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200 2023 409

Bern VerwG · 2023-05-01 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war ab dem 30. März 2021 im Rahmen eines saisonalen Arbeits- verhältnisses im B.________ als … angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner], [Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum {RAV}, act. IIA] 310 f.). Vom 28. September 2021 an war der Versicherte beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet (act. IIA 315 f.), bis er per 20. März 2022 aufgrund einer erneuten saisonalen Anstellung als … im B.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (act. IIA 247). Dieses zuletzt ausgeübte Arbeitsverhältnis endete per 31. Oktober 2022 (act. IIA 231). Am 28. bzw. 29. September 2022 meldete sich der Versi- cherte erneut beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 231 f.; 237) und beantragte am 13. Oktober 2022 die Ausrichtung von Taggel- dern der Arbeitslosenversicherung ab 15. November 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 127-130; act. IIA 169 f.). Nachdem der Versicherte eine ihm angebotene (unbefristete) Anstellung als … (act. IIA

125) nicht angenommen hatte und stattdessen ein neues (befristetes) Be- schäftigungsverhältnis mit dem B.________ (mit Beginn am 7. April 2023) vereinbarte (act. IIA 112 f.; 121), stellte ihn das RAV mit Verfügung vom

12. Januar 2023 (act. IIA 116-118) ab 16. Dezember 2022 wegen erstmali- ger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Dagegen er- hob der Versicherte Einsprache (act. IIA 106) und machte geltend, die Sai- sonstelle 2023 bereits im Oktober 2022 mündlich mit dem Arbeitgeber vereinbart gehabt zu haben, weshalb er die unbefristete Stelle nicht habe annehmen können. In der Folge verneinte das AVA (Rechtsdienst) mit Ver- fügung vom 7. März 2023 (act. IIA 80-83) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 15. November 2022. Ferner forderte die Arbeitslosen- kasse vom Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2023 (act. II 55-57) den Betrag von Fr. 4'781.90 für in der Zeit vom 15. November 2022 bis

28. Februar 2023 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit angeblich zu Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 3 recht ausbezahlte Taggelder zurück. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, welcher per 6. April 2023 beim RAV abgemeldet wurde (act. IIA 72 f.), Einsprache (act. IIA 66-68), welche das AVA mit Entscheid vom

1. Mai 2023 (ER RD 346/2023 [act. IIA 51-55]) betreffend die Verfügung vom 7. März 2023 (Vermittlungsfähigkeit) abwies. Mit weiterem Entscheid vom 1. Mai 2023 (ER ALK 174/2023 [act. II 8 f.]) sistierte das AVA das Ein- spracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. März 2023 (Rückforde- rung) bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide in den Verfahren bezüglich der Verfügungen vom 12. Januar und 7. März 2023. B. Mit ans AVA adressierter und von diesem ans Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 18. Mai 2023 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei von der Rückforderung von (angeblich zuviel ausgerichteten) Taggeldern abzusehen bzw. die Vermitt- lungsfähigkeit sei zu bejahen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 erwog der Instruktions- richter, dass ausgehend vom Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid ER RD 346/2023) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die rückwir- kende Ablehnung der Anspruchsberechtigung per 15. November 2022 bil- de, mithin eine allenfalls daraus resultierende Rückforderung nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei (E. 1b). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 4

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. März 2023 (act. IIA 80-83) bestätigende Einspracheentscheid Nr. ER RD 346/2023 vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.

Dispositiv
  1. Mai 2023 (act. IIA 51-55). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- gegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab
  2. November 2022 zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise auch die Rückforderung angeblich zuviel erbrachter Taggeldleistungen beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der Beschwerdegegner hat das entsprechende Verfahren mit Ein- spracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER ALK 174/2023 [act. II 8 f.]) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids (u.a.) im vorliegenden Verfah- ren sistiert. Dabei handelt es sich bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit einerseits und der Rückforderung andererseits um unterschiedliche Verwal- tungsverfahren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 5 2007, C 169/06, E. 2.2), welche separat zu entscheiden sind. Zudem macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die unbeanstandet gebliebene E. 1b der prozessleitenden Verfügung 26. Mai 2023 zu Recht nicht geltend, die mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER ALK 174/2023 [act. II 8 f.]) angeordnete Verfahrenssistierung hinsichtlich der mit Verfügung vom
  3. März 2023 (act. II 55-57) erfolgten Rückforderung sei unrechtmässig. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde per 6. April 2023 beim RAV abge- meldet (act. IIA 72 f.). Bei Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bzw. der be- schwerdeweise geltend gemachten Anspruchsberechtigung ab dem
  4. November 2022 (vgl. E. 1.2 vorne) besteht potentiell Anspruch auf Taggelder für 103 kontrollierte Werktage (12 [November 2022; act. II 87] + 22 [Dezember 2022; act. II 66] + 22 [Januar 2023; act. II 69] + 20 [Februar 2023; act. II 67] + 23 [März 2023] + 4 [April 2023]; vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. a AVIV) à Fr. 141.80, ausmachend Fr. 14'605.40. Der Streitwert liegt dem- nach unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits- fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als An- spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 6 vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beur- teilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzu- nehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.1; Entscheide des BGer vom 27. Januar 2022, 8C_494/2021, E. 2.2, und 8C_576/2021, E. 2.2). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stel- len beschränken, gilt als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeits- bemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (ARV 2013 S. 348 E. 2; Entscheid des BGer vom 18. April 2007, C 217/06, E. 3).
  6. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 30. März bis 31. Oktober 2021 (act. IIA 310; 315) im B.________ im Rahmen eines (zuvor befristeten) Saisonnier- Arbeitsverhältnisses beschäftigt war. Im Zuge der am 28. September 2021 erfolgten Anmeldung zur Stellenvermittlung beim RAV gab er an, dass ihm ab dem 1. März 2022 wiederum eine befristete Anstellung (im B.________) zugesichert sei (act. IIA 316). Auch anlässlich der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung vom 28. bzw. 29. September 2022 gab der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 7 an, ihm sei ab 1. März 2023 beim B.________ eine befristete Beschäfti- gung zugesichert worden (vgl. act. IIA 232). Im Rahmen des gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 (act. IIA 116 f.) gerichteten Einspracheverfahrens präzisierte der Beschwerdeführer, die Anstellung beim B.________ sei bereits im Oktober 2022 mündlich verein- bart worden (act. IIA 106), was der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigte (act. IIA 107) und welche Tatsache der Beschwerdegegner in der Folge dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER RD 346/2023) zugrunde legte (vgl. act. IIA 53). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wiederholt der Beschwerdeführer, er habe bereits über einen mündli- chen Vertrag mit dem B.________ verfügt, als er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (Beschwerde, S. 1 f.). Mit Blick auf diese übereinstimmenden Angaben ist demnach erstellt, dass dem Be- schwerdeführer bereits vor Eintritt der Stellenlosigkeit per 1. November 2022 eine erneute (befristete) Saisonnier-Beschäftigung im B.________ zugesichert war, zumal sich dies – wie gezeigt – bereits eindeutig aus der Anmeldung vom 28. bzw. 29. September 2022 ergibt. Insoweit ist denn auch festzuhalten, dass die Anstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Landes- Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV; abrufbar unter <www.gastrosuisse.ch> ->Recht ->L-GAV) aufgrund eines Einzelarbeits- vertrages erfolgt und der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht an eine be- stimmte Form gebunden respektive auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig ist (vgl. Kommentar L-GAV zu Art. 4, abrufbar a.a.O.). Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass bereits im Zeitpunkt der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung feststand, dass der Beschwerdeführer im Früh- ling 2023 beim B.________ wiederum ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis antreten wird, zumal befristete Verträge wie Sai- sonverträge während ihrer Dauer grundsätzlich unkündbar sind (vgl. L- GAV, Kommentar zu Art. 6) bzw. die Kündbarkeit vorliegend erst im schriftlichen Vertrag vom 11. Januar 2023 (nach Massgabe einer Kündi- gungsfrist von einem Monat; vgl. Ziff. 3d i.V.m. Ziff. 4a des Arbeitsvertrags) vorgesehen war (act. IIA 112). 3.2 Somit stand bereits am 15. November 2022 – ab welchem Zeit- punkt die streitbetroffene Frage der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 8 act. IIA 169 f.; 192) – fest, dass der Beschwerdeführer ab März bzw. April 2023 wiederum im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses im B.________ beschäftigt sein würde. Damit fehlte ihm von Anbeginn weg respektive bereits ab dem 15. November 2022 die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während des ganzen Jahres entsprechend den persönli- chen Verhältnissen einzusetzen, womit die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr als gegeben angenommen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.2.1 Soweit er geltend macht, er habe von August bis Oktober (gemeint wohl 2022) nach einer Daueranstellung gesucht, jedoch keine gefunden (Beschwerde, S. 1), so sind zwar für die Monate August und September 2022 Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen dokumentiert (act. IIA 227; 229). Dass es sich um Bewerbungen auf Daueranstellungen ge- handelt hat, ergibt sich daraus jedoch nicht. Namentlich aber widerspricht die Darstellung des Beschwerdeführers seinen Angaben gegenüber dem RAV, wonach er allein für die Zeit von November 2022 bis März 2023 eine Stelle gesucht habe (act. IIA 79), was er denn auch beschwerdeweise aus- drücklich bestätigt (S. 2, dritter und vierter Abschnitt). Insbesondere aber steht der beschwerdeweise erfolgten verbalen Bekundung, eine unbefriste- te Arbeitsstelle anzuvisieren, die – wie gezeigt, unbestrittene – Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV erneut – wie schon im Zuge der erstmaligen Anmeldung vom
  7. September 2021 – ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem B.________ eingegangen war (vgl. E. 3.1 vorne). Dieses Vorgehen bzw. das nunmehr fortgesetzte und vorzeitige Eingehen allein zuvor befristeter Arbeitsverhältnisse weckt erhebliche Zweifel an der Bereitschaft zur An- nahme einer Dauerstelle (vgl. E. 2.2 vorne), zumal dem Beschwerdeführer, welcher sich beschwerdeweise selber auf Art. 11 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) beruft, bewusst sein musste, dass er die- se mündliche Vereinbarung nicht ohne weiteres wird rückgängig machen (vgl. E. 3.1 vorne) und er eine ihm angebotene zumutbare Arbeit gar nicht oder aber nur unter dem Vorbehalt einer (gerade nicht bezweckten) Befris- tung würde annehmen können (vgl. E. 2.2 vorne). Daran ändert auch nichts, dass das Vorgehen des RAV insoweit widersprüchlich war, als es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 9 als Ziel nebst einer "Feststelle" auch eine Saisonstelle ab März 2023 im B.________ formulierte (act. IIA 204; vgl. jedoch E. 3.2.3 hinten). Denn einerseits war dem Beschwerdeführer – wie aus der Einsprache vom 28. März 2023 klar hervorgeht – durchaus bewusst, dass er in erster Linie eine unbefristete Anstellung anzustreben hatte (act. IIA 67 Ziff. 2; vgl. E. 2.2 vorne). Andererseits stand bereits vor der Unterzeichnung der Wiederein- gliederungsvereinbarung am 17. Oktober 2022 bzw. bereits bei der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung Ende September 2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2023 eine weitere befristete Anstellung im B.________ antreten wird und damit die Annahme einer unbefristeten An- stellung für den vertragsgetreuen Beschwerdeführer zum vornherein aus- ser Betracht fiel. Auch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Dezember 2022 angebotene Anstellung als … unter Angabe von unterschiedlichen Gründen – darunter gemäss dem potentiellen Arbeitgeber auch mit dem Hinweis auf die in Aussicht stehende Anstellung im B.________ – ablehnte (act. IIA 125; 131). Dies ist insofern von Bedeutung, als sich der Beschwerdeführer erstmals dazu äussern musste, ob er eine ihm konkret angebotene Daueranstellung anzutreten bereit ist, was auf die ins Recht gelegten Bewerbungen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I]) nicht zutrifft und aus welchen deshalb allenfalls auf eine Willenshaltung, nicht jedoch auf eine effektive Vermittlungsbereit- schaft des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Demnach ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts daran, dass die verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft hinsichtlich der Annahme einer Daueranstellung nicht mit dem konkreten Verhalten und Vorgehen des Be- schwerdeführers korreliert. Insbesondere hätte vom Beschwerdeführer er- wartet werden können, im Hinblick auf einen früheren und durchaus wahrscheinlichen Antritt einer (unbefristeten) Stelle mit der erneuten An- nahme einer befristeten Beschäftigung zuzuwarten. Indem er dies nicht tat, nahm er einen dadurch entstehenden Lohnausfall, welchen er mit Blick auf das zweite Jahr einer bloss saisonalen Beschäftigung nicht mehr der Ar- beitslosenversicherung überwälzen konnte, in Kauf. 3.2.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach ihm zunächst Taggelder ausgerichtet wurden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 10 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Denn für die Beurteilung der Ver- mittlungsfähigkeit ist die kantonale Amtsstelle und nicht die Arbeitslosen- kasse zuständig (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG), weshalb die Kasse in dieser Frage keine bindenden Anordnungen treffen konnte (vgl. E. 1.2 vorne). Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verwaltung verpflichtet ge- wesen wäre, den Beschwerdeführer bereits beim ersten Beratungsge- spräch und nicht erst im Februar 2023 (act. IIA 86-89) darüber aufzuklären, dass seine Vermittlungsfähigkeit infrage gestellt war und noch überprüft werde (Art. 27 ATSG). Denn diese Frage ist nicht im vorliegenden Verfah- ren, sondern allenfalls – wie nachfolgend dargelegt – im Verfahren um den Erlass der Rückforderung von Relevanz. 3.2.3 Die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist folglich zu verneinen. Inwieweit im Lichte der Wiedereingliederungsvereinbarung vom
  8. Oktober 2022 und dem Wissen des RAV-Personalberaters allenfalls von einem gutgläubigen Taggeldbezug auszugehen wäre, kann offen blei- ben. Insoweit ist zu erwähnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert wird, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt; diese Voraussetzungen werden allerdings in einem besonderen Erlassverfahren (Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) und nicht im vorliegenden Prozess zu prüfen sein (vgl. E. 1.2 vor- ne). 3.3 Demnach hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 15. November 2022 zu Recht verneint und die Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER RD 346/2023) ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat auch der Beschwerdegegner keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R) - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 409 ALV SCP/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war ab dem 30. März 2021 im Rahmen eines saisonalen Arbeits- verhältnisses im B.________ als … angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Be- schwerdegegner], [Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum {RAV}, act. IIA] 310 f.). Vom 28. September 2021 an war der Versicherte beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet (act. IIA 315 f.), bis er per 20. März 2022 aufgrund einer erneuten saisonalen Anstellung als … im B.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (act. IIA 247). Dieses zuletzt ausgeübte Arbeitsverhältnis endete per 31. Oktober 2022 (act. IIA 231). Am 28. bzw. 29. September 2022 meldete sich der Versi- cherte erneut beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 231 f.; 237) und beantragte am 13. Oktober 2022 die Ausrichtung von Taggel- dern der Arbeitslosenversicherung ab 15. November 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 127-130; act. IIA 169 f.). Nachdem der Versicherte eine ihm angebotene (unbefristete) Anstellung als … (act. IIA

125) nicht angenommen hatte und stattdessen ein neues (befristetes) Be- schäftigungsverhältnis mit dem B.________ (mit Beginn am 7. April 2023) vereinbarte (act. IIA 112 f.; 121), stellte ihn das RAV mit Verfügung vom

12. Januar 2023 (act. IIA 116-118) ab 16. Dezember 2022 wegen erstmali- ger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Dagegen er- hob der Versicherte Einsprache (act. IIA 106) und machte geltend, die Sai- sonstelle 2023 bereits im Oktober 2022 mündlich mit dem Arbeitgeber vereinbart gehabt zu haben, weshalb er die unbefristete Stelle nicht habe annehmen können. In der Folge verneinte das AVA (Rechtsdienst) mit Ver- fügung vom 7. März 2023 (act. IIA 80-83) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 15. November 2022. Ferner forderte die Arbeitslosen- kasse vom Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2023 (act. II 55-57) den Betrag von Fr. 4'781.90 für in der Zeit vom 15. November 2022 bis

28. Februar 2023 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit angeblich zu Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 3 recht ausbezahlte Taggelder zurück. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, welcher per 6. April 2023 beim RAV abgemeldet wurde (act. IIA 72 f.), Einsprache (act. IIA 66-68), welche das AVA mit Entscheid vom

1. Mai 2023 (ER RD 346/2023 [act. IIA 51-55]) betreffend die Verfügung vom 7. März 2023 (Vermittlungsfähigkeit) abwies. Mit weiterem Entscheid vom 1. Mai 2023 (ER ALK 174/2023 [act. II 8 f.]) sistierte das AVA das Ein- spracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. März 2023 (Rückforde- rung) bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide in den Verfahren bezüglich der Verfügungen vom 12. Januar und 7. März 2023. B. Mit ans AVA adressierter und von diesem ans Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 18. Mai 2023 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei von der Rückforderung von (angeblich zuviel ausgerichteten) Taggeldern abzusehen bzw. die Vermitt- lungsfähigkeit sei zu bejahen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 erwog der Instruktions- richter, dass ausgehend vom Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid ER RD 346/2023) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die rückwir- kende Ablehnung der Anspruchsberechtigung per 15. November 2022 bil- de, mithin eine allenfalls daraus resultierende Rückforderung nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei (E. 1b). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. März 2023 (act. IIA 80-83) bestätigende Einspracheentscheid Nr. ER RD 346/2023 vom

1. Mai 2023 (act. IIA 51-55). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- gegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab

15. November 2022 zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise auch die Rückforderung angeblich zuviel erbrachter Taggeldleistungen beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der Beschwerdegegner hat das entsprechende Verfahren mit Ein- spracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER ALK 174/2023 [act. II 8 f.]) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids (u.a.) im vorliegenden Verfah- ren sistiert. Dabei handelt es sich bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit einerseits und der Rückforderung andererseits um unterschiedliche Verwal- tungsverfahren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 5 2007, C 169/06, E. 2.2), welche separat zu entscheiden sind. Zudem macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die unbeanstandet gebliebene E. 1b der prozessleitenden Verfügung 26. Mai 2023 zu Recht nicht geltend, die mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER ALK 174/2023 [act. II 8 f.]) angeordnete Verfahrenssistierung hinsichtlich der mit Verfügung vom

20. März 2023 (act. II 55-57) erfolgten Rückforderung sei unrechtmässig. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde per 6. April 2023 beim RAV abge- meldet (act. IIA 72 f.). Bei Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bzw. der be- schwerdeweise geltend gemachten Anspruchsberechtigung ab dem

15. November 2022 (vgl. E. 1.2 vorne) besteht potentiell Anspruch auf Taggelder für 103 kontrollierte Werktage (12 [November 2022; act. II 87] + 22 [Dezember 2022; act. II 66] + 22 [Januar 2023; act. II 69] + 20 [Februar 2023; act. II 67] + 23 [März 2023] + 4 [April 2023]; vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. a AVIV) à Fr. 141.80, ausmachend Fr. 14'605.40. Der Streitwert liegt dem- nach unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits- fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als An- spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 6 vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beur- teilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzu- nehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.1; Entscheide des BGer vom 27. Januar 2022, 8C_494/2021, E. 2.2, und 8C_576/2021, E. 2.2). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stel- len beschränken, gilt als vermittlungsunfähig. Die bisherigen Arbeits- bemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (ARV 2013 S. 348 E. 2; Entscheid des BGer vom 18. April 2007, C 217/06, E. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 30. März bis 31. Oktober 2021 (act. IIA 310; 315) im B.________ im Rahmen eines (zuvor befristeten) Saisonnier- Arbeitsverhältnisses beschäftigt war. Im Zuge der am 28. September 2021 erfolgten Anmeldung zur Stellenvermittlung beim RAV gab er an, dass ihm ab dem 1. März 2022 wiederum eine befristete Anstellung (im B.________) zugesichert sei (act. IIA 316). Auch anlässlich der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung vom 28. bzw. 29. September 2022 gab der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 7 an, ihm sei ab 1. März 2023 beim B.________ eine befristete Beschäfti- gung zugesichert worden (vgl. act. IIA 232). Im Rahmen des gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 (act. IIA 116 f.) gerichteten Einspracheverfahrens präzisierte der Beschwerdeführer, die Anstellung beim B.________ sei bereits im Oktober 2022 mündlich verein- bart worden (act. IIA 106), was der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigte (act. IIA 107) und welche Tatsache der Beschwerdegegner in der Folge dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER RD 346/2023) zugrunde legte (vgl. act. IIA 53). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wiederholt der Beschwerdeführer, er habe bereits über einen mündli- chen Vertrag mit dem B.________ verfügt, als er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (Beschwerde, S. 1 f.). Mit Blick auf diese übereinstimmenden Angaben ist demnach erstellt, dass dem Be- schwerdeführer bereits vor Eintritt der Stellenlosigkeit per 1. November 2022 eine erneute (befristete) Saisonnier-Beschäftigung im B.________ zugesichert war, zumal sich dies – wie gezeigt – bereits eindeutig aus der Anmeldung vom 28. bzw. 29. September 2022 ergibt. Insoweit ist denn auch festzuhalten, dass die Anstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Landes- Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV; abrufbar unter ->Recht ->L-GAV) aufgrund eines Einzelarbeits- vertrages erfolgt und der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht an eine be- stimmte Form gebunden respektive auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig ist (vgl. Kommentar L-GAV zu Art. 4, abrufbar a.a.O.). Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass bereits im Zeitpunkt der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung feststand, dass der Beschwerdeführer im Früh- ling 2023 beim B.________ wiederum ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis antreten wird, zumal befristete Verträge wie Sai- sonverträge während ihrer Dauer grundsätzlich unkündbar sind (vgl. L- GAV, Kommentar zu Art. 6) bzw. die Kündbarkeit vorliegend erst im schriftlichen Vertrag vom 11. Januar 2023 (nach Massgabe einer Kündi- gungsfrist von einem Monat; vgl. Ziff. 3d i.V.m. Ziff. 4a des Arbeitsvertrags) vorgesehen war (act. IIA 112). 3.2 Somit stand bereits am 15. November 2022 – ab welchem Zeit- punkt die streitbetroffene Frage der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 8 act. IIA 169 f.; 192) – fest, dass der Beschwerdeführer ab März bzw. April 2023 wiederum im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses im B.________ beschäftigt sein würde. Damit fehlte ihm von Anbeginn weg respektive bereits ab dem 15. November 2022 die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft während des ganzen Jahres entsprechend den persönli- chen Verhältnissen einzusetzen, womit die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr als gegeben angenommen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.2.1 Soweit er geltend macht, er habe von August bis Oktober (gemeint wohl 2022) nach einer Daueranstellung gesucht, jedoch keine gefunden (Beschwerde, S. 1), so sind zwar für die Monate August und September 2022 Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen dokumentiert (act. IIA 227; 229). Dass es sich um Bewerbungen auf Daueranstellungen ge- handelt hat, ergibt sich daraus jedoch nicht. Namentlich aber widerspricht die Darstellung des Beschwerdeführers seinen Angaben gegenüber dem RAV, wonach er allein für die Zeit von November 2022 bis März 2023 eine Stelle gesucht habe (act. IIA 79), was er denn auch beschwerdeweise aus- drücklich bestätigt (S. 2, dritter und vierter Abschnitt). Insbesondere aber steht der beschwerdeweise erfolgten verbalen Bekundung, eine unbefriste- te Arbeitsstelle anzuvisieren, die – wie gezeigt, unbestrittene – Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV erneut – wie schon im Zuge der erstmaligen Anmeldung vom

28. September 2021 – ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem B.________ eingegangen war (vgl. E. 3.1 vorne). Dieses Vorgehen bzw. das nunmehr fortgesetzte und vorzeitige Eingehen allein zuvor befristeter Arbeitsverhältnisse weckt erhebliche Zweifel an der Bereitschaft zur An- nahme einer Dauerstelle (vgl. E. 2.2 vorne), zumal dem Beschwerdeführer, welcher sich beschwerdeweise selber auf Art. 11 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) beruft, bewusst sein musste, dass er die- se mündliche Vereinbarung nicht ohne weiteres wird rückgängig machen (vgl. E. 3.1 vorne) und er eine ihm angebotene zumutbare Arbeit gar nicht oder aber nur unter dem Vorbehalt einer (gerade nicht bezweckten) Befris- tung würde annehmen können (vgl. E. 2.2 vorne). Daran ändert auch nichts, dass das Vorgehen des RAV insoweit widersprüchlich war, als es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 9 als Ziel nebst einer "Feststelle" auch eine Saisonstelle ab März 2023 im B.________ formulierte (act. IIA 204; vgl. jedoch E. 3.2.3 hinten). Denn einerseits war dem Beschwerdeführer – wie aus der Einsprache vom 28. März 2023 klar hervorgeht – durchaus bewusst, dass er in erster Linie eine unbefristete Anstellung anzustreben hatte (act. IIA 67 Ziff. 2; vgl. E. 2.2 vorne). Andererseits stand bereits vor der Unterzeichnung der Wiederein- gliederungsvereinbarung am 17. Oktober 2022 bzw. bereits bei der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung Ende September 2022 fest, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2023 eine weitere befristete Anstellung im B.________ antreten wird und damit die Annahme einer unbefristeten An- stellung für den vertragsgetreuen Beschwerdeführer zum vornherein aus- ser Betracht fiel. Auch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Dezember 2022 angebotene Anstellung als … unter Angabe von unterschiedlichen Gründen – darunter gemäss dem potentiellen Arbeitgeber auch mit dem Hinweis auf die in Aussicht stehende Anstellung im B.________ – ablehnte (act. IIA 125; 131). Dies ist insofern von Bedeutung, als sich der Beschwerdeführer erstmals dazu äussern musste, ob er eine ihm konkret angebotene Daueranstellung anzutreten bereit ist, was auf die ins Recht gelegten Bewerbungen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I]) nicht zutrifft und aus welchen deshalb allenfalls auf eine Willenshaltung, nicht jedoch auf eine effektive Vermittlungsbereit- schaft des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Demnach ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts daran, dass die verbal geäusserte Vermittlungsbereitschaft hinsichtlich der Annahme einer Daueranstellung nicht mit dem konkreten Verhalten und Vorgehen des Be- schwerdeführers korreliert. Insbesondere hätte vom Beschwerdeführer er- wartet werden können, im Hinblick auf einen früheren und durchaus wahrscheinlichen Antritt einer (unbefristeten) Stelle mit der erneuten An- nahme einer befristeten Beschäftigung zuzuwarten. Indem er dies nicht tat, nahm er einen dadurch entstehenden Lohnausfall, welchen er mit Blick auf das zweite Jahr einer bloss saisonalen Beschäftigung nicht mehr der Ar- beitslosenversicherung überwälzen konnte, in Kauf. 3.2.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach ihm zunächst Taggelder ausgerichtet wurden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 10 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Denn für die Beurteilung der Ver- mittlungsfähigkeit ist die kantonale Amtsstelle und nicht die Arbeitslosen- kasse zuständig (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG), weshalb die Kasse in dieser Frage keine bindenden Anordnungen treffen konnte (vgl. E. 1.2 vorne). Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verwaltung verpflichtet ge- wesen wäre, den Beschwerdeführer bereits beim ersten Beratungsge- spräch und nicht erst im Februar 2023 (act. IIA 86-89) darüber aufzuklären, dass seine Vermittlungsfähigkeit infrage gestellt war und noch überprüft werde (Art. 27 ATSG). Denn diese Frage ist nicht im vorliegenden Verfah- ren, sondern allenfalls – wie nachfolgend dargelegt – im Verfahren um den Erlass der Rückforderung von Relevanz. 3.2.3 Die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist folglich zu verneinen. Inwieweit im Lichte der Wiedereingliederungsvereinbarung vom

17. Oktober 2022 und dem Wissen des RAV-Personalberaters allenfalls von einem gutgläubigen Taggeldbezug auszugehen wäre, kann offen blei- ben. Insoweit ist zu erwähnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert wird, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt; diese Voraussetzungen werden allerdings in einem besonderen Erlassverfahren (Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) und nicht im vorliegenden Prozess zu prüfen sein (vgl. E. 1.2 vor- ne). 3.3 Demnach hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 15. November 2022 zu Recht verneint und die Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 (ER RD 346/2023) ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss, vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/409, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat auch der Beschwerdegegner keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R)

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.