Verfügungen vom 27. März und 17. April 2023
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt bis 2008 als … und … tätig, meldete sich im August 2008 bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 9-11). Mit Verfügung vom 14. April 2010 sprach die IVB dem Versicherten ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (act. II 61/2 ff.). Nach einer Revision von Am- tes wegen (act. II 64) bestätigte die IVB mit formloser Mitteilung vom 1. Fe- bruar 2012 die ganze Invalidenrente (act. II 90). Aufgrund eines anonymen Hinweises im Dezember 2015 (act. II 137) er- folgte eine Beweissicherung vor Ort (BvO; act. II 138). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen veranlasste die IVB eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (orthopädisches Gutachten vom 12. Fe- bruar 2018 [act. II 135.1]), und legte dem Gutachter – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 139) – die Ergebnisse der Observation vor (Stel- lungnahme des Gutachters vom 26. April 2018 [act. II 141]). Gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen hob die IVB mit Verfügung vom
12. Oktober 2018 die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % rückwirkend per 31. August 2017 auf (act. II 152) und forderte mit wei- terer Verfügung vom 15. Oktober 2018 die für die Zeit von 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 zu viel erbrachten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 19‘764.-- zurück (act. II 153). Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 26. März 2019 (VGE IV/2018/835 f.) gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Gleichzeitig überwies es die Sa- che zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die IVB (act. II 164). In der Folge führte die IVB mit dem Versicherten ein Assessment durch (act. II 168), veranlasste bei der G.________ eine Grundabklärung (act. II 180; definitiver Bericht vom 18. Dezember 2019 [act. II 196 S. 2-11]) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 3 gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 187), welche jedoch im Hinblick auf einen 40-tägigen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vorläufig be- endet wurde (act. II 199). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 198), forderte die IVB den Versicherten zur Schaden- minderung auf (act. II 200). Am 13. Mai 2020 unterzeichnete der Versicher- te eine "Eingliederungsvereinbarung" betreffend Vorgehen und Zuständig- keiten bei der Stellensuche (act. II 214). Nachdem die IVB mit Schreiben vom 1. Juli 2020 den Beschwerdeführer zur Mitwirkung im Sinne der Ver- einbarung aufgefordert hatte (act. II 216), schloss sie mit Verfügung vom
30. September 2020 die Arbeitsvermittlung zufolge ungenügender Zusam- menarbeit bei der Stellensuche ab (act. II 224) und hob mit weiterer Verfü- gung vom 13. Oktober 2020 die Invalidenrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (act. II 226). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 236/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Februar 2021 ab (VGE IV/2020/844; act. II 239) und mit Entscheid vom 28. Juli 2021 (9C_231/2021) hiess das Bundesgericht (BGer) die Be- schwerde gut und hob den VGE IV/2020/844 sowie die Verfügung der IVB vom 13. Oktober 2020 auf (Akten der IVB [act. IIA] 245). B. Der Versicherte erlitt am 23. April 2021 einen subakuten ischämischen Hirninfarkt links (act. IIA 255/2, 263). Am 20. September 2021 erfolgte ein Assessment (act. IIA 253). In der Beurteilung vom 21. Dezember 2021 passte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, das Zumutbarkeitsprofil an (act. IIA 271). In der Folge ge- währte die IVB eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings in der G.________ vom 14. Februar bis 13. August 2022 (Zielvereinbarung vom 3. Februar 2022: 1. Monat vier Stunden pro Tag, 2. Monat fünf Stun- den pro Tag, 3. Monat Minimum sechs Stunden pro Tag [act. IIA 273/2]; Mitteilung vom 9. Februar 2022 [act. IIA 277]; Zielvereinbarung vom 5. Mai 2022: acht Stunden pro Tag [act. IIA 283/2]; Mitteilung vom 17. Mai 2022 [act. IIA 285]; Bericht vom 15. Juni 2022 [act. IIA 292]). Mit Schreiben vom
3. Juni 2022 liess der Versicherte melden, sein Gesundheitszustand habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 4 sich verschlechtert, weshalb er um Aufhebung bzw. Sistierung der Integra- tionsmassnahme ersuche (act. IIA 290). Mit Mitteilung vom 10. Juni 2022 hob die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf und forderte den Versicherten zur Einreichung aller relevanten Arztberichte auf (act. IIA 291). Am 14. Juli 2022 forderte die IVB den Versicherten – unter Andro- hung von Säumnisfolgen – zur Schadenminderung auf (act. II 294). Nach Fristverlängerungen (act. IIA 295 f., 297 f.) reichte der Versicherte am
30. September 2022 einen Bericht des Spitals F.________ vom 21. Sep- tember 2022 ein (act. IIA 300). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 301 f.) lehnte die IVB mit Verfügung vom 9. Januar 2023 weitere berufliche Massnahmen ab (act. IIA 307). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. II 310) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IV/2023/105) ab. C. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 306, 311) setzte die IVB mit Verfügung vom 27. März 2023 die seit 1. August 2008 laufende ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. September 2022 – bei einem Invaliditätsgrad von 43 % – auf eine Viertelsrente herab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IIA 315). Mit Verfügung vom
17. April 2023 forderte die IVB die in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis
30. April 2023 erbrachten Leistungen von Fr. 11'886.-- zurück (act. IIA 316). D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren IV/2023/377) und beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung vom 27. März 2023 der Beschwerdegegnerin sei voll- umfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Be- schwerdeführer wie bisher eine vollumfängliche ganze IV-Rente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 5 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, die bisherigen IV-Leistungen während der Dauer des vorliegenden Verfahrens weiter zu erbringen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeich- nenden als amtlichen Anwalt einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. Am 19. Mai 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zudem Be- schwerde betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2023 (Verfahren IV/2023/390) und beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung vom 17. April 2023 der Beschwerdegegnerin sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeich- nenden als amtlichen Anwalt einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, unter Vorbehalte der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. 5. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Beschwerdeverfahrens betr. Reduktion der IV-Rente sowie Eingliederungsmassnahmen (rechtshängig beim angerufenen Gericht) zu sistieren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter den Verfah- rensantrag auf Sistierung des Verfahrens IV/2023/390 bis zum rechtkräfti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 6 gen Entscheid der Beschwerdeverfahren IV/2023/105 und IV/2023/377 ab. Gleichzeitig vereinigte er die Beschwerdeverfahren IV/2023/377 und IV/2023/390. Am 4. Juli 2023 zog der Beschwerdeführer die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurück und zahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März (Verfahren IV/2023/377 [act. IIA 315]) und vom 17. April 2023 (Verfahren IV/2023/390 [act. IIA 316]). Im Verfahren IV/2023/377 (Reduktion der Invalidenrente) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 bei einem ermittelten IV-Grad von 43 % die Herabsetzung der laufenden gan- zen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (act. IIA 306). In der angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 7 tenen Verfügung vom 27. März 2023 wurde das Dispositiv dahingehend abgeändert, als nur noch der Zeitpunkt, aber nicht mehr der Umfang der Herabsetzung explizit aufgeführt wurde (act. IIA 315). Dies ist unschädlich, da sich den Erwägungen sowie der Berechnung der Rentenbetreffnisse ohne Weiteres entnehmen lässt, dass ab 1. Oktober 2022 eine (altrechtli- che) Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 2 IVG) und nicht etwa ein 32.5%iger Anteil an einer ganzen Rente nach den Bestimmungen der Änderung vom
19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Art. 28b Abs. 4 IVG) ausgerichtet wird (vgl. auch E. 3.1 hiernach). Soweit sich der Beschwerdeführer im Verfahren IV/2023/390 (Rückforde- rung) auf seinen guten Glauben und eine grosse Härte (Beschwerde S. 6 f. Beweissatz 5) beruft, ersucht er sinngemäss um Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), worüber die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 (act. IIA 316) nicht befunden hat. In Bezug auf diesen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen- den Aspekt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist einerseits der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. August 2008 laufende ganze Rente zulässigerweise rückwirkend per 30. September 2022 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Verfahren IV/2023/377), und andererseits die Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 11'886.-- (Verfahren IV/2023/390).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 8 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.2 Am 17. April 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückforde- rung von Fr. 11'886.-- (act. IIA 316), ohne dass sie vorher ein Vorbescheid- verfahren (Art. 57a IVG) durchgeführt hätte. Die in der Folge im Verfahren IV/2023/390 gerügte Gehörsverletzung (Beschwerde vom 19. Mai 2023 S. 5 f. Ziff. II Beweissatz 4) ist ausgewiesen, was auch die Beschwerde- gegnerin anerkennt (Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 S. 2 Ziff.4). Prinzipiell ist wegen des fehlenden Vorbescheidverfahrens von einer schwerwiegenden Verletzung der Anhörungspflicht auszugehen. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist hier jedoch bereits deshalb abzusehen, weil die angefochtene Verfügung – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin ersatzlos aufzuheben ist (vgl. E. 6.2 hiernach). 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die WEIV in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 9 Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Obwohl die Verfügung vom 27. März 2023 nach dem In- krafttreten der IVG Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, bleiben zufolge des Alters des Beschwerdeführers intertemporalrechtlich die bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar (vgl. Übergangs- bestimmungen WEIV lit. c; Rz. 9200 des Kreisschreibens des Bundesam- tes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 3.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 10 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5 3.5.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.5.2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). 3.5.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 4. 4.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass aufgrund eines anonymen Hinweises im Dezember 2015 (act. II 137) eine BvO erfolgte (act. II 138). In Berücksichtigung der daraus resultierenden Erkenntnisse bescheinigte der orthopädische Sachverständige Dr. med. C.________ im Gutachten vom
26. April 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 11 Tätigkeit (act. II 141). Daraufhin ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 einen Invaliditätsgrad von 5 % (act. II 152). Im VGE IV/2018/835, E. 3.5.2 (act. II 164/21 f.), verwies das urteilen- de Gericht auf die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche nachvollziehbar und überzeugend sei. Der medizinische Sachverhalt wurde somit bis Oktober 2018 bezüglich der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit beweiskräftig abgeklärt; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hatte, da unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unterschied- lichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ausgegangen wurde (act. II 164/22). Im VGE IV/2018/835, E. 3.6, ging das urteilende Gericht weiter davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit Wiedereingliederungsmassnah- men zumutbar seien, weshalb es die Sache zur Durchführung von Wieder- eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin überwies. 4.2 Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf eingetretenen Ge- sundheitsveränderung (ischämischer Hirninfarkt [act. IIA 255, 263/5-11], und Verschlechterung der Knieproblematik [act. IIA 268/3 Ziff. 2.2]) passte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ das Zumutbarkeitsprofil in der Beur- teilung vom 21. Dezember 2021 an und attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%ige Leistungseinschränkung in einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an eine feinmotorisch zu erbringende Präzision (act. IIA 271). Die eingetretene Gesundheitsverschlechterung stellte angesichts der laufenden ganzen Rente zwar keinen Revisionsgrund in Sinne von Art. 17 ATSG dar. Indes war der Beschwerdeführer rechtspre- chungsgemäss (BGE 145 V 2) weiterhin verpflichtet, an zumutbaren Wie- dereingliederungsmassnahmen teilzunehmen, worauf auch das Bundesge- richt bereits zuvor im Entscheid BGer 9C_23/2021, E. 4.3, hingewiesen hatte (act. IIA 245/6). In der Folge verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Aufbautraining bei der G.________ (act. IIA 277, 288), welches er jedoch per 10. Juni 2022 abbrach (act. IIA 290 f.). Obwohl die Integrati- onsmassnahme zumutbar war und offensichtlich Eingliederungsressourcen vorhanden waren, legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 12 Schadenminderung (act. IIA 294), welcher den Abbruch des Aufbautrai- nings medizinisch begründete (act. IIA 302), keine entsprechenden medizi- nischen Berichte vor. Die Beschwerdegegnerin lehnte deshalb verfü- gungsweise am 9. Januar 2023 einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (act. IIA 307). Das daraufhin vom Beschwerdeführer an- gerufene Gericht hielt in VGE IV/2023/105, E. 3.5, fest, die Einschätzung von Dr. med. E.________ sei mit Blick auf die Akten, insbesondere nach dem ischämischen Hirninfarkt und der angegebenen Verschlechterung der Knieproblematik nachvollziehbar und überzeugend; wegen der Gonarthro- se sei es einleuchtend, dass der Beschwerdeführer lediglich eine sitzende Arbeit ausführen könne und aufgrund der Ermüdbarkeit für feinmotorische Arbeiten eine 30%ige Leistungsminderung bestehe. Damit erfüllt die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 21. De- zember 2021 – entgegen der Argumentation in der Beschwerde vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunk- ten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigen- schaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsan- passung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invali- ditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpas- sung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 37 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV).
E. 6.2 Mit Verfügung 17. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin Leis- tungen von Fr. 11'886.-- zurück. Als Grund für die Rückforderung gab die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Invalidenrente ab 30. September 2022 auf eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. März 2023 an (act. IIA 316). Mit Blick auf die Abrechnung forderte die Beschwerdegegnerin deshalb die Differenz zwischen den vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 ausbezahlten ganzen Rente des Beschwerdeführers und den zusätzlichen Kinderrenten abzüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente zuzüglich der Kinderrenten zurück. Die im Verfahren IV/2023/390 vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Beschwerde vom 19. Mai 2023 S. 6 f. Beweissatz 5) beschlagen den ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb sie nicht zu hören sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 17 Aus dem vorstehend Dargelegten (E. 4.5 hiervor) ergibt sich, dass die gan- ze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist, jedoch nicht per
30. September 2022, sondern per 1. Mai 2023. Damit hat der Beschwerde- führer die Rentenleistungen in der fraglichen Periode ab 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 nicht unrechtmässig bezogen. Soweit darauf einzutreten ist, ist in Gutheissung der Beschwerde (Verfahren IV/2023/390) die ange- fochtene Verfügung vom 17. April 2023 (act. IIA 318) ersatzlos aufzuheben. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Allerdings hat die gemeinsame Erledigung der verei- nigten Beschwerdeverfahren einen geringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt, weshalb die Verfahrenskosten im Verfahren IV/2023/377 auf Fr. 615.-- bzw. im Verfahren IV/2023/390 auf Fr. 385.--, insgesamt ausma- chend Fr. 1’000.--, festgesetzt werden. Im Verfahren IV/2023/377 in Bezug auf die Rentenherabsetzung liegt ein teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers vor, dementsprechend sind die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin aufzuteilen. Es rechtfertigt sich dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 410.-- aufzuerlegen und dem Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz des Kostenvor- schusses von Fr. 590.-- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzube- zahlen. Der Beschwerdegegnerin sind Verfahrenskosten zu 1/3, d.h. Fr. 205.--, aufzuerlegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 18 Im Verfahren IV/2023/390 ist das marginale Unterliegen durch den teilwei- sen Forumsverschluss auszuklammern, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 385.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 4. Juli 2023, welche nicht zu beanstanden ist, macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'127.50 zuzüglich Ausla- gen von Fr. 91.90 und MWST von Fr. 247.90 (7.7 % von Fr. 3'219.40), total Fr. 3'467.30 geltend. Für die Parteientschädigung ist der Aufwand vor der Verfahrensvereinigung auf die beiden Beschwerdeverfahren aufzuteilen wie folgt: Der Aufwand im Verfahren IV/2023/390 betreffend die Rückforderung be- trägt 4.26 Stunden (4.00 Stunden für das Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde, 0.07 Stunden für die Sichtung der prozessleitenden Verfü- gung vom 22. Mai 2023, 0.065 Stunden für den Telefontermin vom 20. Juli 2023 [hälftig], 0.125 Stunden für die Sichtung der prozessleitenden Verfü- gung vom 20. Juni 2023 [hälftig]), ausmachend Fr. 1'065.-- (4.26 Stunden x Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 33.40 (Fr. 23.-- [Auslagen vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Mai 2023 (S. 7 f. Ziff. Il Beweissatz 4) – die Beweisanforderungen und es ist mit Blick darauf somit spätestens ab 21. Dezember 2021 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % (volle Präsenz mit reduziertem Rendement) auszugehen. Zudem steht mit VGE IV/2023/105, E. 3.5 f., fest, dass der Abbruch der Integrationsmassnahme ohne zureichenden Grund erfolgte. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin eine Überprüfung der laufenden ganzen Rente in An- wendung von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich sind (E. 3.5 hiervor), vornahm. Denn der Beschwerdeführer ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Bei ordentlicher Mitwirkung hätte er das Aufbautraining in der G.________ bereits am 13. August 2022 abgeschlossen (act. IIA 285). Weiter ist davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) durch diese sozial- berufliche Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) die Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit faktisch auf das Ausmass der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 70 % (30 % Einschränkung in einer angepassten Arbeit [act. IIA 271]) hätte steigern können. Die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 13 gegnerin nahm deshalb zu Recht einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vor. 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 14 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenein- kommens auf das im Jahr 2007 bei der H.________ AG (act. II 9) und der I.________ AG (Tätigkeit als … [act. II 11]) erzielte Einkommen von Fr. 64'275.40 ab. Dieses indexierte sie auf das Jahr 2022, was ein Ein- kommen von Fr. 72'402.-- ergab. Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer, ab, da der Beschwerdeführer keine Anstellung hat. Dies ergab, indexiert auf das Jahr 2022, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'046.--. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Restarbeitsfähig- keit von 70 % und einem zusätzlichen Abzug von 10 % resultierte ein Inva- lideneinkommen von Fr. 41'609.--. Nach Gegenüberstellung des Validen- einkommens von Fr. 72'402.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'609.-- ergab sich eine Einbusse von Fr. 30'793.-- und damit ein Invali- ditätsgrad von 43 %. Die Ermittlung der Vergleichseinkommen ist weder zu beanstanden noch wird sie vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt. Demnach hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.4 hiervor) und es ist weiter der Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente zu prüfen. 5.4 5.4.1 Zum Ablauf ist das Folgende erstellt: Nachdem die IVB eine Integra- tionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings in der G.________ vom
14. Februar bis 13. August 2022 gewährt hatte (act. IIA 273/2, 277, 283/2, 285, 292) und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 melden liess, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er um Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 15 bzw. Sistierung der Integrationsmassnahme ersuche (act. IIA 290), forderte die Beschwerdegegnerin ihn erstmals mit Mitteilung vom 10. Juni 2022 zur Einreichung aller relevanten Arztberichte auf (act. IIA 291). Am 14. Juli 2022 forderte sie ihn – unter Androhung von Säumnisfolgen – zur Scha- denminderung auf (act. IIA 294). Nach Gesuchen um Fristverlängerung zur Einreichung medizinischer Berichte (act. IIA 295 f., 297 f.) gewährte ihm die Beschwerdegegnerin letztmals am 13. September 2022 eine Fristverlänge- rung bis 30. September 2022 (act. IIA 298); daraufhin reichte der Be- schwerdeführer fristgerecht einen Bericht des Spitals F.________ ein (act. IIA 300). 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den Zeitpunkt der Leistungskür- zung auf den 30. September 2022 fest, d.h. auf den Ablauf der Fristverlän- gerung zur Einreichung medizinischer Berichte (act. IIA 298). Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 5050, ist die versicherte Person grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, d.h. so, als ob die geplante Eingliederungsmassnahme erfolgreich verlaufen wäre. Es kann offenbleiben, ob diese Voraussetzung am Ende der Massnahme per 13. August 2022 oder erst per 30. September 2022 erfüllt gewesen wäre. Zu beachten ist hier vielmehr Art. 88a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats an erfolgt, zumal das Vorliegen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG] bzw. Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Eine Tat- bestandsvariante von Art. 88a Abs. 2 lit. b IVV liegt nicht vor, der Be- schwerdeführer hat die Leistung weder zu Unrecht erwirkt noch liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 ging beim Beschwerdeführer am 29. März 2023 ein (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 3 Ziff. Il Beweissatz 1 lit. c), weshalb die Herabset- zung der Rente gestützt auf Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1. Mai 2023 zu erfolgen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 16 5.5 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de (Verfahren IV/2023/377) die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 (act. IIA 315) insoweit abzuändern, als dass der Beschwerdeführer ab
1. Mai 2023 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 6.
E. 19 Mai 2023], Fr. 3.60 [hälftige Auslagen vom 24. Mai 2023] und Fr. 6.80 [hälftige Auslagen vom 26. Juni 2023]) und MWST von Fr. 84.60 (Fr. 1'098.40 x 7.7 %). Die volle Parteientschädigung im Verfahren IV/2023/390 beträgt demnach Fr. 1'183.--. Der Aufwand für das Verfahren IV/2023/377 liegt bei 8.25 Stunden (12.51 Stunden ./. 4.26 Stunden), ausmachend Fr. 2'062.50. Davon ist ein Drittel zu entschädigen, mithin Fr. 687.50 zuzüglich Fr. 19.50 Auslagen (Fr. 91.90 ./. Fr. 33.40 = Fr. 58.50 / 3) und MWST von Fr. 54.54 (Fr. 707.00 x 7.7 %), total Fr. 761.45.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Verfah- ren IV/2023/377) wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. März 2023 insoweit abgeändert, als die laufende ganze Invali- denrente per 1. Mai 2023 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Mai 2023 (Verfahren IV/2023/390) die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2023 aufgehoben. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden zu Fr. 410.-- dem Beschwerdeführer bzw. zu Fr. 590.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 590.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'944.45, (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 27. März 2023 der Beschwerdegegnerin sei voll- umfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Be- schwerdeführer wie bisher eine vollumfängliche ganze IV-Rente aus- zurichten.
- Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 5
- Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, die bisherigen IV-Leistungen während der Dauer des vorliegenden Verfahrens weiter zu erbringen.
- Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeich- nenden als amtlichen Anwalt einzusetzen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. Am 19. Mai 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zudem Be- schwerde betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2023 (Verfahren IV/2023/390) und beantragte das Folgende:
- Die Verfügung vom 17. April 2023 der Beschwerdegegnerin sei vollum- fänglich aufzuheben.
- Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeich- nenden als amtlichen Anwalt einzusetzen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, unter Vorbehalte der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
- Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Beschwerdeverfahrens betr. Reduktion der IV-Rente sowie Eingliederungsmassnahmen (rechtshängig beim angerufenen Gericht) zu sistieren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter den Verfah- rensantrag auf Sistierung des Verfahrens IV/2023/390 bis zum rechtkräfti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 6 gen Entscheid der Beschwerdeverfahren IV/2023/105 und IV/2023/377 ab. Gleichzeitig vereinigte er die Beschwerdeverfahren IV/2023/377 und IV/2023/390. Am 4. Juli 2023 zog der Beschwerdeführer die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurück und zahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. Erwägungen:
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März (Verfahren IV/2023/377 [act. IIA 315]) und vom 17. April 2023 (Verfahren IV/2023/390 [act. IIA 316]). Im Verfahren IV/2023/377 (Reduktion der Invalidenrente) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 bei einem ermittelten IV-Grad von 43 % die Herabsetzung der laufenden gan- zen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (act. IIA 306). In der angefoch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 7 tenen Verfügung vom 27. März 2023 wurde das Dispositiv dahingehend abgeändert, als nur noch der Zeitpunkt, aber nicht mehr der Umfang der Herabsetzung explizit aufgeführt wurde (act. IIA 315). Dies ist unschädlich, da sich den Erwägungen sowie der Berechnung der Rentenbetreffnisse ohne Weiteres entnehmen lässt, dass ab 1. Oktober 2022 eine (altrechtli- che) Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 2 IVG) und nicht etwa ein 32.5%iger Anteil an einer ganzen Rente nach den Bestimmungen der Änderung vom
- Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Art. 28b Abs. 4 IVG) ausgerichtet wird (vgl. auch E. 3.1 hiernach). Soweit sich der Beschwerdeführer im Verfahren IV/2023/390 (Rückforde- rung) auf seinen guten Glauben und eine grosse Härte (Beschwerde S. 6 f. Beweissatz 5) beruft, ersucht er sinngemäss um Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), worüber die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 (act. IIA 316) nicht befunden hat. In Bezug auf diesen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen- den Aspekt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist einerseits der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. August 2008 laufende ganze Rente zulässigerweise rückwirkend per 30. September 2022 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Verfahren IV/2023/377), und andererseits die Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 11'886.-- (Verfahren IV/2023/390). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 8
- 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.2 Am 17. April 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückforde- rung von Fr. 11'886.-- (act. IIA 316), ohne dass sie vorher ein Vorbescheid- verfahren (Art. 57a IVG) durchgeführt hätte. Die in der Folge im Verfahren IV/2023/390 gerügte Gehörsverletzung (Beschwerde vom 19. Mai 2023 S. 5 f. Ziff. II Beweissatz 4) ist ausgewiesen, was auch die Beschwerde- gegnerin anerkennt (Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 S. 2 Ziff.4). Prinzipiell ist wegen des fehlenden Vorbescheidverfahrens von einer schwerwiegenden Verletzung der Anhörungspflicht auszugehen. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist hier jedoch bereits deshalb abzusehen, weil die angefochtene Verfügung – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin ersatzlos aufzuheben ist (vgl. E. 6.2 hiernach).
- 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die WEIV in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 9 Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Obwohl die Verfügung vom 27. März 2023 nach dem In- krafttreten der IVG Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, bleiben zufolge des Alters des Beschwerdeführers intertemporalrechtlich die bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar (vgl. Übergangs- bestimmungen WEIV lit. c; Rz. 9200 des Kreisschreibens des Bundesam- tes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 3.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 10 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5 3.5.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.5.2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). 3.5.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
- 4.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass aufgrund eines anonymen Hinweises im Dezember 2015 (act. II 137) eine BvO erfolgte (act. II 138). In Berücksichtigung der daraus resultierenden Erkenntnisse bescheinigte der orthopädische Sachverständige Dr. med. C.________ im Gutachten vom
- April 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 11 Tätigkeit (act. II 141). Daraufhin ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 einen Invaliditätsgrad von 5 % (act. II 152). Im VGE IV/2018/835, E. 3.5.2 (act. II 164/21 f.), verwies das urteilen- de Gericht auf die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche nachvollziehbar und überzeugend sei. Der medizinische Sachverhalt wurde somit bis Oktober 2018 bezüglich der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit beweiskräftig abgeklärt; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hatte, da unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unterschied- lichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ausgegangen wurde (act. II 164/22). Im VGE IV/2018/835, E. 3.6, ging das urteilende Gericht weiter davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit Wiedereingliederungsmassnah- men zumutbar seien, weshalb es die Sache zur Durchführung von Wieder- eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin überwies. 4.2 Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf eingetretenen Ge- sundheitsveränderung (ischämischer Hirninfarkt [act. IIA 255, 263/5-11], und Verschlechterung der Knieproblematik [act. IIA 268/3 Ziff. 2.2]) passte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ das Zumutbarkeitsprofil in der Beur- teilung vom 21. Dezember 2021 an und attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%ige Leistungseinschränkung in einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an eine feinmotorisch zu erbringende Präzision (act. IIA 271). Die eingetretene Gesundheitsverschlechterung stellte angesichts der laufenden ganzen Rente zwar keinen Revisionsgrund in Sinne von Art. 17 ATSG dar. Indes war der Beschwerdeführer rechtspre- chungsgemäss (BGE 145 V 2) weiterhin verpflichtet, an zumutbaren Wie- dereingliederungsmassnahmen teilzunehmen, worauf auch das Bundesge- richt bereits zuvor im Entscheid BGer 9C_23/2021, E. 4.3, hingewiesen hatte (act. IIA 245/6). In der Folge verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Aufbautraining bei der G.________ (act. IIA 277, 288), welches er jedoch per 10. Juni 2022 abbrach (act. IIA 290 f.). Obwohl die Integrati- onsmassnahme zumutbar war und offensichtlich Eingliederungsressourcen vorhanden waren, legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 12 Schadenminderung (act. IIA 294), welcher den Abbruch des Aufbautrai- nings medizinisch begründete (act. IIA 302), keine entsprechenden medizi- nischen Berichte vor. Die Beschwerdegegnerin lehnte deshalb verfü- gungsweise am 9. Januar 2023 einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (act. IIA 307). Das daraufhin vom Beschwerdeführer an- gerufene Gericht hielt in VGE IV/2023/105, E. 3.5, fest, die Einschätzung von Dr. med. E.________ sei mit Blick auf die Akten, insbesondere nach dem ischämischen Hirninfarkt und der angegebenen Verschlechterung der Knieproblematik nachvollziehbar und überzeugend; wegen der Gonarthro- se sei es einleuchtend, dass der Beschwerdeführer lediglich eine sitzende Arbeit ausführen könne und aufgrund der Ermüdbarkeit für feinmotorische Arbeiten eine 30%ige Leistungsminderung bestehe. Damit erfüllt die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 21. De- zember 2021 – entgegen der Argumentation in der Beschwerde vom
- Mai 2023 (S. 7 f. Ziff. Il Beweissatz 4) – die Beweisanforderungen und es ist mit Blick darauf somit spätestens ab 21. Dezember 2021 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % (volle Präsenz mit reduziertem Rendement) auszugehen. Zudem steht mit VGE IV/2023/105, E. 3.5 f., fest, dass der Abbruch der Integrationsmassnahme ohne zureichenden Grund erfolgte. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin eine Überprüfung der laufenden ganzen Rente in An- wendung von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich sind (E. 3.5 hiervor), vornahm. Denn der Beschwerdeführer ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Bei ordentlicher Mitwirkung hätte er das Aufbautraining in der G.________ bereits am 13. August 2022 abgeschlossen (act. IIA 285). Weiter ist davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) durch diese sozial- berufliche Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) die Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit faktisch auf das Ausmass der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 70 % (30 % Einschränkung in einer angepassten Arbeit [act. IIA 271]) hätte steigern können. Die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 13 gegnerin nahm deshalb zu Recht einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vor.
- 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 14 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenein- kommens auf das im Jahr 2007 bei der H.________ AG (act. II 9) und der I.________ AG (Tätigkeit als … [act. II 11]) erzielte Einkommen von Fr. 64'275.40 ab. Dieses indexierte sie auf das Jahr 2022, was ein Ein- kommen von Fr. 72'402.-- ergab. Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer, ab, da der Beschwerdeführer keine Anstellung hat. Dies ergab, indexiert auf das Jahr 2022, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'046.--. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Restarbeitsfähig- keit von 70 % und einem zusätzlichen Abzug von 10 % resultierte ein Inva- lideneinkommen von Fr. 41'609.--. Nach Gegenüberstellung des Validen- einkommens von Fr. 72'402.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'609.-- ergab sich eine Einbusse von Fr. 30'793.-- und damit ein Invali- ditätsgrad von 43 %. Die Ermittlung der Vergleichseinkommen ist weder zu beanstanden noch wird sie vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt. Demnach hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.4 hiervor) und es ist weiter der Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente zu prüfen. 5.4 5.4.1 Zum Ablauf ist das Folgende erstellt: Nachdem die IVB eine Integra- tionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings in der G.________ vom
- Februar bis 13. August 2022 gewährt hatte (act. IIA 273/2, 277, 283/2, 285, 292) und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 melden liess, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er um Aufhebung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 15 bzw. Sistierung der Integrationsmassnahme ersuche (act. IIA 290), forderte die Beschwerdegegnerin ihn erstmals mit Mitteilung vom 10. Juni 2022 zur Einreichung aller relevanten Arztberichte auf (act. IIA 291). Am 14. Juli 2022 forderte sie ihn – unter Androhung von Säumnisfolgen – zur Scha- denminderung auf (act. IIA 294). Nach Gesuchen um Fristverlängerung zur Einreichung medizinischer Berichte (act. IIA 295 f., 297 f.) gewährte ihm die Beschwerdegegnerin letztmals am 13. September 2022 eine Fristverlänge- rung bis 30. September 2022 (act. IIA 298); daraufhin reichte der Be- schwerdeführer fristgerecht einen Bericht des Spitals F.________ ein (act. IIA 300). 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den Zeitpunkt der Leistungskür- zung auf den 30. September 2022 fest, d.h. auf den Ablauf der Fristverlän- gerung zur Einreichung medizinischer Berichte (act. IIA 298). Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 5050, ist die versicherte Person grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, d.h. so, als ob die geplante Eingliederungsmassnahme erfolgreich verlaufen wäre. Es kann offenbleiben, ob diese Voraussetzung am Ende der Massnahme per 13. August 2022 oder erst per 30. September 2022 erfüllt gewesen wäre. Zu beachten ist hier vielmehr Art. 88a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats an erfolgt, zumal das Vorliegen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG] bzw. Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Eine Tat- bestandsvariante von Art. 88a Abs. 2 lit. b IVV liegt nicht vor, der Be- schwerdeführer hat die Leistung weder zu Unrecht erwirkt noch liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 ging beim Beschwerdeführer am 29. März 2023 ein (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 3 Ziff. Il Beweissatz 1 lit. c), weshalb die Herabset- zung der Rente gestützt auf Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1. Mai 2023 zu erfolgen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 16 5.5 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de (Verfahren IV/2023/377) die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 (act. IIA 315) insoweit abzuändern, als dass der Beschwerdeführer ab
- Mai 2023 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
- 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunk- ten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigen- schaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsan- passung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invali- ditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpas- sung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 37 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 6.2 Mit Verfügung 17. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin Leis- tungen von Fr. 11'886.-- zurück. Als Grund für die Rückforderung gab die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Invalidenrente ab 30. September 2022 auf eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. März 2023 an (act. IIA 316). Mit Blick auf die Abrechnung forderte die Beschwerdegegnerin deshalb die Differenz zwischen den vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 ausbezahlten ganzen Rente des Beschwerdeführers und den zusätzlichen Kinderrenten abzüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente zuzüglich der Kinderrenten zurück. Die im Verfahren IV/2023/390 vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Beschwerde vom 19. Mai 2023 S. 6 f. Beweissatz 5) beschlagen den ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb sie nicht zu hören sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 17 Aus dem vorstehend Dargelegten (E. 4.5 hiervor) ergibt sich, dass die gan- ze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist, jedoch nicht per
- September 2022, sondern per 1. Mai 2023. Damit hat der Beschwerde- führer die Rentenleistungen in der fraglichen Periode ab 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 nicht unrechtmässig bezogen. Soweit darauf einzutreten ist, ist in Gutheissung der Beschwerde (Verfahren IV/2023/390) die ange- fochtene Verfügung vom 17. April 2023 (act. IIA 318) ersatzlos aufzuheben.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Allerdings hat die gemeinsame Erledigung der verei- nigten Beschwerdeverfahren einen geringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt, weshalb die Verfahrenskosten im Verfahren IV/2023/377 auf Fr. 615.-- bzw. im Verfahren IV/2023/390 auf Fr. 385.--, insgesamt ausma- chend Fr. 1’000.--, festgesetzt werden. Im Verfahren IV/2023/377 in Bezug auf die Rentenherabsetzung liegt ein teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers vor, dementsprechend sind die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin aufzuteilen. Es rechtfertigt sich dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 410.-- aufzuerlegen und dem Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz des Kostenvor- schusses von Fr. 590.-- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzube- zahlen. Der Beschwerdegegnerin sind Verfahrenskosten zu 1/3, d.h. Fr. 205.--, aufzuerlegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 18 Im Verfahren IV/2023/390 ist das marginale Unterliegen durch den teilwei- sen Forumsverschluss auszuklammern, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 385.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 4. Juli 2023, welche nicht zu beanstanden ist, macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'127.50 zuzüglich Ausla- gen von Fr. 91.90 und MWST von Fr. 247.90 (7.7 % von Fr. 3'219.40), total Fr. 3'467.30 geltend. Für die Parteientschädigung ist der Aufwand vor der Verfahrensvereinigung auf die beiden Beschwerdeverfahren aufzuteilen wie folgt: Der Aufwand im Verfahren IV/2023/390 betreffend die Rückforderung be- trägt 4.26 Stunden (4.00 Stunden für das Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde, 0.07 Stunden für die Sichtung der prozessleitenden Verfü- gung vom 22. Mai 2023, 0.065 Stunden für den Telefontermin vom 20. Juli 2023 [hälftig], 0.125 Stunden für die Sichtung der prozessleitenden Verfü- gung vom 20. Juni 2023 [hälftig]), ausmachend Fr. 1'065.-- (4.26 Stunden x Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 33.40 (Fr. 23.-- [Auslagen vom
- Mai 2023], Fr. 3.60 [hälftige Auslagen vom 24. Mai 2023] und Fr. 6.80 [hälftige Auslagen vom 26. Juni 2023]) und MWST von Fr. 84.60 (Fr. 1'098.40 x 7.7 %). Die volle Parteientschädigung im Verfahren IV/2023/390 beträgt demnach Fr. 1'183.--. Der Aufwand für das Verfahren IV/2023/377 liegt bei 8.25 Stunden (12.51 Stunden ./. 4.26 Stunden), ausmachend Fr. 2'062.50. Davon ist ein Drittel zu entschädigen, mithin Fr. 687.50 zuzüglich Fr. 19.50 Auslagen (Fr. 91.90 ./. Fr. 33.40 = Fr. 58.50 / 3) und MWST von Fr. 54.54 (Fr. 707.00 x 7.7 %), total Fr. 761.45. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Verfah- ren IV/2023/377) wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. März 2023 insoweit abgeändert, als die laufende ganze Invali- denrente per 1. Mai 2023 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Mai 2023 (Verfahren IV/2023/390) die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2023 aufgehoben.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden zu Fr. 410.-- dem Beschwerdeführer bzw. zu Fr. 590.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 590.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'944.45, (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 377 IV und 200 23 390 IV (2) JAP/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 27. März und 17. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt bis 2008 als … und … tätig, meldete sich im August 2008 bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 9-11). Mit Verfügung vom 14. April 2010 sprach die IVB dem Versicherten ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (act. II 61/2 ff.). Nach einer Revision von Am- tes wegen (act. II 64) bestätigte die IVB mit formloser Mitteilung vom 1. Fe- bruar 2012 die ganze Invalidenrente (act. II 90). Aufgrund eines anonymen Hinweises im Dezember 2015 (act. II 137) er- folgte eine Beweissicherung vor Ort (BvO; act. II 138). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen veranlasste die IVB eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (orthopädisches Gutachten vom 12. Fe- bruar 2018 [act. II 135.1]), und legte dem Gutachter – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 139) – die Ergebnisse der Observation vor (Stel- lungnahme des Gutachters vom 26. April 2018 [act. II 141]). Gestützt auf die Beurteilung des Sachverständigen hob die IVB mit Verfügung vom
12. Oktober 2018 die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % rückwirkend per 31. August 2017 auf (act. II 152) und forderte mit wei- terer Verfügung vom 15. Oktober 2018 die für die Zeit von 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 zu viel erbrachten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 19‘764.-- zurück (act. II 153). Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 26. März 2019 (VGE IV/2018/835 f.) gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Gleichzeitig überwies es die Sa- che zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die IVB (act. II 164). In der Folge führte die IVB mit dem Versicherten ein Assessment durch (act. II 168), veranlasste bei der G.________ eine Grundabklärung (act. II 180; definitiver Bericht vom 18. Dezember 2019 [act. II 196 S. 2-11]) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 3 gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 187), welche jedoch im Hinblick auf einen 40-tägigen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vorläufig be- endet wurde (act. II 199). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 198), forderte die IVB den Versicherten zur Schaden- minderung auf (act. II 200). Am 13. Mai 2020 unterzeichnete der Versicher- te eine "Eingliederungsvereinbarung" betreffend Vorgehen und Zuständig- keiten bei der Stellensuche (act. II 214). Nachdem die IVB mit Schreiben vom 1. Juli 2020 den Beschwerdeführer zur Mitwirkung im Sinne der Ver- einbarung aufgefordert hatte (act. II 216), schloss sie mit Verfügung vom
30. September 2020 die Arbeitsvermittlung zufolge ungenügender Zusam- menarbeit bei der Stellensuche ab (act. II 224) und hob mit weiterer Verfü- gung vom 13. Oktober 2020 die Invalidenrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (act. II 226). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 236/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Februar 2021 ab (VGE IV/2020/844; act. II 239) und mit Entscheid vom 28. Juli 2021 (9C_231/2021) hiess das Bundesgericht (BGer) die Be- schwerde gut und hob den VGE IV/2020/844 sowie die Verfügung der IVB vom 13. Oktober 2020 auf (Akten der IVB [act. IIA] 245). B. Der Versicherte erlitt am 23. April 2021 einen subakuten ischämischen Hirninfarkt links (act. IIA 255/2, 263). Am 20. September 2021 erfolgte ein Assessment (act. IIA 253). In der Beurteilung vom 21. Dezember 2021 passte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, das Zumutbarkeitsprofil an (act. IIA 271). In der Folge ge- währte die IVB eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings in der G.________ vom 14. Februar bis 13. August 2022 (Zielvereinbarung vom 3. Februar 2022: 1. Monat vier Stunden pro Tag, 2. Monat fünf Stun- den pro Tag, 3. Monat Minimum sechs Stunden pro Tag [act. IIA 273/2]; Mitteilung vom 9. Februar 2022 [act. IIA 277]; Zielvereinbarung vom 5. Mai 2022: acht Stunden pro Tag [act. IIA 283/2]; Mitteilung vom 17. Mai 2022 [act. IIA 285]; Bericht vom 15. Juni 2022 [act. IIA 292]). Mit Schreiben vom
3. Juni 2022 liess der Versicherte melden, sein Gesundheitszustand habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 4 sich verschlechtert, weshalb er um Aufhebung bzw. Sistierung der Integra- tionsmassnahme ersuche (act. IIA 290). Mit Mitteilung vom 10. Juni 2022 hob die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf und forderte den Versicherten zur Einreichung aller relevanten Arztberichte auf (act. IIA 291). Am 14. Juli 2022 forderte die IVB den Versicherten – unter Andro- hung von Säumnisfolgen – zur Schadenminderung auf (act. II 294). Nach Fristverlängerungen (act. IIA 295 f., 297 f.) reichte der Versicherte am
30. September 2022 einen Bericht des Spitals F.________ vom 21. Sep- tember 2022 ein (act. IIA 300). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 301 f.) lehnte die IVB mit Verfügung vom 9. Januar 2023 weitere berufliche Massnahmen ab (act. IIA 307). Die dagegen erhobene Be- schwerde (act. II 310) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IV/2023/105) ab. C. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 306, 311) setzte die IVB mit Verfügung vom 27. März 2023 die seit 1. August 2008 laufende ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. September 2022 – bei einem Invaliditätsgrad von 43 % – auf eine Viertelsrente herab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IIA 315). Mit Verfügung vom
17. April 2023 forderte die IVB die in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis
30. April 2023 erbrachten Leistungen von Fr. 11'886.-- zurück (act. IIA 316). D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren IV/2023/377) und beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung vom 27. März 2023 der Beschwerdegegnerin sei voll- umfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Be- schwerdeführer wie bisher eine vollumfängliche ganze IV-Rente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 5 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, die bisherigen IV-Leistungen während der Dauer des vorliegenden Verfahrens weiter zu erbringen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeich- nenden als amtlichen Anwalt einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. Am 19. Mai 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zudem Be- schwerde betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2023 (Verfahren IV/2023/390) und beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung vom 17. April 2023 der Beschwerdegegnerin sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeich- nenden als amtlichen Anwalt einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin, unter Vorbehalte der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. 5. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Beschwerdeverfahrens betr. Reduktion der IV-Rente sowie Eingliederungsmassnahmen (rechtshängig beim angerufenen Gericht) zu sistieren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter den Verfah- rensantrag auf Sistierung des Verfahrens IV/2023/390 bis zum rechtkräfti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 6 gen Entscheid der Beschwerdeverfahren IV/2023/105 und IV/2023/377 ab. Gleichzeitig vereinigte er die Beschwerdeverfahren IV/2023/377 und IV/2023/390. Am 4. Juli 2023 zog der Beschwerdeführer die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurück und zahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März (Verfahren IV/2023/377 [act. IIA 315]) und vom 17. April 2023 (Verfahren IV/2023/390 [act. IIA 316]). Im Verfahren IV/2023/377 (Reduktion der Invalidenrente) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 bei einem ermittelten IV-Grad von 43 % die Herabsetzung der laufenden gan- zen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (act. IIA 306). In der angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 7 tenen Verfügung vom 27. März 2023 wurde das Dispositiv dahingehend abgeändert, als nur noch der Zeitpunkt, aber nicht mehr der Umfang der Herabsetzung explizit aufgeführt wurde (act. IIA 315). Dies ist unschädlich, da sich den Erwägungen sowie der Berechnung der Rentenbetreffnisse ohne Weiteres entnehmen lässt, dass ab 1. Oktober 2022 eine (altrechtli- che) Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 2 IVG) und nicht etwa ein 32.5%iger Anteil an einer ganzen Rente nach den Bestimmungen der Änderung vom
19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Art. 28b Abs. 4 IVG) ausgerichtet wird (vgl. auch E. 3.1 hiernach). Soweit sich der Beschwerdeführer im Verfahren IV/2023/390 (Rückforde- rung) auf seinen guten Glauben und eine grosse Härte (Beschwerde S. 6 f. Beweissatz 5) beruft, ersucht er sinngemäss um Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), worüber die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 (act. IIA 316) nicht befunden hat. In Bezug auf diesen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen- den Aspekt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist einerseits der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. August 2008 laufende ganze Rente zulässigerweise rückwirkend per 30. September 2022 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Verfahren IV/2023/377), und andererseits die Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 11'886.-- (Verfahren IV/2023/390). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 8 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.2 Am 17. April 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückforde- rung von Fr. 11'886.-- (act. IIA 316), ohne dass sie vorher ein Vorbescheid- verfahren (Art. 57a IVG) durchgeführt hätte. Die in der Folge im Verfahren IV/2023/390 gerügte Gehörsverletzung (Beschwerde vom 19. Mai 2023 S. 5 f. Ziff. II Beweissatz 4) ist ausgewiesen, was auch die Beschwerde- gegnerin anerkennt (Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 S. 2 Ziff.4). Prinzipiell ist wegen des fehlenden Vorbescheidverfahrens von einer schwerwiegenden Verletzung der Anhörungspflicht auszugehen. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist hier jedoch bereits deshalb abzusehen, weil die angefochtene Verfügung – wie aufzuzeigen sein wird – ohnehin ersatzlos aufzuheben ist (vgl. E. 6.2 hiernach). 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die WEIV in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 9 Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Obwohl die Verfügung vom 27. März 2023 nach dem In- krafttreten der IVG Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, bleiben zufolge des Alters des Beschwerdeführers intertemporalrechtlich die bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar (vgl. Übergangs- bestimmungen WEIV lit. c; Rz. 9200 des Kreisschreibens des Bundesam- tes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invali- denversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 3.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 10 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5 3.5.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.5.2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). 3.5.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 4. 4.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass aufgrund eines anonymen Hinweises im Dezember 2015 (act. II 137) eine BvO erfolgte (act. II 138). In Berücksichtigung der daraus resultierenden Erkenntnisse bescheinigte der orthopädische Sachverständige Dr. med. C.________ im Gutachten vom
26. April 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 11 Tätigkeit (act. II 141). Daraufhin ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 einen Invaliditätsgrad von 5 % (act. II 152). Im VGE IV/2018/835, E. 3.5.2 (act. II 164/21 f.), verwies das urteilen- de Gericht auf die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche nachvollziehbar und überzeugend sei. Der medizinische Sachverhalt wurde somit bis Oktober 2018 bezüglich der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit beweiskräftig abgeklärt; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hatte, da unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unterschied- lichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ausgegangen wurde (act. II 164/22). Im VGE IV/2018/835, E. 3.6, ging das urteilende Gericht weiter davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit Wiedereingliederungsmassnah- men zumutbar seien, weshalb es die Sache zur Durchführung von Wieder- eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin überwies. 4.2 Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf eingetretenen Ge- sundheitsveränderung (ischämischer Hirninfarkt [act. IIA 255, 263/5-11], und Verschlechterung der Knieproblematik [act. IIA 268/3 Ziff. 2.2]) passte die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ das Zumutbarkeitsprofil in der Beur- teilung vom 21. Dezember 2021 an und attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%ige Leistungseinschränkung in einer ausschliesslich sitzenden Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderung an eine feinmotorisch zu erbringende Präzision (act. IIA 271). Die eingetretene Gesundheitsverschlechterung stellte angesichts der laufenden ganzen Rente zwar keinen Revisionsgrund in Sinne von Art. 17 ATSG dar. Indes war der Beschwerdeführer rechtspre- chungsgemäss (BGE 145 V 2) weiterhin verpflichtet, an zumutbaren Wie- dereingliederungsmassnahmen teilzunehmen, worauf auch das Bundesge- richt bereits zuvor im Entscheid BGer 9C_23/2021, E. 4.3, hingewiesen hatte (act. IIA 245/6). In der Folge verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Aufbautraining bei der G.________ (act. IIA 277, 288), welches er jedoch per 10. Juni 2022 abbrach (act. IIA 290 f.). Obwohl die Integrati- onsmassnahme zumutbar war und offensichtlich Eingliederungsressourcen vorhanden waren, legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 12 Schadenminderung (act. IIA 294), welcher den Abbruch des Aufbautrai- nings medizinisch begründete (act. IIA 302), keine entsprechenden medizi- nischen Berichte vor. Die Beschwerdegegnerin lehnte deshalb verfü- gungsweise am 9. Januar 2023 einen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (act. IIA 307). Das daraufhin vom Beschwerdeführer an- gerufene Gericht hielt in VGE IV/2023/105, E. 3.5, fest, die Einschätzung von Dr. med. E.________ sei mit Blick auf die Akten, insbesondere nach dem ischämischen Hirninfarkt und der angegebenen Verschlechterung der Knieproblematik nachvollziehbar und überzeugend; wegen der Gonarthro- se sei es einleuchtend, dass der Beschwerdeführer lediglich eine sitzende Arbeit ausführen könne und aufgrund der Ermüdbarkeit für feinmotorische Arbeiten eine 30%ige Leistungsminderung bestehe. Damit erfüllt die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 21. De- zember 2021 – entgegen der Argumentation in der Beschwerde vom
15. Mai 2023 (S. 7 f. Ziff. Il Beweissatz 4) – die Beweisanforderungen und es ist mit Blick darauf somit spätestens ab 21. Dezember 2021 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % (volle Präsenz mit reduziertem Rendement) auszugehen. Zudem steht mit VGE IV/2023/105, E. 3.5 f., fest, dass der Abbruch der Integrationsmassnahme ohne zureichenden Grund erfolgte. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin eine Überprüfung der laufenden ganzen Rente in An- wendung von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich sind (E. 3.5 hiervor), vornahm. Denn der Beschwerdeführer ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Bei ordentlicher Mitwirkung hätte er das Aufbautraining in der G.________ bereits am 13. August 2022 abgeschlossen (act. IIA 285). Weiter ist davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) durch diese sozial- berufliche Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) die Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit faktisch auf das Ausmass der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 70 % (30 % Einschränkung in einer angepassten Arbeit [act. IIA 271]) hätte steigern können. Die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 13 gegnerin nahm deshalb zu Recht einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vor. 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 14 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenein- kommens auf das im Jahr 2007 bei der H.________ AG (act. II 9) und der I.________ AG (Tätigkeit als … [act. II 11]) erzielte Einkommen von Fr. 64'275.40 ab. Dieses indexierte sie auf das Jahr 2022, was ein Ein- kommen von Fr. 72'402.-- ergab. Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzni- veau 1, Männer, ab, da der Beschwerdeführer keine Anstellung hat. Dies ergab, indexiert auf das Jahr 2022, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'046.--. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Restarbeitsfähig- keit von 70 % und einem zusätzlichen Abzug von 10 % resultierte ein Inva- lideneinkommen von Fr. 41'609.--. Nach Gegenüberstellung des Validen- einkommens von Fr. 72'402.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'609.-- ergab sich eine Einbusse von Fr. 30'793.-- und damit ein Invali- ditätsgrad von 43 %. Die Ermittlung der Vergleichseinkommen ist weder zu beanstanden noch wird sie vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt. Demnach hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.4 hiervor) und es ist weiter der Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente zu prüfen. 5.4 5.4.1 Zum Ablauf ist das Folgende erstellt: Nachdem die IVB eine Integra- tionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings in der G.________ vom
14. Februar bis 13. August 2022 gewährt hatte (act. IIA 273/2, 277, 283/2, 285, 292) und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 melden liess, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er um Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 15 bzw. Sistierung der Integrationsmassnahme ersuche (act. IIA 290), forderte die Beschwerdegegnerin ihn erstmals mit Mitteilung vom 10. Juni 2022 zur Einreichung aller relevanten Arztberichte auf (act. IIA 291). Am 14. Juli 2022 forderte sie ihn – unter Androhung von Säumnisfolgen – zur Scha- denminderung auf (act. IIA 294). Nach Gesuchen um Fristverlängerung zur Einreichung medizinischer Berichte (act. IIA 295 f., 297 f.) gewährte ihm die Beschwerdegegnerin letztmals am 13. September 2022 eine Fristverlänge- rung bis 30. September 2022 (act. IIA 298); daraufhin reichte der Be- schwerdeführer fristgerecht einen Bericht des Spitals F.________ ein (act. IIA 300). 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den Zeitpunkt der Leistungskür- zung auf den 30. September 2022 fest, d.h. auf den Ablauf der Fristverlän- gerung zur Einreichung medizinischer Berichte (act. IIA 298). Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 5050, ist die versicherte Person grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, d.h. so, als ob die geplante Eingliederungsmassnahme erfolgreich verlaufen wäre. Es kann offenbleiben, ob diese Voraussetzung am Ende der Massnahme per 13. August 2022 oder erst per 30. September 2022 erfüllt gewesen wäre. Zu beachten ist hier vielmehr Art. 88a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats an erfolgt, zumal das Vorliegen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG] bzw. Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Eine Tat- bestandsvariante von Art. 88a Abs. 2 lit. b IVV liegt nicht vor, der Be- schwerdeführer hat die Leistung weder zu Unrecht erwirkt noch liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 ging beim Beschwerdeführer am 29. März 2023 ein (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 3 Ziff. Il Beweissatz 1 lit. c), weshalb die Herabset- zung der Rente gestützt auf Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1. Mai 2023 zu erfolgen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 16 5.5 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de (Verfahren IV/2023/377) die angefochtene Verfügung vom 27. März 2023 (act. IIA 315) insoweit abzuändern, als dass der Beschwerdeführer ab
1. Mai 2023 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 6. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunk- ten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigen- schaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsan- passung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invali- ditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpas- sung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 37 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 6.2 Mit Verfügung 17. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin Leis- tungen von Fr. 11'886.-- zurück. Als Grund für die Rückforderung gab die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Invalidenrente ab 30. September 2022 auf eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom 27. März 2023 an (act. IIA 316). Mit Blick auf die Abrechnung forderte die Beschwerdegegnerin deshalb die Differenz zwischen den vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 ausbezahlten ganzen Rente des Beschwerdeführers und den zusätzlichen Kinderrenten abzüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente zuzüglich der Kinderrenten zurück. Die im Verfahren IV/2023/390 vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Beschwerde vom 19. Mai 2023 S. 6 f. Beweissatz 5) beschlagen den ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Erlass der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb sie nicht zu hören sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 17 Aus dem vorstehend Dargelegten (E. 4.5 hiervor) ergibt sich, dass die gan- ze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist, jedoch nicht per
30. September 2022, sondern per 1. Mai 2023. Damit hat der Beschwerde- führer die Rentenleistungen in der fraglichen Periode ab 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 nicht unrechtmässig bezogen. Soweit darauf einzutreten ist, ist in Gutheissung der Beschwerde (Verfahren IV/2023/390) die ange- fochtene Verfügung vom 17. April 2023 (act. IIA 318) ersatzlos aufzuheben. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Allerdings hat die gemeinsame Erledigung der verei- nigten Beschwerdeverfahren einen geringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt, weshalb die Verfahrenskosten im Verfahren IV/2023/377 auf Fr. 615.-- bzw. im Verfahren IV/2023/390 auf Fr. 385.--, insgesamt ausma- chend Fr. 1’000.--, festgesetzt werden. Im Verfahren IV/2023/377 in Bezug auf die Rentenherabsetzung liegt ein teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers vor, dementsprechend sind die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin aufzuteilen. Es rechtfertigt sich dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 410.-- aufzuerlegen und dem Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz des Kostenvor- schusses von Fr. 590.-- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzube- zahlen. Der Beschwerdegegnerin sind Verfahrenskosten zu 1/3, d.h. Fr. 205.--, aufzuerlegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 18 Im Verfahren IV/2023/390 ist das marginale Unterliegen durch den teilwei- sen Forumsverschluss auszuklammern, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 385.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 4. Juli 2023, welche nicht zu beanstanden ist, macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'127.50 zuzüglich Ausla- gen von Fr. 91.90 und MWST von Fr. 247.90 (7.7 % von Fr. 3'219.40), total Fr. 3'467.30 geltend. Für die Parteientschädigung ist der Aufwand vor der Verfahrensvereinigung auf die beiden Beschwerdeverfahren aufzuteilen wie folgt: Der Aufwand im Verfahren IV/2023/390 betreffend die Rückforderung be- trägt 4.26 Stunden (4.00 Stunden für das Aktenstudium und Verfassen der Beschwerde, 0.07 Stunden für die Sichtung der prozessleitenden Verfü- gung vom 22. Mai 2023, 0.065 Stunden für den Telefontermin vom 20. Juli 2023 [hälftig], 0.125 Stunden für die Sichtung der prozessleitenden Verfü- gung vom 20. Juni 2023 [hälftig]), ausmachend Fr. 1'065.-- (4.26 Stunden x Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 33.40 (Fr. 23.-- [Auslagen vom
19. Mai 2023], Fr. 3.60 [hälftige Auslagen vom 24. Mai 2023] und Fr. 6.80 [hälftige Auslagen vom 26. Juni 2023]) und MWST von Fr. 84.60 (Fr. 1'098.40 x 7.7 %). Die volle Parteientschädigung im Verfahren IV/2023/390 beträgt demnach Fr. 1'183.--. Der Aufwand für das Verfahren IV/2023/377 liegt bei 8.25 Stunden (12.51 Stunden ./. 4.26 Stunden), ausmachend Fr. 2'062.50. Davon ist ein Drittel zu entschädigen, mithin Fr. 687.50 zuzüglich Fr. 19.50 Auslagen (Fr. 91.90 ./. Fr. 33.40 = Fr. 58.50 / 3) und MWST von Fr. 54.54 (Fr. 707.00 x 7.7 %), total Fr. 761.45.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Verfah- ren IV/2023/377) wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. März 2023 insoweit abgeändert, als die laufende ganze Invali- denrente per 1. Mai 2023 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Mai 2023 (Verfahren IV/2023/390) die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2023 aufgehoben. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden zu Fr. 410.-- dem Beschwerdeführer bzw. zu Fr. 590.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 590.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'944.45, (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2023, IV/23/377, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.