S. 2). 3.2 Nach dem soeben Dargelegten (vgl. E. 3.1 vorne) steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Ren- tenbeginns im Mai 2020 (vgl. E. 2.3 vorne; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und damit nicht in der Lage gewesen war, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen. Damit fehlte es dem Beschwerdeführer im genannten Zeit- punkt an der notwendigen Arbeitserlaubnis, um im hypothetischen Ge- sundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 erster Absatz) ist dabei der Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Rentenbeginns und nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs entscheidend, weshalb nicht mass- gebend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Die Beschwerde- gegnerin setze das Valideneinkommen damit zu Recht auf Fr. 0.-- fest (act. II 279 S. 2, vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts [BGer] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 8 - 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2, 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2, 4.3). Bei einem fehlenden Valideneinkommen resultiert folglich – unbesehen einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung – eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 0 % (E. 2.4 vorne), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Weiterungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich entsprechend. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die zuständige Migrati- onsbehörde bis dato keine formelle Verfügung über den Entzug der Nieder- lassungsbewilligung erlassen haben soll (Beschwerde S. 5 f.), sondern offenkundig keine neue Niederlassungsbewilligung resp. keinen neuen Ausweis ausgestellt hat (vgl. act. II 229 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer auf das bei den C.________ hängige Gesuch vom 21. März 2022 um Ertei- lung einer Härtefallbewilligung verweist (Beschwerde S. 5 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre eine allfällige Erteilung unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten (zu einem späteren Zeitpunkt) zu berücksichtigen; eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist entsprechend nicht angezeigt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Auch ist keine Abtretung des IV- Verfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen weiterhin Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 55 f. IVG, Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3, S. 6 dritter Absatz). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) als rechtens und die hiergegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 9 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 2). Zu- dem kann das Verfahren gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsicht- lich der Verfahrenskosten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4) ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist somit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrens- kosten zu befreien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411 - 10 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 411 FRC/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, reiste im Juni 1998 in die Schweiz ein (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 229 S. 2) und war zuletzt bis im Jahr 2008 als ... tätig (vgl. act. II 9, 116 S. 4 Ziff. 4.3, 139 S. 2, 241). Im Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (act. II 2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. II 46) wies die IVB den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab. Im August 2010 stellte der Versicherte alsdann ein Gesuch um berufliche Massnahmen (act. II 48 f., vgl. auch act. II 61) und erhob am 30. Septem- ber 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2010 (act. II 53 S. 2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil IV 200 10 1052 vom 4. Oktober 2010 (act. II 53) auf die Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (act. II 68) wies die IVB zudem das Gesuch um berufliche Massnahmen zufolge fehlender Vermittelbarkeit aus invali- ditätsfremden subjektiven Gründen sinngemäss ab. Im Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chroni- sche Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (act. II 74). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (act. II 101) verneinte die IVB einen Rentenan- spruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 %. Ein weiteres im Dezember 2014 gestelltes Leistungsgesuch (act. II 103) wies die IVB mit Verfügung vom 11. März 2015 (act. II 114) hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ab. Im November 2019 gelangte der Versicherte – ohne Angaben zur gesund- heitlichen Beeinträchtigung – abermals mit einem Leistungsgesuch an die IVB (act. II 116). Nachdem die IVB eine Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt hatte (act. II 128), teilte sie dem Versi- cherten am 3. September 2020 mit, dass derzeit keine Eingliederungs- massnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten (act. II 136). Nach Einholung einer weiteren Beurteilung durch den RAD (act. II
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- 3 -
220) gewährte die IVB dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädi- sche Serienschuhe (act. II 242) und liess den ihn psychiatrisch- orthopädisch untersuchen (bidisziplinäres Gutachten vom 26. November 2023 [act. II 267.1-267.7]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 274) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Valideneinkommen von Fr. 0.-- zufolge fehlender gültiger Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbe- willigung). B. Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch B.________, mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei über das Leistungsbegehren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das IV-Verfahren zu sis- tieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Migrationsbehörde hinsichtlich der Härtefallregelung vorliegt. 3. Subeventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Dossier der IV- Stelle für Versicherte im Ausland abzutreten. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskos- ten – zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re die Frage, ob das Valideneinkommen zu Recht auf Fr. 0.-- festgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 3. Mai 2024 (act. II 279), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Ren- tenanspruchs unter Berücksichtigung der im November 2019 erfolgten An- meldung (act. II 116) und der vom 21. Oktober 2020 bis 29. Mai 2021 attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 154 S. 3, 156 S. 3 Ziff. 1.3, 164 S. 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich ist der Rentenanspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
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- 6 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen (sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2024 411
- 7 - 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer mit Urteil des Tribunal du IIème Arrondissement pour les districts d’Hérens et Conthey vom 16. September 2019 wegen diverser Straftaten (gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. act. II 159 S. 6 f. Ziff. I). Das Kantonsgericht Wallis wies die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2020 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (act. II 159 S. 3 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht alsdann mit Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 ebenso ab, soweit es darauf eintrat (act. II 159 S. 60 ff.). Die zuständige Migrationsbehörde verfügte im An- schluss die Ausweisung des Beschwerdeführers per 17. April 2021 (act. II 161), wobei die Ausreisefrist anschliessend aus medizinischen Gründen verlängert wurde (act. II 229 S. 1). Aktenkundig ist ferner, dass die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 11. April 2020 gültig gewesen ist (act. II 229 S. 2). 3.2 Nach dem soeben Dargelegten (vgl. E. 3.1 vorne) steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Ren- tenbeginns im Mai 2020 (vgl. E. 2.3 vorne; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und damit nicht in der Lage gewesen war, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen. Damit fehlte es dem Beschwerdeführer im genannten Zeit- punkt an der notwendigen Arbeitserlaubnis, um im hypothetischen Ge- sundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 erster Absatz) ist dabei der Zeitpunkt des frühestmöglichen potenziellen Rentenbeginns und nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs entscheidend, weshalb nicht mass- gebend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Die Beschwerde- gegnerin setze das Valideneinkommen damit zu Recht auf Fr. 0.-- fest (act. II 279 S. 2, vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts [BGer]
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- 8 - 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2, 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3.2, 4.3). Bei einem fehlenden Valideneinkommen resultiert folglich
– unbesehen einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung – eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 0 % (E. 2.4 vorne), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Weiterungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich entsprechend. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die zuständige Migrati- onsbehörde bis dato keine formelle Verfügung über den Entzug der Nieder- lassungsbewilligung erlassen haben soll (Beschwerde S. 5 f.), sondern offenkundig keine neue Niederlassungsbewilligung resp. keinen neuen Ausweis ausgestellt hat (vgl. act. II 229 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer auf das bei den C.________ hängige Gesuch vom 21. März 2022 um Ertei- lung einer Härtefallbewilligung verweist (Beschwerde S. 5 f.; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre eine allfällige Erteilung unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten (zu einem späteren Zeitpunkt) zu berücksichtigen; eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist entsprechend nicht angezeigt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Auch ist keine Abtretung des IV- Verfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vorzunehmen, hat der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen weiterhin Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 55 f. IVG, Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3, S. 6 dritter Absatz). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 279) als rechtens und die hiergegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 9 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 2). Zu- dem kann das Verfahren gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsicht- lich der Verfahrenskosten (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4) ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist somit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrens- kosten zu befreien.
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- 10 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.