Verfügung vom 3. Mai 2024
Sachverhalt
A. Der 1967 in ... geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), ohne berufliche Ausbildung, ab der Einreise in die Schweiz 1989 im ..., vorerst als ..., ab Mai 1990 als ..., tätig, war über seine berufliche Tätigkeit bei der C.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich gemäss der Bagatel- lunfall-Meldung UVG vom 4. Dezember 2015 am 6. Oktober 2015 bei ei- nem Sturz an der linken Schulter verletzte (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 7.69, 40.4). Nach getätigten Abklärungen und erfolgtem Fallabschluss per 31. Dezember 2021 (act. II 97/4) sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (act. II 139/2) im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 6. Oktober 2015 ab dem 1. Januar 2022 eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung basierend auf einem Invali- ditätsgrad von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. B. Im Mai 2017 (act. II 1) meldete sich der Versicherte unter Verweis auf ein seit dem 6. Oktober 2015 bestehendes unfallbedingtes Schulterleiden bei der IVB zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB in der Folge mehrmals einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 18. Mai 2018 [act. II 31], Verfügung vom 17. März 2020 [act. II 59]), stellte aber die Prü- fung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente zu gegebenem Zeitpunkt in Aussicht. Nach weiteren Abklärungen (vgl. insbesondere inter- disziplinäres Gutachten der D.________ [MEDAS] vom 31. Januar 2024 [act. II 174.1 ff.]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 175, 179, 181) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 182) bei Invaliditätsgraden von 29 % ab dem 1. November 2017 und 35 % ab dem
1. Januar 2024 einen Rentenanspruch des Versicherten.
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- 3 - C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob der Versicherte – wie bereits im Ver- waltungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. No- vember 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2017 mindestens eine Viertelsrente, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer Be- schwerden und Einschränkungen der rechten Schulter geltend und reichte hierzu Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I 4 f.]). Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache unter Mitberücksichtigung der "zwischenzeitlich noch zusätzlich festgestellten Be- einträchtigungen in der rechten Schulter" zur Neubeurteilung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 182). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Mai 2017 (act. II 1), womit ein Rentenanspruch frühestens im November 2017 entstanden sein
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- 5 - kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Soweit Revisionsgründe vorliegen, ist bei deren Eintritt vor dem 1. Januar 2022 ebenfalls aufgrund der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob die Verände- rung Auswirkungen auf einen allfälligen Rentenanspruch hat; soweit sie sich nach dem 1. Januar 2022 verwirklicht haben, erfolgt die Prüfung nach dem seit 1. Januar 2022 gültigen Recht. Soweit die Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 betreffend vgl. E. 6.6 hiernach.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in Kraft bis am 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
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- 6 - spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Hö- he des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der pro- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentu- alen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 182) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre MEDAS-Gesamtbeurteilung vom 31. Januar 2024 [act. II 174.1]). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 4.3):
Dispositiv
- Verminderte Belastbarkeit der linken Schulter (ICD-10 M75.1)
- Verminderte Belastungsfähigkeit und Bewegungseinschränkung der HWS bei Protrusion C5/6 mit rechtsseitiger Neuroforamenstenose und C6-Kompression und Protrusion C6/7 mit geringer Affektion der C7- Wurzel rechts (ICD-10 M50.9)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 7 - Während kardiologisch und internistisch keine Erkrankung von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe diagnostiziert werden können, bestehe in der angestammten Tätigkeit durch die orthopädisch festgestellte verminderte Belastbarkeit der linken Schulter und eine verminderte Belastungsfähigkeit sowie Bewegungseinschränkung der HWS keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die psychiatrisch bewertete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit sei somit irrelevant. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe wiederum lediglich nur psychi- atrisch eine relevante Einschränkung aufgrund einer leichteren Erschöpf- barkeit im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Während orthopädisch keine Therapiemöglich- keit mehr gesehen werde, könnte durch die Fortsetzung bzw. Etablierung einer ambulanten Psychotherapie mit Sitzungsfrequenz mindestens alle zwei Wochen und potentieller Eskalation im Rahmen erneuter stationärer psychosomatischer Behandlungen und auch durch Verordnung eines schmerzentfremdenden Antidepressivums die Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 7 Ziff. 4.3). Eher leich- te Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, selten Arbeiten in Vorneige- und Zwangshaltung, ohne Überkopftätigkeit, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Dauerbelastung des linken Armes durch repeti- tive Tätigkeit, mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen bei rascher Erschöpf- barkeit, sollten möglich sein. Bei einem Status nach Synkope seien keine Tätigkeiten, bei welchen eine allfällige Synkope eine besondere Eigen- oder Fremdgefährdung darstelle, auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Dabei be- stehe eine Leistungseinschränkung von 10 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei rascher Erschöpfung. Anzunehmen sei diese Ein- schränkung seit der psychiatrischen Erstkonsultation im Januar 2023. Da- vor habe vom 22. Oktober 2016 bis am 23. Januar 2023 in einer leidensan- gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (S. 8 f. Ziff. 4.7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 8 - ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2024 mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten in vier Disziplinen (Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie, Allgemein Innere Medizin sowie Orthopädie/ Traumatologie; act. II 174.1 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtspre- chung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 174.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Gut- achter haben ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen einer interdiszi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 9 - plinären Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Sie kamen zum schlüssigen und überzeugenden Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... seit dem Unfal- lereignis vom 6. Oktober 2015 nicht mehr zumutbar ist (act. II 174.1/8 Ziff. 4.6), die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch bis zur psychiatrischen Erstkonsultation im Januar 2023 100 % und seither 90 % (bei einer zeitlichen Präsenz von achteinhalb Stunden und einer Leistungs- einschränkung von 10 %) beträgt (act. II 174.1/8 f. Ziff. 4.6 f.). Die Beurtei- lungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen, zumal es auch von den Parteien (vgl. aber die Ausführungen hiernach) nicht bemängelt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2024 (act. II 182) die ab Januar 2023 aus psychiatrischer Sicht pos- tulierte Einschränkung von 10 % (act. II 174.1/9 Ziff. 4.7) mit der Begrün- dung, aufgrund der Diagnosestellung und der Tatsache, dass die angege- benen Beschwerden in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die durchge- führte Untersuchung nicht gänzlich nachvollziehbar seien, nicht berücksich- tigt, ist ihr nicht zu folgen. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit wurde gutachterlich für die Zeit ab Januar 2023 bei einer zeitlich zumutba- ren Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag nachvollziehbar eine Ein- schränkung von lediglich 10% postuliert, dies einzig wegen der Notwendig- keit von flexiblen Pausen bei rascher Erschöpfung (act. II 174.1/8 f. Ziff. 4.7). Damit ist erstellt, dass die gutachterlich postulierten Inkonsisten- zen in Bezug auf die angegebenen Beschwerden (act. II 174.1/5 Ziff. 4.2) nicht ins Zumutbarkeitsprofil einflossen und im hier massgeblichen Beurtei- lungszeitraum bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die entspre- chende Einschränkung gerade noch nicht als überwindbar betrachtet wer- den kann. Die Beschwerdegegnerin geht denn nun auch selbst offensicht- lich davon aus, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit wegen der Not- wendigkeit von flexiblen Pausen bei rascher Erschöpfbarkeit eine Leis- tungseinschränkung von 10 % besteht, zumal sie sich in der Beschwerde- antwort (vgl. S. 3 Ziff. 6 und Ziff. 8) explizit auf diese gutachterliche Beurtei- lung stützt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 10 - Soweit der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens neu ei- ne Verletzung/Beschwerden der rechten Schulter geltend macht (vgl. Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]), ist dies – zu- mindest soweit das vorliegende Verfahren betreffend – nicht relevant. Die rechte Schulter betreffend gab der Beschwerdeführer laut den Vorakten le- diglich am 21. Februar 2018 anlässlich der Erstkonsultation bei E.________ (vgl. Bericht vom 22. Februar 2018 [act. II 30.11]) an, bereits im Winter während den Ferien in ... Nackenschmerzen rechts "via Schulter etwas in den Oberarm ausstrahlend" verspürt zu haben, welche seither per- sistierten bzw. bestätigte er am 19. März 2018 anlässlich der Verlaufskon- trolle bei E.________ (vgl. Bericht vom 19. März 2018 [act. II 30.8]) und nur auf Nachfrage hin, die Schmerzen in der rechten Schulter seien von oben bis in die Hand ausstrahlend mit entsprechender Hyposensibilität bei Os- teochondrose C5/6 und Diskushernie rechts mediolateral. In der kreisärztli- chen Aktenbeurteilung vom 16. November 2020 (act. II 72.14) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, aus, nach dem Treppen- sturz vom 6. Oktober 2015 sowie der operativen Rekonstruktion am 25. Ok- tober 2016 sei es im Verlauf zu einer Ausprägung einer Capsulitis im Be- reich der rechten Schulter gekommen. Ansonsten wurden in den Akten keine Schmerzen bzw. Einschränkungen der rechten Schulter beschrieben. So klagte der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der umfassenden gutachterlichen Explorationen im November 2023 bzw. Januar 2024 nicht über Schulterbeschwerden rechts (vgl. insbesondere act. II 174.4/3 Ziff. 3.2, 174.5/3 Ziff. 3.1, 174.6/4 Ziff. 3.2). Bei der orthopädischen Unter- suchung wurde denn auch eine frei bewegliche rechte Schulter ohne Schwellung, Druckschmerz über dem Acromion, dem Acromioclavikularge- lenk oder der langen Bizepssehne und ohne Hinweis auf eine Rotatoren- manschettenruptur, ein Impingement oder eine Instabilität gefunden (act. II 174.6/6 Ziff. 4.3). Die während des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Berichte vom 17. Oktober und 29. November 2024 (act. I 4 f.) wur- den nach der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 verfasst, be- ziehen sich auf Konsultationen nach Verfügungserlass und erlauben keine Rückschlüsse auf die Situation bei Verfügungserlass (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Der Beschwerdeführer selbst gab beim Assessment vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 11 -
- Mai 2024 denn auch an, "neu" leide er u.a. an Schulterbeschwerden rechts (act. II 184/3). Insgesamt erweist sich der massgebende medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 als liquide und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E.4) ist – entgegen dem mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2024 gestellten Eventualantrag (Einholung einer medizinischen Neube- urteilung durch die Beschwerdegegnerin) – auf weitere Abklärungen zu ver- zichten. 3.4 Damit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist, er jedoch in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit bis Januar 2023 zu 100 % und danach zu 90 % arbeitsfähig ist bzw. gewesen ist.
- 4.1 Weiter ist die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restar- beitsfähigkeit (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 19 ff.) zu prüfen. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 12 - werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein- zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwert- barkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit fest- steht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). Dies ist vorliegend der Zeitpunkt der Er- stellung des MEDAS-Gutachtens am 31. Januar 2024 (act. II 174.1). 4.3 Die gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwert- bar, zumal das Zumutbarkeitsprofil nicht derart formuliert ist, dass dem Be- schwerdeführer Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- gebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Sodann wirkt sich seine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre wie auch die feh- lende Berufserfahrung bei den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten im Kom- petenzniveau 1 (Hilfsarbeiten; vgl. auch Ausführungen zur konkreten Be- rechnung des Invalideneinkommen unter E. 6.5.2 hiernach) nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteile des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2 und 9C_717/2010 vom 26. Ja- nuar 2011 E. 5.1). Damit bestehen auf dem hypothetischen ausgeglichenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 13 - Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitum- fasst (E. 4.2 hiervor) ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies gilt selbst dann, wenn es für ihn schwierig oder gar unmöglich sein sollte, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Ent- scheid des BGer 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Die dagegen erhobenen Einwände (vgl. Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 23 ff.) vermögen nicht den Schluss zu begründen, die verbleibende Restarbeits- fähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. 4.4 Weiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers, ihm verbleibe aufgrund der Bestimmungen für den flexiblen Altersrücktritt (FAR) im ... noch eine Resterwerbszeit von drei Jahren (Beschwerde S. 8 Ziff. 23), nicht zu folgen. Das Arbeitsverhältnis mit der G.________ AG wurde per 31. De- zember 2021 aufgelöst (vgl. etwa act. II 174.4/4 Ziff. 3.2, 174.6/5 Ziff. 3.2, 174.7/2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, kommt der Be- schwerdeführer, da er der Tätigkeit im ... seit Januar 2022 nicht mehr nachgeht, nicht in den Genuss der im ... möglichen Frühpensionierung mit 60 Jahren (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Er erfüllt weder die Vorausset- zungen zum Bezug einer ordentichen noch einer gekürzten Überbrü- ckungsrente gemäss Art. 13 des Reglements FAR (gültig vom 1. April 2019 bis 31. März 2025; abrufbar unter: <www.far-suisse.ch/rechtsgrundlagen>). Daher blieb ihm im massgebenden Zeitpunkt (31. Januar 2024) bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters mit 65 eine Aktivitätsdauer von fast acht Jahren, was einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entge- gensteht. Denn die Rechtsprechung stellt für die altersbedingte Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit relativ hohe Hürden auf und bejahte in ver- gleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzerer Aktivitätsdauer – wieder- holt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1 und 8C_535/2021 vom
- November 2021 E. 5.4.1). 4.5 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 14 -
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre die Aufgabe der Be- schwerdegegnerin gewesen, zu definieren, welche konkreten Erwerbsmög- lichkeiten überhaupt noch in Frage kommen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 24) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach berufliche Massnahmen geprüft (vgl. etwa act. II 31, 42, 44, 59, 108, 138) und nach Erhalt des Einwands auf den Vorbescheid vom 7. Februar 2024 den Fall erneut an die Abteilung Eingliederung weitergeleitet, damit geprüft wird, ob und wenn ja, welche Eingliederungsmassnahmen ergriffen werden können (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 7 sowie act. II 183 f.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet rechtsprechungsgemäss genügend Stellen an, welche dem Belastungspro- fil des Beschwerdeführers entsprechen. Konkrete näher umschriebene Ein- satzmöglichkeiten im Sinne von Arbeitsgelegenheiten konnte und musste die Beschwerdegegnerin gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufzeigen (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.1; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, da sich die Beschwerdegegnerin vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht zu konkret möglichen Erwerbstätigkei- ten geäussert hat und berufliche Massnahmen erst nach Verfügungserlass geprüft werden, liegt damit nicht vor.
- 6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 15 - tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er- scheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer länge- ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2023 IV Nr. 40 S. 135, 8C_396/2022 E. 3.2.2). Mit Inkrafttreten der Weiterentwick- lung der IV am 1. Januar 2022 hat sich bezüglich der Bemessung des Vali- deneinkommens – soweit hier von Interesse – keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S.181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 ergab sich diesbezüglich keine Änderung; vielmehr wurde die in der Rechtsprechung definierte Praxis nunmehr auf Verord- nungsstufe geregelt (vgl. BBl 2017 2668; Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVV i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Soweit die Rechtslage bis am 31. Dezember 2021 betreffend, ergibt sich das Folgende: Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträch- tigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 16 - sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund- heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens- bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Ab 1. Januar 2022 ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichti- genden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug an- geht, bis zum 31. Dezember 2023 ergänzend auf die bisherigen Rechtspre- chungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Ab 1. Januar 2024 werden nach Art. 26bis Abs. 3 IVV vom statistisch be- stimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 17 - 6.4 Wie unter E. 2.1 hiervor dargelegt liegt der frühestmögliche Renten- beginn im November 2017. Das Wartejahr (vgl. E. 2.3 hiervor) war zu die- sem Zeitpunkt erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer gemäss den gutachter- lichen Feststellungen (vgl. E. 3.4 hiervor) die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist. Ein erster Einkommensvergleich ist damit auf das Jahr 2017 hin vorzunehmen (vgl. E. 6.4.1 ff. hiernach). 6.4.1 Aufgrund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch bei der G.________ AG als ... tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf den von der C.________ angenommenen versicherten Verdienst für das Taggeld (entspricht dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn [Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung {UVG; SR 832.20}]) berechnet (Fr. 89'605.--; vgl. etwa act. II 7.20, 7.53), was nicht zu beanstanden ist. 6.4.2 Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Zahlen zu be- stimmen (vgl. E. 4.3.1). Gemäss dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016, Männer, Kompetenzniveau 1 betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2016 Fr. 5'215.--. Bei Aufrechnung auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) sowie der Nominallohnentwicklung per 2017 (vgl. Totalwert Tabelle Nominallohnin- dex, Männer, 2016-2024; 100.6 [2016], 101.0 [2017]) resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 65'499.05 (Fr. 5'215.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 100.6 x 101.0). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht jede Stelle zumutbar, einen Abzug vom Tabellen- lohn im Umfang von 5 % vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. So- weit einen leidensbedingten Abzug betreffend, wurden die gesundheitlichen Einschränkungen allesamt bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil ge- nügend berücksichtigt und dürfen nicht ein weiteres Mal zu einem Abzug führen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Auch die übrigen Faktoren (Alter und Dienst- jahre) vermögen keinen Abzug zu begründen. Da Hilfsarbeiten auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 18 - massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab- hängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend aus (Ur- teil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Weiter gilt es zu be- achten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Ver- weistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. hierzu u.a. Urteil des BGer 8C_699/2017 vom
- April 2018 E. 3.2). Schliesslich ist in Bezug auf das Kriterium Nationa- lität zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat (act. II 1/2 Ziff. 1.4) und sich daher ein diesbezüglicher Abzug rechtsprechungsgemäss (vgl. SVR 2025 IV Nr. 6 S. 27, 8C_621/2023 E. 5.2.3) nicht rechtfertigt. Damit ergibt sich ein mass- gebendes Invalideneinkommen von Fr. 62'224.10 (Fr. 65'499.05 x 95 %) per 2017. 6.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein aufgerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 31 % ([Fr. 89'605.-- ./. Fr. 62'224.10] / Fr. 89'605.-- x 100). Mithin besteht per 2017 kein Ren- tenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.5 Mit der ab Januar 2023 gutachterlich postulierten Einschränkung von 10 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei rascher Er- schöpfung (act. II 171.1/9 Ziff. 4.7) ist eine medizinisches Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb auf dieses Datum hin ein weiterer Einkommensver- gleich zu erfolgen hat. 6.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist das für den Einkom- mensvergleich 2017 massgebende Wert von Fr. 89'605.-- an die Nominal- lohnentwicklung per 2023 anzupassen (vgl. Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]; 100.7 [2017], 105.9 [2023]), womit sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 94'232.05 (Fr. 89'605.-- / 100.7 x 105.9) ergibt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 19 - 6.5.2 Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen abermals aufgrund statistischer Zahlen zu bestimmen (vgl. E. 4.3.1). Gemäss dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Männer, Kompetenzni- veau 1, betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2022 Fr. 5'305.--. Bei Aufrechnung auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsübli- chen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabel- le Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) sowie der Nominallohnentwicklung per 2023 (vgl. Totalwert Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2016-2024; 103.6 [2022], 105.3 [2023]) und der Restarbeitsfähigkeit von 90 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'709.10 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.6 x 105.3 x 90 %). Der von der Beschwerdegegnerin im Einkommensver- gleich per 2017 gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, da dem Be- schwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht jede Stelle zumutbar sei, ist auch im Einkommensvergleich per 2023 zu berück- sichtigen. Weitere Abzüge sind wie bereits im Einkommensvergleich per November 2017 nicht gerechtfertigt. Insbesondere rechtfertigt sich kein Ab- zug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis
- Dezember 2023 gültigen gewesenen Fassung, da der Beschwerdefüh- rer keine funktionelle Leistungsunfähigkeit von 50 % oder mehr aufweist. Damit beläuft sich massgebende Invalideneinkommen per Januar 2023 auf Fr. 57'673.65 (Fr. 60'709.10 x 95 %). 6.5.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert per Januar 2023 ein rentenausschliessender (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) Invali- ditätsgrad von 39 % (aufgerundet; [Fr. 94'232.05 ./. Fr. 57'673.65] / Fr. 94'232.05 x 100). 6.6 Infolge der per 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug; vgl. Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) ist eine Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Fak- toren ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Ab- zugs jedoch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vorzunehmen (vgl. Rz. 9203 des Kreisschreibens des Bundesamts für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 20 - Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG dar, weshalb bei einer solchen Neuberechnung die frühere Verfügung (bzw. hier die vorgängige Festlegung) nicht umfassend zu prüfen ist (KSIR Rz. 9210; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 105 vom 4. Juni 2025 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass von Januar 2023 bis zum Verfügungserlass keine tatsächliche Verän- derung erfolgt ist. Danach ist beim Invalideneinkommen nunmehr ein Pau- schalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV), jedoch auf den früher erfolgten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % zu verzichten. Per 1. Ja- nuar 2024 resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'638.20 (Fr. 60'709.10 x 90 %). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'232.05 und einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 39'593.85 (Fr. 94'232.05 ./. Fr. 54'638.19) resultiert per 1. Januar 2024 ein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad von abgerundet 42 % (Fr. 39'593.85 / Fr. 94'232.05.-- x 100), was einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente (Art. 28b As. 4 IVG; vgl. auch E. 2.3 hiervor) be- gründet.
- Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 182) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente zuzusprechen.
- 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 21 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Juli 2024 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'898.70 (Honorar von Fr. 2'632.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 49.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 217.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 3. Mai 2024 aufgehoben und dem Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine Rente von 30 % einer ganzen Rente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'898.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409 - 22 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 409 WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, IV 200 2024 409
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 in ... geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), ohne berufliche Ausbildung, ab der Einreise in die Schweiz 1989 im ..., vorerst als ..., ab Mai 1990 als ..., tätig, war über seine berufliche Tätigkeit bei der C.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich gemäss der Bagatel- lunfall-Meldung UVG vom 4. Dezember 2015 am 6. Oktober 2015 bei ei- nem Sturz an der linken Schulter verletzte (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 7.69, 40.4). Nach getätigten Abklärungen und erfolgtem Fallabschluss per 31. Dezember 2021 (act. II 97/4) sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (act. II 139/2) im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 6. Oktober 2015 ab dem 1. Januar 2022 eine Invaliden- rente der obligatorischen Unfallversicherung basierend auf einem Invali- ditätsgrad von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. B. Im Mai 2017 (act. II 1) meldete sich der Versicherte unter Verweis auf ein seit dem 6. Oktober 2015 bestehendes unfallbedingtes Schulterleiden bei der IVB zum Leistungsbezug an. Nach entsprechenden beruflichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB in der Folge mehrmals einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 18. Mai 2018 [act. II 31], Verfügung vom 17. März 2020 [act. II 59]), stellte aber die Prü- fung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente zu gegebenem Zeitpunkt in Aussicht. Nach weiteren Abklärungen (vgl. insbesondere inter- disziplinäres Gutachten der D.________ [MEDAS] vom 31. Januar 2024 [act. II 174.1 ff.]) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 175, 179, 181) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 182) bei Invaliditätsgraden von 29 % ab dem 1. November 2017 und 35 % ab dem
1. Januar 2024 einen Rentenanspruch des Versicherten.
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- 3 - C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob der Versicherte – wie bereits im Ver- waltungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2024 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. No- vember 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2017 mindestens eine Viertelsrente, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer Be- schwerden und Einschränkungen der rechten Schulter geltend und reichte hierzu Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I 4 f.]). Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache unter Mitberücksichtigung der "zwischenzeitlich noch zusätzlich festgestellten Be- einträchtigungen in der rechten Schulter" zur Neubeurteilung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 182). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Mai 2017 (act. II 1), womit ein Rentenanspruch frühestens im November 2017 entstanden sein
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- 5 - kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Soweit Revisionsgründe vorliegen, ist bei deren Eintritt vor dem 1. Januar 2022 ebenfalls aufgrund der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob die Verände- rung Auswirkungen auf einen allfälligen Rentenanspruch hat; soweit sie sich nach dem 1. Januar 2022 verwirklicht haben, erfolgt die Prüfung nach dem seit 1. Januar 2022 gültigen Recht. Soweit die Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 betreffend vgl. E. 6.6 hiernach. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in Kraft bis am 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
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- 6 - spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Hö- he des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der pro- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentu- alen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. II 182) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre MEDAS-Gesamtbeurteilung vom 31. Januar 2024 [act. II 174.1]). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6 Ziff. 4.3): 1. Verminderte Belastbarkeit der linken Schulter (ICD-10 M75.1) 2. Verminderte Belastungsfähigkeit und Bewegungseinschränkung der HWS bei Protrusion C5/6 mit rechtsseitiger Neuroforamenstenose und C6-Kompression und Protrusion C6/7 mit geringer Affektion der C7- Wurzel rechts (ICD-10 M50.9) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41)
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- 7 - Während kardiologisch und internistisch keine Erkrankung von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe diagnostiziert werden können, bestehe in der angestammten Tätigkeit durch die orthopädisch festgestellte verminderte Belastbarkeit der linken Schulter und eine verminderte Belastungsfähigkeit sowie Bewegungseinschränkung der HWS keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die psychiatrisch bewertete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit sei somit irrelevant. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe wiederum lediglich nur psychi- atrisch eine relevante Einschränkung aufgrund einer leichteren Erschöpf- barkeit im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Während orthopädisch keine Therapiemöglich- keit mehr gesehen werde, könnte durch die Fortsetzung bzw. Etablierung einer ambulanten Psychotherapie mit Sitzungsfrequenz mindestens alle zwei Wochen und potentieller Eskalation im Rahmen erneuter stationärer psychosomatischer Behandlungen und auch durch Verordnung eines schmerzentfremdenden Antidepressivums die Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 7 Ziff. 4.3). Eher leich- te Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, selten Arbeiten in Vorneige- und Zwangshaltung, ohne Überkopftätigkeit, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Dauerbelastung des linken Armes durch repeti- tive Tätigkeit, mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen bei rascher Erschöpf- barkeit, sollten möglich sein. Bei einem Status nach Synkope seien keine Tätigkeiten, bei welchen eine allfällige Synkope eine besondere Eigen- oder Fremdgefährdung darstelle, auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer achteinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Dabei be- stehe eine Leistungseinschränkung von 10 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei rascher Erschöpfung. Anzunehmen sei diese Ein- schränkung seit der psychiatrischen Erstkonsultation im Januar 2023. Da- vor habe vom 22. Oktober 2016 bis am 23. Januar 2023 in einer leidensan- gepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (S. 8 f. Ziff. 4.7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
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- 8 - ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2024 mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten in vier Disziplinen (Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie, Allgemein Innere Medizin sowie Orthopädie/ Traumatologie; act. II 174.1 ff.) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtspre- chung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 174.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Gut- achter haben ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen einer interdiszi-
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- 9 - plinären Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Sie kamen zum schlüssigen und überzeugenden Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... seit dem Unfal- lereignis vom 6. Oktober 2015 nicht mehr zumutbar ist (act. II 174.1/8 Ziff. 4.6), die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch bis zur psychiatrischen Erstkonsultation im Januar 2023 100 % und seither 90 % (bei einer zeitlichen Präsenz von achteinhalb Stunden und einer Leistungs- einschränkung von 10 %) beträgt (act. II 174.1/8 f. Ziff. 4.6 f.). Die Beurtei- lungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen, zumal es auch von den Parteien (vgl. aber die Ausführungen hiernach) nicht bemängelt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2024 (act. II 182) die ab Januar 2023 aus psychiatrischer Sicht pos- tulierte Einschränkung von 10 % (act. II 174.1/9 Ziff. 4.7) mit der Begrün- dung, aufgrund der Diagnosestellung und der Tatsache, dass die angege- benen Beschwerden in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die durchge- führte Untersuchung nicht gänzlich nachvollziehbar seien, nicht berücksich- tigt, ist ihr nicht zu folgen. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit wurde gutachterlich für die Zeit ab Januar 2023 bei einer zeitlich zumutba- ren Präsenz von achteinhalb Stunden pro Tag nachvollziehbar eine Ein- schränkung von lediglich 10% postuliert, dies einzig wegen der Notwendig- keit von flexiblen Pausen bei rascher Erschöpfung (act. II 174.1/8 f. Ziff. 4.7). Damit ist erstellt, dass die gutachterlich postulierten Inkonsisten- zen in Bezug auf die angegebenen Beschwerden (act. II 174.1/5 Ziff. 4.2) nicht ins Zumutbarkeitsprofil einflossen und im hier massgeblichen Beurtei- lungszeitraum bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die entspre- chende Einschränkung gerade noch nicht als überwindbar betrachtet wer- den kann. Die Beschwerdegegnerin geht denn nun auch selbst offensicht- lich davon aus, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit wegen der Not- wendigkeit von flexiblen Pausen bei rascher Erschöpfbarkeit eine Leis- tungseinschränkung von 10 % besteht, zumal sie sich in der Beschwerde- antwort (vgl. S. 3 Ziff. 6 und Ziff. 8) explizit auf diese gutachterliche Beurtei- lung stützt.
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- 10 - Soweit der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens neu ei- ne Verletzung/Beschwerden der rechten Schulter geltend macht (vgl. Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]), ist dies – zu- mindest soweit das vorliegende Verfahren betreffend – nicht relevant. Die rechte Schulter betreffend gab der Beschwerdeführer laut den Vorakten le- diglich am 21. Februar 2018 anlässlich der Erstkonsultation bei E.________ (vgl. Bericht vom 22. Februar 2018 [act. II 30.11]) an, bereits im Winter während den Ferien in ... Nackenschmerzen rechts "via Schulter etwas in den Oberarm ausstrahlend" verspürt zu haben, welche seither per- sistierten bzw. bestätigte er am 19. März 2018 anlässlich der Verlaufskon- trolle bei E.________ (vgl. Bericht vom 19. März 2018 [act. II 30.8]) und nur auf Nachfrage hin, die Schmerzen in der rechten Schulter seien von oben bis in die Hand ausstrahlend mit entsprechender Hyposensibilität bei Os- teochondrose C5/6 und Diskushernie rechts mediolateral. In der kreisärztli- chen Aktenbeurteilung vom 16. November 2020 (act. II 72.14) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, aus, nach dem Treppen- sturz vom 6. Oktober 2015 sowie der operativen Rekonstruktion am 25. Ok- tober 2016 sei es im Verlauf zu einer Ausprägung einer Capsulitis im Be- reich der rechten Schulter gekommen. Ansonsten wurden in den Akten keine Schmerzen bzw. Einschränkungen der rechten Schulter beschrieben. So klagte der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der umfassenden gutachterlichen Explorationen im November 2023 bzw. Januar 2024 nicht über Schulterbeschwerden rechts (vgl. insbesondere act. II 174.4/3 Ziff. 3.2, 174.5/3 Ziff. 3.1, 174.6/4 Ziff. 3.2). Bei der orthopädischen Unter- suchung wurde denn auch eine frei bewegliche rechte Schulter ohne Schwellung, Druckschmerz über dem Acromion, dem Acromioclavikularge- lenk oder der langen Bizepssehne und ohne Hinweis auf eine Rotatoren- manschettenruptur, ein Impingement oder eine Instabilität gefunden (act. II 174.6/6 Ziff. 4.3). Die während des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Berichte vom 17. Oktober und 29. November 2024 (act. I 4 f.) wur- den nach der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 verfasst, be- ziehen sich auf Konsultationen nach Verfügungserlass und erlauben keine Rückschlüsse auf die Situation bei Verfügungserlass (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Der Beschwerdeführer selbst gab beim Assessment vom
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30. Mai 2024 denn auch an, "neu" leide er u.a. an Schulterbeschwerden rechts (act. II 184/3). Insgesamt erweist sich der massgebende medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 als liquide und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E.4) ist – entgegen dem mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2024 gestellten Eventualantrag (Einholung einer medizinischen Neube- urteilung durch die Beschwerdegegnerin) – auf weitere Abklärungen zu ver- zichten. 3.4 Damit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist, er jedoch in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit bis Januar 2023 zu 100 % und danach zu 90 % arbeitsfähig ist bzw. gewesen ist. 4. 4.1 Weiter ist die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restar- beitsfähigkeit (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 19 ff.) zu prüfen. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt
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- 12 - werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein- zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwert- barkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit fest- steht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2). Dies ist vorliegend der Zeitpunkt der Er- stellung des MEDAS-Gutachtens am 31. Januar 2024 (act. II 174.1). 4.3 Die gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwert- bar, zumal das Zumutbarkeitsprofil nicht derart formuliert ist, dass dem Be- schwerdeführer Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- gebers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Sodann wirkt sich seine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre wie auch die feh- lende Berufserfahrung bei den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten im Kom- petenzniveau 1 (Hilfsarbeiten; vgl. auch Ausführungen zur konkreten Be- rechnung des Invalideneinkommen unter E. 6.5.2 hiernach) nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteile des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2 und 9C_717/2010 vom 26. Ja- nuar 2011 E. 5.1). Damit bestehen auf dem hypothetischen ausgeglichenen
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- 13 - Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze mitum- fasst (E. 4.2 hiervor) ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies gilt selbst dann, wenn es für ihn schwierig oder gar unmöglich sein sollte, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Ent- scheid des BGer 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Die dagegen erhobenen Einwände (vgl. Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 23 ff.) vermögen nicht den Schluss zu begründen, die verbleibende Restarbeits- fähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. 4.4 Weiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers, ihm verbleibe aufgrund der Bestimmungen für den flexiblen Altersrücktritt (FAR) im ... noch eine Resterwerbszeit von drei Jahren (Beschwerde S. 8 Ziff. 23), nicht zu folgen. Das Arbeitsverhältnis mit der G.________ AG wurde per 31. De- zember 2021 aufgelöst (vgl. etwa act. II 174.4/4 Ziff. 3.2, 174.6/5 Ziff. 3.2, 174.7/2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, kommt der Be- schwerdeführer, da er der Tätigkeit im ... seit Januar 2022 nicht mehr nachgeht, nicht in den Genuss der im ... möglichen Frühpensionierung mit 60 Jahren (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6). Er erfüllt weder die Vorausset- zungen zum Bezug einer ordentichen noch einer gekürzten Überbrü- ckungsrente gemäss Art. 13 des Reglements FAR (gültig vom 1. April 2019 bis 31. März 2025; abrufbar unter:). Daher blieb ihm im massgebenden Zeitpunkt (31. Januar 2024) bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters mit 65 eine Aktivitätsdauer von fast acht Jahren, was einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entge- gensteht. Denn die Rechtsprechung stellt für die altersbedingte Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit relativ hohe Hürden auf und bejahte in ver- gleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzerer Aktivitätsdauer – wieder- holt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1 und 8C_535/2021 vom
25. November 2021 E. 5.4.1). 4.5 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
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- 14 - 5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre die Aufgabe der Be- schwerdegegnerin gewesen, zu definieren, welche konkreten Erwerbsmög- lichkeiten überhaupt noch in Frage kommen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 24) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach berufliche Massnahmen geprüft (vgl. etwa act. II 31, 42, 44, 59, 108, 138) und nach Erhalt des Einwands auf den Vorbescheid vom 7. Februar 2024 den Fall erneut an die Abteilung Eingliederung weitergeleitet, damit geprüft wird, ob und wenn ja, welche Eingliederungsmassnahmen ergriffen werden können (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Ziff. 7 sowie act. II 183 f.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet rechtsprechungsgemäss genügend Stellen an, welche dem Belastungspro- fil des Beschwerdeführers entsprechen. Konkrete näher umschriebene Ein- satzmöglichkeiten im Sinne von Arbeitsgelegenheiten konnte und musste die Beschwerdegegnerin gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufzeigen (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.1; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, da sich die Beschwerdegegnerin vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht zu konkret möglichen Erwerbstätigkei- ten geäussert hat und berufliche Massnahmen erst nach Verfügungserlass geprüft werden, liegt damit nicht vor. 6. 6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
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- 15 - tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Er- scheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer länge- ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2023 IV Nr. 40 S. 135, 8C_396/2022 E. 3.2.2). Mit Inkrafttreten der Weiterentwick- lung der IV am 1. Januar 2022 hat sich bezüglich der Bemessung des Vali- deneinkommens – soweit hier von Interesse – keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 IVV). 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S.181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 ergab sich diesbezüglich keine Änderung; vielmehr wurde die in der Rechtsprechung definierte Praxis nunmehr auf Verord- nungsstufe geregelt (vgl. BBl 2017 2668; Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVV i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Soweit die Rechtslage bis am 31. Dezember 2021 betreffend, ergibt sich das Folgende: Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträch- tigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
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- 16 - sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei- densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska- tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund- heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens- bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Ab 1. Januar 2022 ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichti- genden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug an- geht, bis zum 31. Dezember 2023 ergänzend auf die bisherigen Rechtspre- chungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Ab 1. Januar 2024 werden nach Art. 26bis Abs. 3 IVV vom statistisch be- stimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
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- 17 - 6.4 Wie unter E. 2.1 hiervor dargelegt liegt der frühestmögliche Renten- beginn im November 2017. Das Wartejahr (vgl. E. 2.3 hiervor) war zu die- sem Zeitpunkt erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer gemäss den gutachter- lichen Feststellungen (vgl. E. 3.4 hiervor) die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2016 nicht mehr zumutbar ist. Ein erster Einkommensvergleich ist damit auf das Jahr 2017 hin vorzunehmen (vgl. E. 6.4.1 ff. hiernach). 6.4.1 Aufgrund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch bei der G.________ AG als ... tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf den von der C.________ angenommenen versicherten Verdienst für das Taggeld (entspricht dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn [Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung {UVG; SR 832.20}]) berechnet (Fr. 89'605.--; vgl. etwa act. II 7.20, 7.53), was nicht zu beanstanden ist. 6.4.2 Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Zahlen zu be- stimmen (vgl. E. 4.3.1). Gemäss dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016, Männer, Kompetenzniveau 1 betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2016 Fr. 5'215.--. Bei Aufrechnung auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle Betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) sowie der Nominallohnentwicklung per 2017 (vgl. Totalwert Tabelle Nominallohnin- dex, Männer, 2016-2024; 100.6 [2016], 101.0 [2017]) resultiert ein Invali- deneinkommen von Fr. 65'499.05 (Fr. 5'215.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 100.6 x 101.0). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht jede Stelle zumutbar, einen Abzug vom Tabellen- lohn im Umfang von 5 % vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. So- weit einen leidensbedingten Abzug betreffend, wurden die gesundheitlichen Einschränkungen allesamt bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil ge- nügend berücksichtigt und dürfen nicht ein weiteres Mal zu einem Abzug führen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Auch die übrigen Faktoren (Alter und Dienst- jahre) vermögen keinen Abzug zu begründen. Da Hilfsarbeiten auf dem
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- 18 - massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab- hängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend aus (Ur- teil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Weiter gilt es zu be- achten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Ver- weistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. hierzu u.a. Urteil des BGer 8C_699/2017 vom
26. April 2018 E. 3.2). Schliesslich ist in Bezug auf das Kriterium Nationa- lität zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat (act. II 1/2 Ziff. 1.4) und sich daher ein diesbezüglicher Abzug rechtsprechungsgemäss (vgl. SVR 2025 IV Nr. 6 S. 27, 8C_621/2023 E. 5.2.3) nicht rechtfertigt. Damit ergibt sich ein mass- gebendes Invalideneinkommen von Fr. 62'224.10 (Fr. 65'499.05 x 95 %) per 2017. 6.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein aufgerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 31 % ([Fr. 89'605.-- ./. Fr. 62'224.10] / Fr. 89'605.-- x 100). Mithin besteht per 2017 kein Ren- tenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.5 Mit der ab Januar 2023 gutachterlich postulierten Einschränkung von 10 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei rascher Er- schöpfung (act. II 171.1/9 Ziff. 4.7) ist eine medizinisches Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb auf dieses Datum hin ein weiterer Einkommensver- gleich zu erfolgen hat. 6.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist das für den Einkom- mensvergleich 2017 massgebende Wert von Fr. 89'605.-- an die Nominal- lohnentwicklung per 2023 anzupassen (vgl. Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, Ziff. 41-43 [Baugewerbe/Bau]; 100.7 [2017], 105.9 [2023]), womit sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 94'232.05 (Fr. 89'605.-- / 100.7 x 105.9) ergibt.
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- 19 - 6.5.2 Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen abermals aufgrund statistischer Zahlen zu bestimmen (vgl. E. 4.3.1). Gemäss dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Männer, Kompetenzni- veau 1, betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2022 Fr. 5'305.--. Bei Aufrechnung auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsübli- chen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabel- le Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) sowie der Nominallohnentwicklung per 2023 (vgl. Totalwert Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2016-2024; 103.6 [2022], 105.3 [2023]) und der Restarbeitsfähigkeit von 90 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 60'709.10 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.6 x 105.3 x 90 %). Der von der Beschwerdegegnerin im Einkommensver- gleich per 2017 gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, da dem Be- schwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht jede Stelle zumutbar sei, ist auch im Einkommensvergleich per 2023 zu berück- sichtigen. Weitere Abzüge sind wie bereits im Einkommensvergleich per November 2017 nicht gerechtfertigt. Insbesondere rechtfertigt sich kein Ab- zug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2023 gültigen gewesenen Fassung, da der Beschwerdefüh- rer keine funktionelle Leistungsunfähigkeit von 50 % oder mehr aufweist. Damit beläuft sich massgebende Invalideneinkommen per Januar 2023 auf Fr. 57'673.65 (Fr. 60'709.10 x 95 %). 6.5.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert per Januar 2023 ein rentenausschliessender (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) Invali- ditätsgrad von 39 % (aufgerundet; [Fr. 94'232.05 ./. Fr. 57'673.65] / Fr. 94'232.05 x 100). 6.6 Infolge der per 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug; vgl. Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) ist eine Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Fak- toren ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Ab- zugs jedoch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vorzunehmen (vgl. Rz. 9203 des Kreisschreibens des Bundesamts für
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- 20 - Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG dar, weshalb bei einer solchen Neuberechnung die frühere Verfügung (bzw. hier die vorgängige Festlegung) nicht umfassend zu prüfen ist (KSIR Rz. 9210; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 105 vom 4. Juni 2025 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon, dass von Januar 2023 bis zum Verfügungserlass keine tatsächliche Verän- derung erfolgt ist. Danach ist beim Invalideneinkommen nunmehr ein Pau- schalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV), jedoch auf den früher erfolgten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % zu verzichten. Per 1. Ja- nuar 2024 resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'638.20 (Fr. 60'709.10 x 90 %). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'232.05 und einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 39'593.85 (Fr. 94'232.05 ./. Fr. 54'638.19) resultiert per 1. Januar 2024 ein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad von abgerundet 42 % (Fr. 39'593.85 / Fr. 94'232.05.-- x 100), was einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente (Art. 28b As. 4 IVG; vgl. auch E. 2.3 hiervor) be- gründet. 7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 182) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 30 % einer ganzen Rente zuzusprechen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
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- 21 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. Juli 2024 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'898.70 (Honorar von Fr. 2'632.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 49.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 217.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 3. Mai 2024 aufgehoben und dem Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2024 eine Rente von 30 % einer ganzen Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'898.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen
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- 22 - 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.