Bundesgerichtsentscheid vom 27. April 2023 (Rückweisung an Vorinstanz EL 855/21)
Sachverhalt
A. Für die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin), wohnhaft im D.________ (SG), besteht Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer im Kanton Bern wohnhaften Mut- ter (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 6 S. 1; 7 S. 2 f.). Beiden (gerichtlich ge- trennt lebenden) Elternteilen ist die Obhut entzogen (act. II 2 S. 2-11; Ge- richtsakten betr. Verfahren EL/200/2021/855 – pag. 24). Die Versicherte wird durch eine Berufsbeiständin der Sozialen Dienste C.________ (SG) vertreten und betreut (act. II 1 S. 14). Ferner wird die Versicherte durch die Gemeinde E.________ unterstützt (act. II 1 S. 12 f.; Schreiben der Ge- meinde E.________ vom 14. Juli 2023 [in den Gerichtsakten]). Im April 2021 meldete die Beiständin die Versicherte bei der AKB zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (zur IV-Kinderrente ihrer Mutter) an (act. II 1). Die AKB erliess am 17. September 2021 (act. II 14) eine Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab April 2021 bis auf Weiteres verneinte. Auf die dagegen erhobene Einsprache der Gemeinde- verwaltung E.________ (act. II 15) trat die AKB mit Entscheid vom 19. No- vember 2021 (act. II 16) mit der Begründung nicht ein, das Rechtsmittel sei verspätet eingereicht worden. Auf die dagegen von der Versicherten, vertreten durch ihre Beiständin, mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erhobene Beschwerde trat das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit der Feststellung, es sei örtlich unzu- ständig, mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2022 nicht ein und überwies die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Gerichts- akten betr. Verfahren EL/200/2021/855 – pag. 32-37). Dieses trat mit Ent- scheid vom 13. September 2022 (EL 2022/20) seinerseits auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die gegen beide Urteile von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Bundesge- richt (BGer) mit Entscheid vom 27. April 2023 (9C_489/2022) dahingehend gut, als es in Aufhebung des Zwischenentscheids vom 28. Juni 2022 die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 3 Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwies, damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 19. November 2021 befinde. B. Nach Zustellung der Akten durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern neu unter der Verfahrensnummer EL/200/2023/364 registriert. Mit prozess- leitender Verfügung vom 31. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter unter Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 27. April 2023 (9C_489/2022) fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. Mit zwei prozessleitenden Verfügungen vom 13. Juni 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die Beiständin u.a., innert Frist eine Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinsichtlich des mit Be- schwerde vom 9. Dezember 2021 angehobenen Prozesses einzureichen. Weiter ersuchte der Instruktionsrichter die Gemeinde E.________ u.a. um Angabe, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen sie die Beschwerde- führerin unterstütze. Mit Eingaben vom 6.,12. bzw. 14. Juli 2023 nahmen die KESB F.________ (nachfolgend KESB), die Sozialen Dienste C.________ respektive die Ge- meinde E.________ Stellung bzw. reichten Unterlagen ein (Akten der KESB [act. III], Akten der Versicherten bzw. Beiständin [Soziale Dienste C.________; act. I] und Akten der Gemeinde E.________ [act. IIIA]). Diese Eingaben wurde den Parteien wechselseitig zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 4
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit – ausschliesslich der Beiständin der Beschwerdeführerin eröff- neter – Verfügung vom 17. September 2021 (act. II 14) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen erhob die Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 8. November 2021 Einsprache (act. II 15 = act. I 2), auf welche die Beschwerdegegnerin mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 5 Entscheid vom 19. November 2021 (act. II 16) wegen verspäteter Eingabe des Rechtsmittels nicht eintrat. Wie aus den gerichtlich erhobenen Unterla- gen folgt, ist die Gemeinde E.________ die zuständige Sozialhilfebehörde gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständig- keit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1; Eingabe der Gemeinde E.________ vom 14. Juli 2023). Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) kann die Gemeinde E.________ als unterstützende Behörde einen Ergänzungsleis- tungsanspruch im Anmeldeverfahren geltend machen. Insbesondere ver- langte sie die Auszahlung der Leistungen an sie (act. II 1 S. 3), womit sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt ist und eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache besteht. Folglich wäre ihr die Verfügung vom 17. September 2021 (act. II 14) zu eröffnen gewesen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2023, 8C_583/2022, E. 5.2 mit Hin- weis auf BGE 146 V 331 E. 1.1 S. 333), was nicht geschehen ist. 2.2 Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Wie in E. 2.1 vorne gezeigt, hätte der Gemeinde E.________ die Verfü- gung vom 17. September 2021 (act. II 14) eröffnet werden müssen, so dass sie sich als (unberücksichtigt gebliebene) Verfügungsadressatin grundsätzlich auf Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG berufen kann. Ob und inwie- weit ihr durch die nicht erfolgte Verfügungseröffnung ein Nachteil entstan- den ist, bedarf indessen keiner näheren Betrachtung, da nicht sie gegen den (wiederum gegenüber der Beiständin eröffneten) Einspracheentscheid vom 19. November 2021 (act. II 16) Beschwerde erhoben hat, sondern die Beschwerdeführerin selber. Dieser respektive deren Beiständin gegenüber wurde die Verfügung vom 17. September 2021 jedoch korrekt eröffnet bzw. war die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungs- bezug, worin sich die Beiständin unmissverständlich als Bevollmächtigte auswies (act. II 1 S. 12) sowie in Anbetracht der (unbefristeten) Urkunde über die Ernennung zur Beiständin, wonach sie die Beschwerdeführerin gegenüber Behörden und Ämtern vertritt (S. 14), verpflichtet, (auch) ihr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 6 Verfügung zu eröffnen. Indessen erhob die Beschwerdeführerin respektive ihre Beiständin gegen die Verfügung kein Rechtsmittel bzw. nahm sie am Einspracheeverfahren nicht teil. 2.3 Die Beiständin beruft sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2021 auf die gegenüber der Gemeinde E.________ nicht erfolgte Eröffnung der Verfügung vom 17. September 2021 und damit (implizit) auf Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG. Daraus bzw. aus dem Fehlverhalten der Beschwerdegegne- rin gegenüber der Gemeinde E.________ kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("[a]us einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen" [Hervorhebung hinzuge- fügt]) kann sich auf den Schutzzweck – das Vermeiden von Nachteilen we- gen einer mangelhaften Verfügungseröffnung – nur die von der mangelhaften Eröffnung betroffene Person respektive Partei berufen. An- ders gewendet schützt Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG jene Personen oder Parteien nicht, welchen der Verwaltungsakt mängelfrei – in ordnungs- gemässer Zustellung unter Berücksichtigung aller massgebenden Elemen- te (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung [UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 70]) – eröffnet wurde und die in der Folge auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten. Vorliegend ist allein die Gemeinde E.________ vom Eröffnungsmangel betroffen. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin dadurch, dass die Verfügung vom 17. September 2021 der Gemeinde E.________ – unzutref- fenderweise (vgl. E. 2.1 vorne) – nicht eröffnet wurde, in ihren Parteirech- ten in keiner Weise benachteiligt. Die Erhebung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin weder eingeschränkt noch vereitelt. Vielmehr wurde die Verfügung ihr bzw. der Beiständin korrekt eröffnet (vgl. E. 2.2 vorne). Indem die Beschwerdeführe- rin auf die Einspracheerhebung verzichtete und sich nunmehr auf einen – allein gegenüber der Gemeinde E.________ erfolgten – Eröffnungsmangel beruft, handelt sie deshalb widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wo- bei Rechtsmissbrauch keinen bösen Willen voraussetzt (BGE 131 V 97 E. 4.3.3 S. 105). Denn Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 7 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.4 Zusammenfassend hat es mit dem Nichteintretensentscheid vom
19. November 2021 sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Entscheid des BGer vom 27. April 2023, 9C_489/2022). Die Beiständin der Beschwerdeführerin ist zur Pro- zessführung befugt (act. I 1 = act. III). Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat am Einsprachverfahren nicht teil- genommen; ob trotzdem auf ihre Beschwerde einzutreten ist, kann offen bleiben, da diese aus materiellen Gründen abzuweisen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. August 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 364 EL ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. August 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Beiständin B.________, Soziale Dienste C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 27. April 2023 (Rückweisung an Vorinstanz EL 855/21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 2 Sachverhalt: A. Für die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin), wohnhaft im D.________ (SG), besteht Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer im Kanton Bern wohnhaften Mut- ter (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 6 S. 1; 7 S. 2 f.). Beiden (gerichtlich ge- trennt lebenden) Elternteilen ist die Obhut entzogen (act. II 2 S. 2-11; Ge- richtsakten betr. Verfahren EL/200/2021/855 – pag. 24). Die Versicherte wird durch eine Berufsbeiständin der Sozialen Dienste C.________ (SG) vertreten und betreut (act. II 1 S. 14). Ferner wird die Versicherte durch die Gemeinde E.________ unterstützt (act. II 1 S. 12 f.; Schreiben der Ge- meinde E.________ vom 14. Juli 2023 [in den Gerichtsakten]). Im April 2021 meldete die Beiständin die Versicherte bei der AKB zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (zur IV-Kinderrente ihrer Mutter) an (act. II 1). Die AKB erliess am 17. September 2021 (act. II 14) eine Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab April 2021 bis auf Weiteres verneinte. Auf die dagegen erhobene Einsprache der Gemeinde- verwaltung E.________ (act. II 15) trat die AKB mit Entscheid vom 19. No- vember 2021 (act. II 16) mit der Begründung nicht ein, das Rechtsmittel sei verspätet eingereicht worden. Auf die dagegen von der Versicherten, vertreten durch ihre Beiständin, mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erhobene Beschwerde trat das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit der Feststellung, es sei örtlich unzu- ständig, mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2022 nicht ein und überwies die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Gerichts- akten betr. Verfahren EL/200/2021/855 – pag. 32-37). Dieses trat mit Ent- scheid vom 13. September 2022 (EL 2022/20) seinerseits auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die gegen beide Urteile von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Bundesge- richt (BGer) mit Entscheid vom 27. April 2023 (9C_489/2022) dahingehend gut, als es in Aufhebung des Zwischenentscheids vom 28. Juni 2022 die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 3 Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwies, damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 19. November 2021 befinde. B. Nach Zustellung der Akten durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern neu unter der Verfahrensnummer EL/200/2023/364 registriert. Mit prozess- leitender Verfügung vom 31. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter unter Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 27. April 2023 (9C_489/2022) fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. Mit zwei prozessleitenden Verfügungen vom 13. Juni 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die Beiständin u.a., innert Frist eine Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinsichtlich des mit Be- schwerde vom 9. Dezember 2021 angehobenen Prozesses einzureichen. Weiter ersuchte der Instruktionsrichter die Gemeinde E.________ u.a. um Angabe, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen sie die Beschwerde- führerin unterstütze. Mit Eingaben vom 6.,12. bzw. 14. Juli 2023 nahmen die KESB F.________ (nachfolgend KESB), die Sozialen Dienste C.________ respektive die Ge- meinde E.________ Stellung bzw. reichten Unterlagen ein (Akten der KESB [act. III], Akten der Versicherten bzw. Beiständin [Soziale Dienste C.________; act. I] und Akten der Gemeinde E.________ [act. IIIA]). Diese Eingaben wurde den Parteien wechselseitig zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Entscheid des BGer vom 27. April 2023, 9C_489/2022). Die Beiständin der Beschwerdeführerin ist zur Pro- zessführung befugt (act. I 1 = act. III). Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat am Einsprachverfahren nicht teil- genommen; ob trotzdem auf ihre Beschwerde einzutreten ist, kann offen bleiben, da diese aus materiellen Gründen abzuweisen ist. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit – ausschliesslich der Beiständin der Beschwerdeführerin eröff- neter – Verfügung vom 17. September 2021 (act. II 14) verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen erhob die Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 8. November 2021 Einsprache (act. II 15 = act. I 2), auf welche die Beschwerdegegnerin mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 5 Entscheid vom 19. November 2021 (act. II 16) wegen verspäteter Eingabe des Rechtsmittels nicht eintrat. Wie aus den gerichtlich erhobenen Unterla- gen folgt, ist die Gemeinde E.________ die zuständige Sozialhilfebehörde gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständig- keit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1; Eingabe der Gemeinde E.________ vom 14. Juli 2023). Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) kann die Gemeinde E.________ als unterstützende Behörde einen Ergänzungsleis- tungsanspruch im Anmeldeverfahren geltend machen. Insbesondere ver- langte sie die Auszahlung der Leistungen an sie (act. II 1 S. 3), womit sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt ist und eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache besteht. Folglich wäre ihr die Verfügung vom 17. September 2021 (act. II 14) zu eröffnen gewesen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2023, 8C_583/2022, E. 5.2 mit Hin- weis auf BGE 146 V 331 E. 1.1 S. 333), was nicht geschehen ist. 2.2 Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Wie in E. 2.1 vorne gezeigt, hätte der Gemeinde E.________ die Verfü- gung vom 17. September 2021 (act. II 14) eröffnet werden müssen, so dass sie sich als (unberücksichtigt gebliebene) Verfügungsadressatin grundsätzlich auf Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG berufen kann. Ob und inwie- weit ihr durch die nicht erfolgte Verfügungseröffnung ein Nachteil entstan- den ist, bedarf indessen keiner näheren Betrachtung, da nicht sie gegen den (wiederum gegenüber der Beiständin eröffneten) Einspracheentscheid vom 19. November 2021 (act. II 16) Beschwerde erhoben hat, sondern die Beschwerdeführerin selber. Dieser respektive deren Beiständin gegenüber wurde die Verfügung vom 17. September 2021 jedoch korrekt eröffnet bzw. war die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungs- bezug, worin sich die Beiständin unmissverständlich als Bevollmächtigte auswies (act. II 1 S. 12) sowie in Anbetracht der (unbefristeten) Urkunde über die Ernennung zur Beiständin, wonach sie die Beschwerdeführerin gegenüber Behörden und Ämtern vertritt (S. 14), verpflichtet, (auch) ihr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 6 Verfügung zu eröffnen. Indessen erhob die Beschwerdeführerin respektive ihre Beiständin gegen die Verfügung kein Rechtsmittel bzw. nahm sie am Einspracheeverfahren nicht teil. 2.3 Die Beiständin beruft sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2021 auf die gegenüber der Gemeinde E.________ nicht erfolgte Eröffnung der Verfügung vom 17. September 2021 und damit (implizit) auf Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG. Daraus bzw. aus dem Fehlverhalten der Beschwerdegegne- rin gegenüber der Gemeinde E.________ kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("[a]us einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen" [Hervorhebung hinzuge- fügt]) kann sich auf den Schutzzweck – das Vermeiden von Nachteilen we- gen einer mangelhaften Verfügungseröffnung – nur die von der mangelhaften Eröffnung betroffene Person respektive Partei berufen. An- ders gewendet schützt Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG jene Personen oder Parteien nicht, welchen der Verwaltungsakt mängelfrei – in ordnungs- gemässer Zustellung unter Berücksichtigung aller massgebenden Elemen- te (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung [UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 70]) – eröffnet wurde und die in der Folge auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten. Vorliegend ist allein die Gemeinde E.________ vom Eröffnungsmangel betroffen. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin dadurch, dass die Verfügung vom 17. September 2021 der Gemeinde E.________ – unzutref- fenderweise (vgl. E. 2.1 vorne) – nicht eröffnet wurde, in ihren Parteirech- ten in keiner Weise benachteiligt. Die Erhebung eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin weder eingeschränkt noch vereitelt. Vielmehr wurde die Verfügung ihr bzw. der Beiständin korrekt eröffnet (vgl. E. 2.2 vorne). Indem die Beschwerdeführe- rin auf die Einspracheerhebung verzichtete und sich nunmehr auf einen – allein gegenüber der Gemeinde E.________ erfolgten – Eröffnungsmangel beruft, handelt sie deshalb widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wo- bei Rechtsmissbrauch keinen bösen Willen voraussetzt (BGE 131 V 97 E. 4.3.3 S. 105). Denn Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 7 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.4 Zusammenfassend hat es mit dem Nichteintretensentscheid vom
19. November 2021 sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. August 2023)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2023, EL/23/364, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.