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200 2023 308

Bern VerwG · 2023-07-03 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken Oberhasli vom 12. Januar 2023 (vbv 18/2022)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird seit dem 1. Juli 2010 im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom Gemeindever- band C.________ (nachfolgend Sozialdienst) finanziell unterstützt. Nach der Heirat erfolgte die Unterstützung ab dem 1. September 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Am 7. Juni 2022 erliess der Sozialdienst zwei Verfügungen an A.________ und seine Ehefrau. Zum einen wurde festgehalten, A.________ und seine Ehefrau hätten einen Vermögensanfall ver- schwiegen, was zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe ge- führt habe, weswegen der Grundbedarf ab dem 1. Juni 2022 während sechs Monaten um 15% gekürzt werde. Zum anderen wurde die Rück- erstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von CHF 46'930.10 zuzüglich Zins von 3% verfügt. Nachdem A.________ gegen diese beiden Verfügungen beim Regie- rungstatthalter Interlaken-Oberhasli Beschwerde erhoben hatte, hob der Sozialdienst die Verfügungen vom 7. Juni 2022 am 26. Juli 2022 li- te pendente auf und verfügte gegenüber A.________ die Rückerstat- tung von CHF 46'930.00 zuzüglich Zins von 3%. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ beim Regierungsstatthalter Interla- ken-Oberhasli Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023, wel- cher der Rechtsvertreterin von A.________ am 4. Januar 2023 zuge- stellt wurde, wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli und führte aus, gemäss heutiger telefonischer Besprechung reiche sie die Kostennote vom 4. Oktober 2022, welche mit gleicher Eingabe der Schlussbemerkungen sowie einer zweiten Kostennote vom 4. Oktober 2022 erfolgt sei, erneut zu den Akten. Diese sei im Entscheid vom

E. 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 wies der Instruktions- richter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ zufolge Aus- sichtslosigkeit im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde im Rahmen einer ersten unpräjudiziellen Prü- fung festgehalten, dass erhebliche Anzeichen dafür bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer, obwohl Verfahren der individuellen Sozi- alhilfe in der Regel kostenlos seien, vorliegend zufolge mutwilliger Pro- zessführung Verfahrenskosten aufzuerlegen sein werden, weshalb er bis zum 12. Juni 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten habe. Der Be- schwerdeführer wurde mittels entsprechender Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit, die Verfügung beim Bundesgericht anzufechten, hingewiesen. Die Verfügung blieb unangefochten und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich auch gegenüber dem Verwal- tungsgericht nicht mehr vernehmen lassen. Nachdem innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom

14. Juni 2023 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und er darauf hingewiesen, dass andernfalls auf die Beschwerde kos- tenpflichtig nicht eingetreten werde. Auch diese Frist liess der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer, ohne sich weiter vernehmen zu las- sen, ungenutzt verstreichen.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt, noch die Beschwerde zurückgezo- gen. Demzufolge kann auf die Beschwerde, wie mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2023 angekündigt, nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

E. 5 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorbehältlich mutwil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 5 liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosen erho- ben. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa ange- nommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft oblie- gende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetz- widrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108a N. 6 f.). Die Beschwerdeführung ist mutwillig erfolgt: Aufgrund der grundsätz- lich solidarischen Verpflichtung der Ehegatten, während ungetrennter Ehe in gemeinsamer Unterstützung unrechtmässig bezogene Sozialhil- feleistungen zurückzuerstatten, sind die Sozialhilfebehörden von Am- tes wegen verpflichtet, die gesamte Summe je gegenüber beiden (soli- darisch haftbaren) Ehegatten zurückzufordern (Art. 40 f. SHG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, SH/2021/358, E. 5.1 f.). Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit auch die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen erfolgte nach dem für die Rück- erstattung massgeblichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die Kontoauszüge dargelegt, dass der Beschwerde- führer und seine Ehefrau im unmittelbaren Nachgang zum Erhalt der beiden Zahlungen aus Erbschaft mit ihren Bankkarten je bedeutsame Bezüge zur Verringerung des Saldos getätigt haben, was unwiderspro- chen blieb. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung um die unmittelbar vorher erfolgten erheblichen Geldzu- flüsse gewusst haben muss und mit seinen späteren Handlungen sei- ner Mitwirkungspflicht entgegen seiner Behauptung keineswegs hinrei- chend nachgekommen ist. Über diese hier massgeblichen Fragen hat- te der Beschwerdeführer allein bzw. gemeinsam mit seiner Ehefrau echtzeitlich Kenntnis, womit die Beschwerde, wäre sie materiell zu be- urteilen gewesen, ohne weiteres abzuweisen gewesen wäre. Das Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 6 heben einer Beschwerde mit einer offensichtlich nicht zutreffenden sachverhaltlichen Argumentation stellt eine mutwillige Prozessführung dar. Der Beschwerdeführer hat folglich die bisher entstandenen Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 6 Selbst wenn auf die Beschwerde nicht bereits zufolge des Unterlas- sens der Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden könnte, würde sich am Ergebnis, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann und dem Beschwerdeführer zufolge mutwilliger Prozessführung (vgl. Ziff. 5 vorstehend) die Kosten aufzuerlegen sind, nichts ändern. Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung hemmt die Rechtsmit- telfrist nicht (Art. 100 Abs. 3 VRPG). Art. 100 Abs. 4 VRPG bestimmt zudem, dass der erläuterte oder berichtigte Entscheid den ursprüngli- chen Entscheid ersetzt. Mit der Eröffnung des korrigierten Entscheids beginnt eine neue Rechtsmittelfrist jedoch nur für jene Teile des Dispo- sitivs neu zu laufen, die eine Erläuterung oder Berichtigung erfahren haben. (MARKUS MÜLLER in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 18 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022, IV/2021/177). Im vorliegenden Fall war einzig die Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Anwältin Thema der Berichtigung, womit auch ein- zig diesbezüglich die Rechtsmittelfrist für die (diesbezüglich in eigener Sache) beschwerdelegitimierte Anwältin (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2023, 5A_188/2023, E. 4) neu zu laufen begonnen hat. Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 4. Januar 2023 zugestellt, womit die in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu- treffend mit 30 Tagen angegebene Rechtsmittelfrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) mit der allein in der Hauptsache geführten Beschwerde vom

E. 8 Februar 2023 offensichtlich verspätet erfolgt ist. 7. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Gemeindeverband C.________

- Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 308 SH SCI/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband C.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskrei- ses Interlaken-Oberhasli vom 12. Januar 2023 (vbv 18/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird seit dem 1. Juli 2010 im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom Gemeindever- band C.________ (nachfolgend Sozialdienst) finanziell unterstützt. Nach der Heirat erfolgte die Unterstützung ab dem 1. September 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Am 7. Juni 2022 erliess der Sozialdienst zwei Verfügungen an A.________ und seine Ehefrau. Zum einen wurde festgehalten, A.________ und seine Ehefrau hätten einen Vermögensanfall ver- schwiegen, was zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe ge- führt habe, weswegen der Grundbedarf ab dem 1. Juni 2022 während sechs Monaten um 15% gekürzt werde. Zum anderen wurde die Rück- erstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von CHF 46'930.10 zuzüglich Zins von 3% verfügt. Nachdem A.________ gegen diese beiden Verfügungen beim Regie- rungstatthalter Interlaken-Oberhasli Beschwerde erhoben hatte, hob der Sozialdienst die Verfügungen vom 7. Juni 2022 am 26. Juli 2022 li- te pendente auf und verfügte gegenüber A.________ die Rückerstat- tung von CHF 46'930.00 zuzüglich Zins von 3%. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ beim Regierungsstatthalter Interla- ken-Oberhasli Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023, wel- cher der Rechtsvertreterin von A.________ am 4. Januar 2023 zuge- stellt wurde, wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli und führte aus, gemäss heutiger telefonischer Besprechung reiche sie die Kostennote vom 4. Oktober 2022, welche mit gleicher Eingabe der Schlussbemerkungen sowie einer zweiten Kostennote vom 4. Oktober 2022 erfolgt sei, erneut zu den Akten. Diese sei im Entscheid vom

3. Januar 2023 nicht berücksichtigt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 3 Am 12. Januar 2023 wurde ein hinsichtlich der Entschädigung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin im Betrag angepasster Ent- scheid eröffnet. Dieser ging bei der Rechtsvertreterin am 13. Januar 2023 ein. Am 8. Februar 2023 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen den Entscheid der Voristanz; er stellte gleichzeitig den Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 führte die Vorinstanz aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der angefoch- tene Entscheid nicht am 12., sondern bereits am 3. Januar 2023 eröff- net und am 4. Januar 2023 von der Rechtsvertreterin in Empfang ge- nommen worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen wor- den, dass eine Entscheidberichtigung den Fristenlauf nicht hemme. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Ausgeführt wurde insbesondere, nach erneuter Sichtung der vorliegenden Akten könne die eigene Beteiligung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden. Vom gemeinsamen ehelichen Konto seien nach Eingang der Erbschaft je mit den Karten der Ehegatten namhafte Beträge abgehoben worden. Die Tatsache, dass beide Ehegatten kurz nach Eingang des Erbes ho- he Geldbezüge getätigt hätten, beweise die Mittäterschaft des Be- schwerdeführers. Bei monatlichen Sozialhilfezahlungen in Höhe von CHF 1'500.00 bis 1'800.00 für den Lebensunterhalt der Familie könne der Beschwerdeführer nicht so hohe Beträge abheben und gleichzeitig behaupten, nichts vom Erbe (der Ehefrau) gewusst zu haben. 2. Im Zuge des gerichtsinternen Wechsels der Zuständigkeit zur Behand- lung der Fälle der individuellen Sozialhilfe von der Verwaltungsrechtli- chen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 4 des Kantons Bern vom 1. Mai 2023 Verwaltungsrichter Schwegler zur weiteren Instruktion zugewiesen. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2023 wies der Instruktions- richter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ zufolge Aus- sichtslosigkeit im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde im Rahmen einer ersten unpräjudiziellen Prü- fung festgehalten, dass erhebliche Anzeichen dafür bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer, obwohl Verfahren der individuellen Sozi- alhilfe in der Regel kostenlos seien, vorliegend zufolge mutwilliger Pro- zessführung Verfahrenskosten aufzuerlegen sein werden, weshalb er bis zum 12. Juni 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten habe. Der Be- schwerdeführer wurde mittels entsprechender Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit, die Verfügung beim Bundesgericht anzufechten, hingewiesen. Die Verfügung blieb unangefochten und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich auch gegenüber dem Verwal- tungsgericht nicht mehr vernehmen lassen. Nachdem innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom

14. Juni 2023 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und er darauf hingewiesen, dass andernfalls auf die Beschwerde kos- tenpflichtig nicht eingetreten werde. Auch diese Frist liess der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer, ohne sich weiter vernehmen zu las- sen, ungenutzt verstreichen. 4. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Nachfrist weder den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt, noch die Beschwerde zurückgezo- gen. Demzufolge kann auf die Beschwerde, wie mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2023 angekündigt, nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 5. Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorbehältlich mutwil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 5 liger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosen erho- ben. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa ange- nommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft oblie- gende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetz- widrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108a N. 6 f.). Die Beschwerdeführung ist mutwillig erfolgt: Aufgrund der grundsätz- lich solidarischen Verpflichtung der Ehegatten, während ungetrennter Ehe in gemeinsamer Unterstützung unrechtmässig bezogene Sozialhil- feleistungen zurückzuerstatten, sind die Sozialhilfebehörden von Am- tes wegen verpflichtet, die gesamte Summe je gegenüber beiden (soli- darisch haftbaren) Ehegatten zurückzufordern (Art. 40 f. SHG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2023, SH/2021/358, E. 5.1 f.). Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit auch die gesonderte Berechnung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen erfolgte nach dem für die Rück- erstattung massgeblichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die Kontoauszüge dargelegt, dass der Beschwerde- führer und seine Ehefrau im unmittelbaren Nachgang zum Erhalt der beiden Zahlungen aus Erbschaft mit ihren Bankkarten je bedeutsame Bezüge zur Verringerung des Saldos getätigt haben, was unwiderspro- chen blieb. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung um die unmittelbar vorher erfolgten erheblichen Geldzu- flüsse gewusst haben muss und mit seinen späteren Handlungen sei- ner Mitwirkungspflicht entgegen seiner Behauptung keineswegs hinrei- chend nachgekommen ist. Über diese hier massgeblichen Fragen hat- te der Beschwerdeführer allein bzw. gemeinsam mit seiner Ehefrau echtzeitlich Kenntnis, womit die Beschwerde, wäre sie materiell zu be- urteilen gewesen, ohne weiteres abzuweisen gewesen wäre. Das Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 6 heben einer Beschwerde mit einer offensichtlich nicht zutreffenden sachverhaltlichen Argumentation stellt eine mutwillige Prozessführung dar. Der Beschwerdeführer hat folglich die bisher entstandenen Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6. Selbst wenn auf die Beschwerde nicht bereits zufolge des Unterlas- sens der Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden könnte, würde sich am Ergebnis, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann und dem Beschwerdeführer zufolge mutwilliger Prozessführung (vgl. Ziff. 5 vorstehend) die Kosten aufzuerlegen sind, nichts ändern. Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung hemmt die Rechtsmit- telfrist nicht (Art. 100 Abs. 3 VRPG). Art. 100 Abs. 4 VRPG bestimmt zudem, dass der erläuterte oder berichtigte Entscheid den ursprüngli- chen Entscheid ersetzt. Mit der Eröffnung des korrigierten Entscheids beginnt eine neue Rechtsmittelfrist jedoch nur für jene Teile des Dispo- sitivs neu zu laufen, die eine Erläuterung oder Berichtigung erfahren haben. (MARKUS MÜLLER in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 18 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022, IV/2021/177). Im vorliegenden Fall war einzig die Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Anwältin Thema der Berichtigung, womit auch ein- zig diesbezüglich die Rechtsmittelfrist für die (diesbezüglich in eigener Sache) beschwerdelegitimierte Anwältin (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2023, 5A_188/2023, E. 4) neu zu laufen begonnen hat. Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 4. Januar 2023 zugestellt, womit die in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu- treffend mit 30 Tagen angegebene Rechtsmittelfrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) mit der allein in der Hauptsache geführten Beschwerde vom

8. Februar 2023 offensichtlich verspätet erfolgt ist. 7. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023, SH/23/308, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Gemeindeverband C.________

- Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.