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200 2024 147

Bern VerwG · 2024-01-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024

Sachverhalt

A. Die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 24, 26, 30, 34, 36, 48, 51, 55). Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2023 (act. II 59), mit welcher die AKB die EL mit Wirkung ab 1. Januar 2024 neu festgesetzt hatte, erhob die Versicherte am 17. Januar 2024 Einsprache (act. II 61). Darin rügte sie die ihres Erachtens in der EL- Berechnung zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung einer monatlichen Zah- lung der B.________ AG in der Höhe von Fr. 700.-- (Fr. 8'400.-- pro Jahr) als anrechenbare Einnahme ("übrige Renten"; vgl. act. II 59/5). Mit Ein- spracheentscheid vom 26. Januar 2024 (act. II 62) wies die AKB die Ein- sprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Anspruch auf EL sei ohne Berücksichtigung der monatlichen Zahlung der B.________ AG in der Höhe von Fr. 700.-- zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, EL 200 2024 147

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL die Zahlungen der B.________ AG in der Höhe von Fr. 700.-- pro Monat bzw. Fr. 8'400.-- pro Jahr zu Recht als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wo- gegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019

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- 4 - E. 4.1), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Zahlungen als anrechenbare Einnahme maximal um Fr. 8'400.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. act. II 59/5 f.).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al-

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- 5 - tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG bestimmt der Bundesrat unter an- derem die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens. Dabei wird ihm ein grosser Ermessens- spielraum zugestanden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_760/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2). Von dieser delegierten Rechtsetzungs- kompetenz hat der Bundesrat unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) Ge- brauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. Gemäss Abs. 3 ist die einzelne Rentenzahlung zu 80 % (lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (lit. b) als Einnahme anzurechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbe- treffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019 E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Urteil des BGer 9C_896/2010 vom

30. Dezember 2010 E. 3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] P 33/03 vom 27. November 2003 E. 2 und 3.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, bei den von der B.________ AG ausgerichteten Zahlungen handle es sich nicht um eine lebenslängliche Rente. Bei der vereinbarten Police handle es sich um einen befristeten Auszahlungsplan, analog einem Fondsentnahmeplan. Die Fr. 8'400.-- pro Jahr seien kein Einkommen und würden auch steuerlich nicht so erfasst, sondern ein reiner Kapitalverzehr.

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- 6 - Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), bei den streitigen Zahlungen handle es sich um anrechenbare Renten. Der Betrag von Fr. 8'400.-- sei korrekterweise in der EL-Berech- nung als Einnahme angerechnet worden. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit der B.________ AG abgeschlossene Vertrag (vgl. Vertragsbestätigung vom 11. April 2012 [act. II 12/2 f.]) enthält den Begriff "Leibrente" nicht. In der Vertragsbestäti- gung wird eine frei erfundene Bezeichnung "B.________ ..., freie Vorsorge Säule 3b" verwendet. Tatsächlich liegt unbesehen dieser Bezeichnung ein Leibrentenvertrag im Sinne des Rechts der Ergänzungsleistungen vor, zu- mal auch die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von einer "Leibesrente" sprach (act. II 49/1). Bei einem Leibrentenvertrag han- delt es sich um einen Unterhaltsvertrag, in dem sich der Leibrentenschuld- ner verpflichtet, einer Person periodisch wiederkehrende Leistungen in Geld während der Lebenszeit zu erbringen. Die Leibrenten können mit oder ohne Rückgewähr abgeschlossen werden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 231 Rz. 591). Bei einer Leibrente mit Rückgewähr verfällt das noch nicht verbrauchte Kapital bei einem vor- zeitigen Ableben der versicherten Person nicht, sondern wird an die be- günstigte Person ausbezahlt. Bei einer Leibrente ohne Rückgewähr ver- bleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür sind die einzelnen Rentenzahlungen höher (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 231 f. Rz. 591 Fn. 738). Die Beschwerdeführerin investierte im April 2012 Fr. 126'000.-- im Rahmen einer Einmalzahlung in das vorstehend genannte, der Säule 3b zugerech- nete Produkt mit einer Laufzeit von 15 Jahren, für welches die Anbieterin der Versicherungsaufsicht unterstellt ist (act. II 12/3 unten). Die B.________ AG hat sich vertraglich zur monatlichen Auszahlung eines über die ganze Laufzeit garantierten Betrags (Fr. 700.--) und eines bei Ver- tragsende vorhandenes Fondsguthaben am Ende der Laufzeit verpflichtet. Daneben ist der Broschüre "..." (vgl. <www.....ch/...) auf Seite 24 betreffend das genannte Produkt zu entnehmen, dass die Erben im Todesfall das noch nicht verbrauchte Kapital erhalten. Beim von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vertrag handelt es sich somit um einen Leibrentenvertrag

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- 7 - mit Rückgewähr im Sinne von Art. 15c ELV. Die monatlich ausgerichteten Rentenzahlungen der B.________ AG sind dementsprechend als Einnah- me in der EL-Berechnung anzurechnen; dies allerdings entgegen der Vor- gehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu 100 %, sondern lediglich zu 80 % (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 An der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der monatlichen Zahlungen ändert nichts, dass diese aus steuerrechtlicher Sicht offenbar nicht als Ein- kommen betrachtet werden (vgl. Beschwerde S. 1; act. II 43/1). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_760/2019 vom 7. September 2020 E. 5.2.2 und 5.2.3 dargelegt hat, ist die EL-rechtliche Betrachtung eigenständig und von der steuerrechtlichen Behandlung unabhängig. Die EL-rechtlichen Rege- lungen dienen denn auch vorab der Missbrauchsbekämpfung, wobei uner- heblich ist, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, weshalb es dem Verord- nungsgeber unbenommen war, die hier zur Anwendung zu bringende Re- gelung in schematischer Weise zu erlassen. Würde das von der Beschwer- deführerin von der B.________ AG bezogene (offensichtlich leibrentenglei- che) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Miss- brauch (BGer 9C_760/2019 E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (act. II 62) dahingehend abzuändern, als in der EL- Berechnung die monatliche Zahlung der B.________ an die Beschwerde- führerin von Fr. 700.-- zu 80 %, ausmachend Fr. 560.--, bzw. pro Jahr Fr. 6'720.-- als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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- 8 - 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. Ja- nuar 2024 dahingehend abgeändert, als in der EL-Berechnung die jähr- liche Zahlung der B.________ an die Beschwerdeführerin von Fr. 700.-- zu 80 %, ausmachend Fr. 560.--, bzw. pro Jahr Fr. 6'720.-- als anre- chenbare Einnahme berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 147 WIS/IMD/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1948 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 24, 26, 30, 34, 36, 48, 51, 55). Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2023 (act. II 59), mit welcher die AKB die EL mit Wirkung ab 1. Januar 2024 neu festgesetzt hatte, erhob die Versicherte am 17. Januar 2024 Einsprache (act. II 61). Darin rügte sie die ihres Erachtens in der EL- Berechnung zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung einer monatlichen Zah- lung der B.________ AG in der Höhe von Fr. 700.-- (Fr. 8'400.-- pro Jahr) als anrechenbare Einnahme ("übrige Renten"; vgl. act. II 59/5). Mit Ein- spracheentscheid vom 26. Januar 2024 (act. II 62) wies die AKB die Ein- sprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Anspruch auf EL sei ohne Berücksichtigung der monatlichen Zahlung der B.________ AG in der Höhe von Fr. 700.-- zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL die Zahlungen der B.________ AG in der Höhe von Fr. 700.-- pro Monat bzw. Fr. 8'400.-- pro Jahr zu Recht als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wo- gegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019

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- 4 - E. 4.1), andererseits würden aus der Nichtberücksichtigung der hier im Zentrum des Interesses stehenden Zahlungen als anrechenbare Einnahme maximal um Fr. 8'400.-- höhere EL pro Jahr resultieren (vgl. act. II 59/5 f.). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al-

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- 5 - tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG bestimmt der Bundesrat unter an- derem die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens. Dabei wird ihm ein grosser Ermessens- spielraum zugestanden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_760/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2). Von dieser delegierten Rechtsetzungs- kompetenz hat der Bundesrat unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) Ge- brauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. Gemäss Abs. 3 ist die einzelne Rentenzahlung zu 80 % (lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (lit. b) als Einnahme anzurechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbe- treffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019 E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Urteil des BGer 9C_896/2010 vom

30. Dezember 2010 E. 3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] P 33/03 vom 27. November 2003 E. 2 und 3.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, bei den von der B.________ AG ausgerichteten Zahlungen handle es sich nicht um eine lebenslängliche Rente. Bei der vereinbarten Police handle es sich um einen befristeten Auszahlungsplan, analog einem Fondsentnahmeplan. Die Fr. 8'400.-- pro Jahr seien kein Einkommen und würden auch steuerlich nicht so erfasst, sondern ein reiner Kapitalverzehr.

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- 6 - Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2), bei den streitigen Zahlungen handle es sich um anrechenbare Renten. Der Betrag von Fr. 8'400.-- sei korrekterweise in der EL-Berech- nung als Einnahme angerechnet worden. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit der B.________ AG abgeschlossene Vertrag (vgl. Vertragsbestätigung vom 11. April 2012 [act. II 12/2 f.]) enthält den Begriff "Leibrente" nicht. In der Vertragsbestäti- gung wird eine frei erfundene Bezeichnung "B.________ ..., freie Vorsorge Säule 3b" verwendet. Tatsächlich liegt unbesehen dieser Bezeichnung ein Leibrentenvertrag im Sinne des Rechts der Ergänzungsleistungen vor, zu- mal auch die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von einer "Leibesrente" sprach (act. II 49/1). Bei einem Leibrentenvertrag han- delt es sich um einen Unterhaltsvertrag, in dem sich der Leibrentenschuld- ner verpflichtet, einer Person periodisch wiederkehrende Leistungen in Geld während der Lebenszeit zu erbringen. Die Leibrenten können mit oder ohne Rückgewähr abgeschlossen werden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 231 Rz. 591). Bei einer Leibrente mit Rückgewähr verfällt das noch nicht verbrauchte Kapital bei einem vor- zeitigen Ableben der versicherten Person nicht, sondern wird an die be- günstigte Person ausbezahlt. Bei einer Leibrente ohne Rückgewähr ver- bleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür sind die einzelnen Rentenzahlungen höher (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 231 f. Rz. 591 Fn. 738). Die Beschwerdeführerin investierte im April 2012 Fr. 126'000.-- im Rahmen einer Einmalzahlung in das vorstehend genannte, der Säule 3b zugerech- nete Produkt mit einer Laufzeit von 15 Jahren, für welches die Anbieterin der Versicherungsaufsicht unterstellt ist (act. II 12/3 unten). Die B.________ AG hat sich vertraglich zur monatlichen Auszahlung eines über die ganze Laufzeit garantierten Betrags (Fr. 700.--) und eines bei Ver- tragsende vorhandenes Fondsguthaben am Ende der Laufzeit verpflichtet. Daneben ist der Broschüre "..." (vgl. <www.....ch/...) auf Seite 24 betreffend das genannte Produkt zu entnehmen, dass die Erben im Todesfall das noch nicht verbrauchte Kapital erhalten. Beim von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vertrag handelt es sich somit um einen Leibrentenvertrag

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- 7 - mit Rückgewähr im Sinne von Art. 15c ELV. Die monatlich ausgerichteten Rentenzahlungen der B.________ AG sind dementsprechend als Einnah- me in der EL-Berechnung anzurechnen; dies allerdings entgegen der Vor- gehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu 100 %, sondern lediglich zu 80 % (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 An der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der monatlichen Zahlungen ändert nichts, dass diese aus steuerrechtlicher Sicht offenbar nicht als Ein- kommen betrachtet werden (vgl. Beschwerde S. 1; act. II 43/1). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_760/2019 vom 7. September 2020 E. 5.2.2 und 5.2.3 dargelegt hat, ist die EL-rechtliche Betrachtung eigenständig und von der steuerrechtlichen Behandlung unabhängig. Die EL-rechtlichen Rege- lungen dienen denn auch vorab der Missbrauchsbekämpfung, wobei uner- heblich ist, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, weshalb es dem Verord- nungsgeber unbenommen war, die hier zur Anwendung zu bringende Re- gelung in schematischer Weise zu erlassen. Würde das von der Beschwer- deführerin von der B.________ AG bezogene (offensichtlich leibrentenglei- che) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Miss- brauch (BGer 9C_760/2019 E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (act. II 62) dahingehend abzuändern, als in der EL- Berechnung die monatliche Zahlung der B.________ an die Beschwerde- führerin von Fr. 700.-- zu 80 %, ausmachend Fr. 560.--, bzw. pro Jahr Fr. 6'720.-- als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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- 8 - 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. Ja- nuar 2024 dahingehend abgeändert, als in der EL-Berechnung die jähr- liche Zahlung der B.________ an die Beschwerdeführerin von Fr. 700.-- zu 80 %, ausmachend Fr. 560.--, bzw. pro Jahr Fr. 6'720.-- als anre- chenbare Einnahme berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.