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200 2024 398

Bern VerwG · 2024-05-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war befristet vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 mit einem Pensum von 100 % bei der C.________ als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Zahlstelle ... [act. II] 69 ff., 77 ff.). Am 13. Februar 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung in einem Pensum von 100 % an (act. II 81 f.) und am 19. Februar 2024 stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (ALE) ab dem 13. Januar 2024 (act. II 44 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle ..., einen Anspruch der Versicherten auf ALE für die Zeit ab dem 13. Februar 2024 mit der Begründung, die Versicherte könne während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Februar 2022 bis zum 12. Februar 2024 lediglich für acht Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen und ein Befreiungsgrund von der Beitragspflicht bestehe nicht, da sie vor ihrer Ar- beitsunfähigkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. II 40 ff.). Hiergegen erhob die Versicherte am 27. März 2024 Einspra- che und reichte Arztzeugnisse sowie Bewerbungsschreiben ein (act. II 21 ff.). Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Amt für Arbeitslosenversiche- rung (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache ab (act. II 10 ff.). B. Am 31. Mai 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06.05.2024 aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu be- freien. 3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -3- 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (act. II 10 ff.), mit welcher der Beschwerdegegner die verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf ALE ab dem 13. Februar 2024 mit der Begründung bestätigte, es sei weder die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungs- grund von der Beitragspflicht vor. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 13. Februar 2024.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf ALE, wenn sie die Betragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit ist. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -5- 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versiche- rungsschutz, es sei denn aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit wird die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungs- schutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhin- ein eine Person für diejenige Zeit, während welcher eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit er- klärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versichertenei- genschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Bei- tragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigen- schaft infolge Ausübung einer ganztägigen selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst nach dem Gesagten die Berufung auf diese Ausnahmeregelung aus. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss möglich, wenn die versicherte Person vor Eintritt einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch unselbstständig erwerbs- tätig gewesen ist (vgl. BGE 125 V 123 E. 2c S. 126 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021). 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -6- genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit- Arbeitsverhältnis einzugehen, d.h. dass sie während mehr als zwölf Mona- ten infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.4 Art. 14 AVIG bildet die Ausnahmeregelung zur Hauptbestimmung des Art. 13 AVIG, welche eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung vorsieht. Bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versi- cherte Person innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona- ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kommt die Befrei- ungsregelung daher nicht zum Zug (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; ARV 2012 S. 86 E. 7.2, S. 207 E. 5.2). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -7- wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi- cherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 2.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erbli- cken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2018 UV Nr. 16 S. 56 E. 4.2.1; RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -8- 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin befris- tet vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 mit einem Pensum von 100 % bei der C.________ als ... angestellt war (act. II 69 ff., 77 ff.). Die Beschwerde- führerin konnte somit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -4-

E. 13 Februar 2022 bis zum 12. Februar 2024 (act. II 81 f.) lediglich eine bei- tragspflichtige Beschäftigung für acht Monate nachweisen. Damit erfüllte sie die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten – soweit bisher erkennbar – nicht (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. allerdings S. 3 Art. 3 der Beschwerdeantwort "Unklar ist, was die Beschwerdeführerin nach Ende des Arbeitsverhältnis- ses per 31. Dezember 2021 beabsichtigte," bzw. was genau sie im Januar 2022 für eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausübte). 3.2 Der Beschwerdegegner prüfte in der Folge, ob eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Mai 2024 hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG selbstständig erwerbend gewesen; bei allen Befreiungsgründen sei die Verhinderung an der Ausübung einer arbeitnehmenden Tätigkeit entschei- dend; sei eine versicherte Person vor Eintritt des Befreiungstatbestandes selbstständig erwerbend gewesen, so fehle diese Kausalität (act. II 13; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 ununterbrochen vorerst zu 100 %, danach im April 2023 zu 90 %, dann zu 70 % und zuletzt zu 50 % krankgeschrieben gewesen, weshalb sie infolge Krankheit keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (Beschwerde S. 6 Art. 3 Rz. 11). Beschwerdeweise wird sodann erstmals vorgebracht, dass die Einzelunter- nehmung nie die Haupteinnahmequelle gewesen und sie stets – fast lü- ckenlos – einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Be- schwerde S. 6 f. Art. 4 Rz. 12). Gemäss Rechtsprechung könne eine Be- freiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Krankheit auch bei Vorlie- gen einer Selbstständigkeit erfüllt sein, sofern die krankgeschriebene Per- son nicht in der Lage sei, einer (selbstständigen) Arbeit nachzugehen, was ein Arzt zu bescheinigen habe (Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 15). Eine gene- relle Annahme, dass ein Kausalzusammenhang nie gegeben sei, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -9- eine Person Inhaberin eines Einzelunternehmens sei, lasse sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren (Beschwerde S. 8 Art. 5 Rz. 18 f.). Die Beschwerdeführerin sei während der Krankschreibung nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen, weder unselbststän- dig noch selbstständig, was ihr durchgehend ärztlich bescheinigt worden sei (Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 14, 16). Es sei glaubwürdig und nachvoll- ziehbar, dass sie ohne Krankheit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wodurch die geltend gemachte Krankheit kausal für die fehlende Beitragszeit sei (Beschwerde S. 9 Art. 6 Rz. 22). 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdefüh- rerin einen Lebenslauf ein: Mit Blick auf ihre Angaben war sie seit 2011 bis heute als selbstständig Erwerbende für das Einzelunternehmen D.________ tätig. Ferner arbeitete sie von April 2012 bis Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % als "..." für das E.________ Weiter war sie von Januar 2019 bis Dezember 2021 während rund 2000 ...stunden bzw. mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als ... für die F.________ gmbh, ..., tätig (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8, vgl. act. II 46; act. I 8). Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin die D.________ am 26. Juli 2017 im Handelsregister eintragen liess (act. II 48). Weiter reichte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ein, worin der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 73), vom 1. bis 16. April 2023 von 90 % (act. II 74), vom

E. 17 bis 23. April 2023 von 70 % (act. II 75) und vom 24. bis 30. April 2023 von 50 % attestierte (act. II 76). Zudem reichte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vier Bewerbungsschreiben vom November und De- zember 2022 sowie vom Januar und März 2023 ein (act. II 21 ff.). Weitere Unterlagen bzw. vorgenommene Abklärungen des Beschwerdegegners zur Erwerbstätigkeit und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht in den Akten. 3.4 Vorliegend ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt: Der Be- schwerdegegner bestreitet zwar (vorerst) weder die Dauer noch den Um- fang der Arbeitsunfähigkeit. In der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 3) äusser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -10- te er dennoch (indirekt) Zweifel mit der Bemerkung, es seien anhand der vorliegenden Arztzeugnisse keine Rückschlüsse auf eine spezifische Er- krankung möglich, die es der Beschwerdeführerin während der angegebe- nen Krankheitsphase (1. Februar 2022 bis 31. März 2023 bzw. im April

2023) verunmöglicht hätte, einer (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem erfolgten lediglich die ärztlichen Zeugnisse vom

28. März 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 90 % vom 1. bis 16. April 2023) und vom 17. April 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 17. bis 23. April 2023 sowie von 50 % vom 24. bis 30. April 2023 [act. II 34 ff. = 74 ff.]) echtzeit- lich. Das ärztliche Zeugnis, mit welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 attestiert wurde (vgl. act. II 32 = 73), erstellte der Hausarzt nicht echtzeitlich, sondern erst viel später, dieses datiert vom 13. Februar 2024, d.h. zum gleichen Zeitpunkt wie die Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV erfolgte (act. II 81). Der Hausarzt attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten. Es ist jedoch zutreffend, dass namentlich auch dem nachträglichen ärztlichen Zeugnis betreffend die attestierte längere vollständige Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Angaben zur Erkrankung, Diagnose und Behandlung zu entnehmen sind, was Fragen insbesondere auch zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aufwirft und bereits in dieser Hin- sicht gewichtige Gründe für eine weitere Abklärung bestehen. Wie in E. 2.3 hiervor dargelegt ist eine Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit grundsätzlich möglich, wenn die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch un- selbstständig erwerbstätig gewesen ist. Bezüglich der Tätigkeit der Be- schwerdeführerin als unselbstständig Erwerbende hielt der Beschwerde- gegner jedoch bereits in der Stellungnahme zur Einsprache (act. II 17) fest, es müssten allenfalls Abklärungen erfolgen (act. II 17). In der Beschwerde- antwort (S. 3 Art. 3) bemerkte er dann, es sei unklar, ob die Beschwerde- führerin bei der F.________ gmbh als Arbeitnehmerin angestellt gewesen sei oder ob sie möglicherweise (zusätzlich) als selbstständig Erwerbende abgerechnet habe und was sie – nach ihrer Tätigkeit für die F.________ gmbh mit einem Pensum von 60 % – ab Januar 2021 "beabsichtigt habe". Der Beschwerdegegner nahm (erst im Beschwerdeverfahren) lediglich eine Internetrecherche vor. Diesbezüglich hielt er bloss fest, "möglicherweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -11- hat die Beschwerdeführerin mit der F.________ GmbH zusammengearbei- tet, jedoch auf eigene Faust abgerechnet" (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Die vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Fragen blieben letztlich unbe- antwortet; weitere Abklärungen nahm dieser nicht vor. Die Beschwerdefüh- rerin machte beschwerdeweise lediglich geltend, sie sei aus Krankheits- gründen nicht in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. auch Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 16), und verwies auf fehlende Einnahmen (act. I 9 f.). Der Beschwerdegegner selbst führte in der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) auch diesbezüglich aus, es sei zu klären, ob die Beschwerde- führerin im Jahr 2022 effektiv keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus- geübt habe, da sie gemäss den Steuerbelegen einen steuerbaren Erfolg von Fr. 14'881.-- gemeldet habe (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Es müss- te vorab die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Januar 2022 abge- klärt werden (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Aufgrund der eingereichten Steuererklärung 2022 (act. I 10) bestünden ebenfalls Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2022 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, eventuell auch für einen längeren Zeitraum und in einem reduzier- ten Pensum. Vorliegend ergibt sich, dass sich dies mit den bisherigen vom Beschwerde- gegner getätigten Abklärungen jedoch letztlich nicht beantworten lässt. Zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführe- rin bedarf es verlässlicher Entscheidgrundlagen. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist diesbezüglich vorab die Verwaltung für die vollständige und rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts zuständig (E. 2.5 hiervor). Danach hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf Beschwerde hin auf seine Rechtsmässigkeit zu (über)prüfen. Letzteres kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgen, hat doch die Verwaltung den Sachverhalt klar ungenügend abklärt. So ging der Beschwerdegegner ja bereits im Verwaltungsverfahren davon aus, dass unklar sei, ob die Beschwerdeführerin vor der Arbeitsunfähigkeit effektiv nur einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. I 17). Es ist nicht am Gericht dies nachzuholen, würde doch diese Abklärung ins Beschwerdeverfahren verschoben und ginge der Beschwerdeführerin da- durch eine Rechtsmittelinstanz verloren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -12- 3.5 Unter diesen Umständen ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat vorab beim Hausarzt und/oder bei den allfällig behandelnden Fachärzten die vollständigen Patientenakten ab Dezember 2021 einzuholen sowie bei Unklarheiten nachzufragen, wobei die Be- schwerdeführerin die Ärzte vorgängig von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Gegebenenfalls sind bei der jeweiligen Krankenkasse (allenfalls auch einer Taggeldversicherung) auch die Unterlagen für die Jahre 2021 bis 2023 zu verlangen. Dabei geht es vorab darum, für welchen Zeitraum mög- lichst echtzeitlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr- scheinlich erstellt ist. Der Beschwerdegegner hat zudem Abklärungen zu einer allfälligen unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Dabei hat er zumindest die Steuerklärungen und Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 bis 2023 einzuholen. Sodann hat er mittels Unterlagen der Ausgleichskasse(n) betreffend die Jahre 2021 bis 2023 – samt aktualisier- tem individuellen Konto der Beschwerdeführerin – die Frage der selbst- ständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 bis Ende April 2023, insbesondere auch im Zeitraum der geltend gemachten Ar- beitsunfähigkeit mit Blick auf die medizinischen Unterlagen zu klären. Auch diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin an ihre Mitwirkungspflicht erin- nert (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Diese ist gutzuheissen und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen, damit er die obgenannten Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 7. August 2024 macht Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ ein Hono- rar von Fr. 2'325.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 67.70 und MWST von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -13- Fr. 193.80 (8.1 % von Fr. 2'392.70), total Fr. 2'586.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 2'586.50 zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'586.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Be- schwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -14- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06.05.2024 aufzuheben.
  2. Die Beschwerdeführerin sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu be- freien.
  3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -3-
  4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -4- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (act. II 10 ff.), mit welcher der Beschwerdegegner die verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf ALE ab dem 13. Februar 2024 mit der Begründung bestätigte, es sei weder die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungs- grund von der Beitragspflicht vor. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 13. Februar 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf ALE, wenn sie die Betragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit ist. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -5- 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versiche- rungsschutz, es sei denn aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit wird die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungs- schutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhin- ein eine Person für diejenige Zeit, während welcher eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit er- klärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versichertenei- genschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Bei- tragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigen- schaft infolge Ausübung einer ganztägigen selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst nach dem Gesagten die Berufung auf diese Ausnahmeregelung aus. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss möglich, wenn die versicherte Person vor Eintritt einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch unselbstständig erwerbs- tätig gewesen ist (vgl. BGE 125 V 123 E. 2c S. 126 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021). 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -6- genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit- Arbeitsverhältnis einzugehen, d.h. dass sie während mehr als zwölf Mona- ten infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.4 Art. 14 AVIG bildet die Ausnahmeregelung zur Hauptbestimmung des Art. 13 AVIG, welche eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung vorsieht. Bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versi- cherte Person innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona- ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kommt die Befrei- ungsregelung daher nicht zum Zug (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; ARV 2012 S. 86 E. 7.2, S. 207 E. 5.2). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -7- wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi- cherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 2.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erbli- cken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2018 UV Nr. 16 S. 56 E. 4.2.1; RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -8-
  9. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin befris- tet vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 mit einem Pensum von 100 % bei der C.________ als ... angestellt war (act. II 69 ff., 77 ff.). Die Beschwerde- führerin konnte somit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
  10. Februar 2022 bis zum 12. Februar 2024 (act. II 81 f.) lediglich eine bei- tragspflichtige Beschäftigung für acht Monate nachweisen. Damit erfüllte sie die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten – soweit bisher erkennbar – nicht (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. allerdings S. 3 Art. 3 der Beschwerdeantwort "Unklar ist, was die Beschwerdeführerin nach Ende des Arbeitsverhältnis- ses per 31. Dezember 2021 beabsichtigte," bzw. was genau sie im Januar 2022 für eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausübte). 3.2 Der Beschwerdegegner prüfte in der Folge, ob eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Mai 2024 hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG selbstständig erwerbend gewesen; bei allen Befreiungsgründen sei die Verhinderung an der Ausübung einer arbeitnehmenden Tätigkeit entschei- dend; sei eine versicherte Person vor Eintritt des Befreiungstatbestandes selbstständig erwerbend gewesen, so fehle diese Kausalität (act. II 13; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 ununterbrochen vorerst zu 100 %, danach im April 2023 zu 90 %, dann zu 70 % und zuletzt zu 50 % krankgeschrieben gewesen, weshalb sie infolge Krankheit keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (Beschwerde S. 6 Art. 3 Rz. 11). Beschwerdeweise wird sodann erstmals vorgebracht, dass die Einzelunter- nehmung nie die Haupteinnahmequelle gewesen und sie stets – fast lü- ckenlos – einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Be- schwerde S. 6 f. Art. 4 Rz. 12). Gemäss Rechtsprechung könne eine Be- freiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Krankheit auch bei Vorlie- gen einer Selbstständigkeit erfüllt sein, sofern die krankgeschriebene Per- son nicht in der Lage sei, einer (selbstständigen) Arbeit nachzugehen, was ein Arzt zu bescheinigen habe (Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 15). Eine gene- relle Annahme, dass ein Kausalzusammenhang nie gegeben sei, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -9- eine Person Inhaberin eines Einzelunternehmens sei, lasse sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren (Beschwerde S. 8 Art. 5 Rz. 18 f.). Die Beschwerdeführerin sei während der Krankschreibung nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen, weder unselbststän- dig noch selbstständig, was ihr durchgehend ärztlich bescheinigt worden sei (Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 14, 16). Es sei glaubwürdig und nachvoll- ziehbar, dass sie ohne Krankheit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wodurch die geltend gemachte Krankheit kausal für die fehlende Beitragszeit sei (Beschwerde S. 9 Art. 6 Rz. 22). 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdefüh- rerin einen Lebenslauf ein: Mit Blick auf ihre Angaben war sie seit 2011 bis heute als selbstständig Erwerbende für das Einzelunternehmen D.________ tätig. Ferner arbeitete sie von April 2012 bis Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % als "..." für das E.________ Weiter war sie von Januar 2019 bis Dezember 2021 während rund 2000 ...stunden bzw. mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als ... für die F.________ gmbh, ..., tätig (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8, vgl. act. II 46; act. I 8). Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin die D.________ am 26. Juli 2017 im Handelsregister eintragen liess (act. II 48). Weiter reichte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ein, worin der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 73), vom 1. bis 16. April 2023 von 90 % (act. II 74), vom
  11. bis 23. April 2023 von 70 % (act. II 75) und vom 24. bis 30. April 2023 von 50 % attestierte (act. II 76). Zudem reichte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vier Bewerbungsschreiben vom November und De- zember 2022 sowie vom Januar und März 2023 ein (act. II 21 ff.). Weitere Unterlagen bzw. vorgenommene Abklärungen des Beschwerdegegners zur Erwerbstätigkeit und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht in den Akten. 3.4 Vorliegend ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt: Der Be- schwerdegegner bestreitet zwar (vorerst) weder die Dauer noch den Um- fang der Arbeitsunfähigkeit. In der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 3) äusser- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -10- te er dennoch (indirekt) Zweifel mit der Bemerkung, es seien anhand der vorliegenden Arztzeugnisse keine Rückschlüsse auf eine spezifische Er- krankung möglich, die es der Beschwerdeführerin während der angegebe- nen Krankheitsphase (1. Februar 2022 bis 31. März 2023 bzw. im April 2023) verunmöglicht hätte, einer (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem erfolgten lediglich die ärztlichen Zeugnisse vom
  12. März 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 90 % vom 1. bis 16. April 2023) und vom 17. April 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 17. bis 23. April 2023 sowie von 50 % vom 24. bis 30. April 2023 [act. II 34 ff. = 74 ff.]) echtzeit- lich. Das ärztliche Zeugnis, mit welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 attestiert wurde (vgl. act. II 32 = 73), erstellte der Hausarzt nicht echtzeitlich, sondern erst viel später, dieses datiert vom 13. Februar 2024, d.h. zum gleichen Zeitpunkt wie die Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV erfolgte (act. II 81). Der Hausarzt attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten. Es ist jedoch zutreffend, dass namentlich auch dem nachträglichen ärztlichen Zeugnis betreffend die attestierte längere vollständige Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Angaben zur Erkrankung, Diagnose und Behandlung zu entnehmen sind, was Fragen insbesondere auch zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aufwirft und bereits in dieser Hin- sicht gewichtige Gründe für eine weitere Abklärung bestehen. Wie in E. 2.3 hiervor dargelegt ist eine Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit grundsätzlich möglich, wenn die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch un- selbstständig erwerbstätig gewesen ist. Bezüglich der Tätigkeit der Be- schwerdeführerin als unselbstständig Erwerbende hielt der Beschwerde- gegner jedoch bereits in der Stellungnahme zur Einsprache (act. II 17) fest, es müssten allenfalls Abklärungen erfolgen (act. II 17). In der Beschwerde- antwort (S. 3 Art. 3) bemerkte er dann, es sei unklar, ob die Beschwerde- führerin bei der F.________ gmbh als Arbeitnehmerin angestellt gewesen sei oder ob sie möglicherweise (zusätzlich) als selbstständig Erwerbende abgerechnet habe und was sie – nach ihrer Tätigkeit für die F.________ gmbh mit einem Pensum von 60 % – ab Januar 2021 "beabsichtigt habe". Der Beschwerdegegner nahm (erst im Beschwerdeverfahren) lediglich eine Internetrecherche vor. Diesbezüglich hielt er bloss fest, "möglicherweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -11- hat die Beschwerdeführerin mit der F.________ GmbH zusammengearbei- tet, jedoch auf eigene Faust abgerechnet" (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Die vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Fragen blieben letztlich unbe- antwortet; weitere Abklärungen nahm dieser nicht vor. Die Beschwerdefüh- rerin machte beschwerdeweise lediglich geltend, sie sei aus Krankheits- gründen nicht in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. auch Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 16), und verwies auf fehlende Einnahmen (act. I 9 f.). Der Beschwerdegegner selbst führte in der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) auch diesbezüglich aus, es sei zu klären, ob die Beschwerde- führerin im Jahr 2022 effektiv keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus- geübt habe, da sie gemäss den Steuerbelegen einen steuerbaren Erfolg von Fr. 14'881.-- gemeldet habe (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Es müss- te vorab die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Januar 2022 abge- klärt werden (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Aufgrund der eingereichten Steuererklärung 2022 (act. I 10) bestünden ebenfalls Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2022 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, eventuell auch für einen längeren Zeitraum und in einem reduzier- ten Pensum. Vorliegend ergibt sich, dass sich dies mit den bisherigen vom Beschwerde- gegner getätigten Abklärungen jedoch letztlich nicht beantworten lässt. Zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführe- rin bedarf es verlässlicher Entscheidgrundlagen. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist diesbezüglich vorab die Verwaltung für die vollständige und rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts zuständig (E. 2.5 hiervor). Danach hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf Beschwerde hin auf seine Rechtsmässigkeit zu (über)prüfen. Letzteres kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgen, hat doch die Verwaltung den Sachverhalt klar ungenügend abklärt. So ging der Beschwerdegegner ja bereits im Verwaltungsverfahren davon aus, dass unklar sei, ob die Beschwerdeführerin vor der Arbeitsunfähigkeit effektiv nur einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. I 17). Es ist nicht am Gericht dies nachzuholen, würde doch diese Abklärung ins Beschwerdeverfahren verschoben und ginge der Beschwerdeführerin da- durch eine Rechtsmittelinstanz verloren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -12- 3.5 Unter diesen Umständen ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat vorab beim Hausarzt und/oder bei den allfällig behandelnden Fachärzten die vollständigen Patientenakten ab Dezember 2021 einzuholen sowie bei Unklarheiten nachzufragen, wobei die Be- schwerdeführerin die Ärzte vorgängig von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Gegebenenfalls sind bei der jeweiligen Krankenkasse (allenfalls auch einer Taggeldversicherung) auch die Unterlagen für die Jahre 2021 bis 2023 zu verlangen. Dabei geht es vorab darum, für welchen Zeitraum mög- lichst echtzeitlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr- scheinlich erstellt ist. Der Beschwerdegegner hat zudem Abklärungen zu einer allfälligen unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Dabei hat er zumindest die Steuerklärungen und Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 bis 2023 einzuholen. Sodann hat er mittels Unterlagen der Ausgleichskasse(n) betreffend die Jahre 2021 bis 2023 – samt aktualisier- tem individuellen Konto der Beschwerdeführerin – die Frage der selbst- ständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 bis Ende April 2023, insbesondere auch im Zeitraum der geltend gemachten Ar- beitsunfähigkeit mit Blick auf die medizinischen Unterlagen zu klären. Auch diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin an ihre Mitwirkungspflicht erin- nert (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Diese ist gutzuheissen und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen, damit er die obgenannten Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE verfüge.
  13. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 7. August 2024 macht Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ ein Hono- rar von Fr. 2'325.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 67.70 und MWST von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -13- Fr. 193.80 (8.1 % von Fr. 2'392.70), total Fr. 2'586.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 2'586.50 zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  15. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  16. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'586.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  17. Zu eröffnen (R): - Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Be- schwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -14- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 398 KNB/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -2- Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war befristet vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 mit einem Pensum von 100 % bei der C.________ als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Zahlstelle ... [act. II] 69 ff., 77 ff.). Am 13. Februar 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung in einem Pensum von 100 % an (act. II 81 f.) und am 19. Februar 2024 stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (ALE) ab dem 13. Januar 2024 (act. II 44 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle ..., einen Anspruch der Versicherten auf ALE für die Zeit ab dem 13. Februar 2024 mit der Begründung, die Versicherte könne während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. Februar 2022 bis zum 12. Februar 2024 lediglich für acht Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen und ein Befreiungsgrund von der Beitragspflicht bestehe nicht, da sie vor ihrer Ar- beitsunfähigkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. II 40 ff.). Hiergegen erhob die Versicherte am 27. März 2024 Einspra- che und reichte Arztzeugnisse sowie Bewerbungsschreiben ein (act. II 21 ff.). Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Amt für Arbeitslosenversiche- rung (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache ab (act. II 10 ff.). B. Am 31. Mai 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06.05.2024 aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu be- freien. 3. Es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -3- 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -4- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (act. II 10 ff.), mit welcher der Beschwerdegegner die verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf ALE ab dem 13. Februar 2024 mit der Begründung bestätigte, es sei weder die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungs- grund von der Beitragspflicht vor. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 13. Februar 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf ALE, wenn sie die Betragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit ist. 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -5- 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versiche- rungsschutz, es sei denn aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit wird die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungs- schutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhin- ein eine Person für diejenige Zeit, während welcher eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit er- klärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versichertenei- genschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Bei- tragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigen- schaft infolge Ausübung einer ganztägigen selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst nach dem Gesagten die Berufung auf diese Ausnahmeregelung aus. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss möglich, wenn die versicherte Person vor Eintritt einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch unselbstständig erwerbs- tätig gewesen ist (vgl. BGE 125 V 123 E. 2c S. 126 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021). 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -6- genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit- Arbeitsverhältnis einzugehen, d.h. dass sie während mehr als zwölf Mona- ten infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.4 Art. 14 AVIG bildet die Ausnahmeregelung zur Hauptbestimmung des Art. 13 AVIG, welche eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung vorsieht. Bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versi- cherte Person innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Mona- ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, kommt die Befrei- ungsregelung daher nicht zum Zug (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; ARV 2012 S. 86 E. 7.2, S. 207 E. 5.2). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -7- wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi- cherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 2.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erbli- cken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2018 UV Nr. 16 S. 56 E. 4.2.1; RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -8- 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin befris- tet vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 mit einem Pensum von 100 % bei der C.________ als ... angestellt war (act. II 69 ff., 77 ff.). Die Beschwerde- führerin konnte somit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom

13. Februar 2022 bis zum 12. Februar 2024 (act. II 81 f.) lediglich eine bei- tragspflichtige Beschäftigung für acht Monate nachweisen. Damit erfüllte sie die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten – soweit bisher erkennbar – nicht (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. allerdings S. 3 Art. 3 der Beschwerdeantwort "Unklar ist, was die Beschwerdeführerin nach Ende des Arbeitsverhältnis- ses per 31. Dezember 2021 beabsichtigte," bzw. was genau sie im Januar 2022 für eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausübte). 3.2 Der Beschwerdegegner prüfte in der Folge, ob eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 6. Mai 2024 hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG selbstständig erwerbend gewesen; bei allen Befreiungsgründen sei die Verhinderung an der Ausübung einer arbeitnehmenden Tätigkeit entschei- dend; sei eine versicherte Person vor Eintritt des Befreiungstatbestandes selbstständig erwerbend gewesen, so fehle diese Kausalität (act. II 13; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 ununterbrochen vorerst zu 100 %, danach im April 2023 zu 90 %, dann zu 70 % und zuletzt zu 50 % krankgeschrieben gewesen, weshalb sie infolge Krankheit keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (Beschwerde S. 6 Art. 3 Rz. 11). Beschwerdeweise wird sodann erstmals vorgebracht, dass die Einzelunter- nehmung nie die Haupteinnahmequelle gewesen und sie stets – fast lü- ckenlos – einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Be- schwerde S. 6 f. Art. 4 Rz. 12). Gemäss Rechtsprechung könne eine Be- freiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Krankheit auch bei Vorlie- gen einer Selbstständigkeit erfüllt sein, sofern die krankgeschriebene Per- son nicht in der Lage sei, einer (selbstständigen) Arbeit nachzugehen, was ein Arzt zu bescheinigen habe (Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 15). Eine gene- relle Annahme, dass ein Kausalzusammenhang nie gegeben sei, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -9- eine Person Inhaberin eines Einzelunternehmens sei, lasse sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren (Beschwerde S. 8 Art. 5 Rz. 18 f.). Die Beschwerdeführerin sei während der Krankschreibung nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen, weder unselbststän- dig noch selbstständig, was ihr durchgehend ärztlich bescheinigt worden sei (Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 14, 16). Es sei glaubwürdig und nachvoll- ziehbar, dass sie ohne Krankheit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wodurch die geltend gemachte Krankheit kausal für die fehlende Beitragszeit sei (Beschwerde S. 9 Art. 6 Rz. 22). 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdefüh- rerin einen Lebenslauf ein: Mit Blick auf ihre Angaben war sie seit 2011 bis heute als selbstständig Erwerbende für das Einzelunternehmen D.________ tätig. Ferner arbeitete sie von April 2012 bis Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % als "..." für das E.________ Weiter war sie von Januar 2019 bis Dezember 2021 während rund 2000 ...stunden bzw. mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als ... für die F.________ gmbh, ..., tätig (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8, vgl. act. II 46; act. I 8). Dem Handelsregisterauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin die D.________ am 26. Juli 2017 im Handelsregister eintragen liess (act. II 48). Weiter reichte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ein, worin der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 73), vom 1. bis 16. April 2023 von 90 % (act. II 74), vom

17. bis 23. April 2023 von 70 % (act. II 75) und vom 24. bis 30. April 2023 von 50 % attestierte (act. II 76). Zudem reichte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vier Bewerbungsschreiben vom November und De- zember 2022 sowie vom Januar und März 2023 ein (act. II 21 ff.). Weitere Unterlagen bzw. vorgenommene Abklärungen des Beschwerdegegners zur Erwerbstätigkeit und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht in den Akten. 3.4 Vorliegend ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt: Der Be- schwerdegegner bestreitet zwar (vorerst) weder die Dauer noch den Um- fang der Arbeitsunfähigkeit. In der Beschwerdeantwort (S. 3 Art. 3) äusser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -10- te er dennoch (indirekt) Zweifel mit der Bemerkung, es seien anhand der vorliegenden Arztzeugnisse keine Rückschlüsse auf eine spezifische Er- krankung möglich, die es der Beschwerdeführerin während der angegebe- nen Krankheitsphase (1. Februar 2022 bis 31. März 2023 bzw. im April

2023) verunmöglicht hätte, einer (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem erfolgten lediglich die ärztlichen Zeugnisse vom

28. März 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 90 % vom 1. bis 16. April 2023) und vom 17. April 2023 (Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 17. bis 23. April 2023 sowie von 50 % vom 24. bis 30. April 2023 [act. II 34 ff. = 74 ff.]) echtzeit- lich. Das ärztliche Zeugnis, mit welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2023 attestiert wurde (vgl. act. II 32 = 73), erstellte der Hausarzt nicht echtzeitlich, sondern erst viel später, dieses datiert vom 13. Februar 2024, d.h. zum gleichen Zeitpunkt wie die Anmeldung der Beschwerdeführerin beim RAV erfolgte (act. II 81). Der Hausarzt attestierte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten. Es ist jedoch zutreffend, dass namentlich auch dem nachträglichen ärztlichen Zeugnis betreffend die attestierte längere vollständige Arbeitsunfähigkeit keine weiteren Angaben zur Erkrankung, Diagnose und Behandlung zu entnehmen sind, was Fragen insbesondere auch zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit aufwirft und bereits in dieser Hin- sicht gewichtige Gründe für eine weitere Abklärung bestehen. Wie in E. 2.3 hiervor dargelegt ist eine Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit grundsätzlich möglich, wenn die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nebst der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch un- selbstständig erwerbstätig gewesen ist. Bezüglich der Tätigkeit der Be- schwerdeführerin als unselbstständig Erwerbende hielt der Beschwerde- gegner jedoch bereits in der Stellungnahme zur Einsprache (act. II 17) fest, es müssten allenfalls Abklärungen erfolgen (act. II 17). In der Beschwerde- antwort (S. 3 Art. 3) bemerkte er dann, es sei unklar, ob die Beschwerde- führerin bei der F.________ gmbh als Arbeitnehmerin angestellt gewesen sei oder ob sie möglicherweise (zusätzlich) als selbstständig Erwerbende abgerechnet habe und was sie – nach ihrer Tätigkeit für die F.________ gmbh mit einem Pensum von 60 % – ab Januar 2021 "beabsichtigt habe". Der Beschwerdegegner nahm (erst im Beschwerdeverfahren) lediglich eine Internetrecherche vor. Diesbezüglich hielt er bloss fest, "möglicherweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -11- hat die Beschwerdeführerin mit der F.________ GmbH zusammengearbei- tet, jedoch auf eigene Faust abgerechnet" (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Die vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Fragen blieben letztlich unbe- antwortet; weitere Abklärungen nahm dieser nicht vor. Die Beschwerdefüh- rerin machte beschwerdeweise lediglich geltend, sie sei aus Krankheits- gründen nicht in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. auch Beschwerde S. 7 Art. 4 Rz. 16), und verwies auf fehlende Einnahmen (act. I 9 f.). Der Beschwerdegegner selbst führte in der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) auch diesbezüglich aus, es sei zu klären, ob die Beschwerde- führerin im Jahr 2022 effektiv keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus- geübt habe, da sie gemäss den Steuerbelegen einen steuerbaren Erfolg von Fr. 14'881.-- gemeldet habe (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Es müss- te vorab die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Januar 2022 abge- klärt werden (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Aufgrund der eingereichten Steuererklärung 2022 (act. I 10) bestünden ebenfalls Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2022 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, eventuell auch für einen längeren Zeitraum und in einem reduzier- ten Pensum. Vorliegend ergibt sich, dass sich dies mit den bisherigen vom Beschwerde- gegner getätigten Abklärungen jedoch letztlich nicht beantworten lässt. Zur Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführe- rin bedarf es verlässlicher Entscheidgrundlagen. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist diesbezüglich vorab die Verwaltung für die vollständige und rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts zuständig (E. 2.5 hiervor). Danach hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf Beschwerde hin auf seine Rechtsmässigkeit zu (über)prüfen. Letzteres kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgen, hat doch die Verwaltung den Sachverhalt klar ungenügend abklärt. So ging der Beschwerdegegner ja bereits im Verwaltungsverfahren davon aus, dass unklar sei, ob die Beschwerdeführerin vor der Arbeitsunfähigkeit effektiv nur einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. I 17). Es ist nicht am Gericht dies nachzuholen, würde doch diese Abklärung ins Beschwerdeverfahren verschoben und ginge der Beschwerdeführerin da- durch eine Rechtsmittelinstanz verloren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -12- 3.5 Unter diesen Umständen ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat vorab beim Hausarzt und/oder bei den allfällig behandelnden Fachärzten die vollständigen Patientenakten ab Dezember 2021 einzuholen sowie bei Unklarheiten nachzufragen, wobei die Be- schwerdeführerin die Ärzte vorgängig von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Gegebenenfalls sind bei der jeweiligen Krankenkasse (allenfalls auch einer Taggeldversicherung) auch die Unterlagen für die Jahre 2021 bis 2023 zu verlangen. Dabei geht es vorab darum, für welchen Zeitraum mög- lichst echtzeitlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr- scheinlich erstellt ist. Der Beschwerdegegner hat zudem Abklärungen zu einer allfälligen unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Dabei hat er zumindest die Steuerklärungen und Steuerveranlagungen für die Jahre 2021 bis 2023 einzuholen. Sodann hat er mittels Unterlagen der Ausgleichskasse(n) betreffend die Jahre 2021 bis 2023 – samt aktualisier- tem individuellen Konto der Beschwerdeführerin – die Frage der selbst- ständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 bis Ende April 2023, insbesondere auch im Zeitraum der geltend gemachten Ar- beitsunfähigkeit mit Blick auf die medizinischen Unterlagen zu klären. Auch diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin an ihre Mitwirkungspflicht erin- nert (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Diese ist gutzuheissen und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen, damit er die obgenannten Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 7. August 2024 macht Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ ein Hono- rar von Fr. 2'325.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 67.70 und MWST von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -13- Fr. 193.80 (8.1 % von Fr. 2'392.70), total Fr. 2'586.50 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 2'586.50 zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'586.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Be- schwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2024 398 -14- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.