Einspracheentscheid vom 11. April 2023
Sachverhalt
A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 2021 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte im April 2021 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2021 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 116-117, 147-150). Die Unia richtete in der Folge ab 1. April 2021 Arbeitslosentaggelder aus (act. II 59, 62, 69, 73, 76, 79, 82, 85, 88, 94, 97, 100-102,105). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 54-58) verneinte das Amt für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst, ab 1. April 2021 eine Vermittlungsfähigkeit und damit eine Anspruchsberechtigung der Ver- sicherten. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA mit Einspra- cheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) dahingehend teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung vom 1. April 2021 bis 21. März 2022 bejahte – sofern die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt seien (Umfang 40%) – jedoch vom 22. März 2022 bis zum
31. Juli 2022 verneinte. Weiter bejahte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2022 – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Umfang 80%). Der Einspra- cheentscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 14. September 2022 (act. II 36-38) forderte die Unia von der Versicherten für zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosentaggelder während den Kontrollperioden März und April 2022 einen Betrag von Fr. 1'739.10 zurück (vgl. auch act. II 34-35), wogegen die Versicherte Ein- sprache erhob (act. II 25). Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15) wies die Unia die Einsprache ab, bestätigte die Verfügung vom
14. September 2022 und hielt fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides das Erlassgesuch vom 11. Oktober 2022 an die zu- ständige kantonale Amtsstelle weitergeleitet werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 4 waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich; vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rückfor- derung von zu Unrecht geleisteten Arbeitslosentaggeldern für die Monate März und April 2022 im Umfang von Fr. 1'739.10 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid des AVA vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) korrekt um- gesetzt hat und ob sie auf die ursprüngliche Auszahlung in diesem Umfang zurückkommen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Vermittlungsfähigkeit macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hierüber hat das AVA (Rechtsdienst) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) bereits rechtskräftig entschieden, so dass dies vorliegend nicht mehr Ver- fahrensthema bilden kann. Nicht Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens ist weiter ein allfälliger Erlass der Rückforderung bzw. die Prüfung dessen Voraussetzungen. Darüber haben vorab die Organe der Arbeitslosenversicherung in einem gesonderten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen bzw. allenfalls auf Einsprache hin zu ent- scheiden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es würde eine grosse Härte darstellen, wenn sie die bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 1'739.10 zurückerstatten müsste, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforderung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zudem E. 3.3 am Schluss).
E. 1.3 Umstritten ist die Rückforderung im Umfang von 1'739.10. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 5
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
E. 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiederer- wägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020, [in BGE 147 V 417 nicht publizierte] E. 4.2). Wird eine solche rückwirkende Korrek- tur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu un- rechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechen- des gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. fak- tische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeit- raumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400).
E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerde- führerin für die hier streitigen Monate März und April 2022 Arbeitslosentag- gelder im Umfang von insgesamt Fr. 2'638.65 bezog (act. II 59, 62). Die entsprechenden formlosen Verfügungen erwuchsen gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung 90 Tage nach Eröffnung in Rechtskraft (VGE 148 V 427 E- 4.2 S. 434). Da es sich bei Taggeldern um periodische Leistungen handelt, kann auf die entsprechenden formlosen Verfügungen nur noch un- ter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückge- kommen werden (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 6 Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) verneinte das AVA (Rechtsdienst) unangefochten und damit rechtskräftig u.a. und soweit das vorliegende Verfahren betreffend, die Vermittlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin und damit deren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 22. März 2022 bis 31. Juli 2022. Damit liegt ein Rückkom- menstitel vor, der die ursprünglichen für die Monate März und April 2022 ausgerichteten Taggeldleistungen als zweifellos unrichtig erscheinen las- sen. Die Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung. Die Be- schwerdegegnerin war somit grundsätzlich zur Rückforderung der zu Un- recht ausgerichteten Arbeitslosentaggelder berechtigt bzw. sogar verpflich- tet (vgl. Ziff. B278 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die besagten formlosen Verfügungen mit Verfügung vom 14. September 2022 (act. II 36-38) in Wiedererwägung und forderte von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. März 2022 bis zum 30. April 2022 Fr. 1'739.10 zurück. Die Berechnung des konkreten Rückforderungsbetrags teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit neuen Abrechnungen vom 14. September 2022 (act. II 34-35) mit. Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Soweit sie die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchs- berechtigung betreffen, wurde diese Frage – wie erwähnt – mit Einspra- cheentscheid des AVA vom 4. Juli 2022 (act. II 45-48) rechtskräftig beurteilt und ist dies daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand son- dern rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung. Soweit die beschwer- deweisen Einwendungen den Erlass der Rückforderung betreffen, wurde hierüber noch nicht verfügt (vgl. zum Ganzen bereits E. 1.2 hiervor). Damit ist erstellt, dass die hier streitigen Taggeldzahlungen vom 22. März 2022 bis zum 30. April 2022 zu Unrecht erfolgten. Die Rückforderungs- summe wurde unter Berücksichtigung der ursprünglichen Taggeldabrech- nungen (vgl. act. II 59, 62) und der im September 2022 vorgenommenen Korrekturabrechnungen (act. II 34-35) korrekt berechnet und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 7
E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist.
E. 3.2.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
E. 3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
14. September 2022 (act. II 36-38) die Taggelder für die Monate März und April 2022 zurückgefordert. Damit ist sowohl die relative wie auch die abso- lute Verwirkungsfrist vorliegend eingehalten und damit der Rückforde- rungsanspruch nicht verwirkt.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist somit abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Stelle nach Rechtskraft dieses Entscheides über das ebenfalls eingereichte Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 (act. II 25) zu befinden hat.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 353 ALV KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 2021 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte im April 2021 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2021 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 116-117, 147-150). Die Unia richtete in der Folge ab 1. April 2021 Arbeitslosentaggelder aus (act. II 59, 62, 69, 73, 76, 79, 82, 85, 88, 94, 97, 100-102,105). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (AB 54-58) verneinte das Amt für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst, ab 1. April 2021 eine Vermittlungsfähigkeit und damit eine Anspruchsberechtigung der Ver- sicherten. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA mit Einspra- cheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) dahingehend teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung vom 1. April 2021 bis 21. März 2022 bejahte – sofern die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt seien (Umfang 40%) – jedoch vom 22. März 2022 bis zum
31. Juli 2022 verneinte. Weiter bejahte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2022 – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Umfang 80%). Der Einspra- cheentscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 14. September 2022 (act. II 36-38) forderte die Unia von der Versicherten für zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosentaggelder während den Kontrollperioden März und April 2022 einen Betrag von Fr. 1'739.10 zurück (vgl. auch act. II 34-35), wogegen die Versicherte Ein- sprache erhob (act. II 25). Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15) wies die Unia die Einsprache ab, bestätigte die Verfügung vom
14. September 2022 und hielt fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides das Erlassgesuch vom 11. Oktober 2022 an die zu- ständige kantonale Amtsstelle weitergeleitet werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 4 waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich; vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rückfor- derung von zu Unrecht geleisteten Arbeitslosentaggeldern für die Monate März und April 2022 im Umfang von Fr. 1'739.10 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den unangefochten in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid des AVA vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) korrekt um- gesetzt hat und ob sie auf die ursprüngliche Auszahlung in diesem Umfang zurückkommen durfte. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Vermittlungsfähigkeit macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hierüber hat das AVA (Rechtsdienst) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) bereits rechtskräftig entschieden, so dass dies vorliegend nicht mehr Ver- fahrensthema bilden kann. Nicht Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens ist weiter ein allfälliger Erlass der Rückforderung bzw. die Prüfung dessen Voraussetzungen. Darüber haben vorab die Organe der Arbeitslosenversicherung in einem gesonderten Erlassverfahren (Art. 4 Abs. 4 f. der Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) zu verfügen bzw. allenfalls auf Einsprache hin zu ent- scheiden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es würde eine grosse Härte darstellen, wenn sie die bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 1'739.10 zurückerstatten müsste, betrifft dies einzig die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforderung. Da hierüber bisher nicht verfügt wurde, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zudem E. 3.3 am Schluss). 1.3 Umstritten ist die Rückforderung im Umfang von 1'739.10. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 5 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiederer- wägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020, [in BGE 147 V 417 nicht publizierte] E. 4.2). Wird eine solche rückwirkende Korrek- tur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu un- rechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechen- des gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. fak- tische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeit- raumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerde- führerin für die hier streitigen Monate März und April 2022 Arbeitslosentag- gelder im Umfang von insgesamt Fr. 2'638.65 bezog (act. II 59, 62). Die entsprechenden formlosen Verfügungen erwuchsen gemäss höchstrichter- licher Rechtsprechung 90 Tage nach Eröffnung in Rechtskraft (VGE 148 V 427 E- 4.2 S. 434). Da es sich bei Taggeldern um periodische Leistungen handelt, kann auf die entsprechenden formlosen Verfügungen nur noch un- ter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückge- kommen werden (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 6 Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 (act. II 45-48) verneinte das AVA (Rechtsdienst) unangefochten und damit rechtskräftig u.a. und soweit das vorliegende Verfahren betreffend, die Vermittlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin und damit deren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 22. März 2022 bis 31. Juli 2022. Damit liegt ein Rückkom- menstitel vor, der die ursprünglichen für die Monate März und April 2022 ausgerichteten Taggeldleistungen als zweifellos unrichtig erscheinen las- sen. Die Berichtigung ist zudem von erheblicher Bedeutung. Die Be- schwerdegegnerin war somit grundsätzlich zur Rückforderung der zu Un- recht ausgerichteten Arbeitslosentaggelder berechtigt bzw. sogar verpflich- tet (vgl. Ziff. B278 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die besagten formlosen Verfügungen mit Verfügung vom 14. September 2022 (act. II 36-38) in Wiedererwägung und forderte von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. März 2022 bis zum 30. April 2022 Fr. 1'739.10 zurück. Die Berechnung des konkreten Rückforderungsbetrags teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit neuen Abrechnungen vom 14. September 2022 (act. II 34-35) mit. Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Soweit sie die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchs- berechtigung betreffen, wurde diese Frage – wie erwähnt – mit Einspra- cheentscheid des AVA vom 4. Juli 2022 (act. II 45-48) rechtskräftig beurteilt und ist dies daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand son- dern rechtskräftige Grundlage für die Rückforderung. Soweit die beschwer- deweisen Einwendungen den Erlass der Rückforderung betreffen, wurde hierüber noch nicht verfügt (vgl. zum Ganzen bereits E. 1.2 hiervor). Damit ist erstellt, dass die hier streitigen Taggeldzahlungen vom 22. März 2022 bis zum 30. April 2022 zu Unrecht erfolgten. Die Rückforderungs- summe wurde unter Berücksichtigung der ursprünglichen Taggeldabrech- nungen (vgl. act. II 59, 62) und der im September 2022 vorgenommenen Korrekturabrechnungen (act. II 34-35) korrekt berechnet und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 7 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist. 3.2.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
14. September 2022 (act. II 36-38) die Taggelder für die Monate März und April 2022 zurückgefordert. Damit ist sowohl die relative wie auch die abso- lute Verwirkungsfrist vorliegend eingehalten und damit der Rückforde- rungsanspruch nicht verwirkt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (act. II 11-15) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist somit abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Stelle nach Rechtskraft dieses Entscheides über das ebenfalls eingereichte Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 11. Oktober 2022 (act. II 25) zu befinden hat. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/353, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.