Einspracheentscheid vom 7. September 2023
Sachverhalt
A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 19. Juni 2022 beim Joggen über eine Baumwurzel stolperte, umfiel und sich eine Prellung am linken Knie zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 2). Die Suva erbrachte im Zusam- menhang mit diesem Ereignis die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. AB 5). Gestützt auf eine Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versiche- rungsmedizin Suva, vom 15. März 2023 (AB 44) stellte die Suva mit Verfü- gung vom 6. April 2023 (AB 59) die vorübergehenden Versicherungsleis- tungen per 7. April 2023 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 19. Juni 2022 eingestellt hätte, spätestens drei Monate nach dem Ereignis erreicht worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 71) wurde nach Einholen einer weiteren Beurteilung durch Dr. med. C.________ vom 4. September 2023 (AB 81) mit Entscheid vom 7. Sep- tember 2023 (AB 83) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023, vertre- ten durch MLaw D.________, B.________ AG, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 19. Juni 2022 weiterhin in vol- lem Umfang auszurichten.
3. Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Vornahme weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 3
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Septem- ber 2023 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 19. Juni 2022 und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 7. April 2023 einstellte bzw. einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Unfall- versicherungsleistungen zu Recht verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 6 2.5 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Juni 2022 einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Aktenmässig steht fest, dass vor dem operativen Eingriff vom 1. November 2022 kein längerdauerndes beschwerde- und behand- lungsfreies Intervall bestand, vielmehr persistierten die linksseitigen Knie- beschwerden und nahmen zu (vgl. AB 10 S. 2). Entsprechend wurde durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 3 S. 3, 4 S. 3, 18 S. 2). Soweit der Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 ein Rückfall per
1. November 2022 gemeldet wurde (AB 16), erfolgte diese Meldung erst nach bzw. infolge der Operation vom 1. November 2022 (AB 20). Folglich ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Lichte des Grundfalls und nicht als Rückfall i.S.v. Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2023, 8C_261/2022, E. 2.5.2; vgl. E. 2.5 hiervor). Weil die Beschwerdegegnerin vorübergehende Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbrachte und sie damit auch das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 7 die leistungsbegründende natürliche Kausalität – anerkannte, liegt die Be- weislast für das Dahinfallen des diesbezüglichen Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Diese Umkehr der objektiven Beweislast wirkte sich indes lediglich bei einer (hier nicht gegebenen) Beweislosigkeit aus (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Gemäss Arztzeugnis UVG vom 16. Dezember 2022 (AB 29; vgl. auch das inhaltlich identische Arztzeugnis UVG vom 31. Januar 2023 [AB 38 S. 3]) fand am 21. Juni 2022 eine Erstbehandlung in der Praxis E.________ AG statt. Gemäss Verlaufseintrag vom 21. Juni 2022 sei es zwei Tage zuvor beim Joggen zu einem Stolpersturz mit Anprall des linken Knies gekommen. In Bezug auf das morphologische Schadensbild am lin- ken Knie wurde stichwortartig Folgendes festgehalten: Insp. sowie palpato- risch leichte Schwellung/Gelenkerguss. ROM akt/pass schmerzbedingt eingeschränkt (0/10/100°), Druckdolenz im Bereich des med.-lat. Gelenks- spaltes, stabiler Bandapparat (Valgus/Varusstress sowie Lachmann), Me- niskusprüfung mit Schmerzen medial. Kraft- und Sensprüfung blande. 3.2.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 9. August 2022 über die Sprechstunde vom 20. Juli 2022 in der Orthopädie Spital G.________ (AB 7 S. 2) wurde eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion Knie links nach Distorsionstrauma am 19. Juni 2022 diagnostiziert. 3.2.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 29. Oktober 2022 über die Sprechstunde vom 5. Oktober 2022 in der Orthopädie Spital G.________ (AB 10 S. 2) wurden persistierende, in letzter Zeit zunehmende, belas- tungsabhängige Schmerzen im linken Knie festgehalten. 3.2.4 Am 1. November 2022 führte Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, leitender Arzt der Orthopädie-Traumatologie im Spital G.________, eine Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion der Plica mediopatellaris und Teilresektion der Hoffa durch (AB 20 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 8 3.2.5 Derselbe Arzt diagnostizierte im Bericht der Ortho Praxis I.________ vom 7. Dezember 2022 über die Sprechstunde vom 5. Dezem- ber 2022 (AB 28 S. 2) einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion einer symptomatischen Plica mediopatellaris und Teilresektion des Hoffa’schen Fettkörpers vom 1. November 2022. Der Beschwerdefüh- rer verspüre vor allem noch ein Spannungsgefühl im linken Kniegelenk, dies hauptsächlich bei der endständigen Flexion. Teilweise träten weiterhin Schmerzen auf der Innenseite des Gelenkes auf, von der Intensität her jedoch weniger als vor der Operation. 3.2.6 Im Bericht vom 27. Februar 2023 über die Sprechstunde vom
20. Februar 2023 (AB 47 S. 2) diagnostizierte Dr. med. H.________ eine erneute Kniegelenksdistorsion mit Hyperextension und vermehrten Schmerzen auf der Innenseite vom 26. Dezember 2022 sowie einen Status nach Schenkelhalsoptimierung mit Offset-Rekonstruktion nach anterolate- ral, Pfannenrandtrimmung und Labrumreinsertion links vom 22. Juni 2017 mit/bei femoroacetabulärem Impingement links, vorwiegend vom Cam-, partiell vom Pincer-Typ. Vor der genannten Hüftoperation seien ebenfalls bereits ähnliche Kniebeschwerden wie aktuell aufgetreten. Mittlerweile ha- be sich die Problematik auch etwas nach kranial verlagert, d.h. es komme zu Verspannungen im Quadriceps- und Tractus iliotibialis-Bereich. 3.2.7 Der Suva-Arzt Dr. med. C.________ führte in der Beurteilung vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 März (AB 44) und 4. September 2023 (AB 81). Diese erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Aktenbeurteilung und erbringen vollen Beweis. Dass der Suva-Arzt keine klinische Explorati- on des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen ein gesamthaft lückenloses Bild verschaf- fen. Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt, können denn auch reine Aktengutach- ten beweiskräftig sein (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 12 insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Entscheid des BGer vom
9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. C.________ zeigte in Bezug auf den biomechanischen Ablauf einleuchtend auf, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 8) – initial (abgesehen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers; vgl. AB 29 S. 1 Ziff. 2) keine äusseren Verlet- zungszeichen unterhalb der Kniescheibe dokumentiert worden sind, wes- halb von einer Kniedistorsion und nicht von einem direkten Anprall auszu- gehen ist. Dies leuchtet umso mehr ein, als auch die bildgebende Untersu- chung vom 5. Juli 2022 (vgl. AB 14 S. 2) keine relevanten Anzeichen für eine Kontusion im Sinne von Ödemen zeigt (AB 81 S. 3). Weiter legte Dr. med. C.________ schlüssig dar, dass eine Verletzung der Plica medio- patellaris im Sinne einer Entzündung und Hypertrophie nur durch ein direk- tes Knietrauma, nicht aber bei einer Distorsion entsteht, und sich die Be- schwerden in einem solchen Fall auf den anteromedialen Kniegelenksspalt respektive den anteromedialen Kondylus fokussieren, wohingegen ein dor- somedialer Druckschmerz nicht ausgelöst werden kann. Gestützt darauf überzeugt seine Schlussfolgerung, wonach eine direkte Verletzung der Plica mediopatellaris mit nachfolgender Hypertrophie vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ebenso zeigte er bezugnehmend auf die bildgebenden Untersuchungen plausibel auf, dass der Hoffa’sche Fettkör- per vorliegend per se relativ voluminös ist, keine äusseren Verletzungszei- chen unterhalb der Kniescheibe dokumentiert sind und die MRI-Aufnahmen keine Zeichen für eine Kontusion im Sinne von Ödemen zeigen, weshalb auch seine Schlussfolgerung, wonach eine Schädigung mit Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers im Rahmen des geltend gemachten Ereignis- ses nicht überwiegend wahrscheinlich ist, einleuchtet. Gemäss Dr. med. H.________ sollen die Kniebeschwerden zwar keinen Zusam- menhang mit der linksseitigen Hüftoperation vom 22. Juni 2017 haben (AB 50 S. 2), jedoch traten bereits vor diesem Eingriff ähnliche Kniebe- schwerden auf (AB 47 S. 2) und ist ein degenerativer Vorzustand nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Dr. med. C.________ auch bildge- bend ausgewiesen (AB 14). Gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. med. C.________ ist damit überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 13 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass das Unfallereignis vom 19. Juni 2022 nicht zu struktu- rellen, objektivierbaren Läsionen im linken Kniegelenk des Beschwerdefüh- rers, sondern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenera- tiven Vorzustandes führte, wobei der Status quo ante sechs bis acht Wo- chen nach dem Unfall erreicht wurde. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ überzeugt schliesslich umso mehr, als gemäss Dr. med. H.________ bereits vor der Hüftoperation ähnliche Kniebe- schwerden bestanden (AB 47 S. 2). Was die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 9. Juni 2023 (AB 76) betrifft, ist diese nicht ge- eignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. C.________ zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. H.________ habe ausgeführt, der Unfall hätte zu einer Traumati- sierung der Plica geführt, wobei diese kernspintomographisch nicht nach- weisbar gewesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt eine Traumatisierung der Plica mediopatellaris als Ursache für die persistierenden Kniegelenksschmerzen bloss für mög- lich hielt, was mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad nicht genügt. Auch sonst enthalten die medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, die die Beurteilung von Dr. med. C.________ in Frage zu stellen vermöchten. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Beweis- massnahmen erübrigen sich (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt darauf lehnte die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie über den
6. April 2023 hinaus zu Recht ab. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass nach dem Eintritt eines Status quo ante (d.h. dem Erreichen des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand) ein Rückfall ausgeschlossen ist. Denn aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen (Entscheid des BGer vom 6. November 2018, 8C_282/2018, E. 6.1). Vor diesem Hintergrund hat die erneute Kniege- lenksdistorsion vom 26. Dezember 2022 beim Wandern (AB 30 S. 2, 47
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 14 S. 2), welche im Übrigen auch nicht als separates Schadenereignis gemel- det wurde, in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Sep- tember 2023 (AB 83) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den unterliegen- den Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 15 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 19. Juni 2022 weiterhin in vol- lem Umfang auszurichten.
- Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Vornahme weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 3 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Septem- ber 2023 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 19. Juni 2022 und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 7. April 2023 einstellte bzw. einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Unfall- versicherungsleistungen zu Recht verneinte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 6 2.5 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Juni 2022 einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Aktenmässig steht fest, dass vor dem operativen Eingriff vom 1. November 2022 kein längerdauerndes beschwerde- und behand- lungsfreies Intervall bestand, vielmehr persistierten die linksseitigen Knie- beschwerden und nahmen zu (vgl. AB 10 S. 2). Entsprechend wurde durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 3 S. 3, 4 S. 3, 18 S. 2). Soweit der Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 ein Rückfall per
- November 2022 gemeldet wurde (AB 16), erfolgte diese Meldung erst nach bzw. infolge der Operation vom 1. November 2022 (AB 20). Folglich ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Lichte des Grundfalls und nicht als Rückfall i.S.v. Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2023, 8C_261/2022, E. 2.5.2; vgl. E. 2.5 hiervor). Weil die Beschwerdegegnerin vorübergehende Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbrachte und sie damit auch das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 7 die leistungsbegründende natürliche Kausalität – anerkannte, liegt die Be- weislast für das Dahinfallen des diesbezüglichen Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Diese Umkehr der objektiven Beweislast wirkte sich indes lediglich bei einer (hier nicht gegebenen) Beweislosigkeit aus (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Gemäss Arztzeugnis UVG vom 16. Dezember 2022 (AB 29; vgl. auch das inhaltlich identische Arztzeugnis UVG vom 31. Januar 2023 [AB 38 S. 3]) fand am 21. Juni 2022 eine Erstbehandlung in der Praxis E.________ AG statt. Gemäss Verlaufseintrag vom 21. Juni 2022 sei es zwei Tage zuvor beim Joggen zu einem Stolpersturz mit Anprall des linken Knies gekommen. In Bezug auf das morphologische Schadensbild am lin- ken Knie wurde stichwortartig Folgendes festgehalten: Insp. sowie palpato- risch leichte Schwellung/Gelenkerguss. ROM akt/pass schmerzbedingt eingeschränkt (0/10/100°), Druckdolenz im Bereich des med.-lat. Gelenks- spaltes, stabiler Bandapparat (Valgus/Varusstress sowie Lachmann), Me- niskusprüfung mit Schmerzen medial. Kraft- und Sensprüfung blande. 3.2.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 9. August 2022 über die Sprechstunde vom 20. Juli 2022 in der Orthopädie Spital G.________ (AB 7 S. 2) wurde eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion Knie links nach Distorsionstrauma am 19. Juni 2022 diagnostiziert. 3.2.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 29. Oktober 2022 über die Sprechstunde vom 5. Oktober 2022 in der Orthopädie Spital G.________ (AB 10 S. 2) wurden persistierende, in letzter Zeit zunehmende, belas- tungsabhängige Schmerzen im linken Knie festgehalten. 3.2.4 Am 1. November 2022 führte Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, leitender Arzt der Orthopädie-Traumatologie im Spital G.________, eine Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion der Plica mediopatellaris und Teilresektion der Hoffa durch (AB 20 S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 8 3.2.5 Derselbe Arzt diagnostizierte im Bericht der Ortho Praxis I.________ vom 7. Dezember 2022 über die Sprechstunde vom 5. Dezem- ber 2022 (AB 28 S. 2) einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion einer symptomatischen Plica mediopatellaris und Teilresektion des Hoffa’schen Fettkörpers vom 1. November 2022. Der Beschwerdefüh- rer verspüre vor allem noch ein Spannungsgefühl im linken Kniegelenk, dies hauptsächlich bei der endständigen Flexion. Teilweise träten weiterhin Schmerzen auf der Innenseite des Gelenkes auf, von der Intensität her jedoch weniger als vor der Operation. 3.2.6 Im Bericht vom 27. Februar 2023 über die Sprechstunde vom
- Februar 2023 (AB 47 S. 2) diagnostizierte Dr. med. H.________ eine erneute Kniegelenksdistorsion mit Hyperextension und vermehrten Schmerzen auf der Innenseite vom 26. Dezember 2022 sowie einen Status nach Schenkelhalsoptimierung mit Offset-Rekonstruktion nach anterolate- ral, Pfannenrandtrimmung und Labrumreinsertion links vom 22. Juni 2017 mit/bei femoroacetabulärem Impingement links, vorwiegend vom Cam-, partiell vom Pincer-Typ. Vor der genannten Hüftoperation seien ebenfalls bereits ähnliche Kniebeschwerden wie aktuell aufgetreten. Mittlerweile ha- be sich die Problematik auch etwas nach kranial verlagert, d.h. es komme zu Verspannungen im Quadriceps- und Tractus iliotibialis-Bereich. 3.2.7 Der Suva-Arzt Dr. med. C.________ führte in der Beurteilung vom
- März 2023 (AB 44) aus, der Unfall habe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objekti- vierbar seien, geführt. Es bestehe eine Horizontaldegeneration des Innen- meniskus. Die Plica mediopatellaris und der Hoffa’sche Fettkörper seien vorübergehend traumatisiert worden, da beides anatomische Strukturen seien, sei kein Schaden entstanden. Eine Steroidinjektion hätte die vorübergehende Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich zur Ruhe gebracht. Eine Operation sei nicht notwendig gewesen. Drei Monate nach dem Ereignis wäre der Vorzustand (ohne Einfluss der Operation) erreicht gewesen. 3.2.8 Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 27. März 2023 über die Sprechstunde vom 22. März 2023 (AB 50 S. 2) aus, die MR-Untersuchung des linken Hüftgelenkes zeige postoperative Residuen. Aufgrund des Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 9 laufs könne davon ausgegangen werden, dass die Kniebeschwerden ihre Ursachen nicht im Bereich des Hüftgelenks hätten. 3.2.9 In der Stellungnahme „Streitigkeit gegen Suva“ vom 9. Juni 2023 (AB 76) z.H. der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte Dr. med. H.________ bezugnehmend auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 15. März 2023 (AB 44) unter anderem aus, dass häufig eine Traumati- sierung der Plica mediopatellaris kernspintomographisch nicht nachweisbar sei. Es handle sich vielmehr um eine klinische Diagnose. Im Zusammen- hang mit der Anamnese bei persistierenden medialen und anteromedialen Kniegelenksschmerzen sei als Ursache der Beschwerden eine Traumati- sierung der Plica mediopatellaris möglich. Der Unfall habe zu einer Trau- matisierung der Plica geführt, wobei diese wie erwähnt kernspintomogra- phisch nicht nachweisbar sei. Aus diesem Grund müsse davon ausgegan- gen werden, dass ohne operatives Vorgehen mit Resektion der Plica die Beschwerden weiterhin persistiert hätten. Die Unfallfolgen hätten mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Operation eine Rolle gespielt, ein anderer auslösbarer Faktor, insbesondere degenerative Veränderungen des Kniegelenks, sei nicht vorhanden. 3.2.10 Der Suva-Arzt Dr. med. C.________ hielt in der Beurteilung vom 4. September 2023 (AB 81) fest, bei der Erstbehandlung sei eine Kniege- lenksschwellung/Ergussbildung festgestellt worden. Äussere Verletzungs- zeichen (Schürfungen, Prellmarken, Hämatome etc.) seien aber nicht do- kumentiert worden. Somit könne eher von einer Distorsion des Kniegelenks nebst anderen inzwischen abgeheilten Unfallfolgen ausgegangen werden, nicht aber von einem direkten Anprall. Die Plica mediopatellaris sei als ana- tomische Struktur eine Schleimhautfalte der inneren Gelenkhaut, die im medialen Rezessus des Kniegelenks etwa von Höhe des medialen Seiten- bandes bis zur Kniescheibe ziehe. Diese Plica sei weich und hindere den Bewegungsablauf des Gelenkes nicht. Im vorliegenden Fall beschreibe Dr. med. H.________ intraoperativ eine straffe Plica mediopatellaris, eine Hypertrophie derselben werde erst in späteren Berichten formuliert. Eine Verletzung der Plica mediopatellaris im Sinne einer Entzündung und Hyper- trophie entstehe nur durch ein direktes Knietrauma, nicht aber bei einer Distorsion. Die Beschwerden würden sich dann auf den anteromedialen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 10 Kniegelenkspalt respektive den anteromedialen Kondylus fokussieren. Ein dorsomedialer Druckschmerz könne nicht ausgelöst werden. Somit sei vor- liegend eine direkte Verletzung der Plica mediopatellaris mit nachfolgender Hypertrophie nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen lasse sich eine Plica mediopatellaris mittels Arthro-MRI sehr wohl identifizieren. Der Hof- fa’sche Fettkörper sei im vorliegenden Fall auf den MRI-Aufnahmen bereits per se relativ voluminös ausgeprägt. Äussere Verletzungszeichen unterhalb der Kniescheibe seien in den Befunden nicht beschrieben. Zeichen für eine Kontusion desselben im Sinne von Ödemen zeigten die MRI-Aufnahmen vom 5. Juli 2022 nicht. Ebenso sei die beschriebene Bursitis prä- /infrapatellaris zu verneinen. Insofern sei eine Schädigung mit Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers im Rahmen des geltend gemachten Ereignis- ses nicht überwiegend wahrscheinlich. Zusammengefasst habe sich der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich eine Kniedistorsion zuge- zogen. Hinweise darauf, dass es zu einer direkten Gewalteinwirkung auf das Kniegelenk im Sinne einer Kontusion mit nachfolgender Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers gekommen sei, ergäben sich nicht. Ein In- nenmeniskusschaden sei durch das Ereignis nicht hervorgerufen worden. Es sei ebenso nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es beim Ereignis zu einer direkten Gewalteinwirkung auf die Plica mediopatellaris, welche eine Hypertrophie derselben hervorrufen könnte, gekommen sei. Die Lokalisati- on der Beschwerden dorsomedial bis zur Operation sprächen dagegen. Ebenso sei eine Kontusion mit nachfolgender Hypertrophie des Hof- fa’schen Fettkörpers nicht überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen im linken Kniegelenk geführt, welche objektivierbar seien. Der Schaden, der operiert worden sei, sei ebenfalls nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Der Vorzu- stand sei innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der Kniegelenksdis- torsion erreicht worden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 11 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheides vom 7. September 2023 (AB 83) auf die Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C.________ vom
- März (AB 44) und 4. September 2023 (AB 81). Diese erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Aktenbeurteilung und erbringen vollen Beweis. Dass der Suva-Arzt keine klinische Explorati- on des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen ein gesamthaft lückenloses Bild verschaf- fen. Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt, können denn auch reine Aktengutach- ten beweiskräftig sein (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 12 insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Entscheid des BGer vom
- November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. C.________ zeigte in Bezug auf den biomechanischen Ablauf einleuchtend auf, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 8) – initial (abgesehen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers; vgl. AB 29 S. 1 Ziff. 2) keine äusseren Verlet- zungszeichen unterhalb der Kniescheibe dokumentiert worden sind, wes- halb von einer Kniedistorsion und nicht von einem direkten Anprall auszu- gehen ist. Dies leuchtet umso mehr ein, als auch die bildgebende Untersu- chung vom 5. Juli 2022 (vgl. AB 14 S. 2) keine relevanten Anzeichen für eine Kontusion im Sinne von Ödemen zeigt (AB 81 S. 3). Weiter legte Dr. med. C.________ schlüssig dar, dass eine Verletzung der Plica medio- patellaris im Sinne einer Entzündung und Hypertrophie nur durch ein direk- tes Knietrauma, nicht aber bei einer Distorsion entsteht, und sich die Be- schwerden in einem solchen Fall auf den anteromedialen Kniegelenksspalt respektive den anteromedialen Kondylus fokussieren, wohingegen ein dor- somedialer Druckschmerz nicht ausgelöst werden kann. Gestützt darauf überzeugt seine Schlussfolgerung, wonach eine direkte Verletzung der Plica mediopatellaris mit nachfolgender Hypertrophie vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ebenso zeigte er bezugnehmend auf die bildgebenden Untersuchungen plausibel auf, dass der Hoffa’sche Fettkör- per vorliegend per se relativ voluminös ist, keine äusseren Verletzungszei- chen unterhalb der Kniescheibe dokumentiert sind und die MRI-Aufnahmen keine Zeichen für eine Kontusion im Sinne von Ödemen zeigen, weshalb auch seine Schlussfolgerung, wonach eine Schädigung mit Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers im Rahmen des geltend gemachten Ereignis- ses nicht überwiegend wahrscheinlich ist, einleuchtet. Gemäss Dr. med. H.________ sollen die Kniebeschwerden zwar keinen Zusam- menhang mit der linksseitigen Hüftoperation vom 22. Juni 2017 haben (AB 50 S. 2), jedoch traten bereits vor diesem Eingriff ähnliche Kniebe- schwerden auf (AB 47 S. 2) und ist ein degenerativer Vorzustand nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Dr. med. C.________ auch bildge- bend ausgewiesen (AB 14). Gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. med. C.________ ist damit überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 13 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass das Unfallereignis vom 19. Juni 2022 nicht zu struktu- rellen, objektivierbaren Läsionen im linken Kniegelenk des Beschwerdefüh- rers, sondern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenera- tiven Vorzustandes führte, wobei der Status quo ante sechs bis acht Wo- chen nach dem Unfall erreicht wurde. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ überzeugt schliesslich umso mehr, als gemäss Dr. med. H.________ bereits vor der Hüftoperation ähnliche Kniebe- schwerden bestanden (AB 47 S. 2). Was die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 9. Juni 2023 (AB 76) betrifft, ist diese nicht ge- eignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. C.________ zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. H.________ habe ausgeführt, der Unfall hätte zu einer Traumati- sierung der Plica geführt, wobei diese kernspintomographisch nicht nach- weisbar gewesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt eine Traumatisierung der Plica mediopatellaris als Ursache für die persistierenden Kniegelenksschmerzen bloss für mög- lich hielt, was mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad nicht genügt. Auch sonst enthalten die medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, die die Beurteilung von Dr. med. C.________ in Frage zu stellen vermöchten. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Beweis- massnahmen erübrigen sich (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt darauf lehnte die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie über den
- April 2023 hinaus zu Recht ab. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass nach dem Eintritt eines Status quo ante (d.h. dem Erreichen des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand) ein Rückfall ausgeschlossen ist. Denn aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen (Entscheid des BGer vom 6. November 2018, 8C_282/2018, E. 6.1). Vor diesem Hintergrund hat die erneute Kniege- lenksdistorsion vom 26. Dezember 2022 beim Wandern (AB 30 S. 2, 47 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 14 S. 2), welche im Übrigen auch nicht als separates Schadenereignis gemel- det wurde, in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
- Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Sep- tember 2023 (AB 83) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den unterliegen- den Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 15 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 702 UV JAP/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 19. Juni 2022 beim Joggen über eine Baumwurzel stolperte, umfiel und sich eine Prellung am linken Knie zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 2). Die Suva erbrachte im Zusam- menhang mit diesem Ereignis die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. AB 5). Gestützt auf eine Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versiche- rungsmedizin Suva, vom 15. März 2023 (AB 44) stellte die Suva mit Verfü- gung vom 6. April 2023 (AB 59) die vorübergehenden Versicherungsleis- tungen per 7. April 2023 ein, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 19. Juni 2022 eingestellt hätte, spätestens drei Monate nach dem Ereignis erreicht worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 71) wurde nach Einholen einer weiteren Beurteilung durch Dr. med. C.________ vom 4. September 2023 (AB 81) mit Entscheid vom 7. Sep- tember 2023 (AB 83) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023, vertre- ten durch MLaw D.________, B.________ AG, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 19. Juni 2022 weiterhin in vol- lem Umfang auszurichten.
3. Eventualiter: Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Vornahme weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 3
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Septem- ber 2023 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 19. Juni 2022 und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 7. April 2023 einstellte bzw. einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Unfall- versicherungsleistungen zu Recht verneinte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 6 2.5 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Juni 2022 einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Aktenmässig steht fest, dass vor dem operativen Eingriff vom 1. November 2022 kein längerdauerndes beschwerde- und behand- lungsfreies Intervall bestand, vielmehr persistierten die linksseitigen Knie- beschwerden und nahmen zu (vgl. AB 10 S. 2). Entsprechend wurde durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 3 S. 3, 4 S. 3, 18 S. 2). Soweit der Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 ein Rückfall per
1. November 2022 gemeldet wurde (AB 16), erfolgte diese Meldung erst nach bzw. infolge der Operation vom 1. November 2022 (AB 20). Folglich ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Lichte des Grundfalls und nicht als Rückfall i.S.v. Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2023, 8C_261/2022, E. 2.5.2; vgl. E. 2.5 hiervor). Weil die Beschwerdegegnerin vorübergehende Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbrachte und sie damit auch das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 7 die leistungsbegründende natürliche Kausalität – anerkannte, liegt die Be- weislast für das Dahinfallen des diesbezüglichen Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Diese Umkehr der objektiven Beweislast wirkte sich indes lediglich bei einer (hier nicht gegebenen) Beweislosigkeit aus (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Gemäss Arztzeugnis UVG vom 16. Dezember 2022 (AB 29; vgl. auch das inhaltlich identische Arztzeugnis UVG vom 31. Januar 2023 [AB 38 S. 3]) fand am 21. Juni 2022 eine Erstbehandlung in der Praxis E.________ AG statt. Gemäss Verlaufseintrag vom 21. Juni 2022 sei es zwei Tage zuvor beim Joggen zu einem Stolpersturz mit Anprall des linken Knies gekommen. In Bezug auf das morphologische Schadensbild am lin- ken Knie wurde stichwortartig Folgendes festgehalten: Insp. sowie palpato- risch leichte Schwellung/Gelenkerguss. ROM akt/pass schmerzbedingt eingeschränkt (0/10/100°), Druckdolenz im Bereich des med.-lat. Gelenks- spaltes, stabiler Bandapparat (Valgus/Varusstress sowie Lachmann), Me- niskusprüfung mit Schmerzen medial. Kraft- und Sensprüfung blande. 3.2.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 9. August 2022 über die Sprechstunde vom 20. Juli 2022 in der Orthopädie Spital G.________ (AB 7 S. 2) wurde eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion Knie links nach Distorsionstrauma am 19. Juni 2022 diagnostiziert. 3.2.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 29. Oktober 2022 über die Sprechstunde vom 5. Oktober 2022 in der Orthopädie Spital G.________ (AB 10 S. 2) wurden persistierende, in letzter Zeit zunehmende, belas- tungsabhängige Schmerzen im linken Knie festgehalten. 3.2.4 Am 1. November 2022 führte Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, leitender Arzt der Orthopädie-Traumatologie im Spital G.________, eine Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion der Plica mediopatellaris und Teilresektion der Hoffa durch (AB 20 S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 8 3.2.5 Derselbe Arzt diagnostizierte im Bericht der Ortho Praxis I.________ vom 7. Dezember 2022 über die Sprechstunde vom 5. Dezem- ber 2022 (AB 28 S. 2) einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion einer symptomatischen Plica mediopatellaris und Teilresektion des Hoffa’schen Fettkörpers vom 1. November 2022. Der Beschwerdefüh- rer verspüre vor allem noch ein Spannungsgefühl im linken Kniegelenk, dies hauptsächlich bei der endständigen Flexion. Teilweise träten weiterhin Schmerzen auf der Innenseite des Gelenkes auf, von der Intensität her jedoch weniger als vor der Operation. 3.2.6 Im Bericht vom 27. Februar 2023 über die Sprechstunde vom
20. Februar 2023 (AB 47 S. 2) diagnostizierte Dr. med. H.________ eine erneute Kniegelenksdistorsion mit Hyperextension und vermehrten Schmerzen auf der Innenseite vom 26. Dezember 2022 sowie einen Status nach Schenkelhalsoptimierung mit Offset-Rekonstruktion nach anterolate- ral, Pfannenrandtrimmung und Labrumreinsertion links vom 22. Juni 2017 mit/bei femoroacetabulärem Impingement links, vorwiegend vom Cam-, partiell vom Pincer-Typ. Vor der genannten Hüftoperation seien ebenfalls bereits ähnliche Kniebeschwerden wie aktuell aufgetreten. Mittlerweile ha- be sich die Problematik auch etwas nach kranial verlagert, d.h. es komme zu Verspannungen im Quadriceps- und Tractus iliotibialis-Bereich. 3.2.7 Der Suva-Arzt Dr. med. C.________ führte in der Beurteilung vom
15. März 2023 (AB 44) aus, der Unfall habe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objekti- vierbar seien, geführt. Es bestehe eine Horizontaldegeneration des Innen- meniskus. Die Plica mediopatellaris und der Hoffa’sche Fettkörper seien vorübergehend traumatisiert worden, da beides anatomische Strukturen seien, sei kein Schaden entstanden. Eine Steroidinjektion hätte die vorübergehende Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich zur Ruhe gebracht. Eine Operation sei nicht notwendig gewesen. Drei Monate nach dem Ereignis wäre der Vorzustand (ohne Einfluss der Operation) erreicht gewesen. 3.2.8 Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 27. März 2023 über die Sprechstunde vom 22. März 2023 (AB 50 S. 2) aus, die MR-Untersuchung des linken Hüftgelenkes zeige postoperative Residuen. Aufgrund des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 9 laufs könne davon ausgegangen werden, dass die Kniebeschwerden ihre Ursachen nicht im Bereich des Hüftgelenks hätten. 3.2.9 In der Stellungnahme „Streitigkeit gegen Suva“ vom 9. Juni 2023 (AB 76) z.H. der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte Dr. med. H.________ bezugnehmend auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 15. März 2023 (AB 44) unter anderem aus, dass häufig eine Traumati- sierung der Plica mediopatellaris kernspintomographisch nicht nachweisbar sei. Es handle sich vielmehr um eine klinische Diagnose. Im Zusammen- hang mit der Anamnese bei persistierenden medialen und anteromedialen Kniegelenksschmerzen sei als Ursache der Beschwerden eine Traumati- sierung der Plica mediopatellaris möglich. Der Unfall habe zu einer Trau- matisierung der Plica geführt, wobei diese wie erwähnt kernspintomogra- phisch nicht nachweisbar sei. Aus diesem Grund müsse davon ausgegan- gen werden, dass ohne operatives Vorgehen mit Resektion der Plica die Beschwerden weiterhin persistiert hätten. Die Unfallfolgen hätten mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Operation eine Rolle gespielt, ein anderer auslösbarer Faktor, insbesondere degenerative Veränderungen des Kniegelenks, sei nicht vorhanden. 3.2.10 Der Suva-Arzt Dr. med. C.________ hielt in der Beurteilung vom 4. September 2023 (AB 81) fest, bei der Erstbehandlung sei eine Kniege- lenksschwellung/Ergussbildung festgestellt worden. Äussere Verletzungs- zeichen (Schürfungen, Prellmarken, Hämatome etc.) seien aber nicht do- kumentiert worden. Somit könne eher von einer Distorsion des Kniegelenks nebst anderen inzwischen abgeheilten Unfallfolgen ausgegangen werden, nicht aber von einem direkten Anprall. Die Plica mediopatellaris sei als ana- tomische Struktur eine Schleimhautfalte der inneren Gelenkhaut, die im medialen Rezessus des Kniegelenks etwa von Höhe des medialen Seiten- bandes bis zur Kniescheibe ziehe. Diese Plica sei weich und hindere den Bewegungsablauf des Gelenkes nicht. Im vorliegenden Fall beschreibe Dr. med. H.________ intraoperativ eine straffe Plica mediopatellaris, eine Hypertrophie derselben werde erst in späteren Berichten formuliert. Eine Verletzung der Plica mediopatellaris im Sinne einer Entzündung und Hyper- trophie entstehe nur durch ein direktes Knietrauma, nicht aber bei einer Distorsion. Die Beschwerden würden sich dann auf den anteromedialen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 10 Kniegelenkspalt respektive den anteromedialen Kondylus fokussieren. Ein dorsomedialer Druckschmerz könne nicht ausgelöst werden. Somit sei vor- liegend eine direkte Verletzung der Plica mediopatellaris mit nachfolgender Hypertrophie nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen lasse sich eine Plica mediopatellaris mittels Arthro-MRI sehr wohl identifizieren. Der Hof- fa’sche Fettkörper sei im vorliegenden Fall auf den MRI-Aufnahmen bereits per se relativ voluminös ausgeprägt. Äussere Verletzungszeichen unterhalb der Kniescheibe seien in den Befunden nicht beschrieben. Zeichen für eine Kontusion desselben im Sinne von Ödemen zeigten die MRI-Aufnahmen vom 5. Juli 2022 nicht. Ebenso sei die beschriebene Bursitis prä- /infrapatellaris zu verneinen. Insofern sei eine Schädigung mit Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers im Rahmen des geltend gemachten Ereignis- ses nicht überwiegend wahrscheinlich. Zusammengefasst habe sich der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich eine Kniedistorsion zuge- zogen. Hinweise darauf, dass es zu einer direkten Gewalteinwirkung auf das Kniegelenk im Sinne einer Kontusion mit nachfolgender Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers gekommen sei, ergäben sich nicht. Ein In- nenmeniskusschaden sei durch das Ereignis nicht hervorgerufen worden. Es sei ebenso nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es beim Ereignis zu einer direkten Gewalteinwirkung auf die Plica mediopatellaris, welche eine Hypertrophie derselben hervorrufen könnte, gekommen sei. Die Lokalisati- on der Beschwerden dorsomedial bis zur Operation sprächen dagegen. Ebenso sei eine Kontusion mit nachfolgender Hypertrophie des Hof- fa’schen Fettkörpers nicht überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen im linken Kniegelenk geführt, welche objektivierbar seien. Der Schaden, der operiert worden sei, sei ebenfalls nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Der Vorzu- stand sei innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der Kniegelenksdis- torsion erreicht worden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 11 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheides vom 7. September 2023 (AB 83) auf die Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C.________ vom
15. März (AB 44) und 4. September 2023 (AB 81). Diese erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Aktenbeurteilung und erbringen vollen Beweis. Dass der Suva-Arzt keine klinische Explorati- on des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen ein gesamthaft lückenloses Bild verschaf- fen. Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt, können denn auch reine Aktengutach- ten beweiskräftig sein (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 12 insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Entscheid des BGer vom
9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. C.________ zeigte in Bezug auf den biomechanischen Ablauf einleuchtend auf, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 8) – initial (abgesehen von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers; vgl. AB 29 S. 1 Ziff. 2) keine äusseren Verlet- zungszeichen unterhalb der Kniescheibe dokumentiert worden sind, wes- halb von einer Kniedistorsion und nicht von einem direkten Anprall auszu- gehen ist. Dies leuchtet umso mehr ein, als auch die bildgebende Untersu- chung vom 5. Juli 2022 (vgl. AB 14 S. 2) keine relevanten Anzeichen für eine Kontusion im Sinne von Ödemen zeigt (AB 81 S. 3). Weiter legte Dr. med. C.________ schlüssig dar, dass eine Verletzung der Plica medio- patellaris im Sinne einer Entzündung und Hypertrophie nur durch ein direk- tes Knietrauma, nicht aber bei einer Distorsion entsteht, und sich die Be- schwerden in einem solchen Fall auf den anteromedialen Kniegelenksspalt respektive den anteromedialen Kondylus fokussieren, wohingegen ein dor- somedialer Druckschmerz nicht ausgelöst werden kann. Gestützt darauf überzeugt seine Schlussfolgerung, wonach eine direkte Verletzung der Plica mediopatellaris mit nachfolgender Hypertrophie vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ebenso zeigte er bezugnehmend auf die bildgebenden Untersuchungen plausibel auf, dass der Hoffa’sche Fettkör- per vorliegend per se relativ voluminös ist, keine äusseren Verletzungszei- chen unterhalb der Kniescheibe dokumentiert sind und die MRI-Aufnahmen keine Zeichen für eine Kontusion im Sinne von Ödemen zeigen, weshalb auch seine Schlussfolgerung, wonach eine Schädigung mit Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers im Rahmen des geltend gemachten Ereignis- ses nicht überwiegend wahrscheinlich ist, einleuchtet. Gemäss Dr. med. H.________ sollen die Kniebeschwerden zwar keinen Zusam- menhang mit der linksseitigen Hüftoperation vom 22. Juni 2017 haben (AB 50 S. 2), jedoch traten bereits vor diesem Eingriff ähnliche Kniebe- schwerden auf (AB 47 S. 2) und ist ein degenerativer Vorzustand nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Dr. med. C.________ auch bildge- bend ausgewiesen (AB 14). Gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. med. C.________ ist damit überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 13 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass das Unfallereignis vom 19. Juni 2022 nicht zu struktu- rellen, objektivierbaren Läsionen im linken Kniegelenk des Beschwerdefüh- rers, sondern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenera- tiven Vorzustandes führte, wobei der Status quo ante sechs bis acht Wo- chen nach dem Unfall erreicht wurde. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ überzeugt schliesslich umso mehr, als gemäss Dr. med. H.________ bereits vor der Hüftoperation ähnliche Kniebe- schwerden bestanden (AB 47 S. 2). Was die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 9. Juni 2023 (AB 76) betrifft, ist diese nicht ge- eignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. C.________ zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. H.________ habe ausgeführt, der Unfall hätte zu einer Traumati- sierung der Plica geführt, wobei diese kernspintomographisch nicht nach- weisbar gewesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt eine Traumatisierung der Plica mediopatellaris als Ursache für die persistierenden Kniegelenksschmerzen bloss für mög- lich hielt, was mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad nicht genügt. Auch sonst enthalten die medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, die die Beurteilung von Dr. med. C.________ in Frage zu stellen vermöchten. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Beweis- massnahmen erübrigen sich (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt darauf lehnte die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie über den
6. April 2023 hinaus zu Recht ab. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass nach dem Eintritt eines Status quo ante (d.h. dem Erreichen des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand) ein Rückfall ausgeschlossen ist. Denn aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen (Entscheid des BGer vom 6. November 2018, 8C_282/2018, E. 6.1). Vor diesem Hintergrund hat die erneute Kniege- lenksdistorsion vom 26. Dezember 2022 beim Wandern (AB 30 S. 2, 47
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 14 S. 2), welche im Übrigen auch nicht als separates Schadenereignis gemel- det wurde, in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Sep- tember 2023 (AB 83) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht weder für den unterliegen- den Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2023, UV/23/702, Seite 15 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.