Verfügung vom 4. April 2024
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit Januar 2002 als selbständiger ... erwerbstätig gewesen, meldete sich im November 2022 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2018 bestehende De- pression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm medizinische sowie erwerbliche Ab- klärungen vor und gewährte mit drei Mitteilungen vom 13. März 2023 (AB 35 ff.) Frühinterventionsmassnahmen. Sodann verneinte die IVB mit Mittei- lung vom 13. Juli 2023 (AB 39) einen Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen. In der Folge legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (AB 45) und stellte mit Vorbescheid vom
2. Februar 2024 (AB 46) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 47 ff.) verfügte die IVB am 4. April 2024 dem Vorbescheid entsprechend (AB 57). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Notarin C.________ vom B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 4. April 2024 sei aufzu- heben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 5 erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Aktenbericht der RAD- Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 16. Januar 2024 (AB 45 S. 4 ff.). Darin wurde dargelegt, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), sei fachärztlich verifiziert und durch die Anamnese und den klinischen Befund untermauert. Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine Antriebsstörung mit Schwerpunkt am Vormittag, Durchschlafstörungen, Grübelneigung und negativer Grundstimmung. Sub- jektiv würden auch kognitive Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet. Diese seien in klinischem Kontakt am
18. September 2023 jedoch nicht objektiviert worden (S. 4). Mit einer rezi- divierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Symptomatik bahne sich ein überdauernder Gesundheitsschaden an. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 7 Konzept drohender Invalidität könne bejaht werden. Für den selbständigen ... und Leiter eines ... seien berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert. Auf die durch die Behandler attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100 % für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Januar 2023, 60 % für die Zeit vom 15. Ja- nuar bis 1. Juni 2023 und 50 % seit dem 1. Juni 2023) könne abgestellt werden. Eine berufliche Wiedereingliederung könne mit diesem Pensum begonnen werden. Langfristig werde eine angepasste Tätigkeit im zeitli- chen Umfang von 80 % angestrebt. Aufgrund der beschriebenen Antriebs- schwäche seien eine Tätigkeit in der ... mit frühen Arbeitsstunden und we- gen der depressionsbedingten Antriebs- und Affektstörung sowie die allei- nige Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ungünstig (S. 5). Mit dem Beginn von 50 % könnte eine angepasste Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten quantitativ auf 80 % gesteigert werden. Wegen der Antriebsschwäche und der affektiven Niedergestimmtheit sollte auf Tätig- keiten in der Nacht oder mit häufigen Arbeitszeitwechseln und hoher Ver- antwortung verzichtet werden. Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliede- rung sollte überprüft werden, in welchem Rahmen eine leitende Tätigkeit im Familienbetrieb ausgeübt werden könne und ob eine Teilung der Leitung die Prognose begünstigen könnte (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 8 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 16. Januar 2024 (AB 45 S. 4 ff.) stellt – wie nachfolgend darzulegen ist – keine hinrei- chende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, obschon gerade in der Disziplin der Psychiatrie, wo dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, der persönliche Eindruck sowie die klinische Untersuchung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 9 massgeblich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Mai 2020, 8C_182/2020, E. 5.4). Einzig gestützt auf die Akten bestätigte med. pract. D.________ die von den Behandlern gestellte Diagnose einer rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; vgl. AB 23 S. 1, 31 S. 7 Ziff. 2.5, 43 S. 3 Ziff. 3, 45 S. 5 Ziff. 1), und verwies auf deren Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen (Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Januar 2023, 60 % für die Zeit vom 15. Januar bis 1. Juni 2023 und 50 % seit dem 1. Juni 2023; vgl. AB 3, 31 S. 4, 43 S. 4 Ziff. 11), auf welche abgestellt werden könne (AB 45 S. 5 Ziff. 2). Hierzu steht jedoch in einem Spannungsverhältnis, dass sich die RAD-Ärztin zur Frage, in welchem Rahmen und ab wann dem Beschwer- deführer die bisherige Tätigkeit als ... noch zumutbar sei, nicht konkret äus- serte, sondern diese lediglich als „ungünstig“ bezeichnete (S. 5 Ziff. 3). Es ist mithin nicht restlos klar, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2023 (S. 5 Ziff. 2) einzig auf eine angepasste (vgl. hierzu auch S. 6 Ziff. 4) oder auch die angestammte Tätigkeit bezieht. Ausserdem betrifft die prognostische Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten auf 80 % gesteigert werden könne, offenbar ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4: Tätigkeit ohne hohe Verantwortung). So- dann steht diese relativ gute Prognose im Widerspruch zum von den Be- handlern erwähnten langwierigen bzw. chronifizierten Krankheitsverlauf (AB 23 S. 1 f., 34 S. 5 Ziff. 2.5, 51 S. 5) sowie der – jedenfalls hinsichtlich der Medikation – ausdrücklich als ausgeschöpft beurteilten sowie einläss- lich beschriebenen Behandlungsoptionen (AB 51 S. 4; vgl. auch AB 34 S. 8), ohne dass sich die RAD-Ärztin mit diesen Einschätzungen auch nur ansatzweise auseinandersetzte. Eine Diskussion hierzu wäre jedoch insbe- sondere auch mit Blick auf die Indikatorenprüfung (insbesondere betreffend die Indikatoren Behandlungs- und Eingliederungserfolge [BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; vgl. hierzu auch E. 2.2.3 hiervor]) unerlässlich gewe- sen. Letztlich setzte sich die RAD-Ärztin auch mit den weiteren für eine Indikatorenprüfung unerlässlichen Grundlagen – soweit diese überhaupt aus den Akten hervorgehen – nicht auseinander. 3.4 Nach dem Dargelegten beruht die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) auf einer klar ungenügenden medizinischen Basis und einzig ge- stützt auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 10 wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), kann nicht auf eine fehlende Invalidität geschlossen werden, denn gemäss BGE 148 V 49 schliesst die- se eine Invalidität nicht per se aus. Überdies verneinte die RAD- Psychiaterin nicht etwa eine sich aus der Depression ergebende funktionel- le Leistungseinschränkung, sondern bejahte offenkundig eine solche jeden- falls in der angestammten Tätigkeit. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 2), erlauben auch die Berichte der behandelnden Ärzte, wonach seit Juni 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (AB 43 S. 4 Ziff. 11, 51 S. 4), keine abschliessende Beurteilung. Namentlich aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2012, 8C_160/2012, E. 3.1.2). Ausserdem bieten auch diese Berichte keine hin- reichende Grundlage für die Vornahme einer Indikatorenprüfung. Folglich ist der medizinische Sachverhalt klar ungenügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hat eine psychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich begründet, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hiernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 11 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Notarin C.________ vom 5. Juni 2024 wird die Parteientschädigung auf Fr. 369.10 festgesetzt (Aufwand von 2 h à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 9.10). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 369.10 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 4. April 2024 sei aufzu- heben.
- Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 4
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 5 erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Aktenbericht der RAD- Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 16. Januar 2024 (AB 45 S. 4 ff.). Darin wurde dargelegt, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), sei fachärztlich verifiziert und durch die Anamnese und den klinischen Befund untermauert. Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine Antriebsstörung mit Schwerpunkt am Vormittag, Durchschlafstörungen, Grübelneigung und negativer Grundstimmung. Sub- jektiv würden auch kognitive Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet. Diese seien in klinischem Kontakt am
- September 2023 jedoch nicht objektiviert worden (S. 4). Mit einer rezi- divierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Symptomatik bahne sich ein überdauernder Gesundheitsschaden an. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 7 Konzept drohender Invalidität könne bejaht werden. Für den selbständigen ... und Leiter eines ... seien berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert. Auf die durch die Behandler attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100 % für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Januar 2023, 60 % für die Zeit vom 15. Ja- nuar bis 1. Juni 2023 und 50 % seit dem 1. Juni 2023) könne abgestellt werden. Eine berufliche Wiedereingliederung könne mit diesem Pensum begonnen werden. Langfristig werde eine angepasste Tätigkeit im zeitli- chen Umfang von 80 % angestrebt. Aufgrund der beschriebenen Antriebs- schwäche seien eine Tätigkeit in der ... mit frühen Arbeitsstunden und we- gen der depressionsbedingten Antriebs- und Affektstörung sowie die allei- nige Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ungünstig (S. 5). Mit dem Beginn von 50 % könnte eine angepasste Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten quantitativ auf 80 % gesteigert werden. Wegen der Antriebsschwäche und der affektiven Niedergestimmtheit sollte auf Tätig- keiten in der Nacht oder mit häufigen Arbeitszeitwechseln und hoher Ver- antwortung verzichtet werden. Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliede- rung sollte überprüft werden, in welchem Rahmen eine leitende Tätigkeit im Familienbetrieb ausgeübt werden könne und ob eine Teilung der Leitung die Prognose begünstigen könnte (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 8 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 16. Januar 2024 (AB 45 S. 4 ff.) stellt – wie nachfolgend darzulegen ist – keine hinrei- chende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, obschon gerade in der Disziplin der Psychiatrie, wo dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, der persönliche Eindruck sowie die klinische Untersuchung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 9 massgeblich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Mai 2020, 8C_182/2020, E. 5.4). Einzig gestützt auf die Akten bestätigte med. pract. D.________ die von den Behandlern gestellte Diagnose einer rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; vgl. AB 23 S. 1, 31 S. 7 Ziff. 2.5, 43 S. 3 Ziff. 3, 45 S. 5 Ziff. 1), und verwies auf deren Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen (Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Januar 2023, 60 % für die Zeit vom 15. Januar bis 1. Juni 2023 und 50 % seit dem 1. Juni 2023; vgl. AB 3, 31 S. 4, 43 S. 4 Ziff. 11), auf welche abgestellt werden könne (AB 45 S. 5 Ziff. 2). Hierzu steht jedoch in einem Spannungsverhältnis, dass sich die RAD-Ärztin zur Frage, in welchem Rahmen und ab wann dem Beschwer- deführer die bisherige Tätigkeit als ... noch zumutbar sei, nicht konkret äus- serte, sondern diese lediglich als „ungünstig“ bezeichnete (S. 5 Ziff. 3). Es ist mithin nicht restlos klar, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2023 (S. 5 Ziff. 2) einzig auf eine angepasste (vgl. hierzu auch S. 6 Ziff. 4) oder auch die angestammte Tätigkeit bezieht. Ausserdem betrifft die prognostische Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten auf 80 % gesteigert werden könne, offenbar ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4: Tätigkeit ohne hohe Verantwortung). So- dann steht diese relativ gute Prognose im Widerspruch zum von den Be- handlern erwähnten langwierigen bzw. chronifizierten Krankheitsverlauf (AB 23 S. 1 f., 34 S. 5 Ziff. 2.5, 51 S. 5) sowie der – jedenfalls hinsichtlich der Medikation – ausdrücklich als ausgeschöpft beurteilten sowie einläss- lich beschriebenen Behandlungsoptionen (AB 51 S. 4; vgl. auch AB 34 S. 8), ohne dass sich die RAD-Ärztin mit diesen Einschätzungen auch nur ansatzweise auseinandersetzte. Eine Diskussion hierzu wäre jedoch insbe- sondere auch mit Blick auf die Indikatorenprüfung (insbesondere betreffend die Indikatoren Behandlungs- und Eingliederungserfolge [BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; vgl. hierzu auch E. 2.2.3 hiervor]) unerlässlich gewe- sen. Letztlich setzte sich die RAD-Ärztin auch mit den weiteren für eine Indikatorenprüfung unerlässlichen Grundlagen – soweit diese überhaupt aus den Akten hervorgehen – nicht auseinander. 3.4 Nach dem Dargelegten beruht die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) auf einer klar ungenügenden medizinischen Basis und einzig ge- stützt auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 10 wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), kann nicht auf eine fehlende Invalidität geschlossen werden, denn gemäss BGE 148 V 49 schliesst die- se eine Invalidität nicht per se aus. Überdies verneinte die RAD- Psychiaterin nicht etwa eine sich aus der Depression ergebende funktionel- le Leistungseinschränkung, sondern bejahte offenkundig eine solche jeden- falls in der angestammten Tätigkeit. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 2), erlauben auch die Berichte der behandelnden Ärzte, wonach seit Juni 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (AB 43 S. 4 Ziff. 11, 51 S. 4), keine abschliessende Beurteilung. Namentlich aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2012, 8C_160/2012, E. 3.1.2). Ausserdem bieten auch diese Berichte keine hin- reichende Grundlage für die Vornahme einer Indikatorenprüfung. Folglich ist der medizinische Sachverhalt klar ungenügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hat eine psychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich begründet, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hiernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 11 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Notarin C.________ vom 5. Juni 2024 wird die Parteientschädigung auf Fr. 369.10 festgesetzt (Aufwand von 2 h à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 9.10). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 369.10 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 356 IV FUE/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit Januar 2002 als selbständiger ... erwerbstätig gewesen, meldete sich im November 2022 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2018 bestehende De- pression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm medizinische sowie erwerbliche Ab- klärungen vor und gewährte mit drei Mitteilungen vom 13. März 2023 (AB 35 ff.) Frühinterventionsmassnahmen. Sodann verneinte die IVB mit Mittei- lung vom 13. Juli 2023 (AB 39) einen Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen. In der Folge legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (AB 45) und stellte mit Vorbescheid vom
2. Februar 2024 (AB 46) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 47 ff.) verfügte die IVB am 4. April 2024 dem Vorbescheid entsprechend (AB 57). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Notarin C.________ vom B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 4. April 2024 sei aufzu- heben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 5 erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Aktenbericht der RAD- Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 16. Januar 2024 (AB 45 S. 4 ff.). Darin wurde dargelegt, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), sei fachärztlich verifiziert und durch die Anamnese und den klinischen Befund untermauert. Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine Antriebsstörung mit Schwerpunkt am Vormittag, Durchschlafstörungen, Grübelneigung und negativer Grundstimmung. Sub- jektiv würden auch kognitive Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet. Diese seien in klinischem Kontakt am
18. September 2023 jedoch nicht objektiviert worden (S. 4). Mit einer rezi- divierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger depressiver Symptomatik bahne sich ein überdauernder Gesundheitsschaden an. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 7 Konzept drohender Invalidität könne bejaht werden. Für den selbständigen ... und Leiter eines ... seien berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert. Auf die durch die Behandler attestierten Arbeitsunfähigkeiten (100 % für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Januar 2023, 60 % für die Zeit vom 15. Ja- nuar bis 1. Juni 2023 und 50 % seit dem 1. Juni 2023) könne abgestellt werden. Eine berufliche Wiedereingliederung könne mit diesem Pensum begonnen werden. Langfristig werde eine angepasste Tätigkeit im zeitli- chen Umfang von 80 % angestrebt. Aufgrund der beschriebenen Antriebs- schwäche seien eine Tätigkeit in der ... mit frühen Arbeitsstunden und we- gen der depressionsbedingten Antriebs- und Affektstörung sowie die allei- nige Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ungünstig (S. 5). Mit dem Beginn von 50 % könnte eine angepasste Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten quantitativ auf 80 % gesteigert werden. Wegen der Antriebsschwäche und der affektiven Niedergestimmtheit sollte auf Tätig- keiten in der Nacht oder mit häufigen Arbeitszeitwechseln und hoher Ver- antwortung verzichtet werden. Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliede- rung sollte überprüft werden, in welchem Rahmen eine leitende Tätigkeit im Familienbetrieb ausgeübt werden könne und ob eine Teilung der Leitung die Prognose begünstigen könnte (S. 6). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 8 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 16. Januar 2024 (AB 45 S. 4 ff.) stellt – wie nachfolgend darzulegen ist – keine hinrei- chende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, obschon gerade in der Disziplin der Psychiatrie, wo dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zukommt, der persönliche Eindruck sowie die klinische Untersuchung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 9 massgeblich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Mai 2020, 8C_182/2020, E. 5.4). Einzig gestützt auf die Akten bestätigte med. pract. D.________ die von den Behandlern gestellte Diagnose einer rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; vgl. AB 23 S. 1, 31 S. 7 Ziff. 2.5, 43 S. 3 Ziff. 3, 45 S. 5 Ziff. 1), und verwies auf deren Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen (Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 29. Juni 2022 bis 15. Januar 2023, 60 % für die Zeit vom 15. Januar bis 1. Juni 2023 und 50 % seit dem 1. Juni 2023; vgl. AB 3, 31 S. 4, 43 S. 4 Ziff. 11), auf welche abgestellt werden könne (AB 45 S. 5 Ziff. 2). Hierzu steht jedoch in einem Spannungsverhältnis, dass sich die RAD-Ärztin zur Frage, in welchem Rahmen und ab wann dem Beschwer- deführer die bisherige Tätigkeit als ... noch zumutbar sei, nicht konkret äus- serte, sondern diese lediglich als „ungünstig“ bezeichnete (S. 5 Ziff. 3). Es ist mithin nicht restlos klar, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2023 (S. 5 Ziff. 2) einzig auf eine angepasste (vgl. hierzu auch S. 6 Ziff. 4) oder auch die angestammte Tätigkeit bezieht. Ausserdem betrifft die prognostische Beurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten auf 80 % gesteigert werden könne, offenbar ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 4: Tätigkeit ohne hohe Verantwortung). So- dann steht diese relativ gute Prognose im Widerspruch zum von den Be- handlern erwähnten langwierigen bzw. chronifizierten Krankheitsverlauf (AB 23 S. 1 f., 34 S. 5 Ziff. 2.5, 51 S. 5) sowie der – jedenfalls hinsichtlich der Medikation – ausdrücklich als ausgeschöpft beurteilten sowie einläss- lich beschriebenen Behandlungsoptionen (AB 51 S. 4; vgl. auch AB 34 S. 8), ohne dass sich die RAD-Ärztin mit diesen Einschätzungen auch nur ansatzweise auseinandersetzte. Eine Diskussion hierzu wäre jedoch insbe- sondere auch mit Blick auf die Indikatorenprüfung (insbesondere betreffend die Indikatoren Behandlungs- und Eingliederungserfolge [BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; vgl. hierzu auch E. 2.2.3 hiervor]) unerlässlich gewe- sen. Letztlich setzte sich die RAD-Ärztin auch mit den weiteren für eine Indikatorenprüfung unerlässlichen Grundlagen – soweit diese überhaupt aus den Akten hervorgehen – nicht auseinander. 3.4 Nach dem Dargelegten beruht die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) auf einer klar ungenügenden medizinischen Basis und einzig ge- stützt auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 10 wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), kann nicht auf eine fehlende Invalidität geschlossen werden, denn gemäss BGE 148 V 49 schliesst die- se eine Invalidität nicht per se aus. Überdies verneinte die RAD- Psychiaterin nicht etwa eine sich aus der Depression ergebende funktionel- le Leistungseinschränkung, sondern bejahte offenkundig eine solche jeden- falls in der angestammten Tätigkeit. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 2), erlauben auch die Berichte der behandelnden Ärzte, wonach seit Juni 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (AB 43 S. 4 Ziff. 11, 51 S. 4), keine abschliessende Beurteilung. Namentlich aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Entscheid des BGer vom 13. Juni 2012, 8C_160/2012, E. 3.1.2). Ausserdem bieten auch diese Berichte keine hin- reichende Grundlage für die Vornahme einer Indikatorenprüfung. Folglich ist der medizinische Sachverhalt klar ungenügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hat eine psychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich begründet, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 (AB 57) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hiernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 11 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Notarin C.________ vom 5. Juni 2024 wird die Parteientschädigung auf Fr. 369.10 festgesetzt (Aufwand von 2 h à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 9.10). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 369.10 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2024, IV/24/356, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.