opencaselaw.ch

200 2024 298

Bern VerwG · 2024-11-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. März 2024

Sachverhalt

A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), gelernte … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), mel- dete sich im Oktober 2021 unter Hinweis auf eine "Burn-out- Erschöpfungsdepression" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 65.3 S. 3). Nachdem die IVB medi- zinische Berichte eingeholt hatte, verneinte sie mit (unangefochten geblie- bener) Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 15) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Versicher- ten habe sich verbessert und sie habe ihre bisherige Tätigkeit als … bei der C.________ ab 1. September 2021 wieder im bisherigen Arbeitspensum aufnehmen können. A.b. Im März 2023 meldete sich die weiterhin bei der C.________ im Umfang eines 100 %-Pensums angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine Er- schöpfungsdepression erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 17; 20 S. 2-4). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behan- delnder Ärzte bei und veranlasste bei der D.________ (MEDAS) eine poly- disziplinäre Begutachtung (Expertise vom 27. November 2023 [act. II 65.1 ff.]). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2023 (act. II 68) verneinte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zudem verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 70 ff.) mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. II 84) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin – allenfalls nach Durchführung medizinischer Ab- klärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Ferner stellte sie die folgenden Verfahrensanträge: 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 2. Es sei das neurologische Gutachten vom 23. Oktober 2023 des Dr. med. E.________, FMH Neurologie, (Dokument Nr. 65.6) aus den Ak- ten zu entfernen. Sodann liess die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Behandlern ein- reichen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1-12). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. August 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren be- schwerdeweisen Anträgen fest und liess weitere Berichte von Behandlern ins Recht reichen (act. I 13-16). Mit Duplik vom 3. September 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin die mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 18. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen "Medikationsplan" (act. I 17) sowie einen (weder datierten noch unter- zeichneten) "Verlaufsbericht" der Spitex Region F.________ (act. I 18) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2024 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die im Vorbescheidverfahren vorge- brachten Einwände seien in der Verfügung vom 1. März 2024 nicht rechts- genüglich gewürdigt worden, weshalb der angefochtene Entscheid mangels hinreichender Begründung bzw. aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei (Beschwerde S. 5 f. Rz. 8-17). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ein- wände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Nach Art. 74 Abs. 2 IVV hat sich die Begründung des Beschlus- ses mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. 2.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs indes als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 6 äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 2.3.1 Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2024 (act. II 70) stellte die Be- schwerdegegnerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als … zu einem Pensum von 80 % zumutbar, wodurch ein (rentenausschlies- sender) Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 f.). Damit bezieht sich der Vorbescheid ausdrücklich und ausschliesslich einzig auf den Rentenan- spruch, was denn auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wird. In ihrem Einwandschreiben vom 28. Februar 2024 (act. II 83 S. 1 f.) stellte die Beschwerdeführerin eingangs fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum seitens der Beschwerdegegnerin keine Unterstützung bei der "Wiederein- gliederung/Umschulung" geleistet werde. Anschliessend folgen Ausführun- gen zum Krankheitsverlauf und zu laufenden medizinischen Abklärungen. Weiter legte sie – unter Hinweis auf den dem Einwandschreiben beigeleg- ten Bericht der Hausärztin Dr. med. G.________, Praktische Ärztin, vom

26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) – dar, dass es ihr – der Beschwerdeführe- rin – schmerzbedingt nicht möglich sei, das aktuell ausgeübte Arbeitspen- sum von 50 % zu steigern. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen "oder weitere, andere Massnahmen" wieder aufzunehmen (act. II 83 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 7 2.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass sich die Einwände primär auf die Einstellung der beruflichen Massnahmen bezo- gen. Diese bildeten jedoch Gegenstand der Mitteilung vom 13. Dezember 2023 (act. II 68) und nicht des hier interessierenden Vorbescheidverfahrens (Beschwerdeantwort S. 2 f. Rz 6), weshalb für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestand, die Thematik der beruflichen Massnahmen unter dem Titel des einzig den Rentenpunkt betreffenden Vorbescheidverfahrens in der angefochtenen Verfügung erneut aufzugreifen. Dies steht im Einklang mit Art. 74 Abs. 2 IVV, wonach sich die Verfügung mit den für deren Ent- scheidgegenstand relevanten Einwänden auseinanderzusetzen hat (vgl. E. 2.2.1 vorne). Weder hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand- schreiben konkret zur Rentenfrage noch zum Beweisergebnis aus der Be- gutachtung geäussert bzw. hat sie allgemein festgehalten, dass ihr eine 80%ige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Ebenso wenig enthält der Be- richt von Dr. med. G.________ vom 26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) me- dizinische Gesichtspunkte, deren Erörterung es in der angefochtenen Verfügung zwingend bedurft hätte. Selbst wenn von einer höchstens leich- ten Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, so wäre diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, war doch der Beschwerde- führerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich (vgl. BGE 143 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 496 F. 5.1 S. 504). Zudem erwiese sich eine Rückweisung auch in Anbetracht der vorliegend im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände offensichtlich als formalisti- scher Leerlauf, der zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 2.2.2 vorne). 2.4 Demnach liegt keine zu einer Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin führende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 8 3. 3.1 3.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 3.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 3.2 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 9 stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu ob- jektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa- lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.3 3.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 10 wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom März 2023 (act. II

17) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 15) – mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 11 welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen ver- neint hat – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 (act. II 84; vgl. E. 3.3.3 vorne). 4.2 Bei Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 15) stützte sich die Beschwerdegegnerin namentlich auf den Bericht von Dr. med. H.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2021 (act. II 14) ab. Darin wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom instabilen Typ (ICD-10 F60.31) mit ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F60.80) festgehalten (S. 1). Ab 1. September 2021 bescheinigte Dr. med. H.________ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 3). 4.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 prä- sentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.3.1 Vom 4. Januar bis 22. Februar 2023 war die Beschwerdeführerin in der Klinik I.________ in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 21. März 2023 (act. II 30 S. 2 ff.) wur- den die folgenden Diagnosen gestellt: Hauptdiagnose Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Psychiatrische Nebendiagnosen

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
  2. Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-instabiler Typ (ICD-10 Z73.1) Somatische Nebendiagnosen
  3. Sonstige näher bezeichnete Kopfschmerzsyndrome (ICD-10 G44.8)
  4. Kreuzschmerz (ICD-10 M54.5)
  5. Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe (ICD-10 K58.0)
  6. Nichtallergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1)
  7. Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen (ICD-10 M25.50)
  8. Funktionelle Herzbeschwerden (ICD-10 I51.8)
  9. Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet (ICD-10 J06.9)
  10. Diffuse zystische Mastopathie (ICD-10 N60.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 12 Es bestehe eine depressive Entwicklung mit Ausbildung eines Erschöp- fungszustandes im Kontext mit einer persönlichen (u.a. psychische Erkran- kung der Mutter, dahingehend Parentifizierung; depressive Symptomatik des Partners), gesundheitlichen (Schmerzen in den Handgelenken) und beruflichen (hohes Arbeitspensum) Belastungssituation. Die Beschwerde- führerin habe sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit überfordert, die langjährige psychische Erkrankung der Mutter und belastende Beziehung hätten zur Entstehung einer Depression beigetragen. Es bestehe bis zum
  11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.3.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Krankengeschichte vom 3. Juli 2023 (act. II 65.7 S. 5) fest, seit Oktober 2021 beklage die Be- schwerdeführerin nach einer diskreten Handgelenksdistorsion einerseits und einer massiven Überlastung der rechten, dominanten Hand anderer- seits Schmerzen vornehmlich im ulnaren, dann aber auch wieder im radia- len Bereich des Handgelenkes. Seit einem Jahr sei sie wegen diesen Beschwerden als … zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Ursache der Beschwerden sei unklar. Da der Leidensdruck aktuell sehr gering sei, habe er – Dr. med. J.________ – zur Verlaufsbeobachtung geraten. Der Rheu- ma-Status sei unauffällig. Seines Erachtens handle es sich bei einem klei- nen dorsalen Handgelenksganglion um einen Zufallsbefund und (dieses) sei sicherlich nicht ursächlich für die Beschwerden. 4.3.3 Vom 13. Juni bis 14. Juli 2023 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ in teilstationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom
  12. Juli 2023 (act. II 62 S. 2 ff.) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie "Laut der Patientin" bzw. gemäss Klinik I.________ ein Verdacht auf eine emoti- onal instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe trotz einer Sehnenscheidenentzündung am rech- ten Handgelenk weitergearbeitet. Durch die Überlastung des linken Hand- gelenks habe sie auch dort Schmerzen bekommen. Sie sei bei Handchirurgen und Neurologen untersucht worden und es sei keine klare Ursache gefunden worden. Sie sehe die Untersuchungen als nicht aussa- gekräftig an, da sie zu schnell und oberflächlich gemacht worden seien und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 13 sie nicht ernst genommen worden sei. Diese Schmerzproblematik habe sich auf ihre Psyche sehr stark ausgewirkt und sie sei seit August 2022 krankgeschrieben worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich skep- tisch gegenüber Medikamenten gezeigt, weshalb auf die Anwendung von Psychopharmaka verzichtet worden sei. Der Verlauf sei mässig zufriedens- tellend. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin in gutem psychovegetati- vem Zustand in die angestammten Verhältnisse entlassen worden (S. 4). 4.3.4 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 27. November 2023 (act. II 65.1 ff.), umfassend die Fachrichtungen der Allgemeinen Inne- ren Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, wurden interdis- ziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 65.1 S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - diverse Beschwerden am Bewegungsapparat mit grenzwertig zu stellenden Dia- gnosen - V. a. (= Verdacht auf) Colon irritabile (ICD-10 K58) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  13. Akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
  14. Schädlicher Konsum von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)
  15. Chronifizierte, ätiologisch nicht eindeutig zuzuordnende bilaterale, klar rechts- dominante Handgelenkbeschwerden (ICD-10 M25.5) - differenzialdiagnostisch allenfalls diskrete Ansatztendinopathie Flexor carpi ulnaris rechts nicht ausgeschlossen - funktionell völlig unauffälliger Handstatus beidseits
  16. Intermittierendes myofasziales zervikales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - funktionell HWS frei beweglich
  17. Klinisch V. a. intermittierende ISG-Dysfunktion rechts (ICD-10 M25.5) - aktuell LWS und Iliosakralgelenke frei beweglich
  18. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
  19. Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)
  20. Anamnestisch Acne vulgaris (ICD-10 L70.0)
  21. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die allge- meininternistische Untersuchung habe keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 14 die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Die seit längerer Zeit beklag- ten bilateralen, rechtsdominanten Handgelenkbeschwerden könnten kli- nisch unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Aktenlage soma- tisch orientiert nicht erklärt respektive zugeordnet werden. Gesamthaft gesehen beständen aus klinisch-rheumatologischer Sicht keine spezifi- schen qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt. Aus fachärztlich-neurologischer Sicht hätten sich ebenfalls keine spezifischen Diagnosen mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die fachärztliche psychiatrische Evaluation habe als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und als Nebendiagnosen akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge sowie einen schädlichen Konsum von Cannabinoiden ergeben. Daraus ergebe sich eine Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in der aktuellen angestammten beruflichen Tätigkeit von 20 %, was ebenfalls für sonstige berufliche Tätigkeiten im freien Arbeits- markt gelte (S. 8). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit April 2020 bestanden, sei jedenfalls seit August 2022 zu bestätigen. Trotz psychiatrischer Hospitalisation anfangs 2023 könne bei den damals vorlie- genden Befunden keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zuerkannt werden (S. 9). 4.3.5 Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 1. November 2023 (act. I 9) fest, klinisch bestehe ein Verdacht auf ein chronisches ISG-Syndrom rechts, was durch den MRI-Befund mit leichter ISG-Arthritis rechts erhärtet werde (S. 2). 4.3.6 Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, hielt im Bericht vom 1. Februar 2024 (act. I 10) fest, nachdem sich ein Hinweis für eine mögliche Spondylarthropathie (diskret ausgeprägte Sakroiliitis rechts) ergeben habe (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 11. Dezember 2023 [act. I 10 S. 3]), sei viermal eine Be- handlung mittels Hyrimoz erfolgt, was überhaupt keine Besserung gebracht habe. Aus seiner Sicht beständen keine Therapieoptionen mehr (act. I 10 S. 1). 4.3.7 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) fest, sie nehme die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 15 zu 80 % arbeitsfähig sein soll, mit Erstaunen zur Kenntnis. Momentan ver- suche sie einen 50%igen Arbeitseinsatz zu leisten, was ihr nur mit grosser Mühe und Anstrengung gelinge. 4.3.8 PD Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2024 (act. I 13) im Wesentlichen eine Fibromyalgie und Thoraxschmerzen (S. 1 f.). Ana- mnestisch und laborchemisch ergäben sich wenige Hinweise auf eine Spondylarthritis. Bei positivem Mennellzeichen rechts sei ein MRI durchge- führt worden, welches keine Sakroiliitis gezeigt habe. Die subchondrale Sklerose und leichten Auffälligkeiten seien im Rahmen der axialen Hyper- laxizität zu interpretieren. Auch im Bericht von Dr. med. L.________ (act. I 9) hätten sich keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen ergeben. Als wahrscheinlichste Erklärung der Beschwerden komme eine Fibromyal- gie in Frage (act. I 13 S. 4). 4.3.9 Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2024 (act. I 14) ein sehr leichtgradiges Carpaltunnel- syndrom rechts (elektrophysiologisch nicht nachweisbar, nervensonogra- phisch diskrete Pathologien nachweisbar) sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom Unterarme und rechtes Bein unklarer Ätiologie (S. 1). Insgesamt könne bei doch relativ suggestiven Beschwerden hinsichtlich eines Carpaltunnelsyndroms dieses elektrophysiologisch momentan noch nicht nachgewiesen werden. Nervensonographisch zeigten sich jedoch Befunde hinsichtlich eines leichtgradigen Carpaltunnelsyndroms, wobei dies hauptsächlich die nächtlich betonten und nur selten tagsüber auftre- tenden Kribbelparästhesien der rechten Hand genügend erklären könnten. Die im Vordergrund stehenden, etwas generalisierten, jedoch ebenfalls rechtsseitig betonten muskuloskelettalen Beschwerden könnten nicht genügend erklärt werden (S. 3). 4.3.10 Dr. med. P.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, diagnosti- zierte im Bericht vom 12. Juli 2024 (act. I 16) im Wesentlichen Schmerzen unklarer Genese gesamte obere Extremität rechts. Das Ganglion sei immer noch sonographisch klar darstellbar. Es sei eine Infiltration erfolgt. Direkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 16 danach gebe die Beschwerdeführerin nur ein leichtes Verschwinden der Schmerzen an. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom
  22. März 2024 (act. II 84) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 65.1 ff.). Die Beschwerde- führerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens sowohl in formeller (vgl. E. 4.5 sogleich) wie auch in materieller Hinsicht (vgl. E. 4.6 f. hinten). 4.5 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, während des Untersuchungsgesprächs im Rahmen der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. E.________ sei das Tonband abgestellt worden, wozu sie nicht eingewilligt habe. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien damit nicht mehr vollständig, womit die Sache zurückzuweisen sei (Be- schwerde S. 6 Rz. 18 f.). 4.5.1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidiszi- plinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs.1 ATSG). Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Inter- views in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Gemäss Art. 7k Abs. 1 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) umfasst das Interview nach Art. 44 Abs. 6 ATSG das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versi- cherte Person. Nach Art. 7k Abs. 3 ATSV kann die versicherte Person mit- tels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Vor dem Interview kann die versicherte Person gegenü- ber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Abs. 3 lit. a widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV). Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versuchen das Durchführungsorgan und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 17 versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV). Das Fehlen der Tonaufnahme führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbar- keit des Gutachtens, zumal die versicherte Person auch auf die Tonauf- nahme verzichten kann (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Für die Frage der Verwertbarkeit eines Gutachtens trotz fehlender bzw. mit technischen Mängeln behafteter Tonaufnahme kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Insbesondere führt das Fehlen der Tonaufnahme nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn der Inhalt des während der Exploration geführten Gesprächs unbestritten ist, namentlich nicht geltend gemacht wird, das im Gutachten Festgehaltene entspreche nicht dem Ge- sagten oder es fehlten wesentliche Aussagen in der Expertise (BVR 2024 S. 383 E. 7.3 und E. 7.5). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die beschwerdeweise Darstel- lung (S. 6 Rz. 18), wonach während der neurologischen Teilbegutachtung das Tonband abgestellt worden sei und die Beschwerdeführerin weder vor noch nach der Begutachtung von sich aus auf die Tonaufnahme des Inter- views verzichtet habe, nicht. Allein aus diesem mangelnden Widersprechen der Beschwerdegegnerin kann indes nicht bereits auf eine (formell) fehler- hafte Begutachtung geschlossen werden und das (allenfalls) teilweise Feh- len von Tonaufnahmen anlässlich der neurologischen Teilbegutachtung führt vorliegend nicht zur Unverwertbarkeit und/oder zur fehlenden Ver- wertbarkeit des Gesamtgutachtens; dabei braucht vorliegend auch nicht geklärt zu werden, ob die gemäss Gutachten offenbar durchgeführte Auf- zeichnung nach erfolgtem Untersuchungsgespräch (bestehend aus Ana- mneseerhebung und Beschwerdeschilderung [vgl. Art. 7k Abs. 1 ATSV]) beendet wurde oder vorzeitig abgebrochen wurde: Zunächst ist fraglich, ob die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der mangelhaften Tonaufnahme in Anbetracht der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren Kenntnis vom Inhalt des ABI-Gutachtens hatte (act. II 77; 80) und ihr demnach allfällige relevante Diskrepanzen zwischen dem anlässlich der Begutachtung Gesagten und dem im Gutachten Geschriebenen bereits damals hätten auffallen müssen, überhaupt rechtzeitig erfolgte, zumal ein Vorgehen nach Art. 7k Abs. 8 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 18 ATSV (vgl. E. 4.5.1 vorne) nicht mehr möglich ist. Dies kann jedoch offen bleiben. So oder anders weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der Schlussfolgerung im neuro- logischen Teilgutachten nicht einverstanden ist, jedoch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern Anamneseerhebung und Beschwerdeschilderung anläss- lich der Begutachtung (vgl. E. 4.5.1 vorne) vom Inhalt des neurologischen Teilgutachtens abweichen (Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 7). Unbehelflich ist namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie selber könne dies nicht (mehr) beurteilen, da an diesem Tag viele Untersuchungen stattge- funden hätten und sie das Gesagte aufgrund der Tonbandaufnahme nicht selber protokolliert habe (Beschwerde S. 6 Rz. 18; Replik S. 1 f. Rz. 3). Denn die Beschwerdeführerin kennt ihre Krankengeschichte und ihre Be- schwerden naturgemäss selber am besten und es ist deshalb davon aus- zugehen, dass sie (für das medizinische Entscheidfundament potentiell relevante) Angaben im neurologischen Teilgutachten, die von ihren anläss- lich der Exploration gemachten Äusserungen divergieren, mindestens im Ansatz ohne weiteres erkannt hätte und somit konkret hätte benennen können, wenn derlei Diskrepanzen tatsächlich beständen. Entsprechend kann der allein formalistischen Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, wonach bereits das (teilweise) Fehlen einer Tonbandaufnahme für sich genommen zur Unverwertbarkeit des (Teil-)Gutachtens führt (Replik S. 1 f. Rz. 3), nicht gefolgt werden. Denn sie bringt nach dem Dargelegten nichts vor, was eine Verletzung des Schutzzwecks der Verfahrensvorschrift von Art. 44 Abs. 6 ATSG (BVR 2024 S. 383 E. 7.5) zur Folge gehabt hätte. Demnach ist das neurologische Teilgutachten von Dr. med. E.________ (act. II 65.6) verwertbar und es besteht kein Anlass, die Teilexpertise aus den Akten zu weisen. Damit bleibt der materielle Beweiswert der Expertise der MEDAS vom 27. November 2023 zu prüfen. 4.6 4.6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 19 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.6.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.7 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. November 2023 (act. II 65.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Ex- pertisen (vgl. E. 4.6.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung – welche mit jener der behandelnden Ärzte weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 4.3 vorne) – überzeugend und orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Danach liegt bei der Be- schwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor, welche die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen zumutbaren Tätigkeit einschränkt (Arbeitsfähigkeit 80 %), wogegen die sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin somatisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 20 manifestierenden Beschwerden die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen (act. II 65.1 S. 8). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.7.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich keiner der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte mit den im Gutachten der MEDAS erfolgten Einschätzungen auseinandersetzt, ge- schweige denn medizinische Aspekte benennt, die von den Administrati- vexperten ausser Acht gelassen worden wären und die eine andere Bewertung des Gesundheitszustandes nahelegen würden. Dies spricht gegen das Vorliegen konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gut- achtens der MEDAS (vgl. E. 4.6.2 vorne). 4.7.2 Sodann müssen subjektive Schmerzangaben durch damit korrelie- rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein, damit auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun- fähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 3.2 vorne). Hierzu ist festzuhal- ten, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Beschwerden – namentlich der Handgelenksbeschwerden – trotz zahlrei- cher und umfassender Untersuchungen in rheumatologischer und neurolo- gischer Hinsicht keine organische Ursache gefunden werden konnte (act. II 33 S. 18, 22, 26; act. II 65.7 S. 5; act. I 10), was sich mit den Erkenntnissen im Gutachten der MEDAS vorbehaltlos deckt (act. II 65.1 S. 7 f.). Daran ändert auch eine zwischenzeitlich gestellte Verdachtsdiagnose (vgl. act. I 9) nichts (Beschwerde S. 11 Rz. 43), womit eine Erkrankung bloss vermu- tet wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406) und folglich nicht als überwiegend wahrscheinlich (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Januar 2024, 8C_312_2023, E. 5.2.1). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Abklärungen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 22 ff.) daran etwas ändern könnten. Im Gegenteil zeichnen auch die nach Erlass der Verfügung vom 1. März 2024 verfassten Berichte kein wesentlich anderes Bild: Der Rheumatologe PD Dr. med. N.________ diagnostizierte eine Fibromyalgie (act. I 13), was der im Gut- achten der MEDAS gestellten (psychiatrischen) Diagnose einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung weitgehend entspricht, zumal auch PD Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 21 Dr. med. N.________ keine hinreichende organische Genese feststellen konnte (S. 4). Auch der Neurologe Dr. med. O.________ bezeichnete die Beschwerden als relativ suggestiv und das von ihm festgestellte Carpaltun- nelsyndrom lediglich als sehr leicht (act. I 14 S. 1, 3). Die übrigen, generali- sierten Beschwerden konnte er aus seinem Fachgebiet nicht erklären (S. 3). Auch die Orthopädin Dr. med. P.________ ging von Schmerzen "unklarer Genese" aus (act. I 16). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die eingehende gutachterliche Untersuchung sämtlicher Gliedmassen in der MEDAS in Bezug auf ihre Funktionalität keine wesentlichen Beeinträch- tigungen zu Tage förderten, namentlich auch nicht hinsichtlich der beiden Handgelenke (act. II 65.5 S. 4 f.). Damit waren und sind die von der Be- schwerdeführerin somatisch erklärten Einschränkungen beweismässig we- der organisch noch funktionell begründ- bzw. nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung im Gutachten der MEDAS, wonach die Beschwerden einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuschreiben sind und diese höchstens zu einer 20%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit führen, überzeugt. 4.7.3 Dass sodann im weiteren Verlauf noch zusätzliche Diagnosen ge- stellt werden könnten (Beschwerde S. 7 Rz. 23), ist zwar möglich, aber nicht massgeblich. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.7.4 in fine hier- nach) ist es – grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie – massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträch- tigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Entscheid des BGer vom
  23. Juni 2018, 8C_888/2017, E. 5.3). Die im Rahmen der Replik vorgeleg- ten Berichte bzw. Dokumente (act. I 13-18) enthalten keine (hinreichende) Auseinandersetzung mit dem funktionellen Leistungsvermögen der Be- schwerdeführerin bzw. zur Arbeitsfähigkeit, weshalb sie auch deshalb nicht geeignet sind, Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der MEDAS zu we- cken. Dasselbe trifft auf die im Verwaltungsverfahren sowie bei der Be- schwerdeerhebung eingereichten Berichte zu. Einzig Dr. med. G.________ stellte sich im Bericht vom 26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) auf den Stand- punkt, dass die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit von 80 % zu hoch sei, was sie indes allein damit begründete, dass die Beschwerdeführerin bis dahin nur ein Arbeitspensum von 40 % verrichtet habe. Massgebend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 22 sind indes nicht die "realen Umstände" (Beschwerde S. 9 Rz. 33), sondern welche Arbeits- und Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar ist. 4.7.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (Beschwerde S. 8 Rz. 28). Dabei beruft sie sich auf den Antrag der behandelnden Psychologin "zur Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie nach der 30. Sitzung" vom 4. März 2024 (act. I 11). Dieser enthält unter "Diagnostische Beurtei- lung" den Vermerk "Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Epi- sode (F33.2)". Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose im beigelegten Bericht nicht (fachärztlich) begründet wird und namentlich kei- ne Befunderhebung enthält. Damit ist eine Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes nicht erstellt. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass selbst wenn mittlerweile von einer schweren Depression auszugehen wäre, dies ausserhalb des hier massgeblichen Beurteilungs- zeitraums läge, welcher sich lediglich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 erstreckt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 4.7.5 Auch die übrigen Einwände sind nicht geeignet, Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der MEDAS zu wecken: So ist vorliegend nicht massgebend, welche Einschränkungen die Beschwerdeführerin im Haushalt aufweist (Beschwerde S. 9 Rz. 34 f.), da bei der Rentenberechnung von einem Status 100 % Erwerb ausgegangen wurde (act. II 84 S. 2). Sodann ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Rz. 36) aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zumindest im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum der Einnahme von Psychopharmaka ablehnend gegenüberstand (act. II 62 S. 4) bzw. Medikamente abgesetzt hat (act. II 34 S. 4; 65.3 S. 2; 65.5 S. 3; 65.6 S. 2 f.). Die mit der Replik eingereichte Medikamentenliste (act. I 17) betrifft einen ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegenden Zeitraum und ist damit hier nicht von Belang (vgl. E. 4.7.4 vorne). Weiter ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 10) aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die fachpsychiatrische Behandlung per Ende Dezember 2022 abgebrochen hat (act. II 38 S. 1) und seither allein eine psychologische Behandlung in Anspruch nimmt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 23 (Beschwerde S. 9 f. Rz 37, S. 10 Rz. 41). Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des psychiatrischen Teilgutachters (act. II 65.4), woran die beschwerdeweise genannten Tippfehler (S. 10 Rz. 40) offensichtlich nichts ändern. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem (weder datierten noch unterzeichneten) Bericht der Spitex Region F.________ (act. I 18) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin wurde (auch) in diesem Bericht wie schon im Gutachten der MEDAS (act. II 65.4 S. 7) klar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Überzeugung, die Handgelenksbeschwerden seien trotz zahlreicher negativer somatisch orientierter Abklärungen organischer Ursache, weiterhin festhält. 4.8 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS vom 27. November 2023 und der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt (Art. 43 ATSG). Bei diesem Ergebnis durfte die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch befinden und es bestand namentlich kein Anlass, die weitere Krankheitsentwicklung abzuwarten (Beschwerde S. 11 Rz. 44), zumal das IVG keine Regelung analog Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kennt. 4.9 Daraus ergibt sich was folgt: 4.9.1 Mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit begründeten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten (act. II 65.1 S. 8 f.) ist im Vergleich zur referenziellen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (vgl. E. 4.1 vorne) eine potentiell revisionsrelevante Veränderung im massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 3.3.2 vorne) eingetreten, womit der Leistungsanspruch ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung zu prüfen ist (vgl. E. 3.3.4 vorne). 4.9.2 Die im Gutachten der MEDAS attestierte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20 % ist – wie eben gezeigt – ausschliesslich psychisch begründet und gilt für sämtliche Tätigkeiten, insbesondere auch für die zuletzt bei der C.________ ausgeübte Tätigkeit als … (vgl. act. II 65.1 S. 9). Ob die 20%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts fehlender somatischer und psychischer Befunde (act. II 65.5 S. 4-6; 65.4 S. 4) auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 24 rechtlich hinreichend erstellt ist, kann offen bleiben. Eine rechtliche Indikatorenprüfung könnte nicht zu einer höheren als der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. Entscheid des BGer vom
  24. September 2022, 8C_230/2022, E. 5.2.3.2). Schliesslich gilt die gutach- terlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit August 2022 (act. II 65.1 S. 9) und damit mit Blick auf die im März 2023 (act. II 17) erfolgte Neuanmeldung für den gesamten rentenrelevanten Beurteilungszeitraum. Basierend auf diesen medizinisch-theoretischen Grundlagen ist der Ren- tenanspruch zu prüfen.
  25. 5.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 5.2 Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Invaliditätsgrades das von der Beschwerdeführerin bei der C.________ als … erwirtschaftete Jahreseinkommen von (pro Januar 2023) Fr. 75‘283.-- (act. II 42 S. 4; 88 S. 13) zugrunde. Dabei errechnete sie per (mit Blick auf die Neuanmeldung im März 2023 [act. II 17]) frühestmöglichem Rentenbeginn im September 2023 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bei einem Valideneinkommen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV) von Fr. 75‘283.-- und einem Invalideneinkommen (Art. 26bis IVV) von Fr. 60‘226.-- (80 % von Fr. 75‘283.--) eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘057.--, wodurch ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (act. II 84 S. 1). Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Zwar wurde der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit bei der C.________ offenbar inzwischen per Ende 2024 gekündigt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 25 (vgl. act. I 15 S. 4). Da jedoch die Verhältnisse bis zur angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 massgebend sind (vgl. E. 4.7.4 vorne), ist dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Vielmehr bestanden bis zum nämlichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine andere als die bis dahin ausgeübte Tätigkeit bei der C.________ ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen zu Recht auf die entsprechende Tätigkeit abstellte. Dasselbe gilt hinsichtlich des Invalideneinkommens, war die Beschwerdeführerin doch bei der C.________ seit September 2019 im Umfang eines 100%-Pensums angestellt (act. II 42 S. 1 f.), womit sie die ihr zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Anstellung hätte umsetzen können. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht das bei der C.________ erzielte Gehalt zugrunde gelegt (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 9C_206/2021, E. 4.4.2). 5.3 Demnach besteht bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.1.2 vorne).
  26. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  27. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 26 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnom- men. Die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  28. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  29. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- verbliebene Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet.
  30. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  31. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 27 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 298 IV KOJ/GET/WIS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), gelernte … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), mel- dete sich im Oktober 2021 unter Hinweis auf eine "Burn-out- Erschöpfungsdepression" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 65.3 S. 3). Nachdem die IVB medi- zinische Berichte eingeholt hatte, verneinte sie mit (unangefochten geblie- bener) Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 15) einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Versicher- ten habe sich verbessert und sie habe ihre bisherige Tätigkeit als … bei der C.________ ab 1. September 2021 wieder im bisherigen Arbeitspensum aufnehmen können. A.b. Im März 2023 meldete sich die weiterhin bei der C.________ im Umfang eines 100 %-Pensums angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine Er- schöpfungsdepression erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 17; 20 S. 2-4). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behan- delnder Ärzte bei und veranlasste bei der D.________ (MEDAS) eine poly- disziplinäre Begutachtung (Expertise vom 27. November 2023 [act. II 65.1 ff.]). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2023 (act. II 68) verneinte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zudem verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 70 ff.) mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. II 84) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin – allenfalls nach Durchführung medizinischer Ab- klärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Ferner stellte sie die folgenden Verfahrensanträge: 1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 2. Es sei das neurologische Gutachten vom 23. Oktober 2023 des Dr. med. E.________, FMH Neurologie, (Dokument Nr. 65.6) aus den Ak- ten zu entfernen. Sodann liess die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Behandlern ein- reichen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1-12). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. August 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren be- schwerdeweisen Anträgen fest und liess weitere Berichte von Behandlern ins Recht reichen (act. I 13-16). Mit Duplik vom 3. September 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin die mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 18. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen "Medikationsplan" (act. I 17) sowie einen (weder datierten noch unter- zeichneten) "Verlaufsbericht" der Spitex Region F.________ (act. I 18) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. März 2024 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die im Vorbescheidverfahren vorge- brachten Einwände seien in der Verfügung vom 1. März 2024 nicht rechts- genüglich gewürdigt worden, weshalb der angefochtene Entscheid mangels hinreichender Begründung bzw. aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei (Beschwerde S. 5 f. Rz. 8-17). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ein- wände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Nach Art. 74 Abs. 2 IVV hat sich die Begründung des Beschlus- ses mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. 2.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs indes als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 6 äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 2.3.1 Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2024 (act. II 70) stellte die Be- schwerdegegnerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als … zu einem Pensum von 80 % zumutbar, wodurch ein (rentenausschlies- sender) Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 f.). Damit bezieht sich der Vorbescheid ausdrücklich und ausschliesslich einzig auf den Rentenan- spruch, was denn auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wird. In ihrem Einwandschreiben vom 28. Februar 2024 (act. II 83 S. 1 f.) stellte die Beschwerdeführerin eingangs fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum seitens der Beschwerdegegnerin keine Unterstützung bei der "Wiederein- gliederung/Umschulung" geleistet werde. Anschliessend folgen Ausführun- gen zum Krankheitsverlauf und zu laufenden medizinischen Abklärungen. Weiter legte sie – unter Hinweis auf den dem Einwandschreiben beigeleg- ten Bericht der Hausärztin Dr. med. G.________, Praktische Ärztin, vom

26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) – dar, dass es ihr – der Beschwerdeführe- rin – schmerzbedingt nicht möglich sei, das aktuell ausgeübte Arbeitspen- sum von 50 % zu steigern. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen "oder weitere, andere Massnahmen" wieder aufzunehmen (act. II 83 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 7 2.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass sich die Einwände primär auf die Einstellung der beruflichen Massnahmen bezo- gen. Diese bildeten jedoch Gegenstand der Mitteilung vom 13. Dezember 2023 (act. II 68) und nicht des hier interessierenden Vorbescheidverfahrens (Beschwerdeantwort S. 2 f. Rz 6), weshalb für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestand, die Thematik der beruflichen Massnahmen unter dem Titel des einzig den Rentenpunkt betreffenden Vorbescheidverfahrens in der angefochtenen Verfügung erneut aufzugreifen. Dies steht im Einklang mit Art. 74 Abs. 2 IVV, wonach sich die Verfügung mit den für deren Ent- scheidgegenstand relevanten Einwänden auseinanderzusetzen hat (vgl. E. 2.2.1 vorne). Weder hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand- schreiben konkret zur Rentenfrage noch zum Beweisergebnis aus der Be- gutachtung geäussert bzw. hat sie allgemein festgehalten, dass ihr eine 80%ige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Ebenso wenig enthält der Be- richt von Dr. med. G.________ vom 26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) me- dizinische Gesichtspunkte, deren Erörterung es in der angefochtenen Verfügung zwingend bedurft hätte. Selbst wenn von einer höchstens leich- ten Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, so wäre diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, war doch der Beschwerde- führerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich (vgl. BGE 143 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 496 F. 5.1 S. 504). Zudem erwiese sich eine Rückweisung auch in Anbetracht der vorliegend im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände offensichtlich als formalisti- scher Leerlauf, der zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 2.2.2 vorne). 2.4 Demnach liegt keine zu einer Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin führende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 8 3. 3.1 3.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 3.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 3.2 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 9 stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu ob- jektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa- lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.3 3.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 10 wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom März 2023 (act. II

17) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 15) – mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 11 welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen ver- neint hat – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 (act. II 84; vgl. E. 3.3.3 vorne). 4.2 Bei Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2021 (act. II 15) stützte sich die Beschwerdegegnerin namentlich auf den Bericht von Dr. med. H.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2021 (act. II 14) ab. Darin wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom instabilen Typ (ICD-10 F60.31) mit ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F60.80) festgehalten (S. 1). Ab 1. September 2021 bescheinigte Dr. med. H.________ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 3). 4.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 prä- sentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.3.1 Vom 4. Januar bis 22. Februar 2023 war die Beschwerdeführerin in der Klinik I.________ in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 21. März 2023 (act. II 30 S. 2 ff.) wur- den die folgenden Diagnosen gestellt: Hauptdiagnose Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) Psychiatrische Nebendiagnosen 1. Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) 2. Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional-instabiler Typ (ICD-10 Z73.1) Somatische Nebendiagnosen 3. Sonstige näher bezeichnete Kopfschmerzsyndrome (ICD-10 G44.8) 4. Kreuzschmerz (ICD-10 M54.5) 5. Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe (ICD-10 K58.0) 6. Nichtallergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1) 7. Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen (ICD-10 M25.50) 8. Funktionelle Herzbeschwerden (ICD-10 I51.8) 9. Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet (ICD-10 J06.9)

10. Diffuse zystische Mastopathie (ICD-10 N60.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 12 Es bestehe eine depressive Entwicklung mit Ausbildung eines Erschöp- fungszustandes im Kontext mit einer persönlichen (u.a. psychische Erkran- kung der Mutter, dahingehend Parentifizierung; depressive Symptomatik des Partners), gesundheitlichen (Schmerzen in den Handgelenken) und beruflichen (hohes Arbeitspensum) Belastungssituation. Die Beschwerde- führerin habe sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit überfordert, die langjährige psychische Erkrankung der Mutter und belastende Beziehung hätten zur Entstehung einer Depression beigetragen. Es bestehe bis zum

15. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.3.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Krankengeschichte vom 3. Juli 2023 (act. II 65.7 S. 5) fest, seit Oktober 2021 beklage die Be- schwerdeführerin nach einer diskreten Handgelenksdistorsion einerseits und einer massiven Überlastung der rechten, dominanten Hand anderer- seits Schmerzen vornehmlich im ulnaren, dann aber auch wieder im radia- len Bereich des Handgelenkes. Seit einem Jahr sei sie wegen diesen Beschwerden als … zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Ursache der Beschwerden sei unklar. Da der Leidensdruck aktuell sehr gering sei, habe er – Dr. med. J.________ – zur Verlaufsbeobachtung geraten. Der Rheu- ma-Status sei unauffällig. Seines Erachtens handle es sich bei einem klei- nen dorsalen Handgelenksganglion um einen Zufallsbefund und (dieses) sei sicherlich nicht ursächlich für die Beschwerden. 4.3.3 Vom 13. Juni bis 14. Juli 2023 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ in teilstationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom

31. Juli 2023 (act. II 62 S. 2 ff.) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie "Laut der Patientin" bzw. gemäss Klinik I.________ ein Verdacht auf eine emoti- onal instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe trotz einer Sehnenscheidenentzündung am rech- ten Handgelenk weitergearbeitet. Durch die Überlastung des linken Hand- gelenks habe sie auch dort Schmerzen bekommen. Sie sei bei Handchirurgen und Neurologen untersucht worden und es sei keine klare Ursache gefunden worden. Sie sehe die Untersuchungen als nicht aussa- gekräftig an, da sie zu schnell und oberflächlich gemacht worden seien und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 13 sie nicht ernst genommen worden sei. Diese Schmerzproblematik habe sich auf ihre Psyche sehr stark ausgewirkt und sie sei seit August 2022 krankgeschrieben worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich skep- tisch gegenüber Medikamenten gezeigt, weshalb auf die Anwendung von Psychopharmaka verzichtet worden sei. Der Verlauf sei mässig zufriedens- tellend. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin in gutem psychovegetati- vem Zustand in die angestammten Verhältnisse entlassen worden (S. 4). 4.3.4 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 27. November 2023 (act. II 65.1 ff.), umfassend die Fachrichtungen der Allgemeinen Inne- ren Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, wurden interdis- ziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 65.1 S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - diverse Beschwerden am Bewegungsapparat mit grenzwertig zu stellenden Dia- gnosen - V. a. (= Verdacht auf) Colon irritabile (ICD-10 K58) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) 2. Schädlicher Konsum von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) 3. Chronifizierte, ätiologisch nicht eindeutig zuzuordnende bilaterale, klar rechts- dominante Handgelenkbeschwerden (ICD-10 M25.5) - differenzialdiagnostisch allenfalls diskrete Ansatztendinopathie Flexor carpi ulnaris rechts nicht ausgeschlossen - funktionell völlig unauffälliger Handstatus beidseits 4. Intermittierendes myofasziales zervikales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - funktionell HWS frei beweglich 5. Klinisch V. a. intermittierende ISG-Dysfunktion rechts (ICD-10 M25.5) - aktuell LWS und Iliosakralgelenke frei beweglich 6. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) 7. Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) 8. Anamnestisch Acne vulgaris (ICD-10 L70.0) 9. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die allge- meininternistische Untersuchung habe keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 14 die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Die seit längerer Zeit beklag- ten bilateralen, rechtsdominanten Handgelenkbeschwerden könnten kli- nisch unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Aktenlage soma- tisch orientiert nicht erklärt respektive zugeordnet werden. Gesamthaft gesehen beständen aus klinisch-rheumatologischer Sicht keine spezifi- schen qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt. Aus fachärztlich-neurologischer Sicht hätten sich ebenfalls keine spezifischen Diagnosen mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die fachärztliche psychiatrische Evaluation habe als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und als Nebendiagnosen akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge sowie einen schädlichen Konsum von Cannabinoiden ergeben. Daraus ergebe sich eine Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in der aktuellen angestammten beruflichen Tätigkeit von 20 %, was ebenfalls für sonstige berufliche Tätigkeiten im freien Arbeits- markt gelte (S. 8). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit April 2020 bestanden, sei jedenfalls seit August 2022 zu bestätigen. Trotz psychiatrischer Hospitalisation anfangs 2023 könne bei den damals vorlie- genden Befunden keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zuerkannt werden (S. 9). 4.3.5 Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 1. November 2023 (act. I 9) fest, klinisch bestehe ein Verdacht auf ein chronisches ISG-Syndrom rechts, was durch den MRI-Befund mit leichter ISG-Arthritis rechts erhärtet werde (S. 2). 4.3.6 Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, hielt im Bericht vom 1. Februar 2024 (act. I 10) fest, nachdem sich ein Hinweis für eine mögliche Spondylarthropathie (diskret ausgeprägte Sakroiliitis rechts) ergeben habe (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 11. Dezember 2023 [act. I 10 S. 3]), sei viermal eine Be- handlung mittels Hyrimoz erfolgt, was überhaupt keine Besserung gebracht habe. Aus seiner Sicht beständen keine Therapieoptionen mehr (act. I 10 S. 1). 4.3.7 Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) fest, sie nehme die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 15 zu 80 % arbeitsfähig sein soll, mit Erstaunen zur Kenntnis. Momentan ver- suche sie einen 50%igen Arbeitseinsatz zu leisten, was ihr nur mit grosser Mühe und Anstrengung gelinge. 4.3.8 PD Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2024 (act. I 13) im Wesentlichen eine Fibromyalgie und Thoraxschmerzen (S. 1 f.). Ana- mnestisch und laborchemisch ergäben sich wenige Hinweise auf eine Spondylarthritis. Bei positivem Mennellzeichen rechts sei ein MRI durchge- führt worden, welches keine Sakroiliitis gezeigt habe. Die subchondrale Sklerose und leichten Auffälligkeiten seien im Rahmen der axialen Hyper- laxizität zu interpretieren. Auch im Bericht von Dr. med. L.________ (act. I

9) hätten sich keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen ergeben. Als wahrscheinlichste Erklärung der Beschwerden komme eine Fibromyal- gie in Frage (act. I 13 S. 4). 4.3.9 Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. Mai 2024 (act. I 14) ein sehr leichtgradiges Carpaltunnel- syndrom rechts (elektrophysiologisch nicht nachweisbar, nervensonogra- phisch diskrete Pathologien nachweisbar) sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom Unterarme und rechtes Bein unklarer Ätiologie (S. 1). Insgesamt könne bei doch relativ suggestiven Beschwerden hinsichtlich eines Carpaltunnelsyndroms dieses elektrophysiologisch momentan noch nicht nachgewiesen werden. Nervensonographisch zeigten sich jedoch Befunde hinsichtlich eines leichtgradigen Carpaltunnelsyndroms, wobei dies hauptsächlich die nächtlich betonten und nur selten tagsüber auftre- tenden Kribbelparästhesien der rechten Hand genügend erklären könnten. Die im Vordergrund stehenden, etwas generalisierten, jedoch ebenfalls rechtsseitig betonten muskuloskelettalen Beschwerden könnten nicht genügend erklärt werden (S. 3). 4.3.10 Dr. med. P.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, diagnosti- zierte im Bericht vom 12. Juli 2024 (act. I 16) im Wesentlichen Schmerzen unklarer Genese gesamte obere Extremität rechts. Das Ganglion sei immer noch sonographisch klar darstellbar. Es sei eine Infiltration erfolgt. Direkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 16 danach gebe die Beschwerdeführerin nur ein leichtes Verschwinden der Schmerzen an. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom

1. März 2024 (act. II 84) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 27. November 2023 (act. II 65.1 ff.). Die Beschwerde- führerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens sowohl in formeller (vgl. E. 4.5 sogleich) wie auch in materieller Hinsicht (vgl. E. 4.6 f. hinten). 4.5 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, während des Untersuchungsgesprächs im Rahmen der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. E.________ sei das Tonband abgestellt worden, wozu sie nicht eingewilligt habe. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien damit nicht mehr vollständig, womit die Sache zurückzuweisen sei (Be- schwerde S. 6 Rz. 18 f.). 4.5.1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidiszi- plinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs.1 ATSG). Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Inter- views in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Gemäss Art. 7k Abs. 1 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) umfasst das Interview nach Art. 44 Abs. 6 ATSG das gesamte Untersuchungsgespräch. Dieses besteht aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versi- cherte Person. Nach Art. 7k Abs. 3 ATSV kann die versicherte Person mit- tels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Durchführungsorgan vor der Begutachtung erklären, dass sie auf die Tonaufnahme verzichtet (lit. a) oder bis 10 Tage nach dem Interview die Vernichtung der Tonaufnahme beantragen (lit. b). Vor dem Interview kann die versicherte Person gegenü- ber dem Durchführungsorgan den Verzicht nach Abs. 3 lit. a widerrufen (Art. 7k Abs. 4 ATSV). Bestreitet die versicherte Person die Überprüfbarkeit des Gutachtens, nachdem sie die Tonaufnahme abgehört und technische Mängel festgestellt hat, so versuchen das Durchführungsorgan und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 17 versicherte Person, sich über das weitere Vorgehen zu einigen (Art. 7k Abs. 8 ATSV). Das Fehlen der Tonaufnahme führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbar- keit des Gutachtens, zumal die versicherte Person auch auf die Tonauf- nahme verzichten kann (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Für die Frage der Verwertbarkeit eines Gutachtens trotz fehlender bzw. mit technischen Mängeln behafteter Tonaufnahme kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Insbesondere führt das Fehlen der Tonaufnahme nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn der Inhalt des während der Exploration geführten Gesprächs unbestritten ist, namentlich nicht geltend gemacht wird, das im Gutachten Festgehaltene entspreche nicht dem Ge- sagten oder es fehlten wesentliche Aussagen in der Expertise (BVR 2024 S. 383 E. 7.3 und E. 7.5). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die beschwerdeweise Darstel- lung (S. 6 Rz. 18), wonach während der neurologischen Teilbegutachtung das Tonband abgestellt worden sei und die Beschwerdeführerin weder vor noch nach der Begutachtung von sich aus auf die Tonaufnahme des Inter- views verzichtet habe, nicht. Allein aus diesem mangelnden Widersprechen der Beschwerdegegnerin kann indes nicht bereits auf eine (formell) fehler- hafte Begutachtung geschlossen werden und das (allenfalls) teilweise Feh- len von Tonaufnahmen anlässlich der neurologischen Teilbegutachtung führt vorliegend nicht zur Unverwertbarkeit und/oder zur fehlenden Ver- wertbarkeit des Gesamtgutachtens; dabei braucht vorliegend auch nicht geklärt zu werden, ob die gemäss Gutachten offenbar durchgeführte Auf- zeichnung nach erfolgtem Untersuchungsgespräch (bestehend aus Ana- mneseerhebung und Beschwerdeschilderung [vgl. Art. 7k Abs. 1 ATSV]) beendet wurde oder vorzeitig abgebrochen wurde: Zunächst ist fraglich, ob die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der mangelhaften Tonaufnahme in Anbetracht der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren Kenntnis vom Inhalt des ABI-Gutachtens hatte (act. II 77; 80) und ihr demnach allfällige relevante Diskrepanzen zwischen dem anlässlich der Begutachtung Gesagten und dem im Gutachten Geschriebenen bereits damals hätten auffallen müssen, überhaupt rechtzeitig erfolgte, zumal ein Vorgehen nach Art. 7k Abs. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 18 ATSV (vgl. E. 4.5.1 vorne) nicht mehr möglich ist. Dies kann jedoch offen bleiben. So oder anders weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der Schlussfolgerung im neuro- logischen Teilgutachten nicht einverstanden ist, jedoch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern Anamneseerhebung und Beschwerdeschilderung anläss- lich der Begutachtung (vgl. E. 4.5.1 vorne) vom Inhalt des neurologischen Teilgutachtens abweichen (Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 7). Unbehelflich ist namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie selber könne dies nicht (mehr) beurteilen, da an diesem Tag viele Untersuchungen stattge- funden hätten und sie das Gesagte aufgrund der Tonbandaufnahme nicht selber protokolliert habe (Beschwerde S. 6 Rz. 18; Replik S. 1 f. Rz. 3). Denn die Beschwerdeführerin kennt ihre Krankengeschichte und ihre Be- schwerden naturgemäss selber am besten und es ist deshalb davon aus- zugehen, dass sie (für das medizinische Entscheidfundament potentiell relevante) Angaben im neurologischen Teilgutachten, die von ihren anläss- lich der Exploration gemachten Äusserungen divergieren, mindestens im Ansatz ohne weiteres erkannt hätte und somit konkret hätte benennen können, wenn derlei Diskrepanzen tatsächlich beständen. Entsprechend kann der allein formalistischen Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, wonach bereits das (teilweise) Fehlen einer Tonbandaufnahme für sich genommen zur Unverwertbarkeit des (Teil-)Gutachtens führt (Replik S. 1 f. Rz. 3), nicht gefolgt werden. Denn sie bringt nach dem Dargelegten nichts vor, was eine Verletzung des Schutzzwecks der Verfahrensvorschrift von Art. 44 Abs. 6 ATSG (BVR 2024 S. 383 E. 7.5) zur Folge gehabt hätte. Demnach ist das neurologische Teilgutachten von Dr. med. E.________ (act. II 65.6) verwertbar und es besteht kein Anlass, die Teilexpertise aus den Akten zu weisen. Damit bleibt der materielle Beweiswert der Expertise der MEDAS vom 27. November 2023 zu prüfen. 4.6 4.6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 19 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.6.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.7 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. November 2023 (act. II 65.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Ex- pertisen (vgl. E. 4.6.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung – welche mit jener der behandelnden Ärzte weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 4.3 vorne) – überzeugend und orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281. Danach liegt bei der Be- schwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor, welche die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen zumutbaren Tätigkeit einschränkt (Arbeitsfähigkeit 80 %), wogegen die sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin somatisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 20 manifestierenden Beschwerden die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen (act. II 65.1 S. 8). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.7.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich keiner der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte mit den im Gutachten der MEDAS erfolgten Einschätzungen auseinandersetzt, ge- schweige denn medizinische Aspekte benennt, die von den Administrati- vexperten ausser Acht gelassen worden wären und die eine andere Bewertung des Gesundheitszustandes nahelegen würden. Dies spricht gegen das Vorliegen konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gut- achtens der MEDAS (vgl. E. 4.6.2 vorne). 4.7.2 Sodann müssen subjektive Schmerzangaben durch damit korrelie- rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein, damit auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsun- fähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 3.2 vorne). Hierzu ist festzuhal- ten, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Beschwerden – namentlich der Handgelenksbeschwerden – trotz zahlrei- cher und umfassender Untersuchungen in rheumatologischer und neurolo- gischer Hinsicht keine organische Ursache gefunden werden konnte (act. II 33 S. 18, 22, 26; act. II 65.7 S. 5; act. I 10), was sich mit den Erkenntnissen im Gutachten der MEDAS vorbehaltlos deckt (act. II 65.1 S. 7 f.). Daran ändert auch eine zwischenzeitlich gestellte Verdachtsdiagnose (vgl. act. I

9) nichts (Beschwerde S. 11 Rz. 43), womit eine Erkrankung bloss vermu- tet wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406) und folglich nicht als überwiegend wahrscheinlich (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Januar 2024, 8C_312_2023, E. 5.2.1). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Abklärungen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 22 ff.) daran etwas ändern könnten. Im Gegenteil zeichnen auch die nach Erlass der Verfügung vom 1. März 2024 verfassten Berichte kein wesentlich anderes Bild: Der Rheumatologe PD Dr. med. N.________ diagnostizierte eine Fibromyalgie (act. I 13), was der im Gut- achten der MEDAS gestellten (psychiatrischen) Diagnose einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung weitgehend entspricht, zumal auch PD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 21 Dr. med. N.________ keine hinreichende organische Genese feststellen konnte (S. 4). Auch der Neurologe Dr. med. O.________ bezeichnete die Beschwerden als relativ suggestiv und das von ihm festgestellte Carpaltun- nelsyndrom lediglich als sehr leicht (act. I 14 S. 1, 3). Die übrigen, generali- sierten Beschwerden konnte er aus seinem Fachgebiet nicht erklären (S. 3). Auch die Orthopädin Dr. med. P.________ ging von Schmerzen "unklarer Genese" aus (act. I 16). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die eingehende gutachterliche Untersuchung sämtlicher Gliedmassen in der MEDAS in Bezug auf ihre Funktionalität keine wesentlichen Beeinträch- tigungen zu Tage förderten, namentlich auch nicht hinsichtlich der beiden Handgelenke (act. II 65.5 S. 4 f.). Damit waren und sind die von der Be- schwerdeführerin somatisch erklärten Einschränkungen beweismässig we- der organisch noch funktionell begründ- bzw. nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung im Gutachten der MEDAS, wonach die Beschwerden einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuschreiben sind und diese höchstens zu einer 20%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit führen, überzeugt. 4.7.3 Dass sodann im weiteren Verlauf noch zusätzliche Diagnosen ge- stellt werden könnten (Beschwerde S. 7 Rz. 23), ist zwar möglich, aber nicht massgeblich. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.7.4 in fine hier- nach) ist es – grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie – massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträch- tigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Entscheid des BGer vom

13. Juni 2018, 8C_888/2017, E. 5.3). Die im Rahmen der Replik vorgeleg- ten Berichte bzw. Dokumente (act. I 13-18) enthalten keine (hinreichende) Auseinandersetzung mit dem funktionellen Leistungsvermögen der Be- schwerdeführerin bzw. zur Arbeitsfähigkeit, weshalb sie auch deshalb nicht geeignet sind, Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der MEDAS zu we- cken. Dasselbe trifft auf die im Verwaltungsverfahren sowie bei der Be- schwerdeerhebung eingereichten Berichte zu. Einzig Dr. med. G.________ stellte sich im Bericht vom 26. Februar 2024 (act. II 83 S. 3) auf den Stand- punkt, dass die gutachterlich postulierte Arbeitsfähigkeit von 80 % zu hoch sei, was sie indes allein damit begründete, dass die Beschwerdeführerin bis dahin nur ein Arbeitspensum von 40 % verrichtet habe. Massgebend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 22 sind indes nicht die "realen Umstände" (Beschwerde S. 9 Rz. 33), sondern welche Arbeits- und Leistungsfähigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar ist. 4.7.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (Beschwerde S. 8 Rz. 28). Dabei beruft sie sich auf den Antrag der behandelnden Psychologin "zur Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie nach der 30. Sitzung" vom 4. März 2024 (act. I 11). Dieser enthält unter "Diagnostische Beurtei- lung" den Vermerk "Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Epi- sode (F33.2)". Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose im beigelegten Bericht nicht (fachärztlich) begründet wird und namentlich kei- ne Befunderhebung enthält. Damit ist eine Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes nicht erstellt. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass selbst wenn mittlerweile von einer schweren Depression auszugehen wäre, dies ausserhalb des hier massgeblichen Beurteilungs- zeitraums läge, welcher sich lediglich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 erstreckt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 4.7.5 Auch die übrigen Einwände sind nicht geeignet, Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der MEDAS zu wecken: So ist vorliegend nicht massgebend, welche Einschränkungen die Beschwerdeführerin im Haushalt aufweist (Beschwerde S. 9 Rz. 34 f.), da bei der Rentenberechnung von einem Status 100 % Erwerb ausgegangen wurde (act. II 84 S. 2). Sodann ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Rz. 36) aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zumindest im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum der Einnahme von Psychopharmaka ablehnend gegenüberstand (act. II 62 S. 4) bzw. Medikamente abgesetzt hat (act. II 34 S. 4; 65.3 S. 2; 65.5 S. 3; 65.6 S. 2 f.). Die mit der Replik eingereichte Medikamentenliste (act. I 17) betrifft einen ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegenden Zeitraum und ist damit hier nicht von Belang (vgl. E. 4.7.4 vorne). Weiter ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 10) aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die fachpsychiatrische Behandlung per Ende Dezember 2022 abgebrochen hat (act. II 38 S. 1) und seither allein eine psychologische Behandlung in Anspruch nimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 23 (Beschwerde S. 9 f. Rz 37, S. 10 Rz. 41). Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des psychiatrischen Teilgutachters (act. II 65.4), woran die beschwerdeweise genannten Tippfehler (S. 10 Rz. 40) offensichtlich nichts ändern. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem (weder datierten noch unterzeichneten) Bericht der Spitex Region F.________ (act. I 18) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin wurde (auch) in diesem Bericht wie schon im Gutachten der MEDAS (act. II 65.4 S. 7) klar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Überzeugung, die Handgelenksbeschwerden seien trotz zahlreicher negativer somatisch orientierter Abklärungen organischer Ursache, weiterhin festhält. 4.8 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS vom 27. November 2023 und der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt (Art. 43 ATSG). Bei diesem Ergebnis durfte die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch befinden und es bestand namentlich kein Anlass, die weitere Krankheitsentwicklung abzuwarten (Beschwerde S. 11 Rz. 44), zumal das IVG keine Regelung analog Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kennt. 4.9 Daraus ergibt sich was folgt: 4.9.1 Mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit begründeten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten (act. II 65.1 S. 8 f.) ist im Vergleich zur referenziellen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (vgl. E. 4.1 vorne) eine potentiell revisionsrelevante Veränderung im massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 3.3.2 vorne) eingetreten, womit der Leistungsanspruch ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung zu prüfen ist (vgl. E. 3.3.4 vorne). 4.9.2 Die im Gutachten der MEDAS attestierte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20 % ist – wie eben gezeigt – ausschliesslich psychisch begründet und gilt für sämtliche Tätigkeiten, insbesondere auch für die zuletzt bei der C.________ ausgeübte Tätigkeit als … (vgl. act. II 65.1 S. 9). Ob die 20%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts fehlender somatischer und psychischer Befunde (act. II 65.5 S. 4-6; 65.4 S. 4) auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 24 rechtlich hinreichend erstellt ist, kann offen bleiben. Eine rechtliche Indikatorenprüfung könnte nicht zu einer höheren als der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. Entscheid des BGer vom

23. September 2022, 8C_230/2022, E. 5.2.3.2). Schliesslich gilt die gutach- terlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit August 2022 (act. II 65.1 S. 9) und damit mit Blick auf die im März 2023 (act. II 17) erfolgte Neuanmeldung für den gesamten rentenrelevanten Beurteilungszeitraum. Basierend auf diesen medizinisch-theoretischen Grundlagen ist der Ren- tenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 5.2 Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Invaliditätsgrades das von der Beschwerdeführerin bei der C.________ als … erwirtschaftete Jahreseinkommen von (pro Januar 2023) Fr. 75‘283.-- (act. II 42 S. 4; 88 S. 13) zugrunde. Dabei errechnete sie per (mit Blick auf die Neuanmeldung im März 2023 [act. II 17]) frühestmöglichem Rentenbeginn im September 2023 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bei einem Valideneinkommen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV) von Fr. 75‘283.-- und einem Invalideneinkommen (Art. 26bis IVV) von Fr. 60‘226.-- (80 % von Fr. 75‘283.--) eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘057.--, wodurch ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (act. II 84 S. 1). Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Zwar wurde der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit bei der C.________ offenbar inzwischen per Ende 2024 gekündigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 25 (vgl. act. I 15 S. 4). Da jedoch die Verhältnisse bis zur angefochtenen Verfügung vom 1. März 2024 massgebend sind (vgl. E. 4.7.4 vorne), ist dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Vielmehr bestanden bis zum nämlichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine andere als die bis dahin ausgeübte Tätigkeit bei der C.________ ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen zu Recht auf die entsprechende Tätigkeit abstellte. Dasselbe gilt hinsichtlich des Invalideneinkommens, war die Beschwerdeführerin doch bei der C.________ seit September 2019 im Umfang eines 100%-Pensums angestellt (act. II 42 S. 1 f.), womit sie die ihr zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Anstellung hätte umsetzen können. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht das bei der C.________ erzielte Gehalt zugrunde gelegt (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Juni 2021, 9C_206/2021, E. 4.4.2). 5.3 Demnach besteht bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.1.2 vorne). 6. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 26 Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnom- men. Die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- verbliebene Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/298, Seite 27 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.