opencaselaw.ch

200 2023 721

Bern VerwG · 2024-02-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. September 2023

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbli- che Erhebungen durch; insbesondere holte sie bei der B.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, gynäko- logisches, psychiatrisches) Gutachten ein (Expertise vom 13. Juli 2023; AB 85.1). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2023 (AB 87) stellte die IVB der Versicherten mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 92) verfügte die IVB am 26. September 2023 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 94). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 14. November 2023 gingen aufforderungsgemäss Unterlagen zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2023 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 5 (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit finden sich in den Akten folgende wesentlichen Angaben: 3.1.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom 28. Mai 2021 (AB 15 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: eine anhaltende Trauerstörung mit dissoziati- ven Zuständen und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F43.8), eine Persön- lichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Antei- len (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0), ein Unfalltod des ... und plötzlicher Tod des Ehemannes (ICD-10 Z63.4), ein niedriges Einkommen (ICD-10 Z59.6) so- wie eine längere Erwerbslosigkeit (ICD-10 Z56.0; S. 3 Ziff. 2.5). Ferner wurde vom 7. Januar 2021 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert (S. 2 Ziff. 1.3). Die anhaltende Trauerstörung in Kombination mit anamnestisch schon seit der frühen Adoleszenz vorliegenden depen- denten, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen scheine sich in den vergangenen Jahren verfestigt zu haben. Es gebe Hinweise darauf, dass nun ein eingeschränktes Verhaltensrepertoire vorliege, welches für eine Arbeitstätigkeit nötig wäre, wie Fähigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich wie auch in der Anpassung an äussere Strukturen. Die Prognose für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt sei daher schwierig abzuschätzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 6 Es bedürfte eines Belastungstrainings zur Abschätzung der Arbeits- bzw. Belastungsfähigkeit in einem Arbeitssetting (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 6. September 2022 (AB 62 S. 3 ff.) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen und einen Status nach therapieresistenter Dauerblutung. Der Gesundheitszustand sei statio- när (S. 3 Ziff. 1 und 3). Es bestehe ein leichter Druckschmerz über dem rechten und linken Trochanter major und der Glutealregion beidseits. Die Extension und Flexion im Hüftgelenk sei frei. Es bestünden keine neurolo- gischen Ausfälle und kein Ausstrahlen der Schmerzen (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin leide bei langem Stehen, Heben, Tragen und Sitzen an Rückenschmerzen. Rückenbelastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als ... sei wegen des Sitzens ... und des He- bens/Einräumens von ... eher nicht möglich (S. 5 Ziff. 12 f.). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung wären eventuell zumutbar, wobei er (Dr. med. D.________) Pensum, Tempo, etc. nicht beurteilen könne. Gewichte heben sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits Mühe, einen Wäschekorb zu heben. Sobald sie sich "krümme", ha- be sie Schmerzen. Leichte Sachen könnten getragen werden. Die Gehstre- cke sei unterschiedlich (S. 6 Ziff. 14). 3.1.3 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2023 (AB 85.1) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dringender Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich eine anhaltende Trauerstörung (ICD-10 F43.8; besser erklärbar innerhalb ICD-10 F60.0), dependente und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73; resp. ICD-10 F60.6/F60.7), kein eindeutiger bzw. gesicherter Hinweis auf eine hämatologische Knochenmarksneoplasie, eine Bursitis trochanterica rechts mehr als links (ICD-10 M70.6) bzw. Insertionstendopathie am Tro- chanter major ohne funktionelle Einschränkung (ICD-10 M65.85) sowie eine Protrusion L3/4 rechts, ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M51.1), aufgeführt (S. 12 f. Ziff. 4.2). Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Untersuchung hät- ten lediglich eine Sehnenansatzentzündung am Trochanter major rechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 7 mehr als links gemutmasst werden können. Da jedoch seit längerem weder durch einen Facharzt noch durch den Hausarzt diesbezüglich Hilfe in An- spruch genommen worden sei und auch keine regelmässige Medikation stattfinde, könne dieser Schmerzangabe keine nennenswerte Bedeutung zugemessen werden, zumal auch sämtliche eigens durchgeführten Bewe- gungen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Der restliche Bewegungsappa- rat zeige keine Auffälligkeiten und es würden auch im restlichen Bewe- gungsapparat keine Schmerzen geklagt (AB 85.3 S. 25 Ziff. 6.4). Da von der Beschwerdeführerin ausschliesslich ein Druckschmerz am Trochanter major rechts mehr als links beklagt werde und sonst keine Beschwerden im Bereich des gesamten Bewegungsapparates angegeben würden, sei das verweigernde Verhalten bei der Ganzkörperuntersuchung nicht plausibel. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise ihrer Mit- wirkungspflicht nachgekommen (S. 23). Aus rheumatologischer Sicht be- stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 f. Ziff. 8.1 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre eigene fixierte Sichtweise der Dinge. Durch ihr Misstrauen mache sie zur psychiatrischen Anamnese und zu aktuellen psychiatrischen Be- schwerden nur rudimentäre Angaben. Psychiatrische Therapien würden weitgehend abgelehnt. Inkonsistenzen entstünden vor allem aus dem doch als pathologisch einzustufenden Denken und Handeln und seien mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit Folge einer Persönlichkeitsstörung (AB 85.4 S. 24). Die Verarbeitung des Todes von Mann und ... sei auch nach mehr als 20 Jahren nicht gelungen. Es finde sich nicht eigentlich Trauer (auch initial nicht), sondern eine Verdrängung von Schmerz mit aber anhaltendem Groll und Verbitterung. Auch initial habe die Beschwerdeführerin vor allem mit Wut und fremdaggressivem Verhalten reagiert. Es bestünden ein tiefes Misstrauen anderen gegenüber und fixe Überzeugungen, welche das Den- ken und Handeln prägten. Die Beschwerdeführerin sei nicht zugänglich für eine Veränderung und mache Therapien nur dann, wenn es nicht mehr anders gehe oder sie einen kurzfristigen Vorteil daraus habe (z.B. Krank- schreibung). Die pathologische Verarbeitung des Todes des ... und des Mannes seien geprägt durch die Persönlichkeit. Eine eigenständige Störung im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion oder posttraumati- schen Störung könne nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 8 abgegrenzt werden. Es fänden sich in der aktuellen Untersuchung auch keine dissoziativen Symptome (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 % wegen vermehrter Neigung zu Konflikten (S. 31 f. Ziff. 8.1 f.). Aus internistischer und gynäkologischer Sicht wurden keine Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit festgestellt (AB 85.5 S. 20 f. Ziff. 8.1 f., 85.6 S. 24 ff. Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, im Vorder- grund sowohl der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde stün- den die psychiatrischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leis- tungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten (AB 85.1 S. 13 Ziff. 4.3). Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 20 % (S. 16 Ziff. 4.7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 9 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2023 (AB 85.1) gestützt. 3.3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes erfüllen das rheumatologische, das gynäkologische und das inter- nistische Teilgutachten (AB 85.3, 85.5, 85.6) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbrin- gen vollen Beweis (zur grundsätzlichen Zulässigkeit, auch Teilkonsilien volle Beweiskraft zuzuerkennen: BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). In diesen wurde einlässlich begründet, dass aus somatischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht (AB 85.3 S. 28 f. Ziff. 8.1 f., 85.5 S. 20 f. Ziff. 8.1 f., 85.6 S. 24 ff. Ziff. 8.1 f.; vgl. auch das Gesamtgutachten [AB 85.1 S. 16 f. Ziff. 4.7 – 4.8]). Diese Einschätzung überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist. Die gegen die Einschätzung der MEDAS-Gutachter beschwerdeweise vor- gebrachte Kritik verfängt nicht. Inwiefern die Abklärungen "nicht korrekt" oder einen "gewissen Beigeschmack einer Verleumdung" haben sollten (Beschwerde), ist in keiner Art und Weise ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht begründet. Insbesondere sind keine konkreten Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der Gutachter objektiv zu begründen vermögen, erkennbar. Vielmehr ha- ben die (somatischen und psychiatrischen) Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Abklärung und ihre mangelnde Fusshygi- ene (insbesondere AB 85.3 S. 18 Ziff. 4.1 und S. 23 Ziff. 6.2 sowie AB 85.4 S. 19 Ziff. 4.1) im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung aufgeführt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 10 Soweit Dr. med. D.________ im Bericht vom 6. September 2022 (AB 62 S. 3 ff.) namentlich aufgrund der diagnostizierten chronischen Rücken- schmerzen in der angestammten Tätigkeit als ... "eher" eine Arbeitsun- fähigkeit attestieren sollte (AB 62 S. 5 Ziff. 12 f.), vermag dies den Beweis- wert der somatischen Teilgutachten der MEDAS nicht zu schmälern. Der rheumatologische Gutachter hat schlüssig aufgezeigt, dass in der Untersu- chung keine Einschränkung im Bereich des Bewegungsapparates oder irgendeine sonstige Besonderheit festgestellt werden konnte, welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine einschränkende Rolle spielen würde (AB 85.3 S. 21 oben und S. 25 Ziff. 6.4). Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte ge- langt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2020, 8C_147/2020, E. 3.2). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht jedoch nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert ha- ben sollte, geht im Übrigen aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ist kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erstellt. 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen dringenden Verdacht auf eine paranoide Persönlich- keitsstörung und attestierte in sämtlichen Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (AB 85.4 S. 25 Ziff. 6.3.1 und S. 31 f. Ziff. 8.1 f.). Eine solche Verdachtsdiagnose reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens jedoch grundsätzlich nicht aus (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). Eine gesicherte Diagnosestellung konnte letztlich auch deshalb nicht erfolgen, weil die psychiatrische Exploration unvollständig bleiben musste (AB 85.4 S. 23), da die Beschwerdeführerin für diese resp. einen Test "keine Zeit mehr aufwenden" wollte (AB 85.4 S. 18 Ziff. 3.2.15 f. und S. 21 Ziff. 4.3.1.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 11 und sie obendrein beim Ausfüllen der Fragebögen trödelte (AB 85.4 S. 19 Ziff. 4.1 und S. 23), so dass weniger Zeit für die Exploration blieb. Einem zweiten Untersuchungstermin widersetzte sie sich zudem (AB 85.4 S. 23). Damit verunmöglichte die Beschwerdeführerin die weitere Abklärung des Gesundheitszustandes, ohne dass (psychisch) ein massgeblicher gesund- heitlicher Grund für dieses Verhalten ersichtlich wäre und es bei einem bloss dringenden Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung bleibt. Folglich steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und für diese Verletzung keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht werden können. Da die Begutachtung unzweifelhaft und unbestrit- tenermassen notwendig ist und die Beschwerdeführerin auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden war (AB 78 S. 2), durfte die Beschwerdegegnerin als Rechtsfolge gestützt auf die Akten über die Leis- tungsansprüche befinden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor). Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit ist jedoch gestützt auf die Akten nicht rechtsgenüglich er- stellt. Wie zuvor dargelegt wurde, geht insbesondere aus dem psychiatri- schen Teilgutachten der MEDAS ein solcher nicht hervor. Ferner kann vor- liegend auch nicht auf den Bericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom 28. Mai 2021 (AB 15 S. 2 ff.) abgestellt werden, in welchem nament- lich aufgrund einer bestehenden anhaltenden Trauerstörung mit dissoziati- ven Zuständen und Vermeidungsverhalten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (S. 2 Ziff. 1.3 und S. 3 Ziff. 2.5). Denn in diesem wurde die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt, sondern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde vom Ergebnis eines Belastbarkeitstrainings abhän- gig gemacht (S. 4 Ziff. 2.7). Zudem fehlen Ausführungen zur Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit. Darüber hinaus hat sich der psychiatri- sche Gutachter mit der im besagten Bericht diagnostizierten Trauerstörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass eine eigenständi- ge Störung im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion oder posttrauma- tische Störung nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abge- grenzt werden kann. Zudem konnten in der Untersuchung auch keine dis- soziativen Symptome festgestellt werden (AB 85.4 S. 27). Damit ist man- gels schlüssiger medizinischer Berichte ein invalidisierender Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 12 schaden mit dem in der Sozialversicherung geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) ohne Begutachtung (auch nicht teilweise) erstellt, weshalb von der "Validität" der Beschwerdeführerin (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 296) und somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 3.4 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da deshalb keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, be- steht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 13 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. die Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. November 2023; in den Gerichtsakten). Auch kann der Prozess gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 14
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 721 IV ACT/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2024 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2021 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbli- che Erhebungen durch; insbesondere holte sie bei der B.________ (MEDAS) ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, gynäko- logisches, psychiatrisches) Gutachten ein (Expertise vom 13. Juli 2023; AB 85.1). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2023 (AB 87) stellte die IVB der Versicherten mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 92) verfügte die IVB am 26. September 2023 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (AB 94). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 14. November 2023 gingen aufforderungsgemäss Unterlagen zum Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2023 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 5 (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit finden sich in den Akten folgende wesentlichen Angaben: 3.1.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom 28. Mai 2021 (AB 15 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: eine anhaltende Trauerstörung mit dissoziati- ven Zuständen und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F43.8), eine Persön- lichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Antei- len (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0), ein Unfalltod des ... und plötzlicher Tod des Ehemannes (ICD-10 Z63.4), ein niedriges Einkommen (ICD-10 Z59.6) so- wie eine längere Erwerbslosigkeit (ICD-10 Z56.0; S. 3 Ziff. 2.5). Ferner wurde vom 7. Januar 2021 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit attestiert (S. 2 Ziff. 1.3). Die anhaltende Trauerstörung in Kombination mit anamnestisch schon seit der frühen Adoleszenz vorliegenden depen- denten, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteilen scheine sich in den vergangenen Jahren verfestigt zu haben. Es gebe Hinweise darauf, dass nun ein eingeschränktes Verhaltensrepertoire vorliege, welches für eine Arbeitstätigkeit nötig wäre, wie Fähigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich wie auch in der Anpassung an äussere Strukturen. Die Prognose für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt sei daher schwierig abzuschätzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 6 Es bedürfte eines Belastungstrainings zur Abschätzung der Arbeits- bzw. Belastungsfähigkeit in einem Arbeitssetting (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 6. September 2022 (AB 62 S. 3 ff.) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen und einen Status nach therapieresistenter Dauerblutung. Der Gesundheitszustand sei statio- när (S. 3 Ziff. 1 und 3). Es bestehe ein leichter Druckschmerz über dem rechten und linken Trochanter major und der Glutealregion beidseits. Die Extension und Flexion im Hüftgelenk sei frei. Es bestünden keine neurolo- gischen Ausfälle und kein Ausstrahlen der Schmerzen (S. 4 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin leide bei langem Stehen, Heben, Tragen und Sitzen an Rückenschmerzen. Rückenbelastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als ... sei wegen des Sitzens ... und des He- bens/Einräumens von ... eher nicht möglich (S. 5 Ziff. 12 f.). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung wären eventuell zumutbar, wobei er (Dr. med. D.________) Pensum, Tempo, etc. nicht beurteilen könne. Gewichte heben sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits Mühe, einen Wäschekorb zu heben. Sobald sie sich "krümme", ha- be sie Schmerzen. Leichte Sachen könnten getragen werden. Die Gehstre- cke sei unterschiedlich (S. 6 Ziff. 14). 3.1.3 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2023 (AB 85.1) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dringender Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich eine anhaltende Trauerstörung (ICD-10 F43.8; besser erklärbar innerhalb ICD-10 F60.0), dependente und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73; resp. ICD-10 F60.6/F60.7), kein eindeutiger bzw. gesicherter Hinweis auf eine hämatologische Knochenmarksneoplasie, eine Bursitis trochanterica rechts mehr als links (ICD-10 M70.6) bzw. Insertionstendopathie am Tro- chanter major ohne funktionelle Einschränkung (ICD-10 M65.85) sowie eine Protrusion L3/4 rechts, ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M51.1), aufgeführt (S. 12 f. Ziff. 4.2). Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, bei der Untersuchung hät- ten lediglich eine Sehnenansatzentzündung am Trochanter major rechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 7 mehr als links gemutmasst werden können. Da jedoch seit längerem weder durch einen Facharzt noch durch den Hausarzt diesbezüglich Hilfe in An- spruch genommen worden sei und auch keine regelmässige Medikation stattfinde, könne dieser Schmerzangabe keine nennenswerte Bedeutung zugemessen werden, zumal auch sämtliche eigens durchgeführten Bewe- gungen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Der restliche Bewegungsappa- rat zeige keine Auffälligkeiten und es würden auch im restlichen Bewe- gungsapparat keine Schmerzen geklagt (AB 85.3 S. 25 Ziff. 6.4). Da von der Beschwerdeführerin ausschliesslich ein Druckschmerz am Trochanter major rechts mehr als links beklagt werde und sonst keine Beschwerden im Bereich des gesamten Bewegungsapparates angegeben würden, sei das verweigernde Verhalten bei der Ganzkörperuntersuchung nicht plausibel. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise ihrer Mit- wirkungspflicht nachgekommen (S. 23). Aus rheumatologischer Sicht be- stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 f. Ziff. 8.1 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre eigene fixierte Sichtweise der Dinge. Durch ihr Misstrauen mache sie zur psychiatrischen Anamnese und zu aktuellen psychiatrischen Be- schwerden nur rudimentäre Angaben. Psychiatrische Therapien würden weitgehend abgelehnt. Inkonsistenzen entstünden vor allem aus dem doch als pathologisch einzustufenden Denken und Handeln und seien mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit Folge einer Persönlichkeitsstörung (AB 85.4 S. 24). Die Verarbeitung des Todes von Mann und ... sei auch nach mehr als 20 Jahren nicht gelungen. Es finde sich nicht eigentlich Trauer (auch initial nicht), sondern eine Verdrängung von Schmerz mit aber anhaltendem Groll und Verbitterung. Auch initial habe die Beschwerdeführerin vor allem mit Wut und fremdaggressivem Verhalten reagiert. Es bestünden ein tiefes Misstrauen anderen gegenüber und fixe Überzeugungen, welche das Den- ken und Handeln prägten. Die Beschwerdeführerin sei nicht zugänglich für eine Veränderung und mache Therapien nur dann, wenn es nicht mehr anders gehe oder sie einen kurzfristigen Vorteil daraus habe (z.B. Krank- schreibung). Die pathologische Verarbeitung des Todes des ... und des Mannes seien geprägt durch die Persönlichkeit. Eine eigenständige Störung im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion oder posttraumati- schen Störung könne nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 8 abgegrenzt werden. Es fänden sich in der aktuellen Untersuchung auch keine dissoziativen Symptome (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 % wegen vermehrter Neigung zu Konflikten (S. 31 f. Ziff. 8.1 f.). Aus internistischer und gynäkologischer Sicht wurden keine Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit festgestellt (AB 85.5 S. 20 f. Ziff. 8.1 f., 85.6 S. 24 ff. Ziff. 8.1 f.). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, im Vorder- grund sowohl der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde stün- den die psychiatrischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leis- tungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten (AB 85.1 S. 13 Ziff. 4.3). Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit von 20 % (S. 16 Ziff. 4.7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 9 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2023 (AB 85.1) gestützt. 3.3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes erfüllen das rheumatologische, das gynäkologische und das inter- nistische Teilgutachten (AB 85.3, 85.5, 85.6) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbrin- gen vollen Beweis (zur grundsätzlichen Zulässigkeit, auch Teilkonsilien volle Beweiskraft zuzuerkennen: BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). In diesen wurde einlässlich begründet, dass aus somatischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht (AB 85.3 S. 28 f. Ziff. 8.1 f., 85.5 S. 20 f. Ziff. 8.1 f., 85.6 S. 24 ff. Ziff. 8.1 f.; vgl. auch das Gesamtgutachten [AB 85.1 S. 16 f. Ziff. 4.7 – 4.8]). Diese Einschätzung überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist. Die gegen die Einschätzung der MEDAS-Gutachter beschwerdeweise vor- gebrachte Kritik verfängt nicht. Inwiefern die Abklärungen "nicht korrekt" oder einen "gewissen Beigeschmack einer Verleumdung" haben sollten (Beschwerde), ist in keiner Art und Weise ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht begründet. Insbesondere sind keine konkreten Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der Gutachter objektiv zu begründen vermögen, erkennbar. Vielmehr ha- ben die (somatischen und psychiatrischen) Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Abklärung und ihre mangelnde Fusshygi- ene (insbesondere AB 85.3 S. 18 Ziff. 4.1 und S. 23 Ziff. 6.2 sowie AB 85.4 S. 19 Ziff. 4.1) im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung aufgeführt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 10 Soweit Dr. med. D.________ im Bericht vom 6. September 2022 (AB 62 S. 3 ff.) namentlich aufgrund der diagnostizierten chronischen Rücken- schmerzen in der angestammten Tätigkeit als ... "eher" eine Arbeitsun- fähigkeit attestieren sollte (AB 62 S. 5 Ziff. 12 f.), vermag dies den Beweis- wert der somatischen Teilgutachten der MEDAS nicht zu schmälern. Der rheumatologische Gutachter hat schlüssig aufgezeigt, dass in der Untersu- chung keine Einschränkung im Bereich des Bewegungsapparates oder irgendeine sonstige Besonderheit festgestellt werden konnte, welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine einschränkende Rolle spielen würde (AB 85.3 S. 21 oben und S. 25 Ziff. 6.4). Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte ge- langt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2020, 8C_147/2020, E. 3.2). Solche Aspekte werden im erwähnten Bericht jedoch nicht genannt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert ha- ben sollte, geht im Übrigen aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ist kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erstellt. 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen dringenden Verdacht auf eine paranoide Persönlich- keitsstörung und attestierte in sämtlichen Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (AB 85.4 S. 25 Ziff. 6.3.1 und S. 31 f. Ziff. 8.1 f.). Eine solche Verdachtsdiagnose reicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens jedoch grundsätzlich nicht aus (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). Eine gesicherte Diagnosestellung konnte letztlich auch deshalb nicht erfolgen, weil die psychiatrische Exploration unvollständig bleiben musste (AB 85.4 S. 23), da die Beschwerdeführerin für diese resp. einen Test "keine Zeit mehr aufwenden" wollte (AB 85.4 S. 18 Ziff. 3.2.15 f. und S. 21 Ziff. 4.3.1.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 11 und sie obendrein beim Ausfüllen der Fragebögen trödelte (AB 85.4 S. 19 Ziff. 4.1 und S. 23), so dass weniger Zeit für die Exploration blieb. Einem zweiten Untersuchungstermin widersetzte sie sich zudem (AB 85.4 S. 23). Damit verunmöglichte die Beschwerdeführerin die weitere Abklärung des Gesundheitszustandes, ohne dass (psychisch) ein massgeblicher gesund- heitlicher Grund für dieses Verhalten ersichtlich wäre und es bei einem bloss dringenden Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung bleibt. Folglich steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und für diese Verletzung keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht werden können. Da die Begutachtung unzweifelhaft und unbestrit- tenermassen notwendig ist und die Beschwerdeführerin auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden war (AB 78 S. 2), durfte die Beschwerdegegnerin als Rechtsfolge gestützt auf die Akten über die Leis- tungsansprüche befinden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor). Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit ist jedoch gestützt auf die Akten nicht rechtsgenüglich er- stellt. Wie zuvor dargelegt wurde, geht insbesondere aus dem psychiatri- schen Teilgutachten der MEDAS ein solcher nicht hervor. Ferner kann vor- liegend auch nicht auf den Bericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom 28. Mai 2021 (AB 15 S. 2 ff.) abgestellt werden, in welchem nament- lich aufgrund einer bestehenden anhaltenden Trauerstörung mit dissoziati- ven Zuständen und Vermeidungsverhalten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (S. 2 Ziff. 1.3 und S. 3 Ziff. 2.5). Denn in diesem wurde die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt, sondern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde vom Ergebnis eines Belastbarkeitstrainings abhän- gig gemacht (S. 4 Ziff. 2.7). Zudem fehlen Ausführungen zur Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit. Darüber hinaus hat sich der psychiatri- sche Gutachter mit der im besagten Bericht diagnostizierten Trauerstörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass eine eigenständi- ge Störung im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion oder posttrauma- tische Störung nicht von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abge- grenzt werden kann. Zudem konnten in der Untersuchung auch keine dis- soziativen Symptome festgestellt werden (AB 85.4 S. 27). Damit ist man- gels schlüssiger medizinischer Berichte ein invalidisierender Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 12 schaden mit dem in der Sozialversicherung geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) ohne Begutachtung (auch nicht teilweise) erstellt, weshalb von der "Validität" der Beschwerdeführerin (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 296) und somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 3.4 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da deshalb keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, be- steht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 13 4.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. die Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. November 2023; in den Gerichtsakten). Auch kann der Prozess gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/721, Seite 14 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.